TE Bvwg Erkenntnis 2017/9/15 I416 2168756-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 15.09.2017
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Entscheidungsdatum

15.09.2017

Norm

AsylG 2005 §3
BFA-VG §16 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 16 heute
  2. BFA-VG § 16 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 16 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 16 gültig von 17.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2017
  5. BFA-VG § 16 gültig von 21.05.2016 bis 16.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  6. BFA-VG § 16 gültig von 01.04.2016 bis 20.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2016
  7. BFA-VG § 16 gültig von 20.07.2015 bis 31.03.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. BFA-VG § 16 gültig von 19.06.2015 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. BFA-VG § 16 gültig von 01.01.2014 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. BFA-VG § 16 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

I416 2168756-1/7E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, alias XXXX, geboren am XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch RA Edward DAIGNEAULT, Lerchenfelder Gürtel 45/11, 1160 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.07.2017, Zahl: 1095085403/161792978, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , alias römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Nigeria, vertreten durch RA Edward DAIGNEAULT, Lerchenfelder Gürtel 45/11, 1160 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.07.2017, Zahl: 1095085403/161792978, beschlossen:

A) Die Beschwerde wird gem. § 16 Abs. 1 BFA-VG als verspätetA) Die Beschwerde wird gem. Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG als verspätet

zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.07.2017, Zahl: 1095085403/161792978, wurde der Antrag von XXXX, alias XXXX, geboren am XXXX, StA. Nigeria, auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten "gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF" (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria gemäß "§ 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG" (Spruchpunkt II.) als unbegründet abgwiesen. Zugleich wurde ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen "gemäß § 57 AsylG" nicht erteilt. "Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF" wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung "gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF" erlassen und weiters "gemäß § 52 Absatz 9 FPG" festgestellt, dass seine Abschiebung "gemäß § 46 FPG" nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt III.). Eine Frist für eine freiwillige Ausreise wurde "gemäß § 55 Absatz 1a FPG" nicht eingeräumt (Spruchpunkt IV.). Auch wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz "gemäß § 18 Absatz 1 Ziffer 3, 4 und 5 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. Nr. 87/2012, (BFA-VG) idgF" die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.07.2017, Zahl: 1095085403/161792978, wurde der Antrag von römisch 40 , alias römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Nigeria, auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten "gemäß Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF" (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria gemäß "§ 8 Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG" (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet abgwiesen. Zugleich wurde ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen "gemäß Paragraph 57, AsylG" nicht erteilt. "Gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF" wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung "gemäß Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF" erlassen und weiters "gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG" festgestellt, dass seine Abschiebung "gemäß Paragraph 46, FPG" nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Eine Frist für eine freiwillige Ausreise wurde "gemäß Paragraph 55, Absatz 1a FPG" nicht eingeräumt (Spruchpunkt römisch vier.). Auch wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz "gemäß Paragraph 18, Absatz 1 Ziffer 3, 4 und 5 BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 2012,, (BFA-VG) idgF" die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.).

2. Mit Verfahrensanordnungen gemäß § 63 Abs. 2 AVG vom 24.07.2017 wurde XXXX, alias XXXX gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG der Verein Menschenrechte Österreich, Alser Straße 20/5 in 1090 Wien als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.2. Mit Verfahrensanordnungen gemäß Paragraph 63, Absatz 2, AVG vom 24.07.2017 wurde römisch 40 , alias römisch 40 gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG der Verein Menschenrechte Österreich, Alser Straße 20/5 in 1090 Wien als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.

3. Am 26. 07 2017 erfolgte ein Zustellversuch an seiner laut ZMR aufrechten Meldeadresse und wurde eine Verständigung über den Zustellversuch im Briefkasten hinterlassen. Der Beginn der Abholfrist wurde mit 27.07.2017 beim Postamt 1053 festgelegt.

4. Gegen den oben angeführten Bescheid erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch seine Rechtsvertretung RA Edward Daigneault mit per Fax übermitteltem Schriftsatz vom 23.08.2017, bei der belangten Behörde eingelangt am selben Tag, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Der Beschwerdeführer macht darin im Wesentlichen die Verletzung von Verfahrensvorschriften und inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend. Zur Rechtzeitigkeit führte er lediglich aus, dass er die Beschwerde binnen offener Frist erhebe.

5. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.08.2017 wurde dem Beschwerdeführer mit einem Verspätungsvorhalt mitgeteilt, dass nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes die Beschwerde verspätet beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingebracht wurde. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, binnen einer Woche zum übermittelten Parteiengehör eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.

6. Mit E- Mail vom 04.09.2017 teilte der Rechtsvertreter mit, dass er in Bezug auf den Verspätungsvorhalt auf den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 27.06.2017 E 502/2017 (G134/2017) verweise, mit dem die auch in der gegenständlichen Beschwerdesache anzuwendende zweiwöchige Beschwerdefrist (neuerlich) auf ihre Verfassungsmäßigkeit hin geprüft werde. Es werde daher gebeten unmittelbar die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, allerdings mit der Entscheidung in der Sache den Ausgang des Gesetzesprüfungsverfahrens abzuwarten. Weitere Erklärungen bzw. eine Begründung, warum die Beschwerde nicht innerhalb der gesetzlichen Frist eingebracht worden sei, wurden nicht vorgebracht.6. Mit E- Mail vom 04.09.2017 teilte der Rechtsvertreter mit, dass er in Bezug auf den Verspätungsvorhalt auf den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 27.06.2017 E 502 aus 2017, (G134/2017) verweise, mit dem die auch in der gegenständlichen Beschwerdesache anzuwendende zweiwöchige Beschwerdefrist (neuerlich) auf ihre Verfassungsmäßigkeit hin geprüft werde. Es werde daher gebeten unmittelbar die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, allerdings mit der Entscheidung in der Sache den Ausgang des Gesetzesprüfungsverfahrens abzuwarten. Weitere Erklärungen bzw. eine Begründung, warum die Beschwerde nicht innerhalb der gesetzlichen Frist eingebracht worden sei, wurden nicht vorgebracht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der oben unter I. dargestellte Verfahrensgang wird als maßgeblicher Sachverhalt festgestellt. Die Zustellung des verfahrensgegenständlichen Bescheides vom 21.07.2017 erfolgte laut im Akt liegenden Rückschein am 27.07.2017 durch Hinterlegung und Bereithaltung zur Abholung bei der Postfiliale 1053. Der verfahrensgegenständliche Bescheid wurde innerhalb der Abholfrist vom Beschwerdeführer behoben.Der oben unter römisch eins. dargestellte Verfahrensgang wird als maßgeblicher Sachverhalt festgestellt. Die Zustellung des verfahrensgegenständlichen Bescheides vom 21.07.2017 erfolgte laut im Akt liegenden Rückschein am 27.07.2017 durch Hinterlegung und Bereithaltung zur Abholung bei der Postfiliale 1053. Der verfahrensgegenständliche Bescheid wurde innerhalb der Abholfrist vom Beschwerdeführer behoben.

Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers brachte die Beschwerde gegen den bezeichneten Bescheid per Fax am 23.08.2017 bei der belangten Behörde ein. Die Beschwerde ist jedenfalls verspätet.

2. Beweiswürdigung:

Zum Sachverhalt:

Der angeführte Verfahrensgang und der dazu festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde sowie dem Akt des Bundesverwaltungsgerichts.

Die Feststellung, dass der angefochtene Bescheid vom Beschwerdeführer innerhalb der Abholfrist behoben wurde, ergibt sich aus dem Akt. Der Beginn der Abholfrist ergibt sich zweifelsfrei aus dem dem Akt innenliegenden Rückschein (Rsa). Auch in seiner Beschwerde führt der Beschwerdeführer lediglich aus, dass er "gegen diesen Bescheid innerhalb offener Frist" Beschwerde erhebt. Auf die gesetzlich normierte Rechtsmittelfrist von zwei Wochen nimmt er ebensowenig Bezug wie er Gründe anführt, warum die Beschwerde außerhalb dieser Frist eingebracht worden ist. Selbst in seiner Beantwortung des Verspätungsvorhaltes, macht der Beschwerdeführer keine Gründe für sein verspätetes Einbringen geltend, sondern verweist lediglich auf einen Beschluss des Verfassungsgerichtshofs, wonach dieser die Wortfolge des "2, 4 und" sowie den Satz "Dies gilt auch in den Fällen des § 3 Abs. 2 Z 1, sofern die Entscheidung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist."Die Feststellung, dass der angefochtene Bescheid vom Beschwerdeführer innerhalb der Abholfrist behoben wurde, ergibt sich aus dem Akt. Der Beginn der Abholfrist ergibt sich zweifelsfrei aus dem dem Akt innenliegenden Rückschein (Rsa). Auch in seiner Beschwerde führt der Beschwerdeführer lediglich aus, dass er "gegen diesen Bescheid innerhalb offener Frist" Beschwerde erhebt. Auf die gesetzlich normierte Rechtsmittelfrist von zwei Wochen nimmt er ebensowenig Bezug wie er Gründe anführt, warum die Beschwerde außerhalb dieser Frist eingebracht worden ist. Selbst in seiner Beantwortung des Verspätungsvorhaltes, macht der Beschwerdeführer keine Gründe für sein verspätetes Einbringen geltend, sondern verweist lediglich auf einen Beschluss des Verfassungsgerichtshofs, wonach dieser die Wortfolge des "2, 4 und" sowie den Satz "Dies gilt auch in den Fällen des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins,, sofern die Entscheidung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist."

in § 16 Abs. 1 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 24/2016, von Amts wegen auf ihre Verfassungsmäßigkeit überprüft und dazu ein Gesetzesprüfungsverfahren eingeleitet hat.in Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2016,, von Amts wegen auf ihre Verfassungsmäßigkeit überprüft und dazu ein Gesetzesprüfungsverfahren eingeleitet hat.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes in den Fällen des § 3 Abs. 2 Z 2, 4 und 7 zwei Wochen, sofern nichts anderes bestimmt ist. Dies gilt auch in den Fällen des § 3 Abs. 2 Z 1, sofern die Entscheidung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist. § 7 Abs. 4 erster Satz Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 ist, sofern es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, diesfalls nicht anwendbar.Gemäß Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes in den Fällen des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, 4 und 7 zwei Wochen, sofern nichts anderes bestimmt ist. Dies gilt auch in den Fällen des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins,, sofern die Entscheidung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist. Paragraph 7, Absatz 4, erster Satz Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, ist, sofern es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, diesfalls nicht anwendbar.

§ 3 Abs. 2 Z. 1 BFA-VG regelt die Zuerkennung und die Aberkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten an Fremde in Österreich gemäß dem AsylG 2005. Im gegenständlichen Verfahren hatte der Beschwerdeführer am 03.12.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 14.10.2016 war dieser Antrag abgewiesen und gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen worden. Es handelt sich daher um jenen Fall, der mit § 16 Abs. 1 Z. 1 zweiter Satz BFA-VG angesprochen wird.Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG regelt die Zuerkennung und die Aberkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten an Fremde in Österreich gemäß dem AsylG 2005. Im gegenständlichen Verfahren hatte der Beschwerdeführer am 03.12.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 14.10.2016 war dieser Antrag abgewiesen und gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen worden. Es handelt sich daher um jenen Fall, der mit Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Satz BFA-VG angesprochen wird.

Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmt sind, mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmt sind, mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

Beginn und Lauf einer Frist werden gemäß § 33 Abs. 1 AVG durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.Beginn und Lauf einer Frist werden gemäß Paragraph 33, Absatz eins, AVG durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.

Aus dem Akteninhalt ergibt sich unzweifelhaft, dass der im Spruch genannte Bescheid seitens des Beschwerdeführers innerhalb der Beschwerdefrist beim Postamt 1053 abgeholt worden und sohin rechtswirksam erlassen worden war. Die zweiwöchige Beschwerdefrist endete sohin mit Ablauf des 04.08.2017. Die per Fax am 23.08.2017 eingebrachte Beschwerde ist daher verspätet eingebracht worden. Der Beschwerdevertreter hat darüberhinaus keinen Antrag auf Wiedereinsetzung gestellt und auch keine Gründe vorgebracht, die eine verspätete Beschwerdevorlage erklären konnten, sondern hat nur auf das Gesetzprüfungsverfahren hinsichtlich der derzeit gültigen Norm des § 16 Abs. 1 BFA-VG hingewiesen hat und ist somit von einer in seinem Verfahren anzuwendenden Beschwerdefrist von vier Wochen ausgegangen.Aus dem Akteninhalt ergibt sich unzweifelhaft, dass der im Spruch genannte Bescheid seitens des Beschwerdeführers innerhalb der Beschwerdefrist beim Postamt 1053 abgeholt worden und sohin rechtswirksam erlassen worden war. Die zweiwöchige Beschwerdefrist endete sohin mit Ablauf des 04.08.2017. Die per Fax am 23.08.2017 eingebrachte Beschwerde ist daher verspätet eingebracht worden. Der Beschwerdevertreter hat darüberhinaus keinen Antrag auf Wiedereinsetzung gestellt und auch keine Gründe vorgebracht, die eine verspätete Beschwerdevorlage erklären konnten, sondern hat nur auf das Gesetzprüfungsverfahren hinsichtlich der derzeit gültigen Norm des Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG hingewiesen hat und ist somit von einer in seinem Verfahren anzuwendenden Beschwerdefrist von vier Wochen ausgegangen.

Zum Prüfungsbeschluss des VfGH vom 27.06.2017 GZ: E502/2017 ist grundsätzlich folgendes festzuhalten:

Eine der zentralen Aufgaben des Verfassungsgerichtshofes ist die Entscheidung darüber, ob Bundes- oder Landesgesetze der Verfassung entsprechen. Hält dieser ein Gesetz (eine gesetzliche Bestimmung) für verfassungswidrig, so hat er es (sie) aufzuheben. Hat der Verfassungsgerichtshof Bedenken, dass eine Gesetzesbestimmung, die er in einer bei ihm anhängigen Rechtssache anzuwenden hätte, verfassungswidrig sein könnte, so leitet er von Amts wegen ein Gesetzesprüfungsverfahren ein.

Im Falle der Aufhebung der Rechtsvorschrift wird dies für den Einzelnen grundsätzlich um 24.00 Uhr jenes Tages wirksam, an dem sie im Bundes- oder im jeweiligen Landesgesetzblatt kundgemacht wird. Der Verfassungsgerichtshof kann eine Aufhebung allerdings auch mit einer "Reparaturfrist" versehen. Dies geschieht, wenn die sofortige Aufhebung zu schwer wiegenden praktischen Problemen führen würde. Der Gesetzgeber hat dann Zeit, bis zum Ablauf dieser Frist eine neue Lösung zu erarbeiten. Bis dahin bleibt die aufgehobene Bestimmung wirksam. Der Gerichtshof kann auch festlegen, dass eine aufgehobene Bestimmung "nicht mehr anzuwenden" ist ("rückwirkende Aufhebung").

Das bedeutet: Behörden und Gerichte dürfen auch bei der Beurteilung eines Falles, der sich vor Aufhebung dieser Bestimmung ereignet hat, diese Bestimmung nicht mehr anwenden. Im Anlassfall ist die aufgehobene Bestimmung keinesfalls mehr anzuwenden. Für den gegenständlichen Fall ist einerseits auszuführen, dass es sich nicht um den Anlassfall handelt und andererseits dass weder der Verfassungsgerichtshof noch der Verwaltungsgerichtshof seither in ihrer nachprüfenden Kontrolle verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese abweichenden Regelungen dargelegt haben.

Die derzeit in Geltung stehende gesetzliche Norm gewährt auch dem negativ beschiedenen potentiellen Rechtsschutzsuchenden innerhalb zwei Wochen die adäquate Rechtsmittelausführung bei Anfechtung in tatsächlicher oder (verfahrens-) rechtlicher Hinsicht. Der VfGH hat selbst in seinem Erkenntnis vom 26.02.2014, (G59/2013) ein öffentliches Interesse an der Raschheit und der Durchführung von Ausweisungen erkannt. Überdies hat der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren Anspruch auf Rechtsberatung gemäß § 52 Abs. 2 BFA-VG, sodass schon aus diesem Grund die adäquate Rechtsmittelausführung und somit der effiziente Rechtsschutz gewährleistet ist. Dem Beschwerdeführer war im gegenständlichen Fall der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater im Beschwerdeverfahren beigegeben. Gründe warum er die zweiwöchige Beschwerdefrist ungenützt hat verstreichen lassen wurden nicht vorgebracht, der Verweis auf ein Gesetzprüfungsverfahren erfüllt jedenfalls nicht die Kriterien, um den tatsächlichen Sachverhalt einer geänderten Beurteilung zu unterziehen. Die in Prüfung gezogenen Norm gehört unbestritten bis zum Zeitpunkt einer Entscheidung des VfGH dem Rechtsbestand, weshalb die Beschwerde als verspätet zurückzuweisen und beschlussgemäß zu entscheiden.Die derzeit in Geltung stehende gesetzliche Norm gewährt auch dem negativ beschiedenen potentiellen Rechtsschutzsuchenden innerhalb zwei Wochen die adäquate Rechtsmittelausführung bei Anfechtung in tatsächlicher oder (verfahrens-) rechtlicher Hinsicht. Der VfGH hat selbst in seinem Erkenntnis vom 26.02.2014, (G59/2013) ein öffentliches Interesse an der Raschheit und der Durchführung von Ausweisungen erkannt. Überdies hat der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren Anspruch auf Rechtsberatung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, BFA-VG, sodass schon aus diesem Grund die adäquate Rechtsmittelausführung und somit der effiziente Rechtsschutz gewährleistet ist. Dem Beschwerdeführer war im gegenständlichen Fall der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater im Beschwerdeverfahren beigegeben. Gründe warum er die zweiwöchige Beschwerdefrist ungenützt hat verstreichen lassen wurden nicht vorgebracht, der Verweis auf ein Gesetzprüfungsverfahren erfüllt jedenfalls nicht die Kriterien, um den tatsächlichen Sachverhalt einer geänderten Beurteilung zu unterziehen. Die in Prüfung gezogenen Norm gehört unbestritten bis zum Zeitpunkt einer Entscheidung des VfGH dem Rechtsbestand, weshalb die Beschwerde als verspätet zurückzuweisen und beschlussgemäß zu entscheiden.

Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

Im gegenständlichen Fall konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG - trotz eines entsprechenden Antrages - eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt bereits aus der Aktenlage geklärt erscheint. Zudem ist in § 24 Abs. 2 VwGVG explizit geregelt, dass eine Verhandlung entfallen kann, wenn - wie gegenständlich - die Beschwerde zurückzuweisen ist.Im gegenständlichen Fall konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG - trotz eines entsprechenden Antrages - eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt bereits aus der Aktenlage geklärt erscheint. Zudem ist in Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG explizit geregelt, dass eine Verhandlung entfallen kann, wenn - wie gegenständlich - die Beschwerde zurückzuweisen ist.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Schlagworte

Fristversäumung, Rechtsmittelfrist, Verspätung, Zurückweisung,
Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:I416.2168756.1.00

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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