Entscheidungsdatum
11.09.2017Norm
AsylG 2005 §12a Abs2Spruch
W228 1434253-4/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Einzelrichter in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren betreffend die Überprüfung der, mit mündlich verkündetem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.09.2017, GZ: XXXX, erfolgten Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes des XXXX, geboren am XXXX1995, Staatsangehöriger von Afghanistan, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Einzelrichter in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren betreffend die Überprüfung der, mit mündlich verkündetem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.09.2017, GZ: römisch 40 , erfolgten Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes des römisch 40 , geboren am XXXX1995, Staatsangehöriger von Afghanistan, beschlossen:
A)
Die gemäß § 12a Abs. 2 Asylgesetz 2005 erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist nicht rechtswidrig.Die gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, Asylgesetz 2005 erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist nicht rechtswidrig.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Anlässlich seines ersten Antrages auf internationalen Schutz gab der Antragsteller, XXXX, geboren am XXXX1995, Staatsangehöriger von Afghanistan, (in weiterer Folge der Antragsteller) an, entführt worden zu sein, zwecks Lösegelderpressung des Bruders, der ein einträgliches Bauunternehmen betreibe. Dieser Antrag wurde am 21.03.2013 durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl abgewiesen und festgestellt, dass dem Antragsteller der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan nicht zukommt. In der Folge wurde die Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht verworfen und die Beschwerde an den VfGH und außerordentliche Revision an den VwGH blieben ohne Erfolg.Anlässlich seines ersten Antrages auf internationalen Schutz gab der Antragsteller, römisch 40 , geboren am XXXX1995, Staatsangehöriger von Afghanistan, (in weiterer Folge der Antragsteller) an, entführt worden zu sein, zwecks Lösegelderpressung des Bruders, der ein einträgliches Bauunternehmen betreibe. Dieser Antrag wurde am 21.03.2013 durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl abgewiesen und festgestellt, dass dem Antragsteller der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan nicht zukommt. In der Folge wurde die Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht verworfen und die Beschwerde an den VfGH und außerordentliche Revision an den VwGH blieben ohne Erfolg.
In der Folge wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 06.04.2016 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und eine Rückkehrentscheidung erlassen. Darüber hinaus wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Antragstellers nach Afghanistan zulässig ist und die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt. Die Beschwerde dagegen wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.09.2016 als unbegründet abgewiesen. Ein Verfahrenshilfeantrag beim VfGH wurde wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen.
Am 21.03.2017 stellte der Antragsteller einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen der Befragung gab er zu den Gründen für seinen neuerlichen Asylantrag befragt an, dass über die bisherigen Fluchtgründe hinaus sein Vater ihm geschworen habe, dass er ihn enthaupten werde. Da sein Vater auf Bildern gesehen habe, wie der BF in Österreich Alkohol getrunken und Zigaretten geraucht habe, sei er aus seiner Familie ausgestoßen worden, seine Familie wolle ihn nicht mehr lebend sehen. Seine Familie und die Freunde seiner Familie seien mit dem europäischen Lebensstil, den er jetzt führe, nicht einverstanden. Dies passe seinem Vater überhaupt nicht, da dieser Koranschullehrer sei und diesen Lebensstil nicht akzeptiere. Dieser Antrag wurde am 22.06.2017 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückgewiesen und vom Bundesverwaltungsgericht wurde der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl am 14.07.2017 bestätigt.
Am 17.08.2017 stellte der Antragsteller nunmehr den mittlerweile dritten Antrag auf internationalen Schutz. Zu den Gründen der neuerlichen Antragstellung befragt, gab er im Rahmen seiner Befragung niederschriftlich an, dass er homosexuell sei.
Am 07.09.2017 erfolgte die Einvernahme und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge BFA) hob den faktischen Abschiebeschutz auf, da der neue Antrag auf internationalen Schutz voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein werde. Dies sei deshalb der Fall, da sich der Antragsteller auf seine Fluchtgründe aus dem ersten und zweiten Antrag stütze und diese bereits abschlägig entschieden wurden und keine wesentlichen Änderungen in der Sachlage gegeben seien. Das neue Vorbringen homosexuell zu sein mit einem namentlich genannten Partner in Österreich sei nicht glaubhaft, da der Antragsteller zwei sexuelle Beziehungen zu Frauen geführt habe, sich diese jedoch mit der sexuellen Beziehung mit dem Mann ca. 1,5 Jahre überschnitten. Auch die Altersdivergenz zum ca. 50 Jahre alten Partner erscheine verdächtig. Dieser männliche Partner wurde nicht in der Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.10.2015 erwähnt, obwohl damals die Beziehung schon bestand. Der Antragsteller konnte weiters auch nicht angeben, seit wann er homosexuell sei. Er behauptete eine Beziehung zu einem anderen Mann in Afghanistan, diese habe 1,2, oder 3 Jahre gedauert. Von der sexuellen Orientierung des Antragstellers wisse nur die Familie des Partners in Österreich.
Am 11.09.2017 informierte das BFA das Bundesverwaltungsgericht über die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes des Antragstellers und legte die Bezug habenden Verwaltungsakten zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer homosexuell ist.
Es kann keine wesentliche Änderung der Sachlage seit den mittlerweile drei Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes festgestellt werden.
2. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den übermittelten Verwaltungsakten und stimmt bis auf die Homosexualität mit den Feststellungen der drei Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes überein.
Neu ist das Vorbringen zur Homosexualität. Dieses ist aufgrund der aufgezeigten Widersprüche des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nicht glaubhaft: das neue Vorbringen homosexuell zu sein mit einem namentlich genannten Partner in Österreich ist nicht glaubhaft, da der Antragsteller zwei sexuelle Beziehungen zu Frauen geführt hat, sich diese jedoch mit der sexuellen Beziehung mit dem Mann ca. 1,5 Jahre überschnitten. Auch die Altersdivergenz zum ca. 50 Jahre alten Partner ist der Glaubhaftigkeit des Vorbringens abträglich. Dieser männliche Partner wurde nicht in der Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.10.2015 erwähnt, obwohl damals die Beziehung schon bestand. Der Antragsteller konnte weiters auch nicht angeben, seit wann er homosexuell sei. Er behauptete eine Beziehung zu einem anderen Mann in Afghanistan, diese habe 1,2, oder 3 Jahre gedauert. Von der sexuellen Orientierung des Antragstellers weiß nur die Familie des Partners in Österreich. Somit kann jedoch nur die Prognoseentscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl geteilt werden, dass die Homosexualität nicht nachweisbar sein wird.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der geltenden Fassung entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der geltenden Fassung geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der geltenden Fassung geregelt (Paragraph eins, leg. cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes – AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes – AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A) Abweisung der Beschwerde
Die im vorliegenden Fall anzuwendenden maßgebenden Bestimmungen lauten:
§ 12a Abs. 1 und 2 und 22 Abs. 10 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idgF:Paragraph 12 a, Absatz eins und 2 und 22 Absatz 10, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, idgF:
"Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen
§ 12a. (1) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wennParagraph 12 a, (1) Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn
1. gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG erlassen wurde,1. gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG erlassen wurde,
2. kein Fall des § 19 Abs. 2 BFA-VG vorliegt,2. kein Fall des Paragraph 19, Absatz 2, BFA-VG vorliegt,
3. im Fall des § 5 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß § 5 die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben., und3. im Fall des Paragraph 5, eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß Paragraph 5, die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Artikel 3, EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben., und
4. eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Art. 8 EMRK (§ 9 Abs. 1 bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist.4. eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Artikel 8, EMRK (Paragraph 9, Absatz eins bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist.
(2) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn(2) Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gestellt und liegt kein Fall des Absatz eins, vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn
1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht,1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG besteht,
2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und
3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(3) bis (5) [ ]
(6) Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum gemäß § 53 Abs. 2 und 3 FPG festgesetzt. Anordnungen zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, Ausweisungen gemäß § 66 FPG und Aufenthaltsverbote gemäß § 67 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht. Dies gilt nicht für Aufenthaltsverbote gemäß § 67 FPG, die über einen darüber hinausgehenden Zeitraum festgesetzt wurden.(6) Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 52, FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum gemäß Paragraph 53, Absatz 2 und 3 FPG festgesetzt. Anordnungen zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, Ausweisungen gemäß Paragraph 66, FPG und Aufenthaltsverbote gemäß Paragraph 67, FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht. Dies gilt nicht für Aufenthaltsverbote gemäß Paragraph 67, FPG, die über einen darüber hinausgehenden Zeitraum festgesetzt wurden.
Entscheidungen
§ 22. (1) bis (9) [ ]Paragraph 22, (1) bis (9) [ ]
(10) Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden."(10) Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß Paragraph 22, BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 22, BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden."
§ 22 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012, idgF:Paragraph 22, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, idgF:
"Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes
§ 22. (1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.Paragraph 22, (1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 20, gilt sinngemäß. Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.
(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.
(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden."(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden."
Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:
Es liegt kein Fall des § 12a Abs. 1 AsylG 2005 vor und die übrigen Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 Z 1 bis 3 AsylG 2005 sind gegeben:Es liegt kein Fall des Paragraph 12 a, Absatz eins, AsylG 2005 vor und die übrigen Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 AsylG 2005 sind gegeben:
Mit Bescheid des BFA vom 06.04.2016 wurde gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG getroffen, die rechtskräftig ist.Mit Bescheid des BFA vom 06.04.2016 wurde gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG getroffen, die rechtskräftig ist.
Der Folgeantrag des Antragstellers auf internationalen Schutz vom 17.08.2017 wird voraussichtlich zurückzuweisen sein, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist.
Über seine Vorbringen, er wurde entführt zwecks Lösegelderpressung als auch er werde von seinem Vater getötet, weil er Alkohol getrunken und geraucht haben, wurde bereits rechtskräftig abgesprochen.
Das neue Vorbingen, er sei homosexuell, steht der Rechtskraft der Entscheidung über seinen Antrag auf internationalen Schutz ebenfalls nicht entgegen.
Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss dem geänderten Sachverhalt Entscheidungsrelevanz zukommen (vgl. VwGH 15.12.1992, 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, 92/12/0127; 23.11.1993, 91/04/0205; 26.04.1994, 93/08/0212; 30.1.1995, 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, 83/07/0274; 21.02.1991, 90/09/0162;Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss dem geänderten Sachverhalt Entscheidungsrelevanz zukommen vergleiche VwGH 15.12.1992, 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, 92/12/0127; 23.11.1993, 91/04/0205; 26.04.1994, 93/08/0212; 30.1.1995, 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, 83/07/0274; 21.02.1991, 90/09/0162;
10.06.1991, 89/10/0078; 04.08.1992, 88/12/0169; 18.03.1994, 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A, VwGH 05.05.1960, 1202/58;
03.12.1990, 90/19/0072).
Aufgrund der Feststellungen und der Beweiswürdigung ist das Vorbringen des Beschwerdeführers homosexuell zu sein nicht glaubhaft. Somit liegt jedoch keine Änderung des Sachverhalts vor.
Aber selbst wenn dem Vorbringen des Beschwerdeführers entgegen der Ansicht des erkennenden Richters Glauben geschenkt würde, würde einerseits nicht Homosexualität sondern allenfalls Bisexualität vorliegen und weiters das Neuerungsverbot des § 20 BFA-VG diesem Vorbringen entgegenstehen, da der Beschwerdeführer dieses Vorbringen im Rahmen der Verhandlungen beim Bundesverwaltungsgericht nie vorbrachte. Das Vorbringen würde daher im Falle der Glaubhaftigkeit ebenfalls nicht zum Erfolg führen.Aber selbst wenn dem Vorbringen des Beschwerdeführers entgegen der Ansicht des erkennenden Richters Glauben geschenkt würde, würde einerseits nicht Homosexualität sondern allenfalls Bisexualität vorliegen und weiters das Neuerungsverbot des Paragraph 20, BFA-VG diesem Vorbringen entgegenstehen, da der Beschwerdeführer dieses Vorbringen im Rahmen der Verhandlungen beim Bundesverwaltungsgericht nie vorbrachte. Das Vorbringen würde daher im Falle der Glaubhaftigkeit ebenfalls nicht zum Erfolg führen.
Auch im nunmehr dritten Asylverfahren vor dem BFA sind – im Lichte der eben getroffenen Erwägungen – keine Risiken für den Antragsteller im Sinne des § 12a Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 hervorgekommen oder substantiiert behauptet worden. Es sind auch keine erheblichen in der Person des Antragstellers liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden. Auch seitens des Antragstellers wurde kein entsprechendes konkretes Vorbringen hierzu getätigt.Auch im nunmehr dritten Asylverfahren vor dem BFA sind – im Lichte der eben getroffenen Erwägungen – keine Risiken für den Antragsteller im Sinne des Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 hervorgekommen oder substantiiert behauptet worden. Es sind auch keine erheblichen in der Person des Antragstellers liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden. Auch seitens des Antragstellers wurde kein entsprechendes konkretes Vorbringen hierzu getätigt.
Auch die für den Antragsteller maßgebliche Ländersituation ist seit der Abweisung seiner Beschwerde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.09.2016 in Hinblick auf Afghanistan im Wesentlichen gleich geblieben und wurde Gegenteiliges auch nicht behauptet.
Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Antragstellers in seinen Herkunftsstaat stellt für ihn somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 und 3 oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention dar bzw. ist ein Eingriff in allfällig bestehende Rechte nach Artikel 8 EMRK gerechtfertigt. Es besteht für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens und seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.
Abschließend sei noch vermerkt, dass im Rahmen der Beurkundung des verfahrensgegenständlichen, mündlich verkündeten Bescheides sich Schreibfehler auf den Seiten 22 "Russische Föderation", 25 "Russische Föderation" und 31 2*"Ukraine" eingeschlichen haben. Das Vorliegen von Schreibfehlern ergibt sich aus dem Zusammenhang des restlichen Akteninhalts. Diese Schreibfehler werden nunmehr mit diesem Erkenntnis jeweils durch das Wort "Afghanistan" ersetzt und somit korrigiert.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
aufrechte Rückkehrentscheidung, faktischer Abschiebeschutz -European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W228.1434253.4.00Zuletzt aktualisiert am
22.09.2017