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E000 EU- Recht allgemein;Norm
31995L0046 Datenschutz-RL Art28 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck und die Hofräte Dr. Grünstäudl, Dr. Kleiser, Dr. Mayr sowie die Hofrätin Mag. Hainz-Sator als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pichler, über die Beschwerde der T GmbH in I, vertreten durch DDr. Christian F. Schneider, Rechtsanwalt in 1220 Wien, ARES Tower, Donau-City-Straße 11, gegen den Bescheid der Regulierungskommission der Energie-Control Austria für die Regulierung der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft (E-Control) vom 19. Juni 2013, Zl. R REM G 03/12, betreffend Feststellung der Kosten nach § 69 Abs. 1 GWG 2011 (weitere Partei: Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck und die Hofräte Dr. Grünstäudl, Dr. Kleiser, Dr. Mayr sowie die Hofrätin Mag. Hainz-Sator als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pichler, über die Beschwerde der T GmbH in römisch eins, vertreten durch DDr. Christian F. Schneider, Rechtsanwalt in 1220 Wien, ARES Tower, Donau-City-Straße 11, gegen den Bescheid der Regulierungskommission der Energie-Control Austria für die Regulierung der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft (E-Control) vom 19. Juni 2013, Zl. R REM G 03/12, betreffend Feststellung der Kosten nach Paragraph 69, Absatz eins, GWG 2011 (weitere Partei: Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.römisch eins.
1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde durch die Regulierungskommission der Energie-Control Austria für die Regulierung der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft (E-Control; im Folgenden: belangte Behörde) auf Grundlage des § 9 Abs. 2 Energie-Control-Gesetz, BGBl. I Nr. 110/2010 idF BGBl. I Nr. 107/2011 (E-ControlG), iVm §§ 69 und 79 Gaswirtschaftsgesetz 2011, BGBl. I Nr. 107 idF BGBl. II Nr. 474/2012 (GWG 2011), über Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den erstinstanzlichen Bescheid des Vorstands der E-Control vom 5. Oktober 2012 im Instanzenzug Folgendes festgestellt: 1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde durch die Regulierungskommission der Energie-Control Austria für die Regulierung der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft (E-Control; im Folgenden: belangte Behörde) auf Grundlage des Paragraph 9, Absatz 2, Energie-Control-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2011, (E-ControlG), in Verbindung mit Paragraphen 69 und 79 Gaswirtschaftsgesetz 2011, BGBl. I Nr. 107 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 474 aus 2012, (GWG 2011), über Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den erstinstanzlichen Bescheid des Vorstands der E-Control vom 5. Oktober 2012 im Instanzenzug Folgendes festgestellt:
Als Zielvorgabe gemäß § 69 Abs. 1 iVm § 79 Abs. 2 und 3 GWG 2011 wurde ein Einsparungspotenzial von jeweils 5,06 % pro Jahr bis 31. Dezember 2017 festgestellt (Spruchpunkt I.1.).Als Zielvorgabe gemäß Paragraph 69, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 79, Absatz 2 und 3 GWG 2011 wurde ein Einsparungspotenzial von jeweils 5,06 % pro Jahr bis 31. Dezember 2017 festgestellt (Spruchpunkt römisch eins.1.).
Die den Entgelten zugrunde liegenden Kosten wurden gemäß § 69 Abs. 1 iVm § 79 Abs. 1 GWG 2011 wie folgt festgestellt (Spruchpunkt I.2.):Die den Entgelten zugrunde liegenden Kosten wurden gemäß Paragraph 69, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 79, Absatz eins, GWG 2011 wie folgt festgestellt (Spruchpunkt römisch eins.2.):
i.
Netzebene 1:
TEUR
0,0
ii.
Netzebene 2:
TEUR
9.073,8
iii.
Netzebene 3:
TEUR
29.881,9
Weiters wurde das der Entgeltermittlung für die Netznutzung zu Grunde zu legende Mengengerüst in Form einer Tabelle näher festgestellt (Spruchpunkt I. iVm Spruchpunkt I.3. des erstinstanzlichen Bescheides).Weiters wurde das der Entgeltermittlung für die Netznutzung zu Grunde zu legende Mengengerüst in Form einer Tabelle näher festgestellt (Spruchpunkt römisch eins. in Verbindung mit Spruchpunkt römisch eins.3. des erstinstanzlichen Bescheides).
Mit Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurden die über diese Feststellungen hinausgehenden Anträge der Beschwerdeführerin abgewiesen.Mit Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wurden die über diese Feststellungen hinausgehenden Anträge der Beschwerdeführerin abgewiesen.
2. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin habe gegen den Bescheid des Vorstands der E-Control vom 5. Oktober 2012 fristgerecht Beschwerde bei der belangten Behörde erhoben.
Nach Wiedergabe des Verfahrensganges führte die belangte Behörde aus, die Beschwerdeführerin habe in ihrer Beschwerde (unter anderem) den Antrag gestellt, die den Entgelten zugrundeliegenden Kosten (Summe der Netzkosten 2013 - Basistarifierung) abzuändern. So seien die Kosten für den Bauabschnitt 2 der "Bleitung" bzw. des "Interconnect T"("Interconnect") in Form der Absetzung für Abnutzung (AfA) und eines näher bezeichneten Buchwertes nicht anerkannt worden. Die Beschwerdeführerin beantrage, die Kosten der Bleitung in ihrer tatsächlich angefallenen Höhe uneingeschränkt anzuerkennen. Auch wären nach Auffassung der Beschwerdeführerin die Investitionskosten im Zusammenhang mit der Nachrüstung der Fernmeldeanlage jedenfalls als Investition in "Rohrleitungen" anzuerkennen gewesen.
Zur Anerkennung der Kosten für die Bleitung führte die belangte Behörde zunächst aus, die Bleitung sei als Transitleitung geplant, dimensioniert und teilweise bereits gebaut worden. Sie sei jedoch weder als Transport-/Fernleitung beantragt noch als solche betrieben worden, sondern werde vielmehr als Verteilerleitung betrieben. Die Europäische Kommission habe das Projekt "Interconnect" in das TEN-Förderungsprogramm aufgenommen. Diese Aufnahme sei jedoch als Nachweis der Wirtschaftlichkeit nicht geeignet, weil detaillierte Informationen betreffend Machbarkeit und Wirtschaftlichkeit des Projektes erst nach Beantragung der Förderung vorgelegen seien.
Sodann hielt die belangte Behörde zur Anerkennung der Kosten für die Bleitung zusammenfassend fest:
1.1. Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten
"auf Entscheidung durch eine nationale Regulierungsbehörde, welche den Anforderungen des Art 39 Abs 4 ErdgasbinnenmarktRL 2009/73/EG entspricht, dh gemäß Art 39 Abs 4 lit a ErdgasbinnenmarktRL 2009/73/EG rechtlich getrennt und funktional unabhängig von anderen öffentlichen und privaten Einrichtungen ist und gemäß Art 39 Abs 4 lit b sublit i RL 2009/73/EG unabhängig von Marktinteressen handelt, "auf Entscheidung durch eine nationale Regulierungsbehörde, welche den Anforderungen des Artikel 39, Absatz 4, ErdgasbinnenmarktRL 2009/73/EG entspricht, dh gemäß Artikel 39, Absatz 4, Litera a, ErdgasbinnenmarktRL 2009/73/EG rechtlich getrennt und funktional unabhängig von anderen öffentlichen und privaten Einrichtungen ist und gemäß Artikel 39, Absatz 4, Litera b, sublit i RL 2009/73/EG unabhängig von Marktinteressen handelt,
auf Feststellung der Kosten des Verteilernetzes entsprechend den Vorgaben des GWG 2011, sodass im Sinne des § 79 Abs 2 GWG 2011 alle dem Grund und der Höhe nach angemessenen Kosten unter Berücksichtigung der Netzsicherheit, der Versorgungssicherheit sowie insbesondere der Marktintegration zu berücksichtigen sind," auf Feststellung der Kosten des Verteilernetzes entsprechend den Vorgaben des GWG 2011, sodass im Sinne des Paragraph 79, Absatz 2, GWG 2011 alle dem Grund und der Höhe nach angemessenen Kosten unter Berücksichtigung der Netzsicherheit, der Versorgungssicherheit sowie insbesondere der Marktintegration zu berücksichtigen sind,"
verletzt.
