TE Vwgh Erkenntnis 2015/2/26 2013/08/0243

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 26.02.2015
beobachten
merken

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz;
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze;

Norm

ASVG §68 Abs3;
BSVG §23;
BSVG §39 Abs3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und die Hofräte Dr. Strohmayer und Dr. Pürgy als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gruber, über die Beschwerde des P E in M, vertreten durch Dr. Franz Riess, Rechtsanwalt in 4910 Ried im Innkreis, Friedrich-Thurner-Straße 9, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 10. September 2013, Zl. Ges-180937/2-2013-Bb/Gu, betreffend Beitragsgrundlagen und Beiträge nach dem BSVG (mitbeteiligte Partei: Sozialversicherungsanstalt der Bauern in 1030 Wien, Ghegastraße 1), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1.1. Mit Bescheid der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt vom 10. September 2013 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer bis 31. Oktober 2010 in der Pensionsversicherung und bis 9. November 2010 in der Kranken- und Unfallversicherung nach dem BSVG pflichtversichert sei (Spruchpunkt 1), dass in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung der Bauern für die Zeit vom 1. August 2000 bis 31. Oktober 2000 eine monatliche Beitragsgrundlage von 30.823,-- Schilling (EUR 2.239,9948) der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sei (Spruchpunkt 2), dass ausgehend von dieser Beitragsgrundlage für die Zeit vom 1. August 2000 bis 31. Oktober 2000 in der Krankenversicherung 1.973,-- Schilling (EUR 143,38), in der Pensionsversicherung 4.315,-- Schilling (EUR 313,58) und in der Unfallversicherung 586,-- Schilling (EUR 42,59) zu entrichten seien (Spruchpunkt 3) und dass sich zum Zeitpunkt der am 21. September 2012 beantragten Aufrechnung der Beitragsschuld auf die Pension ein Gesamtrückstand von EUR 2.013,41 ergebe (Spruchpunkt 4).

1.2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Einspruch und führte im Wesentlichen aus, dass die offene Forderung der Sozialversicherungsanstalt nicht zu Recht bestehe, weil diese bereits damals bei der Meistbotsverteilung im Jahr 2000 nach der Versteigerung seines landwirtschaftlichen Besitzes vollständig befriedigt worden sei. Überdies seien diese Beitragsrückstände bereits verjährt. Im Übrigen werde bei der Beitragsgrundlage ein falscher Einheitswert herangezogen, da von 212.000,-- Schilling (gemeint wohl: 292.000,-- Schilling) und nicht von 293.000,-- Schilling auszugehen sei.

1.3. Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde dem Einspruch keine Folge, wobei sie davon ausging, dass sich der Einspruch nur gegen die Spruchpunkte 2, 3 und 4 richte und somit der Ausspruch über die Pflichtversicherung (Spruchpunkt 1) in Rechtskraft erwachsen sei.

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer Alleineigentümer der landwirtschaftlichen Liegenschaft B gewesen sei und das Ausmaß der Liegenschaft laut Feststellungsbescheid des Finanzamtes R vom 17. Jänner 2000 zum 1. Jänner 1988/89 (sozialversicherungsrechtlich wirksam ab 1. Jänner 1991) 26,2558 ha mit einem Einheitswert von 292.000,-- Schilling betragen habe. Auf Grund eines neu festgestellten Grundausmaßes von 26,4518 ha habe sich laut einer Mitteilung des Finanzamtes R ab 1. Jänner 2000 ein Einheitswert von 293.000,-- Schilling ergeben. Anlässlich der geplanten Zwangsversteigerung der Liegenschaft am 4. August 2000 seien von der Sozialversicherungsanstalt die bis zum 31. Juli 2000 ausständigen Beträge angemeldet worden. Die tatsächliche Zuschlagserteilung an den Ersteher der Liegenschaft sei jedoch erst am 9. November 2000 erfolgt. Im Zuge der Meistbotsverteilung habe man der Sozialversicherungsanstalt mit Gerichtsbeschluss einen Gesamtbetrag von 98.215,10 Schilling für die bis zum 31. Juli 2000 angemeldeten Beitragsforderungen überwiesen. Die offene Forderung der Sozialversicherungsanstalt sei dabei nicht vollständig befriedigt worden, weil die Beitragspflicht (und natürlich auch die Versicherungspflicht) nicht mit 31. Juli 2000 beendet sein konnte, nachdem die Erteilung des Zuschlages erst am 9. November 2000 und die Gefahr der zur Versteigerung gelangten Liegenschaft erst mit diesem Tag an den Ersteher übergegangen sei (vgl. § 156 Abs. 1 Exekutionsordnung). Aus diesem Grund habe für den Beschwerdeführer auch noch eine Versicherungs- und Beitragspflicht bis zum 31. Oktober 2000 (in der Pensionsversicherung) und bis zum 9. November 2000 (in der Kranken- und Unfallversicherung) bestanden. Da bei der Zwangsversteigerung bzw. Meistbotsverteilung der Beitragszeitraum 1. August 2000 bis 9. November 2000 nicht habe berücksichtigt werden können, sei eine "neue Beitragsforderung" für den Zeitraum 1. August 2000 bis 31. Oktober 2000 in der Höhe von 20.622,-- Schilling entstanden. So habe die Sozialversicherungsanstalt erst nach erfolgter Zuschlagserteilung am 9. November 2000 mangels Einzahlung des noch offenen Betrages durch den Beschwerdeführer Eintreibungsmaßnahmen setzen können.

Hinsichtlich der behaupteten Verjährung der Beitragsrückstände verwies die belangte Behörde auf § 39 Abs. 3 BSVG, wonach das Recht auf Einforderung festgestellter Beitragsschulden binnen zwei Jahre nach Verständigung des Zahlungspflichtigen vom Ergebnis der Feststellung verjähre. Die Verjährung werde durch jede zum Zwecke der Hereinbringung getroffene Maßnahme, wie zB durch Zustellung einer an den Zahlungspflichtigen gerichteten Zahlungsaufforderung (Mahnung), unterbrochen. Wie aus dem Versicherungs- bzw. Beitragsakt des Beschwerdeführers ersichtlich, seien dem Beschwerdeführer zwischen Juli 2001 und Jänner 2012 insgesamt 14 Beitragsvorschreibungen übermittelt worden. Diese seien jedoch ohne Wirkung geblieben bzw. mit dem Vermerk "verzogen" oder "nicht angekommen" zurückgekommen. Unter "zum Zwecke der Hereinbringung getroffenen Maßnahmen" im Sinne des § 39 Abs. 1 BSVG seien aber nicht nur jene Maßnahmen zu verstehen, die dem Verpflichteten auch zur Kenntnis gelangten. Als verjährungsunterbrechende Maßnahme im Sinne des § 39 Abs. 3 BSVG gelte jede Maßnahme, die objektiv mit dem Zweck der Hereinbringung der offenen Forderung in Einklang gebracht werden könne; das heiße, dass sie diesem Zweck diene. Voraussetzung sei lediglich, dass die Behörde eindeutig zu erkennen gebe, eine Maßnahme in Bezug auf die konkrete Forderung gegen den Zahlungspflichtigen setzen zu wollen und die Setzung einer solchen konkreten Maßnahme auch später noch nach der Aktenlage nachvollziehbar sei. In diesem Sinn kämen auch Außendiensterhebungen des Versicherungsträgers wie auch Abfragen beim Zentralmeldeamt verjährungsunterbrechende Wirkung zu. Das treffe ebenso auf eine Abfrage in der Datenbank des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger zu, wenn diese so im Akt dokumentiert sei, dass verlässlich entnommen werden könne, wann sie durchgeführt worden sei. Im vorliegenden Beitragsakt seien zwischen dem 28. August 2001 und dem 13. Oktober 2011 19 Abfragen beim Hauptverband, zwischen 30. Jänner 2001 und 27. Juli 2003 sechs Anfragen beim Gemeindeamt W bezüglich Wohnsitz und zwischen 23. Jänner 2003 und 10. April 2006 drei Abfragen im Zentralen Melderegister dokumentiert. Daher stehe eindeutig fest, dass insgesamt zahlreiche verjährungsunterbrechende Maßnahmen gesetzt worden seien und somit eine Verjährung nicht habe eintreten können.

Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, es sei von einem falschen Einheitswert ausgegangen worden, stellte die belangte Behörde fest, dass die Sozialversicherungsanstalt bei der Feststellung des Einheitswertes verpflichtet sei, sich an die von den Finanzbehörden rechtskräftig festgestellten Einheitswertbescheide zu halten. Für den Beschwerdeführer liege ein vom Finanzamt R rechtskräftig festgestellter Einheitswert von 292.000,-- Schilling vor. Darüber hinaus existiere vom Finanzamt R eine Mitteilung über das aktuelle Grundausmaß und es habe eine Erhöhung der forstwirtschaftlich bewerteten Gründe stattgefunden. Unter Berücksichtigung dieser ergebe sich ein Gesamteinheitswert von 293.000,-- Schilling (EUR 21.300,--).

1.4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend machende Beschwerde.

1.5. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und nahm von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand. Die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt hat eine Gegenschrift erstattet.

2. Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

2.1. Der Beschwerdeführer bringt zum einen vor, dass die belangte Behörde ihren Berechnungen unrichtigerweise einen Einheitswert von 293.000,-- Schilling zugrunde gelegt habe. Dieser Wert ergebe sich aus einer Mitteilung des Finanzamtes R vom 2. Oktober 2000. Die rechtliche Qualität der Mitteilung erfülle jedoch nicht die Kriterien eines Bescheides betreffend die Feststellung des Einheitswertes. Die für den hier maßgeblichen Zeitraum letztgültige Festlegung des Einheitswertes sei mit Bescheid vom 1. Jänner 1990 erfolgt. Demnach betrage der Einheitswert 292.000,-- Schilling, weshalb sich die im angefochtenen Bescheid festgestellten Beträge entsprechend verringern müssten.

Mit diesem Vorbringen ist der Beschwerdeführer nicht im Recht:

Aus § 23 BSVG ergibt sich, dass der Einheitswert die Grundlage für die Berechnung der Beitragsgrundlage (des Versicherungswertes) ist. Dieser von den Finanzämtern in erster Linie zur Einhebung der Grundsteuer von den land(forst)wirtschaftlichen Betrieben festgestellte Einheitswert nimmt nur auf die Eigentumsverhältnisse Bedacht. Wenn daher dieses Vermögen nicht ausschließlich von dem Eigentümer bewirtschaftet wird, ist der Einheitswert für Zwecke der Sozialversicherung nicht brauchbar. Der steuerliche Einheitswert ist daher abzuändern. In § 23 Abs. 3 BSVG werden solche Fälle aufgezählt und vorgegeben, wie bei Bildung des Versicherungswertes vorzugehen ist. Die Wirksamkeit solcher Änderungen wird in § 23 Abs. 5 leg cit geregelt (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 7. August 2002, Zl. 99/08/0129).

Mit der 11. Novelle zum BSVG, BGBl. Nr. 611/1987, wurde § 23 Abs. 3 BSVG folgende lit. f angefügt:

"f) bei Erwerb oder Veräußerung einer land(forst)wirtschaftlichen Fläche (Übertragung von Eigentumsanteilen an einer solchen), wenn gemäß § 21 Abs. 1 Z. 1 lit. a des Bewertungsgesetzes der Einheitswert nicht neu festgestellt wird, ein um den anteilsmäßigen Ertragswert dieser Flächen (des Eigentumsanteiles) erhöhter bzw. verminderter Einheitswert."

Gleichzeitig hat der Gesetzgeber diese Änderung in § 23 Abs. 5 BSVG entsprechend nachvollzogen.

§ 21 Abs. 1 Z 1 lit. a Bewertungsgesetz 1955 in der damals maßgeblichen Fassung BGBl. Nr. 680/1994 ordnet an, dass der Einheitswert neu festgestellt wird, wenn der gemäß § 25 abgerundete Wert, der sich für den Beginn eines Kalenderjahres ergibt, bei wirtschaftlichen Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens entweder um mehr als ein Zwanzigstel, mindestens aber um 2.000,-- Schilling, oder um mehr als 50.000,-- Schilling von dem zum letzten Feststellungszeitpunkt festgestellten Einheitswert abweicht (Wertfortschreibung).

§ 217 Abs. 2 BSVG verpflichtet die Abgabenbehörden des Bundes, dem Versicherungsträger bestimmte Daten von land(forst)wirtschaftlichem Vermögen (§ 29 des Bewertungsgesetzes) zu übermitteln. Seit der 16. Novelle zum BSVG, BGBl. Nr. 678/1991, zählen dazu nach § 217 Abs. 2 Z 6 leg cit auch "Berechnungsgrundlagen bei Gesamtflächenänderungen, die gemäß § 21 Abs. 1 Z 1 lit. a des Bewertungsgesetzes zu keiner Wertfortschreibung führen."

Wie den vorliegenden Verwaltungsakten entnommen werden kann, handelt es sich bei der Mitteilung des Finanzamtes R vom 2. Oktober 2000 um eine Datenübermittlung gemäß § 217 Abs. 2 Z 6 BSVG. Daraus folgt, dass im gegenständlichen Fall zwar eine Änderung der bewirtschafteten Flächen eingetreten ist, jedoch der finanzrechtliche Einheitswert sich nicht geändert hat, weil die Wertgrenze des § 21 Abs. 1 Z 1 lit. a Bewertungsgesetz 1955 nicht erreicht worden ist. Die belangte Behörde und die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt sind daher zutreffend davon ausgegangen, dass die vom Finanzamt mitgeteilte Änderung als Flächenänderung gemäß § 23 Abs. 3 lit. f BSVG zu berücksichtigen und damit vom ursprünglichen Einheitswert von 292.000,-- Schilling abzugehen war.

2.2. Zum anderen wendet der Beschwerdeführer ein, dass das Recht auf Einforderung festgestellter Beitragsschulden binnen zwei Jahre nach Verständigung des Zahlungspflichtigen vom Ergebnis der Feststellung verjähre. Da ihm weder Zahlungsaufforderungen noch Beitragsvorschreibungen im Zeitraum von 2001 bis 2012 zugekommen seien, müssten die von der belangten Behörde festgesetzten Ansprüche als verjährt anzusehen sein.

Auch mit diesem Vorbringen wird keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt:

Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Einforderungsverjährung ist in § 39 Abs. 3 BSVG wie folgt geregelt:

"Verjährung der Beiträge

§ 39. (1) (...)

(2) (aufgehoben)

(3) Das Recht auf Einforderung festgestellter Beitragsschulden verjährt binnen zwei Jahren nach Verständigung des Zahlungspflichtigen vom Ergebnis der Feststellung. Die Verjährung wird durch jede zum Zwecke der Hereinbringung getroffene Maßnahme, wie zum Beispiel durch Zustellung einer an den Zahlungspflichtigen gerichteten Zahlungsaufforderung (Mahnung) unterbrochen; sie wird durch Bewilligung einer Zahlungserleichterung gehemmt. Bezüglich der Unterbrechung oder Hemmung der Verjährung im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Beitragsschuldners/der Beitragsschuldnerin gelten die einschlägigen Vorschriften der Insolvenzordnung.

(4) (...)."

Eine Unterbrechung der Verjährung wird durch jede zum Zwecke der Hereinbringung getroffene Maßnahme bewirkt. Im vorliegenden Fall bestreitet der Beschwerdeführer nicht, dass solche Einbringungsschritte gesetzt wurden; er bringt lediglich vor, sie seien ihm nicht zugekommen.

Auf die Kenntnis des Verpflichteten kommt es hier jedoch nicht an. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung zur insoweit gleichlautenden Parallelbestimmung des § 68 Abs. 3 ASVG, deren Grundsätze auch auf § 39 BSVG zu übertragen sind (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 15. Mai 2002, Zl. 97/08/0652), darauf verwiesen, dass unter einer "zum Zwecke der Hereinbringung getroffenen Maßnahme" nicht nur eine solche Maßnahme zu verstehen ist, die der Hereinbringung der Beitragsschuld "unmittelbar" dient, da für eine solche Differenzierung zwischen "unmittelbar" und "mittelbar" dienenden Maßnahmen der Gesetzeswortlaut keinen Anhaltspunkt bietet (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. September 1997, Zl. 95/08/0263, mwN).

Als verjährungsunterbrechende Maßnahme ist jede Maßnahme anzusehen, die objektiv dem Zweck der Hereinbringung der offenen Forderung dient. Voraussetzung ist lediglich, dass die Behörde eindeutig zu erkennen gibt, sie habe eine Maßnahme gegen den Zahlungspflichtigen in Bezug auf die konkrete Forderung setzen wollen. Ob eine Maßnahme der Hereinbringung einer offenen Forderung dient, hängt von der Beurteilung im Einzelfall ab. Ist zB die Anschrift des Verpflichteten nicht bekannt (oder der Verpflichtete an der bekannten Anschrift nicht erreichbar), so dienen all jene Maßnahmen der Hereinbringung der offenen Forderung, die der Feststellung des tatsächlichen Aufenthaltsortes des Verpflichteten (zum Zwecke, die exekutive Einbringung der Forderung auf geeignete Weise fortsetzen zu können) dienen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Dezember 2004, Zl. 2004/08/0099). In Betracht kommen hier etwa Außendiensterhebungen des Versicherungsträgers oder Anfragen beim Zentralmeldeamt zur Feststellung der Anschrift des Verpflichteten. Dies trifft aber auch für eine Abfrage in der Datenbank des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger zu, wenn diese auf solche Weise im Akt dokumentiert ist, dass daraus verlässlich entnommen werden kann, wann sie durchgeführt wurde (vgl. nochmals das hg. Erkenntnis vom 30. September 1997).

Im vorliegenden Fall geht aus den Verwaltungsakten hervor und ist zudem unbestritten, dass die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt solche verjährungsunterbrechende Maßnahme gesetzt hat.

2.3. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

2.4. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der (auf "Altfälle" gemäß § 3 Z 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014, weiter anzuwendenden) VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am 26. Februar 2015

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:2013080243.X00

Im RIS seit

25.03.2015

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten