Entscheidungsdatum
21.09.2017Norm
BFA-VG §18 Abs3Spruch
G306 2157023-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Rumänien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.04.2017, Zahl XXXX, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Rumänien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.04.2017, Zahl römisch 40 , zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird insoweit stattgegeben, als das Aufenthaltsverbot auf 2 Jahre herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Anlässlich der Verhaftung des BF durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am XXXX.2017, wurde der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) im Aufenthaltsbeendigungsverfahren mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 02.03.2017 über die in Aussicht genommene Verhängung eines Aufenthaltsverbotes in Kenntnis gesetzt. In einem wurde der BF zur Stellungnahme aufgefordert.1. Anlässlich der Verhaftung des BF durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am römisch 40 .2017, wurde der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) im Aufenthaltsbeendigungsverfahren mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 02.03.2017 über die in Aussicht genommene Verhängung eines Aufenthaltsverbotes in Kenntnis gesetzt. In einem wurde der BF zur Stellungnahme aufgefordert.
Eine Stellungnahme langte bis dato beim BFA nicht ein.
2. Mit rechtskräftigem Urteil des LG XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX.2017, wurde der BF wegen der Vergehen des gewerbsmäßigen Diebstahls, teils durch Einbruch, der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel, der Urkundenunterdrückung, der gefährlichen Drohung sowie der Unterschlagung zu einer 12-monatigen Freiheitsstrafe, wovon 8 Monate bedingt nachgesehen wurden, verurteilt.2. Mit rechtskräftigem Urteil des LG römisch 40 , Zl. römisch 40 , vom römisch 40 .2017, wurde der BF wegen der Vergehen des gewerbsmäßigen Diebstahls, teils durch Einbruch, der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel, der Urkundenunterdrückung, der gefährlichen Drohung sowie der Unterschlagung zu einer 12-monatigen Freiheitsstrafe, wovon 8 Monate bedingt nachgesehen wurden, verurteilt.
3. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, dem BF zugestellt am 26.04.2017, wurde gegen den BF gemäß § 67 Abs. 1 und Abs. 2 FPG ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von 5 Jahren erlassen (Spruchpunkt I.), diesem gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.), sowie einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).3. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, dem BF zugestellt am 26.04.2017, wurde gegen den BF gemäß Paragraph 67, Absatz eins und Absatz 2, FPG ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von 5 Jahren erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), diesem gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.), sowie einer Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.).
4. Mit per Telefax am 05.05.2017 beim BFA eingebrachter Eingabe, erhob der BF vermittels seines Rechtsvertreters, dem Verein Menschenrechte Österreich (im Folgenden: RV), Beschwerde gegen den zuvor genannten Bescheid an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).
Darin wurde neben der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, die Behebung des Bescheides, in eventu die Herabsetzung der Befristung des Aufenthaltsverbotes sowie die Zuerkennung eines Durchsetzungsaufschubes beantragt.
Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom BFA vorgelegt und sind am 15.05.2017 beim BVwG eingelangt.
5. Mit per Telefax am 12.06.2017 beim BVwG eingebrachtem Schreiben teilte der RV des BF mit, die Vertretungsvollmacht in Bezug auf den BF zurückgelegt zu haben.5. Mit per Telefax am 12.06.2017 beim BVwG eingebrachtem Schreiben teilte der Regierungsvorlage des BF mit, die Vertretungsvollmacht in Bezug auf den BF zurückgelegt zu haben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der, die im Spruch angeführte Identität (Name und Geburtsdatum) innehabende, BF ist Staatsangehöriger der Republik Rumänien.
Der BF ist ledig, frei von Obsorgeverpflichtungen und konnte nicht festgestellt werden, dass der BF der rumänischen Sprache nicht mächtig ist.
1.2. Der BF weist in den Zeiträumen XXXX.2014 bis XXXX.2014, XXXX.2015 bis XXXX.2016 sowie XXXX.2017 bis XXXX.2017 Hauptwohnsitzmeldungen im Bundesgebiet auf und wurde von XXXX.2017 bis XXXX.2017 in der Justizanstalt XXXX angehalten. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF darüber hinaus im Bundesgebiet aufhältig war.1.2. Der BF weist in den Zeiträumen römisch 40 .2014 bis römisch 40 .2014, römisch 40 .2015 bis römisch 40 .2016 sowie römisch 40 .2017 bis römisch 40 .2017 Hauptwohnsitzmeldungen im Bundesgebiet auf und wurde von römisch 40 .2017 bis römisch 40 .2017 in der Justizanstalt römisch 40 angehalten. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF darüber hinaus im Bundesgebiet aufhältig war.
1.3. Der BF ist gesund und arbeitsfähig und ging im Zeitraum XXXX.2015 bis XXXX.2016 Erwerbstätigkeiten im Bundesgebiet nach.1.3. Der BF ist gesund und arbeitsfähig und ging im Zeitraum römisch 40 .2015 bis römisch 40 .2016 Erwerbstätigkeiten im Bundesgebiet nach.
1.4. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF, bis auf seine - sich seit 10 Jahren in Österreich aufhaltenden - Adoptiveltern, über berücksichtigungswürdige familiäre und/oder soziale Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet verfügt.
1.5. Der BF wurde mit rechtkräftigem Urteil des LG XXXX, Zl.: XXXX, vom XXXX.2017, wegen der Vergehen des gewerbsmäßigen Diebstahls, teils durch Einbruch, gemäß §§ 127, 129 Abs. 1 Z 2, 130 Abs. 1 1. Fall StGB, der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel gemäß § 241e Abs. 1 StGB und § 241e Abs. 3 StGB, der Urkundenunterdrückung gemäß § 229 Abs. 1 StGB, der gefährlichen Drohung gemäß § 107 Abs. 1 StGB sowie der Unterschlagung gemäß § 134 Abs. 1 StGB, zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 12 Monaten, wobei 8 Monate bedingt auf drei Jahre nachgesehen wurden, verurteilt.1.5. Der BF wurde mit rechtkräftigem Urteil des LG römisch 40 , Zl.: römisch 40 , vom römisch 40 .2017, wegen der Vergehen des gewerbsmäßigen Diebstahls, teils durch Einbruch, gemäß Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Ziffer 2, 130, Absatz eins, 1. Fall StGB, der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel gemäß Paragraph 241 e, Absatz eins, StGB und Paragraph 241 e, Absatz 3, StGB, der Urkundenunterdrückung gemäß Paragraph 229, Absatz eins, StGB, der gefährlichen Drohung gemäß Paragraph 107, Absatz eins, StGB sowie der Unterschlagung gemäß Paragraph 134, Absatz eins, StGB, zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 12 Monaten, wobei 8 Monate bedingt auf drei Jahre nachgesehen wurden, verurteilt.
Der Verurteilung liegt der Umstand zu Grunde, dass der BF im Zeitraum XXXX.2017 bis XXXX.2017 in insgesamt 7 Angriffen anderen gewerbsmäßig, teils durch Einbruch, fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz weggenommen hat, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, im Zeitraum XXXX.2017 bis XXXX.2017, in insgesamt 2 Angriffen unbare Zahlungsmittel, über die der BF nicht oder nicht allein verfügen durfte, sich mit dem Vorsatz verschafft hat, dass er durch deren Verwendung im Rechtsverkehr unrechtmäßig bereichert wird, im Zeitraum Jänner 2017 bis XXXX.2017, in insgesamt 3 Angriffen, unbare Zahlungsmittel, über die der BF nicht, oder nicht allein verfügen durfte, mit dem Vorsatz, dessen Verwendung im Rechtsverkehr zu verhindern, unterdrückt hat, in insgesamt zwei Angriffen Urkunden, über die der BF nicht oder nicht allein verfügen darf mit dem Vorsatz unterdrückt hat, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht wurde, am XXXX.2017 eine Person gefährlich bedroht hat, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem der BF dieser gegenüber mit Waffengewalt gedroht hat, sowie am XXXX.2017 sich ein fremdes gefundenes Gut mit dem Vorsatz zugeeignet hat, sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern.Der Verurteilung liegt der Umstand zu Grunde, dass der BF im Zeitraum römisch 40 .2017 bis römisch 40 .2017 in insgesamt 7 Angriffen anderen gewerbsmäßig, teils durch Einbruch, fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz weggenommen hat, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, im Zeitraum römisch 40 .2017 bis römisch 40 .2017, in insgesamt 2 Angriffen unbare Zahlungsmittel, über die der BF nicht oder nicht allein verfügen durfte, sich mit dem Vorsatz verschafft hat, dass er durch deren Verwendung im Rechtsverkehr unrechtmäßig bereichert wird, im Zeitraum Jänner 2017 bis römisch 40 .2017, in insgesamt 3 Angriffen, unbare Zahlungsmittel, über die der BF nicht, oder nicht allein verfügen durfte, mit dem Vorsatz, dessen Verwendung im Rechtsverkehr zu verhindern, unterdrückt hat, in insgesamt zwei Angriffen Urkunden, über die der BF nicht oder nicht allein verfügen darf mit dem Vorsatz unterdrückt hat, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht wurde, am römisch 40 .2017 eine Person gefährlich bedroht hat, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem der BF dieser gegenüber mit Waffengewalt gedroht hat, sowie am römisch 40 .2017 sich ein fremdes gefundenes Gut mit dem Vorsatz zugeeignet hat, sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern.
Mildernd wurde dabei das vollständige Geständnis, teils Beuterückstellung, die Unbescholtenheit, die Tatvollendung vor Vollendung des 21. Lebensjahres, erschwerend jedoch das Zusammentreffen von mehreren Vergehen gewertet.
Es wird festgestellt, dass der BF die seiner Verurteilung zugrunde liegenden Straftaten begangen hat.
1.6. Mit Beschluss des LG XXXX, Zl.: XXXX, vom XXXX.2017, wurde der BF, unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren, bedingt aus seiner Freiheitsstrafe entlassen.1.6. Mit Beschluss des LG römisch 40 , Zl.: römisch 40 , vom römisch 40 .2017, wurde der BF, unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren, bedingt aus seiner Freiheitsstrafe entlassen.
