Entscheidungsdatum
28.09.2017Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W233 2171093-1/2E
W233 2171087-1/2E
W233 2171108-1/2E
W233 2171104-1/2E
W233 2171101-1/2E
W233 2171090-1/2E
W233 2171095-1/2E
W233 2162881-1/6E
BESCHLUSS!
1. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Andreas FELLNER als Einzelrichter über die Beschwerden
1. des XXXX , am XXXX geboren, Staatsangehöriger der Russischen Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.11.2016, Zahl: 1130887810 – 161309195,1. des römisch 40 , am römisch 40 geboren, Staatsangehöriger der Russischen Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.11.2016, Zahl: 1130887810 – 161309195,
2. der XXXX , am XXXX geboren, Staatsangehörige der Russischen Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.11.2016, Zahl: 1130888208 – 161309301,2. der römisch 40 , am römisch 40 geboren, Staatsangehörige der Russischen Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.11.2016, Zahl: 1130888208 – 161309301,
3. der minderjährigen XXXX , am XXXX geboren, Staatsangehörige der Russischen Föderation, vertreten durch XXXX , am XXXX geboren, Staatsangehörige der Russischen Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.11.2016, Zahl:3. der minderjährigen römisch 40 , am römisch 40 geboren, Staatsangehörige der Russischen Föderation, vertreten durch römisch 40 , am römisch 40 geboren, Staatsangehörige der Russischen Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.11.2016, Zahl:
1130888404 – 161309336,
4. der minderjährigen XXXX , am XXXX geboren, Staatsangehörige der Russischen Föderation, vertreten durch XXXX , am XXXX geboren, Staatsangehörige der Russischen Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.11.2016, Zahl:4. der minderjährigen römisch 40 , am römisch 40 geboren, Staatsangehörige der Russischen Föderation, vertreten durch römisch 40 , am römisch 40 geboren, Staatsangehörige der Russischen Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.11.2016, Zahl:
1130887004 – 161309352,
5. der minderjährigen XXXX , am XXXX geboren, Staatsangehörige der Russischen Föderation, vertreten durch XXXX , am XXXX geboren, Staatsangehörige der Russischen Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.11.2016, Zahl:5. der minderjährigen römisch 40 , am römisch 40 geboren, Staatsangehörige der Russischen Föderation, vertreten durch römisch 40 , am römisch 40 geboren, Staatsangehörige der Russischen Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.11.2016, Zahl:
1130886900 – 161309344,
6. des minderjährigen XXXX , am XXXX geboren, Staatsangehöriger der Russischen Föderation, vertreten durch XXXX , am XXXX geboren, Staatsangehörige der Russischen Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.11.2016, Zahl:6. des minderjährigen römisch 40 , am römisch 40 geboren, Staatsangehöriger der Russischen Föderation, vertreten durch römisch 40 , am römisch 40 geboren, Staatsangehörige der Russischen Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.11.2016, Zahl:
1130887102 – 161309379 und
7. der minderjährigen XXXX , am XXXX geboren, Staatsangehörige der Russischen Föderation, vertreten durch XXXX , am XXXX geboren, Staatsangehörige der Russischen Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.11.2016, Zahl:7. der minderjährigen römisch 40 , am römisch 40 geboren, Staatsangehörige der Russischen Föderation, vertreten durch römisch 40 , am römisch 40 geboren, Staatsangehörige der Russischen Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.11.2016, Zahl:
1130887200 – 161309395,
beschlossen:
1. A)
Die Beschwerden werden gem. § 28 Abs. 1, § 31 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), in Verbindung mit §§ 8 Abs. 2 und 23 ZustellG als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerden werden gem. Paragraph 28, Absatz eins,, Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), in Verbindung mit Paragraphen 8, Absatz 2 und 23 ZustellG als unzulässig zurückgewiesen.
1. B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
2. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Andreas FELLNER als Einzelrichter über die Beschwerden der minderjährigen
XXXX , am XXXX geboren, Staatsangehörige der Russischen Föderation, vertreten durch XXXX , am XXXX geboren, Staatsangehörige der Russischen Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.11.2016, Zahl: 11394391104 – 170410065, beschlossen:römisch 40 , am römisch 40 geboren, Staatsangehörige der Russischen Föderation, vertreten durch römisch 40 , am römisch 40 geboren, Staatsangehörige der Russischen Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.11.2016, Zahl: 11394391104 – 170410065, beschlossen:
2. A)
Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz stattgeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 21, Absatz 3, BFA-Verfahrensgesetz stattgeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
2. B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
1.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1.1. Im Rahmen einer fremdenrechtlichen Überprüfung am 28.09.2016, um 21.00 Uhr, durch Organe der Landespolizeidirektion Wien, Abteilung Fremdenpolizei und Anhaltevollzug, wurden die Beschwerdeführer (BF 1 bis BF 7) an der Adresse XXXX , angetroffen. Im Zuge dieser polizeilichen Amtshandlung stellten der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz. Unter einem stellte die Zweitbeschwerdeführerin als gesetzliche Vertreterin der Dritt-, der Viert-, der Fünft-, des Sechst- und der Siebentbeschwerdeführerin ebenso Anträge auf internationalen Schutz.1.1. Im Rahmen einer fremdenrechtlichen Überprüfung am 28.09.2016, um 21.00 Uhr, durch Organe der Landespolizeidirektion Wien, Abteilung Fremdenpolizei und Anhaltevollzug, wurden die Beschwerdeführer (BF 1 bis BF 7) an der Adresse römisch 40 , angetroffen. Im Zuge dieser polizeilichen Amtshandlung stellten der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz. Unter einem stellte die Zweitbeschwerdeführerin als gesetzliche Vertreterin der Dritt-, der Viert-, der Fünft-, des Sechst- und der Siebentbeschwerdeführerin ebenso Anträge auf internationalen Schutz.
Am 29.09.2016 erfolgte die Erstbefragung des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Wien zu ihrer Identität und ihrer Reiseroute bzw. den Gründe des Verlassens ihres Herkunftsstaates. In der darüber aufgenommen Niederschrift ist als Anschrift der Beschwerdeführer (BF 1 bis BF 7) in Österreich die Adresse XXXX , mit dem Vermerk "Verfahrensadresse" angeführt (vgl. AS 19 BF 1 bzw. AS 13 BF 2).Am 29.09.2016 erfolgte die Erstbefragung des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Wien zu ihrer Identität und ihrer Reiseroute bzw. den Gründe des Verlassens ihres Herkunftsstaates. In der darüber aufgenommen Niederschrift ist als Anschrift der Beschwerdeführer (BF 1 bis BF 7) in Österreich die Adresse römisch 40 , mit dem Vermerk "Verfahrensadresse" angeführt vergleiche AS 19 BF 1 bzw. AS 13 BF 2).
Laut dem im Akt einliegenden EURODAC Abgleichbericht haben der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin jeweils am 22.07.2016 in Polen einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete sodann am 11.10.2016 ein die Beschwerdeführer (BF1 bis BF 7) betreffende auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) gestützte Wiederaufnahmeersuchen an Polen. Polen stimmte mit Schreiben vom 13.10.2016 (den Erstbeschwerdeführer betreffend) und vom 14.10.2016 (die übrigen Beschwerdeführer – BF 2 bis BF 7 - betreffend) diesem Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. c Dublin III-VO ausdrücklich zu.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete sodann am 11.10.2016 ein die Beschwerdeführer (BF1 bis BF 7) betreffende auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) gestützte Wiederaufnahmeersuchen an Polen. Polen stimmte mit Schreiben vom 13.10.2016 (den Erstbeschwerdeführer betreffend) und vom 14.10.2016 (die übrigen Beschwerdeführer – BF 2 bis BF 7 - betreffend) diesem Wiederaufnahmeersuchen gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera c, Dublin III-VO ausdrücklich zu.
1.2. Die Achtbeschwerdeführerin wurde am XXXX im Bundesgebiet geboren und stellte für diese ihre gesetzliche Vertretung am 04.04.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz.1.2. Die Achtbeschwerdeführerin wurde am römisch 40 im Bundesgebiet geboren und stellte für diese ihre gesetzliche Vertretung am 04.04.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Schriftsatz vom 13.04.2017 teilte das Bundesamt der polnischen Dublin Behörde im Sinne von Art. 20 Abs. 3 der Dublin III-VO mit, dass sich die Zuständigkeit zur Prüfung des Asylantrages der neugeborenen Achtbeschwerdeführerin nach der Zuständigkeit ihrer Mutter, der Zweitbeschwerdeführerin, richte, deren Wiederaufnahme Polen bereits mit Schreiben vom 14.10.2016 zugestimmt habe.Mit Schriftsatz vom 13.04.2017 teilte das Bundesamt der polnischen Dublin Behörde im Sinne von Artikel 20, Absatz 3, der Dublin III-VO mit, dass sich die Zuständigkeit zur Prüfung des Asylantrages der neugeborenen Achtbeschwerdeführerin nach der Zuständigkeit ihrer Mutter, der Zweitbeschwerdeführerin, richte, deren Wiederaufnahme Polen bereits mit Schreiben vom 14.10.2016 zugestimmt habe.
1.3. Alle acht Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Russischen Föderation.
1.4. Mit den als "Bescheid" bezeichneten Ausfertigungen vom 06.11.2016 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführer (BF 1 bis BF 7) ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurück und sprach aus, dass Polen für die Prüfung der jeweiligen Anträge gemäß Art. 18 Abs. 1 lit c der Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkte I.). Die Außerlandesbringung der Beschwerdeführer (BF 1 bis BF 7) wurde gemäß § 61 Abs. 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge ihre Abschiebung nach Polen gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkte II.).1.4. Mit den als "Bescheid" bezeichneten Ausfertigungen vom 06.11.2016 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführer (BF 1 bis BF 7) ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurück und sprach aus, dass Polen für die Prüfung der jeweiligen Anträge gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera c, der Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkte römisch eins.). Die Außerlandesbringung der Beschwerdeführer (BF 1 bis BF 7) wurde gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge ihre Abschiebung nach Polen gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkte römisch zwei.).
Diese jeweils als "Bescheid" bezeichneten Ausfertigungen der belangten Behörde wurden laut im Akt des BF 1 und der BF 2 einliegender Information (AS 143 – 145 BF 1 und AS 101 – 103 BF 2) am 15.11.2016 gem. § 8 Abs. 3 (sic) i.V.m. § 23 Zustellgesetz ohne vorherigen Zustellversuch bei der Behörde hinterlegt.Diese jeweils als "Bescheid" bezeichneten Ausfertigungen der belangten Behörde wurden laut im Akt des BF 1 und der BF 2 einliegender Information (AS 143 – 145 BF 1 und AS 101 – 103 BF 2) am 15.11.2016 gem. Paragraph 8, Absatz 3, (sic) in Verbindung mit Paragraph 23, Zustellgesetz ohne vorherigen Zustellversuch bei der Behörde hinterlegt.
1.5. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 06.06.2017 wurde der Antrag der Achtbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Polen für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführerin gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge ihre Abschiebung nach Polen gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).1.5. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 06.06.2017 wurde der Antrag der Achtbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Polen für die Prüfung des Antrages gemäß Artikel 20, Absatz 3, Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge ihre Abschiebung nach Polen gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).
Der Bescheid der Achtbeschwerdeführerin wurde dieser durch persönliche Ausfolgung an ihre gesetzliche Vertreterin, der Zweitbeschwerdeführerin, am 09.06.2017, zugestellt.
1.6. Gegen die am 06.11.2016 ausgefertigten und als "Bescheid" bezeichneten Schriftstücke richtet sich die durch die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer (BF 1 bis BF 7) eingebrachte Beschwerde, mit dem die "Bescheide" gesamtinhaltlich angefochten werden und im Besonderen vorgebracht wird, dass die Zustellung durch Hinterlegung ohne Zustellversuch rechtwidrig gewesen sei, weshalb ihnen die Bescheide auch nie rechtswirksam zugestellt worden seien.
1.7. Auch die Achtbeschwerdeführerin erhob - anwaltlich vertreten - Beschwerde gegen ihren Bescheid vom 06.06.2017 und brachte darin im Wesentlichen vor, dass die Verfahren gegen ihre Eltern und Geschwister mangels Bescheiderlassung nicht rechtskräftig abgeschlossen seien.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen und Beweiswürdigung
Der unter Punkt I. wiedergegebene Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus den vorgelegten Akten des Bundesamtes.Der unter Punkt römisch eins. wiedergegebene Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus den vorgelegten Akten des Bundesamtes.
2. Rechtliche Beurteilung:
2.1. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG durch Beschluss.2.1. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG durch Beschluss.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung –BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes –AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 –DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung –BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes –AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 –DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu Spruchteil 1.A):
2.2. Voraussetzung für das rechtliche Zustandekommen eines Bescheides ist dessen Erlassung. Erlassen wird ein schriftlicher Bescheid durch rechtswirksame Zustellung oder durch Ausfolgung (§ 24 des ZustG; vgl. zB VwGH 18. 5. 1994, 93/09/0115). Ist der erstbehördliche Bescheid nicht rechtswirksam erlassen worden, so ist es der Berufungsbehörde verwehrt, meritorisch über die Berufung abzusprechen. Ihre Zuständigkeit reicht in solchen Fällen nur so weit, das Rechtsmittel wegen Unzulässigkeit mangels tauglichen Anfechtungsgegenstandes zurückzuweisen (vgl. VwGH 09.03.1982, Zl. 81/07/0212; VwGH 30.05.2006, Zl. 2005/12/0098). Dies hat auch für das Bundesverwaltungsgericht als Rechtsmittelgericht in Anwendung des § 28 VwGVG zu gelten.2.2. Voraussetzung für das rechtliche Zustandekommen eines Bescheides ist dessen Erlassung. Erlassen wird ein schriftlicher Bescheid durch rechtswirksame Zustellung oder durch Ausfolgung (Paragraph 24, des ZustG; vergleiche zB VwGH 18. 5. 1994, 93/09/0115). Ist der erstbehördliche Bescheid nicht rechtswirksam erlassen worden, so ist es der Berufungsbehörde verwehrt, meritorisch über die Berufung abzusprechen. Ihre Zuständigkeit reicht in solchen Fällen nur so weit, das Rechtsmittel wegen Unzulässigkeit mangels tauglichen Anfechtungsgegenstandes zurückzuweisen vergleiche VwGH 09.03.1982, Zl. 81/07/0212; VwGH 30.05.2006, Zl. 2005/12/0098). Dies hat auch für das Bundesverwaltungsgericht als Rechtsmittelgericht in Anwendung des Paragraph 28, VwGVG zu gelten.
Gemäß § 21 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz – AVG und § 1 Zustellgesetz - ZustG, sind Zustellungen nach dem ZustG vorzunehmen.Gemäß Paragraph 21, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz – AVG und Paragraph eins, Zustellgesetz - ZustG, sind Zustellungen nach dem ZustG vorzunehmen.
Gemäß § 8 Abs. 1 ZustG hat eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen hat. § 8 Abs. 2 ZustG bestimmt, dass soweit die Verfahrensvorschriften nicht anderes vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen ist, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann. Eine Änderung iSd § 8 Abs. 2 ZustG liegt auch dann vor, wenn keine neue Abgabestelle besteht (vgl. VwGH 23.11.2009, 2008/05/0272).Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, ZustG hat eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen hat. Paragraph 8, Absatz 2, ZustG bestimmt, dass soweit die Verfahrensvorschriften nicht anderes vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen ist, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann. Eine Änderung iSd Paragraph 8, Absatz 2, ZustG liegt auch dann vor, wenn keine neue Abgabestelle besteht vergleiche VwGH 23.11.2009, 2008/05/0272).
Die Beschwerdeführer (BF 1 bis BF 7) wurden am 28.09.2016, um 21:00 Uhr, an der Adresse XXXX , nach den Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes festgenommen und in die "Familienunterkunft Zinnergasse" verbracht (vgl. AS 3 BF 2). In der Folge wurden der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin am 29.09.2016, am Sitz der Abteilung Fremdenpolizei und Anhaltevollzug, in 1110 Wien, Zinnergasse 29a ihren jeweiligen Erstbefragungen durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei in den jeweiligen Niederschriften die Adresse XXXX , als "Verfahrensadresse" festgehalten ist.Die Beschwerdeführer (BF 1 bis BF 7) wurden am 28.09.2016, um 21:00 Uhr, an der Adresse römisch 40 , nach den Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes festgenommen und in die "Familienunterkunft Zinnergasse" verbracht vergleiche AS 3 BF 2). In der Folge wurden der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin am 29.09.2016, am Sitz der Abteilung Fremdenpolizei und Anhaltevollzug, in 1110 Wien, Zinnergasse 29a ihren jeweiligen Erstbefragungen durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei in den jeweiligen Niederschriften die Adresse römisch 40 , als "Verfahrensadresse" festgehalten ist.
Den Verwaltungsakten des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin ist einer dort einliegenden "Prognoseentscheidung" des BFA, Regionaldirektion Graz, vom 29.09.2016 zu entnehmen, dass die Asylwerber nach den Bestimmungen des Meldegesetzes belehrt werden mögen bzw. scheint dort der Vermerk "Privatgeher Dublin (Dublin Relevant) XXXX " auf (vgl. AS 1 – 3 BF 1 und AS 43 BF 2). Darüber hinaus findet sich im Akt der Zweitbeschwerdeführerin auf AS 32 eine "Bestätigung / Information Verteilungsquartier" vom 29.09.2016, wo ebenso der Hinweis "Privatgeher Dublin: XXXX aufscheint.Den Verwaltungsakten des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin ist einer dort einliegenden "Prognoseentscheidung" des BFA, Regionaldirektion Graz, vom 29.09.2016 zu entnehmen, dass die Asylwerber nach den Bestimmungen des Meldegesetzes belehrt werden mögen bzw. scheint dort der Vermerk "Privatgeher Dublin (Dublin Relevant) römisch 40 " auf vergleiche AS 1 – 3 BF 1 und AS 43 BF 2). Darüber hinaus findet sich im Akt der Zweitbeschwerdeführerin auf AS 32 eine "Bestätigung / Information Verteilungsquartier" vom 29.09.2016, wo ebenso der Hinweis "Privatgeher Dublin: römisch 40 aufscheint.
Ein Hinweis darauf, dass die Beschwerdeführer (BF 1 und BF 2) nach den Bestimmungen des Meldegesetzes belehrt worden wären findet sich hingegen weder im Akt des Erstbeschwerdeführers noch der Zweitbeschwerdeführerin und auch nicht in einem Akt der BF 3 bis BF
7.
Den vom BFA dem BVwG vorgelegten Akten der Beschwerdeführer (BF 1 bis BF 7) lässt sich auch nicht entnehmen, dass diesen rechtswirksam einer Meldeverpflichtung nach § 15 a AsylG 2005 auferlegt worden wäre. Diesbezüglich finden sich in den Akten des BF 1 und der BF 2 bloß Entwürfe der entsprechenden Verfahrensanordnungen vom 14.10.2016, die den Beschwerdeführern jedoch offensichtlich nicht zur Kenntnis gebracht bzw. ausgehändigt worden sind.Den vom BFA dem BVwG vorgelegten Akten der Beschwerdeführer (BF 1 bis BF 7) lässt sich auch nicht entnehmen, dass diesen rechtswirksam einer Meldeverpflichtung nach Paragraph 15, a AsylG 2005 auferlegt worden wäre. Diesbezüglich finden sich in den Akten des BF 1 und der BF 2 bloß Entwürfe der entsprechenden Verfahrensanordnungen vom 14.10.2016, die den Beschwerdeführern jedoch offensichtlich nicht zur Kenntnis gebracht bzw. ausgehändigt worden sind.
Allerdings brachte eine am 14.10.2016 über Auftrag der belangten Behörde durchgeführte Meldeauskunft an das Zentrale Melderegister über den BF 1 kein Ergebnis bzw. die Auskunft, dass über ihn keine Daten für eine Meldeauskunft vorliegen (vgl. AS 85). Eine ebensolche Anfrage über die BF 2 ist in ihrem Verwaltungsakt auf AS 213 dokumentiert.Allerdings brachte eine am 14.10.2016 über Auftrag der belangten Behörde durchgeführte Meldeauskunft an das Zentrale Melderegister über den BF 1 kein Ergebnis bzw. die Auskunft, dass über ihn keine Daten für eine Meldeauskunft vorliegen vergleiche AS 85). Eine ebensolche Anfrage über die BF 2 ist in ihrem Verwaltungsakt auf AS 213 dokumentiert.
In der Folge hat das BFA – wie bereits oben im Sachverhalt dargestellt – die "Bescheide" der BF 1 bis BF 7 durch Hinterlegung ohne Zustellversuch bei ihr zur Abholung bereitgehalten.
Die Zustellvorschriften haben nicht nur für Ordnung im Verfahren zu sorgen, sondern vor allem auch sicherzustellen, dass die Partei in die Lage versetzt wird, ihre Rechtsschutzinteressen durch die rechtzeitige Kenntnis behördlicher Schriftstücke wirksam verfolgen zu können.
Im vorliegenden Fall hat das Bundesamt allerdings nicht einmal den Versuch unternommen, den Beschwerdeführern ihre jeweiligen Bescheide vom 06.11.2016 an die vom Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin der Behörde bekanntgegebenen und nach der vorliegenden Aktenlage auch von der Behörde zur Kenntnis genommenen Adresse und somit an ihrer Abgabestelle zuzustellen. Sie nahm vielmehr angesichts der von ihr veranlassten negativen Meldeauskunft im Sinne von § 8 Abs. 2 ZustG an, keine weiteren Feststellungen über die Abgabestelle der Parteien treffen zu müssen. Dabei hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl jedoch außer Acht gelassen, dass der Meldeauskunft betreffend die Beschwerdeführer im Hinblick darauf nur beschränkte Aussagekraft zukam, als sie ganz augenscheinlich davon ausgegangen ist, dass die Beschwerdeführer als sogenannte "Dublin-Privatgeher" in der Wohnung an der Adresse XXXX über eine Abgabestelle verfügen. Bei dieser Sachlage durfte die Behörde, ohne zumindest einen Zustellversuch an der ihr bekannten Adresse vorgenommen zu haben, nicht von einer Änderung der Abgabestelle iSd § 8 Abs. 1 ZustG ausgehen. Durfte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aber von einer Änderung der Abgabestelle im Sinne des § 8 Abs. 1 ZustG nicht ausgehen, dann kam keine wirksame Zustellung der Bescheide vom 06.11.2016 an die Beschwerdeführer (BF 1 bis BF 7) gemäß § 8 Abs. 2 ZustG zustande (vgl. in einem ähnlich gelagerten Sachverhalt: VwGH 2004/09/0164, vom 24.05.2007). Dass die Beschwerdeführer in der Wohnung an der oben genannten Adresse nicht polizeilich gemeldet waren, ist für die Beurteilung einer Abgabestelle im Sinne des Zustellgesetztes, irrelevant (vgl. Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10, Rz 205/2).Im vorliegenden Fall hat das Bundesamt allerdings nicht einmal den Versuch unternommen, den Beschwerdeführern ihre jeweiligen Bescheide vom 06.11.2016 an die vom Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin der Behörde bekanntgegebenen und nach der vorliegenden Aktenlage auch von der Behörde zur Kenntnis genommenen Adresse und somit an ihrer Abgabestelle zuzustellen. Sie nahm vielmehr angesichts der von ihr veranlassten negativen Meldeauskunft im Sinne von Paragraph 8, Absatz 2, ZustG an, keine weiteren Feststellungen über die Abgabestelle der Parteien treffen zu müssen. Dabei hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl jedoch außer Acht gelassen, dass der Meldeauskunft betreffend die Beschwerdeführer im Hinblick darauf nur beschränkte Aussagekraft zukam, als sie ganz augenscheinlich davon ausgegangen ist, dass die Beschwerdeführer als sogenannte "Dublin-Privatgeher" in der Wohnung an der Adresse römisch 40 über eine Abgabestelle verfügen. Bei dieser Sachlage durfte die Behörde, ohne zumindest einen Zustellversuch an der ihr bekannten Adresse vorgenommen zu haben, nicht von einer Änderung der Abgabestelle iSd Paragraph 8, Absatz eins, ZustG ausgehen. Durfte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aber von einer Änderung der Abgabestelle im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, ZustG nicht ausgehen, dann kam keine wirksame Zustellung der Bescheide vom 06.11.2016 an die Beschwerdeführer (BF 1 bis BF 7) gemäß Paragraph 8, Absatz 2, ZustG zustande vergleiche in einem ähnlich gelagerten Sachverhalt: VwGH 2004/09/0164, vom 24.05.2007). Dass die Beschwerdeführer in der Wohnung an der oben genannten Adresse nicht polizeilich gemeldet waren, ist für die Beurteilung einer Abgabestelle im Sinne des Zustellgesetztes, irrelevant vergleiche Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10, Rz 205/2).
Eine ordnungsgemäße Zustellung fand somit nicht statt und wurden die "Bescheide" der Beschwerdeführer (BF 1 bis BF 7) folglich nicht erlassen. Wird ein Bescheid nicht ordnungsgemäß erlassen, dann wird er als Rechtsnorm nicht existent und ist daher auch nicht anfechtbar (Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum AVG, 2. Teilband, RZ 8 zu § 62, S 781).Eine ordnungsgemäße Zustellung fand somit nicht statt und wurden die "Bescheide" der Beschwerdeführer (BF 1 bis BF 7) folglich nicht erlassen. Wird ein Bescheid nicht ordnungsgemäß erlassen, dann wird er als Rechtsnorm nicht existent und ist daher auch nicht anfechtbar (Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum AVG, 2. Teilband, RZ 8 zu Paragraph 62,, S 781).
Es ist daher abschließend festzuhalten, dass die angefochtenen "Bescheide" bislang nicht rechtswirksam erlassen wurden.
Mangels eines tauglichen Anfechtungsgegenstandes waren damit die Beschwerden als unzulässig zurückzuweisen (so auch VwGH 18.11.2015, Zl. Ra 2015/17/0026). Erst nach allfälliger neuerlicher und rechtswirksamer Erlassung eines Bescheides ist ein Rechtszug an das Bundesverwaltungsgericht möglich.
Zu Spruchteil 2.A):
Hinsichtlich der minderjährigen Achtbeschwerdeführerin ist festzuhalten, dass deren Asylantrag, ebenso wie jene des BF 1 bis BF 7, aufgrund der Annahme der Zuständigkeit Polens gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. c iVm Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO im Sinne von § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und sie aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen und ihre Abschiebung gemäß § 61 Abs. 2 FPG nach Polen als zulässig erklärt wurde.Hinsichtlich der minderjährigen Achtbeschwerdeführerin ist festzuhalten, dass deren Asylantrag, ebenso wie jene des BF 1 bis BF 7, aufgrund der Annahme der Zuständigkeit Polens gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera c, in Verbindung mit Artikel 20, Absatz 3, Dublin III-VO im Sinne von Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und sie aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen und ihre Abschiebung gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG nach Polen als zulässig erklärt wurde.
§34 Abs. 4 AsylG normiert, dass Verfahren von Familienangehörigen unter einem zu führen sind.§34 Absatz 4, AsylG normiert, dass Verfahren von Familienangehörigen unter einem zu führen sind.
Das Verfahren des Erst-, der Zweit-, der Dritt-, der Viert-, der Fünft- des Sechst- und der Siebentbeschwerdeführerin sind aufgrund, der - wie oben ausgeführt - fehlerhaft erfolgten Zustellungen noch beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl anhängig.
Aus diesem Grund war das Verfahren der Achtbeschwerdeführerin zu beheben und zur neuerlichen Behandlung an das BFA zurückzuverweisen.
III. Gemäß § 24 Abs. 1 des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.römisch drei. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Nach Abs. 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (in der Folge GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S. 389 (2010/C 83/02), entgegenstehen.Nach Absatz 4, leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (in der Folge GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S. 389 (2010/C 83/02), entgegenstehen.
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerden geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 6a und 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerden geklärt erscheint, konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a und 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Aus den oben genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zum Teil zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Schlagworte
Bescheid, Rechtswidrigkeit, Zustelladresse, Zustellmangel,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W233.2171090.1.00Zuletzt aktualisiert am
13.10.2017