TE Bvwg Beschluss 2017/9/18 W205 2150416-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.09.2017
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

18.09.2017

Norm

AsylG 2005 §34 Abs3 Z2
AsylG 2005 §35 Abs1
AsylG 2005 §35 Abs5
B-VG Art.133 Abs4
EMRK Art.8
FPG §26
VwGVG §28 Abs3
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026
  2. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  3. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  4. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  5. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026
  2. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  3. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  4. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  5. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 26 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026
  2. FPG § 26 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. FPG § 26 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 26 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 26 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. FPG § 26 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W205 2150416-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SCHNIZER-BLASCHKA nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 03.02.2017, Zl. Islamabad-OB/KONS/3160/2015, aufgrund des Vorlageantrags von Frau XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 15.12.2016, Islamabad-OB/KONS/3160/2015, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SCHNIZER-BLASCHKA nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 03.02.2017, Zl. Islamabad-OB/KONS/3160/2015, aufgrund des Vorlageantrags von Frau römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 15.12.2016, Islamabad-OB/KONS/3160/2015, beschlossen:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung einer neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurückverwiesen.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung einer neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Am 05.11.2015 stellte die Beschwerdeführerin (in der Folge BF), eine Staatsangehörige von Afghanistan, bei der Österreichischen Botschaft Islamabad in Pakistan (in der Folge ÖB Islamabad) einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 Abs. 1 AsylG 2005.1. Am 05.11.2015 stellte die Beschwerdeführerin (in der Folge BF), eine Staatsangehörige von Afghanistan, bei der Österreichischen Botschaft Islamabad in Pakistan (in der Folge ÖB Islamabad) einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005.

Der Bezugsperson, einem als Ehemann der BF bezeichneten afghanischen Staatsangehörigen, wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.08.2014, XXXX , gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Die befristete Aufenthaltsberechtigung wurde mit Bescheid vom XXXX verlängert.Der Bezugsperson, einem als Ehemann der BF bezeichneten afghanischen Staatsangehörigen, wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.08.2014, römisch 40 , gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Die befristete Aufenthaltsberechtigung wurde mit Bescheid vom römisch 40 verlängert.

Dem Antrag wurden Kopien relevanter Seiten des Reisepasses der BF, eines Auszuges aus dem Standesregister (Tazkira) sowie eines Eheschließungszertifikates ausgestellt vom Berufungsgericht in XXXX vom XXXX angeschlossen, aus dem sich zufolge einer Eintragung in englischer Sprache ergibt, dass drei Zeugen ("confessors") in Anwesenheit von zwei Zeugen ("wittnesses") bestätigt hätten, dass zwischen der (an der Amtshandlung beteiligten) BF und der (zum Zeitpunkt der Amtshandlung am XXXX ) im Ausland lebenden Bezugsperson am XXXX eine Eheschließung erfolgt sei.Dem Antrag wurden Kopien relevanter Seiten des Reisepasses der BF, eines Auszuges aus dem Standesregister (Tazkira) sowie eines Eheschließungszertifikates ausgestellt vom Berufungsgericht in römisch 40 vom römisch 40 angeschlossen, aus dem sich zufolge einer Eintragung in englischer Sprache ergibt, dass drei Zeugen ("confessors") in Anwesenheit von zwei Zeugen ("wittnesses") bestätigt hätten, dass zwischen der (an der Amtshandlung beteiligten) BF und der (zum Zeitpunkt der Amtshandlung am römisch 40 ) im Ausland lebenden Bezugsperson am römisch 40 eine Eheschließung erfolgt sei.

Im Zuge eines persönlichen Interviews am 05.11.2015 an der ÖB Islamabad gab die BF an, die Hochzeit habe vor acht Jahren stattgefunden, sie sei damals ungefähr 17 Jahre alt gewesen. Sie hätten nach afghanischem Recht vor einem Mullah geheiratet und nach ihrer Hochzeit einen Monat in einem gemeinsamen Haushalt gelebt, danach habe ihr Ehemann Afghanistan verlassen. Vor acht Monaten habe sie die Ehe in Kabul bei Gericht registrieren lassen. Sie wohne in Afghanistan in der Provinz Ghazni im Haus ihrer Schwiegerfamilie.

2. Nach Weiterleitung der Anträge auf Einreiseerlaubnis an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) erstattete das BFA am 25.08.2016 eine Stellungnahme und teilte der ÖB Islamabad mit Schreiben gemäß § 35 Abs. 4 AsylG vom selben Tag mit, dass es nicht wahrscheinlich sei, dass der BF in Österreich derselbe Status wie ihrer Bezugsperson zuerkannt werde. Als Grund dafür wurde angeführt, dass schon die allgemeinen Voraussetzungen für eine positive Entscheidung im Familienverfahren nicht vorliegen würden, weil die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1-3 AsylG von der Antragstellerin nicht erfüllt worden seien und eine Einreise der Antragstellerin im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geboten erscheine, da kein aufrechtes Familienleben mit der Bezugsperson vorliege und kein tatsächliches Familienleben bestehe. Zur "Voraussetzung einer tatsächlich bestehenden aufrechten Eigenschaft als Familienangehöriger" wurde nach Anführung der §§ 35 Abs. 5 und 34 AsylG ausgeführt: "Voraussetzung dafür, dass ein Familienverfahren geführt und daher auch die Einreise gewährt wird ist, dass eine Eigenschaft als Familienangehöriger besteht. Das behauptete Familienverhältnis muss nicht nur glaubhaft gemacht werden, sondern als erwiesen anzusehen sein, womit der volle Beweis im Sinne des AVG zu erbringen ist.2. Nach Weiterleitung der Anträge auf Einreiseerlaubnis an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) erstattete das BFA am 25.08.2016 eine Stellungnahme und teilte der ÖB Islamabad mit Schreiben gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG vom selben Tag mit, dass es nicht wahrscheinlich sei, dass der BF in Österreich derselbe Status wie ihrer Bezugsperson zuerkannt werde. Als Grund dafür wurde angeführt, dass schon die allgemeinen Voraussetzungen für eine positive Entscheidung im Familienverfahren nicht vorliegen würden, weil die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins -, 3, AsylG von der Antragstellerin nicht erfüllt worden seien und eine Einreise der Antragstellerin im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geboten erscheine, da kein aufrechtes Familienleben mit der Bezugsperson vorliege und kein tatsächliches Familienleben bestehe. Zur "Voraussetzung einer tatsächlich bestehenden aufrechten Eigenschaft als Familienangehöriger" wurde nach Anführung der Paragraphen 35, Absatz 5 und 34 AsylG ausgeführt: "Voraussetzung dafür, dass ein Familienverfahren geführt und daher auch die Einreise gewährt wird ist, dass eine Eigenschaft als Familienangehöriger besteht. Das behauptete Familienverhältnis muss nicht nur glaubhaft gemacht werden, sondern als erwiesen anzusehen sein, womit der volle Beweis im Sinne des AVG zu erbringen ist.

Im vorliegenden Fall ergaben sich derart gravierende Zweifel am tatsächlichen Bestehen des behaupteten und relevanten (im Sinne von § 35 Abs. 5 AsylG) Familienverhältnisses, weil sich aus dem Ermittlungsverfahren bzw. den niederschriftlichen Angaben ergibt, dass die Eigenschaft als Familienangehöriger im Sinne von § 35 AsylG gar nicht besteht, das Familienleben zwischen der VP und der Bezugsperson im Herkunftsstaat wenn überhaupt nur sehr kurz bestanden hat (lt. Aussagen der Ehefrau lediglich 1 Monat im Jahr 2007). Zudem ergaben sich aus den diversen Angaben keine Hinweise, dass ein mögliches Familienleben über die letzten Jahre geführt bzw. aufrecht gehalten worden wäre.Im vorliegenden Fall ergaben sich derart gravierende Zweifel am tatsächlichen Bestehen des behaupteten und relevanten (im Sinne von Paragraph 35, Absatz 5, AsylG) Familienverhältnisses, weil sich aus dem Ermittlungsverfahren bzw. den niederschriftlichen Angaben ergibt, dass die Eigenschaft als Familienangehöriger im Sinne von Paragraph 35, AsylG gar nicht besteht, das Familienleben zwischen der VP und der Bezugsperson im Herkunftsstaat wenn überhaupt nur sehr kurz bestanden hat (lt. Aussagen der Ehefrau lediglich 1 Monat im Jahr 2007). Zudem ergaben sich aus den diversen Angaben keine Hinweise, dass ein mögliches Familienleben über die letzten Jahre geführt bzw. aufrecht gehalten worden wäre.

Im Zuge der Prüfung des bestehenden Familienverhältnisses ergaben sich bei der Gegenüberstellung der Angaben (Antrag, Zeugeneinvernahme, Angaben im Bezugsakt der Bezugsperson, etc.) gravierende Widersprüche. Aufgrund der angeführten Widersprüche und mangels vorgelegter, relevanter und unbedenklicher Beweismittel (trotz Aufforderung dazu), ist keineswegs vom Nachweis im Sinn eines vollen Beweises des Familienverhältnisses auszugehen."

3. Am 04.10.2016 wurde der BF eine Aufforderung der ÖB Islamabad vom 30.08.2016 zur Stellungnahme zur Mitteilung des BFA übermittelt.

In ihrer Stellungnahme vom 04.10.2016 gab die BF an, dass in der beabsichtigten Ablehnung auf die seit dem 01.06.2016 geltende Rechtslage Bezug genommen worden sei, die besage, dass subsidiär schutzberechtigte Bezugspersonen im Einreiseverfahren gemäß § 35 AsylG die Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z1-3 AsylG erfüllen müssten. Im vorliegenden Fall sei der Antrag jedoch bereits am 15.11.2015 bei der ÖB Islamabad eingebracht worden, sodass bei diesem Antrag die alte Rechtslage anzuwenden sei, wonach die Erteilungsvoraussetzungen bei Familienzusammenführung nach § 35 AsylG nicht erfüllt werden müssten. Zu der Anmerkung, wonach das Familienleben nur über den Zeitraum von einem Monat geführt worden sei, sei anzuführen, dass sich die Antragstellerin und ihre Bezugsperson schon seit ihrer Kindheit kennen würden. Nach der Hochzeit habe das Paar in einem gemeinsamen Haushalt gelebt. Dass ein Eheleben aufgrund der Probleme der Bezugsperson mit den Taliban nicht in ausgeprägtem Maße möglich gewesen sei, könne nicht zu Lasten der Antragstellerin ausgelegt werden. In der Wahrscheinlichkeitsprognose habe das BFA angezweifelt, dass ein allfälliges Familienleben über die letzten Jahre aufrechterhalten worden wäre. Dagegen sei anzumerken, dass die Bezugsperson schon in der polizeilichen Erstbefragung angegeben habe, dass die Ehefrau noch in Afghanistan lebe. Auch in der niederschriftlichen Einvernahme habe die Bezugsperson angegeben, in Afghanistan verheiratet gewesen zu sein. Das Paar sei in ständigem telefonischem Kontakt, zudem lebe die Antragstellerin in einem gemeinsamen Haushalt mit den Schwiegereltern.In ihrer Stellungnahme vom 04.10.2016 gab die BF an, dass in der beabsichtigten Ablehnung auf die seit dem 01.06.2016 geltende Rechtslage Bezug genommen worden sei, die besage, dass subsidiär schutzberechtigte Bezugspersonen im Einreiseverfahren gemäß Paragraph 35, AsylG die Erteilungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Z1-3 AsylG erfüllen müssten. Im vorliegenden Fall sei der Antrag jedoch bereits am 15.11.2015 bei der ÖB Islamabad eingebracht worden, sodass bei diesem Antrag die alte Rechtslage anzuwenden sei, wonach die Erteilungsvoraussetzungen bei Familienzusammenführung nach Paragraph 35, AsylG nicht erfüllt werden müssten. Zu der Anmerkung, wonach das Familienleben nur über den Zeitraum von einem Monat geführt worden sei, sei anzuführen, dass sich die Antragstellerin und ihre Bezugsperson schon seit ihrer Kindheit kennen würden. Nach der Hochzeit habe das Paar in einem gemeinsamen Haushalt gelebt. Dass ein Eheleben aufgrund der Probleme der Bezugsperson mit den Taliban nicht in ausgeprägtem Maße möglich gewesen sei, könne nicht zu Lasten der Antragstellerin ausgelegt werden. In der Wahrscheinlichkeitsprognose habe das BFA angezweifelt, dass ein allfälliges Familienleben über die letzten Jahre aufrechterhalten worden wäre. Dagegen sei anzumerken, dass die Bezugsperson schon in der polizeilichen Erstbefragung angegeben habe, dass die Ehefrau noch in Afghanistan lebe. Auch in der niederschriftlichen Einvernahme habe die Bezugsperson angegeben, in Afghanistan verheiratet gewesen zu sein. Das Paar sei in ständigem telefonischem Kontakt, zudem lebe die Antragstellerin in einem gemeinsamen Haushalt mit den Schwiegereltern.

4. Die Stellungnahme wurde durch die österreichische Botschaft neuerlich dem BFA mit dem Ersuchen um Mitteilung übermittelt, ob die negative Wahrscheinlichkeitsprognose aufrecht bleibe. Mit Mitteilung gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 vom 09.12.2016 teilte das BFA der ÖB mit, dass nach Prüfung der Sachlage die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei, dies aus folgendem Grund:4. Die Stellungnahme wurde durch die österreichische Botschaft neuerlich dem BFA mit dem Ersuchen um Mitteilung übermittelt, ob die negative Wahrscheinlichkeitsprognose aufrecht bleibe. Mit Mitteilung gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 vom 09.12.2016 teilte das BFA der ÖB mit, dass nach Prüfung der Sachlage die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei, dies aus folgendem Grund:

"° Der Antragsteller konnte die Erfüllung folgender Erteilungsvoraussetzung/en gemäß § 60 Abs. 2 Z 1-3 AsylG 2005 nicht nachweisen und die Einreise des Antragstellers erscheint zur Aufrechterhaltung des Privat-und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geboten:"° Der Antragsteller konnte die Erfüllung folgender Erteilungsvoraussetzung/en gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins -, 3, AsylG 2005 nicht nachweisen und die Einreise des Antragstellers erscheint zur Aufrechterhaltung des Privat-und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geboten:

° Die Ehe zwischen dem Antragsteller und der Bezugsperson hat nicht bereits im Herkunftsland bestanden, weshalb der Antragsteller kein Familienangehöriger im Sinn des 4. Hauptstücks des AsylG 2005 ist (§ 35 Abs. 5 Asylgesetz 2005).° Die Ehe zwischen dem Antragsteller und der Bezugsperson hat nicht bereits im Herkunftsland bestanden, weshalb der Antragsteller kein Familienangehöriger im Sinn des 4. Hauptstücks des AsylG 2005 ist (Paragraph 35, Absatz 5, Asylgesetz 2005).

° Zudem ergaben sich keine Hinweise, dass ein allfälliges Familienleben über die letzten Jahre (von 2007-2016) aufrecht gehalten worden wäre."

Näheres-so die Mitteilung weiter-ergebe sich aus der beiliegenden Stellungnahme des Bundesamtes.

In der beigelegten ergänzenden Stellungnahme des BFA vom 07.12.2016 wurde unter Hinweis auf die bereits erstattete Stellungnahme vom 25.08.2016 ausgeführt, die Zuerkennung des Status sei nicht wahrscheinlich, denn es hätten sich "derart gravierende Zweifel am tatsächlichen Bestehen des behaupteten und relevanten Familienlebens" ergeben.

Unter Bezugnahme auf die Stellungnahme der BF wurde begründend wörtlich Folgendes ausgeführt:

  • -Strichaufzählung
    Dass eine Ehe zwischen der Antragstellerin und der Bezugsperson überhaupt bestanden hat, konnte-trotz Vorlage einer Heiratsurkunde-nicht bewiesen werden.

  • -Strichaufzählung
    Die in Vorlage gebrachte Heiratsurkunde wurde erst im Jahr 2015 ausgestellt und somit zu einem Zeitpunkt, in dem sich die Bezugsperson nachweislich bereits seit acht Jahren in Österreich befunden hat. Das Datum der Eheschließung wurde in dieser Urkunde mit dem XXXX angegeben. Selbst bei Annahme, dass es sich bei der vorgelegten Urkunde um ein echtes Dokument handelt, so steht für das BFA zweifelsfrei fest, dass der Inhalt dieser Urkunde unrichtig ist. Von der Antragstellerin selber wurde im Gespräch mit dem Botschaftsbeamten eindeutig angegeben, dass ein gemeinsames Familienleben für lediglich einen Monat bestanden hat. Da in Afghanistan eine Heirat ohne ein anschließendes Zusammenleben der Ehegatten zweifellos nicht vorstellbar ist und die Bezugsperson seinen Heimatort ca. im Juni 2007 verließ, wird der Inhalt der in Vorlage gebrachten afghanischen Urkunde in Zweifel gezogen.Die in Vorlage gebrachte Heiratsurkunde wurde erst im Jahr 2015 ausgestellt und somit zu einem Zeitpunkt, in dem sich die Bezugsperson nachweislich bereits seit acht Jahren in Österreich befunden hat. Das Datum der Eheschließung wurde in dieser Urkunde mit dem römisch 40 angegeben. Selbst bei Annahme, dass es sich bei der vorgelegten Urkunde um ein echtes Dokument handelt, so steht für das BFA zweifelsfrei fest, dass der Inhalt dieser Urkunde unrichtig ist. Von der Antragstellerin selber wurde im Gespräch mit dem Botschaftsbeamten eindeutig angegeben, dass ein gemeinsames Familienleben für lediglich einen Monat bestanden hat. Da in Afghanistan eine Heirat ohne ein anschließendes Zusammenleben der Ehegatten zweifellos nicht vorstellbar ist und die Bezugsperson seinen Heimatort ca. im Juni 2007 verließ, wird der Inhalt der in Vorlage gebrachten afghanischen Urkunde in Zweifel gezogen.

  • -Strichaufzählung
    Ein gemeinsames Zusammenleben von lediglich einem Monat ist jedenfalls zu wenig, um auch ein gemeinsames Familienleben begründen zu können. Der Umstand, dass die Antragstellerin die Bezugsperson bereits seit der Kindheit kennt bzw. die Familie der Antragstellerin im gleichen Ort wie die Bezugsperson wohnte, vermag am Nichtbestehen eines Familienlebens nichts zu ändern.

  • -Strichaufzählung
    Des weiteren ergeben sich aus den Angaben der Bezugsperson und der Antragstellerin selber keinerlei Hinweise darauf, dass ein mögliches Familienleben über die letzten 8-9 Jahre geführt bzw. aufrecht gehalten worden wäre. Im Gegenteil: zwar erwähnte die Bezugsperson in seiner Asyleinvernahme im Zuge der Aufzählung seiner noch in Afghanistan befindlichen Verwandten "seine Frau" (Name nicht ersichtlich), verneinte jedoch in weiterer Folge sogar, mit dieser überhaupt in Kontakt zu stehen.

  • -Strichaufzählung
    Die Argumentation bzw. Behauptung der Antragstellerin in ihrer Stellungnahme, bereits seit Jahren bei den Schwiegereltern wohnhaft zu sein, wurde lediglich in den Raum gestellt. Diesbezügliche Beweise wurden nicht vorgelegt. In diesem Zusammenhang ist aber auch anzumerken, dass selbst bei angenommenem Wahrheitsgehalt dieser Aussage, ein Wohnen bei den Schwiegereltern kein gemeinsames Familienleben mit der Bezugsperson zu begründen mag.

Da die neue Rechtslage des § 35 Abs. 1 – 4 AsylG idF BGBl. I Nr. 24/2016 erst auf Einreiseanträge, die ab dem 01.06.2016 gestellt werden anzuwenden ist, sind die Erteilungsvoraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis Z 3 AsylG nicht prüfungsrelevant.Da die neue Rechtslage des Paragraph 35, Absatz eins, – 4 AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, erst auf Einreiseanträge, die ab dem 01.06.2016 gestellt werden anzuwenden ist, sind die Erteilungsvoraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis Ziffer 3, AsylG nicht prüfungsrelevant.

Im Übrigen ist auf die bereits vom BFA erfolgte Stellungnahme von 25.08.2016 zu verweisen."

Zu dieser Mitteilung des BFA vom 09.12.2016 (mit ergänzender Stellungnahme vom 07.12.2016) wurde der Beschwerdeführerin kein Parteiengehör mehr gewährt.

5. Mit dem angefochtenen Bescheid der ÖB Islamabad vom 15.12.2016 wurde der Einreiseantrag gemäß § 26 FPG in Verbindung mit § 35 AsylG abgewiesen. In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das BFA nach Prüfung mitgeteilt habe, dass eine negative Wahrscheinlichkeitsprognose bestehe. Es sei somit aufgrund der Aktenlage spruchgemäß zu entscheiden und ihr Antrag abzulehnen gewesen.5. Mit dem angefochtenen Bescheid der ÖB Islamabad vom 15.12.2016 wurde der Einreiseantrag gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG abgewiesen. In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das BFA nach Prüfung mitgeteilt habe, dass eine negative Wahrscheinlichkeitsprognose bestehe. Es sei somit aufgrund der Aktenlage spruchgemäß zu entscheiden und ihr Antrag abzulehnen gewesen.

6. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 09.01.2017 Beschwerde erhoben, wobei im Wesentlichen das Vorbringen der Stellungnahme vom 04.10.2016 wiederholt wurde. Weiters wurde ausgeführt, die Bezugsperson hätte im Rahmen einer Einvernahme vermeintliche Widersprüche ausräumen können und aktuelle Angaben zu seinem Familienleben tätigen können. Dass das BFA sich lediglich auf seine Asyleinvernahme berufe, stelle einen erheblichen Verstoß gegen den Grundsatz der Wahrung des Parteiengehörs dar. Im Hinblick auf die Heiratsurkunde sei zunächst anzuführen, dass die Ehe im Kreis der Dorfgemeinschaft vor einem Mullah und fünf Trauzeugen geschlossen wurde. Es sei damals im ländlichen Raum Afghanistans nicht üblich gewesen, Eheschließungen gerichtlich registrieren zu lassen, sodass eine offizielle Heiratsurkunde erst im Jahr 2015 beantragt worden sei. Eine am 12.11.2015 eingelangte E-Mail der Geschäftsführerin von XXXX ) auf eine ACCORD-Anfrage, ob traditionell geschlossene, nicht registrierte Ehen rechtsgültig seien, habe ergeben, dass Eheschließungen, bei denen Zeugen anwesend gewesen seien und die von einem Mullah durchgeführt worden seien, Rechtsgültigkeit besitzen würden. Weiters sei darauf hinzuweisen, dass es sich bei dem Hochzeitsdatum um eine ungefähre Zeitangabe handle, da die traditionelle Eheschließung nicht dokumentiert worden sei und weil Daten im ländlichen Raum Afghanistans keine große Bedeutung hätten. Der Inhalt sei somit zwar ungenau, aber keinesfalls unrichtig. Bezugnehmend auf das Bestehen der Ehe im Herkunftsstaat wurden im Wesentlichen die bisher getätigten Ausführungen wiederholt. Zum Beleg des tatsächlichen Bestehens der Ehe wurde eine ACCORD-Anfragebeantwortung zu Afghanistan vom 18.11.2015 zur Frage, ob traditionell geschlossene, nicht registrierte Ehen in Afghanistan als rechtsgültig anerkannt würden, beigelegt. Weiters wurden der Bescheid des BFA vom 09.09.2015 zur Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung bis 06.08.2017, der Meldezettel der Bezugsperson, die Karte für subsidiär Schutzberechtigte der Bezugsperson, der Reisepass der BF, die Heiratsurkunde inkl. Übersetzung sowie die Geburtsurkunde (Tazkira) der BF inkl. Übersetzung angeschlossen.6. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 09.01.2017 Beschwerde erhoben, wobei im Wesentlichen das Vorbringen der Stellungnahme vom 04.10.2016 wiederholt wurde. Weiters wurde ausgeführt, die Bezugsperson hätte im Rahmen einer Einvernahme vermeintliche Widersprüche ausräumen können und aktuelle Angaben zu seinem Familienleben tätigen können. Dass das BFA sich lediglich auf seine Asyleinvernahme berufe, stelle einen erheblichen Verstoß gegen den Grundsatz der Wahrung des Parteiengehörs dar. Im Hinblick auf die Heiratsurkunde sei zunächst anzuführen, dass die Ehe im Kreis der Dorfgemeinschaft vor einem Mullah und fünf Trauzeugen geschlossen wurde. Es sei damals im ländlichen Raum Afghanistans nicht üblich gewesen, Eheschließungen gerichtlich registrieren zu lassen, sodass eine offizielle Heiratsurkunde erst im Jahr 2015 beantragt worden sei. Eine am 12.11.2015 eingelangte E-Mail der Geschäftsführerin von römisch 40 ) auf eine ACCORD-Anfrage, ob traditionell geschlossene, nicht registrierte Ehen rechtsgültig seien, habe ergeben, dass Eheschließungen, bei denen Zeugen anwesend gewesen seien und die von einem Mullah durchgeführt worden seien, Rechtsgültigkeit besitzen würden. Weiters sei darauf hinzuweisen, dass es sich bei dem Hochzeitsdatum um eine ungefähre Zeitangabe handle, da die traditionelle Eheschließung nicht dokumentiert worden sei und weil Daten im ländlichen Raum Afghanistans keine große Bedeutung hätten. Der Inhalt sei somit zwar ungenau, aber keinesfalls unrichtig. Bezugnehmend auf das Bestehen der Ehe im Herkunftsstaat wurden im Wesentlichen die bisher getätigten Ausführungen wiederholt. Zum Beleg des tatsächlichen Bestehens der Ehe wurde eine ACCORD-Anfragebeantwortung zu Afghanistan vom 18.11.2015 zur Frage, ob traditionell geschlossene, nicht registrierte Ehen in Afghanistan als rechtsgültig anerkannt würden, beigelegt. Weiters wurden der Bescheid des BFA vom 09.09.2015 zur Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung bis 06.08.2017, der Meldezettel der Bezugsperson, die Karte für subsidiär Schutzberechtigte der Bezugsperson, der Reisepass der BF, die Heiratsurkunde inkl. Übersetzung sowie die Geburtsurkunde (Tazkira) der BF inkl. Übersetzung angeschlossen.

7. In der Folge erließ die ÖB Islamabad am 03.02.2017 eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. In der Begründung wurde unter Verweis auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Bindungswirkung in diesen Verfahren ausgeführt, dass die Nachprüfung der Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA durch die Botschaft nicht in Betracht komme. Danach unterliege die Wahrscheinlichkeitsbeurteilung des BFA im Rahmen des § 27 VwGVG nur einer Überprüfung durch das BVwG, wenn gegen einen Bescheid nach § 35 AsylG Beschwerde erhoben werde. Unabhängig von der Bindungswirkung teile die belangte Behörde aber die Ansicht des BFA, dass die BF aus den vom BFA angeführten Gründen nicht Familienangehörige im Sinne des AsylG ist.7. In der Folge erließ die ÖB Islamabad am 03.02.2017 eine Beschwerdevorentscheidung gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. In der Begründung wurde unter Verweis auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Bindungswirkung in diesen Verfahren ausgeführt, dass die Nachprüfung der Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA durch die Botschaft nicht in Betracht komme. Danach unterliege die Wahrscheinlichkeitsbeurteilung des BFA im Rahmen des Paragraph 27, VwGVG nur einer Überprüfung durch das BVwG, wenn gegen einen Bescheid nach Paragraph 35, AsylG Beschwerde erhoben werde. Unabhängig von der Bindungswirkung teile die belangte Behörde aber die Ansicht des BFA, dass die BF aus den vom BFA angeführten Gründen nicht Familienangehörige im Sinne des AsylG ist.

8. Dagegen brachte die BF am 15.02.2017 einen Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG ein.8. Dagegen brachte die BF am 15.02.2017 einen Vorlageantrag gemäß Paragraph 15, VwGVG ein.

9. Mit dem am 17.03.2017 eingelangten Schreiben des Bundesministeriums für Europa, Integration und Äußeres wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Vorlageantrag samt Verwaltungsakt übermittelt.

10. Am 14.06.2017 stellte die Antragstellerin einen Fristsetzungsantrag, der vom Bundesverwaltungsgericht mit hg. Beschluss vom 19.06.2017, W205 2150416-1/3E, mangels Verletzung der Entscheidungspflicht (die Entscheidungsfrist war zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen) als unzulässig zurückgewiesen wurde.

11. Das Bundesverwaltungsgericht holte die Niederschrift über die Einvernahme der Bezugsperson vom 25.07.2012 vor dem BAA Linz zu seinem Antrag auf internationalen Schutz ein, auf die sich das BFA offenbar bei seiner Wahrscheinlichkeitsprognose stützte. In dieser finden sich zum Familienleben der Bezugsperson folgende Aussagen der Bezugsperson:

"Frage: Welche Verwandten leben in Ihrer Heimat?

Antwort: Meine Eltern wohnen in XXXX Provinz Ghazni, mein Vater ist zu Hause und macht nichts und die Mutter ist Hausfrau, wir haben Land verpachtet und leben davon. Ich habe zwei Brüder, die wohnen bei den Eltern und sind beide Schüler. Ich habe keinen Onkel, es gibt eine Tante, die wohnt mit ihrer Familie im Dorf XXXX , deren Mann ist verstorben und hat keine Kinder, sie wohnt bei meinen Eltern. Es gibt eine Tante die bereits verstorben ist und deren Kinder in der Provinz Baghlan. Meine Frau wohnt auch bei meinen Eltern. Die Eltern der Frau wohnen in XXXX im XXXX Provinz Gardez.Antwort: Meine Eltern wohnen in römisch 40 Provinz Ghazni, mein Vater ist zu Hause und macht nichts und die Mutter ist Hausfrau, wir haben Land verpachtet und leben davon. Ich habe zwei Brüder, die wohnen bei den Eltern und sind beide Schüler. Ich habe keinen Onkel, es gibt eine Tante, die wohnt mit ihrer Familie im Dorf römisch 40 , deren Mann ist verstorben und hat keine Kinder, sie wohnt bei meinen Eltern. Es gibt eine Tante die bereits verstorben ist und deren Kinder in der Provinz Baghlan. Meine Frau wohnt auch bei meinen Eltern. Die Eltern der Frau wohnen in römisch 40 im römisch 40 Provinz Gardez.

Frage: Haben Sie Kontakt mit Verwandten oder Bekannten im Heimatland?

Antwort: Ja, nur mit meinen Cousins telefonisch. Ich rufe sie an und sie holen von mir zu Hause die Sachen die sie mir schicken.

Frage: Wann haben Sie sich entschlossen, Ihren Herkunftsstaat zu verlassen?

Antwort: An dem Tag an dem ich meine Heimat verlassen habe.

Frage: Wann haben Sie ihr Heimatland tatsächlich verlassen?

Antwort: 1386 im dritten Monat am 11 (01.06.2007)

Frage: Wo waren Sie die letzte Nacht vor ihrer Ausreise aufhältig?

Antwort: In Baghlan bei meinen Cousins, dort war ich zirka ein Monat, davor war ich zu Hause. Ich bin von zu Hause wegen den Schwierigkeiten weg und von dort bin ich ausgereist. Es ist zirka 10 Stunden mit dem Bus entfernt.

Frage: Geben sie einen kurzen Lebenslauf an. Wo sind sie geboren? Wo sind sie aufgewachsen? Wo gingen sie in die Schule? Welche Berufsausbildung absolvierten sie? Wie lernten Sie Ihre Frau kennen?

Antwort: Ich bin in XXXX geboren und im Elternhaus in XXXX aufgewachsen. Ich ging nie zur Schule. Ich habe immer meinem Vater geholfen mit den Marmorsteinen. Zum Schluss habe ich auch in der Firma als Portier gearbeitet und war als Fahrer tätig. Ich habe meine Frau im Dorf kennen gelernt, sie wohnt im selben Dorf wie ich. Sie wohnte mit ihren Eltern immer im Dorf, wo sie jetzt leben weiß ich nicht, sie haben auch dort ein Haus wo ich es zuerst angegeben habe.Antwort: Ich bin in römisch 40 geboren und im Elternhaus in römisch 40 aufgewachsen. Ich ging nie zur Schule. Ich habe immer meinem Vater geholfen mit den Marmorsteinen. Zum Schluss habe ich auch in der Firma als Portier gearbeitet und war als Fahrer tätig. Ich habe meine Frau im Dorf kennen gelernt, sie wohnt im selben Dorf wie ich. Sie wohnte mit ihren Eltern immer im Dorf, wo sie jetzt leben weiß ich nicht, sie haben auch dort ein Haus wo ich es zuerst angegeben habe.

Frage: Welche aktuellen staatlichen Fahndungsmaßnahmen bestehen gegen Sie?

(Anm: es folgen Fragen und Ausführungen zu den Fluchtgründen der Bezugsperson)Anmerkung, es folgen Fragen und Ausführungen zu den Fluchtgründen der Bezugsperson)

Frage: Wo haben Sie die letzten 3 Jahre bis zu Ihrer Ausreise gelebt?

Antwort: In XXXX und einen Monat in XXXXAntwort: In römisch 40 und einen Monat in römisch 40

Frage: Wie war Ihre Wohnsituation in XXXX ? Antwort: Wir hatten ein Haus.Frage: Wie war Ihre Wohnsituation in römisch 40 ? Antwort: Wir hatten ein Haus.

.

Frage: Wie viele Familienangehörige haben Sie ungefähr in Ihrem Heimatstaat? Antwort: Zirka 20 Personen"

Dass das BFA - neben dem Akteninhalt des Verfahrens der BF - weitere Erkenntnisquellen zur Erstellung der Wahrscheinlichkeitsprognose herangezogen hätte, ist nicht ersichtlich.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A) Stattgebung der Beschwerde:

1. Rechtslage:

Der mit "Familienverfahren im Inland" übertitelte § 34 Asylgesetz 2005 (AsylG) lautet:Der mit "Familienverfahren im Inland" übertitelte Paragraph 34, Asylgesetz 2005 (AsylG) lautet:

§ 34. (1) Stellt ein Familienangehöriger vonParagraph 34, (1) Stellt ein Familienangehöriger von

----------

-1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;

-2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder-2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder

-3. einem Asylwerber

einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

----------

-1. dieser nicht straffällig geworden ist;

-2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und-2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und

-3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).-3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).

(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn

----------

-1. dieser nicht straffällig geworden ist;

-2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;-2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;

-3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und-3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und

-4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.

(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.(5) Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.

(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:

----------

1.-auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;

2.-auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind.

§ 35 Asylgesetz 2005 (AsylG) in der (gemäß § 75 Abs. 24 AsylG idF BGBl. I Nr. 24/2016 aufgrund der Anhängigkeit des gegenständlichen Verfahrens vor dem 1. Juni 2016) anzuwendenden Fassung BGBl. I. Nr. 68/2013 lautet:Paragraph 35, Asylgesetz 2005 (AsylG) in der (gemäß Paragraph 75, Absatz 24, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, aufgrund der Anhängigkeit des gegenständlichen Verfahrens vor dem 1. Juni 2016) anzuwendenden Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 68 aus 2013, lautet:

"Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden

§ 35. (1) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen.Paragraph 35, (1) Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen.

(2) Befindet sich der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, im Ausland, ist diesem über Antrag nach der ersten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung des Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten bereits zuerkannt wurde, die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.(2) Befindet sich der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, im Ausland, ist diesem über Antrag nach der ersten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung des Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten bereits zuerkannt wurde, die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,

(3) Wird ein Antrag nach Abs. 1 und Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.(3) Wird ein Antrag nach Absatz eins und Absatz 2, gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragraph 63,) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.

(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden nach Absatz eins, oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (Paragraph 26, FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn

----------

1.-gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9) und1.-gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraphen 7 und 9) und

2.-das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht.2.-das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht widerspricht.

Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.

(5) Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

§§ 11 Abs. 1 ,11a und 26 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) lauten:Paragraphen 11, Absatz eins, ,11a und 26 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) lauten:

"Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11 (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.Paragraph 11, (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.

Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11a (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.Paragraph 11 a, (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.

(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.

(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.

(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt.

.

Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005

§ 26 Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen."Paragraph 26, Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen."

§ 28 Abs. 1 bis 3 VwGVG lautet wie folgt:Paragraph 28, Absatz eins bis 3 VwGVG lautet wie folgt:

"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn(2) Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.(3) Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 an die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung, und es kommt ihr diesbezüglich keine eigene Prüfungskompetenz zu (vgl. VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0034; VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002).2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG 2005 an die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung, und es kommt ihr diesbezüglich keine eigene Prüfungskompetenz zu vergleiche VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0034; VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002).

Ungeachtet dieser für die Vertretungsbehörden bestehenden Bindungswirkung an die Prognoseentscheidung des Bundesamtes steht es dem Bundesverwaltungsgericht allerdings nunmehr - innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz – FNG, BGBl. I Nr. 87/2012 geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems - offen, auch die Einschätzung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002). Auch wenn es sich bei der Mitteilung des Bundesamtes um keinen Bescheid handelt, der vom Antragsteller (selbständig) angefochten werden kann (VwGH 06. 10.2010, 2008/19/0527), setzt die Möglichkeit einer Überprüfung der Richtigkeit dieser Prognose durch das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls voraus, dass dieser Mitteilung des Bundesamtes in nachvollziehbarer Weise zu entnehmen ist, aus welchen Gründen das Bundesamt die Zuerkennung des beantragten Schutzstatus für nicht wahrscheinlich hält.Ungeachtet dieser für die Vertretungsbehörden bestehenden Bindungswirkung an die Prognoseentscheidung des Bundesamtes steht es dem Bundesverwaltungsgericht allerdings nunmehr - innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz – FNG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems - offen, auch die Einschätzung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002). Auch wenn es sich bei der Mitteilung des Bundesamtes um keinen Bescheid handelt, der vom Antragsteller (selbständig) angefochten werden kann (VwGH 06. 10.2010, 2008/19/0527), setzt die Möglichkeit einer Überprüfung der Richtigkeit dieser Prognose durch das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls voraus, dass dieser Mitteilung des Bundesamtes in nachvollziehbarer Weise zu entnehmen ist, aus welchen Gründen das Bundesamt die Zuerkennung des beantragten Schutzstatus für nicht wahrscheinlich hält.

3. Diesem Erfordernis genügt die Mitteilung des Bundesamtes im gegenständlichen Fall im Ergebnis allerdings nicht:

Das BFA geht bei seiner abschließenden Mitteilung gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 vom 09.12.2016 zunächst davon aus, "die Ehe zwischen dem Antragsteller und der Bezugsperson hat nicht bereits im Herkunftsland bestanden, weshalb der Antragsteller kein Familienangehöriger im Sinn des 4. Hauptstücks des AsylG 2005 ist (§ 35 Abs. 5 Asylgesetz 2005)." In der angeschlossenen ergänzenden Stellungnahme vom 07.12.2016 führt das BFA hierzu näher aus, die Ehe habe trotz Vorlage einer Heiratsurkunde nicht bewiesen werden können. Die Urkunde sei erst im Jahr 2015 ausgestellt worden "und somit zu einem Zeitpunkt, in dem sich die Bezugsperson nachweislich bereits seit acht Jahren in Österreich befunden hat. Das Datum der Eheschließung wurde in dieser Urkunde mit dem XXXX 7 angegeben. Selbst bei Annahme, dass es sich bei der vorgelegten Urkunde um ein echtes Dokument handelt, so steht für das BFA zweifelsfrei fest, dass der Inhalt dieser Urkunde unrichtig ist. Von der Antragstellerin selber wurde im Gespräch mit dem Botschaftsbeamten eindeutig angegeben, dass ein gemeinsames Familienleben für lediglich einen Monat bestanden hat. Da in Afghanistan eine Heirat ohne ein anschließendes Zusammenleben der Ehegatten zweifellos nicht vorstellbar ist und die Bezugsperson seinen Heimatort ca. im Juni 2007 verließ, wird der Inhalt der in Vorlage gebrachten afghanischen Urkunde in Zweifel gezogen."Das BFA geht bei seiner abschließenden Mitteilung gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 vom 09.12.2016 zunächst davon aus, "die Ehe zwischen dem Antragsteller und der Bezugsperson hat nicht bereits im Herkunftsland bestanden, weshalb der Antragsteller kein Familienangehöriger im Sinn des 4. Hauptstücks des AsylG 2005 ist (Paragraph 35, Absatz 5, Asylgesetz 2005)." In der angeschlossenen ergänzenden Stellungnahme vom 07.12.2016 führt das BFA hierzu näher aus, die Ehe habe trotz Vorlage einer Heiratsurkunde nicht bewiesen werden können. Die Urkunde sei erst im Jahr 2015 ausgestellt worden "und somit zu einem Zeitpunkt, in dem sich die Bezugsperson nachweislich bereits seit acht Jahren in Österreich befunden hat. Das Datum der Eheschließung wurde in dieser Urkunde mit dem römisch 40 7 angegeben. Selbst bei Annahme, dass es sich bei der vorgelegten Urkunde um ein echtes Dokument handelt, so steht für das BFA zweifelsfrei fest, dass der Inhalt dieser Urkunde unrichtig ist. Von der Antragstellerin selber wurde im Gespräch mit dem Botschaftsbeamten eindeutig angegeben, dass ein gemeinsames Familienleben für lediglich einen Monat bestanden hat. Da in Afghanistan eine Heirat ohne ein anschließendes Zusammenleben der Ehegatten zweifellos nicht vorstellbar ist und die Bezugsperson seinen Heimatort ca. im Juni 2007 verließ, wird der Inhalt der in Vorlage gebrachten afghanischen Urkunde in Zweifel gezogen."

Damit verfolgt das BFA im Wesentlichen zwei Argumentationslinien:

Zunächst verneint es die Wirksamkeit der erst 2015 in Abwesenheit der Bezugsperson registrierten Eheschließung aus dem Jahr 2007, ohne allerdings abschließend zu beurteilen, ob es sich bei der vorgelegten Heiratsurkunde um ein echtes Dokument handelt. Ohne Klärung dieser Frage versucht das BFA in weiterer Folge –allerdings wie unten näher dargelegt werden wird: ohne nähere Ermittlungsergebnisse und auf der Grundlage einer unschlüssigen Beweiswürdigung - den Inhalt der vorgelegten Urkunde als unrichtig und damit die behauptete Eheschließung als unglaubwürdig zu qualifizieren.

a) Sollte es sich bei der vorgelegten "Heiratsurkunde" allerdings um ein echtes Dokument handeln, was das BFA – ohne darüber Ermittlungen anzustellen - nicht ausgeschlossen hat, stellt sich zunächst die Frage, ob und bejahendenfalls ab welchem Zeitpunkt eine nach afghanischem staatlichen Recht gültige Ehe der Betroffenen vorliegt. Nach dem Ausweis der vorgelegten Urkunde haben BF und Bezugsperson am XXXX in Afghanistan nach der Scharia geheiratet, die Ehe wurde ama) Sollte es sich bei der vorgelegten "Heiratsurkunde" allerdings um ein echtes Dokument handeln, was das BFA – ohne darüber Ermittlungen anzustellen - nicht ausgeschlossen hat, stellt sich zunächst die Frage, ob und bejahendenfalls ab welchem Zeitpunkt eine nach afghanischem staatlichen Recht gültige Ehe der Betroffenen vorliegt. Nach dem Ausweis der vorgelegten Urkunde haben BF und Bezugsperson am römisch 40 in Afghanistan nach der Scharia geheiratet, die Ehe wurde am

XXXX (in Abwesenheit der Bezugsperson) von einem Urkundenausstellungsgericht in XXXX registriert. Sollte es sich um eine nach afghanischem Recht bzw. der dortigen staatlichen Anwendungspraxis gültige Ehe handeln, die bereits im Jahr 2007 wirksam abgeschlossen wurde und käme damit der Ausstellung der Heiratsurkunde im Jahr 2015 bloß deklarativer Charakter zu, so würde die Beschwerdeführerin unter den Begriff der Familienangehörigen gemäß § 35 Abs. 5 AsylG 2005 idaF fallen, weil diesfalls die Ehe zur Bezugsperson bereits im Herkunftsstaat bestanden hätte.römisch 40 (in Abwesenheit der Bezugsperson) von einem Urkundenausstellungsgericht in römisch 40 registriert. Sollte es sich um eine nach afghanischem Recht bzw. der dortigen staatlichen Anwendungspraxis gültige Ehe handeln, die bereits im Jahr 2007 wirksam abgeschlossen wurde und käme damit der Ausstellung der Heiratsurkunde im Jahr 2015 bloß deklarativer Charakter zu, so würde die Beschwerdeführerin unter den Begriff der Familienangehörigen gemäß Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 idaF fallen, weil diesfalls die Ehe zur Bezugsperson bereits im Herkunftsstaat bestanden hätte.

Was zunächst die Frage der Beurteilung (unter anderem) der Rechtsgültigkeit einer Eheschließung von Drittstaatsangehörigen im Ausland betrifft, so entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass ausländisches Recht keine Rechtsfrage, sondern eine Tatfrage darstellt, welche in einem - grundsätzlich amtswegigen - Ermittlungsverfahren festzustellen ist, wobei eine Mitwirkungspflicht der Partei besteht, soweit dies erforderlich ist (z.B. VwGH 27.06.2017, Ra 2016/18/0277; 19.03.2009, 2007/01/0633). Im Zusammenhang mit der Frage der Gültigkeit einer Eheschließung von (dort:) somalischen Staatsangehörigen in deren Herkunftsstaat hat der Verwaltungsgerichtshof im zitierten Erkenntnis vom 27.06.2017 Folgendes näher ausgeführt:

"Gemäß § 3 Bundesgesetz über das internationale Privatrecht, BGBl. Nr. 304/1978 idF BGBl. I Nr. 87/2015 (IPRG), ist maßgebliches fremdes Recht von Amts wegen und wie in seinem ursprünglichen Geltungsbereich anzuwenden, wobei es in erster Linie auf die dort von der Rechtsprechung geprägte Anwendungspraxis ankommt (vgl. OGH RIS-Justiz, RS0113594). Nach § 4 Abs. 1 IPRG ist das fremde Recht und die Anwendungspraxis dazu (OGH RIS-Justiz RS0113594 (T2), siehe auch OGH RIS-Justiz RS0109415) von Amts wegen zu ermitteln. Zulässige Hilfsmittel hiefür sind etwa die Mitwirkung der Beteiligten, Sachverständigengutachten und die Inanspruchnahme der Staatendokumentation (§ 5 Abs. 3 BFA-G)."Gemäß Paragraph 3, Bundesgesetz über das internationale Privatrecht, Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1978, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2015, (IPRG), ist maßgebliches fremdes Recht von Amts wegen und wie in seinem ursprünglichen Geltungsbereich anzuwenden, wobei es in erster Linie auf die dort von der Rechtsprechung geprägte Anwendungspraxis ankommt vergleiche OGH RIS-Justiz, RS0113594). Nach Paragraph 4, Absatz eins, IPRG ist das fremde Recht und die Anwendungspraxis dazu (OGH RIS-Justiz RS0113594 (T2), siehe auch OGH RIS-Justiz RS0109415) von Amts wegen zu ermitteln. Zulässige Hilfsmittel hiefür sind etwa die Mitwirkung der Beteiligten, Sachverständigengutachten und die Inanspruchnahme der Staatendokumentation (Paragraph 5, Absatz 3, BFA-G).

Nach dem IPRG sind die Form einer Eheschließung im Ausland, die Voraussetzungen der Eheschließung sowie die der Ehenichtigkeit und der Aufhebung und die persönlichen Rechtswirkungen der Ehe nach dem Personalstatut jedes der Verlobten, sofern sich auf Grund von Rück- und Weiterverweisung kein anderer Anknüpfungspunkt ergibt (vgl. dazu § 5 IPRG), zu beurteilen (vgl. im Näheren insbesondere die §§ 9, 16 ff IPRG).Nach dem IPRG sind die Form einer Eheschließung im Ausland, die Voraussetzungen der Eheschließung sowie die der Ehenichtigkeit und der Aufhebung und die persönlichen Rechtswirkungen der Ehe nach dem Personalstatut jedes der Verlobten, sofern sich auf Grund von Rück- und Weiterverweisung kein anderer Anknüpfungspunkt ergibt vergleiche dazu Paragraph 5, IPRG), zu beurteilen vergleiche im Näheren insbesondere die Paragraphen 9, 16, ff IPRG).

