TE Bvwg Erkenntnis 2017/10/13 L521 2173063-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.10.2017
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Entscheidungsdatum

13.10.2017

Norm

BFA-VG §18 Abs1 Z2
BFA-VG §18 Abs5
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §13 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGVG § 13 heute
  2. VwGVG § 13 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  3. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2019 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  4. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  5. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  6. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013

Spruch

L521 2173063-1/3Z

TEILERKENNTNIS

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Mathias KOPF, LL.M. im Verfahren über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Irak, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.09.2017, Zl. XXXX ,Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Mathias KOPF, LL.M. im Verfahren über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Irak, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.09.2017, Zl. römisch 40 ,

A)

1. beschlossen:

Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird als unzulässig zurückgewiesen.

2. zu Recht erkennt:

Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides Folge gegeben und dieser gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 18 Abs. 1 Z. 2 und 5 BFA-VG ersatzlos behoben.Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides Folge gegeben und dieser gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2 und 5 BFA-VG ersatzlos behoben.

Es wird festgestellt, dass der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid somit gemäß § 13 Abs 1 VwGVG die aufschiebende Wirkung zukommt.Es wird festgestellt, dass der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid somit gemäß Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG die aufschiebende Wirkung zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Feststellungen:römisch eins. Verfahrensgang und Feststellungen:

1. Der Beschwerdeführer stellte im Gefolge seiner schlepperunterstützten unrechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet am 26.10.2015 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Rahmen der niederschriftlichen Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Wien am 23.11.2015 gab der Beschwerdeführer an, den Irak aufgrund der unzureichenden Sicherheitslage und der täglichen Explosionen verlassen zu haben. Es herrsche auch Krieg zwischen den "Familienstämmen" und habe er eine Drohung von einem solchen Stamm erhalten, wonach er getötet werde, wenn er im Irak verbleiben würde.

2. Nach Zulassung des Verfahrens wurden der Beschwerdeführer am 20.06.2017 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers in arabischer Sprache niederschriftlich einvernommen.

Der Beschwerdeführer gab dabei nach seinen Ausreisegründen befragt im Wesentlichen an, er habe im Irak gemeinsam mit seinem Cousin in einem Geschäft gearbeitet. Sein Cousin habe ihm eines Tages mitgeteilt, dass er einen Schuldner ermordet habe und der Beschwerdeführer deshalb das Geschäft verlassen und flüchten müsse. Er habe sich anschließend bei Verwandten versteckt und sei dann nach etwa drei Wochen ausgereist. Die beteiligten Stämme hätten anschließend verhandelt und ihre Differenzen bereinigt, lediglich der Beschwerdeführer und dessen Cousin wären nach wie vor mit dem Tod bedroht.

3. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 13.07.2017 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß § 27 Abs. 2a zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 7 Monaten verurteilt.3. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 13.07.2017 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß Paragraph 27, Absatz 2 a, zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 7 Monaten verurteilt.

4. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.09.2017 wurden der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG 2005 erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG 2005 unter einem festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer in den Irak gemäß § 46 FPG 2005 zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG 2005 bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV.) und wurde der Beschwerde gegen die Entscheidungen gemäß § 18 Abs. 1 Z. 2 und 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.) Schließlich wurde ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.) und erkannt, dass der Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 2 Z. 3 AsylG 2005 sein Rech zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 14.06.2017 verloren habe.4. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.09.2017 wurden der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 unter einem festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer in den Irak gemäß Paragraph 46, FPG 2005 zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG 2005 bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch vier.) und wurde der Beschwerde gegen die Entscheidungen gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2 und 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.) Schließlich wurde ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.) und erkannt, dass der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 sein Rech zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 14.06.2017 verloren habe.

Begründend führt die belangte Behörde zu Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheids aus, der Beschwerdeführer gefährde durch sein Verhalten "wie Körperverletzung, Diebstahl, gefährliche Drohung und Sachbeschädigung" die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Ferner sie festgestellt worden, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entsprechen würde und im Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Menschenrechtsverletzung gegeben sei. Es sei den Beschwerdeführern demnach zumutbar, den Ausgang des Asylverfahrens im Herkunftsstaat abzuwarten.Begründend führt die belangte Behörde zu Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheids aus, der Beschwerdeführer gefährde durch sein Verhalten "wie Körperverletzung, Diebstahl, gefährliche Drohung und Sachbeschädigung" die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Ferner sie festgestellt worden, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entsprechen würde und im Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Menschenrechtsverletzung gegeben sei. Es sei den Beschwerdeführern demnach zumutbar, den Ausgang des Asylverfahrens im Herkunftsstaat abzuwarten.

5. Mit Verfahrensanordnung vom 23.09.2017 wurde den Beschwerdeführern gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht beigegeben.5. Mit Verfahrensanordnung vom 23.09.2017 wurde den Beschwerdeführern gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht beigegeben.

6. Gegen die den Beschwerdeführern am 27.09.2017 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zugestellten Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet sich die im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung fristgerecht eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

In dieser wird inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften moniert und beantragt, den angefochtenen Bescheid abzuändern und dem Antrag auf internationalen Schutz Folge zu geben und dem Beschwerdeführer der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen oder hilfsweise des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen oder einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen und die Rückkehrentscheidung aufzuheben. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt und jedenfalls eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht begehrt. Ferner begehrt der Beschwerdeführer die Aufhebung und in eventu Herabsetzung der verhängten Aufenthaltsverbotes sowie die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.

In der Sache bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, das Ermittlungsverfahren sei unzureichend geblieben, da die belangte Behörde ihrer Entscheidung keine einschlägigen Länderberichte zur Stammesauseinandersetzungen zu Grunde gelegt habe. Die Beweiswürdigung der belangten Behörde erweise sich außerdem als mangelhaft, wobei den beweiswürdigenden Argumenten der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid im Detail entgegen getreten wird.

7. Die Beschwerdevorlage langte am 11.10.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die Rechtssache wurde in weiterer Folge der nun zur Entscheidung berufenen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts zugewiesen.

8. Der vorstehende Verfahrensgang ergibt sich zweifelsfrei aus den vorgelegten Verwaltungsakten und ist unstrittig.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Rechtslage und Judikatur:

1.1. Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.1.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen, wenn das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufhebt.Gemäß Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen, wenn das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufhebt.

1.2. Gemäß § 18 Abs. 1 Z. 5 BFA-VG zufolge kann das Bundesamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkennen, schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt.1.2. Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 5, BFA-VG zufolge kann das Bundesamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkennen, schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt.

§ 18 Abs. 1 Z. 5 BFA-VG zufolge kann das Bundesamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Abs. 2 auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 5, BFA-VG zufolge kann das Bundesamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Absatz 2, auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.

