TE Bvwg Erkenntnis 2017/10/24 G307 2171909-1

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Veröffentlicht am 24.10.2017
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Entscheidungsdatum

24.10.2017

Norm

BFA-VG §22a Abs1
BFA-VG §22a Abs3
BFA-VG §52
B-VG Art.133 Abs4
Dublin III-VO Art.28 Abs1
Dublin III-VO Art.28 Abs2
FPG §76 Abs2 Z2
Gebührengesetz 1957 §14 TP6 Abs5
VwG-AufwErsV §1
VwGVG §35
VwGVG §35 Abs3
VwGVG §8a
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. BFA-VG § 52 heute
  2. BFA-VG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 52 gültig von 01.07.2025 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2024
  4. BFA-VG § 52 gültig von 01.01.2021 bis 30.06.2025 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 167/2023
  5. BFA-VG § 52 gültig von 01.01.2017 bis 30.09.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2016
  6. BFA-VG § 52 gültig von 01.10.2016 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  7. BFA-VG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. BFA-VG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. GebG § 14 heute
  2. GebG § 14 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2026
  3. GebG § 14 gültig von 28.04.2026 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  4. GebG § 14 gültig von 01.01.2026 bis 27.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  5. GebG § 14 gültig von 01.01.2026 bis 23.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2025
  6. GebG § 14 gültig von 01.01.2026 bis 30.06.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2024
  7. GebG § 14 gültig von 24.12.2025 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  8. GebG § 14 gültig von 01.07.2025 bis 23.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2025
  9. GebG § 14 gültig von 01.06.2025 bis 30.06.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2024
  10. GebG § 14 gültig von 01.10.2024 bis 31.05.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2024
  11. GebG § 14 gültig von 20.07.2024 bis 30.09.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2024
  12. GebG § 14 gültig von 01.01.2024 bis 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2024
  13. GebG § 14 gültig von 01.01.2024 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 188/2023
  14. GebG § 14 gültig von 01.10.2023 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  15. GebG § 14 gültig von 22.07.2023 bis 30.09.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  16. GebG § 14 gültig von 01.10.2022 bis 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  17. GebG § 14 gültig von 01.08.2022 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  18. GebG § 14 gültig von 20.07.2022 bis 31.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  19. GebG § 14 gültig von 15.07.2021 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  20. GebG § 14 gültig von 15.07.2021 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2021
  21. GebG § 14 gültig von 08.01.2021 bis 14.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  22. GebG § 14 gültig von 08.01.2021 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2021
  23. GebG § 14 gültig von 01.01.2021 bis 07.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  24. GebG § 14 gültig von 01.01.2021 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  25. GebG § 14 gültig von 01.01.2021 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2021
  26. GebG § 14 gültig von 01.01.2021 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2020
  27. GebG § 14 gültig von 01.01.2020 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  28. GebG § 14 gültig von 01.08.2018 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  29. GebG § 14 gültig von 01.08.2018 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  30. GebG § 14 gültig von 01.07.2018 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  31. GebG § 14 gültig von 01.07.2018 bis 01.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 140/2018
  32. GebG § 14 gültig von 02.05.2018 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  33. GebG § 14 gültig von 01.01.2015 bis 01.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  34. GebG § 14 gültig von 30.12.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  35. GebG § 14 gültig von 01.03.2014 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  36. GebG § 14 gültig von 01.01.2014 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  37. GebG § 14 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2013
  38. GebG § 14 gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  39. GebG § 14 gültig von 01.04.2013 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  40. GebG § 14 gültig von 01.01.2013 bis 31.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  41. GebG § 14 gültig von 15.12.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  42. GebG § 14 gültig von 01.06.2012 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2012
  43. GebG § 14 gültig von 01.09.2011 bis 31.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  44. GebG § 14 gültig von 01.07.2011 bis 31.08.2011 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 191/2011
  45. GebG § 14 gültig von 01.01.2011 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  46. GebG § 14 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2010
  47. GebG § 14 gültig von 01.07.2010 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2010
  48. GebG § 14 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  49. GebG § 14 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  50. GebG § 14 gültig von 01.09.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2009
  51. GebG § 14 gültig von 01.09.2009 bis 14.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  52. GebG § 14 gültig von 19.08.2009 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2009
  53. GebG § 14 gültig von 01.07.2009 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  54. GebG § 14 gültig von 18.06.2009 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  55. GebG § 14 gültig von 30.03.2009 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2009
  56. GebG § 14 gültig von 01.07.2007 bis 29.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 128/2007
  57. GebG § 14 gültig von 01.06.2007 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  58. GebG § 14 gültig von 16.06.2006 bis 31.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2006
  59. GebG § 14 gültig von 23.03.2006 bis 15.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2006
  60. GebG § 14 gültig von 01.01.2006 bis 22.03.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005
  61. GebG § 14 gültig von 01.03.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  62. GebG § 14 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2004
  63. GebG § 14 gültig von 15.07.2004 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2004
  64. GebG § 14 gültig von 25.05.2002 bis 14.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2002
  65. GebG § 14 gültig von 01.01.2002 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2001
  66. GebG § 14 gültig von 01.05.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2001
  67. GebG § 14 gültig von 30.12.2000 bis 30.04.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  68. GebG § 14 gültig von 01.07.2000 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2000
  69. GebG § 14 gültig von 01.06.2000 bis 30.06.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2000
  70. GebG § 14 gültig von 20.05.2000 bis 31.05.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2000
  71. GebG § 14 gültig von 15.07.1999 bis 19.05.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  72. GebG § 14 gültig von 01.07.1999 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1999
  73. GebG § 14 gültig von 25.06.1999 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1999
  74. GebG § 14 gültig von 13.01.1999 bis 24.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/1999
  75. GebG § 14 gültig von 01.03.1998 bis 12.01.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/1997
  76. GebG § 14 gültig von 01.03.1998 bis 28.02.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  77. GebG § 14 gültig von 01.12.1997 bis 28.02.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/1997
  78. GebG § 14 gültig von 01.09.1997 bis 30.11.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  79. GebG § 14 gültig von 12.07.1997 bis 31.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/1997
  80. GebG § 14 gültig von 31.12.1996 bis 11.07.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 797/1996
  81. GebG § 14 gültig von 10.03.1995 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 172/1995
  82. GebG § 14 gültig von 20.08.1994 bis 09.03.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 629/1994
  83. GebG § 14 gültig von 01.01.1994 bis 19.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 212/1994
  84. GebG § 14 gültig von 01.03.1993 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 109/1993
  85. GebG § 14 gültig von 01.09.1992 bis 28.02.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 469/1992
  86. GebG § 14 gültig von 30.12.1989 bis 31.08.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  87. GebG § 14 gültig von 01.01.1988 bis 29.12.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 407/1988
  88. GebG § 14 gültig von 01.01.1988 bis 31.12.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 663/1987
  89. GebG § 14 gültig von 23.12.1987 bis 31.12.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 606/1987
  90. GebG § 14 gültig von 18.07.1987 bis 22.12.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987
  91. GebG § 14 gültig von 21.12.1985 bis 17.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 557/1985
  1. VwGVG § 8a heute
  2. VwGVG § 8a gültig ab 01.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2024
  3. VwGVG § 8a gültig von 01.07.2021 bis 31.03.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGVG § 8a gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017

Spruch

G307 2147552-1/18E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA.: Irak, geb. am XXXX, vertreten durch die XXXX in XXXX, gegen den Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX.2017, Zahl XXXX und gegen die Anhaltung in Schubhaft vom XXXX.2017, 14:15 Uhr bis XXXX.2017, 17:20 Uhr nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.10.2017 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , StA.: Irak, geb. am römisch 40 , vertreten durch die römisch 40 in römisch 40 , gegen den Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 .2017, Zahl römisch 40 und gegen die Anhaltung in Schubhaft vom römisch 40 .2017, 14:15 Uhr bis römisch 40 .2017, 17:20 Uhr nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.10.2017 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

II. Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) Aufwendungen in Höhe von 887,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei. Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) Aufwendungen in Höhe von 887,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

III. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen.

IV. Der Antrag, dem BF etwaige Dolmetschkosten zu erstatten wird als unzulässig zurückgewiesen.römisch vier. Der Antrag, dem BF etwaige Dolmetschkosten zu erstatten wird als unzulässig zurückgewiesen.

V. Die Anträge des BF auf Gewährung unentgeltlicher Verfahrenshilfe und Befreiung von der Entrichtung der Eingabegebühr werden als unzulässig zurückgewiesen.römisch fünf. Die Anträge des BF auf Gewährung unentgeltlicher Verfahrenshilfe und Befreiung von der Entrichtung der Eingabegebühr werden als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit dem oben im Spruch angeführten Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Oberösterreich, vom Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) persönlich übernommen am XXXX.2017 um 14:15 Uhr, wurde über den BF gemäß Art 28 Abs. 1 und Abs. 2 Dublin-III-VO iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG und § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung und Sicherung der Anordnung der Außerlandesbringung angeordnet.1. Mit dem oben im Spruch angeführten Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Oberösterreich, vom Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) persönlich übernommen am römisch 40 .2017 um 14:15 Uhr, wurde über den BF gemäß Artikel 28, Absatz eins und Absatz 2, Dublin-III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG und Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung und Sicherung der Anordnung der Außerlandesbringung angeordnet.

2. Mit dem am 28.09.2017 beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) eingebrachten und mit demselben Tag datierten Schriftsatz (OZ 1) erhob der BF durch seine bevollmächtigte Rechtsvertretung (im Folgende: RV) Beschwerde gegen den im Spruch angeführten Schubhaftbescheid und die seither andauernde Anhaltung in Schubhaft.2. Mit dem am 28.09.2017 beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) eingebrachten und mit demselben Tag datierten Schriftsatz (OZ 1) erhob der BF durch seine bevollmächtigte Rechtsvertretung (im Folgende: Regierungsvorlage Beschwerde gegen den im Spruch angeführten Schubhaftbescheid und die seither andauernde Anhaltung in Schubhaft.

In der Beschwerde wurde beantragt, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen, den bekämpften Bescheid aufzuheben und auszusprechen, dass die Anordnung der Schubhaft und die bisherige Anhaltung in rechtswidriger Weise erfolgt sei, im Rahmen einer "Habeas-Corpus-Akte" auszusprechen, dass die weiteren Voraussetzungen für eine Anhaltung nicht vorlägen, dem BF etwaige Dolmetschkosten zu ersetzen und im Falle eines Obsiegens der Behörde dem BF vom Ersatz der Aufwendungen iSd VwG-Aufwandersatzverordnung zu ersetzen, dem BF unentgeltliche Verfahrenshilfe zu gewähren, diesen von der Entrichtung der Eingabegebühr zu befreien sowie wie zwei Mal in eventu die ordentlichen Revision zuzulassen.

3. Auf Grund der entsprechenden Verfügung des BVwG vom selben Tag zur Aktenvorlage wurde vom BFA, RD Oberösterreich, am 28.09.2017 der Verwaltungsakt samt Beschwerde elektronisch übermittelt. Gleichzeitig wurde vonseiten des BFA mitgeteilt, dass sich der BF derzeit im Anhaltezentrum Vordernberg in Schubhaft befinde.

Im Zuge der Aktenvorlage wurde vom BFA beantragt, das BVwG möge die Beschwerde als unbegründet abweisen und den BF zum Ersatz der Kosten in der Höhe von insgesamt € 426,20 zu verpflichten.

4. Das BVwG führte in der gegenständlichen Rechtssache am 03.10.2017 in der Außenstelle Graz eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher die bevollmächtigte Rechtsvertretung (RV) des BF und ein Vertreter der belangten Behörde teilnahmen. Der BF blieb der Verhandlung unentschuldigt fern. Am Schluss der Verhandlung wiederholte die RV des BF den Antrag auf Stattgebung der Beschwerde, während die Vertreterin der belangten Behörde die Abweisung der Beschwerde sowie im Falle des Obsiegens überdies den Zuspruch des Verhandlungsaufwandes beantragte.4. Das BVwG führte in der gegenständlichen Rechtssache am 03.10.2017 in der Außenstelle Graz eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher die bevollmächtigte Rechtsvertretung Regierungsvorlage des BF und ein Vertreter der belangten Behörde teilnahmen. Der BF blieb der Verhandlung unentschuldigt fern. Am Schluss der Verhandlung wiederholte die Regierungsvorlage des BF den Antrag auf Stattgebung der Beschwerde, während die Vertreterin der belangten Behörde die Abweisung der Beschwerde sowie im Falle des Obsiegens überdies den Zuspruch des Verhandlungsaufwandes beantragte.

5. Mit Schreiben vom 04.10.2017 teilte das Bundesamt mit, dass der BF am XXXX.2017 aus der Schubhaft entlassen worden und ihm per Bescheid das gelindere Mittel der Meldung in regelmäßigen Abständen in der Polizeiinspektion Plüddemanngasse aufgetragen worden sei. Eine - neuerlich initiierte - Abschiebung des BF könne voraussichtlich in der 41. Kalenderwoche von statten gehen.5. Mit Schreiben vom 04.10.2017 teilte das Bundesamt mit, dass der BF am römisch 40 .2017 aus der Schubhaft entlassen worden und ihm per Bescheid das gelindere Mittel der Meldung in regelmäßigen Abständen in der Polizeiinspektion Plüddemanngasse aufgetragen worden sei. Eine - neuerlich initiierte - Abschiebung des BF könne voraussichtlich in der 41. Kalenderwoche von statten gehen.

6. Am selben Tag erstattete die RV des BF eine Stellungnahme zur vormaligen Anhaltung in Schubhaft, welche sich zumindest in der Zeit zwischen XXXX.2017 und XXXX.2017 als unzulässig erweise, weil die belangte Behörde die ursprünglich geplante Abschiebung des BF bereits mit 04.10.2017 angesetzt gehabt und den dahingehenden Flug bereits am 19.09.2017 gebucht hätte.6. Am selben Tag erstattete die Regierungsvorlage des BF eine Stellungnahme zur vormaligen Anhaltung in Schubhaft, welche sich zumindest in der Zeit zwischen römisch 40 .2017 und römisch 40 .2017 als unzulässig erweise, weil die belangte Behörde die ursprünglich geplante Abschiebung des BF bereits mit 04.10.2017 angesetzt gehabt und den dahingehenden Flug bereits am 19.09.2017 gebucht hätte.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (Namen und Geburtsdatum), ist Staatsbürger des Irak, ledig, gesund und gehört der kurdischen Volksgruppe an.

1.2. Der BF reiste über die Türkei und Rumänien kommend mit seinen beiden Schwestern XXXX sowie XXXX nach Deutschland, an dessen Grenze alle drei Personen am XXXX.2017 zurückgewiesen wurden. Deutschland war das ursprüngliche Reiseziel des BF, weil sich dort seine Eltern aufhalten. Am selben Tag um 17:20 Uhr wurde der BF festgenommen und um 19:30 Uhr erließ das BFA gegen den BF einen Festnahmeauftrag. Am XXXX.2017 wurde der BF vor dem BFA, RD OÖ zwecks Prüfung der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme einvernommen. Er befand sich vom XXXX.2017 14:15 Uhr bis XXXX.2017, 17:20 Uhr in Schubhaft. Danach wurde er entlassen, weil die belangte Behörde der irrtümlichen Annahme unterlag, die mündliche Verhandlung werde erst am XXXX.2017, also einen Tag nach der in Aussicht genommenen Abschiebung stattfinden, wodurch die Einhaltung der 6wöchigen Überstellungsfrist - auch unter dem Blickwinkel einer neuen Flugbuchung - nicht möglich gewesen wäre.1.2. Der BF reiste über die Türkei und Rumänien kommend mit seinen beiden Schwestern römisch 40 sowie römisch 40 nach Deutschland, an dessen Grenze alle drei Personen am römisch 40 .2017 zurückgewiesen wurden. Deutschland war das ursprüngliche Reiseziel des BF, weil sich dort seine Eltern aufhalten. Am selben Tag um 17:20 Uhr wurde der BF festgenommen und um 19:30 Uhr erließ das BFA gegen den BF einen Festnahmeauftrag. Am römisch 40 .2017 wurde der BF vor dem BFA, RD OÖ zwecks Prüfung der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme einvernommen. Er befand sich vom römisch 40 .2017 14:15 Uhr bis römisch 40 .2017, 17:20 Uhr in Schubhaft. Danach wurde er entlassen, weil die belangte Behörde der irrtümlichen Annahme unterlag, die mündliche Verhandlung werde erst am römisch 40 .2017, also einen Tag nach der in Aussicht genommenen Abschiebung stattfinden, wodurch die Einhaltung der 6wöchigen Überstellungsfrist - auch unter dem Blickwinkel einer neuen Flugbuchung - nicht möglich gewesen wäre.

1.3. Das Führen von Konsultationen mit Rumänien wurde dem BF umgehend mitgeteilt.

1.4. Der BF stellte am XXXX.2017 in Rumänien einen Antrag auf internationalen Schutz, wartete das dortige Verfahren nicht ab und reiste nach 5 Tagen über Ungarn weiter nach Österreich.1.4. Der BF stellte am römisch 40 .2017 in Rumänien einen Antrag auf internationalen Schutz, wartete das dortige Verfahren nicht ab und reiste nach 5 Tagen über Ungarn weiter nach Österreich.

1.5. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich vom XXXX.2017 wurde gegen den BF die Schubhaft zur Sicherung der Anordnung der Außerlandesbringung und Sicherung der Abschiebung die Schubhaft erlassen.1.5. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich vom römisch 40 .2017 wurde gegen den BF die Schubhaft zur Sicherung der Anordnung der Außerlandesbringung und Sicherung der Abschiebung die Schubhaft erlassen.

1.6. Am 24.08.2017 erklärten sich die rumänischen Behörden bereit, den BF iSd Dublin-III-VO wieder aufzunehmen und bestätigten den dort gestellten Asylantrag des BF.

1.7. Mit Bescheid des BFA, RD OÖ, vom 30.08.2017 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen §§ 57, 58 Abs. 1 Z 5 AsylG nicht erteilt, gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und die Abschiebung des BF nach Rumänien gemäß § 61 Abs. 2 FPG nach Rumänien für zulässig erklärt.1.7. Mit Bescheid des BFA, RD OÖ, vom 30.08.2017 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen Paragraphen 57, 58, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG nicht erteilt, gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und die Abschiebung des BF nach Rumänien gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG nach Rumänien für zulässig erklärt.

1.8. Am XXXX.2017 stellte der BF vor dem BFA, RD OÖ, einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 07.09.2017 wurde der BF hiezu einvernommen. Mit Bescheid derselben Behörde vom 11.09.2017, Zahl XXXX wurde dieser Antrag zurückgewiesen. Dagegen erhob der BF durch die im Spruch genannten RV Beschwerde, welche am 27.09.2017 beim BVwG einlangte. Das diesbezügliche Verfahren ist noch beim Bundesverwaltungsgericht anhängig.1.8. Am römisch 40 .2017 stellte der BF vor dem BFA, RD OÖ, einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 07.09.2017 wurde der BF hiezu einvernommen. Mit Bescheid derselben Behörde vom 11.09.2017, Zahl römisch 40 wurde dieser Antrag zurückgewiesen. Dagegen erhob der BF durch die im Spruch genannten Regierungsvorlage Beschwerde, welche am 27.09.2017 beim BVwG einlangte. Das diesbezügliche Verfahren ist noch beim Bundesverwaltungsgericht anhängig.

1.9. Der BF verfügt - abgesehen von seinen zwei Schwestern 1. XXXX, geb. am XXXX und 2. XXXX, geb. am XXXX - über keine familiären Beziehungen im Bundesgebiet. Die genannten befanden sich vom XXXX.2017 bis XXXX.2017 in Schubhaft. Aufgrund der Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.08.2017, Zahlen W197 2168377-1/4E (zu 1.) und W 197 2168379-1/4E (zu 2.) wurde der jeweiligen von den Schwestern des BF durch deren RV gegen deren Schubhaftbescheid erhobenen Beschwerde stattgegeben und die Anhaltung in der Zeit vom XXXX.2017 bis XXXX.2017 für rechtswidrig erklärt. Gegen das zuletzt genannte Erkenntnis erhob das BFA außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH). Die Schwestern des BF stellten beide am XXXX.2017 beim BFA einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei beide Verfahren noch offen sind. Der Aufenthalt der beiden Schwestern des BF ist aktuell nicht bekannt.1.9. Der BF verfügt - abgesehen von seinen zwei Schwestern 1. römisch 40 , geb. am römisch 40 und 2. römisch 40 , geb. am römisch 40 - über keine familiären Beziehungen im Bundesgebiet. Die genannten befanden sich vom römisch 40 .2017 bis römisch 40 .2017 in Schubhaft. Aufgrund der Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.08.2017, Zahlen W197 2168377-1/4E (zu 1.) und W 197 2168379-1/4E (zu 2.) wurde der jeweiligen von den Schwestern des BF durch deren Regierungsvorlage gegen deren Schubhaftbescheid erhobenen Beschwerde stattgegeben und die Anhaltung in der Zeit vom römisch 40 .2017 bis römisch 40 .2017 für rechtswidrig erklärt. Gegen das zuletzt genannte Erkenntnis erhob das BFA außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH). Die Schwestern des BF stellten beide am römisch 40 .2017 beim BFA einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei beide Verfahren noch offen sind. Der Aufenthalt der beiden Schwestern des BF ist aktuell nicht bekannt.

1.10. Der BF übernahm am XXXX.2017 gegen seine Unterschrift die Ladung zu der für 03.10.2017 anberaumten Schubhaftverhandlung vor dem erkennenden Gericht. Ebenso bestätigte er den Erhalt des mit selbem Tag gegen ihn ausgesprochenen gelinderen Mittels der täglichen Meldeverpflichtung bei der Polizeiinspektion XXXX in der Zeit zwischen 09:00 und 13:00 Uhr.1.10. Der BF übernahm am römisch 40 .2017 gegen seine Unterschrift die Ladung zu der für 03.10.2017 anberaumten Schubhaftverhandlung vor dem erkennenden Gericht. Ebenso bestätigte er den Erhalt des mit selbem Tag gegen ihn ausgesprochenen gelinderen Mittels der täglichen Meldeverpflichtung bei der Polizeiinspektion römisch 40 in der Zeit zwischen 09:00 und 13:00 Uhr.

1.11. Der BF erschien weder zur mündlichen Verhandlung vor dem BVwG noch kam er bis dato der ihm auferlegten Meldeverpflichtung nach. Er ist derzeit auch nicht im Bundesgebiet gemeldet. Zudem ist auch seiner RV dessen Aufenthaltsort nicht bekannt.1.11. Der BF erschien weder zur mündlichen Verhandlung vor dem BVwG noch kam er bis dato der ihm auferlegten Meldeverpflichtung nach. Er ist derzeit auch nicht im Bundesgebiet gemeldet. Zudem ist auch seiner Regierungsvorlage dessen Aufenthaltsort nicht bekannt.

1.12. Die in Art 28 Abs. III, 3. Absatz der Dublin-III-VO normierte 6-wöchige Überstellungsfrist nach Rumänien wäre mit Ende des XXXX.2017 abgelaufen.1.12. Die in Artikel 28, Abs. römisch drei, 3. Absatz der Dublin-III-VO normierte 6-wöchige Überstellungsfrist nach Rumänien wäre mit Ende des römisch 40 .2017 abgelaufen.

1.13. Die vom Einlangen der Beschwerde gegen den Bescheid, mit welchem der Antrag des BF auf Gewährung internationalen Schutzes zurückgewiesen wurde gemäß § 16 Abs. 4 BFA-VG normierte, 7tägige Frist, wäre mit Ablauf des XXXX.2017 zu Ende gewesen. Eine Abschiebung des BF hätte vor dem Hintergrund dieses Umstandes ab dem XXXX.2017 erfolgen dürfen.1.13. Die vom Einlangen der Beschwerde gegen den Bescheid, mit welchem der Antrag des BF auf Gewährung internationalen Schutzes zurückgewiesen wurde gemäß Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG normierte, 7tägige Frist, wäre mit Ablauf des römisch 40 .2017 zu Ende gewesen. Eine Abschiebung des BF hätte vor dem Hintergrund dieses Umstandes ab dem römisch 40 .2017 erfolgen dürfen.

1.14. Der BF ist nicht bereit, freiwillig nach Rumänien zurückzukehren. Er ist ohne Beschäftigung und ohne feste private Unterkunft. Er ist nicht im Besitz von Barmitteln.

1.15. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF über Deutschkenntnisse eines bestimmten Niveaus verfügt.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.

2.2. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht in der mündlichen Verhandlung und auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:

Die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum) und die erwähnte Staatsangehörigkeit beruhen auf den vom BFA im angefochtenen Bescheid getroffenen unstrittigen Feststellungen. Des Weiteren folgen die Feststellungen zur Einreise des BF mit seinen beiden Schwestern, sein Reiseweg, das Ansinnen, vorerst nach Deutschland zu reisen, wo sich seine Eltern aufhalten, dessen wie die Asylantragstellung der Schwestern in Österreich, die Anhaltung in Schubhaft des BF und dessen wie die Entlassung seiner beiden Schwestern, die Einvernahme des BF vor der belangten Behörde, der Verfahrenslauf in dessen Asylverfahren, der ihm gegenüber gemäß §§ 57, 58 Abs. 1 Z 5 erlassene Bescheid sowie der Zeitpunkt der Beschwerdeeinlangung im Asylverfahren dem gegenständlichen Akteninhalt, jenem der zu W197 2168379-1/4E und W 2168377-1/4E geführten Verfahren, dem Inhalt des den BF wie seine Schwestern betreffenden ZMR-Auszuges, dem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister und decken sich mit den Ausführungen in der Beschwerde wie jenen des BF in dessen Einvernahme vor der belangten Behörde. Auch ergibt sich die irrtümliche Annahme der Anberaumung der Verhandlung für den 05.10.2017 seitens des BFA aus dem Akt.Die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum) und die erwähnte Staatsangehörigkeit beruhen auf den vom BFA im angefochtenen Bescheid getroffenen unstrittigen Feststellungen. Des Weiteren folgen die Feststellungen zur Einreise des BF mit seinen beiden Schwestern, sein Reiseweg, das Ansinnen, vorerst nach Deutschland zu reisen, wo sich seine Eltern aufhalten, dessen wie die Asylantragstellung der Schwestern in Österreich, die Anhaltung in Schubhaft des BF und dessen wie die Entlassung seiner beiden Schwestern, die Einvernahme des BF vor der belangten Behörde, der Verfahrenslauf in dessen Asylverfahren, der ihm gegenüber gemäß Paragraphen 57, 58, Absatz eins, Ziffer 5, erlassene Bescheid sowie der Zeitpunkt der Beschwerdeeinlangung im Asylverfahren dem gegenständlichen Akteninhalt, jenem der zu W197 2168379-1/4E und W 2168377-1/4E geführten Verfahren, dem Inhalt des den BF wie seine Schwestern betreffenden ZMR-Auszuges, dem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister und decken sich mit den Ausführungen in der Beschwerde wie jenen des BF in dessen Einvernahme vor der belangten Behörde. Auch ergibt sich die irrtümliche Annahme der Anberaumung der Verhandlung für den 05.10.2017 seitens des BFA aus dem Akt.

Da die Schwestern des BF nicht im ZMR aufscheinen, konnte deren aktueller Verbleib nicht ausgemacht werden.

Die Konsultationsführung mit Rumänien folgt dem Inhalt des an den BF gerichteten Bescheides des BFA, EAST West, vom 11.09.2017, Zahl:

XXXX.römisch 40 .

