TE Bvwg Beschluss 2017/9/28 W152 2171299-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.09.2017
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

28.09.2017

Norm

AsylG 2005 §12a Abs2
AsylG 2005 §22 Abs10
BFA-VG §22
B-VG Art.133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026
  2. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 12a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 12a gültig von 19.06.2015 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  8. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.07.2011 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  1. AsylG 2005 § 22 heute
  2. AsylG 2005 § 22 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.06.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.06.2016 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  5. AsylG 2005 § 22 gültig von 02.03.2016 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2016
  6. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2014 bis 01.03.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  11. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  12. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W152 2171299-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Walter KOPP in dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.09.2017, Zl. IFA: 1106924906, VZ: 170991764, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX, geb. XXXX, StA.Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Walter KOPP in dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.09.2017, Zl. IFA: 1106924906, VZ: 170991764, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend römisch 40 , geb. römisch 40 , StA.

Afghanistan, beschlossen:

A)

Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 idgF iVm § 22 Abs. 10 AsylG 2005 idgF und § 22 BFA-VG idgF rechtmäßig.Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 idgF und Paragraph 22, BFA-VG idgF rechtmäßig.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG idgF nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG idgF nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer stellte unter dem NamenXXXX, StA. Afghanistan, am 29.02.2016 den (ersten) Antrag auf internationalen Schutz.

Der Beschwerdeführer wurde am 29.02.2016 im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes einvernommen und gab im Wesentlichen an, er sei Paschtune und Sunnit und habe Afghanistan verlassen, damit er in Österreich lernen und ein besseres Leben haben könne. In Afghanistan sei Krieg und man könne dort nicht in Ruhe leben. Andere Probleme habe er nicht.

Nach Zulassung des Verfahrens erfolgte am 11.07.2017 eine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, wobei der Asylwerber im Wesentlichen vorbrachte, er habe in der Provinz Nangarhar gelebt und habe überhaupt kein Problem in Afghanistan und er sei nach Österreich gekommen, um eine bessere Lebensqualität zu haben. Man solle ihn in die Schule gehen lassen, wobei er nochmals beteuerte, dass er in Afghanistan überhaupt kein Problem habe. Er sei körperlich und geistig in der Lage der Einvernahme zu folgen und habe derzeit keine gesundheitlichen Probleme; es gehe ihm jetzt gut. Seine Eltern und seine Geschwister hätten zuletzt in Afghanistan gelebt. Er brachte weiters vor, dass er in keinem Verein und in keiner Organisation in Österreich Mitglied sei. Es gibt auch keine Anhaltspunkte für relevante Deutschkenntnisse des Asylwerbers. Abschließend wurden dem Asylwerber dann Länderfeststellungen zu Afghanistan übergeben, wobei ihm binnen zwei Wochen die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt wurde, die er jedoch nicht nutzte.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) vom 27.07.2017,

Zl. 1106924906-160312312, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II) abgewiesen. Gemäß § 57 AsylG 2005 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen, wobei gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG beträgt hiebei die Frist für die freiwillige Ausreise 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV). Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, Paschtune und Sunnit, keine gegen ihn gerichtete Bedrohungshandlung vorgebracht habe. Weiters wurde dargetan, dass der Beschwerdeführer aktuell an keiner Krankheit leide, welche ein Rückkehrhindernis darstelle, und arbeitsfähig sei. Es wurden hiebei äußerst umfangreiche Länderfeststellungen zu Afghanistan unter Berücksichtigung der Provinz Nangarhar getroffen. Der Asylwerber sei ledig, habe keine Kinder und es habe nicht festgestellt werden können, ob sich Angehörige im Bundesgebiet befinden. Es habe auch kein Besuch von Deutschkursen festgestellt werden können.Zl. 1106924906-160312312, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei) abgewiesen. Gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen, wobei gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG beträgt hiebei die Frist für die freiwillige Ausreise 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier). Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, Paschtune und Sunnit, keine gegen ihn gerichtete Bedrohungshandlung vorgebracht habe. Weiters wurde dargetan, dass der Beschwerdeführer aktuell an keiner Krankheit leide, welche ein Rückkehrhindernis darstelle, und arbeitsfähig sei. Es wurden hiebei äußerst umfangreiche Länderfeststellungen zu Afghanistan unter Berücksichtigung der Provinz Nangarhar getroffen. Der Asylwerber sei ledig, habe keine Kinder und es habe nicht festgestellt werden können, ob sich Angehörige im Bundesgebiet befinden. Es habe auch kein Besuch von Deutschkursen festgestellt werden können.

