Entscheidungsdatum
21.09.2017Norm
AMA-Gesetz 1992 §21aSpruch
W147 2158470-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stephan KANHÄUSER als Einzelrichter über den Vorlageantrag des XXXX , vertreten durch die Rechtsanwaltspartnerschaft DENKMAYER, SCHWARZMAYER und SCHNÖTZLINGER, Rechtsanwälte in 4950 XXXX , gegen die Beschwerdevorentscheidung des Vorstandes für den Geschäftsbereich I der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 19. Mai. 2017, AZ I/1/5-Schue/AMBBS-3/2017,Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stephan KANHÄUSER als Einzelrichter über den Vorlageantrag des römisch 40 , vertreten durch die Rechtsanwaltspartnerschaft DENKMAYER, SCHWARZMAYER und SCHNÖTZLINGER, Rechtsanwälte in 4950 römisch 40 , gegen die Beschwerdevorentscheidung des Vorstandes für den Geschäftsbereich römisch eins der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 19. Mai. 2017, AZ I/1/5-Schue/AMBBS-3/2017,
A.I) beschlossen:
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, als unzulässig zurückgewiesen.
A.II) zu Recht erkannt:
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. wird gemäß § 279 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961 in der Fassung BGBl. I Nr. 14/2013, in Verbindung mit §§ 21a ff des Bundesgesetzes über die Errichtung der Marktordnungsstelle "Agrarmarkt Austria" (AMA-Gesetz 1992), BGBl. Nr. 376/1992, abgewiesen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. wird gemäß Paragraph 279, Absatz eins, Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2013,, in Verbindung mit Paragraphen 21 a, ff des Bundesgesetzes über die Errichtung der Marktordnungsstelle "Agrarmarkt Austria" (AMA-Gesetz 1992), Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1992,, abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 164/2013, nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2013,, nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid der AMA vom 3. Oktober 2016, AZ I/1/5-Schub/AMBBS-5/2016, wurden die Anträge der beschwerdeführenden Gesellschaft vom 13. Mai 2016, vom 16. Juni 2016, vom 12. Juli 2016 und vom 18. August 2016 auf bescheidmäßige Festsetzung zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) sowie dieser gemäß §§ 21a ff AMA-Gesetz 1992 Agrarmarketingbeiträge für die Übernahme von Milch zum Versand und deren Weiterleitung zur Bearbeitung oder Verarbeitung für die Beitragszeiträume April, Mai, Juni und Juli 2016 in Höhe von gesamt EUR XXXX vorgeschrieben (Spruchpunkt II.).1. Mit Bescheid der AMA vom 3. Oktober 2016, AZ I/1/5-Schub/AMBBS-5/2016, wurden die Anträge der beschwerdeführenden Gesellschaft vom 13. Mai 2016, vom 16. Juni 2016, vom 12. Juli 2016 und vom 18. August 2016 auf bescheidmäßige Festsetzung zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) sowie dieser gemäß Paragraphen 21 a, ff AMA-Gesetz 1992 Agrarmarketingbeiträge für die Übernahme von Milch zum Versand und deren Weiterleitung zur Bearbeitung oder Verarbeitung für die Beitragszeiträume April, Mai, Juni und Juli 2016 in Höhe von gesamt EUR römisch 40 vorgeschrieben (Spruchpunkt römisch zwei.).
Die AMA führte eingangs aus, dass mit Schreiben vom 13. Mai 2016, vom 16. Juni 2016, vom 12. Juli 2016 und vom 18. August 2016 die firmenmäßig unterfertigten Beitragserklärungen der beschwerdeführenden Gesellschaft durch deren Rechtsvertretung für die Beitragszeiträume April, Mai, Juni und Juli 2016 eingelangt wären. Im Weiteren sei der Antrag auf Festsetzung gemäß § 21i Abs. 2 iVm § 29 Abs. 1 AMA-Gesetz 1992 gestellt worden. Dieser Festsetzungsantrag sei insbesondere damit begründet worden, dass es an der verfassungs- und unionsrechtrechtlichen Beitragseinhebung durch die AMA mangle. Die erklärten Beiträge seien nicht entrichtet worden.Die AMA führte eingangs aus, dass mit Schreiben vom 13. Mai 2016, vom 16. Juni 2016, vom 12. Juli 2016 und vom 18. August 2016 die firmenmäßig unterfertigten Beitragserklärungen der beschwerdeführenden Gesellschaft durch deren Rechtsvertretung für die Beitragszeiträume April, Mai, Juni und Juli 2016 eingelangt wären. Im Weiteren sei der Antrag auf Festsetzung gemäß Paragraph 21 i, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 29, Absatz eins, AMA-Gesetz 1992 gestellt worden. Dieser Festsetzungsantrag sei insbesondere damit begründet worden, dass es an der verfassungs- und unionsrechtrechtlichen Beitragseinhebung durch die AMA mangle. Die erklärten Beiträge seien nicht entrichtet worden.
Ihre Entscheidung begründete die AMA hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides im Wesentlichen, dass aus § 21i Abs. 2 AMA-Gesetz 1922 kein subjektives Recht normiert werde, welches zu einer Antragstellung durch Beitragsschuldner berechtige. § 29 AMA-Gesetz würde zwar verfahrensrechtliche Vorschriften normieren, die beschwerdeführende Gesellschaft verkenne jedoch, dass nach § 29 Abs. 3 iVm § 21i AMA-Gesetz 1992 die BAO anzuwenden sei.Ihre Entscheidung begründete die AMA hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides im Wesentlichen, dass aus Paragraph 21 i, Absatz 2, AMA-Gesetz 1922 kein subjektives Recht normiert werde, welches zu einer Antragstellung durch Beitragsschuldner berechtige. Paragraph 29, AMA-Gesetz würde zwar verfahrensrechtliche Vorschriften normieren, die beschwerdeführende Gesellschaft verkenne jedoch, dass nach Paragraph 29, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 21 i, AMA-Gesetz 1992 die BAO anzuwenden sei.
Den Anträgen komme daher keine Berechtigung zu, weshalb diese zurückzuweisen seien.
Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides führte die AMA aus, dass die Beitragserklärungen gemäß § 21g Abs. 1 AMA-Gesetz für die genannten Zeiträume fristgerecht eingereicht worden seien. Der damit in Abs. 2 dieser Bestimmung korrespondieren Pflicht zur Beitragsentrichtung sei jedoch nicht entsprochen worden. Da die entstandene Beitragsschuld nicht in der erklärten Höhe entrichtet worden sei, habe die belangte Behörde gemäß § 21g iVm § 1 Abs. 3 AMA-BeitragsV 2015 durch Bescheid vorzuschreiben gehabt.Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides führte die AMA aus, dass die Beitragserklärungen gemäß Paragraph 21 g, Absatz eins, AMA-Gesetz für die genannten Zeiträume fristgerecht eingereicht worden seien. Der damit in Absatz 2, dieser Bestimmung korrespondieren Pflicht zur Beitragsentrichtung sei jedoch nicht entsprochen worden. Da die entstandene Beitragsschuld nicht in der erklärten Höhe entrichtet worden sei, habe die belangte Behörde gemäß Paragraph 21 g, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 3, AMA-BeitragsV 2015 durch Bescheid vorzuschreiben gehabt.
Zu den von der beschwerdeführenden Gesellschaft vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken erörterte die AMA in Wesentlichen, dass der Gesetzgeber durch den in § 21b Abs. 1 AMA-Gesetz 1992 definierten Begriff der Milch als "Kuhmilch, frisch, weder eingedickt noch gezuckert" bereits klargestellt habe, dass Milch anderer Tiere keiner Beitragspflicht unterliege und dass es auf einen besonderen Verwendungszweck der beitragspflichtigen Milch – im Gegensatz zum Weinbereich, wo auf die Verwendung im Rahmen von Qualitätsklassen abgestellt werde – gerade nicht ankomme.Zu den von der beschwerdeführenden Gesellschaft vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken erörterte die AMA in Wesentlichen, dass der Gesetzgeber durch den in Paragraph 21 b, Absatz eins, AMA-Gesetz 1992 definierten Begriff der Milch als "Kuhmilch, frisch, weder eingedickt noch gezuckert" bereits klargestellt habe, dass Milch anderer Tiere keiner Beitragspflicht unterliege und dass es auf einen besonderen Verwendungszweck der beitragspflichtigen Milch – im Gegensatz zum Weinbereich, wo auf die Verwendung im Rahmen von Qualitätsklassen abgestellt werde – gerade nicht ankomme.
Die unterschiedliche Behandlung von faktischen Gegebenheiten der Produktion und die unterschiedlichen Verkaufs- und Gewinnchancen von Milch (Biomilch, Heumilch etc.) spreche daher nicht gegen die Zulässigkeit einer einheitlichen Regelung des Gesetzgebers zur Bestimmung der Bemessungsgrundlage. Auch sei der Rahmen der Mittelaufbringung vom Rechtsrahmen der Mittelverwendung zu trennen. Die Mittelaufbringung erfolge im Rahmen des Imperiums der AMA, die Mittelverwendung im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung des Bundes. Darüber hinaus sei das Element der Gruppen- bzw. Branchennützigkeit parafiskalischen Abgabensystemen immanent. Es sei daher unter Verweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht erforderlich, dass der einzelne Beitragsschuldner einen konkreten, unmittelbaren Nutzen von den durch Beiträge finanzierten Maßnahmen im Rahmen der Agrarmarketingförderung ziehe.
Zu den unionsrechtlichen Bedenken gab die AMA an, dass insoferne die beschwerdeführende Gesellschaft dem Agrarmarketingbeitragssystem unterstelle, es werde damit eine verbotene Beihilfe gewährt und ein Ausfuhrzoll bzw. eine Abgabe mit gleicher Wirkung erzielt, dazu auf die gefestigte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen werde. So habe dieser in beihilfenrechtlicher Hinsicht bereits festgestellt, dass aufgrund des fehlenden Verwendungszusammenhanges nach der konkretisierenden Rechtsprechung des EuGH, eine mögliche rechtswidrige Mittelverwendung, keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der Beitragsverwendung habe. Im Übrigen seien die Marketingmaßnahmen von der Europäischen Union genehmigte Maßnahmen nach den Art. 107 und 108 AEUV. Gerade weil einerseits für eingeführte Ware mit ausländischem Ursprung keine Beitragspflicht entstehe und die Beitragspflicht an Tatbestandsmerkmale mit Inlandsbezug knüpfe, liege kein Verstoß gegen Art. 35 AEUV, der mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen sowie alle Maßnahmen gleicher Wirkung verbiete, vor. Das Tatbestandsmerkmal der Übernahme von Milch im Inland sei unabhängig von deren weiteren Verbringung ins Ausland.Zu den unionsrechtlichen Bedenken gab die AMA an, dass insoferne die beschwerdeführende Gesellschaft dem Agrarmarketingbeitragssystem unterstelle, es werde damit eine verbotene Beihilfe gewährt und ein Ausfuhrzoll bzw. eine Abgabe mit gleicher Wirkung erzielt, dazu auf die gefestigte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen werde. So habe dieser in beihilfenrechtlicher Hinsicht bereits festgestellt, dass aufgrund des fehlenden Verwendungszusammenhanges nach der konkretisierenden Rechtsprechung des EuGH, eine mögliche rechtswidrige Mittelverwendung, keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der Beitragsverwendung habe. Im Übrigen seien die Marketingmaßnahmen von der Europäischen Union genehmigte Maßnahmen nach den Artikel 107 und 108 AEUV. Gerade weil einerseits für eingeführte Ware mit ausländischem Ursprung keine Beitragspflicht entstehe und die Beitragspflicht an Tatbestandsmerkmale mit Inlandsbezug knüpfe, liege kein Verstoß gegen Artikel 35, AEUV, der mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen sowie alle Maßnahmen gleicher Wirkung verbiete, vor. Das Tatbestandsmerkmal der Übernahme von Milch im Inland sei unabhängig von deren weiteren Verbringung ins Ausland.
Es liege daher gerade kein Fall der Erhebung einer Abgabe aus Anlass eines Grenzübertritts im Sinne der Rechtsprechung des EuGH vor (VwGH vom 18.04.2008, Zl. 2008/17/0035).
2. Mit Schriftsatz vom 20. Oktober 2016 erhob die beschwerdeführende Gesellschaft fristgerecht Beschwerde, ficht die erstinstanzlichen Erledigungen wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, unrichtiger Feststellungen sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung in vollem Umfang an. Die beschwerdeführende Gesellschaft beantragte wie folgt: das Verwaltungsgericht wolle Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides aufheben und die festzusetzenden in Erledigung der Anträge mit "0" festsetzen, in eventu den Bescheid hinsichtlich seines Spruchpunktes I aufheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung und bescheidmäßigen Festsetzung zurückverweisen. Der angefochtene Bescheid wolle in seinem Punkt II. erledigt bzw. aufgehoben werden, in eventu in seinem Punkt II. dahingehend abgeändert werden, als ein zu entrichtender Marketingbeitrag nicht vorgeschrieben bzw. mit "0" beziffert werde.2. Mit Schriftsatz vom 20. Oktober 2016 erhob die beschwerdeführende Gesellschaft fristgerecht Beschwerde, ficht die erstinstanzlichen Erledigungen wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, unrichtiger Feststellungen sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung in vollem Umfang an. Die beschwerdeführende Gesellschaft beantragte wie folgt: das Verwaltungsgericht wolle Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides aufheben und die festzusetzenden in Erledigung der Anträge mit "0" festsetzen, in eventu den Bescheid hinsichtlich seines Spruchpunktes römisch eins aufheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung und bescheidmäßigen Festsetzung zurückverweisen. Der angefochtene Bescheid wolle in seinem Punkt römisch zwei. erledigt bzw. aufgehoben werden, in eventu in seinem Punkt römisch zwei. dahingehend abgeändert werden, als ein zu entrichtender Marketingbeitrag nicht vorgeschrieben bzw. mit "0" beziffert werde.
Die beschwerdeführende Gesellschaft monierte zusammengefasst hinsichtlich Spruchpunkt I., dass sich ihre Legitimation entgegen der Ansicht der AMA aus § 201 Abs. 3 BAO ergebe und ein subjektives Recht auf Antragstellung bestehe, weshalb die AMA als Behörde erster Instanz zu entscheiden hätte. Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides sei rechtswidrig.Die beschwerdeführende Gesellschaft monierte zusammengefasst hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins., dass sich ihre Legitimation entgegen der Ansicht der AMA aus Paragraph 201, Absatz 3, BAO ergebe und ein subjektives Recht auf Antragstellung bestehe, weshalb die AMA als Behörde erster Instanz zu entscheiden hätte. Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides sei rechtswidrig.
Zu Spruchpunkt II. führte die beschwerdeführende Gesellschaft aus, dass sie keine sachliche Rechtfertigung erkenne, dass gemäß § 21c Abs. 1 Z 3 AMA-Gesetz 1992 kein Beitrag auf Wein, der außerhalb des Bundesgebietes verbracht und exportiert werde, erhoben werde, wenn nachgewiesen werde, dass dieser Wein im Ausland nicht als Wein im Sinne des § 21b Z. 14ff AMA-Gesetz 1992 in Behältnissen mit einem Inhalt unter 60 Litern vermarktet werde. Da eine sachliche Rechtfertigung hierbei nicht vorliege, sei die Bestimmung, die die Kuhmilch – undifferenziert – mit AMA-Marketingbeiträgen belaste gleichheitswidrig.Zu Spruchpunkt römisch zwei. führte die beschwerdeführende Gesellschaft aus, dass sie keine sachliche Rechtfertigung erkenne, dass gemäß Paragraph 21 c, Absatz eins, Ziffer 3, AMA-Gesetz 1992 kein Beitrag auf Wein, der außerhalb des Bundesgebietes verbracht und exportiert werde, erhoben werde, wenn nachgewiesen werde, dass dieser Wein im Ausland nicht als Wein im Sinne des Paragraph 21 b, Ziffer 14 f, f, AMA-Gesetz 1992 in Behältnissen mit einem Inhalt unter 60 Litern vermarktet werde. Da eine sachliche Rechtfertigung hierbei nicht vorliege, sei die Bestimmung, die die Kuhmilch – undifferenziert – mit AMA-Marketingbeiträgen belaste gleichheitswidrig.
Darüber hinaus sei nach Ansicht der beschwerdeführenden Gesellschaft als Legitimation einer Abgabenverpflichtung eine "Beitragsverwendung" zu erheben. Da rund 60% der heimisch erzeugten Milch ins Ausland geliefert werde, stelle die Verleihung des "AMA-Gütesiegels" eine Förderung iSd § 21a Abs. 1 Z 1 AMA-Gesetz 1992 dar. Wenn eine Maßnahme gefördert werde, die mit einer von einer Institution verfügten Maßnahmen wiederum behindert werde, sei eine einheitliche Zielsetzung nicht zu erreichen. Eine verfassungsmäßige Grundlage für die Einhebung liege nicht vor.Darüber hinaus sei nach Ansicht der beschwerdeführenden Gesellschaft als Legitimation einer Abgabenverpflichtung eine "Beitragsverwendung" zu erheben. Da rund 60% der heimisch erzeugten Milch ins Ausland geliefert werde, stelle die Verleihung des "AMA-Gütesiegels" eine Förderung iSd Paragraph 21 a, Absatz eins, Ziffer eins, AMA-Gesetz 1992 dar. Wenn eine Maßnahme gefördert werde, die mit einer von einer Institution verfügten Maßnahmen wiederum behindert werde, sei eine einheitliche Zielsetzung nicht zu erreichen. Eine verfassungsmäßige Grundlage für die Einhebung liege nicht vor.
Des Weiteren sei nicht zu rechtfertigen, weshalb lediglich gewisse landwirtschaftliche Produkte von einer Beitragspflicht erfasst seien, ohne dass dafür eine sachliche Rechtfertigung bestehe. Auch diesbezüglich sei der Bescheid mit Rechtswidrigkeit behaftet.
Auch sei ein Verstoß gegen die Wettbewerbsfreiheit, EU-Recht bzw. eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes zu erkennen, da eingeführte Waren mit Ursprung im Ausland nicht von den Beiträgen erfasst seien, jedoch Produkte, die in Österreich produziert und ins Ausland verbrecht werden würden, gemäß § 21c Abs. 1 AMA-Gesetz 1992 von der Beitragspflicht erfasst würden.Auch sei ein Verstoß gegen die Wettbewerbsfreiheit, EU-Recht bzw. eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes zu erkennen, da eingeführte Waren mit Ursprung im Ausland nicht von den Beiträgen erfasst seien, jedoch Produkte, die in Österreich produziert und ins Ausland verbrecht werden würden, gemäß Paragraph 21 c, Absatz eins, AMA-Gesetz 1992 von der Beitragspflicht erfasst würden.
Weiters führe dies zu einer ungerechtfertigten und gleichheitswidrigen Besserstellung gegenüber Landwirten, die ihre Produkte im Inland, einer inländischen Molkerei, einem inländischen Versender übergeben oder im Inland dann einer ausländischen Molkerei übergeben würden, die die Milch im eigenen Namen und auf eigene Rechnung ins Ausland verbringe.
Die beschwerdeführende Gesellschaft beantragte überdies die Zuleitung der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zur Überprüfung seiner Verfassungskonformität.
Die beschwerdeführende Gesellschaft führte im Weiteren einen Rechtsvergleich mit der Bundesrepublik Deutschland an und monierte den Widerspruch gegen EU-Recht, da durch das Erkenntnis das CMA-Gütezeichen "Markenqualität aus deutschen Ländern" mit europäischem Recht nicht für vereinbar erklärt worden sei. Gleiches müsse für das "AMA-Gütesiegel" gelten.
3. Mit Beschwerdevorentscheidung der AMA vom 19. Mai. 2017, AZ I/1/5-Schue/AMBBS-3/2017, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 3. Oktober 2016, AZ I/1/5-Schub/AMBBS-5/2016, abgewiesen. Begründend wurde zur Zurückweisung der Anträge auf bescheidmäßige Festsetzung ausgeführt, dass die in den Anträgen angeführten Beitragszeiträume in Punkt 2. des angefochtenen Bescheides vorgeschrieben worden seien und somit den Anträgen entsprochen worden sei.
Zur monierten rechtswidrigen Vorschreibung der Agrarmarketingbeiträge und der mangelnden sachlichen Rechtfertigung bzw. einer Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes hielt die AMA fest, dass nach § 21c Abs. 3 AMA-Gesetz 1992 klargestellt werde, dass Wein der bspw. im Ausland für die Sekt-, Alkohol- oder Putzmittelerzeugung bestimmt sei, somit klar nicht als Wein iSv § 21b Z 14 AMA-Gesetz 1992 Verwendung finde und keiner Beitragspflicht unterliege. Die beschwerdeführende Gesellschaft übernehme Milch, welche auch im Ausland als Milch Verwendung finde. Dass die von der beschwerdeführenden Gesellschaft übernommene Milch im Ausland nicht als Milch verwendet werden würde, werde von der beschwerdeführenden Gesellschaft weder behauptet noch belegt. Die behauptete Undifferenziertheit des Beitragsgegenstandes nach § 21c Abs. 1 Z 1 AMA-Gesetz 1992 bleibe daher unsubstantiiert und könne eine Verletzung des Gleichheitssatzes durch den Beitragsgegenstand nach § 21c Abs. 1 Z 1 AMA-Gesetz 1992 betreffend die Übernahme von (Kuh)Milch zum Versand oder zur Bearbeitung oder zur Verarbeitung nicht erblickt werden.Zur monierten rechtswidrigen Vorschreibung der Agrarmarketingbeiträge und der mangelnden sachlichen Rechtfertigung bzw. einer Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes hielt die AMA fest, dass nach Paragraph 21 c, Absatz 3, AMA-Gesetz 1992 klargestellt werde, dass Wein der bspw. im Ausland für die Sekt-, Alkohol- oder Putzmittelerzeugung bestimmt sei, somit klar nicht als Wein iSv Paragraph 21 b, Ziffer 14, AMA-Gesetz 1992 Verwendung finde und keiner Beitragspflicht unterliege. Die beschwerdeführende Gesellschaft übernehme Milch, welche auch im Ausland als Milch Verwendung finde. Dass die von der beschwerdeführenden Gesellschaft übernommene Milch im Ausland nicht als Milch verwendet werden würde, werde von der beschwerdeführenden Gesellschaft weder behauptet noch belegt. Die behauptete Undifferenziertheit des Beitragsgegenstandes nach Paragraph 21 c, Absatz eins, Ziffer eins, AMA-Gesetz 1992 bleibe daher unsubstantiiert und könne eine Verletzung des Gleichheitssatzes durch den Beitragsgegenstand nach Paragraph 21 c, Absatz eins, Ziffer eins, AMA-Gesetz 1992 betreffend die Übernahme von (Kuh)Milch zum Versand oder zur Bearbeitung oder zur Verarbeitung nicht erblickt werden.
Auch die verfassungsrechtlichen Bedenken in Bezug auf das AMA-Gütesiegel würden nicht geteilt. Inwieweit durch die Maßnahmen des AMA-Gütesiegels verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte verletzt worden wären, sei nicht konkret dargelegt worden und würden die Marketingmaßnahmen – inklusive des AMA-Gütesiegels – von der Europäischen Kommission genehmigte Beihilfemaßnahmen nach den Art. 107 und 108 AEUV darstellen, weshalb eine Rechtswidrigkeit nicht zu erkennen sei.Auch die verfassungsrechtlichen Bedenken in Bezug auf das AMA-Gütesiegel würden nicht geteilt. Inwieweit durch die Maßnahmen des AMA-Gütesiegels verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte verletzt worden wären, sei nicht konkret dargelegt worden und würden die Marketingmaßnahmen – inklusive des AMA-Gütesiegels – von der Europäischen Kommission genehmigte Beihilfemaßnahmen nach den Artikel 107 und 108 AEUV darstellen, weshalb eine Rechtswidrigkeit nicht zu erkennen sei.
Zur monierten Gleichheitswidrigkeit des Beitragsverwendungsnachweises und der Differenzierung verwies die belangte Behörde auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. September 2007, GZ 2004/17/0108, wonach es nicht erforderlich sei, dass der einzelne Beitragsschuldner einen konkreten, unmittelbaren Nutzen von den durch Beiträgen finanzierten Maßnahmen im Rahmen der Agrarmarketingförderung ziehe.
Zu den vorgebrachten unionsrechtlichen Bedenken der beschwerdeführenden Gesellschaft führte die AMA aus, dass insoferne die Antragstellerin dem Agrarmarketingbeitragssystem unterstelle, es werde damit eine Beihilfe gewährt und ein Ausfuhrzoll bzw. eine Abgabe mit gleicher Wirkung erhoben, auf die gefestigte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen werde. So habe der Verwaltungsgerichtshof in beihilfenrechtlicher Hinsicht festgestellt, dass aufgrund des fehlenden Verwendungszusammenhanges nach der konkretisierenden Rechtsprechung des EuGH, eine mögliche rechtswidrige Mittelverwendung, keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der Beitragseinhebung habe (VwGH 20.03.2006, Zl. 2005/17/230).
Inwieweit der Argarmarketingbeitrag bei der Übernahme von Milch ein "Ausfuhrzoll bzw. eine Abgabe mit gleicher Wirkung" darstellen sollen, könne nicht nachvollzogen werden, da das Tatbestandsmerkmal der Übernahme von Milch unabhängig von der weiteren Verbringung ins In- und Ausland sei. Es liege daher gerade kein Fall der Erhebung einer Abgabe aus Anlass eines Grenzübertrittes im Sinne der Rechtsprechung des EuGH vor (VwGH 18.04.2008, Zl. 2008/17/0035).
Auch seien die deutschen (finanz)verfassungsrechtlichen Vorgaben an einer Sonderabgabe mit dem österreichischen Rechtsrahmen nicht vergleichbar, zumal es bei österreichischen Bundesabgaben keine derartige verfassungsrechtliche Bindung auf Überprüfung und Überwachung, wie das deutsche Recht sie kenne, gebe.
Des Weiteren habe der Verfassungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung keine Bedenken gegen die Zulässigkeit des österreichischen Systems der Agrarmarketingförderung mittels Agrarmarketingbeiträgen geäußert. Jene Beschwerden, bei denen Gleichheitswidrigkeit oder der Eingriff in die Erwerbs- und Eigentumsfreiheit behauptet worden seien, hätten den VfGH nicht überzeugt.
Ein verfassungsgesetzlich unzulässiger Eingriff in das Eigentumsrecht könne nicht erkannt werden.
4. Mit Schreiben vom 22. Mai 2017 stellte die beschwerdeführende Gesellschaft den Antrag, ihre Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen.
5. Die Beschwerdevorlage der Agrarmarkt Austria vom 22. Mai 2017 langte am 23. Mai 2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Die beschwerdeführende Gesellschaft ist Inhaberin eines landwirtschaftlichen Betriebs für die Übernahme von Milch zum Versand oder zur Bearbeitung oder Verarbeitung und hat im Zeitraum April 2016 bis einschließlich Juli 2016 XXXX kg Milch zum Versand oder zur Bearbeitung oder Verarbeitung übernommen.Die beschwerdeführende Gesellschaft ist Inhaberin eines landwirtschaftlichen Betriebs für die Übernahme von Milch zum Versand oder zur Bearbeitung oder Verarbeitung und hat im Zeitraum April 2016 bis einschließlich Juli 2016 römisch 40 kg Milch zum Versand oder zur Bearbeitung oder Verarbeitung übernommen.
Da die für die Beitragszeiträume April 2016 bis einschließlich Juli 2016 geschuldeten Agrarmarketingbeiträge nicht entrichtet wurden, wurde der beschwerdeführenden Gesellschaft mit dem angefochtenen Bescheid Agrarmarketingbeiträge in der Höhe von EUR XXXX vorgeschrieben.Da die für die Beitragszeiträume April 2016 bis einschließlich Juli 2016 geschuldeten Agrarmarketingbeiträge nicht entrichtet wurden, wurde der beschwerdeführenden Gesellschaft mit dem angefochtenen Bescheid Agrarmarketingbeiträge in der Höhe von EUR römisch 40 vorgeschrieben.
2. Beweiswürdigung:
Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt, dessen Inhalt von der beschwerdeführenden Gesellschaft im Laufe des Verfahrens nicht substantiiert bestritten wurde.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
3.1.1 Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.3.1.1 Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Artikel 130 Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß § 13 Abs. 1 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 in der Fassung BGBl. I Nr. 189/2013, sind auf Abgaben zu Marktordnungszwecken, die im Rahmen von Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts hinsichtlich Marktordnungswaren erhoben werden, die Vorschriften der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, anzuwenden, soweit durch dieses Bundesgesetz oder durch Verordnung auf Grund dieses Bundesgesetzes nicht anderes bestimmt ist. Die jeweils zuständige Marktordnungs- und Zahlstelle ist, soweit die Vorschriften der BAO anzuwenden sind, bei der Vollziehung dieser Bestimmung Abgabenbehörde im Sinne des § 49 Abs. 1 BAO.Gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 2013,, sind auf Abgaben zu Marktordnungszwecken, die im Rahmen von Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts hinsichtlich Marktordnungswaren erhoben werden, die Vorschriften der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, anzuwenden, soweit durch dieses Bundesgesetz oder durch Verordnung auf Grund dieses Bundesgesetzes nicht anderes bestimmt ist. Die jeweils zuständige Marktordnungs- und Zahlstelle ist, soweit die Vorschriften der BAO anzuwenden sind, bei der Vollziehung dieser Bestimmung Abgabenbehörde im Sinne des Paragraph 49, Absatz eins, BAO.
Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376/1992 in der Fassung BGBl. I Nr. 177/2013, können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.Gemäß Paragraph eins, AMA-Gesetz 1992, Bundesgesetzblatt 376 aus 1992, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 177 aus 2013,, können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
Gemäß § 21i Abs. 1 AMA-Gesetz 1992 BGBl. 376/1992 in der Fassung BGBl. I Nr. 177/2013, obliegt die Erhebung des Agrarmarketingbeitrags der AMA. Gemäß § 21i Abs. 2 AMA-Gesetz 1992 ist gegen Bescheide der AMA auf Grund dieses Abschnittes eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Gemäß § 21i Abs. 3 AMA-Gesetz 1992 hat die AMA bei der Vollziehung dieses Abschnittes die BAO in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.Gemäß Paragraph 21 i, Absatz eins, AMA-Gesetz 1992 Bundesgesetzblatt 376 aus 1992, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 177 aus 2013,, obliegt die Erhebung des Agrarmarketingbeitrags der AMA. Gemäß Paragraph 21 i, Absatz 2, AMA-Gesetz 1992 ist gegen Bescheide der AMA auf Grund dieses Abschnittes eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Gemäß Paragraph 21 i, Absatz 3, AMA-Gesetz 1992 hat die AMA bei der Vollziehung dieses Abschnittes die BAO in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Gemäß § 2a Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961 in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2013, gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sinngemäß im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren der belangten Abgabenbehörde gelten.Gemäß Paragraph 2 a, Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2013,, gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sinngemäß im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren der belangten Abgabenbehörde gelten.
Mangels Normierung einer Senats-Zuständigkeit entscheidet das BVwG gemäß § 272 Abs. 1 BAO, BGBl. Nr. 194/1961 in der Fassung BGBl. I Nr. 117/2016, durch einen Einzelrichter.Mangels Normierung einer Senats-Zuständigkeit entscheidet das BVwG gemäß Paragraph 272, Absatz eins, BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2016,, durch einen Einzelrichter.
Außer in den Fällen des § 278 BAO, BGBl. Nr. 194/1961 in der Fassung BGBl. I Nr. 117/2016, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 279 BAO immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.Außer in den Fällen des Paragraph 278, BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2016,, hat das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 279, BAO immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
Über die Beschwerde hat gemäß § 274 Abs. 1 BAO, BGBl. Nr. 194/1961 in der Fassung BGBl. I Nr. 13/2014, eine mündliche Verhandlung stattzufinden,Über die Beschwerde hat gemäß Paragraph 274, Absatz eins, BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2014,, eine mündliche Verhandlung stattzufinden,
1. wenn es beantragt wird
a) in der Beschwerde,
b) im Vorlageantrag (§ 264),b) im Vorlageantrag (Paragraph 264,),
c) in der Beitrittserklärung (§ 258 Abs. 1) oderc) in der Beitrittserklärung (Paragraph 258, Absatz eins,) oder
d) wenn ein Bescheid gemäß § 253 an die Stelle eines mit Bescheidbeschwerde angefochtenen Bescheides tritt, innerhalb eines Monates nach Bekanntgabe (§ 97) des späteren Bescheides, oderd) wenn ein Bescheid gemäß Paragraph 253, an die Stelle eines mit Bescheidbeschwerde angefochtenen Bescheides tritt, innerhalb eines Monates nach Bekanntgabe (Paragraph 97,) des späteren Bescheides, oder
2. wenn es der Einzelrichter bzw. der Berichterstatter für erforderlich hält.
3.2. Beschwerdevorentscheidung/Vorlageantrag:
Gemäß § 264 Abs. 1 BAO, BGBl. Nr. 194/1961 in der Fassung BGBl. I Nr. 117/2016, kann gegen eine Beschwerdevorentscheidung innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag hat die Bezeichnung der Beschwerdevorentscheidung zu enthalten.Gemäß Paragraph 264, Absatz eins, BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2016,, kann gegen eine Beschwerdevorentscheidung innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (Paragraph 97,) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag hat die Bezeichnung der Beschwerdevorentscheidung zu enthalten.
Wird ein Vorlageantrag rechtzeitig eingebracht, so gilt die Bescheidbeschwerde von der Einbringung des Antrages an wiederum als unerledigt. Die Wirksamkeit der Beschwerdevorentscheidung wird durch den Vorlageantrag nicht berührt. Bei Zurücknahme des Antrages gilt die Bescheidbeschwerde wieder als durch die Beschwerdevorentscheidung erledigt; dies gilt, wenn solche Anträge von mehreren hiezu Befugten gestellt wurden, nur für den Fall der Zurücknahme aller dieser Anträge (§ 264 Abs. 3 BAO).Wird ein Vorlageantrag rechtzeitig eingebracht, so gilt die Bescheidbeschwerde von der Einbringung des Antrages an wiederum als unerledigt. Die Wirksamkeit der Beschwerdevorentscheidung wird durch den Vorlageantrag nicht berührt. Bei Zurücknahme des Antrages gilt die Bescheidbeschwerde wieder als durch die Beschwerdevorentscheidung erledigt; dies gilt, wenn solche Anträge von mehreren hiezu Befugten gestellt wurden, nur für den Fall der Zurücknahme aller dieser Anträge (Paragraph 264, Absatz 3, BAO).
Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz 178).Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz 178).
Aus der Entstehung der den Vorlageantrag regelnden Gesetzesbestimmung des § 15 VwGVG und den Gesetzesmaterialien ist zu schließen, dass nach Stellung eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft tritt, sondern der Bescheid in der durch die Beschwerdevorentscheidung geänderten Fassung der gerichtlichen Entscheidung zugrunde zu legen ist (vgl. dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, § 15 Rz 9). Es ist daher vom Bescheid in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung auszugehen.Aus der Entstehung der den Vorlageantrag regelnden Gesetzesbestimmung des Paragraph 15, VwGVG und den Gesetzesmaterialien ist zu schließen, dass nach Stellung eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft tritt, sondern der Bescheid in der durch die Beschwerdevorentscheidung geänderten Fassung der gerichtlichen Entscheidung zugrunde zu legen ist vergleiche dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Paragraph 15, Rz 9). Es ist daher vom Bescheid in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung auszugehen.
Der gegenständliche Vorlageantrag ist zulässig und wurde rechtzeitig gestellt.
Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Prüfung ist somit nicht der zunächst angefochtene Bescheid vom 3. Oktober 2016, AZ I/1/5-Schub/AMBBS-5/2016, sondern die Beschwerdevorentscheidung der AMA vom 19. Mai. 2017, AZ I/1/5-Schue/AMBBS-3/2017.
Zu Spruchpunkt A.):
3.3. Zu Spruchteil I. des angefochtenen Bescheides:3.3. Zu Spruchteil römisch eins. des angefochtenen Bescheides:
Mit dem angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde bescheidmäßig über die Festsetzung der Agrarmarketingbeiträge der beschwerdeführenden Gesellschaft ab. Aus diesem Grund fehlt es der beschwerdeführenden Gesellschaft an der für die zulässige Erhebung eines Rechtsmittels nötigen Beschwer; vgl. Fister/Fuchs/Sachs, § 28 VwGVG Anm. 5: "Das Berufungsrecht steht außerdem, wie aus dem Wesen der Berufung als Rechtsschutzeinrichtung folgt, nur jenen Parteien zu, deren Rechtsansprüche oder rechtliche Interessen durch den Bescheid beeinträchtigt werden können (vgl. VwGH 14.05.1991, 90/05/0242; 02.07.1998, 98/07/0018). Nach der Rechtsprechung des VwGH setzt die Zulässigkeit des Rechtsmittels der Berufung voraus, dass der Rechtsmittelwerber einen Grund dafür hat, die mit dem angefochtenen Bescheid getroffene Entscheidung der Verwaltungsbehörde zu rügen. Dies ist nicht der Fall, wenn dem Antrag der berufenden Partei bei antragsbedürftigen Verwaltungsakten (auch dem Berufungsbegehren eines Rechtsmittelwerbers [vgl. VwGH 18.09.2002, 98/07/0160]) vollinhaltlich entsprochen wurde (VwGH 17.09.1991, 91/05/0037; 22.04.1994, 93/02/0283). Berufungen gegen solche zur Gänze stattgebende Bescheide sind als unzulässig zurückzuweisen (Hengstschläger/Leeb, AVG² § 66 Rz 38, mwH)."Mit dem angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde bescheidmäßig über die Festsetzung der Agrarmarketingbeiträge der beschwerdeführenden Gesellschaft ab. Aus diesem Grund fehlt es der beschwerdeführenden Gesellschaft an der für die zulässige Erhebung eines Rechtsmittels nötigen Beschwer; vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Paragraph 28, VwGVG Anmerkung 5: "Das Berufungsrecht steht außerdem, wie aus dem Wesen der Berufung als Rechtsschutzeinrichtung folgt, nur jenen Parteien zu, deren Rechtsansprüche oder rechtliche Interessen durch den Bescheid beeinträchtigt werden können vergleiche VwGH 14.05.1991, 90/05/0242; 02.07.1998, 98/07/0018). Nach der Rechtsprechung des VwGH setzt die Zulässigkeit des Rechtsmittels der Berufung voraus, dass der Rechtsmittelwerber einen Grund dafür hat, die mit dem angefochtenen Bescheid getroffene Entscheidung der Verwaltungsbehörde zu rügen. Dies ist nicht der Fall, wenn dem Antrag der berufenden Partei bei antragsbedürftigen Verwaltungsakten (auch dem Berufungsbegehren eines Rechtsmittelwerbers [vgl. VwGH 18.09.2002, 98/07/0160]) vollinhaltlich entsprochen wurde (VwGH 17.09.1991, 91/05/0037; 22.04.1994, 93/02/0283). Berufungen gegen solche zur Gänze stattgebende Bescheide sind als unzulässig zurückzuweisen (Hengstschläger/Leeb, AVG² Paragraph 66, Rz 38, mwH)."
Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.
3.4. Zu Spruchteil II. des angefochtenen Bescheides:3.4. Zu Spruchteil römisch zwei. des angefochtenen Bescheides:
3.4.1. Gemäß § 21a Abs. 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. Nr. 376/1992 in der Fassung BGBl. I Nr. 55/2007, wird der Agrarmarketingbeitrag (im folgenden Beitrag genannt) für folgende Zwecke erhoben:3.4.1. Gemäß Paragraph 21 a, Absatz eins, AMA-Gesetz 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1992, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007,, wird der Agrarmarketingbeitrag (im folgenden Beitrag genannt) für folgende Zwecke erhoben:
1. zur Förderung und Sicherung des Absatzes von land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen und daraus hergestellten Erzeugnissen;
2. zur Erschließung und Pflege von Märkten für diese Erzeugnisse im In- und Ausland;
3. zur Verbesserung des Vertriebs dieser Erzeugnisse;
4. zur Förderung von allgemeinen Maßnahmen zur Qualitätsverbesserung und -sicherung bezüglich dieser Erzeugnisse (insbesondere der entsprechenden landwirtschaftlichen Erzeugnisse) sowie zur Vermittlung von für die Verbraucher relevanten Informationen hinsichtlich Qualität, Aspekte des Verbraucherschutzes und des Wohlergehens der Tiere sowie sonstiger Produkteigenschaften dieser Erzeugnisse;
5. zur Förderung sonstiger Marketingmaßnahmen (insbesondere damit zusammenhängender Serviceleistungen und Personalkosten).
Gemäß § 21b Z 12 AMA-Gesetz 1992, BGBl. Nr. 376/1992 in der Fassung BGBl. I Nr. 177/2013, ist Übernahme der Erwerb der Verfügungsmacht über eine Ware.Gemäß Paragraph 21 b, Ziffer 12, AMA-Gesetz 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1992, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 177 aus 2013,, ist Übernahme der Erwerb der Verfügungsmacht über eine Ware.
Gemäß § 21c Abs. 1 Z 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. Nr. 376/1992 in der Fassung BGBl. I Nr. 177/2013, ist bei Übernahme von Milch zum Versand oder zur Bearbeitung oder Verarbeitung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen ein Beitrag zu entrichten.Gemäß Paragraph 21 c, Absatz eins, Ziffer eins, AMA-Gesetz 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1992, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 177 aus 2013,, ist bei Übernahme von Milch zum Versand oder zur Bearbeitung oder Verarbeitung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen ein Beitrag zu entrichten.
Gemäß § 21c Abs. 2 AMA-Gesetz 1992 werden auf eingeführte Waren mit Ursprung im Ausland keine Beiträge erhoben, wenn vom Beitragsschuldner der Ursprung im Ausland nachgewiesen wird.Gemäß Paragraph 21 c, Absatz 2, AMA-Gesetz 1992 werden auf eingeführte Waren mit Ursprung im Ausland keine Beiträge erhoben, wenn vom Beitragsschuldner der Ursprung im Ausland nachgewiesen wird.
Gemäß § 21d Abs. 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. Nr. 376/1992 in der Fassung BGBl. I Nr. 177/2013, hat die AMA durch Verordnung die Beitragshöhe für die in § 21c Abs. 1 Z 1 bis 7 genannten Erzeugnisse unter Bedachtnahme auf die Marktlage der jeweiligen Erzeugnisse und die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der Durchführung von Marketingmaßnahmen, höchstens aber bis zu den in Abs. 2 jeweils angeführten Sätzen, festzusetzen. Dabei ist insbesondere auf die Absatzentwicklung und die Erlössituation inländischer Erzeugnisse in Österreich und im Ausland Rücksicht zu nehmen.Gemäß Paragraph 21 d, Absatz eins, AMA-Gesetz 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1992, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 177 aus 2013,, hat die AMA durch Verordnung die Beitragshöhe für die in Paragraph 21 c, Absatz eins, Ziffer eins bis 7 genannten Erzeugnisse unter Bedachtnahme auf die Marktlage der jeweiligen Erzeugnisse und die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der Durchführung von Marketingmaßnahmen, höchstens aber bis zu den in Absatz 2, jeweils angeführten Sätzen, festzusetzen. Dabei ist insbesondere auf die Absatzentwicklung und die Erlössituation inländischer Erzeugnisse in Österreich und im Ausland Rücksicht zu nehmen.
Gemäß § 21d Abs. 2 Z 1 AMA-Gesetz 1992 beträgt der Höchstbeitrag in Euro je Bezugseinheit für Milch € 5,50 je t übernommener Milch.Gemäß Paragraph 21 d, Absatz 2, Ziffer eins, AMA-Gesetz 1992 beträgt der Höchstbeitrag in Euro je Bezugseinheit für Milch € 5,50 je t übernommener Milch.
Gemäß § 4 Abs. 3 der Verordnung des Verwaltungsrates der Agrarmarkt Austria über die Aufbringung von Beiträgen zur Förderung des Agrarmarketings, Verlautbarungsblatt der AMA Nr. 8/2007 (Punkt 12), beträgt der Beitrag € 3,00 je t übernommener Milch.Gemäß Paragraph 4, Absatz 3, der Verordnung des Verwaltungsrates der Agrarmarkt Austria über die Aufbringung von Beiträgen zur Förderung des Agrarmarketings, Verlautbarungsblatt der AMA Nr. 8 aus 2007, (Punkt 12), beträgt der Beitrag € 3,00 je t übernommener Milch.
Gemäß § 21e Abs. 1 Z 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. Nr. 376/1992 in der Fassung BGBl. I Nr. 177/2013, ist Beitragsschuldner für Milch der Versender oder der Inhaber des Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebs, soweit nicht bereits ein Versender oder Inhaber eines anderen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebs beitragspflichtig ist.Gemäß Paragraph 21 e, Absatz eins, Ziffer eins, AMA-Gesetz 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1992, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 177 aus 2013,, ist Beitragsschuldner für Milch der Versender oder der Inhaber des Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebs, soweit nicht bereits ein Versender oder Inhaber eines anderen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebs beitragspflichtig ist.
Gemäß § 21f Abs. 1 Z 3 AMA-Gesetz 1992, BGBl. Nr. 376/1992 in der Fassung BGBl. I Nr. 177/2013, entsteht die Beitragsschuld in den Fällen des § 21c Abs. 1 Z 1 im Zeitpunkt der Übernahme der Waren durch den Beitragsschuldner.Gemäß Paragraph 21 f, Absatz eins, Ziffer 3, AMA-Gesetz 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1992, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 177 aus 2013,, entsteht die Beitragsschuld in den Fällen des Paragraph 21 c, Absatz eins, Ziffer eins, im Zeitpunkt der Übernahme der Waren durch den Beitragsschuldner.
Der Beitrag ist spätestens am letzten Tag des der Entstehung folgenden Kalendermonats an die AMA zu entrichten (§ 21f Abs. 2 leg. cit.).Der Beitrag ist spätestens am letzten Tag des der Entstehung folgenden Kalendermonats an die AMA zu entrichten (Paragraph 21 f, Absatz 2, leg. cit.).
Stellt die AMA fest, dass der Beitrag nicht oder nicht in der richtigen Höhe entrichtet wurde, kann sie eine Erhöhung bis zum Zweifachen des Beitrags vorschreiben. Bei der Festsetzung dieser Erhöhung ist zu berücksichtigen, inwieweit dem Beitragsschuldner bei Beachtung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes das Erkennen der Beitragsschuld zugemutet werden konnte und die Nichtentrichtung oder nicht richtige Entrichtung erstmalig oder wiederholt erfolgt ist. Bei verspäteter Entrichtung kann die AMA, soweit es im Einzelfall keine unbillige Härte bedeutet, Säumniszuschläge vorschreiben (§ 21g Abs. 3 AMA-Gesetz 1992, BGBl. Nr. 376/1992 in der Fassung BGBl. I Nr. 177/2013).Stellt die AMA fest, dass der Beitrag nicht oder nicht in der richtigen Höhe entrichtet wurde, kann sie eine Erhöhung bis zum Zweifachen des Beitrags vorschreiben. Bei der Festsetzung dieser Erhöhung ist zu berücksichtigen, inwieweit dem Beitragsschuldner bei Beachtung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes das Erkennen der Beitragsschuld zugemutet werden konnte und die Nichtentrichtung oder nicht richtige Entrichtung erstmalig oder wiederholt erfolgt ist. Bei verspäteter Entrichtung kann die AMA, soweit es im Einzelfall keine unbillige Härte bedeutet, Säumniszuschläge vorschreiben (Paragraph 21 g, Absatz 3, AMA-Gesetz 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1992, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 177 aus 2013,).
3.4.2. Aus dem festgestellten Sachverhalt geht hervor, dass die beschwerdeführende Gesellschaft Milch zum Versand oder zur Bearbeitung oder Verarbeitung in Österreich übernimmt.
Im vorliegenden Fall steht außer Streit, dass die erforderlichen Beitragserklärungen für die Beitragszeiträume April 2016 bis einschließlich Juli 2016 für die Übernahme von Milch zum Versand und deren Weiterleitung zur Bearbeitung oder Verarbeitung bei der belangten Behörde einlangten.
Gemäß Verlautbarungsblatt der AMA, Agrarmarketingbeitrag Milch – Aktuelle Information zur Beitragspflicht ab 01.04.2015, ausgegeben am 3. März 2015, wird in den Informationen zum Begriff "Übernahme" festgehalten wie folgt:
"Übernahme der Milch ist definiert durch den physischen Übergang der Milch von Behältnissen des Produzenten in Behältnisse des Übernehmers (Spediteur, Molkerei, Aufkäufer, Versender) und die dort stattfindende Vermischung mit Erzeugnissen anderer Produzenten. Erfolgt diese Übernahme in Österreich, so entsteht die Beitragspflicht im Sinne des § 21a ff. AMA-Gesetz 1992 unabhängig von der Nationalität des Übernehmers bzw. des Inhabers des Be- und Verarbeitungsbetriebes. Eine Übernahme der Milch liegt auch dann vor, wenn sich die Verfügungsgewalt über die Milch ändert, z.B. wenn Erzeugerorganisationen oder Händler diese Milch zur weiteren Disposition übernehmen (ohne dass eine Vermischung mit Milch anderer Milcherzeuger stattfinden muss).""Übernahme der Milch ist definiert durch den physischen Übergang der Milch von Behältnissen des Produzenten in Behältnisse des Übernehmers (Spediteur, Molkerei, Aufkäufer, Versender) und die dort stattfindende Vermischung mit Erzeugnissen anderer Produzenten. Erfolgt diese Übernahme in Österreich, so entsteht die Beitragspflicht im Sinne des Paragraph 21 a, ff. AMA-Gesetz 1992 unabhängig von der Nationalität des Übernehmers bzw. des Inhabers des Be- und Verarbeitungsbetriebes. Eine Übernahme der Milch liegt auch dann vor, wenn sich die Verfügungsgewalt über die Milch ändert, z.B. wenn Erzeugerorganisationen oder Händler diese Milch zur weiteren Disposition übernehmen (ohne dass eine Vermischung mit Milch anderer Milcherzeuger stattfinden muss)."
Hingegen besteht laut angeführten Verlautbarungsblatt keine Beitragspflicht, wenn der Produzent selbst die Milch in eigenem Namen und auf eigene Rechnung ins Ausland liefert und sie dort der Molkerei (Übernahme zum Versand bzw. zur Be- oder Verarbeitung erfolgt im Ausland) übergibt oder der Produzent beauftragt einen Frächter, der die Milch im Namen und auf Rechnung des Produzenten an die Molkerei ins Ausland liefert (Übernahme zum Versand bzw. zur Be- oder Verarbeitung erfolgt im Ausland). Der Nachweis, dass die Milch vom Produzenten selbst oder in seinem Auftrag und auf seine Rechnung ins Ausland verbracht worden ist, ist vom Produzenten zu führen.
Ein Ausschlussgrund der Beitragspflicht im Sinne der genannten Bestimmung liegt nicht vor.
Durch die Übernahme der Milch zum Versand oder zur Bearbeitung oder Verarbeitung in Österreich ist die beschwerdeführende Gesellschaft gemäß der gesetzlichen Bestimmung des § 21e Abs. 1 Z 1 AMA-Gesetz 1992 Versenderin von Milch und damit auch Beitragsschuldnerin im Sinne des § 21 c Abs. 1 Z 1 AMA-Gesetz 1992.Durch die Übernahme der Milch zum Versand oder zur Bearbeitung oder Verarbeitung in Österreich ist die beschwerdeführende Gesellschaft gemäß der gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 21 e, Absatz eins, Ziffer eins, AMA-Gesetz 1992 Versenderin von Milch und damit auch Beitragsschuldnerin im Sinne des Paragraph 21, c Absatz eins, Ziffer eins, AMA-Gesetz 1992.
Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Einhebung der Marketingbeiträge rechtfertigen es nicht, sich der gesetzlichen Verpflichtung zur Abgabe der Beitragserklärungen zu entziehen.
Der Vollständigkeit halber ist jedoch darauf hinzuweisen, dass auch die von der beschwerdeführenden Gesellschaft aufgezeigten verfassungs- und unionsrechtlichen Bedenken nicht geteilt werden.
Der VfGH hatte in der Vergangenheit bereits Gelegenheit, sich mit verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Bestimmungen zur Erhebung des Agrarmarketingbeitrages auseinanderzusetzen. Konkret in Zusammenhang mit den Regelungen betreffend die Einhebung von Agrarmarketingbeiträgen für das Inverkehrbringen von Wein; vgl. VfGH 12.10.2007, B 968/07. Zwar unterscheiden sich die diesbezüglichen Bestimmungen von den Bestimmungen betreffend die Einhebung von Agrarmarketingbeiträgen bei tierischen Produkten, die wesentlichen Überlegungen können jedoch übertragen werden.Der VfGH hatte in der Vergangenheit bereits Gelegenheit, sich mit verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Bestimmungen zur Erhebung des Agrarmarketingbeitrages auseinanderzusetzen. Konkret in Zusammenhang mit den Regelungen betreffend die Einhebung von Agrarmarketingbeiträgen für das Inverkehrbringen von Wein; vergleiche VfGH 12.10.2007, B 968/07. Zwar unterscheiden sich die diesbezüglichen Bestimmungen von den Bestimmungen betreffend die Einhebung von Agrarmarketingbeiträgen bei tierischen Produkten, die wesentlichen Überlegungen können jedoch übertragen werden.
Der VfGH führte in der angeführten Entscheidung im Wesentlichen aus, dass die Bestimmung der Bemessungsgrundlage für öffentlich-rechtliche Beiträge grundsätzlich in einen weiten rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers fällt. Ihm könne nicht entgegen getreten werden, wenn er als Bemessungsgrundlage für die Produktion von Wein und für den Handel mit Wein die Menge - und nicht den erzielbaren Preis - festlegt, auch wenn dies im Ergebnis dazu führt, dass das Verhältnis zwischen der Höhe der zu entrichtenden Beiträge und der Höhe der erzielbaren Umsätze bei Massenware ungünstiger ist als bei Qualitätswein.
Die vom Gesetzgeber festgelegte Bemessungsgrundlage sei einerseits durch die Verwaltungsvereinfachung, aber auch durch die dem Gesetzgeber zustehende rechtspolitische Entscheidung, die Produktion und den Vertrieb von Qualitätsware gegenüber Massenware zu bevorzugen, zu rechtfertigen. Auch die unterschiedliche Behandlung von Produzenten und Händlern überschreite nicht den rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, der damit die unterschiedlichen faktischen Gegebenheiten und die unterschiedlichen Gewinnchancen in Betracht zieht. Auch spreche aus verfassungsrechtlicher Sicht nichts dagegen, wenn der Gesetzgeber die Bemessungsgrundlagen bei den einzelnen landwirtschaftlichen Produkten unterschiedlich regelt.
Hinsichtlich der unionsrechtlichen Bedenken wird auf die einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen (vgl. mwN VwGH 11.12.2009, 2006/17/0103). Der Verwaltungsgerichtshof ist in der angeführten und in einer Reihe weiterer Entscheidungen nicht der Ansicht der beschwerdeführenden Gesellschaft beigetreten, dass eine mögliche beihilfenrechtliche Problematik des bzw. der Gütesiegel-Programme der AMA auf die Einhebung der Agrarmarketing-Beiträge durchschlägt (Verneinung des Verwendungszusammenhanges zwischen Mittelaufbringung und Mittelverwendung).Hinsichtlich der unionsrechtlichen Bedenken wird auf die einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen vergleiche mwN VwGH 11.12.2009, 2006/17/0103). Der Verwaltungsgerichtshof ist in der angeführten und in einer Reihe weiterer Entscheidungen nicht der Ansicht der beschwerdeführenden Gesellschaft beigetreten, dass eine mögliche beihilfenrechtliche Problematik des bzw. der Gütesiegel-Programme der AMA auf die Einhebung der Agrarmarketing-Beiträge durchschlägt (Verneinung des Verwendungszusammenhanges zwischen Mittelaufbringung und Mittelverwendung).
Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Hinblick auf den hier relevanten Zeitraum für die Marketing-Maßnahmen der AMA Genehmigungen seitens der Europäischen Kommission vorlagen; vgl. Entscheidung Staatliche Beihilfe Nr. N 589/2008 K(2009) 1092 vom 25. Februar 2009 betreffend Qualitätsprogramme und das AMA-Biozeichen und das AMA-Gütesiegel sowie Entscheidung Staatliche Beihilfe Nr. N 496/2009 K(2010) 377 vom 21. Jänner 2010 betreffend AMA-Marketingmaßnahmen.Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Hinblick auf den hier relevanten Zeitraum für die Marketing-Maßnahmen der AMA Genehmigungen seitens der Europäischen Kommission vorlagen; vergleiche Entscheidung Staatliche Beihilfe Nr. N 589 aus 2008, K(2009) 1092 vom 25. Februar 2009 betreffend Qualitätsprogramme und das AMA-Biozeichen und das AMA-Gütesiegel sowie Entscheidung Staatliche Beihilfe Nr. N 496 aus 2009, K(2010) 377 vom 21. Jänner 2010 betreffend AMA-Marketingmaßnahmen.
In Anbetracht der ordnungsgemäßen Vorschreibungen der geschuldeten Marketingbeiträge vermochte die beschwerdeführende Gesellschaft eine Verkennung der Rechtslage der belangten Behörde nicht aufzuzeigen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im vorliegenden Fall mangels eines Parteienantrages Abstand genommen werden, zumal eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen (vgl. EGMR 23.11.2006, Fall Jussila, Appl 73.053/01 sowie VwGH 18.04.2008, 2008/17/0035).Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im vorliegenden Fall mangels eines Parteienantrages Abstand genommen werden, zumal eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen vergleiche EGMR 23.11.2006, Fall Jussila, Appl 73.053/01 sowie VwGH 18.04.2008, 2008/17/0035).
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2017, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Beitragserklärung, Beitragsschuld, Beschwerdevorentscheidung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W147.2158470.1.00Zuletzt aktualisiert am
16.10.2017