Entscheidungsdatum
18.09.2017Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W261 2168263-1/4E
W261 2168261-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin GASTINGER, MAS als Vorsitzende und den Richter Mag. Markus BELFIN sowie den fachkundigen Laienrichter Herbert PICHLER als Beisitzer über die Beschwerden von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland,Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin GASTINGER, MAS als Vorsitzende und den Richter Mag. Markus BELFIN sowie den fachkundigen Laienrichter Herbert PICHLER als Beisitzer über die Beschwerden von römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland,
1.) gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 11.07.2017, betreffend Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass, und
2.) gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 17.07.2017, betreffend Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Parkausweises gemäß §29 b StVO
zu Recht erkannt:
A)
Beide Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist in beiden Fällen gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist in beiden Fällen gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer ist seit 13.03.1997 Inhaber eines Behindertenpasses, seit 01.10.2001 mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 70 von Hundert (in der Folge v.H.)
Er stellte am 04.11.2016 beim Sozialministeriumservice (in der Folge als belangte Behörde) einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29 b Straßenverkehrsordnung (StVO) (Parkausweis), der entsprechend dem von der belangten Behörde zur Verfügung gestellten und vom Beschwerdeführer ausgefüllten Antragsformular auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gilt und legte dabei eine Zusammenfassung seiner Krankengeschichte bzw. Schilderung seiner Beschwerden und Fotos seiner Beine vor.Er stellte am 04.11.2016 beim Sozialministeriumservice (in der Folge als belangte Behörde) einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29, b Straßenverkehrsordnung (StVO) (Parkausweis), der entsprechend dem von der belangten Behörde zur Verfügung gestellten und vom Beschwerdeführer ausgefüllten Antragsformular auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gilt und legte dabei eine Zusammenfassung seiner Krankengeschichte bzw. Schilderung seiner Beschwerden und Fotos seiner Beine vor.
Die belangte Behörde gab in der Folge ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung in Auftrag. In dem auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 20.04.2017 basierenden Gutachten vom 09.07.2017 führte der medizinische Sachverständige für Allgemeinmedizin Folgendes - hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben – aus:
" Anamnese:
Operationen: Tonsillektomie ohne Folgeschaden, Nabelbruchoperation im Alter von 9 Monaten ohne Folgeschaden
Punktion einer Sinusitis frontalis in der Kindheit ohne bleibende Schäden
3-malgie Entfernung von einem Basaliom am Kopfbereich 2 im Nackenentfernung und links temporal 2012 im San. Döbling durch den plast. chir. Facharzt, keine Folgeschäden, jedoch Verdacht auf Rezidiv am rechten Scheitel
Vorgutachten 08/2001 wegen Adipositas per magna mit Hypertonie, Cervicolumbalsyndrom, schwere chronisch venöse Insuffizienz beidseits mit Beinödemen und Pigmentverschiebung, permanentes Vorhofflimmern, latente kardialer Dekompensation: 70%Vorgutachten 08 aus 2001, wegen Adipositas per magna mit Hypertonie, Cervicolumbalsyndrom, schwere chronisch venöse Insuffizienz beidseits mit Beinödemen und Pigmentverschiebung, permanentes Vorhofflimmern, latente kardialer Dekompensation: 70%
Adipositas seit dem 6. Lebensjahr, derzeit 161 kg, keine Therapie
Bluthochdruck seit 15 Jahren, Vorhofflimmern seit 1990, früher Marcoumar, Umstellung auf Pradaxa seit 2 Jahren
Med.: Lanitop 0,15 1-0-0, unter Therapie normales Blutdruckverhalten
Wirbelsäulen-Läsion seit dem 38. Lebensjahr, keine Operation, keine motorischen Ausfälle, Beschwerden: Schmerzen im Hals- und Lendenwirbelsäulensegment, keine Schmerzmedikation, früher Brufen bei Bed. wenn starker Schmerzen auftreten
Stammvarikositas seit Jugend, Beschwerden seit dem 45. Lebensjahr, keine Operation, geschwollene Beine, keine Kompressionsstrümpfe wurden im WSP verordnet, durch diese Anwendung ist eine Besserung eingetreten, Ulcus cruris links, Lokaltherapie wird angewendet
wiederkehrender Tremor in beiden Händen, lt. Prof XXXX keine neurologische Ursache, Parkinson vom neurologischen Facharzt ausgeschlossen, als Ursache wird das Herzleiden bezeichnet, daher Verschreibung von Inderal 40 1-0-0, unter Therapie ist eine wesentliche Besserung eingetretenwiederkehrender Tremor in beiden Händen, lt. Prof römisch 40 keine neurologische Ursache, Parkinson vom neurologischen Facharzt ausgeschlossen, als Ursache wird das Herzleiden bezeichnet, daher Verschreibung von Inderal 40 1-0-0, unter Therapie ist eine wesentliche Besserung eingetreten
Krämpfe in den Beinen seit 2000, früher Magnesium Verla genommen, unter Anwendung von Magnosolv gelegentlich auftretende Krämpfe, witterungsabhängige Verschlimmerung
Nik: 0, Alk: 0
Derzeitige Beschwerden:
im Vordergrund stehen die Schmerzen in der Hals- und Lendenwirbelsäule, auch Krämpfe in den Beinen
Sozialanamnese:
Bundesbeamter im Ruhestand seit 1986 (41. Lebensjahr), vorzeitiger Ruhestand wegen Wirbelsäulenleiden (nach Tätigkeit im Punzierungsamt in stehendem Beruf) auf Dauer, verheiratet, ein erwachsenes Kind, Gattin: Pensionistin, AW lebt in einem Reihenhaus auf 2 Etagen ohne Lift
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
ärztliches Attest des Hausarztes vom 16.1.2017: öffentliche Verkehrsmittel sind aus medizinischen Gründen (Polyneurose) und Herzinsuffizienz nicht möglich
Untersuchungsbefund:
...
Klinischer Status – Fachstatus:
Sauerstoffsättigung der Raumluft: pO2: 98 %, Puls: 96/min, keine
Ruhedyspnoe Kopf: Zähne: saniert, Gleitsichtbrille, Sensorium frei, Zustand nach Tonsillektomie, Nervenaustrittspunkte unauffällig
Hals: keine Einflussstauung, Schilddrüse schluckverschieblich, Lymphknoten o.B.
Thorax: symmetrisch, Fassthorax, Gynäkomastie
Herz: normal konfiguriert, arrhythmisch, Herztöne rein, keine pathologischen Geräusche, Lunge: vesikuläres Atemgeräusch, Basen gut verschieblich, son. Klopfschall
Wirbelsäule: endlagige Einschränkung der Rotation der Halswirbelsäule, Kinn-Jugulum- Abstand 2cm, seichte linkskonvexe Skoliose der Brustwirbelsäule, Fingerbodenabstand 15cm, thorakaler Schober 30/33cm, Ott: 10/14cm, Hartspann der Lendenwirbelsäule,
Abdomen: weich, über Thoraxniveau, Hepar und Lien nicht palpabel, keine Resistenz tastbar, blande Narbe nach Nabelbruchoperation
Nierenlager: beidseits frei
obere Extremität: frei beweglich bis auf endlagige Elevationsstörung beider Arme, Globalfunktion und grobe Kraft beidseits erhalten, Nacken- und Kreuzgriff möglich
untere Extremität: frei beweglich bis auf schmerzbedingte endlagige Flexionsstörung beider Hüft- und Kniegelenke, krepitierendes Reiben beider Kniegelenke bei festem Bandapparat, Umfang des rechten
Kniegelenkes: 54cm, (links: 53cm), keine signifikante Involutionsatrophie der Unterschenkelmuskulatur, Umfang des rechten
Unterschenkels: 50cm (links: 49cm), indurierte Ödeme beidseits, deutliche trophischen Hautstörungen an beiden Unterschenkel mit zwei münzgroßes Ulcera cruris am med. linken Unterschenkel, Reflex kaum auslösbar, Babinski negativ, Zehen- und Fersenstand mühevoll möglich
Gesamtmobilität – Gangbild:
hinkendes Gangbild, keine Gehhilfe erforderlich, kommt mit zwei Stützkrücken zur Untersuchung
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
1
Adipositas per magna mit Hypertonie
2
Venöses und lymphatisches System, schwere chronisch venöse Insuffizienz beidseits mit Beinödemen und Pigmentverschiebung
3
Cervicolumbalsyndrom
4
permanentes Vorhofflimmern, Zustand nach karidaler Dekompensation, derzeit rekompensiert
5
Zustand nach Basaliomentfernung am Kopf
6
Abnützungserscheinungen beider Hüft- und Kniegelenke
Stellungnahme zu gesundheitlichen
Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
Das Leiden unter Ifd. Nr. 5) und 6) werden neu in das Gutachten aufgenommen.
Keine wesentliche Änderung des Gesamtgesundheitszustandes seit der letzten Begutachtung
[x] Dauerzustand
Gutachterliche Stellungnahme:
Im Gutachten wurde festgestellt, dass bei dem Antragwerber keine höhergradige Funktionsstörung der unteren Extremitäten vorliegt. Es finden sich im klinischen Bild keine signifikanten motorischen Ausfälle. Der Antragwerber kann eine Strecke von mehr als 300 m zu Fuß ohne Unterbrechung, ohne überdurchschnittliche Kraftanstrengung, ohne große Schmerzen und ohne fremde Hilfe zurücklegen. Es sind keine Behelfe erforderlich, die das Ein- und Aussteigen sowie die sichere Beförderung unter Verwendung von Haltegriffen in einem öffentlichen Verkehrsmittel wesentlich beeinträchtigen. Das behinderungsbedingte Erfordernis der Stützkrücken lässt sich unter Berücksichtigung der nur geringen Funktionsstörung der unteren Extremitäten nicht ausreichend erklären. Das vorgelegte hausärztliche Attest beinhaltet keine Beschreibung einer hochgradigen Funktionsstörung, die vom Ermittlungsergebnis der hierorts durchgeführten Untersuchung abweicht und die konkludierte Unzumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel ausreichend begründen könnte. Bei Fehlen einer wesentlichen Einschränkung der oberen Extremitäten, die eine Verwendung von Aufstiegshilfen in einem öffentlichen Verkehrsmittel maßgeblich beeinträchtigt oder während des Transports eine Sicherung durch Haltegriffen wesentlich behindert, kann die Unzumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel nicht objektiviert werden.
Ein Herzleiden, welches eine hochgradige Einschränkung der Auswurfleistung zur Folge hat und eine signifikante Belastungsstörung verursacht, kann bei der klinischen Untersuchung und aufgrund der vorliegenden Befunde nicht ermittelt werden."
Mit dem nunmehr erstangefochtenen Bescheid vom 11.07.2017 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass ab. In der Begründung des Bescheides gab die belangte Behörde im Wesentlichen die Ausführungen des ärztlichen Sachverständigengutachtens vom 09.07.2017, welches als schlüssig erachtet werde, wieder.
Mit dem zweitangefochtenen Bescheid vom 17.07.2017 wies die belangte Behörde auch den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Parkausweises gemäß § 29 b StVO ab. Begründend dazu führte diese aus, dass als Voraussetzung für die Ausstellung eines Parkausweises die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass vorliegen müsse. Da diese Voraussetzung jedoch nicht erfüllt sei, sei der Antrag auf Ausfolgung eines Parkausweises ebenfalls abzuweisen.Mit dem zweitangefochtenen Bescheid vom 17.07.2017 wies die belangte Behörde auch den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Parkausweises gemäß Paragraph 29, b StVO ab. Begründend dazu führte diese aus, dass als Voraussetzung für die Ausstellung eines Parkausweises die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass vorliegen müsse. Da diese Voraussetzung jedoch nicht erfüllt sei, sei der Antrag auf Ausfolgung eines Parkausweises ebenfalls abzuweisen.
Gegen die beiden Bescheide vom 11.07.2017 und 17.07.2017 erhob der durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland (im Folgenden KOBV) bevollmächtigt vertretende Beschwerdeführer mit Schreiben jeweils vom 08.08.2017 fristgerecht Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht. Betreffend die Abweisung der Vornahme der beantragten Zusatzeintragung brachte er vor, es sei ihm aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen keinesfalls möglich, eine Gehstrecke von 300 Metern zu Fuß ohne Unterbrechung, ohne überdurchschnittliche Kraftanstrengung, ohne große Schmerzen und ohne fremde Hilfe zurückzulegen. Der Beschwerdeführer könne maximal zwei bis drei Minuten gehen, danach habe er krampfartige Schmerzen im LWS-Bereich, sodass der zusammenbreche, wenn er sich nicht unverzüglich hinsetze. Dazu komme, dass er wegen Nervenentzündungen in beiden Fußsohlen nicht komplett aufsteigen könne. Er benötige daher sehr wohl aufgrund seiner LWS- und Fußbeschwerden zur Fortbewegung zwei Stützkrücken. Darüber hinaus leide der Beschwerdeführer an einer schweren chronisch venösen Insuffizienz an beiden Beinen, wodurch die Beine massiv geschwollen seien und eine immer wiederkehrende Ulcera auftrete, sowie an Herzinsuffizienz. Im Zusammenwirken all dieser Gesundheitsschädigungen sei es dem Beschwerdeführer keinesfalls möglich, ein öffentliches Verkehrsmittel zu benützen, da nicht nur seine Gehleistung massiv eingeschränkt sei, sondern er auch nicht in der Lage sei, Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen zu überwinden und Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche sowie der notwendigen Fortbewegung in einem Verkehrsmittel während der Fahrt habe. Der Beschwerdeführer habe am 14.08.2017 einen Arzttermin und werde den entsprechenden Befund ehestmöglich nachreichen. Es werde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Einholung ärztlicher Sachverständigengutachten aus den Fachbereichen Orthopädie, Innere Medizin und Dermatologie beantragt. Betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Parkausweises gemäß §29 b StVO werde ausgeführt, dass aufgrund der eingebrachten Beschwerde bezüglich der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei der diesbezügliche abweisende Bescheid über die Vornahme der Zusatzeintragung vom 11.07.2017 nicht rechtskräftig. Somit sei es nicht möglich gewesen, den Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises gemäß §29b StVO abzuweisen. Es werde daher angeregt, beide Verfahren zu verbinden.
Die belangte Behörde legte die Beschwerden gegen die Bescheide vom 11.07.2017 und 17.07.2017 samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht am 22.08.2017 vor.
Mit Schreiben vom 25.08.2017, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 30.08.2017, reichte der durch den KOBV vertretene Beschwerdeführer ein ärztliches Attest eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 23.08.2017 nach.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist Inhaber eines Behindertenpasses mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 70 v.H.
Der Beschwerdeführer hat folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Er stellte am 04.11.2016 beim Sozialministeriumservice einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO, welcher auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gilt.Er stellte am 04.11.2016 beim Sozialministeriumservice einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO, welcher auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gilt.
Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist dem Beschwerdeführer zumutbar.
Hinsichtlich der beim Beschwerdeführer bestehenden einzelnen Funktionseinschränkungen, deren Ausmaß, wechselseitiger Leidensbeeinflussung und medizinischer Einschätzung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel werden die diesbezüglichen Beurteilungen im Sachverständigengutachten des Arztes für Allgemeinmedizin vom 09.07.2017 der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum Behindertenpass ergeben sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, die zur Abweisung der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" und in weiterer Folge zur Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Parkausweises gemäß § 29b führt, gründet sich auf das seitens der belangten Behörde eingeholte allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten vom 09.07.2017, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 20.04.2017.Die Feststellung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, die zur Abweisung der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" und in weiterer Folge zur Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Parkausweises gemäß Paragraph 29 b, führt, gründet sich auf das seitens der belangten Behörde eingeholte allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten vom 09.07.2017, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 20.04.2017.
Darin wird unter Berücksichtigung der erstatteten Einwendungen und der vorgelegten Befunde vollständig, widerspruchsfrei und schlüssig auf die bestehenden Funktionseinschränkungen und die für eine allfällige Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" geforderten Voraussetzungen eingegangen und nachvollziehbar ausgeführt, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel für den Beschwerdeführer aktuell zumutbar ist.
Aus dem Untersuchungsbefund betreffend die oberen und unteren Extremitäten geht nicht hervor, dass beim Beschwerdeführer Einschränkungen in einem solchen Ausmaß vorliegen, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht möglich machen würden. Bis auf eine schmerzbedingte endlagige Flexionsstörung der Hüft- und Kniegelenke sind die unteren Extremitäten frei beweglich. Es besteht ein krepitierendes Reiben beider Kniegelenke bei jedoch festem Bandapparat. Der Beschwerdeführer leidet an Beinödemen mit zwei münzgroßen Ulcera cruris am linken Unterschenkel. Es bestehen somit zweifelsohne Funktionseinschränkungen der unteren Extremitäten, die im allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten auch entsprechend festgestellt sind. Diese Leiden erreichen jedoch nicht einen solchen Grad, der einer Benützung öffentlicher Verkehrsmittel entgegensteht, zumal keine signifikanten motorischen Ausfälle vorliegen und der Beschwerdeführer – auch unter Berücksichtigung des hinkenden Gangbildes – weiterhin in der Lage ist, eine Strecke von mehr als 300 Metern zurückzulegen. Aufgrund des Fehlens höhergradiger Funktionsstörungen kann dadurch auch kein behinderungsbedingtes Erfordernis einer Verwendung von Stützkrücken erklärt werden. Das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde, wonach er aufgrund seiner Wirbelsäulen- und Fußbeschwerden zwei Stützkrücken zur Fortbewegung benötigt, ist somit durch den erhobenen Status gerade nicht objektivierbar. Darüber hinaus steigert die Verwendung einer Gehhilfe wie Stützkrücken die Sicherheit der Gehleistung und macht die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht unzumutbar oder unmöglich.
Weiters ist anzumerken, dass das Vorbringen in der Beschwerde, wonach nicht nur die Gehleistung massiv eingeschränkt sei sondern der Beschwerdeführer auch keine Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen überwinden könne, seinen eigenen Angaben im Rahmen der Anamneseerhebung widerspricht, wonach er im zweiten Stock ohne Aufzug wohne. Die Überwindung von maximal einigen wenigen Stufen beim Einstieg in bzw. Ausstieg aus einem öffentlichen Verkehrsmittel – sofern nicht ohnehin barrierefreie moderne Garnituren zur Verfügung stehen – stellt somit für den Beschwerdeführer ein weit geringeres Hindernis dar als das Erreichen seiner Wohnung, welches mangels gegenteiligen Vorbringens weiterhin möglich erscheint. Die bestehende endlagige Elevationsstörung beider Arme hindert den Beschwerdeführer ebenfalls nicht an einem sicheren Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln, zumal die Arme frei beweglich sind und sowohl Globalfunktion als auch grobe Kraft beidseits erhalten sind, was die Verwendung von Haltegriffen ermöglicht.
Auch das Herzleiden des Beschwerdeführers führt zu keiner erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit, da es derzeit rekompensiert ist und sich unter Medikation bei der persönlichen Untersuchung unauffällig zeigt. Es liegen weiters keine medizinischen Befunde vor, die eine diesbezügliche hochgradige Einschränkung bestätigen.
Der Beschwerdeführer legte im Rahmen beider Beschwerden keine aktuellen Befunde vor, die geeignet wären, eine andere Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen herbeizuführen bzw. die geeignet wären, eine zwischenzeitig eingetretene Verschlechterung der Leidenszustände zu belegen und die allenfalls zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen könnten. In der Beschwerde betreffend die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel stellte der Beschwerdeführer die Vorlage eines medizinischen Befundes in Aussicht. Dieses allgemeinärztliche Attest vom 23.08.2017 langte beim Bundesverwaltungsgericht am 30.08.2017 – und somit nach Beschwerdevorlage am 22.08.2017 – ein. Aus diesem Grund kann dieses Beweismittel aufgrund der Neuerungsbeschränkung gemäß § 46 BBG dieser Entscheidung nicht mehr zugrunde gelegt werden. Diesbezüglich wird auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen. Der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle jedoch festzuhalten, dass das genannte ärztliche Attest eine Auflistung der bereits bekannten und auch vom allgemeinmedizinischen Sachverständigen berücksichtigten Leiden beinhaltet. Es wird keine Verschlechterung des Leidenszustandes vorgebracht sondern lediglich erneut festgehalten, dass dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht möglich sei.Der Beschwerdeführer legte im Rahmen beider Beschwerden keine aktuellen Befunde vor, die geeignet wären, eine andere Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen herbeizuführen bzw. die geeignet wären, eine zwischenzeitig eingetretene Verschlechterung der Leidenszustände zu belegen und die allenfalls zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen könnten. In der Beschwerde betreffend die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel stellte der Beschwerdeführer die Vorlage eines medizinischen Befundes in Aussicht. Dieses allgemeinärztliche Attest vom 23.08.2017 langte beim Bundesverwaltungsgericht am 30.08.2017 – und somit nach Beschwerdevorlage am 22.08.2017 – ein. Aus diesem Grund kann dieses Beweismittel aufgrund der Neuerungsbeschränkung gemäß Paragraph 46, BBG dieser Entscheidung nicht mehr zugrunde gelegt werden. Diesbezüglich wird auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen. Der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle jedoch festzuhalten, dass das genannte ärztliche Attest eine Auflistung der bereits bekannten und auch vom allgemeinmedizinischen Sachverständigen berücksichtigten Leiden beinhaltet. Es wird keine Verschlechterung des Leidenszustandes vorgebracht sondern lediglich erneut festgehalten, dass dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht möglich sei.