1.3. § 18 Abs. 1 Z. 5 BFA-VG entspricht inhaltlich § 6 Abs. 1 Z. 4 AsylG idF AsylG 1997 BGBl. I Nr. 101/2003; diese wiederum entspricht § 6 Z. 3 AsylG 1997 in der Stammfassung des AsylG 1997. Aufgrund der nur unmaßgeblich veränderten, im wesentlich aber nahezu wortidenten Formulierungen dieser Bestimmungen ist bei der Prüfung des Vorliegens dieses Tatbestands – somit als Prüfungsmaßstab für die Frage, ob ein Vorbringen offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht – jedenfalls die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu den Vorgängerbestimmungen heranzuziehen.1.3. Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 5, BFA-VG entspricht inhaltlich Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG in der Fassung AsylG 1997 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,; diese wiederum entspricht Paragraph 6, Ziffer 3, AsylG 1997 in der Stammfassung des AsylG 1997. Aufgrund der nur unmaßgeblich veränderten, im wesentlich aber nahezu wortidenten Formulierungen dieser Bestimmungen ist bei der Prüfung des Vorliegens dieses Tatbestands – somit als Prüfungsmaßstab für die Frage, ob ein Vorbringen offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht – jedenfalls die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu den Vorgängerbestimmungen heranzuziehen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits zu § 6 Z 3 AsylG 1997 in der Stammfassung ausgesprochen, dass bei einem von der Behörde als unglaubwürdig angenommenen Vorbringen noch keine Aussage darüber getroffen wird, ob es ein solches Maß an Unglaubwürdigkeit erreicht, dass der Tatbestand des § 6 Z 3 AsylG 1997 in der Stammfassung als erfüllt angesehen werden kann. Letzteres kann nur dann angenommen werden, wenn Umstände vorliegen, die besonders deutlich die Unrichtigkeit der erstatteten Angaben vor Augen führen. Es muss unmittelbar einsichtig ("eindeutig" bzw. "offensichtlich") sein, dass die abgegebene Schilderung tatsächlich wahrheitswidrig ist. Dieses Urteil muss sich aufdrängen, die dazu führenden Gesichtspunkte müssen klar auf der Hand liegen. Im Ergebnis setzt die im gegebenen Zusammenhang erforderliche qualifizierte Unglaubwürdigkeit somit voraus, dass es weder weitwendiger Überlegungen noch einer langen Argumentationskette bedarf, um zu erkennen, dass das Vorbringen eines Asylwerbers nicht den Tatsachen entspricht (VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0214; 31.01.2002, Zl. 2001/20/0381; 11.06.2002, Zl. 2001/01/0266; 06.05.2004, Zl. 2002/20/0361).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits zu Paragraph 6, Ziffer 3, AsylG 1997 in der Stammfassung ausgesprochen, dass bei einem von der Behörde als unglaubwürdig angenommenen Vorbringen noch keine Aussage darüber getroffen wird, ob es ein solches Maß an Unglaubwürdigkeit erreicht, dass der Tatbestand des Paragraph 6, Ziffer 3, AsylG 1997 in der Stammfassung als erfüllt angesehen werden kann. Letzteres kann nur dann angenommen werden, wenn Umstände vorliegen, die besonders deutlich die Unrichtigkeit der erstatteten Angaben vor Augen führen. Es muss unmittelbar einsichtig ("eindeutig" bzw. "offensichtlich") sein, dass die abgegebene Schilderung tatsächlich wahrheitswidrig ist. Dieses Urteil muss sich aufdrängen, die dazu führenden Gesichtspunkte müssen klar auf der Hand liegen. Im Ergebnis setzt die im gegebenen Zusammenhang erforderliche qualifizierte Unglaubwürdigkeit somit voraus, dass es weder weitwendiger Überlegungen noch einer langen Argumentationskette bedarf, um zu erkennen, dass das Vorbringen eines Asylwerbers nicht den Tatsachen entspricht (VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0214; 31.01.2002, Zl. 2001/20/0381; 11.06.2002, Zl. 2001/01/0266; 06.05.2004, Zl. 2002/20/0361).

Nur dann, wenn es unmittelbar einsichtig ist und sich das Urteil quasi aufdrängt, die Schilderungen des Asylwerbers, die für die Beurteilung seines Asylansuchens maßgeblich sind, seien tatsächlich wahrheitswidrig, erreicht das Vorbringen ein solches Maß an Unglaubwürdigkeit, dass der Tatbestand des § 6 Z 3 AsylG 1997 erfüllt ist (VwGH 27.09.2001, Zl. 2001/20/0393). Bei der Anwendung des § 6 AsylG 1997 kann es typischerweise nur um die Klarstellung einfacher Fragen, aber nicht um diffizile Beweiswürdigungsprobleme gehen (VwGH 19.12.2001, Zl. 2001/20/0442).Nur dann, wenn es unmittelbar einsichtig ist und sich das Urteil quasi aufdrängt, die Schilderungen des Asylwerbers, die für die Beurteilung seines Asylansuchens maßgeblich sind, seien tatsächlich wahrheitswidrig, erreicht das Vorbringen ein solches Maß an Unglaubwürdigkeit, dass der Tatbestand des Paragraph 6, Ziffer 3, AsylG 1997 erfüllt ist (VwGH 27.09.2001, Zl. 2001/20/0393). Bei der Anwendung des Paragraph 6, AsylG 1997 kann es typischerweise nur um die Klarstellung einfacher Fragen, aber nicht um diffizile Beweiswürdigungsprobleme gehen (VwGH 19.12.2001, Zl. 2001/20/0442).

Dem entspricht – bezogen auf die rechtliche Würdigung des Sachverhaltes – die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach das Erfordernis einer Beurteilung komplexer asylrechtlicher Zusammenhänge die Abweisung eines Asylantrages als offensichtlich unbegründet ausschließt (vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0214).Dem entspricht – bezogen auf die rechtliche Würdigung des Sachverhaltes – die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach das Erfordernis einer Beurteilung komplexer asylrechtlicher Zusammenhänge die Abweisung eines Asylantrages als offensichtlich unbegründet ausschließt vergleiche VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0214).

2. Zum gegenständlichen Verfahren:

2.1. Fallbezogen hat die belangte Behörde zwar zutreffend auf Ungereimtheiten in den Angaben des Beschwerdeführers hingewiesen und wird in der Beweiswürdigung auch zutreffend darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer keine gegen ihn gerichteten Verfolgungshandlungen vor der Ausreise ausgesetzt war. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die beweiswürdigenden Erwägungen der belangten Behörde einerseits aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes bei weitem nicht ausreichen, um im Sinn der vorstehend zitierten Rechtsprechung von einer qualifizierten Unglaubwürdigkeit ausgehen zu können, und andererseits selbst mit Mangelhaftigkeit belastet sind.

Das AVG erfordert eine fallbezogene Beweiswürdigung (VwGH 30.09.2004, Zl. 2001/20/0458). Bei Widersprüchen allerdings zwischen den Behauptungen und den Angaben der Verfahrenspartei und sonstigen Ermittlungsergebnissen bedarf es einer klaren und übersichtlichen Zusammenfassung der maßgeblichen, bei der Beweiswürdigung angestellten Erwägungen. Eine dem § 60 AVG entsprechende Entscheidungsbegründung muss zu widersprechenden Beweisergebnissen im einzelnen Stellung nehmen und schlüssig darlegen, was die Behörde veranlasst hat, dem einen Beweismittel mehr Vertrauen entgegenzubringen als dem anderen; die dabei vorgenommenen Erwägungen müssen schlüssig sein, das heißt mit den Gesetzen der Logik und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut im Einklang stehen (VwGH 25.05.2016, Zl. 2013/06/0097).Das AVG erfordert eine fallbezogene Beweiswürdigung (VwGH 30.09.2004, Zl. 2001/20/0458). Bei Widersprüchen allerdings zwischen den Behauptungen und den Angaben der Verfahrenspartei und sonstigen Ermittlungsergebnissen bedarf es einer klaren und übersichtlichen Zusammenfassung der maßgeblichen, bei der Beweiswürdigung angestellten Erwägungen. Eine dem Paragraph 60, AVG entsprechende Entscheidungsbegründung muss zu widersprechenden Beweisergebnissen im einzelnen Stellung nehmen und schlüssig darlegen, was die Behörde veranlasst hat, dem einen Beweismittel mehr Vertrauen entgegenzubringen als dem anderen; die dabei vorgenommenen Erwägungen müssen schlüssig sein, das heißt mit den Gesetzen der Logik und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut im Einklang stehen (VwGH 25.05.2016, Zl. 2013/06/0097).

Darüber hinaus wird § 60 AVG auch durch die Feststellung allein, das Vorbringen einer Partei sei unglaubwürdig, nicht Rechnung getragen, sondern nur dann, wenn die Behörde mit tragfähigen Argumenten aufzeigt, warum sie diese Auffassung vertritt (VwGH 30.09.2004, Zl. 2002/20/0599). Schließlich genügt es nicht, dass die Behörde ihre Beweiswürdigung auf isolierte Überlegungen stützt, die zumindest zum Teil nicht ungeeignet erscheinen, zur Lösung beizutragen, die aber für sich allein und ohne Bedachtnahme auf den Gesamtkontext des Vorbringens, ohne Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit der Partei und ohne Auseinandersetzung mit der aktuellen Berichtslage betreffend Vorfälle der behaupteten Art nicht ausreichen, um die Entscheidung nachvollziehbar zu begründen (VwGH 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).Darüber hinaus wird Paragraph 60, AVG auch durch die Feststellung allein, das Vorbringen einer Partei sei unglaubwürdig, nicht Rechnung getragen, sondern nur dann, wenn die Behörde mit tragfähigen Argumenten aufzeigt, warum sie diese Auffassung vertritt (VwGH 30.09.2004, Zl. 2002/20/0599). Schließlich genügt es nicht, dass die Behörde ihre Beweiswürdigung auf isolierte Überlegungen stützt, die zumindest zum Teil nicht ungeeignet erscheinen, zur Lösung beizutragen, die aber für sich allein und ohne Bedachtnahme auf den Gesamtkontext des Vorbringens, ohne Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit der Partei und ohne Auseinandersetzung mit der aktuellen Berichtslage betreffend Vorfälle der behaupteten Art nicht ausreichen, um die Entscheidung nachvollziehbar zu begründen (VwGH 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).

Vor diesem Hintergrund erweist sich die Beweiswürdigung der angefochtenen Bescheide als unzureichend. Gemäß § 45 Abs. 2 AVG, welcher auch für die belangte Behörde maßgeblich ist, hat die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Wenn die belangte Behörde sich daher zunächst in ihrer Beweiswürdigung sich damit beschäftigt, dass sich der Beschwerdeführer hinsichtlich seines Religionsbekenntnisses und der Angaben zum Ausreisedatum mit den Angaben bei der Erstbefragung in Widerspruch setzte, ist dem entgegenzuhalten, dass es sich dabei um nur punktuelle und nebensächliche Aspekte handelt. Ein Anlass, dem Beschwerdeführer "jegliche persönliche Glaubwürdigkeit" abzusprechen, liegt jedenfalls nicht vor.Vor diesem Hintergrund erweist sich die Beweiswürdigung der angefochtenen Bescheide als unzureichend. Gemäß Paragraph 45, Absatz 2, AVG, welcher auch für die belangte Behörde maßgeblich ist, hat die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Wenn die belangte Behörde sich daher zunächst in ihrer Beweiswürdigung sich damit beschäftigt, dass sich der Beschwerdeführer hinsichtlich seines Religionsbekenntnisses und der Angaben zum Ausreisedatum mit den Angaben bei der Erstbefragung in Widerspruch setzte, ist dem entgegenzuhalten, dass es sich dabei um nur punktuelle und nebensächliche Aspekte handelt. Ein Anlass, dem Beschwerdeführer "jegliche persönliche Glaubwürdigkeit" abzusprechen, liegt jedenfalls nicht vor.

Entsprechendes gilt für die in der Folge erörterten Widersprüche, zumal diese ebenfalls keine zentralen Aspekte des Ausreisevorbringens betreffen. Dass der Erstbeschwerdeführer aus Sicht der belangten Behörde in einem Punkt Unwahrheiten vorbrachte, entbindet diese letztlich angesichts des Erfordernisses einer fallbezogenen Beweiswürdigung auch nicht davon, sich auch mit dem weiteren Vorbringen beweiswürdigend auseinanderzusetzen, was nicht im gebotenen Umfang erfolgte, dies auch aus dem Grund, weil die belangte Behörde jedwede Ermittlungen zu Stammeskonflikten im Irak unterlassen hat und die Angaben des Beschwerdeführers daher gar nicht im Kontext der Lage im Herkunftsstaat würdigen konnte.

2.2. Die erörterte Mangelhaftigkeit der Beweiswürdigung der angefochtenen Bescheide an sich steht aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes schon per se der Heranziehung von § 18 Abs. 1 Z. 5 BFA-VG entgegen. Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung zu den entsprechenden Vorfassungen dieses Tatbestandes ausgeführt, dass § 6 Z 3 AsylG 1997 idF BGBl I Nr. 76/1997 (nunmehr § 18 Abs. 1 Z 5 BFA-VG) lediglich dann anwendbar ist, wenn das gesamte Vorbringen zu einer Bedrohungssituation den Tatsachen offensichtlich nicht entspricht; seine Anwendbarkeit scheidet aus, wenn das Vorbringen auch nur in einem Punkt möglicherweise auf eine wahre Tatsache gestützt wird; auf Einzelaspekte gestützte Erwägungen erweisen sich somit für die Anwendung des Tatbestandes der offensichtlichen Tatsachenwidrigkeit des Vorbringens zur Bedrohungssituation als nicht tragfähig (vgl. dazu VwGH 21.08.2001, 2000/01/0214).2.2. Die erörterte Mangelhaftigkeit der Beweiswürdigung der angefochtenen Bescheide an sich steht aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes schon per se der Heranziehung von Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 5, BFA-VG entgegen. Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung zu den entsprechenden Vorfassungen dieses Tatbestandes ausgeführt, dass Paragraph 6, Ziffer 3, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, (nunmehr Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 5, BFA-VG) lediglich dann anwendbar ist, wenn das gesamte Vorbringen zu einer Bedrohungssituation den Tatsachen offensichtlich nicht entspricht; seine Anwendbarkeit scheidet aus, wenn das Vorbringen auch nur in einem Punkt möglicherweise auf eine wahre Tatsache gestützt wird; auf Einzelaspekte gestützte Erwägungen erweisen sich somit für die Anwendung des Tatbestandes der offensichtlichen Tatsachenwidrigkeit des Vorbringens zur Bedrohungssituation als nicht tragfähig vergleiche dazu VwGH 21.08.2001, 2000/01/0214).

Der auf Spruchpunkt V. der angefochtenen Bescheide bezogene Abschnitt der Begründung enthält nun gar keine konkreten Ausführungen darüber, weshalb das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers zur Gänze offensichtlich nicht den Tatsachen entsprechen würde und schon gar nicht eine nähere Begründung dafür, weshalb die belangte Behörde von einer qualifizierten Unglaubwürdigkeit im Sinn der vorstehend zitierten Rechtsprechung ausgeht.Der auf Spruchpunkt römisch fünf. der angefochtenen Bescheide bezogene Abschnitt der Begründung enthält nun gar keine konkreten Ausführungen darüber, weshalb das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers zur Gänze offensichtlich nicht den Tatsachen entsprechen würde und schon gar nicht eine nähere Begründung dafür, weshalb die belangte Behörde von einer qualifizierten Unglaubwürdigkeit im Sinn der vorstehend zitierten Rechtsprechung ausgeht.

In Ermangelung diesbezüglicher Anhaltspunkte ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes allenfalls von einer schlichten Unglaubwürdigkeit der Angaben des Erstbeschwerdeführers auszugehen und der Anwendung des § 18 Abs. 1 Z. 5 BFA-VG der Boden entzogen. Die Heranziehung dieser Bestimmung erweist sich außerdem in Anbetracht der Mangelhaftigkeit der Beweiswürdigung der angefochtenen Bescheide an sich als unvertretbar.In Ermangelung diesbezüglicher Anhaltspunkte ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes allenfalls von einer schlichten Unglaubwürdigkeit der Angaben des Erstbeschwerdeführers auszugehen und der Anwendung des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 5, BFA-VG der Boden entzogen. Die Heranziehung dieser Bestimmung erweist sich außerdem in Anbetracht der Mangelhaftigkeit der Beweiswürdigung der angefochtenen Bescheide an sich als unvertretbar.

2.3. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 13.07.2017 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß § 27 Abs. 2a zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 7 Monaten verurteilt.2.3. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 13.07.2017 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß Paragraph 27, Absatz 2 a, zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 7 Monaten verurteilt.

Die belangte Behörde geht nunmehr davon aus, dass schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen würden, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt. Der Beschwerdeführer gefährde durch sein Verhalten "wie Körperverletzung, Diebstahl, gefährliche Drohung und Sachbeschädigung" die öffentliche Ordnung und Sicherheit und sei deshalb § 18 Abs. 1 Z. 2 BFA-VG heranzuziehen. Hiezu ist zunächst maßgeblich, dass der Begründung des angefochtenen Bescheides jeglicher Begründungswert fehlt, da der Beschwerdeführer keines der von der belangten Behörde begangenen Delikte begangen hat. Ferner kann dem angefochtenen Bescheid keine Prognose dahingehend entnommen werden, aus welchen Erwägungen und aufgrund welcher schwerwiegender Gründe die belangte Behörde davon ausgeht, dass vom Beschwerdeführer auch hinkünftig eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht.Die belangte Behörde geht nunmehr davon aus, dass schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen würden, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt. Der Beschwerdeführer gefährde durch sein Verhalten "wie Körperverletzung, Diebstahl, gefährliche Drohung und Sachbeschädigung" die öffentliche Ordnung und Sicherheit und sei deshalb Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG heranzuziehen. Hiezu ist zunächst maßgeblich, dass der Begründung des angefochtenen Bescheides jeglicher Begründungswert fehlt, da der Beschwerdeführer keines der von der belangten Behörde begangenen Delikte begangen hat. Ferner kann dem angefochtenen Bescheid keine Prognose dahingehend entnommen werden, aus welchen Erwägungen und aufgrund welcher schwerwiegender Gründe die belangte Behörde davon ausgeht, dass vom Beschwerdeführer auch hinkünftig eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht.

Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts setzt die Feststellung, dass schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass ein Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt, eine Beurteilung der tatsächlichen Umstände des Einzelfalls voraus, um zu ermitteln, ob in Anbetracht der begangene Handlungen und der individuellen Situation des Asylwerbers tatsächlich eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung besteht (vgl. hiezu VwGH 17.02.2015, Ra 2014/01/0172, zu § 6 AsylG 2005). Fallbezogen wurde der Beschwerdeführer wegen eines Drogendeliktes erstmalig zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe verurteilt, wobei ein Monat Freiheitsstrafe unbedingt ausgesprochen wurde. Da seitens der belangten Behörde keine Urteilsabschrift beigeschafft und dem Verwaltungsakt angeschlossen wurde, kann eine nähere Würdigung der Umstände der Tatbegehung seitens des Bundesverwaltungsgerichtes nicht vorgenommen werden. Fest steht dass der Beschwerdeführer Ersttäter ist und – wie in der Beschwerde zutreffend hervorgehoben wird – eine nur geringe und weitgehend bedingt nachgesehene Strafe ausgesprochen wurde. Der Beschwerdeführer unterhält ferner einen Wohnsitz im Bundesgebiet und wird im Rahmen der Grundversorgung unterstützt.Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts setzt die Feststellung, dass schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass ein Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt, eine Beurteilung der tatsächlichen Umstände des Einzelfalls voraus, um zu ermitteln, ob in Anbetracht der begangene Handlungen und der individuellen Situation des Asylwerbers tatsächlich eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung besteht vergleiche hiezu VwGH 17.02.2015, Ra 2014/01/0172, zu Paragraph 6, AsylG 2005). Fallbezogen wurde der Beschwerdeführer wegen eines Drogendeliktes erstmalig zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe verurteilt, wobei ein Monat Freiheitsstrafe unbedingt ausgesprochen wurde. Da seitens der belangten Behörde keine Urteilsabschrift beigeschafft und dem Verwaltungsakt angeschlossen wurde, kann eine nähere Würdigung der Umstände der Tatbegehung seitens des Bundesverwaltungsgerichtes nicht vorgenommen werden. Fest steht dass der Beschwerdeführer Ersttäter ist und – wie in der Beschwerde zutreffend hervorgehoben wird – eine nur geringe und weitgehend bedingt nachgesehene Strafe ausgesprochen wurde. Der Beschwerdeführer unterhält ferner einen Wohnsitz im Bundesgebiet und wird im Rahmen der Grundversorgung unterstützt.

Ohne nähere Prüfung des Sachverhaltes kann das Bundesverwaltungsgericht demgemäß nicht ausschließen, dass dem Beschwerdeführers – wie in der Beschwerde substantiiert vorgebracht wird – ein einmaliger Fehltritt unterlaufen ist und die Anhaltung in Haft sowie die gerichtliche Verurteilung ihn von der Begehung weiterer Straftaten dermaßen abhalten werden, dass von ihm keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung mehr ausgeht. Jedenfalls sind aus dem von der belangten Behörde erhobenen Sachverhalt keine schwerwiegenden Gründe im Sinn des § 18 Abs. 1 Z. 2 BFA-VG abzuleiten, welche eine Heranziehung dieser Gesetzesstelle derzeit rechtfertigen würden.Ohne nähere Prüfung des Sachverhaltes kann das Bundesverwaltungsgericht demgemäß nicht ausschließen, dass dem Beschwerdeführers – wie in der Beschwerde substantiiert vorgebracht wird – ein einmaliger Fehltritt unterlaufen ist und die Anhaltung in Haft sowie die gerichtliche Verurteilung ihn von der Begehung weiterer Straftaten dermaßen abhalten werden, dass von ihm keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung mehr ausgeht. Jedenfalls sind aus dem von der belangten Behörde erhobenen Sachverhalt keine schwerwiegenden Gründe im Sinn des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG abzuleiten, welche eine Heranziehung dieser Gesetzesstelle derzeit rechtfertigen würden.

Es bestehen schließlich keine Anhaltspunkte, dass im gegenständlichen Fall einer der sonstigen Tatbestände des § 18 Abs. 1 BFA-VG heranzuziehen wäre.Es bestehen schließlich keine Anhaltspunkte, dass im gegenständlichen Fall einer der sonstigen Tatbestände des Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG heranzuziehen wäre.

2.4. Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides ist daher jeweils ersatzlos zu beheben und festzustellen, dass der Beschwerde somit gemäß § 13 Abs 1 VwGVG die aufschiebende Wirkung zukommt.2.4. Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides ist daher jeweils ersatzlos zu beheben und festzustellen, dass der Beschwerde somit gemäß Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG die aufschiebende Wirkung zukommt.

2.5. Im gegenständlichen Verfahren war ein Vorgehen gemäß § 59 Abs 1 letzter Satz AVG zulässig, da die Entscheidung über Spruchpunkte V spruchreif war und die Trennung – auf Grund der Folgen einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung für den Betroffenen – auch zweckmäßig erscheint. Über die Beschwerde gegen die übrigen Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides wird gesondert entschieden werden.2.5. Im gegenständlichen Verfahren war ein Vorgehen gemäß Paragraph 59, Absatz eins, letzter Satz AVG zulässig, da die Entscheidung über Spruchpunkte römisch fünf spruchreif war und die Trennung – auf Grund der Folgen einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung für den Betroffenen – auch zweckmäßig erscheint. Über die Beschwerde gegen die übrigen Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides wird gesondert entschieden werden.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, vorstehend im Einzelnen zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Gewährung von internationalem Schutz ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, vorstehend im Einzelnen zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Gewährung von internationalem Schutz ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das zur Entscheidung berufene Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abgeht.

Schlagworte

Antragsbegehren, aufschiebende Wirkung, aufschiebende Wirkung -
Entfall, ersatzlose Behebung, Feststellungsentscheidung,
Spruchpunktbehebung, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:L521.2173063.1.00

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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