TE Bvwg Erkenntnis 2017/9/25 W209 2144013-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.09.2017
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

25.09.2017

Norm

ASVG §113 Abs1 Z1
ASVG §113 Abs2
ASVG §4 Abs1 Z1
ASVG §4 Abs2
B-VG Art.133 Abs4
  1. ASVG § 113 heute
  2. ASVG § 113 gültig ab 29.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2024
  3. ASVG § 113 gültig von 01.01.2019 bis 28.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  4. ASVG § 113 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  5. ASVG § 113 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  6. ASVG § 113 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003
  7. ASVG § 113 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 283/1988
  1. ASVG § 113 heute
  2. ASVG § 113 gültig ab 29.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2024
  3. ASVG § 113 gültig von 01.01.2019 bis 28.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  4. ASVG § 113 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  5. ASVG § 113 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  6. ASVG § 113 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003
  7. ASVG § 113 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 283/1988
  1. ASVG § 4 heute
  2. ASVG § 4 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2022
  3. ASVG § 4 gültig von 01.09.2016 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2016
  4. ASVG § 4 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 187/2013
  5. ASVG § 4 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2012
  6. ASVG § 4 gültig von 01.06.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2012
  7. ASVG § 4 gültig von 01.08.2010 bis 31.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  8. ASVG § 4 gültig von 01.08.2009 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  9. ASVG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  10. ASVG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2005
  11. ASVG § 4 gültig von 01.09.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  12. ASVG § 4 gültig von 01.08.2001 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  13. ASVG § 4 gültig von 01.01.2001 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  14. ASVG § 4 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  15. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  16. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  17. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  18. ASVG § 4 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  19. ASVG § 4 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  20. ASVG § 4 gültig von 01.01.1998 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  21. ASVG § 4 gültig von 23.04.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/1997
  22. ASVG § 4 gültig von 01.01.1997 bis 22.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 600/1996
  1. ASVG § 4 heute
  2. ASVG § 4 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2022
  3. ASVG § 4 gültig von 01.09.2016 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2016
  4. ASVG § 4 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 187/2013
  5. ASVG § 4 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2012
  6. ASVG § 4 gültig von 01.06.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2012
  7. ASVG § 4 gültig von 01.08.2010 bis 31.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  8. ASVG § 4 gültig von 01.08.2009 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  9. ASVG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  10. ASVG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2005
  11. ASVG § 4 gültig von 01.09.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  12. ASVG § 4 gültig von 01.08.2001 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  13. ASVG § 4 gültig von 01.01.2001 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  14. ASVG § 4 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  15. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  16. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  17. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  18. ASVG § 4 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  19. ASVG § 4 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  20. ASVG § 4 gültig von 01.01.1998 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  21. ASVG § 4 gültig von 23.04.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/1997
  22. ASVG § 4 gültig von 01.01.1997 bis 22.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 600/1996
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W209 2144013-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, XXXX, XXXX, vertreten durch Urbanek & Rudolph, Rechtsanwälte in 3100 St. Pölten, Europaplatz 7, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 20.10.2016, GZ: VA/ED-K-0394/2013, betreffend Vorschreibung eines Beitragszuschlages gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG in der Höhe von € 1.300,00 für die nicht vor Arbeitsantritt erfolgte Anmeldung des XXXX, VSNR XXXX, zur Pflichtversicherung als Dienstnehmer gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG nach Beschwerdevorentscheidung vom 09.12.2016, GZ: VA/ED-K-0394/2013, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , vertreten durch Urbanek & Rudolph, Rechtsanwälte in 3100 St. Pölten, Europaplatz 7, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 20.10.2016, GZ: VA/ED-K-0394/2013, betreffend Vorschreibung eines Beitragszuschlages gemäß Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG in der Höhe von € 1.300,00 für die nicht vor Arbeitsantritt erfolgte Anmeldung des römisch 40 , VSNR römisch 40 , zur Pflichtversicherung als Dienstnehmer gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG nach Beschwerdevorentscheidung vom 09.12.2016, GZ: VA/ED-K-0394/2013, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom 20.10.2016, GZ: VA/ED-K-0394/2013, schrieb die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse (im Folgenden die belangte Behörde) dem Einzelunternehmen XXXX, BKNR XXXX, (im Folgenden der Beschwerdeführer) gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG einen Beitragszuschlag in der Höhe von € 1.300,00 vor, weil der Dienstnehmer XXXX, VSNR XXXX, nicht vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung gemeldet worden sei. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der oben angeführte Dienstnehmer im Rahmen einer am 03.09.2013 durchgeführten Kontrolle durch die Finanzpolizei bei der Demontage von Beleuchtungs- bzw. Beschallungseinrichtungen für den Beschwerdeführer betreten worden sei und keine Anmeldung zur Pflichtversicherung vorliege. Der vorgeschriebene Beitragszuschlag setze sich aus dem Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung in Höhe von € 1.500,00 und dem Teilbetrag für den Prüfeinsatz in Höhe von € 800,00 zusammen.1. Mit Bescheid vom 20.10.2016, GZ: VA/ED-K-0394/2013, schrieb die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse (im Folgenden die belangte Behörde) dem Einzelunternehmen römisch 40 , BKNR römisch 40 , (im Folgenden der Beschwerdeführer) gemäß Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG einen Beitragszuschlag in der Höhe von € 1.300,00 vor, weil der Dienstnehmer römisch 40 , VSNR römisch 40 , nicht vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung gemeldet worden sei. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der oben angeführte Dienstnehmer im Rahmen einer am 03.09.2013 durchgeführten Kontrolle durch die Finanzpolizei bei der Demontage von Beleuchtungs- bzw. Beschallungseinrichtungen für den Beschwerdeführer betreten worden sei und keine Anmeldung zur Pflichtversicherung vorliege. Der vorgeschriebene Beitragszuschlag setze sich aus dem Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung in Höhe von € 1.500,00 und dem Teilbetrag für den Prüfeinsatz in Höhe von € 800,00 zusammen.

