Entscheidungsdatum
25.10.2017Norm
AsylG 2005 §7Spruch
L519 2162285-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Iran, vertreten durch RA Dr. Helmut BLUM, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.05.2017, Zl. 820109801 - 170503034, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Iran, vertreten durch RA Dr. Helmut BLUM, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.05.2017, Zl. 820109801 - 170503034, zu Recht erkannt:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird gem. § 28 Abs. 3 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBL I 33/2013 idgF der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird gem. Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBL römisch eins 33 aus 2013, idgF der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (BF) reiste im Jänner 2012 nicht rechtmäßig in Österreich ein und legte einen nationalen Führerschein, Personalausweis und Militärausweis vor. Am 26.01.2012 stellte er einen Antrag auf internationalen Schutz und begründete diesen damit, dass sein Bruder seit vier Jahren in Salzburg lebe, wo dieser zum Christentum konvertiert sei. Dadurch sei der BF selbst neugierig auf diesen Glauben geworden und habe mit einer Bekannten im Iran eine Kirche aufgesucht. Beim zweiten Treffen in einer solchen Hauskirche seien Personen in Zivil gekommen, der BF hätte jedoch mit seiner Bekannten fliehen können. Vom Hauseigentümer, in dessen Haus die Versammlung stattgefunden hätte, habe man dann nichts mehr gehört, weshalb der BF aus dem Iran geflohen sei.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 28.09.2012, Zl. 12 01.098-BAS wurde dem BF der Status eines Asylberechtigten zuerkannt und festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
2. Am 18.04.2017 langte beim BFA eine Verständigung der Bundespolizei Flughafen XXXX ein, wonach der BF am XXXX2017 am Flughafen XXXX bei der Passkontrolle seinen (österreichischen) Konventionsreisepass samt türkischem Visum vorgewiesen hat und im weiteren Verlauf Ungereimtheiten aufgetreten sind.2. Am 18.04.2017 langte beim BFA eine Verständigung der Bundespolizei Flughafen römisch 40 ein, wonach der BF am XXXX2017 am Flughafen römisch 40 bei der Passkontrolle seinen (österreichischen) Konventionsreisepass samt türkischem Visum vorgewiesen hat und im weiteren Verlauf Ungereimtheiten aufgetreten sind.
Vorerst führte der BF gemäß Protokoll an, dass er gemeinsam mit seiner mitgereisten Ehefrau nur in der Türkei gewesen sei, was sich jedoch mit den entsprechenden Stempeln im Pass nicht erklären ließ. Der BF und seine Frau hätten demgemäß in der Folge mehrmals angegeben, niemals im Iran gewesen zu sein. Im Zuge einer Kofferkontrolle wurde zuerst eine Ticketbuchung für die Frau des BF von XXXX über Istanbul nach XXXX (Iran) gefunden. Wieder hat der BF gemäß Protokoll bezeugt, nicht im Iran gewesen zu sein und keine nationalen Dokumente zu besitzen. In der Folge wurden noch zwei iranische Ausweise und ein iranischer Militärausweis des BF gefunden und fand man letztlich die Flugticketabschnitte der Ehegatten von der Reise nach XXXX. Diese belegten den Aufenthalt im Iran über 18 Tage. Schließlich gab der BF an, dass er sich im Iran aufgehalten habe, um dort die Familie zu besuchen. Entsprechende Kopien der erwähnten Dokumente wurden der Verständigung beigefügt.Vorerst führte der BF gemäß Protokoll an, dass er gemeinsam mit seiner mitgereisten Ehefrau nur in der Türkei gewesen sei, was sich jedoch mit den entsprechenden Stempeln im Pass nicht erklären ließ. Der BF und seine Frau hätten demgemäß in der Folge mehrmals angegeben, niemals im Iran gewesen zu sein. Im Zuge einer Kofferkontrolle wurde zuerst eine Ticketbuchung für die Frau des BF von römisch 40 über Istanbul nach römisch 40 (Iran) gefunden. Wieder hat der BF gemäß Protokoll bezeugt, nicht im Iran gewesen zu sein und keine nationalen Dokumente zu besitzen. In der Folge wurden noch zwei iranische Ausweise und ein iranischer Militärausweis des BF gefunden und fand man letztlich die Flugticketabschnitte der Ehegatten von der Reise nach römisch 40 . Diese belegten den Aufenthalt im Iran über 18 Tage. Schließlich gab der BF an, dass er sich im Iran aufgehalten habe, um dort die Familie zu besuchen. Entsprechende Kopien der erwähnten Dokumente wurden der Verständigung beigefügt.
3. Daraufhin wurde dem BF vom BFA mit 26.04.2017 eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme übermittelt und mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, ein Asylaberkennungsverfahren einzuleiten. Beigelegt war ein Fragenkatalog und wurde dem BF eine Frist von 14 Tagen zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt.
4. In der Folge brachte der BF eine Stellungnahme ein und legte vor:
In der Stellungnahme wurde ausgeführt, dass der BF seit Antragstellung auf internationalen Schutz nur einmal für 18 Tage im Iran gewesen sei. Dies da der Schwiegervater an einer unheilbaren Krankheit leide. Die Ehe sei eine Fernhochzeit gewesen und habe in Abwesenheit des BF im Iran stattgefunden. Daher habe er nunmehr erstmalig persönlichen Kontakt mit seinem Schwiegervater gehabt, insbesondere da dieser unter Tränen den Wunsch eines letzten Gespräches vor dem Tod geäußert habe.
In Österreich arbeite der BF in einem Krankenhaus und könne er schwierige psychische Situationen im Krankheitsfall verstehen, weshalb er unter Lebensgefahr zum Schwiegervater gereist sei. Auch seine Schwester sei zu diesem Zeitpunkt in stationärer Behandlung gewesen und hätte er diese beiden Personen sehen wollen, trotz lebensbedrohlicher Gefahr für ihn im Iran.
Am Flughafen habe er die Polizei nicht belogen, er sei kooperativ gewesen und habe wirklich alles gezeigt, der Polizei erlaubt, seine Sachen zu durchsuchen und zu kontrollieren. Er habe sogar seine Frau zurückgerufen, da diese die Dokumente bei sich gehabt hätte.
Er sei Christ, habe den Iran illegal und ohne Reisepass verlassen, sei konvertiert und habe sich in Österreich taufen lassen. Er praktiziere seine Religion und sehe es als seine christliche Aufgabe, zu missionieren, was er auch in Zukunft machen werde.
Während des Aufenthalts im Iran habe er das Haus möglichst wenig verlassen, habe alle Sicherheitsmaßnahmen ergriffen, um dort mit Hilfe der Verwandten und Freunde unentdeckt zu bleiben und sei in Lebensgefahr gewesen.
Konkret sei er im Iran aus 3 Gründen in Lebensgefahr:
• wegen Abfall vom Islam und Konvertierung zum Christentum würde er im Iran hingerichtet werden
• sein Vater nenne ihn Ungläubiger und wolle seinen Tod
• er habe die Heimat illegal und ohne Reisepass verlassen, was dort hart bestraft werde
Er besitze aktuell keinen iranischen Reisepass und habe im Vorfeld der Reise Kontakt mit seinen Verwandten im Iran aufgenommen, um mithilfe eines Schleppers illegal und heimlich in den Iran gebracht werden zu können. Der Schlepper hätte ihm dann erklärt, dass er mit seinem Konventionsreisepass legal in die Türkei reisen solle, wo gefälschte Reiseunterlagen für ihn bereitgelegt werden würden. Der Schlepper hätte Kontakte bei der zuständigen Polizei im Iran und habe so organisiert, dass der BF heimlich und illegal von der Türkei in den Iran gelangen konnte bzw. in der Folge in derselben Art wieder vom Iran in die Türkei zurückgelangen konnte. Am türkischen Flughafen habe der BF bei der Rückkehr die gefälschten Reiseunterlagen dem Schlepper zurückgegeben und sei wieder nach Österreich mit dem Konventionsreisepass gereist.
Zu iranischen Behörden hätte er keinen Kontakt. Fast alle Verwandten sowie die Verwandten der Gattin würden im Iran leben. Mit der Familie der Gattin seien sie regelmäßig in Kontakt. Zusätzlich hätte der BF Kontakt zu seiner Schwester im Iran. Seit er als Flüchtlinge in Österreich anerkannt wurde, habe er Deutschkurse besucht, den Kurs A2 erfolgreich bestanden und einen Arbeitsbewerbungskurs beim AMS besucht. Im Anschluss habe er zu arbeiten begonnen. Dies vom Juli 2013 bis Februar 2014 im Cafe Fingerlos sowie nunmehr mit einem unbefristeten Arbeitsvertrag mit Euro 1150 netto bei einer Firma im Pflegebereich. Auch die Ehegattin gehe einer regelmäßigen Beschäftigung nach, sie würden keine Sozialhilfeempfänger sein. Der BF habe einen BMW um € 155000 (sic!) gekauft, die Hälfte sei bereits abbezahlt, die 2. Hälfte zahle er in Raten zurück. Er habe einen €
90.000 Kredit und bezahle er außerdem für das Handy.
Der BF habe 2 Brüder in Österreich, einer sei anerkannter Flüchtling, der andere lebe hier als Asylwerber. Der BF und seine Gattin hätten keine Kinder, wohnten in einer 38 m² großen Mietwohnung mit einer Miete von € 370 monatlich, wären beide kranken- und unfallversichert aufgrund ihrer Arbeitstätigkeit und würden bereits ihre Pension einzahlen. In der Heimat habe der BF in der Stadt XXXX gelebt, seine Großmutter lebte in Teheran. Abgesehen davon, dass er die Sprache gut erlernt habe, habe er hier viele österreichische Freunde. Sie würden gemeinsam zweimal in der Woche Fußball spielen. Er habe sehr freundliche Beziehungen zu seinen Kollegen im Krankenhaus und seien sie dort wirklich wie eine Familie. Es besitze eine Blutspende- und Plasmaspendenkarte. Er sei immer hilfsbereit z.B. beim Roten Kreuz. Es wurden die Telefonnummern einige Freunde angegeben. Er treffe sich regelmäßig mit den österreichischen Freunden und verbringe viel Zeit gemeinsam mit ihnen. Er habe den Kurs A2 erfolgreich bestanden, aufgrund seiner intensiven Kontakte zu österreichischen Freunden habe er jedoch das Niveau B1 erreicht, wobei er bei einer etwaigen zukünftigen Einvernahme doch eher einen Dolmetscher benötigen würde. Farsi sei die Muttersprache, Englisch könne er ein wenig, vor allem durch Kontakt zu nichtdeutschsprachigen Patienten. Es lägen keine Verwaltungsdelikte in Österreich gegen ihn auf, er sei nicht vorbestraft.Der BF habe 2 Brüder in Österreich, einer sei anerkannter Flüchtling, der andere lebe hier als Asylwerber. Der BF und seine Gattin hätten keine Kinder, wohnten in einer 38 m² großen Mietwohnung mit einer Miete von € 370 monatlich, wären beide kranken- und unfallversichert aufgrund ihrer Arbeitstätigkeit und würden bereits ihre Pension einzahlen. In der Heimat habe der BF in der Stadt römisch 40 gelebt, seine Großmutter lebte in Teheran. Abgesehen davon, dass er die Sprache gut erlernt habe, habe er hier viele österreichische Freunde. Sie würden gemeinsam zweimal in der Woche Fußball spielen. Er habe sehr freundliche Beziehungen zu seinen Kollegen im Krankenhaus und seien sie dort wirklich wie eine Familie. Es besitze eine Blutspende- und Plasmaspendenkarte. Er sei immer hilfsbereit z.B. beim Roten Kreuz. Es wurden die Telefonnummern einige Freunde angegeben. Er treffe sich regelmäßig mit den österreichischen Freunden und verbringe viel Zeit gemeinsam mit ihnen. Er habe den Kurs A2 erfolgreich bestanden, aufgrund seiner intensiven Kontakte zu österreichischen Freunden habe er jedoch das Niveau B1 erreicht, wobei er bei einer etwaigen zukünftigen Einvernahme doch eher einen Dolmetscher benötigen würde. Farsi sei die Muttersprache, Englisch könne er ein wenig, vor allem durch Kontakt zu nichtdeutschsprachigen Patienten. Es lägen keine Verwaltungsdelikte in Österreich gegen ihn auf, er sei nicht vorbestraft.
Seit ca. sechseinhalb Jahren lebe er in Österreich. Er habe hier vom 1. Tag an ein herzliches und ruhiges Leben geführt und versucht, sich ein neues Leben aufzubauen. Nachdem er als Flüchtling anerkannt worden ist, habe er geheiratet und angefangen zu arbeiten. Er habe sich hier bestens integriert. Er glaube daran und lebe hier nach christlichen Werten.
Die Reise in den Iran sei eine einmalige Angelegenheit gewesen und habe er seine Entscheidungsgründe hierfür bereits geschildert. Er würde so etwas nie wieder machen. Da er vom Islam zum Christentum konvertiert sei, wäre sein Leben im Iran nach wie vor in großer Gefahr.
5. Mit im Spruch genannten Bescheid des BFA wurde dem BF der ihm mit Bescheid vom 28.09.2012 zuerkannte Status des Asylberechtigten gem. § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG aberkannt und gem. § 7 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.). Weiters wurde dem BF gem. § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung wurde für auf Dauer unzulässig erklärt und wurde dem BF eine Aufenthaltsberechtigung plus (Spruchpunkt III.) erteilt.5. Mit im Spruch genannten Bescheid des BFA wurde dem BF der ihm mit Bescheid vom 28.09.2012 zuerkannte Status des Asylberechtigten gem. Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aberkannt und gem. Paragraph 7, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wurde dem BF gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung wurde für auf Dauer unzulässig erklärt und wurde dem BF eine Aufenthaltsberechtigung plus (Spruchpunkt römisch drei.) erteilt.
Beweiswürdigend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der BF sich laut der Eingabe der BPI XXXX Flughafen I im Zeitraum XXXX im Iran aufhielt, was diese durch die Vorlage verschiedener Flugtickets zu belegen vermocht hätte. Auch hätte der BF diese Reisebewegung im Rahmen der schriftlichen Stellungnahme letztlich zugestanden, hätte jedoch den Modus des Aufgriffs völlig anders dargestellt, als dies aus den Angaben der BPI hervorgehe. Konkret habe der BF angegeben, kooperativ gewesen zu sein und gegenüber der Polizei wahre Angaben hinsichtlich der Zieldestination gemacht zu haben, während die BPI angibt, der BF habe den Aufenthalt im Iran wiederholt geleugnet und hätte diesen erst zugestanden, als die Beweislast aufgrund der mitgeführten Urkunden bzw. Dokumente erdrückend gewesen sei. Angesichts der in sich schlüssigen und nachvollziehbaren Angaben der deutschen Bundespolizei wurde vom BFA den diesbezüglichen Angaben des BF kein Glauben geschenkt, wozu insbesondere angeführt wurde, dass die deutsche Polizei im Gegensatz zum BF keinerlei Motivation hätte, gegenüber den österreichischen Fremdenbehörden den Sachverhalt gefärbt oder geschönt darzustellen. Prinzipiell glaubwürdig sei der BF jedoch hinsichtlich des Vorbringens, im Rahmen der Reisebewegung den erkrankten Schwiegervater besucht zu haben, zumal er auch umfangreiche medizinische Unterlagen in Vorlage brachte. Aufgrund der zunächst leugnenden Verantwortung, welche die Glaubwürdigkeit erheblich erschüttert hätte, werde im Zusammenhalt mit dem Umstand, dass der BF weder im Zuge der Einreise in, des Aufenthalts im oder der Ausreise aus dem Iran auf nennenswerte Schwierigkeiten gestoßen wäre, davon ausgegangen, dass dem BF tatsächlich keine Verfolgungshandlungen seitens der iranischen Behörden drohen.Beweiswürdigend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der BF sich laut der Eingabe der BPI römisch 40 Flughafen römisch eins im Zeitraum römisch 40 im Iran aufhielt, was diese durch die Vorlage verschiedener Flugtickets zu belegen vermocht hätte. Auch hätte der BF diese Reisebewegung im Rahmen der schriftlichen Stellungnahme letztlich zugestanden, hätte jedoch den Modus des Aufgriffs völlig anders dargestellt, als dies aus den Angaben der BPI hervorgehe. Konkret habe der BF angegeben, kooperativ gewesen zu sein und gegenüber der Polizei wahre Angaben hinsichtlich der Zieldestination gemacht zu haben, während die BPI angibt, der BF habe den Aufenthalt im Iran wiederholt geleugnet und hätte diesen erst zugestanden, als die Beweislast aufgrund der mitgeführten Urkunden bzw. Dokumente erdrückend gewesen sei. Angesichts der in sich schlüssigen und nachvollziehbaren Angaben der deutschen Bundespolizei wurde vom BFA den diesbezüglichen Angaben des BF kein Glauben geschenkt, wozu insbesondere angeführt wurde, dass die deutsche Polizei im Gegensatz zum BF keinerlei Motivation hätte, gegenüber den österreichischen Fremdenbehörden den Sachverhalt gefärbt oder geschönt darzustellen. Prinzipiell glaubwürdig sei der BF jedoch hinsichtlich des Vorbringens, im Rahmen der Reisebewegung den erkrankten Schwiegervater besucht zu haben, zumal er auch umfangreiche medizinische Unterlagen in Vorlage brachte. Aufgrund der zunächst leugnenden Verantwortung, welche die Glaubwürdigkeit erheblich erschüttert hätte, werde im Zusammenhalt mit dem Umstand, dass der BF weder im Zuge der Einreise in, des Aufenthalts im oder der Ausreise aus dem Iran auf nennenswerte Schwierigkeiten gestoßen wäre, davon ausgegangen, dass dem BF tatsächlich keine Verfolgungshandlungen seitens der iranischen Behörden drohen.
Als unglaubwürdig wurde das Vorbringen hinsichtlich der behaupteten schlepperunterstützen Reise gewertet, da sämtliche Reiseunterlagen auf den richtigen Namen des BF lauteten.
Hinsichtlich eines etwaig zu gewährenden Subsidiären Schutzes wurde festgehalten, dass im Herkunftsstaat weder Verfolgung noch eine Verletzung des Rechts auf Leben oder körperliche Unversehrtheit droht oder der BF keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu vergegenwärtigen hätte. Dies ergibt sich für die belangte Behörde daraus, dass er weder im Zuge der Ein- oder Ausreise noch des Aufenthalts mit Schwierigkeiten konfrontiert gewesen ist, sohin das Verhältnis zum Herkunftsstaat offenbar ein Normales wäre. Auch sei kein Umstand bekannt, dass im Iran Umstände herrschen, aufgrund derer schlechthin jeder, der dort aufhältig ist, eine Verletzung seiner elementaren Rechte befürchten müsste. Dass er im Falle der Rückkehr nicht in eine ausweglose Lage geraten würde, gründe sich darauf, dass er nach eigenen Angaben im regen Kontakt zu Verwandten bzw. Verwandten der Ehefrau stehen würde, welche im Falle Ihrer Rückkehr sicher Unterstützung bieten und beim Aufbau einer gesicherten Existenz behilflich sein könnten.
Aufgrund der festzustellenden Anknüpfungspunkte in Österreich wurde von einem schützenswerten Privat- und Familienleben ausgegangen.
5. Vom Vertreter des BF wurde fristgerecht Beschwerde gegen Spruchpunkt I und II des ordnungsgemäß zugestellten Bescheides erhoben.5. Vom Vertreter des BF wurde fristgerecht Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins und römisch zwei des ordnungsgemäß zugestellten Bescheides erhoben.
Ausgeführt wurde wiederum zusammengefasst, dass der BF nur 1x im Iran gewesen sei, dies da er seinen Schwiegervater im Sterbebett besuchen wollte. Zitiert wurde aus einer Entscheidung des VwGH und ausgeführt, dass die bloße Anwesenheit auf dem Territorium des Herkunftsstaates nicht ohne weiteres auf die Inanspruchnahme von Schutz schließen ließe. Das Faktum einer Reise in den Iran bedeute nicht, dass dem BF als Christ dort keine Gefährdung drohen würde. Vielmehr würden die Länderinformationen darauf hinweisen, dass der Abfall vom Islam unter Umständen mit dem Tode bestraft werden kann und seien Folterungen und Zwangsamputationen möglich. Der BF sei daher bei einer Rückkehr von einer unmenschlichen Behandlung bedroht.
Dass er falsche Angaben vor der BPI gemacht hat, könne ihm nicht zum Vorwurf gemacht werden, da die Beamten in einem ihm unbekannten Dialekt gesprochen hätten und er sie nur teilweise verstanden hätte. Das BFA habe es auch unterlassen, den BF persönlich einzuvernehmen und ihn auf die vermeintlichen Differenzen hinzuweisen.
Hinsichtlich Spruchpunkt II wäre eine paradoxe Einschätzung im Bescheid enthalten und wäre ihm Subsidiärer Schutz zuzusprechen gewesen.Hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei wäre eine paradoxe Einschätzung im Bescheid enthalten und wäre ihm Subsidiärer Schutz zuzusprechen gewesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der Verwaltungsbehörde und der eingebrachten Beschwerde.
1. Feststellungen:
Die belangte Behörde hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes unterlassen, weshalb dieser zum Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde nicht hinreichend feststand. Hinsichtlich des Verfahrensganges und festzustellenden Sachverhaltes wird auf die unter Punkt I getroffenen Ausführungen verwiesen.Die belangte Behörde hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes unterlassen, weshalb dieser zum Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde nicht hinreichend feststand. Hinsichtlich des Verfahrensganges und festzustellenden Sachverhaltes wird auf die unter Punkt römisch eins getroffenen Ausführungen verwiesen.
2. Beweiswürdigung:
Der für die gegenständliche Zurückverweisung des Bundesverwaltungsgerichtes relevante Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage zweifelsfrei.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.3.1. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 hat, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht.Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, hat, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, leg. cit nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Z1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
Bis zum 31.12.2013 war es dem Asylgerichtshof und davor dem Unabhängigen Bundesasylsenat gemäß § 66 Abs 2 AVG möglich, den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft war, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erschien. Abs 3 leg cit legte fest, dass der Asylgerichtshof die mündliche Verhandlung und unmittelbarer Beweisaufnahme auch selbst durchführen konnte, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden war.Bis zum 31.12.2013 war es dem Asylgerichtshof und davor dem Unabhängigen Bundesasylsenat gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG möglich, den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft war, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erschien. Absatz 3, leg cit legte fest, dass der Asylgerichtshof die mündliche Verhandlung und unmittelbarer Beweisaufnahme auch selbst durchführen konnte, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden war.
Diesbezüglich hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnissen vom 21.11.2002, 2002/20/0315 und 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im zuletzt genannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt, dass bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte auch berücksichtigt werden muss, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Der Gesetzgeber hat zur Sicherung der Qualität des Asylverfahrens einen Instanzenzug vorgesehen, der zum Unabhängigen Bundesasylsenat und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt. Es kommt dem Unabhängigen Bundesasylsenat in dieser Funktion schon nach der Verfassung die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" (Art 129c Abs 1 B-VG) zu. Diese wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, da es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.Diesbezüglich hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnissen vom 21.11.2002, 2002/20/0315 und 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im zuletzt genannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt, dass bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG sprechenden Gesichtspunkte auch berücksichtigt werden muss, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Der Gesetzgeber hat zur Sicherung der Qualität des Asylverfahrens einen Instanzenzug vorgesehen, der zum Unabhängigen Bundesasylsenat und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt. Es kommt dem Unabhängigen Bundesasylsenat in dieser Funktion schon nach der Verfassung die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" (Artikel 129 c, Absatz eins, B-VG) zu. Diese wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, da es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.
Im bereits zitierten Erkenntnis vom 21.11.2002, 2000/20/0084, sowie im Erkenntnis vom 22.12.2002, 2000/20/0236, weist der Verwaltungsgerichtshof darauf hin, dass - auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens - eine ernsthaft Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich bei derselben Behörde enden solle. Ein Vorgehen gemäß § 66 Abs 2 AVG ermöglicht es daher, dem Abbau einer echten Zweiinstanzlichkeit des Verfahrens und der Aushöhlung der Funktion des unabhängigen Bundesasylsenates als Kontrollinstanz entgegenzuwirken.Im bereits zitierten Erkenntnis vom 21.11.2002, 2000/20/0084, sowie im Erkenntnis vom 22.12.2002, 2000/20/0236, weist der Verwaltungsgerichtshof darauf hin, dass - auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens - eine ernsthaft Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich bei derselben Behörde enden solle. Ein Vorgehen gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG ermöglicht es daher, dem Abbau einer echten Zweiinstanzlichkeit des Verfahrens und der Aushöhlung der Funktion des unabhängigen Bundesasylsenates als Kontrollinstanz entgegenzuwirken.
Zu § 28 Abs. 3 VwGVG hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich meritorisch zu entscheiden haben, eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen jedoch insbesondere dann in Betracht kommen wird, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).Zu Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich meritorisch zu entscheiden haben, eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen jedoch insbesondere dann in Betracht kommen wird, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).
Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG ist Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung nach dieser Bestimmung das Fehlen relevanter behördlicher Sachverhaltsermittlungen. Hinsichtlich dieser Voraussetzung gleicht die Bestimmung des § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG jener des § 66 Abs. 2 AVG, der als - eine - Voraussetzung der Behebung und Zurückverweisung gleichfalls Mängel der Sachverhaltsfeststellung normiert, sodass insofern - auch wenn § 66 Abs. 2 AVG im Gegensatz zu § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG als weitere Voraussetzung der Behebung und Zurückverweisung auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraussetzt - auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG zurückgegriffen werden kann.Nach dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 28, Absatz 3, 2, Satz VwGVG ist Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung nach dieser Bestimmung das Fehlen relevanter behördlicher Sachverhaltsermittlungen. Hinsichtlich dieser Voraussetzung gleicht die Bestimmung des Paragraph 28, Absatz 3, 2, Satz VwGVG jener des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, der als - eine - Voraussetzung der Behebung und Zurückverweisung gleichfalls Mängel der Sachverhaltsfeststellung normiert, sodass insofern - auch wenn Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Gegensatz zu Paragraph 28, Absatz 3, 2, Satz VwGVG als weitere Voraussetzung der Behebung und Zurückverweisung auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraussetzt - auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Bestimmung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG zurückgegriffen werden kann.
§ 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet:
Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.
Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt römisch eins 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.
Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).Angesichts des in Paragraph 28, VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).
3.2. Einzelfallbezogen ergibt sich hieraus Folgendes:
3.2.1. Unbestritten blieb der 18-tägige Aufenthalt des BF im Iran im März / April 2017 zwecks des Besuches seines todkranken Schwiegervaters sowie der Umstand, dass er bei der Rückreise am Flughafen XXXX kontrolliert und darüber ein Protokoll den österreichischen Behörden übermittelt wurde.3.2.1. Unbestritten blieb der 18-tägige Aufenthalt des BF im Iran im März / April 2017 zwecks des Besuches seines todkranken Schwiegervaters sowie der Umstand, dass er bei der Rückreise am Flughafen römisch 40 kontrolliert und darüber ein Protokoll den österreichischen Behörden übermittelt wurde.
Zwar kann der belangten Behörde dahingehend noch gefolgt werden, dass den Angaben der Polizisten mehr Glaubwürdigkeit als den Angaben des BF zuzugestehen war und letztlich davon auszugehen ist, dass der BF nicht von sich aus wahrheitsgemäß gleich hinsichtlich seiner Reisebewegungen bei der Kontrolle angegeben hat, aus dem Iran zu kommen. Dies wäre jedoch exakter zu begründen gewesen, insbesondere fehlen konkrete Ausführungen dazu, wie die belangte Behörde zur Einschätzung gelangt, dass der BF legal in den Iran und wieder zurückgereist sei. Zwar bestehen auch für das Gericht massive Zweifel an der behaupteten schlepperunterstützen Weiterreise des BF von Istanbul in den Iran und wieder zurück. Hierzu reicht es jedoch nicht, auf die vorgelegten Unterlagen zu verweisen. Richtig ist noch, dass entsprechende Ticketabschnitte im Akt, lautend auf den BF und dessen Ehegattin aufscheinen, endgültig würde sich eine legale Reise des BF in den Iran jedoch nur aufgrund entsprechender Reisedokumente wie etwa einem iranischen Reisepass ergeben, was noch zu ermitteln gewesen wäre.
Zu hinterfragen ist jedenfalls, ob dem BF im Iran auch ein Reisepass ausgestellt wurde. Gemäß Art. 1 Abschnitt C Z. 1 der Genfer Flüchtlingskonvention wird dieses Abkommen auf eine Person, die unter die Bestimmungen des Abschnitt A fällt, nicht mehr angewendet, wenn sie sich freiwillig wieder unter den Schutz ihres Heimatlandes gestellt hat. Die Ausstellung eines Reisepasses muss in der Regel - sofern nicht im konkreten Einzelfall ein dieser Beurteilung entgegenstehender Sachverhalt aufgezeigt wird - als eine der Formen angesehen werden, mit denen ein Staat seinen Angehörigen Schutz gewährt (VwGH 13.11.1996, 96/01/0912; vgl auch VwGH vom 27.6.1995, 94/20/0546 sowie VwGH vom 20.12.1995, 95/01/0441). Zwar hielt der VwGH in seiner Entscheidung vom 20.12.1995, 95/01/0441 betreffend eines zweimal in die Heimat Polen Zurückreisenden fest, dass der Wunsch des Flüchtlings, seinen achtzigjährigen Vater im Heimatland noch einmal zu sehen, erkennbar keinen gegen die Freiwilligkeit der Beantragung eines Reisepasses sprechenden Umstand darstelle. In der Folge hat der VwGH jedoch in seiner Entscheidung vom 03.12.2003, Zl. 2001/01/0547, mwN, darauf hingewiesen, dass aus der Verwendung eines Reisepasses an sich nicht automatisch auf eine Verfolgungsfreiheit geschlossen werden dürfe (vgl. auch VwGH vom 11.11.2010, Zl. 2006/20/0569). Auch wurde in der Entscheidung des VwGH vom 28.01.2005, Zl. 2002/01/0354 betreffend eines Asylwerbers, welcher gemäß der bekämpften Entscheidung vom Eintritt dieses Endigungsgrundes betroffen war, weil er sich aufgrund des Besuches bei seiner krebskranken Mutter im Kosovo im Oktober 2001 freiwillig wieder unter den Schutz seines Heimatlandes im Sinne der Konvention gestellt habe festgehalten, dass eine wesentliche Voraussetzung für die Annahme einer "Unterschutzstellung" das Erfordernis des Willens sei, die Beziehungen zum Herkunftsstaat zu normalisieren und sich wieder unter dessen Schutz zu stellen, woraus sich die Notwendigkeit einer gewissen Nachhaltigkeit der Zuwendung zum Heimatstaat ergibt. In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof auch (zustimmend) auf die Ausführungen im UNHCR-Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Abs. 125, hingewiesen, wonach der Besuch eines alten oder kranken Elternteiles, was das Verhältnis des Flüchtlings zu seinem früheren Heimatland anbelangt, in der Regel anders zu beurteilen sei, als etwa regelmäßige Ferienaufenthalte oder Besuche mit dem Ziel, Geschäftsverbindungen herzustellen.Zu hinterfragen ist jedenfalls, ob dem BF im Iran auch ein Reisepass ausgestellt wurde. Gemäß Artikel eins, Abschnitt C Ziffer eins, der Genfer Flüchtlingskonvention wird dieses Abkommen auf eine Person, die unter die Bestimmungen des Abschnitt A fällt, nicht mehr angewendet, wenn sie sich freiwillig wieder unter den Schutz ihres Heimatlandes gestellt hat. Die Ausstellung eines Reisepasses muss in der Regel - sofern nicht im konkreten Einzelfall ein dieser Beurteilung entgegenstehender Sachverhalt aufgezeigt wird - als eine der Formen angesehen werden, mit denen ein Staat seinen Angehörigen Schutz gewährt (VwGH 13.11.1996, 96/01/0912; vergleiche auch VwGH vom 27.6.1995, 94/20/0546 sowie VwGH vom 20.12.1995, 95/01/0441). Zwar hielt der VwGH in seiner Entscheidung vom 20.12.1995, 95/01/0441 betreffend eines zweimal in die Heimat Polen Zurückreisenden fest, dass der Wunsch des Flüchtlings, seinen achtzigjährigen Vater im Heimatland noch einmal zu sehen, erkennbar keinen gegen die Freiwilligkeit der Beantragung eines Reisepasses sprechenden Umstand darstelle. In der Folge hat der VwGH jedoch in seiner Entscheidung vom 03.12.2003, Zl. 2001/01/0547, mwN, darauf hingewiesen, dass aus der Verwendung eines Reisepasses an sich nicht automatisch auf eine Verfolgungsfreiheit geschlossen werden dürfe vergleiche auch VwGH vom 11.11.2010, Zl. 2006/20/0569). Auch wurde in der Entscheidung des VwGH vom 28.01.2005, Zl. 2002/01/0354 betreffend eines Asylwerbers, welcher gemäß der bekämpften Entscheidung vom Eintritt dieses Endigungsgrundes betroffen war, weil er sich aufgrund des Besuches bei seiner krebskranken Mutter im Kosovo im Oktober 2001 freiwillig wieder unter den Schutz seines Heimatlandes im Sinne der Konvention gestellt habe festgehalten, dass eine wesentliche Voraussetzung für die Annahme einer "Unterschutzstellung" das Erfordernis des Willens sei, die Beziehungen zum Herkunftsstaat zu normalisieren und sich wieder unter dessen Schutz zu stellen, woraus sich die Notwendigkeit einer gewissen Nachhaltigkeit der Zuwendung zum Heimatstaat ergibt. In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof auch (zustimmend) auf die Ausführungen im UNHCR-Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Absatz 125,, hingewiesen, wonach der Besuch eines alten oder kranken Elternteiles, was das Verhältnis des Flüchtlings zu seinem früheren Heimatland anbelangt, in der Regel anders zu beurteilen sei, als etwa regelmäßige Ferienaufenthalte oder Besuche mit dem Ziel, Geschäftsverbindungen herzustellen.
Unter dem Gesichtspunkt der "Freiwilligkeit" - der in Bezug auf die Rückkehr in den Herkunftsstaat in der Regel im Zusammenhang mit Art. 1 Abschnitt C Z 4 GFK erörtert wird - scheiden zunächst etwa Auslieferungen oder Abschiebungen (Hinweis: zur Rechtslage nach dem Asylgesetz 1991 VwGH 9.5.1996, 95/20/0101), aber auch - soweit es auf die Aufenthaltsdauer ankommt - durch Erkrankung oder ähnliche Hindernisse erzwungene Aufenthaltsverlängerungen aus. Davon abgesehen stellen sich Fragen nach den Motiven der Reise in den Herkunftsstaat, die mit denjenigen nach den Gründen für die Beantragung eines Reisepasses - sofern dieser für eine solche Reise Verwendung finden soll - identisch sein können (VwGH 3.12.2003, 2001/01/0547).Unter dem Gesichtspunkt der "Freiwilligkeit" - der in Bezug auf die Rückkehr in den Herkunftsstaat in der Regel im Zusammenhang mit Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 4, GFK erörtert wird - scheiden zunächst etwa Auslieferungen oder Abschiebungen (Hinweis: zur Rechtslage nach dem Asylgesetz 1991 VwGH 9.5.1996, 95/20/0101), aber auch - soweit es auf die Aufenthaltsdauer ankommt - durch Erkrankung oder ähnliche Hindernisse erzwungene Aufenthaltsverlängerungen aus. Davon abgesehen stellen sich Fragen nach den Motiven der Reise in den Herkunftsstaat, die mit denjenigen nach den Gründen für die Beantragung eines Reisepasses - sofern dieser für eine solche Reise Verwendung finden soll - identisch sein können (VwGH 3.12.2003, 2001/01/0547).
Wenn der BF tatsächlich ohne Probleme legal in den Iran ein- und auch wieder ausreisen konnte und er sich vom Iran auch einen neuen Reisepass ausstellen ließ, wird als weiterer Schritt eine ausführliche Prüfung dahingehend vorzunehmen sein, wie sich sein Leben während des 18 tägigen Aufenthalts im Iran tatsächlich abgespielt hat. Diesbezüglich fehlen letztlich ausreichende Ermittlungen, welche nachzuholen sind.
Insbesondere hat die belangte Behörde auch nicht entsprechend - etwa durch Einvernahme des BF, Vorhalt seiner Reisebewegungen, Fragen zu seiner aktuellen Religionsausübung etc. in Zusammenhang mit den Länderfeststellungen - ermittelt und im Anschluss ausreichend Feststellungen dazu getroffen, wie sie zur Überzeugung gelangte, dass dem BF vor allem aufgrund seiner Zugehörigkeit zum christlichen Glauben keine Gefährdung im Iran droht. Aus den Länderfeststellungen der belangten Behörde geht dazu insbesondere hervor, dass konvertierte Christen von Repressionen und willkürlichen Verhaftungen betroffen sind. Schließlich fehlen Ausführungen dazu, ob etwaige in diesem Zusammenhang in Österreich gesetzte Tätigkeiten im Iran bekannt geworden sind.
3.2.2. Auf jeden Fall sind im gegenständlichen Fall weitere Ermittlungstätigkeiten im oa. Umfang zu setzen und hat dann die belangte Behörde entsprechende Feststellungen zu treffen, welche der rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen sind. Ohne nähere Erörterung der Reisemotive des BF und insbesondere des Umstandes, ob der BF mit einem im Iran aktuell ausgestellten Reisepass gereist ist sowie etwaiger Gefährdungen aufgrund der Konversion, kann jedoch der Sachverhalt nicht entsprechend festgestellt werden.
Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung ist der Sachverhalt jedenfalls derart mangelhaft ermittelt, dass gleichsam erstmalig ordnungsgemäße Ermittlungen und Feststellungen erfolgen müssten. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht somit nicht fest.
Mangels eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens seitens der belangten Behörde fehlt dem Bundesverwaltungsgericht jedenfalls eine ausreichende Beurteilungsgrundlage.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass der maßgebliche Sachverhalt feststeht und die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass der maßgebliche Sachverhalt feststeht und die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre.
Es ist in erster Linie die Aufgabe der Verwaltungsbehörde zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung den maßgeblichen Sachverhalt vollständig zu ermitteln und diese Aufgabe nicht etwa an die Rechtsmittelinstanz auszulagern.
Anzumerken ist abschließend, dass der Inhalt des Beschwerdeschriftsatzes nunmehr Teil des von der belangten Behörde zu berücksichtigenden Sachverhaltes ist und sich die belangte Behörde mit den dort gemachten verfahrensrelevanten Einwendungen auseinanderzusetzen haben wird.
Da also der maßgebliche Sachverhalt im Fall des BF noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.Da also der maßgebliche Sachverhalt im Fall des BF noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes gemäß Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision: 3.4. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision: 3.4. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. beispielshaft Erk. d. VwGH v. 16.12.2009, GZ. 2007/20/0482; Erk. d. VwGH vom 19.11.2009, 2008/07/0167) auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche beispielshaft Erk. d. VwGH v. 16.12.2009, GZ. 2007/20/0482; Erk. d. VwGH vom 19.11.2009, 2008/07/0167) auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Aberkennung des Status des Asylberechtigten, Aberkennungstatbestand,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:L519.2162285.1.00Zuletzt aktualisiert am
20.11.2017