TE Bvwg Erkenntnis 2017/9/12 W157 2112254-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.09.2017
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Entscheidungsdatum

12.09.2017

Norm

AVG 1950 §59 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
B-VG Art.18 Abs1
E-ControlG §24 Abs1
E-ControlG §24 Abs2
E-ControlG §5 Abs3
GSNE-VO 2013 §10 Abs1
GSNE-VO 2013 §10 Abs5
GSNE-VO 2013 §10 Abs6
GSNE-VO 2013 §2 Abs1 Z14
GSNE-VO 2013 §2 Abs1 Z9
GSNE-VO 2013 §2 Abs2
GWG 2011 §22
GWG 2011 §27
GWG 2011 §58 Abs1 Z15
GWG 2011 §58 Abs1 Z7
GWG 2011 §69
GWG 2011 §7 Abs1 Z72
GWG 2011 §70
GWG 2011 §72 Abs1
GWG 2011 §76 Abs3
GWG 2011 §9
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §27
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. AVG 1950 § 59 gültig von 01.09.1950 bis 31.01.1991 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 51/1991
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 18 heute
  2. B-VG Art. 18 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  5. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  6. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  8. B-VG Art. 18 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 18 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. E-ControlG § 5 heute
  2. E-ControlG § 5 gültig ab 01.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2026
  3. E-ControlG § 5 gültig von 24.12.2025 bis 31.03.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2025
  4. E-ControlG § 5 gültig von 28.07.2021 bis 23.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2021
  5. E-ControlG § 5 gültig von 27.07.2017 bis 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2017
  6. E-ControlG § 5 gültig von 07.08.2013 bis 26.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 174/2013
  7. E-ControlG § 5 gültig von 22.11.2011 bis 06.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2011
  8. E-ControlG § 5 gültig von 03.03.2011 bis 21.11.2011
  1. GSNE-VO 2013 § 10 heute
  2. GSNE-VO 2013 § 10 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 306/2025
  3. GSNE-VO 2013 § 10 gültig von 19.12.2025 bis 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 306/2025
  4. GSNE-VO 2013 § 10 gültig von 01.01.2025 bis 18.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 369/2024
  5. GSNE-VO 2013 § 10 gültig von 01.01.2024 bis 01.01.2025 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 396/2023
  6. GSNE-VO 2013 § 10 gültig von 01.01.2023 bis 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 465/2022
  7. GSNE-VO 2013 § 10 gültig von 01.01.2022 bis 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 557/2021
  8. GSNE-VO 2013 § 10 gültig von 01.01.2021 bis 01.01.2022 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 574/2020
  9. GSNE-VO 2013 § 10 gültig von 01.01.2020 bis 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 423/2019
  10. GSNE-VO 2013 § 10 gültig von 01.01.2019 bis 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 355/2018
  11. GSNE-VO 2013 § 10 gültig von 01.01.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 399/2017
  12. GSNE-VO 2013 § 10 gültig von 01.01.2017 bis 01.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 425/2016
  13. GSNE-VO 2013 § 10 gültig von 01.04.2016 bis 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 427/2015
  14. GSNE-VO 2013 § 10 gültig von 01.01.2016 bis 01.04.2016 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 427/2015
  15. GSNE-VO 2013 § 10 gültig von 01.01.2015 bis 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 370/2014
  16. GSNE-VO 2013 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 479/2013
  17. GSNE-VO 2013 § 10 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 478/2012
  1. GSNE-VO 2013 § 10 heute
  2. GSNE-VO 2013 § 10 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 306/2025
  3. GSNE-VO 2013 § 10 gültig von 19.12.2025 bis 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 306/2025
  4. GSNE-VO 2013 § 10 gültig von 01.01.2025 bis 18.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 369/2024
  5. GSNE-VO 2013 § 10 gültig von 01.01.2024 bis 01.01.2025 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 396/2023
  6. GSNE-VO 2013 § 10 gültig von 01.01.2023 bis 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 465/2022
  7. GSNE-VO 2013 § 10 gültig von 01.01.2022 bis 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 557/2021
  8. GSNE-VO 2013 § 10 gültig von 01.01.2021 bis 01.01.2022 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 574/2020
  9. GSNE-VO 2013 § 10 gültig von 01.01.2020 bis 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 423/2019
  10. GSNE-VO 2013 § 10 gültig von 01.01.2019 bis 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 355/2018
  11. GSNE-VO 2013 § 10 gültig von 01.01.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 399/2017
  12. GSNE-VO 2013 § 10 gültig von 01.01.2017 bis 01.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 425/2016
  13. GSNE-VO 2013 § 10 gültig von 01.04.2016 bis 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 427/2015
  14. GSNE-VO 2013 § 10 gültig von 01.01.2016 bis 01.04.2016 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 427/2015
  15. GSNE-VO 2013 § 10 gültig von 01.01.2015 bis 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 370/2014
  16. GSNE-VO 2013 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 479/2013
  17. GSNE-VO 2013 § 10 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 478/2012
  1. GSNE-VO 2013 § 10 heute
  2. GSNE-VO 2013 § 10 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 306/2025
  3. GSNE-VO 2013 § 10 gültig von 19.12.2025 bis 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 306/2025
  4. GSNE-VO 2013 § 10 gültig von 01.01.2025 bis 18.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 369/2024
  5. GSNE-VO 2013 § 10 gültig von 01.01.2024 bis 01.01.2025 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 396/2023
  6. GSNE-VO 2013 § 10 gültig von 01.01.2023 bis 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 465/2022
  7. GSNE-VO 2013 § 10 gültig von 01.01.2022 bis 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 557/2021
  8. GSNE-VO 2013 § 10 gültig von 01.01.2021 bis 01.01.2022 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 574/2020
  9. GSNE-VO 2013 § 10 gültig von 01.01.2020 bis 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 423/2019
  10. GSNE-VO 2013 § 10 gültig von 01.01.2019 bis 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 355/2018
  11. GSNE-VO 2013 § 10 gültig von 01.01.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 399/2017
  12. GSNE-VO 2013 § 10 gültig von 01.01.2017 bis 01.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 425/2016
  13. GSNE-VO 2013 § 10 gültig von 01.04.2016 bis 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 427/2015
  14. GSNE-VO 2013 § 10 gültig von 01.01.2016 bis 01.04.2016 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 427/2015
  15. GSNE-VO 2013 § 10 gültig von 01.01.2015 bis 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 370/2014
  16. GSNE-VO 2013 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 479/2013
  17. GSNE-VO 2013 § 10 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 478/2012
  1. GSNE-VO 2013 § 2 heute
  2. GSNE-VO 2013 § 2 gültig ab 19.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 306/2025
  3. GSNE-VO 2013 § 2 gültig von 01.01.2025 bis 18.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 396/2023
  4. GSNE-VO 2013 § 2 gültig von 01.01.2024 bis 01.01.2025 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 396/2023
  5. GSNE-VO 2013 § 2 gültig von 16.12.2023 bis 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 396/2023
  6. GSNE-VO 2013 § 2 gültig von 01.04.2023 bis 15.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 74/2023
  7. GSNE-VO 2013 § 2 gültig von 01.01.2023 bis 01.04.2023 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 465/2022
  8. GSNE-VO 2013 § 2 gültig von 01.10.2022 bis 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 346/2022
  9. GSNE-VO 2013 § 2 gültig von 01.06.2022 bis 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 176/2022
  10. GSNE-VO 2013 § 2 gültig von 01.01.2022 bis 01.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 557/2021
  11. GSNE-VO 2013 § 2 gültig von 01.01.2021 bis 01.01.2022 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 574/2020
  12. GSNE-VO 2013 § 2 gültig von 01.01.2020 bis 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 423/2019
  13. GSNE-VO 2013 § 2 gültig von 01.01.2019 bis 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 355/2018
  14. GSNE-VO 2013 § 2 gültig von 01.01.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 399/2017
  15. GSNE-VO 2013 § 2 gültig von 01.01.2017 bis 01.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 425/2016
  16. GSNE-VO 2013 § 2 gültig von 01.01.2016 bis 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 427/2015
  17. GSNE-VO 2013 § 2 gültig von 01.01.2015 bis 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 370/2014
  18. GSNE-VO 2013 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 479/2013
  19. GSNE-VO 2013 § 2 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 478/2012
  20. GSNE-VO 2013 § 2 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2012
  1. GSNE-VO 2013 § 2 heute
  2. GSNE-VO 2013 § 2 gültig ab 19.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 306/2025
  3. GSNE-VO 2013 § 2 gültig von 01.01.2025 bis 18.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 396/2023
  4. GSNE-VO 2013 § 2 gültig von 01.01.2024 bis 01.01.2025 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 396/2023
  5. GSNE-VO 2013 § 2 gültig von 16.12.2023 bis 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 396/2023
  6. GSNE-VO 2013 § 2 gültig von 01.04.2023 bis 15.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 74/2023
  7. GSNE-VO 2013 § 2 gültig von 01.01.2023 bis 01.04.2023 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 465/2022
  8. GSNE-VO 2013 § 2 gültig von 01.10.2022 bis 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 346/2022
  9. GSNE-VO 2013 § 2 gültig von 01.06.2022 bis 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 176/2022
  10. GSNE-VO 2013 § 2 gültig von 01.01.2022 bis 01.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 557/2021
  11. GSNE-VO 2013 § 2 gültig von 01.01.2021 bis 01.01.2022 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 574/2020
  12. GSNE-VO 2013 § 2 gültig von 01.01.2020 bis 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 423/2019
  13. GSNE-VO 2013 § 2 gültig von 01.01.2019 bis 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 355/2018
  14. GSNE-VO 2013 § 2 gültig von 01.01.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 399/2017
  15. GSNE-VO 2013 § 2 gültig von 01.01.2017 bis 01.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 425/2016
  16. GSNE-VO 2013 § 2 gültig von 01.01.2016 bis 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 427/2015
  17. GSNE-VO 2013 § 2 gültig von 01.01.2015 bis 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 370/2014
  18. GSNE-VO 2013 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 479/2013
  19. GSNE-VO 2013 § 2 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 478/2012
  20. GSNE-VO 2013 § 2 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2012
  1. GSNE-VO 2013 § 2 heute
  2. GSNE-VO 2013 § 2 gültig ab 19.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 306/2025
  3. GSNE-VO 2013 § 2 gültig von 01.01.2025 bis 18.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 396/2023
  4. GSNE-VO 2013 § 2 gültig von 01.01.2024 bis 01.01.2025 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 396/2023
  5. GSNE-VO 2013 § 2 gültig von 16.12.2023 bis 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 396/2023
  6. GSNE-VO 2013 § 2 gültig von 01.04.2023 bis 15.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 74/2023
  7. GSNE-VO 2013 § 2 gültig von 01.01.2023 bis 01.04.2023 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 465/2022
  8. GSNE-VO 2013 § 2 gültig von 01.10.2022 bis 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 346/2022
  9. GSNE-VO 2013 § 2 gültig von 01.06.2022 bis 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 176/2022
  10. GSNE-VO 2013 § 2 gültig von 01.01.2022 bis 01.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 557/2021
  11. GSNE-VO 2013 § 2 gültig von 01.01.2021 bis 01.01.2022 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 574/2020
  12. GSNE-VO 2013 § 2 gültig von 01.01.2020 bis 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 423/2019
  13. GSNE-VO 2013 § 2 gültig von 01.01.2019 bis 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 355/2018
  14. GSNE-VO 2013 § 2 gültig von 01.01.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 399/2017
  15. GSNE-VO 2013 § 2 gültig von 01.01.2017 bis 01.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 425/2016
  16. GSNE-VO 2013 § 2 gültig von 01.01.2016 bis 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 427/2015
  17. GSNE-VO 2013 § 2 gültig von 01.01.2015 bis 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 370/2014
  18. GSNE-VO 2013 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 479/2013
  19. GSNE-VO 2013 § 2 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 478/2012
  20. GSNE-VO 2013 § 2 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2012
  1. GWG 2011 § 7 heute
  2. GWG 2011 § 7 gültig ab 23.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2023
  3. GWG 2011 § 7 gültig von 01.07.2022 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2022
  4. GWG 2011 § 7 gültig von 28.07.2021 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2021
  5. GWG 2011 § 7 gültig von 07.08.2013 bis 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 174/2013
  6. GWG 2011 § 7 gültig von 22.11.2011 bis 06.08.2013

Spruch

W157 2112254-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Margret KRONEGGER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch BARNERT EGERMANN ILLIGASCH Rechtsanwälte GmbH, Rosenbursenstraße 2, A-1010 Wien, gegen den Bescheid des Vorstands der Energie Control Austria für die Regulierung der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft (E-CONTROL) vom 13.05.2015, XXXX, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Margret KRONEGGER als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , vertreten durch BARNERT EGERMANN ILLIGASCH Rechtsanwälte GmbH, Rosenbursenstraße 2, A-1010 Wien, gegen den Bescheid des Vorstands der Energie Control Austria für die Regulierung der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft (E-CONTROL) vom 13.05.2015, römisch 40 , zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Die XXXX hat die in Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheids unter Zugrundelegung der dort angeführten Leistungswerte aufgetragene Nachverrechnung der nicht verrechneten Netznutzungsentgelte binnen acht Wochen vorzunehmen und der E-CONTROL die Nachweise über die Nachverrechnung binnen zehn Wochen vorzulegen.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Die römisch 40 hat die in Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheids unter Zugrundelegung der dort angeführten Leistungswerte aufgetragene Nachverrechnung der nicht verrechneten Netznutzungsentgelte binnen acht Wochen vorzunehmen und der E-CONTROL die Nachweise über die Nachverrechnung binnen zehn Wochen vorzulegen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. In einem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren erließ die belangte Behörde am 13.05.2015 den angefochtenen Bescheid. Laut dessen Spruchpunkt 1. hat die nunmehrige Beschwerdeführerin "XXXX binnen 14 Tagen die nicht verrechneten Netznutzungsentgelte nachzuverrechnen und dabei folgende Leistungswerte zugrunde zu legen". Darauf folgt je eine Tabelle für das XXXX, wobei jeweils bestimmte (XXXX) Kalendermonate angeführt sind, denen jeweils in der danebenstehenden Spalte mit dem Titel "zu verrechnende Leistung" ein in kWh/h ausgedrückter Betrag zugeordnet wird. Laut Spruchpunkt 2. hat die Beschwerdeführerin der belangten Behörde "binnen 4 Wochen die Nachweise über die Nachverrechnung vorzulegen".1. In einem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren erließ die belangte Behörde am 13.05.2015 den angefochtenen Bescheid. Laut dessen Spruchpunkt 1. hat die nunmehrige Beschwerdeführerin "XXXX binnen 14 Tagen die nicht verrechneten Netznutzungsentgelte nachzuverrechnen und dabei folgende Leistungswerte zugrunde zu legen". Darauf folgt je eine Tabelle für das römisch 40 , wobei jeweils bestimmte (römisch 40 ) Kalendermonate angeführt sind, denen jeweils in der danebenstehenden Spalte mit dem Titel "zu verrechnende Leistung" ein in kWh/h ausgedrückter Betrag zugeordnet wird. Laut Spruchpunkt 2. hat die Beschwerdeführerin der belangten Behörde "binnen 4 Wochen die Nachweise über die Nachverrechnung vorzulegen".

1.1. Begründend führte die belangte Behörde zum Sachverhalt auf das Wesentliche zusammengefasst aus, dass im Zuge des Genehmigungsverfahrens der langfristigen Planung 2014 sowie im Rahmen des Kostenfeststellungsverfahrens 2014 festgestellt worden sei, dass hinsichtlich der XXXX die vertraglich vereinbarte Höchstleistung regelmäßig geändert worden sei, wobei die Änderungen nur wenige Monate beibehalten worden seien und diese Leistungen deutlich unter den Werten, die im Rahmen der langfristigen Planung an den Verteilergebietsmanager gemeldet worden seien, gelegen seien. Die belangte Behörde habe aus diesem Grund ein Missbrauchsverfahren gemäß § 24 Abs. 1 E-ControlG gegen die Beschwerdeführerin eingeleitet.1.1. Begründend führte die belangte Behörde zum Sachverhalt auf das Wesentliche zusammengefasst aus, dass im Zuge des Genehmigungsverfahrens der langfristigen Planung 2014 sowie im Rahmen des Kostenfeststellungsverfahrens 2014 festgestellt worden sei, dass hinsichtlich der römisch 40 die vertraglich vereinbarte Höchstleistung regelmäßig geändert worden sei, wobei die Änderungen nur wenige Monate beibehalten worden seien und diese Leistungen deutlich unter den Werten, die im Rahmen der langfristigen Planung an den Verteilergebietsmanager gemeldet worden seien, gelegen seien. Die belangte Behörde habe aus diesem Grund ein Missbrauchsverfahren gemäß Paragraph 24, Absatz eins, E-ControlG gegen die Beschwerdeführerin eingeleitet.

Die Beschwerdeführerin sei Verteilernetzbetreiberin iSd § 7 Abs. 1 Z 72 GWG 2011. Die XXXX würden von der XXXX betrieben. Das XXXX, welches aus zwei Kraftwerksblöcken bestehe, befinde sich im Miteigentum von XXXX, wobei jeweils ein Block der XXXX zur alleinigen Nutzung zugeordnet sei. Mit Einführung der Mindestleistung per 01.07.2009 durch die GSNT-VO 2008-Novelle 2009 sei die vertraglich vereinbarte Höchstleistung des XXXX von der XXXX angesetzt und der Beschwerdeführerin bekannt gegeben worden. Von Jänner 2011 bis einschließlich Oktober 2014 sei die vertraglich vereinbarte Höchstleistung XXXX mehrmals abgeändert worden. Die Anpassungen seien nur für fünf bis sechs Monate, zum Teil auch nur für einen Monat beibehalten worden. Bei bestimmten Anpassungen sei die vertraglich vereinbarte Höchstleistung zu Beginn der kälteren Herbst- bzw. Wintermonate mit September oder Oktober erhöht und während der wärmeren Frühlingsmonate mit April oder Mai wieder reduziert worden. Die Beschwerdeführerin habe die Anträge der XXXX, mit denen die Leistungsänderungen beantragt worden seien, auf ihre Realisierbarkeit hin, nicht jedoch auf ihre Verordnungskonformität geprüft. Insbes. habe die Beschwerdeführerin nicht geprüft, ob die beantragte Änderung bloß kurzfristig begehrt werde und ob sich die tatsächlichen Kapazitätsbedürfnisse der XXXX verändert hätten. Der festgestellte Sachverhalt ergebe sich aus den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen sowie dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, der XXXX und der XXXX in der mündlichen Verhandlung am 04.03.2015 vor der belangten Behörde. Die Beschwerdeführerin habe den Sachverhalt nicht bestritten, ebenso wenig habe dies die XXXX getan.Die Beschwerdeführerin sei Verteilernetzbetreiberin iSd Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 72, GWG 2011. Die römisch 40 würden von der römisch 40 betrieben. Das römisch 40 , welches aus zwei Kraftwerksblöcken bestehe, befinde sich im Miteigentum von römisch 40 , wobei jeweils ein Block der römisch 40 zur alleinigen Nutzung zugeordnet sei. Mit Einführung der Mindestleistung per 01.07.2009 durch die GSNT-VO 2008-Novelle 2009 sei die vertraglich vereinbarte Höchstleistung des römisch 40 von der römisch 40 angesetzt und der Beschwerdeführerin bekannt gegeben worden. Von Jänner 2011 bis einschließlich Oktober 2014 sei die vertraglich vereinbarte Höchstleistung römisch 40 mehrmals abgeändert worden. Die Anpassungen seien nur für fünf bis sechs Monate, zum Teil auch nur für einen Monat beibehalten worden. Bei bestimmten Anpassungen sei die vertraglich vereinbarte Höchstleistung zu Beginn der kälteren Herbst- bzw. Wintermonate mit September oder Oktober erhöht und während der wärmeren Frühlingsmonate mit April oder Mai wieder reduziert worden. Die Beschwerdeführerin habe die Anträge der römisch 40 , mit denen die Leistungsänderungen beantragt worden seien, auf ihre Realisierbarkeit hin, nicht jedoch auf ihre Verordnungskonformität geprüft. Insbes. habe die Beschwerdeführerin nicht geprüft, ob die beantragte Änderung bloß kurzfristig begehrt werde und ob sich die tatsächlichen Kapazitätsbedürfnisse der römisch 40 verändert hätten. Der festgestellte Sachverhalt ergebe sich aus den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen sowie dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, der römisch 40 und der römisch 40 in der mündlichen Verhandlung am 04.03.2015 vor der belangten Behörde. Die Beschwerdeführerin habe den Sachverhalt nicht bestritten, ebenso wenig habe dies die römisch 40 getan.

1.2. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass ein Verteilernetzbetreiber verpflichtet sei, dem Netzzugangsberechtigten Netzzugang zu den Allgemeinen Bedingungen und dem mit Verordnung festgelegten Systemnutzungsentgelt zu gewähren (vgl. §§ 27 und 58 Abs. 1 Z 7 GWG 2011). Verteilernetzbetreiber dürften nur die von der belangten Behörde verordneten Entgelte verrechnen und seien bei der Verrechnung an die Bestimmungen des GWG 2011 sowie der Systemnutzungsentgelte-VO gebunden.1.2. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass ein Verteilernetzbetreiber verpflichtet sei, dem Netzzugangsberechtigten Netzzugang zu den Allgemeinen Bedingungen und dem mit Verordnung festgelegten Systemnutzungsentgelt zu gewähren vergleiche Paragraphen 27 und 58 Absatz eins, Ziffer 7, GWG 2011). Verteilernetzbetreiber dürften nur die von der belangten Behörde verordneten Entgelte verrechnen und seien bei der Verrechnung an die Bestimmungen des GWG 2011 sowie der Systemnutzungsentgelte-VO gebunden.

1.2.1. Zur Unzulässigkeit der kurzfristigen Anpassung der vertraglich vereinbarten Höchstleistung führte die belangte Behörde aus, dass gemäß § 2 Abs. 1 Z 14 GSNE-VO 2013 kurzfristige Änderungen des Nutzungsverhaltens nicht zu einer Änderung der vertraglich vereinbarten Höchstleistung berechtigen würden. Zweck dieser Bestimmung sei es, Umgehungen der Bestimmungen zur Mindestleistung bzw. der Leistungsüberschreitung zu verhindern.1.2.1. Zur Unzulässigkeit der kurzfristigen Anpassung der vertraglich vereinbarten Höchstleistung führte die belangte Behörde aus, dass gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 14, GSNE-VO 2013 kurzfristige Änderungen des Nutzungsverhaltens nicht zu einer Änderung der vertraglich vereinbarten Höchstleistung berechtigen würden. Zweck dieser Bestimmung sei es, Umgehungen der Bestimmungen zur Mindestleistung bzw. der Leistungsüberschreitung zu verhindern.

Wäre es möglich, jederzeit aufgrund kurzfristiger Änderungen des Nutzungsverhaltens die vertraglich vereinbarte Höchstleistung entsprechend nach unten anzupassen, so würde dies zu einer Umgehung der Bestimmung über die Mindestleistung (§ 2 Abs. 1 Z 9 iVm § 10 Abs. 5 GSNE-VO 2013) führen. Diese ziele jedoch gerade darauf ab, dass Netznutzungsentgelte in einem Mindestmaß auch dann zu bezahlen seien, wenn wenig oder überhaupt kein Gas bezogen werde.Wäre es möglich, jederzeit aufgrund kurzfristiger Änderungen des Nutzungsverhaltens die vertraglich vereinbarte Höchstleistung entsprechend nach unten anzupassen, so würde dies zu einer Umgehung der Bestimmung über die Mindestleistung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 5, GSNE-VO 2013) führen. Diese ziele jedoch gerade darauf ab, dass Netznutzungsentgelte in einem Mindestmaß auch dann zu bezahlen seien, wenn wenig oder überhaupt kein Gas bezogen werde.

Auch die Bestimmung betreffend die Verrechnung des doppelten Leistungspreises bei Überschreitung der vertraglich vereinbarten Höchstleistung (§ 5 Abs. 6a GSNT-VO 2008-Novelle 2009) würde umgangen werden, wenn die vereinbarte Leistung jeweils im Nachhinein vertraglich an die tatsächlich benötigte höhere Leistung angepasst werde und in der Folge die Verrechnung des doppelten Leistungspreises für die Vergangenheit unterlassen werde. Ebenso würde eine Umgehung dieser Bestimmung stattfinden, wenn die vertraglich vereinbarte Höchstleistung kurzfristig angepasst werde, etwa anhand von Lastprofilwerten der Vergangenheit, um eine Verrechnung des doppelten Leistungspreises pro futuro zu vermeiden. Es seien nur solche Änderungen, die auch die tatsächlichen Kapazitätsbedürfnisse des Netzzugangsberechtigten ändern, zulässig, nicht hingegen Änderungen, die auf eine bloß kurzfristige Änderung des Nutzungsverhaltens zurückzuführen seien. Andernfalls wäre es für Endkunden mit schwankendem Verbrauchsverhalten möglich, ihre Zahlungspflicht zu Lasten der übrigen Netznutzer zu optimieren, obwohl die Leistung vom Netzbetreiber weiterhin vorgehalten werde und daher auch Kosten daraus resultierten. Eine solche Vorgangsweise widerspreche den Grundsätzen der Kostenorientierung und der Verursachungsgerechtigkeit.Auch die Bestimmung betreffend die Verrechnung des doppelten Leistungspreises bei Überschreitung der vertraglich vereinbarten Höchstleistung (Paragraph 5, Absatz 6 a, GSNT-VO 2008-Novelle 2009) würde umgangen werden, wenn die vereinbarte Leistung jeweils im Nachhinein vertraglich an die tatsächlich benötigte höhere Leistung angepasst werde und in der Folge die Verrechnung des doppelten Leistungspreises für die Vergangenheit unterlassen werde. Ebenso würde eine Umgehung dieser Bestimmung stattfinden, wenn die vertraglich vereinbarte Höchstleistung kurzfristig angepasst werde, etwa anhand von Lastprofilwerten der Vergangenheit, um eine Verrechnung des doppelten Leistungspreises pro futuro zu vermeiden. Es seien nur solche Änderungen, die auch die tatsächlichen Kapazitätsbedürfnisse des Netzzugangsberechtigten ändern, zulässig, nicht hingegen Änderungen, die auf eine bloß kurzfristige Änderung des Nutzungsverhaltens zurückzuführen seien. Andernfalls wäre es für Endkunden mit schwankendem Verbrauchsverhalten möglich, ihre Zahlungspflicht zu Lasten der übrigen Netznutzer zu optimieren, obwohl die Leistung vom Netzbetreiber weiterhin vorgehalten werde und daher auch Kosten daraus resultierten. Eine solche Vorgangsweise widerspreche den Grundsätzen der Kostenorientierung und der Verursachungsgerechtigkeit.

1.2.2. Zum Begriff der "Kurzfristigkeit" führte die belangte Behörde aus, dass der Wortlaut des § 2 Abs. 1 Z 14 GSNE-VO 2013 zwar keinen starren Zeitraum für die Beurteilung der Kurzfristigkeit einer Änderung festlege, jedoch durch die Novelle 2014 zur GMMO-VO in deren § 13 Abs. 2a klargestellt – und damit § 2 Abs. 1 Z 14 GSNE-VO 2013 präzisiert – worden sei, dass die vereinbarte Höchstleistung einmal innerhalb von 12 Monaten geändert werden könne. Jedoch sei der Begriff "kurzfristig" schon vor Inkrafttreten der GMMO-VO-Novelle 2014 im systematischen Kontext des GWG 2011 und der GSNE-VO 2013 in diesem Sinne auszulegen gewesen. Anpassungen, die nur wenige Monate beibehalten und anschließend wieder rückgängig gemacht werden oder erneut abgeändert werden könnten, könnten weder im Rahmen der jährlich erstellten langfristigen Planung noch im Rahmen der jährlichen Tarifierung sinnvoll berücksichtigt werden. Nur Änderungen der vertraglich vereinbarten Höchstleistung, die weniger als zwölf Monate andauerten, also unterjährige Anpassungen, seien als kurzfristig zu qualifizieren.1.2.2. Zum Begriff der "Kurzfristigkeit" führte die belangte Behörde aus, dass der Wortlaut des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 14, GSNE-VO 2013 zwar keinen starren Zeitraum für die Beurteilung der Kurzfristigkeit einer Änderung festlege, jedoch durch die Novelle 2014 zur GMMO-VO in deren Paragraph 13, Absatz 2 a, klargestellt – und damit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 14, GSNE-VO 2013 präzisiert – worden sei, dass die vereinbarte Höchstleistung einmal innerhalb von 12 Monaten geändert werden könne. Jedoch sei der Begriff "kurzfristig" schon vor Inkrafttreten der GMMO-VO-Novelle 2014 im systematischen Kontext des GWG 2011 und der GSNE-VO 2013 in diesem Sinne auszulegen gewesen. Anpassungen, die nur wenige Monate beibehalten und anschließend wieder rückgängig gemacht werden oder erneut abgeändert werden könnten, könnten weder im Rahmen der jährlich erstellten langfristigen Planung noch im Rahmen der jährlichen Tarifierung sinnvoll berücksichtigt werden. Nur Änderungen der vertraglich vereinbarten Höchstleistung, die weniger als zwölf Monate andauerten, also unterjährige Anpassungen, seien als kurzfristig zu qualifizieren.

Diese Auslegung von "Kurzfristigkeit" decke sich auch mit den europäischen Vorschriften zum Erdgasbinnenmarkt (vgl. Art. 2 Abs. 1 Z 15 VO (EG) Nr. 715/2009; VO (EU) Nr. 984/2013).Diese Auslegung von "Kurzfristigkeit" decke sich auch mit den europäischen Vorschriften zum Erdgasbinnenmarkt vergleiche Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 15, VO (EG) Nr. 715 aus 2009,; VO (EU) Nr. 984 aus 2013,).

Es sei verfehlt, aus der Bestimmung des § 4 Abs. 4 GSNT-VO 2008-Novelle 2009, die sich nunmehr in § 76 Abs. 3 GWG 2011 finde, abzuleiten, dass auch kurzfristige Änderungen zulässig sein sollten. Zwar sei aus der Regelung abzuleiten, dass Änderungen der vertraglich vereinbarten Leistung grundsätzlich zulässig seien, die Regelung beziehe sich aber ausschließlich auf das Netzbereitstellungsentgelt und determiniere in keiner Weise, in welcher Periodizität eine Änderung der vertraglich vereinbarten Leistung hinsichtlich der Verrechnung des Netznutzungsentgelts zulässig sei.Es sei verfehlt, aus der Bestimmung des Paragraph 4, Absatz 4, GSNT-VO 2008-Novelle 2009, die sich nunmehr in Paragraph 76, Absatz 3, GWG 2011 finde, abzuleiten, dass auch kurzfristige Änderungen zulässig sein sollten. Zwar sei aus der Regelung abzuleiten, dass Änderungen der vertraglich vereinbarten Leistung grundsätzlich zulässig seien, die Regelung beziehe sich aber ausschließlich auf das Netzbereitstellungsentgelt und determiniere in keiner Weise, in welcher Periodizität eine Änderung der vertraglich vereinbarten Leistung hinsichtlich der Verrechnung des Netznutzungsentgelts zulässig sei.

Die von der belangten Behörde dargestellte Interpretation von "Kurzfristigkeit" folge aber nicht alleine aus einer zeitlichen Betrachtung, sondern ergebe sich auch aus dem materiellen Gehalt der im gegenständlichen Fall anzuwendenden Bestimmungen. Aus diesen sei abzuleiten, dass nur solche Leistungsänderungen, die auf längere Sicht die Kapazitätsbedürfnisse des Netzzugangsberechtigten modifizierten, zu einer Anpassung der im Netzzugangsvertrag vereinbarten Höchstleistung, die in weiterer Folge der Investitionsplanung zugrunde zu legen sei, führen sollen. Betrachte man die Wortfolgen "tatsächliche Kapazitätsbedürfnisse" versus "kurzfristige Änderung" systematisch, so folge daraus, dass sich die Wendung "kurzfristige Änderungen des Nutzungsverhaltens" in § 2 Abs. 1 Z 14 GSNE-VO 2013 auf eine bloß vorübergehende und nicht die Kapazitätsbedürfnisse des Netzzugangsberechtigten auf längere Sicht ändernde Situation beziehe. Der von der Beschwerdeführerin vertretene Standpunkt, wonach der vertraglich vereinbarte Anschlusswert den tatsächlichen Kapazitätsbedürfnissen zu entsprechen habe und im Falle einer Änderung abgeändert werden müsse, wenn sich die tatsächlichen Kapazitätsbedürfnisse des Netzzugangsberechtigten änderten, würde bedeuten, dass aufgrund von Schwankungen der Nachfrage alle Netzzugangsberechtigten, bspw. auch Haushaltskunden, ihren Anschlusswert auch unterjährig ändern dürften, ja sogar müssten. Eine derartige Auslegung widerspreche jedoch dem Zweck von § 2 Abs. 1 Z 14 GSNE-VO 2013 bzw. generell dem System der GSNE-VO 2013, die auf eine kostenverursachungsgerechte Gestaltung der vertraglich vereinbarten Höchstleistung und folglich auf eine kostenverursachungsgerechte Verrechnung der Netznutzungsentgelte abziele.Die von der belangten Behörde dargestellte Interpretation von "Kurzfristigkeit" folge aber nicht alleine aus einer zeitlichen Betrachtung, sondern ergebe sich auch aus dem materiellen Gehalt der im gegenständlichen Fall anzuwendenden Bestimmungen. Aus diesen sei abzuleiten, dass nur solche Leistungsänderungen, die auf längere Sicht die Kapazitätsbedürfnisse des Netzzugangsberechtigten modifizierten, zu einer Anpassung der im Netzzugangsvertrag vereinbarten Höchstleistung, die in weiterer Folge der Investitionsplanung zugrunde zu legen sei, führen sollen. Betrachte man die Wortfolgen "tatsächliche Kapazitätsbedürfnisse" versus "kurzfristige Änderung" systematisch, so folge daraus, dass sich die Wendung "kurzfristige Änderungen des Nutzungsverhaltens" in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 14, GSNE-VO 2013 auf eine bloß vorübergehende und nicht die Kapazitätsbedürfnisse des Netzzugangsberechtigten auf längere Sicht ändernde Situation beziehe. Der von der Beschwerdeführerin vertretene Standpunkt, wonach der vertraglich vereinbarte Anschlusswert den tatsächlichen Kapazitätsbedürfnissen zu entsprechen habe und im Falle einer Änderung abgeändert werden müsse, wenn sich die tatsächlichen Kapazitätsbedürfnisse des Netzzugangsberechtigten änderten, würde bedeuten, dass aufgrund von Schwankungen der Nachfrage alle Netzzugangsberechtigten, bspw. auch Haushaltskunden, ihren Anschlusswert auch unterjährig ändern dürften, ja sogar müssten. Eine derartige Auslegung widerspreche jedoch dem Zweck von Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 14, GSNE-VO 2013 bzw. generell dem System der GSNE-VO 2013, die auf eine kostenverursachungsgerechte Gestaltung der vertraglich vereinbarten Höchstleistung und folglich auf eine kostenverursachungsgerechte Verrechnung der Netznutzungsentgelte abziele.

1.2.3. Zu den Änderungen der vertraglich vereinbarten Höchstleistung im gegenständlichen Fall führte die belangte Behörde aus, dass mit Ausnahme bestimmter näher bezeichneter Änderungen sämtliche Änderungen der vertraglich vereinbarten Höchstleistung im Zeitraum von Jänner 2011 bis Oktober 2014 deutlich weniger als 12 Monate angedauert hätten. Die vertraglich vereinbarte Höchstleistung sei somit unterjährig, in den meisten Fällen sogar mehrmals unterjährig, angepasst worden. Da die Änderungen in der Regel für fünf bis sechs Monate beibehalten worden seien, seien sie als kurzfristig zu qualifizieren.

Die Kurzfristigkeit der Anpassung werde auch durch den von der Beschwerdeführerin im Rahmen der langfristigen Planung 2014 für die Prognose XXXX übermittelten zukünftigen Bedarf bestätigt. Würde es sich bei den Anpassungen um zulässige Änderungen der vertraglich vereinbarten Höchstleistung handeln, die nicht auf bloß kurzfristige Ereignisse zurückzuführen seien, so wäre nicht erklärbar, warum diese Werte deutlich von jenen, die für die langfristige Planung 2014 von der XXXX gemeldet worden seien, abweichen. An den langfristigen Kapazitätsbedürfnissen habe sich nichts geändert und handle es sich bei den dem vorliegenden Verfahren zugrundeliegenden Änderungen auch im Interesse der XXXX um bloß kurzfristige Anpassungen.Die Kurzfristigkeit der Anpassung werde auch durch den von der Beschwerdeführerin im Rahmen der langfristigen Planung 2014 für die Prognose römisch 40 übermittelten zukünftigen Bedarf bestätigt. Würde es sich bei den Anpassungen um zulässige Änderungen der vertraglich vereinbarten Höchstleistung handeln, die nicht auf bloß kurzfristige Ereignisse zurückzuführen seien, so wäre nicht erklärbar, warum diese Werte deutlich von jenen, die für die langfristige Planung 2014 von der römisch 40 gemeldet worden seien, abweichen. An den langfristigen Kapazitätsbedürfnissen habe sich nichts geändert und handle es sich bei den dem vorliegenden Verfahren zugrundeliegenden Änderungen auch im Interesse der römisch 40 um bloß kurzfristige Anpassungen.

Betreffend den vom Netzbetreiber anzuwendenden Sorgfaltsmaßstab führte die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin den Anträgen der XXXX auf Änderung der vertraglich vereinbarten Höchstleistung jeweils stattgegeben und dabei rechtswidrigerweise lediglich deren technische Realisierbarkeit, nicht hingegen deren rechtliche Zulässigkeit geprüft habe. Von einem sorgfältigen und verständigen Netzbetreiber sei zu erwarten, dass dieser Anträge auf Änderung der vertraglichen Leistung insbes. im Hinblick auf deren Kurzfristigkeit – allenfalls nach Einholung der Rechtsansicht der Regulierungsbehörde zu diesem Begriff – sowie auf die bestehenden Kapazitätsbedürfnisse des Netzbetreibers prüfe (§ 2 Abs. 1 Z 14 GSNE-VO 2013). Die Beschwerdeführerin habe im gegenständlichen Fall diesem Maßstab nicht entsprochen, da sie lediglich die technische Machbarkeit geprüft habe und sich weder auf eine bestimmte Auslegung des Begriffs "kurzfristig" festgelegt oder die belangte Behörde in dieser Frage involviert noch die XXXX auf die Konsequenz einer einmaligen Änderung hingewiesen habe. Die Beschwerdeführerin hätte aufgrund verschiedener Umstände erkennen müssen und habe auch tatsächlich erkannt, dass es sich bei den von der XXXX begehrten Anpassungen der vertraglich vereinbarten Leistung regelmäßig um lediglich kurzfristige Änderungen gehandelt habe. Nahezu alle Anpassungen seien zu Beginn der kälteren Herbst- und Wintermonate so gestaltet gewesen, dass die vertraglich vereinbarte Höchstleistung zu diesem Zeitpunkt erhöht und zu Beginn der wärmeren Frühlingsmonate wieder reduziert worden sei. Anzahl, Regelmäßigkeit und Ausmaß der Anpassungen würden auf die Absicht der XXXX schließen lassen, die Fahrweise der Kraftwerke zu optimieren. Dies sei von der XXXX in der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde am 04.03.2015 auch explizit bestätigt worden. Die Kurzfristigkeit der Leistungen werde durch eine Reihe von Nachtragsvereinbarungen zwischen der Beschwerdeführerin und der XXXX, in denen bereits vorab die Zeiträume festgelegt worden seien, in denen die vertraglich vereinbarte Leistung geändert werden hätte sollen, belegt. Die Ansicht der Beschwerdeführerin, dass der Grund, aus dem der Kunde die Anpassung begehre, für die rechtliche Beurteilung des Sachverhalts bzw. der Kurzfristigkeit unerheblich sei, sei unzutreffend. Die hinter der Anpassung stehende Absicht des Netzkunden könne für den Netzbetreiber Informationen darüber liefern, ob es sich um eine bloß kurzfristige Änderung des Nutzungsverhaltens handle oder nicht. Insofern habe ein sorgfältiger Netzbetreiber im Rahmen der Prüfung des Änderungsantrages zumindest dem Grunde nach die hinter dem Anpassungswunsch stehende Absicht des Netzkunden zu ergründen. Eine kurzfristige Änderung des Nutzungsverhaltens sei immer unzulässig.Betreffend den vom Netzbetreiber anzuwendenden Sorgfaltsmaßstab führte die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin den Anträgen der römisch 40 auf Änderung der vertraglich vereinbarten Höchstleistung jeweils stattgegeben und dabei rechtswidrigerweise lediglich deren technische Realisierbarkeit, nicht hingegen deren rechtliche Zulässigkeit geprüft habe. Von einem sorgfältigen und verständigen Netzbetreiber sei zu erwarten, dass dieser Anträge auf Änderung der vertraglichen Leistung insbes. im Hinblick auf deren Kurzfristigkeit – allenfalls nach Einholung der Rechtsansicht der Regulierungsbehörde zu diesem Begriff – sowie auf die bestehenden Kapazitätsbedürfnisse des Netzbetreibers prüfe (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 14, GSNE-VO 2013). Die Beschwerdeführerin habe im gegenständlichen Fall diesem Maßstab nicht entsprochen, da sie lediglich die technische Machbarkeit geprüft habe und sich weder auf eine bestimmte Auslegung des Begriffs "kurzfristig" festgelegt oder die belangte Behörde in dieser Frage involviert noch die römisch 40 auf die Konsequenz einer einmaligen Änderung hingewiesen habe. Die Beschwerdeführerin hätte aufgrund verschiedener Umstände erkennen müssen und habe auch tatsächlich erkannt, dass es sich bei den von der römisch 40 begehrten Anpassungen der vertraglich vereinbarten Leistung regelmäßig um lediglich kurzfristige Änderungen gehandelt habe. Nahezu alle Anpassungen seien zu Beginn der kälteren Herbst- und Wintermonate so gestaltet gewesen, dass die vertraglich vereinbarte Höchstleistung zu diesem Zeitpunkt erhöht und zu Beginn der wärmeren Frühlingsmonate wieder reduziert worden sei. Anzahl, Regelmäßigkeit und Ausmaß der Anpassungen würden auf die Absicht der römisch 40 schließen lassen, die Fahrweise der Kraftwerke zu optimieren. Dies sei von der römisch 40 in der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde am 04.03.2015 auch explizit bestätigt worden. Die Kurzfristigkeit der Leistungen werde durch eine Reihe von Nachtragsvereinbarungen zwischen der Beschwerdeführerin und der römisch 40 , in denen bereits vorab die Zeiträume festgelegt worden seien, in denen die vertraglich vereinbarte Leistung geändert werden hätte sollen, belegt. Die Ansicht der Beschwerdeführerin, dass der Grund, aus dem der Kunde die Anpassung begehre, für die rechtliche Beurteilung des Sachverhalts bzw. der Kurzfristigkeit unerheblich sei, sei unzutreffend. Die hinter der Anpassung stehende Absicht des Netzkunden könne für den Netzbetreiber Informationen darüber liefern, ob es sich um eine bloß kurzfristige Änderung des Nutzungsverhaltens handle oder nicht. Insofern habe ein sorgfältiger Netzbetreiber im Rahmen der Prüfung des Änderungsantrages zumindest dem Grunde nach die hinter dem Anpassungswunsch stehende Absicht des Netzkunden zu ergründen. Eine kurzfristige Änderung des Nutzungsverhaltens sei immer unzulässig.

Betreffend das Änderungsbegehren der XXXX führte die belangte Behörde aus, dass aus den Aussagen der XXXX in der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde am 04.03.2015 abgeleitet werden könne, dass den handelnden Personen der XXXX die zu ihren Gunsten wirkende verrechnungsrelevante Auswirkung der Senkungen der vertraglich vereinbarten Leistung bewusst gewesen sei. Es sei von der XXXXbestätigt worden, dass die Anpassungen vereinbart worden seien, um eine kostenseitige Optimierung hinsichtlich der Netzentgelte zu erreichen.Betreffend das Änderungsbegehren der römisch 40 führte die belangte Behörde aus, dass aus den Aussagen der römisch 40 in der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde am 04.03.2015 abgeleitet werden könne, dass den handelnden Personen der römisch 40 die zu ihren Gunsten wirkende verrechnungsrelevante Auswirkung der Senkungen der vertraglich vereinbarten Leistung bewusst gewesen sei. Es sei von der XXXXbestätigt worden, dass die Anpassungen vereinbart worden seien, um eine kostenseitige Optimierung hinsichtlich der Netzentgelte zu erreichen.

Betreffend die Quersubventionierung zu Lasten des Netznutzerkollektivs führte die belangte Behörde aus, dass die verordnungswidrige Verrechnung der Netznutzungsentgelte im gegenständlichen Fall zu Folge gehabt habe, dass Kosten, die richtigerweise vom Endverbraucher (Kraftwerksbetreiber) zu tragen gewesen wären, zum konzernverbundenen Netzbetreiber verschoben worden seien und das verbleibende Netznutzerkollektiv der Beschwerdeführerin in unzulässiger Weise belastet worden sei. Es handle sich um eine Verschiebung von Kosten und Erlösen innerhalb der vertikal integrierten Unternehmensstruktur zugunsten der XXXX und zulasten der Beschwerdeführerin, was auch erklären dürfte, warum die Beschwerdeführerin den signifikanten Betrag an entgangenen Erlösen infolge der mehrfachen Anpassungen ohne weiteres akzeptiert habe. Auf die verwaltungsstrafrechtliche Relevanz dieses Sachverhalts sei im gegenständlichen Verfahren nicht weiter einzugehen, da das Missbrauchsverfahren ausschließlich darauf abziele, den rechtskonformen Zustand herzustellen.Betreffend die Quersubventionierung zu Lasten des Netznutzerkollektivs führte die belangte Behörde aus, dass die verordnungswidrige Verrechnung der Netznutzungsentgelte im gegenständlichen Fall zu Folge gehabt habe, dass Kosten, die richtigerweise vom Endverbraucher (Kraftwerksbetreiber) zu tragen gewesen wären, zum konzernverbundenen Netzbetreiber verschoben worden seien und das verbleibende Netznutzerkollektiv der Beschwerdeführerin in unzulässiger Weise belastet worden sei. Es handle sich um eine Verschiebung von Kosten und Erlösen innerhalb der vertikal integrierten Unternehmensstruktur zugunsten der römisch 40 und zulasten der Beschwerdeführerin, was auch erklären dürfte, warum die Beschwerdeführerin den signifikanten Betrag an entgangenen Erlösen infolge der mehrfachen Anpassungen ohne weiteres akzeptiert habe. Auf die verwaltungsstrafrechtliche Relevanz dieses Sachverhalts sei im gegenständlichen Verfahren nicht weiter einzugehen, da das Missbrauchsverfahren ausschließlich darauf abziele, den rechtskonformen Zustand herzustellen.

1.2.4. Zur Nachverrechnung des Netzentgeltes führte die belangte Behörde aus, dass in Folge der kurzfristigen Änderungen der vertraglich vereinbarten Höchstleistung der XXXX, die von der Beschwerdeführerin in verordnungswidriger Weise gewährt worden seien, die Beschwerdeführerin zu geringe Netzentgelte an die XXXX verrechnet habe. Durch die Absenkung der vertraglich vereinbarten Leistung sei die Verpflichtung zur Verrechnung und Zahlung des Netznutzungsentgelts zumindest in Höhe der Mindestleistung umgangen worden. Es habe für bestimmte Monate eine Nachverrechnung zu erfolgen, um den rechtskonformen Zustand herzustellen und den Nachteil für das Netznutzerkollektiv zugunsten der XXXX zu bereinigen. Wenn die Beschwerdeführerin die Ermittlungen der belangten Behörde der für die Nachverrechnung anzuwendenden Leistungswerte als unzulässige ex-post-Betrachtung kritisiert habe, so sei dem entgegenzuhalten, dass sich eine ex post-Betrachtung zwangsläufig aus der nachprüfenden Kontrolle im Rahmen der Marktaufsicht ergebe. Die belangte Behörde habe im Verfahren gemäß § 24 E-ControlG nur die Möglichkeit, das Verhalten der Marktteilnehmer nachträglich zu bewerten. Wenn die Beschwerdeführerin vorgebracht habe, dass der Netzbetreiber ex ante über die Zulässigkeit eines Antrags auf Änderung der vertraglichen Leistung iSd gültigen GSNE-VO 2013 bzw. GSNT-VO 2008 entscheiden müsse, so sei ihr darin zuzustimmen. Bei der Ermittlung der korrekten Leistungswerte sei analysiert worden, welche Leistungswerte zwei redliche, sorgfältige und informierte Parteien vereinbart hätten. Ein sorgfältiger und verständiger Netzbetreiber hätte Anpassungen nur zugelassen, wenn sie dem Grunde und der Höhe nach plausiblerweise auf tatsächlich geänderte Kapazitätsbedürfnisse zurückzuführen gewesen wären und es sich nicht bloß um kurzfristige Änderungen gehandelt hätte. Durch das Abstellen auf einen sorgfältigen und verständigen Netzbetreiber sowie Netznutzer nehme die belangte Behörde deren Perspektive zum Zeitpunkt der Änderung ein. Bei der Ermittlung der korrekten Leistungswerte habe die belangte Behörde zwei unterschiedliche Konstellationen zu beurteilen gehabt: Entweder sei nach einer Senkung der vertraglich vereinbarten Leistung diese wieder auf den ursprünglichen Wert erhöht oder es sei ein gegenüber dem vor der unzulässigen Senkung vereinbarten Leistungswert etwas geringerer Wert vereinbart worden. Wenn eine kurzfristige Änderung der vertraglich vereinbarten Höchstleistung wieder zurückgenommen und der ursprünglich vereinbarte Wert wieder als vertragliche Leistung vereinbart worden sei, habe sich das tatsächliche Kapazitätsbedürfnis des Netzkunden für diesen Zeitraum offensichtlich nicht geändert, sodass der ursprünglich vereinbarte Leistungswert als korrekter Wert anzusetzen sei. Als sorgfältige Netzbetreiberin hätte die Beschwerdeführerin diesbezüglich in zwei bestimmten Fällen bei der XXXX nachfragen müssen, da sie bereits Zweifel gehabt habe, ob die Änderung den tatsächlichen Kapazitätserfordernissen entsprochen habe. In den anderen Fällen sei die belangte Behörde zugunsten des Netznutzers davon ausgegangen, dass sich das tatsächliche Kapazitätsbedürfnis bereits ab der ersten Leistungssenkung reduziert habe, jedoch lediglich im Ausmaß der weiters vereinbarten Leistung, die wieder deutlich über jener der ersten unzulässigen Absenkung gelegen sei, aber unter der ursprünglich vereinbarten Leistung, da aus dem Verlauf der Leistungsvereinbarung geschlossen werden müsse, dass diese dem tatsächlichen Kapazitätsbedürfnis entspreche. Nach weiteren Ausführungen betreffend bestimmte Kraftwerke führte die belangte Behörde aus, dass der nachzuverrechnende Betrag rund EUR 1.190.000 (exklusive USt) betrage. Von der Festlegung eines nachzuverrechnenden Betrages werde abgesehen, da insbes. aufgrund der zahlreichen Nachverrechnungen, die im Laufe des Verfahrens bereits angestoßen worden seien, nicht auszuschließen sei, dass weitere Netzrechnungen, die die Beschwerdeführerin an die XXXX gelegt habe, falsch seien bzw. dass es bereits in der Vergangenheit zu Nachverrechnungen gekommen sei. Es sei Aufgabe der Beschwerdeführerin, dass verordnete Netzentgelt zur Anwendung zu bringen und bei den Vorschreibungen zur Herstellung des rechtskonformen Zustands davon die bereits erfolgten Zahlungen in Abzug zu bringen.1.2.4. Zur Nachverrechnung des Netzentgeltes führte die belangte Behörde aus, dass in Folge der kurzfristigen Änderungen der vertraglich vereinbarten Höchstleistung der römisch 40 , die von der Beschwerdeführerin in verordnungswidriger Weise gewährt worden seien, die Beschwerdeführerin zu geringe Netzentgelte an die römisch 40 verrechnet habe. Durch die Absenkung der vertraglich vereinbarten Leistung sei die Verpflichtung zur Verrechnung und Zahlung des Netznutzungsentgelts zumindest in Höhe der Mindestleistung umgangen worden. Es habe für bestimmte Monate eine Nachverrechnung zu erfolgen, um den rechtskonformen Zustand herzustellen und den Nachteil für das Netznutzerkollektiv zugunsten der römisch 40 zu bereinigen. Wenn die Beschwerdeführerin die Ermittlungen der belangten Behörde der für die Nachverrechnung anzuwendenden Leistungswerte als unzulässige ex-post-Betrachtung kritisiert habe, so sei dem entgegenzuhalten, dass sich eine ex post-Betrachtung zwangsläufig aus der nachprüfenden Kontrolle im Rahmen der Marktaufsicht ergebe. Die belangte Behörde habe im Verfahren gemäß Paragraph 24, E-ControlG nur die Möglichkeit, das Verhalten der Marktteilnehmer nachträglich zu bewerten. Wenn die Beschwerdeführerin vorgebracht habe, dass der Netzbetreiber ex ante über die Zulässigkeit eines Antrags auf Änderung der vertraglichen Leistung iSd gültigen GSNE-VO 2013 bzw. GSNT-VO 2008 entscheiden müsse, so sei ihr darin zuzustimmen. Bei der Ermittlung der korrekten Leistungswerte sei analysiert worden, welche Leistungswerte zwei redliche, sorgfältige und informierte Parteien vereinbart hätten. Ein sorgfältiger und verständiger Netzbetreiber hätte Anpassungen nur zugelassen, wenn sie dem Grunde und der Höhe nach plausiblerweise auf tatsächlich geänderte Kapazitätsbedürfnisse zurückzuführen gewesen wären und es sich nicht bloß um kurzfristige Änderungen gehandelt hätte. Durch das Abstellen auf einen sorgfältigen und verständigen Netzbetreiber sowie Netznutzer nehme die belangte Behörde deren Perspektive zum Zeitpunkt der Änderung ein. Bei der Ermittlung der korrekten Leistungswerte habe die belangte Behörde zwei unterschiedliche Konstellationen zu beurteilen gehabt: Entweder sei nach einer Senkung der vertraglich vereinbarten Leistung diese wieder auf den ursprünglichen Wert erhöht oder es sei ein gegenüber dem vor der unzulässigen Senkung vereinbarten Leistungswert etwas geringerer Wert vereinbart worden. Wenn eine kurzfristige Änderung der vertraglich vereinbarten Höchstleistung wieder zurückgenommen und der ursprünglich vereinbarte Wert wieder als vertragliche Leistung vereinbart worden sei, habe sich das tatsächliche Kapazitätsbedürfnis des Netzkunden für diesen Zeitraum offensichtlich nicht geändert, sodass der ursprünglich vereinbarte Leistungswert als korrekter Wert anzusetzen sei. Als sorgfältige Netzbetreiberin hätte die Beschwerdeführerin diesbezüglich in zwei bestimmten Fällen bei der römisch 40 nachfragen müssen, da sie bereits Zweifel gehabt habe, ob die Änderung den tatsächlichen Kapazitätserfordernissen entsprochen habe. In den anderen Fällen sei die belangte Behörde zugunsten des Netznutzers davon ausgegangen, dass sich das tatsächliche Kapazitätsbedürfnis bereits ab der ersten Leistungssenkung reduziert habe, jedoch lediglich im Ausmaß der weiters vereinbarten Leistung, die wieder deutlich über jener der ersten unzulässigen Absenkung gelegen sei, aber unter der ursprünglich vereinbarten Leistung, da aus dem Verlauf der Leistungsvereinbarung geschlossen werden müsse, dass diese dem tatsächlichen Kapazitätsbedürfnis entspreche. Nach weiteren Ausführungen betreffend bestimmte Kraftwerke führte die belangte Behörde aus, dass der nachzuverrechnende Betrag rund EUR 1.190.000 (exklusive USt) betrage. Von der Festlegung eines nachzuverrechnenden Betrages werde abgesehen, da insbes. aufgrund der zahlreichen Nachverrechnungen, die im Laufe des Verfahrens bereits angestoßen worden seien, nicht auszuschließen sei, dass weitere Netzrechnungen, die die Beschwerdeführerin an die römisch 40 gelegt habe, falsch seien bzw. dass es bereits in der Vergangenheit zu Nachverrechnungen gekommen sei. Es sei Aufgabe der Beschwerdeführerin, dass verordnete Netzentgelt zur Anwendung zu bringen und bei den Vorschreibungen zur Herstellung des rechtskonformen Zustands davon die bereits erfolgten Zahlungen in Abzug zu bringen.

1.2.5. Als Ergebnis hielt die belangte Behörde fest, dass die Beschwerdeführerin zur Herstellung des rechtskonformen Zustands verpflichtet sei und gegenüber der XXXX die im Spruch des nunmehr angefochtenen Bescheids genannten Leistungswerte der Verrechnung zugrunde zu legen habe. Dies ergebe sich daraus, dass die gegenständlichen Änderungen der vertraglich vereinbarten Höchstleistung hinsichtlich der XXXX, wie in der Beilage ./1 zum Bescheid ausgewiesen, iSv § 2 Abs. 1 Z 14 GSNE-VO 2013 als kurzfristige Änderungen zu qualifizieren seien. Die Auslegung folge aus dem Wortlaut des § 2 Abs. 1 Z 14 iVm § 10 Abs. 5 GSNE-VO 2013 sowie der Systematik des GWG 2011 und der GSNE-VO 2013, nach der sich der Begriff "kurzfristig" auf einen Zeitraum von weniger als zwölf Monaten beziehe. Anpassungen der vertraglich vereinbarten Höchstleistung seien nur dann zulässig, wenn sich die tatsächlichen Kapazitätsbedürfnisse des Netzzugangsberechtigten geändert hätten. Durch die kurzfristige Anpassung der vertraglich vereinbarten Höchstleistung würden die Regelungen zur Verrechnung der Mindestleistung umgangen. Die dem angefochtenem Bescheid beigefügte Beilage ./1 diene der Nachvollziehbarkeit der Berechnung. Die Nachweise über die Nachverrechnung seien binnen vier Wochen vorzulegen. Sollten Forderungen, die entsprechend des angefochtenen Bescheids zu verrechnen seien, von der Beschwerdeführerin nicht gänzlich einbringlich gemacht werden können, werde im Kostenverfahren gemäß § 69 ff GWG 2011 eine Berücksichtigung dieses Erlösentgangs zu Lasten der Beschwerdeführerin zu prüfen sein, um das verbleibende Netznutzerkollektiv der Beschwerdeführerin vor ungerechtfertigten Belastungen zu schützen.1.2.5. Als Ergebnis hielt die belangte Behörde fest, dass die Beschwerdeführerin zur Herstellung des rechtskonformen Zustands verpflichtet sei und gegenüber der römisch 40 die im Spruch des nunmehr angefochtenen Bescheids genannten Leistungswerte der Verrechnung zugrunde zu legen habe. Dies ergebe sich daraus, dass die gegenständlichen Änderungen der vertraglich vereinbarten Höchstleistung hinsichtlich der römisch 40 , wie in der Beilage ./1 zum Bescheid ausgewiesen, iSv Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 14, GSNE-VO 2013 als kurzfristige Änderungen zu qualifizieren seien. Die Auslegung folge aus dem Wortlaut des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 14, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 5, GSNE-VO 2013 sowie der Systematik des GWG 2011 und der GSNE-VO 2013, nach der sich der Begriff "kurzfristig" auf einen Zeitraum von weniger als zwölf Monaten beziehe. Anpassungen der vertraglich vereinbarten Höchstleistung seien nur dann zulässig, wenn sich die tatsächlichen Kapazitätsbedürfnisse des Netzzugangsberechtigten geändert hätten. Durch die kurzfristige Anpassung der vertraglich vereinbarten Höchstleistung würden die Regelungen zur Verrechnung der Mindestleistung umgangen. Die dem angefochtenem Bescheid beigefügte Beilage ./1 diene der Nachvollziehbarkeit der Berechnung. Die Nachweise über die Nachverrechnung seien binnen vier Wochen vorzulegen. Sollten Forderungen, die entsprechend des angefochtenen Bescheids zu verrechnen seien, von der Beschwerdeführerin nicht gänzlich einbringlich gemacht werden können, werde im Kostenverfahren gemäß Paragraph 69, ff GWG 2011 eine Berücksichtigung dieses Erlösentgangs zu Lasten der Beschwerdeführerin zu prüfen sein, um das verbleibende Netznutzerkollektiv der Beschwerdeführerin vor ungerechtfertigten Belastungen zu schützen.

2. Mit Schriftsatz vom 12.06.2015, bei der belangten Behörde eingelangt am 17.06.2015, erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid.

2.1. Die Beschwerdeführerin führte zum Sachverhalt auf das Wesentliche zusammengefasst aus, dass sie die Strom- und Erdgasverteilernetze in weiten Teilen XXXX errichte und betreibe. Sie sei eine XXXX und daher XXXX stehe. Die XXXX sei eine Aktiengesellschaft nach österreichischem Recht, an welcher XXXX halte. Als Betreiberin eines Erdgasverteilernetzes sei die Beschwerdeführerin Vertragspartnerin zahlreicher Erdgaskunden in XXXX, zu welchen unter anderem auch Betreiber von XXXX zählten. In den Verträgen zwischen der Beschwerdeführerin als Netzbetreiberin und den Netzkunden als Netzzugangsberechtigte sei insbes. eine vertraglich vereinbarte Höchstleistung vorzusehen, welche sich gemäß § 2 Abs. 1 Z 14 GSNE-VO 2013 nach dem tatsächlichen Bedarf des Netzkunden zu richten habe.2.1. Die Beschwerdeführerin führte zum Sachverhalt auf das Wesentliche zusammengefasst aus, dass sie die Strom- und Erdgasverteilernetze in weiten Teilen römisch 40 errichte und betreibe. Sie sei eine römisch 40 und daher römisch 40 stehe. Die römisch 40 sei eine Aktiengesellschaft nach österreichischem Recht, an welcher römisch 40 halte. Als Betreiberin eines Erdgasverteilernetzes sei die Beschwerdeführerin Vertragspartnerin zahlreicher Erdgaskunden in römisch 40 , zu welchen unter anderem auch Betreiber von römisch 40 zählten. In den Verträgen zwischen der Beschwerdeführerin als Netzbetreiberin und den Netzkunden als Netzzugangsberechtigte sei insbes. eine vertraglich vereinbarte Höchstleistung vorzusehen, welche sich gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 14, GSNE-VO 2013 nach dem tatsächlichen Bedarf des Netzkunden zu richten habe.

Als Betreiberin derXXXX zähle auch die XXXX zu den Kunden der Beschwerdeführerin. Zwischen der XXXX als Netzzugangsberechtigte und der Beschwerdeführerin als Netzbetreiberin seien in Folge entsprechender Anfragen derXXXXeinzelne Nachtragsvereinbarungen abgeschlossen worden, mit welchen die in den einzelnen die XXXX betreffenden Verträgen jeweils vertraglich vereinbarten Höchstleistungen angepasst worden seien.Als Betreiberin derXXXX zähle auch die römisch 40 zu den Kunden der Beschwerdeführerin. Zwischen der römisch 40 als Netzzugangsberechtigte und der Beschwerdeführerin als Netzbetreiberin seien in Folge entsprechender Anfragen derXXXXeinzelne Nachtragsvereinbarungen abgeschlossen worden, mit welchen die in den einzelnen die römisch 40 betreffenden Verträgen jeweils vertraglich vereinbarten Höchstleistungen angepasst worden seien.

Die belangte Behörde habe bei der Zusammenstellung der Beilage ./1 zum angefochtenen Bescheid in insgesamt drei Fällen inkorrekte IST-Leistungen bei den XXXX angenommen, wohingegen in einer Beilage zum Schreiben der belangten Behörde vom 09.02.2015 an die Beschwerdeführerin die richtigen Zahlen enthalten gewesen seien.Die belangte Behörde habe bei der Zusammenstellung der Beilage ./1 zum angefochtenen Bescheid in insgesamt drei Fällen inkorrekte IST-Leistungen bei den römisch 40 angenommen, wohingegen in einer Beilage zum Schreiben der belangten Behörde vom 09.02.2015 an die Beschwerdeführerin die richtigen Zahlen enthalten gewesen seien.

Im nach Verfahrenseinleitung zwischen der belangten Behörde und der Beschwerdeführerin erfolgten Schriftwechsel habe die Beschwerdeführerin ausgeführt, dass die Ansuchen der Netzzugangsberechtigten um Änderung der vertraglich vereinbarten Höchstleistung diskriminierungsfrei behandelt worden und nach entsprechender Prüfung auch bei anderen Kunden als der XXXX die vertraglich vereinbarten Höchstleistungen geändert worden seien. Eine Abschätzung der Dauer der gewünschten Änderung der vertraglich vereinbarten Höchstleistung sei dabei ex ante regelmäßig nicht möglich gewesen.Im nach Verfahrenseinleitung zwischen der belangten Behörde und der Beschwerdeführerin erfolgten Schriftwechsel habe die Beschwerdeführerin ausgeführt, dass die Ansuchen der Netzzugangsberechtigten um Änderung der vertraglich vereinbarten Höchstleistung diskriminierungsfrei behandelt worden und nach entsprechender Prüfung auch bei anderen Kunden als der römisch 40 die vertraglich vereinbarten Höchstleistungen geändert worden seien. Eine Abschätzung der Dauer der gewünschten Änderung der vertraglich vereinbarten Höchstleistung sei dabei ex ante regelmäßig nicht möglich gewesen.

Die Beschwerdeführerin habe [im Verwaltungsverfahren] weiters vorgebracht, dass § 2 Abs. 1 Z 14 GSNE-VO 2013 nicht dahingehend verstanden werden könne, dass unterjährige Änderungen der vertraglich vereinbarten Höchstleistung generell unzulässig seien.Die Beschwerdeführerin habe [im Verwaltungsverfahren] weiters vorgebracht, dass Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 14, GSNE-VO 2013 nicht dahingehend verstanden werden könne, dass unterjährige Änderungen der vertraglich vereinbarten Höchstleistung generell unzulässig seien.

Der im angefochtenen Bescheid dargestellte Sachverhalt werde insoweit ausdrücklich bestritten, als dort festgehalten werde, die Beschwerdeführerin habe die Anträge der XXXX betreffend die Leistungsänderungen auf ihre Realisierbarkeit hin, nicht jedoch auf ihre Verordnungskonformität geprüft und der Beschwerdeführerin sei bereits zum Zeitpunkt sämtlicher oder einzelner Aufforderungen der XXXX an die Beschwerdeführerin klar gewesen, dass die entsprechenden Änderungen der vertraglich vereinbarten Höchstleistung nur "kurzfristig" iSd GSNE-VO 2013 gewesen seien. Ebenso würden die Ausführungen der belangten Behörde, die Beschwerdeführerin habe die gebotene Sorgfalt außer Acht gelassen und insbes. nicht wie ein sorgfältiger und verständiger Netzbetreiber agiert, bestritten.Der im angefochtenen Bescheid dargestellte Sachverhalt werde insoweit ausdrücklich bestritten, als dort festgehalten werde, die Beschwerdeführerin habe die Anträge der römisch 40 betreffend die Leistungsänderungen auf ihre Realisierbarkeit hin, nicht jedoch auf ihre Verordnungskonformität geprüft und der Beschwerdeführerin sei bereits zum Zeitpunkt sämtlicher oder einzelner Aufforderungen der römisch 40 an die Beschwerdeführerin klar gewesen, dass die entsprechenden Änderungen der vertraglich vereinbarten Höchstleistung nur "kurzfristig" iSd GSNE-VO 2013 gewesen seien. Ebenso würden die Ausführungen der belangten Behörde, die Beschwerdeführerin habe die gebotene Sorgfalt außer Acht gelassen und insbes. nicht wie ein sorgfältiger und verständiger Netzbetreiber agiert, bestritten.

2.2. Zu den Beschwerdegründen führte die Beschwerdeführerin aus wie folgt:

2.2.1. Das Recht auf den gesetzlichen Richter gemäß Art. 83 B-VG werde verletzt. Die belangte Behörde erfülle die Anforderungen betreffend Unabhängigkeit an eine nationalstaatliche Regulierungsbehörde gemäß Art. 39 Abs. 4 und Abs. 5 lit a der Richtlinie 2009/73/EG nicht. Das in § 5 Abs. 3 E-ControlG vorgesehene Unterrichtungsrecht des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend begründe iSd Rechtsprechung des EuGH jedenfalls Zweifel an der Unabhängigkeit der belangten Behörde. Der EuGH habe im Rahmen eines Vertragsverletzungsverfahrens hinsichtlich der nationalstaatlichen Ausgestaltung der Datenschutzkommission insbes. kritisiert, dass der Bundeskanzler ein weitgehendes Informationsrecht habe (EuGH 16.10.2012, C-614/10). Das geforderte Ausmaß der völligen Unabhängigkeit sei im Hinblick auf die nationalstaatlich zu errichtende Kontrollstelle (in Österreich: Datenschutzkommission) und die Regulierungsbehörde iSd Richtlinien 2009/72/EG und 2009/73/EG identisch und müsse daher der vom EuGH angelegte Maßstab auch für die belangte Behörde gelten. Es könne im Hinblick auf das Gleichlauten der Bestimmungen betreffend das Informationsrecht des Bundeskanzlers bzw. Bundesministers kein Zweifel daran bestehen, dass die Bestimmung des § 5 Abs. 3 E-ControlG unionsrechtswidrig sei. Der angefochtene Bescheid sei daher von einer unzuständigen Behörde erlassen worden und ersatzlos aufzuheben.2.2.1. Das Recht auf den gesetzlichen Richter gemäß Artikel 83, B-VG werde verletzt. Die belangte Behörde erfülle die Anforderungen betreffend Unabhängigkeit an eine nationalstaatliche Regulierungsbehörde gemäß Artikel 39, Absatz 4 und Absatz 5, Litera a, der Richtlinie 2009/73/EG nicht. Das in Paragraph 5, Absatz 3, E-ControlG vorgesehene Unterrichtungsrecht des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend begründe iSd Rechtsprechung des EuGH jedenfalls Zweifel an der Unabhängigkeit der belangten Behörde. Der EuGH habe im Rahmen eines Vertragsverletzungsverfahrens hinsichtlich der nationalstaatlichen Ausgestaltung der Datenschutzkommission insbes. kritisiert, dass der Bundeskanzler ein weitgehendes Informationsrecht habe (EuGH 16.10.2012, C-614/10). Das geforderte Ausmaß der völligen Unabhängigkeit sei im Hinblick auf die nationalstaatlich zu errichtende Kontrollstelle (in Österreich: Datenschutzkommission) und die Regulierungsbehörde iSd Richtlinien 2009/72/EG und 2009/73/EG identisch und müsse daher der vom EuGH angelegte Maßstab auch für die belangte Behörde gelten. Es könne im Hinblick auf das Gleichlauten der Bestimmungen betreffend das Informationsrecht des Bundeskanzlers bzw. Bundesministers kein Zweifel daran bestehen, dass die Bestimmung des Paragraph 5, Absatz 3, E-ControlG unionsrechtswidrig sei. Der angefochtene Bescheid sei daher von einer unzuständigen Behörde erlassen worden und ersatzlos aufzuheben.

2.2.2. Weiters bestehe eine Verletzung im Recht, einen Bescheid gemäß § 24 Abs. 2 E-ControlG über die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes nur bei Vorliegen eines Verstoßes gegen die §§ 10 Abs. 5 iVm 2 Abs. 1 Z 14 GSNE-VO 2013 zu erhalten.2.2.2. Weiters bestehe eine Verletzung im Recht, einen Bescheid gemäß Paragraph 24, Absatz 2, E-ControlG über die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes nur bei Vorliegen eines Verstoßes gegen die Paragraphen 10, Absatz 5, in Verbindung mit 2 Absatz eins, Ziffer 14, GSNE-VO 2013 zu erhalten.

Es sei eine (verfassungs-)rechtswidrige generelle Norm angewendet worden. Die belangte Behörde habe den angefochtenen Bescheid auf § 24 Abs. 2 E-ControlG iVm § 2 Abs. 1 Z 14 iVm § 10 Abs. 5 GSNE-VO 2013 gestützt, welche auf Grundlage des § 70 GWG 2011 erlassen worden seien. Als Ermächtigung für die Erlassung des angefochtenen Bescheids komme § 24 Abs. 2 E-ControlG in Betracht, welcher der belangten Behörde jedoch nur das Recht einräume, in Erfüllung bestimmter Aufgaben Bescheide zu erlassen, um den rechtmäßigen Zustand herzustellen, wobei die belangte Behörde es unterlassen habe, die konkrete Aufgabe gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 E-ControlG zu bezeichnen, in Umsetzung derer der angefochtene Bescheid erlassen worden sei. § 2 Abs. 1 Z 14 2. Satz GSNE-VO 2013 verstoße gegen Art. 18 Abs. 1 B-VG. Der Wortlaut des § 2 Abs. 1 Z 14 GSNE-VO 2013 sei lediglich insofern eindeutig, als die vertraglich vereinbarte Höchstleistung den "tatsächlichen Kapazitätsbedürfnissen des Zugangsberechtigten zu entsprechen hat". Insoweit festgelegt werde, dass "kurzfristige Änderungen des Nutzungsverhaltens" nicht zu einer Änderung der vertraglich vereinbarten Höchstleistung berechtigten, stelle sich die Frage, wann eine Änderung "kurzfristig" iSd bezeichneten Bestimmung sei. Die Wortinterpretation gebe keine klare Auskunft über den Inhalt der Bestimmung, weshalb auf die historische und die systematische Interpretation zurückzugreifen sei. Aus den Materialien zur GSNE-VO 2013-Novelle 2013, BGBl. II Nr. 478/2012 vom 21.12.2012, mit welcher der hier gegenständliche § 2 Abs. 1 Z 14 GSNE-VO 2013 eingeführt worden sei, sei nichts zu gewinnen. Aus der systematischen Interpretation ergebe sich insbes., dass § 2 GSNE-VO 2013 Begriffsbestimmungen enthalte und offenkundig nur eine Interpretationshilfe für die weitere GSNE-VO 2013 darstelle, ohne dass ihm ein weiterer, darüber hinausgehender normativer Gehalt zukommen solle. § 2 Abs. 1 Z 14 2. Satz GSNE-VO 2013 sei systemwidrig, da er ein Verbot kurzfristiger Änderungen der vertraglichen Höchstleistung anordne. In Bezug auf den Begriff "kurzfristig" seien aber weder aus den weiteren Bestimmungen der GSNE-VO 2013 (insbes. § 2 Abs. 1 Z 9 leg. cit.) noch aus dem GWG 2011 (insbes. §§ 72ff) Erkenntnisse über dessen konkrete Bedeutung zu erlangen. Der Verweis von § 2 Abs. 2 GSNE-VO 2013 auf die Begriffsbestimmungen gemäß § 7 GWG 2011, § 2 GMMO-VO und Art. 2 der VO (EG) Nr. 715/2009 sei nur subsidiär heranzuziehen. Gerade die "vertraglich vereinbarte Höchstleistung" sei aber in der GSNE-VO 2013 selbst geregelt. Selbst wenn man dem Verweis auf § 2 GMMO-VO folgte, definiere § 2 Abs. 1 Z 17 GMMO-VO die "vertraglich vereinbarte Höchstleistung" als "den technischen oder, sofern vereinbart, den vertraglichen Anschlusswert, der den tatsächlichen Kapazitätsbedürfnissen des Netzzugangsberechtigten zu entsprechen hat". Im Vergleich zur Definition der GSNE-VO 2013 falle auf, dass die Definition der GMMO-VO wortident mit jener der GSNE-VO 2013 sei, erstere jedoch den zweiten Satz des § 2 Abs. 1 Z 14 GSNE-VO 2013 nicht anführe. Aus dem – dogmatisch ohnehin nicht zulässigen – Rückgriff auf die Begriffsdefinition des § 2 GMMO-VO lasse sich sohin keine Erkenntnis über den Begriff der "Kurzfristigkeit" gewinnen. Auch diese beiden Auslegungsmethoden würden jedoch nicht einmal eine "geringfügige Erhellung" darüber geben, was denn nun eine "kurzfristige Änderung" iSd genannten Bestimmung sein könne. Eine teleologische Interpretation von § 2 Abs. 1 Z 14 GSNE-VO 2013 brächte ebenso wenig ein eindeutiges, für den Rechtsanwender erkennbares und umsetzbares Ergebnis. Einerseits solle durch die GSNE-VO 2013 das Ziel eines effizienten Gasnetzes verwirklicht werden, womit einhergehe, dass möglichst keine Kapazitäten reserviert werden sollten, die in erkennbarer und erwartbarer Weise nicht abgefragt würden. Andererseits vertrete die belangte Behörde die Auffassung, der Zweck der Regelung liege in einer kostenverursachungsgerechten Verrechnung der Netznutzungsentgelte, und versuche dadurch zu begründen, weshalb der Begriff "kurzfristig" zwingend auf einen Zeitraum von zwölf Monaten abstellen würde, dessen Unterschreitung eben als kurzfristig zu qualifizieren wäre. Diese beiden unterstellten Zwecke des Verbots kurzfristiger Änderungen der vertraglich vereinbarten Höchstleistung seien nicht miteinander in Einklang zu bringen. Insoweit man der belangten Behörde nicht unterstelle, den gegenständlichen Begriff "kurzfristig" vom gewünschten Ergebnis ausgehend zu interpretieren, sei offenkundig, dass auch mittels Anwendung der teleologischen Interpretation ein Ergebnis dahingehend, wann konkret eine Anpassung der vertraglich vereinbarten Höchstleistung denn nun tatsächlich "kurzfristig" iSd § 2 Abs. 1 Z 14 GSNE-VO 2013 sei, nicht möglich und die Norm insoweit zu unbestimmt sei. Auch ein unbestimmter Gesetzesbegriff wie "kurzfristig" sei nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs soweit ausreichend zu determinieren, dass für den Rechtsanwender die Auslegung des Begriffes im Einzelfall durch die Behörde bzw. das Gericht vorhersehbar sei. Auch das sei gegenständlich nicht der Fall; ein Interpretationsergebnis sei wohl nur unter Anwendung des Idealtypus eines "archivarischen Fleißes" iSd Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs möglich und jedenfalls dem durchschnittlichen Rechtsanwender nicht zumutbar, sodass schon aus diesem Grund kein Zweifel daran bestehen könne, dass § 2 Abs. 1 Z 14 GSNE-VO 2013 den Anforderungen des Art. 18 B-VG nicht genüge und aus Gründen der Verfassungswidrigkeit aufzuheben sei. Da auch die teleologische Interpretation zu keinem Ergebnis führen könne, sei eine nähere Definition des Begriffs "kurzfristig", wie sie insbes. die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheids vorgenommen habe, im Wege der zulässigen Norminterpretation nicht möglich. Wenn die belangte Behörde in der Begründung des Bescheids versuche, unter Rückgriff auf europarechtliche Normen und die Materialien einer gänzlich anderen Verordnung der Bestimmung des § 2 Abs. 1 Z 14 GSNE-VO 2013 einen eindeutigen Inhalt einzuhauchen, so bediene sie sich dogmatisch unzulässiger Mittel. Wenn die belangte Behörde in Art. 2 Abs. 1 Z 15 VO (EG) Nr. 715/2009 den Beleg für ihre Auffassung sehen wolle, dass "kurzfristig" iSd § 2 Abs. 1 Z 14 GSNE-VO 2013 mit "weniger als zwölf Monate andauernd" gleichzusetzen sei, so sei dazu zu sagen, dass die belangte Behörde nicht zu erläutern vermöge, warum der Begriff "kurzfristig" in den beiden Bestimmungen den selben Inhalt haben solle. Es sei insbes. hervorgehoben, dass die Beschwerdeführerin kein Fernleitungsnetz betreibe. Ebenso wenig überzeuge die Auffassung der belangten Behörde, § 13 Abs. 2a GMMO-VO sei auch für den Anwendungsbereich der GSNE-VO 2013 einschlägig. In § 2 Abs. 2 GSNE-VO 2013 werde ausdrücklich nur auf § 2 GMMO-VO verwiesen und auch das nur subsidiär. Die Tatsache, dass § 13 Abs. 2a mit der GMMO-VO-Novelle 2014 ausdrücklich in die GMMO-VO aufgenommen worden sei, diese Änderung aber weder zu diesem noch zu einem späteren Zeitpunkt auch in der GSNE-VO 2013 abgebildet worden sei, spiegle völlig eindeutig den Willen des Rechtssetzers wieder, dass der Begriff "kurzfristig" iSd § 2 Abs. 1 Z 14 GSNE-VO 2013 gerade nicht mit § 13 Abs. 2a GMMO-VO gleichlaufe. Wenn die belangte Behörde ausführe, dass die Materialien der GMMO-VO die gegenständliche Bestimmung der GSNE-VO 2013 "präzisierten", so sei dies schon aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht möglich. Die Materialien der GMMO-VO-Novelle 2014 könnten denkunmöglich eine Bestimmung der GSNE-VO 2013 interpretieren, würde dies doch geradezu den Idealtypus eines "archivarischen Fleißes" und einer "Denksportaufgabe" erfordern, zur Klarstellung der Bedeutung von "kurzfristig" in § 2 Abs. 1 Z 14 GSNE-VO 2013 in die Materialien zur GMMO-VO-Novelle 2014 blicken zu müssen. § 13 Abs. 2a GMMO-VO besage überdies, dass eine Änderung der vertraglich vereinbarten Höchstleistung nur "einmal innerhalb von 12 Monaten" möglich sei. Dies könne schon vom Wortsinn und logischen Überlegungen her nicht gleichbedeutend sein mit "weniger als zwölf Monate andauernd". § 2 Abs. 1 Z 14 2. Satz GSNE-VO 2013 sei daher – auch unter Berücksichtigung der Einschränkung des Legalitätsprinzips für unbestimmte Gesetzesbegriffe – in einer Art und Weise unbestimmt, die es dem Rechtsunterworfenen, etwa dem Netzbetreiber, unmöglich mache, im Einzelfall eine Beurteilung vorzunehmen, ob eine vom Netzkunden begehrte Anpassung der vertraglich vereinbarten Höchstleistung im Lichte diese Bestimmung zulässig sei oder nicht. Aus den genannten Gründen sei § 2 Abs. 1 Z 14 GSNE-VO 2013 als verfassungswidrig zu qualifizieren. Da § 70 GWG 2011, welcher die Rechtsgrundlage für die Erlassung der GSNE-VO 2013 darstelle, nicht in Verfassungsrang stehe und insbes. keine Ermächtigung zum Erlass einer gegen die Grundprinzipien der Verfassung verstoßenden Norm enthalte, könne kein Zweifel daran bestehen, dass § 2 Abs. 1 Z 14 2. Satz GSNE-VO 2013 die von § 70 GWG 2011 eingeräumte Ermächtigung zum Erlass einer Verordnung überschreite und daher wegen Gesetzeswidrigkeit aufzuheben sei. Der angefochtene Bescheid sei insoweit ohne Rechtsgrundlage erlassen worden und ersatzlos aufzuheben.Es sei eine (verfassungs-)rechtswidrige generelle Norm angewendet worden. Die belangte Behörde habe den angefochtenen Bescheid auf Paragraph 24, Absatz 2, E-ControlG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 14, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 5, GSNE-VO 2013 gestützt, welche auf Grundlage des Paragraph 70, GWG 2011 erlassen worden seien. Als Ermächtigung für die Erlassung des angefochtenen Bescheids komme Paragraph 24, Absatz 2, E-ControlG in Betracht, welcher der belangten Behörde jedoch nur das Recht einräume, in Erfüllung bestimmter Aufgaben Bescheide zu erlassen, um den rechtmäßigen Zustand herzustellen, wobei die belangte Behörde es unterlassen habe, die konkrete Aufgabe gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, E-ControlG zu bezeichnen, in Umsetzung derer der angefochtene Bescheid erlassen worden sei. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 14, 2. Satz GSNE-VO 2013 verstoße gegen Artikel 18, Absatz eins, B-VG. Der Wortlaut des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 14, GSNE-VO 2013 sei lediglich insofern eindeutig, als die vertraglich vereinbarte Höchstleistung den "tatsächlichen Kapazitätsbedürfnissen des Zugangsberechtigten zu entsprechen hat". Insoweit festgelegt werde, dass "kurzfristige Änderungen des Nutzungsverhaltens" nicht zu einer Änderung der vertraglich vereinbarten Höchstleistung berechtigten, stelle sich die Frage, wann eine Änderung "kurzfristig" iSd bezeichneten Bestimmung sei. Die Wortinterpretation gebe keine klare Auskunft über den Inhalt der Bestimmung, weshalb auf die historische und die systematische Interpretation zurückzugreifen sei. Aus den Materialien zur GSNE-VO 2013-Novelle 2013, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 478 aus 2012, vom 21.12.2012, mit welcher der hier gegenständliche Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 14, GSNE-VO 2013 eingeführt worden sei, sei nichts zu gewinnen. Aus der systematischen Interpretation ergebe sich insbes., dass Paragraph 2, GSNE-VO 2013 Begriffsbestimmungen enthalte und offenkundig nur eine Interpretationshilfe für die weitere GSNE-VO 2013 darstelle, ohne dass ihm ein weiterer, darüber hinausgehender normativer Gehalt zukommen solle. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 14, 2. Satz GSNE-VO 2013 sei systemwidrig, da er ein Verbot kurzfristiger Änderungen der vertraglichen Höchstleistung anordne. In Bezug auf den Begriff "kurzfristig" seien aber weder aus den weiteren Bestimmungen der GSNE-VO 2013 (insbes. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, leg. cit.) noch aus dem GWG 2011 (insbes. Paragraphen 72 f, f,) Erkenntnisse über dessen konkrete Bedeutung zu erlangen. Der Verweis von Paragraph 2, Absatz 2, GSNE-VO 2013 auf die Begriffsbestimmungen gemäß Paragraph 7, GWG 2011, Paragraph 2, GMMO-VO und Artikel 2, der VO (EG) Nr. 715 aus 2009, sei nur subsidiär heranzuziehen. Gerade die "vertraglich vereinbarte Höchstleistung" sei aber in der GSNE-VO 2013 selbst geregelt. Selbst wenn man dem Verweis auf Paragraph 2, GMMO-VO folgte, definiere Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, GMMO-VO die "vertraglich vereinbarte Höchstleistung" als "den technischen oder, sofern vereinbart, den vertraglichen Anschlusswert, der den tatsächlichen Kapazitätsbedürfnissen des Netzzugangsberechtigten zu entsprechen hat". Im Vergleich zur Definition der GSNE-VO 2013 falle auf, dass die Definition der GMMO-VO wortident mit jener der GSNE-VO 2013 sei, erstere jedoch den zweiten Satz des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 14, GSNE-VO 2013 nicht anführe. Aus dem – dogmatisch ohnehin nicht zulässigen – Rückgriff auf die Begriffsdefinition des Paragraph 2, GMMO-VO lasse sich sohin keine Erkenntnis über den Begriff der "Kurzfristigkeit" gewinnen. Auch diese beiden Auslegungsmethoden würden jedoch nicht einmal eine "geringfügige Erhellung" darüber geben, was denn nun eine "kurzfristige Änderung" iSd genannten Bestimmung sein könne. Eine teleologische Interpretation von Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 14, GSNE-VO 2013 brächte ebenso wenig ein eindeutiges, für den Rechtsanwender erkennbares und umsetzbares Ergebnis. Einerseits solle durch die GSNE-VO 2013 das Ziel eines effizienten Gasnetzes verwirklicht werden, womit einhergehe, dass möglichst keine Kapazitäten reserviert werden sollten, die in erkennbarer und erwartbarer Weise nicht abgefragt würden. Andererseits vertrete die belangte Behörde die Auffassung, der Zweck der Regelung liege in einer kostenverursachungsgerechten Verrechnung der Netznutzungsentgelte, und versuche dadurch zu begründen, weshalb der Begriff "kurzfristig" zwingend auf einen Zeitraum von zwölf Monaten abstellen würde, dessen Unterschreitung eben als kurzfristig zu qualifizieren wäre. Diese beiden unterstellten Zwecke des Verbots kurzfristiger Änderungen der vertraglich vereinbarten Höchstleistung seien nicht miteinander in Einklang zu bringen. Insoweit man der belangten Behörde nicht unterstelle, den gegenständlichen Begriff "kurzfristig" vom gewünschten Ergebnis ausgehend zu interpretieren, sei offenkundig, dass auch mittels Anwendung der teleologischen Interpretation ein Ergebnis dahingehend, wann konkret eine Anpassung der vertraglich vereinbarten Höchstleistung denn nun tatsächlich "kurzfristig" iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 14, GSNE-VO 2013 sei, nicht möglich und die Norm insoweit zu unbestimmt sei. Auch ein unbestimmter Gesetzesbegriff wie "kurzfristig" sei nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs soweit ausreichend zu determinieren, dass für den Rechtsanwender die Auslegung des Begriffes im Einzelfall durch die Behörde bzw. das Gericht vorhersehbar sei. Auch das sei gegenständlich nicht der Fall; ein Interpretationsergebnis sei wohl nur unter Anwendung des Idealtypus eines "archivarischen Fleißes" iSd Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs möglich und jedenfalls dem durchschnittlichen Rechtsanwender nicht zumutbar, sodass schon aus diesem Grund kein Zweifel daran bestehen könne, dass Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 14, GSNE-VO 2013 den Anforderungen des Artikel 18, B-VG nicht genüge und aus Gründen der Verfassungswidrigkeit aufzuheben sei. Da auch die teleologische Interpretation zu keinem Ergebnis führen könne, sei eine nähere Definition des Begriffs "kurzfristig", wie sie insbes. die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheids vorgenommen habe, im Wege der zulässigen Norminterpretation nicht möglich. Wenn die belangte Behörde in der Begründung des Bescheids versuche, unter Rückgriff auf europarechtliche Normen und die Materialien einer gänzlich anderen Verordnung der Bestimmung des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 14, GSNE-VO 2013 einen eindeutigen Inhalt einzuhauchen, so bediene sie sich dogmatisch unzulässiger Mittel. Wenn die belangte Behörde in Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 15, VO (EG) Nr. 715 aus 2009, den Beleg für ihre Auffassung sehen wolle, dass "kurzfristig" iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 14, GSNE-VO 2013 mit "weniger als zwölf Monate andauernd" gleichzusetzen sei, so sei dazu zu sagen, dass die belangte Behörde nicht zu erläutern vermöge, warum der Begriff "kurzfristig" in den beiden Bestimmungen den selben Inhalt haben solle. Es sei insbes. hervorgehoben, dass die Beschwerdeführerin kein Fernleitungsnetz betreibe. Ebenso wenig überzeuge die Auffassung der belangten Behörde, Paragraph 13, Absatz 2 a, GMMO-VO sei auch für den Anwendungsbereich der GSNE-VO 2013 einschlägig. In Paragraph 2, Absatz 2, GSNE-VO 2013 werde ausdrücklich nur auf Paragraph 2, GMMO-VO verwiesen und auch das nur subsidiär. Die Tatsache, dass Paragraph 13, Absatz 2 a, mit der GMMO-VO-Novelle 2014 ausdrücklich in die GMMO-VO aufgenommen worden sei, diese Änderung aber weder zu diesem noch zu einem späteren Zeitpunkt auch in der GSNE-VO 2013 abgebildet worden sei, spiegle völlig eindeutig den Willen des Rechtssetzers wieder, dass der Begriff "kurzfristig" iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 14, GSNE-VO 2013 gerade nicht mit Paragraph 13, Absatz 2 a, GMMO-VO gleichlaufe. Wenn die belangte Behörde ausführe, dass die Materialien der GMMO-VO die gegenständliche Bestimmung der GSNE-VO 2013 "präzisierten", so sei dies schon aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht möglich. Die Materialien der GMMO-VO-Novelle 2014 könnten denkunmöglich eine Bestimmung der GSNE-VO 2013 interpretieren, würde dies doch geradezu den Idealtypus eines "archivarischen Fleißes" und einer "Denksportaufgabe" erfordern, zur Klarstellung der Bedeutung von "kurzfristig" in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 14, GSNE-VO 2013 in die Materialien zur GMMO-VO-Novelle 2014 blicken zu müssen. Paragraph 13, Absatz 2 a, GMMO-VO besage überdies, dass eine Änderung der vertraglich vereinbarten Höchstleistung nur "einmal innerhalb von 12 Monaten" möglich sei. Dies könne schon vom Wortsinn und logischen Überlegungen her nicht gleichbedeutend sein mit "weniger als zwölf Monate andauernd". Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 14, 2. Satz GSNE-VO 2013 sei daher – auch unter Berücksichtigung der Einschränkung des Legalitätsprinzips für unbestimmte Gesetzesbegriffe – in einer Art und Weise unbestimmt, die es dem Rechtsunterworfenen, etwa dem Netzbetreiber, unmöglich mache, im Einzelfall eine Beurteilung vorzunehmen, ob eine vom Netzkunden begehrte Anpassung der vertraglich vereinbarten Höchstleistung im Lichte diese Bestimmung zulässig sei oder nicht. Aus den genannten Gründen sei Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 14, GSNE-VO 2013 als verfassungswidrig zu qualifizieren. Da Paragraph 70, GWG 2011, welcher die Rechtsgrundlage für die Erlassung der GSNE-VO 2013 darstelle, nicht in Verfassungsrang stehe und insbes. keine Ermächtigung zum Erlass einer gegen die Grundprinzipien der Verfassung verstoßenden Norm enthalte, könne kein Zweifel daran bestehen, dass Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 14, 2. Satz GSNE-VO 2013 die von Paragraph 70, GWG 2011 eingeräumte Ermächtigung zum Erlass einer Verordnung überschreite und daher wegen Gesetzeswidrigkeit aufzuheben sei. Der angefochtene Bescheid sei insoweit ohne Rechtsgrundlage erlassen worden und ersatzlos aufzuheben.