2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 15.11.2016 durch seinen bevollmächtigten Vertreter binnen offener Rechtsmittelfrist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, in der er im Wesentlichen vorbrachte, dass der Betretene für den Beschwerdeführer auf Werkvertragsbasis tätig geworden sei. Die Werkverträge seien stets auf ein konkretes Einzelprojekt bezogen gewesen. Es seien lediglich ein Zeitraum, in dem die Arbeit zu erfolgen habe, sowie der Werklohn vereinbart worden. Weder seien Arbeitszeiten noch Weisungsrechte vereinbart worden und habe der Betretene auch keine Weisungen entgegengenommen, die über notwendige Konkretisierungen des geschuldeten Werkerfolges hinausgegangen seien. Der Betretene sei weder an Arbeitszeiten gebunden gewesen noch habe er eine persönliche Leistungserbringung geschuldet, sondern lediglich die mängelfreie Ausführung der Arbeiten. Es sei ihm auch jederzeit freigestanden, weitere Projekte anzunehmen. Er sei auch für andere Projekte bei anderen Auftraggebern tätig geworden und habe die beauftragten Arbeiten auch durch fachlich geeignete Dritte verrichten lassen können. Er habe sich vertreten lassen können und die Vertretung selbst aussuchen müssen. Die Abrechnung sei nach Pauschale erfolgt. Lediglich für den Fall, dass die Technik fehlerhaft gewesen sei, oder bei vertraglich nicht inkludierten Leistungen ("Regiestunden") habe der Beschwerdeführer stundenmäßigen Ersatz geleistet. Dieser habe auch die Werkstoffe zur Verfügung gestellt, welche herzustellen gewesen seien. Im Falle der nicht vereinbarungsgemäßen Bereitstellung von Werkstoffen habe der damit verbundene Arbeitsaufwand vom Beschwerdeführer getragen werden müssen. Der Betretene sei nicht in persönlicher Abhängigkeit tätig geworden und nicht in den persönlichen Ordnungsbereich des Beschwerdeführers integriert gewesen. Er sei keinen Weisungen und keinen Kontrollen unterlegen, sondern habe nur die Erbringung eines bestimmten Erfolges und nicht die Zurverfügungstellung seiner Arbeitskraft geschuldet. Die einzigen Vorgaben, die der Betretene einzuhalten gehabt habe, hätten sich aus den faktischen Anforderungen aus dem Werkvertrag bzw. dem jeweiligen Projekt ergeben. Die vom Subunternehmer zu erbringende Leistung sei im mündlichen Werkvertrag umschrieben worden und habe nicht der weiteren Ausgestaltung durch Weisungen bedurft. Ebenso habe keine wirtschaftliche Abhängigkeit des Betretenen bestanden, da der Betretene nicht exklusiv vom Beschwerdeführer beauftragt worden sei. Der Betretene habe über eigenes Werkzeug verfügt. Lediglich das Spezialwerkzeug, das zur Errichtung bestimmter Ton- und Lichttechnikanlagen notwendig sei, sei vom Beschwerdeführer zur Verfügung gestellt worden. Der Betretene habe allein das Unternehmerrisiko hinsichtlich seiner Tätigkeit getragen, da die Auszahlung des Werklohnes abhängig von der Fertigstellung der jeweiligen Arbeiten gewesen sei. Eine schnellere Beendigung der Arbeiten habe keinen Einfluss auf die Entlohnung gehabt, theoretisch denkbar sei lediglich eine reduzierte Entlohnung, sofern der Endkunde unbedingt eigene Arbeiter beistellen habe wollen. Mangels Vorliegens eines Dienstverhältnisses habe somit auch keine Verpflichtung zur Anmeldung bestanden.

3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 09.12.2016 wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab und begründete dies im Wesentlichen damit, dass der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zufolge kein Werkvertrag vorliege, wenn wie im vorliegenden Fall lediglich Dienstleistungen zu erbringen sein. Auch hinsichtlich des Vorliegens einer Beschäftigung in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit sei auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die Behörde berechtigt sei, von einem Dienstverhältnis auszugehen, wenn jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen unter solchen Umständen arbeitend angetroffen werde, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten würden, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargestellt werden, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstünden. Spreche also die Vermutung für ein Dienstverhältnis, müssten die Parteien ausreichend substantiiert ein Vorbringen erstatten, aus dem man anderes ableiten könne. Bei einfachen manuellen Tätigkeiten oder Hilfsarbeiten, die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und auf die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlauben, könne bei Integration des Beschäftigten in den Betrieb des Beschäftigers in Ermangelung gegenläufiger Anhaltspunkte das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses im persönliche Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG ohne weitere Untersuchungen vorausgesetzt werden. Bei den hier durchgeführten Tätigkeiten wie der Demontage von Beleuchtungs- und Beschallungseinrichtungen handle es sich um einfache manuelle Tätigkeiten, bei denen nach der Lebenserfahrung kein ins Gewicht fallender Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers bestehe und die nach der Lebenserfahrung üblicherweise im Rahmen eines Dienstverhältnisses im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG erbracht werden. Die Behörde sei daher berechtigt gewesen, von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinn auszugehen. Ein die persönliche Arbeitspflicht ausschließendes generelles Vertretungsrecht liege entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers nicht vor. Zum einen sei es nie zu einer Vertretung des Betretenen gekommen. Zum anderen sei aus den Angaben des Betretenen, er habe nicht ohne Rücksprache jede beliebige Vertretung beauftragen können, eine derartige generelle Vertretungsbefugnis nicht ableitbar. Die wirtschaftliche Abhängigkeit sei bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit. Die Entgeltlichkeit der Tätigkeit sei unstrittig, wobei auch die vereinbarte zeitbezogene Entlohnung für die Dienstnehmereigenschaft des Betretenen spreche. Darüber hinaus seien nahezu sämtliche relevanten Betriebsmittel – mit Ausnahme von Kleidung bzw. Kleinwerkzeug – nicht vom Betretenen zur Verfügung gestellt worden. Die Folgen seien trotz Erstmaligkeit des Meldeverstoßes nicht als unbedeutend zu qualifizieren, weil bis dato noch keine Sozialversicherungsmeldung erstattet worden sei. Es lägen auch keine berücksichtigungswürdigen Gründe vor, weswegen eine Herabsetzung bzw. ein gänzlichen Entfall des Beitragszuschlages nicht in Betracht komme.3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 09.12.2016 wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab und begründete dies im Wesentlichen damit, dass der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zufolge kein Werkvertrag vorliege, wenn wie im vorliegenden Fall lediglich Dienstleistungen zu erbringen sein. Auch hinsichtlich des Vorliegens einer Beschäftigung in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit sei auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die Behörde berechtigt sei, von einem Dienstverhältnis auszugehen, wenn jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen unter solchen Umständen arbeitend angetroffen werde, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten würden, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargestellt werden, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstünden. Spreche also die Vermutung für ein Dienstverhältnis, müssten die Parteien ausreichend substantiiert ein Vorbringen erstatten, aus dem man anderes ableiten könne. Bei einfachen manuellen Tätigkeiten oder Hilfsarbeiten, die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und auf die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlauben, könne bei Integration des Beschäftigten in den Betrieb des Beschäftigers in Ermangelung gegenläufiger Anhaltspunkte das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses im persönliche Abhängigkeit im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ohne weitere Untersuchungen vorausgesetzt werden. Bei den hier durchgeführten Tätigkeiten wie der Demontage von Beleuchtungs- und Beschallungseinrichtungen handle es sich um einfache manuelle Tätigkeiten, bei denen nach der Lebenserfahrung kein ins Gewicht fallender Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers bestehe und die nach der Lebenserfahrung üblicherweise im Rahmen eines Dienstverhältnisses im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG erbracht werden. Die Behörde sei daher berechtigt gewesen, von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinn auszugehen. Ein die persönliche Arbeitspflicht ausschließendes generelles Vertretungsrecht liege entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers nicht vor. Zum einen sei es nie zu einer Vertretung des Betretenen gekommen. Zum anderen sei aus den Angaben des Betretenen, er habe nicht ohne Rücksprache jede beliebige Vertretung beauftragen können, eine derartige generelle Vertretungsbefugnis nicht ableitbar. Die wirtschaftliche Abhängigkeit sei bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit. Die Entgeltlichkeit der Tätigkeit sei unstrittig, wobei auch die vereinbarte zeitbezogene Entlohnung für die Dienstnehmereigenschaft des Betretenen spreche. Darüber hinaus seien nahezu sämtliche relevanten Betriebsmittel – mit Ausnahme von Kleidung bzw. Kleinwerkzeug – nicht vom Betretenen zur Verfügung gestellt worden. Die Folgen seien trotz Erstmaligkeit des Meldeverstoßes nicht als unbedeutend zu qualifizieren, weil bis dato noch keine Sozialversicherungsmeldung erstattet worden sei. Es lägen auch keine berücksichtigungswürdigen Gründe vor, weswegen eine Herabsetzung bzw. ein gänzlichen Entfall des Beitragszuschlages nicht in Betracht komme.

4. Aufgrund des mit Schriftsatz vom 29.12.2016 rechtzeitig erhobenen Vorlageantrages legte die belangte Behörde die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsakten am 09.01.2017 einlangend dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

5. Am 21.09.2017 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer und sein Rechtsvertreter sowie ein Vertreter der belangten Behörde teilnahmen. Im Rahmen der Verhandlung wurde der Betretene als Zeuge befragt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Entscheidung wird folgender Sachverhalt zugrunde gelegt:

XXXX war am 03.09.2013 bei der Gartenbaumesse in XXXX für den Beschwerdeführer als Bühnen- bzw. Aufbauhelfer (Stagehand) tätig, ohne zur Sozialversicherung gemeldet zu sein, und wurde dabei von Organen der Finanzpolizei betreten.römisch 40 war am 03.09.2013 bei der Gartenbaumesse in römisch 40 für den Beschwerdeführer als Bühnen- bzw. Aufbauhelfer (Stagehand) tätig, ohne zur Sozialversicherung gemeldet zu sein, und wurde dabei von Organen der Finanzpolizei betreten.

Dem Betretenen wurde zuvor vom Beschwerdeführer telefonisch mitgeteilt, dass er ihn als Stagehand benötigt. Dabei wurde ihm gesagt, um welche Veranstaltung es sich handelt, welche Bühnenelemente aufzubauen sind und wie lange es dauern wird. In der Folge erschien der Beschwerdeführer dann zum vereinbarten Zeitpunkt am Firmensitz des Beschwerdeführers.

Sein Aufgabenbereich umfasste den Auf- und Abbau von Bühnenelementen und die Verkabelung der Ton- und Lichtelemente sowie das fallweise Be- und Entladen von Lastwagen.

Dabei wurde der Betretene mit mehreren Stagehands gleichzeitig tätig.

Die Arbeiten waren genau nach Plan und den Kundenwünschen auszuführen, wobei der Betretene und die anderen Stagehands jeweils vor Ort vom Beschwerdeführer in den Aufbauplan eingewiesen wurden. Eigene Entscheidungen den Aufbau betreffend konnte er nicht treffen. Der Betretene konnte die Abfolge der einzelnen Arbeitsschritte selbst bzw. in Absprache mit den anderen Stagehands bestimmen. Die Arbeiten wurden nach der Fertigstellung durch den Beschwerdeführer kontrolliert (abgenommen).

Für die Verpflegung vor Ort sorgten die Stagehands selbst. Diese stellten auch die Arbeitskleidung und das erforderliche (Klein-)Werkzeug zur Verfügung.

Die auf- und abzubauenden Bühnenelemente sowie das sonstige notwendige Material wurden vom Beschwerdeführer zur Verfügung gestellt.

Für die angeführte Tätigkeit ist keine spezielle Ausbildung erforderlich. Es handelt sich dabei um eine Anlerntätigkeit. Darüber hinausgehende Tätigkeiten im Bereich der Ton- oder Lichttechnik, wie sie von ausgebildeten Ton- und Lichttechnikern während der Veranstaltung ausgeübt werden, wurden vom Betretenen nicht erbracht. Für die Einhaltung von Ordnungsvorschriften (Brandschutz etc.) sorgte der Beschwerdeführer.

Der Betretene fuhr mit dem Beschwerdeführer von dessen Firmensitz aus zum jeweiligen Veranstaltungsort und anschließend wieder gemeinsam zurück.

Die Tätigkeit wurde stundenweise abgerechnet.

Der Betretene wurde für insgesamt 7-8 unterschiedliche Auftraggeber tätig, wobei das größte Auftragsvolumen zu etwa gleichen Teilen von drei großen Auftraggebern stammte.

Der Beschwerdeführer besaß für die Tätigkeit zum Betretungszeitpunkt einen aufrechten Gewerbeschein.

Im Falle der Verhinderung, etwa bei Krankheit, mussten die Stagehands dies dem Beschwerdeführer mitteilen und selbst für Ersatz sorgen, wobei hierfür Kollegen zur Verfügung standen, die ebenfalls regelmäßig für den Beschwerdeführer tätig wurden. Dem Beschwerdeführer unbekannte geeignete Personen konnten nicht als Ersatz herangezogen werden. Dies hätte der Beschwerdeführer nicht akzeptiert.

Eigene Hilfskräfte wurden vom Betretenen nicht beschäftigt.

Der Betretene wurde vom Beschwerdeführer bis dato nicht zur Sozialversicherung gemeldet.

Beim vorliegenden Meldeverstoß handelte es sich um den ersten seiner Art des Beschwerdeführers.

2. Beweiswürdigung:

Beweis erhoben wurde durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, insbesondere in die Niederschrift des Betretenen vom 03.09.2015, in den vom Beschwerdeführer ausgefüllten Fragebogen vom 09.07.2015, in den Gewerberegisterauszug des Betretenen sowie in das Kontrollmitteilungsdokument der Finanzpolizei vom 10.09.2013.

Darüber hinaus wurden am 21.09.2017 der Beschwerdeführer, XXXX, der gemeinsam mit dem Betretenen für den Beschwerdeführer als Stagehand tätig wurde, sowie der Betretene im Rahmen einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zur beschwerdegegenständlichen Tätigkeit befragt.Darüber hinaus wurden am 21.09.2017 der Beschwerdeführer, römisch 40 , der gemeinsam mit dem Betretenen für den Beschwerdeführer als Stagehand tätig wurde, sowie der Betretene im Rahmen einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zur beschwerdegegenständlichen Tätigkeit befragt.

Die dazu getroffenen Feststellungen entsprechen den glaubhaften Angaben des XXXX in der mündlichen Verhandlung, decken sich weitestgehend mit den Feststellungen im vorangegangenen Verwaltungsverfahren und wurden vom Beschwerdeführer und dem unter Wahrheitspflicht einvernommenen Betretenen bestätigt.Die dazu getroffenen Feststellungen entsprechen den glaubhaften Angaben des römisch 40 in der mündlichen Verhandlung, decken sich weitestgehend mit den Feststellungen im vorangegangenen Verwaltungsverfahren und wurden vom Beschwerdeführer und dem unter Wahrheitspflicht einvernommenen Betretenen bestätigt.

Soweit die Beschwerde vorbringt, der Betretene habe die beauftragten Arbeiten auch durch (irgendwelche) fachlich geeignete Dritte verrichten lassen können, sind dem die übereinstimmenden und vom Beschwerdeführer unwidersprochen gebliebenen Angaben des XXXX und des Betretenen in der mündlichen Verhandlung entgegenzuhalten, wonach eine Vertretung durch Personen außerhalb des Kollegenkreises nicht in Betracht kam.Soweit die Beschwerde vorbringt, der Betretene habe die beauftragten Arbeiten auch durch (irgendwelche) fachlich geeignete Dritte verrichten lassen können, sind dem die übereinstimmenden und vom Beschwerdeführer unwidersprochen gebliebenen Angaben des römisch 40 und des Betretenen in der mündlichen Verhandlung entgegenzuhalten, wonach eine Vertretung durch Personen außerhalb des Kollegenkreises nicht in Betracht kam.

Die Anzahl der Auftraggeber des Betretenen ist der Niederschrift vom 03.09.2015 zu entnehmen.

Die unterlassene Meldung zur Sozialversicherung und der Umstand, dass es sich dabei um den ersten gleichartigen Meldeverstoß handelt, ergeben sich aus der bekämpften Beschwerdevorentscheidung und wurden von den Verfahrensparteien nicht bestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 ASVG das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind.

Im vorliegenden Fall stellt die Frage der Versicherungspflicht eine Vorfrage dar und liegt somit eine Angelegenheit vor, die auf Antrag eine Senatszuständigkeit unter Beteiligung fachkundiger Laienrichter begründet. Mangels Stellung eines entsprechenden Antrages hat die Entscheidung jedoch mittels Einzelrichter zu erfolgen.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Im vorliegenden Fall gelangen folgende maßgebenden Rechtsvorschriften (zeitraumbezogen) zur Anwendung:

Gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG in der anzuwendenden Fassung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 ASVG von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 ASVG nur eine Teilversicherung begründet.Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG in der anzuwendenden Fassung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den Paragraphen 5 und 6 ASVG von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach Paragraph 7, ASVG nur eine Teilversicherung begründet.

Gemäß § 4 Abs. 2 ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), BGBl. I Nr. 45/2005, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich umGemäß Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2005,, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach Paragraph 47, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um

1. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. a oder b EStG 1988 oder1. Bezieher von Einkünften nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a, oder b EStG 1988 oder

2. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen.2. Bezieher von Einkünften nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, Litera c, EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen.

Gemäß § 33 Abs. 1 ASVG haben Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach dem ASVG in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, ASVG haben Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach dem ASVG in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.

Gemäß § 35 Abs. 1 ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist.Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist.

Gemäß § 49 Abs. 1 ASVG sind unter Entgelt Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.Gemäß Paragraph 49, Absatz eins, ASVG sind unter Entgelt Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.

Gemäß § 113 Abs. 1 ASVG können unter anderem Dienstgebern Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wennGemäß Paragraph 113, Absatz eins, ASVG können unter anderem Dienstgebern Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn

1. die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde oder

2. die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach § 33 Abs. 1a Z 2 nicht oder verspätet erstattet wurde oder2. die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach Paragraph 33, Absatz eins a, Ziffer 2, nicht oder verspätet erstattet wurde oder

3. das Entgelt nicht oder verspätet gemeldet wurde oder

4. ein zu niedriges Entgelt gemeldet wurde.

Der Beitragszuschlag setzt sich gemäß § 113 Abs. 2 ASVG im Fall des Abs. 1 Z 1 nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a [Abgabenbehörden des Bundes, deren Prüforgane Personen betreten haben] aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf € 500,00 je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf € 800,00. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf € 400,00 herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.Der Beitragszuschlag setzt sich gemäß Paragraph 113, Absatz 2, ASVG im Fall des Absatz eins, Ziffer eins, nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des Paragraph 111 a, [Abgabenbehörden des Bundes, deren Prüforgane Personen betreten haben] aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf € 500,00 je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf € 800,00. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf € 400,00 herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.

§ 539a ASVG normiert die Grundsätze der Sachverhaltsfeststellung wie folgt:Paragraph 539 a, ASVG normiert die Grundsätze der Sachverhaltsfeststellung wie folgt:

Abs. 1: Für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (z.B. Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend.Absatz eins :, Für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (z.B. Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend.

Abs. 2: Durch den Missbrauch von Formen und durch Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes können Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz, besonders die Versicherungspflicht, nicht umgangen oder gemindert werden.Absatz 2 :, Durch den Missbrauch von Formen und durch Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes können Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz, besonders die Versicherungspflicht, nicht umgangen oder gemindert werden.

Abs. 3: Ein Sachverhalt ist so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre.Absatz 3 :, Ein Sachverhalt ist so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre.

Abs. 4: Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen sind für die Feststellung eines Sachverhaltes nach diesem Bundesgesetz ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Beurteilung maßgebend.Absatz 4 :, Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen sind für die Feststellung eines Sachverhaltes nach diesem Bundesgesetz ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Beurteilung maßgebend.

Abs. 5: Die Grundsätze, nach denen 1. die wirtschaftliche Betrachtungsweise, 2. Scheingeschäfte, Formmängel und Anfechtbarkeit sowie 3. die Zurechnung nach den §§ 21 bis 24 der Bundesabgabenordnung für Abgaben zu beurteilen sind, gelten auch dann, wenn eine Pflichtversicherung und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten nach diesem Bundesgesetz zu beurteilen sind.Absatz 5 :, Die Grundsätze, nach denen 1. die wirtschaftliche Betrachtungsweise, 2. Scheingeschäfte, Formmängel und Anfechtbarkeit sowie 3. die Zurechnung nach den Paragraphen 21 bis 24 der Bundesabgabenordnung für Abgaben zu beurteilen sind, gelten auch dann, wenn eine Pflichtversicherung und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten nach diesem Bundesgesetz zu beurteilen sind.

Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:

Bei der Verhängung eines Beitragszuschlages gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG ist als Vorfrage zu klären, ob eine gemäß § 33 ASVG meldepflichtige Beschäftigung vorliegt und der Beschwerdeführer als Dienstgeber verpflichtet war, den betretenen Dienstnehmer vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden.Bei der Verhängung eines Beitragszuschlages gemäß Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG ist als Vorfrage zu klären, ob eine gemäß Paragraph 33, ASVG meldepflichtige Beschäftigung vorliegt und der Beschwerdeführer als Dienstgeber verpflichtet war, den betretenen Dienstnehmer vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden.

Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen eines vor Arbeitsantritt zu meldenden Dienstverhältnisses und bringt dazu zusammengefasst vor, der Betretene sei auf Werkvertragsbasis tätig geworden. Die Werkverträge seien stets auf ein konkretes Einzelprojekt bezogen gewesen. Es seien lediglich ein Zeitraum, in dem die Arbeit zu erfolgen habe, sowie der Werklohn vereinbart worden. Der Betretene sei nicht in den Betrieb des Beschwerdeführers eingegliedert gewesen. Er habe die Aufträge nach freier Zeiteinteilung und mit eigenen Betriebsmitteln durchgeführt und sei berechtigt gewesen, sich jederzeit durch geeignete Dritte vertreten zu lassen oder eigene Mitarbeiter einzusetzen. Er habe nicht nur für den Beschwerdeführer, sondern auch für andere Auftraggeber Aufträge ausgeführt. Darüber hinaus habe er das alleinige Unternehmensrisiko für den von ihm geführten Betrieb getragen. Weder seien Arbeitszeiten noch Weisungsrechte vereinbart worden und habe der Betretene auch keine Weisungen entgegengenommen, die über notwendige Konkretisierungen des geschuldeten Werkerfolges hinausgegangen seien. Die von ihm zu erbringende Leistung sei im mündlichen Werkvertrag umschrieben worden und habe nicht der weiteren Ausgestaltung durch Weisungen bedurft. Der Beschwerdeführer habe auch keinerlei Kontrollen hinsichtlich der Arbeitszeit oder des arbeitsbezogenen Verhaltens des Betretenen bei der Erbringung seiner Leistung durchgeführt. Wann der Betretene welche Leistungen erbracht habe bzw. wann welche Arbeitsschritte gesetzt worden seien, sei diesem selbst überlassen geblieben. Geschuldet habe er nur die Erbringung eines bestimmten Erfolges, nicht die Zurverfügungstellung seiner Arbeitskraft. Es lägen somit weder persönliche Arbeitspflicht noch eine Bindung an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit und das arbeitsbezogene Verhalten bzw. entsprechende Weisungs- oder Kontrollbefugnisse des Dienstgebers vor. Der Betretene sei auch nicht in die betriebliche Organisation des Beschwerdeführers integriert gewesen. Ebenso habe keine wirtschaftliche Abhängigkeit des Betretenen bestanden, da der Betretene nicht exklusiv vom Beschwerdeführer beauftragt worden sei. Der Betretene habe über eigenes Werkzeug verfügt. Lediglich das Spezialwerkzeug, das zur Errichtung bestimmter Ton- und Lichttechnikanlagen notwendig sei, sei vom Beschwerdeführer zur Verfügung gestellt worden. Mangels Vorliegens eines Dienstverhältnisses habe somit auch keine Verpflichtung zur Anmeldung zur Sozialversicherung bestanden.

a) Zum Vorliegen eines Werkvertrages

Für die Abgrenzung des Dienstvertrages vom freien Dienstvertrag einerseits und vom Werkvertrag andererseits kommt es darauf an, ob sich jemand auf gewisse Zeit zur Dienstleistung für einen anderen (den Dienstgeber) verpflichtet (diesfalls liegt ein Dienstvertrag vor) oder ob er die Herstellung eines Werkes gegen Entgelt übernimmt (in diesem Fall läge ein Werkvertrag vor), wobei es sich im zuletzt genannten Fall um eine im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung, also eine in sich geschlossene Einheit handelt, während es im Dienstvertrag primär auf die rechtlich begründete Verfügungsmacht des Dienstgebers über die Arbeitskraft des Dienstnehmers, also auf seine Bereitschaft zu Dienstleistungen für eine bestimmte Zeit (in Eingliederung in den Betrieb des Leistungsempfängers sowie in persönlicher und regelmäßig damit verbundener wirtschaftlicher Abhängigkeit von ihm) ankommt. Vom Dienstvertrag ist jedoch überdies der "freie Dienstvertrag" zu unterscheiden, bei dem es auf die geschuldete Mehrheit gattungsmäßig umschriebener Leistungen, die von Seiten des Bestellers laufend konkretisiert werden, ohne persönliche Abhängigkeit ankommt (VwGH 17.01.1995, 93/08/0092, zur Montage einer Lüftungsanlage durch mehrere Monteure).

Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, die Tätigkeit des Betretenen sei auf der Grundlage eines Werkvertrages erfolgt, ist entgegenzuhalten, dass nach dem oben Gesagten ein Werkvertrag nur dann vorliegt, wenn die Verpflichtung zur Herstellung eines Werkes gegen Entgelt besteht, wobei es sich um eine im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung, also eine in sich geschlossene Einheit handeln muss. Für einen Werkvertrag essenziell ist ein "gewährleistungstauglicher" Erfolg der Tätigkeit, nach welchem die für den Werkvertrag typischen Gewährleistungsansprüche bei Nichtherstellung oder mangelhafter Herstellung des Werks beurteilt werden können.

Ein solches Werk ist gegenständlich nicht ersichtlich. Vertragsgegenstand war der Auf- und Abbau sowie die Verkabelung von Bühnenelementen. Zwar wurde dem Betretenen bereits vorher mitgeteilt, um welche Veranstaltung es sich handelt, welche Bühnenelemente aufzubauen sind und wie lange dies dauern wird. Die konkrete Umschreibung der zu verrichtenden Tätigkeiten erfolgte aber erst nach (mündlichem) Vertragsabschluss vor Ort durch Bekanntgabe und Erläuterung des Aufbauplanes. Somit war die zu erbringende Leistung bei Vertragsabschluss lediglich gattungsmäßig umschrieben. Es wurde keine individualisierte und konkretisierte Leistung und damit auch kein gewährleistungstauglicher Erfolg geschuldet, sondern ihrer Art nach umschriebene Tätigkeiten, die lediglich zu einem Arbeiten, Tun, Wirken verpflichteten.

Bei der Erbringung einzelner manueller Beiträge zu einem Werk – wie im gegenständlichen Fall, in dem mehrere Bühnen- bzw. Aufbauhelfer (Stagehands) bei der Errichtung der Bühnenelemente und deren Verkabelung arbeitsteilig vorgingen – nimmt der VwGH in ständiger Rechtsprechung (vgl. hierzu nochmals das oben zit. Erk. d. VwGH vom 17.01.1995, 93/08/0092) an, dass deren Erbringung keine selbständige Herstellung eines Werkes als eine in sich geschlossene Leistung darstellt. Bei einer solchen Tätigkeit handelt es sich nicht um ein Endprodukt im genannten Sinn, sondern um laufend zu erbringende (Dienst)leistungen eines Erwerbstätigen, der – mag er sich für seine Arbeit auch eigener Betriebsmittel bedienen – über keine unternehmerische Organisation verfügt und letztlich nur über seine eigene Arbeitskraft disponiert.Bei der Erbringung einzelner manueller Beiträge zu einem Werk – wie im gegenständlichen Fall, in dem mehrere Bühnen- bzw. Aufbauhelfer (Stagehands) bei der Errichtung der Bühnenelemente und deren Verkabelung arbeitsteilig vorgingen – nimmt der VwGH in ständiger Rechtsprechung vergleiche hierzu nochmals das oben zit. Erk. d. VwGH vom 17.01.1995, 93/08/0092) an, dass deren Erbringung keine selbständige Herstellung eines Werkes als eine in sich geschlossene Leistung darstellt. Bei einer solchen Tätigkeit handelt es sich nicht um ein Endprodukt im genannten Sinn, sondern um laufend zu erbringende (Dienst)leistungen eines Erwerbstätigen, der – mag er sich für seine Arbeit auch eigener Betriebsmittel bedienen – über keine unternehmerische Organisation verfügt und letztlich nur über seine eigene Arbeitskraft disponiert.

Aus einem solchen Erwerbstätigen wird auch dann kein selbständiger Erbringer von Werkleistungen, wenn die genannten Dienstleistungen gedanklich in einzelne zeitlich bzw. mengenmäßig bestimmte Abschnitte zerlegt und diese Abschnitte sodann zu "Werken" mit einer "gewährleistungstauglichen Leistungsverpflichtung" erklärt werden (VwGH 24.04.2014, 2013/08/0258, mwN; zu "atomisierten Werkverträgen" vgl. Mosler, Die sozialversicherungsrechtliche Stellung freier Dienstnehmer, DRdA 2005, 487 ff).Aus einem solchen Erwerbstätigen wird auch dann kein selbständiger Erbringer von Werkleistungen, wenn die genannten Dienstleistungen gedanklich in einzelne zeitlich bzw. mengenmäßig bestimmte Abschnitte zerlegt und diese Abschnitte sodann zu "Werken" mit einer "gewährleistungstauglichen Leistungsverpflichtung" erklärt werden (VwGH 24.04.2014, 2013/08/0258, mwN; zu "atomisierten Werkverträgen" vergleiche Mosler, Die sozialversicherungsrechtliche Stellung freier Dienstnehmer, DRdA 2005, 487 ff).

Schließlich räumte der Beschwerdeführer in einem Fragebogen gegenüber der belangten Behörde auch ein, dass die für ihn tätigen Stagehands lediglich ihre Arbeitskraft schuldeten, und bestätigte dies in der mündlichen Verhandlung.

Somit ist das Vorliegen eines Werkvertrages zu verneinen und in weiterer Folge zu prüfen, ob die beschwerdegegenständliche Tätigkeit im Rahmen eines (persönlich abhängigen oder freien) Dienstverhältnisses erbracht worden ist.

b) Zum Vorliegen eines meldepflichtigen Dienstverhältnisses

Spricht die Vermutung für ein Dienstverhältnis, dann muss die Partei ein ausreichend substantiiertes Vorbringen erstatten, aus dem man anderes ableiten könnte (vgl. auch VwGH 19.12.2012, 2012/08/0165). Weiter kann bei einfachen manuellen Tätigkeiten oder Hilfsarbeiten, die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und auf die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlauben, bei Integration des Beschäftigten in den Betrieb des Beschäftigers in Ermangelung gegenläufiger Anhaltspunkte das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG ohne weitere Untersuchungen vorausgesetzt werden (vgl. VwGH 20.09.2006, 2003/08/0274).Spricht die Vermutung für ein Dienstverhältnis, dann muss die Partei ein ausreichend substantiiertes Vorbringen erstatten, aus dem man anderes ableiten könnte vergleiche auch VwGH 19.12.2012, 2012/08/0165). Weiter kann bei einfachen manuellen Tätigkeiten oder Hilfsarbeiten, die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und auf die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlauben, bei Integration des Beschäftigten in den Betrieb des Beschäftigers in Ermangelung gegenläufiger Anhaltspunkte das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ohne weitere Untersuchungen vorausgesetzt werden vergleiche VwGH 20.09.2006, 2003/08/0274).

Bei den durchgeführten Tätigkeiten wie der (De-)Montage von Beleuchtungs- und Beschallungseinrichtungen und deren Verkabelung handelt es sich um einfache manuelle Tätigkeiten, bei denen nach der Lebenserfahrung kein ins Gewicht fallender Gestaltungspielraum des Dienstnehmers vorhanden ist und die nach der Lebenserfahrung üblicherweise im Rahmen eines Dienstverhältnisses im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG erbracht werden.Bei den durchgeführten Tätigkeiten wie der (De-)Montage von Beleuchtungs- und Beschallungseinrichtungen und deren Verkabelung handelt es sich um einfache manuelle Tätigkeiten, bei denen nach der Lebenserfahrung kein ins Gewicht fallender Gestaltungspielraum des Dienstnehmers vorhanden ist und die nach der Lebenserfahrung üblicherweise im Rahmen eines Dienstverhältnisses im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG erbracht werden.

Gegenläufige Anhaltspunkte, die einer Beurteilung als abhängige Beschäftigung entgegenstehen, liegen nicht vor, zumal der Beschwerdeführer – abgesehen vom mitgebrachten eigenen Werkzeug – weder über eine maßgebliche eigene betriebliche Organisation bzw. über nennenswerte eigene Betriebsmittel verfügt hat noch bei der Ausführung der Tätigkeit eigene unternehmerische Entscheidungen treffen konnte oder in der Art eines selbständig am Markt auftretenden Unternehmers seine Tätigkeiten in maßgeblicher Weise auch noch für andere Auftragnehmer erfolgreich angeboten hat (VwGH 25.06.2013, 2012/08/0247).

Soweit die Beschwerde dagegen vorbringt, dass der Beschwerdeführer im beschwerdegegenständlichen Zeitraum für weitere Auftraggeber tätig wurde, ist dem entgegenzuhalten, dass das Tätigwerden für eine überschaubare Zahl von Auftraggebern (hier: 7-8) nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (noch) nicht auf eine Tätigkeit für den "Markt" schließen lässt (VwGH 07.08.2015, 2013/08/0159).

Der Besitz eines Gewerbescheines steht der Annahme eines (abhängigen) Dienstverhältnisses nicht entgegen (VwGH 02.04.2008, 2007/08/0038).

Soweit die Beschwerde die für die Annahme von Dienstverhältnissen gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 oder § 4 Abs. 4 ASVG erforderliche persönliche Arbeitspflicht bestreitet, ist daraufSoweit die Beschwerde die für die Annahme von Dienstverhältnissen gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, oder Paragraph 4, Absatz 4, ASVG erforderliche persönliche Arbeitspflicht bestreitet, ist darauf

hinzuweisen, dass die persönliche Arbeitspflicht dann fehlt, wenn dem zur Leistung Verpflichteten ein "generelles Vertretungsrecht" zukommt, wenn er also jederzeit nach Gutdünken beliebige Teile seiner Verpflichtung auf Dritte überbinden kann (vgl. VwGH 17.11.2004, 2001/08/0131). Damit wird vor allem die Situation eines selbständig Erwerbstätigen in den Blick genommen, der – anders als ein letztlich nur über seine eigene Arbeitskraft disponierender (abhängig) Beschäftigter – im Rahmen seiner unternehmerischen Organisation (oft werkvertragliche) Leistungen zu erbringen hat und dabei Hilfspersonal zum Einsatz bringt oder sich eines Vertreters (Subunternehmers) bedient.hinzuweisen, dass die persönliche Arbeitspflicht dann fehlt, wenn dem zur Leistung Verpflichteten ein "generelles Vertretungsrecht" zukommt, wenn er also jederzeit nach Gutdünken beliebige Teile seiner Verpflichtung auf Dritte überbinden kann vergleiche VwGH 17.11.2004, 2001/08/0131). Damit wird vor allem die Situation eines selbständig Erwerbstätigen in den Blick genommen, der – anders als ein letztlich nur über seine eigene Arbeitskraft disponierender (abhängig) Beschäftigter – im Rahmen seiner unternehmerischen Organisation (oft werkvertragliche) Leistungen zu erbringen hat und dabei Hilfspersonal zum Einsatz bringt oder sich eines Vertreters (Subunternehmers) bedient.

Von einer die persönliche Arbeitspflicht ausschließenden generellen Vertretungsbefugnis kann somit nur dann gesprochen werden, wenn der Erwerbstätige berechtigt ist, jederzeit und nach Gutdünken irgendeinen geeigneten Vertreter zur Erfüllung der von ihm übernommenen Arbeitspflicht heranzuziehen bzw. ohne weitere Verständigung des Vertragspartners eine Hilfskraft beizuziehen. Keine generelle Vertretungsberechtigung stellt die bloße Befugnis eines Erwerbstätigen dar, sich im Fall der Verhinderung in bestimmten Einzelfällen, z.B. im Fall einer Krankheit oder eines Urlaubs oder bei bestimmten Arbeiten innerhalb der umfassenderen Arbeitspflicht vertreten zu lassen; ebenso wenig die bloß wechselseitige Vertretungsmöglichkeit mehrerer vom selben Vertragspartner beschäftigter Personen (vgl. VwGH 16.11.2011, 2008/08/0152, mwN).Von einer die persönliche Arbeitspflicht ausschließenden generellen Vertretungsbefugnis kann somit nur dann gesprochen werden, wenn der Erwerbstätige berechtigt ist, jederzeit und nach Gutdünken irgendeinen geeigneten Vertreter zur Erfüllung der von ihm übernommenen Arbeitspflicht heranzuziehen bzw. ohne weitere Verständigung des Vertragspartners eine Hilfskraft beizuziehen. Keine generelle Vertretungsberechtigung stellt die bloße Befugnis eines Erwerbstätigen dar, sich im Fall der Verhinderung in bestimmten Einzelfällen, z.B. im Fall einer Krankheit oder eines Urlaubs oder bei bestimmten Arbeiten innerhalb der umfassenderen Arbeitspflicht vertreten zu lassen; ebenso wenig die bloß wechselseitige Vertretungsmöglichkeit mehrerer vom selben Vertragspartner beschäftigter Personen vergleiche VwGH 16.11.2011, 2008/08/0152, mwN).

Selbst die Vereinbarung eines Vertretungsrechts kann – unter dem Gesichtspunkt der Beurteilung von Sachverhalten in wirtschaftlicher Betrachtungsweise (§ 539a ASVG) – die persönliche Arbeitspflicht nur dann ausschließen, wenn diese Befugnis entweder in der Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses auch tatsächlich gelebt worden wäre oder wenn die Parteien bei Vertragsabschluss nach den Umständen des Einzelfalles zumindest ernsthaft damit hätten rechnen können, dass von der generellen Vertretungsbefugnis auch tatsächlich Gebrauch gemacht werden würde und die Einräumung dieser Vertretungsbefugnis nicht mit anderen vertraglichen Vereinbarungen im Widerspruch stünde (VwGH 17.10.2012, Zl. 2010/08/0256, mwN).Selbst die Vereinbarung eines Vertretungsrechts kann – unter dem Gesichtspunkt der Beurteilung von Sachverhalten in wirtschaftlicher Betrachtungsweise (Paragraph 539 a, ASVG) – die persönliche Arbeitspflicht nur dann ausschließen, wenn diese Befugnis entweder in der Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses auch tatsächlich gelebt worden wäre oder wenn die Parteien bei Vertragsabschluss nach den Umständen des Einzelfalles zumindest ernsthaft damit hätten rechnen können, dass von der generellen Vertretungsbefugnis auch tatsächlich Gebrauch gemacht werden würde und die Einräumung dieser Vertretungsbefugnis nicht mit anderen vertraglichen Vereinbarungen im Widerspruch stünde (VwGH 17.10.2012, Zl. 2010/08/0256, mwN).

Vorliegend bestand den Feststellungen zufolge kein über bestimmte Einzelfälle, z.B. bei Krankheit, hinausgehendes Vertretungsrecht bzw. bloß eine wechselseitige Vertretungsmöglichkeit mehrerer vom selben Vertragspartner beschäftigter Personen nach vorheriger Verständigung des Dienstgebers und wurden vom Beschwerdeführer auch keine eigenen Hilfskräfte eingesetzt, weswegen die persönliche Arbeitspflicht im Lichte der o.a. Judikatur zu bejahen ist.

Die Entgeltlichkeit der Tätigkeit steht unstrittig fest. Somit ist davon auszugehen, dass es sich bei der konkreten Tätigkeit um ein der Voll- bzw. Teilversicherungspflicht nach dem ASVG unterliegendes Dienstverhältnis gehandelt hat, das – unabhängig davon, ob es sich dabei um ein persönlich abhängiges Dienstverhältnis iSd §4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 oder um ein freies Dienstverhältnis iSd § 4 Abs. 4 ASVG handelt – jedenfalls der Meldepflicht gemäß § 33 Abs. 1 ASVG unterlag.Die Entgeltlichkeit der Tätigkeit steht unstrittig fest. Somit ist davon auszugehen, dass es sich bei der konkreten Tätigkeit um ein der Voll- bzw. Teilversicherungspflicht nach dem ASVG unterliegendes Dienstverhältnis gehandelt hat, das – unabhängig davon, ob es sich dabei um ein persönlich abhängiges Dienstverhältnis iSd §4 Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, oder um ein freies Dienstverhältnis iSd Paragraph 4, Absatz 4, ASVG handelt – jedenfalls der Meldepflicht gemäß Paragraph 33, Absatz eins, ASVG unterlag.

Ob der Betretene in persönlicher Abhängigkeit oder als freier Dienstnehmer tätig geworden ist, kann im vorliegenden Fall daher dahingestellt bleiben.

c) Zur Vorschreibung eines Beitragszuschlages

Der Beschwerdeführer hat es somit als Dienstgeberin unterlassen, einen Dienstnehmer vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung anzumelden, und er wurde dabei von Prüforganen der Abgabenbehörde des Bundes betreten. Damit hat er den Tatbestand des § 113 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG erfüllt, weswegen die Vorschreibung eines Beitragszuschlag jedenfalls dem Grunde nach berechtigt war.Der Beschwerdeführer hat es somit als Dienstgeberin unterlassen, einen Dienstnehmer vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung anzumelden, und er wurde dabei von Prüforganen der Abgabenbehörde des Bundes betreten. Damit hat er den Tatbestand des Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG erfüllt, weswegen die Vorschreibung eines Beitragszuschlag jedenfalls dem Grunde nach berechtigt war.

Beim gegenständlichen Meldeverstoß handelte es sich um den ersten gleichartigen Meldeverstoß des Beschwerdeführers.

Gemäß § 113 Abs. 2 ASVG kann bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf € 400 herabgesetzt werden.Gemäß Paragraph 113, Absatz 2, ASVG kann bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf € 400 herabgesetzt werden.

Unbedeutende Folgen liegen nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes jedoch dann nicht vor, wenn die Anmeldung des Dienstnehmers zum Zeitpunkt der Kontrolle noch nicht nachgeholt worden ist, sodass das typische Bild eines Meldeverstoßes vorliegt (VwGH 11.07.2012, 2010/08/0137).

Es kann daher der Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie die Folgen des Meldeverstoßes nicht als unbedeutend erkannt hat, da im gegenständlichen Fall unstrittig bis dato keine Meldung zur Sozialversicherung erstattet wurde.

Die Beschwerde hat auch keine die rechtzeitige Meldung hindernden Umstände aufgezeigt, die den Fall als besonders berücksichtigungswürdig iSd § 113 Abs. 2 vierter Satz ASVG erscheinen lassen könnten. Dementsprechend erfolgte die Vorschreibung des Beitragszuschlages sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach zu Recht.Die Beschwerde hat auch keine die rechtzeitige Meldung hindernden Umstände aufgezeigt, die den Fall als besonders berücksichtigungswürdig iSd Paragraph 113, Absatz 2, vierter Satz ASVG erscheinen lassen könnten. Dementsprechend erfolgte die Vorschreibung des Beitragszuschlages sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach zu Recht.

Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Entscheidung folgt in allen entscheidungswesentlichen Fragen der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die in den rechtlichen Erwägungen zu Spruchpunkt A) an der jeweiligen Stelle bzw. in der dort angeführten Literatur zitiert ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Beitragszuschlag, Dienstverhältnis, Meldeverstoß,
Versicherungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W209.2144013.1.00

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten