TE Bvwg Erkenntnis 2017/9/21 L521 2164460-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.09.2017
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Entscheidungsdatum

21.09.2017

Norm

B-VG Art.133 Abs4
EO §354
GEG §6a Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. EO § 354 heute
  2. EO § 354 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 354 gültig von 01.04.1980 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 120/1980
  1. GEG § 6a heute
  2. GEG § 6a gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. GEG § 6a gültig von 01.07.2015 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  4. GEG § 6a gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
  5. GEG § 6a gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2001
  6. GEG § 6a gültig von 01.01.1985 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 501/1984

Spruch

L521 2164460-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Mathias KOPF, LL.M. über die Beschwerde der XXXX in XXXX , FN XXXX des Landesgerichts Linz, vertreten durch Dr. Georg Lehner, Rechtsanwalt in 4600 Wels, Südtirolerstraße 12a, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts Linz vom 22.05.2017, Zl. 4 Jv 69/16w, betreffend Bestimmung einer Geldstrafe gemäß § 354 Exekutionsordnung, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Mathias KOPF, LL.M. über die Beschwerde der römisch 40 in römisch 40 , FN römisch 40 des Landesgerichts Linz, vertreten durch Dr. Georg Lehner, Rechtsanwalt in 4600 Wels, Südtirolerstraße 12a, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts Linz vom 22.05.2017, Zl. 4 Jv 69/16w, betreffend Bestimmung einer Geldstrafe gemäß Paragraph 354, Exekutionsordnung, zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass es insgesamt zu lauten hat:

" XXXX in XXXX , FN XXXX des Landesgerichts Linz, ist verpflichtet, eine Einhebungsgebühr von EUR 8,00 gemäß § 6a binnen 14 Tagen auf das Konto XXXX , unter Angabe des Verwendungszwecks ‚28E 2228/15i-66‘ einzubezahlen."" römisch 40 in römisch 40 , FN römisch 40 des Landesgerichts Linz, ist verpflichtet, eine Einhebungsgebühr von EUR 8,00 gemäß Paragraph 6 a, binnen 14 Tagen auf das Konto römisch 40 , unter Angabe des Verwendungszwecks ‚28E 2228/15i-66‘ einzubezahlen."

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die beschwerdeführenden Partei ist verpflichtete Partei des vor dem Bezirksgericht Traun zu 28E 2228/15i geführten Vollstreckungsverfahrens zur Durchsetzung eines Anspruchs auf Erwirkung einer unvertretbaren Handlung aufgrund des rechtskräftigen und vollstreckbaren Teilurteils des Landesgerichtes Linz vom 09.10.2014, Zl. 38 Cg 23/14s-7.

2. Mit Beschluss des Bezirksgerichts Traun vom 05.10.2016, 28E 2228/15i-66, wurde über die Beschwerdeführerin aufgrund eines (wiederholten) Strafantrages der im Vollstreckungsverfahrens betreibenden Partei eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 60.000,00 gemäß § 354 EO verhängt. Dieser Beschluss erwuchs nach Abweisung des von der Beschwerdeführerin dagegen erhobenen Rekurses mit Beschluss des Landesgerichtes Linz vom 04.11.2016, 14 R 193/16z, in Rechtskraft (Bestätigung der Rechtskraft vom 12.12.2016).2. Mit Beschluss des Bezirksgerichts Traun vom 05.10.2016, 28E 2228/15i-66, wurde über die Beschwerdeführerin aufgrund eines (wiederholten) Strafantrages der im Vollstreckungsverfahrens betreibenden Partei eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 60.000,00 gemäß Paragraph 354, EO verhängt. Dieser Beschluss erwuchs nach Abweisung des von der Beschwerdeführerin dagegen erhobenen Rekurses mit Beschluss des Landesgerichtes Linz vom 04.11.2016, 14 R 193/16z, in Rechtskraft (Bestätigung der Rechtskraft vom 12.12.2016).

3. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 13.12.2016, 28E 2228/15i, wurde die beschwerdeführende Partei zur Zahlung der verhängten Geldstrafe im Betrag von EUR 60.000,00 und einer Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) in Höhe von EUR 8,00, somit eines Gesamtbetrages in Höhe von EUR 60.008,00 verhalten. Die beschwerdeführende Partei erhob dagegen fristgerecht Vorstellung.3. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 13.12.2016, 28E 2228/15i, wurde die beschwerdeführende Partei zur Zahlung der verhängten Geldstrafe im Betrag von EUR 60.000,00 und einer Einhebungsgebühr gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) in Höhe von EUR 8,00, somit eines Gesamtbetrages in Höhe von EUR 60.008,00 verhalten. Die beschwerdeführende Partei erhob dagegen fristgerecht Vorstellung.

3. Infolge der erhobenen Vorstellung erließ der Präsident des Landesgerichts Linz den angefochtenen Bescheid, womit die beschwerdeführende Partei neuerlich zur Zahlung der verhängten Geldstrafe und einer Einhebungsgebühr im Gesamtbetrag von EUR 60.008,00 verpflichtet wurde.

4. Gegen den vorstehend angeführten, dem rechtsfreundlichen Vertreter der beschwerdeführenden Partei am 02.06.2017 zugestellten Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts Linz richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, dass auch rechtskräftig verhängte Strafen nicht mehr vollzogen werden dürften, wenn eine Exekution nach § 354 EO eingestellt worden sei bzw. eine weitere Exekution unmöglich sei. Die beschwerdeführenden Partei habe bereits die in Vollstreckung gezogene Handlung gesetzt und damit den Anspruch der betreibenden Partei zur Gänze erfüllt. Da seitens der betreibenden Partei allerdings keine Schritte zur Beendigung des Exekutionsverfahrens gesetzt wurden, habe die Beschwerdeführerin am 11.10.2016 beim Bezirksgericht Traun zu 7 C 10/16d Oppositionsklage eingebracht.4. Gegen den vorstehend angeführten, dem rechtsfreundlichen Vertreter der beschwerdeführenden Partei am 02.06.2017 zugestellten Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts Linz richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, dass auch rechtskräftig verhängte Strafen nicht mehr vollzogen werden dürften, wenn eine Exekution nach Paragraph 354, EO eingestellt worden sei bzw. eine weitere Exekution unmöglich sei. Die beschwerdeführenden Partei habe bereits die in Vollstreckung gezogene Handlung gesetzt und damit den Anspruch der betreibenden Partei zur Gänze erfüllt. Da seitens der betreibenden Partei allerdings keine Schritte zur Beendigung des Exekutionsverfahrens gesetzt wurden, habe die Beschwerdeführerin am 11.10.2016 beim Bezirksgericht Traun zu 7 C 10/16d Oppositionsklage eingebracht.

5. Die Beschwerdevorlage langte am 17.07.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die Rechtssache wurde in weiterer Folge der nun zur Entscheidung berufenen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts zugewiesen.

6. Mit Note des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.09.2017 wurde beschwerdeführenden Partei aufgetragen, über den Fortgang des Verfahrens vor dem Bezirksgericht Traun über die eingebrachte Oppositionsklage zu berichten. Die beschwerdeführenden Partei teilte hiezu mit Schriftsatz vom 18.09.2017 mit, dass das Bezirksgericht Traun am 14.07.2017 ein rechtskräftiges Anerkenntnisurteil zur Zahl 7 C 10/16d-17 erlassen habe, wonach der Anspruch der im Vollstreckungsverfahren betreibenden Partei erloschen sei. Ferner habe das Bezirksgericht Traun mit Beschluss vom 14.07.2017, 28 E 2228/15i-103, das Vollstreckungsverfahren unter Aufhebung sämtlicher Exekutionsakte eingestellt und auch den Beschluss vom 05.10.2016, 28E 2228/15i-66, aufgehoben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Über die beschwerdeführende Partei XXXX , FN XXXX des Landesgerichts Linz, wurde mit Beschluss des Bezirksgerichts Traun vom 05.10.2016, 28E 2228/15i-66, eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 60.000,00 gemäß § 354 EO verhängt. Die Einhebung der Geldstrafe wurde infolge Nichtbezahlung der verhängten Geldstrafe seitens des Bezirksgerichts Traun am 12.12.2016 angeordnet.1.1. Über die beschwerdeführende Partei römisch 40 , FN römisch 40 des Landesgerichts Linz, wurde mit Beschluss des Bezirksgerichts Traun vom 05.10.2016, 28E 2228/15i-66, eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 60.000,00 gemäß Paragraph 354, EO verhängt. Die Einhebung der Geldstrafe wurde infolge Nichtbezahlung der verhängten Geldstrafe seitens des Bezirksgerichts Traun am 12.12.2016 angeordnet.

1.2. Der vorstehend angeführte Beschluss des Bezirksgerichts Traun vom 05.10.2016, 28E 2228/15i-66, wurde mit Beschluss des Bezirksgerichts Traun vom 14.07.2017, 28 E 2228/15i-103, aufgehoben und das Vollstreckungsverfahren eingestellt.

1.3. Der weitere Verfahrensgang gestaltete sich wie unter Punkt I. dieser Erledigung dargestellt.1.3. Der weitere Verfahrensgang gestaltete sich wie unter Punkt römisch eins. dieser Erledigung dargestellt.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die vorstehend getroffenen Feststellungen beruhen auf dem Inhalt des seitens der Justizverwaltungsbehörde vollständig vorgelegten Akts des justizverwaltungsbehördlichen Verfahrens, welcher Kopien der wesentlichen Aktenteile des zugrundeliegenden gerichtlichen Verfahrens 28E 2228/15i des Bezirksgerichts Traun enthält.

2.2. Die Feststellung betreffend die Einstellung des Vollstreckungsverfahrens sowie die Aufhebung des Beschlusses des Bezirksgerichts Traun vom 05.10.2016 gründet sich auf die seitens der beschwerdeführenden Partei in Vorlage gebrachten Abschriften der zitieren Entscheidungen des Bezirksgerichts Traun.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Gemäß § 1 Z. 2 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG), BGBl. Nr. 288/1962 idF BGBl. I Nr. 59/2017, sind von Amts wegen im Justizverwaltungsweg Geldstrafen und Geldbußen aller Art mit Ausnahme jener nach § 1 Z. 3 GEG, Zwangsgelder, Zwangs- und Beugestrafen, die von ordentlichen Gerichten (ausgenommen in Disziplinarangelegenheiten der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter) verhängt worden sind oder deren Einbringung nach besonderen Vorschriften den ordentlichen Gerichten obliegt, einzubringen.3.1. Gemäß Paragraph eins, Ziffer 2, Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG), Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1962, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2017,, sind von Amts wegen im Justizverwaltungsweg Geldstrafen und Geldbußen aller Art mit Ausnahme jener nach Paragraph eins, Ziffer 3, GEG, Zwangsgelder, Zwangs- und Beugestrafen, die von ordentlichen Gerichten (ausgenommen in Disziplinarangelegenheiten der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter) verhängt worden sind oder deren Einbringung nach besonderen Vorschriften den ordentlichen Gerichten obliegt, einzubringen.

Gemäß § 234 Abs. 1 Z 1 der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz bedarf die Einbringung einer schriftlichen Anordnung des Entscheidungsorgans im Grundverfahren, dass eine Vorschreibung erfolgen kann; dazu bedarf es der Rechtskraft der Entscheidung im Grundverfahren, mit der die Strafe verhängt oder die Zahlung der für verfallen erklärten Geldbeträge angeordnet wurde.Gemäß Paragraph 234, Absatz eins, Ziffer eins, der Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz bedarf die Einbringung einer schriftlichen Anordnung des Entscheidungsorgans im Grundverfahren, dass eine Vorschreibung erfolgen kann; dazu bedarf es der Rechtskraft der Entscheidung im Grundverfahren, mit der die Strafe verhängt oder die Zahlung der für verfallen erklärten Geldbeträge angeordnet wurde.

