TE Bvwg Erkenntnis 2017/9/28 W220 2145256-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.09.2017
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Entscheidungsdatum

28.09.2017

Norm

B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
VwG-AufwErsV §1
VwGVG §35
VwGVG §35 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 46 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  11. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005

Spruch

W220 2145256-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. UNTERER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch XXXX , Rechtsanwalt in XXXX , wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. UNTERER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch römisch 40 , Rechtsanwalt in römisch 40 , wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, zu Recht:

A)

I. Die Beschwerde wegen der am 13.12.2016 erfolgten Abschiebung des Beschwerdeführers nach Kroatien wird gemäß § 46 FPG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wegen der am 13.12.2016 erfolgten Abschiebung des Beschwerdeführers nach Kroatien wird gemäß Paragraph 46, FPG als unbegründet abgewiesen.

II. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.römisch zwei. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, VwGVG abgewiesen.

III. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG iVm § 1 VwG-Aufwandersatzverordnung hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von 368,80 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, VwG-Aufwandersatzverordnung hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von 368,80 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Am 20.01.2017 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Schriftsatz ein, in dem der Beschwerdeführer gegen die am (glaublich) 10.12.2016 erfolgte Abschiebung nach Kroatien eine Maßnahmenbeschwerde einbrachte.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer sei nach seiner Flucht aus Afghanistan entlang der sogenannten "Balkanroute", über die Türkei, nach Griechenland und weiter über Mazedonien, Kroatien und Slowenien in Österreich eingereist und habe am 12.02.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Dieser sei wegen der Zuständigkeit Kroatiens zur Prüfung des Antrags zurückgewiesen worden. Eine dagegen erhobene Beschwerde sei durch das Bundesverwaltungsgericht zu Zl. W105 2139490-1/5E am 14.11.2016 abgewiesen worden. Der gemeinsam mit der Beschwerde gestellte Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, sei bis zur Entscheidung in der Hauptsache unbehandelt geblieben. Am (glaublich) 10.12.2016 sei der Beschwerdeführer nach Kroatien, wo er sich aufhalte, überstellt worden.

Die belangte Behörde habe ihre Annahme der Zuständigkeit Kroatiens im Wesentlichen darauf gestützt, dass der Beschwerdeführer im Zuge der Massenfluchtbewegung über die Länder der "Westbalkanroute" reisend illegal in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gelangt sei. Diese Rechtsmeinung sei aber jedenfalls seit dem der Oberste Gerichtshof der Republik Slowenien diese Fragestellung dem Europäischen Gerichtshof zur Auslegung vorgelegt habe, keine "acte claire"-Konstellation mehr. Daher seien nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs anhängige Verfahren, bei denen sich die gegenständliche Rechtsfrage stelle, auszusetzen, um unionsrechtswidrige Entscheidungen hintanzuhalten.

Für den vorliegenden Fall bedeute das, dass, auch wenn gegen den Beschwerdeführer eine durchsetzbare Entscheidung zur Außerlandesbringung vorgelegen sei, die dargelegten Argumente einer Außerlandesbringung entgegengestanden seien. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes seien auch Änderungen nach Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu berücksichtigen, dies müsse auch auf jene Fälle übertragen werden, wo sich aufgrund eines anhängigen Vorabentscheidungsverfahrens die unionsrechtliche Verpflichtung zur Aussetzung ergebe. Dies habe nunmehr auch der Verwaltungsgerichtshof in zwei Entscheidungen hinsichtlich der beim Bundesverwaltungs-gericht anhängigen Verfahren bestätigt.

Die Abschiebung des Beschwerdeführers sei aufgrund der dargestellten Gründe rechtswidrig.

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.02.2017 wurde die belangte Behörde mit der Beschwerde befasst.

Mit Schreiben vom 17.03.2017 nahm die belangte Behörde Stellung. In dieser wies die belangte Behörde darauf hin, dass mit Bescheid vom 18.10.2016 der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz als unzulässig zurückgewiesen worden sei und ausgesprochen worden sei, dass Kroatien gemäß Art. 13 Abs. 1 Dublin III VO für die Prüfung des Antrages zuständig sei, sowie gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung nach Kroatien angeordnet worden sei. Dagegen sei Beschwerde eingebracht worden. Diese sei am 11.11.2016 eingelangt. Vom Bundesverwaltungsgericht sei keine aufschiebende Wirkung bzw kein Rechtsbehelf gewährt worden und sei die aufenthaltsbeendende Maßnahme mit 14.11.2016 durchführbar geworden.Mit Schreiben vom 17.03.2017 nahm die belangte Behörde Stellung. In dieser wies die belangte Behörde darauf hin, dass mit Bescheid vom 18.10.2016 der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz als unzulässig zurückgewiesen worden sei und ausgesprochen worden sei, dass Kroatien gemäß Artikel 13, Absatz eins, Dublin römisch drei VO für die Prüfung des Antrages zuständig sei, sowie gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung nach Kroatien angeordnet worden sei. Dagegen sei Beschwerde eingebracht worden. Diese sei am 11.11.2016 eingelangt. Vom Bundesverwaltungsgericht sei keine aufschiebende Wirkung bzw kein Rechtsbehelf gewährt worden und sei die aufenthaltsbeendende Maßnahme mit 14.11.2016 durchführbar geworden.

Am 29.11.2016 sei gegen den Beschwerdeführer zur Sicherung der Abschiebung nach Kroatien ein Festnahmeauftrag erlassen worden. Am 11.12.2016 sei der Beschwerdeführer aufgrund des Festnahmeauftrages festgenommen und in das Polizeianhaltezentrum XXXX überstellt worden.Am 29.11.2016 sei gegen den Beschwerdeführer zur Sicherung der Abschiebung nach Kroatien ein Festnahmeauftrag erlassen worden. Am 11.12.2016 sei der Beschwerdeführer aufgrund des Festnahmeauftrages festgenommen und in das Polizeianhaltezentrum römisch 40 überstellt worden.

Der Beschwerdeführer sei am 13.12.2016 im Einvernehmen mit den kroatischen Behörden im Zuge einer unbegleiteten Linienabschiebung in den zuständigen Mitgliedstaat Kroatien überstellt worden. Zuvor sei mit dem zur Rückführung festgenommenen Beschwerdeführer ein Kontaktgespräch geführt worden, in dem der genaue Ablauf der Überstellung erklärt worden sei. Die Überstellung des Beschwerdeführers nach Kroatien sei ohne Komplikationen verlaufen.

Die Zuständigkeit Kroatiens stehe fest und gemäß Art 27 der Dublin III VO sei die angeordnete Überstellungsentscheidung im Rechtsmittelverfahren durch das zuständige Bundesverwaltungsgericht überprüft worden. Die Möglichkeit der Gewährung eines Rechtsbehelfs gemäß Art. 17 Abs. 3 Dublin III VO sei durch die Rechtsmittelinstanz nicht ausgeschöpft worden, woraus geschlossen werden könne, dass zum Zeitpunkt des Beschwerdevorbringens keine Bedenken auch seitens des zur Prüfung vorgesehenen Gerichts gegen eine Überstellung nach Kroatien bestanden habe. Die Ausführungen der Beschwerde würden daher auch in diesem Punkt ins Leere gehen, da durch das zuständige überprüfende Gericht kein Rechtsbehelf gewährt worden sei, insbesondere in Form einer beantragten aufschiebenden Wirkung.Die Zuständigkeit Kroatiens stehe fest und gemäß Artikel 27, der Dublin römisch drei VO sei die angeordnete Überstellungsentscheidung im Rechtsmittelverfahren durch das zuständige Bundesverwaltungsgericht überprüft worden. Die Möglichkeit der Gewährung eines Rechtsbehelfs gemäß Artikel 17, Absatz 3, Dublin römisch drei VO sei durch die Rechtsmittelinstanz nicht ausgeschöpft worden, woraus geschlossen werden könne, dass zum Zeitpunkt des Beschwerdevorbringens keine Bedenken auch seitens des zur Prüfung vorgesehenen Gerichts gegen eine Überstellung nach Kroatien bestanden habe. Die Ausführungen der Beschwerde würden daher auch in diesem Punkt ins Leere gehen, da durch das zuständige überprüfende Gericht kein Rechtsbehelf gewährt worden sei, insbesondere in Form einer beantragten aufschiebenden Wirkung.

Aus den Länderfeststellungen zu Kroatien ergebe sich weiters, dass Asylwerbern dort ein rechtsstaatliches Asylverfahren offen stehe. Auch hätten die Asylwerber während des gesamten Asylverfahrens das Recht auf Unterbringung in Unterbringungszentren für Asylwerber und dort werde Unterkunft, medizinische Basisversorgung, Bildung, psychologische Beratung und Hilfe bei der Arbeitssuche geboten.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde abweisen und den entsprechenden Schriftsatzaufwandersatz gemäß § 35 VwGVG iVm VwG-Aufwandersatzverordnung zusprechen.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde abweisen und den entsprechenden Schriftsatzaufwandersatz gemäß Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit VwG-Aufwandersatzverordnung zusprechen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer hat am 12.02.2016 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Der Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.10.2016, Zl.: 1105318400/160227749, gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen, und ausgesprochen, dass Kroatien gemäß Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist, die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 61 Abs. 2 FPG nach Kroatien zulässig ist.Der Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.10.2016, Zl.: 1105318400/160227749, gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen, und ausgesprochen, dass Kroatien gemäß Artikel 13, Absatz eins, Dublin-III-VO für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist, die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG nach Kroatien zulässig ist.

Dagegen brachte der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde ein. Die Beschwerde wurde am 11.11.2016 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Der Beschwerde wurde keine aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.11.2016, GZ.:

W105 2139490-1/5E, wurde die Beschwerde gemäß § 5 AsylG iVm. § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.W105 2139490-1/5E, wurde die Beschwerde gemäß Paragraph 5, AsylG in Verbindung mit Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer kam der Anordnung der Außerlandesbringung nicht nach.

Der Beschwerdeführer wurde am 13.12.2016 nach Kroatien abgeschoben, die Abschiebung verlief ohne besondere Vorkommnisse.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus der mit den Angaben des Beschwerdeführers sowie des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen übereinstimmenden Aktenlage, der Einsichtnahme in die elektronische Verfahrensadministration zum Verfahren GZ. W105 2139490-1, sowie der Einholung einer Abfrage im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister.

Die Feststellung, dass die Abschiebung ohne besondere Vorkommnisse vonstattenging, ergibt sich daraus, dass in der Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ausgeführt wurde, dass die Überstellung des Beschwerdeführers nach Kroatien ohne Komplikationen verlaufen sei. Gegenteiliges wurde auch nicht vom Beschwerdeführer behauptet.

Die Feststellung, dass keine aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, ergibt sich durch die Einsichtnahme in die elektronische Verfahrensadministration zum Verfahren GZ. W105 2139490-1/5E. Dies steht auch im Einklang mit der Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, demnach vom BVwG keine aufschiebende Wirkung bzw. kein Rechtsbehelf gewährt worden und die aufenthaltsbeendende Maßnahme mit Erkenntnis des BVwG vom 14.11.2016 durchführbar geworden sei.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Abschiebung ist auf den Zeitpunkt ihres Vollzugs abzustellen (vgl. dazu VwGH 29.06.2017, Ra 2017/21/0089 mwN).Bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Abschiebung ist auf den Zeitpunkt ihres Vollzugs abzustellen vergleiche dazu VwGH 29.06.2017, Ra 2017/21/0089 mwN).

Gemäß § 46 Abs. 1 FPG sind Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten, wenn (1.) die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint, (2.) sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind, (3.) auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder (4.) sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.Gemäß Paragraph 46, Absatz eins, FPG sind Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten, wenn (1.) die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint, (2.) sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind, (3.) auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder (4.) sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.

Es müssen also zur durchsetzbaren Rückkehrentscheidung, Anordnung zur Außerlandesbringung, zur Ausweisung bzw. zum Aufenthaltsverbot noch weitere Voraussetzungen hinzutreten; dass durchsetzbare Bescheide vorliegen, genügt noch nicht; dies ist nur eine der Voraussetzungen für die Abschiebung. Es muss daher ein Weg eröffnet sein, die Rechtswidrigkeit der Abschiebung trotz Vorliegens durchsetzbarer Bescheide betreffend Rückkehrentscheidung, Anordnung zur Außerlandesbringung, Aufenthaltsverbot oder Ausweisung geltend zu machen. Das Gesetz wird dem insofern gerecht, als es die Umsetzung des Bescheides als unmittelbare Befehls- und Zwangsgewalt bezeichnet und damit die Möglichkeit einer Maßnahmenbeschwerde eröffnet (VwGH 23.09.1994, 94/02/0139; VwGH 20.10.2011, 2010/21/0056). Bei der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Abschiebung kommt es nach § 46 Abs. 1 FPG nicht nur auf das Vorliegen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Entscheidung, sondern auch auf die Erfüllung einer in den Z 1 bis 4 genannten Tatbestandsvoraussetzungen an. Überdies sieht die Bestimmung bei Vorliegen der dort genannten Bedingungen keine unbedingte Abschiebeverpflichtung vor, sondern stellt die Abschiebung in behördliches Ermessen (VwGH 30.08.2011, 2008/21/0020; VwGH 20.10.2011, 2010/21/0056). Bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme ist die Behörde nicht auf die vorgebrachten Gründe beschränkt. Eine Abschiebung darf im Fall eines gestellten Antrages auf internationalen Schutz bis zur Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nach § 12a Abs. 4 AsylG 2005 nicht stattfinden (vgl. VwGH 26.06.2014, 2013/21/0253).Es müssen also zur durchsetzbaren Rückkehrentscheidung, Anordnung zur Außerlandesbringung, zur Ausweisung bzw. zum Aufenthaltsverbot noch weitere Voraussetzungen hinzutreten; dass durchsetzbare Bescheide vorliegen, genügt noch nicht; dies ist nur eine der Voraussetzungen für die Abschiebung. Es muss daher ein Weg eröffnet sein, die Rechtswidrigkeit der Abschiebung trotz Vorliegens durchsetzbarer Bescheide betreffend Rückkehrentscheidung, Anordnung zur Außerlandesbringung, Aufenthaltsverbot oder Ausweisung geltend zu machen. Das Gesetz wird dem insofern gerecht, als es die Umsetzung des Bescheides als unmittelbare Befehls- und Zwangsgewalt bezeichnet und damit die Möglichkeit einer Maßnahmenbeschwerde eröffnet (VwGH 23.09.1994, 94/02/0139; VwGH 20.10.2011, 2010/21/0056). Bei der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Abschiebung kommt es nach Paragraph 46, Absatz eins, FPG nicht nur auf das Vorliegen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Entscheidung, sondern auch auf die Erfüllung einer in den Ziffer eins bis 4 genannten Tatbestandsvoraussetzungen an. Überdies sieht die Bestimmung bei Vorliegen der dort genannten Bedingungen keine unbedingte Abschiebeverpflichtung vor, sondern stellt die Abschiebung in behördliches Ermessen (VwGH 30.08.2011, 2008/21/0020; VwGH 20.10.2011, 2010/21/0056). Bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme ist die Behörde nicht auf die vorgebrachten Gründe beschränkt. Eine Abschiebung darf im Fall eines gestellten Antrages auf internationalen Schutz bis zur Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nach Paragraph 12 a, Absatz 4, AsylG 2005 nicht stattfinden vergleiche VwGH 26.06.2014, 2013/21/0253).

Eine Entscheidung iSd § 46 Abs. 1 FPG ist durchsetzbar, mit dem Eintritt der Rechtskraft (§ 50 Abs. 8 und § 70 Abs. 1) oder wenn der Entscheidung ex lege keine aufschiebende Wirkung zukommt und eine solche nicht zuerkannt wurde bzw wenn eine aufschiebende Wirkung aberkannt wurde (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht (Stand: 15.1.2016), § 46 FPG K3).Eine Entscheidung iSd Paragraph 46, Absatz eins, FPG ist durchsetzbar, mit dem Eintritt der Rechtskraft (Paragraph 50, Absatz 8 und Paragraph 70, Absatz eins,) oder wenn der Entscheidung ex lege keine aufschiebende Wirkung zukommt und eine solche nicht zuerkannt wurde bzw wenn eine aufschiebende Wirkung aberkannt wurde vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht (Stand: 15.1.2016), Paragraph 46, FPG K3).

§ 16 Abs. 2 BFA-VG regelt Folgendes:Paragraph 16, Absatz 2, BFA-VG regelt Folgendes:

"Einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der

1. ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und diese mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist,

2. ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht oder

3. eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG erlassen wird,3. eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG erlassen wird,

sowie einem diesbezüglichen Vorlageantrag kommt die aufschiebende Wirkung nicht zu, es sei denn, sie wird vom Bundesverwaltungsgericht zuerkannt."

§ 16 Abs. 4 BFA-VG regelt zur Durchführbarkeit der Abschiebung aufgrund einer Anordnung zur Außerlandesbringung Folgendes:Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG regelt zur Durchführbarkeit der Abschiebung aufgrund einer Anordnung zur Außerlandesbringung Folgendes:

"Kommt einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen oder abgewiesen wurde, oder mit der eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG erlassen wurde, die aufschiebende Wirkung nicht zu, ist diese durchsetzbar. Mit der Durchführung der mit einer solchen Entscheidung verbundenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der die bereits bestehende Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung ist bis zum Ende der Rechtsmittelfrist, wird ein Rechtsmittel ergriffen bis zum Ablauf des siebenten Tages ab Einlangen der Beschwerdevorlage, zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Beschwerdevorlage und von der Gewährung der aufschiebenden Wirkung in Kenntnis zu setzen.""Kommt einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen oder abgewiesen wurde, oder mit der eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG erlassen wurde, die aufschiebende Wirkung nicht zu, ist diese durchsetzbar. Mit der Durchführung der mit einer solchen Entscheidung verbundenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der die bereits bestehende Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung ist bis zum Ende der Rechtsmittelfrist, wird ein Rechtsmittel ergriffen bis zum Ablauf des siebenten Tages ab Einlangen der Beschwerdevorlage, zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Beschwerdevorlage und von der Gewährung der aufschiebenden Wirkung in Kenntnis zu setzen."

Trotz Durchsetzbarkeit ist eine Effektuierung der Abschiebung im Falle eines Rechtsmittels daher erst sieben Tage nach Einlangen der Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht zulässig (vgl. dazu auch ErläutRV BGBl I 2013/68 sowie Böckmann-Winkler in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht, BFA-VG § 16 Anm. 5).Trotz Durchsetzbarkeit ist eine Effektuierung der Abschiebung im Falle eines Rechtsmittels daher erst sieben Tage nach Einlangen der Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht zulässig vergleiche dazu auch ErläutRV BGBl römisch eins 2013/68 sowie Böckmann-Winkler in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht, BFA-VG Paragraph 16, Anmerkung 5).

Im vorliegenden Fall wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.10.2016 der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen, und ausgesprochen, dass Kroatien gemäß Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist, die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 61 Abs. 2 FPG nach Kroatien zulässig ist.Im vorliegenden Fall wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.10.2016 der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen, und ausgesprochen, dass Kroatien gemäß Artikel 13, Absatz eins, Dublin-III-VO für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist, die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG nach Kroatien zulässig ist.

Gegen den Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde, die am 11.11.2016 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt wurde. Der Beschwerde gegen den Bescheid vom 18.10.2016 wurde keine aufschiebende Wirkung zuerkannt. Da der Beschwerde gegen die Entscheidung keine aufschiebende Wirkung zukam und die Beschwerde überdies mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.11.2016 als unbegründet abgewiesen wurde, wurde der Beschwerdeführer am 13.12.2016 nach Kroatien überstellt.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl konnte sich daher im Zeitpunkt der Abschiebung zu Recht auf eine durchsetzbare Entscheidung stützen.

Gemäß § 46 Abs. 1 FPG ist nun weiters zu prüfen, ob eine der in den Z 1 bis 4 genannten Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt ist:Gemäß Paragraph 46, Absatz eins, FPG ist nun weiters zu prüfen, ob eine der in den Ziffer eins bis 4 genannten Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt ist:

Hierzu ist festzuhalten, dass gegen den Beschwerdeführer eine durchsetzbare Entscheidung bestand und er seiner Verpflichtung zur Ausreise nicht nachgekommen ist, sodass der Tatbestand des § 46 Abs. 1 Z 2 FPG dadurch jedenfalls erfüllt ist. Wird eine Außerlandesbringung durchsetzbar, ist damit stets die Verpflichtung zum unverzüglichen Verlassen des Bundesgebietes verbunden (Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht [2014] § 46 FPG Anm 2).Hierzu ist festzuhalten, dass gegen den Beschwerdeführer eine durchsetzbare Entscheidung bestand und er seiner Verpflichtung zur Ausreise nicht nachgekommen ist, sodass der Tatbestand des Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, FPG dadurch jedenfalls erfüllt ist. Wird eine Außerlandesbringung durchsetzbar, ist damit stets die Verpflichtung zum unverzüglichen Verlassen des Bundesgebietes verbunden (Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht [2014] Paragraph 46, FPG Anmerkung 2).

Es ist weiters zu prüfen, ob im vorliegenden Fall ein Verbot der Abschiebung vorlag:

Gemäß § 50 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.Gemäß Paragraph 50, FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt.Gemäß Artikel 2, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt.

Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.Gemäß Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Für die Gewährung von Abschiebeschutz ist die maßgebliche Wahrscheinlichkeit des Eintritts der Verletzung der Menschenrechte gefordert. Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen genügen hingegen nicht (vgl. VwGH 27.02.1997, 98/21/0427).Für die Gewährung von Abschiebeschutz ist die maßgebliche Wahrscheinlichkeit des Eintritts der Verletzung der Menschenrechte gefordert. Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen genügen hingegen nicht vergleiche VwGH 27.02.1997, 98/21/0427).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (vgl. VwGH 26.06.1997, 95/18/1293; 17.07.1997, 97/18/0336).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist vergleiche VwGH 26.06.1997, 95/18/1293; 17.07.1997, 97/18/0336).

Im verfahrensgegenständlichen Fall kann nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer durch die Abschiebung nach Kroatien einer existentiellen Gefährdung oder sonstigen Bedrohung ausgesetzt war, sodass die Abschiebung eine Verletzung von Art. 2 oder Art 3 EMRK bedeuten würde.Im verfahrensgegenständlichen Fall kann nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer durch die Abschiebung nach Kroatien einer existentiellen Gefährdung oder sonstigen Bedrohung ausgesetzt war, sodass die Abschiebung eine Verletzung von Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK bedeuten würde.

Wenn der Beschwerdeführer argumentiert, dass seit dem Beschluss des Obersten Gerichtshofes der Republik Slowenien hinsichtlich der Frage, ob der Beschwerdeführer illegal in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten eingereist ist, (zum damaligen Zeitpunkt) keine "acte claire-Konstellation" mehr vorgelegen und das Verfahren auszusetzen gewesen sei, mag dies bei einem durchsetzbaren Bescheid nichts zu verändern.

Der Argumentation, dass sich durch das (damals noch nicht entschiedene) Vorabentscheidungsersuchen die Beurteilungsgrundlagen geändert hätten und daher – ähnlich wie bei einer Änderung im Bereich des Art. 3 und 8 EMRK – eine Neubewertung notwendig wäre und die aufenthaltsbeendende Maßnahme ihre Gültigkeit verloren hätte, ist zu entgegnen, dass es sich dabei um eine Auslegungsfrage handelt, die mit der Bestandskraft des der Abschiebung zugrunde liegenden Bescheides nichts zu tun hat und der Bescheid selbst dann vollstreckbar gewesen wäre, wenn er rechtswidrig gewesen wäre.Der Argumentation, dass sich durch das (damals noch nicht entschiedene) Vorabentscheidungsersuchen die Beurteilungsgrundlagen geändert hätten und daher – ähnlich wie bei einer Änderung im Bereich des Artikel 3 und 8 EMRK – eine Neubewertung notwendig wäre und die aufenthaltsbeendende Maßnahme ihre Gültigkeit verloren hätte, ist zu entgegnen, dass es sich dabei um eine Auslegungsfrage handelt, die mit der Bestandskraft des der Abschiebung zugrunde liegenden Bescheides nichts zu tun hat und der Bescheid selbst dann vollstreckbar gewesen wäre, wenn er rechtswidrig gewesen wäre.

Die Verpflichtung der österreichischen Behörden und Gerichte, die der Verwaltungsgerichtshof in den Erkenntnissen vom 16.11.2016, Ra 2016/18/0172-0177 und Ra 2016/18/0224 bis 0227 anspricht, trifft auf die Durchführung der Dublin-Verfahren und nicht die Abschiebung auf Grund vollstreckbarer Dublin-Bescheide zu.

Im Übrigen kann auf die für den vorliegenden Fall gleichermaßen gültigen Ausführungen des VwGH in seinem Erkenntnis vom 29.06.2017, Ra 2017/21/0089, verwiesen werden. Der VwGH hat darin unter Verweis auf die Rechtsprechung des EuGH zur Bedeutung der Rechtskraft von behördlichen und gerichtlichen Entscheidungen und auch zum Aspekt der Verhältnismäßigkeit (a.a.O., Rz 15 bis 20) keine Verpflichtung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gesehen, dass dieses von einer Abschiebung, insbesondere zu einem Zeitpunkt, als eine Entscheidung des EuGH noch nicht vorlag, Abstand nehmen hätte müssen. Vielmehr durfte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Zeitpunkt der Abschiebung von der weiterhin bestehenden Rechtskraft und Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung ausgehen.

Letztlich ist festzuhalten, dass die in der Beschwerde und auch vom VwGH aufgeworfenen Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Anwendung der Dublin-VO mittlerweile mit Urteilen des EUGH vom 26.07.2017 in den Rechtssachen C-490/16, A.S., und C-646/16, Jafari, abschließend geklärt wurden. Nach dem Tenor des letztgenannten Urteils sind die fraglichen Bestimmungen, wie folgt, auszulegen:

1. Art. 12 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, in Verbindung mit Art. 2 Buchst. m dieser Verordnung ist dahin auszulegen, dass kein "Visum" im Sinne von Art. 12 vorliegt, wenn die Behörden eines Mitgliedstaats in einer Situation, in der sie mit der Ankunft einer außergewöhnlich hohen Zahl von Drittstaatsangehörigen konfrontiert sind, die durch diesen Mitgliedstaat durchreisen möchten, um in einem anderen Mitgliedstaat internationalen Schutz zu beantragen, die Einreise der Drittstaatsangehörigen dulden, obwohl sie die im erstgenannten Mitgliedstaat grundsätzlich geforderten Einreisevoraussetzungen nicht erfüllen.1. Artikel 12, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, in Verbindung mit Artikel 2, Buchst. m dieser Verordnung ist dahin auszulegen, dass kein "Visum" im Sinne von Artikel 12, vorliegt, wenn die Behörden eines Mitgliedstaats in einer Situation, in der sie mit der Ankunft einer außergewöhnlich hohen Zahl von Drittstaatsangehörigen konfrontiert sind, die durch diesen Mitgliedstaat durchreisen möchten, um in einem anderen Mitgliedstaat internationalen Schutz zu beantragen, die Einreise der Drittstaatsangehörigen dulden, obwohl sie die im erstgenannten Mitgliedstaat grundsätzlich geforderten Einreisevoraussetzungen nicht erfüllen.

2. Art. 13 Abs. 1 der Verordnung Nr. 604/2013 ist dahin auszulegen, dass ein Drittstaatsangehöriger, dessen Einreise von den Behörden eines Mitgliedstaats in einer Situation geduldet wird, in der sie mit der Ankunft einer außergewöhnlich hohen Zahl von Drittstaatsangehörigen konfrontiert sind, die durch diesen Mitgliedstaat, dessen grundsätzlich geforderte Einreisevoraussetzungen sie nicht erfüllen, durchreisen möchten, um in einem anderen Mitgliedstaat internationalen Schutz zu beantragen, die Grenze des erstgenannten Mitgliedstaats im Sinne von Art. 13 Abs. 1 "illegal überschritten" hat.2. Artikel 13, Absatz eins, der Verordnung Nr. 604 aus 2013, ist dahin auszulegen, dass ein Drittstaatsangehöriger, dessen Einreise von den Behörden eines Mitgliedstaats in einer Situation geduldet wird, in der sie mit der Ankunft einer außergewöhnlich hohen Zahl von Drittstaatsangehörigen konfrontiert sind, die durch diesen Mitgliedstaat, dessen grundsätzlich geforderte Einreisevoraussetzungen sie nicht erfüllen, durchreisen möchten, um in einem anderen Mitgliedstaat internationalen Schutz zu beantragen, die Grenze des erstgenannten Mitgliedstaats im Sinne von Artikel 13, Absatz eins, "illegal überschritten" hat.

Es ist also durch die Abschiebung zu keiner Verletzung der Rechte des Beschwerdeführers gekommen. Die erfolgte Abschiebung nach Kroatien verlief ohne besondere Vorkommnisse, es ist also nicht zu sehen, dass die Durchführung der Abschiebung zu einer Verletzung der Rechte des Beschwerdeführers geführt hätte. Eine Rechtswidrigkeit der Abschiebung aus anderen Gründen wird in der Beschwerde nicht behauptet, insbesondere wird nicht vorgebracht, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Abschiebung nach Kroatien einer existentiellen Gefährdung oder sonstigen Bedrohung iSd Art 2 oder 3 EMRK ausgesetzt war. Es konnten also insgesamt keinerlei Anhaltspunkte dafür gefunden werden, dass der Beschwerdeführer durch seine Abschiebung nach Kroatien dem realen Risiko einer Verletzung des Art. 2 oder Art. 3 EMRK ausgesetzt war. Sonstige außergewöhnliche Umstände, die die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Kroatien unzulässig machen könnten, sind im gegenständlichen Verfahren nicht hervorgetreten.Es ist also durch die Abschiebung zu keiner Verletzung der Rechte des Beschwerdeführers gekommen. Die erfolgte Abschiebung nach Kroatien verlief ohne besondere Vorkommnisse, es ist also nicht zu sehen, dass die Durchführung der Abschiebung zu einer Verletzung der Rechte des Beschwerdeführers geführt hätte. Eine Rechtswidrigkeit der Abschiebung aus anderen Gründen wird in der Beschwerde nicht behauptet, insbesondere wird nicht vorgebracht, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Abschiebung nach Kroatien einer existentiellen Gefährdung oder sonstigen Bedrohung iSd Artikel 2, oder 3 EMRK ausgesetzt war. Es konnten also insgesamt keinerlei Anhaltspunkte dafür gefunden werden, dass der Beschwerdeführer durch seine Abschiebung nach Kroatien dem realen Risiko einer Verletzung des Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK ausgesetzt war. Sonstige außergewöhnliche Umstände, die die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Kroatien unzulässig machen könnten, sind im gegenständlichen Verfahren nicht hervorgetreten.

Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass der Beschwerdeführer durch die von ihm mittels Maßnahmenbeschwerde bekämpfte Abschiebung am 13.12.2016, die zur Durchsetzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme in Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erfolgte, nicht in seinen Rechten verletzt wurde.

Die Voraussetzungen des § 46 FPG waren vielmehr gegeben und die Beschwerde gegen die Abschiebung war daher als unbegründet abzuweisen.Die Voraussetzungen des Paragraph 46, FPG waren vielmehr gegeben und die Beschwerde gegen die Abschiebung war daher als unbegründet abzuweisen.

Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen.

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

In diesem Sinne konnte die Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG iVm § 21 Abs. 7 BFA-VG entfallen, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war. Umstände, die durch die weitere Hinterfragung zu klären gewesen wären, sind nicht hervorgekommen.In diesem Sinne konnte die Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG entfallen, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war. Umstände, die durch die weitere Hinterfragung zu klären gewesen wären, sind nicht hervorgekommen.

Kostenersatz

Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind gemäß Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.

Im vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die Behörde als obsiegende und der Beschwerdeführer als unterlegene Partei zu gelten hat; daher und auf Grund des Antrages der Behörde vom 17.03.2017 hat der Beschwerdeführer dem Rechtsträger der Behörde - dem Bund - den Schriftsatzaufwand in der Höhe von 368,80 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Der Antrag des Beschwerdeführers war hingegen abzuweisen.

Es ist daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH vom 22.03.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH vom 28.05.2014, Ro 2014/07/0053 und vom 27.08.2014, Ra 2014/05/0007).Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig vergleiche dazu auch OGH vom 22.03.1992, 5 Ob 105/90; vergleiche zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH vom 28.05.2014, Ro 2014/07/0053 und vom 27.08.2014, Ra 2014/05/0007).

Schlagworte

Abschiebung, Befehls- und Zwangsgewalt, Kostentragung,
Maßnahmenbeschwerde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W220.2145256.1.00

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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