Zur unrichtigen rechtlichen Beurteilung betreffend § 2 Abs. 1 Z 14Zur unrichtigen rechtlichen Beurteilung betreffend Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 14

2. Satz GSNE-VO 2013 führte die Beschwerdeführerin aus, dass, selbst wenn man den Begriff "kurzfristig" in § 2 Abs. 1 Z 14 2. Satz GSNE-VO 2013 als iSd Art 18 B-VG ausreichend determinierten Gesetzesbegriff betrachte, die belangte Behörde diesen Begriff im konkreten Fall dennoch rechtswidrig angewendet habe. Die belangte Behörde sei der Meinung, dass eine kurzfristige Anpassung der vertraglich vereinbarten Höchstleistung jede Anpassung sei, die weniger als zwölf Monate andauere. Ein solches Verständnis von § 2 Abs. 1 Z 14 2. Satz GSNE-VO 2013 widerspreche verfassungsrechtlichen Grundsätzen, insbes. dem in Art. 126b Abs. 5 B-VG verankerten Grundsatz der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit. Betreffend das Verständnis der belangten Behörde des Begriffes "kurzfristig" führte die Beschwerdeführerin aus wie folgt: Wenn die belangte Behörde davon ausgehe, dass das Verbot der kurzfristigen Änderung der vertraglich vereinbarten Höchstleistung der Verhinderung der Umgehung der Regelungen über die Mindestleistung und die Leistungsüberschreitung diene, so übersehe sie, dass die Regelungen über Mindestleistung und Leistungsüberschreitung auch dann zur Anwendung kommen würden, wenn Anpassungen der vertraglich vereinbarten Höchstleistung nicht kurzfristig, also zulässig seien. Daher sei aus den Regelungen über die Mindestleistung und die Leistung für Überschreitung für die Frage, was "kurzfristig" bedeute, nichts zu gewinnen. Weiters sei die Rechtsansicht der belangten Behörde verfehlt, dass im Lichte des § 2 Abs. 1 Z 9 GSNE-VO 2013 klar sei, dass "kurzfristig" auf einen Zeitraum von zwölf Monaten bezogen sei. § 2 Abs. 1 Z 9 GSNE-VO 2013 besage, dass Netznutzern, die ausschließlich in den Monaten März bis Oktober Gas bezögen, eine geringere Mindestleistungsverpflichtung verrechnet werde. Nach Ansicht der belangten Behörde wäre eine derartige Regelung nicht erforderlich, wenn solche Netzbenutzer ohnehin im Winter die vertraglich vereinbarte Höchstleistung reduzieren könnten. Der Umstand, dass mit § 2 Abs. 1 Z 9 GSNE-VO 2013 eine Sonderregelung für den Fall existiere, dass ausschließlich im Zeitraum März bis Oktober Gas bezogen werde, sei ja nicht notwendigerweise dahingehend auszulegen, dass für diese Netzbenutzer eine Änderung der vertraglich vereinbarten Höchstleistung etwa für den Winter (Herabsetzung) oder für den Sommer (Erhöhung) oder für andere Netzbenutzer eine gegenläufige Änderung der vertraglich vereinbarten Höchstleistung unzulässig seien. Es sei daher nicht ersichtlich, dass die Regelungen der Mindestleistung und der Leistungsüberschreitung erfordern würden, dass das Verbot kurzfristiger Änderungen der vertraglich vereinbarten Höchstleistung zwingend jede Änderung, die weniger als 12 Monate andauere, umfassen solle. Auch im Fall von weniger als 12 Monate dauernden Änderungen bleibe selbst bei saisonalen Anpassungen der vertraglich vereinbarten Höchstleistungen noch ein Anwendungsbereich sowohl für die Regelungen betreffend die Mindestleistung als auch die Leistungsüberschreitung. Weiters äußerte sich die Beschwerdeführerin zur Auffassung der belangten Behörde, es sei aus Gründen der Kostenverursachungsgerechtigkeit geboten, unterjährige Änderungen der vertraglich vereinbarten Höchstleistung nicht zulassen, sei doch die Bereitstellung von Leistungen im Netz der wesentlichste Kostentreiber beim Gasnetzbau, da das Netz auf die maximalen Leistungen der Netzkunden ausgelegt werden müsse. Aus Sicht der Beschwerdeführerin stimme es, dass das Gasnetz nach den maximalen Leistungen der Netzkunden ausgelegt werden müsse. Jedoch verfolge die jährlich von der Austrian Gas Grid Management AG (im Folgenden: AGGM) als Verteilergebietsmanager insbes. für das Marktgebiet Ost zu erstellende, jeweils einen Zeitraum von zehn Jahren umfassende langfristige Planung den Zweck der Planung des Ausbaus der Netzinfrastruktur. Der Verteilernetzbetreiber sei lediglich im Rahmen seiner Mitwirkung an der Erstellung der langfristigen Planung zur Meldung bestimmter Parameter an die AGGM verpflichtet. Die vertraglich vereinbarte Höchstleistung sei für den jeweiligen Netzkunden reserviert zu halten und schränke insoweit die Verfügbarkeit der Netzinfrastruktur gegenüber weiteren Netzkunden ein. Um dem Netzbetreiber eine effiziente Nutzung der Netzinfrastruktur zu ermöglichen, das heißt die vorhandenen Kapazitäten möglichst umfassend und effizient zu nutzen und gleichzeitig nicht ein "Zuviel" an Kapazitäten zu verteilen, wodurch die Versorgungssicherheit beeinträchtigt würde, müsse der Netzbetreiber vorab planen können, wann welche Leistungen voraussichtlich tatsächlich nachgefragt würden. Dazu diene die vertraglich vereinbarte Höchstleistung. Abgesichert werde dieser Zweck durch die Regelungen der Netznutzungsentgelte, insbes. betreffend die Leistungsüberschreitung, wodurch die Kunden angehalten würden, realistische, aber auch "hochgegriffene" Schätzungen eines tatsächlichen Bedarfs abzugeben. Dadurch werde einerseits die Gefahr eines unerwarteten Mehrbedarfs und einer allfälligen Überlastung der Netzinfrastruktur reduziert, andererseits würden stets nur jene Leistungskapazitäten reserviert, die auch tatsächlich benötigt würden, sodass eine effiziente Allokation der vorhandenen Netzkapazitäten ermöglicht werde. Im Übrigen diene das Netznutzungsentgelt der Abgeltung der Kosten insbes. für Errichtung, Ausbau, Instandhaltung und Betrieb des Netzsystems (§ 73 GWG 2011). Dem GWG 2011 sei entgegen der Ansicht der belangten Behörde nicht zu entnehmen, dass der Kunde, dessen "Mehrbedarf" für den konkreten Ausbau der Netzinfrastruktur verantwortlich sei, deswegen einen besonderen Investitionszuschuss unter dem Titel des Netznutzungsentgelts iVm der vertraglich vereinbarten Höchstleistung zu leisten habe. Die belangte Behörde verkenne darüber hinaus, dass infolge der Reduktion der vertraglich vereinbarten Höchstleistung die entsprechenden Kapazitäten für weitere Kunden frei würden. Sobald die vertraglich vereinbarte Höchstleistung von einem Kunden reduziert werde, werde die Leistung gerade nicht mehr diesem Kunden bereitgestellt. Wenn die belangte Behörde auf die Systematik der Verrechnung der Systemnutzungsentgelte gemäß §§ 72ff GWG 2011 verweise und ausführe, dass diese jährlich für das Folgejahr auf Grundlage einer jährlich durchgeführten Kosten- und Mengenfeststellung durchgeführt werde, welche sich auf einen einjährigen Prüfungszeitraum (§ 81 Abs. 1 GWG 2011) beziehe, und daraus schließe, dass jede unterjährige Änderung der vertraglich vereinbarten Höchstleistung zu einer Verfälschung der Berechnungsgrundlagen führe und daher bewirken würde, dass die Erlöse nicht mehr den Tarifierungsmengen entsprechen, so sei dieses Argument nicht überzeugend. Es würde konsequent zu Ende gedacht bedeuten, dass ausschließlich eine Änderung zum Ende eines Geschäftsjahres bzw. Betrachtungszeitraums gemäß § 81 Abs. 1 GWG 2011 zulässig sei. Eine solche Auffassung vertrete jedoch nicht einmal die belangte Behörde selbst. Insoweit nur eine Änderung nach zumindest zwölf Monaten zugelassen werde, trete zwangsläufig das Problem der Abweichung von der Berechnungsgrundlage auf, sofern der Zeitpunkt der Anpassung nicht zufällig mit dem Beginn eines neuen Geschäftsjahres bzw. Betrachtungszeitraum zusammenfalle. Das Argument, dass die Systemnutzungsentgelte stets auf einen Zeitraum von zwölf Monaten bzw. konkret sogar den Betrachtungszeitraum gemäß § 81 Abs. 1 GWG 2011 bezogen ermittelt würden, vermöge daher die Auffassung, eine Änderung der vertraglich vereinbarten Höchstleistung sei nur für zumindest zwölf Monate zulässig, nicht zu stützen. Im Ergebnis erweise sich keines der von der belangten Behörde vorgebrachten Argumente als tauglich, die Auffassung, das Verbot der kurzfristigen Änderung des § 2 Abs. 1 Z 14 GSNE-VO 2013 sei dahingehend auszulegen, dass eine Änderung der vertraglich vereinbarten Höchstleistung von weniger als 12 Monaten Dauer unzulässig sei, zu bestätigen. Überdies sei die Auffassung der belangten Behörde weder mit den in den Materialien zur GSNE-VO 2013 verankerten Zielen der effizienten Führung des Gasnetzes noch mit dem Gebot der verfassungskonformen Interpretation vereinbar. Aus Art. 126b Abs. 5 B-VG sei abzuleiten, dass Unternehmungen, die entweder zur Hälfte von Gebietskörperschaften gehalten würden oder von diesen kontrolliert würden, nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu wirtschaften hätten. Dieser sich unmittelbar aus dem B-VG ergebende Grundsatz sei nicht zuletzt im Rahmen der Interpretation von Gesetzen und Verordnungen zu berücksichtigen und als Maßstab heranzuziehen, weswegen im Zweifel jener Auslegung der Vorzug zu geben sei, welche dem Grundsatz der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit eher zu folgen geeignet sei. Ein Netzbetreiber könne ein Netz nur dann iSd Grundsatzes der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit führen, wenn er die Möglichkeit habe, über nicht benötigte Kapazitäten zu verfügen. Genau diese Möglichkeit schließe die Auffassung der belangten Behörde jedoch aus. Würde man entsprechend der Auffassung der belangten Behörde nur solche Änderungen der vertraglich vereinbarten Höchstleistung zulassen, die zumindest für den Zeitraum von zwölf Monaten andauerten, und andere, kürzer als zwölf Monate dauernde Schwankungen, gänzlich unberücksichtigt lassen, so müsste die im Rahmen der vertraglich vereinbarten Höchstleistung vom Kunden geschätzte maximale Leistung in einem Zeitraum von zwölf Monaten vom Netzbetreiber vollständig für eben diesen Kunden reserviert werden. Eine effiziente Nutzung der vorhandenen Netzinfrastruktur, wie sowohl von der GSNE-VO 2013 gefordert als auch aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten, sei damit nicht möglich. Die Auffassung der belangten Behörde stehe darüber hinaus auch im Widerspruch zu § 2 Abs. 1 Z 14 1. Satz GSNE-VO 2013, wonach sich die vertraglich vereinbarte Höchstleistung an den tatsächlichen Kapazitätsbedürfnissen des Kunden zu orientieren habe. Die starre Fixierung der im Zeitraum von 12 Monaten insgesamt maximal zu erwartenden Höchstleistung auf den gesamten Zeitraum von 12 Monaten entbehre jeglichen Bezugs zu den tatsächlichen Kapazitätsbedürfnissen und widerspreche daher dem eindeutigen Wortlaut des § 2 Abs. 1 Z 14 1. Satz GSNE-VO 2013. Nach Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin seien Änderungen der vertraglich vereinbarten Höchstleistung, die zumindest für die Dauer eines Monats beibehalten würden, nicht "kurzfristig" iSd § 2 Abs. 1 Z 14 GSNE-VO 2013 und demnach zulässig. Sämtliche der von der belangten Behörde beanstandeten Änderungen der vertraglich vereinbarten Höchstleistung seien für die Dauer zumindest eines Monats beibehalten worden. Ein Verstoß der Beschwerdeführerin gegen § 2 Abs. 1 Z 14 GSNE-VO 2013 liege daher nicht vor; der Bescheid leide insofern am Mangel der unrichtigen rechtlichen Beurteilung. Selbst wenn man der Rechtsauffassung der belangten Behörde folgen und sämtliche Änderungen, die weniger als 12 Monate andauerten, für kurzfristig halten sollte, so könne die Beschwerdeführerin wohl nur dann zu einer Ablehnung des Kundenbegehrens auf Änderung der vertraglich vereinbarten Höchstleistung bzw. einer Nachverrechnung verpflichtet sein, wenn für sie unzweifelhaft feststehe, dass eine Änderung der vertraglich vereinbarten Höchstleistung weniger als 12 Monate andauern werde (weil der Netzbenutzer dies bereits im Zeitpunkt des Änderungsbegehrens ausdrücklich ankündige) oder tatsächlich angedauert habe. Wenn sich nämlich die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt eines unbefristeten Änderungsbegehrens eines Kunden bei ihrer Entscheidung, ob dem Änderungsbegehren entsprochen werde, daran orientieren müsste, was zwei redliche, sorgfältige und informierte Parteien vereinbart hätten so würde dies zu Lasten sowohl des Netzbetreibers als auch des Kunden erhebliche Rechtsunsicherheit schaffen.2. Satz GSNE-VO 2013 führte die Beschwerdeführerin aus, dass, selbst wenn man den Begriff "kurzfristig" in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 14, 2. Satz GSNE-VO 2013 als iSd Artikel 18, B-VG ausreichend determinierten Gesetzesbegriff betrachte, die belangte Behörde diesen Begriff im konkreten Fall dennoch rechtswidrig angewendet habe. Die belangte Behörde sei der Meinung, dass eine kurzfristige Anpassung der vertraglich vereinbarten Höchstleistung jede Anpassung sei, die weniger als zwölf Monate andauere. Ein solches Verständnis von Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 14, 2. Satz GSNE-VO 2013 widerspreche verfassungsrechtlichen Grundsätzen, insbes. dem in Artikel 126 b, Absatz 5, B-VG verankerten Grundsatz der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit. Betreffend das Verständnis der belangten Behörde des Begriffes "kurzfristig" führte die Beschwerdeführerin aus wie folgt: Wenn die belangte Behörde davon ausgehe, dass das Verbot der kurzfristigen Änderung der vertraglich vereinbarten Höchstleistung der Verhinderung der Umgehung der Regelungen über die Mindestleistung und die Leistungsüberschreitung diene, so übersehe sie, dass die Regelungen über Mindestleistung und Leistungsüberschreitung auch dann zur Anwendung kommen würden, wenn Anpassungen der vertraglich vereinbarten Höchstleistung nicht kurzfristig, also zulässig seien. Daher sei aus den Regelungen über die Mindestleistung und die Leistung für Überschreitung für die Frage, was "kurzfristig" bedeute, nichts zu gewinnen. Weiters sei die Rechtsansicht der belangten Behörde verfehlt, dass im Lichte des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, GSNE-VO 2013 klar sei, dass "kurzfristig" auf einen Zeitraum von zwölf Monaten bezogen sei. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, GSNE-VO 2013 besage, dass Netznutzern, die ausschließlich in den Monaten März bis Oktober Gas bezögen, eine geringere Mindestleistungsverpflichtung verrechnet werde. Nach Ansicht der belangten Behörde wäre eine derartige Regelung nicht erforderlich, wenn solche Netzbenutzer ohnehin im Winter die vertraglich vereinbarte Höchstleistung reduzieren könnten. Der Umstand, dass mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, GSNE-VO 2013 eine Sonderregelung für den Fall existiere, dass ausschließlich im Zeitraum März bis Oktober Gas bezogen werde, sei ja nicht notwendigerweise dahingehend auszulegen, dass für diese Netzbenutzer eine Änderung der vertraglich vereinbarten Höchstleistung etwa für den Winter (Herabsetzung) oder für den Sommer (Erhöhung) oder für andere Netzbenutzer eine gegenläufige Änderung der vertraglich vereinbarten Höchstleistung unzulässig seien. Es sei daher nicht ersichtlich, dass die Regelungen der Mindestleistung und der Leistungsüberschreitung erfordern würden, dass das Verbot kurzfristiger Änderungen der vertraglich vereinbarten Höchstleistung zwingend jede Änderung, die weniger als 12 Monate andauere, umfassen solle. Auch im Fall von weniger als 12 Monate dauernden Änderungen bleibe selbst bei saisonalen Anpassungen der vertraglich vereinbarten Höchstleistungen noch ein Anwendungsbereich sowohl für die Regelungen betreffend die Mindestleistung als auch die Leistungsüberschreitung. Weiters äußerte sich die Beschwerdeführerin zur Auffassung der belangten Behörde, es sei aus Gründen der Kostenverursachungsgerechtigkeit geboten, unterjährige Änderungen der vertraglich vereinbarten Höchstleistung nicht zulassen, sei doch die Bereitstellung von Leistungen im Netz der wesentlichste Kostentreiber beim Gasnetzbau, da das Netz auf die maximalen Leistungen der Netzkunden ausgelegt werden müsse. Aus Sicht der Beschwerdeführerin stimme es, dass das Gasnetz nach den maximalen Leistungen der Netzkunden ausgelegt werden müsse. Jedoch verfolge die jährlich von der Austrian Gas Grid Management AG (im Folgenden: AGGM) als Verteilergebietsmanager insbes. für das Marktgebiet Ost zu erstellende, jeweils einen Zeitraum von zehn Jahren umfassende langfristige Planung den Zweck der Planung des Ausbaus der Netzinfrastruktur. Der Verteilernetzbetreiber sei lediglich im Rahmen seiner Mitwirkung an der Erstellung der langfristigen Planung zur Meldung bestimmter Parameter an die AGGM verpflichtet. Die vertraglich vereinbarte Höchstleistung sei für den jeweiligen Netzkunden reserviert zu halten und schränke insoweit die Verfügbarkeit der Netzinfrastruktur gegenüber weiteren Netzkunden ein. Um dem Netzbetreiber eine effiziente Nutzung der Netzinfrastruktur zu ermöglichen, das heißt die vorhandenen Kapazitäten möglichst umfassend und effizient zu nutzen und gleichzeitig nicht ein "Zuviel" an Kapazitäten zu verteilen, wodurch die Versorgungssicherheit beeinträchtigt würde, müsse der Netzbetreiber vorab planen können, wann welche Leistungen voraussichtlich tatsächlich nachgefragt würden. Dazu diene die vertraglich vereinbarte Höchstleistung. Abgesichert werde dieser Zweck durch die Regelungen der Netznutzungsentgelte, insbes. betreffend die Leistungsüberschreitung, wodurch die Kunden angehalten würden, realistische, aber auch "hochgegriffene" Schätzungen eines tatsächlichen Bedarfs abzugeben. Dadurch werde einerseits die Gefahr eines unerwarteten Mehrbedarfs und einer allfälligen Überlastung der Netzinfrastruktur reduziert, andererseits würden stets nur jene Leistungskapazitäten reserviert, die auch tatsächlich benötigt würden, sodass eine effiziente Allokation der vorhandenen Netzkapazitäten ermöglicht werde. Im Übrigen diene das Netznutzungsentgelt der Abgeltung der Kosten insbes. für Errichtung, Ausbau, Instandhaltung und Betrieb des Netzsystems (Paragraph 73, GWG 2011). Dem GWG 2011 sei entgegen der Ansicht der belangten Behörde nicht zu entnehmen, dass der Kunde, dessen "Mehrbedarf" für den konkreten Ausbau der Netzinfrastruktur verantwortlich sei, deswegen einen besonderen Investitionszuschuss unter dem Titel des Netznutzungsentgelts in Verbindung mit der vertraglich vereinbarten Höchstleistung zu leisten habe. Die belangte Behörde verkenne darüber hinaus, dass infolge der Reduktion der vertraglich vereinbarten Höchstleistung die entsprechenden Kapazitäten für weitere Kunden frei würden. Sobald die vertraglich vereinbarte Höchstleistung von einem Kunden reduziert werde, werde die Leistung gerade nicht mehr diesem Kunden bereitgestellt. Wenn die belangte Behörde auf die Systematik der Verrechnung der Systemnutzungsentgelte gemäß Paragraphen 72 f, f, GWG 2011 verweise und ausführe, dass diese jährlich für das Folgejahr auf Grundlage einer jährlich durchgeführten Kosten- und Mengenfeststellung durchgeführt werde, welche sich auf einen einjährigen Prüfungszeitraum (Paragraph 81, Absatz eins, GWG 2011) beziehe, und daraus schließe, dass jede unterjährige Änderung der vertraglich vereinbarten Höchstleistung zu einer Verfälschung der Berechnungsgrundlagen führe und daher bewirken würde, dass die Erlöse nicht mehr den Tarifierungsmengen entsprechen, so sei dieses Argument nicht überzeugend. Es würde konsequent zu Ende gedacht bedeuten, dass ausschließlich eine Änderung zum Ende eines Geschäftsjahres bzw. Betrachtungszeitraums gemäß Paragraph 81, Absatz eins, GWG 2011 zulässig sei. Eine solche Auffassung vertrete jedoch nicht einmal die belangte Behörde selbst. Insoweit nur eine Änderung nach zumindest zwölf Monaten zugelassen werde, trete zwangsläufig das Problem der Abweichung von der Berechnungsgrundlage auf, sofern der Zeitpunkt der Anpassung nicht zufällig mit dem Beginn eines neuen Geschäftsjahres bzw. Betrachtungszeitraum zusammenfalle. Das Argument, dass die Systemnutzungsentgelte stets auf einen Zeitraum von zwölf Monaten bzw. konkret sogar den Betrachtungszeitraum gemäß Paragraph 81, Absatz eins, GWG 2011 bezogen ermittelt würden, vermöge daher die Auffassung, eine Änderung der vertraglich vereinbarten Höchstleistung sei nur für zumindest zwölf Monate zulässig, nicht zu stützen. Im Ergebnis erweise sich keines der von der belangten Behörde vorgebrachten Argumente als tauglich, die Auffassung, das Verbot der kurzfristigen Änderung des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 14, GSNE-VO 2013 sei dahingehend auszulegen, dass eine Änderung der vertraglich vereinbarten Höchstleistung von weniger als 12 Monaten Dauer unzulässig sei, zu bestätigen. Überdies sei die Auffassung der belangten Behörde weder mit den in den Materialien zur GSNE-VO 2013 verankerten Zielen der effizienten Führung des Gasnetzes noch mit dem Gebot der verfassungskonformen Interpretation vereinbar. Aus Artikel 126 b, Absatz 5, B-VG sei abzuleiten, dass Unternehmungen, die entweder zur Hälfte von Gebietskörperschaften gehalten würden oder von diesen kontrolliert würden, nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu wirtschaften hätten. Dieser sich unmittelbar aus dem B-VG ergebende Grundsatz sei nicht zuletzt im Rahmen der Interpretation von Gesetzen und Verordnungen zu berücksichtigen und als Maßstab heranzuziehen, weswegen im Zweifel jener Auslegung der Vorzug zu geben sei, welche dem Grundsatz der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit eher zu folgen geeignet sei. Ein Netzbetreiber könne ein Netz nur dann iSd Grundsatzes der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit führen, wenn er die Möglichkeit habe, über nicht benötigte Kapazitäten zu verfügen. Genau diese Möglichkeit schließe die Auffassung der belangten Behörde jedoch aus. Würde man entsprechend der Auffassung der belangten Behörde nur solche Änderungen der vertraglich vereinbarten Höchstleistung zulassen, die zumindest für den Zeitraum von zwölf Monaten andauerten, und andere, kürzer als zwölf Monate dauernde Schwankungen, gänzlich unberücksichtigt lassen, so müsste die im Rahmen der vertraglich vereinbarten Höchstleistung vom Kunden geschätzte maximale Leistung in einem Zeitraum von zwölf Monaten vom Netzbetreiber vollständig für eben diesen Kunden reserviert werden. Eine effiziente Nutzung der vorhandenen Netzinfrastruktur, wie sowohl von der GSNE-VO 2013 gefordert als auch aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten, sei damit nicht möglich. Die Auffassung der belangten Behörde stehe darüber hinaus auch im Widerspruch zu Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 14, 1. Satz GSNE-VO 2013, wonach sich die vertraglich vereinbarte Höchstleistung an den tatsächlichen Kapazitätsbedürfnissen des Kunden zu orientieren habe. Die starre Fixierung der im Zeitraum von 12 Monaten insgesamt maximal zu erwartenden Höchstleistung auf den gesamten Zeitraum von 12 Monaten entbehre jeglichen Bezugs zu den tatsächlichen Kapazitätsbedürfnissen und widerspreche daher dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 14, 1. Satz GSNE-VO 2013. Nach Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin seien Änderungen der vertraglich vereinbarten Höchstleistung, die zumindest für die Dauer eines Monats beibehalten würden, nicht "kurzfristig" iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 14, GSNE-VO 2013 und demnach zulässig. Sämtliche der von der belangten Behörde beanstandeten Änderungen der vertraglich vereinbarten Höchstleistung seien für die Dauer zumindest eines Monats beibehalten worden. Ein Verstoß der Beschwerdeführerin gegen Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 14, GSNE-VO 2013 liege daher nicht vor; der Bescheid leide insofern am Mangel der unrichtigen rechtlichen Beurteilung. Selbst wenn man der Rechtsauffassung der belangten Behörde folgen und sämtliche Änderungen, die weniger als 12 Monate andauerten, für kurzfristig halten sollte, so könne die Beschwerdeführerin wohl nur dann zu einer Ablehnung des Kundenbegehrens auf Änderung der vertraglich vereinbarten Höchstleistung bzw. einer Nachverrechnung verpflichtet sein, wenn für sie unzweifelhaft feststehe, dass eine Änderung der vertraglich vereinbarten Höchstleistung weniger als 12 Monate andauern werde (weil der Netzbenutzer dies bereits im Zeitpunkt des Änderungsbegehrens ausdrücklich ankündige) oder tatsächlich angedauert habe. Wenn sich nämlich die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt eines unbefristeten Änderungsbegehrens eines Kunden bei ihrer Entscheidung, ob dem Änderungsbegehren entsprochen werde, daran orientieren müsste, was zwei redliche, sorgfältige und informierte Parteien vereinbart hätten so würde dies zu Lasten sowohl des Netzbetreibers als auch des Kunden erhebliche Rechtsunsicherheit schaffen.

Die Beschwerdeführerin führte weiters aus, dass Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheids unter mangelnder Bestimmtheit leide. Das charakteristische Merkmal von Leistungsbescheiden sei, dass ihrem Hauptinhalt Vollstreckbarkeit zukomme, sie also einen Exekutionstitel iSd § 1 VVG bilden können müssten. Der für den Spruch eines Leitungsbescheids erforderliche Grad der Bestimmtheit sei vor dem Hintergrund der Vollstreckbarkeit erhöht, bloße Bestimmbarkeit des Leistungsauftrags genüge dem Gebot der Bestimmtheit nicht. Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheids genüge den Anforderungen des § 59 Abs. 1 AVG an die Bestimmtheit nicht. Spruchpunkt 1. besage, dass der XXXX in den Monaten laut den in Spruchpunkt 1. enthaltenen Tabellen Netznutzungsentgelte "nicht verrechnet" worden seien. Man könnte meinen, dass diese nun erstmals überhaupt auf Basis jeweils des gesamten in der Tabelle für den betreffenden Monat genannten Leistungswerts zu verrechnen seien (nämlich zur Gänze, d.h. nicht nur die Differenz zu bereits auf Basis anderer Leistungswerte verrechneten Entgelten). Dieser Mangel sei umso schwerwiegender, als die belangte Behörde den Betrag nicht beziffere, den die Beschwerdeführerin der XXXX nachzuverrechnen habe. Zur Vollstreckung des Spruchpunkts 1. des angefochtenen Bescheids müsste ein Ermittlungsverfahren insbes. zur Frage eingeleitet werden, welcher Leistungspreis in den relevanten Monaten jeweils gegolten habe und ob die Beschwerdeführerin einen Betrag und wenn ja, welchen, ohnehin schon zuvor an die XXXXverrechnet habe und daher nicht nochmals nachverrechnen könne. Gerade ein solches Ermittlungsverfahren dürfe nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs aber nicht mehr erforderlich sein.Die Beschwerdeführerin führte weiters aus, dass Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheids unter mangelnder Bestimmtheit leide. Das charakteristische Merkmal von Leistungsbescheiden sei, dass ihrem Hauptinhalt Vollstreckbarkeit zukomme, sie also einen Exekutionstitel iSd Paragraph eins, VVG bilden können müssten. Der für den Spruch eines Leitungsbescheids erforderliche Grad der Bestimmtheit sei vor dem Hintergrund der Vollstreckbarkeit erhöht, bloße Bestimmbarkeit des Leistungsauftrags genüge dem Gebot der Bestimmtheit nicht. Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheids genüge den Anforderungen des Paragraph 59, Absatz eins, AVG an die Bestimmtheit nicht. Spruchpunkt 1. besage, dass der römisch 40 in den Monaten laut den in Spruchpunkt 1. enthaltenen Tabellen Netznutzungsentgelte "nicht verrechnet" worden seien. Man könnte meinen, dass diese nun erstmals überhaupt auf Basis jeweils des gesamten in der Tabelle für den betreffenden Monat genannten Leistungswerts zu verrechnen seien (nämlich zur Gänze, d.h. nicht nur die Differenz zu bereits auf Basis anderer Leistungswerte verrechneten Entgelten). Dieser Mangel sei umso schwerwiegender, als die belangte Behörde den Betrag nicht beziffere, den die Beschwerdeführerin der römisch 40 nachzuverrechnen habe. Zur Vollstreckung des Spruchpunkts 1. des angefochtenen Bescheids müsste ein Ermittlungsverfahren insbes. zur Frage eingeleitet werden, welcher Leistungspreis in den relevanten Monaten jeweils gegolten habe und ob die Beschwerdeführerin einen Betrag und wenn ja, welchen, ohnehin schon zuvor an die XXXXverrechnet habe und daher nicht nochmals nachverrechnen könne. Gerade ein solches Ermittlungsverfahren dürfe nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs aber nicht mehr erforderlich sein.

Weiters führte die Beschwerdeführerin betreffend die Rechtswidrigkeit aufgrund Herbeiführung eines (verwaltungs)strafgesetzwidrigen Erfolgs aus, dass § 9 GWG 2011 es Netzbetreibern verbiete, Personen, die ihre Anlagen nutzten oder ihre Dienstleistungen in Anspruch nehmen würden, oder bestimmte Kategorien dieser Personen diskriminierend zu behandeln. Dieses Diskriminierungsverbot sei eine sektorspezifische Ausgestaltung des kartellrechtlichen Verbots des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung und verbiete Netzbetreibern insbes. die Anwendung unterschiedlicher Bedingungen der gleichwertigen Leistungen gegenüber den Netznutzern. Daraus folge, dass die Allgemeinen Verteilernetzbedingungen der Netzbetreiber nicht diskriminierend sein dürften, was auch in § 28 Abs. 2 GWG 2011 noch einmal explizit festgeschrieben sei. Die Allgemeinen Verteilernetzbedingungen bedürften der Genehmigung der Regulierungsbehörde; jene der Beschwerdeführerin seien am XXXX vom Vorstand der belangten Behörde genehmigt worden. In Punkt XX. Abs. 2 sei festgehalten, dass die Beschwerdeführerin gegenüber ihren Netzkunden vertraglich verpflichtet sei, keine Nachverrechnungen für Zeiträume vorzunehmen, die mehr als drei Jahre zurückliegen würden. Diese Verpflichtung gehe über die allgemeine Verjährungsregel des § 1486 Z 1 ABGB hinaus, da sie mehr als drei Jahre alte Forderungen nicht nur für verjährt erkläre, sondern sogar deren Geltendmachung durch den Netzbetreiber untersage, es dürfe also gar nicht erst zu einer Verrechnung solcher Leistungen kommen. Der angefochtene Bescheid ordne jedoch teilweise eine Nachverrechnung von Leistungen an, die mehr als drei Jahre zurückliegen würden. Würde die Beschwerdeführerin der Anordnung nachkommen, würde sie gegen Punkt XX. Abs. 2 ihrer Allgemeinen Verteilernetzbedingungen verstoßen und damit unterschiedliche Bedingungen gegenüber ihren Netznutzern anwenden, wodurch sie – abgesehen von zivilrechtlichen Folgen – gegen das Diskriminierungsverbot des § 9 GWG 2011 verstoßen würde. Ein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot des § 9 GWG 2011 stelle gemäß § 159 Abs. 2 Z 1 GWG 2011 eine Verwaltungsübertretung dar, die gemäß § 164 Abs. 1 leg. cit. mit einer Geldbuße geahndet werden könne. Somit würde der angefochtene Bescheid einen verwaltungsstrafgesetzwidrigen Erfolg herbeiführen, was diesen mit Rechtswidrigkeit belaste. Zudem könne er gemäß § 68 Abs. 4 Z 2 AVG für nichtig erklärt werden.Weiters führte die Beschwerdeführerin betreffend die Rechtswidrigkeit aufgrund Herbeiführung eines (verwaltungs)strafgesetzwidrigen Erfolgs aus, dass Paragraph 9, GWG 2011 es Netzbetreibern verbiete, Personen, die ihre Anlagen nutzten oder ihre Dienstleistungen in Anspruch nehmen würden, oder bestimmte Kategorien dieser Personen diskriminierend zu behandeln. Dieses Diskriminierungsverbot sei eine sektorspezifische Ausgestaltung des kartellrechtlichen Verbots des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung und verbiete Netzbetreibern insbes. die Anwendung unterschiedlicher Bedingungen der gleichwertigen Leistungen gegenüber den Netznutzern. Daraus folge, dass die Allgemeinen Verteilernetzbedingungen der Netzbetreiber nicht diskriminierend sein dürften, was auch in Paragraph 28, Absatz 2, GWG 2011 noch einmal explizit festgeschrieben sei. Die Allgemeinen Verteilernetzbedingungen bedürften der Genehmigung der Regulierungsbehörde; jene der Beschwerdeführerin seien am römisch 40 vom Vorstand der belangten Behörde genehmigt worden. In Punkt römisch zwanzig. Absatz 2, sei festgehalten, dass die Beschwerdeführerin gegenüber ihren Netzkunden vertraglich verpflichtet sei, keine Nachverrechnungen für Zeiträume vorzunehmen, die mehr als drei Jahre zurückliegen würden. Diese Verpflichtung gehe über die allgemeine Verjährungsregel des Paragraph 1486, Ziffer eins, ABGB hinaus, da sie mehr als drei Jahre alte Forderungen nicht nur für verjährt erkläre, sondern sogar deren Geltendmachung durch den Netzbetreiber untersage, es dürfe also gar nicht erst zu einer Verrechnung solcher Leistungen kommen. Der angefochtene Bescheid ordne jedoch teilweise eine Nachverrechnung von Leistungen an, die mehr als drei Jahre zurückliegen würden. Würde die Beschwerdeführerin der Anordnung nachkommen, würde sie gegen Punkt römisch zwanzig. Absatz 2, ihrer Allgemeinen Verteilernetzbedingungen verstoßen und damit unterschiedliche Bedingungen gegenüber ihren Netznutzern anwenden, wodurch sie – abgesehen von zivilrechtlichen Folgen – gegen das Diskriminierungsverbot des Paragraph 9, GWG 2011 verstoßen würde. Ein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot des Paragraph 9, GWG 2011 stelle gemäß Paragraph 159, Absatz 2, Ziffer eins, GWG 2011 eine Verwaltungsübertretung dar, die gemäß Paragraph 164, Absatz eins, leg. cit. mit einer Geldbuße geahndet werden könne. Somit würde der angefochtene Bescheid einen verwaltungsstrafgesetzwidrigen Erfolg herbeiführen, was diesen mit Rechtswidrigkeit belaste. Zudem könne er gemäß Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer 2, AVG für nichtig erklärt werden.

Betreffend die Rechtswidrigkeit aufgrund mangelnder Begründung des angefochtenen Bescheids führte die Beschwerdeführerin aus, dass der angefochtene Bescheid nicht ausreichend begründet iSd § 58 AVG sei. Es werde nicht ausreichend begründet, weshalb die belangte Behörde die einzelnen von ihr als unzulässig qualifizierten Änderungen der vertraglich vereinbarten Höchstleistung als "kurzfristig" iSd § 2 Abs. 1 Z 14 GSNE-VO 2013 eingeordnet habe, sowie nach welchen Gesichtspunkten und Kriterien die belangte Behörde diese Qualifikation jeweils vorgenommen habe. Aus der mangelhaften Begründung des angefochtenen Bescheids ergebe sich ein wesentlicher Verfahrensmangel. Darüber hinaus habe die belangte Behörde in die Begründung des angefochtenen Bescheids Sachverhaltselemente und Elemente rechtlicher Würdigung aufgenommen, welche für den Gegenstand des angefochtenen Bescheids, insbes. den Spruch, ohne jede Relevanz seien. Die Aufnahme derartige Begründungselemente, die mit dem Spruch des Bescheids in keinem Zusammenhang stünden, würden insbes. gegen § 60 AVG verstoßen, wonach die Begründung eines Bescheids die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen hätten.Betreffend die Rechtswidrigkeit aufgrund mangelnder Begründung des angefochtenen Bescheids führte die Beschwerdeführerin aus, dass der angefochtene Bescheid nicht ausreichend begründet iSd Paragraph 58, AVG sei. Es werde nicht ausreichend begründet, weshalb die belangte Behörde die einzelnen von ihr als unzulässig qualifizierten Änderungen der vertraglich vereinbarten Höchstleistung als "kurzfristig" iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 14, GSNE-VO 2013 eingeordnet habe, sowie nach welchen Gesichtspunkten und Kriterien die belangte Behörde diese Qualifikation jeweils vorgenommen habe. Aus der mangelhaften Begründung des angefochtenen Bescheids ergebe sich ein wesentlicher Verfahrensmangel. Darüber hinaus habe die belangte Behörde in die Begründung des angefochtenen Bescheids Sachverhaltselemente und Elemente rechtlicher Würdigung aufgenommen, welche für den Gegenstand des angefochtenen Bescheids, insbes. den Spruch, ohne jede Relevanz seien. Die Aufnahme derartige Begründungselemente, die mit dem Spruch des Bescheids in keinem Zusammenhang stünden, würden insbes. gegen Paragraph 60, AVG verstoßen, wonach die Begründung eines Bescheids die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen hätten.

2.3. Aus den genannten Gründen stellte die Beschwerdeführerin an das Bundesverwaltungsgericht die Anträge, gemäß § 24 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen; gemäß Artikel 130 Abs. 4 B-VG und § 28 Abs. 2 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden und den Bescheid ersatzlos zu beheben; in eventu den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an die zuständige Behörde zurückzuverweisen. Weiters regte die Beschwerdeführerin an, dass Bundesverwaltungsgericht möge gemäß Artikel 135 Abs. 4 B-VG iVm Art. 89 Abs. 2 B-VG und Artikel 139 Abs. 1 Z 1 B-VG beim Verfassungsgerichtshof einen Antrag auf Prüfung des präjudiziellen § 2 Abs. 1 Z 14 2. Satz GSNE-VO 2013 wegen Verstoßes gegen das Bestimmtheitsgebot des Art. 18 Abs. 2 B-VG stellen.2.3. Aus den genannten Gründen stellte die Beschwerdeführerin an das Bundesverwaltungsgericht die Anträge, gemäß Paragraph 24, VwGVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen; gemäß Artikel 130 Absatz 4, B-VG und Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden und den Bescheid ersatzlos zu beheben; in eventu den angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an die zuständige Behörde zurückzuverweisen. Weiters regte die Beschwerdeführerin an, dass Bundesverwaltungsgericht möge gemäß Artikel 135 Absatz 4, B-VG in Verbindung mit Artikel 89, Absatz 2, B-VG und Artikel 139 Absatz eins, Ziffer eins, B-VG beim Verfassungsgerichtshof einen Antrag auf Prüfung des präjudiziellen Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 14, 2. Satz GSNE-VO 2013 wegen Verstoßes gegen das Bestimmtheitsgebot des Artikel 18, Absatz 2, B-VG stellen.

3. Mit Schriftsatz vom 07.08.2015, beim Bundesverwaltungsgericht gemeinsam mit der Beschwerde eingelangt am 12.08.2015, äußerte sich die belangte Behörde zur gegenständlichen Beschwerde.

3.1. Nach Zusammenfassung des Verfahrensverlaufs sowie der rechtlichen Grundlagen führte die belangte Behörde zum Sachverhalt aus, dass allfällige Fehler in der Beilage ./1 zum angefochtenen Bescheid im Format Excel keine Auswirkungen auf den angefochtenen Bescheid hätten, da die belangte Behörde im Spruch die vertraglichen Leistungen vorgeschrieben habe, die die Beschwerdeführerin der Nachverrechnung zugrunde zu legen habe. Die Beilage ./1 solle die von der belangten Behörde angewendete Berechnungssystematik für die Beschwerdeführerin transparent und die Begründung nachvollziehbar darlegen, sie bilde jedoch keine Grundlage für die Verrechnung.

Die Beschwerdeführerin übersehe betreffend der von ihr konkret beanstandeten Fehler, dass es bei bestimmten Rechnungen nachträgliche Korrekturen und Nachverrechnungen gegeben habe, welche aufgrund des Hinweises der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung vom 04.03.2015 durchgeführt und von der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 18.03.2015 der belangten Behörde nachgewiesen worden seien.

Im Fall des XXXX habe es [in der Beilage ./1] einen Tippfehler der belangten Behörde gegeben, der jedoch keine Auswirkungen auf den angefochtenen Bescheid habe, da die belangte Behörde im Spruch die vertraglichen Leistungen vorgeschrieben habe, die die Beschwerdeführerin der Nachverrechnung zugrunde zu legen habe und nicht den konkreten Betrag, den die Beschwerdeführerin nachzuverrechnen habe.Im Fall des römisch 40 habe es [in der Beilage ./1] einen Tippfehler der belangten Behörde gegeben, der jedoch keine Auswirkungen auf den angefochtenen Bescheid habe, da die belangte Behörde im Spruch die vertraglichen Leistungen vorgeschrieben habe, die die Beschwerdeführerin der Nachverrechnung zugrunde zu legen habe und nicht den konkreten Betrag, den die Beschwerdeführerin nachzuverrechnen habe.

3.2. Zu den einzelnen Beschwerdegründen führte die belangte Behörde auf das Wesentliche zusammengefasst aus, dass:

  • -Strichaufzählung
    der bekämpfte Bescheid nicht von einer unzuständigen Behörde erlassen worden sei, da das Unterrichtungsrecht des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft gemäß § 5 Abs. 3 E-ControlG der unionsrechtlich geforderten Unabhängigkeit der Regulierungsbehörde nicht entgegenstehe;der bekämpfte Bescheid nicht von einer unzuständigen Behörde erlassen worden sei, da das Unterrichtungsrecht des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft gemäß Paragraph 5, Absatz 3, E-ControlG der unionsrechtlich geforderten Unabhängigkeit der Regulierungsbehörde nicht entgegenstehe;

  • -Strichaufzählung
    die Anwendung der rechtswissenschaftlichen Interpretationsmethoden zeige, dass der Begriff "kurzfristig" ausreichend bestimmt sei und ohne Zweifel den Anforderungen des Legalitätsprinzips entspreche;

  • -Strichaufzählung
    § 2 Abs. 1 Z 14 2. Satz GSNE-VO 2013 nicht rechtswidrig angewendet worden sei: Die Bestimmungen über die Verrechnung der Mindestleistung sowie der Leistungsüberschreitung würden umgangen werden, wenn kurzfristige Änderungen der vertraglich vereinbarten Höchstleistung zulässig wären, die Verrechnung der 10% Mindestleistung gemäß § 2 Abs. 1 Z 9 GSNE-VO 2013 würde ihren Anwendungsbereich verlieren. Kurzfristige Änderungen der vertraglich vereinbarten Höchstleistungen verhinderten die Planung des Verteilernetzes durch den Netzbetreiber. Dass kurzfristige Änderungen des Nutzungsverhaltens nicht zur Änderung der vertraglich vereinbarten Höchstleistung berechtigten, widerspreche auch nicht dem Ziel der Führung eines effizienten Gasnetzes;Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 14, 2. Satz GSNE-VO 2013 nicht rechtswidrig angewendet worden sei: Die Bestimmungen über die Verrechnung der Mindestleistung sowie der Leistungsüberschreitung würden umgangen werden, wenn kurzfristige Änderungen der vertraglich vereinbarten Höchstleistung zulässig wären, die Verrechnung der 10% Mindestleistung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, GSNE-VO 2013 würde ihren Anwendungsbereich verlieren. Kurzfristige Änderungen der vertraglich vereinbarten Höchstleistungen verhinderten die Planung des Verteilernetzes durch den Netzbetreiber. Dass kurzfristige Änderungen des Nutzungsverhaltens nicht zur Änderung der vertraglich vereinbarten Höchstleistung berechtigten, widerspreche auch nicht dem Ziel der Führung eines effizienten Gasnetzes;

  • -Strichaufzählung
    der Spruch des angefochtenen Bescheids ausreichend bestimmt und ohne weiteres Ermittlungsverfahren vollstreckbar sei;

  • -Strichaufzählung
    durch die Nachverrechnung der Netznutzungsentgelte kein verwaltungsstrafgesetzwidriger Erfolg verwirklicht werde;

  • -Strichaufzählung
    der Bescheid ausreichend begründet sei und insbes. keinen wesentlichen Verfahrensmangel aufweise.

3.3. Die belangte Behörde beantragte die Abweisung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht.

4. Am 11.02.2016 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin die Äußerung der belangten Behörde vom 07.08.2015 zur Äußerung binnen Frist.

5. Am 18.03.2016 traf beim Bundesverwaltungsgericht ein Schriftsatz der Beschwerdeführerin vom selben Tag ein. Die Beschwerdeführerin hielt ihr bisheriges Vorbringen aufrecht und ergänzte wie folgt:

5.1. Hinsichtlich der Verletzung im Recht auf den gesetzlichen Richter bzw. die Unzuständigkeit der belangten Behörde habe der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 15.12.2014, GZ 2013/04/0108, die Frage offen gelassen, ob das Unterrichtungsrecht des Bundesministers gemäß § 5 Abs. 3 E-ControlG in Bezug auf die Regulierungskommission einen Verstoß gegen Art. 39 Abs. 4 der Erdgasbinnenmarkt-Richtlinie darstelle. Die Interpretation der belangten Behörde, wonach der Verwaltungsgerichtshof implizit festgestellt habe, dass das Unterrichtungsrecht des Bundesministers im Einklang mit Art. 39 Abs. 4 Erdgasbinnenmarkt-Richtlinie stehe, sei daher gänzlich verfehlt. Der Verwaltungsgerichtshof habe diese Frage schlicht unbeantwortet gelassen.5.1. Hinsichtlich der Verletzung im Recht auf den gesetzlichen Richter bzw. die Unzuständigkeit der belangten Behörde habe der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 15.12.2014, GZ 2013/04/0108, die Frage offen gelassen, ob das Unterrichtungsrecht des Bundesministers gemäß Paragraph 5, Absatz 3, E-ControlG in Bezug auf die Regulierungskommission einen Verstoß gegen Artikel 39, Absatz 4, der Erdgasbinnenmarkt-Richtlinie darstelle. Die Interpretation der belangten Behörde, wonach der Verwaltungsgerichtshof implizit festgestellt habe, dass das Unterrichtungsrecht des Bundesministers im Einklang mit Artikel 39, Absatz 4, Erdgasbinnenmarkt-Richtlinie stehe, sei daher gänzlich verfehlt. Der Verwaltungsgerichtshof habe diese Frage schlicht unbeantwortet gelassen.

5.2. Betreffend die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids aufgrund des Fehlens einer verfassungskonformen Rechtsgrundlage ergänzte die Beschwerdeführerin, dass die Begriffsbestimmung von "vertraglich vereinbarte Höchstleistung" in § 2 Abs. 1 Z. 14 GSNE-VO 2013 anordne, dass die Änderung der vertraglich vereinbarten Höchstleistung aufgrund kurzfristiger Änderungen des Nutzungsverhaltens unzulässig sei. Der Begriff "kurzfristig" werde in der GSNE-VO 2013 an keiner Stelle definiert; die Verordnung einschließlich der Materialien enthalte auch keine sonstigen Indikationen dafür, wie der Begriff zu verstehen sei. Eine gänzlich andere Verordnung, nämlich die GMMO-VO, definiere ebenfalls die "vertraglich vereinbarte Höchstleistung". Diese Verordnung normiere in § 13 Abs. 2a, welcher erst am 01.10.2014 und damit zeitlich erst nach dem hier gegenständlichen Sachverhalt eingefügt worden sei, dass "unter Berücksichtigung allenfalls vereinbarter Bedingungen" die Änderung der vertraglich vereinbarten Höchstleistung "einmal innerhalb von zwölf Monaten möglich" sei. Die Materialien zu dieser Bestimmung wollten diese Bestimmung auch auf den Begriff "kurzfristig" iSd GSNE-VO 2013 angewendet wissen. Die belangte Behörde gehe bei ihren Interpretationsversuchen von ihrem von vornherein feststehenden Verständnis des Begriffs "kurzfristig" als Interpretationsergebnis aus und versuche nachzuweisen, dass die gesetzlichen Rahmenbedingungen (und sei es auch nur unter Zuhilfenahme sämtlicher Interpretationsmethoden) das Verständnis der belangten Behörde des Begriffs "kurzfristig" zu decken vermögen. Selbst wenn man der belangten Behörde zugestehen wolle, dass ein bloßer Hinweis in den Materialien einer gänzlich anderen Verordnung, nämlich der GMMO-VO, Relevanz für die in einem Nebensatz zu den Begriffsbestimmungen in der GSNE-VO 2013 enthaltene Anordnung haben könne, wende die belangte Behörde doch die Rechtslage nach dem 01.10.2014 auf Sachverhalte vor diesem Datum an. Gegenstand des angefochtenen Bescheids seien nämlich Änderungen der vertraglich vereinbarten Höchstleistung, die allesamt bis spätestens September 2014 stattgefunden hätten. Die GMMO-VO-Novelle 2014 ordne keine Rückwirkung an, sodass sie, wenn überhaupt, nur für Sachverhalte Relevanz haben könne, die nach dem 01.10.2014 stattgefunden hätten. Wenn die belangte Behörde argumentiere, dass durch die GMMO-VO-Novelle 2014 keine Änderung der Rechtslage, sondern lediglich eine Präzisierung derselben erfolgt sei, so sei dazu zu sagen, dass die Formulierung "einmal innerhalb von zwölf Monaten" schon eher mit Leben gefüllt werden könne, als die Formulierung "kurzfristig". Dennoch sei festzuhalten, dass die den Wünschen der belangten Behörde entsprechende Interpretation erst nach dem Inkrafttreten der GMMO-VO-Novelle 2014 Verbindlichkeit erlangen hätte können.5.2. Betreffend die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids aufgrund des Fehlens einer verfassungskonformen Rechtsgrundlage ergänzte die Beschwerdeführerin, dass die Begriffsbestimmung von "vertraglich vereinbarte Höchstleistung" in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 14, GSNE-VO 2013 anordne, dass die Änderung der vertraglich vereinbarten Höchstleistung aufgrund kurzfristiger Änderungen des Nutzungsverhaltens unzulässig sei. Der Begriff "kurzfristig" werde in der GSNE-VO 2013 an keiner Stelle definiert; die Verordnung einschließlich der Materialien enthalte auch keine sonstigen Indikationen dafür, wie der Begriff zu verstehen sei. Eine gänzlich andere Verordnung, nämlich die GMMO-VO, definiere ebenfalls die "vertraglich vereinbarte Höchstleistung". Diese Verordnung normiere in Paragraph 13, Absatz 2 a,, welcher erst am 01.10.2014 und damit zeitlich erst nach dem hier gegenständlichen Sachverhalt eingefügt worden sei, dass "unter Berücksichtigung allenfalls vereinbarter Bedingungen" die Änderung der vertraglich vereinbarten Höchstleistung "einmal innerhalb von zwölf Monaten möglich" sei. Die Materialien zu dieser Bestimmung wollten diese Bestimmung auch auf den Begriff "kurzfristig" iSd GSNE-VO 2013 angewendet wissen. Die belangte Behörde gehe bei ihren Interpretationsversuchen von ihrem von vornherein feststehenden Verständnis des Begriffs "kurzfristig" als Interpretationsergebnis aus und versuche nachzuweisen, dass die gesetzlichen Rahmenbedingungen (und sei es auch nur unter Zuhilfenahme sämtlicher Interpretationsmethoden) das Verständnis der belangten Behörde des Begriffs "kurzfristig" zu decken vermögen. Selbst wenn man der belangten Behörde zugestehen wolle, dass ein bloßer Hinweis in den Materialien einer gänzlich anderen Verordnung, nämlich der GMMO-VO, Relevanz für die in einem Nebensatz zu den Begriffsbestimmungen in der GSNE-VO 2013 enthaltene Anordnung haben könne, wende die belangte Behörde doch die Rechtslage nach dem 01.10.2014 auf Sachverhalte vor diesem Datum an. Gegenstand des angefochtenen Bescheids seien nämlich Änderungen der vertraglich vereinbarten Höchstleistung, die allesamt bis spätestens September 2014 stattgefunden hätten. Die GMMO-VO-Novelle 2014 ordne keine Rückwirkung an, sodass sie, wenn überhaupt, nur für Sachverhalte Relevanz haben könne, die nach dem 01.10.2014 stattgefunden hätten. Wenn die belangte Behörde argumentiere, dass durch die GMMO-VO-Novelle 2014 keine Änderung der Rechtslage, sondern lediglich eine Präzisierung derselben erfolgt sei, so sei dazu zu sagen, dass die Formulierung "einmal innerhalb von zwölf Monaten" schon eher mit Leben gefüllt werden könne, als die Formulierung "kurzfristig". Dennoch sei festzuhalten, dass die den Wünschen der belangten Behörde entsprechende Interpretation erst nach dem Inkrafttreten der GMMO-VO-Novelle 2014 Verbindlichkeit erlangen hätte können.

5.3. Betreffend die Rechtswidrigkeit des Bescheids aufgrund unrichtiger rechtlicher Beurteilung führte die Beschwerdeführerin ergänzend aus, dass insbes. aus § 13 Abs. 2a GMMO-VO inhaltlich nichts für den in der Bescheidbegründung und in der Äußerung der belangten Behörde zum Ausdruck kommenden Standpunkt zu gewinnen sei. Die belangte Behörde vermeine, sie könne keinen Widerspruch zwischen "einmal innerhalb von 12 Monaten" und "nicht weniger als 12 Monate andauernd" erkennen. Tatsächlich handle es sich dabei um zwei völlig unterschiedliche Interpretationen des Begriffs "kurzfristig", die bei ihrer Anwendung zu unterschiedlichen Ergebnissen führen würden. Insbes. könne dem Wortlaut von § 13 Abs. 2a GMMO-VO nicht entnommen werden, welcher "Stichtag" für den Beginn der Zwölfmonatsfrist heranzuziehen sei. Es sei offensichtlich, dass ein wesentlicher Unterschied darin bestehe, ob man mit dem Wortlaut der GMMO-VO vertrete, es sei "eine Änderung innerhalb von zwölf Monaten" zulässig, oder die an mehreren Stellen zum Ausdruck kommende Auffassung der belangten Behörde teile, wonach Änderungen, die weniger als zwölf Monate andauerten, unzulässig seien. Diese Auffassung der belangten Behörde finde keine Deckung im Wortlaut "innerhalb von zwölf Monaten" der GMMO-VO.5.3. Betreffend die Rechtswidrigkeit des Bescheids aufgrund unrichtiger rechtlicher Beurteilung führte die Beschwerdeführerin ergänzend aus, dass insbes. aus Paragraph 13, Absatz 2 a, GMMO-VO inhaltlich nichts für den in der Bescheidbegründung und in der Äußerung der belangten Behörde zum Ausdruck kommenden Standpunkt zu gewinnen sei. Die belangte Behörde vermeine, sie könne keinen Widerspruch zwischen "einmal innerhalb von 12 Monaten" und "nicht weniger als 12 Monate andauernd" erkennen. Tatsächlich handle es sich dabei um zwei völlig unterschiedliche Interpretationen des Begriffs "kurzfristig", die bei ihrer Anwendung zu unterschiedlichen Ergebnissen führen würden. Insbes. könne dem Wortlaut von Paragraph 13, Absatz 2 a, GMMO-VO nicht entnommen werden, welcher "Stichtag" für den Beginn der Zwölfmonatsfrist heranzuziehen sei. Es sei offensichtlich, dass ein wesentlicher Unterschied darin bestehe, ob man mit dem Wortlaut der GMMO-VO vertrete, es sei "eine Änderung innerhalb von zwölf Monaten" zulässig, oder die an mehreren Stellen zum Ausdruck kommende Auffassung der belangten Behörde teile, wonach Änderungen, die weniger als zwölf Monate andauerten, unzulässig seien. Diese Auffassung der belangten Behörde finde keine Deckung im Wortlaut "innerhalb von zwölf Monaten" der GMMO-VO.

5.4. Betreffend den Widerspruch zwischen Spruch und Begründung des angefochtenen Bescheids führte die Beschwerdeführerin aus, dass weder dem angefochtenen Bescheid noch der Äußerung der belangten Behörde zu entnehmen sei, auf welcher Grundlage die belangte Behörde entschieden habe, ob eine konkrete, tatsächlich vorgenommene Änderung der vertraglich vereinbarten Höchstleistung rechtskonform gewesen sei oder nicht. Vielmehr habe die belangte Behörde jeweils nur Ergebnisse unterstellt bzw. angenommen, ohne diese rechtlich zu begründen. Der angefochtene Bescheid leide schon daher an einem Begründungsmangel. Die von der belangten Behörde im Spruch des Bescheids als zulässig bzw. unzulässig eingeordneten Änderungen seien nicht mit ihrer Auffassung des Begriffs "kurzfristig" in Einklang zu bringen, nach der jede Änderung der vertraglich vereinbarten Höchstleistung zumindest für den Zeitraum von zwölf Monaten aufrecht bleiben müsse, bevor eine neuerliche Änderung zulässig sei.

5.5. Betreffend die mangelnde Bestimmtheit des Spruchpunkts 1. des angefochtenen Bescheids ergänzte die Beschwerdeführerin, dass der belangten Behörde dahingehend Recht zu geben sei, dass grundsätzlich in Zweifelsfällen zur Auslegung des Spruchs auf die Begründung zurückzugreifen sei. Im konkreten Fall vermöge diese Zweifelsregel jedoch nicht zu helfen, da die Begründung insbes. Spruchpunkt 1. doch fundamental widerspreche und insbes. kein Einklang zwischen rechtlicher Würdigung bzw. Begründung einerseits und Spruchpunkt 1. andererseits herstellbar sei. Darüber hinaus sei der belangten Behörde zwar grundsätzlich beizupflichten, dass es sich bei der Verpflichtung zur Nachverrechnung nicht um die Verpflichtung zur Nachzahlung handle. Dessen ungeachtet sei jedoch festzulegen, welcher Betrag nachzuverrechnen sei. Wie sonst könnte die belangte Behörde überprüfen, ob der richtige Betrag nachverrechnet worden sei? Dazu bedürfte es eines neuen Ermittlungsverfahrens, in welchem insbes. die Grundlagen der Nachverrechnung, allfällige Vereinbarungen, etc. erforscht würden, damit überhaupt beurteilt werden könne, ob bzw. in welchem Ausmaß die Beschwerdeführerin ihrer Verpflichtung nachgekommen sei. Der Bescheid habe so ausreichend bestimmt zu sein, dass im Fall der Zwangsvollstreckung kein neuerliches Ermittlungsverfahren mehr durchzuführen sei. Es liege auf der Hand, dass das auch bei der Pflicht zur Nachverrechnung nur dann der Fall sein könne, wenn der nachzuverrechnende Betrag konkret festgestellt werde, sodass etwa durch simple Vorlage einer Rechnung überprüft werden könne, ob dem bescheidmäßig ergangenen Auftrag nachgekommen worden sei.

5.6. Die Beschwerdeführerin hielt ihre Anträge vollinhaltlich aufrecht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid (S. 4-5) die folgenden Feststellungen getroffen, welche auch der vorliegenden Entscheidung zugrunde gelegt werden:

"Die XXXX ist Verteilernetzbetreibern iSd § 7 Abs. 1 Z 72 GWG 2011, BGBl. I 107/2011 idF 31/2015. Die XXXX werden von der XXXX betrieben. Das XXXX, das aus zwei Kraftwerksblöcken besteht, befindet sich im Miteigentum von XXXX, wobei jeweils ein Block der XXXX zur alleinigen Nutzung zugeordnet ist."Die römisch 40 ist Verteilernetzbetreibern iSd Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 72, GWG 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, 107 aus 2011, in der Fassung 31 aus 2015,. Die römisch 40 werden von der römisch 40 betrieben. Das römisch 40 , das aus zwei Kraftwerksblöcken besteht, befindet sich im Miteigentum von römisch 40 , wobei jeweils ein Block der römisch 40 zur alleinigen Nutzung zugeordnet ist.

Mit Einführung der Mindestleistung per 1.7.2009 durch die GSNT-VO 2008-Novelle 2009, kundgemacht im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 252 vom 24. Dezember 2008, wurde die vertraglich vereinbarte Höchstleistung des XXXX angesetzt und der XXXXbekannt gegeben.Mit Einführung der Mindestleistung per 1.7.2009 durch die GSNT-VO 2008-Novelle 2009, kundgemacht im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 252 vom 24. Dezember 2008, wurde die vertraglich vereinbarte Höchstleistung des römisch 40 angesetzt und der XXXXbekannt gegeben.

Von Jänner 2011 bis einschließlich Oktober 2014 wurde die vertraglich vereinbarte Höchstleistung hinsichtlich der XXXX mehrmals abgeändert. In diesem Zeitraum wurde die vertraglich vereinbarte Leistung des XXXX insgesamt viermal, beim XXXX zehnmal sowie hinsichtlich des XXXX viermal angepasst:Von Jänner 2011 bis einschließlich Oktober 2014 wurde die vertraglich vereinbarte Höchstleistung hinsichtlich der römisch 40 mehrmals abgeändert. In diesem Zeitraum wurde die vertraglich vereinbarte Leistung des römisch 40 insgesamt viermal, beim römisch 40 zehnmal sowie hinsichtlich des römisch 40 viermal angepasst:

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Wie aus der vorliegenden Aufstellung ersichtlich ist, wurden die Anpassungen – mit Ausnahme der Anpassung im Mai 2011 beim XXXX – nur fünf bis sechs Monate, zT auch nur für einen Monat, beibehalten.Wie aus der vorliegenden Aufstellung ersichtlich ist, wurden die Anpassungen – mit Ausnahme der Anpassung im Mai 2011 beim römisch 40 – nur fünf bis sechs Monate, zT auch nur für einen Monat, beibehalten.

Abgesehen von den Anpassungen im Februar 2011 hinsichtlich des XXXX sowie im Februar 2011 und Februar 2014 hinsichtlich des XXXX wurde die vertraglich vereinbarte Höchstleistung zu Beginn der kälteren Herbst- bzw. Wintermonate mit September oder Oktober erhöht, während sie zu Beginn der wärmeren Frühlingsmonate mit April oder Mai wieder reduziert wurde.Abgesehen von den Anpassungen im Februar 2011 hinsichtlich des römisch 40 sowie im Februar 2011 und Februar 2014 hinsichtlich des römisch 40 wurde die vertraglich vereinbarte Höchstleistung zu Beginn der kälteren Herbst- bzw. Wintermonate mit September oder Oktober erhöht, während sie zu Beginn der wärmeren Frühlingsmonate mit April oder Mai wieder reduziert wurde.

Die XXXXprüfte die Anträge der XXXX, mit denen die Leistungsänderungen beantragt wurden, auf ihre Realisierbarkeit hin, nicht jedoch auf ihre Verordnungskonformität. Insbesondere hat die XXXX nicht geprüft, ob die beantragte Änderung kurzfristig begehrt wurde und ob sich die tatsächlichen Kapazitätsbedürfnisse der XXXX verändert haben."Die XXXXprüfte die Anträge der römisch 40 , mit denen die Leistungsänderungen beantragt wurden, auf ihre Realisierbarkeit hin, nicht jedoch auf ihre Verordnungskonformität. Insbesondere hat die römisch 40 nicht geprüft, ob die beantragte Änderung kurzfristig begehrt wurde und ob sich die tatsächlichen Kapazitätsbedürfnisse der römisch 40 verändert haben."

2. Beweiswürdigung:

Die dem angefochtenen Bescheid entnommenen Feststellungen werden in der Beschwerde in drei Punkten bestritten:

Erstens wird bestritten, dass die Beschwerdeführerin die Anträge derXXXX betreffend Leistungsänderungen auf ihre Realisierbarkeit hin, nicht jedoch auf ihre Verordnungskonformität geprüft habe.

Es ist jedoch irrelevant, ob die Beschwerdeführerin die (rechtliche) Prüfung der Anträge auf Verordnungskonformität (faktisch) vorgenommen hat oder nicht, weil sie dabei jedenfalls – wie weiter unten ausgeführt werden wird – zu einem rechtlich unrichtigen Ergebnis gelangt ist. Sie hat den Begriff "kurzfristig" in § 2 Abs. 1 Z 14 GSNE-VO 2013 unrichtig ausgelegt und in Folge gegen diese Bestimmung verstoßen. Die Bestreitung des Sachverhalts in diesem Zusammenhang führt daher ins Leere.Es ist jedoch irrelevant, ob die Beschwerdeführerin die (rechtliche) Prüfung der Anträge auf Verordnungskonformität (faktisch) vorgenommen hat oder nicht, weil sie dabei jedenfalls – wie weiter unten ausgeführt werden wird – zu einem rechtlich unrichtigen Ergebnis gelangt ist. Sie hat den Begriff "kurzfristig" in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 14, GSNE-VO 2013 unrichtig ausgelegt und in Folge gegen diese Bestimmung verstoßen. Die Bestreitung des Sachverhalts in diesem Zusammenhang führt daher ins Leere.

Die Beschwerdeführerin bestreitet zweitens, dass ihr bereits im Zeitpunkt sämtlicher oder einzelner Aufforderungen der XXXX an sie klar gewesen sei, dass die entsprechenden Änderungen der vertraglich vereinbarten Höchstleistung nur "kurzfristig" iSd GSNE-VO 2013 gewesen seien.Die Beschwerdeführerin bestreitet zweitens, dass ihr bereits im Zeitpunkt sämtlicher oder einzelner Aufforderungen der römisch 40 an sie klar gewesen sei, dass die entsprechenden Änderungen der vertraglich vereinbarten Höchstleistung nur "kurzfristig" iSd GSNE-VO 2013 gewesen seien.

Auch hierbei handelt es sich bei genauerem Hinsehen um eine Rechtsfrage: Je nachdem wie man den Begriff "kurzfristig" in § 2 Abs. 1 Z 14 GSNE-VO 2013 auslegt, kann davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin bereits zum Zeitpunkt der Antragsänderungen wusste, dass diese nur kurzfristig sein werden, oder eben nicht. Das unterschiedliche (rechtliche) Verständnis des Begriffs "kurzfristig" führt zur Bestreitung der Beschwerdeführerin, nicht die Tatsache, dass sie nicht wusste, für welchen Zeitraum eine Änderung der vertraglich vereinbarten Höchstleistung jeweils beantragt wurde. Dies wird von ihr jedoch gar nicht behauptet und geht aus dem Verwaltungsakt hervor, dass die Beschwerdeführerin jedenfalls in folgenden Fällen bereits im Zeitpunkt der Änderung der vertraglich vereinbarten Höchstleistung wusste, für welche Dauer die Anpassung erfolgen sollte:Auch hierbei handelt es sich bei genauerem Hinsehen um eine Rechtsfrage: Je nachdem wie man den Begriff "kurzfristig" in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 14, GSNE-VO 2013 auslegt, kann davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin bereits zum Zeitpunkt der Antragsänderungen wusste, dass diese nur kurzfristig sein werden, oder eben nicht. Das unterschiedliche (rechtliche) Verständnis des Begriffs "kurzfristig" führt zur Bestreitung der Beschwerdeführerin, nicht die Tatsache, dass sie nicht wusste, für welchen Zeitraum eine Änderung der vertraglich vereinbarten Höchstleistung jeweils beantragt wurde. Dies wird von ihr jedoch gar nicht behauptet und geht aus dem Verwaltungsakt hervor, dass die Beschwerdeführerin jedenfalls in folgenden Fällen bereits im Zeitpunkt der Änderung der vertraglich vereinbarten Höchstleistung wusste, für welche Dauer die Anpassung erfolgen sollte:

  • -Strichaufzählung
    XXXX:

o Anträge der XXXX vom 22.07.2013 und vom 12.03.2014o Anträge der römisch 40 vom 22.07.2013 und vom 12.03.2014

o 2. Nachtrag zur Netzzugangsvereinbarung,XXXX (im auf diese Änderung folgenden Bestätigungsschreiben der Beschwerdeführerin vom 01.08.2013 an die XXXX heißt es wörtlich: "Wunschgemäß bestätigen wir die Anpassung der vertraglich vereinbarten Höchstleistung wodurch die im Betreff genannte Vereinbarung ab 1.9.2013 bis 31.3.2014 einvernehmlich wie folgt abgeändert wird: [ ]"; im auf diese Änderung folgenden Schreiben der XXXX vom 12.03.2014 an die Beschwerdeführerin heißt es wörtlich: "XXXX plant, das XXXX für den gesamten Sommer 2014 freizustellen. In diesem Zusammenhang ersuchen wir deshalb die für Verrechnungszwecke anzusetzende "vereinbarte Höchstleistung" ab 1.4.2014 bis 31.8.2014 von XXXX zu reduzieren.")o 2. Nachtrag zur Netzzugangsvereinbarung,römisch 40 (im auf diese Änderung folgenden Bestätigungsschreiben der Beschwerdeführerin vom 01.08.2013 an die römisch 40 heißt es wörtlich: "Wunschgemäß bestätigen wir die Anpassung der vertraglich vereinbarten Höchstleistung wodurch die im Betreff genannte Vereinbarung ab 1.9.2013 bis 31.3.2014 einvernehmlich wie folgt abgeändert wird: [ ]"; im auf diese Änderung folgenden Schreiben der römisch 40 vom 12.03.2014 an die Beschwerdeführerin heißt es wörtlich: "XXXX plant, das römisch 40 für den gesamten Sommer 2014 freizustellen. In diesem Zusammenhang ersuchen wir deshalb die für Verrechnungszwecke anzusetzende "vereinbarte Höchstleistung" ab 1.4.2014 bis 31.8.2014 von römisch 40 zu reduzieren.")

o 3. Nachtrag zur Netzzugangsvereinbarung, XXXX (im auf diese Änderung folgenden Bestätigungsschreiben der Beschwerdeführerin vom 20.03.2014 an die XXXX heißt es wörtlich: "Wunschgemäß bestätigen wir die Anpassung der vertraglich vereinbarten Höchstleistung wodurch die im Betreff genannte Vereinbarung ab 1.4.2014 bis 31.8.2014 einvernehmlich wie folgt abgeändert wird: [ ]")o 3. Nachtrag zur Netzzugangsvereinbarung, römisch 40 (im auf diese Änderung folgenden Bestätigungsschreiben der Beschwerdeführerin vom 20.03.2014 an die römisch 40 heißt es wörtlich: "Wunschgemäß bestätigen wir die Anpassung der vertraglich vereinbarten Höchstleistung wodurch die im Betreff genannte Vereinbarung ab 1.4.2014 bis 31.8.2014 einvernehmlich wie folgt abgeändert wird: [ ]")

  • -Strichaufzählung
    XXXX:

o Anträge der XXXX vom 12.10.2011, vom 22.07.2013 und vom 12.03.2014o Anträge der römisch 40 vom 12.10.2011, vom 22.07.2013 und vom 12.03.2014

o 8. Nachtrag zur Netzzugangsvereinbarung, XXXX (im auf diese Änderung folgenden Bestätigungsschreiben der Beschwerdeführerin vom 1.8.2013 an die XXXXheißt es wörtlich: "Wir bestätigen die Anpassung der vertraglich vereinbarten Höchstleistung wodurch die im Betreff genannte Vereinbarung ab 1.9.2013 bis 31.3.2014 einvernehmlich wie folgt abgeändert wird: [ ]")o 8. Nachtrag zur Netzzugangsvereinbarung, römisch 40 (im auf diese Änderung folgenden Bestätigungsschreiben der Beschwerdeführerin vom 1.8.2013 an die XXXXheißt es wörtlich: "Wir bestätigen die Anpassung der vertraglich vereinbarten Höchstleistung wodurch die im Betreff genannte Vereinbarung ab 1.9.2013 bis 31.3.2014 einvernehmlich wie folgt abgeändert wird: [ ]")

o 9. Nachtrag zur Netzzugangsvereinbarung, XXXX(im auf diese Änderung folgenden Bestätigungsschreiben der Beschwerdeführerin vom 20.03.2014 an die XXXX heißt es wörtlich: "Wir bestätigen die Anpassung der vertraglich vereinbarten Höchstleistung wodurch die im Betreff genannte Vereinbarung ab 1.4.2014 bis 15.9.2014 einvernehmlich wie folgt abgeändert wird: [ ]")o 9. Nachtrag zur Netzzugangsvereinbarung, XXXX(im auf diese Änderung folgenden Bestätigungsschreiben der Beschwerdeführerin vom 20.03.2014 an die römisch 40 heißt es wörtlich: "Wir bestätigen die Anpassung der vertraglich vereinbarten Höchstleistung wodurch die im Betreff genannte Vereinbarung ab 1.4.2014 bis 15.9.2014 einvernehmlich wie folgt abgeändert wird: [ ]")

Die Bestreitung des Sachverhalts in diesem Zusammenhang führt daher ebenso ins Leere.

Drittens bestreitet die Beschwerdeführerin, dass sie die gebotene Sorgfalt außer Acht gelassen und insbes. nicht wie ein sorgfältiger und verständiger Netzbetreiber agiert habe.

Es handelt sich aber auch hierbei nicht um eine Sachverhaltsfeststellung, sondern um eine rechtliche Bewertung der belangten Behörde in Zusammenhang mit den Ausführungen zum von Netzbetreibern anzuwendenden Sorgfaltsmaßstab. Die belangte Behörde hat diese Ausführungen daher auch im Rahmen ihrer rechtlichen Beurteilung vorgenommen (vgl. I.1.2.3. bzw. angefochtener Bescheid, S. 13). Auch diese (Tatsachen-)Bestreitung der Beschwerdeführerin bleibt daher wirkungslos.Es handelt sich aber auch hierbei nicht um eine Sachverhaltsfeststellung, sondern um eine rechtliche Bewertung der belangten Behörde in Zusammenhang mit den Ausführungen zum von Netzbetreibern anzuwendenden Sorgfaltsmaßstab. Die belangte Behörde hat diese Ausführungen daher auch im Rahmen ihrer rechtlichen Beurteilung vorgenommen vergleiche römisch eins.1.2.3. bzw. angefochtener Bescheid, S. 13). Auch diese (Tatsachen-)Bestreitung der Beschwerdeführerin bleibt daher wirkungslos.

Da die Feststellungen der belangten Behörde weiters nicht bestritten werden und nach Einsichtnahme in den Verwaltungsakt durch das Bundesverwaltungsgericht keine Zweifel an ihrer Richtigkeit aufgekommen sind, können sie aus den genannten Gründen auch dieser Entscheidung zugrunde gelegt werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der erstinstanzlichen Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung:Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der erstinstanzlichen Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung:

"Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.""Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen."

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Im Zusammenhang mit § 28 Abs. 1 VwGVG stellt sich im vorliegenden Fall die Frage nach der Beeinträchtigung der rechtlichen Interessen (Beschwer) der Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid und damit nach der Zulässigkeit der Beschwerde: Das Berufungsrecht (Beschwerderecht) steht nur jenen Parteien zu, deren Rechtsansprüche oder rechtliche Interessen durch den Bescheid beeinträchtigt werden können. Die Zulässigkeit des Rechtsmittels setzt voraus, dass der Rechtsmittelwerber einen Grund dafür hat, die mit dem angefochtenen Bescheid getroffene Entscheidung der Verwaltungsbehörde zu rügen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG [2007] § 63 Rz 61 und § 66 Rz 38 mit Hinweis auf VwGH 14.05.1991, 90/05/0242; 02.07.1998, 98/07/0018).Im Zusammenhang mit Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG stellt sich im vorliegenden Fall die Frage nach der Beeinträchtigung der rechtlichen Interessen (Beschwer) der Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid und damit nach der Zulässigkeit der Beschwerde: Das Berufungsrecht (Beschwerderecht) steht nur jenen Parteien zu, deren Rechtsansprüche oder rechtliche Interessen durch den Bescheid beeinträchtigt werden können. Die Zulässigkeit des Rechtsmittels setzt voraus, dass der Rechtsmittelwerber einen Grund dafür hat, die mit dem angefochtenen Bescheid getroffene Entscheidung der Verwaltungsbehörde zu rügen vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG [2007] Paragraph 63, Rz 61 und Paragraph 66, Rz 38 mit Hinweis auf VwGH 14.05.1991, 90/05/0242; 02.07.1998, 98/07/0018).

Durch Befolgung von Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheids, also die Nachverrechnung von Netznutzungsentgelten, würde der Beschwerdeführerin letztendlich Geld zufließen – ein auf den ersten Blick für sie durchaus vorteilhaftes Ergebnis. Dennoch kann nicht ausgeschlossen werden, dass alleine schon die Nachverrechnungsverpflichtung gegenüber der XXXX – die Beschwerdeführerin in ihren rechtlichen Interessen beeinträchtigt. Es kann in diesem Zusammenhang dahingestellt bleiben, ob (auch) aus der Konzernverbundenheit resultierende Motive die Beschwerdeführerin dazu veranlasst haben, Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid zu erheben.Durch Befolgung von Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheids, also die Nachverrechnung von Netznutzungsentgelten, würde der Beschwerdeführerin letztendlich Geld zufließen – ein auf den ersten Blick für sie durchaus vorteilhaftes Ergebnis. Dennoch kann nicht ausgeschlossen werden, dass alleine schon die Nachverrechnungsverpflichtung gegenüber der römisch 40 – die Beschwerdeführerin in ihren rechtlichen Interessen beeinträchtigt. Es kann in diesem Zusammenhang dahingestellt bleiben, ob (auch) aus der Konzernverbundenheit resultierende Motive die Beschwerdeführerin dazu veranlasst haben, Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid zu erheben.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Im gegenständlichen Fall steht der Sachverhalt fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache zu entscheiden.

3.2. Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.2.1. Die relevante Bestimmung des Energie-Control-Gesetz (E-ControlG), BGBl. I Nr. 110/2010 idF BGBl. I Nr. 108/2017, lautet:3.2.1. Die relevante Bestimmung des Energie-Control-Gesetz (E-ControlG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2017,, lautet:

"Überwachungs- und Aufsichtsfunktion

§ 24. (1) Der E-Control sind im Rahmen der Elektrizitäts- bzw. Erdgasaufsicht, unbeschadet der Zuständigkeiten der allgemeinen Wettbewerbsbehörden, nachstehende Aufsichts- und Überwachungsaufgaben zugewiesen:Paragraph 24, (1) Der E-Control sind im Rahmen der Elektrizitäts- bzw. Erdgasaufsicht, unbeschadet der Zuständigkeiten der allgemeinen Wettbewerbsbehörden, nachstehende Aufsichts- und Überwachungsaufgaben zugewiesen:

1. Überwachung der Einhaltung aller den Marktteilnehmern durch das ElWOG 2010, GWG 2011, das Bundesgesetz, mit dem die Ausübungsvoraussetzungen, die Aufgaben und die Befugnisse der Verrechnungsstellen für Transaktionen und Preisbildung für die Ausgleichsenergie geregelt werden, BGBl. I Nr. 121/2000, und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen sowie durch unmittelbar anwendbares EU-Recht übertragenen Pflichten;1. Überwachung der Einhaltung aller den Marktteilnehmern durch das ElWOG 2010, GWG 2011, das Bundesgesetz, mit dem die Ausübungsvoraussetzungen, die Aufgaben und die Befugnisse der Verrechnungsstellen für Transaktionen und Preisbildung für die Ausgleichsenergie geregelt werden, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2000,, und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen sowie durch unmittelbar anwendbares EU-Recht übertragenen Pflichten;

2. Wettbewerbsaufsicht über die Marktteilnehmer, insbesondere Netzbetreiber, hinsichtlich Gleichbehandlung;

3. Überwachung der Entflechtung.

4. Überwachung des Handels mit Energiegroßhandelsprodukten auf nationaler Ebene sowie die Überwachung der Einhaltung aller durch die Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 auferlegten Pflichten und Verbote.4. Überwachung des Handels mit Energiegroßhandelsprodukten auf nationaler Ebene sowie die Überwachung der Einhaltung aller durch die Verordnung (EU) Nr. 1227 aus 2011, auferlegten Pflichten und Verbote.

(2) In Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß Abs. 1 kann die E-Control mit Bescheid die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes innerhalb angemessener Frist auftragen. Die E-Control wirkt in jedem Stadium des Verfahrens auf ein Einvernehmen mit den Betroffenen hin."(2) In Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß Absatz eins, kann die E-Control mit Bescheid die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes innerhalb angemessener Frist auftragen. Die E-Control wirkt in jedem Stadium des Verfahrens auf ein Einvernehmen mit den Betroffenen hin."

3.2.2. Die relevanten Bestimmungen des Gaswirtschaftsgesetz 2011 (GWG 2011), BGBl. I Nr. 107/2011 idF BGBl. I Nr. 108/2017, lauten:3.2.2. Die relevanten Bestimmungen des Gaswirtschaftsgesetz 2011 (GWG 2011), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2011, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2017,, lauten:

"Netzzugang im Verteilernetz

§ 27. (1) Der Netzbetreiber, an dessen Netz die Kunden-, Produktions-, Speicher- bzw. Erdgasleitungsanlage, für die Netzzugang begehrt wird, angeschlossen ist, ist verpflichtet, dem Netzzugangsberechtigten Netzzugang zu den Allgemeinen Bedingungen und dem mit Verordnung festgelegten Systemnutzungsentgelt zu gewähren. Insoweit sich das Netzzugangsbegehren auch auf die, dem jeweiligen Verteilernetz vorgelagerten Erdgasleitungen bezieht, hat der Netzbetreiber das Netzzugangsbegehren dem Verteilergebietsmanager unverzüglich zur weiteren Veranlassung zu übermitteln. Die betroffenen Erdgasunternehmen haben zu diesem Zweck zivilrechtliche Verträge zu Gunsten des Netzzugangsberechtigten abzuschließen. Die für den Kunden bisher im Leitungsnetz verwendete Leitungskapazität bis zum Virtuellen Handelspunkt steht dem Kunden auch im Falle eines Versorgerwechsels und bei der Versorgung durch mehrere Versorger zur Verfügung. Bei der Versorgung durch mehrere Versorger ist jener Teil der bisher für den Kunden im Leitungsnetz verwendeten Kapazität, die vom hinzukommenden Versorger für die Teilversorgung des Kunden benötigt wird, vom bisherigen Versorger zur Verfügung zu stellen. Die Abrechnung der Ausgleichsenergie des durch mehrere Versorger versorgten Kunden ist in jener Bilanzgruppe abzuwickeln, der der Zählpunkt des jeweiligen Kunden zugeordnet ist.Paragraph 27, (1) Der Netzbetreiber, an dessen Netz die Kunden-, Produktions-, Speicher- bzw. Erdgasleitungsanlage, für die Netzzugang begehrt wird, angeschlossen ist, ist verpflichtet, dem Netzzugangsberechtigten Netzzugang zu den Allgemeinen Bedingungen und dem mit Verordnung festgelegten Systemnutzungsentgelt zu gewähren. Insoweit sich das Netzzugangsbegehren auch auf die, dem jeweiligen Verteilernetz vorgelagerten Erdgasleitungen bezieht, hat der Netzbetreiber das Netzzugangsbegehren dem Verteilergebietsmanager unverzüglich zur weiteren Veranlassung zu übermitteln. Die betroffenen Erdgasunternehmen haben zu diesem Zweck zivilrechtliche Verträge zu Gunsten des Netzzugangsberechtigten abzuschließen. Die für den Kunden bisher im Leitungsnetz verwendete Leitungskapazität bis zum Virtuellen Handelspunkt steht dem Kunden auch im Falle eines Versorgerwechsels und bei der Versorgung durch mehrere Versorger zur Verfügung. Bei der Versorgung durch mehrere Versorger ist jener Teil der bisher für den Kunden im Leitungsnetz verwendeten Kapazität, die vom hinzukommenden Versorger für die Teilversorgung des Kunden benötigt wird, vom bisherigen Versorger zur Verfügung zu stellen. Die Abrechnung der Ausgleichsenergie des durch mehrere Versorger versorgten Kunden ist in jener Bilanzgruppe abzuwickeln, der der Zählpunkt des jeweiligen Kunden zugeordnet ist.

(2) Die Bilanzgruppen haben die ihnen aufgrund von Netzzugangsanträgen bzw. Anträgen auf Kapazitätserweiterung bzw. Versorgerwechseln vom Verteilergebietsmanager an der Summe der Ausspeisepunkte der Fernleitungsnetze zu den Verteilernetzen im Marktgebiet zu ihren Gunsten zugeordneten Kapazitäten an ihre tatsächlichen Kapazitätsbedürfnisse anzupassen und im Engpassfall im Rahmen der zugeordneten Kapazitäten notwendige Mindesteinspeisungen über Abruf des Verteilergebietsmanagers vorzunehmen, sofern sie nicht durch höhere Gewalt oder sonstige nicht vorhersehbare oder beeinflussbare Ereignisse, wie etwa Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten in vorgelagerten Netzen gehindert sind, dieser Verpflichtung nachzukommen. Nicht genutzte kommittierte Transportkapazitäten müssen Dritten zugänglich gemacht werden. Werden die Leitungskapazitäten nicht oder nicht rechtzeitig angemeldet, besteht ein Anspruch auf Netzzugang nur nach Maßgabe der freien Leitungskapazitäten.

(3) Jeder Zählpunkt ist durch den Netzbetreiber einer Netzbenutzerkategorie zuzuordnen. Die Regulierungsbehörde hat mit Verordnung Netzbenutzerkategorien, jeweils getrennt nach Einspeisern und Entnehmern sowie den Zeitrahmen für diese Zuordnung festzulegen."

"Pflichten der Verteilernetzbetreiber

§ 58. (1) Verteilernetzbetreibern sind folgende Aufgaben und Pflichten übertragen,Paragraph 58, (1) Verteilernetzbetreibern sind folgende Aufgaben und Pflichten übertragen,

[ ]

6. sich jeglicher Diskriminierung gegenüber den Netzbenutzern oder den Kategorien von Netzbenutzern, insbesondere zu Gunsten ihrer verbundenen Unternehmen zu enthalten;

7. Netzzugangsberechtigten den Zugang zu ihren Anlagen zu den genehmigten Allgemeinen Bedingungen und den von der Regulierungsbehörde bestimmten Systemnutzungsentgelten diskriminierungsfrei zu gewähren;

[ ]"

"Systemnutzungsentgelte und Ausgleichszahlungen

§ 70. (1) Die Systemnutzungsentgelte im Verteilernetz werden unter Berücksichtigung einer Kostenwälzung gemäß § 83 auf Basis der gemäß §§ 79 ff festgestellten Kosten und des Mengengerüsts mit Verordnung der Regulierungsbehörde bestimmt. Die auf Basis der Methode gemäß § 82 ermittelten Systemnutzungsentgelte im Fernleitungsnetz werden von der Regulierungsbehörde mit Verordnung in Kraft gesetzt.Paragraph 70, (1) Die Systemnutzungsentgelte im Verteilernetz werden unter Berücksichtigung einer Kostenwälzung gemäß Paragraph 83, auf Basis der gemäß Paragraphen 79, ff festgestellten Kosten und des Mengengerüsts mit Verordnung der Regulierungsbehörde bestimmt. Die auf Basis der Methode gemäß Paragraph 82, ermittelten Systemnutzungsentgelte im Fernleitungsnetz werden von der Regulierungsbehörde mit Verordnung in Kraft gesetzt.

(2) Erforderlichenfalls werden in der Verordnung Ausgleichszahlungen zwischen Netzbetreibern eines Netzbereiches bzw. Marktgebiets bestimmt. Die Art der Ermittlung von Ausgleichszahlungen zwischen Fernleitungsnetzbetreibern ist Bestandteil der Methoden gemäß § 82.(2) Erforderlichenfalls werden in der Verordnung Ausgleichszahlungen zwischen Netzbetreibern eines Netzbereiches bzw. Marktgebiets bestimmt. Die Art der Ermittlung von Ausgleichszahlungen zwischen Fernleitungsnetzbetreibern ist Bestandteil der Methoden gemäß Paragraph 82,

(3) Der Verordnungserlassung hat ein Stellungnahmeverfahren voranzugehen, das insbesondere den betroffenen Netzbetreibern, Netzbenutzern und den in § 69 Abs. 3 genannten Interessenvertretungen die Möglichkeit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist sicherstellt.(3) Der Verordnungserlassung hat ein Stellungnahmeverfahren voranzugehen, das insbesondere den betroffenen Netzbetreibern, Netzbenutzern und den in Paragraph 69, Absatz 3, genannten Interessenvertretungen die Möglichkeit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist sicherstellt.

(4) Nach Abschluss des Stellungnahmeverfahrens sind über Verlangen sämtliche Unterlagen dem Regulierungsbeirat vorzulegen. Der Vorsitzende kann zur Beratung im Regulierungsbeirat auch Sachverständige beiziehen. Bei Gefahr im Verzug kann die Anhörung durch den Regulierungsbeirat entfallen. Dieser ist jedoch nachträglich unverzüglich mit der Angelegenheit zu befassen.

(5) Die Regulierungsbehörde und Netzbetreiber haben dem Regulierungsbeirat sämtliche für die Beurteilung des Verordnungsentwurfes notwendigen Unterlagen zu übermitteln sowie Auskünfte zu geben."

3.2.3. Die relevanten Bestimmungen der Gas-Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2013 (GSNE-VO 2013), BGBl. II Nr. 309/2012 idF BGBl. II Nr. 425/2016, lauten:3.2.3. Die relevanten Bestimmungen der Gas-Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2013 (GSNE-VO 2013), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 309 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 425 aus 2016,, lauten:

"Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der AusdruckParagraph 2, (1) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

[ ]

9. "Mindestleistung" den Anteil von 20 % der vertraglich vereinbarten Höchstleistung pro Zählpunkt im Falle einer monatlichen Verrechnung des leistungsbezogenen Anteils gemäß § 10 Abs. 5. Wird Erdgas ausschließlich in den Monaten von März bis Oktober bezogen und erfolgt eine monatliche Verrechnung des leistungsbezogenen Anteils gemäß § 10 Abs. 5, beträgt die Mindestleistung 10 % der vertraglich vereinbarten Höchstleistung pro Zählpunkt für den gesamten Abrechnungszeitraum; bei einer tagesbezogenen Verrechnung des Leistungspreises gem. § 10 Abs. 6a ist eine Mindestleistung von 15 % der vertraglich vereinbarten Höchstleistung pro Zählpunkt anzuwenden;9. "Mindestleistung" den Anteil von 20 % der vertraglich vereinbarten Höchstleistung pro Zählpunkt im Falle einer monatlichen Verrechnung des leistungsbezogenen Anteils gemäß Paragraph 10, Absatz 5, Wird Erdgas ausschließlich in den Monaten von März bis Oktober bezogen und erfolgt eine monatliche Verrechnung des leistungsbezogenen Anteils gemäß Paragraph 10, Absatz 5,, beträgt die Mindestleistung 10 % der vertraglich vereinbarten Höchstleistung pro Zählpunkt für den gesamten Abrechnungszeitraum; bei einer tagesbezogenen Verrechnung des Leistungspreises gem. Paragraph 10, Absatz 6 a, ist eine Mindestleistung von 15 % der vertraglich vereinbarten Höchstleistung pro Zählpunkt anzuwenden;

[ ]

14. "vertraglich vereinbarte Höchstleistung" den technischen oder, sofern vereinbart den vertraglichen Anschlusswert, der den tatsächlichen Kapazitätsbedürfnissen des Netzzugangsberechtigen zu entsprechen hat. Kurzfristige Änderungen des Nutzungsverhaltens berechtigen nicht zu einer Änderung der vertraglich vereinbarten Höchstleistung;

[ ]

(2) Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen gemäß § 7 GWG 2011, § 2 GMMO-VO 2012 und Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1775/2005, ABl. Nr. L 211 vom 14.08.2009." "Netznutzungsentgelt für Endverbraucher und Netzbetreiber(2) Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen gemäß Paragraph 7, GWG 2011, Paragraph 2, GMMO-VO 2012 und Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 715 aus 2009, über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1775 aus 2005,, ABl. Nr. L 211 vom 14.08.2009." "Netznutzungsentgelt für Endverbraucher und Netzbetreiber

§ 10. (1) Für das von Endverbrauchern sowie von Netzbetreibern innerhalb von Netzbereichen zu entrichtende Netznutzungsentgelt im Verteilernetz gemäß § 73 Abs. 2 GWG 2011 werden Entgelte, bestimmt, die, sofern nicht besonders ausgewiesen, in Cent/kWh pro Zählpunkt für den Arbeitspreis bzw. Cent/kWh/h pro Jahr und pro Zählpunkt für den Leistungspreis oder als Pauschale in Cent/Monat pro Zählpunkt angegeben werden. Für Anlagen, die an die Netzebene 1 angeschlossen sind, gelten die Entgelte der Netzebene 2. Ein Wechsel von Netzebene 3 auf Netzebene 2 für bereits an das Netz angeschlossene Anlagen ist nur zulässig, wenn aufgrund einer für den Betrieb der Anlage notwendigen technischen Änderung nachweislich ein Übergabedruck größer 6 bar erforderlich wird.Paragraph 10, (1) Für das von Endverbrauchern sowie von Netzbetreibern innerhalb von Netzbereichen zu entrichtende Netznutzungsentgelt im Verteilernetz gemäß Paragraph 73, Absatz 2, GWG 2011 werden Entgelte, bestimmt, die, sofern nicht besonders ausgewiesen, in Cent/kWh pro Zählpunkt für den Arbeitspreis bzw. Cent/kWh/h pro Jahr und pro Zählpunkt für den Leistungspreis oder als Pauschale in Cent/Monat pro Zählpunkt angegeben werden. Für Anlagen, die an die Netzebene 1 angeschlossen sind, gelten die Entgelte der Netzebene 2. Ein Wechsel von Netzebene 3 auf Netzebene 2 für bereits an das Netz angeschlossene Anlagen ist nur zulässig, wenn aufgrund einer für den Betrieb der Anlage notwendigen technischen Änderung nachweislich ein Übergabedruck größer 6 bar erforderlich wird.

[ ]

(5) Zur Ermittlung der Basis für die monatliche Verrechnung des leistungsbezogenen Anteils des Netznutzungsentgelts für leistungsgemessene Anlagen ist die in der Abrechnungsperiode von einem Monat gemessene höchste stündliche Leistung heranzuziehen und mit dem Zwölftel des verordneten Leistungspreises zu multiplizieren. Bei einer Abrechnungsperiode von einem Jahr ist zur Ermittlung der Basis für die Verrechnung des leistungsbezogenen Anteils des Netznutzungsentgelts das arithmetische Mittel der in der letzten Abrechnungsperiode monatlich gemessenen höchsten stündlichen Leistung heranzuziehen und mit dem verordneten Leistungspreis zu multiplizieren. Unabhängig von der tatsächlich gemessenen höchsten stündlichen Leistung eines Monats ist zur Ermittlung der Basis für die Verrechnung des leistungsbezogenen Anteils des Netznutzungsentgelts jedenfalls die Mindestleistung gemäß § 2 Abs. 1 Z 9 heranzuziehen. Die Verrechnung der Mindestleistung kommt ausschließlich für Endverbraucher zur Anwendung.(5) Zur Ermittlung der Basis für die monatliche Verrechnung des leistungsbezogenen Anteils des Netznutzungsentgelts für leistungsgemessene Anlagen ist die in der Abrechnungsperiode von einem Monat gemessene höchste stündliche Leistung heranzuziehen und mit dem Zwölftel des verordneten Leistungspreises zu multiplizieren. Bei einer Abrechnungsperiode von einem Jahr ist zur Ermittlung der Basis für die Verrechnung des leistungsbezogenen Anteils des Netznutzungsentgelts das arithmetische Mittel der in der letzten Abrechnungsperiode monatlich gemessenen höchsten stündlichen Leistung heranzuziehen und mit dem verordneten Leistungspreis zu multiplizieren. Unabhängig von der tatsächlich gemessenen höchsten stündlichen Leistung eines Monats ist zur Ermittlung der Basis für die Verrechnung des leistungsbezogenen Anteils des Netznutzungsentgelts jedenfalls die Mindestleistung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, heranzuziehen. Die Verrechnung der Mindestleistung kommt ausschließlich für Endverbraucher zur Anwendung.

[ ]"

3.2.4. Zur geltend gemachten Verletzung im Recht auf den gesetzlichen Richter bzw. Unzuständigkeit der belangten Behörde:

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Erkenntnis vom 16.03.2016, GZ W219 2017000-1/11E, einen Bescheid der belangten Behörde wegen Unzuständigkeit mit der Begründung aufgehoben, dass die mittelbare Einflussmöglichkeit des Bundesministers im Wege des uneingeschränkten und unbedingten Unterrichtungsrechtes gemäß § 5 Abs. 3 E-ControlG dem Unabhängigkeitskonzept der Elektrizitätsbinnenmarkt-Richtlinie widerspreche.Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Erkenntnis vom 16.03.2016, GZ W219 2017000-1/11E, einen Bescheid der belangten Behörde wegen Unzuständigkeit mit der Begründung aufgehoben, dass die mittelbare Einflussmöglichkeit des Bundesministers im Wege des uneingeschränkten und unbedingten Unterrichtungsrechtes gemäß Paragraph 5, Absatz 3, E-ControlG dem Unabhängigkeitskonzept der Elektrizitätsbinnenmarkt-Richtlinie widerspreche.

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 23.11.2016, GZ Ro 2016/04/0013, das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts aufgehoben und ausgesprochen wie folgt:

"Der EuGH hat in seinem Urteil in der Rs. C-614/10 zwar festgehalten, dass unter den dort vorliegenden Umständen das (damals in § 38 Abs. 2 DSG 2000 vorgesehene) Unterrichtungsrecht einer Einstufung der Datenschutzkommission als Stelle, deren Handlungen unter allen Umständen über jeden Verdacht der Parteilichkeit erhaben sind, entgegensteht. Allerdings wurde diese Aussage in einem Vertragsverletzungsverfahren getroffen. Da der Anwendungsvorrang die Mitgliedstaaten nicht von der Pflicht zur Herbeiführung einer unionsrechtskonformen Rechtslage entbindet (siehe etwa das Urteil des EuGH vom 2. Juli 1996 in der Rs. C- 290/94, Kommission gegen Griechenland), ist zwischen der Feststellung einer Vertragsverletzung und der Möglichkeit der Verdrängung von nationalem Recht durch unmittelbar anwendbares Unionsrecht zu unterscheiden. Die Möglichkeit, nationales Recht im Wege der Verdrängung unangewendet zu lassen (fallbezogen: einem Auskunftsersuchen nicht zu entsprechen), ändert nichts an der Verpflichtung der Mitgliedstaaten, die nationale Rechtslage unionsrechtskonform auszugestalten. Umgekehrt steht daher die Feststellung des EuGH, wonach die Normierung eines Unterrichtungsrechtes eine Vertragsverletzung begründet, nicht der Verpflichtung entgegen, in einem konkreten Fall die Regelung des Unterrichtungsrechtes unangewendet zu lassen, soweit dies die unionsrechtliche Unabhängigkeitsvorgabe erfordert. Das VwG ist somit zu Unrecht davon ausgegangen, dass die gesetzliche Normierung des Unterrichtungsrechts nach § 5 Abs. 3 E-ControlG 2010 für sich genommen zur Unzuständigkeit der E-Control führt.""Der EuGH hat in seinem Urteil in der Rs. C-614/10 zwar festgehalten, dass unter den dort vorliegenden Umständen das (damals in Paragraph 38, Absatz 2, DSG 2000 vorgesehene) Unterrichtungsrecht einer Einstufung der Datenschutzkommission als Stelle, deren Handlungen unter allen Umständen über jeden Verdacht der Parteilichkeit erhaben sind, entgegensteht. Allerdings wurde diese Aussage in einem Vertragsverletzungsverfahren getroffen. Da der Anwendungsvorrang die Mitgliedstaaten nicht von der Pflicht zur Herbeiführung einer unionsrechtskonformen Rechtslage entbindet (siehe etwa das Urteil des EuGH vom 2. Juli 1996 in der Rs. C- 290/94, Kommission gegen Griechenland), ist zwischen der Feststellung einer Vertragsverletzung und der Möglichkeit der Verdrängung von nationalem Recht durch unmittelbar anwendbares Unionsrecht zu unterscheiden. Die Möglichkeit, nationales Recht im Wege der Verdrängung unangewendet zu lassen (fallbezogen: einem Auskunftsersuchen nicht zu entsprechen), ändert nichts an der Verpflichtung der Mitgliedstaaten, die nationale Rechtslage unionsrechtskonform auszugestalten. Umgekehrt steht daher die Feststellung des EuGH, wonach die Normierung eines Unterrichtungsrechtes eine Vertragsverletzung begründet, nicht der Verpflichtung entgegen, in einem konkreten Fall die Regelung des Unterrichtungsrechtes unangewendet zu lassen, soweit dies die unionsrechtliche Unabhängigkeitsvorgabe erfordert. Das VwG ist somit zu Unrecht davon ausgegangen, dass die gesetzliche Normierung des Unterrichtungsrechts nach Paragraph 5, Absatz 3, E-ControlG 2010 für sich genommen zur Unzuständigkeit der E-Control führt."

Auf die von der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang vorgebrachten Argumente, die im Wesentlichen der Rechtsansicht des Bundesverwaltungsgerichts im vom Verwaltungsgerichtshof aufgehobenen Erkenntnis vom 16.03.2016, GZ W219 2017000-1/11E, entsprechen, muss aufgrund der Klarstellung durch das Höchstgericht an dieser Stelle nicht mehr eingegangen werden und ist ihnen nicht zu folgen.

3.2.5. Zu den vorgebrachten Normbedenken:

Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, dass § 2 Abs. 1 Z 14 2. Satz GSNE-VO 2013 gegen das Bestimmtheitsgebot des Art. 18 Abs. 1 B-VG verstoße, da der Begriff "kurzfristige Änderungen" unklar sei und auch unter Anwendung der in der Rechtswissenschaft zulässigen Interpretationsmethoden nicht ermittelt werden könne. § 2 Abs. 1 Z 14 2. Satz GSNE-VO 2013 sei in einer Weise unbestimmt, die es dem Rechtsunterworfenen, etwa dem Netzbetreiber, unmöglich mache, im Einzelfall eine Beurteilung vorzunehmen, ob eine vom Netzkunden begehrte Anpassung der vertraglich vereinbarten Höchstleistung im Lichte dieser Beurteilung zulässig sei oder nicht. § 2 Abs. 1 Z 14 GSNE-VO 2013 genüge damit nicht den Vorgaben des Legalitätsprinzips und sei insofern verfassungswidrig.Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, dass Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 14, 2. Satz GSNE-VO 2013 gegen das Bestimmtheitsgebot des Artikel 18, Absatz eins, B-VG verstoße, da der Begriff "kurzfristige Änderungen" unklar sei und auch unter Anwendung der in der Rechtswissenschaft zulässigen Interpretationsmethoden nicht ermittelt werden könne. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 14, 2. Satz GSNE-VO 2013 sei in einer Weise unbestimmt, die es dem Rechtsunterworfenen, etwa dem Netzbetreiber, unmöglich mache, im Einzelfall eine Beurteilung vorzunehmen, ob eine vom Netzkunden begehrte Anpassung der vertraglich vereinbarten Höchstleistung im Lichte dieser Beurteilung zulässig sei oder nicht. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 14, GSNE-VO 2013 genüge damit nicht den Vorgaben des Legalitätsprinzips und sei insofern verfassungswidrig.

Das Bundesverwaltungsgericht hält dazu fest: Der Verfassungsgerichtshof hat zu Art. 18 Abs. 1 B-VG ausgesprochen, dass bei der Beantwortung der Frage, ob eine Norm dem Bestimmtheitsgebot entspricht, auch deren Entstehungsgeschichte und der Gegenstand und Zweck der Regelung zu beachten sind (vgl. VfSlg. 8209/1977, 9883/1983, 12947/1991, 14.466/1996). Eine Regelung verletzt das Legalitätsprinzips erst dann, wenn auch nach Heranziehung sämtlicher Interpretationsmethoden nicht beurteilt werden kann, was im Einzelfall rechtens sein soll (vgl. etwa VfSlg. 5993/1969, 7163/1973, 7521/1975, 8209/1977, 8395/1978, 11.499/1987, 14.466/1996, 14.631/1996, 15.493/1999, 16.137/2001, 16.635/2002, 19.771/2013). Für Regelungen im Bereich des Wirtschaftsrechts verlangt der Verfassungsgerichtshof eine weniger genaue Determinierung von Bestimmungen als in anderen Rechtsbereichen. Sofern der Gesetzgeber unbestimmte Gesetzesbegriffe verwendet, die durch eine unscharfe Abgrenzung gekennzeichnet sind, sind diese dann als mit Art. 18 Abs. 1 B-VG vereinbar anzusehen, wenn die Begriffe einen soweit bestimmbaren Inhalt aufweisen, dass der Rechtsunterworfene sein Verhalten danach einrichten und die Anwendung der Begriffe durch die Behörde auf ihre Übereinstimmung mit dem Gesetz überprüft werden kann (z.B. VfSlg. 6477/1971, 13.460/1993).Das Bundesverwaltungsgericht hält dazu fest: Der Verfassungsgerichtshof hat zu Artikel 18, Absatz eins, B-VG ausgesprochen, dass bei der Beantwortung der Frage, ob eine Norm dem Bestimmtheitsgebot entspricht, auch deren Entstehungsgeschichte und der Gegenstand und Zweck der Regelung zu beachten sind vergleiche VfSlg. 8209 aus 1977,, 9883 aus 1983,, 12947 aus 1991,, 14.466 aus 1996,). Eine Regelung verletzt das Legalitätsprinzips erst dann, wenn auch nach Heranziehung sämtlicher Interpretationsmethoden nicht beurteilt werden kann, was im Einzelfall rechtens sein soll vergleiche etwa VfSlg. 5993 aus 1969,, 7163 aus 1973,, 7521 aus 1975,, 8209 aus 1977,, 8395 aus 1978,, 11.499 aus 1987,, 14.466 aus 1996,, 14.631 aus 1996,, 15.493 aus 1999,, 16.137 aus 2001,, 16.635 aus 2002,, 19.771 aus 2013,). Für Regelungen im Bereich des Wirtschaftsrechts verlangt der Verfassungsgerichtshof eine weniger genaue Determinierung von Bestimmungen als in anderen Rechtsbereichen. Sofern der Gesetzgeber unbestimmte Gesetzesbegriffe verwendet, die durch eine unscharfe Abgrenzung gekennzeichnet sind, sind diese dann als mit Artikel 18, Absatz eins, B-VG vereinbar anzusehen, wenn die Begriffe einen soweit bestimmbaren Inhalt aufweisen, dass der Rechtsunterworfene sein Verhalten danach einrichten und die Anwendung der Begriffe durch die Behörde auf ihre Übereinstimmung mit dem Gesetz überprüft werden kann (z.B. VfSlg. 6477 aus 1971,, 13.460 aus 1993,).

Zuzustimmen ist der Beschwerdeführerin zunächst dahingehend, dass eine reine Wortinterpretation des Begriffs "kurzfristig" zu keinem eindeutigen Ergebnis führt.

In einem nächsten Schritt muss daher versucht werden, die Bedeutung des strittigen Begriffs durch systematische Auslegung zu erforschen.

Dafür sind insbes. das GWG 2011 und die GSNE-VO 2013 heranzuziehen:

Die Systemnutzungsentgelte werden jährlich für das Folgejahr festgelegt, und zwar auf Basis der ebenfalls jährlich durchgeführten Kosten- und Mengenfeststellungen gemäß § 69 GWG 2011, die sich wiederum in der Regel auf einen einjährigen Prüfungszeitraum (Geschäftsjahr bzw. Betrachtungszeitraum gemäß § 81 Abs. 1 GWG 2011) beziehen. Der Leistungspreis wird gemäß § 10 Abs. 1 GSNE-VO 2013 bzw. § 5 Abs. 1 GSNT-VO 2008-Novelle 2009 mit Cent/kWh/h pro Jahr als Jahresleistungspreis festgelegt.Die Systemnutzungsentgelte werden jährlich für das Folgejahr festgelegt, und zwar auf Basis der ebenfalls jährlich durchgeführten Kosten- und Mengenfeststellungen gemäß Paragraph 69, GWG 2011, die sich wiederum in der Regel auf einen einjährigen Prüfungszeitraum (Geschäftsjahr bzw. Betrachtungszeitraum gemäß Paragraph 81, Absatz eins, GWG 2011) beziehen. Der Leistungspreis wird gemäß Paragraph 10, Absatz eins, GSNE-VO 2013 bzw. Paragraph 5, Absatz eins, GSNT-VO 2008-Novelle 2009 mit Cent/kWh/h pro Jahr als Jahresleistungspreis festgelegt.

In der GSNE-VO 2013 sind insbes. die Bestimmungen über die Mindestleistung (§ 2 Abs. 1 Z 9 iVm § 10 Abs. 5 GSNE-VO 2013) sowie die Verrechnung des doppelten Leistungspreises (§ 5 Abs. 6a GSNT-VO 2008-Novelle 2009) zu beachten. Die Mindestleistung dient dazu, dass Netznutzer, die Leistungen aus dem Netz nachfragen und damit entsprechende Investitionen auslösen bzw. ausgelöst haben, auch dann einen Beitrag zur Kostendeckung liefern, wenn sie die zur Verfügung gestellten Leistungen in einzelnen Perioden nicht in voller Höhe abrufen. Für Netznutzer, die ausschließlich in den Monaten von März bis Oktober, also in den Niedriglastzeiten, Gas beziehen, ist eine geringere Mindestleistungsverpflichtung von 10% der vertraglich vereinbarten Höchstleistung vorgesehen. Die Verrechnung des doppelten Leistungspreises bei Leistungsüberschreitungen hat den Zweck, Netznutzer dazu anzuhalten, realistische Höchstleistungen zu vereinbaren und damit eine verlässliche Kapazitätsplanung zu gewährleisten. Sowohl die Möglichkeit der Verrechnung der Mindestleistung als auch der Verrechnung des doppelten Leistungspreises gingen ins Leere, wenn es für Endkunden mit schwankendem Verbrauchsverhalten möglich wäre, ihre Zahlungspflicht zu optimieren, obwohl die Leistung vom Netzbetreiber weiterhin vorgehalten wird. Insbes. aus der Variante der 10%-Mindestleistungsverpflichtung ist ersichtlich, dass die Systematik der GSNE-VO 2013 von einer jährlichen Vereinbarung der vertraglichen Leistung ausgeht. Ansonsten wäre die 10%-Mindestleistungsvariante nicht erforderlich, da die Netznutzer, die im Winter keinen Gasbedarf haben, in den Monaten, in denen sie kein Gas beziehen, einfach die Vertragsleistung ändern könnten.In der GSNE-VO 2013 sind insbes. die Bestimmungen über die Mindestleistung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 5, GSNE-VO 2013) sowie die Verrechnung des doppelten Leistungspreises (Paragraph 5, Absatz 6 a, GSNT-VO 2008-Novelle 2009) zu beachten. Die Mindestleistung dient dazu, dass Netznutzer, die Leistungen aus dem Netz nachfragen und damit entsprechende Investitionen auslösen bzw. ausgelöst haben, auch dann einen Beitrag zur Kostendeckung liefern, wenn sie die zur Verfügung gestellten Leistungen in einzelnen Perioden nicht in voller Höhe abrufen. Für Netznutzer, die ausschließlich in den Monaten von März bis Oktober, also in den Niedriglastzeiten, Gas beziehen, ist eine geringere Mindestleistungsverpflichtung von 10% der vertraglich vereinbarten Höchstleistung vorgesehen. Die Verrechnung des doppelten Leistungspreises bei Leistungsüberschreitungen hat den Zweck, Netznutzer dazu anzuhalten, realistische Höchstleistungen zu vereinbaren und damit eine verlässliche Kapazitätsplanung zu gewährleisten. Sowohl die Möglichkeit der Verrechnung der Mindestleistung als auch der Verrechnung des doppelten Leistungspreises gingen ins Leere, wenn es für Endkunden mit schwankendem Verbrauchsverhalten möglich wäre, ihre Zahlungspflicht zu optimieren, obwohl die Leistung vom Netzbetreiber weiterhin vorgehalten wird. Insbes. aus der Variante der 10%-Mindestleistungsverpflichtung ist ersichtlich, dass die Systematik der GSNE-VO 2013 von einer jährlichen Vereinbarung der vertraglichen Leistung ausgeht. Ansonsten wäre die 10%-Mindestleistungsvariante nicht erforderlich, da die Netznutzer, die im Winter keinen Gasbedarf haben, in den Monaten, in denen sie kein Gas beziehen, einfach die Vertragsleistung ändern könnten.

Auch die Kapazitätsplanung im Verteilernetz erfolgt in einem jährlichen Intervall (§ 22 Abs. 2 GWG 2011).Auch die Kapazitätsplanung im Verteilernetz erfolgt in einem jährlichen Intervall (Paragraph 22, Absatz 2, GWG 2011).

Aus dem bisher Gesagten geht bereits deutlich hervor, dass Anpassungen, die – insbes. im Hinblick auf bloß saisonal bedingte Schwankungen des Gasverbrauchs – nur wenige Monate beibehalten und anschließend wieder rückgängig gemacht oder erneut abgeändert werden, weder im Rahmen der jährlich erfolgenden langfristigen Planung noch im Rahmen der im Jahresrhythmus stattfindenden Tarifierung sinnvoll berücksichtigt werden können. Der belangten Behörde ist daher zuzustimmen, wenn sie im angefochtenen Bescheid aufzeigt, dass sowohl das GWG 2011 als auch die GSNE-VO 2013 hinsichtlich der Verrechnung der Netznutzungsentgelte, als auch das GWG 2011 hinsichtlich der Kapazitätsplanung auf einen Zeitraum von zwölf Monaten abstellen. Daraus folgt, dass der Begriff "kurzfristig" in § 2 Abs. 1 Z 14 GSNE-VO 2013 im systematischen Kontext des GWG 2011 und der GSNE-VO 2013 als Zeitraum von weniger als zwölf Monaten auszulegen ist.Aus dem bisher Gesagten geht bereits deutlich hervor, dass Anpassungen, die – insbes. im Hinblick auf bloß saisonal bedingte Schwankungen des Gasverbrauchs – nur wenige Monate beibehalten und anschließend wieder rückgängig gemacht oder erneut abgeändert werden, weder im Rahmen der jährlich erfolgenden langfristigen Planung noch im Rahmen der im Jahresrhythmus stattfindenden Tarifierung sinnvoll berücksichtigt werden können. Der belangten Behörde ist daher zuzustimmen, wenn sie im angefochtenen Bescheid aufzeigt, dass sowohl das GWG 2011 als auch die GSNE-VO 2013 hinsichtlich der Verrechnung der Netznutzungsentgelte, als auch das GWG 2011 hinsichtlich der Kapazitätsplanung auf einen Zeitraum von zwölf Monaten abstellen. Daraus folgt, dass der Begriff "kurzfristig" in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 14, GSNE-VO 2013 im systematischen Kontext des GWG 2011 und der GSNE-VO 2013 als Zeitraum von weniger als zwölf Monaten auszulegen ist.

Die Beschwerdeführerin kritisiert die systematische Interpretation der belangten Behörde in folgenden Punkten:

Der von der belangten Behörde herangezogene Rückgriff auf Bestimmungen in der GMMO-VO und der VO (EG) Nr. 715/2009 sei dogmatisch unzulässig; dies insbes. auch deshalb, weil die von der belangten Behörde für die Interpretation herangezogenen Bestimmungen der GMMO-VO zum Teil erst in Kraft getreten sind, nachdem der im angefochtenen Bescheid beurteilte Sachverhalt bereits realisiert war.Der von der belangten Behörde herangezogene Rückgriff auf Bestimmungen in der GMMO-VO und der VO (EG) Nr. 715 aus 2009, sei dogmatisch unzulässig; dies insbes. auch deshalb, weil die von der belangten Behörde für die Interpretation herangezogenen Bestimmungen der GMMO-VO zum Teil erst in Kraft getreten sind, nachdem der im angefochtenen Bescheid beurteilte Sachverhalt bereits realisiert war.

Dazu ist festzuhalten, dass im Zuge einer systematischen Auslegung ein gesamtes Gesetz bzw. sogar ein Teilgebiet der Rechtsordnung (in diesem Fall das Gaswirtschaftsrecht) zu betrachten sind (vgl. VfSlg. 14.895/1997 mwN). Es ist also im vorliegenden Fall durchaus zulässig, die Bedeutung des Wortes "kurzfristig" in § 2 Abs. 1 Z 14 GSNE-VO 2013 dadurch zu erfassen zu versuchen, indem man in eine andere gaswirtschaftsrechtliche Verordnung sowie wesentliche europarechtliche Bestimmungen des Gaswirtschaftsrechts blickt. Die belangte Behörde macht nichts anderes, wenn sie auf Bestimmungen in der GMMO-VO und der VO (EG) Nr. 715/2009 zurückgreift, um ihre systematische Interpretation zu untermauern, d.h., aus systematisch zusammenhängenden Rechtsakten Hinweise für die Auslegung des in Zweifel gezogenen Wortes "kurzfristig" zu erhalten. Auch die Tatsache, dass sich der im Bescheid beurteilte Sachverhalt bereits vor Inkrafttreten einer von der belangten Behörde erwähnten Bestimmung in der GMMO-VO realisiert hat, stellt kein Hindernis dafür dar, diese Bestimmung im Rahmen der systematischen Interpretation als zusätzlichen Hinweis miteinzubeziehen.Dazu ist festzuhalten, dass im Zuge einer systematischen Auslegung ein gesamtes Gesetz bzw. sogar ein Teilgebiet der Rechtsordnung (in diesem Fall das Gaswirtschaftsrecht) zu betrachten sind vergleiche VfSlg. 14.895 aus 1997, mwN). Es ist also im vorliegenden Fall durchaus zulässig, die Bedeutung des Wortes "kurzfristig" in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 14, GSNE-VO 2013 dadurch zu erfassen zu versuchen, indem man in eine andere gaswirtschaftsrechtliche Verordnung sowie wesentliche europarechtliche Bestimmungen des Gaswirtschaftsrechts blickt. Die belangte Behörde macht nichts anderes, wenn sie auf Bestimmungen in der GMMO-VO und der VO (EG) Nr. 715 aus 2009, zurückgreift, um ihre systematische Interpretation zu untermauern, d.h., aus systematisch zusammenhängenden Rechtsakten Hinweise für die Auslegung des in Zweifel gezogenen Wortes "kurzfristig" zu erhalten. Auch die Tatsache, dass sich der im Bescheid beurteilte Sachverhalt bereits vor Inkrafttreten einer von der belangten Behörde erwähnten Bestimmung in der GMMO-VO realisiert hat, stellt kein Hindernis dafür dar, diese Bestimmung im Rahmen der systematischen Interpretation als zusätzlichen Hinweis miteinzubeziehen.

Die Beschwerdeführerin meint weiters, dass § 2 Abs. 1 Z 14 GSNE-VO 2013 systemwidrig sei, weil es sich um eine Begriffsbestimmung handelt, in der ein Verbot enthalten ist.Die Beschwerdeführerin meint weiters, dass Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 14, GSNE-VO 2013 systemwidrig sei, weil es sich um eine Begriffsbestimmung handelt, in der ein Verbot enthalten ist.

Der Beschwerdeführerin ist insoweit zuzustimmen, als dass die Platzierung von § 2 Abs. 1 Z 14 2. Satz GSNE-VO 2013 zumindest als ungewöhnlich bezeichnet werden kann. Dennoch irrt die belangte Behörde nicht, wenn sie davon ausgeht, dass der normative Gehalt von § 2 Abs. 1 Z 14 2. Satz GSNE-VO 2013 keinen Schaden nimmt, bloß weil die Bestimmung legistisch "unsauber" bzw. "an falscher Stelle" in der Verordnung angesiedelt ist.Der Beschwerdeführerin ist insoweit zuzustimmen, als dass die Platzierung von Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 14, 2. Satz GSNE-VO 2013 zumindest als ungewöhnlich bezeichnet werden kann. Dennoch irrt die belangte Behörde nicht, wenn sie davon ausgeht, dass der normative Gehalt von Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 14, 2. Satz GSNE-VO 2013 keinen Schaden nimmt, bloß weil die Bestimmung legistisch "unsauber" bzw. "an falscher Stelle" in der Verordnung angesiedelt ist.

Wenn die Beschwerdeführerin mit Verweis auf die Judikatur des Verfassungsgerichtshofs vorbringt, dass die Auslegung des unbestimmten Gesetzesbegriffs "kurzfristig" in § 2 Abs. 1 Z 14 GSNE-VO 2013 nur mit "archivarischem Fleiß" oder im Rahmen einer "Denksportaufgabe" möglich und daher dem Rechtsanwender nicht zumutbar sei, so ist Folgendes festzuhalten: Beim Gaswirtschaftsrecht und insbes. bei den Systemnutzungsentgelte-Bestimmungen handelt es sich um ein komplexes und in seinen Zusammenhängen nicht ohne Vorkenntnisse zu erfassendes Rechtsgebiet. Das Bundesverwaltungsgericht geht, wie gezeigt wurde, betreffend den gegenständlich in Zweifel gezogenen Begriff "kurzfristig" in § 2 Abs. 1 Z 14 2. Satz GSNE-VO 2013 davon aus, dass er durch systematische Interpretation mit Bedeutung erfüllt werden kann. Dafür ist weder eine "Denksportaufgabe" noch "archivarischer Fleiß" notwendig, sondern reichen Kenntnisse über die Grundstruktur des Gaswirtschaftsrechts und insbes. des Verrechnungssystems der Systemnutzungsentgelte vollkommen aus – es kann davon ausgegangen werden, dass derartige Kenntnisse wohl auch bei jenen Rechtsunterworfenen, an die sich die fragliche Bestimmung richtet, vorhanden sind.Wenn die Beschwerdeführerin mit Verweis auf die Judikatur des Verfassungsgerichtshofs vorbringt, dass die Auslegung des unbestimmten Gesetzesbegriffs "kurzfristig" in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 14, GSNE-VO 2013 nur mit "archivarischem Fleiß" oder im Rahmen einer "Denksportaufgabe" möglich und daher dem Rechtsanwender nicht zumutbar sei, so ist Folgendes festzuhalten: Beim Gaswirtschaftsrecht und insbes. bei den Systemnutzungsentgelte-Bestimmungen handelt es sich um ein komplexes und in seinen Zusammenhängen nicht ohne Vorkenntnisse zu erfassendes Rechtsgebiet. Das Bundesverwaltungsgericht geht, wie gezeigt wurde, betreffend den gegenständlich in Zweifel gezogenen Begriff "kurzfristig" in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 14, 2. Satz GSNE-VO 2013 davon aus, dass er durch systematische Interpretation mit Bedeutung erfüllt werden kann. Dafür ist weder eine "Denksportaufgabe" noch "archivarischer Fleiß" notwendig, sondern reichen Kenntnisse über die Grundstruktur des Gaswirtschaftsrechts und insbes. des Verrechnungssystems der Systemnutzungsentgelte vollkommen aus – es kann davon ausgegangen werden, dass derartige Kenntnisse wohl auch bei jenen Rechtsunterworfenen, an die sich die fragliche Bestimmung richtet, vorhanden sind.

Abschließend hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang darauf, dass der Verfassungsgerichtshof auch die Wortfolge "längere Zeit" – einen auf den ersten Blick (zeitlich) ebenso unbestimmten Begriff wie das Wort "kurzfristig" – im Arbeitslosenversicherungsgesetz für anhand der gesetzlichen Vorgaben ausreichend bestimmt gehalten hat (VfSlg. 14.466/1996).Abschließend hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang darauf, dass der Verfassungsgerichtshof auch die Wortfolge "längere Zeit" – einen auf den ersten Blick (zeitlich) ebenso unbestimmten Begriff wie das Wort "kurzfristig" – im Arbeitslosenversicherungsgesetz für anhand der gesetzlichen Vorgaben ausreichend bestimmt gehalten hat (VfSlg. 14.466 aus 1996,).

Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die systematische Interpretation aus den genannten Gründen ergibt, dass das Wort "kurzfristig" in § 2 Abs. 1 Z 14 GSNE-VO 2013 einen bestimmbaren Inhalt aufweist. § 2 Abs. 1 Z 14 2. Satz GSNE-VO 2013 verbietet eine Änderungen der vertraglich vereinbarten Höchstleistung aufgrund von weniger als zwölf Monate dauernden – und damit als kurzfristig zu qualifizierenden – Änderungen des Nutzungsverhaltens (insbes. solchen, die bloß auf saisonal bedingte Schwankungen des Gasverbrauchs zurückzuführen sind). Anders ausgedrückt: Der Begriff "vertraglich vereinbarte Höchstleistung" ist als "saisonbereinigte Höchstleistung" zu verstehen. Den Normbedenken der Beschwerdeführerin wird nicht gefolgt.Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die systematische Interpretation aus den genannten Gründen ergibt, dass das Wort "kurzfristig" in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 14, GSNE-VO 2013 einen bestimmbaren Inhalt aufweist. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 14, 2. Satz GSNE-VO 2013 verbietet eine Änderungen der vertraglich vereinbarten Höchstleistung aufgrund von weniger als zwölf Monate dauernden – und damit als kurzfristig zu qualifizierenden – Änderungen des Nutzungsverhaltens (insbes. solchen, die bloß auf saisonal bedingte Schwankungen des Gasverbrauchs zurückzuführen sind). Anders ausgedrückt: Der Begriff "vertraglich vereinbarte Höchstleistung" ist als "saisonbereinigte Höchstleistung" zu verstehen. Den Normbedenken der Beschwerdeführerin wird nicht gefolgt.

3.2.6. Zur geltend gemachten Rechtswidrigkeit aufgrund unrichtiger rechtlicher Beurteilung:

Die Beschwerdeführerin bringt auf das Wesentliche zusammengefasst vor, dass die belangte Behörde im konkreten Fall den Gesetzesbegriffs "kurzfristig" in § 2 Abs. 1 Z 14 2. Satz GSNE-VO 2013 rechtswidrig angewendet habe. Sie vertritt dabei den Standpunkt, dass Änderungen, die zumindest für die Dauer eines Monats beibehalten werden, nicht kurzfristig iSd zitierten Bestimmung und daher zulässig seien.Die Beschwerdeführerin bringt auf das Wesentliche zusammengefasst vor, dass die belangte Behörde im konkreten Fall den Gesetzesbegriffs "kurzfristig" in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 14, 2. Satz GSNE-VO 2013 rechtswidrig angewendet habe. Sie vertritt dabei den Standpunkt, dass Änderungen, die zumindest für die Dauer eines Monats beibehalten werden, nicht kurzfristig iSd zitierten Bestimmung und daher zulässig seien.

Dazu ist vorab Folgendes festzuhalten:

Die vertraglich vereinbarte Höchstleistung bezeichnet gemäß § 2 Abs. 1 Z 14 GSNE-VO 2013 den Anschlusswert, der den tatsächlichen Kapazitätsbedürfnissen des Netzzugangsberechtigten zu entsprechen hat. Beantragt dieser eine Änderung der vertraglich vereinbarten Höchstleistung, so muss – nach allgemeinem Vertragsrecht – der Netzbetreiber zustimmen, damit die Änderung wirksam werden kann. Dabei muss der Netzbetreiber prüfen, ob er mit seiner Zustimmung rechtliche Vorschriften verletzen würde. Im konkreten Fall bedeutet das, dass die Beschwerdeführerin sich auch mit der Frage zu beschäftigen gehabt hätte, ob es sich bei den beantragten Änderungen um kurzfristige und daher unzulässige Änderungen gehandelt hat. Die Beschwerdeführerin bestreitet, sich nicht mit dieser Frage auseinandergesetzt zu haben (vgl. I.2.1. und II.2.). Es kann jedoch dahingestellt bleiben, ob die Beschwerdeführerin eine entsprechende rechtliche Prüfung durchgeführt hat, denn selbst wenn dies der Fall ist, ist sie, wie im Folgenden dargestellt werden wird, dabei zu einem falschen Ergebnis gelangt und hat in Folge gegen § 2 Abs. 1 Z 14 GSNE-VO 2013 verstoßen.Die vertraglich vereinbarte Höchstleistung bezeichnet gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 14, GSNE-VO 2013 den Anschlusswert, der den tatsächlichen Kapazitätsbedürfnissen des Netzzugangsberechtigten zu entsprechen hat. Beantragt dieser eine Änderung der vertraglich vereinbarten Höchstleistung, so muss – nach allgemeinem Vertragsrecht – der Netzbetreiber zustimmen, damit die Änderung wirksam werden kann. Dabei muss der Netzbetreiber prüfen, ob er mit seiner Zustimmung rechtliche Vorschriften verletzen würde. Im konkreten Fall bedeutet das, dass die Beschwerdeführerin sich auch mit der Frage zu beschäftigen gehabt hätte, ob es sich bei den beantragten Änderungen um kurzfristige und daher unzulässige Änderungen gehandelt hat. Die Beschwerdeführerin bestreitet, sich nicht mit dieser Frage auseinandergesetzt zu haben vergleiche römisch eins.2.1. und römisch zwei.2.). Es kann jedoch dahingestellt bleiben, ob die Beschwerdeführerin eine entsprechende rechtliche Prüfung durchgeführt hat, denn selbst wenn dies der Fall ist, ist sie, wie im Folgenden dargestellt werden wird, dabei zu einem falschen Ergebnis gelangt und hat in Folge gegen Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 14, GSNE-VO 2013 verstoßen.

Zu den einzelnen Argumenten der Beschwerdeführerin ist Folgendes auszuführen (vgl. dazu teilweise auch II.3.2.5.):Zu den einzelnen Argumenten der Beschwerdeführerin ist Folgendes auszuführen vergleiche dazu teilweise auch römisch zwei.3.2.5.):

Die Beschwerdeführerin meint, die belangte Behörde übersehe, dass die Regelungen über die Mindestleistung und die Leistungsüberschreitung für die Frage, was "kurzfristig" in § 2 Abs. 1 Z 14 GSNE-VO 2013 bedeute, keine Hilfestellung seien. Sie kämen auch zur Anwendung, wenn Anpassungen der vertraglich vereinbarten Höchstleistung nicht kurzfristig, also zulässig seien.Die Beschwerdeführerin meint, die belangte Behörde übersehe, dass die Regelungen über die Mindestleistung und die Leistungsüberschreitung für die Frage, was "kurzfristig" in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 14, GSNE-VO 2013 bedeute, keine Hilfestellung seien. Sie kämen auch zur Anwendung, wenn Anpassungen der vertraglich vereinbarten Höchstleistung nicht kurzfristig, also zulässig seien.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 9 iVm § 10 Abs. 5 GSNE-VO 2013 sind im Rahmen der Systemnutzungsentgelte-Verrechnung bei der Verrechnung des leistungsbezogenen Anteils mindestens 20% der vertraglich vereinbarten Leistung zu bezahlen, selbst wenn die tatsächlich vereinbarte Höchstleistung darunter liegt. Der Beschwerdeführerin ist Recht zu geben, wenn sie vorbringt, dass diese Regelung unabhängig von der Auslegung des Begriffs "kurzfristig" in § 2 Abs. 1 Z 14 GSNE-VO 2013 zur Anwendung kommt. Jedoch würde eine Auslegung des strittigen Begriffs iSd der Beschwerdeführerin – nämlich mit der Zulässigkeit einer uU sogar monatlichen Änderung der vertraglich vereinbarten Höchstleistung – bedeuten, dass Netzkunden die vertraglich vereinbarte Höchstleistung periodisch so weit absenken könnten, dass sich auch die Mindestleistungsverpflichtung jeweils verringern würde. Die Bestimmung würde ihren Zweck verlieren. Ähnliches gilt für die Verrechnung des doppelten Leistungspreises gemäß § 10 Abs. 6 GSNE-VO 2013 bzw. § 5 Abs. 6a GSNT-VO 2008-Novelle 2009: Könnte die vertraglich vereinbarte Höchstleistung sogar monatlich entsprechend hoch festgesetzt werden, dass ihre Überschreitung und damit die Verrechnung des doppelten Leistungspreises gemäß § 10 Abs. 6 GSNE-VO 2013 nicht mehr möglich wäre, würde die Bestimmung ihren Anwendungsbereich verlieren. Die belangte Behörde irrt nicht, wenn sie § 2 Abs. 1 Z 14 GSNE-VO 2013 daher (auch) anhand der Bestimmungen über Mindestleistung und doppelten Leistungspreis so auslegt und anwendet, dass diese Regelungen ihren Anwendungsbereich nicht verlieren. Den Begriff "kurzfristig" in § 2 Abs. 1 Z 14 GSNE-VO 2013 nicht so zu interpretieren, dass andere Bestimmungen derselben Verordnung umgangen werden könnten bzw. ihren Anwendungsbereich verlieren würden, ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht rechtswidrig.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 5, GSNE-VO 2013 sind im Rahmen der Systemnutzungsentgelte-Verrechnung bei der Verrechnung des leistungsbezogenen Anteils mindestens 20% der vertraglich vereinbarten Leistung zu bezahlen, selbst wenn die tatsächlich vereinbarte Höchstleistung darunter liegt. Der Beschwerdeführerin ist Recht zu geben, wenn sie vorbringt, dass diese Regelung unabhängig von der Auslegung des Begriffs "kurzfristig" in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 14, GSNE-VO 2013 zur Anwendung kommt. Jedoch würde eine Auslegung des strittigen Begriffs iSd der Beschwerdeführerin – nämlich mit der Zulässigkeit einer uU sogar monatlichen Änderung der vertraglich vereinbarten Höchstleistung – bedeuten, dass Netzkunden die vertraglich vereinbarte Höchstleistung periodisch so weit absenken könnten, dass sich auch die Mindestleistungsverpflichtung jeweils verringern würde. Die Bestimmung würde ihren Zweck verlieren. Ähnliches gilt für die Verrechnung des doppelten Leistungspreises gemäß Paragraph 10, Absatz 6, GSNE-VO 2013 bzw. Paragraph 5, Absatz 6 a, GSNT-VO 2008-Novelle 2009: Könnte die vertraglich vereinbarte Höchstleistung sogar monatlich entsprechend hoch festgesetzt werden, dass ihre Überschreitung und damit die Verrechnung des doppelten Leistungspreises gemäß Paragraph 10, Absatz 6, GSNE-VO 2013 nicht mehr möglich wäre, würde die Bestimmung ihren Anwendungsbereich verlieren. Die belangte Behörde irrt nicht, wenn sie Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 14, GSNE-VO 2013 daher (auch) anhand der Bestimmungen über Mindestleistung und doppelten Leistungspreis so auslegt und anwendet, dass diese Regelungen ihren Anwendungsbereich nicht verlieren. Den Begriff "kurzfristig" in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 14, GSNE-VO 2013 nicht so zu interpretieren, dass andere Bestimmungen derselben Verordnung umgangen werden könnten bzw. ihren Anwendungsbereich verlieren würden, ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht rechtswidrig.

Die Beschwerdeführerin meint weiters, dass die 10%-Mindestleistungsregel in § 2 Abs. 1 Z 9 GSNE-VO 2013 eine Sonderregelung darstelle und daraus nicht notwendigerweise folge, dass unterjährige Änderungen der vertraglich vereinbarten Höchstleistung unzulässig seien.Die Beschwerdeführerin meint weiters, dass die 10%-Mindestleistungsregel in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, GSNE-VO 2013 eine Sonderregelung darstelle und daraus nicht notwendigerweise folge, dass unterjährige Änderungen der vertraglich vereinbarten Höchstleistung unzulässig seien.

Dazu ist auszuführen: § 2 Abs. 1 Z 9 2. Satz GSNE-VO 2013 besagt u. a., dass die Mindestleistung für Netzkunden, die Erdgas ausschließlich von März bis Oktober beziehen, lediglich 10% beträgt. Wäre es zulässig, dass solche Netzkunden im Winter zunächst ihre vertraglich vereinbarte Höchstleistung herabsenken und im Sommer wieder erhöhen würden, so wäre die Regelung überhaupt nicht notwendig. Das Bundesverwaltungsgericht kann daher auch aus dieser Argumentation der Beschwerdeführerin keine Rechtswidrigkeit in der Anwendung von § 2 Abs. 1 Z 14 GSNE-VO 2013 durch die belangte Behörde als Bestimmung, die eine Änderung der vertraglich vereinbarten Höchstleistung aufgrund von weniger als zwölf Monate andauernden Änderungen des Nutzungsverhaltens verbietet, ableiten.Dazu ist auszuführen: Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, 2. Satz GSNE-VO 2013 besagt u. a., dass die Mindestleistung für Netzkunden, die Erdgas ausschließlich von März bis Oktober beziehen, lediglich 10% beträgt. Wäre es zulässig, dass solche Netzkunden im Winter zunächst ihre vertraglich vereinbarte Höchstleistung herabsenken und im Sommer wieder erhöhen würden, so wäre die Regelung überhaupt nicht notwendig. Das Bundesverwaltungsgericht kann daher auch aus dieser Argumentation der Beschwerdeführerin keine Rechtswidrigkeit in der Anwendung von Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 14, GSNE-VO 2013 durch die belangte Behörde als Bestimmung, die eine Änderung der vertraglich vereinbarten Höchstleistung aufgrund von weniger als zwölf Monate andauernden Änderungen des Nutzungsverhaltens verbietet, ableiten.

Die Beschwerdeführerin bringt weiters vor, dass der Netzbetreiber vorab planen können müsse, wann welche Leistung voraussichtlich tatsächlich nachgefragt werde, wozu die vertraglich vereinbarte Höchstleistung diene.

Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Ansicht, dass ein Netzbetreiber vorab die Kapazitäten seines Verteilernetzes zu planen und den Kapazitätsbedarf dem Verteilergebietsmanager für die langfristige Planung zu melden hat (vgl. §§ 22 Abs. 5 und 58 Abs. 1 Z 15 GWG 2011). Gerade die von der Beschwerdeführerin vertretene Rechtsmeinung, wonach Änderungen, die zumindest für einen Monat beibehalten werden, nicht "kurzfristig" iSd § 2 Abs. 1 Z 14 GSNE-VO 2013 seien, läuft der Planbarkeit von durch Netzzugangsanträge ausgelösten Investitionen in das Verteilernetz aber zuwider bzw. würde die Planbarkeit für den Verteilernetzbetreiber deutlich erschweren. In diesem Zusammenhang meint die Beschwerdeführerin, dass dem GWG 2011 nicht zu entnehmen sei, dass der Kunde, dessen "Mehrbedarf" für den konkreten Ausbau der Netzinfrastruktur verantwortlich sei, deswegen einen besonderen Investitionszuschuss unter dem Titel des Netznutzungsentgelts bzw. der vertraglich vereinbarten Höchstleistung zu leisten habe. Das Bundesverwaltungsgericht hält dazu fest, dass Netznutzungsentgelte kostenverursachungsgerecht verrechnet werden sollen (vgl. ErläutRV 1081 BlgNR 24. GP 24). Wie weiter oben ausgeführt, sorgt § 10 Abs. 5 GSNE-VO 2013 in diesem Sinn dafür, dass Kunden, deren Kapazitätsanträge eine Investition auslösen, verpflichtet sind, die Mindestleistung, die sich von der vertraglich vereinbarten Höchstleistung bemisst, zu bezahlen. Einen Investitionszuschuss leisten Netzkunden nur über das Netzbereitstellungsentgelt gemäß § 76 GWG 2011 und über das Netzzutrittsentgelt gemäß § 75 GWG 2011.Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Ansicht, dass ein Netzbetreiber vorab die Kapazitäten seines Verteilernetzes zu planen und den Kapazitätsbedarf dem Verteilergebietsmanager für die langfristige Planung zu melden hat vergleiche Paragraphen 22, Absatz 5 und 58 Absatz eins, Ziffer 15, GWG 2011). Gerade die von der Beschwerdeführerin vertretene Rechtsmeinung, wonach Änderungen, die zumindest für einen Monat beibehalten werden, nicht "kurzfristig" iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 14, GSNE-VO 2013 seien, läuft der Planbarkeit von durch Netzzugangsanträge ausgelösten Investitionen in das Verteilernetz aber zuwider bzw. würde die Planbarkeit für den Verteilernetzbetreiber deutlich erschweren. In diesem Zusammenhang meint die Beschwerdeführerin, dass dem GWG 2011 nicht zu entnehmen sei, dass der Kunde, dessen "Mehrbedarf" für den konkreten Ausbau der Netzinfrastruktur verantwortlich sei, deswegen einen besonderen Investitionszuschuss unter dem Titel des Netznutzungsentgelts bzw. der vertraglich vereinbarten Höchstleistung zu leisten habe. Das Bundesverwaltungsgericht hält dazu fest, dass Netznutzungsentgelte kostenverursachungsgerecht verrechnet werden sollen vergleiche ErläutRV 1081 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 24). Wie weiter oben ausgeführt, sorgt Paragraph 10, Absatz 5, GSNE-VO 2013 in diesem Sinn dafür, dass Kunden, deren Kapazitätsanträge eine Investition auslösen, verpflichtet sind, die Mindestleistung, die sich von der vertraglich vereinbarten Höchstleistung bemisst, zu bezahlen. Einen Investitionszuschuss leisten Netzkunden nur über das Netzbereitstellungsentgelt gemäß Paragraph 76, GWG 2011 und über das Netzzutrittsentgelt gemäß Paragraph 75, GWG 2011.

Die Beschwerdeführerin bringt weiters betreffend die effiziente Führung des Gasnetzes vor, dass ein Netzbetreiber nur iSd Grundsatzes der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit agieren könne, wenn er die Möglichkeit habe, über nicht benötigte Kapazitäten zu verfügen.

Das Bundesverwaltungsgericht hält dazu fest: Der Netzbetreiber muss für eine effiziente Führung seines Gasnetzes einerseits möglichst alle verfügbaren Kapazitäten vermarkten und andererseits für die bestmögliche Auslastung seines Netzes sorgen. Das Argument der Beschwerdeführerin, dass es iSd Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit liege, wenn der Netzbetreiber über nicht benötigte Kapazitäten verfügen könne, zeigt, dass die Beschwerdeführerin nicht als Netzbetreiberin, sondern für einen Netzkunden – XXXX –, argumentiert (vgl. dazu auch II.3.1.). Ein einzelner Netzkunde spart nämlich Geld, wenn er über einige Monate die vertraglich vereinbarte Leistung reduziert, um auf diese Art die Entrichtung der Mindestleistung zu verringern (vgl. II.3.2.5. und weiter oben II.3.2.6.). Für den Netzbetreiber entsteht dabei kein Nachteil, da die bestehenden Kosten für den Fall, dass die frei werdenden Kapazitäten mangels Nachfrage nicht vergeben werden können, auf das Netznutzerkollektiv verteilt werden. In diesem Zusammenhang wendet die Beschwerdeführerin ein, das Ziel der Führung eines effizienten Gasnetzes sei nicht mit dem Ziel einer kostenverursachungsgerechten Verrechnung der Netznutzungsentgelte vereinbar. Das Bundesverwaltungsgericht ist der Ansicht, dass auch dieser Einwand nur dann berechtigt ist, wenn man die Verwirklichung eines effizienten Gasnetzes aus Sicht eines Netzkunden denkt. Aus Sicht eines Netzbetreibers bedeutet aber ein effizientes Gasnetz zu betreiben, wie bereits ausgeführt, die vorhandenen Kapazitäten möglichst vollständig auszuschöpfen, d.h. das Netz bestmöglich auszulasten. Der Betrieb eines solchen effizienten Gasnetzes, in dem sich im Idealfall Angebot und Nachfrage in etwa decken, verursacht Kosten, die von den Netzkunden verursachungsgerecht (§ 72 Abs. 1 GWG 2011) über die Verrechnung von Netznutzungsentgelten zu tragen sind. Diese verursachungsgerechte Kostentragung wird, wie bereits von der belangten Behörde ausgeführt, über die Mindestleistung abgesichert, weil Netzkunden ihrer vertraglich vereinbarten Höchstleistung entsprechend unabhängig vom tatsächlichen Verbrauch einen Anteil an den Kosten zu leisten haben (vgl. II.3.2.5. und weiter oben II.3.2.6.). Diese Regelung stellt sicher, dass Kunden, die eine höhere Leistung benötigen und damit das Netz mehr in Anspruch nehmen als andere, einen höheren Beitrag zu den Netzkosten leisten. Dass diese verursachungsgerechte Kostentragung in Widerspruch zum Zweck, ein effizientes Gasnetz zu führen, in dem möglichst alle vorhandenen Kapazitäten genutzt werden, stehen soll, ist für das Bundesverwaltungsgericht nicht ersichtlich.Das Bundesverwaltungsgericht hält dazu fest: Der Netzbetreiber muss für eine effiziente Führung seines Gasnetzes einerseits möglichst alle verfügbaren Kapazitäten vermarkten und andererseits für die bestmögliche Auslastung seines Netzes sorgen. Das Argument der Beschwerdeführerin, dass es iSd Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit liege, wenn der Netzbetreiber über nicht benötigte Kapazitäten verfügen könne, zeigt, dass die Beschwerdeführerin nicht als Netzbetreiberin, sondern für einen Netzkunden – römisch 40 –, argumentiert vergleiche dazu auch römisch zwei.3.1.). Ein einzelner Netzkunde spart nämlich Geld, wenn er über einige Monate die vertraglich vereinbarte Leistung reduziert, um auf diese Art die Entrichtung der Mindestleistung zu verringern vergleiche römisch zwei.3.2.5. und weiter oben römisch zwei.3.2.6.). Für den Netzbetreiber entsteht dabei kein Nachteil, da die bestehenden Kosten für den Fall, dass die frei werdenden Kapazitäten mangels Nachfrage nicht vergeben werden können, auf das Netznutzerkollektiv verteilt werden. In diesem Zusammenhang wendet die Beschwerdeführerin ein, das Ziel der Führung eines effizienten Gasnetzes sei nicht mit dem Ziel einer kostenverursachungsgerechten Verrechnung der Netznutzungsentgelte vereinbar. Das Bundesverwaltungsgericht ist der Ansicht, dass auch dieser Einwand nur dann berechtigt ist, wenn man die Verwirklichung eines effizienten Gasnetzes aus Sicht eines Netzkunden denkt. Aus Sicht eines Netzbetreibers bedeutet aber ein effizientes Gasnetz zu betreiben, wie bereits ausgeführt, die vorhandenen Kapazitäten möglichst vollständig auszuschöpfen, d.h. das Netz bestmöglich auszulasten. Der Betrieb eines solchen effizienten Gasnetzes, in dem sich im Idealfall Angebot und Nachfrage in etwa decken, verursacht Kosten, die von den Netzkunden verursachungsgerecht (Paragraph 72, Absatz eins, GWG 2011) über die Verrechnung von Netznutzungsentgelten zu tragen sind. Diese verursachungsgerechte Kostentragung wird, wie bereits von der belangten Behörde ausgeführt, über die Mindestleistung abgesichert, weil Netzkunden ihrer vertraglich vereinbarten Höchstleistung entsprechend unabhängig vom tatsächlichen Verbrauch einen Anteil an den Kosten zu leisten haben vergleiche römisch zwei.3.2.5. und weiter oben römisch zwei.3.2.6.). Diese Regelung stellt sicher, dass Kunden, die eine höhere Leistung benötigen und damit das Netz mehr in Anspruch nehmen als andere, einen höheren Beitrag zu den Netzkosten leisten. Dass diese verursachungsgerechte Kostentragung in Widerspruch zum Zweck, ein effizientes Gasnetz zu führen, in dem möglichst alle vorhandenen Kapazitäten genutzt werden, stehen soll, ist für das Bundesverwaltungsgericht nicht ersichtlich.

Aus den genannten Gründen liegt keine Rechtswidrigkeit des Bescheids aufgrund unrichtiger rechtlicher Beurteilung vor.

3.2.7. Zur vorgebrachten mangelnden Bestimmtheit von Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheids:

Die Beschwerdeführerin bringt auf das Wesentliche zusammengefasst vor, dass Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheids nicht den Anforderungen des §§ 59 Abs. 1 AVG an die Bestimmtheit genüge: Zum einen besage Spruchpunkt 1., dass der XXXX in den Monaten laut den in Spruchpunkt 1. enthaltenen Tabellen Netznutzungsentgelte "nicht verrechnet" worden seien. Man könnte meinen, dass diese nun erstmals auf Basis jeweils des gesamten in der Tabelle für den betreffenden Monat genannten Leistungswerts zu verrechnen seien, und nicht bloß die Differenz zu bereits auf Basis anderer Leistungswerte verrechneten Entgelten zu verrechnen sei. Außerdem sei zur Vollstreckung des Spruchpunktes 1. ein Ermittlungsverfahren notwendig, was nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht zulässig sei.Die Beschwerdeführerin bringt auf das Wesentliche zusammengefasst vor, dass Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheids nicht den Anforderungen des Paragraphen 59, Absatz eins, AVG an die Bestimmtheit genüge: Zum einen besage Spruchpunkt 1., dass der römisch 40 in den Monaten laut den in Spruchpunkt 1. enthaltenen Tabellen Netznutzungsentgelte "nicht verrechnet" worden seien. Man könnte meinen, dass diese nun erstmals auf Basis jeweils des gesamten in der Tabelle für den betreffenden Monat genannten Leistungswerts zu verrechnen seien, und nicht bloß die Differenz zu bereits auf Basis anderer Leistungswerte verrechneten Entgelten zu verrechnen sei. Außerdem sei zur Vollstreckung des Spruchpunktes 1. ein Ermittlungsverfahren notwendig, was nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht zulässig sei.

Das Bundesverwaltungsgericht hält dazu fest: Generell richten sich die Anforderungen an die Umschreibung der geschuldeten Leistung im Exekutionstitel nach den Umständen des Einzelfalls (Hengstschläger/Leeb, AVG II [2005] § 59 Rz 91). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist ausreichende Bestimmtheit und damit Vollstreckbarkeit schon dann anzunehmen, wenn der Inhalt [einer Auflage] für den Bescheidadressaten objektiv erkennbar ist (z.B. VwGH 22.02.2001, 2000/07/0254) oder wenn Art und Umfang einer Leistung allenfalls unter Beiziehung von Fachkundigen (Sachverständigen) festgestellt werden können (vgl. etwa VwGH 26.02.2015, 2011/07/0155; 17.12.2014, 2013/10/0247).Das Bundesverwaltungsgericht hält dazu fest: Generell richten sich die Anforderungen an die Umschreibung der geschuldeten Leistung im Exekutionstitel nach den Umständen des Einzelfalls (Hengstschläger/Leeb, AVG römisch zwei [2005] Paragraph 59, Rz 91). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist ausreichende Bestimmtheit und damit Vollstreckbarkeit schon dann anzunehmen, wenn der Inhalt [einer Auflage] für den Bescheidadressaten objektiv erkennbar ist (z.B. VwGH 22.02.2001, 2000/07/0254) oder wenn Art und Umfang einer Leistung allenfalls unter Beiziehung von Fachkundigen (Sachverständigen) festgestellt werden können vergleiche etwa VwGH 26.02.2015, 2011/07/0155; 17.12.2014, 2013/10/0247).

Aus der Formulierung von Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheids geht klar und deutlich hervor, dass die geschuldete Leistung die Nachverrechnung von bisher nicht verrechneten Netznutzungsentgelten darstellt. Dass sich der Spruch auf die Differenz zwischen bereits verrechneten Netznutzungsentgelten und nicht verrechneten Netznutzungsentgelten bezieht, zeigt das Wort "nachverrechnen".

Darüber hinaus kann der Spruch bei Zweifel an seiner Bestimmtheit durch Interpretation erschlossen werden (vgl. Larcher, Vollstreckung im Verwaltungsrecht [2009] Rz 98; Hengstschläger/Leeb, AVG II [2005] § 59 Rz 110ff).Darüber hinaus kann der Spruch bei Zweifel an seiner Bestimmtheit durch Interpretation erschlossen werden vergleiche Larcher, Vollstreckung im Verwaltungsrecht [2009] Rz 98; Hengstschläger/Leeb, AVG römisch zwei [2005] Paragraph 59, Rz 110ff).

Im vorliegenden Fall geht auch aus der Begründung des Bescheids zweifelsfrei hervor, dass die Beschwerdeführerin monatlich Rechnung an die XXXX gelegt hat und die belangte Behörde hinsichtlich der Verrechnung lediglich die Höhe der vertraglich vereinbarten Höchstleistung beanstandet hat, sodass bloß die Differenz auszugleichen ist. Ebenso macht Beilage./1 des angefochtenen Bescheids eindeutig ersichtlich, dass die belangte Behörde die bereits geleisteten Netznutzungsentgelte berücksichtigt hat und der Beschwerdeführerin im Spruch lediglich die Verrechnung der bisher aufgrund der falschen Leistungswerte nicht verrechneten Entgelte aufgetragen hat.Im vorliegenden Fall geht auch aus der Begründung des Bescheids zweifelsfrei hervor, dass die Beschwerdeführerin monatlich Rechnung an die römisch 40 gelegt hat und die belangte Behörde hinsichtlich der Verrechnung lediglich die Höhe der vertraglich vereinbarten Höchstleistung beanstandet hat, sodass bloß die Differenz auszugleichen ist. Ebenso macht Beilage./1 des angefochtenen Bescheids eindeutig ersichtlich, dass die belangte Behörde die bereits geleisteten Netznutzungsentgelte berücksichtigt hat und der Beschwerdeführerin im Spruch lediglich die Verrechnung der bisher aufgrund der falschen Leistungswerte nicht verrechneten Entgelte aufgetragen hat.

Wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, dass zur Vollstreckung des Spruchpunktes 1. ein Ermittlungsverfahren eingeleitet werden müsste, was nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht zulässig sei, so ist dazu festzuhalten, dass im Vollstreckungsverfahren lediglich solche Ermittlungen unzulässig sind, die von Gesetzes wegen bereits im Verfahren vor Erlassung eines Titelbescheids zu tätigen waren. Diese dürfen nicht in das Vollstreckungsverfahren verlagert werden (vgl. VwGH 11.12.2012, 2010/05/0097).Wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, dass zur Vollstreckung des Spruchpunktes 1. ein Ermittlungsverfahren eingeleitet werden müsste, was nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht zulässig sei, so ist dazu festzuhalten, dass im Vollstreckungsverfahren lediglich solche Ermittlungen unzulässig sind, die von Gesetzes wegen bereits im Verfahren vor Erlassung eines Titelbescheids zu tätigen waren. Diese dürfen nicht in das Vollstreckungsverfahren verlagert werden vergleiche VwGH 11.12.2012, 2010/05/0097).

Im vorliegenden Fall besteht die vorgeschriebene Leistung nicht in einer Geldleistung, sondern in der Pflicht zur Nachverrechnung von Netznutzungsentgelten, also in der Rechnungslegung an die XXXX. Die Vollstreckungsbehörde hätte im Rahmen der Vollstreckung nicht eine bestimmte Geldleistung zu vollstrecken und insofern auch nicht den Leistungspreis oder die Differenz zu den bereits geleisteten Beträgen zu ermitteln, um den Betrag zu berechnen, sondern nur die Rechnungslegung vorzuschreiben und in diesem Rahmen lediglich zu prüfen, ob ein vollstreckbarer Titel vorliegt und ob die Rechnungen bereits gelegt wurden. Dabei kann auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin selbst die Netznutzungsentgelte aufgrund der im Spruch vorgeschriebenen Leistungswerte nachverrechnen muss, nicht gegen die mangelnde Bestimmtheit ins Treffen geführt werden, denn, wie bereits ausgeführt, sind ausreichende Bestimmbarkeit und Vollstreckbarkeit des Spruchs gegeben, wenn der Inhalt für den Bescheidadressaten objektiv erkennbar ist bzw. festgestellt werden kann. Dies ist im Hinblick auf die Sachkenntnis der Beschwerdeführerin als Netzbetreibern jedenfalls zu bejahen, da der zu verrechnende Betrag von ihr ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann.Im vorliegenden Fall besteht die vorgeschriebene Leistung nicht in einer Geldleistung, sondern in der Pflicht zur Nachverrechnung von Netznutzungsentgelten, also in der Rechnungslegung an die römisch 40 . Die Vollstreckungsbehörde hätte im Rahmen der Vollstreckung nicht eine bestimmte Geldleistung zu vollstrecken und insofern auch nicht den Leistungspreis oder die Differenz zu den bereits geleisteten Beträgen zu ermitteln, um den Betrag zu berechnen, sondern nur die Rechnungslegung vorzuschreiben und in diesem Rahmen lediglich zu prüfen, ob ein vollstreckbarer Titel vorliegt und ob die Rechnungen bereits gelegt wurden. Dabei kann auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin selbst die Netznutzungsentgelte aufgrund der im Spruch vorgeschriebenen Leistungswerte nachverrechnen muss, nicht gegen die mangelnde Bestimmtheit ins Treffen geführt werden, denn, wie bereits ausgeführt, sind ausreichende Bestimmbarkeit und Vollstreckbarkeit des Spruchs gegeben, wenn der Inhalt für den Bescheidadressaten objektiv erkennbar ist bzw. festgestellt werden kann. Dies ist im Hinblick auf die Sachkenntnis der Beschwerdeführerin als Netzbetreibern jedenfalls zu bejahen, da der zu verrechnende Betrag von ihr ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann.

Mangelnde Bestimmtheit von Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheids ist daher nicht gegeben.

3.2.8. Zur geltend gemachten Rechtswidrigkeit aufgrund Herbeiführung eines (verwaltungs)strafgesetzwidrigen Erfolgs:

Die Beschwerdeführerin bringt auf das Wesentliche zusammengefasst vor, dass gemäß Punkt XX. der Allgemeinen Verteilernetzbedingungen Nachverrechnungen auf einen Zeitraum von drei Jahren beschränkt sein. Die Anordnung von Spruchpunkt 1. würde dazu führen, dass die Beschwerdeführerin unterschiedliche Bedingungen gegenüber ihren Netzkunden anzuwenden hätte. Dies verstoße gegen das Diskriminierungsverbot von § 9 GWG 2011, weshalb der angefochtene Bescheid einen (verwaltungs)strafgesetzwidrigen Erfolg herbeiführen würde.Die Beschwerdeführerin bringt auf das Wesentliche zusammengefasst vor, dass gemäß Punkt römisch zwanzig. der Allgemeinen Verteilernetzbedingungen Nachverrechnungen auf einen Zeitraum von drei Jahren beschränkt sein. Die Anordnung von Spruchpunkt 1. würde dazu führen, dass die Beschwerdeführerin unterschiedliche Bedingungen gegenüber ihren Netzkunden anzuwenden hätte. Dies verstoße gegen das Diskriminierungsverbot von Paragraph 9, GWG 2011, weshalb der angefochtene Bescheid einen (verwaltungs)strafgesetzwidrigen Erfolg herbeiführen würde.

Das Bundesverwaltungsgericht hält dazu fest: Punkt XX. der Allgemeinen Verteilernetzbedingungen der Beschwerdeführerin schränkt die Geltendmachung von Ansprüchen auf Nachzahlung auf einen Zeitraum von drei Jahren ein. Jedoch bezieht sich diese Regelung auf Nachverrechnungen infolge einer fehlerhaften Messung oder einer fehlerhaften Ermittlung des Rechnungsbetrages (was, wie von der belangten Behörde richtig angemerkt, auch durch die Formulierung "Berichtigung" erkennbar ist). Im vorliegenden Fall liegt jedoch keine fehlerhafte Ermittlung des Rechnungsbetrages im Sinne eines Berechnungsfehlers (zB. aufgrund einer irrtümlichen Eingabe von falschen Verbrauchs- oder Leistungswerten), sondern eine Abweichung in der Verrechnung aufgrund verordnungswidrig vereinbarter Leistungswerte in den Nachtragsvereinbarungen zu den Netzzugangsverträgen vor. Falsch sind hier also die für die Berechnung herangezogenen Annahmen, nicht die Berechnungen an sich. Dieser Fall ist von Punkt XX. der Allgemeinen Verteilernetzbedingungen der Beschwerdeführerin nicht erfasst, sodass durch die Anordnung von Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheids keine Ungleichbehandlung gegenüber anderen Netzkunden eintritt.Das Bundesverwaltungsgericht hält dazu fest: Punkt römisch zwanzig. der Allgemeinen Verteilernetzbedingungen der Beschwerdeführerin schränkt die Geltendmachung von Ansprüchen auf Nachzahlung auf einen Zeitraum von drei Jahren ein. Jedoch bezieht sich diese Regelung auf Nachverrechnungen infolge einer fehlerhaften Messung oder einer fehlerhaften Ermittlung des Rechnungsbetrages (was, wie von der belangten Behörde richtig angemerkt, auch durch die Formulierung "Berichtigung" erkennbar ist). Im vorliegenden Fall liegt jedoch keine fehlerhafte Ermittlung des Rechnungsbetrages im Sinne eines Berechnungsfehlers (zB. aufgrund einer irrtümlichen Eingabe von falschen Verbrauchs- oder Leistungswerten), sondern eine Abweichung in der Verrechnung aufgrund verordnungswidrig vereinbarter Leistungswerte in den Nachtragsvereinbarungen zu den Netzzugangsverträgen vor. Falsch sind hier also die für die Berechnung herangezogenen Annahmen, nicht die Berechnungen an sich. Dieser Fall ist von Punkt römisch zwanzig. der Allgemeinen Verteilernetzbedingungen der Beschwerdeführerin nicht erfasst, sodass durch die Anordnung von Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheids keine Ungleichbehandlung gegenüber anderen Netzkunden eintritt.

Den Argumenten der Beschwerdeführerin hinsichtlich eines Verstoßes gegen das Diskriminierungsverbot des § 9 GWG 2011 und einen dadurch herbeigeführten (verwaltungs)strafgesetzwidrigen Erfolg kann aus den genannten Gründen nicht gefolgt werden.Den Argumenten der Beschwerdeführerin hinsichtlich eines Verstoßes gegen das Diskriminierungsverbot des Paragraph 9, GWG 2011 und einen dadurch herbeigeführten (verwaltungs)strafgesetzwidrigen Erfolg kann aus den genannten Gründen nicht gefolgt werden.

3.2.9. Zur vorgebrachten Rechtswidrigkeit aufgrund mangelnder Begründung und Widerspruchs zwischen Spruch und Begründung des angefochtenen Bescheids:

Die Beschwerdeführerin meint, der angefochtene Bescheid sei nicht ausreichend begründet, da die belangte Behörde lediglich generelle Ausführungen zum Begriff "kurzfristig" in § 2 Abs. 1 Z 14 GSNE-VO 2013 gemacht habe, jedoch die einzelnen vorgenommenen Anpassungen der vertraglich vereinbarten Höchstleistung nicht beurteilt habe.Die Beschwerdeführerin meint, der angefochtene Bescheid sei nicht ausreichend begründet, da die belangte Behörde lediglich generelle Ausführungen zum Begriff "kurzfristig" in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 14, GSNE-VO 2013 gemacht habe, jedoch die einzelnen vorgenommenen Anpassungen der vertraglich vereinbarten Höchstleistung nicht beurteilt habe.

Dazu ist Folgendes festzuhalten: Die belangte Behörde hat auf S. 12ff des angefochtenen Bescheids aufgezählt, welche Änderungen der vertraglich vereinbarten Höchstleistung nicht kürzer als zwölf Monate angedauert haben bzw. welche noch nicht abschließend beurteilbar waren. Zusammenfassend hat sie dargelegt, dass in allen anderen verfahrensgegenständlichen Fällen die Änderungen der vertraglich vereinbarten Höchstleistung "unterjährig, in den meisten Fällen sogar mehrmals unterjährig" vorgenommen wurden. Da die rechtliche Beurteilung jeder Anpassung, die kürzer als zwölf Monate gedauert hat, völlig identisch ist, wäre aus einer getrennten Aufschlüsselung keine zusätzliche Information zu gewinnen gewesen.

Das Bundesverwaltungsgericht vermag keine mangelnde Bescheidbegründung zu erkennen.

3.3. Die belangte Behörde hat aus den genannten Gründen zu Recht die Nachverrechnung von nicht verrechneten Netznutzungsentgelten unter Zugrundelegung der in Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheids aufgelisteten Leistungswerte aufgetragen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte ungeachtet des Antrags der Beschwerdeführerin aus folgenden Erwägungen abgesehen werden: Eine mündliche Verhandlung kann gemäß § 24 Abs. 1 iVm Abs. 4 VwGVG entfallen, wenn die Akten erkennen lassen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte ungeachtet des Antrags der Beschwerdeführerin aus folgenden Erwägungen abgesehen werden: Eine mündliche Verhandlung kann gemäß Paragraph 24, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 4, VwGVG entfallen, wenn die Akten erkennen lassen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Im vorliegenden Fall waren ausschließlich Rechtsfragen zu beantworten (soweit der Sachverhalt bestritten wurde, handelte es sich dabei in Wahrheit um Rechtsfragen, vgl. II.2.), die auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen (vgl. dazu mwN Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523 (534) sowie aktuell und ausführlich VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117-5).Im vorliegenden Fall waren ausschließlich Rechtsfragen zu beantworten (soweit der Sachverhalt bestritten wurde, handelte es sich dabei in Wahrheit um Rechtsfragen, vergleiche römisch zwei.2.), die auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen vergleiche dazu mwN Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523 (534) sowie aktuell und ausführlich VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117-5).

3.4. Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Nach Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG iVm § 25a Abs. 1 VwGG zulässig. Die vorliegende Entscheidung hängt von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, da es zu § 2 Abs. 1 Z 14 GSNE-VO 2013 – konkret zum Verbot einer Änderung der vertraglich vereinbarten Höchstleistung aufgrund kurzfristiger Änderungen des Nutzungsverhaltens – bislang an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG in Verbindung mit Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG zulässig. Die vorliegende Entscheidung hängt von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, da es zu Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 14, GSNE-VO 2013 – konkret zum Verbot einer Änderung der vertraglich vereinbarten Höchstleistung aufgrund kurzfristiger Änderungen des Nutzungsverhaltens – bislang an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt.

Schlagworte

Auslegung, Berechnung, Bescheidbegründung, Bestimmtheitsgebot,
Diskriminierungsverbot, Entgelt, Entgeltfestlegung,
Genehmigungsverfahren, gesetzlicher Richter, Kostenanteil,
Kostenteilung, Kostentragung, Legalitätsprinzip, Prüfumfang,
Prüfungsumfang, Revision zulässig, Unabhängigkeit, Vorlagepflicht,
Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W157.2112254.1.00

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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