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer nach negativ verlaufenden Ermittlungen durch Hinterlegung gemäß § 8 Abs. 2 iVm § 23 ZustellG am 28.07.2017 rechtswirksam zugestellt. Der Bescheid erwuchs am 12.08.2017 in Rechtskraft.Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer nach negativ verlaufenden Ermittlungen durch Hinterlegung gemäß Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 23, ZustellG am 28.07.2017 rechtswirksam zugestellt. Der Bescheid erwuchs am 12.08.2017 in Rechtskraft.

Am 25.08.2017 stellte der Beschwerdeführer nach einer Festnahme und einer Befragung einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz.

Im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 25.08.2017 gab der Beschwerdeführer an, dass ihn die Taliban belangen würden, weil er im Ausland gewesen sei und diese dann denken würden, dass er seine Religion aufgegeben habe. Deshalb sei jetzt sein Leben in Gefahr. Es gebe Explosionen und die Sicherheitslage in Afghanistan sei nicht gut. Er sei (weiterhin) ledig.

Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfahrensanordnung vom 28.08.2017 gemäß

§ 29 Abs. 3 Z 4 AsylG 2005 mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da entschiedene Sache im Sinne des § 68 AVG vorliege.Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG 2005 mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da entschiedene Sache im Sinne des Paragraph 68, AVG vorliege.

In einer Einvernahme vor dem Bundesamt am 31.08.2017 brachte der Beschwerdeführer im Beisein eines Rechtsberaters im Wesentlichen vor, die Taliban würden ihn sofort umbringen, weil diese ihm vorwerfen würden, dass er ein Ungläubiger sei, weil er in Österreich gelebt habe. Er habe auch vor Selbstmordanschlägen Angst. Im Übrigen gehe es ihm gut und er sei gesund. Er habe keine in Österreich lebenden Eltern oder Kinder und lebe auch in keiner Familiengemeinschaft oder in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Er habe einen Deutschkurs besucht und verstehe etwas Deutsch. Er sei (weiterhin) in keinem Verein oder Organisation Mitglied. Es wurden dem Asylwerber dann Länderfeststellungen zu Afghanistan ausgefolgt und ihm eine Frist von einer Woche zur Einbringung einer schriftlichen Stellungnahme gewährt.

Mit Schriftsatz vom 07.09.2017 erstattete dann der Rechtsberater hiezu eine Stellungnahme, wobei ein "Gegengutachten von XXXX" (Kommentar zum Gutachten von XXXX) zum Gutachten vonXXXX im Hinblick auf die Sicherheitslage in Afghanistan in Vorlage gebracht wurde, wobei er auch auf den schlechten Gesundheitszustand des Antragstellers hinwies und die Zulassung zum Asylverfahren beantragte.Mit Schriftsatz vom 07.09.2017 erstattete dann der Rechtsberater hiezu eine Stellungnahme, wobei ein "Gegengutachten von XXXX" (Kommentar zum Gutachten von römisch 40 ) zum Gutachten vonXXXX im Hinblick auf die Sicherheitslage in Afghanistan in Vorlage gebracht wurde, wobei er auch auf den schlechten Gesundheitszustand des Antragstellers hinwies und die Zulassung zum Asylverfahren beantragte.

In weiterer Folge wurde am 14.09.2017 eine "Gutachterliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren" von XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin und Psychotherapeutin sowie allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige, erstattet, wobei eine "milde Anpassungsstörung" (situationsbedingt aufgrund der Schubhaft) diagnostiziert wurde. Hiebei würden jedoch keine psychischen Krankheitssymptome vorliegen, wobei im Übrigen keine therapeutischen und medizinischen Maßnahmen anzuraten wären.In weiterer Folge wurde am 14.09.2017 eine "Gutachterliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren" von römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin und Psychotherapeutin sowie allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige, erstattet, wobei eine "milde Anpassungsstörung" (situationsbedingt aufgrund der Schubhaft) diagnostiziert wurde. Hiebei würden jedoch keine psychischen Krankheitssymptome vorliegen, wobei im Übrigen keine therapeutischen und medizinischen Maßnahmen anzuraten wären.

