TE Bvwg Beschluss 2017/10/4 W119 1426164-4

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.10.2017
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Entscheidungsdatum

04.10.2017

Norm

AsylG 2005 §12a Abs2
AsylG 2005 §22 Abs10
BFA-VG §22
B-VG Art.133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026
  2. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 12a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 12a gültig von 19.06.2015 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  8. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.07.2011 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  1. AsylG 2005 § 22 heute
  2. AsylG 2005 § 22 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.06.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.06.2016 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  5. AsylG 2005 § 22 gültig von 02.03.2016 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2016
  6. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2014 bis 01.03.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  11. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  12. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W119 1426164-4/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a EIGELSBERGER in dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25. 9. 2017, Zl IFA 811570406 VZ 171082703 erfolgte

Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes des XXXX, geb. XXXX, StA:Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA:

Afghanistan, beschlossen:

A)

Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 Asylgesetz 2005 iVm § 22 Abs. 10 AsylG 2005 idgF und § 22 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) rechtmäßig.Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, Asylgesetz 2005 in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 idgF und Paragraph 22, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) rechtmäßig.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer stellte am 28.12.2011 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Bei der am 28.12.2011 erfolgten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er Usbeke und Sunnit sei. Er habe 3 Jahre die Grundschule in Mazar-e Sharif besucht, wo er auch gelebt habe. Zuletzt hätte er den Beruf Koch ausgeübt. Er sei ledig, in Afghanistan, Mazar-e Sharif würden noch seine Eltern und seine Schwester mit deren Mann leben. Sein Bruder sei vor 9 Monaten gestorben. Er habe Afghanistan vor ca. 4 Monaten mit dem Flugzeug von Mazar-e Sharif nach Istanbul verlassen. In Istanbul habe er ca. 3 Monate auf verschiedenen Baustellen gearbeitet und ein afghanischer Arbeitskollege habe ihm einen Schlepper nach Österreich organisiert.

Hinsichtlich seines Fluchtgrundes brachte er vor, dass sein Bruder mit einer Frau verlobt, gewesen sei. Diese sei vor der Heirat schwanger geworden, sein Bruder vor 9 Monaten eines natürlichen Todes (vermutlich Herzinfarkt) verstorben. Der Vater der Braut habe daraufhin seinen Vater aufgefordert, dass er nun an der Stelle seines Bruders die Frau heiraten solle. Da er das nicht gewollt habe sei er geflohen. Wenn er zurückkehre, müsse er aufgrund der religiösen Regeln diese Frau heiraten, das wolle er auf keinen Fall. Wenn er sie aber nicht heirate, bestünde die Gefahr, dass er umgebracht werde.

Am 26.03.2013 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Hierbei brachte er im Wesentlichen, nach Bestätigung der Angaben seiner ersten Befragung vor, dass seine Eltern gemeinsam mit seiner Schwester mit deren drei Kindern in einem gemeinsamen Haushalt in deren Haus mit Garten in Mazar-e Sharif leben würden. Sein Bruder der Taxifahrer gewesen sei, sei im Alter von 24 Jahren an Blasensteinen oder anderen Krankheiten vor 2 Jahren im Nov./Dez. 2010 gestorben. Aufgefordert das Jahr des Todes in afghanischer Zeitrechnung zu nennen, gab er an, er kenne sich mit dem afghanischen Kalender nicht aus, er sei sich nicht sicher 1392 (Anmerkung das wäre 2013/2014). Sein Vater sei früher LKW-Fahrer gewesen und nun würde er mit Landwirtschaftsgütern handeln, er habe nicht gearbeitet, weil er noch zu jung gewesen sei. Er habe das Elternhaus vor 8 Monaten also 2011 verlassen, nach afghanischer Zeitrechnung könne er das Jahr nicht nennen. Die Reise sei durch geborgtes Geld von Verwandten finanziert worden, in Istanbul habe er gearbeitet und in Griechenland habe er 1000,- Euro von zuhause überwiesen erhalten.Am 26.03.2013 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Hierbei brachte er im Wesentlichen, nach Bestätigung der Angaben seiner ersten Befragung vor, dass seine Eltern gemeinsam mit seiner Schwester mit deren drei Kindern in einem gemeinsamen Haushalt in deren Haus mit Garten in Mazar-e Sharif leben würden. Sein Bruder der Taxifahrer gewesen sei, sei im Alter von 24 Jahren an Blasensteinen oder anderen Krankheiten vor 2 Jahren im Nov./Dez. 2010 gestorben. Aufgefordert das Jahr des Todes in afghanischer Zeitrechnung zu nennen, gab er an, er kenne sich mit dem afghanischen Kalender nicht aus, er sei sich nicht sicher 1392 (Anmerkung das wäre 2013 aus 2014,). Sein Vater sei früher LKW-Fahrer gewesen und nun würde er mit Landwirtschaftsgütern handeln, er habe nicht gearbeitet, weil er noch zu jung gewesen sei. Er habe das Elternhaus vor 8 Monaten also 2011 verlassen, nach afghanischer Zeitrechnung könne er das Jahr nicht nennen. Die Reise sei durch geborgtes Geld von Verwandten finanziert worden, in Istanbul habe er gearbeitet und in Griechenland habe er 1000,- Euro von zuhause überwiesen erhalten.

Zum Fluchtgrund befragt gab er, sein Bruder sei 8 oder 9 Monate verlobt gewesen, bevor er gestorben sei, seine und die Eltern der Braut hätten etwa 5 Monate nach dem Tod ausgemacht, dass er nunmehr die Braut heiraten solle. Er habe das nicht gewollt.

Der Bruder der Braut habe seinen Vater gedrängt, sie zu heiraten sonst wäre das eine Schande für die Familie, weil sie während der Verlobung bei seinen Eltern im Haus gewesen wäre und auch der Bruder in dieser Zeit bei ihr im Haus gewesen sei. Man habe auch gesehen, dass sie schwanger gewesen sei. Das Kind sei, während er noch in Afghanistan war, nicht geboren worden. Er habe das Mädchen nur nichtschwanger gesehen. Ihm habe der Bruder der Braut etwa 1 Monat nach der Vereinbarung gesagt, er würde ihn töten, wenn er sie nicht heiraten werde. Dazu befragt, wann er seinen Eltern mitgeteilt habe, dass er die Braut des Bruders nicht heiraten wolle, gab er an, er habe das gleich nach der Vereinbarung gesagt und sein Vater habe dies der Familie der Braut einige Tage danach mitgeteilt, der Bruder habe ihn danach also 7 – 8 Monate nach dem Tod des Bruder bedroht. Näher befragt gab er an, der Bruder habe ihn 10 Tage nach dem Beschluss bedroht. Sein Vater habe die Braut nicht heiraten können, weil er 54 Jahre alt und die Braut noch sehr jung sei, durch die Flucht habe er sein Gesicht nicht verloren, weil er ja nicht dabei gewesen wäre und sein Vater nur gesagt habe, dass er noch zu jung zum Heiraten sei und er ihn fragen werde. Befragt ob er noch etwas angeben wolle, berichtigte er seine Angaben zur Schulbildung, er sei 4 Jahre in eine Koranschule gegangen und danach nach einer Prüfung habe er von der 3. – 6. Klasse die Schule besucht. Die 6. Klasse habe er aber nicht abgeschlossen. Zur Situation in Österreich gab er an, er sei gesund, würde von der Bundesbetreuung leben, habe keine Verwandten würde Deutschkurse machen und mit Freunden Deutsch lernen, Fußball spielen und in der Moschee beten.

Im Anschluss an die Befragung wurden dem Beschwerdeführer die Länderfeststellungen zu Mazar-e Sharif übergeben.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.03.2012, Zl. 11 15.704-BAT, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.03.2012, Zl. 11 15.704-BAT, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.

Begründend wurde ausgeführt, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht mit der im Asylverfahren erforderlichen Verlässlichkeit feststehe, den Ausführungen zu den Fluchtgründen die Glaubwürdigkeit aberkannt werde, der gesunde und arbeitsfähige Beschwerdeführer in Mazar-e Sharif seinen Lebensunterhalt verdienen könne, zumal seine Eltern und die Familie seiner Schwester dort aufhältig wären. Tod oder unmenschliche Behandlung würden ihm nicht drohen, eine aufenthaltsbeendende Maßnahme sei kein unzulässiger Eingriff in dessen Privat- und Familienleben. Folgende Widersprüche in Bezug auf die Angaben des Beschwerdeführers hätten sich ergeben:

Bei der Ersteinvernahme am 28.12.1011 habe er angegeben, sein Bruder sei vor 9 Monaten an Herzinfarkt gestorben, bei der Einvernahme am 26.03.2012, dass dieser vor 2 Jahren an Blasensteinen verstorben wäre bzw. der Bruder 2011 also 2 Jahre vor der Ausreise verstorben wäre und das Kind des Bruders zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht auf der Welt gewesen wäre. Auch habe der Beschwerdeführer einerseits angegeben, dass 10 Tage nach dem Beschluss (7 – 8 Monate nach dem Tod seines Bruders) die Bedrohung durch deren Bruder der Braut stattgefunden habe andererseits, dass die Entscheidung 5 Monate nach dem Tod gefallen wäre. Der Beschwerdeführer habe weder über seine Braut (Schwangerschaft) noch über die afghanische Zeitrechnung (Monate/Jahre) Bescheid gewusst, sodass die Behörde davon ausgehe, dass dieser bereits von vielen Jahren Afghanistan verlassen habe.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 16.04.2012 Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des erstinstanzlichen Bescheides. Bei der Einvernahme sei es aufgrund der Beiziehung eines Dolmetschers aus dem Iran zu Verständigungsschwierigkeiten gekommen und es seien Details falsch protokolliert worden (Tod des Bruders nach neun Monaten an Herzinfarkt) bzw. habe er überhaupt nicht angegeben, dass dieser 2011 gestorben sei. Aus der Angabe des Todeszeitpunktes 2013/2014 könne geschlossen werden, dass im kalendarische Angaben nicht sehr geläufig wären bzw. er Schwierigkeiten damit habe. Hinsichtlich der Schwangerschaft habe dieser 3 Tage vor seiner Ausreise davon erfahren, dass erkläre, warum bei seiner Ausreise 2 Jahre nach dem Tod des Bruders das Kind noch nicht auf der Welt gewesen sei. Auf die Klärung der offensichtlichen Missverständnisse habe die Behörde nicht hingewirkt und daher ihre Ermittlungspflicht verletzt. Hinsichtlich der Drohungen durch die Familie der Braut werde ergänzt, dass deren Familie eine sehr wohlhabende und einflussreiche sei, zum Beweis werde die Vernehmung der Nachbarn der BF beantragt. Im Folgenden wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in Kabul keine Fluchtalternative hätte. Es werde eine mündliche Verhandlung und in Stattgebung der Beschwerde, die Zuerkennung des Status eines Ayslberechtigten, in eventu subsidiär Schutzberechtigten beantragt in eventu die Ausreise auf Dauer unzulässig zu erklären.Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 16.04.2012 Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des erstinstanzlichen Bescheides. Bei der Einvernahme sei es aufgrund der Beiziehung eines Dolmetschers aus dem Iran zu Verständigungsschwierigkeiten gekommen und es seien Details falsch protokolliert worden (Tod des Bruders nach neun Monaten an Herzinfarkt) bzw. habe er überhaupt nicht angegeben, dass dieser 2011 gestorben sei. Aus der Angabe des Todeszeitpunktes 2013 aus 2014, könne geschlossen werden, dass im kalendarische Angaben nicht sehr geläufig wären bzw. er Schwierigkeiten damit habe. Hinsichtlich der Schwangerschaft habe dieser 3 Tage vor seiner Ausreise davon erfahren, dass erkläre, warum bei seiner Ausreise 2 Jahre nach dem Tod des Bruders das Kind noch nicht auf der Welt gewesen sei. Auf die Klärung der offensichtlichen Missverständnisse habe die Behörde nicht hingewirkt und daher ihre Ermittlungspflicht verletzt. Hinsichtlich der Drohungen durch die Familie der Braut werde ergänzt, dass deren Familie eine sehr wohlhabende und einflussreiche sei, zum Beweis werde die Vernehmung der Nachbarn der BF beantragt. Im Folgenden wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in Kabul keine Fluchtalternative hätte. Es werde eine mündliche Verhandlung und in Stattgebung der Beschwerde, die Zuerkennung des Status eines Ayslberechtigten, in eventu subsidiär Schutzberechtigten beantragt in eventu die Ausreise auf Dauer unzulässig zu erklären.

In der mündlichen Verhandlung am 06.03.2014 vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde der Beschwerdeführer vorerst zur allgemeinen Situation seiner Volksgruppe in Mazar-e Sharif und diverse Familientraditionen befragt. Er führte dazu aus, dass das Oberhaupt der Familie der Vater sei, er trage die Verantwortung und sorge für sie in dem er arbeite. Meistens würden die älteren Söhne dabei helfen. Kinder, die weil sie zu arm wären um die Schule zu besuchen, würden bereits mit zehn Jahren mit der Arbeit beginnen, die meisten zwischen zwölf und fünfzehn Jahren. Die Kinder müssten ihren Eltern und den älteren im Haushalt gehorchen, wenn sie sich weigern, würden sie geschlagen.

Hochzeiten würden durch die Eltern arrangiert, die Eltern würden die Frau für ihren Sohn aussuchen, die Kinder würden meistens nicht gefragt ob sie einverstanden wären. Vor allem in der usbekischen Kultur sei es überhaupt nicht üblich, dass der Junge die Braut bereits vorher kenne. Ein Treffen gebe es nicht, der Junge würde nur erfahren, um welches Mädchen es sich handle. Dann würde eine Verlobungsfeier mit den engsten Verwandten stattfinden. Ab diesem Zeitpunkt dürften sich der Junge und das Mädchen sehen, wobei das Mädchen vor der Hochzeit nicht in das Haus der Schwiegereltern kommen, der Junge sie aber bei ihr zu Hause besuchen dürfe. Weil es tagsüber nicht oft möglich sei ungestört zu sein, würden sich die Jungen nachts in das Haus, des Mädchens schleichen. Familien die keine finanziellen Schwierigkeiten hätten, würden anschließend die Hochzeit so rasch als möglich organisieren (ca. sechs Monate nach der Verlobung). Bei anderen Familien könne es Jahre dauern, weil die Familie des Bräutigams alles zahlen müsse. In solchen Fällen käme es auch zu Konflikten, weil die Braut solange warten müsse. Aus religiöser und kultureller Sicht wäre es ein gravierender Fehler, wenn die Braut vor der Hochzeit ein Kind erwarten würde, dieses müsse im Haus des Mannes, nach der Hochzeit, zur Welt kommen. Wenn jemand krank sei, würde man diesen in eines der vielen Krankenhäuser bringen, es gebe ein großes staatliches und viele kleinere private Krankenhäuser. Man müsse für die Behandlung bezahlen. Wenn jemand sterbe, werde der Leichnam nach Hause gebracht, gewaschen und in einen Sarg gelegt und anschließend zum Friedhof transportiert. Die Beerdigung finde meist am selben Tag statt, weil die Mullahs sagen würden, dass es verboten sei, den Leichnam länger als einen Tag bei sich zu behalten. Die älteren männlichen Wesen im Haus würden sich um die Hinterbliebenen kümmern. Wenn ein Mann sterbe sei es für die Witwe schwierig, vor allem wenn sie Kinder habe, wieder zu heiraten. Wenn ein Mädchen nur verlobt sei und noch keine Kinder habe, könne sie zu ihren Eltern zurückkehren, wenn sie Kinder habe, müsse sie bei ihren Schwiegereltern bleiben. Zur Situation seiner Familie befragt gab er an, er habe bis zu seiner Ausreise mit seinen Eltern, seiner Schwester, deren Mann (der auch jetzt für die Familie sorge) und ihren drei Kindern in einem Haushalt in Mazar-e Sharif gelebt. Er habe zu seinem Bruder, der vor ca. 4 Jahren und 3 Monaten an Nierensteinen und noch einer schweren Krankheit gestorben sei (es sei sehr kalt gewesen, 2010 könnte hinkommen), ein sehr gutes Verhältnis gehabt. Er habe nach dem Tod des Bruders für die Frauen zu Hause gesorgt und wäre einkaufen und Wasser holen gegangen, sein Vater (er sei derzeit schwer krank) und sein Schwager hätten gearbeitet. Sie würden alle in einem Mietshaus mit Garten wohnen, es habe auch ein Grundstück gegeben, von dem er aber nicht wisse, ob es noch in ihrem Besitz sei. Er habe alle 4 – 5 Monate telefonischen Kontakt mit seiner Familie. Seine Familie habe Schwierigkeiten mit dem Geld auszukommen, sein Schwager habe ihm damals 1.000,- Euro die er sich von Bekannten geborgt habe, nach Griechenland zu ihm geschickt. Auch die 5.000,- US-Dollar die seine Schleppung gekostet habe, habe sich sein Vater (er habe bevor er krank geworden sei, als LKW-Fahrer gearbeitet und dann mit Weizen und Mehl gehandelt) von Verwandten, Nachbarn und Freunden ausgeborgt. In Afghanistan würden alle Verwandten zusammenhalten, wenn jemand Geld brauche, würde sogar ein Grundstück verkauft. Zum bisherigen Verfahren gab er an, dass es Missverständnis mit den iranischen Dolmetschern bei den Befragungen bei der Polizei und beim Bundesasylamt gegeben habe, außerdem seien ihm die Protokolle nicht rückübersetzt worden, er habe diese unterschrieben, weil ihm das gesagt worden wäre. Auf Rückfrage korrigierte er, dass ihm beim Bundesasylamt die Niederschrift schon übersetzt worden wäre, es wäre aber nur eine Art Zusammenfassung gewesen und er habe das Gefühl gehabt, dass ihn der Dolmetscher nicht verstanden habe, obwohl er selbst ihn verstanden habe. Der Dolmetscher habe kein Wort Dari gesprochen.

Zur Flucht befragt gab er an, er habe Afghanistan Anfang 2010 verlassen, korrigierte sich dann auf Ende 2009/ Anfang 2010 und wenig später auf Herbst 2011. Die Sicherheitslage in Mazar-e Sharif sei schlecht gewesen. Befragt ob es im Jahr 2011 irgendwelche besonderen Ereignisse in Mazar-e Sharif gegeben habe, sprach er von einer Explosion die er mit bekommen, wo er aber nicht verletzt worden sei. Gefragt wie weit entfernt von der Blauen Moschee er gewohnt habe, antwortete er 40 Gehminuten. Auf Vorhalt eines Bildes von Demonstration bei der Blauen Moschee vom 01.04.2011 interpretierte er den Bildinhalt als Jandabala-Fest, sonst seien ihm in diesem Zusammenhang keine Vorkommnisse bekannt. Auf Vorhalt, dass es an diesem Tag schwere Ausschreitungen und Demonstrationen, Straßensperren etc. in Mazar-e Sharif und insbesondere bei der Blauen Moschee gegeben habe, weil ein US-Pastor eine Koran verbrannt habe, und er ja angegeben habe er sei ein religiöser Menschen, erklärte er, dass er meistens zu Hause gewesen sei, keinen Fernsehapparat gehabt und er sich immer von großen Menschenmengen ferngehalten habe.

Befragt, ob er sich an ein anderes Ereignis 2011 in Mazar-e Sharif erinnern könne, verneinte er dies. Auf Vorhalt, dass im Juli 2011 (seine Ausreise war seinen Angaben nach im August 2011) die Sicherheitsverantwortung von der NATO an die lokalen Polizeikräfte übergeben worden wäre, gab er an, damals vielleicht darüber etwas gehört zu haben, er habe aber nicht viel Zeit in die Politik gesteckt. In Afghanistan würden viele Entscheidungen ohnehin von den Ausländern getroffen, Deutschland und Japan würden Straßen bauen, andere Länder Flughäfen und Krankenhäuser renovieren, die Afghanen hätte ohnehin nichts zu sagen, die Armen blieben arm, die Reichen reich.

Zu seinem konkreten Fluchtgrund befragt führte er aus, dass die Familie der Verlobten seines Bruders ca. 10 Tage nach dessen Tod um ein Gespräch wegen ihrer Tochter ersucht hätten. Die Familie habe gesagt, dass die Verlobte des Bruders nach dessen Tod jemanden brauche und eine gemeinsame Entscheidung getroffen werden solle. Beim zweiten Treffen 1 Monat und 20 Tage nach diesem Treffen, sei dann entschieden worden, dass er die Verlobte seines Bruders heiraten müsse, weil sich das nach islamischen Recht so gehöre. Er habe an keinem dieser Treffen teilgenommen.

Sein Bruder sei 8 – 9 Monate verlobt gewesen, seine Familie habe Goldschmuck für die Braut gekauft, aber kein komplettes Set, sondern nur eine Kette, ein oder zwei Ringe, er wüsste es nicht genau. Befragt wie dies schwanger werden konnte, gab er an, es sei üblich, dass der Junge ein bis zwei Nächte in der Woche bei seiner Verlobten verbringe, dass passiere im Einverständnis der Eltern. Nach der Verlobung bekäme das verlobte Mädchen ein eigenes Zimmer im Haus, davor würden die Mädchen mit anderen weiblichen Mitgliedern der Familie in einem Zimmer schlafen. Er habe an der Verlobungsfeier die vor ca. 5 Jahren gewesen sei teilgenommen und das Mädchen dabei auch gesehen. Von der Schwangerschaft habe er erst nach seiner Ankunft in Österreich von seinem Vater erfahren. Er habe auch erzählt, dass diese das Kind abgetrieben habe.

Der Bruder der Verlobten habe ihn bedroht. Er habe gesagt, dass seine Schwester lange verlobt gewesen sei, viel Zeit mit ihm verbracht habe und alle Menschen Bescheid wüssten, sodass sie keinen anderen Ehemann finden werde. Ein zweites Mal habe er gedroht ihn zu töten, wenn er sie nicht heiraten würde. Er habe ihn um 1 ¿ bis 2 Jahre Zeit gebeten. Das Gespräch habe stattgefunden, nachdem die Vereinbarung getroffen worden war, dass er sie heiraten solle. Er habe nach der Vereinbarung mit seinem Vater gesprochen und dieser habe, dass der anderen Familie mitgeteilt, weswegen es zu den Drohungen gekommen sei.

Er sei erst ein Jahr nach der Drohung ausgereist, weil er seine Familie so wie auch den Bruder der Verlobten um Zeit gebeten habe, weil er finanziell für eine Hochzeit nicht bereit gewesen sei.

Zu seinen Ausreisevorbereitungen angesprochen, gab er an er habe niemandem davon erzählt. Er als alles organisiert war, habe er seinen Vater informiert. Darauf angesprochen, wie sein Vater sich dann für die Reise Geld borgen konnte, wenn er nichts gewusst habe, führte er aus, dass sein Vater selbst Geld gespart gehabt habe und es sich nur ca. 3000,- USD ausgeliehen habe. Er sei über eine Tourismusfirma ausgereist und die hätten ihr Geld nicht so wie die Schlepper im Voraus verlangt. Sein Vater habe ihm geholfen, weil er ihn eigentlich nicht zwingen habe wollen zu heiraten, er habe vorgeschlagen in den Iran zu fliehen. Sein Vater sei dadurch nicht entehrt worden, weil er ja nichts habe dafür können, dass sein Bruder so früh verstorben sei. Was mit dem Mädchen passiert sei, wisse er nicht, vielleicht habe sie einen alten Mann, oder einen Mann der bereits zwei oder drei Frauen habe, geheiratet.

Für ihn bestünde dennoch Gefahr, weil der Bruder der Verlobten Geld habe und mächtig sei und ihn töten werde, wenn er zurückkehre. Er wolle seinen Tod, weil er sich durch die Handlung des Beschwerdeführers entehrt fühle, bei den Usbeken würden Stolz und Ehre sehr ernst genommen. Er könne sich auch nicht freikaufen, weil der Bruder über weit mehr Geld verfüge, als er ihm je zahlen könne und sich in so einem Fall die Ehre selten mit Geld wieder herstellen lasse.

Zu den Länderberichten, wonach Mazar-e Sharif zu den vergleichsweise sichersten Orten gehöre und auch die Wirtschaftslage und Einkommensmöglichkeiten relativ gut seien, gab er an, dass er wisse, dass in Mazar-e Sharif keine Sicherheit herrsche. Das was die Regierung berichte und die Medien sagen, würde nicht 100 % der Wahrheit entsprechen.

Hinsichtlich seiner Integration in Österreich gab er an, dass er zwei Deutschkurse besucht habe, schon etwas deutsch könne, keine österr. Freunde und Bekannte habe, weil es schwierig sei Kontakte zu knüpfen. Familienangehörige in Österreich habe er keine.

Die Rechtsvertreterin ergänzte im Wesentlichen, dass gemäß ihr vorliegender Berichte, der Konflikt sich nun auch in den nördlichen Provinzen verschärft habe und der Beschwerdeführer aufgrund seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie durch Zwangsheirat und Ehrenmord bedroht sei. Der Staat könne davor keinen Schutz bieten, daher sei eine Rückkehr nach Mazar-e Sharif ausgeschlossen und eine andere Fluchtalternative – mangels sozialem Netz - nicht zumutbar. Hinsichtlich der Verständigungsschwierigkeiten verwies sie auf die ständigen Probleme mit nur farsi-sprechenden Dolmetschern und der Beschwerdeführer gar nicht gewusst habe, was er bei den vorherigen Einvernahmen unterschrieben habe. Ein Beweisantrag hinsichtlich der Feststellung der BVwG zur Praxis der Zwangsverheiratung und Ehrenmorde wurde vom Gericht abgewiesen, weil dies ohnehin gerichtsbekannt sei. Ein weiterer Beweisantrag zur Einvernahme der namentlich genannten Nachbarn in Mazar-e Sharif, wurde aufgrund faktischer Unmöglichkeit einer unmittelbaren Befragung vor dem BVwG (keine ladungsfähige Adresse, kein Visum) abgelehnt.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14. 4. 2014, Zl W208 1426164-1/7E, wurde die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides, gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. In Erledigung der Beschwerde wurde Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides behoben und die Angelegenheit gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14. 4. 2014, Zl W208 1426164-1/7E, wurde die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides, gemäß Paragraphen 3, Absatz eins und 8 Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. In Erledigung der Beschwerde wurde Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 idgF zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

Gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes wurde vom bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben, der mit Beschluss vom 21.11.2014 Zl. E624/2014-15, die Behandlung der Beschwerde ablehnte.

Am 18.05.2015 wurde der Beschwerdeführer seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen, wobei er zu Protokoll gab, gesund zu sein. Er habe keine identitätsbezeugende Dokumente, könne aber zwei Teilnahmebestätigungen über seine Deutschkenntnisse, drei Bestätigungen über eine freiwillige Hilfstätigkeit sowie zwei Unterstützungserklärungen vorlegen. Im Herkunftsstaat würden seine Eltern sowie seine Schwester samt ihrer eigenen Familie leben; seit sieben Monaten habe er keinen Kontakt mehr zu dieser Familie. Der Beschwerdeführer habe keine Familienangehörige oder sonstige Verwandte im österreichischen Bundesgebiet und lebe in keiner familienähnlichen Lebensgemeinschaft, sondern in einem Flüchtlingsheim. Er habe bereits vier Kurse besucht und hole den Hauptschulabschluss nach. Aufgrund mangelnder Arbeitserlaubnis habe er bislang nur ehrenamtlich gearbeitet. Er habe drei österreichische Freunde/Bekannte, die er auch namentlich nennen könne; zudem sei er im Kulturverein für afghanische Türken in Wien Mitglied, gehe gelegentlich ehrenamtlichen Tätigkeiten nach und spiele Fußball mit Freunden. Er sei in Österreich nie mit dem Gesetz in Konflikt geraten und nie von einer gerichtlichen Untersuchung als Zeuge oder Opfer oder von einem zivil-oder strafrechtlichen Gerichtsverfahren oder einer einstweiligen Verfügung betroffen gewesen. Er wolle in Österreich einen Beruf erlernen und arbeiten.

Nach Vorhalt von aktuellen Länderfeststellungen zu Afghanistan führte der Beschwerdeführer aus, dass er keine Stellungnahme abgeben wolle, da ihm die Lage dort bekannt sei.

Im Rahmen der Einvernahme legte der Beschwerdeführer eine Teilnahmebestätigung bezüglich eines Deutschkurses für AsylwerberInnen des Vereins für Begegnung vom 25.09.2014, eine Bestätigung des Berufsförderungsinstituts Oberösterreich vom 13.03.2015, eine Teilnahmebestätigung für den Vorbereitungslehrgang zum externen Pflichtschulabschluss vom 12.05.2015, eine Bestätigung vom Amt für Soziales, Jugend und Familie für freiwilliges Engagement vom 13.05.2015, Empfehlungsschreiben einer ehrenamtlichen Mitarbeiterin im Asylheim vom 11.02.2015 und 11.05.2015, eine Mitgliedsbestätigung des Kulturvereins der afghanischen Türken in Österreich, eine gemeindeamtliche Bestätigung für unentgeltliche Tätigkeiten sowie zwei Bestätigungen der erfolgreichen Teilnahme am Deutschkurs für Anfänger und Fortgeschrittene, vor.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.05.2015, wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde festgelegt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.05.2015, wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG nicht erteilt und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde festgelegt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.

Betreffend das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers sowie den Aufenthalt in Österreich führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass sich der Beschwerdeführer seit seiner widerrechtlichen Einreise am 28.12.2011 in Österreich aufhalte und weder Familienangehörige noch sonstige Verwandte im Bundesgebiet habe. Er besuche den Vorbereitungskurs zum externen Pflichtschulabschluss, habe Kontakte und sei Mitglied im Kulturverein der afghanischen Türken in Österreich. Er gehe keiner legalen Beschäftigung nach. Es liege kein schützenswertes Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK vor. Weiters seien keine Aspekte einer schützenswerten Integration im Verfahren hervorgekommen. Das Führen eines Familien-und Privatlebens in Afghanistan sei möglich, da der Beschwerdeführer dort über familiäre Anknüpfungspunkte verfüge. Er sei in Österreich lediglich aufgrund der unbegründeten Asylantragstellung vorübergehend zum Aufenthalt berechtigt gewesen. Darüber hinaus verfüge er über keinen weiteren, über das Asylverfahren hinausgehenden Aufenthaltsstatus. Es würden keine Aspekte einer außergewöhnlichen Integration vorliegen. Dem Beschwerdeführer habe bewusst sein müssen, dass sein Aufenthalt in Österreich ein unsicherer sei und er nicht damit rechnen habe können, dauerhaft in Österreich zu bleiben. Der Beschwerdeführer würde nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG erfüllen, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe sein Recht auf Achtung seines Privat-oder Familienlebens angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer und des Fehlens von familiären oder privaten Bindungen im Inland nicht entgegen und es komme daher auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG nicht in Betracht. Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan. Im Falle des Beschwerdeführers liege keine Gefährdung iSd § 50 Abs. 1 FPG vor und sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers auch verneint worden. Weiters existiere auch keine Empfehlung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte iSd § 50 Abs. 3 FPG. Die Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ergebe sich aus § 55 FPG, da besondere Umstände, die der Beschwerdeführer bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätte, nicht gegeben seien.Betreffend das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers sowie den Aufenthalt in Österreich führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass sich der Beschwerdeführer seit seiner widerrechtlichen Einreise am 28.12.2011 in Österreich aufhalte und weder Familienangehörige noch sonstige Verwandte im Bundesgebiet habe. Er besuche den Vorbereitungskurs zum externen Pflichtschulabschluss, habe Kontakte und sei Mitglied im Kulturverein der afghanischen Türken in Österreich. Er gehe keiner legalen Beschäftigung nach. Es liege kein schützenswertes Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK vor. Weiters seien keine Aspekte einer schützenswerten Integration im Verfahren hervorgekommen. Das Führen eines Familien-und Privatlebens in Afghanistan sei möglich, da der Beschwerdeführer dort über familiäre Anknüpfungspunkte verfüge. Er sei in Österreich lediglich aufgrund der unbegründeten Asylantragstellung vorübergehend zum Aufenthalt berechtigt gewesen. Darüber hinaus verfüge er über keinen weiteren, über das Asylverfahren hinausgehenden Aufenthaltsstatus. Es würden keine Aspekte einer außergewöhnlichen Integration vorliegen. Dem Beschwerdeführer habe bewusst sein müssen, dass sein Aufenthalt in Österreich ein unsicherer sei und er nicht damit rechnen habe können, dauerhaft in Österreich zu bleiben. Der Beschwerdeführer würde nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG erfüllen, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe sein Recht auf Achtung seines Privat-oder Familienlebens angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer und des Fehlens von familiären oder privaten Bindungen im Inland nicht entgegen und es komme daher auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG nicht in Betracht. Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan. Im Falle des Beschwerdeführers liege keine Gefährdung iSd Paragraph 50, Absatz eins, FPG vor und sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers auch verneint worden. Weiters existiere auch keine Empfehlung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte iSd Paragraph 50, Absatz 3, FPG. Die Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ergebe sich aus Paragraph 55, FPG, da besondere Umstände, die der Beschwerdeführer bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätte, nicht gegeben seien.

Gegen diesen Bescheid wurde durch den Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und ausgeführt, dass die vorgelegten Unterlagen die tiefe soziale und sprachliche Integration des Beschwerdeführers belegen würden, insbesondere auch in Hinblick auf die zeitliche Komponente, die von der Behörde im angefochtenen Bescheid unbeachtet geblieben sei und als Beleg für eine maßgebliche Sachverhaltsänderung herangezogen werden könne. Im Bescheid werde nur lapidar auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts von vor über einem Jahr verwiesen, in der die Integration des Beschwerdeführers nur äußerst oberflächlich geprüft worden sei. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die bewiesenen Integrationsschritte seit der Ausweisungsentscheidung vor über einem Jahr als weniger wertvoll zu erachten sein sollten als eine Integration bei laufendem Asylverfahren. Entgegen der Argumentation der belangten Behörde hätte man dem Beschwerdeführer gerade besonders anrechnen müssen, dass er sich bemühe, seinen eigenen Lebensunterhalt zu erwirtschaften und bestrebt sei, seine Kenntnisse der deutschen Sprache zu erweitern, obwohl sein Aufenthaltsstatus unsicher sei. Der bloße Verweis des Bundesamtes auf die bereits vom Bundesverwaltungsgericht verwendeten Länderberichte vor über einem Jahr sei völlig unverständlich, da sich nicht nur ganz allgemein die Lage in Afghanistan, sondern auch jene in Balkh dramatisch verschlechtert habe und die damaligen Annahmen nicht mehr aktuell seien. Aus einem aktuellen Update der Schweizer Flüchtlingshilfe gehe sogar deutlich hervor, dass vor allem seit dem Abzug der internationalen Truppen eine teilweise Verschlechterung der Lage auch für Kabul erkennbar sei. Es wurde auf einen aktuellen Bericht des UNO-Generalsekretärs vom 09.12.2014 sowie einen aktuellen EASO Bericht zur Situation in Afghanistan verwiesen. Zudem sei nicht erkennbar, inwiefern das Bundesamt im vorliegenden Fall Erwägungen bezüglich des Vorhandenseins oder nicht Vorhandenseins familiärer Anknüpfungspunkte angestellt habe, da der Beschwerdeführer in der Einvernahme nicht dazu befragt worden sei. Es wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Der Beschwerde wurden zahlreiche Empfehlungsschreiben, Bestätigungen über ehrenamtliche Tätigkeiten des Beschwerdeführers, seine Teilnahme an Deutschkursen sowie einem Vorbereitungslehrgang zum externen Pflichtschulabschluss und eine Mitgliedsbestätigung des Kulturvereins der afghanischen Türken in Österreich angeschlossen.

Einem Zertifikat des ÖSD vom 08.09.2015, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 15.09.2015, ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer die Deutschprüfung "ÖSD Zertifikat A2" am 08.09.2015 nicht bestanden habe.

Am 19.05.2016 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung statt, an welcher die Beschwerdeführer und sein rechtsfreundlicher Vertreter teilgenommen haben. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist nicht erschienen.

Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung brachte der Beschwerdeführer vor, dass er in der Stadt Mazar-e-Sharif geboren und aufgewachsen sei. Bis zu seiner Ausreise vor ca. sechs Jahren habe er im Herkunftsstaat mit seinen Eltern, seiner Schwester samt ihrem Ehemann und Kindern im Elternhaus zusammengelebt. Sein Bruder sei bereits verstorben. Er habe fünf Jahre die Koranschule und bis zur

6. Klasse eine staatliche Schule besucht. Er sei im Herkunftsstaat keiner Arbeit nachgegangen. Der Bruder und der Vater des Beschwerdeführers hätten als Taxi-und LKW Fahrer gearbeitet, um den Lebensunterhalt der Familie zu sichern. Nach dem Tod seines Bruders habe sein Vater jedoch seine Tätigkeit aufgegeben und sein Schwager (Ehemann seiner Schwester) sorge nunmehr für die Familie. Der Schwager sei als Arbeiter tätig. Zudem finanziere die Familie ihren Unterhalt auch durch Einnahmen aus einem familieneigenen landwirtschaftlichen Grundstück. Im Heimatland (in der Stadt Mazar-e-Sharif) würden nach wie vor seine Eltern und seine Schwester samt Ehemann und Kindern leben und es würde ihnen -von den gesundheitlichen Problemen des Vaters abgesehen- gut gehen. Der Beschwerdeführer habe regelmäßigen telefonischen Kontakt mit seiner Familie.

Er sei gesund und habe in Österreich keine Verwandte oder eine Lebensgefährtin, aber Freunde und Bekannte, von denen viele sowohl aus Österreich als auch aus der Türkei und aus Afghanistan stammen würden. Zudem könne er einige Unterstützungserklärungen von Frauen vorweisen, die als freiwillige Helfer in seinem Flüchtlingsheim tätig seien. Er habe zwar bereits Deutschkurse auf A2 Niveau besucht, die dazugehörige Prüfung aber nicht geschafft. Er sei nicht erwerbstätig, habe aber unentgeltlich Hilfsdienste verrichtet und als Aufsichtsperson bei diversen Veranstaltungen sowie Messen gearbeitet. Er sei in Österreich Mitglied bei einem usbekischen Kulturverein und habe bereits einen Vorbereitungskurs für den Hauptschulabschluss sowie Deutschkurse bis zum A2 Niveau besucht. Der Beschwerdeführer lebe derzeit in einem Flüchtlingsheim und erhalte monatlich etwa 160 bis 170 Euro vom Staat. Er sei in Österreich nie von einem Gericht wegen einer Straftat verurteilt worden und würde gerne als Koch tätig sein.

Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung wurden vom Beschwerdeführer aktuelle Integrationsunterlagen (Teilnahme zum Vorbereitungslehrgang zum externen Pflichtschulabschluss, Nachweise für freiwillige Tätigkeiten, das bereits im Verfahren vorgelegte ÖSD-Zertifikat bezüglich der nichtbestandenen A2-Deutschprüfung, eine Einstellungszusage sowie zahlreiche Unterstützungserklärungen) vorgelegt.

Dem Beschwerdeführer Vertreter wurde eine Frist von sieben Tagen zur Abgabe einer Stellungnahme zu den aktuellen Länderfeststellungen zu Afghanistan gewährt.

Am 25.05.2016 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine diesbezügliche Stellungnahme des rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers ein. Darin wurde angeführt, dass viele Punkte der Länderfeststellungen nicht der Wahrheit entsprechen würden. Es stimme nicht, dass die afghanische Regierung Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast alle Distriktzentren hätte. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stütze sich auf Berichte internationaler Organisationen, die jedoch aufgrund der Kriegsumstände nicht mobil und in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt wären. Kabul werde tagtäglich angegriffen und afghanische Medien würden regelmäßig berichten, dass die Sicherheitslage in Kabul von Tag zu Tag prekärer werde, da Transitrouten von terroristischen Gruppierungen kontrolliert werden würden. In den Provinzhauptstädten würden trotz Distriktsverwaltung Polizeistationen gestürzt, Waffen beschlagnahmt und Beamten getötet werden. Afghanische Sicherheitskräfte seien im Allgemeinen nicht fähig, größere Bevölkerungszentren effektiv zu beschützen. Die südlich gelegenen Provinzen würden als Hochburg der Taliban gelten, sie würden sowohl Erwachsene als auch mündige Minderjährige für Kämpfe trainieren und als Selbstmordattentäter auf Missionen schicken. Laut afghanischen Medien seien die Prozentanteile ziviler Opfer vor allem 2014 größer gewesen als in den Länderberichten geschildert. Sowohl aus den Länderfeststellungen des BFA als auch aus afghanischen Medien gehe hervor, dass die örtliche Polizei die Taliban nicht bekämpfen und Betroffene nicht unter Schutz nehmen könne. Die Finanzierung der afghanischen Sicherheitskräfte hänge völlig von Fremdhilfen ab und im Falle der Rückkehr des Beschwerdeführers komme es zur Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK. Es werde ersucht, allenfalls subsidiären Schutz zu gewähren, da die Sicherheitslage sehr prekär geworden sei und es nicht auszuschließen sei, dass der Beschwerdeführer Opfer von Terroranschlägen werde.Am 25.05.2016 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine diesbezügliche Stellungnahme des rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers ein. Darin wurde angeführt, dass viele Punkte der Länderfeststellungen nicht der Wahrheit entsprechen würden. Es stimme nicht, dass die afghanische Regierung Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast alle Distriktzentren hätte. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stütze sich auf Berichte internationaler Organisationen, die jedoch aufgrund der Kriegsumstände nicht mobil und in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt wären. Kabul werde tagtäglich angegriffen und afghanische Medien würden regelmäßig berichten, dass die Sicherheitslage in Kabul von Tag zu Tag prekärer werde, da Transitrouten von terroristischen Gruppierungen kontrolliert werden würden. In den Provinzhauptstädten würden trotz Distriktsverwaltung Polizeistationen gestürzt, Waffen beschlagnahmt und Beamten getötet werden. Afghanische Sicherheitskräfte seien im Allgemeinen nicht fähig, größere Bevölkerungszentren effektiv zu beschützen. Die südlich gelegenen Provinzen würden als Hochburg der Taliban gelten, sie würden sowohl Erwachsene als auch mündige Minderjährige für Kämpfe trainieren und als Selbstmordattentäter auf Missionen schicken. Laut afghanischen Medien seien die Prozentanteile ziviler Opfer vor allem 2014 größer gewesen als in den Länderberichten geschildert. Sowohl aus den Länderfeststellungen des BFA als auch aus afghanischen Medien gehe hervor, dass die örtliche Polizei die Taliban nicht bekämpfen und Betroffene nicht unter Schutz nehmen könne. Die Finanzierung der afghanischen Sicherheitskräfte hänge völlig von Fremdhilfen ab und im Falle der Rückkehr des Beschwerdeführers komme es zur Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK. Es werde ersucht, allenfalls subsidiären Schutz zu gewähren, da die Sicherheitslage sehr prekär geworden sei und es nicht auszuschließen sei, dass der Beschwerdeführer Opfer von Terroranschlägen werde.

Am 08.08.2016 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein ÖSD-Zertifikat vom 03.08.2016 über die bestandene A2-Prüfung des Beschwerdeführers ein.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 5. 9. 2016, Zl W169 1426164-2/14E, wurde die Beschwerde wird gemäß den §§ 10 Abs. 1 Z 3, 55, 57 AsylG 2005 idgF, § 9 BFA-VG idgF und §§ 52, 55 FPG idgF als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die A2-Deutschprüfung bestanden habe sowie seit März 2015 einen Vorbereitungslehrgang zum externen Pflichtschulabschluss besuche, er über einen Freundes- und Bekanntenreis in Österreich verfüge und er gelegentlich unentgeltliche Hilfsdienste verrichte. Dennoch sei der Beschwerdeführer nicht selbsterhaltungsfähig, sondern lebe von der Grundversorgung. Zudem habe der Beschwerdeführer bis zur Ausreise sein gesamtes Leben in Afghanistan verbracht. In einer Gesamtschau komme es beim Beschwerdeführer zu keinem Überwiegen der privaten Interessen am Verbleib in Österreich gegenüber den öffentlichen Interessen an einem Verlassen des Bundesgebietes.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 5. 9. 2016, Zl W169 1426164-2/14E, wurde die Beschwerde wird gemäß den Paragraphen 10, Absatz eins, Ziffer 3, 55, 57, AsylG 2005 idgF, Paragraph 9, BFA-VG idgF und Paragraphen 52, 55, FPG idgF als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die A2-Deutschprüfung bestanden habe sowie seit März 2015 einen Vorbereitungslehrgang zum externen Pflichtschulabschluss besuche, er über einen Freundes- und Bekanntenreis in Österreich verfüge und er gelegentlich unentgeltliche Hilfsdienste verrichte. Dennoch sei der Beschwerdeführer nicht selbsterhaltungsfähig, sondern lebe von der Grundversorgung. Zudem habe der Beschwerdeführer bis zur Ausreise sein gesamtes Leben in Afghanistan verbracht. In einer Gesamtschau komme es beim Beschwerdeführer zu keinem Überwiegen der privaten Interessen am Verbleib in Österreich gegenüber den öffentlichen Interessen an einem Verlassen des Bundesgebietes.

Am 14.12.2016 brachte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Art. 8 EMRK ein, der vom Bundesamt mit Bescheid vom 30.12.2016, 811570406 / 161648135, gemäß § 58 Abs. 10 AsylG zurückgewiesen wurde. Eine dagegen eingebrachte Beschwerde ist aktuell beim Bundesverwaltungsgericht anhängig.Am 14.12.2016 brachte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Artikel 8, EMRK ein, der vom Bundesamt mit Bescheid vom 30.12.2016, 811570406 / 161648135, gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG zurückgewiesen wurde. Eine dagegen eingebrachte Beschwerde ist aktuell beim Bundesverwaltungsgericht anhängig.

Am 20. 9. 2017 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen des Dublinverfahrens von der Bundesrepublik Deutschland nach Österreich überstellt und in Schubhaft genommen.

Mit Mandatsbescheid vom 20. 9. 2017 wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs 2 Z 1 FPG iVm § 57 Abs 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.Mit Mandatsbescheid vom 20. 9. 2017 wurde über den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.

Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 2. 10. 2017, Zl W137 2171519-1/6E, gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 FPG wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 2. 10. 2017, Zl W137 2171519-1/6E, gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, FPG wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Im Stande der Schubhaft stellte der Beschwerdeführer am 21. 9. 2017 einen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz. Dazu gab er an, dass sich an seinen Asylgründen nichts geändert habe. Er wolle hinzufügen, dass seine Familie aus Furcht vor Bedrohungen ihr Heimatdorf verlassen habe.

Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfahrensanordnung vom 21. 8. 2017 gemäß § 29 Abs. 3 und § 15a AsylG 2005 mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da entschiedene Sache im Sinne des § 68 AVG vorliege.Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfahrensanordnung vom 21. 8. 2017 gemäß Paragraph 29, Absatz 3 und Paragraph 15 a, AsylG 2005 mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da entschiedene Sache im Sinne des Paragraph 68, AVG vorliege.

In einer Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) am 25. 9. 2017 brachte der Beschwerdeführer im Beisein einer Rechtsberaterin vor, dass seine Mutter sowie seine Schwester mit ihrem Ehemann in Afghanistan lebten. Er habe das letzte Mal vor ungefähr sechs Monaten Kontakt zu seiner Familie gehabt. Befragt, ob es Neuigkeiten zu seinem Fluchtvorbringen gebe, gab er an, dass in Mazar-e Sharif Unruhe herrsche. Er habe Angst ohne Einschulung als Soldat in den Kampf geschickt zu werden. In Österreich habe er gearbeitet und die deutsche Sprache gelernt.

Mit mündlich verkündetem Bescheid des Bundesamtes vom 25. 9. 2017 wurde der faktische Abschiebungsschutz gemäß § 12 AsylG 2005 gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben.Mit mündlich verkündetem Bescheid des Bundesamtes vom 25. 9. 2017 wurde der faktische Abschiebungsschutz gemäß Paragraph 12, AsylG 2005 gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben.

Begründend wurde nach Darstellung des Verfahrensganges ausgeführt, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe. Bis zur Bescheiderlassung hätten sich weder eine körperliche noch eine ansteckende Krankheit ergeben, noch eine derart schwere psychische Störung, die bei einer Überstellung/Abschiebung nach Afghanistan eine unzumutbare Verschlechterung seines Gesundheitszustandes bewirken würde.

Der Beschwerdeführer brachte keine Beweismittel in Vorlage.

Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers sei auszuführen, dass er keine neuen Gründe vorgebracht habe. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt habe sich somit seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert. Da der Beschwerdeführer die Fluchtgründe seines ersten Verfahrens aufrecht halte, liege zweifelsfrei entschiedene Sache vor. Die im gegenständlichen Fall vorgebrachte Furcht zum Militärdienst eingezogen zu werden, sei unglaubwürdig, da es in Afghanistan keine Wehrpflicht gebe.

Die gegen den Beschwerdeführer ausgesprochene Rückkehrentscheidung sei aufrecht, obwohl er zwischenzeitlich das Bundesgebiet in die Bundesrepublik Deutschland verlassen habe, er aber zu keinem Zeitpunkt in sein Heimatland gereist sei. Die Erlangung der faktischen Notwendigkeiten für eine Abschiebung, wie die Ausstellung eines Heimreisezertifikates sei bereits gegeben bzw stünde bereits unmittelbar davor.

Auch habe sich die Lage im Herkunftsland des Beschwerdeführers nicht entscheidungswesentlich geändert.

Zum Familien- und Privatleben des Beschwerdeführers sei auszuführen, dass er über keinen Familienbezug im österreichischen Bundesgebiet verfüge. Er sei auch nicht selbsterhaltungsfähig und für niemanden sorgepflichtig.

Da sich auch die persönlichen Verhältnisse sowie der körperliche Zustand des Beschwerdeführers nicht entscheidungswesentlich geändert hätten, könne davon ausgegangen werden, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers für ihn zu keiner Bedrohung der angeführten Menschenrechte werde. Es würden somit alle Voraussetzungen für eine Aufhebung des Abschiebeschutzes vorliegen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer stellte am 28.12.2011 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.03.2012, Zl. 11 15.704-BAT, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.03.2012, Zl. 11 15.704-BAT, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.

Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14. 4. 2014, Zl W208 1426164-1/7E, hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides, gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. In Erledigung der Beschwerde wurde Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides behoben und die Angelegenheit gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14. 4. 2014, Zl W208 1426164-1/7E, hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides, gemäß Paragraphen 3, Absatz eins und 8 Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. In Erledigung der Beschwerde wurde Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 idgF zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

Gegen dieses Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes wurde vom bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben, der mit Beschluss vom 21.11.2014 Zl. E624/2014-15, die Behandlung der Beschwerde ablehnte.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.05.2015, wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde festgelegt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.05.2015, wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG nicht erteilt und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde festgelegt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.

Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 5. 9. 2016, Zl W169 1426164-2/14E, gemäß den §§ 10 Abs. 1 Z 3, 55, 57 AsylG 2005 idgF, § 9 BFA-VG idgF und §§ 52, 55 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 5. 9. 2016, Zl W169 1426164-2/14E, gemäß den Paragraphen 10, Absatz eins, Ziffer 3, 55, 57, AsylG 2005 idgF, Paragraph 9, BFA-VG idgF und Paragraphen 52, 55, FPG idgF als unbegründet abgewiesen.

Am 14.12.2016 brachte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Art. 8 EMRK ein, der vom Bundesamt mit Bescheid vom 30.12.2016, 811570406 / 161648135, gemäß § 58 Abs. 10 AsylG zurückgewiesen wurde. Eine dagegen eingebrachte Beschwerde ist aktuell beim Bundesverwaltungsgericht anhängig.Am 14.12.2016 brachte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Artikel 8, EMRK ein, der vom Bundesamt mit Bescheid vom 30.12.2016, 811570406 / 161648135, gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG zurückgewiesen wurde. Eine dagegen eingebrachte Beschwerde ist aktuell beim Bundesverwaltungsgericht anhängig.

Der Beschwerdeführer wurde im Rahmen des Dublin-Verfahrens am 20. 9. 2017 von der Bundesrepublik Deutschland nach Österreich überstellt und in Schubhaft genommen.

Mit Mandatsbescheid vom 20. 9. 2017 wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs 2 Z 1 FPG iVm § 57 Abs 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Es wurde kein Abschiebetermin festgelegt.Mit Mandatsbescheid vom 20. 9. 2017 wurde über den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Es wurde kein Abschiebetermin festgelegt.

Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 2. 10. 2017, Zl W137 2171519-1/6E, gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 FPG wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 2. 10. 2017, Zl W137 2171519-1/6E, gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, FPG wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Im Stande der Schubhaft stellte der Beschwerdeführer am 21. 9. 2017 einen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz.

Mit mündlich verkündetem Bescheid des Bundesamtes vom 25. 9. 2017 wurde der faktische Abschiebungsschutz gemäß § 12 AsylG 2005 gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben.Mit mündlich verkündetem Bescheid des Bundesamtes vom 25. 9. 2017 wurde der faktische Abschiebungsschutz gemäß Paragraph 12, AsylG 2005 gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben.

Im Hinblick auf die anzuwendende Rechtslage ist seit Abschluss des ersten Asylverfahrens mit Erkenntnis vom 14. 4. 2014 bzw 5. 9. 2016 (zur Rückkehrentscheidung) keine maßgebliche Änderung der Rechtslage eingetreten. Ebenso wenig sind in der Zwischenzeit Umstände hervorgekommen, wonach dem Beschwerdeführer in Afghanistan aktuell mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person drohen würde. Zur Ausweisungsentscheidung ist festzuhalten, dass der seit mehr als fünfeinhalb Jahren in Österreich aufhältige Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge über keine verwandtschaftlichen Beziehungen im Bundesgebiet verfügt, sodass durch eine Ausweisung keine Verletzung des Rechts auf ein Familienleben im Sinne des Art 8 EMRK vorliegt. Im Hinblick auf das Privatleben des Beschwerdeführers können seit der Rechtskraft der letzten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 5. 9. 2016 keine maßgeblichen Änderungen festgestellt werden.Im Hinblick auf die anzuwendende Rechtslage ist seit Abschluss des ersten Asylverfahrens mit Erkenntnis vom 14. 4. 2014 bzw 5. 9. 2016 (zur Rückkehrentscheidung) keine maßgebliche Änderung der Rechtslage eingetreten. Ebenso wenig sind in der Zwischenzeit Umstände hervorgekommen, wonach dem Beschwerdeführer in Afghanistan aktuell mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person drohen würde. Zur Ausweisungsentscheidung ist festzuhalten, dass der seit mehr als fünfeinhalb Jahren in Österreich aufhältige Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge über keine verwandtschaftlichen Beziehungen im Bundesgebiet verfügt, sodass durch eine Ausweisung keine Verletzung des Rechts auf ein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK vorliegt. Im Hinblick auf das Privatleben des Beschwerdeführers können seit der Rechtskraft der letzten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 5. 9. 2016 keine maßgeblichen Änderungen festgestellt werden.

Somit wird der Folgeantrag vom 21. 9. 2017 voraussichtlich zurückzuweisen sein.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Vorverfahren ergeben sich aus den Akten des Bundesasylamtes.

Die Feststellungen zum gegenständlichen Verfahren und der Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes.

Die Feststellungen zur hinsichtlich der Entscheidungsrelevanz unveränderten Situation im Herkunftsland stimmen auch mit dem aktuellen Kenntnisstand des Bundesverwaltungsgerichtes überein, wonach auch aktuell nicht festgestellt werden kann, dass ihm im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan grundsätzlich asylrelevante Verfolgung droht, dass ihm aufgrund seiner in Afghanistan lebenden Familienangehörigen jedwede Lebensgrundlage fehlt und dass in seine gemäß Art. 2 und 3 EMRK gewährleisteten Rechte eingegriffen wird.Die Feststellungen zur hinsichtlich der Entscheidungsrelevanz unveränderten Situation im Herkunftsland stimmen auch mit dem aktuellen Kenntnisstand des Bundesverwaltungsgerichtes überein, wonach auch aktuell nicht festgestellt werden kann, dass ihm im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan grundsätzlich asylrelevante Verfolgung droht, dass ihm aufgrund seiner in Afghanistan lebenden Familienangehörigen jedwede Lebensgrundlage fehlt und dass in seine gemäß Artikel 2 und 3 EMRK gewährleisteten Rechte eingegriffen wird.

Im Verfahren zur zweiten Asylantragstellung bezieht sich der Beschwerdeführer auf bereits im vorangegangen Verfahren getätigte Fluchtgründe. Zu der von ihm nunmehr geltend gemachten Furcht vor dem abzuleistenden Militärdienst ist festzuhalten, dass dieser Umstand bereits vor Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz bestanden hat, sodass dieser von der Rechtskraft des ursprünglichen Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14. 4. 2014 mitumfasst ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, geregelt. Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A):

§12a Abs. 2 AsylG 2005:§12a Absatz 2, AsylG 2005:

Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wennHat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gestellt und liegt kein Fall des Absatz eins, vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn

1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG besteht,1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG besteht,

2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und

3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

§ 22 Abs. 10 Asylg 2005:Paragraph 22, Absatz 10, Asylg 2005:

Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß Paragraph 22, BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 22, BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.

§ 22 BFA-VG:Paragraph 22, BFA-VG:

(1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.(1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 20, gilt sinngemäß. Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.

(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.

(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden.(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden.

§ 75 (23) AsylG:Paragraph 75, (23) AsylG:

Ausweisungen, die gemäß § 10 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 erlassen wurden, bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht. Diese Ausweisungen gelten als aufenthaltsbeendende Maßnahmen gemäß dem 1. oder 3. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012.Ausweisungen, die gemäß Paragraph 10, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, erlassen wurden, bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht. Diese Ausweisungen gelten als aufenthaltsbeendende Maßnahmen gemäß dem 1. oder 3. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG in der Fassung nach dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,.

Als Folgeantrag gilt laut Legaldefinition des § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005 idgF jeder einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weiterer Antrag.Als Folgeantrag gilt laut Legaldefinition des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005 idgF jeder einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weiterer Antrag.

Gegen den Beschwerdeführer besteht zuletzt nach der mit 19. 9. 2017 rechtskräftigen gewordenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 5. 9. 2016 eine Rückkehrentscheidung/Ausweisung. Trotz des Umstandes, dass der Beschwerdeführer in der Bundesrepublik Deutschland aufhältig war, bleibt die Ausweisung 18 Monate ab Ausreise aufrecht.

Aus dem Vorbringen zum Folgeantrag ergibt sich kein entscheidungswesentlicher neuer Sachverhalt. Auch die Ländersituation ist im Wesentlichen gleich geblieben.

Bereits im vorangegangenen Verfahren hat das Bundesverwaltungsgericht ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson als ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde.Bereits im vorangegangenen Verfahren hat das Bundesverwaltungsgericht ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson als ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde.

Auch in diesem Verfahren ist nichts hervorgekommen, was gegen die Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat im Sinne dieser Bestimmungen spricht.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (Vgl. VfGH vom 29.09.2007, B 1150/07-9).Artikel 8, Absatz 2, EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (Vgl. VfGH vom 29.09.2007, B 1150/07-9).

Es ist der Ansicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl beizupflichten, dass sich das Familien- oder Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich in Bezug auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 5. 9. 2016 nicht geändert hat, sodass nicht dem subjektiven Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Inland der Vorzug gegenüber dem maßgeblichen öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. VwGH 22.01.2013, Zl. 2011/18/0036; VwGH 10.05.2011, Zl. 2011/18/0100; VwGH 22.03.2011, Zl. 2007/18/0628; VwGH 26.11.2009, Zl. 2007/18/0305), zu geben ist.Es ist der Ansicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl beizupflichten, dass sich das Familien- oder Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich in Bezug auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 5. 9. 2016 nicht geändert hat, sodass nicht dem subjektiven Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Inland der Vorzug gegenüber dem maßgeblichen öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt vergleiche VwGH 22.01.2013, Zl. 2011/18/0036; VwGH 10.05.2011, Zl. 2011/18/0100; VwGH 22.03.2011, Zl. 2007/18/0628; VwGH 26.11.2009, Zl. 2007/18/0305), zu geben ist.

Da insgesamt die Voraussetzungen des § 12 a Abs. 2 AsylG 2005 idgF für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 25. 9. 2017 rechtmäßig.Da insgesamt die Voraussetzungen des Paragraph 12, a Absatz 2, AsylG 2005 idgF für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 25. 9. 2017 rechtmäßig.

Gemäß § 22 Abs. 1 zweiter Satz BFA-VG war ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, zweiter Satz BFA-VG war ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs.1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs.4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.

Die Revision ist sohin gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist sohin gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Schlagworte

aufrechte Ausweisung, aufrechte Rückkehrentscheidung, faktischer
Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßig, Glaubwürdigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W119.1426164.4.00

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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