Entscheidungsdatum
04.10.2017Norm
AsylG 2005 §3Spruch
L521 2171333-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter MMag. Mathias KOPF, LL.M. im Verfahren über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Irak, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH als Mitglieder der ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, 1170 Wien, Wattgasse 48, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.03.2017, Zl. XXXX :Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter MMag. Mathias KOPF, LL.M. im Verfahren über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Irak, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH als Mitglieder der ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, 1170 Wien, Wattgasse 48, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.03.2017, Zl. römisch 40 :
A)
1. Die Beschwerde wird gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG als verspätet zurückgewiesen.1. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG als verspätet zurückgewiesen.
2. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gemäß § 6 Abs. 1 AVG iVm § 33 Abs. 4 VwGVG dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Entscheidung weitergeleitet.2. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Entscheidung weitergeleitet.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte im Gefolge seiner schlepperunterstützten unrechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet am 16.09.2015 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 22.03.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG 2005 erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG 2005 unter einem festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Irak gemäß § 46 FPG 2005 zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 2005 wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).2. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 22.03.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 unter einem festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Irak gemäß Paragraph 46, FPG 2005 zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 2005 wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.).
Mit Verfahrensanordnung vom 24.03.2017 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.Mit Verfahrensanordnung vom 24.03.2017 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 28.03.2017 im Wege der Zustellung an eine gegenüber dem Zustelldienst zur Empfangnahme von zu eigenen Handen zuzustellenden Dokumenten bevollmächtigte Person zugestellt.
3. Der Beschwerdeführer wurde am 25.03.2017 festgenommen und über ihn am 26.03.2017 die Untersuchungshaft verhängt. Mit Urteil des Landesgerichtes Leoben vom 13.07.2017 zu XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels gemäß § 28a Abs. 1 5. Fall SMG zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt.3. Der Beschwerdeführer wurde am 25.03.2017 festgenommen und über ihn am 26.03.2017 die Untersuchungshaft verhängt. Mit Urteil des Landesgerichtes Leoben vom 13.07.2017 zu römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels gemäß Paragraph 28 a, Absatz eins, 5. Fall SMG zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt.
4. Gegen den vorstehend zitierten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.03.2017 richtet sich die im Wege der bevollmächtigten Rechtsberatung am 25.08.2017 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl per E-Mail eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Die Beschwerde ist mit einem Antrag auf Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 71 Abs. 6 AVG verbunden.4. Gegen den vorstehend zitierten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.03.2017 richtet sich die im Wege der bevollmächtigten Rechtsberatung am 25.08.2017 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl per E-Mail eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Die Beschwerde ist mit einem Antrag auf Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 71, Absatz 6, AVG verbunden.
5. Die Beschwerdevorlage langte am 22.09.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die Rechtssache wurde in weiterer Folge der nun zur Entscheidung berufenen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts zugewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Verfahrensbestimmungen
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 84/2017 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes beträgt gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG in den Fällen des § 3 Abs. 2 Z. 2, 4 und 7 BFA-VG zwei Wochen, sofern nichts anderes bestimmt ist. Dies gilt auch in den Fällen des § 3 Abs. 2 Z. 1 BFA-VG, sofern die Entscheidung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist. § 7 Abs. 4 erster Satz VwGVG ist, sofern es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, diesfalls nicht anwendbar.Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes beträgt gemäß Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG in den Fällen des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, 4 und 7 BFA-VG zwei Wochen, sofern nichts anderes bestimmt ist. Dies gilt auch in den Fällen des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG, sofern die Entscheidung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist. Paragraph 7, Absatz 4, erster Satz VwGVG ist, sofern es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, diesfalls nicht anwendbar.
Gemäß § 7 Abs. 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I Nr. 138/2017, beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, gegen Weisungen gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG beträgt vier Wochen.Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,, beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, gegen Weisungen gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 4, B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG beträgt vier Wochen.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 33 Abs. 4 VwGVG hat über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bis zur Vorlage der Beschwerde die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.Gemäß Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG hat über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bis zur Vorlage der Beschwerde die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. Paragraph 15, Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
2. Feststellungen und Beweiswürdigung:
2.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger des Irak, stellte am 16.09.2015 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid des Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 22.03.2017, Zl. XXXX , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG 2005 erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG 2005 unter einem festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Irak gemäß § 46 FPG 2005 zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 2005 wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).Mit Bescheid des Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 22.03.2017, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 unter einem festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Irak gemäß Paragraph 46, FPG 2005 zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 2005 wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.).
2.2. Der Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 22.03.2017, Zl. XXXX , wurde dem Beschwerdeführer am 28.03.2017 durch Zustellung an eine gegenüber dem Zustelldienst zur Empfangnahme von zu eigenen Handen zuzustellenden Dokumenten bevollmächtigte Person zugestellt.2.2. Der Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 22.03.2017, Zl. römisch 40 , wurde dem Beschwerdeführer am 28.03.2017 durch Zustellung an eine gegenüber dem Zustelldienst zur Empfangnahme von zu eigenen Handen zuzustellenden Dokumenten bevollmächtigte Person zugestellt.
2.3. Am 25.08.2017 um 08:26 langte beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, die im Wege der nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers per E-Mail übermittelte Beschwerde gegen den unter Punkt 2.1. angeführten Bescheid samt einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie einem Antrag, dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die aufschiebenden Wirkung zuzuerkennen, ein.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat die Beschwerde vom 25.08.2017 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt, ohne zuvor über den Antrag auf Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung desselben zu entscheiden.
2.4. Der dargestellte Verfahrensgang sowie die wieder den Beschwerdeführer ergangenen strafgerichtlichen Verteilungen stehen in Anbetracht der Aktenlage fest und werden seitens des Beschwerdeführers nicht beanstandet. Unstrittig und anhand des Einlaufvermerks zweifelsfrei erkennbar ist ferner, dass die gegen den angefochtenen Bescheid erhobene Beschwerde am 25.08.2017 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Burgenland, einlangte.
Die – seitens des Beschwerdeführers nicht bestrittene – Übernahme des angefochtenen Bescheides durch eine gegenüber dem Zustelldienst zur Empfangnahme von zu eigenen Handen zuzustellenden Dokumenten bevollmächtigte Person ergibt sich aus dem von dieser Person eigenhändig unterfertigten Rückschein, welcher als Übernahmedatum den 28.03.2017 ausweist.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Gemäß § 16 Abs. 1 erster und zweiter Satz BFA-VG idF BGBl. I Nr. 25/2016 beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes in den Fällen des § 3 Abs. 2 Z. 2, 4 und 7 BFA-VG zwei Wochen, sofern nichts anderes bestimmt ist. Dies gilt auch in den Fällen des § 3 Abs. 2 Z. 1 BFA-VG, sofern die Entscheidung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist.3.1. Gemäß Paragraph 16, Absatz eins, erster und zweiter Satz BFA-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2016, beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes in den Fällen des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, 4 und 7 BFA-VG zwei Wochen, sofern nichts anderes bestimmt ist. Dies gilt auch in den Fällen des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG, sofern die Entscheidung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist.
Der angefochtene Bescheid umfasst eine aufenthaltsbeendende Maßnahme in Form einer wider den Beschwerdeführer erlassene Rückkehrentscheidung. Die zur Anwendung gelangende zweiwöchige Beschwerdefrist endete sohin am 11.04.2017, sodass sich die am 25.08.2017 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auf elektronischem Weg eingelangte Beschwerde als verspätet erweist. Die verspätete Einbringung der Beschwerde wird seitens des Beschwerdeführers nicht bestritten und wurde deshalb mit der Beschwerde ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aufgrund der Versäumung der Rechtsmittelfrist verbunden.
Dessen ungeachtet ist die gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.03.2017, Zl. XXXX , erhobene Beschwerde gemäß § 16 Abs. 1 iVm § 3 Abs. 2 Z. 1 BFA-VG als verspätet zurückzuweisen. Dass ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt wurde, steht der Zurückweisung der Beschwerde als verspätet nämlich nicht entgegen (VwGH 21.10.2014, Ra 2014/03/0037 mwN) und ist das Bundesverwaltungsgericht ferner zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht berufen (siehe dazu sogleich unten 3.3.).Dessen ungeachtet ist die gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.03.2017, Zl. römisch 40 , erhobene Beschwerde gemäß Paragraph 16, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG als verspätet zurückzuweisen. Dass ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt wurde, steht der Zurückweisung der Beschwerde als verspätet nämlich nicht entgegen (VwGH 21.10.2014, Ra 2014/03/0037 mwN) und ist das Bundesverwaltungsgericht ferner zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht berufen (siehe dazu sogleich unten 3.3.).
3.2. Im Hinblick auf das vor dem Verfassungsgerichtshof derzeit anhängigen Gesetzesprüfungsverfahrens E 502/2017-13 betreffend die Verfassungsmäßigkeit der Wortfolge "2, 4 und" sowie des Satzes "Dies gilt auch in den Fällen des § 3 Abs. 2 Z 1, sofern die Entscheidung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist." in § 16 Abs. 1 BFA-VG weist das Bundesverwaltungsgericht darauf hin, dass auch im Fall einer vierwöchigen Beschwerdefrist im gegenständlichen Fall für den Beschwerdeführers nichts zu gewinnen wäre, zumal die Beschwerde mehr als vier Monate nach Erlassung des angefochtenen Bescheides erhoben wurde.3.2. Im Hinblick auf das vor dem Verfassungsgerichtshof derzeit anhängigen Gesetzesprüfungsverfahrens E 502/2017-13 betreffend die Verfassungsmäßigkeit der Wortfolge "2, 4 und" sowie des Satzes "Dies gilt auch in den Fällen des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins,, sofern die Entscheidung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist." in Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG weist das Bundesverwaltungsgericht darauf hin, dass auch im Fall einer vierwöchigen Beschwerdefrist im gegenständlichen Fall für den Beschwerdeführers nichts zu gewinnen wäre, zumal die Beschwerde mehr als vier Monate nach Erlassung des angefochtenen Bescheides erhoben wurde.
3.3. Zur Auslegung des § 33 Abs. 4 VwGVG betreffend die Zuständigkeit zur Entscheidung von Anträgen auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 28.09.2016, Ro 2016/16/0013, erkannt, dass der Gesetzgeber zu einer präzisen Regelung der Behördenzuständigkeit verpflichtet ist. Es verbiete sich daher nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu VfSlg. 13.816/1994 eine Auslegung, die etwa den beteiligten Behörden die Wahl lasse, wer über die Wiedereinsetzung entscheide. § 33 Abs. 4 VwGVG könne damit verfassungskonform nur die Bedeutung zugemessen werden, dass über Wiedereinsetzungsanträge, die bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde eingebracht werden, von dieser, und über jene, die ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht eingebracht werden, von jenem mit Beschluss zu entscheiden ist.3.3. Zur Auslegung des Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG betreffend die Zuständigkeit zur Entscheidung von Anträgen auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 28.09.2016, Ro 2016/16/0013, erkannt, dass der Gesetzgeber zu einer präzisen Regelung der Behördenzuständigkeit verpflichtet ist. Es verbiete sich daher nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu VfSlg. 13.816 aus 1994, eine Auslegung, die etwa den beteiligten Behörden die Wahl lasse, wer über die Wiedereinsetzung entscheide. Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG könne damit verfassungskonform nur die Bedeutung zugemessen werden, dass über Wiedereinsetzungsanträge, die bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde eingebracht werden, von dieser, und über jene, die ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht eingebracht werden, von jenem mit Beschluss zu entscheiden ist.
Ausgehend davon erweist sich die Vorlage des (unter einem mit der Beschwerde) bei der belangten Behörde eingebrachten Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand an das Bundesverwaltungsgericht als verfehlt. Zur Entscheidung über diesen Antrag ist nämlich aufgrund der vorstehend zitierten Rechtsansicht der Höchstgerichte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl berufen, sodass der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 6 AVG dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Entscheidung zuzuleiten ist. Entsprechendes gilt für den damit verbundenen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.Ausgehend davon erweist sich die Vorlage des (unter einem mit der Beschwerde) bei der belangten Behörde eingebrachten Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand an das Bundesverwaltungsgericht als verfehlt. Zur Entscheidung über diesen Antrag ist nämlich aufgrund der vorstehend zitierten Rechtsansicht der Höchstgerichte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl berufen, sodass der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 6, AVG dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Entscheidung zuzuleiten ist. Entsprechendes gilt für den damit verbundenen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
3.4. Von einer mündlichen Verhandlung kann gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG Abstand genommen werden, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen ist und gemäß § 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG eine Verhandlung entfallen kann, wenn – wie gegenständlich – die Beschwerde zurückzuweisen ist (vgl. VwGH 12.11.2014, Ra 2014/20/0069).3.4. Von einer mündlichen Verhandlung kann gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG Abstand genommen werden, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen ist und gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG eine Verhandlung entfallen kann, wenn – wie gegenständlich – die Beschwerde zurückzuweisen ist vergleiche VwGH 12.11.2014, Ra 2014/20/0069).
Zu B) Unzulässigkeit der ordentlichen Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt jedenfalls nicht vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (vgl. VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053), was gegenständlich der Fall ist.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt jedenfalls nicht vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist vergleiche VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053), was gegenständlich der Fall ist.
Schlagworte
Antragsbegehren, Fristversäumung, Rechtsmittelfrist, Verspätung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:L521.2171333.1.00Zuletzt aktualisiert am
17.11.2017