TE Bvwg Erkenntnis 2017/9/20 G305 2163885-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.09.2017
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Entscheidungsdatum

20.09.2017

Norm

B-VG Art.133 Abs4
FPG §66 Abs1
FPG §70 Abs3
NAG §55
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 66 heute
  2. FPG § 66 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 66 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  4. FPG § 66 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  5. FPG § 66 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  6. FPG § 66 gültig von 01.01.2006 bis 31.03.2009
  1. FPG § 70 heute
  2. FPG § 70 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 70 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  4. FPG § 70 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 70 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. NAG § 55 heute
  2. NAG § 55 gültig ab 19.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  3. NAG § 55 gültig von 01.10.2017 bis 18.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  4. NAG § 55 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. NAG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. NAG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. NAG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. NAG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

G305 2163885-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. XXXX, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, XXXX, vom XXXX, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. römisch 40 , vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, römisch 40 , vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 66 Abs. 1 FPG iVm. § 55 NAG sowie § 70 Abs. 3 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, NAG sowie Paragraph 70, Absatz 3, FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit dem oben Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion XXXX, vom XXXX, Zl. XXXX, zugestellt durch Hinterlegung am XXXX, wurde XXXX, geb. am XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz: BF) gemäß § 66 Abs. 1 FPG iVm. § 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt 1.) und ihm gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt (Spruchpunkt 2.).1. Mit dem oben Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion römisch 40 , vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , zugestellt durch Hinterlegung am römisch 40 , wurde römisch 40 , geb. am römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz: BF) gemäß Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt 1.) und ihm gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt (Spruchpunkt 2.).

2. Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch die oben Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, die er mit den Anträgen verband, der Bescheid möge zur Gänze behoben und die Sache zur Ausstellung einer Anmeldebescheinigung an die MAXXXX verwiesen werden, in eventu den Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung an die Behörde zurückzuverweisen und die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung anzuordnen.

Begründend führte der BF im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass er seit mehr als 10 Jahren in Österreich lebe, wo er auch einer Beschäftigung nachgegangen sei. Er sei seit XXXX ordnungsgemäß gemeldet gewesen und habe am XXXX eine Anmeldebescheinigung beantragt. Nach seiner Erkrankung - er habe eine Knieprothese - könne er den Beruf des Maurers nicht mehr ausüben. Seither sei er in Behandlung und beziehe Arbeitslosengeld. Er habe weder in Österreich, noch in XXXX Familienmitglieder. Er spreche sehr gut Deutsch und lebe schon seit mehr als einem Jahrzehnt in Österreich. Die belangte Behörde habe das Ermittlungsverfahren nicht ordnungsgemäß ausgeführt. So seien falsche Feststellungen getroffen worden. Die Entscheidung sei nicht bzw. nur mangelhaft begründet und es sei fälschlich angenommen worden, dass sich der BF illegal im Bundesgebiet befinde. Eine Prüfung gemäß § 9 BFA-VG sei nicht bzw. nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden. Auch liege in der Person des BF keine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vor. Er sei willig, sich nach Ende der Arbeitsunfähigkeit sofort am Arbeitsmarkt zu integrieren.Begründend führte der BF im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass er seit mehr als 10 Jahren in Österreich lebe, wo er auch einer Beschäftigung nachgegangen sei. Er sei seit römisch 40 ordnungsgemäß gemeldet gewesen und habe am römisch 40 eine Anmeldebescheinigung beantragt. Nach seiner Erkrankung - er habe eine Knieprothese - könne er den Beruf des Maurers nicht mehr ausüben. Seither sei er in Behandlung und beziehe Arbeitslosengeld. Er habe weder in Österreich, noch in römisch 40 Familienmitglieder. Er spreche sehr gut Deutsch und lebe schon seit mehr als einem Jahrzehnt in Österreich. Die belangte Behörde habe das Ermittlungsverfahren nicht ordnungsgemäß ausgeführt. So seien falsche Feststellungen getroffen worden. Die Entscheidung sei nicht bzw. nur mangelhaft begründet und es sei fälschlich angenommen worden, dass sich der BF illegal im Bundesgebiet befinde. Eine Prüfung gemäß Paragraph 9, BFA-VG sei nicht bzw. nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden. Auch liege in der Person des BF keine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vor. Er sei willig, sich nach Ende der Arbeitsunfähigkeit sofort am Arbeitsmarkt zu integrieren.

3. Am XXXX brachte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die gegen den oben näher bezeichneten Bescheid gerichtete Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens zur Vorlage.3. Am römisch 40 brachte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die gegen den oben näher bezeichneten Bescheid gerichtete Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens zur Vorlage.

Hier wurde die gegenständliche Beschwerdesache der Gerichtsabteilung G305 zur Erledigung zugeteilt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF ist Staatsangehöriger der Republik XXXX und damit EWR-Bürger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.1.1. Der BF ist Staatsangehöriger der Republik römisch 40 und damit EWR-Bürger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG.

1.2. Er weist im Bundesgebiet nachstehende (Wohnsitz)meldungen auf:

XXXX bis XXXX Nebenwohnsitzrömisch 40 bis römisch 40 Nebenwohnsitz

XXXX bis XXXX Hauptwohnsitzrömisch 40 bis römisch 40 Hauptwohnsitz

XXXX bis XXXX Nebenwohnsitzrömisch 40 bis römisch 40 Nebenwohnsitz

XXXX bis XXXX Hauptwohnsitzrömisch 40 bis römisch 40 Hauptwohnsitz

XXXX bis XXXX Obdachlosrömisch 40 bis römisch 40 Obdachlos

XXXX bis laufend Hauptwohnsitzmeldungrömisch 40 bis laufend Hauptwohnsitzmeldung

In den Zeiträumen XXXX bis XXXX und XXXX bis XXXX besteht beim BF keine amtliche Meldung und konnte nicht festgestellt werden, dass er sich in den angeführten Zeiträumen im Bundesgebiet aufgehalten hätte.In den Zeiträumen römisch 40 bis römisch 40 und römisch 40 bis römisch 40 besteht beim BF keine amtliche Meldung und konnte nicht festgestellt werden, dass er sich in den angeführten Zeiträumen im Bundesgebiet aufgehalten hätte.

1.3. Am XXXX stellte der BF beim Magistrat XXXX (MA XXXX) einen Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung nach dem NAG für den Aufenthaltszweck "Arbeitnehmer". Es konnte nicht festgestellt werden, dass ihm eine Anmeldebestätigung nach dem NAG für den beantragten Aufenthaltszweck ausgestellt worden wäre.1.3. Am römisch 40 stellte der BF beim Magistrat römisch 40 (MA römisch 40 ) einen Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung nach dem NAG für den Aufenthaltszweck "Arbeitnehmer". Es konnte nicht festgestellt werden, dass ihm eine Anmeldebestätigung nach dem NAG für den beantragten Aufenthaltszweck ausgestellt worden wäre.

1.4. Mit Verfahrensanordnung vom XXXX ersuchte das Amt der XXXX Landesregierung die belangte Behörde um die Durchführung einer Überprüfung gemäß § 55 Abs. 3 NAG zum Zweck einer möglichen Aufenthaltsbeendigung.1.4. Mit Verfahrensanordnung vom römisch 40 ersuchte das Amt der römisch 40 Landesregierung die belangte Behörde um die Durchführung einer Überprüfung gemäß Paragraph 55, Absatz 3, NAG zum Zweck einer möglichen Aufenthaltsbeendigung.

1.5. Eine am XXXX von Organen der Landespolizeidirektion XXXX durchgeführte Wohnsitzüberprüfung am Hauptwohnsitz des BF erbrachte mangels Öffnung der Wohnung kein Ergebnis.1.5. Eine am römisch 40 von Organen der Landespolizeidirektion römisch 40 durchgeführte Wohnsitzüberprüfung am Hauptwohnsitz des BF erbrachte mangels Öffnung der Wohnung kein Ergebnis.

Anlässlich einer am XXXX an seinem Hauptwohnsitz durchgeführten Wohnsitzüberprüfung konnte der BF in einem stark alkoholisierten Zustand angetroffen werden.Anlässlich einer am römisch 40 an seinem Hauptwohnsitz durchgeführten Wohnsitzüberprüfung konnte der BF in einem stark alkoholisierten Zustand angetroffen werden.

1.6. Mit Verfahrensanordnung vom XXXX (zugestellt durch Hinterlegung am XXXX) wurde der BF vom Ergebnis der verwaltungsbehördlichen Beweisaufnahme verständigt und ihm die Gelegenheit gegeben, binnen 14 Tagen ab Zustellung der Verständigung eine Stellungnahme abzugeben. Die ihm gewährte Frist zur Stellungnahme ließ der BF jedoch ungenützt verstreichen.1.6. Mit Verfahrensanordnung vom römisch 40 (zugestellt durch Hinterlegung am römisch 40 ) wurde der BF vom Ergebnis der verwaltungsbehördlichen Beweisaufnahme verständigt und ihm die Gelegenheit gegeben, binnen 14 Tagen ab Zustellung der Verständigung eine Stellungnahme abzugeben. Die ihm gewährte Frist zur Stellungnahme ließ der BF jedoch ungenützt verstreichen.

1.7. Der BF ging zuletzt bei der Dienstgeberin, der Firma AXXXX GmbH, vom XXXX bis XXXX einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nach und bezieht er seit dem XXXX bis laufend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (zunächst in den Zeiträumen XXXX bis XXXX, XXXX bis XXXX, XXXX bis XXXX, XXXX bis XXXX und XXXX bis XXXX Arbeitslosengeld, vom XXXX bis XXXX Notstandshilfe, vom XXXX bis XXXX Arbeitslosengeld, und in den Zeiträumen XXXX bis XXXX, XXXX bis XXXX, XXXX bis XXXX, XXXX bis XXXX, XXXX bis XXXX und seit dem XXXX bis laufend Notstandshilfe).1.7. Der BF ging zuletzt bei der Dienstgeberin, der Firma AXXXX GmbH, vom römisch 40 bis römisch 40 einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nach und bezieht er seit dem römisch 40 bis laufend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (zunächst in den Zeiträumen römisch 40 bis römisch 40 , römisch 40 bis römisch 40 , römisch 40 bis römisch 40 , römisch 40 bis römisch 40 und römisch 40 bis römisch 40 Arbeitslosengeld, vom römisch 40 bis römisch 40 Notstandshilfe, vom römisch 40 bis römisch 40 Arbeitslosengeld, und in den Zeiträumen römisch 40 bis römisch 40 , römisch 40 bis römisch 40 , römisch 40 bis römisch 40 , römisch 40 bis römisch 40 , römisch 40 bis römisch 40 und seit dem römisch 40 bis laufend Notstandshilfe).

Im Zeitraum XXXX scheinen beim BF folgende Beschäftigungs- bzw. Versicherungszeiten bzw. Versicherungszeiten auf:Im Zeitraum römisch 40 scheinen beim BF folgende Beschäftigungs- bzw. Versicherungszeiten bzw. Versicherungszeiten auf:

XXXX - XXXX Fa. TXXXX. GesmbH Arbeiterrömisch 40 - römisch 40 Fa. TXXXX. GesmbH Arbeiter

XXXX - XXXX Fa. TXXXX GesmbH Arbeiterrömisch 40 - römisch 40 Fa. TXXXX GesmbH Arbeiter

XXXX - XXXX Fa. BXXXX KG Arbeiterrömisch 40 - römisch 40 Fa. BXXXX KG Arbeiter

XXXX - XXXX Fa. AXXXX GmbH Arbeiterrömisch 40 - römisch 40 Fa. AXXXX GmbH Arbeiter

Abgesehen von den angeführten, kurzzeitigen Arbeitsverhältnissen ging er im Bundesgebiet keiner Erwerbstätigkeit über einen längeren Zeitraum nach (nie erwerbstätig) und verfügt in Anbetracht seiner langen Arbeitslosigkeit über kein eigenes Einkommen oder andere Mittel zur Sicherung seines Lebensunterhaltes.

1.8. Von den ihn behandelnden Ärzten wurde dem BF für die Zeiträume XXXX bis XXXX und XXXX bis XXXX wegen "Krankheit" Arbeitsunfähigkeit attestiert. Vom XXXX bis XXXX befand er sich in Anstaltspflege. Für die vor dem XXXX und nach dem XXXX bis laufend gelegenen Zeiträume liegt für den BF keine Arbeitsunfähigkeitsmeldung vor.1.8. Von den ihn behandelnden Ärzten wurde dem BF für die Zeiträume römisch 40 bis römisch 40 und römisch 40 bis römisch 40 wegen "Krankheit" Arbeitsunfähigkeit attestiert. Vom römisch 40 bis römisch 40 befand er sich in Anstaltspflege. Für die vor dem römisch 40 und nach dem römisch 40 bis laufend gelegenen Zeiträume liegt für den BF keine Arbeitsunfähigkeitsmeldung vor.

1.9. Er verfügt über keine familiären oder sonstigen nennenswerten privaten Bindungen in Österreich.

1.10. Es konnte nicht festgestellt werden, dass er über ausreichende Deutschsprachkenntnisse verfügen würde bzw. in Österreich einen Deutschsprachkurs besucht und diesen erfolgreich abgeschlossen hätte.

1.11. Es konnten auch sonst keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer Integration des BF in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.

1.12. Der BF ist strafrechtlich unbescholten.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Der oben festgestellte Sachverhalt beruht im Wesentlichen auf den im Verwaltungsakt einliegenden Aktenteilen und auf dem Ergebnis der - in Abwesenheit des BF vor dem erkennenden Gericht geführten - mündlichen Verhandlung:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.

Die Feststellungen zum bisherigen Aufenthalt und zu den Wohnsitzen in Österreich ergeben sich aus den Eintragungen im Zentralen Melderegister (ZMR) und den diesbezüglichen Feststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, denen der BF in der Beschwerde nicht entgegengetreten ist. Die dazu getroffene Feststellung, dass nicht festgestellt werden konnte, dass sich der BF in den Zeiträumen XXXX bis XXXX und XXXX bis XXXX beruht auf dem Faktum, dass für diese Zeiträume weder eine amtliche Meldung vorliegt noch aus der den Zeitraum XXXX bis laufend umfassenden Auskunft des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger ersichtlich ist, dass der BF vor dem XXXX einer selbständigen bzw. unselbständigen Beschäftigung bzw. Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nachgegangen war. Vor dem Hintergrund, dass er auch sonst seiner Meldepflicht nachkam, wenn er sich im Bundesgebiet aufgehalten hatte, konnte daher im Rahmen der freien Beweiswürdigung für die angeführten Zeiträume ein Aufenthalt im Bundesgebiet nicht festgestellt werden.Die Feststellungen zum bisherigen Aufenthalt und zu den Wohnsitzen in Österreich ergeben sich aus den Eintragungen im Zentralen Melderegister (ZMR) und den diesbezüglichen Feststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, denen der BF in der Beschwerde nicht entgegengetreten ist. Die dazu getroffene Feststellung, dass nicht festgestellt werden konnte, dass sich der BF in den Zeiträumen römisch 40 bis römisch 40 und römisch 40 bis römisch 40 beruht auf dem Faktum, dass für diese Zeiträume weder eine amtliche Meldung vorliegt noch aus der den Zeitraum römisch 40 bis laufend umfassenden Auskunft des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger ersichtlich ist, dass der BF vor dem römisch 40 einer selbständigen bzw. unselbständigen Beschäftigung bzw. Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nachgegangen war. Vor dem Hintergrund, dass er auch sonst seiner Meldepflicht nachkam, wenn er sich im Bundesgebiet aufgehalten hatte, konnte daher im Rahmen der freien Beweiswürdigung für die angeführten Zeiträume ein Aufenthalt im Bundesgebiet nicht festgestellt werden.

Die dazu getroffenen Feststellungen, dass der BF am XXXX beim Magistrat XXXX (MA XXXX) einen Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung nach dem NAG für den Aufenthaltszweck "Arbeitnehmer" hatte und weiter nicht festgestellt werden konnte, dass ihm eine Anmeldebestätigung nach dem NAG für den beantragten Aufenthaltszweck ausgestellt worden wäre, ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt.Die dazu getroffenen Feststellungen, dass der BF am römisch 40 beim Magistrat römisch 40 (MA römisch 40 ) einen Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung nach dem NAG für den Aufenthaltszweck "Arbeitnehmer" hatte und weiter nicht festgestellt werden konnte, dass ihm eine Anmeldebestätigung nach dem NAG für den beantragten Aufenthaltszweck ausgestellt worden wäre, ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt.

Die Konstatierungen, dass eine am XXXX von Organen der Landespolizeidirektion Wien durchgeführte Wohnsitzüberprüfung am Hauptwohnsitz des BF mangels Öffnung der Wohnung kein Ergebnis erbracht hätte und der BF anlässlich einer weiteren, am XXXX an seinem Hauptwohnsitz durchgeführten Wohnsitzüberprüfung in einem stark alkoholisierten Zustand angetroffen werden konnte, beruhen auf den Mitteilungen der erhebenden Organe der LPD XXXX vom XXXX und vomDie Konstatierungen, dass eine am römisch 40 von Organen der Landespolizeidirektion Wien durchgeführte Wohnsitzüberprüfung am Hauptwohnsitz des BF mangels Öffnung der Wohnung kein Ergebnis erbracht hätte und der BF anlässlich einer weiteren, am römisch 40 an seinem Hauptwohnsitz durchgeführten Wohnsitzüberprüfung in einem stark alkoholisierten Zustand angetroffen werden konnte, beruhen auf den Mitteilungen der erhebenden Organe der LPD römisch 40 vom römisch 40 und vom

XXXX.römisch 40 .

Die Konstatierungen zur längeren Arbeitslosigkeit des BF und zum Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung beruhen auf dem im Auskunftsverfahren beim Arbeitsmarktservice eingeholten Bezugsverlauf und der Darstellung der Zeiten, während denen er beim AMS arbeitslos gemeldet war.

Die zu den privaten und familiären Verhältnissen und den persönlichen Lebensumständen des BF in Österreich getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt und den eigenen Angaben des BF in der Beschwerde.

Der Umstand, dass nicht festgestellt werden konnte, dass der BF über ausreichende Deutschsprachkenntnisse verfügt und allenfalls bereits einen Deutschsprachkurs besucht oder eine Deutschsprachprüfung erfolgreich abgelegt hätte, ergibt sich daraus, dass der BF weder vor der belangten Behörde noch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren entsprechende Nachweise (z.B. Kursteilnahmebestätigung oder Prüfungszeugnis) vorgelegt hat. Eine Überprüfung der Deutschkenntnisse des BF war dem erkennenden Bundesverwaltungsgericht verwehrt, da der BF die Gelegenheit zur Teilnahme an der von ihm beantragten mündlichen Verhandlung nicht wahrnahm.

Die Feststellung zur fehlenden Integration des BF in Österreich beruht auf dem Umstand, dass er weder vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde konkrete Angaben dahingehend tätigte oder Nachweise vorlegte, aus denen eine Integration in Österreich in sprachlicher, gesellschaftlicher und beruflicher Hinsicht anzunehmen gewesen wäre.

Die Feststellung zur strafrechtlichen Unbescholtenheit ergibt sich aus der Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit:

Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, und Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.

Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

3.2. Zu Spruchpunkt A. (Abweisung der Beschwerde):

3.2.1. Die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Rechtsvorschriften lauten - auszugsweise - wie folgt:

Der mit "Ausweisung" betitelte § 66 FPG idgF lautet:Der mit "Ausweisung" betitelte Paragraph 66, FPG idgF lautet:

"§ 66. (1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt."§ 66. (1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (Paragraphen 53 a, 54 a, NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

(2) Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.

(3) Die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist."

Der mit "Ausreiseverpflichtung und Durchsetzungsaufschub" bezeichnete § 70 FPG lautet:Der mit "Ausreiseverpflichtung und Durchsetzungsaufschub" bezeichnete Paragraph 70, FPG lautet:

"§ 70. (1) Die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot werden spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige hat dann unverzüglich auszureisen. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)

(3) EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen ist bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

(4) Der Durchsetzungsaufschub ist zu widerrufen, wenn

1. nachträglich Tatsachen bekannt werden, die dessen Versagung gerechtfertigt hätten;

2. die Gründe für die Erteilung weggefallen sind oder

3. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige während seines weiteren Aufenthaltes im Bundesgebiet ein Verhalten setzt, das die sofortige Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gebietet."

Der mit "Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate" bezeichnete § 51 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF., lautet wie folgt:Der mit "Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate" bezeichnete Paragraph 51, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF., lautet wie folgt:

"§ 51. (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie

1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;

2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder

3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Ziffer 2, erfüllen.

(2) Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er(2) Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Absatz eins, Ziffer eins, bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er

1. wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;

2. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt;

3. sich als Arbeitnehmer bei ordnun[gs]gemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder

4. eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.

(3) Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 mit Verordnung festzulegen."(3) Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Absatz 2, Ziffer 2 und 3 mit Verordnung festzulegen."

Der mit "Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate" bezeichnete § 55 NAG lautet:Der mit "Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate" bezeichnete Paragraph 55, NAG lautet:

"§ 55. (1) EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind."§ 55. (1) EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht gemäß Paragraphen 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

(2) Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung gemäß §§ 51 Abs. 3 und 54 Abs. 6 oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.(2) Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung gemäß Paragraphen 51, Absatz 3 und 54 Absatz 6, oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.

(3) Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß § 54 Abs. 7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß § 8 VwGVG gehemmt.(3) Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß Paragraphen 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach Paragraph 53, Absatz 2, oder Paragraph 54, Absatz 2, nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß Paragraph 54, Absatz 7, Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß Paragraph 8, VwGVG gehemmt.

(4) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (§ 9 BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.(4) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (Paragraph 9, BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.

(5) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung von Drittstaatsangehörigen, die Angehörige sind, aber die Voraussetzungen nicht mehr erfüllen, ist diesen Angehörigen ein Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" quotenfrei zu erteilen.

(6) Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist ein nach diesem Bundesgesetz anhängiges Verfahren einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird."

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" bezeichnete § 9 BFA-VG idgF. lautet:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" bezeichnete Paragraph 9, BFA-VG idgF. lautet:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 6, 7, oder 8 FPG liegt vor, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt."

3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes erweist sich die gegenständliche Beschwerde aus folgenden Erwägungen als unbegründet:

Vorauszuschicken ist, dass sich der BF in einem fünf Jahre übersteigenden, aber nicht acht Jahre umfassenden Zeitraum im Bundesgebiet aufhält. Die vor dem XXXX gelegenen Haupt- bzw. Nebenwohnsitzmeldungen haben außer Betracht zu bleiben, da infolge seiner Abwesenheit von sechs Monaten aus dem Bundesgebiet gemäß§ 53a Abs. 2 Z 1 NAG idgF. die Kontinuität des Aufenthalts unterbrochen wurde. Er hat am XXXX bei der zuständigen Aufenthaltsbehörde einen Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung für den Aufenthaltszweck "Arbeitnehmer" in Österreich (Studium) gestellt. Es konnte jedoch nicht festgestellt werden, dass ihm eine Anmeldebescheinigung für den beantragten Aufenthaltszweck ausgestellt worden wäre. Vom XXXX bis einschließlich XXXX ging er bei der Dienstgeberin, der Firma AXXXX GmbH, einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nach. Seit dem XXXX bis laufend bezieht er - von kurzen zeitlichen Unterbrechungen abgesehen - Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosengeld, Notstandshilfe). Dass er - abgesehen von den Zeiträumen XXXX bis XXXX und XXXX bis XXXX, für die ihm seine behandelnden Ärzte Arbeitsunfähigkeit wegen "Krankheit" bescheinigten - wegen Krankheit an der Arbeitssuche bzw. an der Verrichtung einer Beschäftigung gehindert bzw. arbeitsunfähig gewesen wäre, ist weder im verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahren, noch im beschwerdegegenständlichen Ermittlungsverfahren hervorgekommen. Auch spricht der Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung über einen sehr langen Zeitraum dafür, dass der BF arbeitsfähig war.Vorauszuschicken ist, dass sich der BF in einem fünf Jahre übersteigenden, aber nicht acht Jahre umfassenden Zeitraum im Bundesgebiet aufhält. Die vor dem römisch 40 gelegenen Haupt- bzw. Nebenwohnsitzmeldungen haben außer Betracht zu bleiben, da infolge seiner Abwesenheit von sechs Monaten aus dem Bundesgebiet gemäß§ 53a Absatz 2, Ziffer eins, NAG idgF. die Kontinuität des Aufenthalts unterbrochen wurde. Er hat am römisch 40 bei der zuständigen Aufenthaltsbehörde einen Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung für den Aufenthaltszweck "Arbeitnehmer" in Österreich (Studium) gestellt. Es konnte jedoch nicht festgestellt werden, dass ihm eine Anmeldebescheinigung für den beantragten Aufenthaltszweck ausgestellt worden wäre. Vom römisch 40 bis einschließlich römisch 40 ging er bei der Dienstgeberin, der Firma AXXXX GmbH, einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nach. Seit dem römisch 40 bis laufend bezieht er - von kurzen zeitlichen Unterbrechungen abgesehen - Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosengeld, Notstandshilfe). Dass er - abgesehen von den Zeiträumen römisch 40 bis römisch 40 und römisch 40 bis römisch 40 , für die ihm seine behandelnden Ärzte Arbeitsunfähigkeit wegen "Krankheit" bescheinigten - wegen Krankheit an der Arbeitssuche bzw. an der Verrichtung einer Beschäftigung gehindert bzw. arbeitsunfähig gewesen wäre, ist weder im verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahren, noch im beschwerdegegenständlichen Ermittlungsverfahren hervorgekommen. Auch spricht der Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung über einen sehr langen Zeitraum dafür, dass der BF arbeitsfähig war.

Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend festgestellt hat, hat der BF trotz entsprechender Aufforderung die erforderlichen Nachweise über das Vorliegen ausreichender Existenzmittel und dazu, dass er einer Beschäftigung nachgeht nicht vorgelegt. Auch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wurden keine entsprechenden Nachweise vorgelegt.

Daraus ergibt sich, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 Z 1 und 2 NAG für das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht in Österreich für mehr als drei Monate nicht vorliegen und ihm daher nach § 55 Abs. 1 NAG ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Österreich auch nicht (mehr) zukommt.Daraus ergibt sich, dass die Voraussetzungen des Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer eins und 2 NAG für das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht in Österreich für mehr als drei Monate nicht vorliegen und ihm daher nach Paragraph 55, Absatz eins, NAG ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Österreich auch nicht (mehr) zukommt.

Anlassbezogen kam nicht hervor, dass der BF über den langen Beschwerdezeitraum wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig gewesen wäre. Es steht fest, dass er über kein eigenes Einkommen in Österreich verfügt und über den überwiegenden Teil seines Aufenthaltes in Österreich von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung lebte. Dass im Bundesgebiet tatsächlich ein Familienleben im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK bestehen würde, ergab sich beschwerdegegenständlich nicht.Anlassbezogen kam nicht hervor, dass der BF über den langen Beschwerdezeitraum wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig gewesen wäre. Es steht fest, dass er über kein eigenes Einkommen in Österreich verfügt und über den überwiegenden Teil seines Aufenthaltes in Österreich von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung lebte. Dass im Bundesgebiet tatsächlich ein Familienleben im Sinne des Artikel 8, Absatz eins, EMRK bestehen würde, ergab sich beschwerdegegenständlich nicht.

Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration des BF in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht sind auch schon im Hinblick auf die kurze Dauer des bisherigen Aufenthalts in Österreich nicht erkennbar.

Die belangte Behörde ist auf Grund der festgestellten Umstände und nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG auch zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts das persönliche Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Ausweisung des BF eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt.Die belangte Behörde ist auf Grund der festgestellten Umstände und nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG auch zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts das persönliche Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Ausweisung des BF eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt.

Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid dem BF im Einklang mit § 70 Abs. 3 FPG von Amts wegen einen Durchsetzungsaufschub von einem Monat gewährt.Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid dem BF im Einklang mit Paragraph 70, Absatz 3, FPG von Amts wegen einen Durchsetzungsaufschub von einem Monat gewährt.

3.2.3. Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Erlassung einer Ausweisung und die Gewährung eines Durchsetzungsaufschubes vorliegen, war die gegenständliche Beschwerde gemäß § 66 Abs. 1 FPG iVm. § 55 NAG sowie § 70 Abs. 3 FPG als unbegründet abzuweisen.3.2.3. Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Erlassung einer Ausweisung und die Gewährung eines Durchsetzungsaufschubes vorliegen, war die gegenständliche Beschwerde gemäß Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, NAG sowie Paragraph 70, Absatz 3, FPG als unbegründet abzuweisen.

3.3. Zu Spruchpunkt B. (Unzulässigkeit der Revision):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Schlagworte

Aufenthalt im Bundesgebiet, Ausweisung, EU-Bürger, Lebensunterhalt,
mangelnder Anknüpfungspunkt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:G305.2163885.1.00

Zuletzt aktualisiert am

26.09.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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