§ 6b Abs. 4 GEG können im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden.Paragraph 6 b, Absatz 4, GEG können im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden.

3.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum GGG knüpft die Gebührenpflicht an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten (VwGH 26.02.2015, Zl. 2013/16/0177).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind sowohl der Kostenbeamte als auch der Präsident des Landesgerichts als Justizverwaltungsorgan bei der Gerichtsgebührenfestsetzung an die Entscheidungen des Gerichtes gebunden (vgl. hiezu VwGH 28.02.2014, Zl. 2011/16/0183; 30.09.2004, Zl. 2004/16/0124 mwN). Daher darf auch die Gesetzmäßigkeit der durch die gerichtliche Entscheidung dem Grund und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht nicht im Wege des Verwaltungsverfahrens zur Einbringung der Forderung aufgerollt werden (VwGH 10.08.2015, Ra 2015/03/0047 mwH).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind sowohl der Kostenbeamte als auch der Präsident des Landesgerichts als Justizverwaltungsorgan bei der Gerichtsgebührenfestsetzung an die Entscheidungen des Gerichtes gebunden vergleiche hiezu VwGH 28.02.2014, Zl. 2011/16/0183; 30.09.2004, Zl. 2004/16/0124 mwN). Daher darf auch die Gesetzmäßigkeit der durch die gerichtliche Entscheidung dem Grund und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht nicht im Wege des Verwaltungsverfahrens zur Einbringung der Forderung aufgerollt werden (VwGH 10.08.2015, Ra 2015/03/0047 mwH).

3.3. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat das Verwaltungsgericht, wenn es in der Sache selbst entscheidet, seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten; allfällige Änderungen des maßgeblichen Sachverhalts und der Rechtslage sind zu berücksichtigen (VwGH 30.03.2017, Ro 2015/03/0036). Dies gilt nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts auch im Verfahren zur Einbringung von Geldstrafen im Sinn des § 1 Z. 2 GEG (nicht jedoch im Verfahren zur Einbringung von Gerichtsgebühren, zumal im Abgabenrecht prinzipiell jene Rechtslage maßgebend, unter deren zeitlicher Geltung der Abgabentatbestand verwirklicht wurde, vgl. VwGH 20.04.1998, Zl. 97/17/0414).3.3. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat das Verwaltungsgericht, wenn es in der Sache selbst entscheidet, seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten; allfällige Änderungen des maßgeblichen Sachverhalts und der Rechtslage sind zu berücksichtigen (VwGH 30.03.2017, Ro 2015/03/0036). Dies gilt nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts auch im Verfahren zur Einbringung von Geldstrafen im Sinn des Paragraph eins, Ziffer 2, GEG (nicht jedoch im Verfahren zur Einbringung von Gerichtsgebühren, zumal im Abgabenrecht prinzipiell jene Rechtslage maßgebend, unter deren zeitlicher Geltung der Abgabentatbestand verwirklicht wurde, vergleiche VwGH 20.04.1998, Zl. 97/17/0414).

Fallbezogen hat das Bezirksgericht Traun seinen Beschluss vom 05.10.2016, 28E 2228/15i-66, womit die streitgegenständliche Geldstrafe verhängt wurde, mit Beschluss des Bezirksgerichts Traun vom 14.07.2017, 28 E 2228/15i-103, aufgehoben und das Vollstreckungsverfahren eingestellt. Die dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegende Zahlungspflicht wurde folglich aufgrund einer Entscheidung des im Grundverfahren zuständigen Gerichts beseitigt und besteht dementsprechend gar kein den Gegenstand eines Einbringungsverfahrens bildender geschuldeter Betrag im Sinn der §§ 6 und 6a GEG mehr, sodass die beschwerdeführende Partei im Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht infolge der eingetretenen Änderung der Rechtslage nicht (neuerlich) ohne Rechtsgrund zur Zahlung einer Geldstrafe von EUR 60.000,00 verhalten werden kann. Der angefochtene Bescheid ist vielmehr im Umfang des Ausspruchs die nunmehr aufgehobene Zahlungsverpflichtung betreffend aufzuheben (wäre die Geldstrafe bereits entrichtet, wäre diese gemäß § 6c Abs. 1 Z. 2 GEG zurückzubezahlen).Fallbezogen hat das Bezirksgericht Traun seinen Beschluss vom 05.10.2016, 28E 2228/15i-66, womit die streitgegenständliche Geldstrafe verhängt wurde, mit Beschluss des Bezirksgerichts Traun vom 14.07.2017, 28 E 2228/15i-103, aufgehoben und das Vollstreckungsverfahren eingestellt. Die dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegende Zahlungspflicht wurde folglich aufgrund einer Entscheidung des im Grundverfahren zuständigen Gerichts beseitigt und besteht dementsprechend gar kein den Gegenstand eines Einbringungsverfahrens bildender geschuldeter Betrag im Sinn der Paragraphen 6 und 6 a GEG mehr, sodass die beschwerdeführende Partei im Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht infolge der eingetretenen Änderung der Rechtslage nicht (neuerlich) ohne Rechtsgrund zur Zahlung einer Geldstrafe von EUR 60.000,00 verhalten werden kann. Der angefochtene Bescheid ist vielmehr im Umfang des Ausspruchs die nunmehr aufgehobene Zahlungsverpflichtung betreffend aufzuheben (wäre die Geldstrafe bereits entrichtet, wäre diese gemäß Paragraph 6 c, Absatz eins, Ziffer 2, GEG zurückzubezahlen).

3.4. Die vorstehenden Überlegungen gelten jedoch nicht für die erfolgte Festsetzung einer Einhebungsgebühr gemäß § 6a GEG, zumal diese im gegenständlichen Fall den gesetzlichen Bestimmungen entsprochen hat.3.4. Die vorstehenden Überlegungen gelten jedoch nicht für die erfolgte Festsetzung einer Einhebungsgebühr gemäß Paragraph 6 a, GEG, zumal diese im gegenständlichen Fall den gesetzlichen Bestimmungen entsprochen hat.

Diesbezüglich ist vorauszuschicken, dass im Einbringungsverfahren der eingangs zitierten Rechtsprechung zufolge eine strikte Bindung an die gerichtlichen Entscheidungen der Grundverfahren besteht, welcher auch in § 6b Abs. 4 GEG kodifiziert wurde.Diesbezüglich ist vorauszuschicken, dass im Einbringungsverfahren der eingangs zitierten Rechtsprechung zufolge eine strikte Bindung an die gerichtlichen Entscheidungen der Grundverfahren besteht, welcher auch in Paragraph 6 b, Absatz 4, GEG kodifiziert wurde.

Im gegenständlichen Fall wurde die die beschwerdeführende Partei mit Beschluss des Bezirksgerichts Traun vom 05.10.2016, 28E 2228/15i-66, zur Zahlung einer Geldstrafe in der Höhe von EUR 60.000,00 gemäß § 354 EO verpflichtet und ordnete das Bezirksgericht Traun die Einhebung der Geldstrafe am 12.12.2016 an. Im Einbringungsverfahren ist die Justizverwaltungsbehörde bis zur Aufhebung eines solchen Beschlusses an diesen gebunden und ist die damit verhängte Geldstrafe verpflichtend im Justizverwaltungsverfahren einzubringen (VwGH 13.10.2004, Zl. 2000/10/0033). Zur Erlassung eines Zahlungsauftrags samt gleichzeitiger Festsetzung eine Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,00 war die Justizverwaltungsbehörde demnach berechtigt und verpflichtet, da der seinerzeit festgestellten Zahlungspflicht seitens der beschwerdeführenden Partei nicht entsprochen wurde (siehe dazu etwa das ebenfalls die beschwerdeführende Partei betreffenden Erkenntnis des Bundesverwaltungsgericht vom 17.07.2017, L523 2156795-1/3E).Im gegenständlichen Fall wurde die die beschwerdeführende Partei mit Beschluss des Bezirksgerichts Traun vom 05.10.2016, 28E 2228/15i-66, zur Zahlung einer Geldstrafe in der Höhe von EUR 60.000,00 gemäß Paragraph 354, EO verpflichtet und ordnete das Bezirksgericht Traun die Einhebung der Geldstrafe am 12.12.2016 an. Im Einbringungsverfahren ist die Justizverwaltungsbehörde bis zur Aufhebung eines solchen Beschlusses an diesen gebunden und ist die damit verhängte Geldstrafe verpflichtend im Justizverwaltungsverfahren einzubringen (VwGH 13.10.2004, Zl. 2000/10/0033). Zur Erlassung eines Zahlungsauftrags samt gleichzeitiger Festsetzung eine Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,00 war die Justizverwaltungsbehörde demnach berechtigt und verpflichtet, da der seinerzeit festgestellten Zahlungspflicht seitens der beschwerdeführenden Partei nicht entsprochen wurde (siehe dazu etwa das ebenfalls die beschwerdeführende Partei betreffenden Erkenntnis des Bundesverwaltungsgericht vom 17.07.2017, L523 2156795-1/3E).

Dass infolge einer nachträglichen Änderung der Rechtslage nunmehr die Zahlungspflicht wieder entfallen ist, ändert nichts daran, dass die Erlassung eines Zahlungsauftrages am 13.12.2016 sowie in der Folge auch des angefochtenen Bescheides rechtmäßig erfolgt ist und die für diese Einbringungsschritte gesetzlich vorgesehene Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,00 zu entrichten ist. Die beschwerdeführende Partei wäre nämlich gehalten gewesen, die verhängte Geldstrafe nach Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses des Bezirksgerichts Traun vom 05.10.2016 gemäß § 4 Abs. 1 GGG durch Einzahlung oder Überweisung auf das Konto des zuständigen Gerichts oder durch Bareinzahlung bei diesem Gericht aufgrund der rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht zu entrichten und ihre Einwände gegen die Verhängung der Geldstrafe im Verfahren über die zum Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft des Beschlusses des Bezirksgerichts Traun vom 05.10.2016 bereits eingebrachte Oppositionsklage zu betreiben. Im Fall des Erfolgs dieses Rechtsbehelfs wäre die Geldstrafe gemäß § 6c Abs. 1 Z. 2 GEG zurückzuzahlen gewesen.Dass infolge einer nachträglichen Änderung der Rechtslage nunmehr die Zahlungspflicht wieder entfallen ist, ändert nichts daran, dass die Erlassung eines Zahlungsauftrages am 13.12.2016 sowie in der Folge auch des angefochtenen Bescheides rechtmäßig erfolgt ist und die für diese Einbringungsschritte gesetzlich vorgesehene Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,00 zu entrichten ist. Die beschwerdeführende Partei wäre nämlich gehalten gewesen, die verhängte Geldstrafe nach Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses des Bezirksgerichts Traun vom 05.10.2016 gemäß Paragraph 4, Absatz eins, GGG durch Einzahlung oder Überweisung auf das Konto des zuständigen Gerichts oder durch Bareinzahlung bei diesem Gericht aufgrund der rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht zu entrichten und ihre Einwände gegen die Verhängung der Geldstrafe im Verfahren über die zum Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft des Beschlusses des Bezirksgerichts Traun vom 05.10.2016 bereits eingebrachte Oppositionsklage zu betreiben. Im Fall des Erfolgs dieses Rechtsbehelfs wäre die Geldstrafe gemäß Paragraph 6 c, Absatz eins, Ziffer 2, GEG zurückzuzahlen gewesen.

Da die beschwerdeführende Partei eine Zahlung zunächst verweigerte und damit erst justizverwaltungsbehördliche Schritte zur Einhebung veranlasste, trifft sie nach Auffassung de Bundesverwaltungsgerichtes die Pflicht zur Entrichtung der dafür gesetzlich vorgesehenen Einhebungsgebühr, auch wenn die Zahlungspflicht im Nachhinein beseitigt wurde. Dafür spricht auch, dass § 6c Abs. 1 GEG eine Rückzahlung einer allenfalls entrichteten Einhebungsgebühr nicht vorsieht, zumal es sich dabei nicht um einen einzuhebenden Betrag, sondern eine Gebühr für das Einbringungsverfahren handelt. Auch sonst kann dem GEG keine Rechtsgrundlage für das nachträgliche Absehen von der Einhebungsgebühr entnommen werden, wenn diese rechtsrichtig vorgeschrieben wurde.Da die beschwerdeführende Partei eine Zahlung zunächst verweigerte und damit erst justizverwaltungsbehördliche Schritte zur Einhebung veranlasste, trifft sie nach Auffassung de Bundesverwaltungsgerichtes die Pflicht zur Entrichtung der dafür gesetzlich vorgesehenen Einhebungsgebühr, auch wenn die Zahlungspflicht im Nachhinein beseitigt wurde. Dafür spricht auch, dass Paragraph 6 c, Absatz eins, GEG eine Rückzahlung einer allenfalls entrichteten Einhebungsgebühr nicht vorsieht, zumal es sich dabei nicht um einen einzuhebenden Betrag, sondern eine Gebühr für das Einbringungsverfahren handelt. Auch sonst kann dem GEG keine Rechtsgrundlage für das nachträgliche Absehen von der Einhebungsgebühr entnommen werden, wenn diese rechtsrichtig vorgeschrieben wurde.

3.5. Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Beschwerde gemäß §§ 1 und 6 GEG teilweise Folge zu geben ist und die Vorschreibung der nicht mehr geschuldeten Geldstrafe zu entfallen hat. Hingegen ist die Beschwerde hinsichtlich der Verpflichtung zur Bezahlung einer Einhebungsgebühr gemäß § 6a GEG als unbegründet abzuweisen. Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides hat bei der erforderlichen Neuformulierung des Spruchs zu entfallen, da dessen Inhalt ausschließlich deklarativer Natur ist und eine Aufnahme in den Spruch deshalb nicht geboten ist.3.5. Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Beschwerde gemäß Paragraphen eins und 6 GEG teilweise Folge zu geben ist und die Vorschreibung der nicht mehr geschuldeten Geldstrafe zu entfallen hat. Hingegen ist die Beschwerde hinsichtlich der Verpflichtung zur Bezahlung einer Einhebungsgebühr gemäß Paragraph 6 a, GEG als unbegründet abzuweisen. Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides hat bei der erforderlichen Neuformulierung des Spruchs zu entfallen, da dessen Inhalt ausschließlich deklarativer Natur ist und eine Aufnahme in den Spruch deshalb nicht geboten ist.

3.6. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.3.6. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Im vorliegenden Fall ergibt sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt eindeutig aus den Akten des Verwaltungsverfahrens und lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, Zl. 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132, wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühren nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK fallen), sodass von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung – welche im Übrigen nicht beantragt wurde – abgesehen werden konnte. Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).Im vorliegenden Fall ergibt sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt eindeutig aus den Akten des Verwaltungsverfahrens und lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich vergleiche dazu auch VwGH 26.06.2003, Zl. 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132, wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühren nicht in den Anwendungsbereich des Artikel 6, EMRK fallen), sodass von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung – welche im Übrigen nicht beantragt wurde – abgesehen werden konnte. Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).

Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, zumal es an einschlägiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Rechtsfrage des weiteren Bestehens der Verpflichtung zur Leistung einer Einhebungsgebühr gemäß § 6a GEG bei nachträglichem Wegfall der Zahlungspflicht erst im Beschwerdeverfahren fehlt.Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, zumal es an einschlägiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Rechtsfrage des weiteren Bestehens der Verpflichtung zur Leistung einer Einhebungsgebühr gemäß Paragraph 6 a, GEG bei nachträglichem Wegfall der Zahlungspflicht erst im Beschwerdeverfahren fehlt.

Schlagworte

Aufhebung, Einhebungsgebühr, Geldstrafe, Rechtslage, Zahlungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:L521.2164460.1.00

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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