TE Bvwg Erkenntnis 2017/10/4 W113 2150918-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.10.2017
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Entscheidungsdatum

04.10.2017

Norm

AVG 1950 §69 Abs1 Z2
AVG 1950 §69 Abs2
AVG 1950 §69 Abs3
AVG 1950 §69 Abs4
AVG 1950 §71
B-VG Art.133 Abs4
UVP-G 2000 Anh.1 Z25
UVP-G 2000 §19 Abs1
UVP-G 2000 §3 Abs4
UVP-G 2000 §3 Abs7
UVP-G 2000 §3 Abs7a
UVP-G 2000 §40 Abs1
UVP-G 2000 §40 Abs3
UVP-G 2000 §46 Abs26
VwGVG §24 Abs2
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §33
VwGVG §33 Abs1
VwGVG §33 Abs3
VwGVG §33 Abs4
VwGVG §7 Abs4
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. UVP-G 2000 § 19 heute
  2. UVP-G 2000 § 19 gültig ab 23.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  3. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  4. UVP-G 2000 § 19 gültig von 26.04.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  5. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.01.2014 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2013
  6. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. UVP-G 2000 § 19 gültig von 19.08.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  8. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.01.2008 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  9. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.06.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  10. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.01.2005 bis 31.05.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  11. UVP-G 2000 § 19 gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  12. UVP-G 2000 § 19 gültig von 11.08.2000 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  13. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000
  1. UVP-G 2000 § 3 heute
  2. UVP-G 2000 § 3 gültig ab 24.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2025
  3. UVP-G 2000 § 3 gültig von 23.03.2023 bis 23.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  4. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  5. UVP-G 2000 § 3 gültig von 26.04.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  6. UVP-G 2000 § 3 gültig von 24.02.2016 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2016
  7. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 23.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2013
  8. UVP-G 2000 § 3 gültig von 03.08.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2012
  9. UVP-G 2000 § 3 gültig von 19.08.2009 bis 02.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  10. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.04.2005 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2005
  11. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.01.2005 bis 31.03.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  12. UVP-G 2000 § 3 gültig von 11.08.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  13. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000
  1. UVP-G 2000 § 3 heute
  2. UVP-G 2000 § 3 gültig ab 24.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2025
  3. UVP-G 2000 § 3 gültig von 23.03.2023 bis 23.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  4. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  5. UVP-G 2000 § 3 gültig von 26.04.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  6. UVP-G 2000 § 3 gültig von 24.02.2016 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2016
  7. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 23.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2013
  8. UVP-G 2000 § 3 gültig von 03.08.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2012
  9. UVP-G 2000 § 3 gültig von 19.08.2009 bis 02.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  10. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.04.2005 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2005
  11. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.01.2005 bis 31.03.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  12. UVP-G 2000 § 3 gültig von 11.08.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  13. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000
  1. UVP-G 2000 § 3 heute
  2. UVP-G 2000 § 3 gültig ab 24.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2025
  3. UVP-G 2000 § 3 gültig von 23.03.2023 bis 23.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  4. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  5. UVP-G 2000 § 3 gültig von 26.04.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  6. UVP-G 2000 § 3 gültig von 24.02.2016 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2016
  7. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 23.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2013
  8. UVP-G 2000 § 3 gültig von 03.08.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2012
  9. UVP-G 2000 § 3 gültig von 19.08.2009 bis 02.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  10. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.04.2005 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2005
  11. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.01.2005 bis 31.03.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  12. UVP-G 2000 § 3 gültig von 11.08.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  13. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000
  1. UVP-G 2000 § 40 heute
  2. UVP-G 2000 § 40 gültig ab 23.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  3. UVP-G 2000 § 40 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  4. UVP-G 2000 § 40 gültig von 01.08.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2017
  5. UVP-G 2000 § 40 gültig von 26.04.2017 bis 31.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  6. UVP-G 2000 § 40 gültig von 01.01.2014 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2013
  7. UVP-G 2000 § 40 gültig von 19.08.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  8. UVP-G 2000 § 40 gültig von 11.08.2000 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  9. UVP-G 2000 § 40 gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000
  1. UVP-G 2000 § 40 heute
  2. UVP-G 2000 § 40 gültig ab 23.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  3. UVP-G 2000 § 40 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
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  6. UVP-G 2000 § 40 gültig von 01.01.2014 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2013
  7. UVP-G 2000 § 40 gültig von 19.08.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  8. UVP-G 2000 § 40 gültig von 11.08.2000 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  9. UVP-G 2000 § 40 gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000
  1. UVP-G 2000 § 46 heute
  2. UVP-G 2000 § 46 gültig ab 24.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2025
  3. UVP-G 2000 § 46 gültig von 23.03.2023 bis 23.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  4. UVP-G 2000 § 46 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  5. UVP-G 2000 § 46 gültig von 26.04.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  6. UVP-G 2000 § 46 gültig von 24.02.2016 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2016
  7. UVP-G 2000 § 46 gültig von 13.03.2014 bis 23.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2014
  8. UVP-G 2000 § 46 gültig von 18.06.2013 bis 12.03.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2013
  9. UVP-G 2000 § 46 gültig von 03.08.2012 bis 17.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2012
  10. UVP-G 2000 § 46 gültig von 06.06.2012 bis 02.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  11. UVP-G 2000 § 46 gültig von 29.12.2011 bis 05.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2011
  12. UVP-G 2000 § 46 gültig von 19.08.2009 bis 28.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  13. UVP-G 2000 § 46 gültig von 01.01.2008 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  14. UVP-G 2000 § 46 gültig von 01.04.2005 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2005
  15. UVP-G 2000 § 46 gültig von 31.12.2004 bis 31.03.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  16. UVP-G 2000 § 46 gültig von 30.03.2002 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2002
  17. UVP-G 2000 § 46 gültig von 22.12.2001 bis 29.03.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/2001
  18. UVP-G 2000 § 46 gültig von 11.08.2001 bis 21.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2001
  19. UVP-G 2000 § 46 gültig von 11.08.2000 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  20. UVP-G 2000 § 46 gültig von 31.12.1996 bis 10.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 773/1996
  21. UVP-G 2000 § 46 gültig von 01.07.1994 bis 30.12.1996
  1. VwGVG § 33 heute
  2. VwGVG § 33 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2020
  3. VwGVG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGVG § 33 gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  5. VwGVG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016
  1. VwGVG § 33 heute
  2. VwGVG § 33 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2020
  3. VwGVG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGVG § 33 gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  5. VwGVG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016
  1. VwGVG § 33 heute
  2. VwGVG § 33 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2020
  3. VwGVG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGVG § 33 gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  5. VwGVG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016
  1. VwGVG § 33 heute
  2. VwGVG § 33 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2020
  3. VwGVG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGVG § 33 gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  5. VwGVG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016

Spruch

W113 2150918-2/4E

im namen der republik!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Katharina DAVID als Vorsitzende und die Richterinnen Dr. Silvia KRASA und MMag. Dr. Gabriele FISCHER-SZILAGYI als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 18.05.2017, Zahl RU4-U-841/012-2017, betreffend Zurückweisung von Anträgen auf Wiedereinsetzung und Wiederaufnahme zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Katharina DAVID als Vorsitzende und die Richterinnen Dr. Silvia KRASA und MMag. Dr. Gabriele FISCHER-SZILAGYI als Beisitzerinnen über die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 18.05.2017, Zahl RU4-U-841/012-2017, betreffend Zurückweisung von Anträgen auf Wiedereinsetzung und Wiederaufnahme zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird als unbegründet abgewiesen.

II. Die Beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Auf Antrag der XXXX führte die Niederösterreichische Landesregierung (in der Folge: belangte Behörde) ein Feststellungverfahren gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 durch und stellte mit Bescheid vom 03.02.2016 fest, dass über das Vorhaben "Nassbaggerung zur Gewinnung von grundeigenen mineralischen Rohstoffen auf mehreren Grundstücken der KG Stockerau" keine UVP gemäß § 3 Abs. 4 iVm Anhang 1 Z 25c UVP-G 2000 durchzuführen sei.1. Auf Antrag der römisch 40 führte die Niederösterreichische Landesregierung (in der Folge: belangte Behörde) ein Feststellungverfahren gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 durch und stellte mit Bescheid vom 03.02.2016 fest, dass über das Vorhaben "Nassbaggerung zur Gewinnung von grundeigenen mineralischen Rohstoffen auf mehreren Grundstücken der KG Stockerau" keine UVP gemäß Paragraph 3, Absatz 4, in Verbindung mit Anhang 1 Ziffer 25 c, UVP-G 2000 durchzuführen sei.

2. Dagegen erhob XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer) mit Schreiben vom 27.02.2017 als Nachbar Beschwerde. Er stellte folgende Anträge:2. Dagegen erhob römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführer) mit Schreiben vom 27.02.2017 als Nachbar Beschwerde. Er stellte folgende Anträge:

  • -Strichaufzählung
    auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Änderung des Bescheides dahingehend, dass die UVP-Pflicht für das Vorhaben festgestellt wird,

  • -Strichaufzählung
    in eventu auf Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Sache an die belangte Behörde,

  • -Strichaufzählung
    in eventu auf Wiedereinsetzung in der vorigen Stand,

  • -Strichaufzählung
    in eventu auf Wiederaufnahme des Verfahrens.

Zum Wiedereinsetzungsantrag brachte der Beschwerdeführer vor, die 14-tägige Frist für das außerordentliche Rechtsmittel des Wiedereinsetzungsantrags werde nach der Rechtsprechung erst mit der Kenntnis der Verspätung ausgelöst (Mitteilung über Zurückweisung der Beschwerde). Naturgemäß sei zuerst über die Rechtzeitigkeit der Beschwerde abzusprechen. Sollte als fristauslösendes Ereignis die Kenntniserlangung des Bescheides am 28.01.2017 gewertet werden, sei als fristhemmendes Ereignis der Antrag auf Akteneinsicht (05.02.2017) zu berücksichtigen. Der Wiedereinsetzungsantrag sei daher jedenfalls rechtzeitig. Da eine Kundmachung in geeigneter Form nicht erfolgt sei, treffe den Beschwerdeführer kein Verschulden und sei der Wiedereinsetzungsantrag daher berechtigt.

Zum Wiederaufnahmeantrag bemerkte der Beschwerdeführer, es seien ihm relevante neue Fakten vor weniger als 14 Tagen durch umfangreiche Medienberichte bekannt geworden – insbesondere die Überschreitung der Feinstaubbelastung in Stockerau. Die Projektwerberin habe einige zum Zeitpunkt des Antrags vorhandene Unterlagen zur Abschätzung der Umweltauswirkungen nicht vorgelegt. Betreffend den Kumulationstatbestand sei der Bescheid von Vorfragen abhängig, die quantitativ entweder auf Basis von Prognosen bzw. Schätzungen aktuell zu bewerten seien. Ohne das Verschulden des Beschwerdeführers seien neue Tatsachen und Beweise hervorgekommen, die, wären sie bereits im Verfahren bekannt gewesen, zu einem anderslautenden Bescheid geführt hätten (Hinweis auf Gutachten XXXX, Hydraulische Abflussberechnung Endbericht, Hydraulische Abflussberechnung Summationseffekte, Technischer Bericht zur Bewahrung des Vorkommens von Urzeitkrebsen, Gutachten zur Parteistellung, etc.). Sollte dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nicht stattgegeben werden, möge eine amtswegige Wiederaufnahme erfolgen.Zum Wiederaufnahmeantrag bemerkte der Beschwerdeführer, es seien ihm relevante neue Fakten vor weniger als 14 Tagen durch umfangreiche Medienberichte bekannt geworden – insbesondere die Überschreitung der Feinstaubbelastung in Stockerau. Die Projektwerberin habe einige zum Zeitpunkt des Antrags vorhandene Unterlagen zur Abschätzung der Umweltauswirkungen nicht vorgelegt. Betreffend den Kumulationstatbestand sei der Bescheid von Vorfragen abhängig, die quantitativ entweder auf Basis von Prognosen bzw. Schätzungen aktuell zu bewerten seien. Ohne das Verschulden des Beschwerdeführers seien neue Tatsachen und Beweise hervorgekommen, die, wären sie bereits im Verfahren bekannt gewesen, zu einem anderslautenden Bescheid geführt hätten (Hinweis auf Gutachten römisch 40 , Hydraulische Abflussberechnung Endbericht, Hydraulische Abflussberechnung Summationseffekte, Technischer Bericht zur Bewahrung des Vorkommens von Urzeitkrebsen, Gutachten zur Parteistellung, etc.). Sollte dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nicht stattgegeben werden, möge eine amtswegige Wiederaufnahme erfolgen.

3. Die belangte Behörde legte dem Gericht den Verwaltungsakt samt den unerledigten Anträgen auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und Wiederaufnahme vor.

4. Mit Schreiben vom 21.04.2017 erstattete der Beschwerdeführer weiteres Vorbringen.

5. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.05.2017, W113 2150918-1/5E, wurden die Beschwerde als verspätet zurückgewiesen (Spruchpunkt I.A), die ordentliche Revision für nicht zulässig erklärt (Spruchpunkt I.B.) sowie die Anträge auf Wiedereinsetzung und Wiederaufnahme der Zuständigkeit halber an die belangte Behörde weitergeleitet (Spruchpunkte II.C. und II.D.).5. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.05.2017, W113 2150918-1/5E, wurden die Beschwerde als verspätet zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.A), die ordentliche Revision für nicht zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch eins.B.) sowie die Anträge auf Wiedereinsetzung und Wiederaufnahme der Zuständigkeit halber an die belangte Behörde weitergeleitet (Spruchpunkte römisch zwei.C. und römisch zwei.D.).

6. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 18.05.2017, Zahl RU4-U-841/012-2017, wies die belangte Behörde die Anträge des Beschwerdeführers auf Wiederaufnahme und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unzulässig zurück.

Begründend wurde ausgeführt, dass sich der im § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 für das Feststellungsverfahren normierte Parteienkreis nicht auf Nachbarn eines Vorhabens erstrecke. Laut Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts sei der Beschwerdeführer im Gegenstand lediglich als Nachbar zu qualifizieren, insoweit ihm im Feststellungsverfahren definitiv keine Parteistellung zukomme. Die Tatbestände der §§ 69 und 71 AVG würden die Wiederaufnahme und die Wiedereinsetzung dezidiert als Parteienrechte ausweisen. Nur Parteien des Feststellungsverfahrens würden das Recht haben, dessen Wiederaufnahme bzw. die Einsetzung in den vorigen Verfahrensstand zu beantragen.Begründend wurde ausgeführt, dass sich der im Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 für das Feststellungsverfahren normierte Parteienkreis nicht auf Nachbarn eines Vorhabens erstrecke. Laut Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts sei der Beschwerdeführer im Gegenstand lediglich als Nachbar zu qualifizieren, insoweit ihm im Feststellungsverfahren definitiv keine Parteistellung zukomme. Die Tatbestände der Paragraphen 69 und 71 AVG würden die Wiederaufnahme und die Wiedereinsetzung dezidiert als Parteienrechte ausweisen. Nur Parteien des Feststellungsverfahrens würden das Recht haben, dessen Wiederaufnahme bzw. die Einsetzung in den vorigen Verfahrensstand zu beantragen.

7. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und begründete diese im Wesentlichen wie folgt:

Das Bundesverwaltungsgericht habe mit seinem Beschluss vom 04.05.2017 seine Nachbarstellung gemäß UVP-G 2000 anerkannt. Sein Recht auf Akteneinsicht in den Verfahrensakt sei bejaht und diese auch gewährt worden. Seine Legimitation, Anträge auf Wiedereinsetzung und Wiederaufnahme zu stellen, sei vom Bundesverwaltungsgericht durch Weiterleitung dieser Anträge zur Behandlung an die belangte Behörde "implizit" bestätigt worden und habe sich das Gericht mit diesem Thema in dessen Beschluss auch sehr ausführlich auseinandergesetzt. Weder das Bundesverwaltungsgericht noch die belangte Behörde hätten seine Anträge als verspätet zurückgewiesen, somit stehe aus seiner Sicht die formelle Rechtzeitigkeit seiner Anträge fest. Dass er Partei des UVP-Feststellungsverfahrens sei oder gewesen sei, habe er nie vorgebracht oder behauptet, zumal dies laut UVP-G 2000 auch nach der Novelle 2016 nicht vorgesehen sei. Daher beziehe sich seine Parteistellung auf seine bisherige Beschwerde und ein in eventu noch zu führendes inhaltliches Beschwerdeverfahren gegen den Feststellungsbescheid, in welchem auf einen Beschwerdeführer formell wohl auch die Begrifflichkeit "Parteistellung" zutreffe. Diesbezüglich missinterpretiere die belangte Behörde seine Parteistellung.

Die Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und Wiederaufnahme würden sich in erster Linie auf die von ihm versäumte Beschwerdefrist gegen den Feststellungsbescheid richten. Diese Beschwerdefrist habe durch die Novelle 2016 ex lege ab 24.02.2016 begonnen und habe am 23.03.2016 geendet. Auf diese "Phase" bzw. dieses Stadium (Rechtsmittelfrist) des Feststellungsbescheides abzielend habe er seine Anträge gestellt.

Der Beschwerdeführer beantragte die Beischaffung gewisser Akten, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch den erkennenden Senat samt Ladung namentlich genannter Personen und Institutionen sowie weitere Anträge in eventu. Weiters wurde – so gesetzlich vorgesehen – die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt.

8. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen und Beweiswürdigung:

Der Beschwerdeführer beantragte als Nachbar mit Schriftsatz vom 27.02.2017 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 AVG bezüglich der Versäumung der Beschwerdefrist gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 03.02.2016, Zl. RU4-U-841/001-2015, und die Wiederaufnahme des durch den zitierten Bescheid abgeschlossenen UVP-Feststellungsverfahrens.Der Beschwerdeführer beantragte als Nachbar mit Schriftsatz vom 27.02.2017 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, AVG bezüglich der Versäumung der Beschwerdefrist gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 03.02.2016, Zl. RU4-U-841/001-2015, und die Wiederaufnahme des durch den zitierten Bescheid abgeschlossenen UVP-Feststellungsverfahrens.

Feststellungen und Ausführungen zur ordnungsgemäßen Kundmachung und Veröffentlichung des UVP-Feststellungsbescheides vom 03.02.2016 finden sich in der Entscheidung des BVwG in der Sache, womit die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den UVP-Feststellungsbescheid als verspätet zurückgewiesen wurde (BVwG 04.05.2017, W113 2150918-1/5E).

Feststellungen dazu, dass die Wiedereinsetzung in die Versäumung der Beschwerdefrist begehrt wurde:

Im Schriftsatz vom 27.02.2017 (Beschwerde gegen den UVP-Feststellungsbescheid vom 03.02.2016 samt Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und Wiederaufnahme des erstinstanzlichen Verfahrens) führt der Beschwerdeführer beispielsweise auf Seite 17 aus:

"Als Begründung für die Berechtigung des Antrages auf Wiedereinsetzung führe ich aus, dass mich als Nachbar am Versäumen der ordentlichen Beschwerdefrist gegen den EFP-Bescheid kein Verschulden bzw. wenn überhaupt, nur ein minderer Grad des Versehens trifft."

In seiner Beschwerde führt der Beschwerdeführer beispielsweise auf Seite 5 aus:

"C) Zu den Gründen für eine Wiedereinsetzung

[ ] Ich ersuche jedenfalls, folgende bereits vorgebrachte Punkte besonders zu beachten:

  • -Strichaufzählung
    Kein persönliches Verschulden am Versäumen der ordentlichen Beschwerdefrist

[ ]

Nunmehr gilt es, die Berechtigung meines Wiedereinsetzungsantrages gegen die versäumte Beschwerdefrist zu prüfen, konkret die Umstände und vor allem den Grad meines persönlichen Versehens bzw. Verschuldens."

Der Beschwerdeführer bezieht sich somit in beiden Schriftsätzen eindeutig auf die versäumte Beschwerdefrist und begehrt, in diese Beschwerdefrist wiedereingesetzt zu werden. Aus Sicht des erkennenden Senats gibt es am wahren Willen des Beschwerdeführers, den dieser mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verfolgt, somit keine Zweifel.

Die belangten Behörde geht im Übrigen selbst davon aus, dass der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand des Verfahrens darauf gerichtet ist, die Beschwerdefrist nochmals in Gang zu setzen, um eine rechtsgültige Beschwerde einbringen zu können (vgl. angefochtener Bescheid, Seite 2 unten).Die belangten Behörde geht im Übrigen selbst davon aus, dass der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand des Verfahrens darauf gerichtet ist, die Beschwerdefrist nochmals in Gang zu setzen, um eine rechtsgültige Beschwerde einbringen zu können vergleiche angefochtener Bescheid, Seite 2 unten).

Feststellungen zur Frage der Rechtzeitigkeit des Wiedereinsetzungsantrags:

Der Feststellungsbescheid vom 03.02.2016 wurde dem Beschwerdeführer am 28.01.2017 bekannt. Dieser Bescheid enthält keinen Hinweis in der Rechtsmittelbelehrung, dass für Nachbarn ein Beschwerderecht gegeben ist.

Von diesem Zeitpunkt ausgehend brachte der Beschwerdeführer am 27.02.2017 die Beschwerde bei der belangten Behörde ein. Nach den Angaben des Beschwerdeführers wäre die Beschwerde somit rechtzeitig iSd § 40 Abs. 3 UVP-G 2000 eingebracht worden (vgl. Beschwerde gegen den UVP-Feststellungsbescheid vom 03.02.2016: " habe ich über eine Anregung von anderer Seite erst am 28.01.2017 durch meine aktive Recherche und Download des Bescheides aus dem Internet davon Kenntnis erlangt. Ausgehend von diesem Tag ist die erhobene Beschwerde innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist gemäß § 40 Abs. 3 UVP-G 2000 rechtzeitig, "). Die Rechtzeitigkeit habe sich laut Beschwerdeführer dadurch ergeben, dass der 28.01.2017 ein Samstag war und die Frist daher erst am 30.01.2017 zu laufen begonnen habe.Von diesem Zeitpunkt ausgehend brachte der Beschwerdeführer am 27.02.2017 die Beschwerde bei der belangten Behörde ein. Nach den Angaben des Beschwerdeführers wäre die Beschwerde somit rechtzeitig iSd Paragraph 40, Absatz 3, UVP-G 2000 eingebracht worden vergleiche Beschwerde gegen den UVP-Feststellungsbescheid vom 03.02.2016: " habe ich über eine Anregung von anderer Seite erst am 28.01.2017 durch meine aktive Recherche und Download des Bescheides aus dem Internet davon Kenntnis erlangt. Ausgehend von diesem Tag ist die erhobene Beschwerde innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist gemäß Paragraph 40, Absatz 3, UVP-G 2000 rechtzeitig, "). Die Rechtzeitigkeit habe sich laut Beschwerdeführer dadurch ergeben, dass der 28.01.2017 ein Samstag war und die Frist daher erst am 30.01.2017 zu laufen begonnen habe.

Aus diesen Angaben sowie dem restlichen Inhalt der beiden Beschwerden des Beschwerdeführers in der Sache geht eindeutig hervor, dass der Beschwerdeführer von einem Beschwerderecht für Nachbarn gegen negative UVP-Feststellungsbescheide iSd UVP-G 2000 innerhalb von 4 Wochen ab Kundmachung des Bescheides im Internet Kenntnis hatte. Es war ihm auch bewusst, dass er die Beschwerdefrist versäumt haben könnte, ansonsten hätte er nicht gleichzeitig einen Wiedereinsetzungsantrag eingebracht.

Feststellungen zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde:

Mit angefochtenem Bescheid vom 18.05.2017 wies die belangte Behörde die beiden Anträge auf Wiederaufnahme und Wiedereinsetzung mangels Parteistellung zurück. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 22.05.2017 zugestellt, die Beschwerde dagegen wurde am 19.06.2017, sohin rechtzeitig zur Post gegeben. Dies ergibt sich aus dem Verwaltungsakt.

2. Rechtliche Beurteilung:

2.1. Zuständigkeit und Allgemeines

Gemäß Art. 131 Abs. 4 Z 2 lit. a B-VG iVm § 40 Abs. 1 UVP-G 2000 entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht.Gemäß Artikel 131, Absatz 4, Ziffer 2, Litera a, B-VG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, UVP-G 2000 entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht.

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Die Beschwerde wurde innerhalb von 4 Wochen erhoben und erwies sich somit als rechtzeitig.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte trotz Antrags gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG abgesehen werden, zumal der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen ist und bloß formale Rechtsfragen zu klären waren. Das Bundesverwaltungsgericht konnte nach Einsicht in den Verfahrensakt der UVP-Behörde aufgrund des schriftlichen Beschwerdevorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK oder Art. 47 Grundrechte-Charta bedeutet hätte (VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146 und VwGH 27.02.2013, 2010/05/0080, jeweils mit Hinweisen auf die Judikatur des EGMR).Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte trotz Antrags gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG abgesehen werden, zumal der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen ist und bloß formale Rechtsfragen zu klären waren. Das Bundesverwaltungsgericht konnte nach Einsicht in den Verfahrensakt der UVP-Behörde aufgrund des schriftlichen Beschwerdevorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Artikel 6, Absatz eins, EMRK oder Artikel 47, Grundrechte-Charta bedeutet hätte (VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146 und VwGH 27.02.2013, 2010/05/0080, jeweils mit Hinweisen auf die Judikatur des EGMR).

Zu A)

3.2. Rechtsgrundlagen

Das Bundesgesetz über die Prüfung der Umweltverträglichkeit (Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000), BGBl 1993/697 idgF, lautet auszugsweise:

"§ 3.

(1) bis (6) [ ]

(7) Die Behörde hat auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des § 3a Abs. 1 bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird. [ ] Parteistellung und das Recht, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben, haben der Projektwerber/die Projektwerberin, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde. Vor der Entscheidung sind die mitwirkenden Behörden und das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zu hören. Die Entscheidung ist von der Behörde in geeigneter Form kundzumachen und der Bescheid jedenfalls zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen und auf der Internetseite der UVP-Behörde, auf der Kundmachungen gemäß § 9 Abs. 4 erfolgen, zu veröffentlichen; der Bescheid ist als Download für sechs Wochen bereitzustellen. [ ](7) Die Behörde hat auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des Paragraph 3 a, Absatz eins bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird. [ ] Parteistellung und das Recht, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben, haben der Projektwerber/die Projektwerberin, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde. Vor der Entscheidung sind die mitwirkenden Behörden und das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zu hören. Die Entscheidung ist von der Behörde in geeigneter Form kundzumachen und der Bescheid jedenfalls zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen und auf der Internetseite der UVP-Behörde, auf der Kundmachungen gemäß Paragraph 9, Absatz 4, erfolgen, zu veröffentlichen; der Bescheid ist als Download für sechs Wochen bereitzustellen. [ ]

(7a) Stellt die Behörde gemäß Abs. 7 fest, dass für ein Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, ist eine gemäß § 19 Abs. 7 anerkannte Umweltorganisation oder ein Nachbar/eine Nachbarin gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 berechtigt, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben. Ab dem Tag der Veröffentlichung im Internet ist einer solchen Umweltorganisation oder einem solchen Nachbarn/ einer solchen Nachbarin Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren. Für die Beschwerdelegitimation der Umweltorganisation ist der im Anerkennungsbescheid gemäß § 19 Abs. 7 ausgewiesene Zulassungsbereich maßgeblich.(7a) Stellt die Behörde gemäß Absatz 7, fest, dass für ein Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, ist eine gemäß Paragraph 19, Absatz 7, anerkannte Umweltorganisation oder ein Nachbar/eine Nachbarin gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, berechtigt, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben. Ab dem Tag der Veröffentlichung im Internet ist einer solchen Umweltorganisation oder einem solchen Nachbarn/ einer solchen Nachbarin Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren. Für die Beschwerdelegitimation der Umweltorganisation ist der im Anerkennungsbescheid gemäß Paragraph 19, Absatz 7, ausgewiesene Zulassungsbereich maßgeblich.

(8) [ ]

§ 46.Paragraph 46,

(1) bis (25) [ ]

(26) § 3 Abs. 7a i.d.F. BGBl. I Nr. 4/2016 gilt auch für jene Fälle, in denen der Bescheid vor Inkrafttreten dieser Novelle erlassen wurde und die Beschwerdefrist noch nicht abgelaufen ist. In diesen Fällen beginnt die Beschwerdefrist für die Nachbarinnen/Nachbarn gegen den Feststellungsbescheid mit dem Tag des Inkrafttretens dieser Novelle zu laufen. Für Vorhaben, bei denen am 15. April 2015 noch nicht alle nach den Verwaltungsvorschriften erforderlichen Genehmigungen oder erforderlichen Zwangsrechte rechtskräftig erteilt oder bei denen am 15. April 2015 gegen Genehmigungen oder Zwangsrechte eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof anhängig sind, gilt für den Fall der Aufhebung oder Nichtigerklärung aus dem Grund, weil darin eine nach dem Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 16. April 2015, C-570/13, als unionsrechtswidrig beurteilte bindende Wirkung von Feststellungsbescheiden nach § 3 Abs. 7 oder § 24 Abs. 5 angenommen wird, § 42a mit der Maßgabe, dass bis zur Rechtskraft des Ersatzbescheides oder Ersatzurteils, längstens jedoch drei Jahre ab der Zustellung der die Genehmigung aufhebenden oder als nichtig erklärenden Entscheidung an den Projektwerber/die Projektwerberin, das Recht zur Errichtung und zum Betrieb des Vorhabens weiter ausgeübt werden kann.(26) Paragraph 3, Absatz 7 a, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2016, gilt auch für jene Fälle, in denen der Bescheid vor Inkrafttreten dieser Novelle erlassen wurde und die Beschwerdefrist noch nicht abgelaufen ist. In diesen Fällen beginnt die Beschwerdefrist für die Nachbarinnen/Nachbarn gegen den Feststellungsbescheid mit dem Tag des Inkrafttretens dieser Novelle zu laufen. Für Vorhaben, bei denen am 15. April 2015 noch nicht alle nach den Verwaltungsvorschriften erforderlichen Genehmigungen oder erforderlichen Zwangsrechte rechtskräftig erteilt oder bei denen am 15. April 2015 gegen Genehmigungen oder Zwangsrechte eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof anhängig sind, gilt für den Fall der Aufhebung oder Nichtigerklärung aus dem Grund, weil darin eine nach dem Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 16. April 2015, C-570/13, als unionsrechtswidrig beurteilte bindende Wirkung von Feststellungsbescheiden nach Paragraph 3, Absatz 7, oder Paragraph 24, Absatz 5, angenommen wird, Paragraph 42 a, mit der Maßgabe, dass bis zur Rechtskraft des Ersatzbescheides oder Ersatzurteils, längstens jedoch drei Jahre ab der Zustellung der die Genehmigung aufhebenden oder als nichtig erklärenden Entscheidung an den Projektwerber/die Projektwerberin, das Recht zur Errichtung und zum Betrieb des Vorhabens weiter ausgeübt werden kann.

(27) [ ]”

Das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG), BGBl I 2013/33 idgF, lautet auszugsweise:Das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG), BGBl römisch eins 2013/33 idgF, lautet auszugsweise:

"Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

§ 33. (1) Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.Paragraph 33, (1) Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

[ ]

(3) Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. [ ](3) Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Absatz eins bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. [ ]

[ ] Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.

(4) Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden.(4) Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. Paragraph 15, Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden.

[ ]"

Das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl 1991/51 (WV) idgF, lautet auszugsweise:

"Wiederaufnahme des Verfahrens

§ 69. (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:Paragraph 69, (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:

1. [ ]

2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder

3. bis 4. [ ]

(2) Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

(3) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.(3) Unter den Voraussetzungen des Absatz eins, kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden.

(4) Die Entscheidung über die Wiederaufnahme steht der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat."

"Beschwerderecht und Beschwerdefrist

§ 7.Paragraph 7,

(1) bis (3) [ ]

(4) Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, gegen Weisungen gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG beträgt vier Wochen. [ ](4) Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, gegen Weisungen gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 4, B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG beträgt vier Wochen. [ ]

1. bis 5. [ ]"

3.3. Wiederaufnahme des Verfahrens

Der vom Beschwerdeführer als "Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens" bezeichnete Antrag vom 27.02.2017 zielt seiner Begründung nach darauf ab, das bereits abgeschlossene UVP-Feststellungsverfahren wiederzueröffnen. Die belangte Behörde nahm ihre Zuständigkeit wahr und traf eine Entscheidung, mit der sie den Antrag mangels Parteistellung zurückwies.

Aus § 3 Abs. 7 sechster Satz und 7a erster Satz UVP-G 2000 ergibt sich in eindeutiger Art und Weise, dass Nachbarn im Sinne des § 19 Abs. 1 UVP-G 2000 im UVP-Feststellungsverfahren keine Parteistellung, sondern nur ein Beschwerderecht an das BVwG zukommt (vgl. VwGH 29.11.2016, Ro 2016/06/0013). Dem klaren Wortlaut des § 69 Abs. 1 AVG ("Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme ") nach ist jedoch die Parteistellung in einem Verfahren Voraussetzung für die Beantragung von dessen Wiederaufnahme (VwGH 15.03.2012, 2011/06/0211).Aus Paragraph 3, Absatz 7, sechster Satz und 7a erster Satz UVP-G 2000 ergibt sich in eindeutiger Art und Weise, dass Nachbarn im Sinne des Paragraph 19, Absatz eins, UVP-G 2000 im UVP-Feststellungsverfahren keine Parteistellung, sondern nur ein Beschwerderecht an das BVwG zukommt vergleiche VwGH 29.11.2016, Ro 2016/06/0013). Dem klaren Wortlaut des Paragraph 69, Absatz eins, AVG ("Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme ") nach ist jedoch die Parteistellung in einem Verfahren Voraussetzung für die Beantragung von dessen Wiederaufnahme (VwGH 15.03.2012, 2011/06/0211).

Da der Beschwerdeführer nicht Partei des behördlichen UVP-Feststellungsverfahrens war, ist er auch nicht zur Stellung eines Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens berechtigt. Die diesbezügliche Zurückweisung des Antrags wegen mangelnder Antragslegitimation durch die belangte Behörde war somit nicht zu beanstanden und erfolgte zu Recht.

3.4. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Zuerst wird auf die Feststellungen sowie die Begründungspunkte

2.2.1. und 2.2.2. des Beschlusses des erkennenden Senats über die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den UVP-Bescheid verwiesen (BVwG 04.05.2017, W113 2150918-1/5E), in welchem sich dieser ausführlich mit der – im Ergebnis bejahten – Parteistellung des Beschwerdeführers als Nachbar im UVP-Beschwerdeverfahren auseinandergesetzt hat und dargelegt hat, dass für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand betreffend die Versäumung der Beschwerdefrist die Bestimmung des § 33 VwGVG maßgeblich ist (vgl. jüngst VwGH 30.05.2017, Ra 2017/19/0113) und die Zuständigkeit zur Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag bei der belangten Behörde liegt (VwGH 28.09.2016, Ro 2016/16/0013).2.2.1. und 2.2.2. des Beschlusses des erkennenden Senats über die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den UVP-Bescheid verwiesen (BVwG 04.05.2017, W113 2150918-1/5E), in welchem sich dieser ausführlich mit der – im Ergebnis bejahten – Parteistellung des Beschwerdeführers als Nachbar im UVP-Beschwerdeverfahren auseinandergesetzt hat und dargelegt hat, dass für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand betreffend die Versäumung der Beschwerdefrist die Bestimmung des Paragraph 33, VwGVG maßgeblich ist vergleiche jüngst VwGH 30.05.2017, Ra 2017/19/0113) und die Zuständigkeit zur Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag bei der belangten Behörde liegt (VwGH 28.09.2016, Ro 2016/16/0013).

Die belangte Behörde wies den Antrag auf Wiedereinsetzung in Ermangelung einer Parteistellung im behördlichen UVP-Feststellungsverfahren zurück. Sie erkannte zwar, dass der Antrag darauf gerichtet war, die Beschwerdefrist nachholen zu können, war jedoch der Meinung, dass die Beschwerdefrist ein Teil des von ihr durchgeführten Verwaltungsverfahrens sei. Damit verkannte die belangte Behörde die Rechtslage:

Das auf Bescheiderlassung gerichtete Verwaltungsverfahren endete grundsätzlich mit Bescheiderlassung durch Zustellung an die Verfahrensparteien. Die Rechtsmittelfrist war somit nicht mehr Teil des Verwaltungsverfahrens, sondern Teil des Beschwerdeverfahrens. Dem Beschwerdeführer kam, wie sich aus den zitierten Bestimmungen und dem zitierten Beschluss in der Sache ergibt, unzweifelhaft das Recht zu, als Nachbar eine Beschwerde gegen einen negativen UVP-Feststellungsbescheid zu erheben. Dem entsprechend kam ihm auch eine Antragsrecht und eine Parteistellung im Verfahren über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand betreffend die Versäumung der Beschwerdefrist zu. Die Zurückweisung der belangten Behörde erwies sich somit als rechtswidrig.

Im Ergebnis lag die belangte Behörde mit der Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrags dennoch richtig, da der Beschwerdeführer die Frist für den Antrag auf Wiedereinsetzung gemäß § 33 Abs. 3 VwGVG von 2 Wochen versäumt hat:Im Ergebnis lag die belangte Behörde mit der Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrags dennoch richtig, da der Beschwerdeführer die Frist für den Antrag auf Wiedereinsetzung gemäß Paragraph 33, Absatz 3, VwGVG von 2 Wochen versäumt hat:

Der UVP-Feststellungsbescheid der belangten Behörde vom 03.02.2016 wurde ordnungsgemäß kundgemacht (vgl. BVwG 04.05.2017, W113 2150918-1/5E). Die Beschwerdefrist endete nach Maßgabe der §§ 3 Abs. 7a, 40 Abs. 3 und 46 Abs. 26 UVP-G 2000 am 23.03.2016, wurde vom Beschwerdeführer aber erst am 27.02.2017 erhoben. Die Beschwerdefrist wurde somit vom Beschwerdeführer versäumt und war dieser grundsätzlich berechtigt, die Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdefrist zu beantragen.Der UVP-Feststellungsbescheid der belangten Behörde vom 03.02.2016 wurde ordnungsgemäß kundgemacht vergleiche BVwG 04.05.2017, W113 2150918-1/5E). Die Beschwerdefrist endete nach Maßgabe der Paragraphen 3, Absatz 7 a, 40, Absatz 3 und 46 Absatz 26, UVP-G 2000 am 23.03.2016, wurde vom Beschwerdeführer aber erst am 27.02.2017 erhoben. Die Beschwerdefrist wurde somit vom Beschwerdeführer versäumt und war dieser grundsätzlich berechtigt, die Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdefrist zu beantragen.

Wie sich aus den Feststellungen ergibt, wurde der UVP-Feststellungsbescheid vom 03.02.2016 dem Beschwerdeführer am 28.01.2017 bekannt. Von diesem Zeitpunkt ausgehend brachte er am 27.02.2017 die Beschwerde bei der belangten Behörde ein. Der Beschwerdeführer hatte Kenntnis von einem Beschwerderecht für Nachbarn gegen negative UVP-Feststellungsbescheide iSd UVP-G 2000 mit einer Beschwerdefrist von 4 Wochen ab Kundmachung des Bescheides im Internet. Es war ihm auch bewusst, dass er die Beschwerdefrist versäumt hat, ansonsten hätte er nicht gleichzeitig einen Wiedereinsetzungsantrag eingebracht.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist gemäß § 33 Abs. 3 VwGVG aber binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. Nach Ansicht des erkennenden Senates lag der Fristbeginn für die Wiedereinsetzungsfrist am 28.01.2017, nämlich dem Tag, an dem der Beschwerdeführer Kenntnis vom UVP-Feststellungsbescheid vom 03.02.2016 erlangte. Ab diesem Zeitpunkt hätte ihm zumindest bekannt sein müssen, dass er die 4-wöchige Beschwerdefrist versäumt hatte und dass ein Wiedereinsetzungsantrag in die versäumte Frist gestellt werden müsste.Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist gemäß Paragraph 33, Absatz 3, VwGVG aber binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. Nach Ansicht des erkennenden Senates lag der Fristbeginn für die Wiedereinsetzungsfrist am 28.01.2017, nämlich dem Tag, an dem der Beschwerdeführer Kenntnis vom UVP-Feststellungsbescheid vom 03.02.2016 erlangte. Ab diesem Zeitpunkt hätte ihm zumindest bekannt sein müssen, dass er die 4-wöchige Beschwerdefrist versäumt hatte und dass ein Wiedereinsetzungsantrag in die versäumte Frist gestellt werden müsste.

Nicht überzeugend ist die Angabe des Beschwerdeführers, der UVP-Feststellungsbescheid habe keine korrekte Rechtsmittelbelehrung enthalten, da er selber angibt, die Rechtsmittelfrist von 4 Wochen für Nachbarn im UVP-G 2000 zu kennen und sich ab Kenntnis des Bescheides auch daran orientiert hat. Der fehlende Hinweis in der Rechtsmittelbelehrung war somit nicht ausschlaggebend dafür, dass der Beschwerdeführer keine Kenntnis der Beschwerdefrist hatte und noch weniger dafür, dass er die 2-wöchige Frist für den Wiedereinsetzungsantrag versäumt hat.

Auch nicht verhilft dem Beschwerdeführer sein Einwand zum Erfolg, er habe erst mit der Zurückweisung der Beschwerde gegen den UVP-Feststellungsbescheid vom 03.02.2016 sicher gewusst, dass seine Beschwerde verspätet war, weswegen sein Wiedereinsetzungsantrag vom 27.02.2017 jedenfalls rechtzeitig wäre. Von einer Kenntnis der Verspätung der Einbringung eines Rechtsmittels ist nämlich bereits dann auszugehen, sobald die Partei die Verspätung bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennen konnte und musste (VwGH 30.03.2004, 2003/06/0070 mwH). Der VwGH führt in der zitierten Entscheidung weiter aus, dass der Wiedereinsetzungsantrag verspätet war, dies auch dann, wenn der Beschwerdeführer von diesem Rechtsinstitut keine ausreichende Kenntnis gehabt haben sollte.

Der Wiedereinsetzungsantrag wurde somit nicht rechtzeitig innerhalb der 2-wöchigen Frist gemäß § 33 Abs. 3 VwGVG eingebracht und war somit verspätet.Der Wiedereinsetzungsantrag wurde somit nicht rechtzeitig innerhalb der 2-wöchigen Frist gemäß Paragraph 33, Absatz 3, VwGVG eingebracht und war somit verspätet.

Es stellte sich in der Folge die Frage, in welcher Weise das BVwG seine Entscheidung zu treffen hatte.

Eine Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand durch das Bundesverwaltungsgericht schied durch die Begrenzung der "Sache" des Rechtsmittelverfahrens auf die Formalentscheidung der belangten Behörde aus (vgl. VwGH 18.12.2014, 2014/07/0002).Eine Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand durch das Bundesverwaltungsgericht schied durch die Begrenzung der "Sache" des Rechtsmittelverfahrens auf die Formalentscheidung der belangten Behörde aus vergleiche VwGH 18.12.2014, 2014/07/0002).

In einem solchen Fall ist der Zurückweisungsbescheid zu beheben (VwGH 28.02.2008, 2006/16/0129: "Liegt der in erster Instanz angenommene Zurückweisungsgrund nicht vor, so hat die Berufungsbehörde den Zurückweisungsbescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die Abgabenbehörde erster Instanz über den Antrag unter Abstandnahme von dem zunächst gebrauchten Zurückweisungsgrund zu entscheiden hat."). Eine Behebung des Zurückweisungsbescheides ist jedenfalls geboten, wenn der tatsächlich vorliegende Zurückweisungsgrund andere rechtliche Konsequenzen hat, als die ursprünglich ausgesprochene Zurückweisung (VwGH 24.02.2005, 2004/20/0010 oder 03.08.2016, Ro 2016/07/0006 zu LVwG Tirol 03.02.2016, 2015/15/1440-6).

Es ist dem Verwaltungsgericht aber auch nicht verweht, den zurückweisenden Bescheid zu bestätigen und lediglich die Begründung des Bescheides abzuändern (VwGH 09.09.2016, Ro 2016/12/0002: " Das VwG wäre daher gehalten gewesen, auf Grund der demnach zulässigen Beschwerde gegen die Zurückweisung ihres Antrages den - in Ermangelung sonstiger Zurückweisungsgründe - rechtswidrigen Zurückweisungsbescheid der Dienstbehörde gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG 2014 ersatzlos mit der Begründung aufzuheben, dass über den Antrag sehr wohl inhaltlich zu entscheiden gewesen wäre "). In einem anderen Fall sprach der Verwaltungsgerichtshof klar aus, dass ein Beschwerdeführer durch eine den Zurückweisungsbescheid bestätigende Entscheidung (weil ein anderer Zurückweisungsgrund vorlag) nicht in seinen Rechten verletzt werden konnte, weil beide Zurückweisungsgründe (mangelnde Parteistellung und Nichtentsprechen des Verbesserungsauftrags) letztlich idente Rechtsfolgen nach sich zogen (VwGH 02.02.2012, 2011/04/0170; vgl. auch VwGH 15.11.2000, 99/01/0427).Es ist dem Verwaltungsgericht aber auch nicht verweht, den zurückweisenden Bescheid zu bestätigen und lediglich die Begründung des Bescheides abzuändern (VwGH 09.09.2016, Ro 2016/12/0002: " Das VwG wäre daher gehalten gewesen, auf Grund der demnach zulässigen Beschwerde gegen die Zurückweisung ihres Antrages den - in Ermangelung sonstiger Zurückweisungsgründe - rechtswidrigen Zurückweisungsbescheid der Dienstbehörde gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG 2014 ersatzlos mit der Begründung aufzuheben, dass über den Antrag sehr wohl inhaltlich zu entscheiden gewesen wäre "). In einem anderen Fall sprach der Verwaltungsgerichtshof klar aus, dass ein Beschwerdeführer durch eine den Zurückweisungsbescheid bestätigende Entscheidung (weil ein anderer Zurückweisungsgrund vorlag) nicht in seinen Rechten verletzt werden konnte, weil beide Zurückweisungsgründe (mangelnde Parteistellung und Nichtentsprechen des Verbesserungsauftrags) letztlich idente Rechtsfolgen nach sich zogen (VwGH 02.02.2012, 2011/04/0170; vergleiche auch VwGH 15.11.2000, 99/01/0427).

Das bedeutete für den vorliegenden Fall: Der Zurückweisungsgrund wegen Versäumung der Frist für den Wiedereinsetzungsantrag zieht letztlich die gleiche Rechtsfolge nach sich wie der von der belangten Behörde zu Unrecht angenommene Zurückweisungsgrund der mangelnden Parteistellung. Die Beschwerde gegen den zurückweisenden Bescheid war somit abzuweisen und war begründend auszuführen, dass der Zurückweisungsgrund der Versäumung der Frist für den Wiedereinsetzungsantrag vorlag.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil die Rechtslage zu beiden Entscheidungspunkten eindeutig und nicht auslegungsbedürftig ist. Weiters mangelt es nicht an einer Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs.

Beim Antrag auf Wiederaufnahme des behördlichen Verfahrens gemäß § 69 Abs. 1 AVG handelt es sich um ein Parteienrecht (VwGH 15.03.2012, 2011/06/0211); eine Parteistellung des Beschwerdeführers im behördlichen Verfahren lag auf Grund der klaren Rechtslage nicht vor (vgl. § 3 Abs. 7 und 7a UVP-G 2000; VwGH 29.11.2016, Ro 2016/06/0013).Beim Antrag auf Wiederaufnahme des behördlichen Verfahrens gemäß Paragraph 69, Absatz eins, AVG handelt es sich um ein Parteienrecht (VwGH 15.03.2012, 2011/06/0211); eine Parteistellung des Beschwerdeführers im behördlichen Verfahren lag auf Grund der klaren Rechtslage nicht vor vergleiche Paragraph 3, Absatz 7 und 7 a UVP-G 2000; VwGH 29.11.2016, Ro 2016/06/0013).

Dem Beschwerdeführer kam Parteistellung im Verfahren über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand betreffend die Versäumung der Beschwerdefrist zu, auch wenn er keine Parteistellung im behördlichen Verfahren hatte (dies ergibt sich aus dem eindeutigen Wortlaut des § 33 VwGVG), weshalb der Zurückweisungsgrund der mangelnden Parteistellung nicht vorlag. Das BVwG konnte den Zurückweisungsbescheid bestätigen, da ein anderer Zurückweisungsgrund – Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist – verwirklicht war (VwGH 02.02.2012, 2011/04/0170).Dem Beschwerdeführer kam Parteistellung im Verfahren über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand betreffend die Versäumung der Beschwerdefrist zu, auch wenn er keine Parteistellung im behördlichen Verfahren hatte (dies ergibt sich aus dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 33, VwGVG), weshalb der Zurückweisungsgrund der mangelnden Parteistellung nicht vorlag. Das BVwG konnte den Zurückweisungsbescheid bestätigen, da ein anderer Zurückweisungsgrund – Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist – verwirklicht war (VwGH 02.02.2012, 2011/04/0170).

Schlagworte

Antragslegimitation, Antragsrecht, Aufmerksamskeitsdefizit,
Bescheidbegründung, Bescheidbehebung, Beschwerdefrist,
Beschwerdelegimitation, Beschwerderecht, Feststellungsbescheid,
Feststellungsverfahren, Fristablauf, Fristbeginn,
Fristüberschreitung, Fristversäumung, Kundmachung, Nachbarrechte,
Parteistellung, Rechtsmittelbelehrung, Rechtsmittelfrist,
Rechtzeitigkeit, Umweltverträglichkeitsprüfung, UVP-Pflicht,
verspätete Beschwerde, Verspätung, Wiederaufnahme,
Wiederaufnahmsantrag, Wiedereinsetzung, Wiedereinsetzungsantrag,
Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W113.2150918.2.00

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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