Entscheidungsdatum
11.10.2017Norm
BFA-VG §22a Abs1Spruch
W171 2142133-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Nigeria, vertreten durch den Diakonie Flüchtlingsdienst – ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.12.2016, Zahl: XXXX zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Nigeria, vertreten durch den Diakonie Flüchtlingsdienst – ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.12.2016, Zahl: römisch 40 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß Art. 28 Abs. 2 Dublin III-VO i.V.m. § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG i.V.m. mit § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Artikel 28, Absatz 2, Dublin III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen.
II. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abgewiesen.römisch zwei. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen.
III. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG i.V.m. § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei. Gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer (in Folge: BF) stellte am 03.10.2013 in Italien, am 18.01.2015 in der Schweiz und schließlich am 07.06.2015 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.
1.2. Mit Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) vom 20.11.2015 wurde der Antrag des BF vom 07.06.2015 als unzulässig zurückgewiesen und gegen den BF die Anordnung zur Außerlandesbringung, sowie die Zulässigkeit der Abschiebung nach Italien erklärt. Der Bescheid wurde am 30.11.2015 rechtskräftig.
1.3. In der Zeit von 09.08.2015 bis 05.12.2016 war der BF für die Behörde nicht greifbar.
1.4. Am 17.11.2015 erfolgte die Aussetzung der Überstellung.
1.5. Am 06.12.2016 erschien der BF im Flüchtlingslager XXXX und stellte am selben Tag einen Asylfolgeantrag.1.5. Am 06.12.2016 erschien der BF im Flüchtlingslager römisch 40 und stellte am selben Tag einen Asylfolgeantrag.
1.6. Am 12.12.2016 erfolgte im gegenständlichen Verfahren eine Einvernahme zur Verhängung der Schubhaft, in welcher der BF im Wesentlichen ausführte, er stehe nicht in ärztlicher Behandlung und nehme keine Medikamente. Er gab an, keine identitätsbezeugende Dokumente zu haben und seit seiner Abmeldung in der Betreuungsstelle XXXX am 08.08.2015 in Italien gewesen zu sein. Beweismittel über seinen behaupteten Aufenthalt in Italien könne er jedoch nicht vorlegen. Er habe keine Angehörigen in Österreich und verfüge über €100,-. Gemeldet sei er im Lager und beziehe die Grundversorgung. Es sei sehr kritisch für ihn gewesen, da er in Italien keinen Job gefunden habe. Aus diesem Grund sei er von einem Land zum anderen gereist.1.6. Am 12.12.2016 erfolgte im gegenständlichen Verfahren eine Einvernahme zur Verhängung der Schubhaft, in welcher der BF im Wesentlichen ausführte, er stehe nicht in ärztlicher Behandlung und nehme keine Medikamente. Er gab an, keine identitätsbezeugende Dokumente zu haben und seit seiner Abmeldung in der Betreuungsstelle römisch 40 am 08.08.2015 in Italien gewesen zu sein. Beweismittel über seinen behaupteten Aufenthalt in Italien könne er jedoch nicht vorlegen. Er habe keine Angehörigen in Österreich und verfüge über €100,-. Gemeldet sei er im Lager und beziehe die Grundversorgung. Es sei sehr kritisch für ihn gewesen, da er in Italien keinen Job gefunden habe. Aus diesem Grund sei er von einem Land zum anderen gereist.
1.7. Am 12.12.2016 wurde über den BF die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung nach Italien verhängt und im Wesentlichen ausgeführt, er gehe in Österreich keiner legalen Beschäftigung nach, habe keine familiären Bindungen in Österreich und sei hier auch in keiner Weise sozial integriert. In Österreich sei sein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen worden und ihm gegenüber die Außerlandesbringung angeordnet, sowie die Abschiebung nach Italien für zulässig erklärt worden. In der Folge sei der BF untergetaucht und habe er nunmehr einen zweiten Asylantrag gestellt. Er verfüge über keinen eigenen Wohnsitz und über keinerlei soziale Bindungen zum Inland. Italien habe sich bereits bereiterklärt, die Person des BF neuerlich zu übernehmen und ein Verfahren zu führen. Aufgrund des Verhaltens des BF und um die Überstellung nach Italien gewährleisten zu können, sei über ihn die Schubhaft zu verhängen. Zur Prüfung der Fluchtgefahr sei auf alle Umstände des konkreten Falles Bedacht zu nehmen und habe das gegenständliche Verfahren ergeben, dass erhebliche Fluchtgefahr im Sinne der Dublin-III VO gegeben sei. Die Sicherung des Verfahrens beziehungsweise der Abschiebung sei darüber hinaus erforderlich, da bezüglich der Person des BF ein beträchtliches Risiko des Untertauchens gegeben sei. Die Verhängung der Schubhaft sei auch verhältnismäßig, da die Interesse des Staates an einer reibungslosen Verwaltung dem privaten Interessen auf Schonung der persönlichen Freiheit in diesem Fall überzuordnen seien. Die Verhängung eines gelinderen Mittels sei in der konkreten Konstellation nicht ausreichend, um die Abschiebung zu sichern.
1.8. Gegen den oben angeführten Schubhaftbescheid des BFA erhob die Rechtsvertretung des BF mit Schriftsatz vom 14.12.2016 Beschwerde und führte hiezu aus, dass im vorliegenden Fall keine erhebliche Fluchtgefahr gegeben sei. Bei Fällen mit Dublin-Bezug dürfe die Schubhaft keine Standardmaßnahme darstellen. Es sei daher im jeweiligen Einzelfall erforderlich, das Vorliegen einer Ausnahmesituation konkret und schlüssig zu begründen. Die von der Behörde ins Treffen geführten Kriterien seien jedoch nicht geeignet, eine erhebliche Fluchtgefahr im Sinne der Dublin-III VO zu begründen.
Der BF habe am 08.08.2016 die Betreuungsstelle verlassen und sei freiwillig nach Italien zurückgereist. Er habe dort Kontakt mit den italienischen Asylbehörden gehabt. Am 06.12.2016 sei der BF wieder in das österreichische Bundesgebiet eingereist, habe bei der EASt-Ost Traiskirchen einen neuen Asylantrag gestellt und habe seither mit der Behörde kooperiert. Aus dem Verhalten des BF lasse sich daher keine Fluchtgefahr ableiten, jedenfalls nicht im dem von der Dublin-III VO geforderten erheblichen Ausmaß. Aus dem Verhalten des BF ergebe sich, dass dieser aus eigenem Kontakt mit den Asylbehörden gesucht habe und bereit sei, mit den Behörden zu kooperieren. Die Behörde habe daher lediglich fehlende berufliche und soziale, sowie finanzielle Mittel zur Beurteilung der Fluchtgefahr herangezogen. Dies stelle jedoch auch nach der Judikatur des BVwG keine besondere Ausnahmekonstellation dar. Darüber hinaus begründe allein der Umstand, dass der BF in mehr als einem Mitgliedsstaat einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, noch keinen Sicherungsbedarf. Die Verwendung eines gelinderen Mittels sei seitens der Behörde nicht individuell geprüft und sei der BF daher in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Freiheit verletzt worden.
Die Rechtsvertretung des BF beantragte den Ersatz etwaiger Dolmetscherkosten, den Ersatz des Schriftsatzaufwandes des BF als obsiegende Partei in Höhe von € 737,60 sowie die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung vor dem BVwG.
1.9. Das BFA legte die Verwaltungsakten vor und begehrte den gesetzmäßig zustehenden Kostenersatz.
1.10. Der BF wurde am 16.12.2016 nach Italien abgeschoben.
1.11. Mit Stellungnahme des BFA vom 19.12.2016 wurde ergänzend ausgeführt, dass der BF trotz laufenden Asylverfahrens und trotz Unterbringung in der Grundversorgung am 08.08.2015 untergetaucht sei. Entgegen der bestehenden Verpflichtung habe er seinen Aufenthaltsort der Behörde nicht bekannt gegeben und auch keine Wohnsitzmeldung nach den Bestimmungen des Meldegesetzes vorgenommen. Er sei in der Folge ein Jahr und vier Monate unbekannten Aufenthalts gewesen. In der Zeit zwischen 06.12. und 12.12. befand sich der BF in der Grundversorgung in XXXX . In dieser Zeit nächtigte er zwei Mal nicht in seiner zugewiesenen Unterkunft und wurde darüber hinaus ein Verstoß (in zwei Fällen) der Einhaltung der Nachtruhe bekannt. Unter diesen Gesichtspunkten sei daher von einer Verdichtung der Hinweise bezüglich der Unzuverlässigkeit des BF auszugehen gewesen. Diesbezügliche Protokolle und Urkunden wurden der Stellungnahme beigefügt.1.11. Mit Stellungnahme des BFA vom 19.12.2016 wurde ergänzend ausgeführt, dass der BF trotz laufenden Asylverfahrens und trotz Unterbringung in der Grundversorgung am 08.08.2015 untergetaucht sei. Entgegen der bestehenden Verpflichtung habe er seinen Aufenthaltsort der Behörde nicht bekannt gegeben und auch keine Wohnsitzmeldung nach den Bestimmungen des Meldegesetzes vorgenommen. Er sei in der Folge ein Jahr und vier Monate unbekannten Aufenthalts gewesen. In der Zeit zwischen 06.12. und 12.12. befand sich der BF in der Grundversorgung in römisch 40 . In dieser Zeit nächtigte er zwei Mal nicht in seiner zugewiesenen Unterkunft und wurde darüber hinaus ein Verstoß (in zwei Fällen) der Einhaltung der Nachtruhe bekannt. Unter diesen Gesichtspunkten sei daher von einer Verdichtung der Hinweise bezüglich der Unzuverlässigkeit des BF auszugehen gewesen. Diesbezügliche Protokolle und Urkunden wurden der Stellungnahme beigefügt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Zum Verfahrensgang:
Der unter Punkt I. wiedergegebene Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.Der unter Punkt römisch eins. wiedergegebene Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.
Zur Person:
1.1. Der BF reiste illegal in das Bundesgebiet ein, ist Staatsangehöriger Nigerias und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Er ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 11.1. Der BF reiste illegal in das Bundesgebiet ein, ist Staatsangehöriger Nigerias und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Er ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins
FPG.
1.2. Er stellte am 07.06.2015 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des BFA vom 20.11.2015 rechtskräftig zurückgewiesen wurde. Gemäß § 61 FPG wurde weiters die Außerlandesbringung angeordnet. Am 06.12.2016 stellte der BF in Österreich einen Asylfolgeantrag. Von diesem Zeitpunkt an bis zu seiner Außerlandesbringung war der BF in der Betreuungsstelle XXXX untergebracht und grundversorgt.1.2. Er stellte am 07.06.2015 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des BFA vom 20.11.2015 rechtskräftig zurückgewiesen wurde. Gemäß Paragraph 61, FPG wurde weiters die Außerlandesbringung angeordnet. Am 06.12.2016 stellte der BF in Österreich einen Asylfolgeantrag. Von diesem Zeitpunkt an bis zu seiner Außerlandesbringung war der BF in der Betreuungsstelle römisch 40 untergebracht und grundversorgt.
1.3. Im gesamten Verfahren finden sich keine Hinweise auf gesundheitliche Beschwerden des Beschwerdeführers.
1.4. Der BF verfügt nicht über ein gültiges Reisedokument.
Zu den Voraussetzungen der Schubhaft:
2.1. Der Beschwerdeführer hat am 03.10.2013 in Italien einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Italien hat Österreichs Anfrage im Dublinverfahren am 06.07.2015 positiv beantwortet. Für die Durchführung des Asylverfahrens war Italien zuständig.
2.2. Der BF wurde innerhalb der Dublinfristen am 16.12.2016 nach Italien überstellt.
2.3. Es liegt seit 30.1.2015 eine rechtskräftige und durchführbare Anordnung zur Außerlandesbringung vor.
2.4. Der BF war haftfähig.
Zum Sicherungsbedarf (erhebliche Fluchtgefahr):
3.1. Der BF hat bereits in Italien und in der Schweiz Asylanträge gestellt, jedoch den Ausgang dieser Verfahren nicht abgewartet und ist weitergereist. Er hat sich daher den dort laufenden Asylantragsverfahren entzogen.
3.2. Für die Durchführung eines Asylverfahrens war Italien zuständig.
3.3. Der BF hatte in der Zeit von 08.08.2015 bis 06.12.2016 in Österreich keine aufrechte Meldeadresse und war für die Behörde nicht greifbar.
3.4. Dem BF kommt aufgrund der Stellung eines Folgeantrages im zweiten Asylverfahren ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu.
3.5. Gegen den BF besteht eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme. Aufgrund des gegebenen Vorverhaltens des BF ist der BF nicht als vertrauenswürdig anzusehen.
3.6. Der BF ist ins Bundesgebiet eingereist und hat sich dem ersten Asylverfahren vor Bescheiderlassung durch Untertauchen entzogen.
3.7. Zum Zeitpunkt der Folgeantragsstellung lag für den BF bereits eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor.
Zur familiären/sozialen Komponente:
4.1. Der BF hat keine Familienangehörigen in Österreich.
4.2. Er geht keiner legalen Erwerbstätigkeit nach.
4.3. Der BF verfügt über keine nennenswerten sozialen Kontakte im Inland.
4.4. Er verfügt nicht über ausreichende eigene Mittel zur Existenzsicherung.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zur Person und zum Verfahrensgang:
Der Verfahrensgang und die dazu getroffenen Feststellungen sowie die Feststellungen zur Person des BF (1.1. – 1.4.), ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten der Behörde sowie aus dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes. Hinsichtlich der Feststellung zu
1.3. wird darauf verwiesen, dass es im Rahmen des Verfahrens keine Anhaltspunkte für gesundheitliche Beschwerden des BF gab. Nach eigenen Angaben in der Einvernahme vom 12.12.2016 verfügt der BF über keine identitätsbezogenen Dokumente (1.4.).
2.2. Zu den Voraussetzungen der Schubhaft (2.1.-2.4.):
Die Feststellung zu 2.1. ergibt sich hinsichtlich des in Italien gestellten Antrags auf internationalen Schutz aus einem im Akt erliegenden Auszug aus dem Fremdenregister. Darüber hinaus ergibt sich aus dem Verfahrensakt ebenso, dass fristgerecht eine Anfrage hinsichtlich der Übernahme des BF an Italien gerichtet worden ist. Italien hat mit Schreiben von 06.07.2015 der Rückübernahme des BF zugestimmt und ist die Zuständigkeit daher auf Italien übergegangen.
Aufgrund des im Gerichtsakt einliegenden Abschiebeberichts vom 16.12.2016 ergibt sich, dass der BF innerhalb der Dublinfrist nach Italien überstellt worden ist (2.2.).
Verbunden mit der seinerzeitigen Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 20.11.2015 war auch eine Anordnung zur Außerlandesbringung. Der Bescheid wurde am 30.11.2015 rechtskräftig (2.3.).
Hinsichtlich der Hafttauglichkeit stützt sich die Feststellung auf die Tatsache, dass bis zum Entscheidungszeitpunkt keine gegenteiligen Informationen an das Gericht ergangen sind (2.4.).
2.3. Zum Sicherungsbedarf (3.1. – 3.7.):
Die Asylantragstellungen in Italien und der Schweiz sind durch Eurodactreffer objektiviert.
Italien hat mit Schreiben vom 06.07.2015 die Zustimmung zur Rückübernahme des BF erklärt. Daraus ergibt sich, dass das fremdenrechtliche Verfahren in Italien noch nicht abgeschlossen war. Der BF hat sich daher zumindest in Österreich und Italien einem jeweils dort laufenden Asylantragsverfahren durch die Ausreise ins jeweils andere Nachbarland entzogen (3.1.).
Die Zuständigkeit Italiens (3.2.) ergibt sich aus den bereits unter
2.2. näher erörterten Punkten. Die Feststellung zu 3.3. ergibt sich aus der Einsicht ins Zentrale Melderegister.
Die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes (3.4.) wurde mit Aktenvermerk vom 13.12.2016 seitens des BFA ausgesprochen (AS 49).
Unter 3.5. wird festgestellt, dass gegen den BF bereits eine durchsetzbare aufenthaltsbeendete Maßnahme besteht. Zur Begründung wird auf die diesbezüglichen Ausführungen unter Punkt 2.2. verwiesen. In Hinblick auf das Vorverhalten des Beschwerdeführers, welches nicht geeignet ist, Vertrauenswürdigkeit erkennen zu lassen, wird ausgeführt:
Der BF ist illegal in Österreich eingereist und hat hier schon 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Er hat das hiesige Verfahren nicht abgewartet, sondern ist in andere Länder im europäischen Raum gereist. Dies ist bereits objektiviert durch weitere Asylanträge in Italien und in der Schweiz. Wie bereits dargestellt, hat er weder in Österreich, noch in Italien den Ausgang des jeweiligen Verfahrens abgewartet, jedoch klar für sich festgestellt, nicht in Italien bleiben zu wollen (Einvernahme vom 12.12.2016). Aus der Stellungnahme des BFA vom 19.12.2016 ergibt sich, dass der BF im Rahmen seiner Unterbringung in der Betreuungsstelle Traiskirchen für etwa eine Woche nicht als kooperativ bezeichnet werden kann. Insgesamt vier Mal hat er gegen die in der Hausordnung klar geregelte Nachtruhe verstoßen und ist in zwei Fällen auch während der Nachtzeit nicht in seine Unterkunft zurückgekehrt. Die geschilderten Verhaltensweisen des BF ergeben zusammengefasst jedenfalls, dass das Gericht zu Recht von einer Vertrauensunwürdigkeit der Person des BF ausgehen konnte.
2.4. Familiäre/soziale Komponente:
Die Feststellungen beruhen auf den eigenen Angaben des BF in der Einvernahme vom 12.12.2016. Er gab an, in Österreich keine Familienangehörigen zu haben, in der Betreuungsstelle XXXX Unterkunft genommen zu haben, nicht zu arbeiten und über € 100,-- zu verfügen. Daraus ergibt sich, dass er keine ausreichenden Mittel zur Existenzsicherung gehabt hat.Die Feststellungen beruhen auf den eigenen Angaben des BF in der Einvernahme vom 12.12.2016. Er gab an, in Österreich keine Familienangehörigen zu haben, in der Betreuungsstelle römisch 40 Unterkunft genommen zu haben, nicht zu arbeiten und über € 100,-- zu verfügen. Daraus ergibt sich, dass er keine ausreichenden Mittel zur Existenzsicherung gehabt hat.
2.5. Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife der Sache nicht mehr aufzunehmen. Nähere Erhebungen darüber, ob sich der BF tatsächlich im Rahmen seiner Abwesenheit zwischen 08.08.2015 und 06.12.2016 in Italien befunden hat, konnten unterbleiben, da dies keine Relevanz für die gegenständliche Entscheidung haben würde. Von einer Anberaumung einer mündlichen Verhandlung konnte im Hinblick auf die geklärte Sachlage Abstand genommen werden.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. – Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. – Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft
3.1.1. Gesetzliche Grundlage:
Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:Der mit "Schubhaft" betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet:
"§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden."§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.2. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß Paragraphen 56, oder 71 FPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß."
Die Dublin III-VO trat mit am 19. Juli 2013 in Kraft und ist gemäß Art. 49 leg.cit. auf alle Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem 1. Jänner 2014 gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Im – gegenüber der Dublin II-VO neuen – Art. 28 Dublin III-VO ist die Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung im Dublin-Verfahren geregelt. Allfällige entgegenstehende Bestimmungen des nationalen Fremdenrechts sind, sofern keine verordnungskonforme Interpretation möglich ist, demgegenüber unanwendbar. Solange die Dublin III-VO gegenüber einem Drittstaatsangehörigen angewendet wird, darf Administrativhaft zur Sicherung deren Vollzugs nur nach Art. 28 leg.cit. verhängt werden und nicht etwa nach anderen Bestimmungen des nationalen Rechts, da sonst der Schutzzweck der gegenständlichen Regelung vereitelt wäre (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 223 [in Druck]).Die Dublin III-VO trat mit am 19. Juli 2013 in Kraft und ist gemäß Artikel 49, leg.cit. auf alle Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem 1. Jänner 2014 gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Im – gegenüber der Dublin II-VO neuen – Artikel 28, Dublin III-VO ist die Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung im Dublin-Verfahren geregelt. Allfällige entgegenstehende Bestimmungen des nationalen Fremdenrechts sind, sofern keine verordnungskonforme Interpretation möglich ist, demgegenüber unanwendbar. Solange die Dublin III-VO gegenüber einem Drittstaatsangehörigen angewendet wird, darf Administrativhaft zur Sicherung deren Vollzugs nur nach Artikel 28, leg.cit. verhängt werden und nicht etwa nach anderen Bestimmungen des nationalen Rechts, da sonst der Schutzzweck der gegenständlichen Regelung vereitelt wäre (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 223 [in Druck]).
Gemäß Art. 28 Dublin III-VO dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung gemäß dieser Verordnung durchgeführt wird. Die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs darf, wenn der Asylwerber in Haft ist, einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Dublin-Verfahren führt, ersucht in diesen Fällen um eine dringende Antwort, die spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs erfolgen muss. Die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt, sobald diese praktisch durchführbar ist, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten.Gemäß Artikel 28, Dublin III-VO dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung gemäß dieser Verordnung durchgeführt wird. Die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs darf, wenn der Asylwerber in Haft ist, einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Dublin-Verfahren führt, ersucht in diesen Fällen um eine dringende Antwort, die spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs erfolgen muss. Die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt, sobald diese praktisch durchführbar ist, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten.
"Fluchtgefahr" definiert Art. 2 lit. n Dublin III-VO als das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte."Fluchtgefahr" definiert Artikel 2, Litera n, Dublin III-VO als das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte.
Zwar dürfen die Mitgliedstaaten die zum Vollzug von EU-Verordnungen erforderlichen innerstaatlichen Organisations- und Verfahrensvorschriften bereitstellen. Um der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts willen ist jedoch der Rückgriff auf innerstaatliche Rechtsvorschriften nur in dem zum Vollzug der Verordnung notwendigen Umfang zulässig. Den Mitgliedstaaten ist es in Bezug auf Verordnungen des Unionsrechts verwehrt, Maßnahmen zu ergreifen, die eine Änderung ihrer Tragweite oder eine Ergänzung ihrer Vorschriften zum Inhalt haben. Es besteht ein prinzipielles unionsrechtliches Verbot der Präzisierung von EU-Verordnungen durch verbindliches innerstaatliches Recht. Eine Ausnahme von diesem Verbot besteht nur dort, wo von der Verordnung eine nähere Konkretisierung selbst verlangt wird (Öhlinger/Potatcs, Gemeinschaftsrecht und staatliches Recht³, 2006,138 f.).
Eine derartige Ausnahme liegt vor, wenn Art. 2 lit. n Dublin III-VO dem Gesetzgeber aufträgt, Kriterien für Vorliegen von Fluchtgefahr zu regeln (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 94 [in Druck]). § 76 Abs. 2a FPG sieht solche Kriterien vor. Vor dem Hintergrund der unmittelbaren Anwendbarkeit des Art. 28 Dublin III-VO hätte die belangte Behörde die Schubhaft jedoch jedenfalls auch nach dieser Bestimmung verhängen müssen. Die über das Vorliegen der Fluchtgefahr, Verhältnismäßigkeit und Erforderlichkeit (vgl. Erwägungsgrund 20 Dublin III-VO) hinausgehenden Voraussetzungen für die Verhängung der Schubhaft nach Art. 28 Abs. 3 Dublin III-VO hat die belangte Behörde aber nicht geprüft.Eine derartige Ausnahme liegt vor, wenn Artikel 2, Litera n, Dublin III-VO dem Gesetzgeber aufträgt, Kriterien für Vorliegen von Fluchtgefahr zu regeln (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 94 [in Druck]). Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG sieht solche Kriterien vor. Vor dem Hintergrund der unmittelbaren Anwendbarkeit des Artikel 28, Dublin III-VO hätte die belangte Behörde die Schubhaft jedoch jedenfalls auch nach dieser Bestimmung verhängen müssen. Die über das Vorliegen der Fluchtgefahr, Verhältnismäßigkeit und Erforderlichkeit vergleiche Erwägungsgrund 20 Dublin III-VO) hinausgehenden Voraussetzungen für die Verhängung der Schubhaft nach Artikel 28, Absatz 3, Dublin III-VO hat die belangte Behörde aber nicht geprüft.
§ 77 Gelinderes MittelParagraph 77, Gelinderes Mittel
Gemäß § 77 Abs. 1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1Gemäß Paragraph 77, Absatz eins, FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins
FPG.
Gemäß § 77 Abs. 2 FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.Gemäß Paragraph 77, Absatz 2, FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
Gemäß § 77 Abs. 3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.Gemäß Paragraph 77, Absatz 3, FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Ziffer eins,) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Ziffer 2,) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Ziffer 3,) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
Kommt der Fremde gemäß § 77 Abs. 4 FPG seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.Kommt der Fremde gemäß Paragraph 77, Absatz 4, FPG seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
Gemäß § 77 Abs. 5 FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.Gemäß Paragraph 77, Absatz 5, FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
Gemäß § 77 Abs. 6 FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.Gemäß Paragraph 77, Absatz 6, FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Absatz 3, Ziffer 2, der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
Gemäß § 77 Abs. 7 FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.Gemäß Paragraph 77, Absatz 7, FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Absatz 3, Ziffer 3, regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
Gemäß § 77 Abs. 8 FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.Gemäß Paragraph 77, Absatz 8, FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Gemäß § 77 Abs. 9 FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.Gemäß Paragraph 77, Absatz 9, FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen.
Zur Judikatur:
3.1.2. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).3.1.2. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).
Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).
Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).
Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein (vgl. VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in § 80 Abs. 1 FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, "dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig"(VwGH vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527). Bereits im Erkenntnis des VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595, wurde dazu klargestellt, dass der Schubhaft nicht der Charakter einer Straf- oder Beugehaft zu kommt, "weshalb ohne besondere Anhaltspunkte für eine absehbare Änderung der Einstellung des Fremden die Haft nicht allein im Hinblick darauf aufrechterhalten werden darf, diese ’Einstellungsänderung’ durch Haftdauer zu erwirken. (Hier: Der Fremde hatte, nachdem er nach zwei Monaten nicht aus der Schubhaft entlassen worden war, seine vorgetäuschte Mitwirkungsbereitschaft aufgegeben und zu erkennen gegeben, dass er nicht in den Kamerun zurückkehren wolle und auch nicht an einer Identitätsfestellung mitwirken werde. Die mangelnde Kooperation des Fremden gipfelte schließlich in der Verweigerung jeglicher Angaben. Die belangte Behörde hat in Folge bis zu einem neuerlichen Einvernahmeversuch zugewartet ohne zwischenzeitig auf Basis der vorhandenen Daten zwecks Erstellung eines Heimreisezertifikates an die Botschaft von Kamerun heranzutreten oder sonst erkennbare Schritte in Richtung Bewerkstelligung einer Abschiebung zu setzen. In diesem Verhalten der belangten Behörde ist eine unangemessne Verzögerung zu erblicken)." (VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595; vgl. dazu etwa auch VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein vergleiche VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in Paragraph 80, Absatz eins, FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, "dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig"(VwGH vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527). Bereits im Erkenntnis des VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595, wurde dazu klargestellt, dass der Schubhaft nicht der Charakter einer Straf- oder Beugehaft zu kommt, "weshalb ohne besondere Anhaltspunkte für eine absehbare Änderung der Einstellung des Fremden die Haft nicht allein im Hinblick darauf aufrechterhalten werden darf, diese ’Einstellungsänderung’ durch Haftdauer zu erwirken. (Hier: Der Fremde hatte, nachdem er nach zwei Monaten nicht aus der Schubhaft entlassen worden war, seine vorgetäuschte Mitwirkungsbereitschaft aufgegeben und zu erkennen gegeben, dass er nicht in den Kamerun zurückkehren wolle und auch nicht an einer Identitätsfestellung mitwirken werde. Die mangelnde Kooperation des Fremden gipfelte schließlich in der Verweigerung jeglicher Angaben. Die belangte Behörde hat in Folge bis zu einem neuerlichen Einvernahmeversuch zugewartet ohne zwischenzeitig auf Basis der vorhandenen Daten zwecks Erstellung eines Heimreisezertifikates an die Botschaft von Kamerun heranzutreten oder sonst erkennbare Schritte in Richtung Bewerkstelligung einer Abschiebung zu setzen. In diesem Verhalten der belangten Behörde ist eine unangemessne Verzögerung zu erblicken)." (VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595; vergleiche dazu etwa auch VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).
"Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde" (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008)."Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde" (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vergleiche auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).
"Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird" (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008)."Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen vergleiche etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird" (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).
Eine erhebliche Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes, selbst wenn daraus keine Haftunfähigkeit resultiert, kann im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zum Ergebnis führen, dass unter Berücksichtigung des gesundheitlichen Zustandes des Fremden und der bisherigen Dauer der Schubhaft die Anwendung gelinderer Mittel ausreichend gewesen wäre (im Zusammenhang mit behaupteter Haftunfähigkeit wegen psychischer Beschwerden vgl. VwGH 05.07.2012, Zl. 2012/21/0034; VwGH 19.04.2012, Zl. 2011/21/0123; VwGH 29.02.2012, Zl. 2011/21/0066). Der Krankheit eines gemeinsam geflüchteten Familienmitglieds kann insofern Bedeutung zukommen, als eine sich aus der Erkrankung ergebende Betreuungsbedürftigkeit auch die Mobilität der übrigen Familienmitglieder einschränken und damit die Gefahr eines Untertauchens in die Illegalität vermindern könnte (vgl. VwGH vom 28.02.2008; Zl. 2007/21/0391).Eine erhebliche Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes, selbst wenn daraus keine Haftunfähigkeit resultiert, kann im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zum Ergebnis führen, dass unter Berücksichtigung des gesundheitlichen Zustandes des Fremden und der bisherigen Dauer der Schubhaft die Anwendung gelinderer Mittel ausreichend gewesen wäre (im Zusammenhang mit behaupteter Haftunfähigkeit wegen psychischer Beschwerden vergleiche VwGH 05.07.2012, Zl. 2012/21/0034; VwGH 19.04.2012, Zl. 2011/21/0123; VwGH 29.02.2012, Zl. 2011/21/0066). Der Krankheit eines gemeinsam geflüchteten Familienmitglieds kann insofern Bedeutung zukommen, als eine sich aus der Erkrankung ergebende Betreuungsbedürftigkeit auch die Mobilität der übrigen Familienmitglieder einschränken und damit die Gefahr eines Untertauchens in die Illegalität vermindern könnte vergleiche VwGH vom 28.02.2008; Zl. 2007/21/0391).
In seiner Judikatur zu § 77 FPG 2005 ging der Verwaltungsgerichtshof bisher davon aus, dass der UVS als Beschwerdeinstanz im Schubhaftbeschwerdeverfahren nach der Bejahung eines Sicherungsbedarfs bei seiner Entscheidung zwar die Möglichkeit der Anwendung gelinderer Mittel gemäß § 77 FPG 2005 an Stelle der Schubhaft im Rahmen des Ermessens zu berücksichtigen hat, diesem allerdings keine Zuständigkeit zur Entscheidung darüber, welches der im § 77 Abs. 3 FPG 2005 demonstrativ aufgezählten gelinderen Mittel anzuwenden wäre, zukommt. Deren Auswahl blieb vielmehr der Fremdenpolizeibehörde vorbehalten (vgl. VwGH 20.10.2011, Zl. 2010/21/0140; VwGH 28.05.2008, Zl. 2007/21/0246). Es liegen keine Anhaltspunkte vor, die einer Übertragung dieser Judikatur hinsichtlich des mit Ausnahme der neuen Absätze 8 und 9 weitgehend unveränderten § 77 FPG auf das seit 01.01.2014 anstelle des UVS zuständige Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich entgegenstehen würden.In seiner Judikatur zu Paragraph 77, FPG 2005 ging der Verwaltungsgerichtshof bisher davon aus, dass der UVS als Beschwerdeinstanz im Schubhaftbeschwerdeverfahren nach der Bejahung eines Sicherungsbedarfs bei seiner Entscheidung zwar die Möglichkeit der Anwendung gelinderer Mittel gemäß Paragraph 77, FPG 2005 an Stelle der Schubhaft im Rahmen des Ermessens zu berücksichtigen hat, diesem allerdings keine Zuständigkeit zur Entscheidung darüber, welches der im Paragraph 77, Absatz 3, FPG 2005 demonstrativ aufgezählten gelinderen Mittel anzuwenden wäre, zukommt. Deren Auswahl blieb vielmehr der Fremdenpolizeibehörde vorbehalten vergleiche VwGH 20.10.2011, Zl. 2010/21/0140; VwGH 28.05.2008, Zl. 2007/21/0246). Es liegen keine Anhaltspunkte vor, die einer Übertragung dieser Judikatur hinsichtlich des mit Ausnahme der neuen Absätze 8 und 9 weitgehend unveränderten Paragraph 77, FPG auf das seit 01.01.2014 anstelle des UVS zuständige Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich entgegenstehen würden.
3.1.3. Im vorliegenden Fall geht das Gericht von erheblicher Fluchtgefahr im Sinne von Artikel 28 Dublin – III – Verordnung aus. Der BF reiste illegal nach Österreich ein und stellte zuvor schon einen Antrag auf internationalen Schutz in Italien. Er hat das dortige Verfahren nicht abgewartet und ist vor Abschluss dieses Verfahrens nach Österreich weitergereist. Nachdem er über mehr als ein Jahr untergetaucht war, stellte er einen Folgeantrag, da sein Erstverfahren in Österreich in der Zwischenzeit abgeschlossen war. Gemeinsam mit der bestehenden Vertrauensunwürdigkeit (Untertauchen, Unerlaubte Abwesenheit in der Bundesbetreuung) ist evident, dass der BF nicht gewillt ist, sich den Gesetzen konform zu verhalten, so dies nicht in seinem Sinne ist. Im Verfahren sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen einer Freilassung in Österreich nicht wieder dieselbe Verhaltensweise wählen würde und sich einer Abschiebung durch Weiterreise bzw. Untertauchen entziehen würde. Es stellt sich also für das erkennende Gericht sehr klar dar, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten zur Einhaltung der in der Europäischen Union bestehenden Rechtsnormen verhalten werden muss, um nicht abermals "sein Glück" in einem anderen europäischen Staat versuchen zu können.3.1.3. Im vorliegenden Fall geht das Gericht von erheblicher Fluchtgefahr im Sinne von Artikel 28 Dublin – römisch drei – Verordnung aus. Der BF reiste illegal nach Österreich ein und stellte zuvor schon einen Antrag auf internationalen Schutz in Italien. Er hat das dortige Verfahren nicht abgewartet und ist vor Abschluss dieses Verfahrens nach Österreich weitergereist. Nachdem er über mehr als ein Jahr untergetaucht war, stellte er einen Folgeantrag, da sein Erstverfahren in Österreich in der Zwischenzeit abgeschlossen war. Gemeinsam mit der bestehenden Vertrauensunwürdigkeit (Untertauchen, Unerlaubte Abwesenheit in der Bundesbetreuung) ist evident, dass der BF nicht gewillt ist, sich den Gesetzen konform zu verhalten, so dies nicht in seinem Sinne ist. Im Verfahren sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen einer Freilassung in Österreich nicht wieder dieselbe Verhaltensweise wählen würde und sich einer Abschiebung durch Weiterreise bzw. Untertauchen entziehen würde. Es stellt sich also für das erkennende Gericht sehr klar dar, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten zur Einhaltung der in der Europäischen Union bestehenden Rechtsnormen verhalten werden muss, um nicht abermals "sein Glück" in einem anderen europäischen Staat versuchen zu können.
Für die Beurteilung des Sicherungsbedarfs hat das Gericht eine Gesamtbeurteilung vorzunehmen und hat sich ergeben, dass mehrere Kriterien für das Bestehen eines erheblichen Sicherungsbedarfes sprechen. Es war daher eine konkrete Einzelbeurteilung durchzuführen welche ergeben hat, dass sowohl das Vorverhalten (mehrere Asylanträge, Untertauchen, Meldeverletzung, bestehende aufenthaltsbeendende Maßnahmen), als auch die vorzunehmende Verhaltensprognose einen erheblichen Sicherungsbedarf zeigten.
Erheblich ist der Sicherungsbedarf auch deswegen, da die von der Behörde bereits herangezogenen Kriterien (Tatbestände der des § 76 Absatz 3 FPG) unzweifelhaft erfüllt sind. Der Beschwerdeführer hat nach den Feststellungen im Verfahren weder eine berufliche-, noch eine nennenswerte soziale Verankerung in Österreich erfahren. Er ist in keiner Weise im Inland integriert, verfügt über keine wesentlichen Geldmittel und ist nicht in der Lage, sich seinen Unterhalt aus Eigenem zu finanzieren. Im Rahmen seines Asylantragsverfahrens kommt einer allfälligen Beschwerde gegen die behördliche Entscheidung kein faktischer Abschiebeschutz zu. Der Folgeantrag wurde darüber hinaus zu einem Zeitpunkt gestellt, als gegen den Beschwerdeführer eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung bereits bestand. Der BF hat weiters in mehreren Mitgliedsstaaten der EU Anträge auf internationalen Schutz gestellt (Österreich, Schweiz und Italien) und hat durch die nun angeführten Handlungen mehrere im § 76 Absatz 3 FPG aufgelisteten Tatbestandsmerkmale erfüllt und stellte die Haft daher im gegenständlichen Fall keine Standardmaßnahme dar.Erheblich ist der Sicherungsbedarf auch deswegen, da die von der Behörde bereits herangezogenen Kriterien (Tatbestände der des Paragraph 76, Absatz 3 FPG) unzweifelhaft erfüllt sind. Der Beschwerdeführer hat nach den Feststellungen im Verfahren weder eine berufliche-, noch eine nennenswerte soziale Verankerung in Österreich erfahren. Er ist in keiner Weise im Inland integriert, verfügt über keine wesentlichen Geldmittel und ist nicht in der Lage, sich seinen Unterhalt aus Eigenem zu finanzieren. Im Rahmen seines Asylantragsverfahrens kommt einer allfälligen Beschwerde gegen die behördliche Entscheidung kein faktischer Abschiebeschutz zu. Der Folgeantrag wurde darüber hinaus zu einem Zeitpunkt gestellt, als gegen den Beschwerdeführer eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung bereits bestand. Der BF hat weiters in mehreren Mitgliedsstaaten der EU Anträge auf internationalen Schutz gestellt (Österreich, Schweiz und Italien) und hat durch die nun angeführten Handlungen mehrere im Paragraph 76, Absatz 3 FPG aufgelisteten Tatbestandsmerkmale erfüllt und stellte die Haft daher im gegenständlichen Fall keine Standardmaßnahme dar.
Zum Kriterium der Ziffer 9 wird in der Beschwerdeschrift relativiert, dass eine fehlende soziale Integration bei noch nicht lange in Österreich aufhältigen Asylwerbern (Dublinkonstellation) kein tragfähiges Argument für das Bestehen eines Sicherungsbedarfs darstellen würde. Hierzu ist festzuhalten, dass im vorliegenden Fall die Behörde im gegenständlichen Schubhaftbescheid den Sicherungsbedarf nicht alleine auf die Ziffer 9, sondern auch auf weitere Merkmale gestützt hat. Diese Tatbestandselemente sind nach Ansicht des Gerichts im gegenständlichen Fall ausreichend, um den für die Schubhaft notwendigen erheblichen Sicherungsbedarf zu begründen. Da es sich bei den Erwägungen zum Sicherungsbedarf (hier "erhebliche Fluchtgefahr") immer um eine Gesamtbetrachtung handelt, kann die in der Beschwerdeschrift zur Ziffer 9 angeführte Argumentation hier nicht überzeugen. Es bieten sich keine Hinweise auf eine berücksichtigungswürdige Integration, sodass in diesem Bereich nichts für den BF zu gewinnen ist. Die Behörde hat daher zu Recht das Bestehen einer erheblichen Fluchtgefahr unterstellt.
Wie oben unter den Feststellungen angeführt und im Rahmen der Begründung dargelegt, hat der Beschwerdeführer jedoch durch sein Vorverhalten mehrere Tatbestandselemente erfüllt. Die Behörde hat daher im vorliegenden Fall eine konkrete Einzelfallbeurteilung durchgeführt und das Vorliegen erheblicher Fluchtgefahr eingehend erörtert und begründet.
Eine konkrete Bezeichnung der herangezogenen Tatbestandselemente, wie es die Rechtsvertretung des BF wünscht, ist rechtlich nicht erforderlich, zumal die durch die Behörde herangezogenen Tatbestandselemente der gesetzlichen Bestimmung klar und einfach zuordenbar waren (siehe auch E v. 12.04.2016 zu W171 2152511-1/7E).
3.1.4. Darüber hinaus ist die Verhältnismäßigkeit der Inschubhaftnahme nach Ansicht des erkennenden Gerichtes ebenso gegeben. Betrachtet man die Interessen des BF an den Rechten seiner persönlichen Freiheit in Bezug auf seine familiären und sozialen Verhältnisse so zeigt sich, dass hier bisher keine konkret schützenswerten Anknüpfungspunkte entstanden sind. Durch die kurze Anwesenheit in Österreich ist in einer Gesamtschau nicht davon auszugehen, dass er diesbezüglich nennenswerte Kontakte im Inland knüpfen konnte, die hier wesentlich ins Gewicht fallen. Das Verfahren hat auch, ausgehend von seinen eigenen Angaben, nicht ergeben, dass er in Österreich wesentliche Anknüpfungspunkte hat. Der BF hat die ihn treffenden rechtlichen Bestimmungen im Rahmen des Asylverfahrens missachtet und hat Italien verlassen, ohne die dortige Asylentscheidung abzuwarten. Er ging weiter nach Österreich um hier insgesamt zwei Anträge auf internationalen Schutz zu stellen. Er hat dadurch unzweifelhaft gezeigt, dass er es mit den ihn betreffenden gesetzlichen Bestimmungen nicht so genau nimmt und sind keine Anhaltspunkte dafür im Rahmen des Verfahrens hervorgekommen, dass sich das in Hinkunft wesentlich ändern würde. Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung geht das erkennende Gericht davon aus, dass, wie oben bereits angeführt, den persönlichen Interessen des BF aufgrund seiner aktuellen Wohn- und Familiensituation und des bisherigen Verhaltens kein vergleichbar hoher Stellenwert wie dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen, öffentlicher Ordnung sowie dem wirtschaftlichen Wohl des Staates zukommt.
Die gegenständliche Entscheidung des BFA ist daher nach Ansicht des Gerichtes auch im Hinblick auf die Überprüfung der Verhältnismäßigkeit nicht zu bemängeln.
3.1.5. Die Verhängung eines gelinderen Mittels wurde zu Recht ausgeschlossen. Der BF verfügt nicht über wesentliche Vermögensmittel, weshalb eine Sicherheitsleistung nicht in Frage kommt. Im Rahmen des Schubhaftverfahrens sind keine Tatsachen ans Tageslicht gekommen, die glaubhaft eine Erfüllung des Sicherungszwecks durch die Verhängung eines gelinderen Mittels ergeben hätten. Die Verhängung eines gelinderen Mittels im Sinne einer konkreten Zuweisung einer Unterkunft und/oder einer Meldeverpflichtung würde daher nach Ansicht des Gerichtes nicht zu einer Sicherung der Abschiebung führen, sondern wäre diesfalls evident die Gefahr verbunden, dass der Beschwerdeführer in alte, bestehende Verhaltensmuster zurückfallen und durch neuerliches Untertauchen den Sicherungszweck vereiteln würde, zumal er bereits im Rahmen der Wiederaufnahme in Grundversorgung für nur knapp eine Woche mehrere Male unabgemeldet der ihm zugewiesenen Unterkunft über Nacht fern blieb. Daraus ergibt sich allerdings auch, dass der BF ganz offenbar nicht jedenfalls auf die ihm gebotenen Leistungen der Republik im Rahmen der Grundversorgung zurückgreifen muss und sich auch bisher schon partiell in Österreich ohne Unterkunft über Nacht aufgehalten hat. Der Anspruch auf Grundversorgung hat ihn daher überhaupt nicht abgehalten, unerlaubt (unabgemeldet) von der Unterkunft fern zu bleiben.
Die in der Beschwerde zitierten Judikate der erkennenden Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichts basieren auf anderen Voraussetzungen. In W171 2126790 hat der dortige Beschwerdeführer lediglich geringfügige Meldevergehen zu verantworten, wodurch eine Verhängung eines gelinderen Mittels noch tunlich erscheinen ließ. Im gegenständlichen Fall hat es der Beschwerdeführer gänzlich unterlassen, sich jemals behördlich zu melden und trifft ihn zusätzlich auch, dass er in keiner Weise an seinem Asylverfahren mitgewirkt hat. Auch der Nachweis der Möglichkeit eines gesicherten eigenen Wohnsitzes ist dem Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall nicht gelungen. Die zitierte Entscheidung ist daher auf den gegenständlichen Fall nicht anwendbar.
Nicht anders verhält es sich zum Judikat W171 2124161. Dieser Fall ist gänzlich anders gelagert, als der gegenständliche. Auch in diesem Fall war zwar Sicherungsbedarf zu bejahen. Es konnte jedoch aufgrund der sonstigen bekannten Rahmenbedingungen von einer ausreichenden Sicherung der Abschiebung durch die Verhängung eines gelinderen Mittels ausgegangen werden.
3.1.6. Die gegenständlich verhängte Schubhaft erweist sich daher auch als "ultima ratio". Auf Grund des vorher Ausgeführten ergibt sich, dass sowohl Sicherungsbedarf, als auch Verhältnismäßigkeit gegeben ist und die Anwendung eines gelinderen Mittels nicht erfolgversprechend zu beurteilen war. In diesem Sinne ist auch das Kriterium der "ultima ratio" im vorliegenden Schubhaftverfahren gegeben, da die vorliegende Fallprüfung ergeben hat, dass keine andere Möglichkeit besteht, eine gesicherte Außerlandesbringung des BF zu gewährleisten.
3.2.1. Entgegen der Ansicht der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers hat die Behörde das Vorliegen einer Ausnahmesituation konkret und schlüssig begründet.
Wenn in der Beschwerdeschrift auf der Seite 4 die Meinung vertreten wird, dass der Beschwerdeführer ja ohnehin selbst nach Italien ausgereist sei, ist dem entgegenzuhalten, dass es in der Gesamtheit der Fallbeurteilung dahingestellt bleiben kann, ob der BF freiwillig nach Italien ausgereist ist, oder nicht. Er war jedenfalls für die Behörden nicht greifbar, da er diese nicht von seiner freiwilligen Ausreise in Kenntnis gesetzt hatte. Die Behörde qualifizierte daher das Verhalten zu Recht als Untertauchen, zumal keinerlei Anhaltspunkte dafür vorlagen bzw. vorgelegt worden sind, dass er tatsächlich nach Italien gereist wäre.
Doch selbst wenn man der Ansicht des BF folgend seine Ausreise nicht als Untertauchen qualifizieren würde, so würde der BF durch seine Wiedereinreise nach Österreich während des Vorliegens einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung (18 Monate gültig), dann jedenfalls den Tatbestand des § 76 Abs. 3 Zi.2 FPG erfüllt haben, was bei der Gewichtung des erheblichen Sicherungsbedarfes wertungsmäßig keinen Unterschied machen würde. Daher konnte diesbezüglich von einer konkreten Feststellung abgesehen werden.Doch selbst wenn man der Ansicht des BF folgend seine Ausreise nicht als Untertauchen qualifizieren würde, so würde der BF durch seine Wiedereinreise nach Österreich während des Vorliegens einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung (18 Monate gültig), dann jedenfalls den Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Zi.2 FPG erfüllt haben, was bei der Gewichtung des erheblichen Sicherungsbedarfes wertungsmäßig keinen Unterschied machen würde. Daher konnte diesbezüglich von einer konkreten Feststellung abgesehen werden.
3.3. Im vorliegenden Fall konnte von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der Sachverhalt im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens hinreichend geklärt werden konnte. Der Sachverhalt konnte aus den Akten abschließend ermittelt und beurteilt werden und wurde in der Beschwerdeschrift in keiner Weise ausgeführt, weshalb die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung im konkreten Fall für zwingend notwendig erachtet werde. Das Gericht weicht nicht von den Feststellungen der Behörde ab und hat sich bereits aus dem vorliegenden Akteninhalt klar ergeben, dass zur Klärung der Rechtmäßigkeit der vorliegenden Schubhaft die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung nicht erforderlich gewesen ist.
Zu Spruchpunkt II. und III. – KostenbegehrenZu Spruchpunkt römisch zwei. und römisch drei. – Kostenbegehren
Beide Parteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Da die Verwaltungsbehörde vollständig obsiegte, steht ihr nach den angeführten Bestimmungen dem Grunde nach der Ersatz ihrer Aufwendungen zu. Die Höhe der zugesprochenen Verfahrenskosten stützt sich auf die im Spruch des Erkenntnisses genannten gesetzlichen Bestimmungen.
Zu Spruchpunkt B. – Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Wie zu Spruchpunkt I. und II. ausgeführt sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in Bezug auf beide Spruchpunkte nicht zuzulassen. Im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage in den übrigen Spruchpunkten war die Revision gleichfalls nicht zuzulassen.Wie zu Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. ausgeführt sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in Bezug auf beide Spruchpunkte nicht zuzulassen. Im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage in den übrigen Spruchpunkten war die Revision gleichfalls nicht zuzulassen.
Schlagworte
Fluchtgefahr, gelinderes Mittel, Kostentragung, Schubhaft,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W171.2142133.1.00Zuletzt aktualisiert am
06.11.2017