1.7. Zudem wurde der BF am XXXX.2016 wegen des Besitzes von Suchtgiften von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Bundesgebiet betreten und mit einer Verwaltungsstrafe belegt.1.7. Zudem wurde der BF am römisch 40 .2016 wegen des Besitzes von Suchtgiften von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Bundesgebiet betreten und mit einer Verwaltungsstrafe belegt.
Zuletzt wurde der BF am XXXX.2017 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes beim Konsum/Besitz von Suchtmitteln, konkret Marihuana in Form eines "Joints", im Bundesgebiet betreten und zur Anzeige gebracht.Zuletzt wurde der BF am römisch 40 .2017 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes beim Konsum/Besitz von Suchtmitteln, konkret Marihuana in Form eines "Joints", im Bundesgebiet betreten und zur Anzeige gebracht.
1.8. Auch sonst konnten keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer tiefgreifenden Integration des BF in sprachlicher, wirtschaftlicher oder gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.
1.9. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF über familiäre Anknüpfungspunkte in Rumänien verfügt.
1.10. Der BF wurde am XXXX.2017 nach Rumänien abgeschoben.1.10. Der BF wurde am römisch 40 .2017 nach Rumänien abgeschoben.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:
2.2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität, Staatsangehörigkeit, zum Familienstand, zur Einreise ins Bundesgebiet und zum Aufenthalt in diesem, zum Gesundheitszustand, zu den Erwerbstätigkeiten, zu den fehlenden familiären und sozialen Anknüpfungspunkten im Bundesgebiet, zur Betretung im Bundesgebiet und zur Verwaltungsstrafe des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, jenen in der gegenständlichen Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten wurde.
Das Fehlen von Obsorgeverpflichtungen beruht auf dem Nichtvorbringen eines eine Obsorgeverpflichtung nahelegenden Sachverhaltes seitens des BF.
Die Arbeitsfähigkeit des BF beruht auf der seinerzeitigen Erwerbstätigkeit des BF, dessen festgestellten Gesundheitszustand und dem Nichtvorbringen eines die Arbeitsfähigkeit des BF ausschließen könnenden Sachverhaltes seitens des BF.
Die strafgerichtliche Verurteilung des BF samt den näheren Ausführungen, die Feststellung, dass der BF die Straftaten begangen hat sowie die bedingte Entlassung des BF, beruhen auf dem Amtswissen des erkennenden Gerichts (Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich) sowie einer Ausfertigung des schlüssigen oben zitierten Strafurteils des LG Linz.
Das Vorhandensein familiärer Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Form von Adoptiveltern sowie deren Aufenthaltsdauer, beruhen auf dem Vorbringen des BF vor der belangten Behörde, welches im Datenbestand des ZMR eine Bestätigung erfährt.
Die Nichtfeststellbarkeit einer tiefgreifenden Integration beruht auf dem Nichtvorbringen eines eine solche nahelegenden Sachverhaltes seitens des BF sowie dessen jeweils kurzfristigen Aufenthalte in Österreich, und ergibt sich die fehlende Feststellbarkeit familiärer Anknüpfungspunkte in Rumänien auf dem nicht widerlegbaren Vorbringen des BF in der gegenständlichen Beschwerde.
Die Abschiebung des BF nach Rumänien beruht auf einer Bestätigung der LPD XXXX, Gz.: XXXX-gab, vom XXXX.2017 und ergibt sich die Betretung beim Konsum/Besitz von Marihuana aus einem Bericht der LPD XXXX, GZ.: XXXX, vom XXXX.2017, worin festgehalten wurde, dass der BF sich in der besagten Sache geständig zeigte. Darüber hinaus trat der BF in der gegenständlichen Beschwerde der diesbezüglichen Feststellung im angefochtenen Bescheid nicht entgegen.Die Abschiebung des BF nach Rumänien beruht auf einer Bestätigung der LPD römisch 40 , Gz.: XXXX-gab, vom römisch 40 .2017 und ergibt sich die Betretung beim Konsum/Besitz von Marihuana aus einem Bericht der LPD römisch 40 , GZ.: römisch 40 , vom römisch 40 .2017, worin festgehalten wurde, dass der BF sich in der besagten Sache geständig zeigte. Darüber hinaus trat der BF in der gegenständlichen Beschwerde der diesbezüglichen Feststellung im angefochtenen Bescheid nicht entgegen.
Die Nichtfeststellbarkeit von mangelnden rumänisch-Sprachkenntnissen beruht auf dem Nichtvorbringen eines dies wiederlegenden Sachverhaltes seitens des BF. So hat der BF zu keinem Zeitpunkt vorgerbacht, der rumänischen Sprache nicht mächtig zu sein und sind auch sonst, eingedenk der nur kurzen Aufenthaltszeiträum und des Alters des BF, keine Anhaltspunkte erkennbar, welche mangelnde rumänisch-Sprachkenntnisse naheliegen ließen.
Die Anhaltung in Justizanstalten sowie die Wohnsitzmeldungen beruhen auf dem Datenbestand des ZMR. In Ermangelung der Vorlage von Beweismitteln, welche einen durchgehenden Aufenthalt des BF im Bundesgebiet nahe legen könnten, ist, dem Meldelücken aufweisenden Datenbestand des ZMR folgend, davon auszugehen, dass der BF sich über dessen Wohnsitzmeldungen hinaus nicht durchgehend in Österreich aufgehalten hat. Zudem vermeint der BF in der gegenständlichen Beschwerde, während seines Aufenthaltes in Österreich bei seinen Adoptiveltern gemeldet gewesen zu sein. Die bestärkt die Annahme, dass der BF in jenen Zeiträumen in welchen er keine Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet aufweist, sich auch nicht in Österreich aufgehalten hat.
2.2.2. Wie aus dem Schreiben des BFA an den BF ersichtlich ist, wurde dem BF die Möglichkeit geboten sich in der Rechtssache zu äußern und Beweismittel in Vorlage zu bringen.
Insofern der BF in der gegenständlichen Beschwerde vermeint, in Ermangelung hinreichender Deutschsprachkenntnisse nicht in der Lage gewesen zu sein den Inhalt des an ihn gerichteten Parteiengehörschreibens zu erfassen und sohin das Verfahren vor der belangten Behörde eingedenk des Unterlassens seiner mündlichen Vernehmung mit Verfahrensmängel belastet sei, kann diesem nicht beigetreten werden.
Da der BF eine Antwort auf die ihm am 06.03.2017 nachweislich (mittels Rückschein dokumentierte) zugegangene Aufforderung, zur beabsichtigten Erlassung eines Aufenthaltsverbotes Stellung zu nehmen, schuldig blieb, war die belangte Behörde gehalten, anhand der Aktenlage zu entscheiden. (vgl. VwGH 17.02.1994, 92/16/0090; 27.01.2011, 2008/09/0189) Dem BF standen vom Zeitpunkt des Empfangs des besagten Schreibens bis zur Zustellung des bekämpften Bescheides gut 1 1/2 Monate zur Erstattung einer Stellungnahme offen und hat er so aufgrund seines Schweigens die im § 13 Abs. 1 BFA-VG statuierte Mitwirkungspflicht - welche den BF bei in dessen persönlicher Sphäre gelegenen Sachverhalten oder bei Auslandsbezügen besonders trifft (vgl. VwGH 16.04.2009, 2006/11/0227; 26.02.2009, 2007/09/0105) - gröblich verletzt.Da der BF eine Antwort auf die ihm am 06.03.2017 nachweislich (mittels Rückschein dokumentierte) zugegangene Aufforderung, zur beabsichtigten Erlassung eines Aufenthaltsverbotes Stellung zu nehmen, schuldig blieb, war die belangte Behörde gehalten, anhand der Aktenlage zu entscheiden. vergleiche VwGH 17.02.1994, 92/16/0090; 27.01.2011, 2008/09/0189) Dem BF standen vom Zeitpunkt des Empfangs des besagten Schreibens bis zur Zustellung des bekämpften Bescheides gut 1 1/2 Monate zur Erstattung einer Stellungnahme offen und hat er so aufgrund seines Schweigens die im Paragraph 13, Absatz eins, BFA-VG statuierte Mitwirkungspflicht - welche den BF bei in dessen persönlicher Sphäre gelegenen Sachverhalten oder bei Auslandsbezügen besonders trifft vergleiche VwGH 16.04.2009, 2006/11/0227; 26.02.2009, 2007/09/0105) - gröblich verletzt.
Dass der BF über keine hinreichenden Deutschsprachkenntnisse verfügt und daher vermeintlich keine faktisch wirksame Möglichkeit vorfand, eine fundierte schriftliche Stellungnahme abzugeben, vermag nicht zu überzeugen. So hätte er sich mit diesem Anliegen an den sozialen Dienst der jeweiligen Justizanstalt wenden oder sich direkt an das BFA zur weiteren Abklärung richten können. Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass in Österreich - vermittelt durch Art 8 B-VG - Deutsch als Amtssprache gilt und somit die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme in rumänischer Sprache nicht zwingend vorgesehen ist.Dass der BF über keine hinreichenden Deutschsprachkenntnisse verfügt und daher vermeintlich keine faktisch wirksame Möglichkeit vorfand, eine fundierte schriftliche Stellungnahme abzugeben, vermag nicht zu überzeugen. So hätte er sich mit diesem Anliegen an den sozialen Dienst der jeweiligen Justizanstalt wenden oder sich direkt an das BFA zur weiteren Abklärung richten können. Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass in Österreich - vermittelt durch Artikel 8, B-VG - Deutsch als Amtssprache gilt und somit die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme in rumänischer Sprache nicht zwingend vorgesehen ist.
Was die Einräumung des Parteiengehörs betrifft, so war das Bundesamt im vorliegenden Fall nicht gehalten, dieses dem BF ausschließlich durch persönliche Einvernahme einzuräumen. In welcher Form nämlich die Behörde der Partei das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in concreto zur Kenntnis bringen und Gelegenheit zur Stellungnahme dazu geben kann, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Entscheidend ist, dass die Partei dadurch in die Lage versetzt wird, ihre Rechte geltend zu machen (vgl. VwGH 18.01.2001, 2000/07/0090). Diesem Gebot wurde im gegenständlichen Fall entsprochen.Was die Einräumung des Parteiengehörs betrifft, so war das Bundesamt im vorliegenden Fall nicht gehalten, dieses dem BF ausschließlich durch persönliche Einvernahme einzuräumen. In welcher Form nämlich die Behörde der Partei das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in concreto zur Kenntnis bringen und Gelegenheit zur Stellungnahme dazu geben kann, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Entscheidend ist, dass die Partei dadurch in die Lage versetzt wird, ihre Rechte geltend zu machen vergleiche VwGH 18.01.2001, 2000/07/0090). Diesem Gebot wurde im gegenständlichen Fall entsprochen.
Dem entsprechend, und weil der BF erst nachträglich substantiierte Hinweise auf persönliche Anknüpfungspunkte zu Österreich lieferte, ist diese Ansicht nicht zu beanstanden und kann dem Bundesamt diesbezüglich kein Vorwurf gemacht werden.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides.:3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides.:
Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, jeder der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Abs. 8 leg cit als EWR-Bürger, ein Fremder der Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist.Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, jeder der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Absatz 8, leg cit als EWR-Bürger, ein Fremder der Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist.
Der BF ist auf Grund seiner rumänischen Staatsbürgerschaft EWR-Bürger gemäß § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.Der BF ist auf Grund seiner rumänischen Staatsbürgerschaft EWR-Bürger gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG.
3.1.1. Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte § 67 FPG lautet:3.1.1. Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte Paragraph 67, FPG lautet:
"§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);
3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)"Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)"
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und
Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 6, 7, oder 8 FPG liegt vor, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt."
3.1.2. Die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA war aus folgenden Gründen insoweit stattzugeben und im Übrigen abzuweisen:
3.1.2.1. Da vom BF, der aufgrund seiner rumänischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von § 67 FPG fällt, die Voraussetzungen eines durchgehenden und rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet seit weder fünf noch zehn Jahren erfüllt ist, kommt für diesen der Prüfungsmaßstab des § 67 Abs. 1 Satz 2 FPG für Unionsbürger zu Anwendung.3.1.2.1. Da vom BF, der aufgrund seiner rumänischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von Paragraph 67, FPG fällt, die Voraussetzungen eines durchgehenden und rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet seit weder fünf noch zehn Jahren erfüllt ist, kommt für diesen der Prüfungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, Satz 2 FPG für Unionsbürger zu Anwendung.
Gegen den BF als grundsätzlich unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß § 67 Abs. 1 FPG nur zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.Gegen den BF als grundsätzlich unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß Paragraph 67, Absatz eins, FPG nur zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.
Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an. (vgl. VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230)Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in Paragraph 53, Absatz 2, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an. vergleiche VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230)
Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden (vgl. VwGH 7.11.2012, 2012/18/0057).Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden vergleiche VwGH 7.11.2012, 2012/18/0057).
In diesem Zusammenhang weist das erkennende Gericht der Vollständigkeit halber darauf hin, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig, von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen hat (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096). Es obliegt daher dem erkennenden Gericht festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG vorliegt oder nicht. Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 8. Juli 2004, 2001/21/0119).In diesem Zusammenhang weist das erkennende Gericht der Vollständigkeit halber darauf hin, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig, von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen hat vergleiche Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096). Es obliegt daher dem erkennenden Gericht festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG vorliegt oder nicht. Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung vergleiche Erkenntnis des VwGH vom 8. Juli 2004, 2001/21/0119).
3.1.2.2. Der BF wurde unbestritten vom LG für Strafsachen XXXX, wegen mehrerer Vergehen, darunter auch gewerbsmäßiger Diebstahl, teils durch Einbruch, und gefährliche Drohung, zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 12 Monaten verurteilt.3.1.2.2. Der BF wurde unbestritten vom LG für Strafsachen römisch 40 , wegen mehrerer Vergehen, darunter auch gewerbsmäßiger Diebstahl, teils durch Einbruch, und gefährliche Drohung, zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 12 Monaten verurteilt.
Diese Vergehen stellen ohne Zweifel ein die öffentliche Ordnung und Sicherheit auf dem Gebiet des Fremdenwesens schwer gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten dar (vgl. VwGH 22.02.2017, Ra 2017/19/0043: hinsichtlich des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung von strafbaren Handlungen, insbesondere der Gewalt- und Eigentumskriminalität). Dabei fällt nicht nur ins Auge, dass der BF durch seine strafbaren Handlungen die Befriedigung von Bereicherungsgelüsten angestrebt hat, sondern dieser zur Erreichung dieses Zieles selbst vor der Überwindung von technischen Sperren nicht zurückgeschreckt ist. Hinzu kommt, dass der BF unter anderem, unter Missachtung der psychischen Auswirkungen auf sein Opfer, einer Person die Anwendung von Waffengewalt angedroht und vermittels Diebstählen sich eine Einnahmequelle zu erschließen versucht hat, was wiederum, insbesondere vor dem Hintergrund unzähliger Angriffe, auf eine nachhaltige Negierung gültiger Rechtsnormen sowie eine nachhaltige kriminelle Charakter-Ausrichtung des BF hinweist.Diese Vergehen stellen ohne Zweifel ein die öffentliche Ordnung und Sicherheit auf dem Gebiet des Fremdenwesens schwer gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten dar vergleiche VwGH 22.02.2017, Ra 2017/19/0043: hinsichtlich des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung von strafbaren Handlungen, insbesondere der Gewalt- und Eigentumskriminalität). Dabei fällt nicht nur ins Auge, dass der BF durch seine strafbaren Handlungen die Befriedigung von Bereicherungsgelüsten angestrebt hat, sondern dieser zur Erreichung dieses Zieles selbst vor der Überwindung von technischen Sperren nicht zurückgeschreckt ist. Hinzu kommt, dass der BF unter anderem, unter Missachtung der psychischen Auswirkungen auf sein Opfer, einer Person die Anwendung von Waffengewalt angedroht und vermittels Diebstählen sich eine Einnahmequelle zu erschließen versucht hat, was wiederum, insbesondere vor dem Hintergrund unzähliger Angriffe, auf eine nachhaltige Negierung gültiger Rechtsnormen sowie eine nachhaltige kriminelle Charakter-Ausrichtung des BF hinweist.
Wenn auch dem BF ein Teil seiner Freiheitsstrafe bedingt nachgesehen wurde, darf nicht außer Acht gelassen werden, dass selbst das erkennende Strafgericht den Vollzug eines Teils der Freiheitsstrafe für unabdingbar angesehen hat.
Auch vermag die bedingte Entlassung des BF aus der Strafhaft nichts an der zuvor dargelegten Sicht zu ändern. Der BF hat ein Recht auf eine solche (vgl. Foregger/Fabrizy, Manz Kommentar StGB7 § 46 Rz 2) und darf diese zudem nicht als Akt der Gnade missverstanden werden. Vielmehr handelt es sich dabei um einen verlängerten Vollzug, nämlich einen Vollzug in Freiheit unter der Kontrolle des Gerichtes. (vgl. Foregger/Fabrizy, Manz Kommentar StGB7 § 46 Rz 3)Auch vermag die bedingte Entlassung des BF aus der Strafhaft nichts an der zuvor dargelegten Sicht zu ändern. Der BF hat ein Recht auf eine solche vergleiche Foregger/Fabrizy, Manz Kommentar StGB7 Paragraph 46, Rz 2) und darf diese zudem nicht als Akt der Gnade missverstanden werden. Vielmehr handelt es sich dabei um einen verlängerten Vollzug, nämlich einen Vollzug in Freiheit unter der Kontrolle des Gerichtes. vergleiche Foregger/Fabrizy, Manz Kommentar StGB7 Paragraph 46, Rz 3)
Selbst unter Beachtung des Umstandes, dass der BF in seinem Strafverfahren an der Wahrheitsfindung mitgewirkt hat, kann gegenständlich keine Reue des BF erkannt werden. Selbst in der gegenständlichen Beschwerde blieb der BF eine Beteuerung seines zukünftigen Wohlverhaltens schuldig, weshalb keine Anhaltspunkte, welche auf ein zukünftiges Wohlverhalten des BF hinweisen könnten, gefasst werden können.
Mit dem bloßen, die eigene Verantwortung außenvorlassenden Verweis, mit seinem Verhalten keine maßgebliche Gefährdung öffentlicher Interessen, insbesondere der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, bewirkt zu haben, vermag der BF keine Anhaltspunkte für die Begründung einer positiven Zukunftsprognose darzulegen. Vielmehr lässt die Straffälligkeit des BF gepaart mit dessen Rechtsverstöße im Hinblick auf den Besitz/Konsum von Suchtmitteln, darauf schließen, dass der BF gültige Rechtnormen sowie Interessen Dritter seinen eigenen Interessen unterordnet und nur ein geringes bis kein Interesse an der Achtung österreichischer gesellschaftlicher Normen hegt.
Selbst der seit der letzten Tat des BF verstrichene Zeitraum, im welchen sich dieser wohl verhalten hat, vermag eingedenk dessen Kürze und der vom BF in Haft zugebrachten Zeit (vgl. VwGH 04.06.2009, 2006/18/0102; 21.01.2010, 2009/18/0485: hinsichtlich der Bedeutungslosigkeit von in Haft zugebrachten Zeiträumen) eine positive Zukunftsprognose nicht zu stützen.Selbst der seit der letzten Tat des BF verstrichene Zeitraum, im welchen sich dieser wohl verhalten hat, vermag eingedenk dessen Kürze und der vom BF in Haft zugebrachten Zeit vergleiche VwGH 04.06.2009, 2006/18/0102; 21.01.2010, 2009/18/0485: hinsichtlich der Bedeutungslosigkeit von in Haft zugebrachten Zeiträumen) eine positive Zukunftsprognose nicht zu stützen.
Der BF hat sohin durch sein - strafrechtliche Rechtsnormen negierendes - Verhalten seinen Unwillen unter Beweis gestellt, in Österreich geltende Grundinteressen der Gesellschaft sowie geltendes, die Rechte Einzelner sowie der Gesellschaft schützende Normen zu achten. In Zusammenschau des Verhaltens des BF, insbesondere im Hinblick darauf, dass der BF am österreichischen Arbeitsmarkt nicht Fuß zu fassen vermochte und zuletzt erwerbslos war, ist sohin davon auszugehen, dass von diesem eine für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehende tatsächliche, erhebliche und gegenwärtige Gefährdung iSd. § 67 Abs. 1 FPG ausgeht und eine positive Zukunftsprognose nicht begründet werden kann.Der BF hat sohin durch sein - strafrechtliche Rechtsnormen negierendes - Verhalten seinen Unwillen unter Beweis gestellt, in Österreich geltende Grundinteressen der Gesellschaft sowie geltendes, die Rechte Einzelner sowie der Gesellschaft schützende Normen zu achten. In Zusammenschau des Verhaltens des BF, insbesondere im Hinblick darauf, dass der BF am österreichischen Arbeitsmarkt nicht Fuß zu fassen vermochte und zuletzt erwerbslos war, ist sohin davon auszugehen, dass von diesem eine für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehende tatsächliche, erhebliche und gegenwärtige Gefährdung iSd. Paragraph 67, Absatz eins, FPG ausgeht und eine positive Zukunftsprognose nicht begründet werden kann.
Auch die im Lichte des § 9 BFA-VG gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnten eine Abstandnahme von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nicht rechtfertigen. Weder weist der BF eine tiefgreifende Integration in Österreich auf, noch haben familiäre Anknüpfungspunkte den BF von der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten vermocht. Darüber hinaus hat der BF seine Bezugspunkte in Österreich insofern relativiert, als er im Wissen um die Gefährdung seines Aufenthaltsrechtes und damit einhergehenden auch der Möglichkeit seine Beziehungen in Österreich vor Ort weiter zu pflegen, wiederholt gegen gültige Rechtsnormen verstoßen hat.Auch die im Lichte des Paragraph 9, BFA-VG gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnten eine Abstandnahme von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nicht rechtfertigen. Weder weist der BF eine tiefgreifende Integration in Österreich auf, noch haben familiäre Anknüpfungspunkte den BF von der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten vermocht. Darüber hinaus hat der BF seine Bezugspunkte in Österreich insofern relativiert, als er im Wissen um die Gefährdung seines Aufenthaltsrechtes und damit einhergehenden auch der Möglichkeit seine Beziehungen in Österreich vor Ort weiter zu pflegen, wiederholt gegen gültige Rechtsnormen verstoßen hat.
Den insoweit geminderten persönlichen Interessen des BF an einem Aufenthalt im Bundesgebiet, steht sohin die aufgrund seines in Straftaten und unrechtmäßigen Erwerbstätigkeiten gipfelnden Verhaltens resultierende Gefährdung öffentlicher Interessen, insbesondere der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, gegenüber, wobei dem BF ein, insbesondere im Lichte des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung der Gewalt- und Eigentumskriminalität (vgl. VwGH 22.02.2017, Ra 2017/19/0043), sohin den Interessen der österreichischen Gesellschaft zuwiderlaufendes, schwer verwerfliches Fehlverhalten zur Last liegt.Den insoweit geminderten persönlichen Interessen des BF an einem Aufenthalt im Bundesgebiet, steht sohin die aufgrund seines in Straftaten und unrechtmäßigen Erwerbstätigkeiten gipfelnden Verhaltens resultierende Gefährdung öffentlicher Interessen, insbesondere der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, gegenüber, wobei dem BF ein, insbesondere im Lichte des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung der Gewalt- und Eigentumskriminalität vergleiche VwGH 22.02.2017, Ra 2017/19/0043), sohin den Interessen der österreichischen Gesellschaft zuwiderlaufendes, schwer verwerfliches Fehlverhalten zur Last liegt.
Bei Abwägung der genannten gegenläufigen Interessen sowie des Umstandes, dass der BF gesund, arbeitsfähig und frei von Obsorgeverpflichtungen ist, zudem über Arbeitserfahrung verfügt und eine - behauptete - finanzielle Unterstützung seitens seiner Adoptiveltern auch über Grenzen hinweg möglich ist, ist sohin zur Auffassung zu gelangen, dass die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen dringend geboten ist und - trotz mangelnder familiären Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat - die öffentlichen Interessen Österreich die Interessen des BF überwiegen.
Daher ist die belangte Behörde somit zu Recht von der Rechtsmäßigkeit der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes ausgegangen, erweist sich dieses nämlich vor dem Hintergrund des bisher Ausgeführten in Bezug auf den BF als erforderlich, um der von diesem ausgehenden Gefährlichkeit zu begegnen.
3.1.3. Nichtsdestotrotz ist auch im Fall des BF eine Einzelfallbetrachtung iSd § 67 Abs. 1 FPG anzustellen, in deren Zuge auch ein Blick auf die Strafhöhe, die verletzten Rechtsgüter und auf die in Abs. 3 leg. cit. angeführten strafbaren Handlungen zu werfen ist, die die Verhängung eines unbefristeten Aufenthaltsverbots rechtfertigen (siehe u.a. VwGH vom 19.12.2012, Zl 2012/22/0215).3.1.3. Nichtsdestotrotz ist auch im Fall des BF eine Einzelfallbetrachtung iSd Paragraph 67, Absatz eins, FPG anzustellen, in deren Zuge auch ein Blick auf die Strafhöhe, die verletzten Rechtsgüter und auf die in Absatz 3, leg. cit. angeführten strafbaren Handlungen zu werfen ist, die die Verhängung eines unbefristeten Aufenthaltsverbots rechtfertigen (siehe u.a. VwGH vom 19.12.2012, Zl 2012/22/0215).
Wenn dem BF auch schwere Rechtsverletzungen anzulasten sind, darf nicht außer Acht gelassen werden, dass die belangte Behörde beim gegenständlichen Aufenthaltsverbot die Hälfte des gegenständlich höchstmöglichen Maßes der Befristung ausgeschöpft hat, was die angemessene Berücksichtigung allfällig schwer wiegender und/oder zahlenmäßig überwiegender Straftaten nur schwer zulässt, und damit im Widerspruch zum dem Fremdenrecht innewohnenden Verhältnismäßigkeitskalkül steht.
Bei einer Abwägung all der für und gegen den BF sprechenden Umstände ist jedoch die von der belangten Behörde ausgesprochene Dauer von 5 Jahren als zu lang, da unverhältnismäßig, zu erkennen.
Selbst wenn die Formalvoraussetzungen iSd. § 67 Abs.1 FPG - wie oben ausgeführt - erfüllt sind, vermag darin allein, unter Beachtung der Judikatur des VwGH und der in § 67 Abs. 1 FPG ausgeführten Voraussetzungen, noch keine Begründung zur tatsächlichen Ausschöpfung der vollen Höhe der Befristung erkannt werden. Vielmehr hat sich die Aufenthaltsverbotsdauer, welche der Begegnung der vom BF ausgehenden Gefährlichkeit dient, am aus der Art und Schwere der - konkret - zu Grunde liegenden Straftaten ergebenden Persönlichkeitsbild des BF, zu orientieren. (vgl. VwGH 10.04.2014, 2013/22/0310).Selbst wenn die Formalvoraussetzungen iSd. Paragraph 67, Absatz eins, FPG - wie oben ausgeführt - erfüllt sind, vermag darin allein, unter Beachtung der Judikatur des VwGH und der in Paragraph 67, Absatz eins, FPG ausgeführten Voraussetzungen, noch keine Begründung zur tatsächlichen Ausschöpfung der vollen Höhe der Befristung erkannt werden. Vielmehr hat sich die Aufenthaltsverbotsdauer, welche der Begegnung der vom BF ausgehenden Gefährlichkeit dient, am aus der Art und Schwere der - konkret - zu Grunde liegenden Straftaten ergebenden Persönlichkeitsbild des BF, zu orientieren. vergleiche VwGH 10.04.2014, 2013/22/0310).
Eingedenk der den Straftaten des BF zugrundeliegenden Unwerten und Verstöße gegen die Rechtsordnung ließe sich, bei gegebener negativer Zukunftsprognose, ein Unterschreiten einer Befristungsdauer von 2 Jahren jedoch dennoch nicht rechtfertigen, weshalb der Beschwerde teilweise stattgebend, das Aufenthaltsverbot mit 2 Jahren zu befristen war.
3.2. Zu Spruchpunkt II. und III. des angefochtenen Bescheides:3.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides:
3.2.1. Der mit "Ausreisepflicht und Durchsetzungsaufschub" betitelte § 70 FPG lautet wie folgt:3.2.1. Der mit "Ausreisepflicht und Durchsetzungsaufschub" betitelte Paragraph 70, FPG lautet wie folgt:
"§ 70. (1) Die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot werden spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige hat dann unverzüglich auszureisen. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)
(3) EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen ist bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
(4) Der Durchsetzungsaufschub ist zu widerrufen, wenn
1. nachträglich Tatsachen bekannt werden, die dessen Versagung gerechtfertigt hätten;
2. die Gründe für die Erteilung weggefallen sind oder
3. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige während seines weiteren Aufenthaltes im Bundesgebiet ein Verhalten setzt, das die sofortige Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gebietet."
Gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.Gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
3.2.2. Mit Verweis auf das zuvor Ausgeführte, kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn diese, eingedenk der vom BF ausgehenden Gefährlichkeit, von einer Notwendigkeit der Effektuierung des ausgesprochenen Aufenthaltsverbotes ausgegangen ist, und demzufolge einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt und in einem keinen Durchsetzungsaufschub gewährt hat.
Sohin war die Beschwerde auch in diesem Umfang als unbegründet abzuweisen.
3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht hinreichend nachgekommen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.
Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde samt Ergänzung geklärt war. Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen, welches die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte.Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde samt Ergänzung geklärt war. Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen, welches die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Schlagworte
Angemessenheit, Aufenthaltsverbot, Diebstahl, EU-Bürger,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:G306.2157023.1.00Zuletzt aktualisiert am
08.11.2017