Die Wiederaufnahmeerklärung der rumänischen Behörden ergibt sich aus dem diesbezüglich an die Dublinabteilung des BFA gerichteten, dort am 24.08.2017 eingelangten Schreiben. Darin ist ausdrücklich angeführt, dass der BF dort am XXXX.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Ferner ergibt sich dieser Umstand aus dem dahingehenden Eurodactreffer (zu Tage gefördert vom XXXX am XXXX.2017 um 17:47 Uhr) sowie dem - vom BF im Zuge seiner polizeilichen Erstbefragung selbst zugestandenen - 5tägigen Aufenthalt in Rumänien.Die Wiederaufnahmeerklärung der rumänischen Behörden ergibt sich aus dem diesbezüglich an die Dublinabteilung des BFA gerichteten, dort am 24.08.2017 eingelangten Schreiben. Darin ist ausdrücklich angeführt, dass der BF dort am römisch 40 .2017 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Ferner ergibt sich dieser Umstand aus dem dahingehenden Eurodactreffer (zu Tage gefördert vom römisch 40 am römisch 40 .2017 um 17:47 Uhr) sowie dem - vom BF im Zuge seiner polizeilichen Erstbefragung selbst zugestandenen - 5tägigen Aufenthalt in Rumänien.

Da gemäß Art 42 lit a) Dublin-III-VO der Tag, auf jenen das fristauslösende Ereignis fällt, nicht mitgezählt wird, wäre die 6wöchige Überstellungsfrist - ausgehend vom XXXX.2017 - mit Ende des XXXX.2017 abgelaufen.Da gemäß Artikel 42, Litera a,) Dublin-III-VO der Tag, auf jenen das fristauslösende Ereignis fällt, nicht mitgezählt wird, wäre die 6wöchige Überstellungsfrist - ausgehend vom römisch 40 .2017 - mit Ende des römisch 40 .2017 abgelaufen.

Die ursprünglich zulässige Überstellung des BF nach Rumänien (erst) mit 05.10.2017 - die aus der Sicht des Beschwerdeeinlangens mit 27.09.2017 zu laufen begann - dieser Zeitpunkt ergibt sich aus dem Verfahrensinhalt zu W184 2171779-1 - folgt der Fristberechnung vom 27.09.2017 an. Zählt man zu diesem Zeitpunkt 7 Tage hinzu - gelangt man unter Berücksichtigung des auch in fremdenrechtlichen Verfahren gültigen § 32 AVG (wonach auch hier das fristenauslösende Ereignis bei Tagesfristen nicht in diese miteinzubeziehen ist) und des § 16 Abs. 4 BFA-VG zu einem Fristende mit 04.10.2017. Die Überstellung hätte aus dieser Sicht erst mit 05.10.2017 erfolgen dürfen, ändert jedoch nichts an der Zulässigkeit der Schubhaft bis zur Entlassung des BF am XXXX.2017, worauf noch in der rechtlichen Beurteilung näher einzugehen sein wird.Die ursprünglich zulässige Überstellung des BF nach Rumänien (erst) mit 05.10.2017 - die aus der Sicht des Beschwerdeeinlangens mit 27.09.2017 zu laufen begann - dieser Zeitpunkt ergibt sich aus dem Verfahrensinhalt zu W184 2171779-1 - folgt der Fristberechnung vom 27.09.2017 an. Zählt man zu diesem Zeitpunkt 7 Tage hinzu - gelangt man unter Berücksichtigung des auch in fremdenrechtlichen Verfahren gültigen Paragraph 32, AVG (wonach auch hier das fristenauslösende Ereignis bei Tagesfristen nicht in diese miteinzubeziehen ist) und des Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG zu einem Fristende mit 04.10.2017. Die Überstellung hätte aus dieser Sicht erst mit 05.10.2017 erfolgen dürfen, ändert jedoch nichts an der Zulässigkeit der Schubhaft bis zur Entlassung des BF am römisch 40 .2017, worauf noch in der rechtlichen Beurteilung näher einzugehen sein wird.

Die Übernahme des BF zur Ladung vor dem BVwG am 02.10.2017 sowie die Kenntnisnahme von der Verhängung des gelinderen Mittels ergeben sich aus der dahingehend persönlich bestätigten Übernahme des BF im XXXX am XXXX.2017, welche sich im Akt befindet. Aus dem ZFR ist ersichtlich, dass der BF sich bis dato nicht an diese Meldeverpflichtung gehalten hat, aus dem ZMR, dass er nirgends im Bundesgebiet gemeldet ist.Die Übernahme des BF zur Ladung vor dem BVwG am 02.10.2017 sowie die Kenntnisnahme von der Verhängung des gelinderen Mittels ergeben sich aus der dahingehend persönlich bestätigten Übernahme des BF im römisch 40 am römisch 40 .2017, welche sich im Akt befindet. Aus dem ZFR ist ersichtlich, dass der BF sich bis dato nicht an diese Meldeverpflichtung gehalten hat, aus dem ZMR, dass er nirgends im Bundesgebiet gemeldet ist.

Dass der BF nicht freiwillig bereit ist, nach Rumänien zurückzukehren, ergibt sich aus der Einvernahme des BF vor dem BFA am 07.09.2017.

Fehlende Barmittel und Gesundheitszustand des BF beruhen auf den eigenen Angaben des BF vor der belangten Behörde. Anhaltspunkte für Deutschkenntnisse fanden sich vorliegend nicht.

Die Beschäftigungslosigkeit des BF ist dem Sozialversicherungsdatenauszug zu entnehmen und deckt sich mit den Angaben des BF vor dem BFA.

Die Unbescholtenheit folgt dem Amtswissen des erkennenden Gerichts durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich.

Auf Grund des bisherigen Gesamtverhaltens des BF und des Fernbleibens von der Verhandlung hat sich der BF insgesamt als nicht vertrauenswürdig erwiesen: Der BF gab an, nicht freiwillig nach Rumänien zurückreisen zu wollen, war sein ursprüngliches Reiseziel Deutschland und stellte entgegen dieser Fakten auch in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Ferner blieb er - trotz nachweislicher diesbezüglicher Verständigung - der Verhandlung fern, ist nach wie vor nicht im Bundesgebiet gemeldet und kam auch der ihm auferlegten bescheidmäßigen Meldeverplichtung nicht nach. Es ist somit von erheblicher Fluchtgefahr auszugehen.

Dem gegenüber erweisen sich die der Rechtmäßigkeit der Schubhaft entgegengehaltenen Argumente sowohl in der Beschwerde als auch in der mündlichen Verhandlung als unzutreffend:

Es trifft zwar zu, dass die Äußerung, nicht in den als zuständigen Mitgliedstaat zurückreisen zu wollen sowie mangelnde berufliche und soziale Verankerung im Bundesgebiet der VwGH-Judikatur zufolge keine Umstände darstellen, um von einem die Schubhaft abdeckenden Sicherungsbedürfnis ausgehen zu können. Genau diese Konstellation liegt jedoch - wie soeben erwähnt - gegenständlich nicht vor, sondern sind vielmehr weitere Momente hinzugetreten, welche die erhebliche Fluchtgefahr als gegeben annehmen lassen.

Abgesehen davon wurde der Zeitpunkt der tatsächlich zulässigen Abschiebung des BF von Seiten der belangten Behörde zwar falsch angenommen - nämlich bereits mit 04.10.2017 - jedoch gilt es hier die Rechtmäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft und den Inhalt des Schubhaftbescheides zu beurteilen. Ob und wann der BF abgeschoben hätte werden dürfen, ist aus jetziger Sicht rein hypothetisch, weil der BF am XXXX.2017 aus der Haft entlassen wurde und danach untergetaucht ist. Die Annahme der erheblichen Fluchtgefahr verstärkt sich besonders durch die Abwesenheit des BF von der mündlichen Verhandlung und der Missachtung der Meldepflicht. Auch teilte er seinen aktuellen Aufenthaltsort nicht einmal seiner RV mit. Damit ist erwiesen, dass die Verhängung eines gelinderen Mittels - wie in der Beschwerde gefordert - eben nicht ausgereicht hätte, um den Zweck der Schubhaft derart zu erreichen.Abgesehen davon wurde der Zeitpunkt der tatsächlich zulässigen Abschiebung des BF von Seiten der belangten Behörde zwar falsch angenommen - nämlich bereits mit 04.10.2017 - jedoch gilt es hier die Rechtmäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft und den Inhalt des Schubhaftbescheides zu beurteilen. Ob und wann der BF abgeschoben hätte werden dürfen, ist aus jetziger Sicht rein hypothetisch, weil der BF am römisch 40 .2017 aus der Haft entlassen wurde und danach untergetaucht ist. Die Annahme der erheblichen Fluchtgefahr verstärkt sich besonders durch die Abwesenheit des BF von der mündlichen Verhandlung und der Missachtung der Meldepflicht. Auch teilte er seinen aktuellen Aufenthaltsort nicht einmal seiner Regierungsvorlage mit. Damit ist erwiesen, dass die Verhängung eines gelinderen Mittels - wie in der Beschwerde gefordert - eben nicht ausgereicht hätte, um den Zweck der Schubhaft derart zu erreichen.

Mit der geschilderten Verhaltensweise des Untertauchens zeigte der BF - auch dies entgegen der Beschwerdemeinung (Beschwerde Seite 5, 2. Absatz) und noch vor dem Zeitpunkt der Abhaltung mündlichen Verhandlung - dass er eben nicht bereit ist, das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates in Österreich abzuwarten.

Wenn ferner vermeint wird, der BF sei bis zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung nicht darüber aufgeklärt worden, dass sich die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates nach den Kriterien der Dublin-VO richte, so ist dem entgegnen, dass er schon bei Asylantragstellung in Rumänien hätte wissen müssen, dass er das dortige inhaltlich geführte Verfahren abwarten hätte müssen. Spätestens jedoch zum Zeitpunkt seiner Festnahme am XXXX.2017 wäre es dem BF frei gestanden - über den ihm amtswegig gemäß § 51 BFA-VG zur Verfügung gestellten Rechtsberater - allfällige Unklarheiten über sein in Österreich geführtes Verfahren auszuräumen. Im Übrigen wurde er anlässlich des am selben Tag zur Schubhaft gewährten Parteiengehörs sehr wohl über die Zuständigkeit Rumäniens in Kenntnis gesetzt. Abgesehen davon lassen die hiezu im Rechtsmittel getätigten Ausführungen offen, inwiefern diese die behauptete fehlende Fluchtgefahr beeinflussen hätten sollen.Wenn ferner vermeint wird, der BF sei bis zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung nicht darüber aufgeklärt worden, dass sich die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates nach den Kriterien der Dublin-VO richte, so ist dem entgegnen, dass er schon bei Asylantragstellung in Rumänien hätte wissen müssen, dass er das dortige inhaltlich geführte Verfahren abwarten hätte müssen. Spätestens jedoch zum Zeitpunkt seiner Festnahme am römisch 40 .2017 wäre es dem BF frei gestanden - über den ihm amtswegig gemäß Paragraph 51, BFA-VG zur Verfügung gestellten Rechtsberater - allfällige Unklarheiten über sein in Österreich geführtes Verfahren auszuräumen. Im Übrigen wurde er anlässlich des am selben Tag zur Schubhaft gewährten Parteiengehörs sehr wohl über die Zuständigkeit Rumäniens in Kenntnis gesetzt. Abgesehen davon lassen die hiezu im Rechtsmittel getätigten Ausführungen offen, inwiefern diese die behauptete fehlende Fluchtgefahr beeinflussen hätten sollen.

Die Schubhaft erweist sich zudem ab dem Zeitpunkt der Stellung des Antrages auf internationalen Schutz nicht als rechtswidrig. Der BF wurde am XXXX.2017 festgenommen. Erst am XXXX.2017, also rund 3 Wochen später, in Kenntnis der Zuständigkeit Rumäniens und in der Vorahnung, dass nun zeitnah eine Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat anstünde, stellte er diesen Antrag aus dem Stande der Schubhaft. Die Aufrechterhaltung der Schubhaft wurde dem BF gemäß § 76 Abs. 6 FPG mittels Aktenvermerk zur Kenntnis gebracht. Die Notwendigkeit einer dahingehenden Vorführung des BF vor die Behörde sowie einer Einvernahme stellt eine Eigeninterpretation der Beschwerdevertretung dar, zumal die zitierte Vorschrift ausschließlich davon spricht, dass das Vorliegen der Voraussetzungen mit Aktenvermerk festzuhalten und dieser dem Fremden zur Kenntnis zu bringen ist. Von einem Gebot der im Rechtsmittel gewünschten Vorgangsweise ist an dieser Gesetzesstelle keine Rede.Die Schubhaft erweist sich zudem ab dem Zeitpunkt der Stellung des Antrages auf internationalen Schutz nicht als rechtswidrig. Der BF wurde am römisch 40 .2017 festgenommen. Erst am römisch 40 .2017, also rund 3 Wochen später, in Kenntnis der Zuständigkeit Rumäniens und in der Vorahnung, dass nun zeitnah eine Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat anstünde, stellte er diesen Antrag aus dem Stande der Schubhaft. Die Aufrechterhaltung der Schubhaft wurde dem BF gemäß Paragraph 76, Absatz 6, FPG mittels Aktenvermerk zur Kenntnis gebracht. Die Notwendigkeit einer dahingehenden Vorführung des BF vor die Behörde sowie einer Einvernahme stellt eine Eigeninterpretation der Beschwerdevertretung dar, zumal die zitierte Vorschrift ausschließlich davon spricht, dass das Vorliegen der Voraussetzungen mit Aktenvermerk festzuhalten und dieser dem Fremden zur Kenntnis zu bringen ist. Von einem Gebot der im Rechtsmittel gewünschten Vorgangsweise ist an dieser Gesetzesstelle keine Rede.

Vor dem Hintergrund des bisher Gesagten verbietet sich auch ein Vergleich mit den auf Seite 7, Absätzen 2 bis 5 ins Treffen geführten Erkenntnissen des BVwG, weil die dortige Ausgangslage nicht (mehr) mit der gegenständlichen vergleichbar ist.

Was schließlich die Schubhaftverfahren der Schwestern des BF betrifft, so waren diese jenem des BF ihrem Ablauf und Inhalt nach zwar ähnlich, jedoch nicht gleichzusetzen und ist der vorliegende Sachverhalt spätestens seit der Absenz des BF von der mündlichen Verhandlung anders, nämlich im Sinne des Vorliegens einer erheblichen Fluchtgefahr, zu beurteilen. Abgesehen davon wurde in dem zu W197 2168379-1/4E geführten Verfahren von der belangten Behörde bereits außerordentliche Revision an den VwGH erhoben, weshalb sich der dahingehende Vergleich weiter relativiert.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit:

Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, lautet:Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, lautet:

§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wennParagraph 22 a, (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.(1a) Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.

(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.

Das BVwG ist nach § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.Das BVwG ist nach Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.

3.2. Abweisung der Beschwerde betreffend Schubhaftbescheid und Anhaltung in Schubhaft (Spruchpunkt A.I.):

3.2.1. Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005, lautet:3.2.1. Der mit "Schubhaft" betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, lautet:

§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76, (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.2. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß Paragraphen 56, oder 71 FPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.

Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist oder wenn die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-VO vorliegen (§ 76 Abs. 2 FPG). Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist oder wenn die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-VO vorliegen (Paragraph 76, Absatz 2, FPG). Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).

Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).

Die Anhaltung eines Asylwerbers in Schubhaft kann nur dann gerechtfertigt sein, wenn besondere Umstände vorliegen, die im jeweiligen Asylverfahrensstadium ein Untertauchen des betreffenden Fremden befürchten lassen (vgl. VwGH 05.07.2011, Zl. 2008/21/0080 mwN). Dabei bedarf es in dem frühen Verfahrensstadium (etwa vor Einleitung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) besonderer Umstände, die ein Untertauchen des betreffenden Fremden schon zu diesem Zeitpunkt konkret befürchten lassen. In einem späteren Stadium des Asylverfahrens, insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung oder Anordnung zur Außerlandesbringung, können dann unter Umständen auch weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung für die Annahme eines Sicherungsbedarfs genügen (vgl. VwGH 23.09.2010, Zl. 2007/21/0432 mwN).Die Anhaltung eines Asylwerbers in Schubhaft kann nur dann gerechtfertigt sein, wenn besondere Umstände vorliegen, die im jeweiligen Asylverfahrensstadium ein Untertauchen des betreffenden Fremden befürchten lassen vergleiche VwGH 05.07.2011, Zl. 2008/21/0080 mwN). Dabei bedarf es in dem frühen Verfahrensstadium (etwa vor Einleitung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) besonderer Umstände, die ein Untertauchen des betreffenden Fremden schon zu diesem Zeitpunkt konkret befürchten lassen. In einem späteren Stadium des Asylverfahrens, insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung oder Anordnung zur Außerlandesbringung, können dann unter Umständen auch weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung für die Annahme eines Sicherungsbedarfs genügen vergleiche VwGH 23.09.2010, Zl. 2007/21/0432 mwN).

Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, ABl. L 180 vom 29.06.2013 S. 31 (im Folgenden: Dublin-VO), lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, Amtsblatt L 180 vom 29.06.2013 S. 31 (im Folgenden: Dublin-VO), lauten:

Artikel 2

Definitionen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung

a) [...]

b) ‚Antrag auf internationalen Schutz' einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Artikels 2 Buchstabe h der Richtlinie 2011/95/EU;

c) ‚Antragsteller' einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, über den noch nicht endgültig entschieden wurde;

d) - m) [...]

n) ‚Fluchtgefahr' das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte.

Artikel 28

Haft

(1) Die Mitgliedstaaten nehmen eine Person nicht allein deshalb in Haft, weil sie dem durch diese Verordnung festgelegten Verfahren unterliegt.

(2) Zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren, dürfen die Mitgliedstaaten im Einklang mit dieser Verordnung, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen und nur im Falle dass Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen.

(3) Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung gemäß dieser Verordnung durchgeführt wird.

Wird eine Person nach diesem Artikel in Haft genommen, so darf die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Verfahren gemäß dieser Verordnung durchführt, ersucht in derartigen Fällen um eine dringende Antwort. Diese Antwort erfolgt spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs. Wird innerhalb der Frist von zwei Wochen keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Aufnahme- bzw. Wiederaufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen.

Befindet sich eine Person nach diesem Artikel in Haft, so erfolgt die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat, sobald diese praktisch durchführbar ist und spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der stillschweigenden oder ausdrücklichen Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person durch einen anderen Mitgliedstaat oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf oder die Überprüfung gemäß Artikel 27 Absatz 3 keine aufschiebende Wirkung mehr hat.

Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen im Sinne des Unterabsatz 3 statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten. Die Artikel 21, 23, 24 und 29 gelten weiterhin entsprechend.

(4) Hinsichtlich der Haftbedingungen und der Garantien für in Haft befindliche Personen gelten zwecks Absicherung der Verfahren für die Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat, die Artikel 9, 10 und 11 der Richtlinie 2013/33/EU.

Artikel 42

Berechnung der Fristen

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Fristen werden wie folgt berechnet:

a) Ist für den Anfang einer nach Tagen, Wochen oder Monaten bemessenen Frist der Zeitpunkt maßgebend, zu dem ein Ereignis eintritt oder eine Handlung vorgenommen wird, so wird bei der Berechnung dieser Frist der Tag, auf den das Ereignis oder die Handlung fällt, nicht mitgerechnet.

b) Eine nach Wochen oder Monaten bemessene Frist endet mit Ablauf des Tages, der in der letzten Woche oder im letzten Monat dieselbe Bezeichnung oder dieselbe Zahl wie der Tag trägt, an dem das Ereignis eingetreten oder die Handlung vorgenommen worden ist, von denen an die Frist zu berechnen ist. Fehlt bei einer nach Monaten bemessenen Frist im letzten Monat der für ihren Ablauf maßgebende Tag, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

c) Eine Frist umfasst die Samstage, die Sonntage und alle gesetzlichen Feiertage in jedem der betroffenen Mitgliedstaaten."

In Art. 28 Dublin-VO ist die Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung nach der Dublin-VO geregelt. Allfällige entgegenstehende Bestimmungen des nationalen Fremdenrechts sind, sofern keine verordnungskonforme Interpretation möglich ist, demgegenüber unanwendbar. Solange die Bestimmungen der Dublin-VO gegenüber einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen zur Anwendung gelangen, darf Administrativhaft zur Sicherung deren Vollzugs nur nach Art. 28 Dublin-VO verhängt werden und nicht etwa nach anderen Bestimmungen des nationalen Rechts, da sonst der Schutzzweck der gegenständlichen Regelung vereitelt wäre (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 223).In Artikel 28, Dublin-VO ist die Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung nach der Dublin-VO geregelt. Allfällige entgegenstehende Bestimmungen des nationalen Fremdenrechts sind, sofern keine verordnungskonforme Interpretation möglich ist, demgegenüber unanwendbar. Solange die Bestimmungen der Dublin-VO gegenüber einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen zur Anwendung gelangen, darf Administrativhaft zur Sicherung deren Vollzugs nur nach Artikel 28, Dublin-VO verhängt werden und nicht etwa nach anderen Bestimmungen des nationalen Rechts, da sonst der Schutzzweck der gegenständlichen Regelung vereitelt wäre (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 223).

Gemäß Art. 28 Abs. 2 und 3 Dublin-VO dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung gemäß dieser Verordnung durchgeführt wird. Die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs darf, wenn der Asylwerber in Haft ist, einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Dublin-Verfahren führt, ersucht in diesen Fällen um eine dringende Antwort, die spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs erfolgen muss.Gemäß Artikel 28, Absatz 2 und 3 Dublin-VO dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung gemäß dieser Verordnung durchgeführt wird. Die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs darf, wenn der Asylwerber in Haft ist, einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Dublin-Verfahren führt, ersucht in diesen Fällen um eine dringende Antwort, die spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs erfolgen muss.

Die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt, sobald diese praktisch durchführbar ist, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf oder die Überprüfung keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten.

Als "Fluchtgefahr" nach Art. 2 lit. n Dublin-VO gilt das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven - vom nationalen Gesetzgeber - gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zur Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte. Die in diesem Sinne gesetzlich festgelegten Kriterien des Vorliegens von Fluchtgefahr finden sich in § 76 Abs. 3Als "Fluchtgefahr" nach Artikel 2, Litera n, Dublin-VO gilt das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven - vom nationalen Gesetzgeber - gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zur Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte. Die in diesem Sinne gesetzlich festgelegten Kriterien des Vorliegens von Fluchtgefahr finden sich in Paragraph 76, Absatz 3

FPG.

Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist oder wenn die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-VO vorliegen (§ 76 Abs. 2 FPG). Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist oder wenn die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-VO vorliegen (Paragraph 76, Absatz 2, FPG). Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).

Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).

Die Anhaltung eines Asylwerbers in Schubhaft kann nur dann gerechtfertigt sein, wenn besondere Umstände vorliegen, die im jeweiligen Asylverfahrensstadium ein Untertauchen des betreffenden Fremden befürchten lassen (vgl. VwGH 05.07.2011, Zl. 2008/21/0080 mwN). Dabei bedarf es in dem frühen Verfahrensstadium (etwa vor Einleitung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) besonderer Umstände, die ein Untertauchen des betreffenden Fremden schon zu diesem Zeitpunkt konkret befürchten lassen. In einem späteren Stadium des Asylverfahrens, insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung oder Anordnung zur Außerlandesbringung, können dann unter Umständen auch weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung für die Annahme eines Sicherungsbedarfs genügen (vgl. VwGH 23.09.2010, Zl. 2007/21/0432 mwN).Die Anhaltung eines Asylwerbers in Schubhaft kann nur dann gerechtfertigt sein, wenn besondere Umstände vorliegen, die im jeweiligen Asylverfahrensstadium ein Untertauchen des betreffenden Fremden befürchten lassen vergleiche VwGH 05.07.2011, Zl. 2008/21/0080 mwN). Dabei bedarf es in dem frühen Verfahrensstadium (etwa vor Einleitung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) besonderer Umstände, die ein Untertauchen des betreffenden Fremden schon zu diesem Zeitpunkt konkret befürchten lassen. In einem späteren Stadium des Asylverfahrens, insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung oder Anordnung zur Außerlandesbringung, können dann unter Umständen auch weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung für die Annahme eines Sicherungsbedarfs genügen vergleiche VwGH 23.09.2010, Zl. 2007/21/0432 mwN).

3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:

Die belangte Behörde hat den vorliegenden Schubhaftbescheid auf Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-VO iVm. § 76 Abs. 2 Z 2 FPG gestützt und zum Zweck der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung und zur Sicherung der Abschiebung erlassen.Die belangte Behörde hat den vorliegenden Schubhaftbescheid auf Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG gestützt und zum Zweck der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung und zur Sicherung der Abschiebung erlassen.

Wie das Bundesamt im angefochtenen Bescheid zutreffend aufgezeigt hat, versuchte der BF unrechtmäßig (ohne die erforderlichen Dokumente und Berechtigungen) von Rumänien über Ungarn und Österreich nach Deutschland zu gelangen. Der BF verfügt auch über keine Berechtigung zum Aufenthalt im Bundesgebiet. Er hat bislang keine ernst zu nehmende Bereitschaft gezeigt, sich an die die Einreise und den Aufenthalt regelnden Bestimmungen zu halten und freiwillig in den Übernahmestaat Rumänien zurückzureisen.

Dass die belangte Behörde auf Grund ihrer bisherigen Ermittlungsergebnisse zum Zeitpunkt der Erlassung des gegenständlichen Schubhaftbescheides somit davon ausging, dass ein Verfahren zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung nach Rumänien, wo sich der BF zuletzt aufgehalten hat, durchzuführen sein werde, begegnet insoweit keinen Bedenken.

Die BF verfügt in Österreich - abgesehen von seinen ebenso in Österreich Asyl begehrenden Geschwistern - über keine familiären oder sonstigen berücksichtigungswürdigen privaten Bindungen, über keine eigene gesicherte Unterkunft und über keine ausreichenden Existenzmittel zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes.

Wie die belangte Behörde auch zutreffend festgestellt hat, war dem BF im bisherigen Verfahren auch die erforderliche Vertrauenswürdigkeit abzusprechen.

Es kann daher der belangten Behörde unter Berücksichtigung des bisherigen Verhaltens des BF nicht vorgeworfen werden, wenn sie bei ihrer Entscheidung zur Anordnung der Schubhaft und dem dafür erforderlichen Sicherungsbedarf davon ausging, dass sich der BF durch Untertauchen der beabsichtigten Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Abschiebung entziehen könnte, zumal er seit dem XXXX.2017 - also noch vor Durchführung der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht - untergetaucht ist.Es kann daher der belangten Behörde unter Berücksichtigung des bisherigen Verhaltens des BF nicht vorgeworfen werden, wenn sie bei ihrer Entscheidung zur Anordnung der Schubhaft und dem dafür erforderlichen Sicherungsbedarf davon ausging, dass sich der BF durch Untertauchen der beabsichtigten Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Abschiebung entziehen könnte, zumal er seit dem römisch 40 .2017 - also noch vor Durchführung der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht - untergetaucht ist.

Insoweit die belangte Behörde in ihrer Würdigung auch davon ausging, dass ein konkreter Sicherungsbedarf für die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und für die Durchführung einer Abschiebung sowie die Erforderlichkeit der Schubhaft als einzige geeignete Sicherungsmaßnahme gegenüber der Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG und auch die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft gegeben waren, begegnet dies keinen Bedenken. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid im Ergebnis zu Recht dargelegt, dass im vorliegenden Fall der erforderliche Sicherungszweck nicht durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG erreicht werden kann. Weder verfügt der BF über ausreichende finanzielle Mittel für die Hinterlegung einer angemessenen Sicherheit, noch war davon auszugehen, dass er sich in irgendeiner Weise den Behörden für die beabsichtigte Abschiebung jedenfalls aus freien Stücken zur Verfügung hielte.Insoweit die belangte Behörde in ihrer Würdigung auch davon ausging, dass ein konkreter Sicherungsbedarf für die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und für die Durchführung einer Abschiebung sowie die Erforderlichkeit der Schubhaft als einzige geeignete Sicherungsmaßnahme gegenüber der Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG und auch die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft gegeben waren, begegnet dies keinen Bedenken. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid im Ergebnis zu Recht dargelegt, dass im vorliegenden Fall der erforderliche Sicherungszweck nicht durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG erreicht werden kann. Weder verfügt der BF über ausreichende finanzielle Mittel für die Hinterlegung einer angemessenen Sicherheit, noch war davon auszugehen, dass er sich in irgendeiner Weise den Behörden für die beabsichtigte Abschiebung jedenfalls aus freien Stücken zur Verfügung hielte.

Eine Gesamtabwägung aller angeführten Umstände ergibt daher, dass das öffentliche Interesse an der Sicherung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Abschiebung das Interesse an der Schonung der persönlichen Freiheit überwogen und ein konkretes Sicherungsbedürfnis bestanden hat. Die belangte Behörde konnte somit unter den gegebenen Umständen zu Recht von einer erheblichen Fluchtgefahr im Sinne des Art. 28 Dublin-VO iVm. § 76 Abs. 3 FPG ausgehen. Auch erweist sich die bisherige Anhaltung in Schubhaft bei Abwägung aller betroffenen Interessen als verhältnismäßig.Eine Gesamtabwägung aller angeführten Umstände ergibt daher, dass das öffentliche Interesse an der Sicherung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Abschiebung das Interesse an der Schonung der persönlichen Freiheit überwogen und ein konkretes Sicherungsbedürfnis bestanden hat. Die belangte Behörde konnte somit unter den gegebenen Umständen zu Recht von einer erheblichen Fluchtgefahr im Sinne des Artikel 28, Dublin-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 3, FPG ausgehen. Auch erweist sich die bisherige Anhaltung in Schubhaft bei Abwägung aller betroffenen Interessen als verhältnismäßig.

Dem Vorwurf, dass der Inhalt des Bescheides der belangten Behörde an Rechtswidrigkeit leide, ist nicht zu folgen, zumal im gesamten Verfahren vor der belangten Behörde keinerlei Anhaltspunkte dahingehend ersichtlich sind, dass sie willkürlich entschieden hätte. Die maßgebenden Erwägungen, von denen sich die belangte Behörde bei ihrer Entscheidung leiten ließ, sind im angefochtenen Bescheid in hinreichend bestimmter und übersichtlicher Art dargelegt. Dass in der rechtlichen Beurteilung auch allgemein gehaltene rechtliche Ausführungen getroffen werden und der Inhalt von relevanten Rechtsvorschriften angeführt wird, schadet nicht.

Da die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen ist, dass auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen war, dass sich der unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältige BF der zu sichernden Anordnung zur Außerlandesbringung und Abschiebung entzöge, und sie den gegenständlichen Bescheid zutreffend auf die im Spruch angeführten Rechtsvorschriften gestützt hat, war gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm. § 76 Abs. 2 Z 2 FPG die Beschwerde hinsichtlich des Schubhaftbescheides und der darauf gestützten Anhaltung in Schubhaft als unbegründet abzuweisen.Da die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen ist, dass auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen war, dass sich der unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältige BF der zu sichernden Anordnung zur Außerlandesbringung und Abschiebung entzöge, und sie den gegenständlichen Bescheid zutreffend auf die im Spruch angeführten Rechtsvorschriften gestützt hat, war gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG die Beschwerde hinsichtlich des Schubhaftbescheides und der darauf gestützten Anhaltung in Schubhaft als unbegründet abzuweisen.

Es war daher gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG festzustellen, dass sich die Erlassung und Aufrechterhaltung der Schubhaft bis zum 02.10.2017 als rechtskonform erweist.Es war daher gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG festzustellen, dass sich die Erlassung und Aufrechterhaltung der Schubhaft bis zum 02.10.2017 als rechtskonform erweist.

Der beantragte Ausspruch über die Rechtswidrigkeit der weiteren - über den 02.10.2017 hinausgehenden - Anhaltung des BF erübrigte sich angesichts der Entlassung des BF zum soeben erwähnten Zeitpunkt.

3.4. Zu den Anträgen auf Ersatz der Aufwendungen (Spruchpunkte A.III. und A.IV.):

Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe sinngemäß, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe sinngemäß, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

Der mit "Kosten" betitelte § 35 VwGVG lautet:Der mit "Kosten" betitelte Paragraph 35, VwGVG lautet:

"§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei."§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.

(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.

(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:(4) Als Aufwendungen gemäß Absatz eins, gelten:

1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,

2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie

3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.

(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.(6) Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.

(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden."

Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013, wie folgt festgesetzt:Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in Paragraph eins, der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, wie folgt festgesetzt:

1. "1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro

2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro

3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro

4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro

5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro

6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro

7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro."

Da die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid abgewiesen und das Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft ausgesprochen wurde, ist die belangte Behörde gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG obsiegende und die beschwerdeführende Partei unterlegene Partei.Da die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid abgewiesen und das Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft ausgesprochen wurde, ist die belangte Behörde gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG obsiegende und die beschwerdeführende Partei unterlegene Partei.

Die belangte Behörde hat schriftlich beantragt, dem Bund Kostenersatz im Umfang des Vorlage- und Schriftsatzaufwandes zuzusprechen und dehnte dieses Begehren in der mündlichen Verhandlung auf den Verhandlungsaufwand aus.

Es war daher spruchgemäß der beschwerdeführenden Partei als unterlegener Partei der zu leistende Aufwandersatz (mit Verhandlungsaufwand) in der Gesamthöhe von 887,20 Euro aufzuerlegen.

Der in der Beschwerde gestellte Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Ersatz der Aufwendungen im beantragten Umfang war gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abzuweisen, da sie (gänzlich) unterlegene Partei ist und ein Aufwandersatz somit nicht in Betracht kommt.Der in der Beschwerde gestellte Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Ersatz der Aufwendungen im beantragten Umfang war gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abzuweisen, da sie (gänzlich) unterlegene Partei ist und ein Aufwandersatz somit nicht in Betracht kommt.

3.5. Zum Antrag auf Ersatz der Dolmetschkosten

Die Bestimmung des § 53 Abs. 1 Z 2 BFA-VG bezieht sich lediglich auf Verfahrenshandlungen nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG. Verfahrensgegenstand im Verfahren vor dem BVwG ist aber die Entscheidung über die Beschwerde betreffend die Rechtmäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft und das Vorliegen der Voraussetzungen der Fortsetzung der Haft. Das BVwG setzt sohin eine Verfahrenshandlung gemäß § 22a BFA-VG. Verfahrenshandlungen nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG werden durch das BVwG nicht gesetzt. In den Materialien zu § 53 Abs. 1 BFA-VG wird diesbezüglich festgehalten, dass diese Bestimmung lediglich auf das Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstuck des FPG anzuwenden ist (ErläutRV 1803 BlgNR 24. GP, Seite 31). Eine analoge Anwendung dieser Bestimmung im Schubhaftbeschwerdeverfahren scheidet somit aus.Die Bestimmung des Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG bezieht sich lediglich auf Verfahrenshandlungen nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG. Verfahrensgegenstand im Verfahren vor dem BVwG ist aber die Entscheidung über die Beschwerde betreffend die Rechtmäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft und das Vorliegen der Voraussetzungen der Fortsetzung der Haft. Das BVwG setzt sohin eine Verfahrenshandlung gemäß Paragraph 22 a, BFA-VG. Verfahrenshandlungen nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG werden durch das BVwG nicht gesetzt. In den Materialien zu Paragraph 53, Absatz eins, BFA-VG wird diesbezüglich festgehalten, dass diese Bestimmung lediglich auf das Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstuck des FPG anzuwenden ist (ErläutRV 1803 BlgNR 24. GP, Seite 31). Eine analoge Anwendung dieser Bestimmung im Schubhaftbeschwerdeverfahren scheidet somit aus.

Dieser Rechtsansicht hat sich der VwGH in der Entscheidung 2014/21/0071-7 vom 19.05.2015 angeschlossen. Der VwGH kommt hinsichtlich der genannten Bestimmung ebenso wie zur Bestimmung des § 113 Abs 1 FPG zum Schluss:Dieser Rechtsansicht hat sich der VwGH in der Entscheidung 2014/21/0071-7 vom 19.05.2015 angeschlossen. Der VwGH kommt hinsichtlich der genannten Bestimmung ebenso wie zur Bestimmung des Paragraph 113, Absatz eins, FPG zum Schluss:

"Damit erweisen sich die vom BVwG im Spruch und in der Begründung herangezogenen Bestimmungen - deren sinngemäße Anwendung (wie zur Vollständigkeit noch klarzustellen ist) aufgrund ihrer dargestellten besonderen Struktur auch nicht im Wege des § 17 VwGVG in Betracht gekommen wäre - als nicht geeignet, die gegenüber dem Revisionswerber dem Grunde nach vorgenommene Auferlegung der Kosten des in der Beschwerdeverhandlung vom BVwG beigezogenen Dolmetschers zu rechtfertigen.""Damit erweisen sich die vom BVwG im Spruch und in der Begründung herangezogenen Bestimmungen - deren sinngemäße Anwendung (wie zur Vollständigkeit noch klarzustellen ist) aufgrund ihrer dargestellten besonderen Struktur auch nicht im Wege des Paragraph 17, VwGVG in Betracht gekommen wäre - als nicht geeignet, die gegenüber dem Revisionswerber dem Grunde nach vorgenommene Auferlegung der Kosten des in der Beschwerdeverhandlung vom BVwG beigezogenen Dolmetschers zu rechtfertigen."

Die Auferlegung der Dolmetschkosten kommt auch nicht als Barauslage iSd § 76 AVG in Betracht, weil § 53 Abs. 1 BFA-VG und § 113 Abs. 1 FPG in dieser Hinsicht als speziellere Normen anzusehen sind. Die Anwendbarkeit des AVG ist grundsätzlich nur subsidiär.Die Auferlegung der Dolmetschkosten kommt auch nicht als Barauslage iSd Paragraph 76, AVG in Betracht, weil Paragraph 53, Absatz eins, BFA-VG und Paragraph 113, Absatz eins, FPG in dieser Hinsicht als speziellere Normen anzusehen sind. Die Anwendbarkeit des AVG ist grundsätzlich nur subsidiär.

3.6. Zu den Anträgen auf Gewährung von Verfahrenshilfe und Befreiung von der Eingabegebühr

3.6.1. Was die Zurückweisung des Antrages auf Beigebung eines unentgeltlichen Verfahrenshelfers betrifft, erkannte der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 26.04.2016, Zahl Ra 2016/20/0043, dass, wenn eine Partei in einem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht einen Rechtsanspruch auf Vertretung durch einen Rechtsberater (§ 52 Abs. 1 BFA-VG 2014) hat, dann kein Anspruch auf einen Verfahrenshilfeverteidiger bzw. Verfahrenshelfer besteht.3.6.1. Was die Zurückweisung des Antrages auf Beigebung eines unentgeltlichen Verfahrenshelfers betrifft, erkannte der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 26.04.2016, Zahl Ra 2016/20/0043, dass, wenn eine Partei in einem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht einen Rechtsanspruch auf Vertretung durch einen Rechtsberater (Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG 2014) hat, dann kein Anspruch auf einen Verfahrenshilfeverteidiger bzw. Verfahrenshelfer besteht.

In den Erläuterungen zum durch BGBl I Nr. 24/2017 neu eingeführten und die Verfahrenshilfe vor dem Verwaltungsgericht regelnden § 8a VwGVG wird sinngemäß ausgeführt, dass es sich bei § 8a Abs. 1 VwGVG um eine subsidiäre Bestimmung handelt, die nur dann zur Anwendung gelangen soll, wenn durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, also dann, wenn das sogenannte "Materiengesetz" keine Regelung enthält, deren Gegenstand der Verfahrenshilfe entspricht. So sieht etwa § 52 des BFA-Verfahrensgesetzes - BFA VG, BGBl. I Nr. 87/2012 vor, dass einem Fremden oder Asylwerber in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren in bestimmten Angelegenheiten ein Rechtsberater beigegeben wird; diese Bestimmung entspricht den Vorgaben des Art. 47 GRC. Dem Beschwerdeführer wurde im gegenständlichen Verfahren gemäß § 52 BFA-VG von Amts wegen ein kostenloser Rechtsberater zur Seite gestellt, der den Beschwerdeführer bei der Erstellung des Beschwerdeschriftsatzes auch konkret unterstützt hat bzw. hat der Beschwerdeführer auch eine Vollmacht inklusive Zustellvollmacht dem Rechtsberater erteilte.In den Erläuterungen zum durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017, neu eingeführten und die Verfahrenshilfe vor dem Verwaltungsgericht regelnden Paragraph 8 a, VwGVG wird sinngemäß ausgeführt, dass es sich bei Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG um eine subsidiäre Bestimmung handelt, die nur dann zur Anwendung gelangen soll, wenn durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, also dann, wenn das sogenannte "Materiengesetz" keine Regelung enthält, deren Gegenstand der Verfahrenshilfe entspricht. So sieht etwa Paragraph 52, des BFA-Verfahrensgesetzes - BFA VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, vor, dass einem Fremden oder Asylwerber in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren in bestimmten Angelegenheiten ein Rechtsberater beigegeben wird; diese Bestimmung entspricht den Vorgaben des Artikel 47, GRC. Dem Beschwerdeführer wurde im gegenständlichen Verfahren gemäß Paragraph 52, BFA-VG von Amts wegen ein kostenloser Rechtsberater zur Seite gestellt, der den Beschwerdeführer bei der Erstellung des Beschwerdeschriftsatzes auch konkret unterstützt hat bzw. hat der Beschwerdeführer auch eine Vollmacht inklusive Zustellvollmacht dem Rechtsberater erteilte.

Folglich war der Antrag auf Beigabe eines Verfahrenshelfers im Sinn des § 8a VwGVG als unzulässig zurückzuweisen.Folglich war der Antrag auf Beigabe eines Verfahrenshelfers im Sinn des Paragraph 8 a, VwGVG als unzulässig zurückzuweisen.

3.6.2. § 14 Gebührengesetz 1957 regelt die Tarife der festen Stempelgebühren für Schriften und Amtshandlungen. Nach § 14 TP 6 Abs. 5 leg.cit. sind Eingaben an die Verwaltungsgerichte der Länder, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesfinanzgericht im Sinne des Art. 129 B-VG von der Befreiung von der Eingabengebühr ausgenommen; für Eingaben einschließlich Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht kann die Bundesregierung durch Verordnung Pauschalgebühren, den Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld und die Art der Entrichtung der Pauschalgebühren festlegen.3.6.2. Paragraph 14, Gebührengesetz 1957 regelt die Tarife der festen Stempelgebühren für Schriften und Amtshandlungen. Nach Paragraph 14, TP 6 Absatz 5, leg.cit. sind Eingaben an die Verwaltungsgerichte der Länder, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesfinanzgericht im Sinne des Artikel 129, B-VG von der Befreiung von der Eingabengebühr ausgenommen; für Eingaben einschließlich Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht kann die Bundesregierung durch Verordnung Pauschalgebühren, den Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld und die Art der Entrichtung der Pauschalgebühren festlegen.

Gemäß § 1 BVwG-EGebV sind Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht (Beschwerden, Anträge auf Wiedereinsetzung, auf Wiederaufnahme oder gesonderte Anträge auf Ausschluss oder Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung) gebührenpflichtig, soweit nicht gesetzlich Gebührenfreiheit vorgesehen ist. Die Gebührenschuld für Eingaben einschließlich allfälliger Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht entsteht im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe, wird eine Eingabe jedoch im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht, entsteht die Gebührenschuld, wenn ihre Daten zur Gänze bei der Bundesrechenzentrum GmbH eingelangt sind. Die Gebühr wird mit diesem Zeitpunkt fällig. Die Stelle, bei der eine Eingabe eingebracht wird, die nicht oder nicht ausreichend vergebührt wurde, hat das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel darüber in Kenntnis zu setzen. Gem. § 2 leg.cit. beträgt die Höhe einer Gebühr für Beschwerden, Wiedereinsetzungsanträge und Wiederaufnahmeanträge (samt Beilagen) 30 Euro.Gemäß Paragraph eins, BVwG-EGebV sind Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht (Beschwerden, Anträge auf Wiedereinsetzung, auf Wiederaufnahme oder gesonderte Anträge auf Ausschluss oder Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung) gebührenpflichtig, soweit nicht gesetzlich Gebührenfreiheit vorgesehen ist. Die Gebührenschuld für Eingaben einschließlich allfälliger Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht entsteht im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe, wird eine Eingabe jedoch im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht, entsteht die Gebührenschuld, wenn ihre Daten zur Gänze bei der Bundesrechenzentrum GmbH eingelangt sind. Die Gebühr wird mit diesem Zeitpunkt fällig. Die Stelle, bei der eine Eingabe eingebracht wird, die nicht oder nicht ausreichend vergebührt wurde, hat das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel darüber in Kenntnis zu setzen. Gem. Paragraph 2, leg.cit. beträgt die Höhe einer Gebühr für Beschwerden, Wiedereinsetzungsanträge und Wiederaufnahmeanträge (samt Beilagen) 30 Euro.

Da also eine sachliche Gebührenbefreiung wie etwa für Verfahren nach dem AsylG 2005

(§ 70 AsylG 2005) für Schubhaftbeschwerden weder im FPG noch im BFA-VG vorgesehen ist, war spruchgemäß zu entscheiden.(Paragraph 70, AsylG 2005) für Schubhaftbeschwerden weder im FPG noch im BFA-VG vorgesehen ist, war spruchgemäß zu entscheiden.

3.7. Zur Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B.):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.

Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der einschlägigen Erkenntnisse des VwGH vom 19.02.2015, Zl. Ro 2013/21/0075, vom 23.04.2015, Zl. Ro 2014/21/0077, und vom 19.05.2015, Zl. Ro 2014/21/0071, sowie auch der die Schubhaft betreffenden Erkenntnisse des VfGH vom 12.03.2015, G 151/2014 ua., und E 4/2014.Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der einschlägigen Erkenntnisse des VwGH vom 19.02.2015, Zl. Ro 2013/21/0075, vom 23.04.2015, Zl. Ro 2014/21/0077, und vom 19.05.2015, Zl. Ro 2014/21/0071, sowie auch der die Schubhaft betreffenden Erkenntnisse des VfGH vom 12.03.2015, G 151 aus 2014, ua., und E 4 aus 2014,.

Schlagworte

Anhaltung, Antragsbegehren, Dolmetschgebühren, Eingabengebühr,
Kostentragung, mangelnde Auseinandersetzung mit der Lehrbefähigung,
mangelnder Anknüpfungspunkt, Mitgliedstaat, öffentliches Interesse,
Schubhaft, Sicherungsbedarf, Überstellung, Verfahrenshilfe,
Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:G307.2171909.1.00

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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