Mit mündlich verkündetem Bescheid des Bundesamtes vom 19.09.2017 wurde der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben.Mit mündlich verkündetem Bescheid des Bundesamtes vom 19.09.2017 wurde der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben.

Begründend wurde nach Darstellung des Verfahrensganges ausgeführt, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe. Er sei Staatsangehöriger von Afghanistan. Er habe keine Familienangehörigen in Österreich. Er leide weder an einer schweren körperlichen oder ansteckenden Krankheit noch an einer krankheitswerten psychischen Erkrankung, die einer Abschiebung nach Afghanistan im Wege stehe. Die gegen ihn bereits ausgesprochene Rückkehrentscheidung sei aufrecht, weil der Asylwerber das Bundesgebiet (seit dem Erstverfahren) nicht verlassen habe. Der nunmehrige Antrag auf internationalen Schutz sei voraussichtlich zurückzuweisen, weil er keinen neuen Sachverhalt vorgebracht habe bzw. das Vorbringen jeglicher Glaubwürdigkeit entbehre. Auch die allgemeine Lage im Herkunftsstaat habe sich nicht entscheidungswesentlich geändert. Zur Lage in Afghanistan mit Berücksichtigung der Situation von Rückkehrern wurden auch Länderfeststellungen getroffen (ohne sich hiebei auf das Gutachten von XXXX zu stützen). Der körperliche Zustand und die persönlichen Verhältnisse hätten sich ebenfalls nicht entscheidungswesentlich geändert.Begründend wurde nach Darstellung des Verfahrensganges ausgeführt, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe. Er sei Staatsangehöriger von Afghanistan. Er habe keine Familienangehörigen in Österreich. Er leide weder an einer schweren körperlichen oder ansteckenden Krankheit noch an einer krankheitswerten psychischen Erkrankung, die einer Abschiebung nach Afghanistan im Wege stehe. Die gegen ihn bereits ausgesprochene Rückkehrentscheidung sei aufrecht, weil der Asylwerber das Bundesgebiet (seit dem Erstverfahren) nicht verlassen habe. Der nunmehrige Antrag auf internationalen Schutz sei voraussichtlich zurückzuweisen, weil er keinen neuen Sachverhalt vorgebracht habe bzw. das Vorbringen jeglicher Glaubwürdigkeit entbehre. Auch die allgemeine Lage im Herkunftsstaat habe sich nicht entscheidungswesentlich geändert. Zur Lage in Afghanistan mit Berücksichtigung der Situation von Rückkehrern wurden auch Länderfeststellungen getroffen (ohne sich hiebei auf das Gutachten von römisch 40 zu stützen). Der körperliche Zustand und die persönlichen Verhältnisse hätten sich ebenfalls nicht entscheidungswesentlich geändert.

Es würden somit alle Voraussetzungen für eine Aufhebung des Abschiebeschutzes vorliegen.

Die Verwaltungsakten langten beim Bundesverwaltungsgericht am 22.09.2017 ein.

Am 27.09.2017 stellte der Antragsteller – laut eines im Wege des Bundesamtes hg. am

27.09.2017 eingelangten Aktenvermerkes der LPD Wien, Abteilung Fremdenpolizei und Anhaltevollzug, vom 27.09.2017 (hg. OZ 3) – im Stande der Schubhaft abermals einen Antrag auf internationalen Schutz ("Asylantrag").

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, Paschtune und Sunnit, dessen Identität jedoch nicht feststeht, stellte am 29.02.2016 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) vom 27.07.2017, Zl. 1106924906-160312312, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II) abgewiesen. Gemäß § 57 AsylG 2005 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen, wobei gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG beträgt hiebei die Frist für die freiwillige Ausreise 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV). Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer nach negativ verlaufenden Ermittlungen durch Hinterlegung gemäß § 8 Abs. 2 iVm § 23 ZustellG am 28.07.2017 rechtswirksam zugestellt und somit am 12.08.2017 rechtskräftig.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) vom 27.07.2017, Zl. 1106924906-160312312, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei) abgewiesen. Gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen, wobei gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG beträgt hiebei die Frist für die freiwillige Ausreise 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier). Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer nach negativ verlaufenden Ermittlungen durch Hinterlegung gemäß Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 23, ZustellG am 28.07.2017 rechtswirksam zugestellt und somit am 12.08.2017 rechtskräftig.

Am 25.08.2017 stellte der Beschwerdeführer nach einer Festnahme und einer Befragung einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz.

Mit mündlich verkündetem Bescheid des Bundesamtes vom 19.09.2017 wurde der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben.Mit mündlich verkündetem Bescheid des Bundesamtes vom 19.09.2017 wurde der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben.

Die Verwaltungsakten langten beim Bundesverwaltungsgericht am 22.09.2017 ein.

Am 27.09.2017 stellte der Antragsteller im Stande der Schubhaft abermals einen Antrag auf internationalen Schutz.

Nicht festgestellt werden kann weiters, dass in der Zwischenzeit Umstände eingetreten sind, wonach dem Beschwerdeführer in Afghanistan aktuell mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person drohen würde oder dass ihm im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Der Beschwerdeführer hat aufgrund der Schubhaft situationsbedingt eine "milde Anpassungsstörung", die keiner therapeutischen und medizinischen Maßnahme bedarf. Er leidet (daher) an keiner akuten schwerwiegenden, lebensbedrohlichen, im Herkunftsland nicht behandelbaren Erkrankung und ist arbeitsfähig.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Vorverfahren ergeben sich aus dem Akt des Bundesamtes.

Die Feststellungen zum gegenständlichen Verfahren und der Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes und der hg. OZ 3 (Aktenvermerk der LPD Wien).

Die Feststellungen zur hinsichtlich der Entscheidungsrelevanz unveränderten Situation im Herkunftsland stimmen auch mit dem aktuellen Kenntnisstand des Bundesverwaltungsgerichtes überein, wonach auch aktuell nicht festgestellt werden kann, dass afghanischen Asylwerbern, im Falle ihrer Rückkehr nach Afghanistan grundsätzlich asylrelevante Verfolgung droht, dass ihnen jedwede Lebensgrundlage fehlt und dass in ihre gemäß Art. 2 und 3 EMRK gewährleisteten Rechte eingegriffen wird, wobei die Grundversorgung der afghanischen Bevölkerung grundsätzlich gesichert ist.Die Feststellungen zur hinsichtlich der Entscheidungsrelevanz unveränderten Situation im Herkunftsland stimmen auch mit dem aktuellen Kenntnisstand des Bundesverwaltungsgerichtes überein, wonach auch aktuell nicht festgestellt werden kann, dass afghanischen Asylwerbern, im Falle ihrer Rückkehr nach Afghanistan grundsätzlich asylrelevante Verfolgung droht, dass ihnen jedwede Lebensgrundlage fehlt und dass in ihre gemäß Artikel 2 und 3 EMRK gewährleisteten Rechte eingegriffen wird, wobei die Grundversorgung der afghanischen Bevölkerung grundsätzlich gesichert ist.

Das im Rahmen der Stellungnahme vom 07.09.2017 vorgelegte "Gegengutachten vonXXXX" (Kommentar zum Gutachten von XXXX (2017)) geht im gegenständlichen Fall ins Leere, weil sich die Länderfeststellungen des Bescheides des Bundesamtes vom 19.09.2017 ohnedies nicht auf das Gutachten von XXXX stützen. Im Übrigen lässt sich auch dieses "Gegengutachten" bzw. der Kommentar zum Gutachten von XXXXauch nicht erkennen, dass den Beschwerdeführer in Afghanistan exzeptionelle Umstände erwarten, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK bewirken.Das im Rahmen der Stellungnahme vom 07.09.2017 vorgelegte "Gegengutachten vonXXXX" (Kommentar zum Gutachten von römisch 40 (2017)) geht im gegenständlichen Fall ins Leere, weil sich die Länderfeststellungen des Bescheides des Bundesamtes vom 19.09.2017 ohnedies nicht auf das Gutachten von römisch 40 stützen. Im Übrigen lässt sich auch dieses "Gegengutachten" bzw. der Kommentar zum Gutachten von XXXXauch nicht erkennen, dass den Beschwerdeführer in Afghanistan exzeptionelle Umstände erwarten, die eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bewirken.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. GemäßDas Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, geregelt. Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß

§ 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A):

§ 12a Abs. 2 AsylG 2005:Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005:

Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wennHat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gestellt und liegt kein Fall des Absatz eins, vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn

1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht,1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG besteht,

2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und

3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

§ 12a Abs. 6 AsylG 2005:Paragraph 12 a, Absatz 6, AsylG 2005:

Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum gemäß § 53 Abs. 2 und 3 FPG festgesetzt. Anordnungen zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, Ausweisungen gemäß § 66 FPG und Aufenthaltsverbote gemäß § 67 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht. Dies gilt nicht für Aufenthaltsverbote gemäß § 67 FPG, die über einen darüber hinausgehenden Zeitraum festgesetzt wurden.Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 52, FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum gemäß Paragraph 53, Absatz 2 und 3 FPG festgesetzt. Anordnungen zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, Ausweisungen gemäß Paragraph 66, FPG und Aufenthaltsverbote gemäß Paragraph 67, FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht. Dies gilt nicht für Aufenthaltsverbote gemäß Paragraph 67, FPG, die über einen darüber hinausgehenden Zeitraum festgesetzt wurden.

§ 22 Abs. 10 AsylG 2005:Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005:

Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß

§ 12a Abs. 2 ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäßParagraph 12 a, Absatz 2, ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß Paragraph 22, BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß

§ 22 BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.

§ 22 BFA-VG:

(1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.(1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 20, gilt sinngemäß. Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.

(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß

§ 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.

(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden.(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden.

Als Folgeantrag gilt laut Legaldefinition des § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005 idgF jeder einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weiterer Antrag.Als Folgeantrag gilt laut Legaldefinition des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005 idgF jeder einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weiterer Antrag.

Gemäß § 17 Abs. 8 erster Satz AsylG 2005 wird ein während eines anhängigen Beschwerdeverfahrens weiterer gestellter oder eingebrachter Antrag auf internationalen Schutz im Rahmen des anhängigen Beschwerdeverfahrens mitbehandelt.Gemäß Paragraph 17, Absatz 8, erster Satz AsylG 2005 wird ein während eines anhängigen Beschwerdeverfahrens weiterer gestellter oder eingebrachter Antrag auf internationalen Schutz im Rahmen des anhängigen Beschwerdeverfahrens mitbehandelt.

Gegen den Beschwerdeführer besteht nach der mit 12.08.2017 rechtskräftig gewordenen Entscheidung des Bundesamtes vom 27.07.2017 eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, die mangels Ausreise aus dem Bundesgebiet noch aufrecht ist.Gegen den Beschwerdeführer besteht nach der mit 12.08.2017 rechtskräftig gewordenen Entscheidung des Bundesamtes vom 27.07.2017 eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, die mangels Ausreise aus dem Bundesgebiet noch aufrecht ist.

Aus dem Vorbringen zum Folgeantrag ergibt sich kein entscheidungswesentlicher neuer Sachverhalt, der erst nach rechtskräftigem Abschluss des ersten Verfahrens entstanden ist (keine "nova producta"). Das im zweiten Verfahren erstattete Vorbringen, dass der Beschwerdeführer von den Taliban aufgrund seines Aufenthaltes in Österreich als Ungläubiger verfolgt werde, hätte auch im Erstverfahren erstattet werden können und kann somit kein neues Sachverhaltselement begründen. Auch die Ländersituation ist im Wesentlichen gleich geblieben.

Bereits im ersten Verfahren hat das Bundesamt ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson als ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde.Bereits im ersten Verfahren hat das Bundesamt ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson als ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde.

Auch in diesem Verfahren ist nichts hervorgekommen, was gegen die Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat im Sinne dieser Bestimmungen spricht.

So ist im gegenständlichen Fall hinsichtlich der psychischen Probleme des Beschwerdeführers auch davon auszugehen, dass es sich um keinen "besonderen Ausnahmefall" und um keine schwerkranke Person iSd EGMR 13.12.2016, 41738/10 (Paposhvili gg. Belgien), handelt.

Es ist der Ansicht des Bundesamtes beizupflichten, dass kein schützenswertes Familien- oder Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich feststellbar ist. Im Hinblick auf die Zeitspanne, seit der sich der 2016 eingereiste Beschwerdeführer im Bundesgebiet aufhält, kann eine von Art. 8 EMRK geschützte "Aufenthaltsverfestigung" nicht angenommen werden (vgl. etwa VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger Aufenthalt "jedenfalls" nicht ausreichte, um daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abzuleiten; VwGH 20.12.2007, Zl. 2007/21/0437, VwGH 25.02.2010, Zl. 2010/18/0026; VwGH 30.04.2009, Zl. 2009/21/0086; VwGH 08.07.2009, Zl. 2008/21/0533; VwGH 08.03.2005, 2004/18/0354). Somit kann nicht festgestellt werden, dass dem subjektiven Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Inland Vorzug gegenüber dem maßgeblichen öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. VwGH 22.01.2013, Zl. 2011/18/0036; VwGH 10.05.2011, Zl. 2011/18/0100; VwGH 22.03.2011, Zl. 2007/18/0628; VwGH 26.11.2009, Zl. 2007/18/0305), zu geben ist.Es ist der Ansicht des Bundesamtes beizupflichten, dass kein schützenswertes Familien- oder Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich feststellbar ist. Im Hinblick auf die Zeitspanne, seit der sich der 2016 eingereiste Beschwerdeführer im Bundesgebiet aufhält, kann eine von Artikel 8, EMRK geschützte "Aufenthaltsverfestigung" nicht angenommen werden vergleiche etwa VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger Aufenthalt "jedenfalls" nicht ausreichte, um daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abzuleiten; VwGH 20.12.2007, Zl. 2007/21/0437, VwGH 25.02.2010, Zl. 2010/18/0026; VwGH 30.04.2009, Zl. 2009/21/0086; VwGH 08.07.2009, Zl. 2008/21/0533; VwGH 08.03.2005, 2004/18/0354). Somit kann nicht festgestellt werden, dass dem subjektiven Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Inland Vorzug gegenüber dem maßgeblichen öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt vergleiche VwGH 22.01.2013, Zl. 2011/18/0036; VwGH 10.05.2011, Zl. 2011/18/0100; VwGH 22.03.2011, Zl. 2007/18/0628; VwGH 26.11.2009, Zl. 2007/18/0305), zu geben ist.

Da insgesamt die Voraussetzung des § 12a Abs. 2 iVm § 22 Abs. 10 AsylG 2005 und § 62 Abs. 2 AVG idgF für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.09.2017 rechtmäßig.Da insgesamt die Voraussetzung des Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 und Paragraph 62, Absatz 2, AVG idgF für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.09.2017 rechtmäßig.

Der am 27.09.2017 gestellte weitere Antrag auf internationalen Schutz, der gemäß § 17 Abs. 8 erster Satz AsylG 2005 im gegenständlichen Beschwerdeverfahren iSd § 22 Abs. 10 vierter Satz AsylG 2005 mitbehandelt wurde, vermag daran nichts zu ändern.Der am 27.09.2017 gestellte weitere Antrag auf internationalen Schutz, der gemäß Paragraph 17, Absatz 8, erster Satz AsylG 2005 im gegenständlichen Beschwerdeverfahren iSd Paragraph 22, Absatz 10, vierter Satz AsylG 2005 mitbehandelt wurde, vermag daran nichts zu ändern.

Gemäß § 22 Abs. 1 zweiter Satz BFA-VG war ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, zweiter Satz BFA-VG war ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs.1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.

Die Revision ist sohin gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist sohin gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Schlagworte

aufrechte Rückkehrentscheidung, faktischer Abschiebeschutz -
Aufhebung rechtmäßig, Folgeantrag, Identität der Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W152.2171299.1.00

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten