TE Bvwg Beschluss 2017/10/5 W211 2170216-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 05.10.2017
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Entscheidungsdatum

05.10.2017

Norm

AsylG 2005 §18 Abs1
AsylG 2005 §19
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §34
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs3 Satz2
  1. AsylG 2005 § 18 heute
  2. AsylG 2005 § 18 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 18 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. AsylG 2005 § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 18 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. AsylG 2005 § 18 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. AsylG 2005 § 18 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 19 heute
  2. AsylG 2005 § 19 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 19 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 19 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 19 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 19 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 19 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  8. AsylG 2005 § 19 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W211 2170216-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a SIMMA über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a SIMMA über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , beschlossen:

A) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben

und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheids an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.und die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheids an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin wurde am XXXX 2017 geboren und stellte durch ihre gesetzlichen Vertreter am XXXX .2017 einen Antrag auf internationalen Schutz.1. Die Beschwerdeführerin wurde am römisch 40 2017 geboren und stellte durch ihre gesetzlichen Vertreter am römisch 40 .2017 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), ihr gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG erteilt (Spruchpunkt III.).2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), ihr gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Die Behörde stellte die Identität der Beschwerdeführerin fest, sowie, dass diese Staatsangehörige von Somalia sei. Es liege ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG vor und ihrer Bezugsperson (Vater XXXX ) sei mit Bescheid eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt worden. Weiters bilde die Kernfamilie neben ihrem zuvorgenannten Vater ihre Mutter ( XXXX ), sowie ihr Bruder ( XXXX). Die Beschwerdeführerin habe keine individuell ihre Person betreffenden Fluchtgründe, da sie in Österreich geboren sei und ihr gesetzlicher Vertreter keine eigenen Fluchtgründe für sie vorgebracht habe. Hinsichtlich der von ihrem gesetzlichen Vertreter vorgebrachten Fluchtgründe und der diesbezüglich vorgenommenen Beweiswürdigung werde auf die Beweiswürdigung im Verfahren ihres gesetzlichen Vertreters verwiesen. Darüber hinaus seien keine weiteren die Beschwerdeführerin betreffenden Gründe vorgebracht worden. Da im Fall der Beschwerdeführerin keinem anderen Familienmitglied der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden sei, komme auch für sie eine Zuerkennung aufgrund des vorliegenden Familienverfahrens nicht in Betracht.Die Behörde stellte die Identität der Beschwerdeführerin fest, sowie, dass diese Staatsangehörige von Somalia sei. Es liege ein Familienverfahren gemäß Paragraph 34, AsylG vor und ihrer Bezugsperson (Vater römisch 40 ) sei mit Bescheid eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt worden. Weiters bilde die Kernfamilie neben ihrem zuvorgenannten Vater ihre Mutter ( römisch 40 ), sowie ihr Bruder ( römisch 40 ). Die Beschwerdeführerin habe keine individuell ihre Person betreffenden Fluchtgründe, da sie in Österreich geboren sei und ihr gesetzlicher Vertreter keine eigenen Fluchtgründe für sie vorgebracht habe. Hinsichtlich der von ihrem gesetzlichen Vertreter vorgebrachten Fluchtgründe und der diesbezüglich vorgenommenen Beweiswürdigung werde auf die Beweiswürdigung im Verfahren ihres gesetzlichen Vertreters verwiesen. Darüber hinaus seien keine weiteren die Beschwerdeführerin betreffenden Gründe vorgebracht worden. Da im Fall der Beschwerdeführerin keinem anderen Familienmitglied der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden sei, komme auch für sie eine Zuerkennung aufgrund des vorliegenden Familienverfahrens nicht in Betracht.

3. Gegen den Spruchpunkt I. des Bescheides wurde rechtzeitig eine Beschwerde eingebracht. In dieser wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich der angefochtene Bescheid lediglich auf den Akt des Vaters stütze. Die Behörde treffe jedoch die Verpflichtung von Amts wegen den maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln und dem Asylwerber die Gelegenheit zu geben, im Rahmen des Ermittlungsverfahrens gehört zu werden und betreffend aller tatsächlichen Fragestellungen der Behörde Kenntnis und Stellung zu nehmen. Die Einvernahme stelle kein Recht des Antragstellers dar, sondern diene der Erforschung der Fluchtgründe, die vom Bundesamt auch dann zu prüfen seien, wenn der jeweilige Antragsteller verneint Fluchtgründe zu haben. Es wäre Aufgabe der belangten Behörde gewesen, Ermittlungen betreffend die in Somalia drohende Genitalverstümmelung vorzunehmen. Aus den aktuellen Länderberichten gehe nämlich hervor, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr der Gefahr einer solchen ausgesetzt wäre. Außerdem wurde der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt.3. Gegen den Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides wurde rechtzeitig eine Beschwerde eingebracht. In dieser wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich der angefochtene Bescheid lediglich auf den Akt des Vaters stütze. Die Behörde treffe jedoch die Verpflichtung von Amts wegen den maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln und dem Asylwerber die Gelegenheit zu geben, im Rahmen des Ermittlungsverfahrens gehört zu werden und betreffend aller tatsächlichen Fragestellungen der Behörde Kenntnis und Stellung zu nehmen. Die Einvernahme stelle kein Recht des Antragstellers dar, sondern diene der Erforschung der Fluchtgründe, die vom Bundesamt auch dann zu prüfen seien, wenn der jeweilige Antragsteller verneint Fluchtgründe zu haben. Es wäre Aufgabe der belangten Behörde gewesen, Ermittlungen betreffend die in Somalia drohende Genitalverstümmelung vorzunehmen. Aus den aktuellen Länderberichten gehe nämlich hervor, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr der Gefahr einer solchen ausgesetzt wäre. Außerdem wurde der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt.

II. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt, Feststellungen, Beweiswürdigung:römisch zwei. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt, Feststellungen, Beweiswürdigung:

Die Beschwerdeführerin wurde am XXXX .2017 in Österreich geboren (Geburtsurkunde vom XXXX .2017). Am XXXX .2017 stellten die Eltern der Beschwerdeführerin ( XXXX – BVwG Zl. W149 1433423 sowie XXXX - XXXX ) als gesetzliche Vertreter für die Beschwerdeführerin als nachgeborenes Kind gemäß § 34 AsylG einen Antrag auf Gewährung desselben Schutzes wie in ihrem Falle. Aus dem Akt der Beschwerdeführerin ergibt sich, dass die Eltern und der Bruder der Beschwerdeführerin ( XXXX - XXXX ) als subsidiär Schutzberechtigte in Österreich leben.Die Beschwerdeführerin wurde am römisch 40 .2017 in Österreich geboren (Geburtsurkunde vom römisch 40 .2017). Am römisch 40 .2017 stellten die Eltern der Beschwerdeführerin ( römisch 40 – BVwG Zl. W149 1433423 sowie römisch 40 - römisch 40 ) als gesetzliche Vertreter für die Beschwerdeführerin als nachgeborenes Kind gemäß Paragraph 34, AsylG einen Antrag auf Gewährung desselben Schutzes wie in ihrem Falle. Aus dem Akt der Beschwerdeführerin ergibt sich, dass die Eltern und der Bruder der Beschwerdeführerin ( römisch 40 - römisch 40 ) als subsidiär Schutzberechtigte in Österreich leben.

Zu dem gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz fand keine Einvernahme im Verfahren vor dem BFA statt.

III. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch drei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A)

1. Der rechtlichen Beurteilung werden die folgenden allgemeinen Erwägungen zugrunde gelegt:

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Wie eben ausgeführt, ist gemäß § 17 VwGVG der IV. Teil des AVG und somit auchWie eben ausgeführt, ist gemäß Paragraph 17, VwGVG der römisch vier. Teil des AVG und somit auch

§ 66 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998, nicht anzuwenden.Paragraph 66, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998,, nicht anzuwenden.

Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennÜber Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (§ 28 Abs. 2 VwGVG).2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG).

Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist (§ 28 Abs. 3 VwGVG).Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist (Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG).

Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Stand der Rechtslage 01.01.2014, § 28 VwGVG, Anmerkung 11).Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Stand der Rechtslage 01.01.2014, Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 11).

§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.

Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der vergleichbaren Bestimmung des

§ 66 Abs. 2 AVG ergibt sich, dass nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung d.h. im Tatsachenbereich zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen (vgl. VwGH 19.01.2009, 2008/07/0168; VwGH 23.05.1985, 84/08/0085).Paragraph 66, Absatz 2, AVG ergibt sich, dass nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung d.h. im Tatsachenbereich zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen vergleiche VwGH 19.01.2009, 2008/07/0168; VwGH 23.05.1985, 84/08/0085).

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit den Erkenntnissen vom 21.11.2002, 2002/20/0315 und 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt.Der Verwaltungsgerichtshof hat mit den Erkenntnissen vom 21.11.2002, 2002/20/0315 und 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt.

Dabei hat er im letztgenannten insbesondere ausgeführt:

"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zahl 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem erstinstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Diese über die Unvollständigkeit der Einvernahme hinaus gehenden Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens sprechen auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich - abgesehen von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle der letztinstanzlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof - bei derselben Behörde enden soll, für die mit der Amtsbeschwerde bekämpfte Entscheidung.""Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt vergleiche bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zahl 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Artikel 129 c, 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem erstinstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Diese über die Unvollständigkeit der Einvernahme hinaus gehenden Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens sprechen auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich - abgesehen von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle der letztinstanzlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof - bei derselben Behörde enden soll, für die mit der Amtsbeschwerde bekämpfte Entscheidung."

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063-4, unter anderem ausgeführt, dass gemäß den Bestimmungen des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG bereits nach dem Wortlaut die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht nicht in Betracht kommt, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht (vgl. auch Art. 130 Abs. 4 Z 1 BVG). Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. Weiters wird zusammengefasst ausgeführt, dass auch eine an der verfassungsrechtlichen Vorgabe des Art. 130 Abs. 4 B-VG orientierte Auslegung ergibt, dass eine Aufhebung des Bescheides der Verwaltungsbehörde jedenfalls erst dann in Betracht kommt, wenn die in § 28 Abs. 2 VwGVG normierten Voraussetzungen, die eine Pflicht des Verwaltungsgerichtes zur "Entscheidung in der Sache selbst" nach sich ziehen, nicht vorliegen. Aus den im Erkenntnis wiedergegeben Gesetzesmaterialien zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 ist ersichtlich, dass dem Verwaltungsgericht in den in Art. 130 Abs. 4 B-VG vorgesehenen und in § 28 Abs. 2 VwGVG angeordneten Fällen eine kassatorische Entscheidung nicht offensteht. Damit normiere § 28 VwGVG für die überwiegende Anzahl der Fälle die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte, in der Sache selbst zu entscheiden. Derart wird (wie erwähnt) der sich schon aus Art. 130 Abs. 4 B-VG ergebenden Zielsetzung, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst entscheiden sollen, Rechnung getragen. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73f).Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063-4, unter anderem ausgeführt, dass gemäß den Bestimmungen des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG bereits nach dem Wortlaut die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht nicht in Betracht kommt, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht vergleiche auch Artikel 130, Absatz 4, Ziffer eins, BVG). Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. Weiters wird zusammengefasst ausgeführt, dass auch eine an der verfassungsrechtlichen Vorgabe des Artikel 130, Absatz 4, B-VG orientierte Auslegung ergibt, dass eine Aufhebung des Bescheides der Verwaltungsbehörde jedenfalls erst dann in Betracht kommt, wenn die in Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG normierten Voraussetzungen, die eine Pflicht des Verwaltungsgerichtes zur "Entscheidung in der Sache selbst" nach sich ziehen, nicht vorliegen. Aus den im Erkenntnis wiedergegeben Gesetzesmaterialien zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 ist ersichtlich, dass dem Verwaltungsgericht in den in Artikel 130, Absatz 4, B-VG vorgesehenen und in Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG angeordneten Fällen eine kassatorische Entscheidung nicht offensteht. Damit normiere Paragraph 28, VwGVG für die überwiegende Anzahl der Fälle die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte, in der Sache selbst zu entscheiden. Derart wird (wie erwähnt) der sich schon aus Artikel 130, Absatz 4, B-VG ergebenden Zielsetzung, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst entscheiden sollen, Rechnung getragen. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vergleiche Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73f).

2. Auf den gegenständlichen Sachverhalt finden diese allgemeinen Erwägungen Anwendung wie folgt:

Im gegenständlichen Fall liegen tatsächlich krasse Ermittlungs- und Feststellungsmängel vor.

Gemäß § 18 Abs. 1 1. Fall AsylG hat das Bundesamt in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, 1. Fall AsylG hat das Bundesamt in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

Gemäß § 19 Abs. 2 AsylG ist ein Asylwerber vom Bundesamt, soweit er nicht auf Grund von in seiner Person gelegenen Umständen nicht in der Lage ist, durch Aussagen zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen, zumindest einmal im Zulassungsverfahren und - soweit nicht bereits im Zulassungsverfahren über den Antrag entschieden wird - zumindest einmal nach Zulassung des Verfahrens einzuvernehmen. Eine Einvernahme kann unterbleiben, wenn dem Asylwerber ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt (§ 12a Abs. 1 oder 3).Gemäß Paragraph 19, Absatz 2, AsylG ist ein Asylwerber vom Bundesamt, soweit er nicht auf Grund von in seiner Person gelegenen Umständen nicht in der Lage ist, durch Aussagen zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen, zumindest einmal im Zulassungsverfahren und - soweit nicht bereits im Zulassungsverfahren über den Antrag entschieden wird - zumindest einmal nach Zulassung des Verfahrens einzuvernehmen. Eine Einvernahme kann unterbleiben, wenn dem Asylwerber ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt (Paragraph 12 a, Absatz eins, oder 3).

Bereits aus § 34 Abs. 1 AsylG ergibt sich, dass jeder Antrag eines Familienangehörigen – anders als nach dem Asylerstreckungsverfahren nach dem AsylG 1997 in der Fassung BGBl. I 101/2003 – ex lege als "Antrag auf Gewährung desselben Schutzes" gilt. Die Behörde hat somit bei einem Antrag eines Familienangehörigen in jedem Fall die Bestimmungen des Familienverfahrens anzuwenden. Dies ändert jedoch nichts daran, dass jeder Antrag eines Familienangehörigen gesondert zu prüfen und über jeden mit gesondertem Bescheid abzusprechen ist (§ 34 Abs. 4 AsylG). Unabhängig von der konkreten Formulierung ist jeder Antrag eines Familienangehörigen überdies in erster Linie auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gerichtet. Es sind daher für jeden Antragsteller allfällige eigene Fluchtgründe zu ermitteln. Nur wenn solche – nach einem ordnungsgemäßen, also den gesetzlichen Vorgaben entsprechenden, Ermittlungsverfahren – nicht hervorkommen, ist dem Antragsteller jener Schutz zu gewähren, der bereits einem anderen Familienangehörigen gewährt wurde (vgl. Putzer/Rohrböck, Asylrecht, Rz 522 ff; Frank/Anerinhofer/Filzwieser, AsylG 2005, K 13 f zu § 34; Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, 496 f; Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht, Anm. 8 zu § 34 AsylG 2005; vgl. zur gesonderten Prüfung der Anträge von Familienangehörigen nach § 34 Abs. 4 AsylG etwa VwGH 21.10.2010, 2007/01/0164, wieder aufgenommen in VwGH 24.03.2015, Ra 2014/19/0063).Bereits aus Paragraph 34, Absatz eins, AsylG ergibt sich, dass jeder Antrag eines Familienangehörigen – anders als nach dem Asylerstreckungsverfahren nach dem AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 101 aus 2003, – ex lege als "Antrag auf Gewährung desselben Schutzes" gilt. Die Behörde hat somit bei einem Antrag eines Familienangehörigen in jedem Fall die Bestimmungen des Familienverfahrens anzuwenden. Dies ändert jedoch nichts daran, dass jeder Antrag eines Familienangehörigen gesondert zu prüfen und über jeden mit gesondertem Bescheid abzusprechen ist (Paragraph 34, Absatz 4, AsylG). Unabhängig von der konkreten Formulierung ist jeder Antrag eines Familienangehörigen überdies in erster Linie auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gerichtet. Es sind daher für jeden Antragsteller allfällige eigene Fluchtgründe zu ermitteln. Nur wenn solche – nach einem ordnungsgemäßen, also den gesetzlichen Vorgaben entsprechenden, Ermittlungsverfahren – nicht hervorkommen, ist dem Antragsteller jener Schutz zu gewähren, der bereits einem anderen Familienangehörigen gewährt wurde vergleiche Putzer/Rohrböck, Asylrecht, Rz 522 ff; Frank/Anerinhofer/Filzwieser, AsylG 2005, K 13 f zu Paragraph 34,; Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, 496 f; Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht, Anmerkung 8 zu Paragraph 34, AsylG 2005; vergleiche zur gesonderten Prüfung der Anträge von Familienangehörigen nach Paragraph 34, Absatz 4, AsylG etwa VwGH 21.10.2010, 2007/01/0164, wieder aufgenommen in VwGH 24.03.2015, Ra 2014/19/0063).

Die Einvernahme nach Zulassung des Verfahrens dient der Erforschung der Fluchtgründe, und ist auch an dieser Stelle festzuhalten, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Angaben eines Asylwerbers im Rahmen einer Erstbefragung nicht alleinige Erkenntnisquelle für das Vorliegen von Asylgründen sein können. Gemäß § 18 Abs. 1 AsylG ist das Bundesamt zur amtswegigen Ermittlung der Fluchtgründe gehalten und präzisiert § 19 AsylG hinsichtlich der Befragung (als eine der Haupterkenntnisquellen im Asylverfahren), dass der Asylwerber persönlich von einem Organwalter des Bundesamtes einzuvernehmen ist, was im vorliegenden Beschwerdefall allerdings nicht geschehen ist. Das Bundesamt hätte eine Einvernahme auch dann durchführen müssen, wenn der jeweilige Antragsteller vermeint, keine Fluchtgründe zu haben; es ist einem rechtsunkundigen, sprachunkundigen Fremden nicht zumutbar, zu erkennen, welche Gründe zur Asylgewährung führen können und welche nicht.Die Einvernahme nach Zulassung des Verfahrens dient der Erforschung der Fluchtgründe, und ist auch an dieser Stelle festzuhalten, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Angaben eines Asylwerbers im Rahmen einer Erstbefragung nicht alleinige Erkenntnisquelle für das Vorliegen von Asylgründen sein können. Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, AsylG ist das Bundesamt zur amtswegigen Ermittlung der Fluchtgründe gehalten und präzisiert Paragraph 19, AsylG hinsichtlich der Befragung (als eine der Haupterkenntnisquellen im Asylverfahren), dass der Asylwerber persönlich von einem Organwalter des Bundesamtes einzuvernehmen ist, was im vorliegenden Beschwerdefall allerdings nicht geschehen ist. Das Bundesamt hätte eine Einvernahme auch dann durchführen müssen, wenn der jeweilige Antragsteller vermeint, keine Fluchtgründe zu haben; es ist einem rechtsunkundigen, sprachunkundigen Fremden nicht zumutbar, zu erkennen, welche Gründe zur Asylgewährung führen können und welche nicht.

Das Bundesamt stützte seine abweisende Entscheidung in Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids ausschließlich darauf, dass die Beschwerdeführerin keine eigenen Asylgründe habe und solche auch von ihrem gesetzlichen Vertreter, nämlich ihrem Vater, nicht vorgebracht worden seien. Hierbei übersieht das Bundesamt offensichtlich, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Einvernahme ihres gesetzlichen Vertreters noch gar nicht geboren, und es diesem daher nicht möglich war, die seine Tochter betreffenden Fluchtgründe in seiner eigenen Einvernahme vorzubringen.Das Bundesamt stützte seine abweisende Entscheidung in Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids ausschließlich darauf, dass die Beschwerdeführerin keine eigenen Asylgründe habe und solche auch von ihrem gesetzlichen Vertreter, nämlich ihrem Vater, nicht vorgebracht worden seien. Hierbei übersieht das Bundesamt offensichtlich, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Einvernahme ihres gesetzlichen Vertreters noch gar nicht geboren, und es diesem daher nicht möglich war, die seine Tochter betreffenden Fluchtgründe in seiner eigenen Einvernahme vorzubringen.

Insoweit die belangte Behörde mit ihrem Verweis darauf, der gesetzliche Vertreter habe keine Fluchtgründe vorgebracht, auf das Antragsformular verweist, ist darauf aufmerksam zu machen, dass es sich dabei offensichtlich um einen Vordruck des BFA selbst handelt, bei dem die beiden Sätzen "Ich beantrage daher gem. § 35 AsylG 2005 die Gewährung desselben Schutzes wie in meinem Falle. Eigene Fluchtgründe habe ich für mein Kind nicht vorzubringen." bereits vorgedruckt sind, weshalb nicht davon ausgegangen werden kann, dass diese Angaben die Behörde von der amtswegigen Ermittlung eventueller Schutzgründe von vornherein zu befreien in der Lage sind.Insoweit die belangte Behörde mit ihrem Verweis darauf, der gesetzliche Vertreter habe keine Fluchtgründe vorgebracht, auf das Antragsformular verweist, ist darauf aufmerksam zu machen, dass es sich dabei offensichtlich um einen Vordruck des BFA selbst handelt, bei dem die beiden Sätzen "Ich beantrage daher gem. Paragraph 35, AsylG 2005 die Gewährung desselben Schutzes wie in meinem Falle. Eigene Fluchtgründe habe ich für mein Kind nicht vorzubringen." bereits vorgedruckt sind, weshalb nicht davon ausgegangen werden kann, dass diese Angaben die Behörde von der amtswegigen Ermittlung eventueller Schutzgründe von vornherein zu befreien in der Lage sind.

Schließlich muss mittlerweile davon ausgegangen werden, dass die Möglichkeit des Vorliegens eigener Schutzgründe für ein in Österreich nachgeborenes somalisches Mädchen notorisch ist (siehe unter vielen anderen: BVwG W189 2110396 vom 13.06.2017; W196 2137615 vom 31.01.2017 und W211 2138681 und 2138683 vom 16.12.2016). Im vorliegenden Fall ist daher zu berücksichtigen, dass der Antrag auf Asyl der Beschwerdeführerin vor dem Hintergrund der in Somalia praktisch kaum vermeidbaren Genitalverstümmelung kleiner Mädchen im Hinblick auf die einschlägige Judikatur durchaus aussichtsreich erscheint. Dem Bundesamt müsste es aufgrund seines Amtswissens bekannt sein bzw. lässt sich auch den eigenen Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid entnehmen, dass die weibliche Genitalverstümmelung in Somalia weit verbreitet ist und nicht beschnittenen Mädchen und Frauen eine solche bei einer Rückkehr drohen könnte, was unter Umständen als asylrelevante Verfolgung zu qualifizieren wäre.

Das Bundesamt hat im vorliegenden Verfahren keine relevanten Ermittlungen zu dieser Fragestellung getätigt und hat auch eine Einvernahme nicht vorgenommen, in der das Risiko der Beschwerdeführerin, einer Genitalbeschneidung unterzogen zu werden, geprüft hätte werden können, bzw. ihren gesetzlichen Vertretern die Gelegenheit gegeben worden wäre, allfällige weitere Antragsgründe in einer förmlichen Befragung vorzubringen.

Im fortgesetzten Verfahren wird das Bundesamt die Eltern der Beschwerdeführerin als gesetzliche Vertreter niederschriftlich ausführlich insbesondere zum Themenkomplex der Gefahr einer weiblichen Genitalverstümmelung zu befragen und den entscheidungswesentlichen Sachverhalt durch allfällige weitere Ermittlungen zu erheben haben, wobei auch das Beschwerdevorbringen zur Gänze zu berücksichtigen sein wird. Aufgrund des zu behandelnden Themenbereichs der weiblichen Genitalverstümmelung wird die Einvernahme von einer weiblichen Organwalterin unter Beiziehung einer weiblichen Dolmetscherin durchzuführen sein. Unter Wahrung des Grundsatzes der amtwegigen Ermittlungspflicht und des Parteiengehörs wird die belangte Behörde auch aktuelle Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat treffen, das Vorbringen der gesetzlichen Vertreter vor dem Hintergrund der aktuellen Lage im Herkunftsstaat würdigen und schließlich die rechtlichen Konsequenzen daraus ziehen müssen.

Die belangte Behörde hat hinsichtlich der Frage des Vorliegens einer asylrelevanten Verfolgung sowie der Situation im Falle einer Rückkehr keinerlei Ermittlungen vorgenommen. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts handelt es sich hierbei um besonders krasse Ermittlungsfehler.

Unter Berücksichtigung der relevanten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.06.2014 (siehe Punkt 1.) hat das Bundesamt kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Die Mängel in den Länder- und sonstigen Feststellungen können - im Gegensatz zum Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, welches durch die bei ihm eingerichtete Staatendokumentation rasch und effizient erforderliche Feststellungen nachholen kann - durch das erkennende Gericht nicht schneller und kostensparender behoben werden. Es war daher der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.Unter Berücksichtigung der relevanten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.06.2014 (siehe Punkt 1.) hat das Bundesamt kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Die Mängel in den Länder- und sonstigen Feststellungen können - im Gegensatz zum Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, welches durch die bei ihm eingerichtete Staatendokumentation rasch und effizient erforderliche Feststellungen nachholen kann - durch das erkennende Gericht nicht schneller und kostensparender behoben werden. Es war daher der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes gemäß Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.

Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 (VwGG), in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, (VwGG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im konkreten Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dieser Beschluss beschäftigt sich damit, dass es bei der Feststellung von Tatsachen beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl besonders gravierende Ermittlungslücken gegeben hat und es ergaben sich im Lauf des Verfahrens keine Hinweise auf das Vorliegen von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung.Im konkreten Fall ist die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dieser Beschluss beschäftigt sich damit, dass es bei der Feststellung von Tatsachen beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl besonders gravierende Ermittlungslücken gegeben hat und es ergaben sich im Lauf des Verfahrens keine Hinweise auf das Vorliegen von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung.

In den rechtlichen Ausführungen zu Spruchteil A wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass im Verfahren beim Bundesamt für Fremdenwesen uns Asyl notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht und zusätzlich zur bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen auch das Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063-4, heranzuziehen ist. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im Übrigen trifft § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eine klare im Sinne einer eindeutigen Regelung (vgl. OGH 22.03.1992, 5 Ob 105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.In den rechtlichen Ausführungen zu Spruchteil A wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass im Verfahren beim Bundesamt für Fremdenwesen uns Asyl notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG inhaltlich Paragraph 66, Absatz 2, AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht und zusätzlich zur bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen auch das Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063-4, heranzuziehen ist. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im Übrigen trifft Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG eine klare im Sinne einer eindeutigen Regelung vergleiche OGH 22.03.1992, 5 Ob 105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

Schlagworte

Einvernahme, Ermittlungspflicht, Familienangehöriger,
Familienverfahren, Fluchtgründe, Genitalverstümmelung, Kassation,
mangelnde Sachverhaltsfeststellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W211.2170216.1.00

Zuletzt aktualisiert am

25.10.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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