Es sind daher auf Grundlage der vorgelegten medizinischen Unterlagen sowie der persönlichen Begutachtung des Beschwerdeführers keine ausreichenden Anhaltspunkte für das Vorliegen erheblicher Einschränkungen der unteren Extremitäten oder der körperlichen Belastbarkeit im Sinne der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen objektiviert.
Der Beschwerdeführer ist mit dem oben wiedergegebenen Beschwerdevorbringen dem auf einer persönlichen Untersuchung basierenden Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 09.07.2017 im Lichte obiger Ausführungen daher nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).Der Beschwerdeführer ist mit dem oben wiedergegebenen Beschwerdevorbringen dem auf einer persönlichen Untersuchung basierenden Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 09.07.2017 im Lichte obiger Ausführungen daher nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des seitens der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachtens eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 09.07.2017, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 20.04.2017, und wird dieses Sachverständigengutachten in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Die beiden zu beurteilenden Verfahren werden gemäß § 17 VwGVG in Verbindung mit § 39 Abs. 2 AVG zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.Die beiden zu beurteilenden Verfahren werden gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, AVG zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
Zu Spruchteil A)
1. Zur Entscheidung in der Sache
Der Vollständigkeit halber wird zunächst darauf hingewiesen, dass mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden der belangten Behörde vom 11.07.2017 und 17.07.2017 der Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" gemäß §§ 42 und 45 Bundesbehindertengesetz idgF BGBl I Nr. 18/2017 (in der Folge kurz BBG) sowie der Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises gemäß §29 b Straßenverkehrsordnung idF BGBl I Nr. 123/2015 (in der Folge kurz StVO) abgewiesen werden.Der Vollständigkeit halber wird zunächst darauf hingewiesen, dass mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden der belangten Behörde vom 11.07.2017 und 17.07.2017 der Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" gemäß Paragraphen 42 und 45 Bundesbehindertengesetz idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 18 aus 2017, (in der Folge kurz BBG) sowie der Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises gemäß §29 b Straßenverkehrsordnung in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2015, (in der Folge kurz StVO) abgewiesen werden.
Verfahrensgegenstand ist somit nicht die Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung, sondern ausschließlich die Prüfung der Voraussetzungen der Vornahme der beantragten Zusatzeintragung, die wiederum auch die Voraussetzung der Ausstellung eines Parkausweises bildet.
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) hinsichtlich des zweitangefochtenen Bescheides lauten:
§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Paragraph 42, (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45, (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
§ 47. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen."Paragraph 47, Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach Paragraph 40, auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen."
§ 1 Abs. 4 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, idg F BGBl II Nr. 263/2016 lautet – soweit im gegenständlichen Fall relevant - auszugsweise:Paragraph eins, Absatz 4, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, idg F Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2016, lautet – soweit im gegenständlichen Fall relevant - auszugsweise:
"§ 1 .
(4) Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:
1. .
2. 3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
Fähigkeiten, Funktionen oder
Abs. 2 Z 1 lit. b oder d vorliegen.Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen.
(5) Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.(5) Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(6) "
Die gegenständlich maßgebliche Bestimmung der Straßenverkehrsordnung (StVO) hinsichtlich des erstangefochtenen Bescheides lautet – soweit im gegenständlichen Fall relevant - auszugsweise:
"§ 29b. (1) Inhabern und Inhaberinnen eines Behindertenpasses nach dem Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990, die über die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" verfügen, ist als Nachweis über die Berechtigungen nach Abs. 2 bis 4 auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein Ausweis auszufolgen. Die näheren Bestimmungen über diesen Ausweis sind durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu treffen."§ 29b. (1) Inhabern und Inhaberinnen eines Behindertenpasses nach dem Bundesbehindertengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990,, die über die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" verfügen, ist als Nachweis über die Berechtigungen nach Absatz 2 bis 4 auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein Ausweis auszufolgen. Die näheren Bestimmungen über diesen Ausweis sind durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu treffen.
"
Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist, und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.).Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist, und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung unzumutbar ist vergleiche VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.).
Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit der Beschwerdeführerin zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hiebei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080).
Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt – auf die diesbezüglichen Ausführungen wird verwiesen -, wurde im seitens der belangten Behörde eingeholten allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten vom 09.07.2017, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 20.04.2017, nachvollziehbar verneint, dass im Fall des Beschwerdeführers – trotz der bei ihm vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen – die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass vorliegen. Mit dem Vorliegen der beim Beschwerdeführer objektivierten aktuellen Funktionsbeeinträchtigungen vermag der Beschwerdeführer noch nicht die Überschreitung der Schwelle der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun.Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt – auf die diesbezüglichen Ausführungen wird verwiesen -, wurde im seitens der belangten Behörde eingeholten allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten vom 09.07.2017, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 20.04.2017, nachvollziehbar verneint, dass im Fall des Beschwerdeführers – trotz der bei ihm vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen – die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass vorliegen. Mit dem Vorliegen der beim Beschwerdeführer objektivierten aktuellen Funktionsbeeinträchtigungen vermag der Beschwerdeführer noch nicht die Überschreitung der Schwelle der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Sinne der Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun.
Ausgehend vom vorliegenden Sachverständigengutachten sind beim Beschwerdeführer aktuell weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten noch erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit, erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, oder eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit im Sinne der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen objektiviert.
Der Beschwerdeführer legte im Rahmen der Beschwerde, wie bereits erwähnt, keine weiteren Befunde vor, die geeignet wären, die durch den medizinischen Sachverständigen getroffenen Beurteilungen zu widerlegen oder zusätzliche Dauerleiden bzw. eine zwischenzeitlich eingetretene Verschlechterung des Zustandes des Beschwerdeführers zu belegen.
Das vom Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25.08.2017, eingelangte am 30.08.2017, nachgereichte ärztliche Attest vom 23.08.2017 konnte vom Bundesverwaltungsgericht nicht mehr berücksichtigt werden. Mit der Novelle BGBl. I 57/2015 hat der Gesetzgeber für das Verfahren nach dem Bundesbehindertengesetz (§ 46 BBG) ein – eingeschränktes - Neuerungsverbot eingeführt, das in den Gesetzesmaterialien als "Neuerungsbeschränkung" bezeichnet wird. Nach dem im Beschwerdefall anwendbaren § 46 dritter Satz BBG dürfen in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.Das vom Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25.08.2017, eingelangte am 30.08.2017, nachgereichte ärztliche Attest vom 23.08.2017 konnte vom Bundesverwaltungsgericht nicht mehr berücksichtigt werden. Mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 57 aus 2015, hat der Gesetzgeber für das Verfahren nach dem Bundesbehindertengesetz (Paragraph 46, BBG) ein – eingeschränktes - Neuerungsverbot eingeführt, das in den Gesetzesmaterialien als "Neuerungsbeschränkung" bezeichnet wird. Nach dem im Beschwerdefall anwendbaren Paragraph 46, dritter Satz BBG dürfen in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.
Diese Neuerungsbeschränkung ist nach § 54 Abs. 18 BBG mit 1. Juli 2015 in Kraft getreten und somit im Beschwerdefall anwendbar.Diese Neuerungsbeschränkung ist nach Paragraph 54, Absatz 18, BBG mit 1. Juli 2015 in Kraft getreten und somit im Beschwerdefall anwendbar.
Die Einführung der Neuerungsbeschränkung erfolgte mit der gleichen Gesetzesnovelle, mit der auch eine (vom VwGVG abweichende) Verlängerung der dem Sozialministeriumservice eingeräumten Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung festgelegt wurde. Aus den parlamentarischen Materialien folgt, dass der Gesetzgeber zwischen der Schaffung großzügigerer Möglichkeiten der Erlassung von Beschwerdevorentscheidungen einerseits und der Beschränkung neuer Tatsachen und Beweise im verwaltungsgerichtlichen Verfahren einen unmittelbaren Zusammenhang ("im Gegenzug") gesehen hat. Die Regierungsvorlage erläutert dies wie folgt (527 BlgNR 25. GP, 4-5):
"In der Praxis hat sich gezeigt, dass neu vorgelegte medizinische Befunde und die oftmals erforderliche Beiziehung von neuen Sachverständigen häufig einen zeitnahen Abschluss der Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wesentlich erschweren. Es soll daher die derzeit für Beschwerdevorentscheidungen vorgesehene zweimonatige Entscheidungsfrist auf zwölf Wochen verlängert werden. Hierdurch bleibt es einerseits Menschen mit Behinderung unbenommen, im Verfahren vor dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen bzw. in einer allfälligen Beschwerde gegen einen Bescheid alle Tatsachen und Beweismittel vorzubringen. Außerdem wird es dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ermöglicht in erster Instanz eine fundierte Entscheidung zu treffen, sodass die Menschen mit Behinderung durch eine gesamt zu erwartende kürzere Verfahrensdauer schneller zu ihrem Recht kommen. Im Gegenzug soll eine auf das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht begrenzte Neuerungsbeschränkung geschaffen werden. ..."
Im Gesetzeswortlaut ("in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht") kommt zum Ausdruck, dass die Neuerungsbeschränkung nicht für das Beschwerdeverfahren als Ganzes (d.h. einschließlich des behördlichen Beschwerdevorverfahrens), sondern erst ab dem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (somit ab Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht und somit nicht bereits im behördlichen Beschwerdevorverfahren) gelten soll. Neuerungen, die bereits in der Beschwerde vorgebracht werden, sind daher von vornherein nicht von der Beschränkung erfasst und können (müssen) auch vom Bundesverwaltungsgericht noch berücksichtigt werden. Besonders klar kommt die entsprechende Gesetzesintention im Ausschussbericht (564 BlgNR 25. GP) zum Ausdruck, wo es heißt:Im Gesetzeswortlaut ("in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht") kommt zum Ausdruck, dass die Neuerungsbeschränkung nicht für das Beschwerdeverfahren als Ganzes (d.h. einschließlich des behördlichen Beschwerdevorverfahrens), sondern erst ab dem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (somit ab Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht und somit nicht bereits im behördlichen Beschwerdevorverfahren) gelten soll. Neuerungen, die bereits in der Beschwerde vorgebracht werden, sind daher von vornherein nicht von der Beschränkung erfasst und können (müssen) auch vom Bundesverwaltungsgericht noch berücksichtigt werden. Besonders klar kommt die entsprechende Gesetzesintention im Ausschussbericht (564 BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode zum Ausdruck, wo es heißt:
"Der Ausschuss für Arbeit und Soziales stellt dazu fest, dass dieses Neuerungsverbot nur unmittelbar für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, nicht jedoch für die Beschwerdevorentscheidung gilt. Weiters geht der Ausschuss davon aus, dass das Sozialministeriumsservice die Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung einschließlich einer allfälligen Beweisergänzung im Sinne einer sozialen Rechtsanwendung und der Verfahrensökonomie nutzen wird, auf jeden Fall jedoch bei Vorbringen neuer Tatsachen oder Beweismittel in der Beschwerde eine Beschwerdevorentscheidung zu ergehen hat."
Die gegenständliche Beschwerde ist dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am 22.08.2017 vorgelegt worden. Das nunmehr mit Schreiben vom 25.08.2017 am 30.08.2017 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangte ärztliche Attest ist demnach als neues Beweismittel zu werten, welches in der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht berücksichtigt werden können.
Es ist daher im Beschwerdefall zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt rechtlich davon auszugehen, dass die Voraussetzungen der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass nicht vorliegen. Aus diesem Grund liegen auch die Voraussetzungen der Ausstellung eines Parkausweises gemäß § 29b StVO nicht vor.Es ist daher im Beschwerdefall zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt rechtlich davon auszugehen, dass die Voraussetzungen der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass nicht vorliegen. Aus diesem Grund liegen auch die Voraussetzungen der Ausstellung eines Parkausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO nicht vor.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Prüfung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in Betracht kommt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und auf das über deren Veranlassung eingeholte medizinische Sachverständigengutachten, das auf einer persönlichen Untersuchung beruht, auf alle Einwände und vorgelegten Atteste des Beschwerdeführers in fachlicher Hinsicht eingeht, und welchem der Beschwerdeführer nicht substantiiert entgegengetreten ist. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wurden keine diesem Gutachten widersprechende Befunde oder Gegengutachten vorgelegt. Die strittige Tatsachenfrage, genauer die Art und das Ausmaß der Funktionseinschränkungen, sind einem Bereich zuzuordnen, der von einem Sachverständigen zu beurteilen ist. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und auf das über deren Veranlassung eingeholte medizinische Sachverständigengutachten, das auf einer persönlichen Untersuchung beruht, auf alle Einwände und vorgelegten Atteste des Beschwerdeführers in fachlicher Hinsicht eingeht, und welchem der Beschwerdeführer nicht substantiiert entgegengetreten ist. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wurden keine diesem Gutachten widersprechende Befunde oder Gegengutachten vorgelegt. Die strittige Tatsachenfrage, genauer die Art und das Ausmaß der Funktionseinschränkungen, sind einem Bereich zuzuordnen, der von einem Sachverständigen zu beurteilen ist. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in den gegenständlichen Beschwerden vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Schlagworte
Behindertenpass, Parkausweis, Voraussetzungen, ZusatzeintragungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W261.2168261.1.00Zuletzt aktualisiert am
09.10.2017