TE Vwgh Erkenntnis 2009/12/11 2006/17/0103

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.12.2009
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Index

E1E;
E6A;
55 Wirtschaftslenkung;
59/04 EU - EWR;

Norm

11997E087 EG Art87;
62004TJ0375 Scheucher-Fleisch;
AMA-Gesetz 1992 §21a;
AMA-Gesetz 1992 §21g;
  1. § 21a heute
  2. § 21a gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 209/2022
  3. § 21a gültig von 30.12.2022 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 209/2022
  4. § 21a gültig von 11.06.2022 bis 29.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2022
  5. § 21a gültig von 01.07.2007 bis 10.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/2007
  6. § 21a gültig von 01.07.1996 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 420/1996
  7. § 21a gültig von 01.11.1994 bis 30.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 664/1994
  1. § 21g heute
  2. § 21g gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 209/2022
  3. § 21g gültig von 11.06.2022 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2022
  4. § 21g gültig von 01.08.2013 bis 10.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/2013
  5. § 21g gültig von 01.07.2007 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/2007
  6. § 21g gültig von 11.08.2001 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2001
  7. § 21g gültig von 01.11.1994 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 664/1994

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2007/17/0122 E 21. Jänner 2010

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler, Dr. Zens und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Gold, über die Beschwerde der O GmbH in R, vertreten durch Dr. Gudrun Truschner, Rechtsanwältin in 4600 Wels, Franz-Keim-Straße 17, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 14. April 2006, Zl. BMLFUW-LE.4.1.10/0426-I/7/2006, betreffend Agrarmarketingbeiträge der Zeiträume Juli 2004 bis Mai 2005, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 20. Juli 2005 schrieb der Vorstand für den Geschäftsbereich I. der Agrarmarkt Austria (AMA) der Beschwerdeführerin gemäß § 21a ff AMA - Gesetz 1992 für die Schlachtung von Rindern, Kälbern und Schweinen, Lämmern und Schafen für die Beitragszeiträume März 2004 bis einschließlich Mai 2005 einen Agrarmarketingbeitrag in Höhe von insgesamt EUR 26.708,51 sowie gemäß § 21g Abs. 3 AMA - Gesetz 1992 einen Erhöhungsbetrag in Höhe von EUR 5.341,70 vor.Mit Bescheid vom 20. Juli 2005 schrieb der Vorstand für den Geschäftsbereich römisch eins. der Agrarmarkt Austria (AMA) der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 21 a, ff AMA - Gesetz 1992 für die Schlachtung von Rindern, Kälbern und Schweinen, Lämmern und Schafen für die Beitragszeiträume März 2004 bis einschließlich Mai 2005 einen Agrarmarketingbeitrag in Höhe von insgesamt EUR 26.708,51 sowie gemäß Paragraph 21 g, Absatz 3, AMA - Gesetz 1992 einen Erhöhungsbetrag in Höhe von EUR 5.341,70 vor.

In ihrer dagegen erhobenen Berufung brachte die Beschwerdeführerin vor, die AMA habe einseitig einzelne Konkurrenzbetriebe beworben (u.a. mit der Aktion Rinderpass), wofür keine sachliche Rechtfertigung bestehe. Auch die Festsetzung des Erhöhungsbetrages sei nicht rechtmäßig, weil es der Beschwerdeführerin freistehe, ihre rechtlichen Möglichkeiten auszuschöpfen.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung "hinsichtlich der Beitragszeiträume Juli 2004 bis Mai 2005 abgewiesen" und die Agrarmarketingbeiträge für den genannten Zeitraum mit insgesamt EUR 20.761,93 zuzüglich eines Erhöhungsbetrages in Höhe von EUR 4.152,39 zur Zahlung vorgeschrieben.

Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verfahrensganges und der anzuwendenden Rechtsvorschriften im Wesentlichen aus, dass der Verwaltungsgerichtshof unter Berücksichtigung der bisherigen Aussagen des Europäischen Gerichtshofes in seinem Erkenntnis vom 20. März 2006, Zl. 2005/17/0230, betreffend die Vorschreibung von Agrarmarketingbeiträgen ausgesprochen habe, dass ein Zusammenhang zwischen Beitragserhebung und Verwendung des Beitragsaufkommens nicht schon dann vorliege, wenn nachweisbar sei, dass eine Maßnahme, die eine staatliche Beihilfe iSd Art. 87 EG darstelle, ausschließlich oder überwiegend aus dem Aufkommen einer bestimmten Abgabe finanziert werde. Wesentlich sei, ob sich die gemeinschaftsrechtswidrige Verwendung unmittelbar auf die nationale Vorschrift, welche die Abgabe regle, zurückführen lasse oder nicht. Wenn sich die allfällige Gemeinschaftsrechtswidrigkeit im Hinblick auf das Beihilfenrecht nicht auf die gesetzliche Regelung (das AMA-Gesetz 1992 oder die auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen) zurückführen lasse, liege kein derartiger Verwendungszusammenhang vor. Im Zusammenhang mit den Gütesiegelkampagnen sei der Verwaltungsgerichtshof zu dem Ergebnis gekommen, dass Werbekampagnen wie die, in denen die Qualität der inländischen Produkte beworben werde, nicht als unzulässig anzusehen seien.Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verfahrensganges und der anzuwendenden Rechtsvorschriften im Wesentlichen aus, dass der Verwaltungsgerichtshof unter Berücksichtigung der bisherigen Aussagen des Europäischen Gerichtshofes in seinem Erkenntnis vom 20. März 2006, Zl. 2005/17/0230, betreffend die Vorschreibung von Agrarmarketingbeiträgen ausgesprochen habe, dass ein Zusammenhang zwischen Beitragserhebung und Verwendung des Beitragsaufkommens nicht schon dann vorliege, wenn nachweisbar sei, dass eine Maßnahme, die eine staatliche Beihilfe iSd Artikel 87, EG darstelle, ausschließlich oder überwiegend aus dem Aufkommen einer bestimmten Abgabe finanziert werde. Wesentlich sei, ob sich die gemeinschaftsrechtswidrige Verwendung unmittelbar auf die nationale Vorschrift, welche die Abgabe regle, zurückführen lasse oder nicht. Wenn sich die allfällige Gemeinschaftsrechtswidrigkeit im Hinblick auf das Beihilfenrecht nicht auf die gesetzliche Regelung (das AMA-Gesetz 1992 oder die auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen) zurückführen lasse, liege kein derartiger Verwendungszusammenhang vor. Im Zusammenhang mit den Gütesiegelkampagnen sei der Verwaltungsgerichtshof zu dem Ergebnis gekommen, dass Werbekampagnen wie die, in denen die Qualität der inländischen Produkte beworben werde, nicht als unzulässig anzusehen seien.

Zum vorgeschriebenen Erhöhungsbetrag sei die Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass ihr gem. § 201 Abs. 3 BAO die Möglichkeit eines Antrages auf behördliche Festsetzung des selbstberechneten Betrages offen gestanden wäre. Die Beschwerdeführerin sei daher nicht darauf angewiesen gewesen, mittels Zahlungsverweigerung einen Bescheid zu erwirken. Zur Überprüfung der Richtigkeit der behördlichen Vorschreibung stehe jedem Beitragsschuldner ein ausreichendes und zumutbares Rechtsschutzinstrumentarium zur Verfügung.Zum vorgeschriebenen Erhöhungsbetrag sei die Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass ihr gem. Paragraph 201, Absatz 3, BAO die Möglichkeit eines Antrages auf behördliche Festsetzung des selbstberechneten Betrages offen gestanden wäre. Die Beschwerdeführerin sei daher nicht darauf angewiesen gewesen, mittels Zahlungsverweigerung einen Bescheid zu erwirken. Zur Überprüfung der Richtigkeit der behördlichen Vorschreibung stehe jedem Beitragsschuldner ein ausreichendes und zumutbares Rechtsschutzinstrumentarium zur Verfügung.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführerin erachtet die Vorschreibung der Agrarmarketingbeiträge als rechtswidrig, weil durch die damit finanzierten Werbekampagnen der AMA zwei namentlich genannte Konkurrenzunternehmen gefördert worden seien. Dies verstoße auch gegen den Gleichheitsgrundsatz. Sie legt aber nicht dar, warum die Verwendung des Aufkommens für die verfassungsrechtliche Beurteilung der Vorschreibung eines öffentlich-rechtlichen Beitrages (hier: des Agrarmarketingbeitrages) maßgeblich sein sollte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat - soweit es das weitere Beschwerdevorbringen betrifft - zur Vorschreibung von Agrarmarketingbeiträgen bereits in seinen Erkenntnissen vom 1. Juli 2005, Zlen. 2005/17/0070 bis 0073, vom 20. März 2006, Zl. 2005/17/0230, und vom 30. Juni 2006, Zl. 2006/17/0092, dargelegt, warum die Erhebung der Agrarmarketingbeiträge nicht unter das Beihilfenrecht des EG-Vertrages fällt. Dabei hat er auf die Rechtsprechung des EuGH (vgl. insbesondere das Urteil vom 27. Oktober 2005, verbundene Rechtssachen C-266/04 bis C-270/05, C- 276/04 und C-321/04 bis C-325/04, Nazairdis SAS, u.a.) verwiesen, wonach eine Abgabe dann als Bestandteil einer Beihilfenmaßnahme angesehen werden kann, wenn zwischen der Abgabe und der Beihilfe notwendig ein zwingender Verwendungszusammenhang in dem Sinne besteht, dass das Abgabenaufkommen notwendig für die Finanzierung der Beihilfe verwendet wird. In seinem Urteil vom 27. Oktober 2005 hatte der EuGH aus dem Umstand, dass das Aufkommen aus den dort zu beurteilenden Beiträgen keinen Einfluss auf den Umfang der den Begünstigten gewährten Vergünstigung habe, auf den fehlenden Verwendungszusammenhang geschlossen.Der Verwaltungsgerichtshof hat - soweit es das weitere Beschwerdevorbringen betrifft - zur Vorschreibung von Agrarmarketingbeiträgen bereits in seinen Erkenntnissen vom 1. Juli 2005, Zlen. 2005/17/0070 bis 0073, vom 20. März 2006, Zl. 2005/17/0230, und vom 30. Juni 2006, Zl. 2006/17/0092, dargelegt, warum die Erhebung der Agrarmarketingbeiträge nicht unter das Beihilfenrecht des EG-Vertrages fällt. Dabei hat er auf die Rechtsprechung des EuGH vergleiche , insbesondere das Urteil vom 27. Oktober 2005, verbundene Rechtssachen C-266/04 bis C-270/05, C- 276/04 und C-321/04 bis C-325/04, Nazairdis SAS, u.a.) verwiesen, wonach eine Abgabe dann als Bestandteil einer Beihilfenmaßnahme angesehen werden kann, wenn zwischen der Abgabe und der Beihilfe notwendig ein zwingender Verwendungszusammenhang in dem Sinne besteht, dass das Abgabenaufkommen notwendig für die Finanzierung der Beihilfe verwendet wird. In seinem Urteil vom 27. Oktober 2005 hatte der EuGH aus dem Umstand, dass das Aufkommen aus den dort zu beurteilenden Beiträgen keinen Einfluss auf den Umfang der den Begünstigten gewährten Vergünstigung habe, auf den fehlenden Verwendungszusammenhang geschlossen.

Die von der Rechtsprechung des EuGH geforderten Voraussetzungen für einen zwingenden Verwendungszusammenhang wurden in den oben genannten Erkenntnissen, auf die gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, auch im Falle der Agrarmarketingbeiträge nicht als gegeben angesehen (vgl. auch Jaeger, ZfV 2007/3, 18 ff, insbes. 24 f). Dass dem genannten Urteil des EuGH, bei dem es um eine französische Abgabe zur Unterstützung des Handels und des Handwerks ging, kein vergleichbarer Sachverhalt zugrundegelegen wäre, ist für den Verwaltungsgerichtshof nicht ersichtlich. Solches wird in der Beschwerde lediglich behauptet, aber nicht einmal in Ansätzen begründet.Die von der Rechtsprechung des EuGH geforderten Voraussetzungen für einen zwingenden Verwendungszusammenhang wurden in den oben genannten Erkenntnissen, auf die gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG verwiesen wird, auch im Falle der Agrarmarketingbeiträge nicht als gegeben angesehen vergleiche , auch Jaeger, ZfV 2007/3, 18 ff, insbes. 24 f). Dass dem genannten Urteil des EuGH, bei dem es um eine französische Abgabe zur Unterstützung des Handels und des Handwerks ging, kein vergleichbarer Sachverhalt zugrundegelegen wäre, ist für den Verwaltungsgerichtshof nicht ersichtlich. Solches wird in der Beschwerde lediglich behauptet, aber nicht einmal in Ansätzen begründet.

Hinsichtlich der mittlerweile durch das Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften für nichtig erklärten Entscheidung der Kommission vom 30. Juni 2004, C(2004)2037fin, betreffend Qualitätsprogramme und Qualitätszeichen "AMA-Biozeichen" und "AMA-Gütesiegel" (Urteil vom 18. November 2009, Rs. T-375/04), ist auf Folgendes hinzuweisen: Die genannte Kommissionsentscheidung hatte ausschließlich Bedeutung für die Frage, ob die Verwendung der Mittel entsprechend dem gemeinschaftsrechtlichen Beihilfenrecht erfolgte oder erfolgt. Da das Vorliegen einer allfälligen unzulässigen staatlichen Beihilfe für die Erhebungsseite nicht von Relevanz ist, war im Beschwerdefall auch der Ausgang des Verfahrens vor dem Gericht erster Instanz nicht präjudiziell (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. März 2006, Zl. 2005/17/0230).Hinsichtlich der mittlerweile durch das Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften für nichtig erklärten Entscheidung der Kommission vom 30. Juni 2004, C(2004)2037fin, betreffend Qualitätsprogramme und Qualitätszeichen "AMA-Biozeichen" und "AMA-Gütesiegel" (Urteil vom 18. November 2009, Rs. T-375/04), ist auf Folgendes hinzuweisen: Die genannte Kommissionsentscheidung hatte ausschließlich Bedeutung für die Frage, ob die Verwendung der Mittel entsprechend dem gemeinschaftsrechtlichen Beihilfenrecht erfolgte oder erfolgt. Da das Vorliegen einer allfälligen unzulässigen staatlichen Beihilfe für die Erhebungsseite nicht von Relevanz ist, war im Beschwerdefall auch der Ausgang des Verfahrens vor dem Gericht erster Instanz nicht präjudiziell vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 20. März 2006, Zl. 2005/17/0230).

Die Beschwerdeführerin wendet sich auch gegen die Vorschreibung des Erhöhungsbetrages, weil diese von der Behörde nicht ausreichend begründet worden sei.

Nach § 21g Abs. 1 AMA-Gesetz 1992 idF BGBl. I Nr. 108/2001 hat der Beitragsschuldner unter Verwendung eines hiefür von der AMA aufgelegten Vordrucks eine Beitragserklärung einzureichen, in der er den zu entrichtenden Beitrag selbst zu berechnen hat.Nach Paragraph 21 g, Absatz eins, AMA-Gesetz 1992 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2001, hat der Beitragsschuldner unter Verwendung eines hiefür von der AMA aufgelegten Vordrucks eine Beitragserklärung einzureichen, in der er den zu entrichtenden Beitrag selbst zu berechnen hat.

Wird der Beitrag vom Beitragsschuldner nicht, nicht rechtzeitig oder nicht in der richtigen Höhe entrichtet, so hat die AMA nach Abs. 2 leg. cit. den Beitrag mit Bescheid vorzuschreiben.Wird der Beitrag vom Beitragsschuldner nicht, nicht rechtzeitig oder nicht in der richtigen Höhe entrichtet, so hat die AMA nach Absatz 2, leg. cit. den Beitrag mit Bescheid vorzuschreiben.

Stellt die AMA fest, dass der Beitrag nicht oder nicht in der richtigen Höhe entrichtet wurde, kann sie nach Abs. 3 leg. cit. eine Erhöhung bis zum Zweifachen des Beitrags vorschreiben. Bei der Festsetzung dieser Erhöhung ist zu berücksichtigen, inwieweit dem Beitragsschuldner bei Beachtung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes das Erkennen der Beitragsschuld zugemutet werden konnte und die Nichtentrichtung oder nicht richtige Entrichtung erstmalig oder wiederholt erfolgt ist. Bei verspäteter Entrichtung kann die AMA, soweit es im Einzelfall keine unbillige Härte bedeutet, Verzugszinsen vorschreiben, deren Höhe den Basiszinssatz um 3 vH übersteigt.Stellt die AMA fest, dass der Beitrag nicht oder nicht in der richtigen Höhe entrichtet wurde, kann sie nach Absatz 3, leg. cit. eine Erhöhung bis zum Zweifachen des Beitrags vorschreiben. Bei der Festsetzung dieser Erhöhung ist zu berücksichtigen, inwieweit dem Beitragsschuldner bei Beachtung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes das Erkennen der Beitragsschuld zugemutet werden konnte und die Nichtentrichtung oder nicht richtige Entrichtung erstmalig oder wiederholt erfolgt ist. Bei verspäteter Entrichtung kann die AMA, soweit es im Einzelfall keine unbillige Härte bedeutet, Verzugszinsen vorschreiben, deren Höhe den Basiszinssatz um 3 vH übersteigt.

Die AMA hat die Verhängung des Erhöhungsbetrages mit einer im Juni 2005 im Betrieb der Beschwerdeführerin stattgefundenen Revision begründet. Bis zur bescheidmäßigen Abgabenvorschreibung habe die Beschwerdeführerin weder eine Stellungnahme gegen deren Ergebnisse eingebracht noch habe sie Zahlungen geleistet. Die AMA schloss aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführerin in der Vergangenheit bereits mehrmals Agrarmarketingbeiträge vorgeschrieben worden seien, auf die Kenntnis der Beschwerdeführerin über das Entstehen der Beitragsschuld.

Die belangte Behörde weist in ihrer Gegenschrift zu Recht darauf hin, dass sich die Beschwerdeführerin nicht gegen diese Ausführungen im erstinstanzlichen Bescheid gewendet, sondern lediglich auf ihr Recht, sämtliche "rechtliche Möglichkeiten" (gegen die Beitragsvorschreibung vorzugehen,) "auszuschöpfen" hingewiesen hat. Es kann der belangten Behörde daher auch nicht vorgeworfen werden, wenn sie sich im angefochtenen Bescheid lediglich mit diesem Argument auseinander gesetzt und auf die Möglichkeit verwiesen hat, eine Abgabenfestsetzung zu erwirken.

In der Beschwerde wird erstmals die Höhe des Erhöhungsbetrages bekämpft. Angesichts des in § 21g Abs. 3 AMA-Gesetz festgesetzten Höchstausmaßes vom Zweifachen des (nicht entrichteten) Beitrags kann aber nicht von einem "Strafexzess", wie in der Beschwerde behauptet, ausgegangen werden. Die Auffassung der Beschwerdeführerin, dass durch dessen Verhängung die "Ausschöpfung gesetzlich gewährleisteter Verfahrensrechte der Partei unter Strafe gestellt würden", ist schon deswegen nicht nachvollziehbar, weil bei Zweifeln über das Bestehen der Steuerschuld (im Beschwerdefall handelt es sich um eine Selbstbemessungsabgabe) es der Beschwerdeführerin offen gestanden wäre, ihren diesbezüglichen Rechtsstandpunkt durch Abgabe einer Nullerklärung (allenfalls verbunden mit einem Rückzahlungsantrag über die entrichtete Abgabe) zu vertreten und auf diesem Wege - ohne sich dem Risiko der Verhängung eines Erhöhungsbetrages auszusetzen - eine im Instanzenzug bekämpfbare Abgabenfestsetzung zu erwirken.In der Beschwerde wird erstmals die Höhe des Erhöhungsbetrages bekämpft. Angesichts des in Paragraph 21 g, Absatz 3, AMA-Gesetz festgesetzten Höchstausmaßes vom Zweifachen des (nicht entrichteten) Beitrags kann aber nicht von einem "Strafexzess", wie in der Beschwerde behauptet, ausgegangen werden. Die Auffassung der Beschwerdeführerin, dass durch dessen Verhängung die "Ausschöpfung gesetzlich gewährleisteter Verfahrensrechte der Partei unter Strafe gestellt würden", ist schon deswegen nicht nachvollziehbar, weil bei Zweifeln über das Bestehen der Steuerschuld (im Beschwerdefall handelt es sich um eine Selbstbemessungsabgabe) es der Beschwerdeführerin offen gestanden wäre, ihren diesbezüglichen Rechtsstandpunkt durch Abgabe einer Nullerklärung (allenfalls verbunden mit einem Rückzahlungsantrag über die entrichtete Abgabe) zu vertreten und auf diesem Wege - ohne sich dem Risiko der Verhängung eines Erhöhungsbetrages auszusetzen - eine im Instanzenzug bekämpfbare Abgabenfestsetzung zu erwirken.

Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.

Die Beschwerde war infolgedessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war infolgedessen gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008, insbesondere deren § 3 Abs. 2.Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,, insbesondere deren Paragraph 3, Absatz 2,

Wien, am 11. Dezember 2009

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2006170103.X00

Im RIS seit

29.01.2010

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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