1.2. Sie bringt dazu zunächst im Wesentlichen vor, der angefochtene Bescheid sei mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde belastet, weil diese unionsrechtswidrig zusammengesetzt gewesen sei. So verlange Art. 39 Abs. 4 lit. a der Richtlinie 2009/73, dass die Regulierungsbehörde rechtlich getrennt und funktionell unabhängig von anderen öffentlichen und privaten Einrichtungen sein müsse. Dies bedeute, dass die Regulierungsbehörde insbesondere auch von der übrigen staatlichen Verwaltung unabhängig sein müsse. Nach Art. 39 Abs. 4 lit. b sublit. i der Richtlinie 2009/73 müsse zudem sichergestellt sein, dass das Personal und Management der Regulierungsbehörde unabhängig von Marktinteressen handle. Somit sei im Gegensatz zur "alten" Erdgasbinnenmarktrichtlinie 2003/55/EG (Verweis auf deren Art. 25 Abs. 1) nunmehr die Unabhängigkeit auch von der Marktgegenseite geboten. 1.2. Sie bringt dazu zunächst im Wesentlichen vor, der angefochtene Bescheid sei mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde belastet, weil diese unionsrechtswidrig zusammengesetzt gewesen sei. So verlange Artikel 39, Absatz 4, Litera a, der Richtlinie 2009/73, dass die Regulierungsbehörde rechtlich getrennt und funktionell unabhängig von anderen öffentlichen und privaten Einrichtungen sein müsse. Dies bedeute, dass die Regulierungsbehörde insbesondere auch von der übrigen staatlichen Verwaltung unabhängig sein müsse. Nach Artikel 39, Absatz 4, Litera b, sublit. i der Richtlinie 2009/73 müsse zudem sichergestellt sein, dass das Personal und Management der Regulierungsbehörde unabhängig von Marktinteressen handle. Somit sei im Gegensatz zur "alten" Erdgasbinnenmarktrichtlinie 2003/55/EG (Verweis auf deren Artikel 25, Absatz eins,) nunmehr die Unabhängigkeit auch von der Marktgegenseite geboten.
Funktionelle Unabhängigkeit bedeute nach Unionsrecht insbesondere, dass Organwalter nicht gleichzeitig Doppelfunktionen in Organisationen, die voneinander unabhängig sein müssen, einnehmen dürften. Dies ergebe sich aus dem gemeinsamen Standpunkt zu Art. 5a der früheren ONP-Rahmenrichtlinie, ABl. 1996 C 315, 41, sowie auch aus Art. 26 der Richtlinie 2009/73, der im Zusammenhang mit der Unabhängigkeit der Gas-Verteilernetzbetreiber in Bezug auf die Organisation und Entscheidungsgewalt in Abs. 2 lit. a unter anderem ein Verbot der Doppelfunktion von Leitungsorganen vorsehe.Funktionelle Unabhängigkeit bedeute nach Unionsrecht insbesondere, dass Organwalter nicht gleichzeitig Doppelfunktionen in Organisationen, die voneinander unabhängig sein müssen, einnehmen dürften. Dies ergebe sich aus dem gemeinsamen Standpunkt zu Artikel 5 a, der früheren ONP-Rahmenrichtlinie, Amtsblatt 1996 C 315, 41, sowie auch aus Artikel 26, der Richtlinie 2009/73, der im Zusammenhang mit der Unabhängigkeit der Gas-Verteilernetzbetreiber in Bezug auf die Organisation und Entscheidungsgewalt in Absatz 2, Litera a, unter anderem ein Verbot der Doppelfunktion von Leitungsorganen vorsehe.
Diesen Vorgaben entspreche die belangte Behörde jedoch nicht, weil einige Mitglieder und Ersatzmitglieder in ihren Hauptberufen Tätigkeiten ausübten, die mit Art. 39 Abs. 4 der Richtlinie 2009/73/EG unvereinbar seien:Diesen Vorgaben entspreche die belangte Behörde jedoch nicht, weil einige Mitglieder und Ersatzmitglieder in ihren Hauptberufen Tätigkeiten ausübten, die mit Artikel 39, Absatz 4, der Richtlinie 2009/73/EG unvereinbar seien:
So sei Dipl. Ing. A E gleichzeitig auch Leiter des Referats für strategische Energieangelegenheiten im Magistrat der Stadt Wien, sodass insoweit das Kriterium der funktionalen Unabhängigkeit der belangten Behörde von anderen öffentlichen Einrichtungen nicht erfüllt sei.
Mag. D H sei gleichzeitig als Energieexpertin in der Arbeiterkammer Wien tätig. Da den Arbeiterkammern nach § 1 Arbeiterkammergesetz die Wahrnehmung unter anderem der wirtschaftlichen Interessen der Arbeitnehmer aufgetragen sei und diese gleichzeitig Energieendverbraucher seien, liege insoweit keine Unabhängigkeit der belangten Behörde von den Marktinteressen vor. Umsomehr gelte dies, da § 69 Abs. 3 GWG 2011 der Bundesarbeiterkammer die Parteistellung im gegenständlichen Verfahren einräume und die Arbeiterkammer Wien nach § 90 Arbeiterkammergesetz als Büro der Bundesarbeitskammer fungiere.Mag. D H sei gleichzeitig als Energieexpertin in der Arbeiterkammer Wien tätig. Da den Arbeiterkammern nach Paragraph eins, Arbeiterkammergesetz die Wahrnehmung unter anderem der wirtschaftlichen Interessen der Arbeitnehmer aufgetragen sei und diese gleichzeitig Energieendverbraucher seien, liege insoweit keine Unabhängigkeit der belangten Behörde von den Marktinteressen vor. Umsomehr gelte dies, da Paragraph 69, Absatz 3, GWG 2011 der Bundesarbeiterkammer die Parteistellung im gegenständlichen Verfahren einräume und die Arbeiterkammer Wien nach Paragraph 90, Arbeiterkammergesetz als Büro der Bundesarbeitskammer fungiere.
Herr Dr. E F sei im Zeitpunkt seiner Bestellung als Mitglied der belangten Behörde Leiter der Abteilung Industrie- und Wirtschaftspolitik der Industriellenvereinigung gewesen. Da die Industriellenvereinigung die Interessen der österreichischen Industrieunternehmen vertrete und diese gleichzeitig Energieendverbraucher seien, liege auch insoweit keine Unabhängigkeit der belangten Behörde von den Marktinteressen vor.
Überdies sei angemerkt, dass Frau Mag. C F, die Ersatzmitglied der belangten Behörde sei, an der Erlassung des angefochtenen Bescheides aber nicht mitgewirkt habe, in der Industriellenvereinigung für Energiepolitik zuständig sei und dort Geschäftsführerin des Ausschusses Energiepolitik sei. Da die Industriellenvereinigung die Interessen der österreichischen Industrieunternehmen vertrete und diese gleichzeitig Energieendverbraucher seien, liege auch insoweit keine Unabhängigkeit der belangten Behörde von den Marktinteressen vor.
Da die belangte Behörde somit unionsrechtswidrig zusammengesetzt sei, sei der angefochtene Bescheid insoweit mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde belastet.
1.3. Zur Nichtanerkennung der Kosten der Bleitung bringt die Beschwerdeführerin als Verletzung im Recht auf eine den Vorgaben des GWG 2011 entsprechende Feststellung der Kosten des Verteilernetzes vor, die belangte Behörde habe die vollständige Anerkennung der Kosten der Bleitung im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, dass deren Wirtschaftlichkeit nicht gegeben sei. Dieser Begriff der Wirtschaftlichkeit in Form einer insolierten Betrachtung der betriebswirtschaftlichen Rentabilität des einzelnen Leitungsbauvorhabens entspreche nicht dem GWG 2011, wie sodann mit näher dargestellten Argumenten behauptet wird.
Auch habe die belangte Behörde die Angaben des Unionsrechts betreffend die Marktintegration und deren Umsetzung in österreichisches Recht ignoriert. So sei in § 79 Abs. 1 GWG 2011 vorgesehen, dass bei der Kostenermittlung der Marktintegration Rechnung zu tragen sei. Genau dem Zweck, die Marktintegration zu fördern und die grenzüberschreitenden Kapazitäten auszubauen, diene die Bleitung. Diese diene nämlich der Verbindung der Erdgasnetze Tirols und Südtirols und damit der Herstellung einer Netzverbindung zwischen Österreich (und Deutschland) einerseits sowie Italien andererseits und solle dadurch insbesondere auch den Erdgastransit ermöglichen. Soweit die belangte Behörde ausführe, die Beschwerdeführerin habe es verabsäumt, sich gegen Verzögerungen der Fertigstellung vertraglich adäquat abzusichern, übersehe sie, dass keine einzige Bestimmung des österreichischen und europäischen Energierechts eine derartige vertragliche Absicherung gebiete.Auch habe die belangte Behörde die Angaben des Unionsrechts betreffend die Marktintegration und deren Umsetzung in österreichisches Recht ignoriert. So sei in Paragraph 79, Absatz eins, GWG 2011 vorgesehen, dass bei der Kostenermittlung der Marktintegration Rechnung zu tragen sei. Genau dem Zweck, die Marktintegration zu fördern und die grenzüberschreitenden Kapazitäten auszubauen, diene die Bleitung. Diese diene nämlich der Verbindung der Erdgasnetze Tirols und Südtirols und damit der Herstellung einer Netzverbindung zwischen Österreich (und Deutschland) einerseits sowie Italien andererseits und solle dadurch insbesondere auch den Erdgastransit ermöglichen. Soweit die belangte Behörde ausführe, die Beschwerdeführerin habe es verabsäumt, sich gegen Verzögerungen der Fertigstellung vertraglich adäquat abzusichern, übersehe sie, dass keine einzige Bestimmung des österreichischen und europäischen Energierechts eine derartige vertragliche Absicherung gebiete.
Zudem habe die belangte Behörde den Charakter der Bleitung als Teil der transeuropäischen Netze (TEN-Projekt) in mehrfacher Hinsicht ignoriert. So habe die belangte Behörde ignoriert, dass die Mitgliedstaaten als Rechtswirkung der Aufnahme des Vorhabens in die TEN-Leitlinien - insbesondere auf Grund von Art. 4 Abs. 3 EUV - die Verpflichtung treffe, TEN-Projekte zu fördern und deren Umsetzung nicht zu vereiteln. Diesen unionsrechtlichen Vorgaben entsprechend sei auch das GWG 2011 auszulegen, wenn es im § 79 Abs. 1 GWG 2011 die Berücksichtigung der angemessenen Kosten unter Berücksichtigung der Marktintegration vorsehe.Zudem habe die belangte Behörde den Charakter der Bleitung als Teil der transeuropäischen Netze (TEN-Projekt) in mehrfacher Hinsicht ignoriert. So habe die belangte Behörde ignoriert, dass die Mitgliedstaaten als Rechtswirkung der Aufnahme des Vorhabens in die TEN-Leitlinien - insbesondere auf Grund von Artikel 4, Absatz 3, EUV - die Verpflichtung treffe, TEN-Projekte zu fördern und deren Umsetzung nicht zu vereiteln. Diesen unionsrechtlichen Vorgaben entsprechend sei auch das GWG 2011 auszulegen, wenn es im Paragraph 79, Absatz eins, GWG 2011 die Berücksichtigung der angemessenen Kosten unter Berücksichtigung der Marktintegration vorsehe.
Auch habe die belangte Behörde es rechtswidrigerweise abgelehnt, für die Bleitung die sogenannten "Opportunitätskosten" (jene Kosten, die angefallen wären, wenn die Bleitung bloß als regionale Stichleitung errichtet worden wäre) anzuerkennen. So lasse der angefochtene Bescheid eine über allgemeine Ausführungen hinausgehende, auf konkrete Feststellungen fußende nähere Begründung vermissen. Insbesondere habe es die belangte Behörde abgelehnt, sich mit den konkreten Angaben der Beschwerdeführerin zu den Kundenzahlen und zum Verbrauch der im Wtal bereits angeschlossenen Kunden inhaltlich auseinanderzusetzen.
Sodann kritisiert die Beschwerde die Ausführungen des angefochtenen Bescheides zum verfassungsrechtlichen Vertrauensschutz.
1.4. Zu der darüber hinaus erfolgten Nichtanerkennung der Kosten der Fernmeldeanlage als Investitionskosten der Beschwerdeführerin bringt die Beschwerde vor, die belangte Behörde habe den Begriff der Rohrleitung nach § 7 Abs. 1 Z 15 GWG 2011 nicht gesetzeskonform ausgelegt. So erfasse der Begriff der Erdgasanlage neben dem eigentlichen Rohr auch zum Betrieb der Rohrleitung erforderliches Zubehör. Im vorliegenden Fall sei die Nachrüstung der Fernmeldeanlage kausal durch die Errichtung von Rohrleitungen verursacht und sei ausschließlich für den Zweck der Steuerung des Rohrleitungsnetzes durchgeführt worden. 1.4. Zu der darüber hinaus erfolgten Nichtanerkennung der Kosten der Fernmeldeanlage als Investitionskosten der Beschwerdeführerin bringt die Beschwerde vor, die belangte Behörde habe den Begriff der Rohrleitung nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 15, GWG 2011 nicht gesetzeskonform ausgelegt. So erfasse der Begriff der Erdgasanlage neben dem eigentlichen Rohr auch zum Betrieb der Rohrleitung erforderliches Zubehör. Im vorliegenden Fall sei die Nachrüstung der Fernmeldeanlage kausal durch die Errichtung von Rohrleitungen verursacht und sei ausschließlich für den Zweck der Steuerung des Rohrleitungsnetzes durchgeführt worden.
1.5. Dem Vorbringen zur Unabhängigkeit der belangten Behörde entgegnet die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift, Art. 39 Abs. 4 der Richtlinie 2009/73 verlange, dass die Regulierungsbehörde als separate rechtliche Einheit eingerichtet werde und vom Ministerium oder der Regierung unabhängig sein müsse (Verweis auf ein näher bezeichnetes Arbeitspapier der Europäischen Kommission). In diesem Sinn sei die Regulierungsbehörde gemäß § 10 E-ControlG rechtlich getrennt und funktionell unabhängig von anderen Einrichtungen. Der Vergleich mit Art. 26 Abs. 2 lit. a der Richtlinie 2009/73 gehe ins Leere, weil dieser für Verteilernetzbetreiber explizit ein Verbot von Doppelfunktionen vorsehe, während Art. 39 der Richtlinie nur verlange, dass die Regulierungsbehörde als separate rechtliche Einheit eingerichtet werden müsse. 1.5. Dem Vorbringen zur Unabhängigkeit der belangten Behörde entgegnet die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift, Artikel 39, Absatz 4, der Richtlinie 2009/73 verlange, dass die Regulierungsbehörde als separate rechtliche Einheit eingerichtet werde und vom Ministerium oder der Regierung unabhängig sein müsse (Verweis auf ein näher bezeichnetes Arbeitspapier der Europäischen Kommission). In diesem Sinn sei die Regulierungsbehörde gemäß Paragraph 10, E-ControlG rechtlich getrennt und funktionell unabhängig von anderen Einrichtungen. Der Vergleich mit Artikel 26, Absatz 2, Litera a, der Richtlinie 2009/73 gehe ins Leere, weil dieser für Verteilernetzbetreiber explizit ein Verbot von Doppelfunktionen vorsehe, während Artikel 39, der Richtlinie nur verlange, dass die Regulierungsbehörde als separate rechtliche Einheit eingerichtet werden müsse.
Darüber hinaus führt die belangte Behörde aus, Mag. D H weise zwar in der Arbeiterkammer Wien Expertise im Energierecht auf. Ihr könne aber mangelnde Unabhängigkeit von Marktinteressen nicht unterstellt werden, weil sie keinen Weisungen von in Art. 39 Abs. 4 der Richtlinie 2009/73 angeführten Einrichtungen unterliege. Dasselbe gelte für Dr. E F, der darüber hinaus der von der Beschwerdeführerin angeführten Einrichtung (Industriellenvereinigung) seit Bestellung zum Mitglied der belangten Behörde gar nicht mehr angehöre. Dipl. Ing. A E sei zwar beim Magistrat der Stadt Wien angestellt, handle jedoch ebenso nicht im Auftrag oder auf Weisung dieser Einrichtung, der er auch angehöre. Der Magistrat der Stadt Wien sei als separate rechtliche Einheit eingerichtet, es gebe keinen Konnex zur Regulierungskommission. Auf Mag. C F sei nicht näher einzugehen, da sie an der Entscheidung der belangten Behörde nicht mitgewirkt habe.Darüber hinaus führt die belangte Behörde aus, Mag. D H weise zwar in der Arbeiterkammer Wien Expertise im Energierecht auf. Ihr könne aber mangelnde Unabhängigkeit von Marktinteressen nicht unterstellt werden, weil sie keinen Weisungen von in Artikel 39, Absatz 4, der Richtlinie 2009/73 angeführten Einrichtungen unterliege. Dasselbe gelte für Dr. E F, der darüber hinaus der von der Beschwerdeführerin angeführten Einrichtung (Industriellenvereinigung) seit Bestellung zum Mitglied der belangten Behörde gar nicht mehr angehöre. Dipl. Ing. A E sei zwar beim Magistrat der Stadt Wien angestellt, handle jedoch ebenso nicht im Auftrag oder auf Weisung dieser Einrichtung, der er auch angehöre. Der Magistrat der Stadt Wien sei als separate rechtliche Einheit eingerichtet, es gebe keinen Konnex zur Regulierungskommission. Auf Mag. C F sei nicht näher einzugehen, da sie an der Entscheidung der belangten Behörde nicht mitgewirkt habe.
2. Rechtslage:
2.1. Vorauszuschicken ist, dass es sich vorliegend um keinen Übergangsfall nach dem VwGbk-ÜG handelt und somit gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen des VwGG weiter anzuwenden sind. 2.1. Vorauszuschicken ist, dass es sich vorliegend um keinen Übergangsfall nach dem VwGbk-ÜG handelt und somit gemäß Paragraph 79, Absatz 11, letzter Satz VwGG die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen des VwGG weiter anzuwenden sind.
2.2. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des GWG 2011 lauten:
"Anwendungsbereich
§ 3. (1) Dieses Bundesgesetz hatParagraph 3, (1) Dieses Bundesgesetz hat
...
2. die Regelung des Systemnutzungsentgelts sowie Vorschriften über die Rechnungslegung, die innere Organisation, Entflechtung und Transparenz der Buchführung von Erdgasunternehmen;
...
zum Gegenstand, sofern sich aus Abs. 2 nichts anderes ergibt. zum Gegenstand, sofern sich aus Absatz 2, nichts anderes ergibt.
...
Begriffsbestimmungen
§ 7. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes bezeichnet der AusdruckParagraph 7, (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes bezeichnet der Ausdruck
...
15. "Erdgasleitungsanlage" eine Anlage, die zum Zwecke der Fernleitung, der Verteilung von Erdgas durch Rohrleitungen oder Rohrleitungsnetze oder als Direktleitungen errichtet oder betrieben wird, sofern es sich nicht um eine vorgelagerte Rohrleitungsanlage (Z 77) handelt; zu Erdgasleitungen zählen insbesondere auch Verdichterstationen, Molchschleusen, Schieberstationen, Messstationen und Gasdruckregeleinrichtungen; 15. "Erdgasleitungsanlage" eine Anlage, die zum Zwecke der Fernleitung, der Verteilung von Erdgas durch Rohrleitungen oder Rohrleitungsnetze oder als Direktleitungen errichtet oder betrieben wird, sofern es sich nicht um eine vorgelagerte Rohrleitungsanlage (Ziffer 77,) handelt; zu Erdgasleitungen zählen insbesondere auch Verdichterstationen, Molchschleusen, Schieberstationen, Messstationen und Gasdruckregeleinrichtungen;
...
39. "Netz" alle Fernleitungs- oder Verteilernetze, die einem Erdgasunternehmen gehören oder/und von ihm betrieben werden, einschließlich seiner Anlagen, die zu Hilfsdiensten eingesetzt werden (zB Regel- und Messeinrichtungen), und der Anlagen verbundener Unternehmen, die für den Zugang zur Fernleitung und Verteilung erforderlich sind;
...
62. "Systemnutzungsentgelt" das für die Einspeisung von Erdgas in ein Netz oder die Ausspeisung oder Entnahme von Erdgas aus dem Netz zu entrichtende Entgelt;
...
72. "Verteilernetzbetreiber" eine natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die die Funktion der Verteilung wahrnimmt und verantwortlich ist für den Betrieb, die Wartung sowie erforderlichenfalls den Ausbau des Verteilernetzes in einem bestimmten Gebiet und gegebenenfalls der Verbindungsleitungen zu anderen Netzen sowie für die Sicherstellung der langfristigen Fähigkeit des Netzes, eine angemessene Nachfrage nach Verteilung von Gas zu befriedigen;
...
5. Teil
Systemnutzungsentgelt
1. Hauptstück
Verfahren zur Festsetzung der Systemnutzungsentgelte Feststellung der Kostenbasis
§ 69. (1) Die Regulierungsbehörde hat die Kosten, die Zielvorgaben und das Mengengerüst von Verteilernetzbetreibern von Amts wegen periodisch mit Bescheid festzustellen.Paragraph 69, (1) Die Regulierungsbehörde hat die Kosten, die Zielvorgaben und das Mengengerüst von Verteilernetzbetreibern von Amts wegen periodisch mit Bescheid festzustellen.
...
§ 70. (1) Die Systemnutzungsentgelte im Verteilernetz werden unter Berücksichtigung einer Kostenwälzung gemäß § 83 auf Basis der gemäß §§ 79 ff festgestellten Kosten und des Mengengerüsts mit Verordnung der Regulierungsbehörde bestimmt. ...Paragraph 70, (1) Die Systemnutzungsentgelte im Verteilernetz werden unter Berücksichtigung einer Kostenwälzung gemäß Paragraph 83, auf Basis der gemäß Paragraphen 79, ff festgestellten Kosten und des Mengengerüsts mit Verordnung der Regulierungsbehörde bestimmt. ...
...
2. Hauptstück
Entgeltkomponenten
Bestimmung der Systemnutzungsentgelte
§ 72. (1) Zur Erbringung aller Leistungen, die von den Netzbetreibern in Erfüllung der ihnen auferlegten Verpflichtungen erbracht werden, haben die Netzbenutzer ein Systemnutzungsentgelt zu entrichten. ...Paragraph 72, (1) Zur Erbringung aller Leistungen, die von den Netzbetreibern in Erfüllung der ihnen auferlegten Verpflichtungen erbracht werden, haben die Netzbenutzer ein Systemnutzungsentgelt zu entrichten. ...
1. Netznutzungsentgelt;
...
Netznutzungsentgelt im Verteilernetz
§ 73. (1) Durch das Netznutzungsentgelt werden dem Netzbetreiber die Kosten insbesondere für die Errichtung, den Ausbau, die Instandhaltung und den Betrieb des Netzsystems einschließlich der Kosten, die mit der Errichtung und dem Betrieb von Zähleinrichtungen einschließlich der Eichung und Datenauslesung an Ein- und Ausspeisepunkten, mit Ausnahme von Kundenanlagen, verbunden sind, sowie die anteiligen Kosten für den Verteilergebietsmanager gemäß § 24 abgegolten.Paragraph 73, (1) Durch das Netznutzungsentgelt werden dem Netzbetreiber die Kosten insbesondere für die Errichtung, den Ausbau, die Instandhaltung und den Betrieb des Netzsystems einschließlich der Kosten, die mit der Errichtung und dem Betrieb von Zähleinrichtungen einschließlich der Eichung und Datenauslesung an Ein- und Ausspeisepunkten, mit Ausnahme von Kundenanlagen, verbunden sind, sowie die anteiligen Kosten für den Verteilergebietsmanager gemäß Paragraph 24, abgegolten.
...
3. Hauptstück
Grundsätze der Kosten- und Mengenermittlung Kostenermittlung für Verteilernetzbetreiber
§ 79. (1) Die den Entgelten zugrunde liegenden Kosten haben dem Grundsatz der Kostenwahrheit zu entsprechen und sind differenziert nach Netzebenen zu ermitteln. Dem Grunde und der Höhe nach angemessene Kosten sind zu berücksichtigen. Der Netzsicherheit, der Versorgungssicherheit unter Berücksichtigung von Qualitätskriterien, der Marktintegration sowie der Energieeffizienz ist Rechnung zu tragen. Die Bestimmung der Kosten unter Zugrundelegung einer Durchschnittsbetrachtung, die von einem rationell geführten, vergleichbaren Unternehmen ausgeht, ist zulässig. Investitionen sind in angemessener Weise ausgehend von den historischen Anschaffungskosten sowie den Finanzierungskosten zu berücksichtigen. Außerordentliche Aufwendungen oder Erträge können über einen mehrjährigen Zeitraum anteilig verteilt werden. Die bei einer effizienten Implementierung neuer Technologien entstehenden Kosten sind in den Entgelten unter Berücksichtigung der beschriebenen Grundsätze und der Nutzung von Synergieeffekten angemessen zu berücksichtigen. Die Kosten des Verteilernetzbetreibers für das Netznutzungsentgelt im Fernleitungsnetz gemäß § 74 sind als Kosten der Netzebene 1 zu berücksichtigen.Paragraph 79, (1) Die den Entgelten zugrunde liegenden Kosten haben dem Grundsatz der Kostenwahrheit zu entsprechen und sind differenziert nach Netzebenen zu ermitteln. Dem Grunde und der Höhe nach angemessene Kosten sind zu berücksichtigen. Der Netzsicherheit, der Versorgungssicherheit unter Berücksichtigung von Qualitätskriterien, der Marktintegration sowie der Energieeffizienz ist Rechnung zu tragen. Die Bestimmung der Kosten unter Zugrundelegung einer Durchschnittsbetrachtung, die von einem rationell geführten, vergleichbaren Unternehmen ausgeht, ist zulässig. Investitionen sind in angemessener Weise ausgehend von den historischen Anschaffungskosten sowie den Finanzierungskosten zu berücksichtigen. Außerordentliche Aufwendungen oder Erträge können über einen mehrjährigen Zeitraum anteilig verteilt werden. Die bei einer effizienten Implementierung neuer Technologien entstehenden Kosten sind in den Entgelten unter Berücksichtigung der beschriebenen Grundsätze und der Nutzung von Synergieeffekten angemessen zu berücksichtigen. Die Kosten des Verteilernetzbetreibers für das Netznutzungsentgelt im Fernleitungsnetz gemäß Paragraph 74, sind als Kosten der Netzebene 1 zu berücksichtigen.
Nicht beeinflussbare Kosten sind insbesondere Kosten:
1. für die Nutzung funktional verbundener Netze im Inland sowie für den Verteilergebietsmanager;
2. für Landesabgaben zur Nutzung öffentlichen Grundes (Gebrauchsabgabe);
3. zur Deckung von Netzverlusten auf Basis transparenter und diskriminierungsfreier Beschaffung;
4. aufgrund gesetzlicher Vorschriften im Zuge von Ausgliederungen, welche dem Grunde nach zum Zeitpunkt der Vollliberalisierung des Erdgasmarktes mit 1. Oktober 2002 bestanden haben. Die näheren Kostenarten sind spätestens nach Ablauf von 3 Monaten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes durch eine Verordnung der Regulierungskommission festzulegen.
2.3. Die maßgeblichen Bestimmungen des E-ControlG lauteten:
"Verfassungsbestimmung
§ 1. (1) (Verfassungsbestimmung) ...Paragraph eins, (1) (Verfassungsbestimmung) ...
§ 2. (1) Zur Besorgung der Regulierungsaufgaben im Bereich der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft wird unter der Bezeichnung 'Energie-Control Austria für die Regulierung der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft (E-Control)' eine Anstalt öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit eingerichtet.Paragraph 2, (1) Zur Besorgung der Regulierungsaufgaben im Bereich der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft wird unter der Bezeichnung 'Energie-Control Austria für die Regulierung der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft (E-Control)' eine Anstalt öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit eingerichtet.
...
Organe
§ 5. (1) Organe der E-Control sind:Paragraph 5, (1) Organe der E-Control sind:
...
Rechtsschutz
§ 9. ... Paragraph 9, ...
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Regulierungskommission
§ 10. (1) Die Regulierungskommission der E-Control besteht aus fünf von der Bundesregierung ernannten Mitgliedern. Ein Mitglied der Kommission hat dem Richterstand anzugehören. Bei seiner Bestellung hat die Bundesregierung auf einen Dreiervorschlag des Präsidenten des Obersten Gerichtshofes Bedacht zu nehmen. Die Bestellung der anderen Mitglieder erfolgt auf Vorschlag des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, dass mindestens ein Mitglied über technische, die anderen Mitglieder über juristische und/oder ökonomische Kenntnisse verfügen. Die Funktionsperiode der Mitglieder der Regulierungskommission beträgt fünf Jahre. Eine einmalige Wiederbestellung ist zulässig.Paragraph 10, (1) Die Regulierungskommission der E-Control besteht aus fünf von der Bundesregierung ernannten Mitgliedern. Ein Mitglied der Kommission hat dem Richterstand anzugehören. Bei seiner Bestellung hat die Bundesregierung auf einen Dreiervorschlag des Präsidenten des Obersten Gerichtshofes Bedacht zu nehmen. Die Bestellung der anderen Mitglieder erfolgt auf Vorschlag des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, dass mindestens ein Mitglied über technische, die anderen Mitglieder über juristische und/oder ökonomische Kenntnisse verfügen. Die Funktionsperiode der Mitglieder der Regulierungskommission beträgt fünf Jahre. Eine einmalige Wiederbestellung ist zulässig.
2.4. Die Erwägungsgründe 29 und 30 sowie Art. 39 der Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG, ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 94-136 (Richtlinie 2009/73), lauten: 2.4. Die Erwägungsgründe 29 und 30 sowie Artikel 39, der Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG, Amtsblatt , L 211 vom 14.8.2009, S. 94-136 (Richtlinie 2009/73), lauten:
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Artikel 39
Benennung und Unabhängigkeit der Regulierungsbehörden
Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 713/2009 unberührt.Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 713 aus 2009, unberührt.
a) rechtlich getrennt und funktional unabhängig von anderen öffentlichen und privaten Einrichtungen ist,
a) dass die Regulierungsbehörde unabhängig von allen politischen Stellen selbständige Entscheidungen treffen kann und ihr jedes Jahr separate Haushaltsmittel zugewiesen werden, damit sie den zugewiesenen Haushalt eigenverantwortlich ausführen kann und über eine für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben angemessene personelle und finanzielle Ressourcenausstattung verfügt; und
b) dass die Mitglieder des Leitungsgremiums der Regulierungsbehörde oder, falls kein solches Gremium vorhanden ist, die Mitglieder des leitenden Managements der Regulierungsbehörde für eine Amtszeit von fünf bis sieben Jahren ernannt werden, die einmal verlängert werden kann.
Was Buchstabe b Unterabsatz 1 betrifft, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass für das Leitungsgremium oder das leitende Management ein geeignetes Rotationsverfahren besteht. Die Mitglieder des Leitungsgremiums der Regulierungsbehörde oder, falls kein solches vorhanden ist, die Mitglieder des leitenden Managements können während ihrer Amtszeit nur dann des Amtes enthoben werden, wenn sie nicht mehr die in diesem Artikel genannten Bedingungen erfüllen oder wenn sie sich eines Fehlverhaltens nach einzelstaatlichem Recht schuldig gemacht haben."
3. Zur Unabhängigkeit der belangten Behörde nach Art. 39 Abs. 4 der Richtlinie 2009/73: 3. Zur Unabhängigkeit der belangten Behörde nach Artikel 39, Absatz 4, der Richtlinie 2009/73:
3.1. Die Beschwerdeführerin wendet gegen die Zuständigkeit der belangten Behörde im Wesentlichen ein, deren Mitglieder Dipl. Ing. A E, Mag. D H, Dr. E F sowie Mag. C F seien nicht im Sinne des Art. 39 Abs. 4 der Richtlinie 2009/73 unabhängig von anderen öffentlichen Einrichtungen bzw. den Marktinteressen. 3.1. Die Beschwerdeführerin wendet gegen die Zuständigkeit der belangten Behörde im Wesentlichen ein, deren Mitglieder Dipl. Ing. A E, Mag. D H, Dr. E F sowie Mag. C F seien nicht im Sinne des Artikel 39, Absatz 4, der Richtlinie 2009/73 unabhängig von anderen öffentlichen Einrichtungen bzw. den Marktinteressen.
Dem hält die belangte Behörde im Wesentlichen entgegen, die Regulierungsbehörde sei gemäß § 10 E-ControlG rechtlich getrennt und funktionell unabhängig von anderen Einrichtungen eingerichtet.Dem hält die belangte Behörde im Wesentlichen entgegen, die Regulierungsbehörde sei gemäß Paragraph 10, E-ControlG rechtlich getrennt und funktionell unabhängig von anderen Einrichtungen eingerichtet.
3.2. Damit spricht die belangte Behörde die Anforderung des Art. 39 Abs. 4 lit. a der Richtlinie 2009/73 an, wonach die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Regulierungsbehörde rechtlich getrennt und funktionell unabhängig von anderen öffentlichen und privaten Einrichtungen ist. 3.2. Damit spricht die belangte Behörde die Anforderung des Artikel 39, Absatz 4, Litera a, der Richtlinie 2009/73 an, wonach die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Regulierungsbehörde rechtlich getrennt und funktionell unabhängig von anderen öffentlichen und privaten Einrichtungen ist.
Wie der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) in seinem Urteil vom 16. Oktober 2012 in der Rechtssache C-614/10, Kommission gegen Österreich, (zu Art. 28 Abs. 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie 95/46, welcher den Mitgliedstaaten vorschreibt, eine oder mehrere Kontrollstellen für den Schutz personenbezogener Daten einzurichten, die die ihnen zugewiesenen Aufgaben in völliger Unabhängigkeit wahrnehmen - vgl. Randnr. 36 dieses Urteils) festgehalten hat, reicht eine funktionelle Unabhängigkeit, die darin besteht, dass die Mitglieder der Kontrollstelle (dort gemäß § 37 Abs. 1 DSG 2000) "in Ausübung ihres Amtes unabhängig und an keine Weisungen gebunden" sind "für sich allein nicht aus, um diese Kontrollstelle vor jeder äußeren Einflussnahme zu bewahren" (Randnr. 42). In seiner Rechtsprechung zum Ausdruck "in völliger Unabhängigkeit" in Art. 28 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 95/46 hat der EuGH klargestellt, "dass diese Kontrollstellen jeder äußeren Einflussnahme, sei sie unmittelbar oder mittelbar, entzogen sein müssen, die ihre Entscheidungen steuern könnte" (vgl. Randnr. 41 des Urteils Kommission/Österreich mwN auf Rechtsprechung der EuGH). Damit muss auch "jede Form der mittelbaren Einflussnahme, die zur Steuerung der Entscheidungen der Kontrollstelle geeignet wäre" ausgeschlossen werden (vgl. Randnr. 43 dieses Urteiles mwN auf Rechtsprechung des EuGH).Wie der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) in seinem Urteil vom 16. Oktober 2012 in der Rechtssache C-614/10, Kommission gegen Österreich, (zu Artikel 28, Absatz eins, Unterabsatz 2 der Richtlinie 95/46, welcher den Mitgliedstaaten vorschreibt, eine oder mehrere Kontrollstellen für den Schutz personenbezogener Daten einzurichten, die die ihnen zugewiesenen Aufgaben in völliger Unabhängigkeit wahrnehmen - vergleiche , Randnr. 36 dieses Urteils) festgehalten hat, reicht eine funktionelle Unabhängigkeit, die darin besteht, dass die Mitglieder der Kontrollstelle (dort gemäß Paragraph 37, Absatz eins, DSG 2000) "in Ausübung ihres Amtes unabhängig und an keine Weisungen gebunden" sind "für sich allein nicht aus, um diese Kontrollstelle vor jeder äußeren Einflussnahme zu bewahren" (Randnr. 42). In seiner Rechtsprechung zum Ausdruck "in völliger Unabhängigkeit" in Artikel 28, Absatz eins, Unterabs. 2 der Richtlinie 95/46 hat der EuGH klargestellt, "dass diese Kontrollstellen jeder äußeren Einflussnahme, sei sie unmittelbar oder mittelbar, entzogen sein müssen, die ihre Entscheidungen steuern könnte" vergleiche , Randnr. 41 des Urteils Kommission/Österreich mwN auf Rechtsprechung der EuGH). Damit muss auch "jede Form der mittelbaren Einflussnahme, die zur Steuerung der Entscheidungen der Kontrollstelle geeignet wäre" ausgeschlossen werden vergleiche , Randnr. 43 dieses Urteiles mwN auf Rechtsprechung des EuGH).
Die Richtlinie 2009/73 sieht zusätzlich zur rechtlich Trennung und funktionellen Unabhängigkeit nach Art. 39 Abs. 4 lit. a in lit. b dieser Bestimmung vor, dass die Regulierungsbehörde bei Wahrnehmung der ihr durch diese Richtlinie und zugehörige Rechtsvorschriften übertragenen Regulierungsaufgaben sicherstellt, dass ihr Personal und ihr Management unabhängig von Marktinteressen handelt (sublit. i) und bei der Wahrnehmung der Regulierungsaufgaben keine direkten Weisungen von Regierungsstellen oder anderen öffentlichen oder privaten Einrichtungen einholt oder entgegennimmt (sublit. ii).Die Richtlinie 2009/73 sieht zusätzlich zur rechtlich Trennung und funktionellen Unabhängigkeit nach Artikel 39, Absatz 4, Litera a, in Litera b, dieser Bestimmung vor, dass die Regulierungsbehörde bei Wahrnehmung der ihr durch diese Richtlinie und zugehörige Rechtsvorschriften übertragenen Regulierungsaufgaben sicherstellt, dass ihr Personal und ihr Management unabhängig von Marktinteressen handelt (sublit. i) und bei der Wahrnehmung der Regulierungsaufgaben keine direkten Weisungen von Regierungsstellen oder anderen öffentlichen oder privaten Einrichtungen einholt oder entgegennimmt (Sub-Litera, i, i,).
Im Erwägungsgrund 30 zur Richtlinie 2009/73 wird diese Anforderung näher erläutert, indem es dort heißt, dass die Energieregulierungsbehörden "völlig unabhängig von anderen öffentlichen oder privaten Interessen" bzw. unabhängig "von jeglicher Einflussnahme aus Politik oder Wirtschaft" sein müssen.
Angesichts dieser unionsrechtlichen Vorgabe ist daher zu prüfen, ob die belangte Behörde, diese in klarer Weise durch die Richtlinie 2009/73 aufgestellten Voraussetzungen für ihre Unabhängigkeit erfüllt (vgl. in diesem Sinne das Urteil des EuGH vom 6. Oktober 2010 in der Rechtssache C-389/08 betreffend die Unabhängigkeit der Regulierungsbehörde nach den Richtlinien 2002/21/EG und 2002/22/EG, Randnr. 31).Angesichts dieser unionsrechtlichen Vorgabe ist daher zu prüfen, ob die belangte Behörde, diese in klarer Weise durch die Richtlinie 2009/73 aufgestellten Voraussetzungen für ihre Unabhängigkeit erfüllt vergleiche , in diesem Sinne das Urteil des EuGH vom 6. Oktober 2010 in der Rechtssache C-389/08 betreffend die Unabhängigkeit der Regulierungsbehörde nach den Richtlinien 2002/21/EG und 2002/22/EG, Randnr. 31).
5.3. Zunächst ist betreffend das von der Beschwerdeführerin angesprochene Ersatzmitglied der belangten Behörde Mag. C F festzuhalten, dass diese der dem Verwaltungsgerichtshof vorliegenden Aktenlage zufolge nicht an der Erlassung des angefochtenen Bescheides mitgewirkt hat.
Betreffend das Mitglied Dr. E F ergibt sich sowohl aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin als auch der belangten Behörde, dass dieser im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht mehr in der Industriellenvereinigung tätig war.
Was nun das Mitglied der belangten Behörde, Mag. D H anlangt, bestätigt die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift, dass diese als Energieexpertin in der Arbeiterkammer Wien tätig sei. Nun verweist die Beschwerde zu Recht auf § 1 des Arbeiterkammergesetzes 1992 (AKG), wonach die Kammern für Arbeiter und Angestellte und die Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte berufen sind, "die sozialen, wirtschaftlichen, beruflichen und kulturellen Interessen der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen zu vertreten und zu fördern". Nach § 4 Abs. 1 AKG sind die Arbeiterkammern berufen, "alle zur Interessenvertretung der Arbeitnehmer einschließlich der zuvor als Arbeitnehmer beschäftigten Arbeitslosen und Pensionisten erforderlichen und zweckmäßigen Maßnahmen zu treffen". Dazu zählt § 4 Abs. 2 Z 6 AKG auch die Mitwirkung an "Maßnahmen der Wirtschaftsverwaltung, insbesondere an der Festsetzung von Preisen für Erzeugnisse oder Dienstleistungen jeder Art und an Wettbewerbsregelungen".Was nun das Mitglied der belangten Behörde, Mag. D H anlangt, bestätigt die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift, dass diese als Energieexpertin in der Arbeiterkammer Wien tätig sei. Nun verweist die Beschwerde zu Recht auf Paragraph eins, des Arbeiterkammergesetzes 1992 (AKG), wonach die Kammern für Arbeiter und Angestellte und die Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte berufen sind, "die sozialen, wirtschaftlichen, beruflichen und kulturellen Interessen der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen zu vertreten und zu fördern". Nach Paragraph 4, Absatz eins, AKG sind die Arbeiterkammern berufen, "alle zur Interessenvertretung der Arbeitnehmer einschließlich der zuvor als Arbeitnehmer beschäftigten Arbeitslosen und Pensionisten erforderlichen und zweckmäßigen Maßnahmen zu treffen". Dazu zählt Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 6, AKG auch die Mitwirkung an "Maßnahmen der Wirtschaftsverwaltung, insbesondere an der Festsetzung von Preisen für Erzeugnisse oder Dienstleistungen jeder Art und an Wettbewerbsregelungen".
Im Hinblick auf das vorliegende Verfahren der Feststellung der Kosten von Verteilernetzbetreibern normiert § 69 Abs. 3 GWG 2011, dass (unter anderem) der Bundesarbeitskammer vor Abschluss des Ermittlungsverfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist. Die Regulierungsbehörde hat zudem deren Vertretung Auskünfte zu geben und Einsicht in den Verfahrensakt zu gewähren. Die Bundesarbeitskammer kann (neben der Wirtschaftskammer Österreich) gegen Entscheidungen der Regulierungsbehörde Beschwerde gemäß § 9 Abs. 2 E-ControlG sowie in weiterer Folge Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Gemäß § 90 Abs. 1 AKG werden die Bürogeschäfte der Bundesarbeitskammer durch das Kammerbüro der Arbeiterkammer für Wien, welcher Mag. D H angehört, als Büro der Bundesarbeitskammer besorgt.Im Hinblick auf das vorliegende Verfahren der Feststellung der Kosten von Verteilernetzbetreibern normiert Paragraph 69, Absatz 3, GWG 2011, dass (unter anderem) der Bundesarbeitskammer vor Abschluss des Ermittlungsverfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist. Die Regulierungsbehörde hat zudem deren Vertretung Auskünfte zu geben und Einsicht in den Verfahrensakt zu gewähren. Die Bundesarbeitskammer kann (neben der Wirtschaftskammer Österreich) gegen Entscheidungen der Regulierungsbehörde Beschwerde gemäß Paragraph 9, Absatz 2, E-ControlG sowie in weiterer Folge Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Gemäß Paragraph 90, Absatz eins, AKG werden die Bürogeschäfte der Bundesarbeitskammer durch das Kammerbüro der Arbeiterkammer für Wien, welcher Mag. D H angehört, als Büro der Bundesarbeitskammer besorgt.
Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage gelingt es der Beschwerdeführerin fallbezogen aufzuzeigen, dass betreffend das vorliegende Verfahren der Feststellung der Kosten der Beschwerdeführerin nach § 69 Abs. 1 und § 79 GWG 2011 eine Unabhängigkeit der belangten Behörde nach Art. 39 Abs. 4 lit. b der Richtlinie 2009/73 in Form einer Unabhängigkeit von Marktinteressen bzw. von anderen öffentlichen oder privaten Einrichtungen nicht sichergestellt ist.Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage gelingt es der Beschwerdeführerin fallbezogen aufzuzeigen, dass betreffend das vorliegende Verfahren der Feststellung der Kosten der Beschwerdeführerin nach Paragraph 69, Absatz eins und Paragraph 79, GWG 2011 eine Unabhängigkeit der belangten Behörde nach Artikel 39, Absatz 4, Litera b, der Richtlinie 2009/73 in Form einer Unabhängigkeit von Marktinteressen bzw. von anderen öffentlichen oder privaten Einrichtungen nicht sichergestellt ist.
Daher erübrigt es sich darauf einzugehen, ob das weitere von der Beschwerde angeführte Mitglied Dipl. Ing. A E auf Grund seiner Tätigkeit als Leiter des Referats für strategische Energieangelegenheiten im Magistrat der Stadt Wien ebenso ausreichend unabhängig von Marktinteressen bzw. anderen öffentlichen oder privaten Einrichtungen nach Art. 39 Abs. 4 lit. b der Richtlinie 2009/73 ist.Daher erübrigt es sich darauf einzugehen, ob das weitere von der Beschwerde angeführte Mitglied Dipl. Ing. A E auf Grund seiner Tätigkeit als Leiter des Referats für strategische Energieangelegenheiten im Magistrat der Stadt Wien ebenso ausreichend unabhängig von Marktinteressen bzw. anderen öffentlichen oder privaten Einrichtungen nach Artikel 39, Absatz 4, Litera b, der Richtlinie 2009/73 ist.
Ebenso kann dahingestellt bleiben, ob das in § 5 Abs. 3 des E-ControlG vorgesehene Unterrichtungsrecht des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft der in Art. 39 Abs. 4 der Richtlinie 2009/73 geforderten Unabhängigkeit entgegen gestanden ist (vgl. so zum Unterrichtungsrecht des Bundeskanzlers gegenüber der Datenschutzkommission das zitierte Urteil des EuGH vom 16. Oktober 2012, in der Rechtssache C-614/10, Kommission/Österreich, Randnr. 63).Ebenso kann dahingestellt bleiben, ob das in Paragraph 5, Absatz 3, des E-ControlG vorgesehene Unterrichtungsrecht des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft der in Artikel 39, Absatz 4, der Richtlinie 2009/73 geforderten Unabhängigkeit entgegen gestanden ist vergleiche , so zum Unterrichtungsrecht des Bundeskanzlers gegenüber der Datenschutzkommission das zitierte Urteil des EuGH vom 16. Oktober 2012, in der Rechtssache C-614/10, Kommission/Österreich, Randnr. 63).
3.4. Da die belangte Behörde daher im vorliegenden Zusammenhang nicht den Vorgaben des Art. 39 Abs. 4 lit. b der Richtlinie 2009/73 entspricht, ist sie als unzuständig anzusehen (vgl. im Zusammenhang mit dem bereits angeführten Urteil des EuGH in der Rechtssache C-614/10 das hg. Erkenntnis vom 24. April 2013, Zl. 2011/17/0156; vgl. auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12. Juni 1996, B 2477/95 = VfSlg. 14.499, zur gesetzwidrigen Zusammensetzung einer Kollegialbehörde wegen Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht). 3.4. Da die belangte Behörde daher im vorliegenden Zusammenhang nicht den Vorgaben des Artikel 39, Absatz 4, Litera b, der Richtlinie 2009/73 entspricht, ist sie als unzuständig anzusehen vergleiche , im Zusammenhang mit dem bereits angeführten Urteil des EuGH in der Rechtssache C-614/10 das hg. Erkenntnis vom 24. April 2013, Zl. 2011/17/0156; vergleiche auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12. Juni 1996, B 2477/95 = VfSlg. 14.499, zur gesetzwidrigen Zusammensetzung einer Kollegialbehörde wegen Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht).
Hervorzuheben ist, dass dieser Widerspruch zur Richtlinie 2009/73 zwischenzeitlich durch den Bundesgesetzgeber mit der Novelle zum GWG 2011, BGBl. I Nr. 174/2013, beseitigt wurde. Mit dieser Novelle wurde § 9 Abs. 2 E-ControlG vor dem Hintergrund der Verwaltungsgerichtsbarkeit-Novelle 2012 dahingehend geändert, als die Regulierungskommission (belangte Behörde) durch das Verwaltungsgericht des Bundes ersetzt wurde (vgl. so ausdrücklich die Materialien in AB 2389 BlgNR 24. GP, 2 und 3).Hervorzuheben ist, dass dieser Widerspruch zur Richtlinie 2009/73 zwischenzeitlich durch den Bundesgesetzgeber mit der Novelle zum GWG 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 174 aus 2013,, beseitigt wurde. Mit dieser Novelle wurde Paragraph 9, Absatz 2, E-ControlG vor dem Hintergrund der Verwaltungsgerichtsbarkeit-Novelle 2012 dahingehend geändert, als die Regulierungskommission (belangte Behörde) durch das Verwaltungsgericht des Bundes ersetzt wurde vergleiche , so ausdrücklich die Materialien in Ausschussbericht 2389, BlgNR 24. GP, 2 und 3).
4. Aus den zuvor dargestellten Umständen erweist sich der angefochtene Bescheid als mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde belastet.
Er war daher aus diesem Grund gemäß § 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG aufzuheben.Er war daher aus diesem Grund gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 2, VwGG aufzuheben.
5. Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht (gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG sowie § 3 Z 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014) auf den §§ 47 ff VwGG iVm § 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455 5. Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht (gemäß Paragraph 79, Absatz 11, letzter Satz VwGG sowie Paragraph 3, Ziffer eins, der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 518 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 8 aus 2014,) auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit Paragraph eins, der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 455
Wien, am 15. Dezember 2014
Gerichtsentscheidung
EuGH 62008CJ0389 Base VORABSchlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013040108.X00Im RIS seit
11.02.2015Zuletzt aktualisiert am
02.10.2017