Entscheidungsdatum
09.10.2017Norm
AsylG 2005 §3Spruch
W234 1439107-1/32E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Thomas HORVATH über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Ghana, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.11.2013, Zl.12 17.256-BAI, nach einer mündlichen Verhandlung am 09.11.2016 und am 19.07.2017 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Thomas HORVATH über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Ghana, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.11.2013, Zl.12 17.256-BAI, nach einer mündlichen Verhandlung am 09.11.2016 und am 19.07.2017 zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheids wird gemäß §§ 3 und 8 AsylG 2005 abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheids wird gemäß Paragraphen 3 und 8 AsylG 2005 abgewiesen.
II. In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides aufgehoben und das Verfahren gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.römisch zwei. In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides aufgehoben und das Verfahren gemäß Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer reiste nach Österreich ein und stellte am 25.11.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Am 27.11.2012 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Dabei gab er an, kein religiöses Bekenntnis aufzuweisen und zur Volksgruppe der Ashanti zu gehören.
Bei der Erstbefragung begründete der Beschwerdeführer den Antrag auf internationalen Schutz damit, dass er im Jahr 2003 in einer Bar als Sänger gearbeitet und dort einen reichen Mann kennengelernt habe. Dieser habe ihn in ein Hotel mitgenommen, vergewaltigt und ihm danach Geld gegeben, damit er niemandem davon erzähle. Das Ganze habe sich ein paar Mal wiederholt. Danach habe der Beschwerdeführer dies mit anderen Männern fortführen wollen, weil er sei süchtig danach geworden sei. Im Jahr 2011 habe er seinen Partner kennengelernt. Da dies von der Gesellschaft nicht akzeptiert worden sei, hätten Unbekannte seinen Partner getötet. Auch der Beschwerdeführer selbst sei verfolgt und mit dem Tode bedroht worden. Die Leute hätten ihm vorgeworfen, ein Teufel zu sein. Aus Angst um sein Leben habe er das Heimatland verlassen. (AS 17).
3. Am 13.03.2013 wurde der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Englisch niederschriftlich durch das Bundesasylamt einvernommen. Dabei brachte er im Wesentlichen vor, in Ashanti XXXX geboren und ohne Glaubensbekenntnis sowie ledig und kinderlos zu sein und zur Volksgruppe der Ashanti zu gehören. Aufgewachsen sei er in Accra und in der Region Ashanti in XXXX und in Kumasi, wo er bis zu seiner Ausreise gearbeitet und gelebt habe. 1992 habe er die Grundschule und 2004 die Mittelschule begonnen, die er 2007 abgeschlossen habe. Anschließend habe er eine Ausbildung zum Radioreporter begonnen, diese jedoch abgebrochen. Von 2007 bis zu seiner Ausreise sei er Musiker in zwei verschiedenen Bands gewesen. Wirtschaftlich sei es ihm sehr gut gegangen. Seine Eltern seien geschieden, der Vater würde in XXXX im eigenen Haus, die Mutter mit zwei Geschwistern in Kumasi in einer Mietwohnung leben; ein älterer Bruder halte sich in Accra auf. Die Eltern und der ältere Bruder seien berufstätig. Der Beschwerdeführer habe zuletzt – zeitweilig mit seinem Partner – in einer Mietwohnung gewohnt.3. Am 13.03.2013 wurde der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Englisch niederschriftlich durch das Bundesasylamt einvernommen. Dabei brachte er im Wesentlichen vor, in Ashanti römisch 40 geboren und ohne Glaubensbekenntnis sowie ledig und kinderlos zu sein und zur Volksgruppe der Ashanti zu gehören. Aufgewachsen sei er in Accra und in der Region Ashanti in römisch 40 und in Kumasi, wo er bis zu seiner Ausreise gearbeitet und gelebt habe. 1992 habe er die Grundschule und 2004 die Mittelschule begonnen, die er 2007 abgeschlossen habe. Anschließend habe er eine Ausbildung zum Radioreporter begonnen, diese jedoch abgebrochen. Von 2007 bis zu seiner Ausreise sei er Musiker in zwei verschiedenen Bands gewesen. Wirtschaftlich sei es ihm sehr gut gegangen. Seine Eltern seien geschieden, der Vater würde in römisch 40 im eigenen Haus, die Mutter mit zwei Geschwistern in Kumasi in einer Mietwohnung leben; ein älterer Bruder halte sich in Accra auf. Die Eltern und der ältere Bruder seien berufstätig. Der Beschwerdeführer habe zuletzt – zeitweilig mit seinem Partner – in einer Mietwohnung gewohnt.
Zu seinem Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer vor, dass er etliche Jahre in Bars gearbeitet habe, wo er mit seiner Band als Sänger aufgetreten sei. Einmal sei in einer Pause ein Mann in der " XXXX Bar" in Kumasi auf ihn zugekommen und habe ihm erklärt, dass er ihn gern hätte. Er habe den Beschwerdeführer mit in sein Zimmer im Hotel " XXXX " genommen, wo es zwischen beiden zu sexuellen Handlungen gekommen sei. Deswegen habe sich der Beschwerdeführer sehr schlecht gefühlt und geschämt; zudem habe er stark am Anus geblutet. Der Mann habe gesagt, dass er niemandem davon erzählen dürfe und ihm sogar Schweigegeld gegeben. Der Beschwerdeführer habe dann mit diesem Mann eineinhalb Jahre lang gegen Bezahlung sexuelle Kontakte gehabt und schließlich Gefallen daran gefunden. In der Folge habe er mehrere Bekanntschaften und schließlich einen fixen Partner gehabt, mit dem er zeitweise zusammengelebt habe. In Ghana würden die Leute aber gegen Schwule auftreten; auch die Polizei und die Regierung würden diese suchen und verhaften.Zu seinem Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer vor, dass er etliche Jahre in Bars gearbeitet habe, wo er mit seiner Band als Sänger aufgetreten sei. Einmal sei in einer Pause ein Mann in der " römisch 40 Bar" in Kumasi auf ihn zugekommen und habe ihm erklärt, dass er ihn gern hätte. Er habe den Beschwerdeführer mit in sein Zimmer im Hotel " römisch 40 " genommen, wo es zwischen beiden zu sexuellen Handlungen gekommen sei. Deswegen habe sich der Beschwerdeführer sehr schlecht gefühlt und geschämt; zudem habe er stark am Anus geblutet. Der Mann habe gesagt, dass er niemandem davon erzählen dürfe und ihm sogar Schweigegeld gegeben. Der Beschwerdeführer habe dann mit diesem Mann eineinhalb Jahre lang gegen Bezahlung sexuelle Kontakte gehabt und schließlich Gefallen daran gefunden. In der Folge habe er mehrere Bekanntschaften und schließlich einen fixen Partner gehabt, mit dem er zeitweise zusammengelebt habe. In Ghana würden die Leute aber gegen Schwule auftreten; auch die Polizei und die Regierung würden diese suchen und verhaften.
Als der Beschwerdeführer dann in der zweiten Augustwoche 2012 seinen Partner in seiner eigenen Wohnung tot aufgefunden habe, habe er beschlossen zu fliehen. Im Spital habe man festgestellt, dass sein Freund vergiftet worden sei, was der Beschwerdeführer von verschiedenen Personen durch Anrufe erfahren habe. In der darauf folgenden Nacht habe er die Wohnung verlassen. Morde solcher Art würden von Nachbarn durchgeführt oder in Auftrag gegeben. Auch sei der Beschwerdeführer einmal an einem Kebapstand von den Anwesenden beleidigt worden und der Betreiber habe eine heiße Platte nach ihm geworfen. Zudem habe man ihn des Öfteren mündlich bedroht, jedoch nie geschlagen.
Da Schwule auch von einzelnen Personen immer intensiv belästigt würden, habe sich der Beschwerdeführer nach dem Tod seines Partners zwei bis drei Tage in Accra versteckt, sein Geld von der Bank geholt und seinen Freund XXXX gebeten, ihm zu helfen. Dieser habe gesagt, er solle von Accra nach Tokardi kommen, wo er ihm einen Schiffsagenten vorgestellt habe. Dieser habe ihm schlussendlich zur Flucht aus Ghana verholfen (AS 75ff.). Bis zu seiner Ausreise im November habe er sich der Beschwerdeführer etwa einen Monat lang in den Vororten zwischen Accra und Kumasi versteckt gehalten.Da Schwule auch von einzelnen Personen immer intensiv belästigt würden, habe sich der Beschwerdeführer nach dem Tod seines Partners zwei bis drei Tage in Accra versteckt, sein Geld von der Bank geholt und seinen Freund römisch 40 gebeten, ihm zu helfen. Dieser habe gesagt, er solle von Accra nach Tokardi kommen, wo er ihm einen Schiffsagenten vorgestellt habe. Dieser habe ihm schlussendlich zur Flucht aus Ghana verholfen (AS 75ff.). Bis zu seiner Ausreise im November habe er sich der Beschwerdeführer etwa einen Monat lang in den Vororten zwischen Accra und Kumasi versteckt gehalten.
Der Beschwerdeführer habe sich Anfang September 2012 zur Flucht entschlossen. Zu diesem Zeitpunkt habe er sich in Accra aufgehalten, von wo er nach Takoradi gegangen sei. Von dort sei er November mit einem Frachtschiff aus Ghana ausgereist. Die Schifffahrt habe etwa 10 Tage gedauert.
4. Am 22.07.2013 langte beim Bundesasylamt ein Unterstützungsschreiben samt einer Unterschriftenliste zur Unterstützung des Beschwerdeführers ein.
5. Am 27.05.2013 stellte das Bundesasylamt Anfragen an die Staatendokumentation zu den Angaben des Beschwerdeführers. Am 29.07.2013 wurden Informationen dahingehend übermittelt, dass weder das vom Beschwerdeführer genannte Hotel, noch die Bar existieren würden. Zudem habe auch der Tod seines Partners nicht bestätigt werden können. Es gebe keinen Polizeibericht hierzu und im Personenstandsregister existierten keine Aufzeichnungen mit dem Namen des Partners des Beschwerdeführers (AS 123ff.). Laut dem befragten Anwalt sei Homosexualität in Ghana nicht strafbar, jedoch werde sie von manchen Gruppen als moralisch minderwertig angesehen. Als strafbar würde Geschlechtsverkehr auf unnatürliche Weise gelten und es habe es noch keine Verhaftungen oder Verurteilungen wegen Homosexualität in Ghana gegeben. Zudem komme es aktuell zu keinen Verfolgungshandlungen oder Diskriminierungen von Homosexuellen, jedoch werde Homosexualität von religiösen Führern und Teilen der Bevölkerung verurteilt. Zudem gebe es mehrere Hilfsorganisationen. In seiner 15-jährigen Tätigkeit sei dem Anwalt kein Fall untergekommen, wo jemand wegen Homosexualität verfolgt worden sei, weil auch kein Gesetz gelte, welches diese unter Strafe stelle.
6. Mit Schriftsatz vom 29.07.2013 wurde dem Beschwerdeführer diese Anfragebeantwortung unter Einräumung einer Stellungnahmefrist übermittelt. Am 08.08.2013 langte beim Bundesasylamt die diesbezügliche Stellungnahme ein, in der der Beschwerdeführer im Wesentlichen erklärte, dass vor geraumer Zeit ein Dorfvorstand und dessen Dorfälteste in der Nordregion die Jugend aufgefordert hätten, alle mutmaßlichen Homosexuellen in der Region zu lynchen. Als sie dann von einigen Menschenrechtsorganisationen damit konfrontiert worden seien, hätten sie alles abgestritten. Der Beschwerdeführer sei bereit, jederzeit konkrete Beweise zu seinem Vorbringen vorzulegen, sollte ihm hierzu Gelegenheit geboten werden. Überdies würde auch seine Familie unter der Situation leiden. So sei seine Mutter gezwungen gewesen, ihr kleines Geschäft aufzugeben, seine Familie habe umziehen und sein jüngerer Bruder die Schule wechseln müssen.
7. Mit Bescheid vom 12.11.2013 – zugestellt am 18.11.2013 – wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.), ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ghana ausgewiesen (Spruchpunkt III.).7. Mit Bescheid vom 12.11.2013 – zugestellt am 18.11.2013 – wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ghana ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).
Die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten begründet das Bundesasylamt im Wesentlichen damit, dass die vom Beschwerdeführer angegebenen Gründe für das Verlassen seines Herkunftsstaates nicht glaubhaft seien. Insbesondere habe nicht festgestellt werden können, dass er in Ghana eine Beziehung mit dem von ihm angegebenen Partner gehabt habe und dieser vergiftet worden sei. Zudem habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer in der Heimat wegen seiner Homosexualität Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen sei. Ferner würden ihm dort keine Rechtsverletzungen drohen, welche die Zuerkennung subsidiären Schutzes gebieten würden. Schließlich sei er in Österreich noch nicht so gut integriert, dass dies der Beendigung seines Aufenthalts hier entgegenstehen würde.
8. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid Beschwerde, welche am 28.11.2013 beim Bundesasylamt per E-Mail einlangte. Darin wurde ua ein Bericht des Immigration and Refugee Board of Canada vom 02.10.2006 zum Thema Homosexualität in Ghana zitiert und angemerkt, dass sich in Ghana aufgrund der hohen Kosten fast niemand eine Sterbeurkunde ausstellen lasse, weshalb der verstorbene Partner des Beschwerdeführers auch nicht ohne weiteres gefunden hätte werden können. Die dortige Verwaltungsführung könne keineswegs mit der Führung der Personenstandsregister in europäischen Ländern verglichen werden; es sei leicht nachvollziehbar, dass die befragten Vertreter der Regierung die wahren Probleme nicht wahrhaben wollten bzw. diese leugnen würden. Zudem könne man bei einer Befragung von 33 Personen in einer Stadt mit eineinhalb Millionen Einwohnern keinesfalls darauf schließen, dass es die vom Beschwerdeführer angeführten Orte nicht gebe oder dass der Beschwerdeführer kein Musiker sei. Somit sei der vorliegende Bericht der Staatendokumentation mangelhaft und einseitig und vermöge dem Beschwerdeführer seine Glaubwilligkeit in keiner Weise abzusprechen.
9. Am 10.12.2013 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Bestätigung der Tätigkeit des Beschwerdeführers als professioneller Musiker in Ghana ein. Am 13.06.2014 folgte ein Konvolut von Integrationsunterlagen, die sich vor allem auf seine Tätigkeit als ordentliches Mitglied einer Jazzband in Österreich und seine Teilnahme an einem Benefizkonzert beziehen.
10. Am 09.11.2016 hielt das Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Englisch eine öffentliche mündliche Verhandlung ab.
Dabei brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er habe bis jetzt in Österreich unentgeltlich gearbeitet. Ein Familienleben führe er in Österreich nicht; er führe auch keine Beziehung. Seine Verurteilung durch das Landesgericht Innsbruck wegen falscher Beweisaussage und Verleumdung gehe darauf zurück, dass ihn eine Dame gestalkt habe. Dies sei dann vor Gericht gegangen. Die Beweise des Beschwerdeführers hätten jedoch nicht ausgereicht, sodass er letztendlich sein Vorbringen zurückgezogen habe und bestraft worden sei.
In Ghana habe er zuletzt in der Ashanti Region in XXXX gelebt. Zeitweilig habe er sich bei seiner Mutter in Kumasi aufgehalten und dort auch seine Sachen verwahrt; sein gewöhnlicher Wohnsitz sei aber seit 2008 oder 2009 in XXXX gewesen.In Ghana habe er zuletzt in der Ashanti Region in römisch 40 gelebt. Zeitweilig habe er sich bei seiner Mutter in Kumasi aufgehalten und dort auch seine Sachen verwahrt; sein gewöhnlicher Wohnsitz sei aber seit 2008 oder 2009 in römisch 40 gewesen.
Im Falle einer Rückkehr nach Ghana habe der Beschwerdeführer große Angst vor der Gesellschaft und auch vor seiner Familie. Als Homosexueller wäre es sehr schwierig für ihn, dort zu leben; auch für seine Familie würde dies ein großes Problem darstellen. Seit seinem ersten Kontakt zu einem Mann in Jahr 2003 betrachte er sich als homosexuell.
Dass im Bericht des Vertrauensanwaltes in Ghana seine Angaben nicht bestätigt hätten werden können, erklärte er damit, dass sich dort die Leute nicht wirklich darauf einlassen wollten und man schwer Details von ihnen erfahre. In welchem Spital sein Partner gewesen sei, habe er nur telefonisch von jemand anderem gehört, sei aber selbst nicht dort gewesen und wisse das nur vom Hörensagen. Seines Wissens nach gebe es im Land keine Bar und kein Hotel für Homosexuelle. Auch in der von ihm genannten Bar bzw. in dem Hotel wären solche Handlungen verboten. Warum der Anwalt behauptet habe, dass es die von ihm genannte Bar und das Hotel nicht gebe, wisse er nicht. Er habe versucht, sich Beweismittel zu seiner Asylsache aus Ghana schicken zu lassen, aber die betreffende Person habe ihm dann mitgeteilt, dass sie nicht mehr daran interessiert wäre, weil sie befürchtet hätte, selbst zum Ziel zu werden. Im Jahr 2012 habe er seine Mutter darauf angesprochen, aber auch diese habe nicht wirklich Interesse daran gezeigt, ihm zu helfen. Auch sie hätte Angst gehabt, Probleme zu bekommen.
Zu den Ereignissen, die zum Tod seines Freundes geführt hätten, erklärte der Beschwerdeführer, dass ihn dieser des Öfteren zu Hause besucht habe (NS 7). Im August 2012 sei der Beschwerdeführer gerade aus der Stadt gekommen und habe schon von weitem den Lärm zahlreicher Leute gehört und gesehen, dass sein Freund Blut erbrochen bzw. Schaum vor dem Mund gehabt habe. Sein Partner sei in der Wohnung gewesen, als der Mob auf ihn losgegangen sei. Schon am Vortag habe sich sein Partner über Magenschmerzen beklagt und in ein Spital begeben, wo er jedoch nicht ernstgenommen und wieder nach Hause geschickt worden sei.
Der Beschwerdeführer sei von allen möglichen Leuten bedroht worden und habe dann keinen anderen Ausweg gesehen, als vom Tatort davonzulaufen und sich versteckt zu halten. In mehreren Telefonaten habe er dann erfahren, dass sein Freund vergiftet und bis zum Begräbnis in einem Kühlhaus untergebracht worden sei. Der Beschwerdeführer habe keine konkreten Informationen darüber, wo er tatsächlich gestorben sei, aber gerüchteweise soll dies in der Wohnung passiert sein. Andere Leute hätten dann den Transport mit einem Taxi ins Krankenhaus arrangiert.
Der Rechtsberater wies darauf hin, dass die Beschaffung von Beweismitteln über Homosexualität wegen des bestehenden Tabus in Ghana sehr schwierig sei. Außerdem gebe es laut der Bescheidbegründung ein Hotel namens " XXXX ". Zudem habe der Beschwerdeführer die Telefonnummer seines Arbeitgebers bekannt gegeben, welcher hätte kontaktiert werden können. Weiters wurden ein Artikel der Tagesschau zum Thema Homosexualität in Ghana und ein Konvolut von Integrationsunterlagen (diverse Empfehlungsschreiben, Bestätigungen über Freiwilligentätigkeiten, eine Liste mit zahlreichen Unterstützungsunterschriften sowie ein ÖSD-Sprachzertifikat A2) vorgelegt.Der Rechtsberater wies darauf hin, dass die Beschaffung von Beweismitteln über Homosexualität wegen des bestehenden Tabus in Ghana sehr schwierig sei. Außerdem gebe es laut der Bescheidbegründung ein Hotel namens " römisch 40 ". Zudem habe der Beschwerdeführer die Telefonnummer seines Arbeitgebers bekannt gegeben, welcher hätte kontaktiert werden können. Weiters wurden ein Artikel der Tagesschau zum Thema Homosexualität in Ghana und ein Konvolut von Integrationsunterlagen (diverse Empfehlungsschreiben, Bestätigungen über Freiwilligentätigkeiten, eine Liste mit zahlreichen Unterstützungsunterschriften sowie ein ÖSD-Sprachzertifikat A2) vorgelegt.
11. Am 14.12.2016 langten beim Bundesverwaltungsgericht Fotos ein, die Auftritte des Beschwerdeführers mit seiner Band in Ghana zeigen sollen. Zudem wurden zwei Links zu Artikeln geschickt, nach denen es in Ghana durchaus üblich sei, Tote in Taxis zu befördern.
12. Am 19.07.2017 führte das Bundesverwaltungsgericht nach einem Wechsel des zuständigen Richters erneut eine öffentliche mündliche Verhandlung durch.
Darin erklärte der Beschwerdeführer zunächst, gesund zu sein.
In Österreich lebe er alleine und führe keine Partnerschaft, arbeite als Musiker in verschiedenen Bands, organisiere Workshops in Schulen und sei auch als Fahrer für einen Sozialladen tätig. Seine Beschäftigungen seien allesamt unentgeltlich. Wenn der Beschwerdeführer eine Arbeitsgenehmigung erhalten würde, könnte er von seiner Musik leben, aber auch andere Dinge tun. Er habe den Beruf des Radiojournalisten erlernt. Zudem habe er Freunde, die Österreicher seien. Ein Deutsch-Zertifikat auf dem Niveau A2 befinde sich im Akt, die Vorprüfung zum Niveau B1 habe er bereits bestanden. Hierzu stellte der Richter fest, dass der Beschwerdeführer die gestellten Fragen lückenlos verstanden habe und sich in der deutschen Sprache schon sehr gut auf alltäglichem Niveau ausdrücken könne.
Seit seinem negativen Bescheid hätten sich die Beziehungen seiner Mutter und seines kleinen Bruders zur Gesellschaft verschlechtert. Seine Mutter habe wegen ihm ihre Wohnung verloren; man habe ihr gesagt, sie sei die Mutter eines Teufels. Sie habe als Händlerin gearbeitet; die Leute hätten ihre Produkte nicht mehr gekauft. Zudem sei sie krank, leide an Diabetes, Nierenproblemen und Bluthochdruck. Seit ungefähr fünf Jahren wisse der Beschwerdeführer nicht genau, wo sie lebe, jedoch halte sie sich in XXXX in Kumasi auf. Sein jüngerer Bruder befinde sich noch bei ihr, der ältere lebe in Accra. Sie würden ein- bis zweimal im Monat mit dem Beschwerdeführer telefonieren. Der ältere Bruder sei Chauffeur bei einer Firma, der kleinere Student. Die Mutter würde nicht arbeiten. Sie hätten eine Unterkunft, ihr Lebensstandard sei aber schlecht. Seine Eltern seien geschieden. Zu seinem in England lebenden Vater stehe der Beschwerdeführer nicht in Kontakt; dieser lehne Homosexuelle ab und wisse auch von seiner sexuellen Orientierung. In den Jahren 2013 und 2014 habe der Beschwerdeführer auch eine homosexuelle Beziehung in Österreich gehabt, sein Partner sei dann aber ausgewandert.Seit seinem negativen Bescheid hätten sich die Beziehungen seiner Mutter und seines kleinen Bruders zur Gesellschaft verschlechtert. Seine Mutter habe wegen ihm ihre Wohnung verloren; man habe ihr gesagt, sie sei die Mutter eines Teufels. Sie habe als Händlerin gearbeitet; die Leute hätten ihre Produkte nicht mehr gekauft. Zudem sei sie krank, leide an Diabetes, Nierenproblemen und Bluthochdruck. Seit ungefähr fünf Jahren wisse der Beschwerdeführer nicht genau, wo sie lebe, jedoch halte sie sich in römisch 40 in Kumasi auf. Sein jüngerer Bruder befinde sich noch bei ihr, der ältere lebe in Accra. Sie würden ein- bis zweimal im Monat mit dem Beschwerdeführer telefonieren. Der ältere Bruder sei Chauffeur bei einer Firma, der kleinere Student. Die Mutter würde nicht arbeiten. Sie hätten eine Unterkunft, ihr Lebensstandard sei aber schlecht. Seine Eltern seien geschieden. Zu seinem in England lebenden Vater stehe der Beschwerdeführer nicht in Kontakt; dieser lehne Homosexuelle ab und wisse auch von seiner sexuellen Orientierung. In den Jahren 2013 und 2014 habe der Beschwerdeführer auch eine homosexuelle Beziehung in Österreich gehabt, sein Partner sei dann aber ausgewandert.
Der Beschwerdeführer gehöre der ethnischen Gruppe der Ashanti an, habe in Ghana zunächst bis zum Jahr 2009 bei seiner Mutter in Kumasi in der Region Ashanti gelebt und sei dann nach XXXX gezogen, wo er an der genannten Adresse bis zur Ausreise gelebt habe. Er habe dort alleine gewohnt und manchmal Besuch von seinem Freund erhalten. Gearbeitet habe er als Musiker und manchmal auch Journalist. Da er ein Auto gehabt habe, sei er auch manchmal als Taxifahrer tätig gewesen. Seine Familie sei Teil des Mittelstandes gewesen.Der Beschwerdeführer gehöre der ethnischen Gruppe der Ashanti an, habe in Ghana zunächst bis zum Jahr 2009 bei seiner Mutter in Kumasi in der Region Ashanti gelebt und sei dann nach römisch 40 gezogen, wo er an der genannten Adresse bis zur Ausreise gelebt habe. Er habe dort alleine gewohnt und manchmal Besuch von seinem Freund erhalten. Gearbeitet habe er als Musiker und manchmal auch Journalist. Da er ein Auto gehabt habe, sei er auch manchmal als Taxifahrer tätig gewesen. Seine Familie sei Teil des Mittelstandes gewesen.
Zu seinen Fluchtgründen erklärte der Beschwerdeführer, er habe 2003 in der " XXXX ", wo er als Musiker aufgetreten sei, einen Mann getroffen. Dieser sei immer zu seinen Vorstellungen gekommen, habe ihm gesagt, dass er ihn möge und ihm Geld und Geschenke gegeben. Ihr erster sexueller Kontakt sei im Hotel gewesen, was der Beschwerdeführer erst später gemocht habe. Sie hätten dann einfach Sex miteinander gehabt und seien für eine Weile in Kontakt geblieben, bis sie sich nach einem Jahr und ein paar Monaten getrennt hätten. Ein paar Monate, nachdem diese Beziehung begonnen habe, habe sich der Beschwerdeführer homosexuell gefühlt. Genannt worden sei dieser Mann XXXX . Zwischen 2008 und 2009 sei der Beschwerdeführer nach XXXX gezogen, mit seinem Partner in Kontakt gekommen und mit ihm bis 2012 zusammengeblieben. In diesem Jahr hätten auch seine Probleme begonnen.Zu seinen Fluchtgründen erklärte der Beschwerdeführer, er habe 2003 in der " römisch 40 ", wo er als Musiker aufgetreten sei, einen Mann getroffen. Dieser sei immer zu seinen Vorstellungen gekommen, habe ihm gesagt, dass er ihn möge und ihm Geld und Geschenke gegeben. Ihr erster sexueller Kontakt sei im Hotel gewesen, was der Beschwerdeführer erst später gemocht habe. Sie hätten dann einfach Sex miteinander gehabt und seien für eine Weile in Kontakt geblieben, bis sie sich nach einem Jahr und ein paar Monaten getrennt hätten. Ein paar Monate, nachdem diese Beziehung begonnen habe, habe sich der Beschwerdeführer homosexuell gefühlt. Genannt worden sei dieser Mann römisch 40 . Zwischen 2008 und 2009 sei der Beschwerdeführer nach römisch 40 gezogen, mit seinem Partner in Kontakt gekommen und mit ihm bis 2012 zusammengeblieben. In diesem Jahr hätten auch seine Probleme begonnen.
Eines Tages seien er und sein Partner bedroht worden. Der Beschwerdeführer habe im August 2012 einen Anruf erhalten; darin sei ihm gesagt worden, er solle sofort nach Hause kommen. Bei der Rückkehr habe er vor und in seinem Wohnhaus eine Menschenmenge gesehen und erfahren, dass es eine Attacke auf seinen Freund gegeben hätte. Die Leute hätten vermutet, dass die beiden eine Beziehung geführt hätten, und seinen Partner angegriffen. Persönlich sei der Beschwerdeführer nicht anwesend gewesen, jedoch hätten die Leute berichtet, dass Blut aus der Nase und Schaum aus dem Mund des Freundes gelaufen seien und dieser gestorben sei. Deswegen habe sich der Beschwerdeführer gefährdet gefühlt, sei sofort weggerannt und habe sich dann etwa einen Monat lang versteckt gehalten. In seine Wohnung sei er persönlich nicht mehr zurückgekehrt, sondern habe jemanden geschickt, um seine Sachen zu holen. Auf Grund der Informationen, die der Beschwerdeführer erhalten habe, gehe er davon aus, dass man seinen Freund vergiftet habe. Er glaube jedoch, dass er selbst das eigentliche Ziel gewesen sei, weil sein Freund in seiner Wohnung vergiftet worden sei. Dieser habe nämlich nicht bei ihm gewohnt, sondern sei nur auf Besuch gewesen. Es habe sich um ein Mehrparteienhaus gehandelt; irgendwo dort sei sein Freund gefunden worden. Wo genau der Freund gefunden worden sei, wisse der Beschwerdeführer ebenso wenig, wie was in der Folge geschehen sei. Die Leute hätten versucht, seinen Partner ins Krankenhaus zu bringen, aber der Beschwerdeführer glaube, dass dieser schon nicht mehr gelebt habe. Diese Informationen habe er von Nachbarn und Freunden erfahren, die in angerufen hätten. Das Begräbnis habe er nicht besucht. Konkrete medizinische Informationen über die Todesursache habe er nicht erhalten. Während des Tages seien sie zusammen gewesen, sein Freund habe keinerlei Vorzeichen einer Vergiftung gezeigt.
Da er Angst gehabt habe, das nächste Opfer zu werden, habe sich der Beschwerdeführer entschieden, das Land zu verlassen und sei in der ersten Septemberhälfte 2012 ausgereist (NS 9 ff.). Seine sexuelle Orientierung habe der Beschwerdeführer in der Heimat nicht gezeigt, aber die Leute hätten es wohl vermutet. Konkrete Verfolgungshandlungen gegen den Beschwerdeführer habe es nach dem Tod seines Freundes nicht mehr gegeben; er habe nur erfahren, dass ihn die Polizei wegen der Untersuchung suche. Staatliche Handlungen gegen ihn seien nicht gesetzt worden, aber man werde gerüchteweise wissen, dass er homosexuell sei.
Bereits vor diesem Ereignis sei der Beschwerdeführer bedroht worden. Eines Tages hätten sich auf der Hauptstraße in XXXX Leute versammelt. Der Beschwerdeführer habe während der Diskussion etwas sagen wollen, als ihm plötzlich ein Mann aus der Nachbarschaft vorgeworfen habe, ein Teufel zu sein und ihm angedroht habe, ihm etwas anzutun, wenn er weiterrede. Sie hätten dort Metall im Feuer erhitzt, um Fleisch zu garen. Mit diesem Metall habe diese Person den Beschwerdeführer attackiert. Der Beschwerdeführer habe dann bei der Polizei Anzeige erstattet, die aber nichts unternommen habe.Bereits vor diesem Ereignis sei der Beschwerdeführer bedroht worden. Eines Tages hätten sich auf der Hauptstraße in römisch 40 Leute versammelt. Der Beschwerdeführer habe während der Diskussion etwas sagen wollen, als ihm plötzlich ein Mann aus der Nachbarschaft vorgeworfen habe, ein Teufel zu sein und ihm angedroht habe, ihm etwas anzutun, wenn er weiterrede. Sie hätten dort Metall im Feuer erhitzt, um Fleisch zu garen. Mit diesem Metall habe diese Person den Beschwerdeführer attackiert. Der Beschwerdeführer habe dann bei der Polizei Anzeige erstattet, die aber nichts unternommen habe.
In Österreich habe der Beschwerdeführer mit einer Stalkerin und deren Freund Probleme gehabt. Er habe sich an die Polizei gewandt und sei letztlich zu einer Geldstrafe verurteilt worden, weil er keine hinreichenden Beweise dafür gehabt habe.
13. Am 09.08.2017 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme zu den in der mündlichen Verhandlung ausgehändigten Länderberichten ein. Dabei wurde im Wesentlichen das bisherige Vorbringen wiederholt und darauf hingewiesen, dass die ins Verfahren eingebrachten Berichte die Gefahr massiver Diskriminierungen wegen der sexuellen Orientierung des Beschwerdeführers zeigen würden. Zudem wurde ein Internetartikel zum Thema beigelegt, dem zufolge sich der Vorsitzende des Parlaments von Ghana dafür einsetzen wolle, Homosexualität zu verbieten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grund des Antrags auf internationalen Schutz vom 25.11.2012, der Erstbefragung des Beschwerdeführers durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, seinen Einvernahmen durch das Bundesasylamt, der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 29.07.2013, der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid, den Stellungnahmen des Beschwerdeführers vom 08.08.2013 und 09.08.2017 sowie den von ihm vorgelegten Dokumenten, der Einsichtnahme in den Verwaltungsakt sowie der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, das Fremdeninformationssystem und das Grundversorgungs-Informationssystem werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:
1.1. Zur Person und zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Ghana, wurde in der Ashanti Region im Ort XXXX geboren, wuchs in Accra und in der Stadt Kumasi auf und lebte seit 2008 oder 2009 bis zu seiner Ausreise im Jahr 2012 in XXXX . Er ist ohne Bekenntnis und gehört der Volksgruppe der Ashanti an.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Ghana, wurde in der Ashanti Region im Ort römisch 40 geboren, wuchs in Accra und in der Stadt Kumasi auf und lebte seit 2008 oder 2009 bis zu seiner Ausreise im Jahr 2012 in römisch 40 . Er ist ohne Bekenntnis und gehört der Volksgruppe der Ashanti an.
Der Beschwerdeführer besuchte in der Heimat von 1992 an die Grundschule, 2007 schloss er die Mittelschule ab und begann eine Ausbildung als Radiojournalist, die er jedoch abbrach. Ab 2007 verdiente er seinen Lebensunterhalt als Berufsmusiker in verschiedenen Bands sowie manchmal auch als Journalist oder Taxifahrer. Er konnte sich damit sein Auskommen erwirtschaften.
In Ghana halten sich nur mehr die Mutter sowie zwei Brüder des Beschwerdeführers auf. Die Mutter und der jüngere Bruder leben in XXXX in Kumasi, der ältere Bruder in Accra. Der ältere Bruder ist als Chauffeur angestellt, der jüngere Student, die Mutter arbeitet nicht mehr.In Ghana halten sich nur mehr die Mutter sowie zwei Brüder des Beschwerdeführers auf. Die Mutter und der jüngere Bruder leben in römisch 40 in Kumasi, der ältere Bruder in Accra. Der ältere Bruder ist als Chauffeur angestellt, der jüngere Student, die Mutter arbeitet nicht mehr.
Der Beschwerdeführer hält sich seit November 2012 im Bundesgebiet auf und ist gesund.
Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer in Ghana ernstlich Gefahr liefe, wegen seiner vorgebrachten Homosexualität intensiven staatlichen Übergriffen oder intensiven Übergriffen anderer Bevölkerungsteile ausgesetzt zu sein.
Der Beschwerdeführer führt in Österreich keine Partnerschaft, lebt alleine und geht keiner entgeltlichen Erwerbstätigkeit nach.
Der Beschwerdeführer arbeitet unentgeltlich als Musiker in verschiedenen Bands, organisiert Workshops in Schulen und ist ehrenamtlich als Fahrer für einen Sozialmarkt tätig. Er hat österreichische Freunde und konnte zahlreiche Unterstützungserklärungen und Unterschriften sowie Bestätigungen über ehrenamtliche Tätigkeiten vorlegen.
Der Beschwerdeführer verfügt über ein Deutsch-Zertifikat auf dem Niveau A2 und hat die Vorprüfung zum Niveau B1 bereits bestanden. Er konnte im Rahmen der mündlichen Verhandlung die zur Prüfung seiner Deutschkenntnisse ohne Übersetzung gestellten Fragen lückenlos verstehen und sich auf alltäglichem Niveau sehr gut auf Deutsch ausdrücken.
Der Beschwerdeführer wurde vom LG Innsbruck XXXX gemäß § 297 Abs. 1Der Beschwerdeführer wurde vom LG Innsbruck römisch 40 gemäß Paragraph 297, Absatz eins
1. Fall und § 288 Abs. 1 und 4 StGB rechtskräftig zu einer Geldstrafe von 240 Tagsätzen verurteilt.1. Fall und Paragraph 288, Absatz eins und 4 StGB rechtskräftig zu einer Geldstrafe von 240 Tagsätzen verurteilt.
1.2.1. Zur allgemeinen Situation in Ghana enthält das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 24.11.2015 in der Fassung der letzten Kurzinformation vom 12.12.2016 folgende – mit Blick auf das Vorbringen des Beschwerdeführers maßgebliche – Ausführungen:
Sicherheitslage
Ghana kann als relativ stabil bezeichnet werden (EDA 24.11.2015). In der Provinz Northern Region, Upper West and East, wird die Sicherheitslage durch gelegentliche gewalttätige Auseinandersetzungen zwischen lokalen Bevölkerungsgruppen beeinträchtigt (AA 24.11.2015; vgl. EDA 24.11.2015; BMEIA 24.11.2015), in der Upper East Region (Bawku-Distrikte) haben Stammeskonflikte schon Todesopfer gefordert (EDA 24.11.2015). Durch die Konflikte in den oben erwähnten Regionen kann es auch zu einer Verschlechterung der örtlichen Versorgungslage durch Schließung von Geschäften kommen. Insgesamt hat sich die Lage gebessert, jedoch ist eine baldige Lösung dieser Konflikte nicht zu erwarten (AA 24.11.2015).Ghana kann als relativ stabil bezeichnet werden (EDA 24.11.2015). In der Provinz Northern Region, Upper West and East, wird die Sicherheitslage durch gelegentliche gewalttätige Auseinandersetzungen zwischen lokalen Bevölkerungsgruppen beeinträchtigt (AA 24.11.2015; vergleiche EDA 24.11.2015; BMEIA 24.11.2015), in der Upper East Region (Bawku-Distrikte) haben Stammeskonflikte schon Todesopfer gefordert (EDA 24.11.2015). Durch die Konflikte in den oben erwähnten Regionen kann es auch zu einer Verschlechterung der örtlichen Versorgungslage durch Schließung von Geschäften kommen. Insgesamt hat sich die Lage gebessert, jedoch ist eine baldige Lösung dieser Konflikte nicht zu erwarten (AA 24.11.2015).
Quellen:
Rechtsschutz/Justizwesen
Die Justiz ist unabhängig. Richterinnen und Richter genießen Immunität bei der Ausübung der richterlichen Gewalt, wenngleich immer wieder der Vorwurf politischer Einflussnahme der Exekutive auf die Justiz, vor allem auf das Oberste Gericht, erhoben wird. Allseits erheblich beklagt wird zudem die lange Verfahrensdauer von Strafgerichtsprozessen, denen oftmals eine sehr lange Untersuchungshaft vorangeht. Zugang zur Gerichtsbarkeit für mittellose Kläger ist nicht gewährleistet (AA 24.7.2015)
In Ghana herrscht Rechtspluralismus, wobei das säkulare nationale Recht auf dem englischen Common Law basiert. Im Familien- und Privatrecht wird oft auch nach traditionellem Recht entschieden. Die Gerichtsbarkeit gliedert sich in den Obersten Gerichtshof (Supreme Court), der auch über Verfassungsklagen entscheidet, und den nachgeordneten Instanzen (Court of Appeal), High Courts, Regional Tribunals und den Fast Track Courts (GIZ 10.2015a).
Die Accra Fast Track High Court und automatisierte Handelsgerichte haben die Geschwindigkeit und Effizienz gerichtlicher Verfahren erhöht, während eine gerichtliche Beschwerde-Einheit aktiv Fälle von juristischen Betrug untersucht (FH 28.1.2015; vgl. USDOS 24.6.2015).Die Accra Fast Track High Court und automatisierte Handelsgerichte haben die Geschwindigkeit und Effizienz gerichtlicher Verfahren erhöht, während eine gerichtliche Beschwerde-Einheit aktiv Fälle von juristischen Betrug untersucht (FH 28.1.2015; vergleiche USDOS 24.6.2015).
Quellen:
Sicherheitsbehörden
Die Tätigkeit der Polizei ist in der Verfassung verankert. Ihre Befugnisse sind im Wesentlichen im "Public Order Act” von 1994 normiert; das "Police Council" überwacht ihre Tätigkeit (AA 24.7.2015). Sie untersteht dem Innenministerium und ist für die Aufrechterhaltung von Recht und Ordnung verantwortlich (USDOS 25.6.2015). Fallweise werden auch Militäreinheiten zur Aufrechterhaltung der inneren Ordnung eingesetzt (USDOS 25.6.2015; vgl. AA 24.7.2015).Die Tätigkeit der Polizei ist in der Verfassung verankert. Ihre Befugnisse sind im Wesentlichen im "Public Order Act” von 1994 normiert; das "Police Council" überwacht ihre Tätigkeit (AA 24.7.2015). Sie untersteht dem Innenministerium und ist für die Aufrechterhaltung von Recht und Ordnung verantwortlich (USDOS 25.6.2015). Fallweise werden auch Militäreinheiten zur Aufrechterhaltung der inneren Ordnung eingesetzt (USDOS 25.6.2015; vergleiche AA 24.7.2015).
Die Tätigkeit des Geheimdienstes BNI (Bureau of National Investigations), der dem Nationalen Sicherheitsberater untersteht, ist im "Security and Intelligence Agencies Act” von 1996 geregelt (AA 24.7.2015). Das BNI behandelt Fälle, die entscheidend für die Staatsicherheit sind. Die Polizei unterhält in Accra spezialisierte Einheiten für Mord, Forensik, häusliche Gewalt, Menschenhandel, Visumsbetrug, Drogen, und Cyberkriminalität. Solche Einheiten sind aufgrund von Mängeln nicht bundesweit verfügbar. Polizeigewalt, Korruption, Schlampereien, Nachlässigkeit und Straflosigkeit stellen ein Problem dar (USDOS 25.6.2015). Nach glaubhaften Informationen kommt es mangels ausreichender Kontrolle durch die Zivilbehörden bisweilen zu eigenmächtigem Handeln der Sicherheitskräfte. Hierbei kommt es zu Menschenrechtsverletzungen (AA 24.7.2015).
Quellen:
Folter und unmenschliche Behandlung
Folter ist durch die Verfassung verboten. Seit 7.9.2000 ist Ghana an das Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (CAT) gebunden. Es gibt Presseberichte, wonach Personen im Zuge von Strafvollzug oder Strafverfolgung zur Einschüchterung oder zwecks Erpressung von Geständnissen körperlich misshandelt wurden, und zwar sowohl von der Polizei als auch von der Armee. Selbst der UN-Sonderberichterstatter hat anlässlich seines Besuchs Ende 2013 Fälle von körperlicher Gewalt gegen Festgenommene konstatiert (AA 24.7.2015; vgl. USDOS 25.6.2015). Es gibt jedoch keine Anzeichen dafür, dass es sich hierbei um verbreitete und systematische Folterungen handeln, obwohl derartige Vorfälle auch durch die Commission on Human Rights and Administrative Justice (CHRAJ) bestätigt und verurteilt werden. Es kommt fast nie zur Anzeige. Die Regierung hat 2013 Sensibilisierungskampagnen lanciert, um das Problem der Folter und unmenschlichen Behandlung mehr in den Fokus der Öffentlichkeit zu rücken. In den letzten Jahren wurden mehrfach Todesfälle durch Einsatz von Polizeigewalt bei Festnahmen und Polizeieinsätzen bekannt. Alle Vorfälle wurden polizeilich untersucht und fanden ein ausführliches Medienecho (AA 24.7.2015).Folter ist durch die Verfassung verboten. Seit 7.9.2000 ist Ghana an das Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (CAT) gebunden. Es gibt Presseberichte, wonach Personen im Zuge von Strafvollzug oder Strafverfolgung zur Einschüchterung oder zwecks Erpressung von Geständnissen körperlich misshandelt wurden, und zwar sowohl von der Polizei als auch von der Armee. Selbst der UN-Sonderberichterstatter hat anlässlich seines Besuchs Ende 2013 Fälle von körperlicher Gewalt gegen Festgenommene konstatiert (AA 24.7.2015; vergleiche USDOS 25.6.2015). Es gibt jedoch keine Anzeichen dafür, dass es sich hierbei um verbreitete und systematische Folterungen handeln, obwohl derartige Vorfälle auch durch die Commission on Human Rights and Administrative Justice (CHRAJ) bestätigt und verurteilt werden. Es kommt fast nie zur Anzeige. Die Regierung hat 2013 Sensibilisierungskampagnen lanciert, um das Problem der Folter und unmenschlichen Behandlung mehr in den Fokus der Öffentlichkeit zu rücken. In den letzten Jahren wurden mehrfach Todesfälle durch Einsatz von Polizeigewalt bei Festnahmen und Polizeieinsätzen bekannt. Alle Vorfälle wurden polizeilich untersucht und fanden ein ausführliches Medienecho (AA 24.7.2015).
In den Medien bekannt gewordene Fälle der Misshandlung von Straftätern oder Untersuchungshäftlingen führen oft zu medienwirksamer polizeilicher Aufklärungstätigkeit. Dabei werden die beschuldigten Sicherheitskräfte von der Presse zur Schau gestellt und unehrenhaft aus dem Dienst entlassen. Über mögliche strafrechtliche Konsequenzen erfährt die Öffentlichkeit wenig (AA 24.7.2015). Menschenrechtsverletzungen und polizeiliches Fehlverhalten werden auch mit Hilfe der Polizeieinheit für Auskunft und berufsethische Grundsätze – Police Intelligence and Professional Standards Unit (PIPS) – aufgeklärt (USDOS 25.6.2015).
Quellen:
Allgemeine Menschenrechtslage
Die Verfassung verbietet Diskriminierung aufgrund von Rasse, Geschlecht, Behinderung, Sprache oder gesellschaftlicher Stellung; jedoch werden diese gesetzlichen Bestimmungen in der Regel nicht umgesetzt (USDOS 25.6.2015). Die Grundfreiheiten und Menschenrechte sind in der Verfassung eingehend definiert und garantiert. In Art. 21 sind die politischen Grundrechte auf freie Meinungsäußerung, Pressefreiheit sowie die Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit niedergelegt. Geschützt und überwacht wird die Menschenrechtslage in Ghana durch die in der Verfassung verankerte unabhängige nationale Menschenrechtskommission Commission on Human Rights and Administrative Justice (CHRAJ). In einigen Fällen ist es aufgrund der Untersuchungsergebnisse zu Rücktritten oder Amtsenthebungen der betroffenen Personen gekommen (AA 24.7.2015). Auch wenn Ghana den Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte ratifiziert hat, fehlt es noch immer an einer vollständigen Umsetzung der Vorschriften in nationales Recht. Nur wenige wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte haben Verfassungsrang und selbst diese Rechte sind bisher nicht gerichtlich durchsetzbar. Seit 2011 können selbst Privatpersonen und NROs im Falle von MR-Verletzungen den afrikanischen Gerichtshof für Menschenrechte anrufen (AA 24.7.2015). Zu den wichtigsten Menschenrechtsproblemen gehören Menschenhandel, ausbeuterische Kinderarbeit, einschließlich der Kinderzwangsarbeit, wie auch harte und lebensbedrohliche Bedingungen in den Gefängnissen. Weitere Menschenrechtsprobleme sind die Anwendung exzessiver Gewalt durch die Polizei, Vergewaltigung, willkürliche Festnahmen von Journalisten oder längere Untersuchungshaft, Korruption auf allen Ebenen der Regierung, gesellschaftliche Diskriminierung von Frauen, Gewalt gegen Frauen und Kinder, darunter weibliche Genitalverstümmelung (FGM/C), gesellschaftliche Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen und Menschen mit HIV/AIDS, so wie von Lesben, Homosexuellen, Bisexuelle und Transgender (LGBT) Personen, ethnische Diskriminierung und Selbstjustiz. Trotz Bemühungen seitens der Regierung, stellt die Straflosigkeit ein Problem dar (USDOS 25.6.2015).Die Verfassung verbietet Diskriminierung aufgrund von Rasse, Geschlecht, Behinderung, Sprache oder gesellschaftlicher Stellung; jedoch werden diese gesetzlichen Bestimmungen in der Regel nicht umgesetzt (USDOS 25.6.2015). Die Grundfreiheiten und Menschenrechte sind in der Verfassung eingehend definiert und garantiert. In Artikel 21, sind die politischen Grundrechte auf freie Meinungsäußerung, Pressefreiheit sowie die Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit niedergelegt. Geschützt und überwacht wird die Menschenrechtslage in Ghana durch die in der Verfassung verankerte unabhängige nationale Menschenrechtskommission Commission on Human Rights and Administrative Justice (CHRAJ). In einigen Fällen ist es aufgrund der Untersuchungsergebnisse zu Rücktritten oder Amtsenthebungen der betroffenen Personen gekommen (AA 24.7.2015). Auch wenn Ghana den Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte ratifiziert hat, fehlt es noch immer an einer vollständigen Umsetzung der Vorschriften in nationales Recht. Nur wenige wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte haben Verfassungsrang und selbst diese Rechte sind bisher nicht gerichtlich durchsetzbar. Seit 2011 können selbst Privatpersonen und NROs im Falle von MR-Verletzungen den afrikanischen Gerichtshof für Menschenrechte anrufen (AA 24.7.2015). Zu den wichtigsten Menschenrechtsproblemen gehören Menschenhandel, ausbeuterische Kinderarbeit, einschließlich der Kinderzwangsarbeit, wie auch harte und lebensbedrohliche Bedingungen in den Gefängnissen. Weitere Menschenrechtsprobleme sind die Anwendung exzessiver Gewalt durch die Polizei, Vergewaltigung, willkürliche Festnahmen von Journalisten oder längere Untersuchungshaft, Korruption auf allen Ebenen der Regierung, gesellschaftliche Diskriminierung von Frauen, Gewalt gegen Frauen und Kinder, darunter weibliche Genitalverstümmelung (FGM/C), gesellschaftliche Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen und Menschen mit HIV/AIDS, so wie von Lesben, Homosexuellen, Bisexuelle und Transgender (LGBT) Personen, ethnische Diskriminierung und Selbstjustiz. Trotz Bemühungen seitens der Regierung, stellt die Straflosigkeit ein Problem dar (USDOS 25.6.2015).
Die Meinungs- und Pressefreiheit sind verfassungsrechtlich garantiert und werden auch in der Regel eingehalten (AA 7.2015a; vgl. FH 28.1.2015; GIZ 10.2015a). Ghana hat eine vielfältige und lebendige Medienlandschaft entwickelt,. Das Land verfügt über staatliche und private Fernseh- und Radiosender und mehrere unabhängige Zeitungen und Zeitschriften, und hat auch im elektronischen und digitalen Sektor Fortschritte vorzuweisen. Allerdings kommt es zu Einschränkungen der Pressefreiheit durch Regierungsbehörden (FH 28.1.2015; vgl. GIZ 10.2015a). Die beiden größten Tageszeitungen sind in staatlichem Besitz, daneben erscheint eine Vielzahl (ca. 1.200) von privaten, unabhängigen Zeitungen. Mehrere oppositionsnahe und einige unabhängige Zeitungen sind extrem regierungskritisch. Kritisiert werden insbesondere die breit angelegten Einschränkungen der Pressefreiheit im Hinblick auf das Amt des Präsidenten, des Vizepräsidenten sowie des Kabinetts (AA 24.7.2015).Die Meinungs- und Pressefreiheit sind verfassungsrechtlich garantiert und werden auch in der Regel eingehalten (AA 7.2015a; vergleiche FH 28.1.2015; GIZ 10.2015a). Ghana hat eine vielfältige und lebendige Medienlandschaft entwickelt,. Das Land verfügt über staatliche und private Fernseh- und Radiosender und mehrere unabhängige Zeitungen und Zeitschriften, und hat auch im elektronischen und digitalen Sektor Fortschritte vorzuweisen. Allerdings kommt es zu Einschränkungen der Pressefreiheit durch Regierungsbehörden (FH 28.1.2015; vergleiche GIZ 10.2015a). Die beiden größten Tageszeitungen sind in staatlichem Besitz, daneben erscheint eine Vielzahl (ca. 1.200) von privaten, unabhängigen Zeitungen. Mehrere oppositionsnahe und einige unabhängige Zeitungen sind extrem regierungskritisch. Kritisiert werden insbesondere die breit angelegten Einschränkungen der Pressefreiheit im Hinblick auf das Amt des Präsidenten, des Vizepräsidenten sowie des Kabinetts (AA 24.7.2015).
Es gibt Berichte, wonach es zu Übergriffen durch Militär, Polizei und Sicherheitskräfte gekommen sei. Um Repressalien zu vermeiden, kommt es vereinzelt zu Selbstzensur. Berichterstattungen über Korruption und Machtmissbrauch führen teilweise zu Zivilklagen und Verurteilungen von Journalisten und zu extrem hohen Schadenersatzzahlungen. Auch diese Entwicklung begünstigt eine wirtschaftlich motivierte Selbstzensur der Medien. Im jährlich veröffentlichten Worldwide Press Freedom Index von "Reporter ohne Grenzen" belegt Ghana 2014 Rang 27 von insgesamt 180 Staaten und schneidet somit gut ab im internationalen Vergleich (AA 24.7.2015; vgl. GIZ 10.2015a).Es gibt Berichte, wonach es zu Übergriffen durch Militär, Polizei und Sicherheitskräfte gekommen sei. Um Repressalien zu vermeiden, kommt es vereinzelt zu Selbstzensur. Berichterstattungen über Korruption und Machtmissbrauch führen teilweise zu Zivilklagen und Verurteilungen von Journalisten und zu extrem hohen Schadenersatzzahlungen. Auch diese Entwicklung begünstigt eine wirtschaftlich motivierte Selbstzensur der Medien. Im jährlich veröffentlichten Worldwide Press Freedom Index von "Reporter ohne Grenzen" belegt Ghana 2014 Rang 27 von insgesamt 180 Staaten und schneidet somit gut ab im internationalen Vergleich (AA 24.7.2015; vergleiche GIZ 10.2015a).
Das Recht auf Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sind verfassungsrechtlich garantiert und werden in der Regel eingehalten. Genehmigungen für Meetings und Demonstrationen sind nicht erforderlich (AA 7.2015a; vgl. AA 24.7.2015; FH 28.1.2015). Kritik an gesellschaftlichen Zuständen, politischen Entscheidungen und in religiösen Angelegenheiten kann jederzeit öffentlich vorgebracht werden (AA 24.7.2015).Das Recht auf Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sind verfassungsrechtlich garantiert und werden in der Regel eingehalten. Genehmigungen für Meetings und Demonstrationen sind nicht erforderlich (AA 7.2015a; vergleiche AA 24.7.2015; FH 28.1.2015). Kritik an gesellschaftlichen Zuständen, politischen Entscheidungen und in religiösen Angelegenheiten kann jederzeit öffentlich vorgebracht werden (AA 24.7.2015).
Quellen:
Homosexuelle
Geschlechtsverkehr zwischen Personen gleichen Geschlechts – Männern wie Frauen – ist trotz Antidiskriminierungsgebot der Verfassung strafbar (AA 24.7.2015). Weite Teile der Bevölkerung, auch führende Politiker, stehen der Einforderung von Grundrechten für sexuelle Minderheiten ablehnend gegenüber (AA 7.2015a). Einvernehmlicher gleichgeschlechtlicher Geschlechtsverkehr kann mit Haftstrafen zwischen einem und fünf Jahren sanktioniert werden, während der erzwungene gleichgeschlechtliche Geschlechtsverkehr (Vergewaltigung) mit fünf bis 25 Jahren Haft bestraft wird. Dem Auswärtigen Amt sind jedoch in den letzten Jahren weder Verurteilungen bekannt geworden, noch gab es entsprechende Hinweise durch Menschenrechtsorganisationen. Im Rahmen der Universal Periodic Review des UN Menschenrechtsrats wurde angeregt, gleichgeschlechtlichen Geschlechtsverkehr zu entkriminalisieren. Dies wurde von der Regierung jedoch abgelehnt (AA 24.7.2015; vgl. USDOS 25.6.2015).Geschlechtsverkehr zwischen Personen gleichen Geschlechts – Männern wie Frauen – ist trotz Antidiskriminierungsgebot der Verfassung strafbar (AA 24.7.2015). Weite Teile der Bevölkerung, auch führende Politiker, stehen der Einforderung von Grundrechten für sexuelle Minderheiten ablehnend gegenüber (AA 7.2015a). Einvernehmlicher gleichgeschlechtlicher Geschlechtsverkehr kann mit Haftstrafen zwischen einem und fünf Jahren sanktioniert werden, während der erzwungene gleichgeschlechtliche Geschlechtsverkehr (Vergewaltigung) mit fünf bis 25 Jahren Haft bestraft wird. Dem Auswärtigen Amt sind jedoch in den letzten Jahren weder Verurteilungen bekannt geworden, noch gab es entsprechende Hinweise durch Menschenrechtsorganisationen. Im Rahmen der Universal Periodic Review des UN Menschenrechtsrats wurde angeregt, gleichgeschlechtlichen Geschlechtsverkehr zu entkriminalisieren. Dies wurde von der Regierung jedoch abgelehnt (AA 24.7.2015; vergleiche USDOS 25.6.2015).
Gleichgeschlechtliche Beziehungen werden nach wie vor gesellschaftlich geächtet. Es gibt erste NGOs, welche die Rechte Homosexueller vertreten, oft in Verbindung mit der Bekämpfung von HIV. Zunehmend treten auch Personen des öffentlichen Lebens, etwa Vertreter der Commission on Human Rights and Administrative Justice (CHRAJ), des National Research Center (NRC) oder Universitäten für eine weitere Anerkennung und Entkriminalisierung ein. Den Begriff "LGBTI" (Lesbians, Gays, Bisexuals, Transgender, Intersexuals), der zunehmend in der gesellschaftspolitischen Diskussion gebraucht wird, können immer mehr Menschen zuordnen. Die Kriminalisierung von LGBTI Personen führt aber zu deren Diskriminierung, Bedrohung und Verfolgung (AA 24.7.2015; vgl. USDOS 25.6.2015).Gleichgeschlechtliche Beziehungen werden nach wie vor gesellschaftlich geächtet. Es gibt erste NGOs, welche die Rechte Homosexueller vertreten, oft in Verbindung mit der Bekämpfung von HIV. Zunehmend treten auch Personen des öffentlichen Lebens, etwa Vertreter der Commission on Human Rights and Administrative Justice (CHRAJ), des National Research Center (NRC) oder Universitäten für eine weitere Anerkennung und Entkriminalisierung ein. Den Begriff "LGBTI" (Lesbians, Gays, Bisexuals, Transgender, Intersexuals), der zunehmend in der gesellschaftspolitischen Diskussion gebraucht wird, können immer mehr Menschen zuordnen. Die Kriminalisierung von LGBTI Personen führt aber zu deren Diskriminierung, Bedrohung und Verfolgung (AA 24.7.2015; vergleiche USDOS 25.6.2015).
Quellen:
Grundversorgung/Wirtschaft
Die Situation am Arbeitsmarkt hat sich in den vergangenen zehn Jahren im Zuge der Globalisierung und des Regierungsrückzugs aus der direkten Produktionswirtschaft gewandelt (IOM 10.2014). Ghana besitzt inzwischen den 'Lower-Middle-Income Status', was auf die positiven Veränderungen im Land in der ansonsten krisenanfälligen westafrikanischen Subregion hinweist. Ghanas Außenhandel konzentriert sich auf Südafrika, die EU, China, Indien, die USA und Vietnam. Sowohl Handels- als auch Leistungsbilanz sind negativ. Fast die Hälfte der Agrar- und Bergbauprodukte (Kakao, Edelhölzer, Gold, Erze, Erdöl), und das zu etwa gleichen Teilen, gehen nach Südafrika und in die EU (GIZ 10.2015b). Dennoch verschlechtert sich die wirtschaftliche Lage zunehmend. Ghana leidet derzeit unter einer hohen Inflation und einem Währungsverfall. Zum zweiten Mal innerhalb von fünf Jahren muss Ghana den Internationalen Währungsfonds um Unterstützung bitten (AA 24.7.2015).
Die Situation am Arbeitsmarkt hat sich in den vergangenen zehn Jahren im Zuge der Globalisierung und des Regierungsrückzugs aus der direkten Produktionswirtschaft gewandelt. Die Hauptakteure auf dem Arbeitsmarkt sind die durch den Arbeitgeberverband (GEA) vertretenen Arbeitgeber, die Ghanaische Gewerkschaft (TUC) und die Regierung. Diese drei Organisationen bilden zusammen das Tripartite Committe, welches den Minimallohn festlegt. Die sogenannte "Single Spine Pay Policy" ist die neue Zahlungspolitik in Ghana, die die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes motivieren soll, die Servicebereitstellung und Produktivität zu steigern (IOM 10.2014).
Die Landwirtschaft bleibt weiterhin ein wichtiger Beschäftigungssektor für die wirtschaftlich aktive Bevölkerung, gefolgt von der Produktion, dem Transportwesen und dem Handel. Der Privatsektor ist der bedeutendste Arbeitgeber des Landes, der öffentliche Sektor der zweitgrößte (IOM 10.2014). Ca. 25 Prozent der Bevölkerung lebt unter der Armutsgrenze. (AA 24.7.2015). Das Mindestalter für reguläre Beschäftigung liegt bei 16 Jahren, Kinderarbeit stellt jedoch ein ernstzunehmendes Problem dar (IOM 10.2014). Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist trotz weit verbreiteter Armut gewährleistet (AA 24.7.2015)
Quellen:
Behandlung nach Rückkehr
Es existieren in Ghana keine Programme zur Unterstützung von Rückkehrern. Letztere sollten daher über finanzielle Rücklagen oder eine Familienstruktur im Land verfügen. Verantwortlich für die Reintegration von Rückkehrern und anderen Heimatlosen ist das Department of Social Welfare. Es gibt kein Programm, das sich ausschließlich mit der Reintegration von Rückkehrern befasst. Angestellte Sozialarbeiter betreuen und unterstützen die Rückkehrer (vor allem Jugendliche) bei der Reintegration und bieten ihre Hilfe an. Es gibt keine öffentliche oder private Institution in Ghana, die explizit für Rückkehrer direkte finanzielle Unterstützung oder Verwaltungshilfe bereitstellt. Auch Rückkehrer haben Zugang zu Mikrokrediten und vergleichbaren Programmen, die das Unternehmertum und das Wachstum des privaten Sektors fördern. Für den Fall, dass der Rückkehrer finanzielle Unterstützung benötigt, kann unter Vorlage eines Business Plans beim oben genannten Amt ein Antrag auf Finanzierungshilfe gestellt werden (IOM 10.2014).
Quellen:
1.2.2. Zur allgemeinen Situation in Ghana enthält der Bericht des Auswärtigen Amtes vom 15.02.2017 im Hinblick auf die Einstufung der Republik Ghana als sicheres Herkunftsland folgende – mit Blick auf das Vorbringen des Beschwerdeführers maßgebliche – Ausführungen:
Asylrelevante Tatsachen
Staatliche Repressionen
Unmittelbare und gezielte staatliche Repressionen gegenüber bestimmten Personen oder Personengruppen wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung sind in Ghana nicht festzustellen.
Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis
Eine nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung diskriminierende Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis lässt sich nicht feststellen. Dies gilt nicht für die Merkmale der sexuellen Orientierung und Geschlechteridentität.
Geschlechtsverkehr zwischen Personen gleichen Geschlechts – Männern wie Frauen – ist gem. Section 104 des Strafgesetzbuches strafbar. Während gleichgeschlechtlicher Geschlechtsverkehr dort nicht explizit benannt ist, wird er unter den verwendeten Begriff "unnatural carnal knowledge" subsumiert. Einvernehmlicher gleichgeschlechtlicher Geschlechtsverkehr kann mit Haftstrafen zwischen einem und fünf Jahren sanktioniert werden, während der erzwungene gleichgeschlechtliche Geschlechtsverkehr (Vergewaltigung) mit fünf bis 25 Jahren Haft besonders hart bestraft wird. Dem Auswärtigen Amt sind jedoch in den letzten Jahren weder Verurteilungen bekannt geworden, noch gab es entsprechende Hinweise durch Menschenrechtsorganisationen ( ). Die letzte bekannte Verurteilung erfolgte im Jahr 2003. Im Rahmen des Staatenüberprüfungsverfahrens (Universal Periodic Review) des VN-Menschenrechtsrats wurde angeregt, gleichgeschlechtlichen Geschlechtsverkehr zu entkriminalisieren. Dies wurde von der ghanaischen Regierung jedoch abgelehnt. Laut LSBTI-Organisationen sind homophobe Tendenzen auch unter Richtern weit verbreitet.
( )
Gleichgeschlechtliche Beziehungen werden nach wie vor durch breite Gesellschaftskreise und Religionsgemeinschaften geächtet. Nach einer Studie des Pew Research Center aus dem Jahr 2013 sind 96 % der Ghanaer gegen eine gesellschaftliche Akzeptanz von Homosexualität.
( ).
Ex-Präsident John Evans Atta Mills erklärte Anfang November 2011, dass Homosexualität nicht legalisiert würde, weil dies mit ghanaischen Wertvorstellungen unvereinbar sei. Trotz fortbestehender Strafbarkeit homosexueller Handlungen organisiert sich die LSBTI-Community. Es gibt erste NROs, die Rechte Homosexueller vorsichtig vertreten, oft in Verbindung mit der Bekämpfung von HIV.
Zunehmend treten auch Personen des öffentlichen Lebens, etwa Vertreter der Commission on Human Rights and Administrative Justice (CHRAJ), des National Research Center (NRC) oder von Universitäten für eine weitere Anerkennung und Entkriminalisierung ein. Den Begriff "LGBTI" (Lesbians, Gays, Bisexuals, Transgender, Intersexuals), der zunehmend in der gesellschaftspolitischen Diskussion gebraucht wird, können immer mehr Menschen zuordnen. Die Kriminalisierung von LSBTI-Personen führt laut Amnesty International aber zu deren Diskriminierung, Bedrohung und Verfolgung. Homosexualität wird daher nicht öffentlich gezeigt. Vor diesem Hintergrund sind die vorsichtigen Bemühungen der Zivilgesellschaft, auf eine Liberalisierung hinzuwirken, auf Langfristigkeit angelegt
Situation für Rückkehrer
Grundversorgung
Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist trotz weit verbreiteter Armut gewährleistet.
Vertreibungen aus Slums, Lebensbedingungen
Viele Menschen leiden unter sehr schwierigen Wohnbedingungen, insbesondere in den armen Landregionen und den Randgebieten der großen Städte. Nach Schätzungen von Amnesty International leben ca. 45 % der Stadtbevölkerung in Slums. Viele Slumhütten sind aus Holz gezimmert. In urbanen Gebieten haben ca. 92,6 % der Bevölkerung Zugang zu Trinkwasser und ca. 20 % zu sanitären Anlagen. In ländlichen Gebieten liegen die Anteile bei ca. 84 % bzw. 8,6 %. 2013 sind nach Angaben von Amnesty International über 1.000 Menschen Opfer von Zwangsräumungen geworden. Auch im Juni 2015 wurden nach Angaben von Amnesty International mehrere tausend Personen aus Old Fadama, dem größten Slum in Accra, vertrieben. Die Bekämpfung von Bränden und damit der Schutz von Leben, Hab und Gut, ist ebenfalls als sehr problematisch einzuschätzen. Bei Bränden ist die nationale Feuerwehr unzureichend ausgestattet bzw. ausgebildet.
Behandlung von Rückkehrern
Die Stellung eines Asylantrags im Ausland führt bei der Rückkehr nicht zu staatlichen Repressionen, ebenso wenig wie eine Rückführung aus Deutschland wegen illegalen Aufenthalts. Für unbegleitete minderjährige Rückkehrer bestehen Aufnahmemöglichkeiten über das "Department of Social Welfare" (staatliche Wohlfahrtsbehörde) und ein privates Kinderheim.
1.2.3. Seitens des Beschwerdeführers wurden folgende entscheidungswesentliche Berichte in das Verfahren eingebracht:
1.2.3.1. Canada: Immigration and Refugee Board of Canada, Ghana:
Treatment of homosexuals by society and authorities and availability of state protection; names and activities of groups or associations promoting homosexual rights, 2 October 2006, GHA101616.E, available at: http://www.refworld.org/docid/45f1473820.html [accessed 22 September 2017]
Legal status
The Research Directorate could not find any legislation explicitly prohibiting homosexuality in Ghana among the sources consulted in the preparation of this Response. However the Ghanaian Criminal Code, last amended in 2003, states the following in Section 104:
(1) Whoever has unnatural carnal knowledge -
(a) of any person of the age of sixteen years or over without his consent shall be guilty of a first degree felony and shall be liable on conviction to imprisonment for a term of not less than five years and not more than twenty-five years; or
(b) of any person of sixteen years or over with his consent is guilty of a misdemeanour; or
(c) of any animal is guilty of a misdemeanour.
(2) Unnatural carnal knowledge is sexual intercourse with a person in an unnatural manner or with an animal (12 Jan. 1961).
In a letter to the International Lesbian and Gay Association (ILGA), two non-governmental organizations (NGOs) working for homosexual rights explained that although the Criminal Code does not expressly prohibit sexual relations between same-sex individuals, "it states that such action is 'unnatural' and when caught, you will be sentenced to [imprisonment]" (Gays, Lesbians, Bisexuals and Transsexuals of Ghana and CEPEHRG 18 Aug. 2004). Other sources report that homosexuality is "criminalized" in Ghana (Pink News 14 Mar. 2006; The Ghanaian Chronicle 22 June 2005; US 8 Mar. 2006, Sec. 5; see also Sodomy Laws 2 June 2006).
Treatment and public perception
One pastor in Accra was charged with "having anal sex with a male student aged 18" and his trial was scheduled for 21 December 2005 (Public Agenda 16 Dec. 2005). However, information on the outcome of his trial could not be found among sources consulted by the Research Directorate. Media sources reported in March 2006 that an Austrian man was facing deportation from Ghana after having been arrested for participating in homosexual activities (ibid. 10 Mar. 2006; Pink News 14 Mar. 2006).
Behind the Mask, an online magazine dedicated to reporting on homosexual issues in Africa, reported in August 2005 that a lesbian obtained bail after having been arrested in Accra for "luring an 18-year old girl into lesbianism" and was charged with "practicing unnatural sex with the victim" (1 Aug. 2005). A student at the University of Cape Coast was assaulted in March 2005 by four other students because he was suspected of being a homosexual (Behind the Mask 1 Mar. 2005). The four students responsible for the attack received suspensions of two to four semesters (ibid.).
The Gully, an online magazine addressing homosexual issues in circulation from February 2000 to March 2006, published an article in which the author described the general situation for homosexuals and his personal experience as a gay man in Ghana (24 June 2004). The author recounted that he was evicted from his first apartment because of his sexual orientation, that he was "beaten" on more than one occasion and when he sought the help of the police they threatened to imprison him (The Gully 24 June 2004). The author indicated that homosexuals are viewed as "pedophiles" and "criminals" and that thieves and muggers target homosexuals because "the police won't do anything about it, and most victims are too ashamed to report it" (ibid.). The author also stated that:
Gay people in Ghana live in such a state of fear it is a form of violence. We are isolated, harassed, and beaten. Friends commit suicide from despair. Poverty is a big problem because a lot of us have been thrown out of our houses by our families. Many don't have any education past elementary school. Those few gay men who do have good jobs are deep in the closet and won't have anything to do with
gay associations ... (ibid.).
Behind the Mask reports that the current practice for lesbians in Ghana is to hide their sexual orientation to avoid harassment and being ostracized by society; they will even get married and have children to avoid suspicion (13 July 2005). Country Reports for Human Rights Practices 2005 reports that "gay men were particularly vulnerable to extortion by police" (US 8 Mar. 2006, Sec. 5). One newspaper article indicates that gay men whose sexual orientation is discovered could face "discrimination, blackmail, imprisonment and torture" (The Ghanaian Chronicle 6 May 2004).
In an Afrol News article, the leader of an unnamed organization for gays, lesbians, bisexuals and transsexuals in Ghana stated that homosexuals faced discrimination (19 Aug. 2004). In addition, the leader stated that homosexuals were "beaten" by police and by members of the communities and that homosexuals were "treated as ... outcasts" (Afrol News 19 Aug. 2004). According to the organization's leader, homosexuals do not have access to health services as they are asked to provide their partners before obtaining treatment and because "most doctors are hostile to[wards] homosexuals" (ibid.).
The President of the Gays and Lesbian Association of Ghana (GALAG), who is also the Executive/National Director of the Centre for Popular Education and Human Rights Ghana (CEPEHR), provided the information in the following two paragraphs in 22 August 2006 correspondence with the Research Directorate.
In Ghana, homosexuality is "accepted" by certain communities (i.e., the Ga ethnic group) while other communities consider it a taboo and see it as "an abominable offence that attracts beating and even killing." Homosexuals face discrimination, name calling and stigma because of their sexual orientation. The President indicated that there have been cases in previous years where gay men were arrested because homosexuality is "illegal" in Ghana but that there has been no increase in the number of prosecutions. Lawyers were reluctant to take on such cases as their credibility would be questioned if they defended homosexuals. The President stated that extortion of homosexuals was frequent.
In addition, the President stated that, considering that the law is open to interpretation and has been used to prosecute homosexuals, in his opinion, it will continue to be used for such purposes and that "there is no protection of any kind [for] homosexual men or women". Judges are mostly very religious individuals and as a consequence it is very difficult for homosexuals to obtain justice. According to the President, lawyers are reluctant to take on such cases as it puts their credibility in question. Although the Commission on Human Rights and Administrative Justice (CHRAJ) has stated that they will investigate any cases of discrimination against homosexuals, the President questioned who would be receiving the complaint in the CHRAJ office and whether any homosexuals would be willing to come forward with a complaint.
A research fellow at the University of Ghana provided the following information to the Research Directorate in correspondence dated 4 September 2006. The Research Fellow reported that the Ghana Police Service disrupted a meeting of gays and lesbians in Koforidua in the eastern region of Ghana on 4 September 2006 and that this was an indication that homosexuals were subject to discrimination based on their sexual orientation. Two media sources reported that the Ghanaian government banned a gay and lesbian conference that was scheduled to take place in September 2006 in Ghana (Reuters 1 Sept. 2006; GNA 6 Sept. 2006).
Groups or associations promoting homosexual rights
Information regarding groups or associations promoting homosexual rights was limited among the sources consulted by the Research Directorate. However, the following information refers to two such organizations. The Gays and Lesbian Association of Ghana (GALAG) was founded in 1998 as a non-profit organization that seeks to promote awareness on issues affecting gays and lesbians (GALAG n.d.). The objectives of GALAG include promoting various opportunities for gays and lesbians (i.e., educational, civil, social, political), representing and acting on behalf of homosexuals, gathering resources and materials in view of establishing a resource centre in collaboration with other organizations with similar objectives and making such resources accessible to homosexuals (ibid.). GALAG attempts to accomplish these objectives through counselling, education, training, research, lobbying and advocacy (ibid.).
The Centre for Popular Education and Human Rights Ghana (CEPEHRG), based in Accra, was established in March 2003 to "strive for the attainment of full, equal rights and the removal of all forms of discrimination in all aspects of life for young people, gay, lesbian, bisexual, and transsexual men and women in Ghana" (CEPEHRG n. d.a; see also Executive/National Director of CEPEHRG 22 Aug. 2006). Similarly to GALAG, CEPEHRG's objectives include promoting awareness of human rights and sexual health needs of homosexuals, supporting and advancing the rights of gays, lesbians, bisexuals and transsexuals (GLBTs), encouraging various opportunities for GLBTs and collecting resources and materials in view of establishing a resource centre in collaboration with other organizations with similar objectives and making such resources accessible (ibid n. d.b). Among other activities, CEPEHRG focuses on the following:
advocacy, gender sensitization, research, training, education, civil activism, counselling and dissemination of information (ibid. n. d.a).
This Response was prepared after researching publicly accessible information currently available to the Research Directorate within time constraints. This Response is not, and does not purport to be, conclusive as to the merit of any particular claim for refugee protection. Please find below the list of additional sources consulted in researching this Information Request.
References
Afrol News. 19 August 2004. "Ghana's Gays Organise to Fight British Criminal Law." [Accessed 17 Aug. 2006]
Behind the Mask. 1 August 2005. Evelyn Serwaa Akoto. "Lesbian on c10m Bail." [Accessed 17 Aug. 2006]
_____. 13 July 2005. MacDarling Cobbinah. "Giving Ghanaian Lesbian Women a Voice." [Accessed 17 Aug. 2006]
_____. 1 March 2005. Prince MacDonald. "University Students Suspended for Attack." [Accessed 18 Aug. 2006]
Centre for Popular Education and Human Rights Ghana (CEPEHRG). N.d.a. "Mission and Vision." [Accessed 17 Aug. 2006]
_____. N.d.b. "Aims and Objectives." [Accessed 17 Aug. 2006]
Gays and Lesbian Association of Ghana (GALAG). N.d. "Gays and Lesbian Association of Ghana." << http://www.geocities.com/gayghana/<< [Accessed 18 Aug. 2006]
Gays, Lesbians, Bisexuals and Transsexuals of Ghana and Centre for Popular Education and Human Rights Ghana (CEPEHRG). 18 August 2004. "Same-Sex Relationships Remain a Crime: LGBT in Ghana to Boycott December Polls." (International Gay and Lesbian Association, ILGA Web site) [Accessed 17 Aug. 2006]
Ghana. 12 January 1961 (last amended in 2003). Criminal Code, 1960. (Office of the United Nations High Commissioner for Refugees – Refworld). [17 Aug. 2006]
Ghana News Agency (GNA). 6 September 2006. "Muslims Hail Decision to Stop Homosexual Conference." (TalkGhana Web site) [Accessed 28 Sept. 2006]
The Ghanaian Chronicle [Accra]. 22 June 2005. Jaime Jacques and Florence Gbolu. "Social Justice – Same Sex, Different Rights."
(Factiva)
_____. 6 May 2004. Patrick Baidoo and Charles Methot. "Is Ghana Ready for Gay Rights?" (AllAfrica/Dialog)
The Gully. 24 June 2004. "Gay in Ghana: From Gay-bashings to AIDS."
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Pink News. 14 March 2006. "Gay Austrian Faces Deportation over African Porn Films." [Accessed 17 Aug. 2006]
President of the Gays and Lesbian Association of Ghana (GALAG). 22 August 2006. Correspondence.
Public Agenda [Accra]. 10 March 2006. "Austrian Homosexual Caught Live at Tantra Hill." [Accessed 17 Aug. 2006]
_____. 16 December 2005. "Homosexual Pastor in Court." [Accessed 17 Aug. 2006]
Research Fellow at the Institute of African Studies at the University of Ghana. 4 September 2006. Correspondence.
Reuters. 1 September 2006. Kwaku Sakyi-Addo. "Ghana Bans Gay Conference as Against its Culture." (Factiva)
Sodomy Laws. 2 June 2006. "Laws Around the World." [Accessed 18 Aug. 2006]
United States (US). 8 March 2006. Department of State. "Ghana."
Country Reports on Human Rights Practices for 2005. [Accessed 17 Aug. 2006]
Additional Sources Consulted
Internet sources, including: 365gay.com, Accra Daily Mail, Advocate.com, Amnesty International, Factiva, Freedom House, ghanaweb.com, The Ghanaian Chronicle, Human Rights Watch, Integrated Regional Information Networks, International Gay and Lesbian Human Rights Commission, International Lesbian and Gay Association, Judicial Service of Ghana, Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights, PlanetOut.com, United States Bureau of Consular Affairs.
1.2.3.2. UK Border Agency Operational Guidance Note Ghana; Ghana OGN v11.0 January 2013;
https://www.ecoi.net/file_upload/1226_1357732845_ghana.pdf:
Gay men and lesbians
3.9.1 Some applicants may make an asylum and/or human rights claim based on ill-treatment amounting to persecution as gay men or lesbians in Ghana.
3.9.2 Treatment. Under Ghanaian law, male homosexual activity is officially illegal. Gay men can also be punished under provisions concerning assault and rape, only if "in public or with minor". The Constitution of Ghana guarantees the protection of all human rights for Ghanaian citizens "whatever his race, place of origin, political opinion, colour, religion, creed or gender", but does not mention sexuality.30
3.9.3 A section on the Law in Ghana on the International Lesbian Gay Bisexual Trans and Intersex Association (ILGA) website stated that same sex activity between women was legal.31 Similarly, while a GhanaWeb article of 7 June 2011 says that "Gays can be prosecuted?, it noted that "the law is, however, silent on any form of punishment for lesbianism.”32
3.9.4 There are no registered LGBT organisations in Ghana, and in 2006, the government banned an LGBT rights conference that was supposed to be held. Gays and lesbians have frequently been the victim of blackmail, with blackmailers threatening to "disclose? their status; they have faced extortion, direct threats, assault, rape and murder.33
3.9.5 LGBT persons faced widespread discrimination, as well as police harassment and extortion attempts. Gay men in prison were often subjected to sexual and other physical abuse. In June 2010 more than 1,000 protesters in Takoradi, Western Region, participated in a peaceful rally against reports of gay and lesbian activities in their city. This was reportedly the first such protest in the country.34
3.9.6 It was reported that four men who worked within the community of gay men were arrested in May 2010 in connection with an alleged sexual assault and were later charged with sodomy. The case was first brought to the Takoradi Circuit Court on August 24; however, it had not been heard by the end of 2011.353.9.6 römisch eins t was reported that four men who worked within the community of gay men were arrested in May 2010 in connection with an alleged sexual assault and were later charged with sodomy. The case was first brought to the Takoradi Circuit Court on August 24; however, it had not been heard by the end of 2011.35
3.9.7 In a June 2010 interview with The Daily Graphic, the Western Region minister called on the government to take steps to combat homosexuality. He included the possibility of police raids on locales frequented by gay men and lesbians, efforts by community leaders to "wean young people” away from homosexuality, and a public condemnation by the government. However, no arrests of persons were made in connection with his comments by year’s end, and he did not repeat his call.36
3.9.8 Recent condemnation of homosexuality by religious and political leaders in Ghana has led to a climate of fear preventing men who have sex with men (MSM) from accessing vital health services, say local NGOs. The minister of Ghana’s Western Region, Paul Evans Aidoo, publicly described homosexuality as "detestable and abominable? after media reports in late May that 8,000 homosexuals had registered with health NGOs in the country’s west (the information appears to come from records kept by the NGOs of people who accessed services for MSM). Aidoo has since called for increased security in the region and the arrest of all homosexuals. Other religious leaders and politicians have followed suit, condemning homosexual activity.37
3.9.9 Human rights abuses against individuals suspected of same-sex relations continued. On 20 July 2011, Paul Evans Aidoo, the Western Region Minister, ordered security forces to arrest all gay men and lesbians in the west of the country, and called on landlords and tenants to report anyone they suspected of being gay or lesbian.38
3.9.10 The former and current commissioners of the CHRAJ spoke out against discrimination and advocated the need to protect the human rights of every citizen as provided for in the constitution. In November 2011 media accounts reported British Prime Minister Cameron was considering suspending direct aid to countries with poor records on LGBT rights. In response President Mills commented that Ghana was committed to upholding human rights as provided by the constitution, but he would not initiate a change to the law.39
3.9.11 Conclusion Homosexual acts are illegal in Ghana and can carry a prison sentence. Despite Ghana?s constitution which states that all citizens must be treated equally under the law and not face discrimination based on gender, race or religion, and have the right to privacy, LGBT persons continue to be subject to societal harassment, discrimination, intimidation, and threats to their wellbeing. This can in individual cases amount to persecution and in general the Ghanaian authorities do not provide gay men, lesbians and bisexuals or those perceived as such with effective protection.
3.9.12 Where gay men and lesbians do encounter social hostility they may be able to avoid this by moving elsewhere in Ghana. There are however likely to be difficulties in finding safety through internal relocation given that homophobic attitudes are prevalent across the country. The Supreme Court in the case of HJ (Iran) made the point that internal relocation is not the answer if it depends on the person concealing their sexual orientation in the proposed new location for fear of persecution.
3.9.13 Each case must however be examined on its own merits. Where caseowners conclude that a claimant is at real risk of persecution in Ghana on account of their sexual orientation then they should be granted asylum because gay men, lesbians and bisexuals in Ghana may be considered to be members of a particular social group.
3.9.14 If an individual chooses to live discreetly because he/she wants to avoid embarrassment or distress to her or his family and friends he/she will not be deemed to have a well founded fear of persecution and will not qualify for asylum. This is because he/she has adopted a lifestyle to cope with social pressures and not because he/she fears persecution due to her or his sexual orientation.3.9.14 römisch eins f an individual chooses to live discreetly because he/she wants to avoid embarrassment or distress to her or his family and friends he/she will not be deemed to have a well founded fear of persecution and will not qualify for asylum. This is because he/she has adopted a lifestyle to cope with social pressures and not because he/she fears persecution due to her or his sexual orientation.
3.9.15 If an individual chooses to live discreetly because he/she fears persecution if he/she were to live as openly gay, lesbian or bisexual then he/she will have a well founded fear and should be granted asylum. It is important that gay, lesbian and bisexual people enjoy the right to live openly without fear of persecution. They should not be asked or be expected to live discreetly because of their well founded fear of persecution due to their sexual orientation.3.9.15 römisch eins f an individual chooses to live discreetly because he/she fears persecution if he/she were to live as openly gay, lesbian or bisexual then he/she will have a well founded fear and should be granted asylum. römisch eins t is important that gay, lesbian and bisexual people enjoy the right to live openly without fear of persecution. They should not be asked or be expected to live discreetly because of their well founded fear of persecution due to their sexual orientation.
30 GlobalGayz, Ghana, undated accessed on 17 October 2012 http://www.globalgayz.com/africa/ghana/
31 International Lesbian Gay Bisexual Trans and Intersex Association (ILGA) Law in Ghana, undated
http://ilga.org/ilga/en/countries/GHANA/Law
32 Ghana Web, Gays can be prosecuted, 7 June 2011 http://www.ghanaweb.com/GhanaHomePage/NewsArchive/artikel.php?ID=210533
33 Freedom House, LGBT Population Under Threat in Ghana, 8 August 2011
http://www.freedomhouse.org/article/lgbt-population-ghana-under-threat
34 US State Department Human Rights Report 2011; Ghana http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?dlid=186202
35 US State Department Human Rights Report 2011; Ghana http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?dlid=186202
36 US State Department Human Rights Report 2011; Ghana http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?dlid=186202
37 IRIN (United Nations Integrated Regional Information Networks) Analysis: Understanding the Drivers of Homophobia in Ghana, 1 August 2011
http://www.irinnews.org/Report/93387/Analysis-Understanding-the-drivers-of-homophobia-in-Ghana
38 Amnesty International, Annual Report 2012; Ghana http://www.amnesty.org/en/region/ghana/report-2012#section-16-8
39 US State Department Human Rights Report 2011; Ghana http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?dlid=186202
1.2.3.3. Diskriminierung in Ghana
Tödlich, das gleiche Geschlecht zu lieben
https://www.tagesschau.de/ausland/homosexuelle-ghana-101.html
In vielen afrikanischen Ländern werden Homosexuelle verfolgt und diskriminiert - auch in Ghana, das eigentlich als demokratisches Vorzeigeland gilt. Hier hat sich die Situation in den vergangenen Jahren verschlimmert. Schuld daran sind auch die Religionen.
Von Christian Baars, NDR
"Ich zeige dir das Video, es ist so schlimm", sagt Kwame und wischt mit seinem Finger über sein Handy. Dann hat er es gefunden. Ein junger Mann ist zu sehen, umringt von einer Gruppe anderer Männer. Sie schreien auf ihn ein, zwingen ihn sich auszuziehen und hinzulegen, mitten auf der Straße. Dann prügeln sie auf ihn ein - mit Stöcken, Gürteln und Stacheldraht. "Sie wollen ihm die Homosexualität austreiben", sagt Kwame. So sei hier die Situation - die Situation von Homosexuellen in Ghana.
Der gefilmte Angriff ereignete sich vor einigen Wochen in Accra, Ghanas Hauptstadt. Der junge, angeblich schwule Mann überlebte schwerverletzt. Die Täter stellten das Video auf ihre Facebook-Seite und schrieben dazu, sie würden ihre Attacken auf Schwule fortsetzen, um die Ausbreitung der Homosexualität in Ghana zu stoppen
Angriffe auf Schwule
Kein Einzelfall: Kwame berichtet von ständigen Angriffen und Diskriminierungen gegen Homosexuelle. Er arbeitet für eine Menschenrechtsorganisation in der Hauptstadt Accra, die sich für Homo-, Bi- und Transsexuelle engagiert. Kwame heißt tatsächlich anders: Er ist selbst schwul, will seinen richtigen Namen nicht öffentlich nennen. Selbst seine Familie weiß nicht, dass er schwul ist.
Ghana gilt in Afrika als demokratisches Vorzeigeland. Doch in Bezug auf die Rechte von Homosexuellen sieht es hier ähnlich aus wie in vielen anderen afrikanischen Ländern. Bereits vor vier Jahren hatte Großbritanniens Premier David Cameron ermahnt, die Rechte von Homosexuellen zu achten und gedroht, dass finanzielle Hilfen gestrichen werden könnten. Es blieb offenbar bei der Androhung. Kwame engagiert sich für Lesben, Schwule, Trans- und Bisexuelle in Ghana. Tatsächlich heißt er anders. Selbst seine Familie weiß nicht, dass er selbst schwul ist.
Bis zu drei Jahre Gefängnis
Für Homosexuelle hat sich seitdem nichts verbessert. Im Gegenteil:
Es sei schlimmer geworden, sagt Kwame. Viele Ghanaer hätten Homosexuelle dafür verantwortlich gemacht, dass ihr Land möglicherweise weniger Geld bekommen könnte und sie deshalb beschimpft, teils sogar zusammengeschlagen. Homosexuelle werden in Ghana sogar nach wie vor strafrechtlich verfolgt und eingesperrt. Drei Jahre Haft drohen hier Schwulen. Kwame kennt einige, denen dies passiert ist. Oft würden sich Schwule sogar nicht trauen, zur Polizei zu gehen, wenn sie Opfer eines Verbrechens geworden seien. Denn es könne passieren, dass sie dann selbst in der Zelle landen, sagt Kwame.
Die Folge: Fast niemand traut sich, sich zu outen. Ein großes Problem, auch in der Gesundheitsversorgung. Aus Angst, stigmatisiert oder sogar eingesperrt zu werden, schrecken viele davor zurück, einen HIV-Test zu machen. Vor einem Jahr veröffentlichte eine afrikanische NGO ein Video über einen Homosexuellen in Ghana, der über sein Leben und seine Diagnose berichtete. "Wenn du HIV-positiv bist, ist es eine Schande für deine Familie", erzählt er unter Tränen. "Ich wollte keine Schande über meine Mutter bringen." Er starb fünf Wochen nach dem Interview. Er war zu spät zum Arzt gegangen.
Das gläubigste Land weltweit
Verantwortlich für die Situation seien auch die Religionen, sagt Kwame. Ghana ist gläubig. Laut dem globalen Religions-Index des Gallup-Netzwerks ist es sogar das gläubigste Land der Welt. 96 Prozent der Ghanaer bezeichnen sich selbst als religiös. Tausende religiöser Gruppen werben hier um Anhänger, vor allem evangelikale Christen und Muslime.
Sonntagmorgen in Kumasi, der zweitgrößten Stadt Ghanas: Aus vielen Häusern im Zentrum der Stadt dringen christliche Popsongs oder auch klassische Orgelklänge. Etliche evangelikale Gemeinden und traditionelle christliche Kirchen laden zu Gottesdiensten ein. Fragt man die Gläubigen nach ihrer Meinung zu Homosexualität, sind sich alle weitgehend einig: "Wir verurteilen Homosexualität absolut." - "Schwule sollten in den Wald gejagt werden." - "Die Bibel spricht gegen Homosexualität, auch der Koran. Also, warum sollten wir erlauben, dass Homosexualität in diesem Land existiert?"
Kirchen: Homosexualität darf nicht toleriert werden
Mehrere christliche Kirchen in Ghana haben 2011 sogar eine gemeinsame Erklärung abgegeben: Seitenlang führen sie aus, warum sie Homosexualität verurteilen. Sie bezeichnen sie als Sünde, als ernsthaftes Problem, als unafrikanisch, abnormal, dreckig, unbiblisch und noch einiges mehr. Das Fazit: Homosexualität sei "unghanaisch" und dürfe nicht toleriert werden.
Fährt man in Ghana weiter hoch in den Norden, erklingen zunehmend Muezzin-Rufe statt christlicher Musik. Doch an der Haltung zu Homosexualität ändert sich nichts. Vertreter beider Religionen hetzen immer wieder öffentlich, verurteilen sie als Sünde und unnatürlich und beschwören eine angebliche Gefahr: Eine Schwulen-Lobby aus Europa und Amerika wolle Homosexualität auch nach Afrika bringen. In Predigten, Radiosendungen, Fernsehtalkshows taucht diese Verschwörungstheorie immer wieder auf.
Gefahr sofort gelyncht zu werden
Der Einfluss der Religionen sei sehr groß, sagt die Journalistin Alima Bawah. Fast alle Ghanaer würden entweder der einen oder der anderen Glaubensrichtung angehören. Sie selbst stammt aus einer muslimischen Familie, arbeitet im Norden des Landes jedoch für einen christlichen Radiosender. Sie sieht das Verhalten von Predigern und Gemeindeleitern beider Religionen sehr kritisch - insbesondere auch in Bezug auf Homosexuelle. "Sie sagen: Hey, wenn du ein Homosexueller bist, heißt das, du bist gegen Gott und gegen die heiligen Bücher", sagt Alima Bawah. Mit fatalen Folgen: "Wenn jetzt jemand in Ghana sich offen zu seiner Homosexualität bekennen würde, würde er mit 95-prozentiger Wahrscheinlichkeit sofort gelyncht werden."
In einigen Städten und Dörfern haben sich religiöse Bürgerwehren gebildet, die gegen Homosexuelle vorgehen. Immer wieder kommt es zu Angriffen.
"Warum sollte Gott Schwule hassen?"
Auch Samuel hat deshalb Angst. Er ist schwul, lebt in der Hauptstadt Accra. Auch er möchte nicht, dass sein richtiger Name öffentlich genannt wird. "Es ist schlimm hier, wenn du dich zum gleichen Geschlecht hingezogen fühlst", sagt Samuel. "Es ist tödlich."
Vergangenes Jahr hätten sich fünf Bekannte von ihm umgebracht, berichtet Samuel. Und dabei habe auch der psychische Druck der Religionen eine große Rolle gespielt.
Samuel sagt, er verstehe das nicht: Wenn Gott Liebe sei, dann müsste Schwulsein doch Glück bedeuten. "Warum sollte Gott Schwule hassen?"
Der letzte, der sich umgebracht habe, habe einen Brief an seine
Familie geschrieben und darin gesagt: Er glaube, dass Gott ihn im Himmel so akzeptiere, wie er sei.
1.2.3.4. Ghana’s Parliament Speaker wants ‘complete’ ban on homosexuality
By Africa Feeds On Feb 20, 2017
The head of Ghana’s parliament has launched a campaign to have the country’s laws amended to permanently ban homosexuality in the country.
The speaker of parliament Professor Mike Oquaye who is also a pastor is vehemently opposed to same sex marriage and has described it as despicable act.
Ghana’s laws do not support gay rights but do not explicitly ban homosexuality. Leaders of Ghana have struggled to state the stance of the country on gay rights in a country that is largely religious.
Gays and Lesbians in Ghana have on several occasions been attacked for the sexuality making it challenging for human rights activists to protect them.
Starr FM in Ghana reported that the parliament speaker said homosexuality is against the country’s culture and cannot be accepted.
Professor Oquaye is quoted during a meeting with another pastor to have said that existing legislations are not clear on the illegality of the practice.
"It is unfortunate that people have become so liberal that they will want to liberalise Christianity even priests are approving of homosexuality and allowing a man and a man [to] marry, a woman and a woman [to] marry and these are manifest abominations.” He said.
Mr. Oquaye further said that "The Parliament of Ghana will find its way clear in strengthening the laws to ban homosexuality as they exist. As for this, may God forbid that it becomes a Ghanaian culture”.
Most African countries frown on same sex marriage with harsh punishment for offenders.
1.2.4. Aufgrund des von Amts wegen herangezogenen und des durch den Beschwerdeführer ins Treffen geführten Berichtsmaterials stellt das Bundesverwaltungsgericht zu den örtlichen Gegebenheiten in Ghana fest:
Homosexuelle Handlungen stehen unter Strafe und können mit Haftstrafen bestraft werden; solche Strafen werden selten verhängt.
Die Bevölkerung steht Homosexuellen ablehnend gegenüber; es kommt mitunter zu gewalsamen Übergriffen auf Homosexuelle.
Die Grundversorgung der Bevölkerung ist in Ghana gesichert.
Rückkehrer aus dem Ausland haben nicht ernstlich mit staatlichen Repressionen zu rechnen.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zu seinem Fluchtvorbringen:
2.1.1. Das Datum der Antragstellung und die Ausführungen zum Verfahrensverlauf ergeben sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellungen zur Herkunft, Staats-, Religions- und Volksgruppenangehörigkeit des Beschwerdeführers sowie seiner Ausbildung und Berufstätigkeit im Herkunftsstaat und seinem Gesundheitszustand gründen sich auf seine insoweit glaubhaften Angaben und seine Sprachkenntnisse; das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen – auch mit Blick auf die herangezogenen Länderberichte zu Ghana plausiblen – Aussagen des Beschwerdeführers zu zweifeln.
Die Feststellungen zur Integration des Beschwerdeführers in Österreich gründen sich auf seine diesbezüglich schlüssigen und plausiblen Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie die vorgelegten – unter Punkt I detailliert angeführten – Unterlagen. Die Feststellungen zu seinen Deutschkenntnissen ergeben sich zudem aus dem persönlichen Eindruck in der mündlichen Verhandlung am 19.07.2017 vor dem erkennenden Gericht.Die Feststellungen zur Integration des Beschwerdeführers in Österreich gründen sich auf seine diesbezüglich schlüssigen und plausiblen Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie die vorgelegten – unter Punkt römisch eins detailliert angeführten – Unterlagen. Die Feststellungen zu seinen Deutschkenntnissen ergeben sich zudem aus dem persönlichen Eindruck in der mündlichen Verhandlung am 19.07.2017 vor dem erkennenden Gericht.
Die Verurteilung des Beschwerdeführers geht aus dem Strafregister der Republik Österreich hervor und wurde von ihm auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht bestätigt.
2.1.2. Zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers ist Folgendes festzuhalten:
Zur Begründung von Anträgen auf internationalen Schutz, braucht die behauptete Verfolgung nicht bewiesen, sondern gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl I 100/2005 idF I 24/2016, lediglich glaubhaft gemacht zu werden.Zur Begründung von Anträgen auf internationalen Schutz, braucht die behauptete Verfolgung nicht bewiesen, sondern gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung römisch eins 24 aus 2016,, lediglich glaubhaft gemacht zu werden.
Die Glaubhaftmachung hat das Ziel, die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit bestimmter Tatsachenbehauptungen zu vermitteln. Glaubhaftmachung ist somit der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit. Dafür genügt ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit als der, der die Überzeugung von der Gewissheit rechtfertigt (VwGH 29.05.2006, 2005/17/0252). Im Gegensatz zum strikten Beweis bedeutet Glaubhaftmachung ein reduziertes Beweismaß und lässt durchwegs Raum für gewisse Einwände und Zweifel an dem Vorbringen des Asylwerbers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist eine objektivierte Sichtweise anzustellen.
2.1.3. Vor diesem Hintergrund geht das Bundesverwaltungsgericht nicht davon aus, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr nach Ghana ernstlich Gefahr liefe, wegen Homosexualität seitens der Regierung oder privater Personen Übergriffe zu erleiden.
Denn seine Angaben zur Fluchtgeschichte sind insgesamt äußerst widersprüchlich, vage und nicht plausibel.
Der Beschwerdeführer erklärte vor der belangten Behörde am 13.03.2013 ausdrücklich, an seiner letzten Adresse zeitweise mit seinem Partner zusammengewohnt zu haben. Vor dem Bundesverwaltungsgericht brachte er im Gegensatz dazu jedoch vor, er habe in dieser Wohnung alleine gelebt und nur manchmal Besuch von seinem Freund erhalten, bzw. gehe er davon aus, der Anschlag hätte ihm selbst gegolten, weil sein Partner nur auf Besuch gewesen sei.
Gravierende Widersprüche ergeben sich auch bezüglich der Umstände des Todes seines Partners. So erklärte der Beschwerdeführer am 13.03.2013 vor dem Bundesasylamt, er selbst habe ihn in der Wohnung tot aufgefunden. Vor dem Bundesverwaltungsgericht erklärte er am 09.11.2016 zunächst noch, er sei gerade aus der Stadt gekommen, habe schon von weitem den Lärm zahlreicher Leute gehört und gesehen, dass sein Freund Blut erbrochen bzw. Schaum vor dem Mund gehabt habe. Sein Partner sei in der Wohnung gewesen, als der Mob auf ihn losgegangen sei. Am 19.07.2017 brachte er vor dem Bundesverwaltungsgericht hingegen vor, persönlich in der Wohnung nicht anwesend gewesen zu sein, jedoch habe sich bei der Rückkehr vor und in dem Wohnhaus eine Menschenmenge befunden. Die Leute hätten vom Tod seines Freundes berichtet und dass Blut aus dessen Nase und Schaum aus dessen Mund gelaufen seien, weshalb der Beschwerdeführer sofort weggelaufen wäre. Dass sein Freund in der Wohnung umgekommen sei, wisse er nur durch Gerüchte. Es habe sich um ein Mehrparteienhaus gehandelt, in dem der Tote irgendwo gefunden worden sei; wo im Haus genau, wisse der Beschwerdeführer nicht. Hierzu geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass - sollte der Beschwerdeführer von tatsächlich Erlebtem berichten - es ihm zumindest möglich sein müsste, gleichbleibend anzugeben, ob er seinen sterbenden Partner bei der Rückkehr in seine Wohnung noch gesehen hat, wo dieser gestorben ist und wie der Beschwerdeführer von den Umständen seines Todes erfahren hat.
Hatte der Beschwerdeführer am 09.11.2016 ausdrücklich angegeben, sein Partner habe sich schon am Vortag über Magenschmerzen beklagt und ins Spital begeben, wo man ihn jedoch nicht ernst genommen habe, erklärte er am 19.07.2017 hingegen auf Nachfrage hin ausdrücklich, dass sein Freund im Vorfeld keinerlei Anzeichen einer Vergiftung gezeigt hätte. Hier hätte das Bundesverwaltungsgericht erwartet, dass der Beschwerdeführer den Verlauf der Verschlechterung des Gesundheitszustandes seines Partners gleichbleibend beschreiben kann, sollte er diese tatsächlich miterlebt haben.
Weiters gab der Beschwerdeführer am 13.03.2013 an, die Wohnung in der auf die Tat folgenden Nacht verlassen zu haben. In klarem Widerspruch dazu brachte er vor dem Bundesverwaltungsgericht am 19.07.2017 vor, nach dem Mord nicht mehr in seine Wohnung zurückgekehrt, sondern sofort weggelaufen zu sein und jemand anderen geschickt zu haben, um seine Sachen zu holen. Auch hier wäre zu erwarten gewesen, dass sich der Beschwerdeführer darin sicher ist, ob er sich nach dem Tod seines Partners noch einmal in seiner Wohnung aufgehalten hat.
Widersprüchlich waren auch die Angaben dazu, wie der Beschwerdeführer seine homosexuelle Orientierung entdeckt habe. So sagte er in seinen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt zunächst aus, er sei bei seinem ersten homosexuellen Kontakt vergewaltigt worden bzw. sei es ihm danach sehr schlecht gegangen. Er habe aber trotzdem noch eineinhalb Jahre lang eine Beziehung – wenn auch des Geldes wegen – mit diesem Mann gehabt und sei später auf den Geschmack gekommen sein. Vor dem Bundesverwaltungsgericht erklärte er wiederum am 09.11.2016, dass er sich bereits seit seinem ersten Kontakt zu einem Mann als homosexuell betrachte. Am 19.07.2017 behauptete der Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht wiederum, bei seinem ersten homosexuellen Kontakt nicht vergewaltigt, sondern verführt worden zu sein. Erst ein paar Monate, nachdem er den Mann getroffen hatte, mit dem er seinen ersten homosexuellen Kontakt hatte, habe sich der Beschwerdeführer als homosexuell zu fühlen begonnen. Auch hier geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass der Beschwerdeführer zumindest dazu in der Lage sein müsste, die Abläufe und die Entwicklung, die zur Entdeckung seiner homosexuellen Veranlagung führten, gleichbleibend darzustellen, sollte er von tatsächlich Erlebtem berichten. Insofern sieht es das Bundesverwaltungsgericht nicht als glaubhaft gemacht an, dass der Beschwerdeführer homosexuell ist.
Weitere konkrete Vorkommnisse, die auf eine Bedrohung schließen lassen, konnte der Beschwerdeführer nicht schlüssig vorbringen. Insbesondere erklärte er im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 19.07.2017 ausdrücklich, dass keine staatlichen Handlungen gegen ihn gesetzt worden seien. Auch habe es keine konkreten Verfolgungshandlungen gegen ihn nach dem Tod seines Freundes gegeben; er habe nur erfahren, dass ihn die Polizei wegen der Untersuchung suche.
Bezüglich des Vorfalles, bei dem er mit eine Eisen verbrannt worden sein soll, konnte der Beschwerdeführer weder vor der belangten Behörde noch vor dem Bundesverwaltungsgericht darlegen, dass dies auf eine künftige Gefährdung seiner Person schließen ließe. Auch sonst konnte er keine konkreten Ereignisse angeben, sondern erklärte nur vage, beschimpft bzw. mündlich bedroht worden zu sein.
In der Stellungnahme vom 29.07.2013 hatte der Beschwerdeführer noch angekündigt, jederzeit konkrete Beweise zu seinem Vorbringen beibringen zu können. Am 09.11.2016 von dem erkennenden Gericht dazu aufgefordert, gab er hingegen vage an, die Person, an die er sich gewandt habe, sei nicht interessiert gewesen, weil sie selbst nicht zum Ziel werden wolle. Bereits im Jahr 2012 (also noch vor seiner Ankündigung in der Stellungnahme) habe bereits seine Mutter kein Interesse daran gezeigt, ihm zu helfen.
Aufgrund der dargelegten Schwächen des Vorbringens des Beschwerdeführers erachtet es das Bundesverwaltungsgericht weder als glaubhaft, dass der Beschwerdeführer homosexuell ist, noch dass sein homosexueller Partner dieser Orientierung wegen in Ghana umgebracht wurde und der Beschwerdeführer dort ebenso wegen seiner homosexuellen Orientierung Übergriffe irgendwelcher Art ausgesetzt war oder zu erwarten hätte.
2.2. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat:
Die wiedergegebenen Ausführungen des Länderinformationsblattes stützen sich auf die jeweils zitierten Quellen. Da diese Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit dieser Berichte zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.
Der ergänzend herangezogene Bericht des Auswärtigen Amtes beruht ebenso auf verschiedenen unbedenklichen und aktuellen Quellen; inhaltlich wurde diesem nicht substantiell entgegengetreten, sodass er unbedenklich herangezogen werden konnte.
Die herangezogenen Länderberichte wie der Bericht des Auswärtigen Amtes wurden dem Beschwerdeführer unter Einräumung der Möglichkeit einer Stellungnahme vorgehalten und ihnen wurde nicht substantiell entgegengetreten.
Diese Berichte stimmen darin überein, dass homosexuelle Handlungen unter Strafe stehen und dafür Haftstrafen verhängt werden können, solche Bestrafungen in praxi jedoch nur selten vorkommen. Deswegen wurden diese Feststellungen auf Grund der übereinstimmenden Angaben des wiedergegebenen Länderinformationsblattes und des Berichts des Auswärtigen Amtes getroffen. Die durch den Beschwerdeführer ins Treffen geführten Berichte vermochten die Zuverlässigkeit der Angaben des Länderinformationsblattes und des Berichts des Auswärtigen Amtes nicht in Zweifel zu ziehen, weil es sich dabei zum Teil um ältere Quellen handelt (wie dies beim Bericht des Immigration and Refugee Board of Canada aus dem Jahr 2006 der Fall ist) und um Quellen handelt, die überwiegend Einzelfälle wiedergeben. Deswegen misst das Bundesverwaltungsgericht generellen Aussagen, wie sie im Länderinformationsblatt und im Bericht des Auswärtigen Amtes enthalten sind, für die Beschreibung genereller Gegebenheiten, auf die Homosexuelle in Ghana treffen, größere Aussagekraft als der Beschreibung von Einzelfällen.
Das Länderinformationsballt und der Bericht des Auswärtigen Amtes deuten an und die durch den Beschwerdeführer ins Treffen geführten Berichte verdeutlichen, dass die Bevölkerung Homosexuellen ablehnend gegenübersteht und es zu gewaltsamen Übergriffen auf Homosexuelle kommt. Dementsprechend stützen sich diese Feststellungen auf das Länderinformationsblatt, den Bericht des Auswärtigen Amtes und die durch den Beschwerdeführer ins Treffen geführten Berichte.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Absatz 2, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 18.11.2013 zugestellt. Die bei der Behörde am 28.11.2013 per E-Mail eingelangte Beschwerde ist somit rechtzeitig.
Zu A)
3.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).3.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie verweist).
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0370). Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (vgl. VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen – würden sie von staatlichen Organen gesetzt – asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH vom 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde vergleiche VwGH 09.03.1999, 98/01/0370). Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr vergleiche VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen – würden sie von staatlichen Organen gesetzt – asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann vergleiche VwGH vom 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).
3.1.2. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Ghana ernstlich Gefahr liefe, wegen seiner Homosexualität Übergriffe zu erleiden.
Wie unter Pkt. II.2.1. dargestellt, ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, glaubhaft zu machen, wegen seiner Homosexualität verfolgt zu werden.Wie unter Pkt. römisch zwei.2.1. dargestellt, ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, glaubhaft zu machen, wegen seiner Homosexualität verfolgt zu werden.
Weitere Bedrohungen des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat wurden nicht behauptet und sind auch sonst nicht hervorgekommen.
3.1.3. Da somit die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten nicht gegeben sind, war die Beschwerde bezüglich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.3.1.3. Da somit die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten nicht gegeben sind, war die Beschwerde bezüglich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abzuweisen.
3.2.1. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dasselbe muss für den Fall gelten, dass das Beschwerdeverfahren nur hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird.3.2.1. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dasselbe muss für den Fall gelten, dass das Beschwerdeverfahren nur hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht. Dies ist gemäß § 11 Abs. 1 AsylG 2005 dann der Fall, wenn Asylwerber in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann. Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1 AsylG 2005) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände des Asylwerbers zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen (§ 11 Abs. 2 AsylG 2005).Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offen steht. Dies ist gemäß Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 dann der Fall, wenn Asylwerber in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann. Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände des Asylwerbers zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen (Paragraph 11, Absatz 2, AsylG 2005).
Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat unzulässig ist, weil dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Absatz eins, oder aus den Gründen des Absatz 3, oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß Paragraph 9, Absatz 2, vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat unzulässig ist, weil dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 zu verbinden.Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, zu verbinden.
3.2.2. Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf Leben geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe.3.2.2. Gemäß Artikel 2, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf Leben geschützt. Gemäß Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe.
§ 8 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragstellers. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 ist ein Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt.Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragstellers. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, ist ein Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt.
Der (vormalige) § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylG-Novelle 2003 verwies auf § 57 Fremdengesetz (FrG), BGBl. I Nr. 75/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen § 57 FrG – welche in wesentlichen Teilen auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen ist – ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Fremden betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird – auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören –, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).Der (vormalige) Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung der AsylG-Novelle 2003 verwies auf Paragraph 57, Fremdengesetz (FrG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen Paragraph 57, FrG – welche in wesentlichen Teilen auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu übertragen ist – ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Fremden betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird – auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören –, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).
3.2.3. Dem Beschwerdeführer drohen in Ghana - wie bereits dargelegt wurde - keine Übergriffe wegen Homosexualität.
Auch sonst haben sich keine Hinweise auf Umstände ergeben, die die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gebieten würden:
Es gibt im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Ghana die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3 EMRK überschritten wäre (zur "Schwelle" des Artikel 3 EMRK vergleiche VwGH vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Der Beschwerdeführer ist volljährig, jung, gesund, arbeitsfähig, besitzt eine heimatliche Schulbildung und hat sich vor seiner Ausreise bereits ein Einkommen als Musiker, Taxifahrer und Radioreporter erwirtschaftet. Es ist nicht erkennbar, weswegen der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr nicht wieder dazu in der Lage sein sollte, sich sein Auskommen durch seine Erwerbstätigkeit als Musiker, Taxifahrer oder Radioreporter zu sichern. Zudem ist der Beschwerdeführer gänzlich arbeitsfähig und sollte auch durch die Aufnahme einer anderen Erwerbstätigkeit, selbst wenn es sich dabei um eine Hilfstätigkeit handelt, seinen Lebensunterhalt aus eigenem bestreiten können.
Auch beschreiben die Länderfeststellungen die Grundversorgung der Bevölkerung mit Lebensmitteln in Ghana als gesichert.
Außerdem besteht ganz allgemein in Ghana derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Artikel 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein reales Risiko einer gegen Artikel 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht.
Das Vorliegen akuter und schwerwiegender Erkrankungen, welche in Ghana nicht behandelbar wären und im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat allenfalls zu einer Überschreitung der hohen Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK führen könnten, wurde weder behauptet noch bot sich dafür im Beschwerdefall ein Anhaltspunkt.Das Vorliegen akuter und schwerwiegender Erkrankungen, welche in Ghana nicht behandelbar wären und im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat allenfalls zu einer Überschreitung der hohen Eingriffsschwelle des Artikel 3, EMRK führen könnten, wurde weder behauptet noch bot sich dafür im Beschwerdefall ein Anhaltspunkt.
Es ist dem Beschwerdeführer darüber hinaus auch unbenommen, gegebenenfalls Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen. Aufgrund der zuvor genannten Ausführungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat seine dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät, sodass auch der erstinstanzliche Ausspruch in Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen war.Es ist dem Beschwerdeführer darüber hinaus auch unbenommen, gegebenenfalls Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen. Aufgrund der zuvor genannten Ausführungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat seine dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät, sodass auch der erstinstanzliche Ausspruch in Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen war.
Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes römisch zwei. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war.
3.3.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.3.3.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.
"§ 75 (1) (19) Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren sind ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen."§ 75 (1) (19) Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren sind ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Absatz 20, zu Ende zu führen.
(20) Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz(20) Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Absatz 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG des Bundesasylamtes,
3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,3. den zurückweisenden Bescheid gemäß Paragraph 4, des Bundesasylamtes,
4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 4, folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG des Bundesasylamtes,
5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen."so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Ziffer 5 und 6 darf kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegen."
Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.Gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet auszugsweise:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet auszugsweise:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
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Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens, der Wohnung und des Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens, der Wohnung und des Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. VfSlg. 18.224/2007, 18.135/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist vergleiche VfSlg. 18.224 aus 2007,, 18.135 aus 2007,; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).
Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
3.3.2. Der Beschwerdeführer befindet sich seit knapp fünf Jahren im Bundesgebiet. Jedoch war er nur aufgrund seines Asylverfahrens zum Aufenthalt berechtigt, so dass er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst gewesen sein musste.
Er verfügt über ein ÖSD-Zertifikat auf dem Niveau A2, hat die Vorprüfung zum Niveau B1 bereits bestanden und konnte im Rahmen der mündlichen Verhandlung die zur Prüfung seiner Deutschkenntnisse gestellten alltäglichen Fragen lückenlos verstehen und sich sehr gut auf alltäglichem Niveau ausdrücken. Er beherrscht alltägliches Deutsch sehr gut.
Der Beschwerdeführer arbeitet unentgeltlich als Musiker in verschiedenen Bands, organisiert Workshops in Schulen und ist ehrenamtlich als Fahrer für einen Sozialmarkt tätig. Er hat österreichische Freunde und konnte zahlreiche Unterstützungserklärungen und Unterschriften sowie Bestätigungen über ehrenamtliche Tätigkeiten vorlegen. Zweifellos unterhält der Beschwerdeführer ein Privatleben in Österreich.
Zu seinen Gunsten sind also seine guten Deutschkenntnisse, seine Freundschaften zu österreichischen Staatsangehörigen, seine ehrenamtlichen Tätigkeiten und sein Aufenthalt im Bundesgebiet von knapp fünf Jahren zu berücksichtigen.
Andererseits führt der Beschwerdeführer in Österreich keine Partnerschaft und unterhält keinerlei familiäre Bindungen. Er geht keiner Erwerbstätigkeit nach und ist somit wirtschaftlich nicht integriert. Zudem wurde der Beschwerdeführer vom LG Innsbruck gemäß § 297 Abs. 1 1. Fall und § 288 Abs. 1 und 4 StGB rechtskräftig zu einer Geldstrafe von 240 Tagsätzen verurteilt.Andererseits führt der Beschwerdeführer in Österreich keine Partnerschaft und unterhält keinerlei familiäre Bindungen. Er geht keiner Erwerbstätigkeit nach und ist somit wirtschaftlich nicht integriert. Zudem wurde der Beschwerdeführer vom LG Innsbruck gemäß Paragraph 297, Absatz eins, 1. Fall und Paragraph 288, Absatz eins und 4 StGB rechtskräftig zu einer Geldstrafe von 240 Tagsätzen verurteilt.
Auch hat der Beschwerdeführer sein Privatleben in Österreich während der Dauer seines Asylverfahrens aufgebaut, sodass er sich der Unsicherheit seines Aufenthalts hat bewusst sein müssen, was das Gewicht dieses Privatlebens für die hier anzustellende Interessensabwägung relativiert.
Trotz der im Verhältnis zu seiner Aufenthaltsdauer von knapp fünf Jahren guten sozialen Integration und guten Deutschkenntnisse ist mithin davon auszugehen, dass im konkreten Fall die öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthaltes Beschwerdeführers im Bundesgebiet seine privaten Interessen an einem Verbleib hier noch überwiegen.
Deswegen ist gemäß § 75 Abs. 20 Asylgesetz 2005 das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückzuverweisen, weil die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht auf Dauer unzulässig erscheint.Deswegen ist gemäß Paragraph 75, Absatz 20, Asylgesetz 2005 das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückzuverweisen, weil die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht auf Dauer unzulässig erscheint.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, ferner ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Insbesondere geht die Entscheidung weitgehend auf die Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers zurück, sodass ihr schon deshalb keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. VwGH 13.09.2016, Ra 2016/01/0041). Im Übrigen konnte sich das Bundesverwaltungsgericht bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, ferner ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Insbesondere geht die Entscheidung weitgehend auf die Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers zurück, sodass ihr schon deshalb keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt vergleiche VwGH 13.09.2016, Ra 2016/01/0041). Im Übrigen konnte sich das Bundesverwaltungsgericht bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Schlagworte
Glaubwürdigkeit, Homosexualität, Lebensgrundlage, Lebensunterhalt,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W234.1439107.1.00Zuletzt aktualisiert am
31.10.2017