In Bezug auf ausländisches Recht gilt der Grundsatz "iura novit curia" nicht, sodass dieses in einem - grundsätzlich amtswegigen - Ermittlungsverfahren festzustellen ist, wobei eine Mitwirkungspflicht der Partei besteht, soweit die Mitwirkung der Beteiligten erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne VwGH vom 19. März 2009, 2007/01/0633)."In Bezug auf ausländisches Recht gilt der Grundsatz "iura novit curia" nicht, sodass dieses in einem - grundsätzlich amtswegigen - Ermittlungsverfahren festzustellen ist, wobei eine Mitwirkungspflicht der Partei besteht, soweit die Mitwirkung der Beteiligten erforderlich ist vergleiche in diesem Sinne VwGH vom 19. März 2009, 2007/01/0633)."

Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Beschwerde eine Anfragebeantwortung von Accord vom 18.11.2015 zu Afghanistan betreffend die Rechtsgültigkeit traditionell geschlossener Ehen, die nicht registriert wurden, angeschlossen und unter Bezugnahme darauf vorgebracht, die zwischen den Betroffenen im Jahr 2007 geschlossene Ehe sei rechtsgültig. Im Hinblick auf die im Beschwerdefall aufgeworfene - jedenfalls auch entscheidungswesentliche- Frage der staatlichen Gültigkeit einer im Jahr 2007 traditionell geschlossenen Ehe, die erst im Jahr 2015 vor einem (in der Urkunde aufscheinenden) Gericht in XXXX unter Anwesenheit näher angeführte Zeugen registriert wurde, fehlen in der Mitteilung des BFA jegliche Sachverhaltsfeststellungen.Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Beschwerde eine Anfragebeantwortung von Accord vom 18.11.2015 zu Afghanistan betreffend die Rechtsgültigkeit traditionell geschlossener Ehen, die nicht registriert wurden, angeschlossen und unter Bezugnahme darauf vorgebracht, die zwischen den Betroffenen im Jahr 2007 geschlossene Ehe sei rechtsgültig. Im Hinblick auf die im Beschwerdefall aufgeworfene - jedenfalls auch entscheidungswesentliche- Frage der staatlichen Gültigkeit einer im Jahr 2007 traditionell geschlossenen Ehe, die erst im Jahr 2015 vor einem (in der Urkunde aufscheinenden) Gericht in römisch 40 unter Anwesenheit näher angeführte Zeugen registriert wurde, fehlen in der Mitteilung des BFA jegliche Sachverhaltsfeststellungen.

b) Die Alternativbegründung, wonach "selbst bei Annahme, dass es sich bei der vorgelegten Urkunde um ein echtes Dokument handelt, [ ] für das BFA zweifelsfrei fest[stehe], dass der Inhalt dieser Urkunde unrichtig ist", und dazu die oben unter Punkt I.4. angeführte Argumentation heranzieht, ist nicht nachvollziehbar: Zutreffend weist die Beschwerde darauf hin, dass das BFA durch die Einvernahme der Bezugsperson vermeintliche Widersprüche ausräumen und er aktuelle Angaben zu seinem Familienleben hätte tätigen können. Weiters wurde darauf hingewiesen, dass es sich bei dem von der BF genannten Hochzeitsdatum bloß um eine ungefähre Zeitangabe handle, da die traditionelle Eheschließung nicht dokumentiert worden sei und weil Daten im ländlichen Raum Afghanistans keine große Bedeutung hätten. Der Inhalt sei somit zwar ungenau, aber keinesfalls unrichtig.b) Die Alternativbegründung, wonach "selbst bei Annahme, dass es sich bei der vorgelegten Urkunde um ein echtes Dokument handelt, [ ] für das BFA zweifelsfrei fest[stehe], dass der Inhalt dieser Urkunde unrichtig ist", und dazu die oben unter Punkt römisch eins.4. angeführte Argumentation heranzieht, ist nicht nachvollziehbar: Zutreffend weist die Beschwerde darauf hin, dass das BFA durch die Einvernahme der Bezugsperson vermeintliche Widersprüche ausräumen und er aktuelle Angaben zu seinem Familienleben hätte tätigen können. Weiters wurde darauf hingewiesen, dass es sich bei dem von der BF genannten Hochzeitsdatum bloß um eine ungefähre Zeitangabe handle, da die traditionelle Eheschließung nicht dokumentiert worden sei und weil Daten im ländlichen Raum Afghanistans keine große Bedeutung hätten. Der Inhalt sei somit zwar ungenau, aber keinesfalls unrichtig.

Im Beschwerdefall ist festzustellen, dass der BF in keinem Verfahrensstadium die Gelegenheit eingeräumt wurde, die vom BFA georteten Widersprüche aufzuklären. In der einzig zum Parteiengehör übermittelten Mitteilung des BFA vom 25.08.2016 wird hiezu lediglich ausgeführt, "im Zuge der Prüfung des bestehenden Familienverhältnisses ergaben sich bei der Gegenüberstellung der Angaben (Antrag, Zeugeneinvernahme, Angaben im Bezugsakt der Bezugsperson, etc.) gravierende Widersprüche. Aufgrund der angeführten Widersprüche und mangels vorgelegte, relevanter und unbedenklicher Beweismittel (trotz Aufforderung dazu), ist keineswegs vom Nachweis im Sinn eines vollen Beweises des Familienverhältnisses auszugehen".

Um welche "Widersprüche" es konkret geht, wurde gegenüber der BF nicht offen gelegt, sodass sie im Zuge des Verfahrens vor der Behörde nicht in der Lage versetzt wurde, konkret auf diese Widersprüche Bezug zu nehmen und diese gegebenenfalls auszuräumen. Aber auch die von der Bezugsperson herangezogenen Aussagen bei der Einvernahme vor dem BAA vom 25.07.2012 (s. das unter Punkt I.11. wiedergegebene Einvernahmeprotokoll) waren aufgrund der Zielrichtung des Verhandlungsgegenstandes nicht geeignet, daraus ein ausreichendes Sachverhaltssubstrat für die Beurteilung seines Familienlebens im Herkunftsstaat zu gewinnen. So wurde zum Beispiel die Frage, wie er seine Frau kennengelernt habe, letztlich nur kurz beantwortet, weil im weiteren Einvernahmeverlauf seine Fluchtgründe im Vordergrund standen. Aus diesem Grund hätte es jedenfalls einer ergänzenden Einvernahme der Bezugsperson bedurft, um den für die Prognoseentscheidung wesentlichen Sachverhalt ausreichend und mängelfrei ermitteln und allfällige tatsächlich bestehende Widersprüche aufklären zu können. Die vom BFA angeführten Abweichungen in den Angaben der Betroffenen über die genaue Dauer ihres Zusammenlebens im Herkunftsstaat kann unter diesen Umständen jedenfalls (noch) nicht als Grundlage für die Qualifikation des Vorbringens, die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson hätten im Jahr 2007 geheiratet, als unglaubwürdig herangezogen werden.Um welche "Widersprüche" es konkret geht, wurde gegenüber der BF nicht offen gelegt, sodass sie im Zuge des Verfahrens vor der Behörde nicht in der Lage versetzt wurde, konkret auf diese Widersprüche Bezug zu nehmen und diese gegebenenfalls auszuräumen. Aber auch die von der Bezugsperson herangezogenen Aussagen bei der Einvernahme vor dem BAA vom 25.07.2012 (s. das unter Punkt römisch eins.11. wiedergegebene Einvernahmeprotokoll) waren aufgrund der Zielrichtung des Verhandlungsgegenstandes nicht geeignet, daraus ein ausreichendes Sachverhaltssubstrat für die Beurteilung seines Familienlebens im Herkunftsstaat zu gewinnen. So wurde zum Beispiel die Frage, wie er seine Frau kennengelernt habe, letztlich nur kurz beantwortet, weil im weiteren Einvernahmeverlauf seine Fluchtgründe im Vordergrund standen. Aus diesem Grund hätte es jedenfalls einer ergänzenden Einvernahme der Bezugsperson bedurft, um den für die Prognoseentscheidung wesentlichen Sachverhalt ausreichend und mängelfrei ermitteln und allfällige tatsächlich bestehende Widersprüche aufklären zu können. Die vom BFA angeführten Abweichungen in den Angaben der Betroffenen über die genaue Dauer ihres Zusammenlebens im Herkunftsstaat kann unter diesen Umständen jedenfalls (noch) nicht als Grundlage für die Qualifikation des Vorbringens, die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson hätten im Jahr 2007 geheiratet, als unglaubwürdig herangezogen werden.

c) Was die weiteren Argumente des BFA betrifft, wonach "ein gemeinsames Zusammenleben von lediglich einem Monat jedenfalls zu wenig ist, um auch ein gemeinsames Familienleben begründen zu können", sowie, dass es keinen Hinweis darauf gebe, "dass ein mögliches Familienleben über die letzten 8-9 Jahre geführt bzw. aufrecht gehalten worden wäre", so ist diesen Begründungsteilen folgendes zu entgegnen:

Für die Qualifikation der Betroffenen als Familienangehörige im Sinne des § 35 Abs. 5 AsylG idaF ist es nach dem Wortlaut dieser Bestimmung nicht erforderlich, dass die Ehe eine bestimmte Dauer aufweisen müsste, derlei ist auch nicht etwa aus der Bestimmung des § 34 Abs. 3 Z 2 AsylG abzuleiten, wonach die Möglichkeit einer "Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK in einem anderen Staat" zu prüfen ist. Demnach liegt selbst für den Fall, dass das gemeinsame Eheleben im Herkunftsstaat tatsächlich nur einen Monat lang angedauert haben sollte, kein ausschlaggebender Grund für eine negative Wahrscheinlichkeitsprognose durch das BFA vor.Für die Qualifikation der Betroffenen als Familienangehörige im Sinne des Paragraph 35, Absatz 5, AsylG idaF ist es nach dem Wortlaut dieser Bestimmung nicht erforderlich, dass die Ehe eine bestimmte Dauer aufweisen müsste, derlei ist auch nicht etwa aus der Bestimmung des Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 2, AsylG abzuleiten, wonach die Möglichkeit einer "Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK in einem anderen Staat" zu prüfen ist. Demnach liegt selbst für den Fall, dass das gemeinsame Eheleben im Herkunftsstaat tatsächlich nur einen Monat lang angedauert haben sollte, kein ausschlaggebender Grund für eine negative Wahrscheinlichkeitsprognose durch das BFA vor.

Was das Argument betrifft, im Beschwerdefall sei in den letzten 8-9 Jahren kein Familienleben geführt bzw. aufrecht gehalten worden, so ist diesbezüglich auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach durch eine umständehalber -etwa im Zuge der Flucht - erfolgte Trennung das Familienband von Ehegatten nicht automatisch erlischt und das Eheband daher bei der Beurteilung einer möglichen Verletzung von Art. 8 EMRK zu berücksichtigen ist (VwGH 27.06.2017, Ra 2016/18/0277 unter Hinweis auf VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0192). Nach den übereinstimmenden und auch zugrunde gelegten Angaben der Betroffenen war im Beschwerdefall die Trennung der Ehegatten aufgrund der Flucht der Bezugsperson eingetreten, weswegen auch eine mehrjährige, bloß fluchtbedingte Trennung allein nicht zur Verneinung eines schützenswerten Familienlebens führen kann.Was das Argument betrifft, im Beschwerdefall sei in den letzten 8-9 Jahren kein Familienleben geführt bzw. aufrecht gehalten worden, so ist diesbezüglich auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach durch eine umständehalber -etwa im Zuge der Flucht - erfolgte Trennung das Familienband von Ehegatten nicht automatisch erlischt und das Eheband daher bei der Beurteilung einer möglichen Verletzung von Artikel 8, EMRK zu berücksichtigen ist (VwGH 27.06.2017, Ra 2016/18/0277 unter Hinweis auf VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0192). Nach den übereinstimmenden und auch zugrunde gelegten Angaben der Betroffenen war im Beschwerdefall die Trennung der Ehegatten aufgrund der Flucht der Bezugsperson eingetreten, weswegen auch eine mehrjährige, bloß fluchtbedingte Trennung allein nicht zur Verneinung eines schützenswerten Familienlebens führen kann.

Dass die neue Rechtslage des § 35 Abs. 1 – 4 AsylG idF BGBl. I Nr. 24/2016 auf den Beschwerdefall nicht anzuwenden ist, weil diese Bestimmung erst auf Einreiseanträge, die ab dem 01.06.2016 gestellt werden, anzuwenden ist und daher die Erteilungsvoraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis Z 3 AsylG nicht prüfungsrelevant sind, wurde vom BFA – entgegen der ursprünglichen Stellungnahme - zumindest in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 07.12.2016 zutreffend klargestellt.Dass die neue Rechtslage des Paragraph 35, Absatz eins, – 4 AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, auf den Beschwerdefall nicht anzuwenden ist, weil diese Bestimmung erst auf Einreiseanträge, die ab dem 01.06.2016 gestellt werden, anzuwenden ist und daher die Erteilungsvoraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis Ziffer 3, AsylG nicht prüfungsrelevant sind, wurde vom BFA – entgegen der ursprünglichen Stellungnahme - zumindest in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 07.12.2016 zutreffend klargestellt.

4. Zusammenfassend ergibt sich aus dem Gesagten, dass das BFA für eine mängelfreie Prognoseentscheidung über die Wahrscheinlichkeit der Stattgebung eines Antrages der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 35 Abs. 4 AsylG weitere Ermittlungen durchzuführen hat. Insbesondere sind im Rahmen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens die Voraussetzungen für die staatliche Anerkennung einer traditionell geschlossenen Ehe in Afghanistan nach dem afghanischen Recht und der dort von der Rechtsprechung geprägten Anwendungspraxis zu ermitteln und die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens - da es sich hierbei um Tatfragen handelt-einem ordnungsgemäßen Parteiengehör zu unterziehen. Für den Fall, dass das BFA der vorgelegten Heiratsurkunde keine Beweiskraft zubilligen sollte, so wäre es erforderlich, diese einer Dokumentenprüfung zu unterziehen bzw. zur Frage der behaupteten Eheschließung bzw. des Familienlebens eine zielgerichtete Einvernahme zumindest der Bezugsperson in Österreich durchzuführen.4. Zusammenfassend ergibt sich aus dem Gesagten, dass das BFA für eine mängelfreie Prognoseentscheidung über die Wahrscheinlichkeit der Stattgebung eines Antrages der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG weitere Ermittlungen durchzuführen hat. Insbesondere sind im Rahmen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens die Voraussetzungen für die staatliche Anerkennung einer traditionell geschlossenen Ehe in Afghanistan nach dem afghanischen Recht und der dort von der Rechtsprechung geprägten Anwendungspraxis zu ermitteln und die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens - da es sich hierbei um Tatfragen handelt-einem ordnungsgemäßen Parteiengehör zu unterziehen. Für den Fall, dass das BFA der vorgelegten Heiratsurkunde keine Beweiskraft zubilligen sollte, so wäre es erforderlich, diese einer Dokumentenprüfung zu unterziehen bzw. zur Frage der behaupteten Eheschließung bzw. des Familienlebens eine zielgerichtete Einvernahme zumindest der Bezugsperson in Österreich durchzuführen.

Erst wenn eine Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 35 Abs. 4 AsylG vorliegt, die einer nachprüfenden Kontrolle durch das Bundesverwaltungsgerichts zur Richtigkeit der negativen Prognose standhält, würde diese eine taugliche Grundlage für eine negative Entscheidung der Vertretungsbehörde über den Einreisetitel nach § 35 AsylG 2005 bilden.Erst wenn eine Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG vorliegt, die einer nachprüfenden Kontrolle durch das Bundesverwaltungsgerichts zur Richtigkeit der negativen Prognose standhält, würde diese eine taugliche Grundlage für eine negative Entscheidung der Vertretungsbehörde über den Einreisetitel nach Paragraph 35, AsylG 2005 bilden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

5. Eine mündliche Verhandlung hatte gemäß § 11a Abs. 2 FPG zu unterbleiben.5. Eine mündliche Verhandlung hatte gemäß Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG zu unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.

?

Schlagworte

Begründungsmangel, Ehe, Einreisetitel, Einvernahme,
Ermittlungspflicht, Familienangehöriger, Gültigkeit, Kassation,
mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Prüfumfang

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W205.2150416.1.01

Zuletzt aktualisiert am

25.10.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten