TE Vwgh Erkenntnis 2002/8/7 99/08/0129

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.08.2002
beobachten
merken

Index

33 Bewertungsrecht;
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze;

Norm

BewG 1955 §21 Abs1 Z1 lita;
BSVG §23 Abs3 litf idF 1987/611;
BSVG §23 Abs3;
BSVG §23 Abs5;
BSVG §23;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Müller, Dr. Sulyok, Dr. Strohmayer und Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, über die Beschwerde der M und des J in M, vertreten durch Mag. Alois Pirkner, Rechtsanwalt in 5580 Tamsweg, Kuenburgstraße 349, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 20. Juli 1999, Zl. 3/01-13435/2- 1999, betreffend Festsetzung der Beitragsgrundlagen nach dem BSVG (mitbeteiligte Partei: Sozialversicherungsanstalt der Bauern, 1031 Wien, Ghegastraße 1), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen) hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von EUR 908,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren (Stempelgebührenaufwand) wird abgewiesen.

Begründung

Die Beschwerdeführer, Hälfteeigentümer näher umschriebener Grundstücke, bewirtschaften einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf gemeinsame Rechnung und Gefahr.

Im Einheitswertbescheid zur Hauptfeststellung zum 1.1.1988/89 ist die Berechnung des mit S 49.000,-- ausgewiesenen Einheitswertes wie folgt enthalten:

     "landwirtschaftl. genutzte Fl.        5,9034 HA X        S

    7.822,--        S        46.176,--

     fortwirtsch. genutzte Fl.        2,4054 HA X        S

1.350,--        S        3.247,--

     unproduktive Flächen        0,0368 HA        S        -,--

            -,--

     Gesamtgröße        8,3456 HA Zwischensumme                S

     49.424,--"

     Das Finanzamt hat der mitbeteiligten Partei am 16. April 1997

gemäß § 217 Abs. 2 Z. 6 BSVG eine Änderung der Gesamtfläche

innerhalb der Wertfortschreibungsgrenzen zum 1. Jänner 1996

mitgeteilt. Darin ist die Berechnung des Einheitswertes wie folgt

vorgenommen worden:

     "landwirtschaftl. gen. Flächen        7,1274 HA X        S

    6.452,--        S        45.985,--

     fortwirtschaftl. gen. Flächen        2,4054 HA X        S

   1.350,--        S        3.247,--

     unproduktive Flächen        0,0000 HA X        S        -,--

              -,--

     errechnete Gesamtgröße        9,5328 HA Zwischensumme

S        49.232,--"

Das Finanzamt hat in dieser Mitteilung festgehalten, der finanzrechtliche Einheitswert habe sich nicht geändert, weil die Wertgrenze des § 21 Abs. 1 Z. 1 lit. a BewG (mehr als 5 %, mindestens von S 2.000,--, jedenfalls bei mehr als S 50.000,--) nicht erreicht werde.

Mit Bescheid vom 17. März 1999 hat die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt die Beitragsgrundlage der Beschwerdeführer in der Unfall- und Pensionsversicherung festgestellt. In der Begründung ist der eingangs dargestellte - unstrittige - Sachverhalt dahingehend beurteilt worden, dass auf Grund der Mitteilung des Finanzamtes feststehe, dass sich das Ausmaß der landwirtschaftlich genutzten Fläche um 1,224 ha auf 7,1274 erhöht habe. Das Ausmaß der forstwirtschaftlichen Flächen habe keine Änderung erfahren, die unproduktiven Flächen seien hingegen weggefallen. Für die dazu gekommene Fläche bestehe kein rechtskräftiger Hektarsatz (Ertragswert), sodass der Hektarsatz der Mindestbewertung von S 6.452,-- herangezogen worden sei. Der so zu errechnende Einheitswert der dazu gekommenen Fläche betrage S 7.897,--, welcher dem mit Hauptfeststellungsbescheid festgestellten Einheitswert von S 49.423,-- hinzuzurechnen sei.

In dem dagegen erhobenen Einspruch begehren die Beschwerdeführer die Feststellung der Beitragsgrundlage ab 1. Jänner 1996 bis laufend auf Basis des Einheitswertbescheides vom 15. März 1989 mit einem Wert von S 49.000,--. Sie führen aus, auf Grund des Grundzusammenlegungsverfahrens habe sich das Ausmaß der landwirtschaftlichen Flächen auf 7,1274 ha erhöht. Nach dem Flurverfassungs-Landesgesetz erfolge die Neuaufteilung der Grundstücke immer so, dass der einzelne Betrieb zwar andere Grundstücke erhalte, der Wert der Grundstücke aber dadurch nicht verändert werde. So habe sich auch für sie der Einheitswert nicht verändert.

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Einspruch als unbegründet abgewiesen. In der Begründung hat die belangte Behörde den Sachverhalt dahingehend beurteilt, dass Grundlage für die Beitragsbemessung der Versicherungswert des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes sei, der dem Einheitswert und den Flächen entspreche, die von den Versicherten auch tatsächlich auf eigene Rechnung und Gefahr bewirtschaftet werden. Aus der Mitteilung des Finanzamtes ergebe sich eine Vergrößerung der bewirtschafteten Flächen von 14 % der Gesamtfläche. Diese Flächenänderung sei gemäß § 23 Abs. 5 BSVG mit 1. Jänner 1996 zu berücksichtigen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt. Auch die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt hat in ihrer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die belangte Behörde und auch die mitbeteiligte Partei sind, wie die Ausführungen in den Gegenschriften zeigen, davon ausgegangen, dass die Änderung des Einheitswertes gemäß § 23 Abs. 3 lit. f BSVG zu berücksichtigen gewesen sei.

§ 23 BSVG in der Stammfassung, BGBl. Nr. 559/1978, lautet auszugsweise wie folgt:

"§ 23. (1) Grundlage für die Bemessung der Beiträge in der Kranken- und Pensionsversicherung ist für die gemäß § 2 Abs. 1 Z. 1 Pflichtversicherten, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, der Versicherungswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes (monatliche Beitragsgrundlage).

(2) Der Versicherungswert ist ein Hundertsatz des Einheitswertes des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes. Hiebei ist von dem zuletzt festgestellten Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes auszugehen; ...

(3) Bei Bildung des Versicherungswertes gemäß Abs. 2 sind in den nachstehenden Fällen folgende Werte als Einheitswerte zu Grunde zu legen:

a) wenn der Pflichtversicherte mehrere land(forst)wirtschaftliche Betriebe führt, die Summe der Einheitswerte aller Betriebe;

b) wenn der Pflichtversicherte Miteigentümer eines auf gemeinsame Rechnung und Gefahr geführten land(forst)wirtschaftlichen Betriebes ist, der im Verhältnis seines Eigentumsanteiles geteilte Einheitswert;

c) bei Verpachtung einer land(forst)wirtschaftlichen Fläche ein um den anteilsmäßigen Ertragswert der verpachteten Fläche verminderter Einheitswert;

d) bei Zupachtung einer land(forst)wirtschaftlichen Fläche ein um zwei Drittel des anteilsmäßigen Ertragswertes der gepachteten Fläche erhöhter Einheitswert;

e) wenn der land(forst)wirtschaftliche Betrieb zur Gänze gepachtet ist, ein um ein Drittel verminderter Einheitswert; ist ein solcher Betrieb von mehreren Personen anteilsmäßig gepachtet, so ist lit. b sinngemäß anzuwenden. ...

...

(5) Änderungen des Einheitswertes gemäß Abs. 3 lit. b, c und d sowie durch sonstige Flächenänderungen werden mit dem ersten Tag des Kalendermonates wirksam, der der Änderung folgt. Sonstige Änderungen des Einheitswertes werden mit dem ersten Tag des Kalendervierteljahres wirksam, das der Zustellung des Bescheides der Finanzbehörde erster Instanz folgt. Im Übrigen ist Abs. 2 entsprechend anzuwenden.

..."

Mit der 11. Novelle zum BSVG, BGBl. Nr. 611/1987, wurde diese Bestimmung geändert. Einerseits wurde im Abs. 3 die lit. f angefügt, die folgenden Wortlaut hat:

"f) bei Erwerb oder Veräußerung einer land(forst)wirtschaftlichen Fläche (Übertragung von Eigentumsanteilen an einer solchen), wenn gemäß § 21 Abs. 1 Z. 1 lit. a des Bewertungsgesetzes der Einheitswert nicht neu festgestellt wird, ein um den anteilsmäßigen Ertragswert dieser Flächen (des Eigentumsanteiles) erhöhter bzw. verminderter Einheitswert."

Andererseits wurde im 5. Absatz der Ausdruck "gemäß Abs. 3 lit. b, c und d" durch den Ausdruck "gemäß Abs. 3 lit. b, c, d und f" ersetzt.

Darüber hinaus hat der bisherige Inhalt des § 217 die Bezeichnung Abs. 1 erhalten und wurden folgende Absätze 2, 3 und 4 angefügt:

"(2) Die Abgabenbehörden des Bundes haben dem Versicherungsträger nach Maßgabe des Abs. 4 folgende Daten von land(forst)wirtschaftlichem Vermögen (§ 29 des Bewertungsgesetzes) zu übermitteln:

1. Ordnungsbegriff und Lagebeschreibung der wirtschaftlichen Einheit,

2. Name (Familienname und Vorname) des Eigentümers der wirtschaftlichen Einheit mit Geburtsdatum und Anschrift sowie dessen Eigentumsanteil an der wirtschaftlichen Einheit,

3. Ausmaß des Einheitswertes und die im Bescheid ausgewiesenen Berechnungsgrundlagen,

4. Art und Rechtsgrundlage der Änderung des Einheitswertes, Stichtag der Rechtswirksamkeit sowie Ausfertigungsdatum des Bescheides,

5. Name und Anschrift eines allfälligen Zustellungsbevollmächtigten.

(3) Die übermittelten Daten dürfen nur für Zwecke der Feststellung der Versicherungs- und Beitragspflicht sowie zur Feststellung des Bestandes und des Umfanges von Leistungen nach diesem Bundesgesetz verwendet werden.

(4) Das Verfahren der Übermittlung und der Zeitpunkt der erstmaligen Übermittlung von in Abs. 2 genannten Daten sind vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales nach Maßgabe der technischorganisatorischen Möglichkeiten zu bestimmen."

Dem Abs. 2 dieser Bestimmung wurde mit der 16. Novelle zum BSVG, BGBl. Nr. 678/1991 die Z. 6 angefügt, die lautet wie folgt:

"6. Berechnungsgrundlagen bei Gesamtflächenänderungen, die gemäß § 21 Abs. 1 Z. 1 lit. a des Bewertungsgesetzes zu keiner Wertfortschreibung führen."

In der Regierungsvorlage zur 11. Novelle des BSVG (326 der Beilagen NR XVII. GP, 12 f) ist hiezu Folgendes ausgeführt:

"... So gesehen hat den von den Finanzbehörden auf Grund der Vorschriften des Bewertungsgesetzes festgestellten Einheitswerten des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens ausschlaggebende Bedeutung zuzukommen.

Im Zusammenhang mit den vorstehenden Ausführungen ist allerdings zu beachten, dass nicht alle Veränderungen im Umfang einer land(forst)wirtschaftlichen Einheit bzw. derartiger Flächen zu einer Neufeststellung der Einheitswerte führen. So sieht das Bewertungsgesetz 1955, nach dessen Regeln die Einheitswerte ermittelt werden, vor, dass unter bestimmten Voraussetzungen wegen Geringfügigkeit der bewirkten Wertänderung eine Neufeststellung des Einheitswertes (Fortschreibung) zu unterbleiben hat. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes haben solche Flächenänderungen, die bewertungsrechtlich als geringfügig anzusehen sind, auch sozialversicherungsrechtlich außer Betracht zu bleiben. Ausschlaggebend für diese Rechtsmeinung des Gerichtshofes war das zu verfolgende Ziel einer möglichst weit gehenden Harmonisierung mit dem Bewertungsrecht.

Das angeführte Ergebnis der rechtlichen Überlegungen des Gerichtshofes scheint jedoch mit jenen Grundsätzen nicht vereinbar, denen im Bereich der gesamten Sozialversicherung Geltung zukommt, weil die aus finanz- und steuerrechtlicher Sicht vertretbare Vernachlässigung von Änderungen in einem bestimmten Rahmen auf das Gebiet der Sozialversicherung nicht übertragbar ist. ...

In Anbetracht der beispielsweise angeführten Auswirkungen erscheint die Forderung verständlich, alle Veränderungen im Umfang eines land(forst)wirtschaftlichen Betriebes in der bäuerlichen Sozialversicherung zu berücksichtigen, selbst wenn sie nur in einem relativ geringfügigen Ausmaß vorgenommen werden und, wie gesagt, aus der Sicht eines anderen Rechtsgebietes wegen untergeordneter Bedeutung vernachlässigt werden können. Die an das Bundesministerium für Arbeit und Soziales herangetragene Anregung, der volle Berechtigung zuzuerkennen ist, soll mit dem vorliegenden Novellierungsvorschlag realisiert werden."

Aus § 23 BSVG erhellt, dass der Einheitswert die Grundlage für die Berechnung der Beitragsgrundlage (des Versicherungswertes) ist. Dieser von den Finanzämtern in erster Linie zur Einhebung der Grundsteuer von den land(forst)wirtschaftlichen Betrieben festgestellte Einheitswert nimmt nur auf die Eigentumsverhältnisse Bedacht. Wenn daher dieses Vermögen nicht ausschließlich von dem Eigentümer bewirtschaftet wird, ist der Einheitswert für Zwecke der Sozialversicherung nicht brauchbar. Der steuerliche Einheitswert ist daher abzuändern. Im § 23 Abs. 3 werden solche Fälle aufgezählt und vorgegeben, wie bei Bildung des Versicherungswertes vorzugehen ist. Die Aufstellung umfasst folgende Konstellationen:

-

der Pflichtversicherte führt mehrere land(forst)wirtschaftliche Betriebe (lit. a),

-

der Pflichtversicherte ist Miteigentümer eines auf gemeinsame Rechnung und Gefahr geführten land(forst)wirtschaftlichen Betriebes (lit. b),

-

Verpachtung von solchen Flächen (lit. c),

-

Zupachtung solcher Flächen (lit. d),

-

Pachtbetrieb (lit. e).

Die Wirksamkeit solcher Änderungen ist im § 23 Abs. 5 leg. cit. festgelegt. Der erste Satz dieser Bestimmung nennt bestimmte der im Abs. 3 genannten Fälle sowie in Form einer Generalklausel, die "sonstigen Flächenänderungen"; der zweite Satz enthält "sonstige Änderungen des Einheitswertes". Die im Abs. 3 aufgezählten Fälle werden gemäß Abs. 5 erster Satz ebenso wie die Änderungen durch "sonstige Flächenänderungen" mit dem ersten Tag des Kalendermonates wirksam, der der Änderung folgt.

Als Änderung des Einheitswertes durch sonstige Flächenänderungen ist in der Judikatur auch das Ausscheiden von Flächen aus der Bewirtschaftung beurteilt worden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. April 1991, 90/08/0155). Darüber hinaus ist der Verwaltungsgerichtshof davon ausgegangen, dass eine geringfügige Flächenänderung, die gemäß § 21 Abs. 1 Z. 1 lit. a Bewertungsgesetz 1955 nicht zu einer Neufeststellung des Einheitswertes (Fortschreibung) hätte führen können, keine sonstige Flächenänderung im Sinne des § 23 Abs. 5 erster Satz BSVG darstellt (vgl. die Erkenntnisse vom 18. Dezember 1986, 82/08/0113, vom 26. Februar 1987, 84/08/0150, vom 21. November 1989, 88/08/0219, und vom 22. Juni 1993, 90/08/0195). Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu ausgeführt, eine bewertungsrechtlich wegen Geringfügigkeit der bewirkten Wertänderung unbeachtliche Flächenänderung sei auch sozialversicherungsrechtlich außer Betracht zu lassen. Solche - z. B.  durch Zu- und Verkauf (84/08/0150), im Rahmen einer Kommassierung (88/08/0219)  bewirkten - Wertänderungen, die zu keiner Fortschreibung führen, seien dem Begriff der sonstigen Flächenänderung im Sinne des § 23 Abs. 5 erster Satz BSVG nicht zu unterstellen. Hiebei ist der Verwaltungsgerichtshof von dem Ziel einer möglichsten Harmonisierung mit dem Bewertungsrecht ausgegangen. Diese Judikatur ist, wie der oben wiedergegebene Auszug aus der Regierungsvorlage zur 11. BSVG-Novelle zeigt, Anlass für die Anfügung der lit. f im Abs. 3 und der diesbezüglichen Änderung im Abs. 5 des § 23 BSVG gewesen. Seit der 11. Novelle zum BSVG führt daher jedenfalls eine Flächenänderung, die zu keiner Wertfortschreibung im Sinne des Bewertungsgesetzes Anlass gibt, zu einer Änderung des Versicherungswertes mit dem ersten Tag des Kalendermonates, der der Änderung folgt. Im vorliegenden Fall ist unstrittig, dass zwar eine Änderung der bewirtschafteten Flächen eingetreten ist, aber der finanzrechtliche Einheitswert sich nicht geändert hat, weil die Wertgrenze des § 21 Abs. 1 Z. 1 lit. a Bewertungsgesetz nicht erreicht worden ist. Die belangte Behörde und die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt sind zutreffend davon ausgegangen, dass die vom Finanzamt mitgeteilte Änderung als Flächenänderung gemäß § 23 Abs. 3 lit. f BSVG zu berücksichtigen ist, weil die Hingabe der landwirtschaftlich genutzten und der unproduktiven Flächen als Veräußerung und der Erhalt der landwirtschaftlich genutzten Flächen als Erwerb, bzw. der Vorgang in zivilrechtlicher Hinsicht als ein dem Kauf gleichzuhaltender Tausch bei gleich bleibender forstwirtschaftlicher Fläche, somit unter Beibehaltung des Betriebes, zu werten ist. Hiebei hat die belangte Behörde (und mit ihr die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt) allerdings den Inhalt der Mitteilung des Finanzamtes vom 16. April 1997 verkannt:

Ein Vergleich des Inhaltes des Einheitswertbescheides zur Hauptfeststellung zum 1. Jänner 1988/89 mit der Mitteilung vom 16. April 1997 zeigt, dass die forstwirtschaftlich genutzten Flächen unverändert geblieben sind, die im Einheitswertbescheid zur Hauptfeststellung noch aufscheinenden unproduktiven Flächen zur Gänze entfallen sind und die landwirtschaftlich genutzten Flächen Änderungen aufweisen. Einerseits ist das Ausmaß dieser Flächen wesentlich erhöht, andererseits ist aber auch der Hektarsatz für das gesamte neue Flächenausmaß entscheidend verringert worden. Letzteres ist von der belangten Behörde nicht berücksichtigt worden. Sie hat lediglich dem Einheitswert der landwirtschaftlich genutzten Flächen laut Einheitswertbescheid zur Hauptfeststellung zum 1. Jänner 1988/89 das Produkt aus der "dazugekommenen Fläche (landwirtschaftlich genutzte Fläche laut Mitteilung abzüglich landwirtschaftlich genutzte Fläche laut Einheitswert)" mal Hektarsatz laut Mitteilung hinzugerechnet, obwohl die Beschwerdeführer bereits im Verwaltungsverfahren darauf hingewiesen haben, dass ihre Grundstücke in ein Zusammenlegungsverfahren einbezogen worden seien und sie als Ergebnis dieses Verfahrens andere, wenngleich größere Flächen, jedoch mit dem Ergebnis eines im Wesentlichen unveränderten Einheitswertes des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes, erhalten hätten. Dieses Vorbringen ist durch die angesprochene Mitteilung des Finanzamtes an die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt bestätigt worden. Die belangte Behörde hätte daher bei Bildung des Versicherungswertes gemäß § 23 Abs. 2 BSVG vom (Gesamt-)Einheitswert laut Einheitswertbescheid zur Hauptfeststellung zum 1. Jänner 1988/89 den ausgewiesenen Einheitswert der landwirtschaftlich genutzten Flächen zur Gänze abziehen und dem in der Mitteilung ausgewiesenen Einheitswert die landwirtschaftlich genutzten Flächen hinzuzurechnen gehabt.

Da die belangte Behörde dies verkannt hat, hat sie ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet; er ist daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i. V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001. Der Ersatz der begehrten Stempelgebühren war zufolge der sachlichen Abgabenfreiheit (§ 44 BSVG) abzuweisen.

Wien, am 7. August 2002

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999080129.X00

Im RIS seit

29.11.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten