Entscheidungsdatum
10.10.2017Norm
AsylG 2005 §57Spruch
I416 1318280-2/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, StA. Sudan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.07.2017, Zahl: 432886807/170051028 beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Sudan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.07.2017, Zahl: 432886807/170051028 beschlossen:
A) Die Beschwerde wird gem. § 16 Abs. 1 BFA-VG als verspätetA) Die Beschwerde wird gem. Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG als verspätet
zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 19.07.2017, Zl. 432886807/170051028, wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen "gemäß § 57 AsylG" nicht erteilt. "Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF" wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung "gemäß § 52 Absatz 1 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (FPG) idgF" erlassen (Spruchpunkt I.). Weiters wurde "gemäß § 52 Absatz 9 FPG" festgestellt, dass seine Abschiebung "gemäß § 46 FPG" in den Sudan zulässig ist (Spruchpunkt II.) Zugleich wurde gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für seine freiwillige Ausreise nicht gewährt und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung "gemäß § 18 Absatz 2 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. Nr. 87/2012, (BFA-VG) idgF" die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). Letztlich erließ die belangte Behörde über den Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Ziffer 1 FPG ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt IV.).1. Mit Bescheid vom 19.07.2017, Zl. 432886807/170051028, wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen "gemäß Paragraph 57, AsylG" nicht erteilt. "Gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF" wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung "gemäß Paragraph 52, Absatz 1 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF" erlassen (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wurde "gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG" festgestellt, dass seine Abschiebung "gemäß Paragraph 46, FPG" in den Sudan zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.) Zugleich wurde gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für seine freiwillige Ausreise nicht gewährt und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung "gemäß Paragraph 18, Absatz 2 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 2012,, (BFA-VG) idgF" die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Letztlich erließ die belangte Behörde über den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 1 FPG ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch vier.).
2. Am 19.07.2017 erfolgte die Beurkundung von der Hinterlegung im Akt gem. § 23 Abs. 2 ZustG des verfahrensgegenständlichen Bescheides, da die Verfahrenspartei an der angegebenen Zustelladresse nicht mehr aufhältig war und eine neuerliche Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden konnte und eine Verständigung gemäß § 23 Abs. 3 ZustG aufgrund des unbekannten Aufenthaltes als nicht zweckmäßig erschien. Auch eine niederschriftliche Einvernahme der Freundin und Mutter des Kindes am 18.07.2017 verlief hinsichtlich der Feststellung seiner neuen Zustelladresse negativ.2. Am 19.07.2017 erfolgte die Beurkundung von der Hinterlegung im Akt gem. Paragraph 23, Absatz 2, ZustG des verfahrensgegenständlichen Bescheides, da die Verfahrenspartei an der angegebenen Zustelladresse nicht mehr aufhältig war und eine neuerliche Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden konnte und eine Verständigung gemäß Paragraph 23, Absatz 3, ZustG aufgrund des unbekannten Aufenthaltes als nicht zweckmäßig erschien. Auch eine niederschriftliche Einvernahme der Freundin und Mutter des Kindes am 18.07.2017 verlief hinsichtlich der Feststellung seiner neuen Zustelladresse negativ.
4. Mit Schriftsatz vom 04.09.2017 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf neuerliche ordnungsgemäße Zustellung und begründete dies im Wesentlichen damit, dass der Antragsteller einerseits nicht in Kenntnis des Rückkehrentscheidungsverfahrens gewesen sei, § 8 ZustG aber die Verpflichtung der Partei davon abhängig macht, dass diese vom Verfahren Kenntnis hat und andererseits dass er vermutlich zum Zeitpunkt der beabsichtigten Zustellung keine Abgabenstelle gehabt habe, sodass er die bisherige Abgabenstelle gar nicht geändert haben konnte. In eventualiter erhob er, sollte der Bescheid ordnungsgemäß zugestellt worden und die Beschwerdefrist noch offen sein, Beschwerde und begründete diese damit dass er sich seit zehn Jahren im Bundesgebiet befinden würde und Vater eines serbischen aufenthaltsberechtigten Kindes wäre. Er beantrage in diesem Zusammenhang die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Behebung des erlassenen Einreiseverbotes bzw. dessen Herabsetzung, sowie die Behebung der Feststellung, dass eine Abschiebung zulässig sei und die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung seiner Beschwerde.4. Mit Schriftsatz vom 04.09.2017 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf neuerliche ordnungsgemäße Zustellung und begründete dies im Wesentlichen damit, dass der Antragsteller einerseits nicht in Kenntnis des Rückkehrentscheidungsverfahrens gewesen sei, Paragraph 8, ZustG aber die Verpflichtung der Partei davon abhängig macht, dass diese vom Verfahren Kenntnis hat und andererseits dass er vermutlich zum Zeitpunkt der beabsichtigten Zustellung keine Abgabenstelle gehabt habe, sodass er die bisherige Abgabenstelle gar nicht geändert haben konnte. In eventualiter erhob er, sollte der Bescheid ordnungsgemäß zugestellt worden und die Beschwerdefrist noch offen sein, Beschwerde und begründete diese damit dass er sich seit zehn Jahren im Bundesgebiet befinden würde und Vater eines serbischen aufenthaltsberechtigten Kindes wäre. Er beantrage in diesem Zusammenhang die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Behebung des erlassenen Einreiseverbotes bzw. dessen Herabsetzung, sowie die Behebung der Feststellung, dass eine Abschiebung zulässig sei und die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung seiner Beschwerde.
5. Mit E- Mail der Caritas Wien vom 11.09.2017 wurde durch Mag. XXXX, auf Nachfrage mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer an der zustellfähigen Adresse "XXXX" in der XXXX, in XXXX gemeldet sei.5. Mit E- Mail der Caritas Wien vom 11.09.2017 wurde durch Mag. römisch 40 , auf Nachfrage mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer an der zustellfähigen Adresse "XXXX" in der römisch 40 , in römisch 40 gemeldet sei.
6. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.09.2017 wurde dem Beschwerdeführer mit einem Verspätungsvorhalt mitgeteilt, dass nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes die Beschwerde verspätet beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingebracht wurde. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, binnen einer Woche zum übermittelten Parteiengehör eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Das Schreiben wurde am 19.09.2017 durch Hinterlegung zugestellt, allerdings bis 10.10.2017 nicht behoben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der oben unter I. dargestellte Verfahrensgang wird als maßgeblicher Sachverhalt festgestellt. Die Zustellung des bezeichneten Bescheides vom 19.07.2017, Zl. 432886807/170051028, erfolgt am 19.07.2017 – ohne vorhergehenden Zustellversuch – aufgrund einer von der belangten Behörde verfügten Hinterlegung im Akt gemäß § 23 Abs. 3 ZustellG.Der oben unter römisch eins. dargestellte Verfahrensgang wird als maßgeblicher Sachverhalt festgestellt. Die Zustellung des bezeichneten Bescheides vom 19.07.2017, Zl. 432886807/170051028, erfolgt am 19.07.2017 – ohne vorhergehenden Zustellversuch – aufgrund einer von der belangten Behörde verfügten Hinterlegung im Akt gemäß Paragraph 23, Absatz 3, ZustellG.
Der Beschwerdeführer war im Zeitraum vom 07.06.2017 bis 20.06.2017 in XXXX (PAZ XXXX) mit Hauptwohnsitz gemeldet, seit dem 21.06.2017 hat er keine Meldeadresse mehr im Bundesgebiet. Zum Zeitpunkt der Hinterlegung des Bescheides im Akt verfügte der Beschwerdeführer über keinen gemeldeten Wohnsitz.Der Beschwerdeführer war im Zeitraum vom 07.06.2017 bis 20.06.2017 in römisch 40 (PAZ römisch 40 ) mit Hauptwohnsitz gemeldet, seit dem 21.06.2017 hat er keine Meldeadresse mehr im Bundesgebiet. Zum Zeitpunkt der Hinterlegung des Bescheides im Akt verfügte der Beschwerdeführer über keinen gemeldeten Wohnsitz.
Der negative Bescheid erwuchs am 02.08.2017 in Rechtskraft.
Der Beschwerdeführer brachte seine Beschwerde gegen den bezeichneten Bescheid am 04.09.2017 beim Bundesamt ein. Die Beschwerde ist jedenfalls verspätet.
2. Beweiswürdigung:
Der angeführte Verfahrensgang und der dazu festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes sowie der Einsichtnahme in das Zentralmelderegister.
Die Feststellung betreffend der verspätet eingegangen Beschwerde ergibt sich aufgrund der Fristberechnung zwischen der beurkundeten Hinterlegung im Akt vom 19.07.2017 und der am 04.09.2017 eingebrachten Beschwerde. Eine fristgerechte Beschwerde hätte somit spätestens am 02.08.2017 bei der belangten Behörde einlangen sollen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zur (funktionellen) Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
3.2. Zur anzuwendenden Rechtslage:
3.2.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des § 8 Abs. 1 und 2 sowie des § 23 Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982 (ZustG) idgF, lautet:3.2.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Paragraph 8, Absatz eins und 2 sowie des Paragraph 23, Zustellgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, (ZustG) idgF, lautet:
"Änderung der Abgabestelle
§ 8. (1) Eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, hat dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen.Paragraph 8, (1) Eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, hat dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen.
(2) Wird diese Mitteilung unterlassen, so ist, soweit die Verfahrensvorschriften nicht anderes vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann.
Hinterlegung ohne Zustellversuch
§ 23. (1) Hat die Behörde auf Grund einer gesetzlichen Vorschrift angeordnet, daß ein Dokument ohne vorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegen ist, so ist dieses sofort bei der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes, beim Gemeindeamt oder bei der Behörde selbst zur Abholung bereitzuhalten.Paragraph 23, (1) Hat die Behörde auf Grund einer gesetzlichen Vorschrift angeordnet, daß ein Dokument ohne vorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegen ist, so ist dieses sofort bei der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes, beim Gemeindeamt oder bei der Behörde selbst zur Abholung bereitzuhalten.
(2) Die Hinterlegung ist von der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes oder vom Gemeindeamt auf dem Zustellnachweis, von der Behörde auch auf andere Weise zu beurkunden.
(3) Soweit dies zweckmäßig ist, ist der Empfänger durch eine an die angegebene inländische Abgabestelle zuzustellende schriftliche Verständigung oder durch mündliche Mitteilung an Personen, von denen der Zusteller annehmen kann, daß sie mit dem Empfänger in Verbindung treten können, von der Hinterlegung zu unterrichten.
(4) Das so hinterlegte Dokument gilt mit dem ersten Tag der Hinterlegung als zugestellt."
Zu Spruchteil A)
I. Zur Zurückweisung der Beschwerderömisch eins. Zur Zurückweisung der Beschwerde
Der gegenständliche Bescheid wurde von der belangten Behörde nach Einsichtnahme in das Zentralmelderegister, sowie nach Einvernahme der Freundin und Mutter am 18.07.2017 durch Hinterlegung im Akt gemäß § 23 Abs. 2 ZustellG am 19.07.2017 zugestellt.Der gegenständliche Bescheid wurde von der belangten Behörde nach Einsichtnahme in das Zentralmelderegister, sowie nach Einvernahme der Freundin und Mutter am 18.07.2017 durch Hinterlegung im Akt gemäß Paragraph 23, Absatz 2, ZustellG am 19.07.2017 zugestellt.
Dem Beschwerdeführer wurde anlässlich seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 13.11.2007 unter anderem das Merkblatt über die Recht und Pflichten von Asylwerbern in einer ihm verständlichen Sprache übergeben. Dies wurde vom Beschwerdeführer auch mit seiner Unterschrift auf der Niederschrift über die Erstbefragung bestätigt.
In dem Merkblatt über die Pflichten und Rechte von Asylwerbern gibt es unter Punkt 2 lit. f umfangreiche Ausführungen über die Zustellung von Schriftstücken. Unter anderem werden die Asylwerber belehrt wie folgt:In dem Merkblatt über die Pflichten und Rechte von Asylwerbern gibt es unter Punkt 2 Litera f, umfangreiche Ausführungen über die Zustellung von Schriftstücken. Unter anderem werden die Asylwerber belehrt wie folgt:
"Wenn Sie vorübergehend nicht an der von Ihnen angegebenen Adresse sind, wird das für Sie bestimmte Schriftstück beim Zusteller (meistens am Postamt) hinterlegt. Sie können es dann später abholen. Bitte beachten Sie, dass diese Hinterlegung wie eine persönliche Zustellung wirkt und für Sie ab diesem Zeitpunkt wichtige Fristen zu laufen beginnen!
Wird die Annahme des Schriftstückes ohne Vorliegen eines gesetzlichen Grundes verweigert, so wird dieses an der Adresse zurückgelassen oder hinterlegt. Bitte beachten Sie, dass das Schriftstück als zugestellt gilt und wichtige Fristen zu laufen beginnen!
Ihr Bescheid kann auch bei der Behörde selbst hinterlegt werden, wenn Sie keine aktuelle Zustelladresse bekannt gegeben haben und die Behörde Ihre Adresse nicht ohne Schwierigkeiten feststellen kann. Auch diese Hinterlegung gilt als persönliche Zustellung und wichtige Fristen beginnen für Sie zu laufen! Teilen Sie deshalb der Behörde jede Änderung der Adresse mit."
Laut ZMR-Abfrage der belangten Behörde verfügt der Beschwerdeführer seit dem 21.06.2017 über keinen gemeldeten Wohnsitz und lag daher auch keine zustellfähige Anschrift vor. Die vom Beschwerdeführer durch die Caritas Wien dem erkennenden Gericht übermittelte Zustelladresse hat sich darüberhinaus als unrichtig erwiesen und scheint dies auch nicht im aktuellen Melderegisterauszug vom 04.10.20127 auf. Der Beschwerdeführer wurde ausführlich über die Relevanz einer aktuellen Zustelladresse belehrt und es musste ihm demnach bewusst gewesen sein, dass er mit Schreiben der belangten Behörde zu rechnen hätte. Die belangte Behörde hat daher zu Recht die Zustellung des Bescheides durch Hinterlegung im Akt gemäß § 23 Abs. 2 ZustellG verfügt.Laut ZMR-Abfrage der belangten Behörde verfügt der Beschwerdeführer seit dem 21.06.2017 über keinen gemeldeten Wohnsitz und lag daher auch keine zustellfähige Anschrift vor. Die vom Beschwerdeführer durch die Caritas Wien dem erkennenden Gericht übermittelte Zustelladresse hat sich darüberhinaus als unrichtig erwiesen und scheint dies auch nicht im aktuellen Melderegisterauszug vom 04.10.20127 auf. Der Beschwerdeführer wurde ausführlich über die Relevanz einer aktuellen Zustelladresse belehrt und es musste ihm demnach bewusst gewesen sein, dass er mit Schreiben der belangten Behörde zu rechnen hätte. Die belangte Behörde hat daher zu Recht die Zustellung des Bescheides durch Hinterlegung im Akt gemäß Paragraph 23, Absatz 2, ZustellG verfügt.
Gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes in den Fällen des § 3 Abs. 2 Z 2, 4 und 7 zwei Wochen, sofern nichts anderes bestimmt ist. Dies gilt auch in den Fällen des § 3 Abs. 2 Z 1, sofern die Entscheidung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist. § 7 Abs. 4 erster Satz Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 ist, sofern es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, diesfalls nicht anwendbar.Gemäß Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes in den Fällen des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, 4 und 7 zwei Wochen, sofern nichts anderes bestimmt ist. Dies gilt auch in den Fällen des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins,, sofern die Entscheidung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist. Paragraph 7, Absatz 4, erster Satz Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, ist, sofern es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, diesfalls nicht anwendbar.
§ 3 Abs. 2 Z. 1 BFA-VG regelt die Zuerkennung und die Aberkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten an Fremde in Österreich gemäß dem AsylG 2005. Im gegenständlichen Verfahren hatte der Beschwerdeführer am 03.12.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 14.10.2016 war dieser Antrag abgewiesen und gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen worden. Es handelt sich daher um jenen Fall, der mit § 16 Abs. 1 Z. 1 zweiter Satz BFA-VG angesprochen wird.Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG regelt die Zuerkennung und die Aberkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten an Fremde in Österreich gemäß dem AsylG 2005. Im gegenständlichen Verfahren hatte der Beschwerdeführer am 03.12.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 14.10.2016 war dieser Antrag abgewiesen und gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen worden. Es handelt sich daher um jenen Fall, der mit Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Satz BFA-VG angesprochen wird.
Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmt sind, mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmt sind, mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
Beginn und Lauf einer Frist werden gemäß § 33 Abs. 1 AVG durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.Beginn und Lauf einer Frist werden gemäß Paragraph 33, Absatz eins, AVG durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.
Die Hinterlegung erfolgt am 19.07.2017, wodurch der Beginn der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist ausgelöst wurde und die Frist somit am 02.08.2017 endete. Die mit Schriftsatz vom 04.09.2017 eingebrachte Beschwerde ist somit verspätet eingebracht worden.
II. Zum Antrag auf neuerliche ordnungsgemäße Zustellungrömisch zwei. Zum Antrag auf neuerliche ordnungsgemäße Zustellung
Dazu ist grundsätzlich festzuhalten, dass ein Antrag auf Zustellung des Bescheides bei der Bescheid erlassenden Behörde zu beantragen gewesen wäre und nicht im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens beim zuständigen Verwaltungsgericht. Rein präjudiziell ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht davon ausgeht, dass der Bescheid ordnungsgemäß zugestellt worden ist, dies insbesondere auch unter Zugrundelegung des ha anhängigen Beschwerdeverfahrens, in dessen Verlauf nach Bekanntgabe einer zustellfähigen Meldeadresse, ein an diese Meldeadresse übermittelter Verspätungsvorhalt wiederum nicht behoben wurde.
Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Im gegenständlichen Fall konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG - trotz eines entsprechenden Antrages - eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt bereits aus der Aktenlage geklärt erscheint. Zudem ist in § 24 Abs. 2 VwGVG explizit geregelt, dass eine Verhandlung entfallen kann, wenn - wie gegenständlich - die Beschwerde zurückzuweisen ist.Im gegenständlichen Fall konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG - trotz eines entsprechenden Antrages - eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt bereits aus der Aktenlage geklärt erscheint. Zudem ist in Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG explizit geregelt, dass eine Verhandlung entfallen kann, wenn - wie gegenständlich - die Beschwerde zurückzuweisen ist.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Schlagworte
Fristversäumung, Meldepflicht, Rechtsmittelfrist, Verspätung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:I416.1318280.2.00Zuletzt aktualisiert am
24.10.2017