TE Bvwg Erkenntnis 2017/9/22 I419 2170462-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.09.2017
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Entscheidungsdatum

22.09.2017

Norm

BFA-VG §18 Abs2 Z1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs1 Z1
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §53 Abs3 Z2
VwGVG §8a
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 46 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
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  6. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
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  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  11. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
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  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
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  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
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  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
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  11. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  12. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 53 heute
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  12. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 53 heute
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  4. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  11. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  12. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. VwGVG § 8a heute
  2. VwGVG § 8a gültig ab 01.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2024
  3. VwGVG § 8a gültig von 01.07.2021 bis 31.03.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGVG § 8a gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017

Spruch

I419 2170462-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Tomas JOOS als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA Algerien (alias XXXX, geb. XXXX, StA. Marokko, alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX), vertreten durch ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.08.2017, Zl. 1091957105-160449300, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Tomas JOOS als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Algerien (alias römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Marokko, alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 ), vertreten durch ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.08.2017, Zl. 1091957105-160449300, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Verfahrenshilfeantrag wird zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer stellte von 2010 bis 2015 in den fünf Staaten Belgien, Dänemark, Deutschland, Luxemburg und Schweiz unter verschiedenen Identitäten insgesamt acht Anträge auf internationalen Schutz. Am 03.10.2015 gelangte er illegal in das österreichische Bundesgebiet und brachte als angeblicher XXXX, geboren am XXXX in Marokko, auch hier einen solchen Antrag ein. Diesen Antrag hat das BFA wegen Zuständigkeit Deutschlands zurück-, und die Beschwerde dagegen hat dieses Gericht zu W184 2118372-1/7E am 24.02.2016 abgewiesen.Der Beschwerdeführer stellte von 2010 bis 2015 in den fünf Staaten Belgien, Dänemark, Deutschland, Luxemburg und Schweiz unter verschiedenen Identitäten insgesamt acht Anträge auf internationalen Schutz. Am 03.10.2015 gelangte er illegal in das österreichische Bundesgebiet und brachte als angeblicher römisch 40 , geboren am römisch 40 in Marokko, auch hier einen solchen Antrag ein. Diesen Antrag hat das BFA wegen Zuständigkeit Deutschlands zurück-, und die Beschwerde dagegen hat dieses Gericht zu W184 2118372-1/7E am 24.02.2016 abgewiesen.

Von Interpol Algier wurde er später als XXXX, geboren am XXXX in XXXX, Algerien, mit Staatsangehörigkeit Algeriens identifiziert.Von Interpol Algier wurde er später als römisch 40 , geboren am römisch 40 in römisch 40 , Algerien, mit Staatsangehörigkeit Algeriens identifiziert.

Am 27.01.2016 hat ihn das LG XXXX wegen des Verbrechens des Raubes, begangen am 15.11.2015, rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt, die er seither verbüßt.Am 27.01.2016 hat ihn das LG römisch 40 wegen des Verbrechens des Raubes, begangen am 15.11.2015, rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt, die er seither verbüßt.

Mit im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wurde gegen ihn gemäß 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 1 Z. 1 FPG erlassen (Spruchpunkt I.). Des Weiteren wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Algerien zulässig sei (Spruchpunkt II). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z. 1 und 2 FPG wurde gegen ihn ein auf 10 Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.). Einer Beschwerde gegen die Entscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).Mit im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wurde gegen ihn gemäß 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch eins.). Des Weiteren wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Algerien zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins und 2 FPG wurde gegen ihn ein auf 10 Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch drei.). Einer Beschwerde gegen die Entscheidung wurde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.).

Mit der am 08.09.2017 rechtzeitig eingebrachten Beschwerde wurde der Bescheid zur Gänze wegen unrichtiger Beurteilung und Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten und beantragt, nach Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und Verhandlung den Bescheid ersatzlos zu beheben, eine Rückkehrentscheidung für dauernd unzulässig zu erklären und eine Aufenthaltsberechtigung nach § 55 AsylG 2005 zu erteilen.Mit der am 08.09.2017 rechtzeitig eingebrachten Beschwerde wurde der Bescheid zur Gänze wegen unrichtiger Beurteilung und Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten und beantragt, nach Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und Verhandlung den Bescheid ersatzlos zu beheben, eine Rückkehrentscheidung für dauernd unzulässig zu erklären und eine Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 55, AsylG 2005 zu erteilen.

Eventualiter soll das Einreiseverbot behoben oder doch wesentlich verkürzt, ansonsten der Bescheid behoben und die Sache zur Verfahrensergänzung zurückverwiesen werden.

Schließlich wurde Verfahrenshilfe in Form der Befreiung von der Eingabegebühr beantragt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:

Der am 03.10.2015 eingereiste Beschwerdeführer ist algerischer Staatsangehöriger und damit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 20b AsylG 2005. Seine Identität steht zwar in Ermangelung entsprechender Dokumente nicht fest, jedoch ist seine Person den algerischen Behörden als deren Staatsangehöriger unter dem nun auch in der Beschwerde genannten Namen und Geburtsdatum bekannt. Er führt diesen Namen.Der am 03.10.2015 eingereiste Beschwerdeführer ist algerischer Staatsangehöriger und damit Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 20 b, AsylG 2005. Seine Identität steht zwar in Ermangelung entsprechender Dokumente nicht fest, jedoch ist seine Person den algerischen Behörden als deren Staatsangehöriger unter dem nun auch in der Beschwerde genannten Namen und Geburtsdatum bekannt. Er führt diesen Namen.

Der Beschwerdeführer ist lediger Moslem arabischer Muttersprache mit französischen Sprachkenntnissen und befindet sich in einem arbeitsfähigen Alter. Aus der Strafhaft hat er sich für eine Gruppenpsychotherapie "Drogenmodul" angemeldet und am 07.09.2017 die erste der wöchentlichen Doppelstunden dieser Therapie besucht. Er konsumiert seit Jahren Suchtgift, ansonsten leidet er an keinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen. In der Haft wurden ihm ein oder mehrere Benzodiazepine ärztlich verordnet, also Tranquilizer.

Es leben keine Familienangehörigen oder Verwandten des Beschwerdeführers in Österreich. Auch sonst hat er hier keinerlei wirtschaftliche, berufliche oder sonstige Bindungen.

Nicht festgestellt werden kann mangels über die Behauptung hinausgehender Hinweise, dass sich Familienmitglieder des Beschwerdeführers in Frankreich oder Belgien befinden.

Aufgrund der allgemeinen Lage im Land wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer in Algerien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird.

1.2. Zur Situation in Algerien:

Algerien ist nach § 1 Z. 10 HStV ein sicherer Herkunftsstaat im Sinne des § 19 BFA-VG.Algerien ist nach Paragraph eins, Ziffer 10, HStV ein sicherer Herkunftsstaat im Sinne des Paragraph 19, BFA-VG.

Im angefochtenen Bescheid finden sich Länderfeststellungen zur Situation in Algerien (auf Basis des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation, Stand: Februar 2017 mit Ergänzungen bis 17.05.2017), welche vom Bundesverwaltungsgericht auch als Grundlage der vorliegenden Entscheidung herangezogen werden. Diesen – nach wie vor aktuellen –Länderfeststellungen ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass sich Algerien sich ein hochaufwendiges Sozialsystem leistet, so werden etwa Energie, Wasser und Grundnahrungsmittel stark subventioniert (ÖB 3.2015).

Grundsätzlich ist medizinische Versorgung in Algerien allgemein zugänglich und kostenfrei (ÖB 3.2015, vgl. AA 18.1.2016). Krankenhäuser, in denen schwierigere Operationen durchgeführt werden können, existieren in jeder größeren Stadt; besser ausgestattete Krankenhäuser gibt es an den medizinischen Fakultäten von Algier, Oran, Annaba und Constantine. Häufig auftretende chronische Krankheiten wie Diabetes, Krebs, Tuberkulose, Herz- und Kreislaufbeschwerden, Geschlechtskrankheiten und psychische Erkrankungen können auch in anderen staatlichen medizinischen Einrichtungen behandelt werden. AIDS-Patienten werden in sechs Zentren behandelt (AA 18.1.2016). Der Standard in öffentlichen Krankenhäusern entspricht nicht europäischem Niveau. Grundsätzlich meiden Algerier nach Möglichkeit die Krankenhäuser und bemühen sich, Kranke so schnell wie möglich in häusliche Pflege übernehmen zu können. Oft greift man zu Bestechung, um ein Intensivbett zu bekommen oder zu behalten. Ohne ständige familiäre Betreuung im Krankenhaus ist eine adäquate Pflege nicht gesichert. Die Müttersterblichkeit und Komplikationen bei Geburten sind aufgrund von Nachlässigkeiten in der Geburtshilfe hoch. Mit Frankreich besteht ein Sozialabkommen aus den 60er Jahren, das vorsieht, dass komplizierte medizinische Fälle in Frankreich behandelt werden können. Dieses Abkommen ist seit einiger Zeit überlastet. Nicht alle Betroffenen können es in Anspruch nehmen. Auch mit Belgien besteht ein entsprechendes Abkommen (ÖB 3.2015).Grundsätzlich ist medizinische Versorgung in Algerien allgemein zugänglich und kostenfrei (ÖB 3.2015, vergleiche AA 18.1.2016). Krankenhäuser, in denen schwierigere Operationen durchgeführt werden können, existieren in jeder größeren Stadt; besser ausgestattete Krankenhäuser gibt es an den medizinischen Fakultäten von Algier, Oran, Annaba und Constantine. Häufig auftretende chronische Krankheiten wie Diabetes, Krebs, Tuberkulose, Herz- und Kreislaufbeschwerden, Geschlechtskrankheiten und psychische Erkrankungen können auch in anderen staatlichen medizinischen Einrichtungen behandelt werden. AIDS-Patienten werden in sechs Zentren behandelt (AA 18.1.2016). Der Standard in öffentlichen Krankenhäusern entspricht nicht europäischem Niveau. Grundsätzlich meiden Algerier nach Möglichkeit die Krankenhäuser und bemühen sich, Kranke so schnell wie möglich in häusliche Pflege übernehmen zu können. Oft greift man zu Bestechung, um ein Intensivbett zu bekommen oder zu behalten. Ohne ständige familiäre Betreuung im Krankenhaus ist eine adäquate Pflege nicht gesichert. Die Müttersterblichkeit und Komplikationen bei Geburten sind aufgrund von Nachlässigkeiten in der Geburtshilfe hoch. Mit Frankreich besteht ein Sozialabkommen aus den 60er Jahren, das vorsieht, dass komplizierte medizinische Fälle in Frankreich behandelt werden können. Dieses Abkommen ist seit einiger Zeit überlastet. Nicht alle Betroffenen können es in Anspruch nehmen. Auch mit Belgien besteht ein entsprechendes Abkommen (ÖB 3.2015).

Es sind Privatspitäler, v. a. in Algier entstanden, die nach europäischem Standard bezahlt werden müssen. Der Sicherheitssektor kann auf ein eigenes Netz von Militärspitälern zurückgreifen. Immer wieder wird darauf aufmerksam gemacht, dass sich in Algerien ausgebildete Ärzte in Frankreich niederlassen, was zu einem Ärztemangel in Algerien führt. Die Versorgung im Landesinneren mit fachärztlicher Expertise ist nicht sichergestellt. Augenkrankheiten sind im Süden häufig. Algerien greift diesbezüglich für die Versorgung im Landesinneren auf kubanische Ärzte zurück, z.B. die im April 2013 neu eröffnete Augenklinik in Bechar. Tumorpatienten können medizinisch nicht nach westlichem Standard betreut werden. Schwierig ist die Situation von Alzheimer- und Demenzpatienten und von Behinderten (ÖB 3.2015).

Krankenversichert ist nur, wer einer angemeldeten Arbeit nachgeht. Die staatliche medizinische Betreuung in Krankenhäusern steht auch Nichtversicherten beinahe kostenfrei zur Verfügung, allerdings sind Pflege und die Verpflegung nicht sichergestellt, Medikamente werden nicht bereitgestellt, schwierige medizinische Eingriffe sind nicht möglich (ÖB 3.2015).

In der gesetzlichen Sozialversicherung sind Angestellte, Beamte, Arbeiter oder Rentner sowie deren Ehegatten und Kinder bis zum Abschluss der Schul- oder Hochschulausbildung obligatorisch versichert. Die Sozial- und Krankenversicherung ermöglicht grundsätzlich in staatlichen Krankenhäusern eine kostenlose, in privaten Einrichtungen eine kostenrückerstattungsfähige ärztliche Behandlung. Immer häufiger ist jedoch ein Eigenanteil (Krankenhausbett zum Beispiel 100,- Dinar = 1,03 Euro pro Nacht) zu übernehmen. Die höheren Kosten bei Behandlung in privaten Kliniken werden nicht oder nur zu geringerem Teil übernommen. Algerier, die nach jahrelanger Abwesenheit aus dem Ausland zurückgeführt werden, sind nicht mehr gesetzlich sozialversichert und müssen daher sämtliche Kosten selbst übernehmen, sofern sie nicht als Kinder oder Ehegatten von Versicherten erneut bei der Versicherung eingeschrieben werden oder selbst einer versicherungspflichtigen Arbeit nachgehen (AA 18.1.2016).

Seit der Ära Boumedienne ist in Algerien die medizinische Versorgung kostenlos und wurde vom Staat garantiert. Daran hat sich bis heute im Prinzip nichts geändert. Die Finanzierung erfolgt über Sozialversicherungsbeiträge, die zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufgeteilt werden (den größeren Teil, derzeit 12,5%, trägt der Arbeitgeber, wesentlich weniger, 1,5%, der Beschäftigte) und Staatszuweisungen aus dem Budget des Gesundheitsministeriums. Algerien gibt 6,64% seines BIP (2013) für das Gesundheitswesen aus (Deutschland: 11,3%). Die Versorgung mit Standard-Medikamenten (Schmerzmittel, Antibiotika, Herz-Kreislauf-Mittel) zumindest in den Städten ist durch die Apotheken gewährleistet. Spezielle chirurgische Eingriffe, die über die Grundversorgung hinausgehen, werden jedoch nur nach langer Wartezeit durchgeführt. Sehr wohlhabende Familien, wie auch der Präsident selbst, lassen sich gern in Frankreich behandeln. Eine Infrastruktur für Notfälle, z.B. Notrufe, gibt es nicht (außer bei Verkehrsunfällen); es ist Sache der Betroffenen, Hilfe zu organisieren (GIZ 12.2015c).

Die illegale Ausreise ist verboten, das entsprechende Harraga-Gesetz soll der Abschreckung dienen, es werden aber zumeist Bewährungsstrafen verhängt (ÖB 3.2015).

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich – vorbehaltlich der Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit – aus seinen nicht widerlegten Angaben. Die Feststellungen zu Familienstand und Religion beruhen auf seinen eigenen in diesen Punkten glaubhaften Angaben, aus denen sich auch ergibt, dass er über keine Angehörigen oder Familie in Österreich verfügt.

Die Feststellungen zu seinem arbeitsfähigen Alter und seinem Gesundheitszustand beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers, wobei es altersmäßig keinen Unterschied macht, ob für die Arbeitsfähigkeit der Jahrgang 1983 angenommen wird oder die als Aliasdaten verwendeten Alternativen von 1984 bis 1987. Zur Feststellung der Gesundheit und Arbeitsfähigkeit trotz Abhängigkeit – inzwischen Drogentherapie – im bekämpften Bescheid (S. 37 und 39) findet sich auch keine Bestreitung in der Beschwerde.

Die Feststellung, dass er den algerischen Behörden als deren Staatsbürger unter dem eingangs genannten Namen und Geburtsdatum bekannt ist, ergibt sich aus der Mitteilung, wonach Interpol Algier dies bekannt gegeben hat. Der Beschwerdeführer ist dem – anders als von einem Menschen zu erwarten, der für eine andere Person gehalten wird – nicht mit eigenen Beweisanboten entgegengetreten, sodass das Gericht davon ausgeht, dass er jedenfalls die aus Algerien bekannt gegebene dortige Staatsangehörigkeit innehat, wenn auch eine zweite, marokkanische damit nicht ausgeschlossen sein muss. An dieser Beweiswürdigung vermag auch nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer nun – erstmals in der Beschwerde – anbietet, die marokkanische Botschaft zwecks Identitätsfeststellung aufzusuchen.

Schließlich verwendet er den Namen auch – z. B. in seiner Stellungnahme im Parteiengehör vom 09.06.2017 (AS 103) – und führt in der Beschwerde das "algerische" Geburtsdatum an, das er im Parteiengehör noch bestritt. Die algerische Staatsangehörigkeit, die er bestreitet, ergibt sich aber direkt aus der Mitteilung der algerischen Polizeibehörde zum betreffenden Namen und Geburtsdatum. Dass es sich gleichsam um einen "Doppelgänger" oder eine Namensgleichheit handle, wird auch in der Beschwerde nicht behauptet.

Aufgrund der unterlassenen Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments oder sonstigen Bescheinigungsmittels konnte also die Identität des Beschwerdeführers nicht als die einzige festgestellt werden. Soweit dieser namentlich wie von der Algerischen Interpol mitgeteilt genannt wird, legt das Gericht auf die Feststellung wert, dass dies lediglich der Identifizierung des Beschwerdeführers als Verfahrenspartei dient, nicht jedoch eine Feststellung der Identität als Vorfragebeurteilung nach § 38 AVG bedeutet.Aufgrund der unterlassenen Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments oder sonstigen Bescheinigungsmittels konnte also die Identität des Beschwerdeführers nicht als die einzige festgestellt werden. Soweit dieser namentlich wie von der Algerischen Interpol mitgeteilt genannt wird, legt das Gericht auf die Feststellung wert, dass dies lediglich der Identifizierung des Beschwerdeführers als Verfahrenspartei dient, nicht jedoch eine Feststellung der Identität als Vorfragebeurteilung nach Paragraph 38, AVG bedeutet.

Die Tatsache, dass und wofür der Beschwerdeführer strafgerichtlich verurteilt wurde, ergibt sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich vom 15.09.2017 und dem Strafurteil (AS 55 ff und nochmals 77 ff im Akt der BFA-RD Steiermark).

Eine besondere Aufenthaltsverfestigung in Österreich wurde weder in den Einvernahmen noch in der Beschwerde behauptet. Der jahrelange Drogenkonsum ist durch die eigenen Angaben des Beschwerdeführers im gerichtlichen Strafverfahren erwiesen, zu denen schlüssig die Stellungnahme des Amtsarztes im Rahmen der Befragung am 22.10.2015 (AS 17 der EAST Ost), der Aufgriff mit 3,6 g Marihuana am 13.11.2015 sowie das Ergebnis des Drogentests in der Justizanstalt Hirtenberg am 18.01.2017 (AS 57 und 43 der BFA-RD Steiermark) passen.

Die Feststellungen zur Lage in Algerien wurden dem aktuellen "Länderinformationsblatt" mit Stand wie oben erwähnt entnommen, sind damit aktuell und nicht wie in der Beschwerde vorgebracht (S. 6) "zumindest teilweise veraltet". Sie vermögen demnach entgegen dem Vorbringen eine abschließende Beurteilung der Situation des Beschwerdeführers in Algerien (nicht, wie in der Beschwerde, in "Afghanistan").

Bezüglich der Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat wurden sowohl Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie beispielsweise dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten und unabhängigen Nichtregierungsorganisationen, wie z. B. der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, herangezogen.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) (Abweisung der Beschwerde, Zurückweisung des Verfahrenshilfeantrags):

3.1. Zur Rückkehrentscheidung:

3.1.1. Gegen einen Drittstaatsangehörigen ist nach § 52 Abs. 1 Z. 1 FPG eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.3.1.1. Gegen einen Drittstaatsangehörigen ist nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.

Es ist nach der rechtskräftigen Verurteilung des Beschwerdeführers durch das LG für Strafsachen wegen Raubes unstrittig, dass der Beschwerdeführer damit straffällig gemäß § 2 Abs. 3 Z. 1 AsylG 2005 geworden ist, da Raub eine Vorsatztat ist.Es ist nach der rechtskräftigen Verurteilung des Beschwerdeführers durch das LG für Strafsachen wegen Raubes unstrittig, dass der Beschwerdeführer damit straffällig gemäß Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins, AsylG 2005 geworden ist, da Raub eine Vorsatztat ist.

§ 13 Abs. 2 Z. 1 AsylG 2005 ordnet an, dass ein Asylwerber das Recht auf Aufenthalt im Bundesgebiet verliert, wenn er straffällig im Sinne § 2 Abs. 3 Z. 1 AsylG 2005 geworden ist, was damit auf den Beschwerdeführer zutrifft. Demnach ist § 52 Abs. 1 Z. 1 FPG anzuwenden.Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 ordnet an, dass ein Asylwerber das Recht auf Aufenthalt im Bundesgebiet verliert, wenn er straffällig im Sinne Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins, AsylG 2005 geworden ist, was damit auf den Beschwerdeführer zutrifft. Demnach ist Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG anzuwenden.

Dem allenfalls bestehenden Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich (bzw. Europa) stehen öffentliche Interessen gegenüber. Zuerst steht ihnen das öffentliche Interesse daran gegenüber, dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel anwesend sind - gegebenenfalls nach Abschluss eines allfälligen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz - auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden.

Es würde eine Benachteiligung jener Fremden, die die Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen in Österreich beachten, gleichkommen, wenn sich der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen könnte, obwohl er seinen Aufenthalt lediglich durch seine faktische Einreise und einen unzulässigen Asylantrag erzwungen hat und nun in der Strafhaft fortsetzt. In letzter Konsequenz würde ein solches Verhalten zu einer unsachlichen und damit verfassungswidrigen Differenzierung der Fremden untereinander führen.

Ein rein durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt kann keinen Rechtsanspruch nach Art. 8 EMRK bewirken (VfGH 12.06.2010, U614/10 = Slg. 19.086).Ein rein durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt kann keinen Rechtsanspruch nach Artikel 8, EMRK bewirken (VfGH 12.06.2010, U614/10 = Slg. 19.086).

3.1.2. Im Fall des Beschwerdeführers kommt neben dem mangelnden Vorweis von Integrationsschritten in Österreich hinzu, dass er bereits im Monat nach seiner Einreise mit dem Verbrechen des Raubes nach § 142 Abs. 1 StGB ein Verhalten gesetzt hat, das keine Achtung der rechtlich in Österreich (und insgesamt in der Union) geschützten Werte zeigt. Im strafgerichtlichen Urteil wird dem Beschwerdeführer kein Milderungsgrund zugutegehalten, weil jener des "bisher ordentlichen Wandels" wegen des jahrelangen Suchtgiftkonsums nicht vorlag. Demgegenüber war die Verletzung des Raubopfers als Folge der Tat erschwerend, dem sein Komplize einen wuchtigen Faustschlag gegen die Schläfe versetzt hatte.3.1.2. Im Fall des Beschwerdeführers kommt neben dem mangelnden Vorweis von Integrationsschritten in Österreich hinzu, dass er bereits im Monat nach seiner Einreise mit dem Verbrechen des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB ein Verhalten gesetzt hat, das keine Achtung der rechtlich in Österreich (und insgesamt in der Union) geschützten Werte zeigt. Im strafgerichtlichen Urteil wird dem Beschwerdeführer kein Milderungsgrund zugutegehalten, weil jener des "bisher ordentlichen Wandels" wegen des jahrelangen Suchtgiftkonsums nicht vorlag. Demgegenüber war die Verletzung des Raubopfers als Folge der Tat erschwerend, dem sein Komplize einen wuchtigen Faustschlag gegen die Schläfe versetzt hatte.

Als privates Interesse kann allenfalls die Fortsetzung der in der Haft angebotenen Therapie, Medikation und Substitution ins Treffen geführt werden. Allfällige Integrationsschritte im Sozial- oder Berufsleben hat sich der Beschwerdeführer versagt, indem er für seine Inhaftierung und die anschließende unbedingte Freiheitsstrafe die Voraussetzungen setzte, und damit dafür, dass nahezu sein gesamter Aufenthalt im Bundesgebiet in Haft stattfand. Damit lag auch fest, dass – abgesehen vom in § 32 StVG vorgesehenen Beitrag zu den Kosten des Strafvollzugs – die öffentliche Hand für seinen Lebensunterhalt und seine Versorgung aufkommt.Als privates Interesse kann allenfalls die Fortsetzung der in der Haft angebotenen Therapie, Medikation und Substitution ins Treffen geführt werden. Allfällige Integrationsschritte im Sozial- oder Berufsleben hat sich der Beschwerdeführer versagt, indem er für seine Inhaftierung und die anschließende unbedingte Freiheitsstrafe die Voraussetzungen setzte, und damit dafür, dass nahezu sein gesamter Aufenthalt im Bundesgebiet in Haft stattfand. Damit lag auch fest, dass – abgesehen vom in Paragraph 32, StVG vorgesehenen Beitrag zu den Kosten des Strafvollzugs – die öffentliche Hand für seinen Lebensunterhalt und seine Versorgung aufkommt.

3.1.3. Bei einer Gesamtbetrachtung wiegt unter diesen Umständen das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Durchsetzung der geltenden Bedingungen des Einwanderungsrechts und an der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung - und damit eines von Art 8 Abs. 2 EMRK erfassten Interesses - ein hoher Stellenwert zukommt, schwerer als die schwach ausgebildeten privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich.3.1.3. Bei einer Gesamtbetrachtung wiegt unter diesen Umständen das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Durchsetzung der geltenden Bedingungen des Einwanderungsrechts und an der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung - und damit eines von Artikel 8, Absatz 2, EMRK erfassten Interesses - ein hoher Stellenwert zukommt, schwerer als die schwach ausgebildeten privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich.

3.1.4. Das Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer die Freiheitsstrafe verbüßt habe (S. 8 der Beschwerde), ist nicht nur aktenwidrig, sondern widerspricht auch der Sachverhaltsdarstellung in der Beschwerde selbst (S. 2).

Auf das Beschwerdevorbringen, wonach der Beschwerdeführer in Österreich über "einen sehr stabilen und unterstützenden Freundeskreis" verfüge, der in seinem Leben für Stabilität sorge, und er gut Deutsch spreche und Österreich als seine Heimat ansehe (S. 4), war schon wegen des Neuerungsverbots nach § 20 BFA-VG nicht weiter einzugehen.Auf das Beschwerdevorbringen, wonach der Beschwerdeführer in Österreich über "einen sehr stabilen und unterstützenden Freundeskreis" verfüge, der in seinem Leben für Stabilität sorge, und er gut Deutsch spreche und Österreich als seine Heimat ansehe (S. 4), war schon wegen des Neuerungsverbots nach Paragraph 20, BFA-VG nicht weiter einzugehen.

Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung kann daher nicht im Sinne von § 9 Abs. 2 BFA-VG als unzulässig angesehen werden. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie in Bezug auf Spruchpunkt I. abzuweisen war.Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung kann daher nicht im Sinne von Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG als unzulässig angesehen werden. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie in Bezug auf Spruchpunkt römisch eins. abzuweisen war.

3.2. Zur Zulässigkeit der Abschiebung:

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dies wäre aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich.Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dies wäre aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich.

Die Abschiebung in einen Staat ist nach § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention verletzt würden, oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.Die Abschiebung in einen Staat ist nach Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK oder die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention verletzt würden, oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.

Nach § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat auch unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative.Nach Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist die Abschiebung in einen Staat auch unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative.

§ 50 Abs. 3 FPG erklärt die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.Paragraph 50, Absatz 3, FPG erklärt die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Algerien einer realen Gefahr der Folter, der unmenschlichen Strafe oder Behandlung oder der Todesstrafe ausgesetzt wäre. Da der Beschwerdeführer legal ausgereist ist, ist auch eine in der Beschwerde befürchtete Inhaftierung nicht zu befürchten.

Auch fehlt es an jedem Indiz, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr durch einen innerstaatlichen oder zwischenstaatlichen Konflikt Gefahr laufen würde in seinem Leben beeinträchtigt oder gar getötet würde.

Es gibt zudem keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Algerien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und damit die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre. Selbst die Beschwerde belässt es beim Vorbringen, eine Verletzung der Rechte der Art. 2 und 3 EMRK sei zu befürchten (S. 8) und der Beschwerdeführer dieser ausgesetzt (S 7), weil er in Algerien niemanden kenne, da sein Heimatland Marokko sei und er "seit Jahren" seinen Lebensmittelpunkt in Österreich habe.Es gibt zudem keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Algerien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und damit die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre. Selbst die Beschwerde belässt es beim Vorbringen, eine Verletzung der Rechte der Artikel 2 und 3 EMRK sei zu befürchten (S. 8) und der Beschwerdeführer dieser ausgesetzt (S 7), weil er in Algerien niemanden kenne, da sein Heimatland Marokko sei und er "seit Jahren" seinen Lebensmittelpunkt in Österreich habe.

Der Beschwerdeführer wollte zwar – trotz Parteiengehör – offenkundig nicht angeben, welche Schulbildung und Berufsausbildung er absolviert hat, was eine klare Verletzung der Mitwirkungspflicht darstellt, es ist jedoch davon auszugehen, dass er aufgrund seines Alters und seines Gesundheitszustandes in der Lage sein wird, in Algerien zumindest notdürftig leben zu können.

Dies gilt angesichts der Länderfeststellungen zur medizinischen Versorgung auch für eine Fortsetzung der Drogentherapie (Psychotherapie) und die in der Haft verschriebene Medikation. Beides ist in Algerien verfügbar und bedingt grundsätzlich keine Arbeitsunfähigkeit.

Die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz werden jedenfalls im konkreten Fall gedeckt werden können. Dass der Beschwerdeführer möglicherweise in Österreich wirtschaftlich besser leben kann als in Algerien, genügt nicht für die Annahme, er würde in Algerien keine Lebensgrundlage vorfinden und somit seine Existenz nicht decken können. Es fehlen somit im vorliegenden Fall Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände.

Zudem besteht in Algerien keine so extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre.Zudem besteht in Algerien keine so extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Artikel 2, oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre.

Stichhaltige Gründe für die Annahme, dass in Algerien das Leben des Beschwerdeführers oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, sind im Verfahren nicht hervorgekommen und wurden auch in der Beschwerde nicht behauptet.

Eine der Abschiebung nach Algerien entgegenstehende Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte besteht nicht.

Daher erwiesen sich die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Algerien als rechtmäßig und die Beschwerde daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes II. abzuweisen war.Daher erwiesen sich die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Algerien als rechtmäßig und die Beschwerde daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes römisch zwei. abzuweisen war.

3.3. Zum Einreiseverbot:

3.3.1. Nach § 53 Abs. 3 FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt, und zwar grundsätzlich für bis zu 10 Jahre. Eine solche Tatsache, die auch bei der Bemessung der Dauer zu berücksichtigen ist, ist nach Z. 1 die gerichtliche Verurteilung des Drittstaatsangehörigen zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten.3.3.1. Nach Paragraph 53, Absatz 3, FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt, und zwar grundsätzlich für bis zu 10 Jahre. Eine solche Tatsache, die auch bei der Bemessung der Dauer zu berücksichtigen ist, ist nach Ziffer eins, die gerichtliche Verurteilung des Drittstaatsangehörigen zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten.

3.3.2. Der Beschwerdeführer wurde nach gerade einmal sechs Wochen Aufenthalt im Bundesgebiet bereits nach einem Raub festgesetzt und anschließend von einem österreichischen Strafgericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren verurteilt. Das ist das Zwölffache der eben angeführten Schwelle und ein Strafmaß, das ein Ausschöpfen von 30 % der Höchststrafe und das Dreifache der Mindeststrafe bedeutet, die § 142 StGB vorsieht. Eine solche Strafhöhe bei einem Ersttäter manifestiert ein deutliches Überwiegen der zulasten des Täters bestehenden Strafzumessungsgründe.3.3.2. Der Beschwerdeführer wurde nach gerade einmal sechs Wochen Aufenthalt im Bundesgebiet bereits nach einem Raub festgesetzt und anschließend von einem österreichischen Strafgericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren verurteilt. Das ist das Zwölffache der eben angeführten Schwelle und ein Strafmaß, das ein Ausschöpfen von 30 % der Höchststrafe und das Dreifache der Mindeststrafe bedeutet, die Paragraph 142, StGB vorsieht. Eine solche Strafhöhe bei einem Ersttäter manifestiert ein deutliches Überwiegen der zulasten des Täters bestehenden Strafzumessungsgründe.

Dazu kommt, dass er eingestandenermaßen mit der Tat seine Drogensucht finanzieren wollte, woraus sich auf ein sozial inadäquates Verhalten (Besitz, allenfalls Erwerb von Suchtgift) auch in den Wochen ergibt, die er vor der Tat hier verbracht hat.

3.3.3. Angesichts dieses Fehlverhaltens des Beschwerdeführers gefährdet sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Es besteht daher kein Zweifel, dass von ihm eine massive Gefährdung des gewichtigen öffentlichen Interesses an der Verhinderung der Gewalt- und Eigentumskriminalität ausgeht.

Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit das öffentliche Interesse an der Verhinderung der Gewalt- und Eigentumskriminalität und das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber; diesen gewichtigen öffentlichen Interessen kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu.Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit das öffentliche Interesse an der Verhinderung der Gewalt- und Eigentumskriminalität und das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber; diesen gewichtigen öffentlichen Interessen kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu.

3.3.4. Im Lichte des Art. 8 EMRK ist zu berücksichtigen, dass der Aufenthalt des volljährigen und gesunden Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit seiner Einreise in das Bundesgebiet zwei Jahre gedauert hat (vgl. dazu jedoch etwa das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 8. April 2008, Nnyanzi gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06, demzufolge der Gerichtshof es nicht erforderlich erachtete, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob während des fast zehnjährigen Aufenthalts des betreffenden Beschwerdeführers ein Privatleben iS von Art. 8 EMRK entstanden ist). Allerdings wurde der Beschwerdeführer während seines bisherigen Aufenthaltes ab der 7. Woche entweder in Untersuchungs- oder in Strafhaft angehalten.3.3.4. Im Lichte des Artikel 8, EMRK ist zu berücksichtigen, dass der Aufenthalt des volljährigen und gesunden Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit seiner Einreise in das Bundesgebiet zwei Jahre gedauert hat vergleiche dazu jedoch etwa das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 8. April 2008, Nnyanzi gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06, demzufolge der Gerichtshof es nicht erforderlich erachtete, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob während des fast zehnjährigen Aufenthalts des betreffenden Beschwerdeführers ein Privatleben iS von Artikel 8, EMRK entstanden ist). Allerdings wurde der Beschwerdeführer während seines bisherigen Aufenthaltes ab der 7. Woche entweder in Untersuchungs- oder in Strafhaft angehalten.

Während er in Österreich kein iSd Art. 8 EMRK geschütztes Privat- und Familienleben führt, sind die angebliche Tante in Belgien und der angebliche Onkel in Frankreich nicht feststellbar, wären aber – ihre Existenz und den Aufenthalt in diesen Staaten vorausgesetzt – auch nicht ausschlaggebend für die Beurteilung, und zwar aus folgender Erwägung:Während er in Österreich kein iSd Artikel 8, EMRK geschütztes Privat- und Familienleben führt, sind die angebliche Tante in Belgien und der angebliche Onkel in Frankreich nicht feststellbar, wären aber – ihre Existenz und den Aufenthalt in diesen Staaten vorausgesetzt – auch nicht ausschlaggebend für die Beurteilung, und zwar aus folgender Erwägung:

Würde sich ein Fremder generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise und durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrages erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde.

3.3.5. Im vorliegenden Beschwerdefall sind auch keine Umstände zutage getreten, die eine Reduzierung der Befristungsdauer von zehn Jahren nahelegen würden. Vielmehr kann der Gefährlichkeit des Beschwerdeführers und seiner Gleichgültigkeit gegenüber den in Österreich rechtlich geschützten Werten nicht anders begegnet werden.

Nach all dem war die Beschwerde auch betreffend diesen Spruchpunkt III. abzuweisen.Nach all dem war die Beschwerde auch betreffend diesen Spruchpunkt römisch drei. abzuweisen.

3.4. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung:

Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung durch die belangte Behörde ist nach § 18 Abs. 2 Z. 1 BFA-VG für den Fall vorgesehen, dass die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist.Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung durch die belangte Behörde ist nach Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG für den Fall vorgesehen, dass die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist.

Eine gesonderte Überprüfung einer möglichen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG konnte entfallen, da das vorliegende Erkenntnis in der dort genannten einwöchigen Frist ergeht. Es lag für das Bundesverwaltungsgericht somit auch kein Grund vor, die Frage zu prüfen, ob die belangte Behörde angesichts der Strafhaft von der Erforderlichkeit der sofortigen Ausreise ausgehen musste.Eine gesonderte Überprüfung einer möglichen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG konnte entfallen, da das vorliegende Erkenntnis in der dort genannten einwöchigen Frist ergeht. Es lag für das Bundesverwaltungsgericht somit auch kein Grund vor, die Frage zu prüfen, ob die belangte Behörde angesichts der Strafhaft von der Erforderlichkeit der sofortigen Ausreise ausgehen musste.

3.5. Zum Verfahrenshilfeantrag:

Der Beschwerdeführer hat die Verfahrenshilfe gemäß § 8a VwGVG ausschließlich im Umfang der Gebührenbefreiung für die Eingabegebühr beantragt. Dazu ist festzuhalten, dass eine solche lediglich im Hinweis der Rechtsmittelbelehrung des Bescheids angeführt, aber nicht im Spruch vorgeschrieben wurde. Sie wurde auch nicht entrichtet.Der Beschwerdeführer hat die Verfahrenshilfe gemäß Paragraph 8 a, VwGVG ausschließlich im Umfang der Gebührenbefreiung für die Eingabegebühr beantragt. Dazu ist festzuhalten, dass eine solche lediglich im Hinweis der Rechtsmittelbelehrung des Bescheids angeführt, aber nicht im Spruch vorgeschrieben wurde. Sie wurde auch nicht entrichtet.

Für diesen Fall ist vorgesehen, dass das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel darüber in Kenntnis zu setzen ist (§ 34 Abs. 1 GebührenG 1957) und dann seinerseits die Eingabegebühr vorschreibt. Im Rahmen des durchzuführenden Abgabenverfahrens ist es dem Beschwerdeführer unbenommen, die von ihm für geboten erachtete Gebührenbefreiung geltend zu machen (vgl. VwGH 23.03.2017, Ra 2016/21/0049, VwGH 11.05.2017, Ra 2016/21/0144).Für diesen Fall ist vorgesehen, dass das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel darüber in Kenntnis zu setzen ist (Paragraph 34, Absatz eins, GebührenG 1957) und dann seinerseits die Eingabegebühr vorschreibt. Im Rahmen des durchzuführenden Abgabenverfahrens ist es dem Beschwerdeführer unbenommen, die von ihm für geboten erachtete Gebührenbefreiung geltend zu machen vergleiche VwGH 23.03.2017, Ra 2016/21/0049, VwGH 11.05.2017, Ra 2016/21/0144).

Mangels gesetzlicher Zuständigkeit war der Antrag des Beschwerdeführers auf Befreiung der Entrichtung von Eingabegebühr daher zurückzuweisen.

Das Gericht hegt im Übrigen auch keine inhaltlichen Bedenken wegen der Wirkung der gesetzlichen Eingabegebühr. Dass die Eingabegebühr das Recht des Beschwerdeführers auf Zugang zu Gericht beschneidet, trifft im Hinblick auf die geringe Höhe nicht zu. Der Gebührensatz von € 30,-- kann keineswegs als prohibitiv hoch angesehen werden. Im konkreten Fall verfügt der Beschwerdeführer über die Möglichkeit, Einkommen aus Arbeit in Form der Arbeitsvergütung nach §§ 51 ff StVG zu erzielen. Dazu kommt, dass die Eingabe selbst und deren inhaltliche Behandlung nicht von der Entrichtung der Gebühr abhängig sind.Das Gericht hegt im Übrigen auch keine inhaltlichen Bedenken wegen der Wirkung der gesetzlichen Eingabegebühr. Dass die Eingabegebühr das Recht des Beschwerdeführers auf Zugang zu Gericht beschneidet, trifft im Hinblick auf die geringe Höhe nicht zu. Der Gebührensatz von € 30,-- kann keineswegs als prohibitiv hoch angesehen werden. Im konkreten Fall verfügt der Beschwerdeführer über die Möglichkeit, Einkommen aus Arbeit in Form der Arbeitsvergütung nach Paragraphen 51, ff StVG zu erzielen. Dazu kommt, dass die Eingabe selbst und deren inhaltliche Behandlung nicht von der Entrichtung der Gebühr abhängig sind.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Frage der Rückkehrentscheidung und der Einreiseverbote betreffend straffällige Drittstaatsangehörige und, wie gezeigt auch nicht an einer solchen betreffend die Verfahrenshilfe bezogen auf Eingabegebühr.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Frage der Rückkehrentscheidung und der Einreiseverbote betreffend straffällige Drittstaatsangehörige und, wie gezeigt auch nicht an einer solchen betreffend die Verfahrenshilfe bezogen auf Eingabegebühr.

Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017).Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017).

Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem VwG durchzuführen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht (VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das VwG (VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn – wie im vorliegenden Fall – deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 ua). Diese Regelung steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC (VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022).Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem VwG durchzuführen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht (VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das VwG (VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014 erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn – wie im vorliegenden Fall – deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 ua). Diese Regelung steht im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC (VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022).

Die vorgenannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt ist durch die belangte Behörde vollständig erhoben und weist – aufgrund des Umstandes, dass zwischen der Entscheidung durch die belangte Behörde und jener durch das Bundesverwaltungsgericht knappe drei Wochen liegen – die gebotene Aktualität auf. Der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde hat sich das Bundesverwaltungsgericht zur Gänze angeschlossen. Das Beschwerdevorbringen umfasst überwiegend Textbausteine, die teils nicht einmal an den vorliegenden Fall angepasst worden sind. Es lagen keine neuen strittigen Sachverhalts- oder Rechtsfragen vor und waren auch keine Beweise aufzunehmen (abgesehen von der Nachfrage, ob die Eingabegebühr bezahlt wurde).

Zudem liegt ein Verfahren nach § 18 BFA-VG vor, welches das Bundesverwaltungsgericht verpflichtet innert 7 Tagen zu entscheiden, es sei denn es lägen Gründe vor, die aufschiebende Wirkung nach § 18 Abs. 5 VFA-VG zuzuerkennen. Dies war im gegenständlichen Fall – wie oben dargelegt – aber nicht gegeben.Zudem liegt ein Verfahren nach Paragraph 18, BFA-VG vor, welches das Bundesverwaltungsgericht verpflichtet innert 7 Tagen zu entscheiden, es sei denn es lägen Gründe vor, die aufschiebende Wirkung nach Paragraph 18, Absatz 5, VFA-VG zuzuerkennen. Dies war im gegenständlichen Fall – wie oben dargelegt – aber nicht gegeben.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung - Entfall, Einreiseverbot,
Gefährdungsprognose, Interessenabwägung, kriminelle Delikte,
öffentliches Interesse, Rückkehrentscheidung, sicherer
Herkunftsstaat, strafrechtliche Verurteilung, Suchtmitteldelikt,
Verbrechen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:I419.2170462.1.00

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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