Entscheidungsdatum
04.10.2017Norm
BSVG §2 Abs1 Z1Spruch
G308 2004450-1/16E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro Steiermark, vom 05.07.2012,Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro Steiermark, vom 05.07.2012,
OB: XXXX, zu Recht erkannt:OB: römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und festgestellt, dass die Maschinenvermietung in den Jahren 2005 bis 2009 zu Selbstkosten erfolgte. Es sind für die daraus resultierenden Einnahmen keine gesonderten Beitragsgrundlagen zu bilden.
Für die Einnahmen aus der im Zeitraum 01.01.2005 bis 31.12.2005 ausgeübten land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeit der "Dienstleistungen für andere land(forst)wirtschaftliche Betriebe in Form der Betriebshilfe" in Höhe von EUR 408,00 ist eine gesonderte Beitragsgrundlage gemäß § 23 Abs. 1 Z 3 BSVG in Höhe von monatlich EUR 10,20 zu bilden.Für die Einnahmen aus der im Zeitraum 01.01.2005 bis 31.12.2005 ausgeübten land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeit der "Dienstleistungen für andere land(forst)wirtschaftliche Betriebe in Form der Betriebshilfe" in Höhe von EUR 408,00 ist eine gesonderte Beitragsgrundlage gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3, BSVG in Höhe von monatlich EUR 10,20 zu bilden.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro Steiermark (im Folgenden: belangte Behörde), vom 05.07.2012, OB: XXXX, wurde ausgesprochen, dass XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF), geboren am XXXX, mit den von ihm ausgeübten Tätigkeiten "Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel" im Zeitraum von 01.01.2005 bis 31.12.2009 sowie den "Dienstleistungen für andere land(forst)wirtschaftliche Betriebe in Form der Betriebshilfe" im Zeitraum 01.01.2005 bis 31.12.2005 der Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz BSVG unterliege (Spruchpunkt 1.). Darüber hinaus stellte die belangte Behörde für den Zeitraum 01.01.2005 bis 31.12.2009 die monatlichen Beitragsgrundlagen sowie die monatlich zu leistenden Beiträge in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung für den BF sowohl hinsichtlich des Flächenbetriebes als auch der Nebentätigkeit fest (Spruchpunkt 2.).1. Mit Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro Steiermark (im Folgenden: belangte Behörde), vom 05.07.2012, OB: römisch 40 , wurde ausgesprochen, dass römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF), geboren am römisch 40 , mit den von ihm ausgeübten Tätigkeiten "Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel" im Zeitraum von 01.01.2005 bis 31.12.2009 sowie den "Dienstleistungen für andere land(forst)wirtschaftliche Betriebe in Form der Betriebshilfe" im Zeitraum 01.01.2005 bis 31.12.2005 der Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Satz BSVG unterliege (Spruchpunkt 1.). Darüber hinaus stellte die belangte Behörde für den Zeitraum 01.01.2005 bis 31.12.2009 die monatlichen Beitragsgrundlagen sowie die monatlich zu leistenden Beiträge in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung für den BF sowohl hinsichtlich des Flächenbetriebes als auch der Nebentätigkeit fest (Spruchpunkt 2.).
Begründend stellte die belangte Behörde nach Wiedergabe der von ihr als entscheidungswesentlich erachteten Rechtsgrundlagen fest, dass der BF an der Lageadresse XXXX einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf alleinige Rechnung und Gefahr führe und der BF mit dieser Tätigkeit unbestritten der Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung nach dem BSVG unterliege. Neben der laufenden Betriebsführung übe der BF land(forst)wirtschaftliche Nebentätigkeiten, nämlich die "Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel" und "Dienstleistungen für andere land(forst)wirtschaftliche Betriebe in Form der Betriebshilfe" aus. Gemäß § 5 LAG seien diese Tätigkeiten nicht im Hauptbetrieb mitumfasst sondern würden gemäß Abs. 5 leg.cit. ein Nebengewerbe darstellen. Hinsichtlich sämtlicher Nebengewerbe bzw. Nebentätigkeiten habe ein Umfangsvergleich in Bezug auf die ausgeübte land(forst)wirtschaftliche Urproduktion zu erfolgen. Die vom BF ausgeübten Tätigkeiten seien Ausfluss der Haupttätigkeit. Auch wenn mangels Aufzeichnungspflicht keine genauen Unterlagen vorhanden und keine näheren Angaben dazu gemacht worden seien, stehe fest, dass der BF zumindest die nachfolgenden Einnahmen (Förderbezug) aus land(forst)wirtschaftlicher Urproduktion erwirtschaftet habe:Begründend stellte die belangte Behörde nach Wiedergabe der von ihr als entscheidungswesentlich erachteten Rechtsgrundlagen fest, dass der BF an der Lageadresse römisch 40 einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf alleinige Rechnung und Gefahr führe und der BF mit dieser Tätigkeit unbestritten der Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung nach dem BSVG unterliege. Neben der laufenden Betriebsführung übe der BF land(forst)wirtschaftliche Nebentätigkeiten, nämlich die "Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel" und "Dienstleistungen für andere land(forst)wirtschaftliche Betriebe in Form der Betriebshilfe" aus. Gemäß Paragraph 5, LAG seien diese Tätigkeiten nicht im Hauptbetrieb mitumfasst sondern würden gemäß Absatz 5, leg.cit. ein Nebengewerbe darstellen. Hinsichtlich sämtlicher Nebengewerbe bzw. Nebentätigkeiten habe ein Umfangsvergleich in Bezug auf die ausgeübte land(forst)wirtschaftliche Urproduktion zu erfolgen. Die vom BF ausgeübten Tätigkeiten seien Ausfluss der Haupttätigkeit. Auch wenn mangels Aufzeichnungspflicht keine genauen Unterlagen vorhanden und keine näheren Angaben dazu gemacht worden seien, stehe fest, dass der BF zumindest die nachfolgenden Einnahmen (Förderbezug) aus land(forst)wirtschaftlicher Urproduktion erwirtschaftet habe:
Beitragsjahr
Einnahmen Urproduktion
2005
EUR 8.561,15
2006
EUR 7.516,26
2007
EUR 7.011,74
2008
EUR 7.907,93
2009
EUR 8.705,60
Damit liege auch eine Unterordnung der Nebentätigkeiten hinsichtlich des wirtschaftlichen Umfanges vor.
Die Bildung der Beitragsgrundlage für die Ausübung einer land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeit erfolge - sofern nicht rechtzeitig eine Option gemäß § 23 1b BSVG beantragt worden sei - grundsätzlich auf Basis der vom Versicherten gemeldeten Einnahmen (inklusive Umsatzsteuer). Darunter seien alle durch die Tätigkeit veranlassten Einnahmen (einschließlich geldwerter Vorteile) zu verstehen, wovon dann pauschale Betriebsausgaben in der Höhe von 70 % der Einnahmen abgezogen würden.Die Bildung der Beitragsgrundlage für die Ausübung einer land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeit erfolge - sofern nicht rechtzeitig eine Option gemäß Paragraph 23, 1b BSVG beantragt worden sei - grundsätzlich auf Basis der vom Versicherten gemeldeten Einnahmen (inklusive Umsatzsteuer). Darunter seien alle durch die Tätigkeit veranlassten Einnahmen (einschließlich geldwerter Vorteile) zu verstehen, wovon dann pauschale Betriebsausgaben in der Höhe von 70 % der Einnahmen abgezogen würden.
Die zum Zwecke der Beitragsbemessung heranzuziehende Beitragsgrundlage setze sich im Fall des BF aus dem Versicherungswert (Beitragsgrundlage laut Einheitswert) und den pauschal ermittelten Einkünften aus dem Nebengewerbe zusammen.
Eine Einnahmenmeldung sei im Fall des Beschwerdeführers entgegen der Bestimmung des § 20 Abs. 2 Z 2 BSVG nur teilweise erfolgt. Vielmehr seien die tatsächlichen Einnahmen erst im Zuge einer Betriebsprüfung erhoben worden.Eine Einnahmenmeldung sei im Fall des Beschwerdeführers entgegen der Bestimmung des Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer 2, BSVG nur teilweise erfolgt. Vielmehr seien die tatsächlichen Einnahmen erst im Zuge einer Betriebsprüfung erhoben worden.
Das für die Beitragsbemessung heranzuziehende Flächenausmaß und der daraus resultierende Einheitswert im Sinne des § 23 BSVG würden betragen:Das für die Beitragsbemessung heranzuziehende Flächenausmaß und der daraus resultierende Einheitswert im Sinne des Paragraph 23, BSVG würden betragen:
Ausmaß in ha
Einheitswert in EUR
von - bis
Eigengrund
Pachtgrund
Eigengrund
Pachtgrund
3/3
2/3
3/3
2/3
01.01.2005-31.12.2005
11,7146
2,4604
4.150,00
1.322,35
01.01.2006-31.03.2009
11,7146
3,7604
4.150,00
2.074,45
01.04.2009-31.12.2009
11,7146
4,5000
4.150,00
2.471,89
Darüber hinaus seien Einnahmen aus einer land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeit zu berücksichtigen. Für den gewerblichen Winterdienst und die Golfplatzpflege sei der BF ab dem Beitragsjahr 2008 von der XXXX (im Folgenden: MRS) als Arbeiter bzw. geringfügig beschäftigter Arbeiter bei der zuständigen Gebietskrankenkasse angemeldet gewesen. Für die Jahre davor sei offensichtlich eine reine Maschinenvermietung ohne Erbringung einer Arbeitsleistung erfolgt. Die bei der Arbeit eingesetzten Betriebsmittel seien vom BF an die MRS vermietet worden. Dies sei laut Erlass des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten, GZ 30 553/41-1 ll/A/1/96, im Rahmen des § 2 Abs. 4 Z 7 GewO zulässig. Vermietungen seien gemäß § 20a iVm § 23 Abs. 4 BSVG dann von der Aufzeichnungs- und Beitragspflicht ausgenommen, wenn die vom österreichischen Kuratorium für Landtechnik ermittelten Richtwerte für Selbstkosten (ÖKL-Richtwerte) nicht überschritten würden. Bei den Tätigkeiten des Winterdienstes und der Golfplatzpflege seien Maschinen aus dem land(forst)wirtschaftlichen Hauptbetrieb (Naheverhältnis) eingesetzt und die Einnahmen aus der Maschinenvermietung dem land(forst)wirtschaftlichen Hauptbetrieb zugeflossen. Darüber hinaus seien Einnahmen aus einer land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeit zu berücksichtigen. Für den gewerblichen Winterdienst und die Golfplatzpflege sei der BF ab dem Beitragsjahr 2008 von der römisch 40 (im Folgenden: MRS) als Arbeiter bzw. geringfügig beschäftigter Arbeiter bei der zuständigen Gebietskrankenkasse angemeldet gewesen. Für die Jahre davor sei offensichtlich eine reine Maschinenvermietung ohne Erbringung einer Arbeitsleistung erfolgt. Die bei der Arbeit eingesetzten Betriebsmittel seien vom BF an die MRS vermietet worden. Dies sei laut Erlass des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten, GZ 30 553/41-1 ll/A/1/96, im Rahmen des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 7, GewO zulässig. Vermietungen seien gemäß Paragraph 20 a, in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz 4, BSVG dann von der Aufzeichnungs- und Beitragspflicht ausgenommen, wenn die vom österreichischen Kuratorium für Landtechnik ermittelten Richtwerte für Selbstkosten (ÖKL-Richtwerte) nicht überschritten würden. Bei den Tätigkeiten des Winterdienstes und der Golfplatzpflege seien Maschinen aus dem land(forst)wirtschaftlichen Hauptbetrieb (Naheverhältnis) eingesetzt und die Einnahmen aus der Maschinenvermietung dem land(forst)wirtschaftlichen Hauptbetrieb zugeflossen.
Es seien die folgenden Gerätschaften vermietet worden:
Sämtliche Einnahmen aus land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeiten seien gemäß § 20a BSVG zwingend aufzuzeichnen. Eine Ausnahme von der Aufzeichnungspflicht sei nur dann gegeben, wenn die ÖKL-Richtwerte für Selbstkosten nicht überschritten werden würden. Diese würden sich zudem in Euro pro Stunde tatsächlicher Zeit verstehen. Im Zuge einer Betriebsprüfung sei festgestellt worden, dass für die Maschinen- und Gerätevermietung Pauschalbeträge verrechnet worden seien. Es seien daher die Gesamteinnahmen aus der Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel aufzeichnungs- und beitragspflichtig.Sämtliche Einnahmen aus land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeiten seien gemäß Paragraph 20 a, BSVG zwingend aufzuzeichnen. Eine Ausnahme von der Aufzeichnungspflicht sei nur dann gegeben, wenn die ÖKL-Richtwerte für Selbstkosten nicht überschritten werden würden. Diese würden sich zudem in Euro pro Stunde tatsächlicher Zeit verstehen. Im Zuge einer Betriebsprüfung sei festgestellt worden, dass für die Maschinen- und Gerätevermietung Pauschalbeträge verrechnet worden seien. Es seien daher die Gesamteinnahmen aus der Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel aufzeichnungs- und beitragspflichtig.
Für die Jahre 2005 und 2006 seien die Einnahmen gemäß § 20 Abs. 5 BSVG geschätzt worden, da für diese Kalenderjahre keine Unterlagen über die tatsächlichen Einnahmen vorgelegt worden wären. Es bestehe daher Aufzeichnungs- und Beitragspflicht.Für die Jahre 2005 und 2006 seien die Einnahmen gemäß Paragraph 20, Absatz 5, BSVG geschätzt worden, da für diese Kalenderjahre keine Unterlagen über die tatsächlichen Einnahmen vorgelegt worden wären. Es bestehe daher Aufzeichnungs- und Beitragspflicht.
Folgende Einkünfte aus land(forst)wirtschaftlichem Nebenerwerb seien bei der Beitragsgrundlagenbildung zu berücksichtigen:
Jahr
Einnahmen aus der Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel
2005
EUR 5.156,97 (geschätzt)
2006
EUR 5.156,97 (geschätzt)
2007
EUR 3.120,29
2008
EUR 4.922,92
2009
EUR 7.814,61
Jahr
Einnahmen als Betriebshelfer
2005
EUR 408,00
Jahr
Einnahmen laut Meldung und laut Betriebsprüfung vom 10.01.2012 insgesamt
2005
EUR 5.564,97
2006
EUR 5.156,97
2007
EUR 3.120,29
2008
EUR 4.922,92
2009
EUR 7.814,61
Von diesem Einheitswert sowie den angeführten weiteren Nebeneinkünften sei die im Spruch angeführte Beitragsgrundlage zu errechnen gewesen.
Es werde darauf hingewiesen, dass der Bescheidinhalt auch Grundlage für das Leistungsrecht sei.
2. Gegen diesen Bescheid richtete sich der fristgerechte, mit 26.07.2012 datierte, bei der belangten Behörde am 27.07.2012 einlangende Einspruch (nunmehr: Beschwerde) des BF. Begründend führte der BF im Wesentlichen aus, dass er mit der Nachverrechnung von Sozialversicherungsbeiträgen in Höhe von EUR 2.005,19 aufgrund seiner Nebentätigkeiten nicht einverstanden sei und um nochmalige Überprüfung der Entscheidung durch den Landeshauptmann ersuche, da nach Ansicht des BF die Vermietung von land(forst)wirtschaftlichen Geräten zu ÖKL-Richtwerten nicht beitragspflichtig sei. Da § 20a BSVG bei der Ausnahme von der Aufzeichnungspflicht auf die jeweilige Dienstleistung abstelle, die auf Selbstkostenbasis und ohne Verrechnung der eigenen Arbeitskraft erbracht werde, seien die jeweiligen Beträge der einzelnen Gesamtrechnungen, die eine Einzelleistung über den ÖKL-Werten bzw. die Vergütung einer Arbeitsleistung aufweisen würden, der Aufzeichnungspflicht unterworfen. Für eine Zusammenfassung aller für den jeweiligen Auftraggeber in Rechnung gestellten Dienstleistungen eines Kalenderjahres (Vorgangsweise der belangten Behörde) gebe es keine gesetzliche Grundlage. Da es bereits eine diesbezügliche Entscheidung des Landes Steiermark in einem sehr ähnlich gelagerten Fall zur Geschäftszahl XXXX gebe und die belangte Behörde in diesem Verfahren eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben habe, werde die Aussetzung der gegenständlichen Entscheidung bis zur entsprechenden Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes angeregt. Zudem begehrte der BF die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.2. Gegen diesen Bescheid richtete sich der fristgerechte, mit 26.07.2012 datierte, bei der belangten Behörde am 27.07.2012 einlangende Einspruch (nunmehr: Beschwerde) des BF. Begründend führte der BF im Wesentlichen aus, dass er mit der Nachverrechnung von Sozialversicherungsbeiträgen in Höhe von EUR 2.005,19 aufgrund seiner Nebentätigkeiten nicht einverstanden sei und um nochmalige Überprüfung der Entscheidung durch den Landeshauptmann ersuche, da nach Ansicht des BF die Vermietung von land(forst)wirtschaftlichen Geräten zu ÖKL-Richtwerten nicht beitragspflichtig sei. Da Paragraph 20 a, BSVG bei der Ausnahme von der Aufzeichnungspflicht auf die jeweilige Dienstleistung abstelle, die auf Selbstkostenbasis und ohne Verrechnung der eigenen Arbeitskraft erbracht werde, seien die jeweiligen Beträge der einzelnen Gesamtrechnungen, die eine Einzelleistung über den ÖKL-Werten bzw. die Vergütung einer Arbeitsleistung aufweisen würden, der Aufzeichnungspflicht unterworfen. Für eine Zusammenfassung aller für den jeweiligen Auftraggeber in Rechnung gestellten Dienstleistungen eines Kalenderjahres (Vorgangsweise der belangten Behörde) gebe es keine gesetzliche Grundlage. Da es bereits eine diesbezügliche Entscheidung des Landes Steiermark in einem sehr ähnlich gelagerten Fall zur Geschäftszahl römisch 40 gebe und die belangte Behörde in diesem Verfahren eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben habe, werde die Aussetzung der gegenständlichen Entscheidung bis zur entsprechenden Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes angeregt. Zudem begehrte der BF die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
3. Das Rechtsmittel der BF wurde in der Folge dem Landeshauptmann von Steiermark als damals zuständiger Rechtsmittelinstanz zur Entscheidung vorgelegt. Die belangte Behörde führte in dem beiliegenden Vorlagebericht vom 02.10.2012 im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass die Pflichtversicherung hinsichtlich des von der BF geführten Nebengewerbes zu Recht festgestellt worden und unbestritten geblieben sei. Gemäß § 23 Abs. 1 Z 1 BSVG sei die Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte bei Betrieben, für die ein steuerlicher Einheitswert festgestellt worden sei, aus dem von diesem abgeleiteten Versicherungswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes zu bilden; für Nebentätigkeiten im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz BSVG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 2 der Gewerbeordnung 1994 - soweit sie nicht nach der Anlage 2 zum BSVG vom Einheitswert des Betriebes umfasst seien - sei jedoch eine gesonderte Beitragsgrundlage gemäß § 23 Abs. 1 Z 3 BSVG zu bilden. Im gegenständlichen Fall richte sich die Beschwerde lediglich gegen die gesonderte Beitragspflicht der Einnahmen aus der Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel. Spruchpunkt 1 sowie die gesonderte Beitragspflicht aus dem Winterdienst und der sozialen Betriebshilfe seien unbestritten geblieben. Die Beitragspflicht sei gegenständlich deshalb festgestellt worden, weil die Einsätze pauschal abgerechnet worden seien. Die ÖKL-Richtsätze würden sich aber in Euro pro Stunde tatsächlicher Zeit verstehen. Bei den vom BF ausgeübten Tätigkeiten handle es sich um den Winterdienst und um Golfplatzpflege. Für beide Tätigkeiten sei er ab dem Jahr 2008 als Arbeiter oder geringfügig beschäftigter Arbeiter von der MRS zur Sozialversicherung nach ASVG angemeldet worden. Für die Jahre davor habe offensichtlich eine reine Maschinenvermietung ohne Erbringung einer Arbeitsleistung stattgefunden.3. Das Rechtsmittel der BF wurde in der Folge dem Landeshauptmann von Steiermark als damals zuständiger Rechtsmittelinstanz zur Entscheidung vorgelegt. Die belangte Behörde führte in dem beiliegenden Vorlagebericht vom 02.10.2012 im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass die Pflichtversicherung hinsichtlich des von der BF geführten Nebengewerbes zu Recht festgestellt worden und unbestritten geblieben sei. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer eins, BSVG sei die Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte bei Betrieben, für die ein steuerlicher Einheitswert festgestellt worden sei, aus dem von diesem abgeleiteten Versicherungswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes zu bilden; für Nebentätigkeiten im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Satz BSVG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, der Gewerbeordnung 1994 - soweit sie nicht nach der Anlage 2 zum BSVG vom Einheitswert des Betriebes umfasst seien - sei jedoch eine gesonderte Beitragsgrundlage gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3, BSVG zu bilden. Im gegenständlichen Fall richte sich die Beschwerde lediglich gegen die gesonderte Beitragspflicht der Einnahmen aus der Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel. Spruchpunkt 1 sowie die gesonderte Beitragspflicht aus dem Winterdienst und der sozialen Betriebshilfe seien unbestritten geblieben. Die Beitragspflicht sei gegenständlich deshalb festgestellt worden, weil die Einsätze pauschal abgerechnet worden seien. Die ÖKL-Richtsätze würden sich aber in Euro pro Stunde tatsächlicher Zeit verstehen. Bei den vom BF ausgeübten Tätigkeiten handle es sich um den Winterdienst und um Golfplatzpflege. Für beide Tätigkeiten sei er ab dem Jahr 2008 als Arbeiter oder geringfügig beschäftigter Arbeiter von der MRS zur Sozialversicherung nach ASVG angemeldet worden. Für die Jahre davor habe offensichtlich eine reine Maschinenvermietung ohne Erbringung einer Arbeitsleistung stattgefunden.
Die für diese Tätigkeit erforderlichen land(forst)wirtschaftlichen Betriebsmittel seien vom BF an die MRS vermietet worden. Gemäß Erlass des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten, GZ 30 553/41-III/A/1/96, sei die Vermietung an land(forst)wirtschaftliche Genossenschaften im Rahmen des § 2 Abs. 4 Z 7 GewO 1994 zulässig. Ausgenommen von der Aufzeichnungs- und Beitragspflicht seien Vermietungen allerdings nur dann, wenn diese nach den tatsächlichen Einsatzstunden zu bzw. unter ÖKL verrechnet worden seien. Im Zuge der Betriebsprüfung sei festgestellt worden, dass für die Maschinen- und Gerätevermietung teilweise Pauschalbeträge verrechnet worden seien. Die Einnahmen aus den Kalenderjahren 2006 und 2006 seien gemäß § 20 Abs. 5 BSVG geschätzt worden, da für diese Kalenderjahre keine Unterlagen über die tatsächlichen Einnahmen vorgelegt worden seien, es werde die Abweisung der Beschwerde beantragt.Die für diese Tätigkeit erforderlichen land(forst)wirtschaftlichen Betriebsmittel seien vom BF an die MRS vermietet worden. Gemäß Erlass des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten, GZ 30 553/41-III/A/1/96, sei die Vermietung an land(forst)wirtschaftliche Genossenschaften im Rahmen des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 7, GewO 1994 zulässig. Ausgenommen von der Aufzeichnungs- und Beitragspflicht seien Vermietungen allerdings nur dann, wenn diese nach den tatsächlichen Einsatzstunden zu bzw. unter ÖKL verrechnet worden seien. Im Zuge der Betriebsprüfung sei festgestellt worden, dass für die Maschinen- und Gerätevermietung teilweise Pauschalbeträge verrechnet worden seien. Die Einnahmen aus den Kalenderjahren 2006 und 2006 seien gemäß Paragraph 20, Absatz 5, BSVG geschätzt worden, da für diese Kalenderjahre keine Unterlagen über die tatsächlichen Einnahmen vorgelegt worden seien, es werde die Abweisung der Beschwerde beantragt.
4. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 10.10.2012 wurde dem Antrag des BF vom 26.07.2012, seinem Rechtsmittel gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 05.07.2012, die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, Folge gegeben.
Darüber hinaus wurde das Verfahren bis zur Entscheidung des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahrens zur Zl. 2010/08/0261 mit 10.10.2012 formlos ausgesetzt.
5. Infolge der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zl. 2010/08/0261 wurde das Verfahren vom Landeshauptmann von Steiermark mit Schreiben vom 25.06.2013 fortgesetzt und dem BF der Vorlagebericht der belangten Behörde zur Stellungnahme binnen vier Wochen übermittelt.
6. Infolge Übergangs der sachlichen Zuständigkeit auf das Bundesverwaltungsgericht legte der Landeshauptmann von Steiermark dem Bundesverwaltungsgericht den Verwaltungsakt am 13.03.2014 zur Entscheidung vor.
7. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.06.2014 wurde das gegenständliche Verfahren bis zur Entscheidung des beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH) zur Zl. 2013/08/0242 anhängigen Verfahrens ausgesetzt. Der VwGH entschied mit Erkenntnis vom 17.12.2015, Zl. 2013/08/0242, über das angeführte Verfahren. Das hier gegenständliche Verfahren wurde daher fortgeführt.
8. Mit Verfahrensanordnung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.04.2016 wurde die MRS um eine Stellungnahme zur Feststellung der Frage, ob die Vermietung der land(forst)wirtschaftlichen Geräte des Genannten zum Selbstkostenpreis (zu oder unter den ÖKL-Richtwerten) erfolgte, binnen festgesetzter Frist ersucht.
Die MRS kam dieser Aufforderung in der Folge nach und legte für die Jahre 2007 bis 2009 Rechnungsstatistiken, Rechnungen und Lieferscheine vor.
9. Mit Schreiben vom 04.04.2016 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die belangte Behörde für die unter der Gerichtsabteilung G308 anhängigen - die Beitragsgrundlagen und Beiträge nach dem BSVG in Zusammenhang mit dem Vermieten land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel betreffenden - Verfahren, um Stellungnahme, ob die belangte Behörde bei der Ermittlung der Beitragsgrundlagen und Beiträge - in Analogie zu den bereits verhandelten Verfahren der Gerichtsabteilung G305 - "mangels Aufzeichnung und Mitwirkung" durch die BeschwerdeführerInnen auch eine Einschätzung vorgenommen habe, dass die Maschinenvermietung "über ÖKL-Richtwerten" erfolgt sei.
10. In der am 30.06.2016 beim Bundesverwaltungsgericht einlangenden Stellungnahme der belangten Behörde samt Beilagen vom 29.06.2016 führte diese mit Bezug auf das Ersuchen des erkennenden Gerichtes vom 04.04.2016 aus, dass im gegenständlichen Fall zu den Umsätzen aus der Maschinenvermietung die Beitragspflicht festgestellt worden sei, weil die Umsätze einerseits pauschal abgerechnet worden seien und weiters im Beitragsjahr 2009 vereinzelt eine Überprüfung der Höhe der verrechneten Entgelte mangels Vorliegen geeigneter Nachweise (etwa Aufzeichnungen über tatsächliche Einsatzstunden, Lieferscheine) generell nicht hätte durchgeführt werden können. Zu den pauschal verrechneten Umsätzen werde auf die Entscheidung des VwGH vom 13.11.2013, Zl. 2012/08/0206, verwiesen, wonach Versicherte eine erhöhte Mitwirkungspflicht treffe, wenn zu Pauschalpreisen vermietet werde. Es obliege dem Versicherten, die einzelnen Leistungen zuzuordnen, um der belangten Behörde eine Beurteilung, ob die Selbstkosten überschritten wurden, erst zu ermöglichen. Könnten dahingehend keine Nachweise erbracht werden, so müsse der Versicherte unvollständige oder unrichtige Sachverhaltsannahmen hinnehmen. Zu den Umsätzen, bei denen eine Überprüfung der Höhe der verrechneten Entgelte mangels Führung von Aufzeichnungen bzw. Vorlage geeigneter Nachweise nicht möglich gewesen sei, werde ausgeführt, dass bei Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel hinsichtlich der verrechneten Entgelte im Hinblick auf den Vergleich mit den ÖKL-Richtsätzen auf die tatsächliche Einsatzzeit dieser Betriebsmittel abzustellen sei. Es komme dabei weder auf Zeiträume an, in denen ein Betriebsmittel nur vermietet worden sei, noch darauf, wie lange ein Betriebsmittel während der Einsatzzeit tatsächlich eingeschaltet gewesen ist (vgl. VwGH vom 17.12.2015, Zl. 2013/08/0242). Der BF habe keine genauen Aufzeichnungen über Einsatzzeiten der vermieteten land(forst)wirtschaftlichen Betriebsmittel geführt.10. In der am 30.06.2016 beim Bundesverwaltungsgericht einlangenden Stellungnahme der belangten Behörde samt Beilagen vom 29.06.2016 führte diese mit Bezug auf das Ersuchen des erkennenden Gerichtes vom 04.04.2016 aus, dass im gegenständlichen Fall zu den Umsätzen aus der Maschinenvermietung die Beitragspflicht festgestellt worden sei, weil die Umsätze einerseits pauschal abgerechnet worden seien und weiters im Beitragsjahr 2009 vereinzelt eine Überprüfung der Höhe der verrechneten Entgelte mangels Vorliegen geeigneter Nachweise (etwa Aufzeichnungen über tatsächliche Einsatzstunden, Lieferscheine) generell nicht hätte durchgeführt werden können. Zu den pauschal verrechneten Umsätzen werde auf die Entscheidung des VwGH vom 13.11.2013, Zl. 2012/08/0206, verwiesen, wonach Versicherte eine erhöhte Mitwirkungspflicht treffe, wenn zu Pauschalpreisen vermietet werde. Es obliege dem Versicherten, die einzelnen Leistungen zuzuordnen, um der belangten Behörde eine Beurteilung, ob die Selbstkosten überschritten wurden, erst zu ermöglichen. Könnten dahingehend keine Nachweise erbracht werden, so müsse der Versicherte unvollständige oder unrichtige Sachverhaltsannahmen hinnehmen. Zu den Umsätzen, bei denen eine Überprüfung der Höhe der verrechneten Entgelte mangels Führung von Aufzeichnungen bzw. Vorlage geeigneter Nachweise nicht möglich gewesen sei, werde ausgeführt, dass bei Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel hinsichtlich der verrechneten Entgelte im Hinblick auf den Vergleich mit den ÖKL-Richtsätzen auf die tatsächliche Einsatzzeit dieser Betriebsmittel abzustellen sei. Es komme dabei weder auf Zeiträume an, in denen ein Betriebsmittel nur vermietet worden sei, noch darauf, wie lange ein Betriebsmittel während der Einsatzzeit tatsächlich eingeschaltet gewesen ist vergleiche VwGH vom 17.12.2015, Zl. 2013/08/0242). Der BF habe keine genauen Aufzeichnungen über Einsatzzeiten der vermieteten land(forst)wirtschaftlichen Betriebsmittel geführt.
Die Einnahmen der Beitragsjahre 2005 und 2006 seien mittels Schätzmethode durch Bildung des arithmetischen Mittels der Jahre 2007 bis 2009 ermittelt worden. Es stehe fest, dass der BF auch in diesen Jahren Nebentätigkeiten ausgeübt habe und im Rahmen der Betriebsprüfung keinerlei Belege bzw. Aufzeichnungen über die Maschinenvermietung habe vorlegen können. Gemäß § 20 Abs. 5 BSVG sei die belangte Behörde daher zur Schätzung berechtigt gewesen, da durch die bekannten Einnahmen der folgenden Jahre eine Schätzung durch das arithmetische Mittel einer Schätzung durch Fremdvergleich den tatsächlichen Gegebenheiten näherkomme.Die Einnahmen der Beitragsjahre 2005 und 2006 seien mittels Schätzmethode durch Bildung des arithmetischen Mittels der Jahre 2007 bis 2009 ermittelt worden. Es stehe fest, dass der BF auch in diesen Jahren Nebentätigkeiten ausgeübt habe und im Rahmen der Betriebsprüfung keinerlei Belege bzw. Aufzeichnungen über die Maschinenvermietung habe vorlegen können. Gemäß Paragraph 20, Absatz 5, BSVG sei die belangte Behörde daher zur Schätzung berechtigt gewesen, da durch die bekannten Einnahmen der folgenden Jahre eine Schätzung durch das arithmetische Mittel einer Schätzung durch Fremdvergleich den tatsächlichen Gegebenheiten näherkomme.
Der BF habe nicht vorgebracht, sich bei der belangten Behörde oder bei der Landwirtschaftskammer vergewissert zu haben, unter welchen Voraussetzungen für die Einnahmen aus der Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel keine Beitragspflicht bestehe bzw. ob die beitragsfreie Vermietung zu Selbstkosten durch entsprechende Nachweise (Stundenaufzeichnungen, Lieferscheine, etc.) zu belegen sei. Die Rechtsmeinung eines Vertragspartners, konkret der MRS, sei in diesem Zusammenhang ohne Belang. Es sei daher die fünfjährige Verjährungsfrist anzuwenden. Nach Ausführungen zur Unterbrechungsverjährung wurde die Fälligkeit der Beiträge aus Einnahmen aus land(forst)wirtschaftlicher Nebentätigkeit für das Jahr 2005 mit 31.10.2006, für das Jahr 2006 mit 31.10.2007, für das 2007 mit 31.10.2008, für das Jahr 2008 mit 31.10.2009, und für das Jahr 2009 mit 31.10.2010 festgestellt. Bei Anwendung der dreijährigen Verjährungsfrist seien die Beiträge für die Einnahmen aus Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel für das Beitragsjahr 2005 (fällig am 31.10.2006) zum Zeitpunkt der Setzung der verjährungshemmenden Maßnahme am Montag, 24.10.2011 (Zustellung der Aufforderung zur Vorlage von Aufzeichnungen vom 20.10.2011) bereits verjährt gewesen. Bei Anwendung der fünfjährigen Verjährungsfrist allerdings nicht.
Zusammenfassend könne daher festgehalten werden, dass zum Zeitpunkt der Unterbrechung der Verjährung durch die im Oktober 2011 begonnene Betriebsprüfung für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum keine Feststellungsverjährung eingetreten gewesen sei. Frühestens mit dem Ende der Beitragsprüfung habe die Verjährungsfrist neuerlich zu laufen begonnen und sei spätestens durch den Bescheid vom "02.10.2012" (richtig wäre der 05.07.2012) wieder unterbrochen worden. Während des gesamten weiteren, der Feststellung der Beitragsschulden der BF dienenden Verfahrens, habe die Verjährungsfrist gemäß § 39 Abs. 1 Z 1 letzter Satz BSVG aber nicht neuerlich zu laufen beginnen können. Es werde daher die Abweisung der Beschwerde beantragt.Zusammenfassend könne daher festgehalten werden, dass zum Zeitpunkt der Unterbrechung der Verjährung durch die im Oktober 2011 begonnene Betriebsprüfung für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum keine Feststellungsverjährung eingetreten gewesen sei. Frühestens mit dem Ende der Beitragsprüfung habe die Verjährungsfrist neuerlich zu laufen begonnen und sei spätestens durch den Bescheid vom "02.10.2012" (richtig wäre der 05.07.2012) wieder unterbrochen worden. Während des gesamten weiteren, der Feststellung der Beitragsschulden der BF dienenden Verfahrens, habe die Verjährungsfrist gemäß Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Satz BSVG aber nicht neuerlich zu laufen beginnen können. Es werde daher die Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Stellungnahme der belangten Behörde waren die nachfolgenden Unterlagen beigelegt:
11. Die Stellungnahme der belangten Behörde sowie die dieser Stellungnahme beiliegenden Unterlagen wurden dem BF mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 15.07.2016 zur Stellungnahme binnen zwei Wochen im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt.
Die Stellungnahme des nunmehrigen bevollmächtigten Rechtsvertreters der BF vom 18.04.2017 langte nach Urgenz und darauffolgender zweimaliger Fristerstreckung seitens des Bundesverwaltungsgerichtes am 19.04.2017 ein. Der BF führte darin zusammengefasst aus, dass die belangte Behörde in ihrer Note vom 29.06.2016 ausführe, dass in gegenständlichem Fall die "lange Verjährungsfrist" von fünf Jahren gemäß § 39 BSVG anzuwenden wäre. Dies sei unrichtig und sei die fünfjährige Verjährungsfrist - wie die belangte Behörde selbst ausführe - nur anzuwenden, wenn der Pflichtversicherte die Erstattung einer Anmeldung bzw. Änderungsmeldung oder Angaben über die Grundlage für die Berechnung der Beiträge unterlassen habe, die er bei gehöriger Sorgfalt als unrichtig hätte erkennen müssen. Die fünfjährige Verjährungsfrist sei weiters vom Verschulden des BF abhängig und liege ein solches gegenständlich nicht vor, zumal die ins Treffen geführte Erkundigungspflicht den BF nur dann treffen könne, wenn er Zweifel an der Richtigkeit seiner Rechtsmeinung gehabt hätte. Dem BF sei bekannt gewesen, dass eine Verrechnung von Leistungen unter ÖKL-Richtwerten weder die Aufzeichnungs- noch die Beitragspflicht begründe. Auf diese - im Übrigen richtige - Rechtsmeinung habe der BF auch vertraut. Darüber hinaus würde die von der belangten Behörde angeführte Erkundigungspflicht die Grenzen der Zumutbarkeit und Praktikabilität bei Weitem überschreiten. Es sei jedenfalls die dreijährige Verjährungsfrist anzuwenden, sodass die Feststellung der Einnahmen des Jahres 2005 bereits verjährt sei. ÖKL-Richtwerte seien weiters nur Richtwerte und damit nicht verbindlich. In dem Abschlussbericht der belangten Behörde vom 10.01.2012 seien bei jedem Verrechnungsposten die ÖKL-Richtwerte angegeben. Schon alleine daraus sei zu schließen, dass die ÖKL der Berechnung der vorliegenden Pauschalen zugrunde gelegt worden seien. Mit den Nebentätigkeiten sei der BF nach ASVG bei der Gebietskrankenkasse gemeldet gewesen, Arbeitskraft sei nicht verrechnet worden. Die Aufzeichnungen des BF würden sämtliche vermietete Gerätschaften außer der vermieteten Schneefräse enthalten, sodass eine pauschale Abrechnung durchgeführt worden sei. Eine Berechnung der tatsächlichen Maschinenkosten würde dem Gericht noch vorgelegt werden. Dabei sei aber festzuhalten, dass die tatsächlich angefallenen Selbstkosten unter Heranziehung der ÖKL verrechnet worden seien und diese Beträge daher auch nicht der Sozialversicherungspflicht unterliegen würden. Es werde weiters auf die Entscheidung des VwGH zur Zahl 2010/08/0261 hinsichtlich der Maßgeblichkeit jeder einzelnen Dienstleistung oder Vermietung für sich bei der Beurteilung der Vermietung zu, über oder unter ÖKL verwiesen. Es sei daher unrichtig, den Gesamtbetrag pro Auftrag in die Verrechnung einzubeziehen, da dies wieder einer pauschalen Heranziehung der Kosten für die Vermietung entsprechen und der Rechtsprechung des VwGH zuwiderlaufen würde. Zur von der belangten Behörde begründend angeführten erhöhten Mitwirkungspflicht des Versicherten bei der Verrechnung von Pauschalbeträgen, werde ausgeführt, dass die belangte Behörde damit zwar grundsätzlich im Recht sei. Auch die Aufzeichnungspflicht möge gegeben sein, unter Verweis auf VwGH Zahl 2013/08/0204 jedoch nicht in einem von der belangten Behörde herangezogenen Umfang. Von der dort belangten Behörde sei bereits erwogen worden, dass es überschießend wäre, vom Vermieter einer Maschine zu verlangen, exakte, tatsächliche Einsatzstunden jedes einzelnen Gerätes vom Mieter einzufordern und der Sozialversicherungsanstalt vorzulegen. Dieses Erfordernis stelle sich als praxisfremd dar. Dem BF könne daher kein Vorwurf gemacht werden, dass er lediglich aufgezeichnet habe, wann, mit wem welches Honorar pauschal verrechnet worden sei. Es wäre im gegenständlichen Fall an der belangten Behörde gelegen, mit dem BF detailliert durchzugehen, welche Maschinen an welchem Tag bei welchem Einsatzort und für welchen Zeitraum genau eingesetzt worden seien und dann zu prüfen, ob die pauschal verrechneten Umsätze tatsächlich die ÖKL-Richtwerte überstiegen hätten oder nicht. Diesen Weg habe die belangte Behörde jedoch nicht gewählt und stattdessen einfach die pauschale Verrechnung von Umsätzen festgestellt sowie, dass es am BF gelegen wäre, der Behörde diese Umsätze darzulegen, wobei der belangten Behörde mittlerweile bekannt sein dürfte, dass Umsätze durchaus pauschal verrechnet werden könnten. Die belangte Behörde habe sich nicht damit befasst, welche Leistungen von den verzeichneten Pauschalentgelten umfasst seien. Der BF habe somit gar nicht an etwas mitwirken können, was ihm von der belangten Behörde nicht ermöglicht worden sei.Die Stellungnahme des nunmehrigen bevollmächtigten Rechtsvertreters der BF vom 18.04.2017 langte nach Urgenz und darauffolgender zweimaliger Fristerstreckung seitens des Bundesverwaltungsgerichtes am 19.04.2017 ein. Der BF führte darin zusammengefasst aus, dass die belangte Behörde in ihrer Note vom 29.06.2016 ausführe, dass in gegenständlichem Fall die "lange Verjährungsfrist" von fünf Jahren gemäß Paragraph 39, BSVG anzuwenden wäre. Dies sei unrichtig und sei die fünfjährige Verjährungsfrist - wie die belangte Behörde selbst ausführe - nur anzuwenden, wenn der Pflichtversicherte die Erstattung einer Anmeldung bzw. Änderungsmeldung oder Angaben über die Grundlage für die Berechnung der Beiträge unterlassen habe, die er bei gehöriger Sorgfalt als unrichtig hätte erkennen müssen. Die fünfjährige Verjährungsfrist sei weiters vom Verschulden des BF abhängig und liege ein solches gegenständlich nicht vor, zumal die ins Treffen geführte Erkundigungspflicht den BF nur dann treffen könne, wenn er Zweifel an der Richtigkeit seiner Rechtsmeinung gehabt hätte. Dem BF sei bekannt gewesen, dass eine Verrechnung von Leistungen unter ÖKL-Richtwerten weder die Aufzeichnungs- noch die Beitragspflicht begründe. Auf diese - im Übrigen richtige - Rechtsmeinung habe der BF auch vertraut. Darüber hinaus würde die von der belangten Behörde angeführte Erkundigungspflicht die Grenzen der Zumutbarkeit und Praktikabilität bei Weitem überschreiten. Es sei jedenfalls die dreijährige Verjährungsfrist anzuwenden, sodass die Feststellung der Einnahmen des Jahres 2005 bereits verjährt sei. ÖKL-Richtwerte seien weiters nur Richtwerte und damit nicht verbindlich. In dem Abschlussbericht der belangten Behörde vom 10.01.2012 seien bei jedem Verrechnungsposten die ÖKL-Richtwerte angegeben. Schon alleine daraus sei zu schließen, dass die ÖKL der Berechnung der vorliegenden Pauschalen zugrunde gelegt worden seien. Mit den Nebentätigkeiten sei der BF nach ASVG bei der Gebietskrankenkasse gemeldet gewesen, Arbeitskraft sei nicht verrechnet worden. Die Aufzeichnungen des BF würden sämtliche vermietete Gerätschaften außer der vermieteten Schneefräse enthalten, sodass eine pauschale Abrechnung durchgeführt worden sei. Eine Berechnung der tatsächlichen Maschinenkosten würde dem Gericht noch vorgelegt werden. Dabei sei aber festzuhalten, dass die tatsächlich angefallenen Selbstkosten unter Heranziehung der ÖKL verrechnet worden seien und diese Beträge daher auch nicht der Sozialversicherungspflicht unterliegen würden. Es werde weiters auf die Entscheidung des VwGH zur Zahl 2010/08/0261 hinsichtlich der Maßgeblichkeit jeder einzelnen Dienstleistung oder Vermietung für sich bei der Beurteilung der Vermietung zu, über oder unter ÖKL verwiesen. Es sei daher unrichtig, den Gesamtbetrag pro Auftrag in die Verrechnung einzubeziehen, da dies wieder einer pauschalen Heranziehung der Kosten für die Vermietung entsprechen und der Rechtsprechung des VwGH zuwiderlaufen würde. Zur von der belangten Behörde begründend angeführten erhöhten Mitwirkungspflicht des Versicherten bei der Verrechnung von Pauschalbeträgen, werde ausgeführt, dass die belangte Behörde damit zwar grundsätzlich im Recht sei. Auch die Aufzeichnungspflicht möge gegeben sein, unter Verweis auf VwGH Zahl 2013/08/0204 jedoch nicht in einem von der belangten Behörde herangezogenen Umfang. Von der dort belangten Behörde sei bereits erwogen worden, dass es überschießend wäre, vom Vermieter einer Maschine zu verlangen, exakte, tatsächliche Einsatzstunden jedes einzelnen Gerätes vom Mieter einzufordern und der Sozialversicherungsanstalt vorzulegen. Dieses Erfordernis stelle sich als praxisfremd dar. Dem BF könne daher kein Vorwurf gemacht werden, dass er lediglich aufgezeichnet habe, wann, mit wem welches Honorar pauschal verrechnet worden sei. Es wäre im gegenständlichen Fall an der belangten Behörde gelegen, mit dem BF detailliert durchzugehen, welche Maschinen an welchem Tag bei welchem Einsatzort und für welchen Zeitraum genau eingesetzt worden seien und dann zu prüfen, ob die pauschal verrechneten Umsätze tatsächlich die ÖKL-Richtwerte überstiegen hätten oder nicht. Diesen Weg habe die belangte Behörde jedoch nicht gewählt und stattdessen einfach die pauschale Verrechnung von Umsätzen festgestellt sowie, dass es am BF gelegen wäre, der Behörde diese Umsätze darzulegen, wobei der belangten Behörde mittlerweile bekannt sein dürfte, dass Umsätze durchaus pauschal verrechnet werden könnten. Die belangte Behörde habe sich nicht damit befasst, welche Leistungen von den verzeichneten Pauschalentgelten umfasst seien. Der BF habe somit gar nicht an etwas mitwirken können, was ihm von der belangten Behörde nicht ermöglicht worden sei.
Es werde die Abweisung der Beschwerde, allenfalls nach Verfahrensergänzung, wiederholt sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
Dem Schriftsatz waren Kopien der Rechnungsstatistiken der MRS für die Jahre 2007 bis 2009 beigelegt.
12. Die Stellungahme des BF sowie die damit unter Einem für die Jahre 2007 bis 2009 vorgelegten Rechnungsstatistiken wurden der belangten Behörde mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 02.05.2017 zur Stellungnahme binnen drei Wochen übermittelt.
Die Stellungnahme der belangten Behörde vom 21.07.2017 langte am 24.07.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die belangte Behörde führte aus, dass es richtig sei, dass die belangte Behörde zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung die Rechtsmeinung vertreten habe, dass eine einheitliche "Vermietungstätigkeit" im Rahmen eines Rahmenvertrages vorliege und eine einmalige Überschreitung der Selbstkostenbasis (oder eine einmalige Verrechnung der Arbeitskraft) in einem Kalenderjahr dazu führe, dass sämtliche in diesem Kalenderjahr erbrachten Dienstleistungen bzw. Vermietungen der Beitragspflicht unterliegen würden, sowie, dass die ÖKL-Richtwerte der einzige Indikator für die Verrechnung zu Selbstkosten seien. Der VwGH habe beide Rechtsmeinungen nicht geteilt und festgestellt, dass die einzelne faktisch erbrachte Dienstleistung entscheidend sei:
werde für diese einzelne Dienstleistung (Vermietung) der Selbstkostenpreis überschritten oder werde für diese konkrete Dienstleistung die eigene Arbeitskraft verrechnet (zB. etwa:
Mäheinsatz - unter Verrechnung eines Gespannes: Mann, Traktor, Mähwerk - an bestimmten Tagen), so würden die Einnahmen daraus der Aufzeichnungs- und Beitragspflicht unterliegen (vgl. VwGH vom 10.04.2013, Zl. 2010/08/0261). Der VwGH habe auch festgestellt, dass die Versicherten zunächst selbst beurteilen müssten, ob sie Aufzeichnungen zu führen hätten. Die ÖKL-Richtwerte würden lediglich der Orientierung dienen. Die Behörde dürfe von diesen Werten ausgehen, solange der Versicherte nicht darlege, dass die Selbstkosten im Einzelfall höher gewesen seien (vgl. VwGH vom 17.12.2015, Zl. 2013/08/0242). Bei der Verrechnung von Pauschalpreisen obliege es ebenfalls dem Versicherten, diese den einzelnen Leistungen zuzuordnen, um der Behörde die Beurteilung, ob die Selbstkosten überschritten worden seien, überhaupt erst zu ermöglichen (vgl. VwGH vom 13.11.2013, Zl. 2012/008/0206).Mäheinsatz - unter Verrechnung eines Gespannes: Mann, Traktor, Mähwerk - an bestimmten Tagen), so würden die Einnahmen daraus der Aufzeichnungs- und Beitragspflicht unterliegen vergleiche VwGH vom 10.04.2013, Zl. 2010/08/0261). Der VwGH habe auch festgestellt, dass die Versicherten zunächst selbst beurteilen müssten, ob sie Aufzeichnungen zu führen hätten. Die ÖKL-Richtwerte würden lediglich der Orientierung dienen. Die Behörde dürfe von diesen Werten ausgehen, solange der Versicherte nicht darlege, dass die Selbstkosten im Einzelfall höher gewesen seien vergleiche VwGH vom 17.12.2015, Zl. 2013/08/0242). Bei der Verrechnung von Pauschalpreisen obliege es ebenfalls dem Versicherten, diese den einzelnen Leistungen zuzuordnen, um der Behörde die Beurteilung, ob die Selbstkosten überschritten worden seien, überhaupt erst zu ermöglichen vergleiche VwGH vom 13.11.2013, Zl. 2012/008/0206).
Zusammenfassend könne festgehalten werden, dass sich eine Auseinandersetzung mit den Beweisergebnissen insofern schwierig gestalte, als § 20a nicht genau determiniere, wie die Selbstkosten zu ermitteln seien, welche Aufzeichnungen in diesem Zusammenhang zu führen seien (Höhe der Einnahmen, Gesamtdauer des Einsatzes, Art des verwendeten Gerätes...) bzw. in welcher Form der Nachweis der Verrechnung zu Selbstkosten zu erbringen ist. Die Selbstkostenberechnung nach ÖKL basiere laut Judikatur des VwGH auf den tatsächlichen Einsatzzeiten der vermieteten Geräte. Es seien daher hinreichend konkrete Aufzeichnungen über die Gesamtdauer des Einsatzes, Art der verwendeten Geräte etc. notwendig. Derart detaillierte Aufzeichnungen, die eine Überprüfung der Selbstkosten auf Basis der ÖKL-Richtwerte erst ermöglichen würden, seien nach wie vor nicht vorhanden.Zusammenfassend könne festgehalten werden, dass sich eine Auseinandersetzung mit den Beweisergebnissen insofern schwierig gestalte, als Paragraph 20 a, nicht genau determiniere, wie die Selbstkosten zu ermitteln seien, welche Aufzeichnungen in diesem Zusammenhang zu führen seien (Höhe der Einnahmen, Gesamtdauer des Einsatzes, Art des verwendeten Gerätes...) bzw. in welcher Form der Nachweis der Verrechnung zu Selbstkosten zu erbringen ist. Die Selbstkostenberechnung nach ÖKL basiere laut Judikatur des VwGH auf den tatsächlichen Einsatzzeiten der vermieteten Geräte. Es seien daher hinreichend konkrete Aufzeichnungen über die Gesamtdauer des Einsatzes, Art der verwendeten Geräte etc. notwendig. Derart detaillierte Aufzeichnungen, die eine Überprüfung der Selbstkosten auf Basis der ÖKL-Richtwerte erst ermöglichen würden, seien nach wie vor nicht vorhanden.
Eine Überprüfung der gemachten Angaben auf deren Richtigkeit sei daher nicht möglich. Glaube man den auf den im Rahmen der Beweisaufnahme gemachten Angaben auf den Lieferscheinen, sei von einer Vermietung der land(forst)wirtschaftlichen Betriebsmittel auf Selbstkostenbasis auszugehen.
Sodann führte die belangte Behörde eine Beitragsberechnung der Jahre 2005 bis 2009 ohne Berücksichtigung der Einnahmen aus der Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel durch.
13. Die Stellungnahme der belangten Behörde vom 21.07.2017 wurde dem BF in weiterer Folge mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 27.07.2017 zur Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs binnen drei Wochen übermittelt.
Die entsprechende Stellungnahme der BF vom 18.08.2017 langte am 21.08.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Im Wesentlichen wurde auf das Vorbringen wie in der Stellungnahme vom 18.04.2017 verwiesen und ergänzend ausgeführt, dass die belangte Behörde in der Stellungnahme vom 21.07.2017 zugestanden habe, dass aufgrund der in der Stellungnahme des BF vom 18.04.2017 als Beilage beigelegten Lieferschienen von einer Vermietung der land(forst)wirtschaftlichen Betriebsmittel auf Selbstkostenbasis ausgegangen werden könne. Es werde erneut festgehalten, dass die tatsächlich angefallenen Selbstkosten unter Heranziehung der ÖKL verrechnet worden seien und diese Beträge daher nicht der Sozialversicherungspflicht unterliegen würden. Die belangte Behörde habe in ihrer Stellungnahme vom 21.07.2017 eine Beitragsgrundlage für das Jahr 2005 errechnet. Wie bereits in der Stellungnahme des BF vom 18.04.2017 ausgeführt, sei jedoch eine Verjährungsfrist von drei Jahren anzunehmen, sodass die Feststellung dieser Beiträge bereits verjährt sei. Auf die dortigen Ausführungen werde verwiesen. Es werde erneut beantragt, allenfalls nach Verfahrensergänzung der Beschwerde stattzugeben und den angefochtenen Bescheid aufzuheben.
Der Stellungnahme vom 18.08.2017 waren erneut die Rechnungsstatistiken der MRS der Jahre 2007 bis 2009 sowie die zugehörigen Lieferscheine als Beilage angeschlossen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der BF führte im verfahrensgegenständlichen Zeitraum von 01.01.2005 bis 31.12.2009 an der Lageadresse XXXX, einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf alleinige Rechnung und Gefahr. Aufgrund der Flächenbewirtschaftung besteht Pflichtversicherung in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung.Der BF führte im verfahrensgegenständlichen Zeitraum von 01.01.2005 bis 31.12.2009 an der Lageadresse römisch 40 , einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf alleinige Rechnung und Gefahr. Aufgrund der Flächenbewirtschaftung besteht Pflichtversicherung in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung.
Im beschwerdegegenständlichen Zeitraum, sohin von 01.01.2005 bis 31.12.2009 übte der BF die land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeiten "Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel" in der Form des gewerblichen Winterdienstes sowie der Golfplatzpflege und im Zeitraum 01.01.2005 bis 31.12.2005 "Dienstleistungen für andere land(forst)wirtschaftliche Betriebe in Form der Betriebshilfe" (§ 5 Abs. 5 lit. g LAG) aus.Im beschwerdegegenständlichen Zeitraum, sohin von 01.01.2005 bis 31.12.2009 übte der BF die land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeiten "Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel" in der Form des gewerblichen Winterdienstes sowie der Golfplatzpflege und im Zeitraum 01.01.2005 bis 31.12.2005 "Dienstleistungen für andere land(forst)wirtschaftliche Betriebe in Form der Betriebshilfe" (Paragraph 5, Absatz 5, Litera g, LAG) aus.
Der BF vermietete im beschwerdegegenständlichen Zeitraum nachstehende, land(forst)wirtschaftlichen Geräte an die MRS:
Die Vermietung dieser Betriebsmittel im Zeitraum von 01.01.2005 bis 31.12.2007 fand unbestritten ohne eine Erbringung von Arbeitsleistungen durch den BF statt. Ab dem Beitragsjahr 2008 war der BF im Rahmen des gewerblichen Winterdienstes und der Golfplatzpflege bei der MRS als geringfügig beschäftigter Arbeiter zur Sozialversicherung bei der zuständigen Gebietskrankenkasse in den nachfolgenden (für das gegenständliche Verfahren relevanten) Zeiträumen gemeldet:
25.11.2008
31.03.2009
geringfügig beschäftigter Arbeiter
01.07.2009
31.03.2010
geringfügig beschäftigter Arbeiter
Es konnte nicht
festgestellt werden, dass der BF im Besitz einer Gewerbeberechtigung gewesen wäre.
Vom BF wurden im Rahmen der von der belangten Behörde durchgeführten Betriebsprüfung eine Rechnungsstatistik der MRS über die Nebentätigkeit der Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel sowie die zugehörigen Lieferschiene für die Jahre 2007 bis 2010 vorgelegt und liegen diese im Verwaltungsakt ein. Von der MRS wurden dem Bundesverwaltungsgericht für den Zeitraum 01.01.2007 bis 31.12.2009 die zugehörigen Lieferscheine und Rechnungen übermittelt.
Für die Jahre 2005 und 2006 liegen keine Aufzeichnungen zu den Vermietungen und den daraus erwirtschafteten Umsätzen vor. Die Feststellung der Einnahmen des BF in den Jahren 2005 und 2006 durch die belangte Behörde erfolgte im Wege der Schätzung insofern, als diese die Einnahmen der Jahre 2007 bis 2009 addierte und aus der Summe das arithmetische Mittel bildete und dieses der Schätzung der Einnahmen der Jahr 2005 und 2006 jeweils zugrunde legte.
Aus den im beschwerdegegenständlichen Fall vorliegenden Rechnungsstatistiken und Lieferscheinen ergibt sich, dass hinsichtlich der beschwerdegegenständlichen Mietverhältnisse in den Jahren 2007 und 2008 überwiegend eine Abrechnung zu Pauschalpreisen, im Jahr 2009 überwiegend zu Einzelstunden, erfolgte.
Der Erlassung des in Beschwerde gezogenen Bescheides vom 28.11.2012 ging eine Prüftätigkeit der belangten Behörde voraus. Die belangte Behörde hat - abgesehen von der Aufforderung an den BF, entsprechende Abrechnungsunterlagen vorzulegen sowie einem Telefonat bezüglich der vorgelegten Unterlagen mit dem BF- weitere nachvollziehbare Ermittlungen, insbesondere zu den vom BF bei der konkreten Tätigkeit zum konkreten Datum verwendeten Maschinen und Betriebsmittel, etwa durch niederschriftliche Einvernahme des BF oder Ermittlungen direkt vor Ort in seinem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, unterlassen. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der zum damaligen Zeitpunkt nicht rechtsfreundlich vertretene BF von der belangten Behörde auf seine hinsichtlich pauschal vermieteter Betriebsmittel bestehenden, erweiterten Mitwirkungspflichten hingewiesen worden wäre.
Der BF hat über die Einsatzzeiten seiner land(forst)wirtschaftlichen Maschinen im Rahmen der Maschinenvermietung bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren Aufzeichnungen (ausgefüllte Lieferscheine sowie die zugehörigen Rechnungsstatistiken) vorgelegt. Vom BF sowie von der MRS wurden dieselben und weitere Unterlagen auch auf Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes im gegenständlichen Beschwerdeverfahren zur Vorlage gebracht.
In der Stellungnahme der belangten Behörde vom 21.07.2017 wurde ausgeführt, dass derart detaillierte Aufzeichnungen, die eine Überprüfung der Selbstkosten auf Basis der ÖKL-Richtwerte ermöglichen würden, nicht vorhanden sind. Wörtlich führte die belangte Behörde weiter aus:
"Eine Überprüfung der gemachten Angaben auf ihre Richtigkeit ist daher nicht möglich.
Glaubt man den auf den im Rahmen der Beweisaufnahme gemachten Angaben auf den Lieferscheinen, ist von einer Vermietung der land(forst)wirtschaftlichen Betriebsmittel auf Selbstkostenbasis auszugehen."
Die belangte Behörde räumt daher einerseits selbst ausdrücklich ein, dass sie - basierend auf ihren eigenen Ermittlungsergebnissen - zum überwiegenden Teil nicht ermitteln konnte, zu welchen Tarifen die Maschinenvermietung tatsächlich erfolgt ist, andererseits aber, dass der BF durchgehend auf Selbstkostenbasis vermietet hat, sofern den auf den Lieferscheinen gemachten Angaben geglaubt werde.
Es wird festgestellt, dass die Maschinenvermietungen im verfahrensgegenständlichen Zeitraum im Rahmen des gewerblichen Winterdienstes und der Golfplatzpflege zu oder unter ÖKL-Richtwerten bzw. zu Selbstkosten erfolgte.
Weiters werden die folgenden Beitragsgrundlagen und Beiträge festgestellt:
Für den Flächenbetrieb:
Beitragsgrundlage 2005
Einheitswert EUR 5.472,35
Prozentsatz
Versicherungswert EUR
für EUR 5.000,--
14,56845
728,4225
für EUR 400,-- (d.i. von EUR 5.100,-- bis EUR 5.400,--)
16,18718
64,7487
Monatliche Beitragsgrundlage 2005
793,1712 gerundet 793,17
Beitragsgrundlage 2006
Einheitswert EUR 6.224,45
Prozentsatz
Versicherungswert EUR
für EUR 5.000,--
15,00550
750,2750
für EUR 1.200,-- (d.i. von EUR 5.100,-- bis EUR 6.200,--)
16,67280
200,0736
Monatliche Beitragsgrundlage 2006
950,3486 gerundet 950,35
Beitragsgrundlage 2007
Einheitswert EUR 6.224,45
Prozentsatz
Versicherungswert EUR
für EUR 5.000,--
15,36563
768,2815
für EUR 1.200,-- (d.i. von EUR 5.100,-- bis EUR 6.200,--)
17,07295
204,8754
Monatliche Beitragsgrundlage 2007
973,1569 gerundet 973,16
Beitragsgrundlage 2008
Einheitswert EUR 6.224,45
Prozentsatz
Versicherungswert EUR
für EUR 5.000,--
15,71904
785,95200
für EUR 1.200,-- (d.i. von EUR 5.100,-- bis EUR 6.200,--)
17,46563
209,58756
Monatliche Beitragsgrundlage 2008
995,53956 gerundet 995,54
Beitragsgrundlage 2009
Einheitswert EUR 6.224,45
Prozentsatz
Versicherungswert EUR
für EUR 5.000,--
16,11202
805,60100
für EUR 1.200,-- (d.i. von EUR 5.100,-- bis EUR 6.200,--)
17,90227
214,82724
Monatliche Beitragsgrundlage von 01 bis 03/2009
1.020,42824 gerundet 1.020,43
Beitragsgrundlage 2009
Einheitswert EUR 6.621,89
Prozentsatz
Versicherungswert EUR
für EUR 5.000,--
16,11202
805,60100
für EUR 1.600,-- (d.i. von EUR 5.100,-- bis EUR 6.600,--)
17,90227
286,43632
Monatliche Beitragsgrundlage von 04 bis 12/2009
1.092,03732 gerundet 1.092,04
Für die Nebentätigkeit (soziale Betriebshilfe):
Jahr
Gesamteinnahmen in EUR
BTG jährlich in EUR 30 % der Einnahmen
BTG monatlich in EUR
2005
408,00
122,40
10,20
Beitragssätze:
Beitragssätze
KV
PV
UV
gesamt
01.01.2005
7,50
14,50
1,9
23,90
01.01.2006
7,50
14,75
1,9
24,15
01.01.2007
7,50
15
1,9
24,40
01.01.2008
7,65
15
1,9
24,55
01.01.2009
7,65
15
1,9
24,55
Die Beiträge der Jahre 2005 bis 2009
ohne Berücksichtigung der zu bzw. unter Selbstkosten verrechneten Einnahmen aus der Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel würden sich für den BF wie folgt errechnen:
Beitragszeitraum
Monatliche Beitragsgrundlage EUR
Monatsbeitrag EUR
KV
PV
UV
Flächenbetrieb
793,17
01.01.2005 bis 31.12.2005
Nebentätigkeit
10,20
15,26
60,25
116,49
Gesamt
803,37
Flächenbetrieb
950,35
01.01.2006 bis 31.12.2006
Nebentätigkeit
0,00
18,06
71,28
140,18
Gesamt
950,35
Flächenbetrieb
973,16
01.01.2007 bis 31.12.2007
Nebentätigkeit
0,00
18,49
72,99
145,97
Gesamt
973,16
Flächenbetrieb
995,54
01.01.2008 bis 31.12.2008
Nebentätigkeit
0,00
18,92
76,16
149,33
Gesamt
995,54
Flächenbetrieb
1.020,43
01.01.2009 bis 31.03.2009
Nebentätigkeit
0,00
19,39
78,06
153,06
Gesamt
1.020,43
Flächenbetrieb
1.092,04
01.04.2009 bis 31.12.2009
Nebentätigkeit
0,00
20,75
83,54
163,38
Gesamt
1.092,04
Im Zeitraum 01.01.2005 bis 31.12.2005 erbrachte der BF zusätzlich zur Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel auch Dienstleistungen für andere land(forst)wirtschaftliche Betriebe in Form der Betriebshilfe. Aus dieser Tätigkeit erwirtschaftete er im Jahr 2005 EUR 408,00 Umsatz. Die Auftraggeberin des BF meldete den Umsatz mit Schreiben vom 07.02.2007 bei der belangten Behörde. In weiterer Folge erging seitens der belangten Behörde ein mit 20.06.2007 datiertes Aufforderungsschreiben zur Meldung der Einnahmen des BF als Betriebshelfer. Die entsprechende Meldung des BF langte am 02.07.2007 bei der belangten Behörde ein.
2. Beweiswürdigung:
Der oben dargestellte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und aus dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes.
Beweis wurde insbesondere erhoben durch die im Akt einliegenden Rechnungsstatistiken, Rechnungen und Lieferscheinen der MRS für die Jahre 2007 bis 2009, dem Aktenvermerk über das erfolgte Telefonat mit dem BF, den vom BF mehrfach - und auch bereits im Rahmen der Betriebsprüfung - vorgelegten Rechnungsstatistiken und Lieferscheinen, den Abschlussbericht der Betriebsprüfung vom 10.01.2012, den im Verwaltungsakt einliegenden Meldungen der Einnahmen des BF im Rahmen der Betriebshilfe 2005 sowie dem zugehörigen Aufforderungsschreiben vom 20.06.2007 sowie den Stellungnahmen der belangten Behörde vom 29.06.2016 und vom 21.07.2017 beiliegenden Beweismitteln und den in den Stellungnahmen gemachten Ausführungen, insbesondere den in den Feststellungen wörtlich wiedergegebenen Ausführungen der belangten Behörde in ihrer Stellungnahme vom 21.07.2017.
Die Führung eines land(forst)wirtschaftlichen Betriebes durch den BF an der festgestellten Lageadresse auf alleinige Rechnung und Gefahr sowie die daraus resultierende Pflichtversicherung des BF in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung blieb unbestritten. Unbestritten ist weiters, dass der BF im Zeitraum 01.01.2005 bis 31.12.2009 die land(forst)wirtschaftliche Nebentätigkeit "Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel" in den Sparten "Winterdienst" und "Golfplatzpflege" sowie im Zeitraum 01.01.2005 bis 31.12.2005 die Nebentätigkeit der "Dienstleistungen für andere land(forst)wirtschaftliche Betriebe in Form der Betriebshilfe" ausgeübt hat, sowie mit den beiden ersteren Tätigkeiten ab dem Beitragsjahr 2008 bei der MRS als Dienstnehmer in den festgestellten Zeiträumen zur Sozialversicherung angemeldet war bzw. zuvor lediglich Maschinen ohne Erbringung von Arbeitsleistung vermietet hat. Die festgestellten Zeiträume der Sozialversicherung des BF als Dienstnehmer der MRS ergeben sich aus den Angaben der belangten Behörde und wurden vom BF nicht bestritten.
Dass der BF eine Gewerbeberechtigung besessen hätte, wurde zu keiner Zeit vorgebracht und hat sich auch sonst nicht ergeben.
Die Feststellungen zu den vom BF vermieteten land(forst)wirtschaftlichen Betriebsmitteln ergeben sich aus dem angefochtenen Bescheid sowie aus den vorliegenden Lieferscheinen.
Aus den vom BF und der MRS vorgelegten Unterlagen geht hervor, dass die Maschinenvermietung in den Jahren 2007 und 2008 überwiegend zu Pauschalpreisen, im Jahr 2009 überwiegend zu Einzelstunden verrechnet wurde.
Die Prüftätigkeit der belangten Behörde ist unbestritten. Bis auf das Schreiben an den BF zur Aufforderung zur Vorlage von Unterlagen und einem Aktenvermerk über ein Telefonat mit dem BF ergeben sich aus dem Akteninhalt keine Hinweise auf ein von der belangten Behörde durchgeführtes weiteres Ermittlungsverfahren. Insbesondere ergibt sich nicht, dass der BF niederschriftlich einvernommen worden wäre oder der Betriebsprüfer direkt bei der Betriebsstätte des BF vor Ort entsprechende Erhebungen durchgeführt hätte.
Die belangte Behörde hat in ihrer Stellungnahme vom 21.07.2017 eingeräumt, dass die Vermietung der Betriebsmittel aufgrund der vorliegenden Lieferscheine, Rechnungen und Rechnungsstatistiken - und entgegen der bisherigen Ansicht der belangten Behörde - zu oder unter ÖKL bzw. jedenfalls zu Selbstkosten erfolgt ist, sofern man den Angaben in den Lieferscheinen Glauben schenkte. Die meisten dieser Abrechnungsunterlagen standen der belangten Behörde bereits im Rahmen der Betriebsprüfung zur Verfügung. Die belangte Behörde hat den BF weder im Rahmen dieser Betriebsprüfung (etwa in einer allenfalls durchzuführenden niederschriftlichen Einvernahme) noch im angefochtenen Bescheid oder sonst während des Verfahrens mit der von ihr unsubstanziiert behaupteten "Unrichtigkeit" der Angaben auf den Lieferscheinen konfrontiert. Die belangte Behörde hat auch dem Bundesverwaltungsgericht nicht substanziiert aufgezeigt, weshalb im gegenständlichen Fall konkret davon auszugehen wäre, dass die Angaben auf den Lieferscheinen nicht den Tatsachen entsprechen würden, zumal die Lieferscheine und Rechnungen von der MRS stammen. Für das erkennende Gericht sind keinerlei Hinweise erkennbar, die auf eine Manipulation dieser Lieferscheine schließen lassen. Nachdem die belangte Behörde selbst ausführte, unter Zugrundelegung dieser Lieferscheine sei eine Vermietung zu Selbstkosten (zu oder unter ÖKL) erfolgt, war ebenjenes festzustellen.
Aus der im Zeitraum 01.01.2005 bis 31.12.2005 ausgeübten weiteren land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeit der "Dienstleistungen für andere land(forst)wirtschaftliche Betriebe in Form der Betriebshilfe" hat der BF ebenfalls unbestritten EUR 408,00 Umsatz erwirtschaftet. Wie aus dem Verwaltungsakt hervorgeht, wurde dieser Umsatz am 07.02.2007 von der Auftraggeberin des BF gemeldet. Die belangte Behörde hat den BF mit Schreiben vom 20.06.2007 dazu aufgefordert, seinerseits eine entsprechende Meldung zu erstatten. Dieser Aufforderung kam der BF mit am 02.07.2007 bei der belangten Behörde eingelangter Meldung nach.
Das Bundesverwaltungsgericht erachtet das bisherige Ermittlungsverfahren als hinreichend, um den maßgeblichen Sachverhalt festzustellen. Aus den angeführten Gründen konnte der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegende Akteninhalt dem gegenständlichen Erkenntnis im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG),Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde mit 01.01.2014 (Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 6, B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Artikel 129, B-VG) eingerichtet. Gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG),
BGBl. Nr. 1/1930, geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde waren, auf die Verwaltungsgerichte über. Im konkreten Fall ist die Zuständigkeit des Landeshauptmannes von Steiermark, bei welchem das Verfahren mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängig war, mit 01.01.2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde waren, auf die Verwaltungsgerichte über. Im konkreten Fall ist die Zuständigkeit des Landeshauptmannes von Steiermark, bei welchem das Verfahren mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängig war, mit 01.01.2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.
Zu Spruchteil A):
3.2. Gegenständlich ist strittig, ob für die land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeiten des BF im Zeitraum 01.01.2005 bis 31.12.2009 eine gesonderte Beitragspflicht besteht.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 BSVG sind in der Kranken- und in der Pensionsversicherung natürliche Personen, die auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984 führen, oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird, pflichtversichert. Nach § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz BSVG erstreckt sich die Pflichtversicherung nach Maßgabe der Anlage 2 auch auf (u.a.) land(forst)wirtschaftliche Nebengewerbe gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 der Gewerbeordnung 1994 (lit. a) und Tätigkeiten gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 bis 9 der Gewerbeordnung 1994, die nach ihrer wirtschaftlichen Zweckbestimmung in einem sachlichen Naheverhältnis zum land(forst)wirtschaftlichen Betrieb erfolgen (lit. c), soweit diese neben einer die Pflichtversicherung begründenden Betriebsführung ausgeübt werden.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, BSVG sind in der Kranken- und in der Pensionsversicherung natürliche Personen, die auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984 führen, oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird, pflichtversichert. Nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Satz BSVG erstreckt sich die Pflichtversicherung nach Maßgabe der Anlage 2 auch auf (u.a.) land(forst)wirtschaftliche Nebengewerbe gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, der Gewerbeordnung 1994 (Litera a,) und Tätigkeiten gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7 bis 9 der Gewerbeordnung 1994, die nach ihrer wirtschaftlichen Zweckbestimmung in einem sachlichen Naheverhältnis zum land(forst)wirtschaftlichen Betrieb erfolgen (Litera c,), soweit diese neben einer die Pflichtversicherung begründenden Betriebsführung ausgeübt werden.
Gemäß § 5 Abs. 5 lit. g LAG gelten als Betriebe der Land- und Forstwirtschaft ferner Betriebe, die in untergeordnetem Umfang im Verhältnis zum Hauptbetrieb im Sinne des Abs. 1 bzw. 2 geführt werden, deren Geschäftsbetrieb nachstehende selbständige Tätigkeiten umfasst und diese nach ihrer wirtschaftlichen Zweckbestimmung in einem Naheverhältnis zum Hauptbetrieb erfolgen:Gemäß Paragraph 5, Absatz 5, Litera g, LAG gelten als Betriebe der Land- und Forstwirtschaft ferner Betriebe, die in untergeordnetem Umfang im Verhältnis zum Hauptbetrieb im Sinne des Absatz eins, bzw. 2 geführt werden, deren Geschäftsbetrieb nachstehende selbständige Tätigkeiten umfasst und diese nach ihrer wirtschaftlichen Zweckbestimmung in einem Naheverhältnis zum Hauptbetrieb erfolgen:
"[...]
g) Tätigkeiten, für deren Ausübung weder eine Gewerbeanmeldung (§ 339 GewO 1994) noch eine berufsrechtliche Berechtigung erforderlich istg) Tätigkeiten, für deren Ausübung weder eine Gewerbeanmeldung (Paragraph 339, GewO 1994) noch eine berufsrechtliche Berechtigung erforderlich ist
[...]"
Die Anlage 2 zum BSVG in der für den Beschwerdezeitraum maßgeblichen Fassung nennt unter Z 1 den Versicherungstatbestand "land- und forstwirtschaftliche Urproduktion (§ 5 des Landarbeitsgesetzes 1984). Unter Z 3 der Anlage 2 zum BSVG ist der Versicherungstatbestand "Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft gemäß § 2 Abs. 4 GewO 1994" angeführt. Die bezogene Anlage 2 zum BSVG bezeichnet in Z 3.2 mit "persönliche Dienstleistungen mit oder ohne Betriebsmittel für andere land(forst)wirtschaftliche Betriebe einschließlich der Tätigkeit als Betriebshelfer/in im Rahmen eines Maschinen- und Beihilferinges sowie als Holzakkordant/in", in Z 3.3 "Kommunaldienstleistungen gemäß § 2 Abs. 4 Z 4 lit. a bis c GewO 1994", und in Z 3.5 die "Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel" (§ 2 Abs 4 Z 7 und 8 GewO 1994) als eigenen Versicherungstatbestand.Die Anlage 2 zum BSVG in der für den Beschwerdezeitraum maßgeblichen Fassung nennt unter Ziffer eins, den Versicherungstatbestand "land- und forstwirtschaftliche Urproduktion (Paragraph 5, des Landarbeitsgesetzes 1984). Unter Ziffer 3, der Anlage 2 zum BSVG ist der Versicherungstatbestand "Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft gemäß Paragraph 2, Absatz 4, GewO 1994" angeführt. Die bezogene Anlage 2 zum BSVG bezeichnet in Ziffer 3 Punkt 2, mit "persönliche Dienstleistungen mit oder ohne Betriebsmittel für andere land(forst)wirtschaftliche Betriebe einschließlich der Tätigkeit als Betriebshelfer/in im Rahmen eines Maschinen- und Beihilferinges sowie als Holzakkordant/in", in Ziffer 3 Punkt 3, "Kommunaldienstleistungen gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 4, Litera a bis c GewO 1994", und in Ziffer 3 Punkt 5, die "Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel" (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 7 und 8 GewO 1994) als eigenen Versicherungstatbestand.
Gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 BSVG sind die im § 2 Abs. 1 Z 1 und 1a leg. cit. bezeichneten Personen in der Unfallversicherung pflichtversichert.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, BSVG sind die im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und eins a leg. cit. bezeichneten Personen in der Unfallversicherung pflichtversichert.
Die für die Beitragsbemessung maßgebliche Bestimmung lautete in der zeitraumbezogenen Fassung auszugsweise wie folgt:
"§ 23 (1) Grundlage für die Bemessung der Beiträge in der Kranken- und Pensionsversicherung ist für die gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 Pflichtversicherten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen"§ 23 (1) Grundlage für die Bemessung der Beiträge in der Kranken- und Pensionsversicherung ist für die gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, Pflichtversicherten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen
1. bei einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, für den ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens gemäß den §§ 29 bis 50 BewG 1955 festgestellt wird, der Versicherungswert nach Abs. 2,1. bei einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, für den ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens gemäß den Paragraphen 29 bis 50 BewG 1955 festgestellt wird, der Versicherungswert nach Absatz 2,,
2. [...]
3. bei Ausübung von betrieblichen Tätigkeiten nach § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz die nach Abs. 4b ermittelte Beitragsgrundlage, wenn ein Antrag nach Abs. 1b vorliegt, die nach den Abs. 4c bis 4e ermittelte Beitragsgrundlage. Werden diese Tätigkeiten im Falle einer Beitragsgrundlagenoption nach Abs. 1a ausgeübt, so ist für solche betrieblichen Tätigkeiten die Beitragsgrundlage nach den Abs. 4 und 4a zu ermitteln.3. bei Ausübung von betrieblichen Tätigkeiten nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Satz die nach Absatz 4 b, ermittelte Beitragsgrundlage, wenn ein Antrag nach Absatz eins b, vorliegt, die nach den Absatz 4 c bis 4 e ermittelte Beitragsgrundlage. Werden diese Tätigkeiten im Falle einer Beitragsgrundlagenoption nach Absatz eins a, ausgeübt, so ist für solche betrieblichen Tätigkeiten die Beitragsgrundlage nach den Absatz 4 und 4 a zu ermitteln.
[...]
(2) Der Versicherungswert ist ein Hundertsatz des Einheitswertes des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes. Hiebei ist von dem zuletzt im Sinne des § 25 des Bewertungsgesetzes festgestellten Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes auszugehen. Der Versicherungswert ist jeweils zum 1. Jänner eines jeden Kalenderjahres neu festzustellen und auf Cent zu runden.(2) Der Versicherungswert ist ein Hundertsatz des Einheitswertes des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes. Hiebei ist von dem zuletzt im Sinne des Paragraph 25, des Bewertungsgesetzes festgestellten Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes auszugehen. Der Versicherungswert ist jeweils zum 1. Jänner eines jeden Kalenderjahres neu festzustellen und auf Cent zu runden.
[...]
(3) Bei Bildung des Versicherungswertes gemäß Abs. 2 sind in den nachstehenden Fällen folgende Werte als Einheitswerte zugrunde zu legen:(3) Bei Bildung des Versicherungswertes gemäß Absatz 2, sind in den nachstehenden Fällen folgende Werte als Einheitswerte zugrunde zu legen:
a) wenn der Pflichtversicherte mehrere land(forst)wirtschaftliche Betriebe führt, die Summe der Einheitswerte aller Betriebe;
b) wenn der Pflichtversicherte Miteigentümer eines auf gemeinsame Rechnung und Gefahr geführten land(forst)wirtschaftlichen Betriebes ist, der im Verhältnis seines Eigentumsanteiles geteilte Einheitswert;
c) bei Verpachtung einer land(forst)wirtschaftlichen Fläche ein um den anteilsmäßigen Ertragswert der verpachteten Fläche verminderter Einheitswert;
d) bei Zupachtung einer land(forst)wirtschaftlichen Fläche ein um zwei Drittel des anteilsmäßigen Ertragswertes der gepachteten Fläche erhöhter Einheitswert;
e) wenn der land(forst)wirtschaftliche Betrieb zur Gänze gepachtet ist, ein um ein Drittel verminderter Einheitswert; ist ein solcher Betrieb von mehreren Personen anteilsmäßig gepachtet, so ist lit. b sinngemäß anzuwenden;e) wenn der land(forst)wirtschaftliche Betrieb zur Gänze gepachtet ist, ein um ein Drittel verminderter Einheitswert; ist ein solcher Betrieb von mehreren Personen anteilsmäßig gepachtet, so ist Litera b, sinngemäß anzuwenden;
f) bei Erwerb oder Veräußerung einer land(forst)wirtschaftlichen Fläche (Übertragung von Eigentumsanteilen an einer solchen), wenn gemäß § 21 Abs. 1 Z 1 lit. a des Bewertungsgesetzes der Einheitswert nicht neu festgestellt wird, ein um den anteilsmäßigen Ertragswert dieser Flächen (des Eigentumsanteiles) erhöhter bzw. verminderter Einheitswert;f) bei Erwerb oder Veräußerung einer land(forst)wirtschaftlichen Fläche (Übertragung von Eigentumsanteilen an einer solchen), wenn gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, des Bewertungsgesetzes der Einheitswert nicht neu festgestellt wird, ein um den anteilsmäßigen Ertragswert dieser Flächen (des Eigentumsanteiles) erhöhter bzw. verminderter Einheitswert;
g) im Falle der gesetzlichen Vermutung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 der anteilsmäßige Ertragswert der Waldfläche.g) im Falle der gesetzlichen Vermutung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, der anteilsmäßige Ertragswert der Waldfläche.
Eine Teilung des Einheitswertes gemäß lit. b und e findet jedoch nicht statt, wenn Ehegatten ein und denselben land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf gemeinsame Rechnung und Gefahr führen. Wenn ein Ehegatte vom anderen Ehegatten oder wenn Kinder (§ 2 Abs. 1 Z 2) und Eltern (Großeltern, Wahleltern, Stiefeltern, Schwiegereltern) voneinander land(forst)wirtschaftliche Flächen (Miteigentumsanteile) bzw. land(forst)wirtschaftliche Betriebe gepachtet haben, ist dem Pächter, abweichend von lit. d und e, der volle Ertragswert der gepachteten Flächen (des gepachteten Betriebes) anzurechnen. Die sich gemäß lit. a bis f ergebenden Einheitswerte (Summe der Einheitswerte) sind auf volle hundert Euro abzurunden.Eine Teilung des Einheitswertes gemäß Litera b und e findet jedoch nicht statt, wenn Ehegatten ein und denselben land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf gemeinsame Rechnung und Gefahr führen. Wenn ein Ehegatte vom anderen Ehegatten oder wenn Kinder (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2,) und Eltern (Großeltern, Wahleltern, Stiefeltern, Schwiegereltern) voneinander land(forst)wirtschaftliche Flächen (Miteigentumsanteile) bzw. land(forst)wirtschaftliche Betriebe gepachtet haben, ist dem Pächter, abweichend von Litera d und e, der volle Ertragswert der gepachteten Flächen (des gepachteten Betriebes) anzurechnen. Die sich gemäß Litera a bis f ergebenden Einheitswerte (Summe der Einheitswerte) sind auf volle hundert Euro abzurunden.
[...]
(4b) Werden Einkünfte auf Grund von Tätigkeiten gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz, für die die Beitragsgrundlage nach Abs. 1 Z 3 zu bilden ist, erzielt, so ist die Beitragsgrundlage auf Basis von 30% der sich aus den Aufzeichnungen nach § 20a ergebenden Einnahmen (inklusive Umsatzsteuer) aus diesen Tätigkeiten zu ermitteln. Jeweils ein Zwölftel hievon gilt als monatliche Beitragsgrundlage; werden hingegen Tätigkeiten gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz unterjährig begonnen oder eingestellt, so sind die maßgeblichen Einnahmen auf die Monate der tatsächlichen Ausübung umzulegen.(4b) Werden Einkünfte auf Grund von Tätigkeiten gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Satz, für die die Beitragsgrundlage nach Absatz eins, Ziffer 3, zu bilden ist, erzielt, so ist die Beitragsgrundlage auf Basis von 30% der sich aus den Aufzeichnungen nach Paragraph 20 a, ergebenden Einnahmen (inklusive Umsatzsteuer) aus diesen Tätigkeiten zu ermitteln. Jeweils ein Zwölftel hievon gilt als monatliche Beitragsgrundlage; werden hingegen Tätigkeiten gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Satz unterjährig begonnen oder eingestellt, so sind die maßgeblichen Einnahmen auf die Monate der tatsächlichen Ausübung umzulegen.
[...]
(5) Änderungen des Einheitswertes gemäß Abs. 3 lit. b, c, d und f sowie durch sonstige Flächenänderungen werden mit dem ersten Tag des Kalendermonates wirksam, der der Änderung folgt. Sonstige Änderungen des Einheitswertes werden mit dem ersten Tag des Kalendervierteljahres wirksam, das der Zustellung des Bescheides der Finanzbehörde erster Instanz folgt. Eine entgegen § 16 Abs. 2 nicht gemeldete Flächenänderung ist für die Dauer ihrer Nichtmeldung einer sonstigen Änderung gleichzuhalten. Im Übrigen ist Abs. 3 entsprechend anzuwenden.(5) Änderungen des Einheitswertes gemäß Absatz 3, Litera b, c, d und f sowie durch sonstige Flächenänderungen werden mit dem ersten Tag des Kalendermonates wirksam, der der Änderung folgt. Sonstige Änderungen des Einheitswertes werden mit dem ersten Tag des Kalendervierteljahres wirksam, das der Zustellung des Bescheides der Finanzbehörde erster Instanz folgt. Eine entgegen Paragraph 16, Absatz 2, nicht gemeldete Flächenänderung ist für die Dauer ihrer Nichtmeldung einer sonstigen Änderung gleichzuhalten. Im Übrigen ist Absatz 3, entsprechend anzuwenden.
(6) Beitragsgrundlage ist
1. für die gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 Pflichtversicherten ein Drittel der gemäß Abs. 1 ermittelten Beitragsgrundlage, die für den von den Eltern bzw. Groß-, Wahl-, Stief- oder Schwiegereltern des Pflichtversicherten geführten land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, in dem diese Pflichtversicherten hauptberuflich beschäftigt sind, ermittelt wird;1. für die gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, Pflichtversicherten ein Drittel der gemäß Absatz eins, ermittelten Beitragsgrundlage, die für den von den Eltern bzw. Groß-, Wahl-, Stief- oder Schwiegereltern des Pflichtversicherten geführten land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, in dem diese Pflichtversicherten hauptberuflich beschäftigt sind, ermittelt wird;
[...]"
§ 20 BSVG normiert die Auskunftspflicht der Versicherten und der Leistungsempfänger(innen) und sonstiger Personen und lautete diese Bestimmung in der für den beschwerdegegenständlichen Fall maßgeblichen Fassung auszugsweise wie folgt:Paragraph 20, BSVG normiert die Auskunftspflicht der Versicherten und der Leistungsempfänger(innen) und sonstiger Personen und lautete diese Bestimmung in der für den beschwerdegegenständlichen Fall maßgeblichen Fassung auszugsweise wie folgt:
"§ 20 (1) Die im § 2 Abs. 1 Z 1 und 1a genannten Personen sowie die Leistungsempfänger bzw. Zahlungsempfänger (§ 71), im Falle einer Bevollmächtigung gemäß § 16 Abs. 3 die Bevollmächtigten, haben dem Versicherungsträger auf Anfrage über alle Umstände, die für das Versicherungsverhältnis, die Anspruchsberechtigung sowie die Prüfung und Durchsetzung von Ansprüchen nach den §§ 178ff. maßgeblich sind, längstens binnen zwei Wochen wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen. Sie haben innerhalb derselben Frist auf Verlangen des Versicherungsträgers auch alle Belege und Aufzeichnungen zur Einsicht vorzulegen oder den gehörig ausgewiesenen Bediensteten des Versicherungsträgers während dessen Amtsstunden Einsicht in alle Geschäftsbücher, Belege und sonstige Aufzeichnungen an ihrem Betriebssitz oder an einem gemeinsam vereinbarten Ort zu gewähren, sofern diese Unterlagen für das Versicherungsverhältnis von Bedeutung sind. Insbesondere haben sie alle für die Feststellung der Beiträge erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die darauf bezüglichen Bescheide der Finanzbehörde und sonstige Einkommensnachweise zur Einsicht vorzulegen."§ 20 (1) Die im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und eins a genannten Personen sowie die Leistungsempfänger bzw. Zahlungsempfänger (Paragraph 71,), im Falle einer Bevollmächtigung gemäß Paragraph 16, Absatz 3, die Bevollmächtigten, haben dem Versicherungsträger auf Anfrage über alle Umstände, die für das Versicherungsverhältnis, die Anspruchsberechtigung sowie die Prüfung und Durchsetzung von Ansprüchen nach den Paragraphen 178 f, f, maßgeblich sind, längstens binnen zwei Wochen wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen. Sie haben innerhalb derselben Frist auf Verlangen des Versicherungsträgers auch alle Belege und Aufzeichnungen zur Einsicht vorzulegen oder den gehörig ausgewiesenen Bediensteten des Versicherungsträgers während dessen Amtsstunden Einsicht in alle Geschäftsbücher, Belege und sonstige Aufzeichnungen an ihrem Betriebssitz oder an einem gemeinsam vereinbarten Ort zu gewähren, sofern diese Unterlagen für das Versicherungsverhältnis von Bedeutung sind. Insbesondere haben sie alle für die Feststellung der Beiträge erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die darauf bezüglichen Bescheide der Finanzbehörde und sonstige Einkommensnachweise zur Einsicht vorzulegen.
(2) Ist zur Ermittlung der Beitragsgrundlage nicht oder nicht ausschließlich der Versicherungswert maßgeblich, so haben die im § 2 Abs. 1 Z 1 und 1a genannten Personen,(2) Ist zur Ermittlung der Beitragsgrundlage nicht oder nicht ausschließlich der Versicherungswert maßgeblich, so haben die im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und eins a genannten Personen,
1. deren Beitragsgrundlage gemäß § 23 Abs. 4 zu bilden ist, dem Versicherungsträger den letzten rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid unverzüglich zur Einsicht vorzulegen,1. deren Beitragsgrundlage gemäß Paragraph 23, Absatz 4, zu bilden ist, dem Versicherungsträger den letzten rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid unverzüglich zur Einsicht vorzulegen,
2. deren Beitragsgrundlage nach § 23 Abs. 4b bis 4e zu bilden ist, die Einnahmen, die sich aus den Aufzeichnungen nach § 20a ergeben, bis spätestens 30. April des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres bekannt zu geben.2. deren Beitragsgrundlage nach Paragraph 23, Absatz 4 b bis 4 e zu bilden ist, die Einnahmen, die sich aus den Aufzeichnungen nach Paragraph 20 a, ergeben, bis spätestens 30. April des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres bekannt zu geben.
[...]
(5) Fehlen die Unterlagen, sind sie unvollständig oder wird ihre Vorlage verweigert, so ist der Versicherungsträger berechtigt, die für das Versicherungsverhältnis maßgebenden Umstände auf Grund anderer Ermittlungen oder unter Heranziehung der Daten gleichgelagerter oder ähnlicher Betriebe (Versicherungsverhältnisse) festzustellen.
[...]"
§ 20a BSVG in der zeitraumbezogenen gültigen Fassung lautet wie folgt:Paragraph 20 a, BSVG in der zeitraumbezogenen gültigen Fassung lautet wie folgt:
"Die im § 2 Abs. 1 Z 1 genannten Personen haben die zur Ermittlung der Beitragsgrundlage gemäß § 23 Abs. 4b erforderlichen Aufzeichnungen über die Einnahmen aus den entsprechenden Tätigkeiten zu führen. Einnahmen aus Dienstleistungen, die auf Selbstkostenbasis und ohne Verrechnung der eigenen Arbeitskraft erbracht werden, und aus Vermietungen im Rahmen der zwischenbetrieblichen Zusammenarbeit sind von der Aufzeichnungspflicht ausgenommen.""Die im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, genannten Personen haben die zur Ermittlung der Beitragsgrundlage gemäß Paragraph 23, Absatz 4 b, erforderlichen Aufzeichnungen über die Einnahmen aus den entsprechenden Tätigkeiten zu führen. Einnahmen aus Dienstleistungen, die auf Selbstkostenbasis und ohne Verrechnung der eigenen Arbeitskraft erbracht werden, und aus Vermietungen im Rahmen der zwischenbetrieblichen Zusammenarbeit sind von der Aufzeichnungspflicht ausgenommen."
Mit dem SRÄG 2004 wurde die Anlage 2 zum BSVG dahingehend novelliert, dass die Ziffern 3.2.1 und 3.2.2 durch die Ziffer 3.2 ersetzt wurden. Seither ist für persönliche Dienstleistungen mit oder ohne Betriebsmittel für andere land(forst)wirtschaftliche Betriebe einschließlich der Tätigkeit als Betriebshelfer(in) im Rahmen eines Maschinen- und Betriebshilferinges sowie als Holzakkordant(in) eine Beitragsgrundlage nach § 23 Abs. 1 Z 3 BSVG zu bilden. Unverändert blieb dagegen die Ziffer 3.5 betreffend die Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel; hier ist, wie bisher, ebenfalls eine Beitragsgrundlage nach § 23 Abs. 1 Z 3 leg. cit. zu bilden.Mit dem SRÄG 2004 wurde die Anlage 2 zum BSVG dahingehend novelliert, dass die Ziffern 3.2.1 und 3.2.2 durch die Ziffer 3.2 ersetzt wurden. Seither ist für persönliche Dienstleistungen mit oder ohne Betriebsmittel für andere land(forst)wirtschaftliche Betriebe einschließlich der Tätigkeit als Betriebshelfer(in) im Rahmen eines Maschinen- und Betriebshilferinges sowie als Holzakkordant(in) eine Beitragsgrundlage nach Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3, BSVG zu bilden. Unverändert blieb dagegen die Ziffer 3.5 betreffend die Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel; hier ist, wie bisher, ebenfalls eine Beitragsgrundlage nach Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3, leg. cit. zu bilden.
Seit dem 01.01.1999 wurden bestimmte bäuerliche Nebentätigkeiten in den Versicherungsschutz der bäuerlichen Sozialversicherung einbezogen. Dabei ging der Gesetzgeber von der Prämisse aus, dass bei bestimmten bäuerlichen Nebentätigkeiten davon ausgegangen werde, dass diese im Einheitswert berücksichtigt seien und daher keiner besonderen Beitragspflicht unterlägen. Zu dieser Gruppe würden auch die Tätigkeiten mit Dienstleistungscharakter zählen, wenn die aus diesen Tätigkeiten erzielten Einnahmen den Betrag von EUR 24.200,-- nicht übersteigen.
Mit dem SRÄG 2004 erfolgte für bestimmte persönliche Dienstleistungen mit oder ohne Betriebsmittel für andere land(forst)wirtschaftlichen Betriebe einschließlich der Tätigkeit als Betriebshelfer(in) im Rahmen eines Maschinen- und Beihilferinges sowie als Holzakkordant(in) und die Privatzimmervermietung in der spezifischen Form des Urlaubs am Bauernhof folgende Neuregelung: Die bisher mit einer Freigrenze von EUR 24.200,-- versehenen Dienstleistungen für andere land(forst)wirtschaftlichen Betriebe im Rahmen der zwischenbetrieblichen Zusammenarbeit wurden nunmehr insoweit einer Beitragspflicht unterworfen, als ausschließlich das auf die Arbeitsleistung entfallende Entgelt beitragsrelevant wird. Dementsprechend sollten Einnahmen auf reiner Selbstkostenbasis nach den ÖKL-Richtlinien außer Ansatz bleiben (siehe dazu den Initiativantrag 432/A, 22. GP, S. 13).
Direkt aus dem Gesetz ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, was der Gesetzgeber unter der Begrifflichkeit der Selbstkosten verstanden wissen wollte bzw. wie diese zu ermitteln sind; allerdings ergibt sich andeutungsweise aus dem Initiativantrag 432/A, 22. GP, dass die Einnahmen auf reiner Selbstkostenbasis nach den ÖKL-Richtlinien zu ermitteln seien.
Im gegenständlichen Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 13.11.2013, Zl. 2012/08/0206, klargestellt, dass der in den Gesetzesmaterialien enthaltene Hinweis nur so verstanden werden könne, "dass die Richtwerte nach den ÖKL-Richtlinien Anhaltspunkte dafür darstellen, ob die Selbstkosten überschritten werden oder nicht. Sie können in diesem Sinn zum einen den Versicherten - die zunächst selbst zu beurteilen müssen, ob sie Aufzeichnungen zu führen haben - zur Orientierung dienen und stellen zum anderen Werte dar, von denen die Behörden ausgehen dürfen, wenn der Versicherte im Verfahren nicht darlegt, dass die Selbstkosten im Einzelfall tatsächlich höher gelegen sind. Werden Pauschalpreise verrechnet, so obliegt es dem Versicherten, diesen den einzelnen Leistungen zuzuordnen, um der Behörde eine Beurteilung, ob die Selbstkosten überschritten wurden, überhaupt erst zu ermöglichen."
(VwGH vom 13.11.2013, Zl. 2012/08/0206 und vom 17.12.2015, Zl. 2013/08/0242 mwN).
3.3. Gegenständlich machte die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid ursprünglich geltend, dass aufgrund der Verrechnung pauschaler Entgelte sowie mangelnder Nachweise des BF hinsichtlich der vermieteten Betriebsmittel nicht überprüft habe werden können, ob es zu einer Überschreitung der ÖKL-Richtwerte gekommen sei oder nicht. Den BF treffe bei der Verrechnung von Pauschalpreisen eine erhöhte Mitwirkungspflicht und obliege es dem Versicherten, bei der Verrechnung von Pauschalpreisen die einzelnen Leistungen zuzuordnen. Gemäß § 20a BSVG sei es die Verpflichtung des Versicherten, die erforderlichen Aufzeichnungen zu führen. Da derartige Aufzeichnungen nicht in ausreichendem Maße vorliegen würden, seien die gesamten Einnahmen aus der Vermietung für die Beitragsgrundlage heranzuziehen. Für die Jahre 2005 und 2006 sei eine entsprechende Schätzung basierend auf den bekannten Umsätzen der Jahre 2007 bis 2009 durchzuführen gewesen. Hinsichtlich der Einnahmen aus der Betriebshilfe wurde ausgeführt, dass diese jedenfalls der Aufzeichnungs- und Beitragspflicht unterliegen und der BF eine entsprechende Meldung unterlassen habe.3.3. Gegenständlich machte die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid ursprünglich geltend, dass aufgrund der Verrechnung pauschaler Entgelte sowie mangelnder Nachweise des BF hinsichtlich der vermieteten Betriebsmittel nicht überprüft habe werden können, ob es zu einer Überschreitung der ÖKL-Richtwerte gekommen sei oder nicht. Den BF treffe bei der Verrechnung von Pauschalpreisen eine erhöhte Mitwirkungspflicht und obliege es dem Versicherten, bei der Verrechnung von Pauschalpreisen die einzelnen Leistungen zuzuordnen. Gemäß Paragraph 20 a, BSVG sei es die Verpflichtung des Versicherten, die erforderlichen Aufzeichnungen zu führen. Da derartige Aufzeichnungen nicht in ausreichendem Maße vorliegen würden, seien die gesamten Einnahmen aus der Vermietung für die Beitragsgrundlage heranzuziehen. Für die Jahre 2005 und 2006 sei eine entsprechende Schätzung basierend auf den bekannten Umsätzen der Jahre 2007 bis 2009 durchzuführen gewesen. Hinsichtlich der Einnahmen aus der Betriebshilfe wurde ausgeführt, dass diese jedenfalls der Aufzeichnungs- und Beitragspflicht unterliegen und der BF eine entsprechende Meldung unterlassen habe.
Der BF machte indes geltend, dass seiner Meinung nach die Vermietung seiner land(forst)wirtschaftlichen Maschinen zu Selbstkosten unter bzw. zu ÖKL-Werten verrechnet worden seien. Die Feststellung und Nachverrechnung der Einnahmen aus der im Jahr 2005 ausgeübten Nebentätigkeit der Betriebshilfe seien darüber hinaus verjährt.
In der letzten Stellungnahme der belangten Behörde wurde eingeräumt, dass bei Wahrunterstellung der vom BF vorgelegten Lieferscheine (diesbezüglich wird auf die entsprechenden Ausführungen in der Beweiswürdigung verwiesen) von einer Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel zu Selbstkosten unter bzw. zu ÖKL auszugehen ist.
Im Erkenntnis vom 17.12.2015, Zl. 2013/08/0242, führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass die Beitragsgrundlage bei Ausübung von betrieblichen Tätigkeiten nach § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz BSVG nach § 23 Abs. 1 Z 3 BSVG die nach § 23 Abs. 4b BSVG ermittelte Beitragsgrundlage sei. § 23 Abs. 4b BSVG verweise wiederum auf die sich aus den Aufzeichnungen nach § 20a BSVG ergebenden Einnahmen (inklusive Umsatzsteuer). § 20a BSVG idF des SRÄG 2004 normiere in seinem ersten Satz eine Pflicht, die erforderlichen Aufzeichnungen über Einnahmen aus den entsprechenden Tätigkeiten zu führen. Nach dem zweiten Satz dieser Bestimmung seien bestimmte Einnahmen von der Aufzeichnungspflicht ausgenommen. Diese von der Aufzeichnungspflicht ausgenommenen Einnahmen seien mit Verweis auf das Erkenntnis des VwGH vom 10.04.2013, Zl. 2010/08/0261, daher nach § 23 Abs. 4b BSVG nicht für die Beitragsgrundlage nach § 23 Abs. 1 Z 3 BSVG zu berücksichtigen.Im Erkenntnis vom 17.12.2015, Zl. 2013/08/0242, führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass die Beitragsgrundlage bei Ausübung von betrieblichen Tätigkeiten nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Satz BSVG nach Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3, BSVG die nach Paragraph 23, Absatz 4 b, BSVG ermittelte Beitragsgrundlage sei. Paragraph 23, Absatz 4 b, BSVG verweise wiederum auf die sich aus den Aufzeichnungen nach Paragraph 20 a, BSVG ergebenden Einnahmen (inklusive Umsatzsteuer). Paragraph 20 a, BSVG in der Fassung des SRÄG 2004 normiere in seinem ersten Satz eine Pflicht, die erforderlichen Aufzeichnungen über Einnahmen aus den entsprechenden Tätigkeiten zu führen. Nach dem zweiten Satz dieser Bestimmung seien bestimmte Einnahmen von der Aufzeichnungspflicht ausgenommen. Diese von der Aufzeichnungspflicht ausgenommenen Einnahmen seien mit Verweis auf das Erkenntnis des VwGH vom 10.04.2013, Zl. 2010/08/0261, daher nach Paragraph 23, Absatz 4 b, BSVG nicht für die Beitragsgrundlage nach Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3, BSVG zu berücksichtigen.
Die persönlichen Dienste, die der BF für die MRS (unter Verwendung der vermieteten Betriebsmittel) geleistet hat, sind keine Dienstleistungen im Rahmen einer land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeit, sondern Tätigkeiten als Dienstnehmer, auf Grund deren der BF in die Pflichtversicherung nach dem ASVG einbezogen worden war (vgl. VwGH vom 17.12.2015, Zl. 2013/08/0242).Die persönlichen Dienste, die der BF für die MRS (unter Verwendung der vermieteten Betriebsmittel) geleistet hat, sind keine Dienstleistungen im Rahmen einer land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeit, sondern Tätigkeiten als Dienstnehmer, auf Grund deren der BF in die Pflichtversicherung nach dem ASVG einbezogen worden war vergleiche VwGH vom 17.12.2015, Zl. 2013/08/0242).
Im Hinblick auf die Bestimmung des § 20a zweiter Satz BSVG sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass davon auszugehen sei, dass sich die Verrechnung auf Selbstkostenbasis als Voraussetzung für die Ausnahme von der Aufzeichnungs- und Beitragspflicht nicht nur auf Einnahmen aus Dienstleistungen, sondern auch auf solche aus Vermietungen land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel im Rahmen der zwischenbetrieblichen Zusammenarbeit beziehe (VwGH vom 17.12.2015, Zl. 2013/08/0242).Im Hinblick auf die Bestimmung des Paragraph 20 a, zweiter Satz BSVG sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass davon auszugehen sei, dass sich die Verrechnung auf Selbstkostenbasis als Voraussetzung für die Ausnahme von der Aufzeichnungs- und Beitragspflicht nicht nur auf Einnahmen aus Dienstleistungen, sondern auch auf solche aus Vermietungen land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel im Rahmen der zwischenbetrieblichen Zusammenarbeit beziehe (VwGH vom 17.12.2015, Zl. 2013/08/0242).
Auf Basis der Ausführungen der belangten Behörde in der Stellungnahme vom 21.07.2017 sowie den verfahrensgegenständlichen Rechnungsstatistiken, Rechnungen und Lieferscheinen liegt hinsichtlich der Jahre 2007 bis 2009 eine Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel zu Selbstkosten zu bzw. unter ÖKL-Richtwerten vor. Basierend darauf hat auch eine Schätzung der Einnahmen für die Jahre 2005 und 2006 zu entfallen.
Hinsichtlich der Einnahmen aus der land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeit der Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel in den Jahren 2005 bis 2009 war somit keine gesonderte Beitragsgrundlage zu bilden und der Beschwerde entsprechend stattzugeben.
Der Vollständigkeit halber wird bezüglich der von der belangten Behörde ursprünglich ins Treffen geführten Argumentation der erhöhten Mitwirkungspflicht bei Verrechnung von Pauschalpreisen und dem von der belangten Behörde in diesem Zusammenhang (nicht) durchzuführenden Ermittlungsverfahren noch ausgeführt, dass der belangten Behörde zur erhöhten Mitwirkungspflicht zwar grundsätzlich zuzustimmen ist, sie aber gerade in Fällen wie dem gegenständlichen von ihrer Manuduktions- und Ermittlungspflicht befreit wäre (vgl. VwGH vom 21.03.1995, Zl. 93/08/0098 mwN).Der Vollständigkeit halber wird bezüglich der von der belangten Behörde ursprünglich ins Treffen geführten Argumentation der erhöhten Mitwirkungspflicht bei Verrechnung von Pauschalpreisen und dem von der belangten Behörde in diesem Zusammenhang (nicht) durchzuführenden Ermittlungsverfahren noch ausgeführt, dass der belangten Behörde zur erhöhten Mitwirkungspflicht zwar grundsätzlich zuzustimmen ist, sie aber gerade in Fällen wie dem gegenständlichen von ihrer Manuduktions- und Ermittlungspflicht befreit wäre vergleiche VwGH vom 21.03.1995, Zl. 93/08/0098 mwN).
Bis auf das Aufforderungsschreiben zur Vorlage von Aufzeichnungen im Rahmen der Betriebsprüfung und einer einmaligen telefonischen Korrespondenz des Prüfers mit dem BF haben nämlich keine weiteren Ermittlungen stattgefunden, obwohl die belangte Behörde ja gerade den angefochtenen Bescheid damit begründete, es lägen keine ausreichenden Aufzeichnungen zur Ermittlung der Beitragspflicht vor.
Dem BF muss diesfalls zugestimmt werden, dass im gegenständlichen Fall keine Umstände vorlagen, bei der die belangte Behörde ohne Mitwirkung der Partei ergänzende Ermittlungen nicht oder nur mit unzumutbarem Aufwand hätte durchführen können oder deren Notwendigkeit für die belangte Behörde nicht ersichtlich gewesen wäre, zumal die belangte Behörde selbst ausführte, dass die Versicherten der belangten Behörde Einsicht in alle Bücher und Belege zu gewähren haben.
Auch für die Auffassung, dass der Versicherte unvollständige oder unrichtige Sachverhaltsannahmen hinzunehmen habe, wenn keine Aufzeichnungen über den vermieteten Maschinentyp und die tatsächlichen Einsatzzeiten geführt werden, diese Tätigkeit automatisch der Beitragspflicht unterliegen würden, lässt sich weder eine gesetzliche, noch eine höchstgerichtliche Grundlage erkennen.
3.4. Gegenständlich ist zudem weiters strittig, ob für die vom BF im Jahr 2005 im Rahmen der Betriebshilfe erwirtschafteten Einkünfte eine gesonderte Beitragsgrundlage zu bilden war.
Bei der Betriebshilfe handelt es sich um eine land(forst)wirtschaftliche Nebentätigkeit in Form von "Dienstleistungen für andere land(forst)wirtschaftliche Betriebe" gemäß Punkt 3.2. der Anlage 2 zum BSVG. Entgegen den Einnahmen aus der Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel (ohne Verrechnung von Arbeitsleistung) und der im bereits zitierten Initiativantrag zum SRÄG 2004 statuierten Absicht, lediglich das auf die Arbeitsleistung entfallende Entgelt der Beitragspflicht zu unterwerfen, hat der VwGH in seiner Entscheidung vom 10.04.2013, Zl. 2010/08/0261, zur nunmehr nach dem SRÄG 2004 geänderten Aufzeichnungspflicht sowie deren Ausnahmen gemäß § 20a BSVG ausgeführt (Anm: Unterstreichungen und Hervorhebungen nicht im Original):Bei der Betriebshilfe handelt es sich um eine land(forst)wirtschaftliche Nebentätigkeit in Form von "Dienstleistungen für andere land(forst)wirtschaftliche Betriebe" gemäß Punkt 3.2. der Anlage 2 zum BSVG. Entgegen den Einnahmen aus der Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel (ohne Verrechnung von Arbeitsleistung) und der im bereits zitierten Initiativantrag zum SRÄG 2004 statuierten Absicht, lediglich das auf die Arbeitsleistung entfallende Entgelt der Beitragspflicht zu unterwerfen, hat der VwGH in seiner Entscheidung vom 10.04.2013, Zl. 2010/08/0261, zur nunmehr nach dem SRÄG 2004 geänderten Aufzeichnungspflicht sowie deren Ausnahmen gemäß Paragraph 20 a, BSVG ausgeführt Anmerkung, Unterstreichungen und Hervorhebungen nicht im Original):
"[...] Nach § 20a zweiter Satz (erster Fall) BSVG sind Einnahmen aus Dienstleistungen, die auf Selbstkostenbasis und ohne Verrechnung der eigenen Arbeitskraft erbracht werden, von der Aufzeichnungspflicht ausgenommen. Als Dienstleistungen im Sinne dieser Bestimmung sind - nach den Erläuterungen des Initiativantrages - (jedenfalls auch) die persönlichen Dienstleistungen nach Ziffer 3.2. der Anlage 2 zum BSVG zu verstehen. Diese persönlichen Dienstleistungen können mit oder ohne Betriebsmittel für andere land(forst)wirtschaftliche Betriebe erbracht werden. Es handelt sich sohin hiebei zum einen um ein bloßes Tätigwerden (mit der eigenen Arbeitskraft) und zum anderen um ein Tätigwerden zusätzlich mit eigenen Betriebsmitteln. Nach den Erläuterungen des Initiativantrages soll in diesen Fällen ausschließlich das auf die Arbeitsleistung entfallende Entgelt beitragsrelevant sein. Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut sind aber nur Einnahmen aus Dienstleistungen, die auf Selbstkostenbasis und ohne Verrechnung der eigenen Arbeitskraft erbracht werden, von der Aufzeichnungspflicht ausgenommen. Damit sind aber Dienstleistungen, bei denen die eigene Arbeitskraft verrechnet wird, jedenfalls von der Aufzeichnungspflicht betroffen und zwar unabhängig davon, ob im Übrigen lediglich die Selbstkosten verrechnet werden."[...] Nach Paragraph 20 a, zweiter Satz (erster Fall) BSVG sind Einnahmen aus Dienstleistungen, die auf Selbstkostenbasis und ohne Verrechnung der eigenen Arbeitskraft erbracht werden, von der Aufzeichnungspflicht ausgenommen. Als Dienstleistungen im Sinne dieser Bestimmung sind - nach den Erläuterungen des Initiativantrages - (jedenfalls auch) die persönlichen Dienstleistungen nach Ziffer 3.2. der Anlage 2 zum BSVG zu verstehen. Diese persönlichen Dienstleistungen können mit oder ohne Betriebsmittel für andere land(forst)wirtschaftliche Betriebe erbracht werden. Es handelt sich sohin hiebei zum einen um ein bloßes Tätigwerden (mit der eigenen Arbeitskraft) und zum anderen um ein Tätigwerden zusätzlich mit eigenen Betriebsmitteln. Nach den Erläuterungen des Initiativantrages soll in diesen Fällen ausschließlich das auf die Arbeitsleistung entfallende Entgelt beitragsrelevant sein. Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut sind aber nur Einnahmen aus Dienstleistungen, die auf Selbstkostenbasis und ohne Verrechnung der eigenen Arbeitskraft erbracht werden, von der Aufzeichnungspflicht ausgenommen. Damit sind aber Dienstleistungen, bei denen die eigene Arbeitskraft verrechnet wird, jedenfalls von der Aufzeichnungspflicht betroffen und zwar unabhängig davon, ob im Übrigen lediglich die Selbstkosten verrechnet werden.
Damit ist vor dem Hintergrund des Beschwerdefalles abzuleiten, dass im Rahmen der Erbringung von persönlichen Dienstleistungen (Ziffer 3.2. der Anlage 2 zum BSVG) die gesamten Einnahmen für diese Dienstleistungen dann aufzuzeichnen sind, wenn entweder die eigene Arbeitskraft verrechnet wird oder - für die Zurverfügungstellung von Betriebsmitteln die Selbstkosten überschritten werden. [...]"
Die Einnahmen des BF aus der Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel gemäß Punkt 3.5. der Anlage 2 zum BSVG sind daher der Bestimmung des § 20a zweiter Satz zweiter Fall BSVG zuzuordnen, wohingegen die Einnahmen aus der Betriebshilfe gemäß Punkt 3.2. der Anlage 2 zum BSVG der Bestimmung des § 20a zweiter Satz erster Fall BSVG zuzuordnen sind.Die Einnahmen des BF aus der Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel gemäß Punkt 3.5. der Anlage 2 zum BSVG sind daher der Bestimmung des Paragraph 20 a, zweiter Satz zweiter Fall BSVG zuzuordnen, wohingegen die Einnahmen aus der Betriebshilfe gemäß Punkt 3.2. der Anlage 2 zum BSVG der Bestimmung des Paragraph 20 a, zweiter Satz erster Fall BSVG zuzuordnen sind.
Aus der Bestimmung des § 20a erster Satz BSVG folgt entgegen den Erläuterungen im Initiativantrag, dass der BF verpflichtet gewesen wäre, hinsichtlich seiner Einnahmen aus der Betriebshilfe, entsprechend nachvollziehbare Aufzeichnungen zu führen und diese aufzubewahren. Der BF ist den diesbezüglichen Berechnungen der belangten Behörde dem Grunde nach nicht substanziiert entgegengetreten, womit die Einnahmen des BF aus land(forst)wirtschaftlichem Nebenerwerb der Betriebshilfe im Jahr 2005 in der Höhe von EUR 408,00 grundsätzlich der Beitragspflicht unterliegen (vgl. VwGH vom 13.11.2013, Zl. 2012/08/0206 und vom 17.12.2015, Zl. 2013/08/0242).Aus der Bestimmung des Paragraph 20 a, erster Satz BSVG folgt entgegen den Erläuterungen im Initiativantrag, dass der BF verpflichtet gewesen wäre, hinsichtlich seiner Einnahmen aus der Betriebshilfe, entsprechend nachvollziehbare Aufzeichnungen zu führen und diese aufzubewahren. Der BF ist den diesbezüglichen Berechnungen der belangten Behörde dem Grunde nach nicht substanziiert entgegengetreten, womit die Einnahmen des BF aus land(forst)wirtschaftlichem Nebenerwerb der Betriebshilfe im Jahr 2005 in der Höhe von EUR 408,00 grundsätzlich der Beitragspflicht unterliegen vergleiche VwGH vom 13.11.2013, Zl. 2012/08/0206 und vom 17.12.2015, Zl. 2013/08/0242).
Entgegen dem Vorbringen des BF ist hinsichtlich dieser Einnahmen aus der Betriebshilfe im Jahr 2005 in Höhe von EUR 408,00 keine Feststellungsverjährung eingetreten:
3.5. Gemäß § 39 Abs. 1 BSVG verjährt das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen bei Beitragsschuldnern und Beitragsmithaftenden binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge (Feststellungsverjährung). Diese Verjährungsfrist der Feststellung verlängert sich jedoch auf fünf Jahre, wenn der Pflichtversicherte die Erstattung einer Anmeldung bzw. Änderungsmeldung oder Angaben über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge unterlassen oder unrichtige Angaben über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge gemacht hat, die er bei gehöriger Sorgfalt als unrichtig hätte erkennen müssen. Die Verjährung des Feststellungsrechtes wird durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird. Die Verjährung ist gehemmt, solange ein Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes über das Bestehen der Pflichtversicherung oder die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig ist.3.5. Gemäß Paragraph 39, Absatz eins, BSVG verjährt das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen bei Beitragsschuldnern und Beitragsmithaftenden binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge (Feststellungsverjährung). Diese Verjährungsfrist der Feststellung verlängert sich jedoch auf fünf Jahre, wenn der Pflichtversicherte die Erstattung einer Anmeldung bzw. Änderungsmeldung oder Angaben über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge unterlassen oder unrichtige Angaben über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge gemacht hat, die er bei gehöriger Sorgfalt als unrichtig hätte erkennen müssen. Die Verjährung des Feststellungsrechtes wird durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird. Die Verjährung ist gehemmt, solange ein Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes über das Bestehen der Pflichtversicherung oder die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig ist.
Gemäß § 39 Abs. 3 BSVG verjährt das Recht auf Einforderung festgestellter Beitragsschulden binnen zwei Jahren nach Verständigung des Zahlungspflichtigen vom Ergebnis der Feststellung (Einforderungsverjährung). Die Einforderungsverjährung wird durch jede zum Zwecke der Hereinbringung getroffene Maßnahme, wie zum Beispiel durch Zustellung einer an den Zahlungspflichtigen gerichteten Zahlungsaufforderung (Mahnung) unterbrochen; sie wird durch die Bewilligung einer Zahlungserleichterung gehemmt.Gemäß Paragraph 39, Absatz 3, BSVG verjährt das Recht auf Einforderung festgestellter Beitragsschulden binnen zwei Jahren nach Verständigung des Zahlungspflichtigen vom Ergebnis der Feststellung (Einforderungsverjährung). Die Einforderungsverjährung wird durch jede zum Zwecke der Hereinbringung getroffene Maßnahme, wie zum Beispiel durch Zustellung einer an den Zahlungspflichtigen gerichteten Zahlungsaufforderung (Mahnung) unterbrochen; sie wird durch die Bewilligung einer Zahlungserleichterung gehemmt.
Der Meldepflichtige muss sich alle zur Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtungen notwendigen Kenntnisse verschaffen. Es trifft ihn eine Erkundigungspflicht. Diese Erkundigungspflicht geht dahin, sich über die Vertretbarkeit seiner Rechtsauffassung bei der Behörde und/oder einer zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugten Person Gewissheit zu verschaffen und sich bei zutage tretenden widersprüchlichen Rechtsauffassungen mit Gewissenhaftigkeit mit dem Für und Wider eingehend auseinanderzusetzen (VwGH vom 10.09.2014, Zl. 2013/08/0120).
Anknüpfungspunkt für den Beginn der Feststellungsverjährungsfrist gemäß § 39 Abs. 1 BSVG bildet gemäß dem Gesetzeswortlaut der Tag der Fälligkeit der Beiträge.Anknüpfungspunkt für den Beginn der Feststellungsverjährungsfrist gemäß Paragraph 39, Absatz eins, BSVG bildet gemäß dem Gesetzeswortlaut der Tag der Fälligkeit der Beiträge.
Gemäß § 33 Abs. 1 BSVG sind die Beiträge der gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und 1a und § 3 Abs. 1 Z 1 Pflichtversicherten und die Beiträge für die gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 bis 4 Pflichtversicherten vierteljährlich im Nachhinein vorzuschreiben (Vorschreibezeitraum). Sie sind mit dem Ablauf des Monats fällig, das dem Ende des Vorschreibezeitraums folgt, sohin am 31.01., 30.04., 31.07. und 31.10. (Teschner/Widlar, BSVG, I. Teil, Anm. 2 zu § 33).Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, BSVG sind die Beiträge der gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und eins a und Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, Pflichtversicherten und die Beiträge für die gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 Pflichtversicherten vierteljährlich im Nachhinein vorzuschreiben (Vorschreibezeitraum). Sie sind mit dem Ablauf des Monats fällig, das dem Ende des Vorschreibezeitraums folgt, sohin am 31.01., 30.04., 31.07. und 31.10. (Teschner/Widlar, BSVG, römisch eins. Teil, Anmerkung 2 zu Paragraph 33,).
Im Hinblick auf die Fälligkeit der Beiträge für die auf Grund einer land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeit erzielten Einnahmen bestimmt § 33 Abs. 1 vorletzter und letzter Satz BSVG, dass die "Beiträge für Einnahmen auf Grund von betrieblichen Tätigkeiten nach § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz [...] am Ende des Kalendermonates, in dem die Vorschreibung erfolgt, fällig" sind.Im Hinblick auf die Fälligkeit der Beiträge für die auf Grund einer land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeit erzielten Einnahmen bestimmt Paragraph 33, Absatz eins, vorletzter und letzter Satz BSVG, dass die "Beiträge für Einnahmen auf Grund von betrieblichen Tätigkeiten nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Satz [...] am Ende des Kalendermonates, in dem die Vorschreibung erfolgt, fällig" sind.
In der zitierten Bestimmung heißt es weiter, dass die Vorschreibung der Beiträge spätestens mit der dritten Quartalsvorschreibung in dem dem jeweiligen Beitragsjahr folgenden Jahr zu erfolgen hat.
Daraus folgt, dass die Beiträge für Einnahmen auf Grund von bäuerlichen Nebentätigkeiten am 30. April des Folgejahres fällig und innerhalb eines Jahres nach dem Eintritt der Fälligkeit in vier gleichen Teilbeträgen zu entrichten sind (Teschner/Widlar, BSVG, I. Teil, Anm. 2b zu § 33).Daraus folgt, dass die Beiträge für Einnahmen auf Grund von bäuerlichen Nebentätigkeiten am 30. April des Folgejahres fällig und innerhalb eines Jahres nach dem Eintritt der Fälligkeit in vier gleichen Teilbeträgen zu entrichten sind (Teschner/Widlar, BSVG, römisch eins. Teil, Anmerkung 2b zu Paragraph 33,).
Im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer seine land(forst)wirtschaftlichen Betriebsmittel zu Selbstkosten vermietet hat, war er diesbezüglich von der Aufzeichnungs- und Beitragspflicht sowie von einer Meldepflicht seiner Einnahmen befreit.
Bezüglich der vom BF ausgeübten Nebentätigkeit der Betriebshilfe im Jahr 2005 lag - wie bereits ausgeführt - jedoch grundsätzlich Aufzeichnungs- und Beitragspflicht vor.
Entsprechend der sich aus der Bestimmung des § 20 Abs. 2 Z 2 BSVG ergebenden Verpflichtung, war der BF verhalten die Einnahmen, die sich aus den Aufzeichnungen gemäß § 20a BSVG ergeben, bis spätestens 30. April des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres bekanntzugeben.Entsprechend der sich aus der Bestimmung des Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer 2, BSVG ergebenden Verpflichtung, war der BF verhalten die Einnahmen, die sich aus den Aufzeichnungen gemäß Paragraph 20 a, BSVG ergeben, bis spätestens 30. April des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres bekanntzugeben.
Gegenständlich hat der BF zwar seine Einnahmen aus der Betriebshilfe im Jahr 2005 nicht bis zum 30.04.2006 gemeldet, ist seiner Meldeverpflichtung allerdings nach Hinweisschreiben der belangten Behörde vom 20.06.2007 am 02.07.2007 voll nachgekommen. Dabei muss berücksichtigt werden, dass eine Meldung seines Auftraggebers ebenfalls erst im Februar 2007 erfolgte. Für die verspätete Meldung wurde dem BF ein Beitragszuschlag verrechnet. Dennoch liegt eine vollständige Meldung der Einnahmen aus der Betriebshilfe vor.
Die zur Verjährungsbestimmung des § 68 ASVG ergangene Judikatur ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH grundsätzlich auch auf § 39 BSVG übertragbar (vgl. VwGH vom 26.02.2015, Zl. 2013/08/0243).Die zur Verjährungsbestimmung des Paragraph 68, ASVG ergangene Judikatur ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH grundsätzlich auch auf Paragraph 39, BSVG übertragbar vergleiche VwGH vom 26.02.2015, Zl. 2013/08/0243).
Die jeweils anzuwendende Verjährungsfrist des § 39 Abs. 1 BSVG bestimmt sich nicht bloß danach, ob eine Meldepflichtverletzung vorliegt, sondern hängt - wie der VwGH in seiner Rechtsprechung zur insoweit gleichlautenden Parallelbestimmung des § 68 Abs. 1 ASVG, deren Grundsätze auch auf § 39 BSVG zu übertragen sind (vgl. VwGH vom 21.03.1995, Zl. 93/08/0098) dargetan hat - vom Verschulden des Meldepflichtigen ab (vgl. VwGH vom 15.05.2002, Zl. 97/08/0652).Die jeweils anzuwendende Verjährungsfrist des Paragraph 39, Absatz eins, BSVG bestimmt sich nicht bloß danach, ob eine Meldepflichtverletzung vorliegt, sondern hängt - wie der VwGH in seiner Rechtsprechung zur insoweit gleichlautenden Parallelbestimmung des Paragraph 68, Absatz eins, ASVG, deren Grundsätze auch auf Paragraph 39, BSVG zu übertragen sind vergleiche VwGH vom 21.03.1995, Zl. 93/08/0098) dargetan hat - vom Verschulden des Meldepflichtigen ab vergleiche VwGH vom 15.05.2002, Zl. 97/08/0652).
Da die fünfjährige Verjährungsfrist des § 39 Abs. 1 BSVG erst ab jenem Zeitpunkt zum Tragen kommt, zu welchem die verschuldete Unterlassung einer Meldung durch den Meldepflichtigen anzunehmen ist, werden grundsätzlich nur jene Beiträge von dieser längeren Verjährungsfrist betroffen, die ab diesem Zeitpunkt fällig werden. Wenn die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung schon vor dem Zeitpunkt der verschuldeten Unterlassung noch nicht gemäß § 39 Abs. 1 erster Satz BSVG verjährt waren, allerdings mit der Maßgabe, dass die Verjährungsfristen bis zu ihrer Unterbrechung durch die Maßnahme des Sozialversicherungsträgers weiterliefen (vgl. VwGH vom 15.05.2002, Zl. 97/08/0652).Da die fünfjährige Verjährungsfrist des Paragraph 39, Absatz eins, BSVG erst ab jenem Zeitpunkt zum Tragen kommt, zu welchem die verschuldete Unterlassung einer Meldung durch den Meldepflichtigen anzunehmen ist, werden grundsätzlich nur jene Beiträge von dieser längeren Verjährungsfrist betroffen, die ab diesem Zeitpunkt fällig werden. Wenn die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung schon vor dem Zeitpunkt der verschuldeten Unterlassung noch nicht gemäß Paragraph 39, Absatz eins, erster Satz BSVG verjährt waren, allerdings mit der Maßgabe, dass die Verjährungsfristen bis zu ihrer Unterbrechung durch die Maßnahme des Sozialversicherungsträgers weiterliefen vergleiche VwGH vom 15.05.2002, Zl. 97/08/0652).
Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist bei der Beurteilung der Frage, ob ein Meldepflichtiger bei gehöriger Sorgfalt "Angaben bzw. Änderungsmeldungen" (im Folgenden: Meldungen) als "notwendig" oder "unrichtig" hätte erkennen müssen, davon auszugehen, dass er sich alle zur Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtungen notwendigen Kenntnisse verschaffen muss und deren Mangel im Falle einer darauf zurückzuführenden Meldepflichtverletzung als Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt zu vertreten hat (vgl. VwGH vom 15.05.2002, Zl. 97/08/0652).Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist bei der Beurteilung der Frage, ob ein Meldepflichtiger bei gehöriger Sorgfalt "Angaben bzw. Änderungsmeldungen" (im Folgenden: Meldungen) als "notwendig" oder "unrichtig" hätte erkennen müssen, davon auszugehen, dass er sich alle zur Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtungen notwendigen Kenntnisse verschaffen muss und deren Mangel im Falle einer darauf zurückzuführenden Meldepflichtverletzung als Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt zu vertreten hat vergleiche VwGH vom 15.05.2002, Zl. 97/08/0652).
Dem liegt nicht die Auffassung zugrunde, es treffe den Meldepflichtigen eine ‚verschuldensunabhängige Erfolgshaftung für die richtige Gesetzeskenntnis' (Mazal, Beitragsfeststellung und Verschulden, Ecolex 1994, 110); erforderlich ist vielmehr, wie dieser Autor in der Folge aus der Analyse der bezüglichen Entscheidungen selbst ableitet, eine - im folgenden näher zu umschreibende - Vorwerfbarkeit der Rechtsunkenntnis. Mit der genannten Wendung soll nur zum Ausdruck gebracht werden, dass ein Meldepflichtiger, der nicht über die genannten Kenntnisse verfügt, nicht schon deshalb im Sinne des § 68 Abs. 1 dritter Satz ASVG exkulpiert ist, weil er sich mit der strittigen Frage ohnedies, wenn auch nur auf Grund seiner eingeschränkten Kenntnisse, auseinandergesetzt hat und dementsprechend vorgegangen ist (vgl. z. B. das Erkenntnis vom 17. 09.1991, Zlen. 91/08/0052-0054). Einen solchen Meldepflichtigen trifft vielmehr eine Erkundigungspflicht, sofern er seine - objektiv unrichtige - Rechtsauffassung nicht etwa auf höchstgerichtliche (und erst später geänderte) Rechtsprechung oder bei Fehlen einer solchen auf eine ständige Verwaltungsübung zu stützen vermag. Insbesondere wird ein solcher Meldepflichtiger gehalten sein, sich über die Vertretbarkeit seiner Rechtsauffassung bei der Behörde und/oder einer zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugten Person oder Stelle Gewissheit zu verschaffen. Erhält er dann allerdings von ihr trotz ausführlicher Darlegung des maßgebenden Sachverhaltes eine ausdrückliche Auskunft in einer bestimmten Richtung und geht er danach vor, so liegt trotz einer objektiven Unrichtigkeit keine Sorgfaltspflichtverletzung vor (vgl. u. a. die Erkenntnisse vom 25. 09.1990, Zl. 90/08/0060, und vom 29.09.1992, Zl. 92/08/0154). Das gilt konsequenterweise auch für den Fall, dass der Meldepflichtige selbst über die erforderlichen Kenntnisse verfügt, mit der Maßgabe, dass er selbst nach gewissenhafter Auseinandersetzung mit widersprechenden Auffassungen anhand von Rechtsprechung und Schrifttum zu einer zwar unrichtigen, aber doch vertretbaren Auffassung gelangt und danach vorgeht (so zutreffend Mazal, Ecolex 1994, 111). Der meldepflichtige Dienstgeber ist somit nur dann im Sinne des § 68 Abs. 1 dritter Satz ASVG entschuldigt, wenn er die ihm zumutbaren Schritte unternommen hat, sich in der Frage der Meldepflicht sachkundig zu machen, und die Unterlassung der Meldungen bzw. die Unrichtigkeit derselben auf das Ergebnis dieser Bemühungen ursächlich zurückzuführen ist. Dabei macht es keinen Unterschied, ob er sich auf eine ihm mitgeteilte Verwaltungspraxis der Gebietskrankenkasse, auf ständige hg. Rechtsprechung oder auf sonstige verlässliche Auskünfte sachkundiger Personen oder Institutionen zu stützen vermag (vgl. das schon mehrfach zitierte Erkenntnis vom 29. September 1992, Zl. 92/08/0154).Dem liegt nicht die Auffassung zugrunde, es treffe den Meldepflichtigen eine ‚verschuldensunabhängige Erfolgshaftung für die richtige Gesetzeskenntnis' (Mazal, Beitragsfeststellung und Verschulden, Ecolex 1994, 110); erforderlich ist vielmehr, wie dieser Autor in der Folge aus der Analyse der bezüglichen Entscheidungen selbst ableitet, eine - im folgenden näher zu umschreibende - Vorwerfbarkeit der Rechtsunkenntnis. Mit der genannten Wendung soll nur zum Ausdruck gebracht werden, dass ein Meldepflichtiger, der nicht über die genannten Kenntnisse verfügt, nicht schon deshalb im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, dritter Satz ASVG exkulpiert ist, weil er sich mit der strittigen Frage ohnedies, wenn auch nur auf Grund seiner eingeschränkten Kenntnisse, auseinandergesetzt hat und dementsprechend vorgegangen ist vergleiche z. B. das Erkenntnis vom 17. 09.1991, Zlen. 91/08/0052-0054). Einen solchen Meldepflichtigen trifft vielmehr eine Erkundigungspflicht, sofern er seine - objektiv unrichtige - Rechtsauffassung nicht etwa auf höchstgerichtliche (und erst später geänderte) Rechtsprechung oder bei Fehlen einer solchen auf eine ständige Verwaltungsübung zu stützen vermag. Insbesondere wird ein solcher Meldepflichtiger gehalten sein, sich über die Vertretbarkeit seiner Rechtsauffassung bei der Behörde und/oder einer zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugten Person oder Stelle Gewissheit zu verschaffen. Erhält er dann allerdings von ihr trotz ausführlicher Darlegung des maßgebenden Sachverhaltes eine ausdrückliche Auskunft in einer bestimmten Richtung und geht er danach vor, so liegt trotz einer objektiven Unrichtigkeit keine Sorgfaltspflichtverletzung vor vergleiche u. a. die Erkenntnisse vom 25. 09.1990, Zl. 90/08/0060, und vom 29.09.1992, Zl. 92/08/0154). Das gilt konsequenterweise auch für den Fall, dass der Meldepflichtige selbst über die erforderlichen Kenntnisse verfügt, mit der Maßgabe, dass er selbst nach gewissenhafter Auseinandersetzung mit widersprechenden Auffassungen anhand von Rechtsprechung und Schrifttum zu einer zwar unrichtigen, aber doch vertretbaren Auffassung gelangt und danach vorgeht (so zutreffend Mazal, Ecolex 1994, 111). Der meldepflichtige Dienstgeber ist somit nur dann im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, dritter Satz ASVG entschuldigt, wenn er die ihm zumutbaren Schritte unternommen hat, sich in der Frage der Meldepflicht sachkundig zu machen, und die Unterlassung der Meldungen bzw. die Unrichtigkeit derselben auf das Ergebnis dieser Bemühungen ursächlich zurückzuführen ist. Dabei macht es keinen Unterschied, ob er sich auf eine ihm mitgeteilte Verwaltungspraxis der Gebietskrankenkasse, auf ständige hg. Rechtsprechung oder auf sonstige verlässliche Auskünfte sachkundiger Personen oder Institutionen zu stützen vermag vergleiche das schon mehrfach zitierte Erkenntnis vom 29. September 1992, Zl. 92/08/0154).
Diese Grundsätze über die Erkundigungs- bzw. Befassungspflicht beziehen sich aber nur auf Fallkonstellationen, in denen dem Meldepflichtigen nicht schon vor dem Zeitpunkt, zu dem die bezüglichen Meldungen zu erstatten waren bzw. erstattet wurden, von der zur Vollziehung der beitragsrechtlichen Normen des ASVG zuständigen Gebietskrankenkasse eine die Meldepflicht auslösende Rechtsauffassung mitgeteilt wurde. In diesem Fall geht das Risiko der Unterlassung einer Meldung bzw. der Erstattung einer unrichtigen Meldung im Sinne des dritten Satzes des § 68 Abs. 1 ASVG (bei einer wenn auch erst im späteren Beitragsverfahren bestätigten Richtigkeit dieser mitgeteilten Rechtsauffassung) zu Lasten des Meldepflichtigen, dem es freilich nach § 410 Abs. 1 Z. 7 ASVG freisteht, unverzüglich nach einer solchen Mitteilung von sich aus auf eine rasche Klärung der strittigen Frage im Beitragsverfahren zu dringen (vgl. VwGH vom 15.05.2002, Zl. 97/08/0652).Diese Grundsätze über die Erkundigungs- bzw. Befassungspflicht beziehen sich aber nur auf Fallkonstellationen, in denen dem Meldepflichtigen nicht schon vor dem Zeitpunkt, zu dem die bezüglichen Meldungen zu erstatten waren bzw. erstattet wurden, von der zur Vollziehung der beitragsrechtlichen Normen des ASVG zuständigen Gebietskrankenkasse eine die Meldepflicht auslösende Rechtsauffassung mitgeteilt wurde. In diesem Fall geht das Risiko der Unterlassung einer Meldung bzw. der Erstattung einer unrichtigen Meldung im Sinne des dritten Satzes des Paragraph 68, Absatz eins, ASVG (bei einer wenn auch erst im späteren Beitragsverfahren bestätigten Richtigkeit dieser mitgeteilten Rechtsauffassung) zu Lasten des Meldepflichtigen, dem es freilich nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 7, ASVG freisteht, unverzüglich nach einer solchen Mitteilung von sich aus auf eine rasche Klärung der strittigen Frage im Beitragsverfahren zu dringen vergleiche VwGH vom 15.05.2002, Zl. 97/08/0652).
Der BF hat nicht vorgebracht, sich bei der belangten Behörde oder bei der Landwirtschaftskammer vergewissert zu haben, unter welchen Voraussetzungen für die Einnahmen aus der Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel bzw. aus Dienstleistungen für andere land(forst)wirtschaftliche Betriebe keine Beitragspflicht besteht bzw. ob eine entsprechende Meldepflicht vorliegt oder nicht.
Gegenständlich wurden eine verspätete Meldung der im Rahmen dieser land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeit erzielten Bruttoeinnahmen abgegeben. Aus diesem Grund greift die fünfjährige Verjährungsfrist gemäß § 39 Abs. 1 BSVG.Gegenständlich wurden eine verspätete Meldung der im Rahmen dieser land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeit erzielten Bruttoeinnahmen abgegeben. Aus diesem Grund greift die fünfjährige Verjährungsfrist gemäß Paragraph 39, Absatz eins, BSVG.
Die Verjährung des Feststellungsrechtes wird gemäß § 39 Abs. 1 BSVG durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird. Die Verjährung ist gehemmt, solange ein Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes über das Bestehen der Pflichtversicherung oder die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig ist.Die Verjährung des Feststellungsrechtes wird gemäß Paragraph 39, Absatz eins, BSVG durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird. Die Verjährung ist gehemmt, solange ein Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes über das Bestehen der Pflichtversicherung oder die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig ist.
Mit ihrem Aufforderungsschreiben vom 20.10.2011 (OZ 11 des Aktenteils Betriebsprüfung) hat die belangte Behörde eine verjährungsunterbrechende Maßnahme gesetzt, welche eine Unterbrechung einer allfällig begonnenen Verjährung der Beiträge für den beschwerdegegenständlichen Zeitraum bewirkte.
Daraus ergibt sich, dass das Recht auf Feststellung der Beitragspflicht hinsichtlich der Einnahmen aus der Betriebshilfe nicht verjährt ist.
Aus den angeführten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden.
4. Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007,
GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
Schlagworte
Beitragsgrundlagen, Betriebsmittel, Dienstleistungen,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:G308.2004450.1.01Zuletzt aktualisiert am
06.12.2017