Entscheidungsdatum
06.10.2017Norm
AsylG 2005 §12a Abs2Spruch
L526 2153363-2/2E
BESCHLUSS
In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.09.2017, Zl. XXXX erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX , geb. XXXX , StA. Irak hat das Bundesverwaltungsgericht durch die Richterin Mag. Petra Martina Schrey LL.M. als Einzelrichterin beschlossen:In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.09.2017, Zl. römisch 40 erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Irak hat das Bundesverwaltungsgericht durch die Richterin Mag. Petra Martina Schrey LL.M. als Einzelrichterin beschlossen:
A) Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 iVm § 22 Abs. 10 AsylG rechtmäßig.A) Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10, AsylG rechtmäßig.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger, kurdischer Abstammung und moslemischer (sunnitischer) Religionszugehörigkeit, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 26.03.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Bei der niederschriftlichen Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 26.03.2016 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er der kurdischen Volksgruppe und der moslemisch-sunnitischen Religionsgemeinschaft angehöre. Der Beschwerdeführer stamme aus Arbil, wo er aufgewachsen und bis zu seiner Ausreise gelebt habe. Der Vater des Beschwerdeführers sei bereits verstorben, seine Mutter, seine drei Schwestern und sein Bruder würden nach wie vor im Irak bzw. in Arbil leben. Der Beschwerdeführer sei von Beruf IT Techniker und habe den Irak am 15.01.2016 mit einem Flugzeug wegen wirtschaftlicher Probleme verlassen. Der Beschwerdeführer habe trotz seiner Ausbildung keine Arbeit gefunden und habe im Irak keine Perspektiven gehabt.
Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 21.03.2017 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er Staatsangehöriger des Irak und Angehöriger der kurdischen Volksgruppe sowie moslemisch-sunnitischer Religionszugehörigkeit sei. Der Beschwerdeführer sei in Arbil aufgewachsen und habe dort bis zu seiner legalen Ausreise aus dem Irak am 03.01.2016 gemeinsam mit seiner Mutter und seinen drei Schwestern und seinem Bruder im Stadtteil XXXX gelebt. Der Beschwerdeführer habe in Arbil die Schule besucht und 2013 ein IT-Studium abgeschlossen. Bis zu seiner Ausreise aus dem Irak habe der Beschwerdeführer gemeinsam mit seinem Bruder ein Reisebüro betrieben, das sie von ihrem Vater, der im Jahr 2011 verstorben sei, übernommen hätten. Der Beschwerdeführer sei ledig und habe keine Kinder.Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 21.03.2017 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er Staatsangehöriger des Irak und Angehöriger der kurdischen Volksgruppe sowie moslemisch-sunnitischer Religionszugehörigkeit sei. Der Beschwerdeführer sei in Arbil aufgewachsen und habe dort bis zu seiner legalen Ausreise aus dem Irak am 03.01.2016 gemeinsam mit seiner Mutter und seinen drei Schwestern und seinem Bruder im Stadtteil römisch 40 gelebt. Der Beschwerdeführer habe in Arbil die Schule besucht und 2013 ein IT-Studium abgeschlossen. Bis zu seiner Ausreise aus dem Irak habe der Beschwerdeführer gemeinsam mit seinem Bruder ein Reisebüro betrieben, das sie von ihrem Vater, der im Jahr 2011 verstorben sei, übernommen hätten. Der Beschwerdeführer sei ledig und habe keine Kinder.
Den Irak habe der Beschwerdeführer am 03.01.2016 auf legale Art und Weise verlassen und sei vom Flughafen Arbil in die Türkei nach Istanbul geflogen, weil er Probleme und Auseinandersetzungen mit der Demokratischen Partei Kurdistans (KDP) gehabt habe; man habe den Beschwerdeführer nach dem Leben getrachtet.
Bei den Parlamentswahlen in Kurdistan im Jahr 2013 sei der Beschwerdeführer als Wahlbeobachter in Arbil tätig gewesen. Damals seien Mitglieder einer bewaffneten Gruppierung in die Schule gekommen und hätten die Wahlurne mit den abgegebenen Stimmen mitgenommen. Dabei seien der Beschwerdeführer und andere Wahlbeobachter geschlagen worden. Die Polizisten, die vor der Schule gestanden seien, hätten sich nicht eingemischt. Nachdem die irakische Wahlkommission telefonisch von diesem Vorfall verständigt worden sei, sei eine Kommission gekommen und hätte dort fotografiert. Zehn Tage später sei der Beschwerdeführer von den Asaish (dem kurdischen Sicherheitsdienst) festgenommen und an einer Dienststelle zwei Wochen lang angehalten worden, wobei der Beschwerdeführer befragt worden sei. Zehn Tage nach der Freilassung sei der Beschwerdeführer wiederum abgeholt und zu einer Dienststelle gebracht worden, wo er zwei Tage lang angehalten und von einem alten Offizier befragt worden sei. Insgesamt sei der Beschwerdeführer zehnmal von zu Hause abgeholt und befragt worden. Zuletzt sei dies am 15.08.2015 der Fall gewesen. Aufgrund dieser Vorfälle habe der Beschwerdeführer den Entschluss gefasst, den Irak zu verlassen.
Mit Bescheid des BFA vom 27.03.2017, Zl. XXXX wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.Mit Bescheid des BFA vom 27.03.2017, Zl. römisch 40 wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.06.2017, Zl. XXXX wurde die dagegen eingebrachte Beschwerde gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 57, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG als unbegründet abgewiesen.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.06.2017, Zl. römisch 40 wurde die dagegen eingebrachte Beschwerde gemäß Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 57,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG als unbegründet abgewiesen.
Dieses Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 30.06.2017 durch Hinterlegung bei der Post zugestellt und erwuchs in Rechtskraft.
Am 13.9.2017 stellt der Beschwerdeführer einen weiteren (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz. Bei der am selben Tag erfolgten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer an, dass er keine neuen Fluchtgründe habe. Die Gründe für seinen Antrag seien die gleichen wie bei seinem ersten Antrag.
Bei der Einvernahme vor dem BFA am 13.09.2017 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er einen Vertreter habe, dessen Name er aber nicht kenne. Er verstehe den Dolmetscher, habe Probleme mit dem Magen, jedoch keine schwere Erkrankung. Befragt, ob er den neuen Asylantrag aus Gründen stelle, die er auch schon im ersten Verfahren vorgebracht hat, gab er an, diesen aus anderen Gründen zu stellen.
Mit Verfahrensanordnung vom 18.09.2017 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da die Behörde davon ausgehe, dass eine entschiedene Sache im Sinne des § 68 AVG vorliegt. Weiters wurde ihm mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, den faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid aufzuheben.Mit Verfahrensanordnung vom 18.09.2017 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da die Behörde davon ausgehe, dass eine entschiedene Sache im Sinne des Paragraph 68, AVG vorliegt. Weiters wurde ihm mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, den faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid aufzuheben.
Anlässlich einer Einvernahme vor dem BFA am 29.9.2017, bei der auch eine Rechtsberaterin sowie ein Vertreter des Beschwerdeführers, welcher sich jedoch weder auf eine Vollmacht berief noch eine entsprechende Urkunde zum Akt gab, anwesend waren, gab der Beschwerdeführer an, dass seine ganze Familie im Heimatland unter Beobachtung stehe. Die Polizei in Erbil habe seinen Bruder bedroht und nach dem Beschwerdeführer gefragt. Man habe dem Bruder gesagt, er solle sagen, wo der Beschwerdeführer ist, ansonsten würde man Interpol einschalten und diesen zurückholen lassen. Anlässlich seiner Festnahme habe der Beschwerdeführer gedacht, dass Interpol ihn nun zurückschicken würde. Das sei im Juni 2017 gewesen. Der Bruder sei Schuldirektor und arbeite im Reisebüro der Familie nebenbei. Befragt, warum er die nunmehr vorgebrachten Gründe nicht schon anlässlich seiner Einvernahme am 14.9.2017 vorgebracht hätte, gab der Beschwerdeführer an, dass er verstanden habe, er solle nicht mehr erzählen, was er schon vorgebracht hätte. Die Gründe seien die, welche er schon angegeben habe. Das habe alles damit zu tun. Neu sei das mit der Polizei, das mit Interpol. Er habe zudem Unterlagen mitgebracht, die beweisen sollen, dass er nicht aus wirtschaftlichen Gründen hierhergekommen sei. Der Beschwerdeführer legte mehrere eingescannte Unterlagen vor (bei diesen handelt es sich laut englischer Übersetzung um eine Berechtigung zum Betrieb eines Restaurants für XXXX und um Grundbuchsauzüge). Ferner legte er eine Bestätigung über die Teilnahme an einem Deutschkurs vor und führte weiter aus, dass er Probleme gehabt habe und sein Land verlassen musste. Zudem verwies er auf das, was er schon anlässlich seiner Antragstellung für den ersten Asylantrag gesagt habe, nämlich dass "diese Leute" von ihm verlangten, dass er als Spion für sie arbeiten und falsche Aussagen machen soll, wenn was passiert und das Ganze vor Gericht kommt. Er solle dann sagen, diese Leute hätten Recht. Dazu befragt, warum die Polizei fast zwei Jahre nach seiner Flucht mit Interpol drohe, diese Institution bis jetzt aber noch nicht eingeschalten habe, wenn der Beschwerdeführer angeblich derart wichtig für diese Personen sei und auf den Vorhalt, völlig unglaubwürdig zu sein, gab der Beschwerdeführer an, dass er als er nach Europa gekommen ist in Serbien beschossen worden sei. Man habe in töten wollen, ihn aber nicht getroffen. Wenn die serbische Polizei sich nicht auf ihn geworfen hätte, wäre er erschossen worden. Von diesem Vorfall gäbe es Fotos, die er "hier" abgegeben hätte. Der Vorfall sei im März 2016 passiert. Diesen Vorfall hätte er nicht früher erwähnt, da der Referent ihm gesagt hätte, dass ihn das nicht interessiere. Es interessierten ihn nur die Vorfälle im Heimatland. Die Fotos habe er bei der Polizei in Linz oder Salzburg abgegeben. Auf Vorhalt, dass laut Sicherstellungprotokoll nur der Reisepass und der Führerschein des Beschwerdeführers aufgefunden worden seien, gab der Beschwerdeführer er an, dass er alle Fotos im Handy gehabt hätte. Man hätte die Fotos hochgeladen, nummeriert und aufgeschrieben. Die Leute, welche auf ihn geschossen hätten, hätten weiter angerufen und ihn bedroht. Aus diesem Grund habe er die Fotos der Polizei gegeben. Die hätten dann gemeint, sie würden ihn nicht in ein Camp schicken, sondern in ein Haus, damit er unter Beobachtung sei. Das wären seine Fluchtgründe. Das hätte damit zu tun, dass er in der Heimat verfolgt werde. Beweise über seine Verfolgung durch die irakischen Behörden könne er aus verständlichen Gründen nicht von diesen verlangen. Abschließend erwähnte er noch einmal, dass er keinesfalls in den Irak zurückkehren könne. Wenn sein Leben dort in Sicherheit wäre, wäre er freiwillig dorthin zurückgekehrt. Auf die Übersetzung der ihm ausgehändigten Länderfeststellungen hat der Beschwerdeführer verzichtet.Anlässlich einer Einvernahme vor dem BFA am 29.9.2017, bei der auch eine Rechtsberaterin sowie ein Vertreter des Beschwerdeführers, welcher sich jedoch weder auf eine Vollmacht berief noch eine entsprechende Urkunde zum Akt gab, anwesend waren, gab der Beschwerdeführer an, dass seine ganze Familie im Heimatland unter Beobachtung stehe. Die Polizei in Erbil habe seinen Bruder bedroht und nach dem Beschwerdeführer gefragt. Man habe dem Bruder gesagt, er solle sagen, wo der Beschwerdeführer ist, ansonsten würde man Interpol einschalten und diesen zurückholen lassen. Anlässlich seiner Festnahme habe der Beschwerdeführer gedacht, dass Interpol ihn nun zurückschicken würde. Das sei im Juni 2017 gewesen. Der Bruder sei Schuldirektor und arbeite im Reisebüro der Familie nebenbei. Befragt, warum er die nunmehr vorgebrachten Gründe nicht schon anlässlich seiner Einvernahme am 14.9.2017 vorgebracht hätte, gab der Beschwerdeführer an, dass er verstanden habe, er solle nicht mehr erzählen, was er schon vorgebracht hätte. Die Gründe seien die, welche er schon angegeben habe. Das habe alles damit zu tun. Neu sei das mit der Polizei, das mit Interpol. Er habe zudem Unterlagen mitgebracht, die beweisen sollen, dass er nicht aus wirtschaftlichen Gründen hierhergekommen sei. Der Beschwerdeführer legte mehrere eingescannte Unterlagen vor (bei diesen handelt es sich laut englischer Übersetzung um eine Berechtigung zum Betrieb eines Restaurants für römisch 40 und um Grundbuchsauzüge). Ferner legte er eine Bestätigung über die Teilnahme an einem Deutschkurs vor und führte weiter aus, dass er Probleme gehabt habe und sein Land verlassen musste. Zudem verwies er auf das, was er schon anlässlich seiner Antragstellung für den ersten Asylantrag gesagt habe, nämlich dass "diese Leute" von ihm verlangten, dass er als Spion für sie arbeiten und falsche Aussagen machen soll, wenn was passiert und das Ganze vor Gericht kommt. Er solle dann sagen, diese Leute hätten Recht. Dazu befragt, warum die Polizei fast zwei Jahre nach seiner Flucht mit Interpol drohe, diese Institution bis jetzt aber noch nicht eingeschalten habe, wenn der Beschwerdeführer angeblich derart wichtig für diese Personen sei und auf den Vorhalt, völlig unglaubwürdig zu sein, gab der Beschwerdeführer an, dass er als er nach Europa gekommen ist in Serbien beschossen worden sei. Man habe in töten wollen, ihn aber nicht getroffen. Wenn die serbische Polizei sich nicht auf ihn geworfen hätte, wäre er erschossen worden. Von diesem Vorfall gäbe es Fotos, die er "hier" abgegeben hätte. Der Vorfall sei im März 2016 passiert. Diesen Vorfall hätte er nicht früher erwähnt, da der Referent ihm gesagt hätte, dass ihn das nicht interessiere. Es interessierten ihn nur die Vorfälle im Heimatland. Die Fotos habe er bei der Polizei in Linz oder Salzburg abgegeben. Auf Vorhalt, dass laut Sicherstellungprotokoll nur der Reisepass und der Führerschein des Beschwerdeführers aufgefunden worden seien, gab der Beschwerdeführer er an, dass er alle Fotos im Handy gehabt hätte. Man hätte die Fotos hochgeladen, nummeriert und aufgeschrieben. Die Leute, welche auf ihn geschossen hätten, hätten weiter angerufen und ihn bedroht. Aus diesem Grund habe er die Fotos der Polizei gegeben. Die hätten dann gemeint, sie würden ihn nicht in ein Camp schicken, sondern in ein Haus, damit er unter Beobachtung sei. Das wären seine Fluchtgründe. Das hätte damit zu tun, dass er in der Heimat verfolgt werde. Beweise über seine Verfolgung durch die irakischen Behörden könne er aus verständlichen Gründen nicht von diesen verlangen. Abschließend erwähnte er noch einmal, dass er keinesfalls in den Irak zurückkehren könne. Wenn sein Leben dort in Sicherheit wäre, wäre er freiwillig dorthin zurückgekehrt. Auf die Übersetzung der ihm ausgehändigten Länderfeststellungen hat der Beschwerdeführer verzichtet.
Im Anschluss an die oben erwähnte Einvernahme wurde mit mündlich verkündetem Bescheid gemäß § 12a Abs. 2 AsylG iVm § 22 Abs. 10 AsylG und § 62 Abs. 1 AVG der faktische Abschiebeschutz aufgehoben. Hinsichtlich der Gründe für die voraussichtliche Entscheidung führte das BFA im Wesentlichen aus, dass sich aus dem nunmehrigen Vorbringen kein neuer Sachverhalt ergebe. Im gegenständlichen Verfahren hätte sich der Beschwerdeführer auf dieselben Gründe wie im Erstverfahren gestützt. Weiters habe er vorgebracht, dass Mitglieder der Partei, von welcher er verfolgt würde, auf ihn in Serbien geschossen hätten. Bereits im Erstverfahren habe er sein Vorbringen kontinuierlich gesteigert, was sich im gegenständlichen Verfahren fortgesetzt habe. Das Vorbringen hinsichtlich der Einschaltung von Interpol sei auch nicht nachvollziehbar.Im Anschluss an die oben erwähnte Einvernahme wurde mit mündlich verkündetem Bescheid gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10, AsylG und Paragraph 62, Absatz eins, AVG der faktische Abschiebeschutz aufgehoben. Hinsichtlich der Gründe für die voraussichtliche Entscheidung führte das BFA im Wesentlichen aus, dass sich aus dem nunmehrigen Vorbringen kein neuer Sachverhalt ergebe. Im gegenständlichen Verfahren hätte sich der Beschwerdeführer auf dieselben Gründe wie im Erstverfahren gestützt. Weiters habe er vorgebracht, dass Mitglieder der Partei, von welcher er verfolgt würde, auf ihn in Serbien geschossen hätten. Bereits im Erstverfahren habe er sein Vorbringen kontinuierlich gesteigert, was sich im gegenständlichen Verfahren fortgesetzt habe. Das Vorbringen hinsichtlich der Einschaltung von Interpol sei auch nicht nachvollziehbar.
Da sich die allgemeine Lage wie auch die persönlichen Verhältnisse und der körperliche Zustand seit der letzten Entscheidung des BFA nicht entscheidungswesentlich geändert hätten, könne davon ausgegangen werden, dass es für den Beschwerdeführer bei Abschiebung in den Herkunftsstaat zu keiner Bedrohung der ihm garantierten Menschenrechte führen wird.
Die Verwaltungsakte langten am 4.10.2017 bei der zuständigen Gerichtsabteilung ein, worüber gemäß § 22 Abs. 2 BFA-VG das BFA unverzüglich verständigt wurde.Die Verwaltungsakte langten am 4.10.2017 bei der zuständigen Gerichtsabteilung ein, worüber gemäß Paragraph 22, Absatz 2, BFA-VG das BFA unverzüglich verständigt wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist irakischer Staatsbürger, kurdischer Abstammung und moslemischer (sunnitischer) Religionszugehörigkeit, reiste legal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 26.03.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid des BFA vom 27.03.2017, Zl. XXXX wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.Mit Bescheid des BFA vom 27.03.2017, Zl. römisch 40 wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.06.2017, Zl. XXXX wurde die dagegen eingebrachte Beschwerde gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 57, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG als unbegründet abgewiesen.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.06.2017, Zl. römisch 40 wurde die dagegen eingebrachte Beschwerde gemäß Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 57,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG als unbegründet abgewiesen.
Am 13.9.2017 stellte der Beschwerdeführer den nunmehr gegenständlichen Asylantrag (Folgeantrag) und gab zu seinen Fluchtgründen zusammengefasst an, das im ersten Antrag getätigte Vorbringen aufrecht zu erhalten. Zudem brachte er vor, dass seinem Bruder im Juni 2017 gedroht und diesem mitgeteilt wurde, Interpol einzuschalten, wenn er den Aufenthalt des Beschwerdeführers nicht bekannt gibt und dass er im März 2016 in Serbien beschossen wurde.
Der Folgeantrag wird voraussichtlich zurückzuweisen sein.
Der Beschwerdeführer ist gesund. In Bezug auf den Beschwerdeführer besteht kein schützenswertes Privat- und/oder Familienleben im Bundesgebiet.
Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen Verfahren nicht behauptet, dass sich die allgemeine Lage im Irak entscheidungswesentlich geändert habe.
Es ist auch nicht ersichtlich, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers in den Irak eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringt. Es liegen keine Umstände vor, welche einer Außerlandesbringung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Eine entscheidungswesentliche Änderung der Ländersituation ist nicht eingetreten.Es ist auch nicht ersichtlich, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers in den Irak eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringt. Es liegen keine Umstände vor, welche einer Außerlandesbringung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Eine entscheidungswesentliche Änderung der Ländersituation ist nicht eingetreten.
2. Beweiswürdigung:
Die Sachverhaltsfeststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zum Verfahrensablauf und zur Situation im Irak ergeben sich aus der Aktenlage. Die den Beschwerdeführer betreffende Sicherheitslage im Herkunftsstaat wurde eingehend im rechtskräftig entschiedenen Verfahren erörtert und abgewogen. Auch eine für den Beschwerdeführer gegenständliche relevante Änderung an der Situation in seiner Heimat kann anhand der vorliegenden Informationen ebenso nicht festgestellt werden, wie Änderungen, die in der Person des Beschwerdeführers liegen, etwa sein Gesundheitszustand.
Das Vorliegen eines schützenswerten Privat- oder Familienlebens wurde im Verfahren gar nicht konkret behauptet.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016 kann das Bundesamt, wenn der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt hat und liegt kein Fall des § 12a Abs. 1 AsylG 2005 vorliegt, den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wennGemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, kann das Bundesamt, wenn der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gestellt hat und liegt kein Fall des Paragraph 12 a, Absatz eins, AsylG 2005 vorliegt, den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn
1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht,1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG besteht,
2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und
3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
§ 12a Abs. 6 AsylG 2005 zufolge bleiben Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 FPG 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum gemäß § 53 Abs. 2 und 3 FPG festgesetzt. Anordnungen zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, Ausweisungen gemäß § 66 FPG und Aufenthaltsverbote gemäß § 67 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht. Dies gilt nicht für Aufenthaltsverbote gemäß § 67 FPG, die über einen darüber hinausgehenden Zeitraum festgesetzt wurden.Paragraph 12 a, Absatz 6, AsylG 2005 zufolge bleiben Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 52, FPG 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum gemäß Paragraph 53, Absatz 2 und 3 FPG festgesetzt. Anordnungen zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, Ausweisungen gemäß Paragraph 66, FPG und Aufenthaltsverbote gemäß Paragraph 67, FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht. Dies gilt nicht für Aufenthaltsverbote gemäß Paragraph 67, FPG, die über einen darüber hinausgehenden Zeitraum festgesetzt wurden.
Gegen den Beschwerdeführer besteht eine vom Bundesverwaltungsgericht im Instanzenzug mit Erkenntnis vom 27.06.2017, Zl. XXXX bestätigte aufrechte und rechtskräftige Rückkehrentscheidung. Der Beschwerdeführer hat der Rückkehrentscheidung bislang nicht Folge geleistet.Gegen den Beschwerdeführer besteht eine vom Bundesverwaltungsgericht im Instanzenzug mit Erkenntnis vom 27.06.2017, Zl. römisch 40 bestätigte aufrechte und rechtskräftige Rückkehrentscheidung. Der Beschwerdeführer hat der Rückkehrentscheidung bislang nicht Folge geleistet.
Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes setzt gemäß § 12a Abs. 2 Z. 2 AsylG 2005 ferner voraus, dass der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist. Die Behörde hat demzufolge eine Prognose darüber zu treffen, ob der Antrag voraussichtlich (insbesondere wegen entschiedener Sache) zurückzuweisen sein wird.Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes setzt gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 ferner voraus, dass der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist. Die Behörde hat demzufolge eine Prognose darüber zu treffen, ob der Antrag voraussichtlich (insbesondere wegen entschiedener Sache) zurückzuweisen sein wird.
Nach den Erläuterungen zum Fremdenrechtsänderungsgesetz 2009, auf das § 12a Abs. 2 AsylG 2005 im Kern zurückgeht regelt das § 12a Abs. 2 AsylG 2005 die Vorgangsweise bei Folgeanträgen nach [...] zurück- oder abweisenden Entscheidungen [ ] und bestimmt, dass der faktische Abschiebeschutz eines Fremden in diesen Fällen während des laufenden Verfahrens zur Entscheidung über den Folgeantrag unter bestimmten Voraussetzungen aufgehoben werden kann. [...] Die Änderung des Sachverhalts hat sich in zeitlicher Hinsicht auf den zum Entscheidungszeitpunkt des vorigen Verfahrens festgestellten Sachverhalt zu beziehen. Die Z 2 stellt eine Grobprüfung in Form einer Prognose über die Zulässigkeit des Antrags dar. [...] Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 68 Abs. 1 AVG hat es sich um eine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes zu handeln, was nur dann anzunehmen sein wird, wenn sich daraus voraussichtlich eine in den Hauptinhalten anders lautende Entscheidung ergeben würde. Naturgemäß bleibt der amtswegige Ermittlungsgrundsatz (in Zusammenschau mit den Mitwirkungspflichten des Asylwerbers gemäß § 15) aufrecht. Die Behörde hat ihre Entscheidung über die Aufhebung demgemäß auf die Ergebnisse des durch den Folgeantrag ausgelösten Ermittlungsverfahrens zu gründen (RV 330 BlgNR XXIV. GP 11 ff).Nach den Erläuterungen zum Fremdenrechtsänderungsgesetz 2009, auf das Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 im Kern zurückgeht regelt das Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 die Vorgangsweise bei Folgeanträgen nach [...] zurück- oder abweisenden Entscheidungen [ ] und bestimmt, dass der faktische Abschiebeschutz eines Fremden in diesen Fällen während des laufenden Verfahrens zur Entscheidung über den Folgeantrag unter bestimmten Voraussetzungen aufgehoben werden kann. [...] Die Änderung des Sachverhalts hat sich in zeitlicher Hinsicht auf den zum Entscheidungszeitpunkt des vorigen Verfahrens festgestellten Sachverhalt zu beziehen. Die Ziffer 2, stellt eine Grobprüfung in Form einer Prognose über die Zulässigkeit des Antrags dar. [...] Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 68, Absatz eins, AVG hat es sich um eine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes zu handeln, was nur dann anzunehmen sein wird, wenn sich daraus voraussichtlich eine in den Hauptinhalten anders lautende Entscheidung ergeben würde. Naturgemäß bleibt der amtswegige Ermittlungsgrundsatz (in Zusammenschau mit den Mitwirkungspflichten des Asylwerbers gemäß Paragraph 15,) aufrecht. Die Behörde hat ihre Entscheidung über die Aufhebung demgemäß auf die Ergebnisse des durch den Folgeantrag ausgelösten Ermittlungsverfahrens zu gründen Regierungsvorlage 330 BlgNR römisch 24 . Gesetzgebungsperiode 11 ff).
Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes kann dazu führen, dass der Asylwerber trotzdem – vor der inhaltlichen Entscheidung über den Antrag – außer Landes gebracht wird und dass dies unter Umständen mit Folgen verbunden ist, vor denen das Asylrecht gerade schützen will. An eine solche Prognose sind daher strengere Maßstäbe anzulegen als in vergleichbaren Fällen (AsylGH 15.02.2011, D6 413116-2/2011).
Für die Zurückweisung wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgende Erwägungen maßgeblich:Für die Zurückweisung wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgende Erwägungen maßgeblich:
Identität der Sache im Sinn der genannten Bestimmung liegt vor, wenn sich gegenüber der früheren Entscheidung weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 24.05.2016, Ra 2016/03/0050 mwN). Die Rechtskraft wird auch dann nicht durchbrochen, wenn sich das neue Parteibegehren von dem mit rechtskräftigem Bescheid abgewiesenen Begehren nur dadurch unterscheidet, dass es in für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unwesentlichen Nebenumständen modifiziert worden ist; es kann also nur eine solche Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung berechtigen und verpflichten, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals maßgebenden Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann. Dabei ist das Wesen der Sachverhaltsänderung nicht nach der objektiven Rechtslage, sondern nach der Wertung zu beurteilen, die das geänderte Sachverhaltselement in der seinerzeitigen rechtskräftigen Entscheidung erfahren hat (VwGH 17.12.2014, Zl. 2013/10/0246). Im Übrigen ist bei der Überprüfung, ob sich der Sachverhalt maßgeblich verändert hat, vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne dass dabei dessen sachliche Richtigkeit nochmals zu ergründen wäre, weil die Rechtskraftwirkung ja gerade darin besteht, dass die von der Behörde entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (VwGH 24.06.2014, Ro 2014/05/0050).
Bei Gleichbleiben der tatsächlichen Verhältnisse und rechtlichen Grundlagen darf keine weitere Entscheidung in dieser Sache ergehen (VwGH 29.04.2015, Zl. 2012/05/0152). Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes ausgeschlossen, sondern auch dann, wenn das selbe Begehren auf Tatsachen und Beweismittel gestützt wird, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben (VwGH 30.9.1994, Zl. 94/08/0183 mwN; 24.8.2004, Zl. 2003/01/0431).
Bei wiederholten Anträgen auf internationalen Schutz kann nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung berechtigen und verpflichten, der rechtlich für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt (VwGH 25.02.2016, Ra 2015/19/0267; 03.05.2016, Ra 2016/18/0056).
Die Behörde hat sich bereits bei der Prüfung, ob der neuerliche Asylantrag zulässig ist, mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Antragstellers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben ihre Ermittlungen, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (VwGH 06.11.2009, Zl. 2008/19/0783). Wird in einem neuen Asylantrag eine Änderung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts nicht einmal behauptet, geschweige denn nachgewiesen, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen und berechtigt die Behörde dazu, ihn zurückzuweisen (VwGH 4.5.2000, Zl. 99/20/0192).Die Behörde hat sich bereits bei der Prüfung, ob der neuerliche Asylantrag zulässig ist, mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Antragstellers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben ihre Ermittlungen, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen (VwGH 06.11.2009, Zl. 2008/19/0783). Wird in einem neuen Asylantrag eine Änderung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts nicht einmal behauptet, geschweige denn nachgewiesen, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen und berechtigt die Behörde dazu, ihn zurückzuweisen (VwGH 4.5.2000, Zl. 99/20/0192).
Den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts und der belangten Behörde zufolge ist die allgemeine Situation im Irak – soweit sie den Beschwerdeführer betrifft – seit der Erlassung der Rückkehrentscheidung im Wesentlichen unverändert geblieben. Auch von Amts wegen ist seit den rechtskräftigen Abschlüssen der vorhergehenden Asylverfahren keine Änderung der allgemeinen Situation im Irak notorisch, welche die Annahme einer allgemeinen extremen Gefährdungslage gerechtfertigt erscheinen lassen würde. Es wurde auch kein Vorbringen des Beschwerdeführers getätigt, das auf eine Änderung schließen lässt.
Aus dem Vorbringen zum Folgeantrag ergibt sich – siehe obige Sachverhaltsfeststellungen – kein entscheidungswesentlicher neuer Sachverhalt. Soweit der Beschwerdeführer neue Gründe vorbringt, welche bereits vor Beendigung des ersten Asylverfahrens bestanden haben, liegt kein neuer Sachverhalt vor. Einem zweiten Antrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des oben zitierten Erkanntnisses entgegen. Eine behauptete Sachverhaltsänderung im Sinne der oben genannten Judikatur des VwGH muss zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt (VwGH 25.02.2016, Ra 2015/19/0267; 03.05.2016, Ra 2016/18/0056).
Im gegenständlichen Fall gründet der Beschwerdeführer seinen Asylantrag auf die im Vorverfahren vorgebrachten Gründe sowie auf eine Bedrohung seines Bruders im Juni 2017, welcher den Aufenthalt des Beschwerdeführers preisgeben sollte, widrigenfalls dieser durch Interpol zurückgeholt werde und auf einen Beschuss des Beschwerdeführers durch die Polizei im März 2016 in Serbien, wobei aus der Aussage des Beschwerdeführers vom 29.9.2017 nicht deutlich hervorgeht, ob er sich auf jene Personen bzw. Institutionen bezieht, die auch in die Vorfälle, von denen er im ersten Verfahren gesprochen hat, involviert waren. Aus dem Gesamtzusammenhang des Vorbringens ergibt sich jedoch, dass sich die nunmehr vorgebrachten Gründe auf die gleiche Bedrohungslage beziehen, die vom Beschwerdeführer schon im ersten Asylverfahren geschildert und sowohl vom BFA als auch vom Bundesverwaltungsgericht als nicht glaubhaft erachtet wurde. Hinsichtlich des angeblichen Beschusses in Serbien ist auch noch anzumerken, dass sich der behauptete Vorfall nach der Aussage des Beschwerdeführers vor Abschluss des Vorverfahrens ereignete.
Der gegenständliche Asylantrag des Beschwerdeführers ist daher voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Zu den vorgelegten Urkunden ist anzumerken, dass diese ebenfalls nicht geeignet sein werden, eine neue Sachentscheidung zu erwirken.
Dem BFA wird zudem nicht zu entgegnen sein, wenn es zum Ergebnis kommt, dass die Aussagen des Beschwerdeführers für die Behörde zudem nicht glaubwürdig bzw. nicht nachvollziehbar sind, da der Beschwerdeführer beispielsweise sein Vorbringen – auch im gegenständlichen zweiten Verfahren – kontinuierlich gesteigert hat oder zur angeblichen Übergabe der Beweisfotos zu seinem Beschuss in Serbien an die Österreichischen Behörden nur vage Angaben machen konnte. Sofern der Beschwerdeführer mit seiner Aussage im gegenständlichen Verfahren darauf abzielt, dass er in Österreich sicherer wäre als im Herkunftsland, entbehrt das auch eine gewissen Logik, wenn er zugleich vorbringt, dass ihm auch in Europa nach seinem Leben getrachtet wurde. Dem BFA ist auch beizupflichten, dass die Aussage hinsichtlich der - fast zwei Jahre nach seiner Flucht - dem Bruder gegenüber ausgesrprochenen Drohung, den Beschwerdeführer mit Interpol zurückbringen zu lassen, nicht nachvollziehbar ist, zumal diese Institution auch ohne vorhergehende Drohung hätte eingeschaltet werden können.
Es ist der Ansicht des BFA auch beizupflichten, dass kein schützenswertes Familien- oder Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich feststellbar ist und auch der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht dazu Anlass gibt, zu einem anderen Ergebnis zu kommen.
Bereits im vorangegangenen Verfahren hat das Bundesverwaltungsgericht ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson als ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde.Bereits im vorangegangenen Verfahren hat das Bundesverwaltungsgericht ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson als ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde.
Da insgesamt die Voraussetzung des § 12 a Abs. 2 iVm § 22 Abs.10 AsylG 2005 und § 22 BFA-VG für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der mündlich verkündete Bescheid des BFA vom 29.09.2017 rechtmäßig.Da insgesamt die Voraussetzung des Paragraph 12, a Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 und Paragraph 22, BFA-VG für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der mündlich verkündete Bescheid des BFA vom 29.09.2017 rechtmäßig.
Gemäß § 22 Abs. 1 zweiter Satz BFA-VG war ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, zweiter Satz BFA-VG war ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig. Die Voraussetzungen für die Zulassung der ordentlichen Revision liegen daher nicht vor.
Schlagworte
faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßig, Folgeantrag,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:L526.2153363.2.00Zuletzt aktualisiert am
17.11.2017