TE Bvwg Erkenntnis 2017/10/23 W208 2173667-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.10.2017
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

23.10.2017

Norm

B-VG Art.133 Abs4
GEG §2 Abs3
GGG Art.1 §20
VwGVG §28 Abs2
ZPO §40
ZPO §70
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GEG § 2 heute
  2. GEG § 2 gültig ab 01.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. GEG § 2 gültig von 01.05.2022 bis 30.09.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  4. GEG § 2 gültig von 01.07.2015 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  5. GEG § 2 gültig von 14.01.2015 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  6. GEG § 2 gültig von 01.01.2002 bis 13.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2001
  7. GEG § 2 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  8. GEG § 2 gültig von 01.08.1989 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  1. ZPO § 70 heute
  2. ZPO § 70 gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. ZPO § 70 gültig von 01.12.2004 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2004
  4. ZPO § 70 gültig von 01.12.1973 bis 30.11.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 569/1973

Spruch

W208 2173667-1/2E

Im Namen der Republik!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt XXXX , gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes XXXX vom 03.10.2017, Zahl: 100 Jv 1190/17t-33a (003 Rev 3465/17f), betreffend Gerichtsgebühren zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt römisch 40 , gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes römisch 40 vom 03.10.2017, Zahl: 100 Jv 1190/17t-33a (003 Rev 3465/17f), betreffend Gerichtsgebühren zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Im Grundverfahren vor dem Landesgericht XXXX (im Folgenden: LG),1. Im Grundverfahren vor dem Landesgericht römisch 40 (im Folgenden: LG),

Zahl: XXXX , brachte die klagende Partei am 05.07.2011 eine Klage mit einem Streitwert von € 14.054,60 gegen die nunmehrige beschwerdeführende Partei (im Folgenden: bP) ein, die sie mit einem Antrag auf Verfahrenshilfe verband.Zahl: römisch 40 , brachte die klagende Partei am 05.07.2011 eine Klage mit einem Streitwert von € 14.054,60 gegen die nunmehrige beschwerdeführende Partei (im Folgenden: bP) ein, die sie mit einem Antrag auf Verfahrenshilfe verband.

Mit Beschluss vom 06.07.2011 bewilligte das LG die Verfahrenshilfe im Umfang des § 64 Abs 1 Z 1 lit a, b, c und f ZPO.Mit Beschluss vom 06.07.2011 bewilligte das LG die Verfahrenshilfe im Umfang des Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, b, c und f ZPO.

2. Mit rechtskräftigem Beschluss des LG vom 02.08.2012 wurden die Sachverständigengebühren für XXXX mit einem Gesamtbetrag von €2. Mit rechtskräftigem Beschluss des LG vom 02.08.2012 wurden die Sachverständigengebühren für römisch 40 mit einem Gesamtbetrag von €

2.573,-- bestimmt, deren Überweisung aus Amtsgeldern angeordnet sowie ausgesprochen, dass die klagende Partei dem Grunde nach zum Ersatz der Kosten verpflichtet sei.

3. ln der Tagsatzung vom 26.09.2012 wurde das Klagebegehren auf €

4.560,-- eingeschränkt.

4. Mit rechtskräftigem Urteil vom 26.11.2012 wurde dem eingeschränkten Klagebegehren zur Gänze stattgegeben und die klagende Partei zur Zahlung eines Teils der Kosten des Verfahrens der beklagten Partei verpflichtet. Es wurden für die Kostenentscheidung zwei Abschnitte gebildet, wobei der zweite Abschnitt ausschließlich die Tagsatzung vom 26.09.2012 umfasste. Dem Urteil zufolge hat die klagende Partei im ersten Abschnitt zu rund 1/3 obsiegt.

5. Die belangte Behörde erließ mit dem nunmehr bekämpften Bescheid (nachdem ein davor erlassener Mandatsbescheid ex lege außer Kraft getreten war) einen neuen Zahlungsauftrag. Mit diesem wurde der bP gemäß § 2 Abs 3 GEG 1/3 der oa Sachverständigengebühr iHv € 857,66 zuzüglich einer Einhebungsgebühr von € 8,00 gemäß § 6a Abs. 1 GEG, in Summe € 865,66, vorgeschrieben.5. Die belangte Behörde erließ mit dem nunmehr bekämpften Bescheid (nachdem ein davor erlassener Mandatsbescheid ex lege außer Kraft getreten war) einen neuen Zahlungsauftrag. Mit diesem wurde der bP gemäß Paragraph 2, Absatz 3, GEG 1/3 der oa Sachverständigengebühr iHv € 857,66 zuzüglich einer Einhebungsgebühr von € 8,00 gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG, in Summe € 865,66, vorgeschrieben.

Begründend wurde darin zusammengefasst ausgeführt, gemäß § 20 GGG sei in den Fällen des § 70 ZPO sowie bei persönlicher Gebührenfreiheit aus anderen Gründen (§ 10) der Gegner zur Zahlung der Gerichtsgebühren, die die gebührenbefreite Partei zu entrichten gehabt hätte, verpflichtet, soweit ihm die Kosten des Rechtsstreites auferlegt seien oder soweit er die Kosten durch Vergleich übernommen habe. Um "Weiterungen zu vermeiden", werde auf diesen Anspruch verzichtet.Begründend wurde darin zusammengefasst ausgeführt, gemäß Paragraph 20, GGG sei in den Fällen des Paragraph 70, ZPO sowie bei persönlicher Gebührenfreiheit aus anderen Gründen (Paragraph 10,) der Gegner zur Zahlung der Gerichtsgebühren, die die gebührenbefreite Partei zu entrichten gehabt hätte, verpflichtet, soweit ihm die Kosten des Rechtsstreites auferlegt seien oder soweit er die Kosten durch Vergleich übernommen habe. Um "Weiterungen zu vermeiden", werde auf diesen Anspruch verzichtet.

Die Auferlegung von Kosten gemäß § 2 Abs 3 GEG und § 20 GGG bedeute, dass den Gegner der befreiten Partei eine Zahlungspflicht dem Bund gegenüber ausschließlich dann treffe, wenn er im zugrundeliegenden Rechtsstreit zumindest teilweise unterlegen sei, wobei sich das Ausmaß der Ersatzpflicht nach dem Ausmaß seines Unterliegens richte. Dass das Urteil keinen ausdrücklichen Ausspruch über den Kostenersatz zu Lasten des teilweise unterliegenden Beklagten enthalte, ergebe sich aus der durch den "anteiligen" Ausspruch über die Kosten vorgenommenen Aufrechnung gegenüber dem Verfahrenshilfe genießenden Kläger. Dieser Umstand stehe aber seiner Ersatzpflicht gegenüber dem Bund im Ausmaß seines Unterliegens nicht entgegen (Hinweis auf Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren12 E 149a zu § 2 GEG). Deshalb habe die beklagte Partei die in diesem Abschnitt angefallenen Pauschal- und Sachverständigengebühren, die die klagende Partei zu tragen gehabt hätte, zu 1/3 zu ersetzen.Die Auferlegung von Kosten gemäß Paragraph 2, Absatz 3, GEG und Paragraph 20, GGG bedeute, dass den Gegner der befreiten Partei eine Zahlungspflicht dem Bund gegenüber ausschließlich dann treffe, wenn er im zugrundeliegenden Rechtsstreit zumindest teilweise unterlegen sei, wobei sich das Ausmaß der Ersatzpflicht nach dem Ausmaß seines Unterliegens richte. Dass das Urteil keinen ausdrücklichen Ausspruch über den Kostenersatz zu Lasten des teilweise unterliegenden Beklagten enthalte, ergebe sich aus der durch den "anteiligen" Ausspruch über die Kosten vorgenommenen Aufrechnung gegenüber dem Verfahrenshilfe genießenden Kläger. Dieser Umstand stehe aber seiner Ersatzpflicht gegenüber dem Bund im Ausmaß seines Unterliegens nicht entgegen (Hinweis auf Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren12 E 149a zu Paragraph 2, GEG). Deshalb habe die beklagte Partei die in diesem Abschnitt angefallenen Pauschal- und Sachverständigengebühren, die die klagende Partei zu tragen gehabt hätte, zu 1/3 zu ersetzen.

6. Gegen diesen Bescheid (zugestellt am 06.10.2017) richtet sich die am 11.10.2017 zur Post gegebene Beschwerde der rechtsfreundlich vertretenen bP, mit der diese die Aufhebung des Zahlungsauftrages beantragte.

Begründend wurde im Wesentlichen sinngemäß angeführt, im rechtskräftigen Urteil vom 26.11.2012 seien die Kosten und Barauslagen gemäß §§ 41, 43 ZPO gegeneinander aufgerechnet und die klagende Partei zur Zahlung verpflichtet worden, dies unter Berücksichtigung, dass die Klägerin nur mit einem Drittel obsiegt habe, während die Beklagte zu zwei Dritteln durchgedrungen sei. Die beklagte Partei habe daher sämtliche sie treffenden anteiligen Verfahrenskosten bezahlt.Begründend wurde im Wesentlichen sinngemäß angeführt, im rechtskräftigen Urteil vom 26.11.2012 seien die Kosten und Barauslagen gemäß Paragraphen 41, 43, ZPO gegeneinander aufgerechnet und die klagende Partei zur Zahlung verpflichtet worden, dies unter Berücksichtigung, dass die Klägerin nur mit einem Drittel obsiegt habe, während die Beklagte zu zwei Dritteln durchgedrungen sei. Die beklagte Partei habe daher sämtliche sie treffenden anteiligen Verfahrenskosten bezahlt.

Die der beklagten Partei zustehenden Kosten des Rechtsstreites seien durch Kompensation mit der Kostenforderung der Klägerin getilgt worden und über den darüber hinausgehenden Betrag sei die Verfahrenshilfe genießende Partei zum Kostenersatz verpflichtet worden. Es könne nicht sein, dass die bP zweimal zur Zahlung einer identen Forderung herangezogen werde - ne bis in idem. Jede andere Rechtsauslegung sei verfassungswidrig.

7. Mit Schreiben vom 13.10.2017 legte die belangte Behörde die Beschwerde und den gegenständlichen Verwaltungsakt – ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen – dem BVwG zu Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der im Punkt I.1. bis I.4. angeführte Sachverhalt wird festgestellt. Die bP ist als beklagte Partei im Grundverfahren zu 1/3 unterlegen und wurde zum Ersatz eines Teils der Kosten im Urteil verpflichtet. Ein Teil der Kosten sind die Barauslagen für die Sachverständigengebühren die vom Gericht vorerst aus Amtsgeldern gezahlt wurden.Der im Punkt römisch eins.1. bis römisch eins.4. angeführte Sachverhalt wird festgestellt. Die bP ist als beklagte Partei im Grundverfahren zu 1/3 unterlegen und wurde zum Ersatz eines Teils der Kosten im Urteil verpflichtet. Ein Teil der Kosten sind die Barauslagen für die Sachverständigengebühren die vom Gericht vorerst aus Amtsgeldern gezahlt wurden.

Der Kostenausspruch des rechtskräftigen Urteils vom 26.11.2012 umfasst nicht die Barauslagen für die Sachverständigengebühren.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Verfahrensgang und zum rechtserheblichen Sachverhalt konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage erfolgen und sind unbestritten.

Der Kostenausspruch des rechtskräftigen Urteils vom 26.11.2012 lautet (auszugsweise soweit hier relevant):

"Im ersten Abschnitt hat die Klägerin zu rund 1/3 ‚obsiegt‘, woraus eine Kostenersatzpflicht ihrerseits von 2/3 der Barauslagen der Beklagten (ergibt EUR 5,87) und 1/3 der sonstigen Kosten (ergibt EUR 1.019,06 inkl. USt) resultiert. Allerdings hat die Beklagte in diesem Abschnitt 1/3 der Barauslagen der Klägerin (ergibt EUR 216/60) zu ersetzen.

Die Einwendungen der Klägerin gegen das Kostenverzeichnis der Beklagten (ON 47, S 4) waren im Hinblick auf den Fristerstreckungsantrag und die Vertagungsbitte gerechtfertigt, nicht jedoch hinsichtlich der Bekanntgabe, da diese wegen allfälliger Einwände gegen den SV aufgetragen und zweckentsprechend war."

Daraus ergibt sich, dass die Barauslagen für die Sachverständigengebühren iHv € 2.573,-- (davon 1/3: € 857,66) nicht erfasst sind und sie demnach auch nicht Gegenstand der Aufrechnung sein konnten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zulässigkeit und Verfahren

Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs 4 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) innerhalb der Frist von vier Wochen bei der belangten Behörde eingebracht. Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor.Die Beschwerde wurde gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) innerhalb der Frist von vier Wochen bei der belangten Behörde eingebracht. Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG bzw. im GGG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG bzw. im GGG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) zu überprüfen. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 28 Abs 2 VwGVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).Das Verwaltungsgericht hat gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,).

Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags - der hier ohnehin nicht vorliegt - von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von "civil rights" unter dem Blickwinkel des Art 6 EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305; 11.01.2016, Ra 2015/16/0132). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Art 47 der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG entfallen und ist auch die Rechtsfrage nicht derart komplex, dass es zu deren Erörterung einer mündlichen Verhandlung bedürfte.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags - der hier ohnehin nicht vorliegt - von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von "civil rights" unter dem Blickwinkel des Artikel 6, EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305; 11.01.2016, Ra 2015/16/0132). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Artikel 47, der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen und ist auch die Rechtsfrage nicht derart komplex, dass es zu deren Erörterung einer mündlichen Verhandlung bedürfte.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.2. Gesetzliche Grundlagen

Gemäß § 70 erster Satz ZPO sind ua die im § 64 Abs 1 Z 1 genannten Beträge, von deren Bestreitung die Verfahrenshilfe genießende Partei einstweilen befreit ist, unmittelbar beim Gegner einzuheben, soweit diesem die Kosten des Rechtsstreites auferlegt worden sind oder er sie in einem Vergleich übernommen hat.Gemäß Paragraph 70, erster Satz ZPO sind ua die im Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, genannten Beträge, von deren Bestreitung die Verfahrenshilfe genießende Partei einstweilen befreit ist, unmittelbar beim Gegner einzuheben, soweit diesem die Kosten des Rechtsstreites auferlegt worden sind oder er sie in einem Vergleich übernommen hat.

Gemäß § 1 Z 5 lit c GEG hat das Gericht die Gebühren der Zeugen, Sachverständigen, Dolmetsche und Beisitzer von Amts wegen einzubringen.Gemäß Paragraph eins, Ziffer 5, Litera c, GEG hat das Gericht die Gebühren der Zeugen, Sachverständigen, Dolmetsche und Beisitzer von Amts wegen einzubringen.

Gemäß § 2 Abs 3 GEG ist den Fällen des § 70 ZPO der Gegner der zur Verfahrenshilfe zugelassenen Partei zum Ersatz der im § 1 Z 5 genannten Kosten, die die Verfahrenshilfe genießende Partei zu entrichten gehabt hätte, nur verpflichtet, soweit ihm die Kosten des Rechtsstreites auferlegt sind oder soweit er die Kosten durch Vergleich übernommen hat. Im Zweifel ist die Hälfte der Kosten einzuheben.Gemäß Paragraph 2, Absatz 3, GEG ist den Fällen des Paragraph 70, ZPO der Gegner der zur Verfahrenshilfe zugelassenen Partei zum Ersatz der im Paragraph eins, Ziffer 5, genannten Kosten, die die Verfahrenshilfe genießende Partei zu entrichten gehabt hätte, nur verpflichtet, soweit ihm die Kosten des Rechtsstreites auferlegt sind oder soweit er die Kosten durch Vergleich übernommen hat. Im Zweifel ist die Hälfte der Kosten einzuheben.

3.3. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes

3.3.1. Die bP vertritt zusammengefasst die Meinung, sie hätte sämtliche sie treffenden anteiligen Verfahrenskosten (gemeint: einschließlich Gebühren) bereits "bezahlt", weil im rechtskräftigen Urteil vom 26.11.2012 die Kosten und Barauslagen gemäß §§ 41, 43 ZPO gegeneinander aufgerechnet worden seien.3.3.1. Die bP vertritt zusammengefasst die Meinung, sie hätte sämtliche sie treffenden anteiligen Verfahrenskosten (gemeint: einschließlich Gebühren) bereits "bezahlt", weil im rechtskräftigen Urteil vom 26.11.2012 die Kosten und Barauslagen gemäß Paragraphen 41, 43, ZPO gegeneinander aufgerechnet worden seien.

3.3.2. Diese Rechtsansicht steht in Widerspruch zum Sachverhalt und zur höchstgerichtlichen Judikatur (Hervorhebungen durch BVwG):

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 2 Abs 3 GEG bzw zur nahezu gleichlautenden Bestimmung des § 20 GGG bedeutet die Auferlegung von Kosten im Sinne dieser beiden Bestimmungen, dass den Gegner der befreiten Partei eine Zahlungspflicht dem Bund gegenüber ausschließlich dann trifft, als er im zugrundeliegenden Rechtsstreit zumindest teilweise unterlegen ist, wobei sich das Ausmaß der Ersatzpflicht nach dem Ausmaß seines Unterliegens richtet (vgl VwGH 18.11.2015, 2013/17/0583; VwGH 09.08.2001, 99/16/0453; VwGH 09.09.1993, 92/16/0137).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 2, Absatz 3, GEG bzw zur nahezu gleichlautenden Bestimmung des Paragraph 20, GGG bedeutet die Auferlegung von Kosten im Sinne dieser beiden Bestimmungen, dass den Gegner der befreiten Partei eine Zahlungspflicht dem Bund gegenüber ausschließlich dann trifft, als er im zugrundeliegenden Rechtsstreit zumindest teilweise unterlegen ist, wobei sich das Ausmaß der Ersatzpflicht nach dem Ausmaß seines Unterliegens richtet vergleiche VwGH 18.11.2015, 2013/17/0583; VwGH 09.08.2001, 99/16/0453; VwGH 09.09.1993, 92/16/0137).

§ 20 GGG stellt - abgesehen vom Fall der Übernahme von Kosten durch Vergleich - ebenso wie § 70 erster Satz ZPO darauf ab, wie weit dem Gegner der von der Zahlung der Gerichtsgebühren befreiten Partei "die Kosten des Rechtsstreites auferlegt sind". Eine Auferlegung von Kosten des Rechtsstreites erfolgt im Rahmen der Kostenentscheidung des Gerichtes nach den §§ 40 ff ZPO oder durch einen Abspruch nach § 70 zweiter Satz ZPO (VwGH 23.10.2008, 2007/16/0174; vgl Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren12 E 3 zu § 20 GGG mwN).Paragraph 20, GGG stellt - abgesehen vom Fall der Übernahme von Kosten durch Vergleich - ebenso wie Paragraph 70, erster Satz ZPO darauf ab, wie weit dem Gegner der von der Zahlung der Gerichtsgebühren befreiten Partei "die Kosten des Rechtsstreites auferlegt sind". Eine Auferlegung von Kosten des Rechtsstreites erfolgt im Rahmen der Kostenentscheidung des Gerichtes nach den Paragraphen 40, ff ZPO oder durch einen Abspruch nach Paragraph 70, zweiter Satz ZPO (VwGH 23.10.2008, 2007/16/0174; vergleiche Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren12 E 3 zu Paragraph 20, GGG mwN).

Dass das Urteil keinen ausdrücklichen Ausspruch über den Kostenersatz zu Lasten des teilweise unterliegenden Beklagten enthält (sondern nur zu seinen Gunsten), ergibt sich aus der durch den "anteiligen" Ausspruch über die Kosten vorgenommenen Aufrechnung gegenüber dem Verfahrenshilfe genießenden Kläger. Dieser Umstand steht aber seiner Ersatzpflicht gegenüber dem Bund im Ausmaß seines Unterliegens nicht entgegen (VwGH 18.11.2015, 2013/17/0582; Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren12 E 149a zu § 2 GEG).Dass das Urteil keinen ausdrücklichen Ausspruch über den Kostenersatz zu Lasten des teilweise unterliegenden Beklagten enthält (sondern nur zu seinen Gunsten), ergibt sich aus der durch den "anteiligen" Ausspruch über die Kosten vorgenommenen Aufrechnung gegenüber dem Verfahrenshilfe genießenden Kläger. Dieser Umstand steht aber seiner Ersatzpflicht gegenüber dem Bund im Ausmaß seines Unterliegens nicht entgegen (VwGH 18.11.2015, 2013/17/0582; Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren12 E 149a zu Paragraph 2, GEG).

3.3.3. Die bP ist gemäß § 2 Abs 3 GEG als Gegner der zur Verfahrenshilfe zugelassenen Partei zum Ersatz der (aus Amtsgeldern bezahlten) Sachverständigengebühr von € 2.573,-- an den Bund nur verpflichtet, soweit ihr die Kosten des Rechtsstreites auferlegt wurden. Da der bP die Kosten für den ersten Verfahrensabschnitt, in dem die Gebühr entstand, zu einem Drittel auferlegt wurden, umfasst diese Ersatzpflicht ein Drittel der Gebühren für den Sachverständigen, somit € 857,66.3.3.3. Die bP ist gemäß Paragraph 2, Absatz 3, GEG als Gegner der zur Verfahrenshilfe zugelassenen Partei zum Ersatz der (aus Amtsgeldern bezahlten) Sachverständigengebühr von € 2.573,-- an den Bund nur verpflichtet, soweit ihr die Kosten des Rechtsstreites auferlegt wurden. Da der bP die Kosten für den ersten Verfahrensabschnitt, in dem die Gebühr entstand, zu einem Drittel auferlegt wurden, umfasst diese Ersatzpflicht ein Drittel der Gebühren für den Sachverständigen, somit € 857,66.

Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass die verfahrensgegenständliche Sachverständigengebühr keinen Anspruch der beklagten Partei darstellt, sondern einen solchen des Bundes, und dementsprechend nicht Gegenstand der im Urteil enthaltenen Kostenentscheidung war. Somit wird die bP im gegenständlichen Verfahren erstmals zur Zahlung dieser (anteiligen) Gebühr verpflichtet und lässt sich darin folglich die von der bP monierte Verfassungswidrigkeit nicht erkennen.

Das GGG knüpft bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen Formaltatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme geknüpft ist, hinweg sieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden. Die das Gerichtsgebührengesetz und das gerichtliche Einbringungsgesetz vollziehenden Justizverwaltungsorgane sind an die Entscheidungen der Gerichte gebunden [vgl. die in Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren10, in E 12 ff zu § 1 GGG, wiedergegebene hg. Rechtsprechung] (VwGH 29.04.2013, Zl 2012/16/0131). Es geht auch nicht an, im Wege der Analogie einen vom Gesetzgeber nicht vorgesehenen Ausnahmetatbestand zu begründen (vgl VwGH 13.5.2004, Zl 2003/16/0469 mwN).Das GGG knüpft bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen Formaltatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme geknüpft ist, hinweg sieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden. Die das Gerichtsgebührengesetz und das gerichtliche Einbringungsgesetz vollziehenden Justizverwaltungsorgane sind an die Entscheidungen der Gerichte gebunden [vgl. die in Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren10, in E 12 ff zu Paragraph eins, GGG, wiedergegebene hg. Rechtsprechung] (VwGH 29.04.2013, Zl 2012/16/0131). Es geht auch nicht an, im Wege der Analogie einen vom Gesetzgeber nicht vorgesehenen Ausnahmetatbestand zu begründen vergleiche VwGH 13.5.2004, Zl 2003/16/0469 mwN).

3.3.4. Da dem angefochtenen Bescheid vor diesem Hintergrund keine Rechtswidrigkeit im Sinne des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG anzulasten ist, ist die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.3.3.4. Da dem angefochtenen Bescheid vor diesem Hintergrund keine Rechtswidrigkeit im Sinne des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG anzulasten ist, ist die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellten Grundsatzentscheidungen des VwGH wird verwiesen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellten Grundsatzentscheidungen des VwGH wird verwiesen.

Schlagworte

Gebührenbefreiung, Gerichtsbarkeit, Kostenentscheidung - Gericht,
Sachverständigengebühr, Verfahrensgegner, Verfahrenshilfe,
Verfahrenskostenersatz, Zahlungspflicht, Zivilprozess

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W208.2173667.1.00

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten