Entscheidungsdatum
25.10.2017Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W252 2171473/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Elisabeth SHALA LL.M. über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.09.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.10.2017, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Elisabeth SHALA LL.M. über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.09.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.10.2017, zu Recht:
A)
I. Die Beschwerden gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 68 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden: AVG), als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird gemäß Paragraph 68, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden: AVG), als unbegründet abgewiesen.
II. Im Übrigen wird die Beschwerden gemäß § 57, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 (im Folgenden: AsylG), iVm § 9 BFA- Verfahrensgesetz (im Folgenden: BFA-VG), und § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz (im Folgenden: FPG), sowie § 52 Abs. 9 iVm § 46 und § 55 Abs. 1a FPG als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Im Übrigen wird die Beschwerden gemäß Paragraph 57,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 (im Folgenden: AsylG), in Verbindung mit Paragraph 9, BFA- Verfahrensgesetz (im Folgenden: BFA-VG), und Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz (im Folgenden: FPG), sowie Paragraph 52, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 46 und Paragraph 55, Absatz eins a, FPG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer reiste im August 2016 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 04.08.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz.
1.1. Bei der Ersteinvernahme am 05.08.2016 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er aus Kabul stamme und dort als Polizist tätig gewesen sei. Aufgrund seiner Tätigkeit als Polizist sei der Beschwerdeführer von den Taliban mit dem Umbringen bedroht worden. Sein Bruder sei ebenfalls Polizist gewesen und sei von den Taliban getötet worden. Sonst habe er keine Fluchtgründe.
1.2. Der Beschwerdeführer verließ am 11.08.2016 das österreichische Bundesgebiet und stellte in Deutschland einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz.
1.3. Mit Bescheiden vom 15.09.2016 wies das Bundesamt für Fremdenwesen uns Asyl (im Folgenden: Bundesamt) die Anträge des Beschwerdeführers auf Gewährung von internationalem Schutz vom 04.08.2016 sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (in der damals geltenden Fassung) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg.cit. ab; ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Unter einem wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan sei.1.3. Mit Bescheiden vom 15.09.2016 wies das Bundesamt für Fremdenwesen uns Asyl (im Folgenden: Bundesamt) die Anträge des Beschwerdeführers auf Gewährung von internationalem Schutz vom 04.08.2016 sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (in der damals geltenden Fassung) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, leg.cit. ab; ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt. Unter einem wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Z2 FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan sei.
Begründend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft sei, weil sein Verhalten für eine Person, welche aus Konventionsgründen fürchte, gänzlich untypisch sei. Hätte der Beschwerdeführer ein tatsächliches Interesse an Gewährung von internationalem Schutz, hätte er jegliches Verhalten unterlassen, welches einen negativen Ausgang des Verfahrens erwirken würde. Es konnte keine Bedrohungssituation, sei es von privater oder staatlicher Seite, glaubhaft gemacht werden. Auch bei einer Rückkehr sei der Beschwerdeführer keiner Bedrohungssituation ausgesetzt. Außerdem sei die Versorgung mit Dingen des täglichen Bedarfs in Afghanistan gegeben.
Rechtlich führte das Bundesamt aus, dass der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht im Ermittlungsverfahren nicht nachgekommen sei, und es deshalb der Behörde freistehe, aus diesem Verhalten gem. § 45 Abs. 2 AVG und § 46 AVG im Rahmen der freien Beweiswürdigung für den Antrag des Asylwerbers negative Schlüsse zu ziehen (VwGH 12.05.1999, 98/01/0467).Rechtlich führte das Bundesamt aus, dass der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht im Ermittlungsverfahren nicht nachgekommen sei, und es deshalb der Behörde freistehe, aus diesem Verhalten gem. Paragraph 45, Absatz 2, AVG und Paragraph 46, AVG im Rahmen der freien Beweiswürdigung für den Antrag des Asylwerbers negative Schlüsse zu ziehen (VwGH 12.05.1999, 98/01/0467).
1.4. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid keine Beschwerde und der Bescheid erwuchs in weiterer Folge mit 30.09.2016 in Rechtskraft.
2. Am 14.03.2017 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Hierzu wurde der Beschwerdeführer am 15.03.2017 von Organen des Öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und am 09.05.2017 vor dem Bundesamt niederschriftlich einvernommen.
In der niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesamt am 09.05.2017 bejahte der Beschwerdeführer zunächst, gesund zu sein und eine Rechtsberatung in Anspruch genommen zu haben.
Der Beschwerdeführer erklärte dann ausdrücklich, keine neuen Fluchtgründe zu haben. Der Beschwerdeführer gab zu den Gründen für den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz im Wesentlichen an, dass sein Asylverfahren in Deutschland negativ beschieden worden sei und er daher nach Österreich abgeschoben worden sei. Er habe immer noch die gleichen Fluchtgründe. Er sei in Afghanistan Polizist gewesen und sei immer schon von den Taliban bedroht worden. Er habe für die Regierung gearbeitet und wolle nicht wie sein Bruder sterben, sein Bruder sei von den Taliban getötet worden. Seit der Tötung seines Bruders sei der Beschwerdeführer durch anonyme Anrufe bedroht worden. Er habe die Anrufe aufgenommen, das Handy sei ihm jedoch in Bulgarien abgenommen worden. Weitere Beweismittel über die Anrufe konnte der Beschwerdeführer nicht vorlegen. Wenn der Beschwerdeführer zurück müsse, dann werde er sicher von den Taliban getötet werden. Eine Änderung der Fluchtgründe sei nicht eingetreten.
Der Beschwerdeführer im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme folgende Dokumente vor, die er nach eigenen Angaben bereits zwei Monate vor der Einvernahme am 09.05.2017 von seinem Bruder aus Afghanistan erhalten habe: einen Polizeiausweis des Beschwerdeführers aus Afghanistan; eine Bestätigung über die Polizeiausbildung in Afghanistan; Fotos des verstorbenen Bruders; ein Foto von der Leiche des Bruders; der ebenfalls Polizist gewesen sei; Fotos von den Kindern des Bruders; ein Lobzeugnis der Polizei aus Afghanistan; eine Bestätigung, dass der Bruder des Beschwerdeführers getötet worden sei; ein Schreiben des Innenministeriums von Afghanistan, dass der Bruder des Beschwerdeführers getötet worden sei und ein Teilnahmezertifikat für "Deutsch für Migranten – Alphabetisierung".
Der Beschwerdeführer wurde in der niederschriftlichen Einvernahme aufgefordert dazu Stellung zu nehmen, dass das Bundesamt die Absicht habe, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen. Die Verfahrensanordnung gem. § 29 Abs. 3 AsylG bzw. § 15a AsylG iVm § 63 Abs. 2 AVG über die beabsichtigte Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz aufgrund entschiedener Sache im Sinne des § 68 AVG wurde vom Beschwerdeführer am 21.03.2017 übernommen (AS 61).Der Beschwerdeführer wurde in der niederschriftlichen Einvernahme aufgefordert dazu Stellung zu nehmen, dass das Bundesamt die Absicht habe, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen. Die Verfahrensanordnung gem. Paragraph 29, Absatz 3, AsylG bzw. Paragraph 15 a, AsylG in Verbindung mit Paragraph 63, Absatz 2, AVG über die beabsichtigte Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz aufgrund entschiedener Sache im Sinne des Paragraph 68, AVG wurde vom Beschwerdeführer am 21.03.2017 übernommen (AS 61).
