Entscheidungsdatum
21.09.2017Norm
BFA-VG §16 Abs3Spruch
L502 1437329-3/4Z
L502 2170604-1/4Z
L502 2170601-1/4Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von 1.) XXXX , geb. XXXX , 2.) XXXX , geb. XXXX , 3.) XXXX , geb. XXXX , alle StA.Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von 1.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 2.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 3.) römisch 40 , geb. römisch 40 , alle StA.
Türkei, vertreten durch: RA Mag. EINWALLNER Doris, 1050 Wien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.08.2017, FZ. XXXX , XXXX , XXXX , beschlossen:Türkei, vertreten durch: RA Mag. EINWALLNER Doris, 1050 Wien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.08.2017, FZ. römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , beschlossen:
A) In Stattgebung der Beschwerde gegen den Spruchpunkt V. der Bescheide wird dieser jeweils ersatzlos behoben.A) In Stattgebung der Beschwerde gegen den Spruchpunkt römisch fünf. der Bescheide wird dieser jeweils ersatzlos behoben.
Der Beschwerde kommt gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG iVm § 16 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zu.Der Beschwerde kommt gemäß Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zu.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit den im Spruch angeführten Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wurden die Anträge auf internationalen Schutz des Erstbeschwerdeführers (BF1), der Zweitbeschwerdeführerin (BF2) als dessen Gattin und des minderjährigen Drittbeschwerdeführers (BF3) als deren gemeinsamer Sohn vom 09.03.2015 (BF1) sowie vom 17.02.2016 (BF2, BF3) sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG abgewiesen (Spruchpunkte I. und II.).1. Mit den im Spruch angeführten Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wurden die Anträge auf internationalen Schutz des Erstbeschwerdeführers (BF1), der Zweitbeschwerdeführerin (BF2) als dessen Gattin und des minderjährigen Drittbeschwerdeführers (BF3) als deren gemeinsamer Sohn vom 09.03.2015 (BF1) sowie vom 17.02.2016 (BF2, BF3) sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG abgewiesen (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.).
Den Beschwerdeführern wurde auch kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG erteilt, gegen sie wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Türkei zulässig ist (Spruchpunkt III).Den Beschwerdeführern wurde auch kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG erteilt, gegen sie wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in die Türkei zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei).
Gemäß § 55 Abs. 1a FPG wurde ihnen keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt IV).Gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG wurde ihnen keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch vier).
Einer Beschwerde gegen die Entscheidung des BFA über den Antrag auf internationalen Schutz des BF1 wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z. 6 BFA-VG, einer Beschwerde gegen die Entscheidung des BFA über den Antrag auf internationalen Schutz der BF2 und des BF3 wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z. 4 und Z. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkte V.).Einer Beschwerde gegen die Entscheidung des BFA über den Antrag auf internationalen Schutz des BF1 wurde gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 6, BFA-VG, einer Beschwerde gegen die Entscheidung des BFA über den Antrag auf internationalen Schutz der BF2 und des BF3 wurde gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4 und Ziffer 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkte römisch fünf.).
Gegen den BF1 wurde gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z. 2 FPG ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.).Gegen den BF1 wurde gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 2, FPG ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.).
2. Die von der bevollmächtigten Vertreterin aller Beschwerdeführer gegen diese Bescheide in vollem Umfang eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) richtete sich u.a. auch gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Unter einem wurde der Antrag gestellt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
3. Die gg. Beschwerdeverfahren wurden nach Einlangen der Beschwerdevorlagen des BFA beim BVwG mit 14.09.2017 im Gefolge von Unzuständigkeitseinreden der nun zur Entscheidung berufenen Abteilung des BVwG zugewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.Mit Artikel 129, B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 51 aus 2012, wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.Gemäß Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Gemäß Art. 135 Abs. 1 B-VG iVm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Artikel 135, Absatz eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde als gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde als gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Verwaltungsgerichts durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Verwaltungsgerichts durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Mit BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) idF BGBl. I Nr. 68/2013, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) eingerichtet. Gemäß § 3 Abs. 1 BFA-G obliegt dem BFA u.a. die Vollziehung des BFA-VG und des 7., 8. und 11. Hauptstücks des Fremdenpolizeigesetzes (FPG) 2005.Mit BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) eingerichtet. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, BFA-G obliegt dem BFA u.a. die Vollziehung des BFA-VG und des 7., 8. und 11. Hauptstücks des Fremdenpolizeigesetzes (FPG) 2005.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG idgF sowie § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG idgF sowie Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Zu A)
1.1. Gemäß § 18 Abs. 1 BFA-VG kann das Bundesamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn (u.a.)1.1. Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG kann das Bundesamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn (u.a.)
4.-der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat,
5.-das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht,
6.-gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist.
1.2. Im Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz der BF2 gelangte das BFA auf der Grundlage seiner Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung zur Feststellung, dass ihre Angaben zu den Ausreisegründen nicht glaubhaft waren und sie somit auch keine begründete Furcht vor Verfolgung im Herkunftsstaat glaubhaft machte.
Implizierte diese Feststellung der mangelnden Glaubhaftigkeit eines solchen Vorbringens der BF2 schon per se, dass es somit zuvor ein – wenn auch als nicht glaubhaft erachtetes – Vorbringen zu behaupteten Verfolgungsgründen gegeben haben muss, so offenbarte auch die Niederschrift der Erstbefragung der BF2 am 17.02.2016 zum Fluchtgrund (vgl. Z. 11), dass sie dort ein in einem ganzen Absatz festgehaltenes Vorbringen zu behaupteten Ereignissen erstattet hat, wegen denen sie ihre ganze Familie als bedroht erachtete. Auch in ihrer Einvernahme vor dem BFA vom 08.05.2017 verwies sie, wenn auch nur kursorisch, auf Probleme ihres Gatten, wegen denen sie die Türkei verlassen habe.Implizierte diese Feststellung der mangelnden Glaubhaftigkeit eines solchen Vorbringens der BF2 schon per se, dass es somit zuvor ein – wenn auch als nicht glaubhaft erachtetes – Vorbringen zu behaupteten Verfolgungsgründen gegeben haben muss, so offenbarte auch die Niederschrift der Erstbefragung der BF2 am 17.02.2016 zum Fluchtgrund vergleiche Ziffer 11,), dass sie dort ein in einem ganzen Absatz festgehaltenes Vorbringen zu behaupteten Ereignissen erstattet hat, wegen denen sie ihre ganze Familie als bedroht erachtete. Auch in ihrer Einvernahme vor dem BFA vom 08.05.2017 verwies sie, wenn auch nur kursorisch, auf Probleme ihres Gatten, wegen denen sie die Türkei verlassen habe.
§ 18 Abs. 1 Z. 4 BFA-VG setzt Art. 31 Abs. 8 lit. 8 der europäischen Verfahrensrichtlinie aus 2013 um, dem zufolge die Mitgliedstaaten das Verfahren zur Prüfung der Angaben von Asylwerbern beschleunigt durchführen können, wenn "der Antragsteller nur Umstände vorgebracht hat, die für die Prüfung der Frage, ob er als Flüchtling oder Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist, nicht von Belang sind".Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG setzt Artikel 31, Absatz 8, lit. 8 der europäischen Verfahrensrichtlinie aus 2013 um, dem zufolge die Mitgliedstaaten das Verfahren zur Prüfung der Angaben von Asylwerbern beschleunigt durchführen können, wenn "der Antragsteller nur Umstände vorgebracht hat, die für die Prüfung der Frage, ob er als Flüchtling oder Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist, nicht von Belang sind".
Sinngemäß kann dies nur so zu verstehen sein, dass die Angaben eines Asylwerbers von vornherein ungeeignet sein müssen, eine Form internationalen Schutzes herbeizuführen, etwa weil an sie mangels a priori behaupteten Verfolgungscharakters schon keine Schutzgewährung anknüpfen kann, nicht jedoch, dass diese Angaben zu behaupteten Verfolgungsgründen per se als nicht glaubhaft anzusehen sind.
Im Hinblick auf diese Erwägungen konnte die belangte Behörde sohin das erstinstanzliche Vorbringen der BF2 zu ihren Ausreisegründen – ungeachtet der Frage nach der Glaubhaftigkeit derselben – nicht unter den Tatbestand des § 18 Abs. 1 Z. 4 BFA-VG subsumieren.Im Hinblick auf diese Erwägungen konnte die belangte Behörde sohin das erstinstanzliche Vorbringen der BF2 zu ihren Ausreisegründen – ungeachtet der Frage nach der Glaubhaftigkeit derselben – nicht unter den Tatbestand des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG subsumieren.
Der Vollständigkeit halber ist in diesem Zusammenhang anzumerken, dass sich in der rechtlichen Beurteilung der belangten Behörde auch keine – über ihre Ausführungen zur Frage der mangelnden Glaubhaftigkeit des Vorbringens hinausgehenden – Ausführungen im Einzelnen dahingehend fanden, dass der Tatbestand des § 18 Abs. 1 Z. 4 BFA-VG als erfüllt anzusehen sei, da die BF2 lediglich Angaben zu den Ausreisemotiven gemacht habe, die für die Frage einer allfälligen Schutzgewährung "nicht von Belang" seien.Der Vollständigkeit halber ist in diesem Zusammenhang anzumerken, dass sich in der rechtlichen Beurteilung der belangten Behörde auch keine – über ihre Ausführungen zur Frage der mangelnden Glaubhaftigkeit des Vorbringens hinausgehenden – Ausführungen im Einzelnen dahingehend fanden, dass der Tatbestand des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG als erfüllt anzusehen sei, da die BF2 lediglich Angaben zu den Ausreisemotiven gemacht habe, die für die Frage einer allfälligen Schutzgewährung "nicht von Belang" seien.
1.3. Soweit das BFA darüber hinaus vermeinte, der Tatbestand des § 18 Abs. 1 Z. 5 BFA, der eine offensichtliche Tatsachenwidrigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation voraussetzt, sei im gg. Fall erfüllt, verkannte es offenbar, dass dieser Tatbestand eine qualifizierte Unglaubwürdigkeit des Asylwerbers, was seine Angaben zu den behaupteten Ausreisegründen angeht, bzw. im Sinne des Art. 31 Abs. 8 lit e der europäischen Verfahrensrichtlinie eindeutig unstimmige, widersprüchliche bzw. falsche oder offensichtlich unwahrscheinliche Angaben des Asylwerbers, so dass die Begründung für seine Behauptung einer Schutzbedürftigkeit offensichtlich nicht überzeugend ist, voraussetzt (vgl. dazu auch die ständige Rechtsprechung des VwGH zum § 6 Z. 3 AsylG 1997, wonach eine solche Eindeutigkeit bzw. Offensichtlichkeit "unmittelbar einsichtig" sein muss und ein solches Urteil keiner weitwendigen Argumentation bedarf).1.3. Soweit das BFA darüber hinaus vermeinte, der Tatbestand des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 5, BFA, der eine offensichtliche Tatsachenwidrigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation voraussetzt, sei im gg. Fall erfüllt, verkannte es offenbar, dass dieser Tatbestand eine qualifizierte Unglaubwürdigkeit des Asylwerbers, was seine Angaben zu den behaupteten Ausreisegründen angeht, bzw. im Sinne des Artikel 31, Absatz 8, Litera e, der europäischen Verfahrensrichtlinie eindeutig unstimmige, widersprüchliche bzw. falsche oder offensichtlich unwahrscheinliche Angaben des Asylwerbers, so dass die Begründung für seine Behauptung einer Schutzbedürftigkeit offensichtlich nicht überzeugend ist, voraussetzt vergleiche dazu auch die ständige Rechtsprechung des VwGH zum Paragraph 6, Ziffer 3, AsylG 1997, wonach eine solche Eindeutigkeit bzw. Offensichtlichkeit "unmittelbar einsichtig" sein muss und ein solches Urteil keiner weitwendigen Argumentation bedarf).
In der Entscheidungsbegründung finden sich jedoch – über die bereits erwähnten Ausführungen zur (bloßen) Unglaubwürdigkeit der BF2 bzw. der mangelnden Glaubhaftigkeit der von ihr behaupteten Ausreisegründe hinausgehend – keine näheren Ausführungen dahingehend, weshalb im gg. Fall von dieser offensichtlichen Tatsachenwidrigkeit des Vorbringens bzw. qualifizierten Unglaubwürdigkeit der BF2 auszugehen war.
Auch der sonstige Akteninhalt offenbarte für das erkennende Gericht nicht, inwiefern das Vorbringen der BF2 eine solche Qualifizierung zugelassen hätte, die über die Frage der (bloßen) Unglaubwürdigkeit der BF2 bzw. der mangelnden Glaubhaftigkeit der von ihr behaupteten Ausreisegründe hinausginge.
Im Hinblick auf diese Erwägungen konnte die belangte Behörde sohin das erstinstanzliche Vorbringen der BF2 zu ihren Ausreisegründen – ungeachtet der Frage nach der (bloßen) Glaubhaftigkeit derselben – auch nicht unter den Tatbestand des § 18 Abs. 1 Z. 5 BFA-VG subsumieren.Im Hinblick auf diese Erwägungen konnte die belangte Behörde sohin das erstinstanzliche Vorbringen der BF2 zu ihren Ausreisegründen – ungeachtet der Frage nach der (bloßen) Glaubhaftigkeit derselben – auch nicht unter den Tatbestand des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 5, BFA-VG subsumieren.
1.3. Folgerichtig war daher der Spruchpunkt V. des in der Sache der BF2 ergangenen Bescheides über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde ersatzlos zu beheben, womit iSd § 13 Abs. 1 VwGVG der Beschwerde folgerichtig auch die aufschiebende Wirkung zukommt.1.3. Folgerichtig war daher der Spruchpunkt römisch fünf. des in der Sache der BF2 ergangenen Bescheides über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde ersatzlos zu beheben, womit iSd Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG der Beschwerde folgerichtig auch die aufschiebende Wirkung zukommt.
2.1. Gemäß § 16 Abs. 3 BFA-VG kommt allen Beschwerden gegen Entscheidungen im Familienverfahren iSd 4. Abschnittes des 4. Hauptstückes des AsylG 2005 aufschiebende Wirkung zu, sobald zumindest einer Beschwerde im selben Familienverfahren aufschiebende Wirkung zukommt.2.1. Gemäß Paragraph 16, Absatz 3, BFA-VG kommt allen Beschwerden gegen Entscheidungen im Familienverfahren iSd 4. Abschnittes des 4. Hauptstückes des AsylG 2005 aufschiebende Wirkung zu, sobald zumindest einer Beschwerde im selben Familienverfahren aufschiebende Wirkung zukommt.
Die Beschwerdeführer (BF1, BF2, BF3) sind im Lichte des Akteninhalts als Familienangehörige iSd § 2 Z 22 AsylG anzusehen.Die Beschwerdeführer (BF1, BF2, BF3) sind im Lichte des Akteninhalts als Familienangehörige iSd Paragraph 2, Ziffer 22, AsylG anzusehen.
2.2. Als Folge dessen, dass im gg. Beschwerdeverfahren – wie oben dargelegt wurde – schon der Beschwerde der BF2 gegen die Entscheidung des BFA, einer solchen Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, stattzugeben und dieser Spruchpunkt zu beheben war, kommt sohin auch den Beschwerden der übrigen Familienangehörigen (BF1, BF3) ex lege die aufschiebende Wirkung zu. Im Weiteren war auch der Spruchpunkt V. des in der Sache des BF1 und in der Sache des BF3 jeweils ergangenen Bescheides ersatzlos zu beheben.2.2. Als Folge dessen, dass im gg. Beschwerdeverfahren – wie oben dargelegt wurde – schon der Beschwerde der BF2 gegen die Entscheidung des BFA, einer solchen Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, stattzugeben und dieser Spruchpunkt zu beheben war, kommt sohin auch den Beschwerden der übrigen Familienangehörigen (BF1, BF3) ex lege die aufschiebende Wirkung zu. Im Weiteren war auch der Spruchpunkt römisch fünf. des in der Sache des BF1 und in der Sache des BF3 jeweils ergangenen Bescheides ersatzlos zu beheben.
3. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der eine grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der eine grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung, aufschiebende Wirkung - Entfall, Behebung derEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:L502.1437329.3.00Zuletzt aktualisiert am
06.12.2017