Entscheidungsdatum
12.10.2017Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W237 1437316-1/22E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Martin WERNER über die Beschwerde des XXXX (alias XXXX), geb. XXXX, StA. unbekannt, gegen den Bescheid des Bundesasylamts vom 22.07.2013, Zl. 13 00.816-BAI, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Martin WERNER über die Beschwerde des römisch 40 (alias römisch 40 ), geb. römisch 40 , StA. unbekannt, gegen den Bescheid des Bundesasylamts vom 22.07.2013, Zl. 13 00.816-BAI, zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheids gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 6 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 68/2017 (im Folgenden: AsylG 2005), als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheids gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 8, Absatz 6, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, (im Folgenden: AsylG 2005), als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 wird das Verfahren hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 wird das Verfahren hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer reiste illegal nach Österreich ein und stellte am 20.01.2013 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Dabei gab er an, Staatsangehöriger von Mali und am XXXX geboren worden zu sein.1. Der Beschwerdeführer reiste illegal nach Österreich ein und stellte am 20.01.2013 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Dabei gab er an, Staatsangehöriger von Mali und am römisch 40 geboren worden zu sein.
1.1. Am selben Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdiensts die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Dabei brachte er vor, der Volksgruppe "XXXX" anzugehören und muslimischen Glaubens zu sein. Er sei von Timbuktu mit dem Auto nach Niger gefahren, von wo er schließlich mit dem Flugzeug nach Europa gelangt sei; er habe einen Zwischenstopp in Paris gehabt. In seinem Heimatland gebe es ein Problem zwischen Muslimen und Christen, man lauere den Leuten auf und töte sie. Die Stadt sei nicht gut, weshalb er weggegangen sei. Das Problem werde immer schlimmer - er sei zwar persönlich nicht bedroht worden, allerdings habe er sich durch dieses Umfeld bedroht gefühlt. Muslime und Christen würden sich gegenseitig umbringen. Er befürchte, bei einer Rückkehr nach Mali getötet zu werden, zumal es dort keine aufrechte Regierung, sondern nur einen Übergangspräsidenten gebe.
1.2. In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer am 26.03.2013 vor dem Bundesasylamt im Beisein eines Dolmetschers für die französische Sprache niederschriftlich einvernommen. In dieser Einvernahme gab er an, im Wesentlichen gesund zu sein. Er habe Mali verlassen, weil es dort unsicher sei. Jetzt herrsche Krieg und es gebe bewaffnete Truppen, die auf Menschen schießen würden. Sein Vater habe mitangesehen, wie Leute seines Stammes getötet worden seien, woraufhin er dem Beschwerdeführer gesagt habe, dass er fliehen müsse. Der Beschwerdeführer habe keine Angst vor der Regierung oder dem Militär, allerdings würden terroristische Gruppen aus Mauretanien und Tschad Mali angreifen. Er selbst sei bereits zwei Mal von diesen bedroht worden. Einmal habe er mit seinem Vater ins Dorf gehen wollen, an der Straße hätten diese Gruppen jedoch Kontrollposten eingerichtet, wo auch der Beschwerdeführer durchsucht worden sei. Er habe sich auf den Boden legen müssen und sei nach seiner Identität gefragt worden. Männer, die diese Anweisungen nicht befolgt hätten, seien erschossen worden; Frauen seien in den Busch gezerrt und vergewaltigt worden. Der Beschwerdeführer habe jedoch mit seinem Vater fliehen können.
1.3. In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer am 16.04.2013 vor dem Bundesasylamt erneut niederschriftlich einvernommen. In dieser Einvernahme wurde der Beschwerdeführer zu seinem Aufenthalt in Frankreich sowie den Gründen, die ihn dazu bewogen hätten, weiter nach Österreich zu reisen, befragt. Er habe in Frankreich gesehen, dass es den Leuten sehr schlecht gehe und sie keine Wohnung hätten; es habe dort keine Zukunftsperspektiven für ihn gegeben. Sein Vater sei Landwirt und lebe nach wie vor in Mali, seine beiden Schwestern lebten in Niger, wohin er nicht gehen habe wollen, weil Europa besser sei. Seine Schwestern hätten außerdem eigene Familien und ihn nicht unterstützen können, zumal es in Niger keine Arbeit gebe. Über Nachfrage, dass der Beschwerdeführer bei seiner vorherigen Einvernahme angegeben habe, lieber wieder nach Mali zu gehen, als nach Frankreich zurückzukehren, antwortete er, dass seine Heimmitbewohner ihm davon abgeraten hätten, nach Mali zurückzukehren. Außerdem habe er mit einem Freund und seiner Schwester telefoniert, die gesagt hätten, es herrsche noch immer Krieg in Mali. Wenn es keinen Bürgerkrieg in Mali mehr gebe, würde er aber wieder zurückkehren. Daraufhin wurde der Beschwerdeführer zur malischen Landessprache, Feiertagen, Landwirtschaft, Musik und anderen landesspezifischen Umständen zu Mali befragt.
Zu seinem Ausreisegrund befragt führte der Beschwerdeführer aus, dass er in öffentlichen Verkehrsmitteln zwei Mal von kriminellen Gruppen angehalten worden sei. Diese wären mit Gewehren bewaffnet gewesen und hätten von ihm Geld verlangt. Frauen, die nicht bezahlen hätten können, wären in den Busch gezerrt und vergewaltigt worden. Er selbst sei allerdings nicht speziell angesprochen worden, diese Leute hätten allgemein Geld gefordert. Die kriminellen Gruppen würden teilweise aus Mauretanien, teilweise auch aus dem Tschad stammen. Der Beschwerdeführer hätte sich nicht an den Staat wenden können, um Hilfe zu bekommen. Auch wenn man darum bitte, werde einem nicht geholfen, das sei auch schon vor dem Krieg so gewesen. In seiner Heimatregion sei es ihm nicht gut gegangen und woanders wäre er überfallen worden. Die Überfälle hätten allerdings nichts mit seiner Person oder Religionszugehörigkeit zu tun gehabt. Bis zum Ausbruch des Bürgerkriegs habe er keine Probleme gehabt, erst ab da habe sich die Situation verschlimmert.
In Österreich lebe er in einem Flüchtlingsheim und erhalte finanzielle Unterstützung vom Staat.
1.4. Aufgrund von Zweifeln an der Richtigkeit der seitens des Beschwerdeführers angegebenen Herkunft aus Mali beauftragte das Bundesasylamt das schwedische Sprachanalyseinstitut "Sprakab" mit der Erstellung eines Sprachanalysegutachtens. Am 17.06.2013 langte beim Bundesasylamt das in Auftrag gegebene Sprachgutachten ein. Dieses kam hinsichtlich der Französischkenntnisse des Beschwerdeführers zum Ergebnis, dass der sprachliche Hintergrund des Beschwerdeführers mit sehr hoher Sicherheit nicht in Mali liege. Im französischen Sprachgebrauch des Beschwerdeführers fänden sich phonologische Merkmale, die von der in Mali gesprochenen Variante des Französischen abweichen würden. Auch grammatikalische Merkmale wichen von der in Mali gesprochenen Variante des Französischen ab. Zudem weise der Beschwerdeführer keine korrekten Kenntnisse zu Mali auf. So habe er unzutreffend den 22.07.1960 als jenen Tag angegeben, an dem Mali unabhängig geworden sei. Außerdem habe er angegeben, Amadou Toumani Touré sei der erste Präsident des Landes gewesen, tatsächlich sei er aber der letzte Präsident Malis gewesen. Er habe angegeben, die Zalima lebten in Mali, tatsächlich sei diese Volksgruppe aber in Niger angesiedelt.
Weiters wurde ein Sprachanalysegutachten zu den Arabischkenntnissen des Beschwerdeführers übermittelt. Diesem Bericht zu Folge liege nur eine geringe Wahrscheinlichkeit vor, dass der sprachliche Hintergrund des Beschwerdeführers in Mali zu verorten sei. Dem Bericht ist ferner zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer grundlegende Arabischkenntnisse aufweise, eine nähere geographische Zuordnung allerdings nicht möglich sei.
1.5. Daraufhin beauftragte das Bundesasylamt mit Schreiben vom 26.06.2013 das Sprachinstitut LINGUA mit der Durchführung einer weiteren Sprachanalyse zu der vom Beschwerdeführer angegebenen Muttersprache Zalima. Mit Schreiben vom 28.06.2013 teilte das Sprachinstitut jedoch mit, den Auftrag nicht durchführen zu können, weil es über keinen Experten für die Sprache Zalima verfüge.
1.6. Am 09.07.2013 wurde der Beschwerdeführer erneut vom Bundesasylamt einvernommen und mit dem Ergebnis der beiden Sprachanalysegutachten konfrontiert. Der Beschwerdeführer führte an, dass die Analyse über eine telefonische Befragung erfolgt sei; er sei gefragt worden, wer der Präsident Malis sei, woraufhin der Beschwerdeführer Amadou Toumani Touré angegeben habe. Zudem habe es einen Staatsstreich gegeben, weshalb es derzeit einen Übergangspräsidenten gebe. Hinsichtlich der in Mali befindlichen Volksgruppen wolle er anführen, dass die Mossi und Zalima in Mali keine Mehrheit darstellten, es gebe nur wenige davon in Mali. Die Bambara und Malinke seien die vorherrschenden Volksgruppen in Mali. Zu seiner Aussprache halte er fest, dass jeder seine eigene Art zu sprechen habe. Dass er die Stadt Tamnarasset Mali zugeordnet habe, sei damit erklärlich, dass in dieser Stadt viele Menschen aus Mali und Araber lebten, weshalb er immer wieder von dieser Stadt gehört und deshalb angenommen habe, sie befinde sich in Mali. Damit konfrontiert, dass der Beschwerdeführer über acht Jahre die Schule besucht habe und dort auch die geographischen Eigenheiten des Landes gelernt haben müsse, antwortete er, dass man in der Schule nicht alles lerne und es normal sei, nicht alle Informationen zu behalten. Hinsichtlich seiner Arabischkenntnisse wolle er anführen, dass er eine Koranschule besucht habe und nicht viel Praxis im Sprachgebrauch des Arabischen gehabt habe.
2. Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 22.07.2013 den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 67/2012, (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 6 leg.cit. (Spruchpunkt II.) ab und den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 iVm § 8 Abs. 6 leg.cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet aus (Spruchpunkt III.); gemäß § 38 Abs. 1 leg.cit. erkannte es einer Berufung gegen diese abweisende Entscheidung und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt IV).2. Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 22.07.2013 den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2012,, (Spruchpunkt römisch eins.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz 6, leg.cit. (Spruchpunkt römisch zwei.) ab und den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 6, leg.cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet aus (Spruchpunkt römisch drei.); gemäß Paragraph 38, Absatz eins, leg.cit. erkannte es einer Berufung gegen diese abweisende Entscheidung und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch vier).
Das Bundesasylamt hielt im Bescheid fest, dass der Beschwerdeführer die französische und arabische Sprache beherrsche, zu seinem behaupteten Herkunftsstaat Mali allerdings über kein Wissen verfüge. Sein tatsächlicher Herkunftsstaat habe daher nicht festgestellt werden können. Der Beschwerdeführer habe sich in den Sprachen Französisch und Arabisch einer Sprachanalyse unterzogen, betreffend die Sprache Zalima habe mangels verfügbaren Sachverständigen keine Analyse durchgeführt werden können. Aus den Sprachanalyseberichten gehe hervor, dass der Beschwerdeführer zu seinem angeblichen Herkunftsstaat Mali keine genauen Angaben habe machen können und seine Ausdrucksweise im Französischen eher einem Land zuordenbar sei, in dem Englisch gesprochen werde. Der Beschwerdeführer spreche Namen auf eine Art und Weise aus, die nicht dem Sprachgebrauch in Mali entspreche. Er verschweige daher seine tatsächliche Herkunft bzw. sei nicht bereit, an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes mitzuwirken. Es sei somit nicht wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer tatsächlich in Mali gelebt habe. Zudem sei sein Vorbringen in Bezug auf seinen Fluchtgrund nicht geeignet gewesen, eine relevante Verfolgungsgefahr mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit anzunehmen. Konkret gegen ihn gerichtete Übergriffe habe er zudem ebenso nicht vorbracht. Aufgrund der Sonderbestimmung des § 8 Abs. 6 AsylG 2005 sei in Ermangelung eines festgestellten Herkunftsstaats subsidiärer Schutz nicht zuzuerkennen. Eine Interessenabwägung gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ergebe, dass die - nicht zielstaatsbezogene - Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nicht in ein im Bundesgebiet bestehendes Familienleben eingreife und sein Recht auf Achtung seines Privatlebens mangels besonderer Anknüpfungspunkte oder Integration nicht verletze.Das Bundesasylamt hielt im Bescheid fest, dass der Beschwerdeführer die französische und arabische Sprache beherrsche, zu seinem behaupteten Herkunftsstaat Mali allerdings über kein Wissen verfüge. Sein tatsächlicher Herkunftsstaat habe daher nicht festgestellt werden können. Der Beschwerdeführer habe sich in den Sprachen Französisch und Arabisch einer Sprachanalyse unterzogen, betreffend die Sprache Zalima habe mangels verfügbaren Sachverständigen keine Analyse durchgeführt werden können. Aus den Sprachanalyseberichten gehe hervor, dass der Beschwerdeführer zu seinem angeblichen Herkunftsstaat Mali keine genauen Angaben habe machen können und seine Ausdrucksweise im Französischen eher einem Land zuordenbar sei, in dem Englisch gesprochen werde. Der Beschwerdeführer spreche Namen auf eine Art und Weise aus, die nicht dem Sprachgebrauch in Mali entspreche. Er verschweige daher seine tatsächliche Herkunft bzw. sei nicht bereit, an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes mitzuwirken. Es sei somit nicht wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer tatsächlich in Mali gelebt habe. Zudem sei sein Vorbringen in Bezug auf seinen Fluchtgrund nicht geeignet gewesen, eine relevante Verfolgungsgefahr mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit anzunehmen. Konkret gegen ihn gerichtete Übergriffe habe er zudem ebenso nicht vorbracht. Aufgrund der Sonderbestimmung des Paragraph 8, Absatz 6, AsylG 2005 sei in Ermangelung eines festgestellten Herkunftsstaats subsidiärer Schutz nicht zuzuerkennen. Eine Interessenabwägung gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ergebe, dass die - nicht zielstaatsbezogene - Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nicht in ein im Bundesgebiet bestehendes Familienleben eingreife und sein Recht auf Achtung seines Privatlebens mangels besonderer Anknüpfungspunkte oder Integration nicht verletze.
Mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG vom 23.07.2013 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater für "das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof" zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 63, Absatz 2, AVG vom 23.07.2013 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater für "das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof" zur Seite gestellt.
3. Der Beschwerdeführer erhob gegen den angeführten Bescheid am 12.08.2013 mittels Fax Beschwerde, welche am selben Tag beim Bundesasylamt einlangte. In dieser brachte er vor, viele Fragen zu Mali richtig beantwortet zu haben; eine nicht aus Mali stammende Person hätte das nicht gekonnt. Es sei zweifelhaft, ob die von der Behörde gestellten Fragen, wie beispielsweise jene nach dem bekanntesten Musiker Malis bzw. beliebtesten Getränken geeignet sei, den Herkunftsort einer Person zweifelsfrei festzustellen. Zudem sei zu bemängeln, dass dem Beschwerdeführer die Einsichtnahme in das Qualifikationsprofil des Sprachgutachters verwehrt worden sei, was Zweifel an der Geeignetheit und an den entsprechenden Fachkenntnissen des Gutachters aufkommen lasse. Die Handlungsweise der Behörde sei somit intransparent, dadurch werde der Beschwerdeführer in seinen Verfahrensrechten beschnitten. Der Sprachanalysebericht vom 27.05.2013 sei sehr kurz gehalten, lediglich auf einer DIN-A4 Seite würden einige wenige Beispiele zu Phonologie und Prosodie sowie zur Morphologie und Syntax angeführt. Es sei zweifelhaft, ob das Sprachgutachten ausführlich genug sei, um Mali als Herkunftsstaat des Beschwerdeführers ausschließen zu können. Die Muttersprache des Beschwerdeführers sei außerdem Zalima, was in Mali nicht so weit verbreitet sei wie Bambara, weshalb davon auszugehen sei, dass die Aussprache der französischen Sprache von Personen unterschiedlicher Muttersprache variiere. So werde einerseits ausgeführt, dass das Französisch des Beschwerdeführers Spezifika aufweise, die im englischsprachigen Raum vorkämen, andererseits werde auch festgehalten, dass ein Großteil der Volksgruppe der Zalima im Niger lebe, wo die Amtssprache Englisch sei. Es sei daher nicht zwangsläufig ableitbar, dass der Beschwerdeführer nicht aus Mali stamme. Vielmehr habe er im gesamten Verfahren darauf hingewiesen, aus Mali zu stammen und auch korrekte Angaben zu seinem Herkunftsstaat gemacht. Die Behörde hätte daher jedenfalls im Rahmen ihrer Ermittlungspflicht gemäß § 18 AsylG 2005 die Aussagen des Beschwerdeführers verifizieren und Nachforschungen zu seinem Heimatland anstellen müssen. Der Beschwerdeführer würde jedenfalls bei einer Rückkehr nach Mali in seinen nach Art. 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention garantierten Rechten verletzt werden.3. Der Beschwerdeführer erhob gegen den angeführten Bescheid am 12.08.2013 mittels Fax Beschwerde, welche am selben Tag beim Bundesasylamt einlangte. In dieser brachte er vor, viele Fragen zu Mali richtig beantwortet zu haben; eine nicht aus Mali stammende Person hätte das nicht gekonnt. Es sei zweifelhaft, ob die von der Behörde gestellten Fragen, wie beispielsweise jene nach dem bekanntesten Musiker Malis bzw. beliebtesten Getränken geeignet sei, den Herkunftsort einer Person zweifelsfrei festzustellen. Zudem sei zu bemängeln, dass dem Beschwerdeführer die Einsichtnahme in das Qualifikationsprofil des Sprachgutachters verwehrt worden sei, was Zweifel an der Geeignetheit und an den entsprechenden Fachkenntnissen des Gutachters aufkommen lasse. Die Handlungsweise der Behörde sei somit intransparent, dadurch werde der Beschwerdeführer in seinen Verfahrensrechten beschnitten. Der Sprachanalysebericht vom 27.05.2013 sei sehr kurz gehalten, lediglich auf einer DIN-A4 Seite würden einige wenige Beispiele zu Phonologie und Prosodie sowie zur Morphologie und Syntax angeführt. Es sei zweifelhaft, ob das Sprachgutachten ausführlich genug sei, um Mali als Herkunftsstaat des Beschwerdeführers ausschließen zu können. Die Muttersprache des Beschwerdeführers sei außerdem Zalima, was in Mali nicht so weit verbreitet sei wie Bambara, weshalb davon auszugehen sei, dass die Aussprache der französischen Sprache von Personen unterschiedlicher Muttersprache variiere. So werde einerseits ausgeführt, dass das Französisch des Beschwerdeführers Spezifika aufweise, die im englischsprachigen Raum vorkämen, andererseits werde auch festgehalten, dass ein Großteil der Volksgruppe der Zalima im Niger lebe, wo die Amtssprache Englisch sei. Es sei daher nicht zwangsläufig ableitbar, dass der Beschwerdeführer nicht aus Mali stamme. Vielmehr habe er im gesamten Verfahren darauf hingewiesen, aus Mali zu stammen und auch korrekte Angaben zu seinem Herkunftsstaat gemacht. Die Behörde hätte daher jedenfalls im Rahmen ihrer Ermittlungspflicht gemäß Paragraph 18, AsylG 2005 die Aussagen des Beschwerdeführers verifizieren und Nachforschungen zu seinem Heimatland anstellen müssen. Der Beschwerdeführer würde jedenfalls bei einer Rückkehr nach Mali in seinen nach Artikel 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention garantierten Rechten verletzt werden.
4. Das Bundesasylamt legte die gegenständliche Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt dem Asylgerichtshof am 23.08.2013 vor.
4.1. Mit Schreiben vom 23.08.2013 hielt der Asylgerichtshof dem Beschwerdeführer vor, dass sich seine Beschwerde nach der Aktenlage als verspätet darstelle. Der Bescheid des Bundesasylamts vom 22.07.2013 sei durch eigenhändige Übernahme am 23.07.2013 zugestellt worden, weshalb die Rechtsmittelfrist somit am 06.08.2013 geendet habe. Die Beschwerde sei aber erst am 12.08.2013 im Wege des Telefaxes an das Bundesasylamt übermittelt worden. Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb einer Frist von einer Woche nach Zustellung dieses Schreibens eine Stellungnahme abzugeben.
Daraufhin übermittelte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsberater am 29.08.2013 eine Stellungnahme, wonach ihm der Bescheid am 29.07.2013 durch persönliche Übergabe zugestellt worden sei, weshalb die am 12.08.2013 aufgegebene Beschwerde noch innerhalb der Frist eingebracht worden sei. Gemäß weiterer Informationen des Bundesasylamtes sei der Bescheid am 23.07.2013 der Polizeistation Kramsach zugestellt worden, eine Übernahme des Bescheids durch den Beschwerdeführer am selbigen Tag beim Bundesasylamt sei jedoch nicht vermerkt worden. Auch der Beschwerdeführer habe selbst angegeben, beim Bundesasylamt keine Entscheidung ausgefolgt bekommen zu haben; er habe diese erst im Flüchtlingsheim erhalten.
4.2. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 30.08.2013 wurde der Beschwerde gemäß § 38 Abs. 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 67/2012, die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Begründend führte der Gerichtshof aus, dass im Beschwerdefall weder eine hinreichende Einschätzung des Sachverhalts zur Frage der Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 38 Abs. 1 Z 3 leg.cit. noch eine ausreichende Einschätzung der Gefahr des Beschwerdeführers, in seinen Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK verletzt zu werden, getroffen werden könne.4.2. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 30.08.2013 wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 38, Absatz 2, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2012,, die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Begründend führte der Gerichtshof aus, dass im Beschwerdefall weder eine hinreichende Einschätzung des Sachverhalts zur Frage der Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 3, leg.cit. noch eine ausreichende Einschätzung der Gefahr des Beschwerdeführers, in seinen Rechten nach Artikel 2 und 3 EMRK verletzt zu werden, getroffen werden könne.
4.3. Mit 02.01.2017 wurde das gegenständliche Beschwerdeverfahren der Gerichtsabteilung W237 zugewiesen.
4.4. Mit Schreiben vom 19.07.2017 wurden der Beschwerdeführer und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 03.08.2017 geladen. Zu dieser Verhandlung erschien der Beschwerdeführer unentschuldigt nicht.
In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer erneut zu einer für den 12.09.2017 anberaumten mündlichen Verhandlung neuerlich geladen.
Auch zu dieser Verhandlung erschien der Beschwerdeführer nicht: Die Rechtsberaterin des Beschwerdeführers teilte zu Beginn der Verhandlung mit, in telefonischem Kontakt mit dem Beschwerdeführer zu stehen und ein Treffen mit ihm vor dem anberaumten Verhandlungsbeginn vereinbart zu haben. Der Beschwerdeführer sei bereits unterwegs, finde den Weg zu Gericht allerdings nicht. Nach einer längeren Wartezeit teilte die Rechtsberaterin nach erneuter telefonischer Rücksprache mit dem Beschwerdeführer mit, dass dieser zur Verhandlung nicht mehr erscheinen werde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des Antrags auf internationalen Schutz vom 20.01.2013, der Einvernahmen des Beschwerdeführers durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und des Bundesasylamts, der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des Bundesasylamts vom 22.07.2013, der im Verfahren vorgelegten Dokumente, der anberaumten mündlichen Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht am 03.08.2017 und am 12.09.2017, der Einsichtnahme in die bezughabenden Verwaltungsakten sowie der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, Strafregister, Fremden- und Grundversorgungs-Informationssystem werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:
1.1. Der Beschwerdeführer reiste zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt illegal nach Österreich ein und stellte am 20.01.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz. Seitdem befindet er sich im Rahme seines Asylverfahrens durchgängig rechtmäßig im Bundesgebiet, bezieht Leistungen aus der Grundversorgung und lebt in einem Asylheim. Der Beschwerdeführer geht derzeit keiner legalen Arbeit nach und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Es leben keine Familienangehörigen des Beschwerdeführers in Österreich.
Der Beschwerdeführer leidet unter keinen lebensbedrohlichen Krankheiten.
Es liegen keine strafgerichtlichen Verurteilungen gegen den Beschwerdeführer vor.
1.2. Die Identität des Beschwerdeführers und sein Herkunftsstaat konnten nicht festgestellt werden. Insbesondere liegen keine tragbaren Hinweise auf eine Herkunft aus bzw. Hauptsozialisation in Mali vor. Der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers konnte nicht festgestellt werden. Ebenso konnte das vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Verfolgungsvorbringen nicht festgestellt werden.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Das Datum der Antragstellung und die Ausführungen zum Verfahrensverlauf ergeben sich aus dem Akteninhalt.
Die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus einem ihn betreffenden Strafregisterauszug.
Die Feststellung zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers beruht auf seinen Angaben im Verfahren vor dem Bundesasylamt; dass er unter lebensbedrohlichen Erkrankungen leiden würde, wurde im Verfahren zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht.
Dass der Beschwerdeführer Leistungen aus der Grundversorgung bezieht und in einem Flüchtlingsheim lebt, ergibt sich aus aktuellen Auszügen aus den entsprechenden Registern. Nähere Feststellungen zur Integration des Beschwerdeführers im Bundesgebiet bzw. seinem Privatleben in Österreich konnten nicht getroffen werden, weil der Beschwerdeführer zu den anberaumten mündlichen Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht unentschuldigt nicht erschien und auch keine Schriftsätze oder sonstige Beweismittel vorlegte. Die diesbezüglichen Feststellungen beruhen daher auf seinen zuletzt bekannt gegebenen Angaben, zumal im Verfahren nichts Gegenteiliges hervorkam.
2.2. Soweit weder die Herkunft noch - damit zusammenhängend - das Vorbringen des Beschwerdeführers festgestellt werden konnten, ist Folgendes festzuhalten:
2.2.1. Aufgrund von in der Einvernahme vor der belangten Behörde am 16.04.2013 zutage getretenen Zweifeln an der behaupteten Herkunft des Beschwerdeführers aus Mali gab das Bundesasylamt beim schwedischen Sprachanalyseinstitut "sprakab" zwei Sprachgutachten zu den Französisch- und Arabischkenntnissen in Zusammenhang mit der Eruierung, ob der Beschwerdeführer tatsächlich aus Mali stammt, in Auftrag.
Die Sprachanalyse der Französischkenntnisse des Beschwerdeführers ergab dabei laut Analysebericht vom 27.05.2013, dass der französischsprachige Hintergrund des Beschwerdeführers mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit nicht in Mali zu verorten sei und der von ihm behauptete sprachliche Hintergrund in Mali einen sehr geringen Wahrscheinlichkeitsgrad aufweise. Der Bericht analysierte die Französischkenntnisse des Beschwerdeführers näher und verglich phonologische und morphologische Merkmale seines Sprachgebrauches mit jenen in Mali typischen sprachlichen Spezifika der französischen Sprache. Die Analyse kam letztlich zu dem Schluss, dass das Französisch des Beschwerdeführers einer Variante ähnle, die in englischsprachigen Regionen zu finden seien; seine Aussprache entspreche nicht jener Art und Weise, wie sie in Mali üblich sei. Das Gutachten konzentrierte sich dabei nicht ausschließlich auf linguistische Merkmale, der Gutachter koppelte dieses auch mit einem länderkundlichen Analyseverfahren, womit die im Verfahren eingeholte Sprachanalyse somit den Ansprüchen eines schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachtens genügt. Darüber hinaus weist der Sachverständige für die französische Sprache, der als Linguist im Bereich der Sprachgutachten tätig ist, eine ausgewiesene Expertise auf; zudem wurde der Analytiker selbst in Mali geboren und wuchs dort auf.
Der Beschwerdeführer wurde im Rahmen des Gesprächs mit dem Gutachter zu örtlichen Begebenheiten und nationalen Bräuchen in Mali befragt und hinsichtlich seiner landeskundlichen Kenntnisse überprüft. Dabei war es dem Beschwerdeführer allerdings nicht möglich, korrekte Angaben zu seinem angeblichen Herkunftsstaat Mali zu machen. Bei den gestellten Fragen handelte es sich um keine solchen, die nur mit höherer Schulbildung zu beantworten gewesen wären. So konnte der Beschwerdeführer beispielsweise den Unabhängigkeitstag Malis nicht benennen, verortete eine in Burkina Faso angesiedelte Volksgruppe fälschlicherweise in Mali und behauptete, dass die tatsächlich in Niger angesiedelte Volksgruppe Zalima - deren Muttersprache der Beschwerdeführer mächtig sein will - in Mali lebe. Die Behauptung des Beschwerdeführers, in Mali aufgewachsen zu sein, wird damit erheblich in Zweifel gezogen, zumal er in der Einvernahme am 16.04.2013 angab, dass seine eigene Mutter der Volksgruppe Zalima zugehörig sei. Diese mangelnde Kenntnis über sein angebliches Herkunftsland vermochte der Beschwerdeführer auch auf Vorhalt der Sprachgutachten in der Einvernahme vom 09.07.2013 nicht nachvollziehbar zu erklären. Bei den abgefragten Bereichen handelt es sich um keine vernachlässigbaren Details oder Spezialwissen, sondern um allgemeine Themen, die dem Beschwerdeführer bekannt sein müssten, wäre er tatsächlich in Mali aufgewachsen.
Auch der Sprachanalysebericht vom 04.06.2013 zu den Arabischkenntnissen des Beschwerdeführers vermag seine Behauptung, er komme aus Mali, nicht zu stützen: Dieses Gutachten kam zu dem Ergebnis, dass der angegebene sprachliche Hintergrund in Mali nur einen geringen Wahrscheinlichkeitsgrad aufweise. In dem Bericht wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer Arabisch auf grundlegendem Niveau spreche und er nicht jene Variante des Arabischen spreche, die von Tuaregs im Norden Malis gesprochen werde. Es handle sich um keine regionale Abwandlung seiner Sprechweise, sondern um eine Medien- und Unterrichtsvariante, weshalb eine geographische Zuordnung des Sprachgebrauchs des Beschwerdeführers nicht möglich sei. Es könne wegen seiner mangelhaften Aussprache bestimmter arabischer Phoneme nicht festgestellt werden, dass die von ihm gesprochene Variante des Arabischen der im südlichen Nordafrika oder der im nördlichen Mali verbreiteten Variante des Arabischen entspräche.
2.2.2. Unabhängig von den eingeholten Sprachgutachten weisen bereits die Angaben des Beschwerdeführers in der Einvernahme vom 16.04.2013 darauf hin, dass er seine Herkunft aus der malischen Stadt Timbuktu bloß erfand, um seine wahre Herkunft zu verschleiern. So wurde er in dieser Einvernahme zu verschiedenen Bräuchen, Eigenheiten und landestypischen Spezifika befragt, wobei er die Mehrzahl dieser Fragen nicht korrekt beantworten konnte. Einige dieser Fragen - so zum Beispiel jene nach dem malischen Nationalfeiertag, der Nationalhymne, dem dortigen Kfz-Kennzeichen und dem Internetkürzel für Mali - betrafen geradezu grundlegendes Wissen, von dem auszugehen ist, dass ein junger Mann mit angeblich achtjähriger Schulbildung in Mali dieses aufweisen müsste. Indem der Beschwerdeführer zu diesen Fragen keine korrekten Angaben machen konnte, drängen sich - ungeachtet der danach eingeholten Sprachanalysegutachten - massive Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Beschwerdeführers zu seiner behaupteten Herkunft auf. In dieses Bild passt schließlich auch, dass er keine stichhaltigen Aussagen zu seiner angeblichen Heimatstadt Timbuktu, in der er bis zu seiner Ausreise gelebt haben will, treffen konnte; soweit er meinte, es gebe in dieser Stadt keine Straßennamen, wird dies bereits durch einen Blick auf allgemein verfügbares Landschaftskartenmaterial widerlegt. Die Zweifel an der Richtigkeit der behaupteten Herkunft aus Mali werden auch dadurch unterstrichen, dass der Beschwerdeführer im Laufe seines Verfahrens unterschiedliche Angaben zu seiner Muttersprache und zu seiner Volksgruppenzugehörigkeit machte.
2.2.3. Angesichts der wiederholten Einvernahmen des Beschwerdeführers und der eingeholten Sprachgutachten ist festzuhalten, dass die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht jedenfalls nachkam, zumal dem Beschwerdeführer die beiden Sprachanalysen vom 27.05.2013 und 04.06.2013 vorgehalten wurden. Über diese beiden Sprachgutachten hinaus bemühte sich die belangte Behörde zudem noch um ein weiteres Gutachten zur Muttersprache des Beschwerdeführers, Zalima. Dass bei den angefragten Instituten kein dieser Sprache mächtiger Sachverständiger verfügbar war, ist der Behörde nicht vorzuwerfen. Zudem ist festzuhalten, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Herkunftsstaat auch ohne diesen Ermittlungsschritt nach den bisherigen Erwägungen als nicht glaubhaft zu beurteilen sind.
2.2.4. Der Beschwerdeführer hätte im Beschwerdeverfahren die Gelegenheit gehabt, zu den Ergebnissen der Sprachanalysegutachten Stellung zu nehmen bzw. seine Behauptung, tatsächlich aus Mali zu stammen, dem erkennenden Richter gegenüber doch noch glaubhaft zu machen. Zu der für den 03.08.2017 anberaumten mündlichen Verhandlung erschien der Beschwerdeführer allerdings unentschuldigt nicht, obwohl ihm die entsprechende Ladung am 24.07.2017 zu eigenen Handen zugestellt worden war. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte daraufhin neuerlich eine Verhandlung für den 12.09.2017 an und teilte dem Beschwerdeführer in einem seiner - am 08.08.2017 zu eigenen Handen zugestellten - Ladung beigelegten Schreiben mit, dass er sich zu seiner Unterstützung an den ihm beigestellten Rechtsberater wenden könne. Zum anberaumten Verhandlungstermin erschien der Beschwerdeführer neuerlich unentschuldigt nicht. Das Bundesverwaltungsgericht bot dem Beschwerdeführer sohin gleich zwei Mal die Möglichkeit, sein Fluchtvorbringen bzw. die Behauptungen zu seiner Herkunft im Rahmen einer Verhandlung persönlich darzulegen; diese Gelegenheiten ließ er jedoch beide Male unentschuldigt verstreichen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht die vorliegende Würdigung auf Basis des Akteninhalts treffen muss.
2.2.5. Die persönliche Glaubwürdigkeit leidet zudem maßgeblich darunter, dass der Beschwerdeführer - schon aus dem Inhalt des Verfahrensakts evident - falsche Angaben zu seiner Reiseroute und anderen allgemeinen Informationen tätigte. So gab er in der Erstbefragung an, dass ihm der Aufenthaltsort seines Vaters unbekannt sei, sein Bruder sich noch in Mali aufhalte und seine Schwestern in Niger lebten. Außerdem sei er über Paris nach Europa gereist, wo er sich ungefähr eine Stunde aufgehalten habe. Demgegenüber brachte er vor dem Bundesasylamt am 26.03.2013 vor, er habe sich über sechs Monate in Paris aufgehalten und sein Vater, sein Bruder und seine zwei Schwestern lebten in Niger. In seiner Einvernahme am 16.04.2013 behauptete er schließlich, sein Vater sei noch immer in Mali; über entsprechenden Vorhalt durch den einvernehmenden Referenten, dass er dies vor der Polizei und bei seiner Einvernahme im März anders geschildert habe, replizierte der Beschwerdeführer lediglich noch einmal, dass sein Vater in Mali lebe.
2.2.6. Vor diesem Hintergrund sind auch die Angaben des Beschwerdeführers zu den fluchtauslösenden Ereignissen als unglaubhaft zu würdigen, zumal diese bereits auf Basis der Niederschriften der Einvernahmen vor der belangten Behörde als äußerst vage und knapp gehalten sowie teilweise massiv widersprüchlich zu beurteilen sind. Angesichts dessen geht daraus nicht hervor, der Beschwerdeführer berichtete vor dem Bundesasylamt von selbst erlebten Vorfällen.
2.2.7. Insgesamt war daher den Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinem Herkunftsstaat und den konkreten Gründen für seine Flucht nicht zu folgen. Es ließ sich mangels konkreter Anhaltspunkte allerdings auch der tatsächliche Herkunftsstaat des Beschwerdeführers nicht feststellen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wurde der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes, welches daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen hat.Gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 7, B-VG wurde der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes, welches daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen hat.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig.Gemäß Paragraph 75, Absatz 19, AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Absatz 20, zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 24/2017 (im Folgenden: VwGVG), geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017, (im Folgenden: VwGVG), geregelt. Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. I Nr. 24/2017, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG 2005) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG 2005) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Absatz 2, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß dem zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung geltenden § 63 Abs. 5 AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 33/2013, iVm dem zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung geltenden § 23 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 10/2013, war die Beschwerde vom Beschwerdeführer binnen zwei Wochen nach Zustellung beim Bundesasylamt einzubringen. Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 29.07.2013 durch persönliche Übernahme zugestellt. Die am 12.08.2013 mittels Telefax an die belangte Behörde übermittelte Beschwerde ist somit rechtzeitig.Gemäß dem zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung geltenden Paragraph 63, Absatz 5, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, in Verbindung mit dem zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung geltenden Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, war die Beschwerde vom Beschwerdeführer binnen zwei Wochen nach Zustellung beim Bundesasylamt einzubringen. Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 29.07.2013 durch persönliche Übernahme zugestellt. Die am 12.08.2013 mittels Telefax an die belangte Behörde übermittelte Beschwerde ist somit rechtzeitig.
Zu A.)
3.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 68/2017 (im Folgenden: AsylG 2005), ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).3.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, (im Folgenden: AsylG 2005), ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie verweist).
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0370). Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (vgl. VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH vom 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde vergleiche VwGH 09.03.1999, 98/01/0370). Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr vergleiche VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann vergleiche VwGH vom 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheid- bzw. Erkenntniserlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheid- bzw. Erkenntniserlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).
3.2.1. Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung unter Pkt. II.2.2. dargestellt, kommt dem Vorbringen des Beschwerdeführers weder hinsichtlich seiner Herkunft aus Mali noch - damit zusammenhängend - hinsichtlich seiner fluchtauslösenden Gründe Glaubwürdigkeit zu. Dem Beschwerdeführer ist es somit insgesamt nicht gelungen, eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen.3.2.1. Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung unter Pkt. römisch zwei.2.2. dargestellt, kommt dem Vorbringen des Beschwerdeführers weder hinsichtlich seiner Herkunft aus Mali noch - damit zusammenhängend - hinsichtlich seiner fluchtauslösenden Gründe Glaubwürdigkeit zu. Dem Beschwerdeführer ist es somit insgesamt nicht gelungen, eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen.
3.2.2. Sonstige asylrelevante Umstände brachte der Beschwerdeführer nicht vor und sind auch von Amts wegen nicht ersichtlich.
3.3. Kann der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden, ist gemäß § 8 Abs. 6 AsylG 2005 der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen. Diesfalls ist eine Rückkehrentscheidung zu verfügen, wenn diese gemäß § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG nicht unzulässig ist.3.3. Kann der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden, ist gemäß Paragraph 8, Absatz 6, AsylG 2005 der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen. Diesfalls ist eine Rückkehrentscheidung zu verfügen, wenn diese gemäß Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-VG nicht unzulässig ist.
Demnach kann der Status des subsidiär Schutzberechtigten regelmäßig nur dann zuerkannt werden, wenn festgestellt werden kann, aus welchem Staat der Antragsteller kommt. Das wird jedenfalls - der Intention des Gesetzgebers folgend - dann möglich sein, wenn der Antragsteller glaubwürdige Angaben über seinen Herkunftsstaat macht beziehungsweise Angaben, die nicht falsifiziert wurden. Die Norm des § 8 Abs.6 AsylG 2005 soll bewirken, dass sich Asylwerber, die am Verfahren nicht mitwirken und einen offensichtlich falschen Herkunftsstaat angeben, tatsächlich aber ihre Staatsangehörigkeit in Ermangelung einer Gefährdungslage verschleiern, keinen Vorteil gegenüber jenen Asylwerbern aus dem gleichen Herkunftsstaat haben, die diesen aber wahrheitsgemäß angeben.Demnach kann der Status des subsidiär Schutzberechtigten regelmäßig nur dann zuerkannt werden, wenn festgestellt werden kann, aus welchem Staat der Antragsteller kommt. Das wird jedenfalls - der Intention des Gesetzgebers folgend - dann möglich sein, wenn der Antragsteller glaubwürdige Angaben über seinen Herkunftsstaat macht beziehungsweise Angaben, die nicht falsifiziert wurden. Die Norm des Paragraph 8, Absatz 6, AsylG 2005 soll bewirken, dass sich Asylwerber, die am Verfahren nicht mitwirken und einen offensichtlich falschen Herkunftsstaat angeben, tatsächlich aber ihre Staatsangehörigkeit in Ermangelung einer Gefährdungslage verschleiern, keinen Vorteil gegenüber jenen Asylwerbern aus dem gleichen Herkunftsstaat haben, die diesen aber wahrheitsgemäß angeben.
Der Verwaltungsgerichtshof führt zu dieser Bestimmung aus, dass nach dem Willen des Gesetzgebers für die Anwendung dieser Bestimmung darauf abgestellt wird, dass der Asylwerber nicht am Verfahren mitwirkte und offensichtlich einen unrichtigen Herkunftsstaat angibt, indem er seine Staatsangehörigkeit verschleiert. Ein derart agierender Asylwerber solle keinen Vorteil gegenüber Asylwerbern haben, die ihrer Mitwirkungspflicht nachkommen und wahrheitsgemäß ihren Herkunftsstaat angeben. Der Wortlaut der Bestimmung gehe jedoch über dieses Offensichtlichkeitskalkül hinaus. Durch die Wortfolge "kann der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden" wird nämlich als Voraussetzung normiert, dass durch die Asylbehörde dessen wahrer Herkunftsstaat nicht festgestellt werden kann (VwGH 15.01.2009, 2007/01/0443). Die Asylbehörde hat den wahren Herkunftsstaat des Asylwerbers von Amts wegen festzustellen, wenn ihr dies aufgrund konkreter Anhaltspunkte im Verfahren auch ohne Mitwirkung des Asylwerbers möglich ist (VwGH 19.03.2009, 2008/01/0020).
Wie bereits in der Beweiswürdigung des vorliegenden Erkenntnisses aufgezeigt wurde, bestehen im gegenständlichen Fall keine Möglichkeiten mehr, den wahren Herkunftsstaat des Beschwerdeführers auf andere Weise als den bereits durchgeführten Ermittlungsschritten festzustellen. Dies insbesondere unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Beschwerdeführer selbst nicht bereit ist, umfassende wahrheitsgetreue Angaben zu tätigen und am Beschwerdeverfahren dadurch mitzuwirken, dass er Ladungen Folge leisten würde. Konkrete Anhaltspunkte, die es erlaubten, mit hinreichender Sicherheit einen anderen Herkunftsstaat des Beschwerdeführers festzustellen, sind nicht hervor gekommen. Demnach liegt ein Fall des § 8 Abs. 6 AsylG 2005 vor.Wie bereits in der Beweiswürdigung des vorliegenden Erkenntnisses aufgezeigt wurde, bestehen im gegenständlichen Fall keine Möglichkeiten mehr, den wahren Herkunftsstaat des Beschwerdeführers auf andere Weise als den bereits durchgeführten Ermittlungsschritten festzustellen. Dies insbesondere unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Beschwerdeführer selbst nicht bereit ist, umfassende wahrheitsgetreue Angaben zu tätigen und am Beschwerdeverfahren dadurch mitzuwirken, dass er Ladungen Folge leisten würde. Konkrete Anhaltspunkte, die es erlaubten, mit hinreichender Sicherheit einen anderen Herkunftsstaat des Beschwerdeführers festzustellen, sind nicht hervor gekommen. Demnach liegt ein Fall des Paragraph 8, Absatz 6, AsylG 2005 vor.
Vollständigkeitshalber ist darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer gesund ist und jedenfalls an keinen schweren Krankheitszuständen leidet, die seine Abschiebung aus dem Bundesgebiet an sich im Lichte des Art. 3 EMRK dauernd verunmöglichten.Vollständigkeitshalber ist darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer gesund ist und jedenfalls an keinen schweren Krankheitszuständen leidet, die seine Abschiebung aus dem Bundesgebiet an sich im Lichte des Artikel 3, EMRK dauernd verunmöglichten.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides ist daher gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 8 Abs. 6 AsylG 2005 abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides ist daher gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 6, AsylG 2005 abzuweisen.
3.4. Gemäß der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht, so es den abweisenden Bescheid des Bundesasylamts bestätigt, in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist. Ist dies nicht der Fall, ist das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückzuverweisen.3.4. Gemäß der Übergangsbestimmung des Paragraph 75, Absatz 20, Ziffer eins, AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht, so es den abweisenden Bescheid des Bundesasylamts bestätigt, in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist. Ist dies nicht der Fall, ist das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückzuverweisen.
Wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, hat das Bundesverwaltungsgericht den abweisenden Bescheid des Bundesasylamts durch Abweisung der die Spruchpunkte I. und II. betreffenden Beschwerde bestätigt.Wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, hat das Bundesverwaltungsgericht den abweisenden Bescheid des Bundesasylamts durch Abweisung der die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. betreffenden Beschwerde bestätigt.
Daher hat das Bundesverwaltungsgericht nur zu klären, ob die Ausweisung des Beschwerdeführers auf Dauer unzulässig ist; da - wenn dies nicht der Fall ist - die Ausweisung kraft gesetzlicher Anordnung zu beheben ist, hat eine Prüfung der Zulässigkeit der Ausweisung im Hinblick auf eine allfällige vorübergehende Unzulässigkeit nicht zu erfolgen.
3.4.1. § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 25/2016 (im Folgenden: BFA-VG), lautet auszugsweise:3.4.1. Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2016, (im Folgenden: BFA-VG), lautet auszugsweise:
"Schutz des Privat- und Familienlebens
§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9, (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
(4) - (6) [...]"
3.4.2. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.3.4.2. Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen vergleiche VfSlg. 18.224 aus 2007,; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).
3.4.3. Was einen allfälligen Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers betrifft, ist Folgendes festzuhalten:
3.4.3.1. Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215; vgl. auch VfGH 12.03.2014, U 1904/2013). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).3.4.3.1. Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215; vergleiche auch VfGH 12.03.2014, U 1904 aus 2013,). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Artikel 8, EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).
3.4.3.2. Der Beschwerdeführer verfügt über kein schützenswertes Familienleben in Österreich. Es leben keine nahen Angehörigen im Bundesgebiet, er wohnt alleine in einer Flüchtlingsunterkunft und bestreitet seinen Lebensunterhalt aus der Grundversorgung.
Eine Rückkehrentscheidung greift daher nicht in ein in Österreich bestehendes Familienleben des Beschwerdeführers ein.
3.4.4. Die aufenthaltsbeendende Maßnahme könnte daher allenfalls lediglich in das Privatleben des Beschwerdeführers eingreifen.
3.4.4.1. Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.3.4.4.1. Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, weil - abseits familiärer Umstände - eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/10/0479, davon aus, dass "der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte". Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055 ua. mwH).Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, weil - abseits familiärer Umstände - eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/10/0479, davon aus, dass "der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte". Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt vergleiche VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055 ua. mwH).
Außerdem ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 mwN).Außerdem ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist vergleiche VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 mwN).
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner langjährigen Rechtsprechung zu Ausweisungen Fremder wiederholt ausgesprochen, dass die EMRK Fremden nicht das Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Land garantiert und die Konventionsstaaten im Allgemeinen nicht verpflichtet sind, die Wahl des Aufenthaltslandes durch Einwanderer zu respektieren und auf ihrem Territorium die Familienzusammenführung zu gestatten. Dennoch kann in einem Fall, der sowohl die Achtung des Familienlebens, als auch Fragen der Einwanderung betrifft, der Umfang der staatlichen Verpflichtung, Familienangehörigen von im Staat ansässigen Personen Aufenthalt zu gewähren, - je nach der Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse - variieren (vgl. z.B. EGMR 05.09.2000, Solomon v. Niederlande, Appl. 44328/98; EGMR 09.10.2003, Slivenko v. Lettland, Appl. 48321/99; EGMR 22.04.2004, Radovanovic v. Österreich, Appl. 42703/98; EGMR 31.01.2006, da Silva und HoogkamerDer Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner langjährigen Rechtsprechung zu Ausweisungen Fremder wiederholt ausgesprochen, dass die EMRK Fremden nicht das Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Land garantiert und die Konventionsstaaten im Allgemeinen nicht verpflichtet sind, die Wahl des Aufenthaltslandes durch Einwanderer zu respektieren und auf ihrem Territorium die Familienzusammenführung zu gestatten. Dennoch kann in einem Fall, der sowohl die Achtung des Familienlebens, als auch Fragen der Einwanderung betrifft, der Umfang der staatlichen Verpflichtung, Familienangehörigen von im Staat ansässigen Personen Aufenthalt zu gewähren, - je nach der Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse - variieren vergleiche z.B. EGMR 05.09.2000, Solomon v. Niederlande, Appl. 44328/98; EGMR 09.10.2003, Slivenko v. Lettland, Appl. 48321/99; EGMR 22.04.2004, Radovanovic v. Österreich, Appl. 42703/98; EGMR 31.01.2006, da Silva und Hoogkamer
3.4.4.2. Im vorliegenden Fall hält sich der Beschwerdeführer seit seiner Einreise und Asylantragstellung im Jänner 2013 im Bundesgebiet auf und verfügte nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des bloß vorübergehenden Aufenthaltsrechts in seinem Asylverfahren. Der Beschwerdeführer reiste illegal nach Österreich ein und stellte in weiterer Folge einen Antrag auf internationalen Schutz, der sich als unberechtigt erwiesen hat. Die nunmehr knapp fünfjährige Dauer des Verfahrens des Beschwerdeführers ist zwar als nicht unerheblich zu werten, dennoch ist klar festzuhalten, dass der Beschwerdeführer an einer entsprechenden Fortführung seines Asylverfahrens nicht mitwirkte, indem er zuletzt zwei Mal unentschuldigt einer Ladung zu seiner Beschwerdeverhandlung nicht Folge leistete. Der Beschwerdeführer legte in seinem Verfahren keine Beweismittel vor, die integrative Schritte in Österreich belegen würden oder Anlass zu der Feststellung böten, er hätte zu seinem (tatsächlichen) Herkunftsstaat keinerlei Bindungen mehr. Er vermochte zum Entscheidungszeitpunkt daher keine entscheidungserheblichen integrativen Anknüpfungspunkte im österreichischen Bundesgebiet darzutun, welche zu einem Überwiegen der privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im österreichischen Bundesgebiet gegenüber den öffentlichen Interessen führen könnten.
Festzuhalten ist auch, dass es dem Beschwerdeführer bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen des FPG bzw. NAG auch nicht verwehrt wäre, wieder in das Bundesgebiet zurückzukehren (so auch VfSlg. 19.086/2010 unter Hinweis auf Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 861).Festzuhalten ist auch, dass es dem Beschwerdeführer bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen des FPG bzw. NAG auch nicht verwehrt wäre, wieder in das Bundesgebiet zurückzukehren (so auch VfSlg. 19.086 aus 2010, unter Hinweis auf Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, in ÖJZ 2007, 861).
3.4.4.3. Die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf, wiegen im vorliegenden Fall schwerer als die Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich.
Diesbezüglich darf auch auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen werden, wonach ein derart agierender Asylwerber keinen Vorteil gegenüber Asylwerbern haben solle, die ihrer Mitwirkungspflicht nachkommen und wahrheitsgemäß ihren Herkunftsstaat angeben. Der Asylwerber hat seine Staatsangehörigkeit bzw. seinen Herkunftsstaat über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen (vgl. VwGH 15.01.2009 2007/01/0443).Diesbezüglich darf auch auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen werden, wonach ein derart agierender Asylwerber keinen Vorteil gegenüber Asylwerbern haben solle, die ihrer Mitwirkungspflicht nachkommen und wahrheitsgemäß ihren Herkunftsstaat angeben. Der Asylwerber hat seine Staatsangehörigkeit bzw. seinen Herkunftsstaat über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen vergleiche VwGH 15.01.2009 2007/01/0443).
Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG überwiegt das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet, es sind auch sonst keine Anhaltspunkte hervorgekommen, wonach im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG überwiegt das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet, es sind auch sonst keine Anhaltspunkte hervorgekommen, wonach im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.
3.5. Da sich verfahrensgegenständlich demnach nicht ergeben hat, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, ist gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.3.5. Da sich verfahrensgegenständlich demnach nicht ergeben hat, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, ist gemäß Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird daher nach der nunmehr geltenden Rechtslage die Erlassung einer Rückkehrentscheidung neu zu prüfen haben.
Bloß am Rande verweist der erkennende Richter des Bundesverwaltungsgerichts darauf, dass § 10 AsylG 2005 auf das vorliegende Verfahren nicht anzuwenden ist, weil diese Bestimmung mit der Rückkehrentscheidung einen anderen Inhalt hat als der im angefochtenen Bescheid angewandte § 10 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 144/2013 (Ausweisungsentscheidung).Bloß am Rande verweist der erkennende Richter des Bundesverwaltungsgerichts darauf, dass Paragraph 10, AsylG 2005 auf das vorliegende Verfahren nicht anzuwenden ist, weil diese Bestimmung mit der Rückkehrentscheidung einen anderen Inhalt hat als der im angefochtenen Bescheid angewandte Paragraph 10, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2013, (Ausweisungsentscheidung).
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Schlagworte
Glaubwürdigkeit, Herkunftsort, individuelle Verfolgungsgefahr,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W237.1437316.1.00Zuletzt aktualisiert am
06.11.2017