Der Beschwerdeführer führte dazu aus: "Man soll mich nicht ablehnen, man soll mein Leben beschützen, mein Leben ist in Gefahr. Man soll mir hier ein Leben ermöglichen, wenn ich nach Afghanistan zurückgehe, habe ich große Probleme. Wer verlässt schon freiwillig seine Heimat, seine Familie. Man lässt alles zurück." (AS 83) Dem Rechtsberater, der bei der niederschriftlichen Einvernahme anwesend war, wurde die Möglichkeit eingeräumt Fragen anzuregen oder eine Stellungnahme abzugeben. Dieser führte diesbezüglich aus: "Mangels Ermittlungsverfahren konnte der Sachverhalt im ersten Verfahren nicht festgestellt werden und hätte das Verfahren gem. § 24 abs. 2 AsylG eingestellt werden müssen, aufgrund der vorgelegten Beweise hat sich die Sachlage derart geändert, dass eine anders lautende Entscheidung im inhaltlichen Verfahren getroffen werden würde. Der Rechtsberater beantragt daher die Zulassung des Verfahrens." (As 83 – 84)Der Beschwerdeführer führte dazu aus: "Man soll mich nicht ablehnen, man soll mein Leben beschützen, mein Leben ist in Gefahr. Man soll mir hier ein Leben ermöglichen, wenn ich nach Afghanistan zurückgehe, habe ich große Probleme. Wer verlässt schon freiwillig seine Heimat, seine Familie. Man lässt alles zurück." (AS 83) Dem Rechtsberater, der bei der niederschriftlichen Einvernahme anwesend war, wurde die Möglichkeit eingeräumt Fragen anzuregen oder eine Stellungnahme abzugeben. Dieser führte diesbezüglich aus: "Mangels Ermittlungsverfahren konnte der Sachverhalt im ersten Verfahren nicht festgestellt werden und hätte das Verfahren gem. Paragraph 24, abs. 2 AsylG eingestellt werden müssen, aufgrund der vorgelegten Beweise hat sich die Sachlage derart geändert, dass eine anders lautende Entscheidung im inhaltlichen Verfahren getroffen werden würde. Der Rechtsberater beantragt daher die Zulassung des Verfahrens." (As 83 – 84)
Zu seiner Integration in Österreich führte er aus, dass er im Lager (Anmk. BVwG: Traiskirchen) seit einem Monat in der Küche arbeiten würde und im Lager mit der Gruppe Sport betreibe. Bezüglich seiner Deutschkenntnisse legte der Beschwerdeführer ein Teilnahmezertifikat "Deutsch für Migranten – Alphabetisierung" vor, diesen Kurs habe er drei Mal die Woche in Deutschland besucht.
Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme wurden dem Beschwerdeführer in Anwesenheit seiner Rechtsberatung die aktuellen Länderinformationsblätter ausgefolgt und eine Frist zur Einbringung einer schriftlichen Stellungnahme bis zum 16.05.2017 eingeräumt.
Eine solche ist dem Akt nicht zu entnehmen.
Mit Bescheid des Bundesamtes vom 05.09.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 14.03.2017 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I). Mit Spruchpunkt II wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG erlassen, und es wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist. Mit Spruchpunkt III wurde gemäß § 55 Abs. 1a FPG festgelegt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe.Mit Bescheid des Bundesamtes vom 05.09.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 14.03.2017 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Mit Spruchpunkt römisch zwei wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen, und es wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist. Mit Spruchpunkt römisch drei wurde gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG festgelegt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe.
Das Bundesamt führte beweiswürdigend aus, dass der Beschwerdeführer keine neuen Fluchtgründe vorgebracht habe und kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt vorliegen würde. Die im Verfahren vorgelegten neuen Beweismittel beziehen sich nicht nur auf einen bereits rechtskräftig entschiedenen Sachverhalt, sondern auch auf einen solchen, der im Erstverfahren als unglaubwürdig erachtet worden sei. Der Beschwerdeführer habe selbst angegeben, dass mit den Beweismitteln keine konkrete Verfolgung seiner Person belegt werden könne, sondern nur, dass der Bruder des Beschwerdeführers getötet worden sei. Das Bundesamt verwies in seinen Ausführungen auf die Länderinformationen zu Afghanistan, Punkt Sicherheit. Der Beschwerdeführer könne auch keine Hintergründe nennen, weswegen er erst nach dem Tod des Bruders bedroht worden sei. Außerdem beweise eines der vorgelegten Schriftstücke, dass der Beschwerdeführer erst nach dem 29.01.1393 den zehnten Kurs der Ausbildungszentrale der Bundespolizei von Kabul erfolgreich absolviert habe. Demnach habe der Beschwerdeführer erst nach dem Tod seines Bruders seine Ausbildungsphase abgeschlossen. Bezugnehmen auf seine Fluchtgründe habe der Beschwerdeführer angegeben, dass er von den Taliban Drohanrufe bekommen habe, welche er auch aufgenommen habe. Diese Aufzeichnungen habe der Beschwerdeführer jedoch nicht vorlegen können, weil ihm nach Angaben in der niederschriftlichen Einvernahme am 09.05.2017 sein Handy in Bulgarien abgenommen worden sei. Bei der Erstbefragung am 05.08.2016 habe der Beschwerdeführer jedoch widersprüchlich angegeben, dass er in Bulgarien keinen Behördenkontakt gehabt habe. Weiters habe der Beschwerdeführer angegeben, dass er die Drohanrufe auch schriftlich bei der Arbeit gemeldet habe, sie hätten ihm aber nicht helfen können. Auch hierzu konnte der Beschwerdeführer keine Beweismittel vorlegen und gab weiters auch an, dass er dieses Schriftstück bei der Behörde nicht bekommen könne. Somit bewertete das Bundesamt den geschilderten Sachverhalt als unglaubwürdig und hielt fest, dass kein geänderter Sachverhalt dargestellt wurde, weswegen sich die zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung auch hinsichtlich der im Erstverfahrens getroffenen Feststellungen der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Afghanistan ebenfalls keine Änderung ergeben habe und diese daher nach wie vor für zulässig erachtet werde.
Das Bundesamt führte aus dass der Beschwerdeführer volljährig, gesund und arbeitsfähig sei. Vor allem sei dazu auch auf die insgesamt große Anzahl von Rückkehrern nach Afghanistan und die diesen teilwerdenden Unterstützung zu verweisen. Der Beschwerdeführer kenne sich bereits auch speziell mit den Ortsgegebenheiten in Kabul aus.
Das Bundesamt verkenne keineswegs, dass die Sicherheits- und Versorgungslage in bestimmten Teilen Afghanistans, insbesondere in bestimmten Provinzen, als nicht zufriedenstellend anzusehen sei, jedoch sei keinesfalls davon auszugehen, dass dies für das gesamte Stadtgebiet Afghanistan gelte. Es sei auf die Feststellungen zu verweisen, woraus sich ergebe, dass der Beschwerdeführer als erwachsene, arbeitsfähige, gesunde Person in zumutbarer Weise in der Lage sei, wenn auch unter Schwierigkeiten, für sein Auslangen zu sorgen. Auch wenn der Beschwerdeführer dabei auf Schwierigkeiten stoßen könne, so seien wie sich aus den Feststellungen ergibt, zahlreiche Hilfsorganisationen vorhanden und (Not) Unterkünfte sowie Verpflegungsmöglichkeiten gegeben. Eine Gesamtschau sei daher unter Berücksichtigung der individuellen Ressourcen des Beschwerdeführers, aber insbesondere auch unter Berücksichtigung der existierenden Hilfseinrichtungen davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer kein reales Risiko drohe, weil der Rückkehr in eine ausweglose Situation zu geraten, da Arbeit, Unterkunft und eine hinreichende Versorgung mit Lebensmitteln für die Beschwerdeführer gewährleistet sei.
Die vorgebrachten Gründe, warum es dem Beschwerdeführer nun nicht mehr möglich wäre, in sein Heimatland zurückzukehren, seien somit nicht geeignet, eine neue, inhaltliche Entscheidung des Bundesamtes zu bewirken und könne darin kein neuer, entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden, da sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert habe und sich das Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren decke. Anhaltspunkte für eine Änderung des Sachverhalts im Hinblick auf allgemein bekannte Tatsachen, die vom Bundesamt von amtswegen zu berücksichtigen wären, liegen auch nicht vor, da sich die allgemeine Situation in Afghanistan seit Rechtskraft des vorherigen Verfahrens nicht wesentlich geändert habe. Hätten die angegebenen Rückkehrbefürchtungen schon vor dem ersten Verfahren bestanden, wäre diese ohnehin nur in einem Wiederaufnahmeverfahren, bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen hierfür, geltend zu machen.
Hinsichtlich des Privat- und Familienleben sei festzuhalten, dass offensichtlich keine besonderen Integrationsverfestigung der Person des Beschwerdeführers in Österreich bestehe, dies ergebe sich aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer seit seiner illegalen Einreise nach Österreich realistischerweise zu keinem Zeitpunkt seines Aufenthaltes in Österreich davon ausgehen haben könne, dass ihm ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht in Österreich zukommen würde. Im Verfahren habe der Beschwerdeführer nicht dargelegt, dass in seinem Fall besonders gewichtige Interessen seines Verbleibs in Österreich bestehen. Unter diesen Gesichtspunkten sei praktisch auszuschließen, dass bislang eine Integrationsverfestigung seine Personen, erfolgen konnte.
Weder aus seinem Vorbringen im gegenständlichen Verfahren, noch aus den im Erstverfahren zugrunde gelegten Feststellungen zu seinem Heimatland, unter Berücksichtigung von aktualisierten Versionen des im Erstverfahren verwendeten Quellenmaterials, haben sich Hinweise auf eine sich seit dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens maßgeblich geänderte Lage im Heimatland des Beschwerdeführers ergeben. Insbesondere vermag die Dauer des Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet kein im Sinne des Art. 8 EMRK relevantes Recht auf Achtung des Privat Lebens zu begründen.Weder aus seinem Vorbringen im gegenständlichen Verfahren, noch aus den im Erstverfahren zugrunde gelegten Feststellungen zu seinem Heimatland, unter Berücksichtigung von aktualisierten Versionen des im Erstverfahren verwendeten Quellenmaterials, haben sich Hinweise auf eine sich seit dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens maßgeblich geänderte Lage im Heimatland des Beschwerdeführers ergeben. Insbesondere vermag die Dauer des Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet kein im Sinne des Artikel 8, EMRK relevantes Recht auf Achtung des Privat Lebens zu begründen.
Das Außerlandesbringungen des Beschwerdeführers stellt daher keinen Eingriff in seine Rechte nach Art. 8 EMRK dar.Das Außerlandesbringungen des Beschwerdeführers stellt daher keinen Eingriff in seine Rechte nach Artikel 8, EMRK dar.
3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 19.09.2017 fristgerecht Beschwerde, mit der der Bescheid zur Gänze wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten wurde. Ferner beantragte der Beschwerdeführer der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Im Wesentlichen führte der Beschwerdeführer aus, das Bundesamt sei seinen Ermittlungspflichten nicht nachgekommen. Deshalb sei das Verfahren mit Mangelhaftigkeit belastet. Hätte das Bundesamt die Angaben des Beschwerdeführers ordnungsgemäß mit den Verfolgungsgründen im Vorverfahren verglichen, so wäre "nach dem Maßstab eines durchschnittlichen, mit vernunftbegabten Menschen" und allgemeiner Denklogik mit Bestimmtheit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer neue Verfolgungsgründen vorgebracht habe, welchen in den Vorverfahren nicht ermitteln und darüber nicht entschieden worden sei. Aufgrund der vorgelegten Beweismittel habe sich die Sachlage jedenfalls derart geändert, dass eine anderslautende Entscheidung im inhaltlichen Verfahren getroffen werden würde. Diese Beweismittel beziehen sich nicht nur, wie das Bundesamt vor halte, auf den Bruder des Beschwerdeführers, sondern würden auch eine persönliche Verfolgung des Beschwerdeführers nachweisen. So habe der Beschwerdeführer seinen eigenen Polizeiausweis und Ausbildungsbestätigungen der Polizei vorgelegt. Dies beweise, dass der Beschwerdeführer als Polizist in Afghanistan gearbeitet habe. Aus den in der Beschwerde an geführten Länderberichten sei zu entnehmen, dass afghanische Polizisten starker Verfolgung durch die Partei ausgesetzt seien, und sich diese im letzten Jahr sogar noch verschärft habe. Diese Aussage stütze sich vornehmlich auf eine ACCORD Anfragebeantwortung vom 15.09.2017, in der Zusammenschau der neuen Beweismittel, dem glaubhaften Vorbringen des Beschwerdeführers, sowie der aktuellen Länderberichte. Es liege jedenfalls eine persönliche Verfolgung des Beschwerdeführers vor. Zudem habe die das Bundesamt in Wahrheit nicht ausreichend geprüft, was sich seit der Rechtskraft des ersten Asylverfahrens, d.h. sohin in einem Zeitraum von einem Jahr – bis zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung zu diesem neuen Asylantrag - geändert habe. Das Bundesamt habe die Länderfeststellungen zum Zeitpunkt der Rechtskraft des ersten Asylverfahrens nicht mit den aktuellen Länderfeststellungen verglichen, und geprüft, ob diesbezüglich geänderte Verhältnisse in der Heimat vorliegen, insbesondere zum Thema Verfolgung von Polizisten in Afghanistan durch die Taliban, staatlicher Schutz bzw. Innerstaatliche Fluchtalternative.
Hinsichtlich der Ausführungen, es bestehe keine besondere Integrationsverfestigung des Beschwerdeführers, wird in der Beschwerde darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer seine Deutschkenntnisse seit der Rechtskraft des Verfahrens deutlich verbessert habe. Es wird diesbezüglich auf das vorgelegte Deutschzertifikat aus Deutschland verwiesen. Der Beschwerdeführerin nehme außerdem an einem internen Deutschkurs der BS XXXX teil. Zudem verrichte er auch Reinigungsarbeiten in der BS XXXX und in der Freizeit spiele er mit seinen Freunden Fußball. Aufgrund der fortgeschrittenen Integration hätte jedenfalls ausgesprochen werden müssen, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei.Hinsichtlich der Ausführungen, es bestehe keine besondere Integrationsverfestigung des Beschwerdeführers, wird in der Beschwerde darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer seine Deutschkenntnisse seit der Rechtskraft des Verfahrens deutlich verbessert habe. Es wird diesbezüglich auf das vorgelegte Deutschzertifikat aus Deutschland verwiesen. Der Beschwerdeführerin nehme außerdem an einem internen Deutschkurs der BS römisch 40 teil. Zudem verrichte er auch Reinigungsarbeiten in der BS römisch 40 und in der Freizeit spiele er mit seinen Freunden Fußball. Aufgrund der fortgeschrittenen Integration hätte jedenfalls ausgesprochen werden müssen, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei.
4. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 25.9.2017 vorgelegt.
5. Mit Beschluss vom 28.9.2017 wurde dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung stattgegeben.
6. Am 16.10.2017 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, in der der Beschwerdeführer im Wesentlichen zum Ablauf des Verfahrens befragt wurde. Am 18.10.2017 langte ein E-Mail der Diakonie am Bundesverwaltungsgericht ein mit einer Ergänzung zur Verhandlung vom 16.10.2017 mit dem Verweis auf eine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes.
XXXX 1. Feststellungen:römisch 40 1. Feststellungen:
1.1.Zu den bisherigen Verfahren:
Der Beschwerdeführer reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 04.08.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer wurde von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 05.08.2016 einvernommen. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes am 15.09.2016 entschieden und erwuchs mit 30.09.2016 in Rechtskraft.
Der Beschwerdeführer verließ im August 2016 das österreichische Bundesgebiet und reiste nach Deutschland aus. Aufgrund eines negativen Asylbescheids wurde der Beschwerdeführer in das österreichische Bundesgebiet überstellt.
Der Beschwerdeführer stellte am 14.03.2017 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz in Österreich. Das Ermittlungsverfahren ergab, dass vom Beschwerdeführer keine neuen Fluchtgründe vorgebracht wurden und sich die individuelle Situation für den Beschwerdeführer hinsichtlich seines Herkunftsstaates Afghanistan nicht in einem Umfang verändert hat, dass von einer wesentlichen Änderung des Sachverhaltes auszugehen ist.
Der Ablauf der Verfahrensgänge im Detail wird festgestellt, wie er unter Pkt. I. der vorliegenden Entscheidung wiedergegeben ist.Der Ablauf der Verfahrensgänge im Detail wird festgestellt, wie er unter Pkt. römisch eins. der vorliegenden Entscheidung wiedergegeben ist.
1.2. Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger Afghanistans, sein Name und Geburtsdatum ist aus dem Spruchkopf der vorliegenden Entscheidung ersichtlich.
Der Beschwerdeführer leidet weder an einer schweren Krankheit noch ist er längerfristig pflege- oder rehabilitationsbedürftig. Der Beschwerdeführer ist arbeitsfähig.
In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über keine familiären Anknüpfungspunkte und auch über keine soziale oder integrative Verfestigung. Der Beschwerdeführer hat in Deutschland einen Kurs "Deutsch für Migranten – Alphabetisierung" absolviert.
1.3. Die allgemeine Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers hat sich in Bezug auf die bereits im ersten Asylverfahren behandelten Aspekte nicht geändert. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan Drohungen oder Gewalthandlungen von staatlicher oder privater Seite zu erwarten hätte. Ebenso kann nicht festgestellt werden, dass er in eine seine Existenz bedrohende Notlage geriete.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte sowie unter Punkt II. festgestellte Verfahrensgang ergibt sich aus den unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalten der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes zu den Verfahren hinsichtlich des ersten Antrags des Beschwerdeführers vom 04.08.2016 sowie des gegenständlichen Folgeantrag vom 14.03.2017.2.1. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte sowie unter Punkt römisch zwei. festgestellte Verfahrensgang ergibt sich aus den unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalten der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes zu den Verfahren hinsichtlich des ersten Antrags des Beschwerdeführers vom 04.08.2016 sowie des gegenständlichen Folgeantrag vom 14.03.2017.
2.2. Die Feststellungen zur Identität und Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers ergeben sich aufgrund der gleichlautenden und diesbezüglich glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers in den Verfahren über seine Anträge auf internationalen Schutz in Österreich.
Sämtliche Feststellungen betreffend das Leben des Beschwerdeführers in Österreich konnten auf Basis seiner Angaben im gegenständlichen Verfahren getroffen werden und stützen sich auf das vor der belangten Behörde vorgelegte Teilnahmezertifikat über die Ablegung des Kurses "Deutsch für Migranten – Alphabetisierung". Eine Bescheinigung über den Besuch eines Deutschkurses an der BS XXXX wurde vom Beschwerdeführer im Verfahren nicht vorgelegt.Sämtliche Feststellungen betreffend das Leben des Beschwerdeführers in Österreich konnten auf Basis seiner Angaben im gegenständlichen Verfahren getroffen werden und stützen sich auf das vor der belangten Behörde vorgelegte Teilnahmezertifikat über die Ablegung des Kurses "Deutsch für Migranten – Alphabetisierung". Eine Bescheinigung über den Besuch eines Deutschkurses an der BS römisch 40 wurde vom Beschwerdeführer im Verfahren nicht vorgelegt.
Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers war aufgrund seiner Angaben vor der belangten Behörde festzustellen.
2.3. Die Feststellung, wonach sich an der allgemeinen Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers in Bezug auf die bereits im Asylverfahren behandelten maßgeblichen Aspekten nichts geändert hat, beruht auf den im angefochtenen Bescheid enthaltenen ausgewogenen Länderberichten zur Lage in Afghanistan. Dem Beschwerdeführer wurden diese Berichte in der Einvernahme am 09.05.2017 in Anwesenheit seiner Rechtsberatung vorgehalten und die Möglichkeit eingeräumt dazu eine Stellungnahme bis zum 16.05.2017 abzugeben. Eine Stellungnahme ist im Akt nicht vorhanden.
Insoweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ausführt, dass das Bundesamt seiner Ermittlungspflicht nicht nachgekommen sei, weil es nicht die neuesten Informationen hergezogen wurden ist anzumerken, dass die vom Beschwerdeführer angeführte ACCORD Anfrage bei Erlassung des Bescheides am 05.09.2017 noch nicht verfügbar war, nachdem die ACCORD Anfrage mit einem Erstellungsdatum vom 15.09.2017 versehen ist. Das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde ist auch nur abstrakt und losgelöst vom Einzelfall gehalten und bezüglich einer individuellen und konkreten Verfolgung als Polizist durch die Taliban nicht hinreichend substantiiert. Es ist dem Beschwerdeführer im Verfahren nicht gelungen, eine diesbezügliche individuelle und konkrete gegen ihn gerichtete Verfolgung glaubhaft zu machen. Aus bloß allgemeinen, vom Einzelfall losgelösten Ausführungen zur Bedrohung von Polizisten durch die Taliban kann für das Vorbringen des Beschwerdeführers nichts gewonnen werden.
Eine Feststellung, wonach der Beschwerdeführer bei Rückkehr nach Afghanistan aufgrund der dortigen allgemeinen Situation in Afghanistan eine seine Existenz bedrohende Notlage geriete, konnte nicht getroffen werden. Das Vorbringen in Zusammenhang mit seinem neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz wird unter Punkt II.3.3. einer näheren Beurteilung unterzogen.Eine Feststellung, wonach der Beschwerdeführer bei Rückkehr nach Afghanistan aufgrund der dortigen allgemeinen Situation in Afghanistan eine seine Existenz bedrohende Notlage geriete, konnte nicht getroffen werden. Das Vorbringen in Zusammenhang mit seinem neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz wird unter Punkt römisch zwei.3.3. einer näheren Beurteilung unterzogen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Zurückweisung des Antrags wegen entschiedener Sache:
3.1.1. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183; 30.05.1995, 93/08/0207; 09.09.1999, 97/21/0913; 07.06.2000, 99/01/0321).3.1.1. Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183; 30.05.1995, 93/08/0207; 09.09.1999, 97/21/0913; 07.06.2000, 99/01/0321).
"Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber der Vorentscheidung weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides bzw. -erkenntnisses entgegen (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266). Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung – nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen – berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein (vgl. etwa VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391, mwN)."Entschiedene Sache" iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber der Vorentscheidung weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides bzw. -erkenntnisses entgegen (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266). Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung – nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen – berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein vergleiche etwa VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391, mwN).
Infolge des in § 17 VwGVG normierten Ausschlusses der Anwendbarkeit des 4. Hauptstücks des AVG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, welcher auch die in § 68 Abs. 1 AVG normierte Zurückweisung wegen entschiedener Sache umfasst, kommt eine unmittelbare Zurückweisung einer Angelegenheit aufgrund der genannten Bestimmung durch das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich nicht in Betracht. Davon unberührt bleibt, dass das Verwaltungsgericht im Verfahren über Bescheidbeschwerden zur Überprüfung der rechtmäßigen Anwendung von § 68 AVG in Bescheiden durch die Verwaltungsbehörde berufen ist (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 7 BFA-VG, K10.; vgl. auch VfSlg. 19.882/2014). Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens im Sinne des § 28 Abs. 2 VwGVG ist somit zunächst die Frage, ob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht die neuerlichen Anträge auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.Infolge des in Paragraph 17, VwGVG normierten Ausschlusses der Anwendbarkeit des 4. Hauptstücks des AVG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, welcher auch die in Paragraph 68, Absatz eins, AVG normierte Zurückweisung wegen entschiedener Sache umfasst, kommt eine unmittelbare Zurückweisung einer Angelegenheit aufgrund der genannten Bestimmung durch das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich nicht in Betracht. Davon unberührt bleibt, dass das Verwaltungsgericht im Verfahren über Bescheidbeschwerden zur Überprüfung der rechtmäßigen Anwendung von Paragraph 68, AVG in Bescheiden durch die Verwaltungsbehörde berufen ist vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Paragraph 7, BFA-VG, K10.; vergleiche auch VfSlg. 19.882 aus 2014,). Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens im Sinne des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG ist somit zunächst die Frage, ob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht die neuerlichen Anträge auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat.
In Beschwerdeverfahren über zurückweisende Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG ist "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht die Frage, ob die Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrags auf internationalen Schutz durch die erstinstanzliche Behörde gemäß § 68 Abs. 1 AVG zu Recht erfolgt ist, ob die Behörde also auf Grundlage des von ihr zu berücksichtigenden Sachverhalts zu Recht davon ausgegangen ist, dass im Vergleich zum rechtskräftig entschiedenen vorangegangenen Verfahren auf internationalen Schutz keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten ist.In Beschwerdeverfahren über zurückweisende Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, AVG ist "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht die Frage, ob die Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrags auf internationalen Schutz durch die erstinstanzliche Behörde gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zu Recht erfolgt ist, ob die Behörde also auf Grundlage des von ihr zu berücksichtigenden Sachverhalts zu Recht davon ausgegangen ist, dass im Vergleich zum rechtskräftig entschiedenen vorangegangenen Verfahren auf internationalen Schutz keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten ist.
Gelangt das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass die Behörde nicht von entschiedener Sache hätte ausgehen dürfen, sondern aufgrund des Vorliegens neuer Sachverhaltselemente eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz hätte durchführen müssen, hat es den zurückweisenden Bescheid auf Grundlage des für zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren anzuwendenden § 21 Abs. 3 BFA-VG zu beheben, wodurch das Verfahren vor der Behörde zugelassen ist und eine neuerliche Zurückweisung des Antrages gemäß § 68 AVG unzulässig wird. Hingegen ist dem Bundesverwaltungsgericht ein inhaltlicher Abspruch über den zugrundeliegenden Antrag auf internationalen Schutz in einem Beschwerdeverfahren über einen zurückweisenden Bescheid nach § 68 AVG verwehrt, weil diesfalls die Sache des Beschwerdeverfahrens überschritten würde (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 7 BFA-VG, K11., K17.).Gelangt das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass die Behörde nicht von entschiedener Sache hätte ausgehen dürfen, sondern aufgrund des Vorliegens neuer Sachverhaltselemente eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz hätte durchführen müssen, hat es den zurückweisenden Bescheid auf Grundlage des für zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren anzuwendenden Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG zu beheben, wodurch das Verfahren vor der Behörde zugelassen ist und eine neuerliche Zurückweisung des Antrages gemäß Paragraph 68, AVG unzulässig wird. Hingegen ist dem Bundesverwaltungsgericht ein inhaltlicher Abspruch über den zugrundeliegenden Antrag auf internationalen Schutz in einem Beschwerdeverfahren über einen zurückweisenden Bescheid nach Paragraph 68, AVG verwehrt, weil diesfalls die Sache des Beschwerdeverfahrens überschritten würde vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Paragraph 7, BFA-VG, K11., K17.).
Bei einer Überprüfung einer gemäß § 68 Abs. 1 AVG bescheidmäßig abgesprochenen Zurückweisung eines Asylantrages hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleich bleibender Sach- und Rechtslage stützen dürfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhalts nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können im Rechtsmittelverfahren nicht neu geltend gemacht werden (s. zB VwSlg. 5642A; VwGH 23.05.1995, 94/04/0081; zur Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens s. VwSlg. 12799 A). Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, 99/01/0400; 07.06.2000, 99/01/0321).Bei einer Überprüfung einer gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG bescheidmäßig abgesprochenen Zurückweisung eines Asylantrages hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleich bleibender Sach- und Rechtslage stützen dürfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhalts nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können im Rechtsmittelverfahren nicht neu geltend gemacht werden (s. zB VwSlg. 5642A; VwGH 23.05.1995, 94/04/0081; zur Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens s. VwSlg. 12799 A). Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, 99/01/0400; 07.06.2000, 99/01/0321).
Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Entscheidungsrelevanz zukommen (vgl. VwGH 15.12.1992, 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, 92/12/0127; 23.11.1993, 91/04/0205; 26.04.1994, 93/08/0212; 30.01.1995, 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, 83/07/0274; 21.02.1991, 90/09/0162; 10.06.1991, 89/10/0078; 04.08.1992, 88/12/0169; 18.03.1994, 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A, VwGH 05.05.1960, 1202/58; 03.12.1990, 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung – obgleich auch diese Möglichkeit besteht – nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung hat zumindest einen "glaubhaften Kern" aufzuweisen, dem Asylrelevanz zukommt (VwGH 21.3.2006, 2006/01/0028, sowie VwGH 18.6.2014, Ra 2014/01/0029, mwN). Neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach § 68 AVG ist von der "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht umfasst und daher unbeachtlich (VwGH vom 24.6.2014, Ra 2014/19/0018, mwN).Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Entscheidungsrelevanz zukommen vergleiche VwGH 15.12.1992, 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, 92/12/0127; 23.11.1993, 91/04/0205; 26.04.1994, 93/08/0212; 30.01.1995, 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, 83/07/0274; 21.02.1991, 90/09/0162; 10.06.1991, 89/10/0078; 04.08.1992, 88/12/0169; 18.03.1994, 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A, VwGH 05.05.1960, 1202/58; 03.12.1990, 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung – obgleich auch diese Möglichkeit besteht – nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung hat zumindest einen "glaubhaften Kern" aufzuweisen, dem Asylrelevanz zukommt (VwGH 21.3.2006, 2006/01/0028, sowie VwGH 18.6.2014, Ra 2014/01/0029, mwN). Neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach Paragraph 68, AVG ist von der "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht umfasst und daher unbeachtlich (VwGH vom 24.6.2014, Ra 2014/19/0018, mwN).
Als Vergleichsbescheid (Vergleichserkenntnis) ist der Bescheid (das Erkenntnis) heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde (vgl. in Bezug auf mehrere Folgeanträge VwGH 26.07.2005, 2005/20/0226, mwN). Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die – falls feststellbar – zu einem anderen Ergebnis als im ersten Verfahren führen kann, wobei die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen muss, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (vgl. VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391, mwN). Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers (und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden) auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen. (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467; vgl. auch VwGH 17.09.2008, 2008/23/0684; 19.02.2009, 2008/01/0344).Als Vergleichsbescheid (Vergleichserkenntnis) ist der Bescheid (das Erkenntnis) heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde vergleiche in Bezug auf mehrere Folgeanträge VwGH 26.07.2005, 2005/20/0226, mwN). Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die – falls feststellbar – zu einem anderen Ergebnis als im ersten Verfahren führen kann, wobei die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen muss, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann vergleiche VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391, mwN). Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers (und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden) auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen. (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467; vergleiche auch VwGH 17.09.2008, 2008/23/0684; 19.02.2009, 2008/01/0344).
Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vgl. VwGH 20.03.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit einem solchen Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH 07.06.2000, 99/01/0321).Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vergleiche VwGH 20.03.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit einem solchen Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt vergleiche VwGH 07.06.2000, 99/01/0321).
Ein auf das AsylG 2005 gestützter Antrag auf internationalen Schutz ist nicht bloß auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, sondern hilfsweise – für den Fall der Nichtzuerkennung dieses Status – auch auf die Gewährung von subsidiärem Schutz gerichtet. Dies wirkt sich ebenso bei der Prüfung eines Folgeantrages nach dem AsylG 2005 aus: Asylbehörden sind verpflichtet, Sachverhaltsänderungen nicht nur in Bezug auf den Asylstatus, sondern auch auf den subsidiären Schutzstatus zu prüfen (vgl. VfGH 29.06.2011, U 1533/10; VwGH 19.02.2009, 2008/01/0344 mwN).Ein auf das AsylG 2005 gestützter Antrag auf internationalen Schutz ist nicht bloß auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, sondern hilfsweise – für den Fall der Nichtzuerkennung dieses Status – auch auf die Gewährung von subsidiärem Schutz gerichtet. Dies wirkt sich ebenso bei der Prüfung eines Folgeantrages nach dem AsylG 2005 aus: Asylbehörden sind verpflichtet, Sachverhaltsänderungen nicht nur in Bezug auf den Asylstatus, sondern auch auf den subsidiären Schutzstatus zu prüfen vergleiche VfGH 29.06.2011, U 1533/10; VwGH 19.02.2009, 2008/01/0344 mwN).
3.1.2. Der Beschwerdeführer stütze seinen Antrag vom 04.08.2016 auf internationalen Schutz darauf, dass er als Polizist in Afghanistan von den Taliban bedroht worden sei. Sein Bruder, der auch Polizist gewesen sei, sei von den Taliban getötet worden.
Dieser Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde durch das Bundesamt mit der wesentlichen Begründung rechtskräftig abgewiesen, dass die Aussagen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft seien, weil sein Verhalten für eine Person, welche aus Konventionsgründen fürchte, ganz untypisch sei. Hätte der Beschwerdeführer ein tatsächliches Interesse an Gewährung von internationalem Schutz, hätte er jegliches Verhalten unterlassen, welches einen negativen Ausgang des Verfahrens erwirken würde. Es konnte keine Bedrohungssituation, sei es von privater oder staatlicher Seite, glaubhaft gemacht werden.
Im Rahmen der Befragung des Beschwerdeführers zu seinem neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz gab der Beschwerdeführers an, sich auf die im ersten Verfahren vorgebrachten Fluchtgründe zu stützen; er brachte vor, dass er für die Regierung als Polizist gearbeitet habe . Sein Bruder sei von den Taliban getötet worden. Der Beschwerdeführer sei von den Taliban bedroht worden. Er legte im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme folgende Dokumente vor:
einen Polizeiausweis des Beschwerdeführers aus Afghanistan; eine Bestätigung über die Polizeiausbildung in Afghanistan; Fotos des verstorbenen Bruders; ein Foto von der Leiche des Bruders; der ebenfalls Polizist gewesen sei; Fotos von den Kindern des Bruders; ein Lobzeugnis der Polizei aus Afghanistan; eine Bestätigung, dass der Bruder des Beschwerdeführers getötet worden sei; ein Schreiben des Innenministeriums von Afghanistan, dass der Bruder des Beschwerdeführers getötet worden sei und ein Teilnahmezertifikat für "Deutsch für Migranten – Alphabetisierung"
3.1.2.1. Entgegen der in den gegenständlichen Beschwerden vertretenen Auffassung behauptet der Beschwerdeführer keinen neuen Sachverhalt im Sinne der unter Pkt. II.3.1. dargelegten Judikatur, sondern machen lediglich denselben Fluchtgrund unter Bekräftigung des im ersten Verfahren angeführten Sachverhalts geltend. Er behauptet – soweit er sich auf die vorgelegten Dokumente bezieht, die der Beschwerdeführer infolge des bereits im ersten Asylverfahren erstatteten Fluchtvorbringens erhalten habe – bloß dessen "Fortbestehen und Weiterwirken" (vgl. VwGH 20.03.2003, 99/20/0480) und beabsichtige im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung des mit Bescheid vom 15.09.2016 bereits rechtskräftig entschiedenen Antrags auf internationalen Schutz (vgl. VwGH 07.06.2000, 99/01/0321).3.1.2.1. Entgegen der in den gegenständlichen Beschwerden vertretenen Auffassung behauptet der Beschwerdeführer keinen neuen Sachverhalt im Sinne der unter Pkt. römisch zwei.3.1. dargelegten Judikatur, sondern machen lediglich denselben Fluchtgrund unter Bekräftigung des im ersten Verfahren angeführten Sachverhalts geltend. Er behauptet – soweit er sich auf die vorgelegten Dokumente bezieht, die der Beschwerdeführer infolge des bereits im ersten Asylverfahren erstatteten Fluchtvorbringens erhalten habe – bloß dessen "Fortbestehen und Weiterwirken" vergleiche VwGH 20.03.2003, 99/20/0480) und beabsichtige im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung des mit Bescheid vom 15.09.2016 bereits rechtskräftig entschiedenen Antrags auf internationalen Schutz vergleiche VwGH 07.06.2000, 99/01/0321).
Selbst wenn man dieses Vorbringen als neu geltend gemachte Sache sähe, käme ihm schon vor dem Hintergrund der im genannten Bescheid als vollinhaltlich unglaubhaft gewürdigten Angaben betreffend die im ersten Verfahren erstatteten Fluchtgründe kein glaubhafter Kern im Sinne der angeführten Judikatur zu. Außerdem ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass die vom Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren vorgelegten Dokumente nicht belegen konnten, dass der Beschwerdeführer als Polizist von den Taliban bedroht wurde. Weitere Beweise bezüglich der Bedrohungen konnte der Beschwerdeführer nicht vorlegen. Auch konnte er die Bedrohungen nicht konkretisieren und blieb bei seinen Ausführungen vage und detailllos. Dass die Drohanrufe, die er auf seinem Handy gespeichert haben soll verloren gegangen seien ist als Schutzbehauptung zu werten, da er sich in den Einvernahmen bezüglich des Verlustes des Handys widerspricht.
3.1.2.2. Wie unter Pkt. II.3.1.1. bereits dargelegt, ist eine neuerliche Sachentscheidung nur bei einer solchen Änderung des Sachverhalts geboten, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung der Anträge auf internationalen Schutz gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann.3.1.2.2. Wie unter Pkt. römisch zwei.3.1.1. bereits dargelegt, ist eine neuerliche Sachentscheidung nur bei einer solchen Änderung des Sachverhalts geboten, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung der Anträge auf internationalen Schutz gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann.
Soweit der Beschwerdeführer im Zuge seines neuerlichen Antrags auf internationalen Schutz Dokumente vorlegt, macht er damit keinen Umstand geltend, der in Hinblick auf internationalen Schutz relevant wäre. Der Beschwerdeführer berichtet in der Einvernahme vor der belangten Behörde nur unsubstantiiert und vage über eine etwaige Bedrohung durch die Taliban und auch durch die Beschwerde wurde nicht näher konkretisiert. Die vorgelegten Urkunden konnten eine persönliche Bedrohung des Beschwerdeführers nicht belegen. Auch der Verweis des Beschwerdeführers auf Aufzeichnungen auf seinem Handy begründet für sich genommen kein neues Vorbringen, das zu einer positiven Beurteilung seines neuerlichen Antrags auf internationalen Schutz führen würde, insbesondere weil das Handy nicht mehr vorhanden ist und der Verlust des Handy vom Beschwerdeführer nicht plausibel erklärt werden kann, vielmehr verstrickt er sich diesbezüglich in Widersprüche.
3.1.3. Insoweit die neuerlichen Anträge der Beschwerdeführer unter dem Blickwinkel des Refoulementschutzes (§ 8 AsylG) zu betrachten sind, ist auszuführen, dass auch im Hinblick auf Art. 3 EMRK keine Anhaltspunkte erkennbar sind, wonach die Rückführung des Beschwerdeführers nach Afghanistan zu einer Situation führen würde, die eine Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK mit sich brächte.3.1.3. Insoweit die neuerlichen Anträge der Beschwerdeführer unter dem Blickwinkel des Refoulementschutzes (Paragraph 8, AsylG) zu betrachten sind, ist auszuführen, dass auch im Hinblick auf Artikel 3, EMRK keine Anhaltspunkte erkennbar sind, wonach die Rückführung des Beschwerdeführers nach Afghanistan zu einer Situation führen würde, die eine Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK mit sich brächte.
Aus den Länderfeststellungen Afghanistan ergeben sich keine Gründe für die Annahme, dass jeder zurückkehrende Staatsbürger der reellen Gefahr einer Gefährdung gemäß Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre, sodass nicht von einem Rückführungshindernis im Lichte der Art. 2 und 3 EMRK auszugehen ist. Dem Bundesamt ist aufgrund der herangezogenen Länderberichte darin beizupflichten, dass sich die Lage im Herkunftsstaat seit der Entscheidung im ersten Asylverfahren nicht wesentlich geändert – und vor allem nicht verschlechtert – hat. Auch hinsichtlich seines Gesundheitszustands brachte der Beschwerdeführer keine maßgeblichen Änderungen vor, zumal der Beschwerdeführer angab, im Wesentlichen gesund zu sein und an keinen Krankheiten zu leiden. Diesbezüglich brachte der Beschwerdeführer auch nichts vor.Aus den Länderfeststellungen Afghanistan ergeben sich keine Gründe für die Annahme, dass jeder zurückkehrende Staatsbürger der reellen Gefahr einer Gefährdung gemäß Artikel 3, EMRK ausgesetzt wäre, sodass nicht von einem Rückführungshindernis im Lichte der Artikel 2 und 3 EMRK auszugehen ist. Dem Bundesamt ist aufgrund der herangezogenen Länderberichte darin beizupflichten, dass sich die Lage im Herkunftsstaat seit der Entscheidung im ersten Asylverfahren nicht wesentlich geändert – und vor allem nicht verschlechtert – hat. Auch hinsichtlich seines Gesundheitszustands brachte der Beschwerdeführer keine maßgeblichen Änderungen vor, zumal der Beschwerdeführer angab, im Wesentlichen gesund zu sein und an keinen Krankheiten zu leiden. Diesbezüglich brachte der Beschwerdeführer auch nichts vor.
3.1.4. Da weder in der maßgeblichen Sachlage – und zwar im Hinblick sowohl auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre der Beschwerdeführer gelegen ist, als auch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist – noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Anliegens nicht von vornherein als ausgeschlossen scheinen ließe, liegt entschiedene Sache vor, über welche nicht neuerlich meritorisch zu entscheiden ist. Die Zurückweisung der Anträge auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache erfolgte durch das Bundesamt daher zu Recht.
3.2. Zu Spruchpunkt III.:3.2. Zu Spruchpunkt römisch drei.:
3.2.1. Vorauszuschicken ist, dass das Bundesamt zu Recht davon ausgeht, dass auch Zurückweisungen von Anträgen auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 – soweit die sonstigen Voraussetzungen dafür vorliegen – mit Rückkehrentscheidungen zu verbinden sind (siehe VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082).3.2.1. Vorauszuschicken ist, dass das Bundesamt zu Recht davon ausgeht, dass auch Zurückweisungen von Anträgen auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 – soweit die sonstigen Voraussetzungen dafür vorliegen – mit Rückkehrentscheidungen zu verbinden sind (siehe VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082).
3.2.2. Im Sinne der angeführten Judikatur ist dabei gemäß § 58 Abs. 1 AsylG 2005 zunächst die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen nicht vor, weil der Aufenthalt ds Beschwerdeführers weder seit mindestens einem Jahr gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist noch der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt iSd § 57 Abs. 1 Z 3 FPG wurden. Weder hat der Beschwerdeführer das Vorliegen eines der Gründe des § 57 FPG behauptet noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhalts im Ermittlungsverfahren hervor.3.2.2. Im Sinne der angeführten Judikatur ist dabei gemäß Paragraph 58, Absatz eins, AsylG 2005 zunächst die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 liegen nicht vor, weil der Aufenthalt ds Beschwerdeführers weder seit mindestens einem Jahr gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG geduldet noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist noch der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt iSd Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, FPG wurden. Weder hat der Beschwerdeführer das Vorliegen eines der Gründe des Paragraph 57, FPG behauptet noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhalts im Ermittlungsverfahren hervor.
3.2.3. Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 ist, dass dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iSd Art. 8 EMRK geboten ist. Nur bei Vorliegen dieser Voraussetzung kommt ein Abspruch über einen Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 überhaupt in Betracht (vgl. VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).3.2.3. Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 ist, dass dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG iSd Artikel 8, EMRK geboten ist. Nur bei Vorliegen dieser Voraussetzung kommt ein Abspruch über einen Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG 2005 überhaupt in Betracht vergleiche VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).
3.2.3.1. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.3.2.3.1. Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung – nunmehr Rückkehrentscheidung – nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung – nunmehr Rückkehrentscheidung – nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen vergleiche VfSlg. 18.224 aus 2007,; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).
3.2.3.2. Was einen allfälligen Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers betrifft, ist Folgendes festzuhalten:
3.2.3.2.1. Vom Prüfungsumfang des Begriffs des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).3.2.3.2.1. Vom Prüfungsumfang des Begriffs des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Artikel 8, EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).
Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte entsteht ein von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschütztes Familienleben zwischen Eltern und Kind mit dem Zeitpunkt der Geburt. Diese besonders geschützte Verbindung kann in der Folge nur unter außergewöhnlichen Umständen als aufgelöst betrachtet werden. Das Auflösen einer Hausgemeinschaft von Eltern und volljährigen Kindern alleine führt jedenfalls nicht zur Beendigung des Familienlebens im Sinn von Art. 8 Abs. 1 EMRK, solange nicht jede Bindung gelöst ist (EGMR 24.04.1996, Boughanemi, Appl 22070/93 [Z33 und 35]). Für das Bestehen eines Familienlebens zwischen Eltern und Kindern im Sinn der Rechtsprechung des EGMR kommt es also nicht darauf an, dass ein "qualifiziertes und hinreichend stark ausgeprägtes Nahverhältnis" besteht, sondern darauf, ob jede Verbindung gelöst wurde (vgl. VfGH 12.03.2014, U 1904/2013).Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte entsteht ein von Artikel 8, Absatz eins, EMRK geschütztes Familienleben zwischen Eltern und Kind mit dem Zeitpunkt der Geburt. Diese besonders geschützte Verbindung kann in der Folge nur unter außergewöhnlichen Umständen als aufgelöst betrachtet werden. Das Auflösen einer Hausgemeinschaft von Eltern und volljährigen Kindern alleine führt jedenfalls nicht zur Beendigung des Familienlebens im Sinn von Artikel 8, Absatz eins, EMRK, solange nicht jede Bindung gelöst ist (EGMR 24.04.1996, Boughanemi, Appl 22070/93 [Z33 und 35]). Für das Bestehen eines Familienlebens zwischen Eltern und Kindern im Sinn der Rechtsprechung des EGMR kommt es also nicht darauf an, dass ein "qualifiziertes und hinreichend stark ausgeprägtes Nahverhältnis" besteht, sondern darauf, ob jede Verbindung gelöst wurde vergleiche VfGH 12.03.2014, U 1904 aus 2013,).
3.2.3.2.2. Im gegenständlichen Verfahren konnten keine Personen festgestellt werden, mit welchen der Beschwerdeführer im gemeinsamen Haushalt lebt oder zu denen ein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis besteht oder mit welchen ein im Sinne des Art. 8 EMRK relevantes Familienleben geführt wird. Dies Ausweisung stellt daher insgesamt keinen Eingriff in das in Art. 8 EMRK gewährleistetes Rechts auf Achtung des Familienlebens dar.3.2.3.2.2. Im gegenständlichen Verfahren konnten keine Personen festgestellt werden, mit welchen der Beschwerdeführer im gemeinsamen Haushalt lebt oder zu denen ein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis besteht oder mit welchen ein im Sinne des Artikel 8, EMRK relevantes Familienleben geführt wird. Dies Ausweisung stellt daher insgesamt keinen Eingriff in das in Artikel 8, EMRK gewährleistetes Rechts auf Achtung des Familienlebens dar.
3.2.3.3. Die aufenthaltsbeendenden Maßnahmen könnten daher allenfalls lediglich in das Privatleben des Beschwerdeführers eingreifen.
3.2.3.3.1. Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua. v. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.3.2.3.3.1. Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua. v. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, weil – abseits familiärer Umstände – eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479, davon aus, dass "der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [ ] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte". Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055 ua. mwH).Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, weil – abseits familiärer Umstände – eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479, davon aus, dass "der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [ ] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte". Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt vergleiche VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055 ua. mwH).
Außerdem ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 mwN).Außerdem ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist vergleiche VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 mwN).
Sowohl der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte als auch der Verwaltungsgerichtshof stellen in ihrer Rechtsprechung darauf ab, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die betroffenen Personen bewusst waren, der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes sei derart, dass der Fortbestand des Familienlebens im Gastland von vornherein unsicher ist (VwGH 30.04.2009, 2009/21/086; VwGH 19.02.2009, 2008/18/0721, und die dort zitierte EGMR-Judikatur).
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner langjährigen Rechtsprechung zu Ausweisungen Fremder wiederholt ausgesprochen, dass die EMRK Fremden nicht das Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Land garantiert und die Konventionsstaaten im Allgemeinen nicht verpflichtet sind, die Wahl des Aufenthaltslandes durch Einwanderer zu respektieren und auf ihrem Territorium die Familienzusammenführung zu gestatten. Dennoch könne in einem Fall, der sowohl die Achtung des Familienlebens, als auch Fragen der Einwanderung betrifft, der Umfang der staatlichen Verpflichtung, Familienangehörigen von im Staat ansässigen Personen Aufenthalt zu gewähren, – je nach der Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse – variieren (vgl. z.B. EGMR 05.09.2000, Solomon v. Niederlande, Appl. 44328/98; EGMR 09.10.2003, Slivenko v. Lettland, Appl. 48321/99; EGMR 22.04.2004, Radovanovic v. Österreich, Appl. 42703/98; EGMR 31.01.2006, da Silva und HoogkamerDer Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner langjährigen Rechtsprechung zu Ausweisungen Fremder wiederholt ausgesprochen, dass die EMRK Fremden nicht das Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Land garantiert und die Konventionsstaaten im Allgemeinen nicht verpflichtet sind, die Wahl des Aufenthaltslandes durch Einwanderer zu respektieren und auf ihrem Territorium die Familienzusammenführung zu gestatten. Dennoch könne in einem Fall, der sowohl die Achtung des Familienlebens, als auch Fragen der Einwanderung betrifft, der Umfang der staatlichen Verpflichtung, Familienangehörigen von im Staat ansässigen Personen Aufenthalt zu gewähren, – je nach der Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse – variieren vergleiche z.B. EGMR 05.09.2000, Solomon v. Niederlande, Appl. 44328/98; EGMR 09.10.2003, Slivenko v. Lettland, Appl. 48321/99; EGMR 22.04.2004, Radovanovic v. Österreich, Appl. 42703/98; EGMR 31.01.2006, da Silva und Hoogkamer
3.2.3.3.2. Im vorliegenden Fall haltet sich der Beschwerdeführer seit 14.03.2017 durchgehend in Österreich auf. Der Beschwerdeführer befindet sich daher rund 8 ¿ Monate in Österreich. Abgesehen von der kurzen Aufenthaltsdauer im österreichischen Bundesgebiet haben sich im gegenständlichen Verfahren keine Hinweise auf vorliegende und besondere gewichtige private Interessen an einem Verbleib in Österreich ergeben. Insbesondere erfolgte die Einreise in das österreichische Bundesgebiet illegal, der Beschwerdeführer muss sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus in Österreich bewusst sein und es sind im vorliegenden Fall auch keine Anhaltspunkte für eine Integrationsverfestigung in Österreich ersichtlich.
Dass der Beschwerdeführer strafgerichtlich unbescholten ist, vermag hingegen weder sein persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (zB VwGH 25.02.2010, 2009/21/0070; 13.10.2011, 2009/22/0273; 19.04.2012, 2011/18/0253).
Was den Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet betrifft, ist festzuhalten, dass dieser – nach illegaler Einreise– nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des bloß vorübergehenden Aufenthaltsrechts in seinen Asylverfahren verfügte. Spätestens nach Überstellung von Deutschland nach Österreich hat der Beschwerdeführer von seinem erfolglosen ersten Antrag auf internationalen Schutz erfahren.
Die Dauer der Verfahren überstieg im vorliegenden Fall auch nicht das Maß dessen, was für ein rechtsstaatlich geordnetes, den verfassungsrechtlichen Vorgaben an Sachverhaltsermittlungen und Rechtschutzmöglichkeiten entsprechendes Asylverfahren angemessen ist. Es liegt somit jedenfalls kein Fall vor, in dem die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung angesichts der langen Verfahrensdauer oder der langjährigen Duldung des Aufenthaltes im Inland nicht mehr hinreichendes Gewicht haben, die Rückkehrentscheidung als "in einer demokratischen Gesellschaft notwendig" erscheinen zu lassen (vgl. VfSlg. 18.499/2008, 19.752/2013; EGMR 04.12.2012, Butt v. Norwegen, Appl. 47.017/09, Z 85 f.). In Zusammenhang mit den wiederholten – unbegründeten – Asylantragstellungen ist zudem festzuhalten, dass auch der Verfassungsgerichtshof die Ansicht vertritt, ein allein durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt könne keinen Rechtsanspruch aus Art. 8 EMRK bewirken, zumal eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde (VfSlg. 19.086/2010 mwH).Die Dauer der Verfahren überstieg im vorliegenden Fall auch nicht das Maß dessen, was für ein rechtsstaatlich geordnetes, den verfassungsrechtlichen Vorgaben an Sachverhaltsermittlungen und Rechtschutzmöglichkeiten entsprechendes Asylverfahren angemessen ist. Es liegt somit jedenfalls kein Fall vor, in dem die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung angesichts der langen Verfahrensdauer oder der langjährigen Duldung des Aufenthaltes im Inland nicht mehr hinreichendes Gewicht haben, die Rückkehrentscheidung als "in einer demokratischen Gesellschaft notwendig" erscheinen zu lassen vergleiche VfSlg. 18.499 aus 2008,, 19.752 aus 2013,; EGMR 04.12.2012, Butt v. Norwegen, Appl. 47.017/09, Ziffer 85, f.). In Zusammenhang mit den wiederholten – unbegründeten – Asylantragstellungen ist zudem festzuhalten, dass auch der Verfassungsgerichtshof die Ansicht vertritt, ein allein durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt könne keinen Rechtsanspruch aus Artikel 8, EMRK bewirken, zumal eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde (VfSlg. 19.086 aus 2010, mwH).
Insofern kann der Dauer des Aufenthalts des Beschwerdeführers – isoliert betrachtet – keine hervorgehobene Bedeutung für seinen Verbleib im Bundesgebiet zugemessen werden, zumal die aufgezeigten Umstände, wie sich die Beschwerdeführer diese Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet erwirkten, stark zu seinen Ungunsten ins Gewicht fällt.
Zudem ist bezüglich des Beschwerdeführers festzuhalten, dass er sich bei seinem Aufenthalt im Bundesgebiet und dem Setzen seiner Integrationsschritte stets seines unsicheren bzw. unrechtmäßigen Aufenthaltsstatus bewusst sein musste: er durften sich hier bisher nur aufgrund seiner Anträge auf internationalen Schutz aufhalten, die als unbegründet abzuweisen waren (vgl. zB VwGH 20.02.2004, 2003/18/0347; 26.02.2004, 2004/21/0027; 27.04.2004, 2000/18/0257; vgl. auch EGMR 08.04.2008, Nnyanzi v. Vereinigtes Königreich, Appl. 21878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen). Auch der Verfassungsgerichtshof misst in ständiger Rechtsprechung dem Umstand im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine, über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein (VfSlg 18.224/2007, 18.382/2008, 19.086/2010, 19.752/2013).Zudem ist bezüglich des Beschwerdeführers festzuhalten, dass er sich bei seinem Aufenthalt im Bundesgebiet und dem Setzen seiner Integrationsschritte stets seines unsicheren bzw. unrechtmäßigen Aufenthaltsstatus bewusst sein musste: er durften sich hier bisher nur aufgrund seiner Anträge auf internationalen Schutz aufhalten, die als unbegründet abzuweisen waren vergleiche zB VwGH 20.02.2004, 2003/18/0347; 26.02.2004, 2004/21/0027; 27.04.2004, 2000/18/0257; vergleiche auch EGMR 08.04.2008, Nnyanzi v. Vereinigtes Königreich, Appl. 21878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen). Auch der Verfassungsgerichtshof misst in ständiger Rechtsprechung dem Umstand im Rahmen der Interessenabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine, über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein (VfSlg 18.224 aus 2007,, 18.382 aus 2008,, 19.086 aus 2010,, 19.752 aus 2013,).
Das Bundesverwaltungsgericht vermag somit keine unzumutbaren Härten in einer Rückkehr des Beschwerdeführers in sein Herkunftsstaat zu erkennen.
3.2.3.3.3. Den privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (zB VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251).3.2.3.3.3. Den privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu (zB VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251).
Die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf, wiegen – insbesondere im vorliegenden Fall, in dem der Beschwerdeführer seinen Aufenthalt in Österreich nur durch das Stellen eines neuerlich unbegründeter Antrags auf internationalen Schutz verlängerte – nach den unter Pkt. II. 3.3.3.3.2. dargelegten Erwägungen schwerer als die Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich.Die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf, wiegen – insbesondere im vorliegenden Fall, in dem der Beschwerdeführer seinen Aufenthalt in Österreich nur durch das Stellen eines neuerlich unbegründeter Antrags auf internationalen Schutz verlängerte – nach den unter Pkt. römisch zwei. 3.3.3.3.2. dargelegten Erwägungen schwerer als die Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich.
Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet seiner persönlichen Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordneten Rückkehrentscheidungen eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, wonach im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet seiner persönlichen Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordneten Rückkehrentscheidungen eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, wonach im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.
3.2.3.4. Die Erlassung von Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 FPG stellt sohin keine Verletzung der Beschwerdeführer in ihrem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK dar. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG ist daher nicht nur nicht geboten, sondern es war dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auch verwehrt, über diesen überhaupt abzusprechen (vgl. VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).3.2.3.4. Die Erlassung von Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 52, FPG stellt sohin keine Verletzung der Beschwerdeführer in ihrem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK dar. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG ist daher nicht nur nicht geboten, sondern es war dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auch verwehrt, über diesen überhaupt abzusprechen vergleiche VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).
3.2.4. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG setzt weiters voraus, dass kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und der Beschwerdeführer kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Zusammenhang gegeben.3.2.4. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG setzt weiters voraus, dass kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt und der Beschwerdeführer kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Zusammenhang gegeben.
3.2.5. Mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist gemäß § 52 Abs. 9 FPG gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung gemäß § 46 leg.cit. in einen bestimmten Staat zulässig ist.3.2.5. Mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, leg.cit. in einen bestimmten Staat zulässig ist.
3.2.5.1. Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Dies entspricht dem Tatbestand des § 8 Abs. 1 AsylG 2005. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhalts wurde bereits mit Bescheid vom 15.09.2016 rechtskräftig verneint. Weitere einschlägige Vorbringen wurden mit dem gegenständlichen Folgeantrag nicht erstattet; auch die von der belangten Behörde angeführten Länderfeststellungen lassen nicht auf solche Bedrohungen schließen.3.2.5.1. Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK oder das 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Dies entspricht dem Tatbestand des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhalts wurde bereits mit Bescheid vom 15.09.2016 rechtskräftig verneint. Weitere einschlägige Vorbringen wurden mit dem gegenständlichen Folgeantrag nicht erstattet; auch die von der belangten Behörde angeführten Länderfeststellungen lassen nicht auf solche Bedrohungen schließen.
3.2.5.2. Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 2 FPG unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestünde eine innerstaatliche Fluchtalternative. Dies entspricht dem Tatbestand des § 3 AsylG. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhaltes wurde ebenso mit Bescheid vom 15.09.2016 aufgrund der Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers rechtskräftig verneint. Maßgebliche Änderungen des Sachverhalts haben sich – weder in der Person der Beschwerdeführer noch in der allgemeinen Lage in Afghanistan ergeben.3.2.5.2. Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß Paragraph 50, Absatz 2, FPG unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestünde eine innerstaatliche Fluchtalternative. Dies entspricht dem Tatbestand des Paragraph 3, AsylG. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhaltes wurde ebenso mit Bescheid vom 15.09.2016 aufgrund der Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers rechtskräftig verneint. Maßgebliche Änderungen des Sachverhalts haben sich – weder in der Person der Beschwerdeführer noch in der allgemeinen Lage in Afghanistan ergeben.
3.2.5.3. Die Abschiebung ist schließlich nach § 50 Abs. 3 FPG unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine derartige Empfehlung besteht für die Afghanistan nicht.3.2.5.3. Die Abschiebung ist schließlich nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine derartige Empfehlung besteht für die Afghanistan nicht.
3.2.5.4. Die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan ist daher zulässig.
3.2.6. Ebenso rechtmäßig ging das Bundesamt davon aus, dass bei Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz vom 14.03.2017 gemäß § 55 Abs. 1a FPG 2005 keine Frist für die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführer festzusetzen war.3.2.6. Ebenso rechtmäßig ging das Bundesamt davon aus, dass bei Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz vom 14.03.2017 gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG 2005 keine Frist für die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführer festzusetzen war.
3.2.7. Somit war die Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 57, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG und § 52 Abs. 2 FPG sowie § 52 Abs. 9 iVm § 46 und § 55 Abs. 1a FPG als unbegründet abzuweisen.3.2.7. Somit war die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 57,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG und Paragraph 52, Absatz 2, FPG sowie Paragraph 52, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 46 und Paragraph 55, Absatz eins a, FPG als unbegründet abzuweisen.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A wiedergegeben (siehe insbesondere VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082, wonach auch Zurückweisungen von Anträgen auf internationalen Schutz gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 mit Rückkehrentscheidungen zu verbinden seien.). Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A wiedergegeben (siehe insbesondere VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082, wonach auch Zurückweisungen von Anträgen auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 mit Rückkehrentscheidungen zu verbinden seien.). Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Schlagworte
Glaubwürdigkeit, Identität der Sache, Interessenabwägung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W252.2171473.1.01Zuletzt aktualisiert am
18.12.2017