Entscheidungsdatum
27.10.2017Norm
BDG 1979 §118 Abs1 Z3Spruch
W116 2115516-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Mario DRAGONI als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch RA Dr. Cristian FÜGGER, 3100 At. Pölten, Josefstraße 1, gegen den Einleitungsbeschluss der DISZIPLINARKOMMISSION BEIMDas Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Mario DRAGONI als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch RA Dr. Cristian FÜGGER, 3100 At. Pölten, Josefstraße 1, gegen den Einleitungsbeschluss der DISZIPLINARKOMMISSION BEIM
BUNDESMINISTERIUM FÜR FINANZEN, Senat XII, vom 03.09.2015, GZ: 4/16-DK-XII/15, betreffend Einleitung eines Disziplinarverfahrens zuBUNDESMINISTERIUM FÜR FINANZEN, Senat römisch zwölf, vom 03.09.2015, GZ: 4/16-DK-XII/15, betreffend Einleitung eines Disziplinarverfahrens zu
Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG teilweise insofern stattgegeben, als das gegenständliche Disziplinarverfahren gegen den Beschwerdeführer hinsichtlich der ersten beiden in Anschuldigungspunkt 1. angeführten Fahrten (am 14.08.2012, mit A XXXX und am 15.08.2012 mit A XXXX ) gemäß § 118 Abs. 1 Z 3 iVm § 94 Abs. 1 Z 1 BDG 1979 wegen Verjährung eingestellt wird. Darüber hinaus wird die Beschwerde abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG teilweise insofern stattgegeben, als das gegenständliche Disziplinarverfahren gegen den Beschwerdeführer hinsichtlich der ersten beiden in Anschuldigungspunkt 1. angeführten Fahrten (am 14.08.2012, mit A römisch 40 und am 15.08.2012 mit A römisch 40 ) gemäß Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer eins, BDG 1979 wegen Verjährung eingestellt wird. Darüber hinaus wird die Beschwerde abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit dem im Spruch genannten Beschluss leitete die belangte Behörde ein Disziplinarverfahren gegen den Beschwerdeführer ein, weil er im Verdacht stehe, er habe
(Anschuldigungspunkt 1.) außerhalb seiner dienstlichen Tätigkeit als Omnibuslenker der XXXX GmbH an zumindest 57 näher angeführten Tagen Lenkdienstleistungen für namentlich bekannte Konkurrenzunternehmen bzw. mit Fahrzeugen fremder Unternehmen erbracht und dadurch in Konkurrenz zu seinem Arbeitgeber, eine unzulässige Nebenbeschäftigung betrieben,(Anschuldigungspunkt 1.) außerhalb seiner dienstlichen Tätigkeit als Omnibuslenker der römisch 40 GmbH an zumindest 57 näher angeführten Tagen Lenkdienstleistungen für namentlich bekannte Konkurrenzunternehmen bzw. mit Fahrzeugen fremder Unternehmen erbracht und dadurch in Konkurrenz zu seinem Arbeitgeber, eine unzulässige Nebenbeschäftigung betrieben,
(Anschuldigungspunkt 2.) durch die Vornahme der in Punkt 1. angeführten Fremdfahrten, in Konkurrenz zu seinem Arbeitgeber eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung betrieben, ohne diese der Dienstbehörde unverzüglich zu melden,
(Anschuldigungspunkt 3.) in konkret angeführten Zeiträumen aufgrund der in Punkt 1. angeführten Fremdfahrten im Zusammenhang mit davon umschlossenen, angeordneten XXXX -Lenkeinsätzen, Lenk- und Ruhezeitverletzungen begangen,(Anschuldigungspunkt 3.) in konkret angeführten Zeiträumen aufgrund der in Punkt 1. angeführten Fremdfahrten im Zusammenhang mit davon umschlossenen, angeordneten römisch 40 -Lenkeinsätzen, Lenk- und Ruhezeitverletzungen begangen,
(Anschuldigungspunkt 4.) konkret und detailliert dargestellte Weisungen (Punkt 4. a bis g) missachtet, indem er einer vom Personalamt angeordneten ärztlichen Untersuchung gemäß § 52 BDG 1979, einer seitens seines Vorgesetzten mündlich angeordneten Einvernahme am 15. April 2015 bzw. der schriftlich bekanntgegebenen Sachverhaltsklärung am 7. Mai 2015 und der mündlichen Weisung seines Vorgesetzten vom 6. Mai 2015, für den Fall der Abwesenheit am 7. Mai 2015 eine Bestätigung der Reiseunfähigkeit bzw. einen allfälligen Therapieplan vorzulegen, nicht Folge geleistet habe, weiters dem Schreiben des Personalamtes vom 27. April 2015, im Rahmen einer § 52 BDG- Untersuchung, Therapie- oder sonstige Behandlungsnachweise beizubringen, sowie der mündlichen Anordnung seines Vorgesetzten vom 2. Juni 2015, die konkreten therapiefreie Tage bzw. einen Termin zur Sachverhaltsklärung zu nennen, bzw. dessen Schreiben vom 12. und 16. Juni 2015, in welchen er aufgefordert wurde, zur Sachverhaltsklärung am 18. Juni 2015 zu erscheinen, und dem Schreiben des Personalamtes vom 6. Juli 2015, in dem er aufgefordert wurde, Behandlungsnachweise vorzulegen, nicht entsprochen habe,(Anschuldigungspunkt 4.) konkret und detailliert dargestellte Weisungen (Punkt 4. a bis g) missachtet, indem er einer vom Personalamt angeordneten ärztlichen Untersuchung gemäß Paragraph 52, BDG 1979, einer seitens seines Vorgesetzten mündlich angeordneten Einvernahme am 15. April 2015 bzw. der schriftlich bekanntgegebenen Sachverhaltsklärung am 7. Mai 2015 und der mündlichen Weisung seines Vorgesetzten vom 6. Mai 2015, für den Fall der Abwesenheit am 7. Mai 2015 eine Bestätigung der Reiseunfähigkeit bzw. einen allfälligen Therapieplan vorzulegen, nicht Folge geleistet habe, weiters dem Schreiben des Personalamtes vom 27. April 2015, im Rahmen einer Paragraph 52, BDG- Untersuchung, Therapie- oder sonstige Behandlungsnachweise beizubringen, sowie der mündlichen Anordnung seines Vorgesetzten vom 2. Juni 2015, die konkreten therapiefreie Tage bzw. einen Termin zur Sachverhaltsklärung zu nennen, bzw. dessen Schreiben vom 12. und 16. Juni 2015, in welchen er aufgefordert wurde, zur Sachverhaltsklärung am 18. Juni 2015 zu erscheinen, und dem Schreiben des Personalamtes vom 6. Juli 2015, in dem er aufgefordert wurde, Behandlungsnachweise vorzulegen, nicht entsprochen habe,
(Anschuldigungspunkt 5.) sich im Zeitraum ab 16. März 2015 einer zumutbaren Krankenbehandlung entzogen, da diese unterblieben bzw. nicht ausreichend wahrgenommen worden sei ,
(Anschuldigungspunkt 6.) in zwei konkret angeführten Fällen Krankmeldungen und ärztliche Bescheinigungen nicht ordnungsgemäß erstattet, sowie
(Anschuldigungspunkt 7.) als Mitarbeiter seinen Vorgesetzten nicht treu unterstützt, indem er diesen unrichtigerweise von einer Stornierung eines für den 13. April 2015 geplanten Termins einer § 52 BDG-Untersuchung berichtet habe.(Anschuldigungspunkt 7.) als Mitarbeiter seinen Vorgesetzten nicht treu unterstützt, indem er diesen unrichtigerweise von einer Stornierung eines für den 13. April 2015 geplanten Termins einer Paragraph 52, BDG-Untersuchung berichtet habe.
Es bestehe damit der Verdacht, dass der Beschwerdeführer dadurch die Dienstpflichten eines Beamten nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, nämlich in den Anschuldigungspunkten 1. und 2. gegen die Pflicht, jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung dem Dienstgeber zu melden und keine Nebenbeschäftigung auszuüben, die ihn an der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben behindert oder wesentliche dienstliche Interessen gefährdet (§ 56 Abs. 2 und 3 BDG 1979) und seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen (§ 43 Abs. 1 BDG 1979),Es bestehe damit der Verdacht, dass der Beschwerdeführer dadurch die Dienstpflichten eines Beamten nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, nämlich in den Anschuldigungspunkten 1. und 2. gegen die Pflicht, jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung dem Dienstgeber zu melden und keine Nebenbeschäftigung auszuüben, die ihn an der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben behindert oder wesentliche dienstliche Interessen gefährdet (Paragraph 56, Absatz 2 und 3 BDG 1979) und seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen (Paragraph 43, Absatz eins, BDG 1979),
in den Anschuldigungspunkten 3., 4. und 7. seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nichts anderes bestimmt ist, zu befolgen (§ 44 Abs. 1 BDG 1979),in den Anschuldigungspunkten 3., 4. und 7. seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nichts anderes bestimmt ist, zu befolgen (Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979),
in den Anschuldigungspunkten 5. und 6. bei Dienstabwesenheit, ohne vom Dienst befreit oder enthoben zu sein, den Grund seiner Abwesenheit unverzüglich seinem Vorgesetzten zu melden und seine Abwesenheit zu rechtfertigen, bei Verhinderung an der Ausübung seines Dienstes durch Krankheit, Unfall oder Gebrechen, seinem Vorgesetzten eine ärztliche Bescheinigung über den Beginn der Krankheit und nach Möglichkeit über die voraussichtliche Dauer der Dienstverhinderung vorzulegen, wenn er dem Dienst länger als drei Arbeitstage fernbleibt oder der Vorgesetzte oder der Leiter der Dienststelle es verlangt sowie sich einer zumutbaren Krankenbehandlung zu unterziehen und an einer ärztlichen Untersuchung mitzuwirken (§ 51 BDG 1979)in den Anschuldigungspunkten 5. und 6. bei Dienstabwesenheit, ohne vom Dienst befreit oder enthoben zu sein, den Grund seiner Abwesenheit unverzüglich seinem Vorgesetzten zu melden und seine Abwesenheit zu rechtfertigen, bei Verhinderung an der Ausübung seines Dienstes durch Krankheit, Unfall oder Gebrechen, seinem Vorgesetzten eine ärztliche Bescheinigung über den Beginn der Krankheit und nach Möglichkeit über die voraussichtliche Dauer der Dienstverhinderung vorzulegen, wenn er dem Dienst länger als drei Arbeitstage fernbleibt oder der Vorgesetzte oder der Leiter der Dienststelle es verlangt sowie sich einer zumutbaren Krankenbehandlung zu unterziehen und an einer ärztlichen Untersuchung mitzuwirken (Paragraph 51, BDG 1979)
sowie in allen Punkten in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt (§ 43 Abs. 2 BDG 1979), schuldhaft verletzt und dadurch Dienstpflichtverletzungen im Sinne des § 91 BDG 1979 begangen habe.sowie in allen Punkten in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt (Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979), schuldhaft verletzt und dadurch Dienstpflichtverletzungen im Sinne des Paragraph 91, BDG 1979 begangen habe.
Begründend wurde ausgeführt, dass sich der ihm angelastete Sachverhalt, der inhaltlich detailliert wiedergegeben wurde, aus der Disziplinaranzeige der XXXX GmbH vom 31.08.2015, den Auswertungen der Fahrerkarte, Diagrammscheiben, Dienstübersichten und IST-Monatsplänen des Beschwerdeführers für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum, den Schreiben (Mails) der Busunternehmen XXXX vom 25. Juni 2015 und XXXX vom 30. Juni 2015, 1. und 14. Juli 2015, dem Lenkerhandbuch 2013, der Dienstbeurteilung vom 7. August 2015 sowie den vom Personalamt zur Verfügung gestellten Unterlagen ergeben würde und der erkennende Senat das Vorliegen von Einstellungsgründen im Sinne des § 118 Abs. 1 BDG 1979 ausgeschlossen habe, weshalb gemäß § 123 Abs. 1 BDG 1979 vorzugehen gewesen sei. Das dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Verhalten wurde im bekämpften Bescheid detailliert dargelegt, wobei sich dieses zusammengefasst wie folgt darstellt:Begründend wurde ausgeführt, dass sich der ihm angelastete Sachverhalt, der inhaltlich detailliert wiedergegeben wurde, aus der Disziplinaranzeige der römisch 40 GmbH vom 31.08.2015, den Auswertungen der Fahrerkarte, Diagrammscheiben, Dienstübersichten und IST-Monatsplänen des Beschwerdeführers für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum, den Schreiben (Mails) der Busunternehmen römisch 40 vom 25. Juni 2015 und römisch 40 vom 30. Juni 2015, 1. und 14. Juli 2015, dem Lenkerhandbuch 2013, der Dienstbeurteilung vom 7. August 2015 sowie den vom Personalamt zur Verfügung gestellten Unterlagen ergeben würde und der erkennende Senat das Vorliegen von Einstellungsgründen im Sinne des Paragraph 118, Absatz eins, BDG 1979 ausgeschlossen habe, weshalb gemäß Paragraph 123, Absatz eins, BDG 1979 vorzugehen gewesen sei. Das dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Verhalten wurde im bekämpften Bescheid detailliert dargelegt, wobei sich dieses zusammengefasst wie folgt darstellt:
Bei den vorgeworfenen außerdienstlichen Lenkdiensten des Beschwerdeführers würden eine konkurrierende Tätigkeit zu jener der XXXX GmbH darstellen, da das Unternehmen österreichweit sowohl im personenbefördernden Linien- und Gelegenheitsverkehr tätig sei und darüber hinaus selbst auch personenbefördernde Kraftfahrzeuge vermieten würde. Ebenso würde augenscheinlich ein Naheverhältnis zu den genannten konkurrierenden Beförderungsunternehmen vorliegen, welche die Busse für die oben dargestellten Fremdfahrten bereitgestellt hätten. Bei steigendem Wettbewerbsdruck infolge vermehrter Ausschreibungen in diesem Geschäftsfeld würde sich schon daraus eine Gefährdung von wesentlichen Interessen des Dienstgebers ergeben. Dazu würde eine Verletzung von Lenk- und Ruhezeiten kommen, da die Fremdfahrten mangels Meldung in der Disposition der XXXX GmbH nicht entsprechend berücksichtigt werden konnten, womit es letztlich zu dem Zweck der Schutzvorschriften zuwider laufenden Dienstantritten des Beschuldigten gekommen sei. Die Ruhezeitverletzungen seien vom Beamten anlässlich der Befragung am 6. Mai 2015 eingestanden, die Wichtigkeit dieser Bestimmungen dabei allerdings abgeschwächt worden. Deren Missachtung führe nach Ansicht des Dienstgebers jedoch typischerweise zu einer erhöhten Gefährdung des Lenkers, der Fahrgäste und weiterer Verkehrsteilnehmer.Bei den vorgeworfenen außerdienstlichen Lenkdiensten des Beschwerdeführers würden eine konkurrierende Tätigkeit zu jener der römisch 40 GmbH darstellen, da das Unternehmen österreichweit sowohl im personenbefördernden Linien- und Gelegenheitsverkehr tätig sei und darüber hinaus selbst auch personenbefördernde Kraftfahrzeuge vermieten würde. Ebenso würde augenscheinlich ein Naheverhältnis zu den genannten konkurrierenden Beförderungsunternehmen vorliegen, welche die Busse für die oben dargestellten Fremdfahrten bereitgestellt hätten. Bei steigendem Wettbewerbsdruck infolge vermehrter Ausschreibungen in diesem Geschäftsfeld würde sich schon daraus eine Gefährdung von wesentlichen Interessen des Dienstgebers ergeben. Dazu würde eine Verletzung von Lenk- und Ruhezeiten kommen, da die Fremdfahrten mangels Meldung in der Disposition der römisch 40 GmbH nicht entsprechend berücksichtigt werden konnten, womit es letztlich zu dem Zweck der Schutzvorschriften zuwider laufenden Dienstantritten des Beschuldigten gekommen sei. Die Ruhezeitverletzungen seien vom Beamten anlässlich der Befragung am 6. Mai 2015 eingestanden, die Wichtigkeit dieser Bestimmungen dabei allerdings abgeschwächt worden. Deren Missachtung führe nach Ansicht des Dienstgebers jedoch typischerweise zu einer erhöhten Gefährdung des Lenkers, der Fahrgäste und weiterer Verkehrsteilnehmer.
Darüber hinaus hätten die datumsmäßig aufgezählten Fremdfahrten in einem Zeitraum von rund 18 Monaten an zumindest 19 Urlaubstagen stattgefunden, welche eigentlich dem "Zweck der Erholung" gewidmet seien. Im Anschluss an die Fremdfahrten am 14. und 15. März 2015 sei der gemäß Dienstplan vorgesehene Dienst am 16. März 2015 nicht angetreten worden und würden ab diesem Zeitpunkt mit Ausnahme des Zeitraumes 7. bis 9. April 2015 Krankmeldungen des Beschuldigten vorliegen. Nach Ansicht der Dienstbehörde seien die krankheitsbedingten Abwesenheiten durch systematische und über einen längeren Zeitraum bestehende Überlastung aufgrund der zahlreichen Fremdfahrten mit herbeigeführt worden. Der Beschuldigte habe laut Auskunft der Fa. XXXX am 20. November 2014 eine einmalige "Aufwandsentschädigung" in Höhe von EUR 220,- erhalten und die Fahrzeuge für Fremdfahrten gemietet, um Vereine zu befördern, in welchen er Mitglied sei.Darüber hinaus hätten die datumsmäßig aufgezählten Fremdfahrten in einem Zeitraum von rund 18 Monaten an zumindest 19 Urlaubstagen stattgefunden, welche eigentlich dem "Zweck der Erholung" gewidmet seien. Im Anschluss an die Fremdfahrten am 14. und 15. März 2015 sei der gemäß Dienstplan vorgesehene Dienst am 16. März 2015 nicht angetreten worden und würden ab diesem Zeitpunkt mit Ausnahme des Zeitraumes 7. bis 9. April 2015 Krankmeldungen des Beschuldigten vorliegen. Nach Ansicht der Dienstbehörde seien die krankheitsbedingten Abwesenheiten durch systematische und über einen längeren Zeitraum bestehende Überlastung aufgrund der zahlreichen Fremdfahrten mit herbeigeführt worden. Der Beschuldigte habe laut Auskunft der Fa. römisch 40 am 20. November 2014 eine einmalige "Aufwandsentschädigung" in Höhe von EUR 220,- erhalten und die Fahrzeuge für Fremdfahrten gemietet, um Vereine zu befördern, in welchen er Mitglied sei.
In Anbetracht der großen Anzahl habe der Beamte vermutlich eine nennenswerte Gegenleistung für die Erbringung dieser Lenkdienstleistungen erhalten bzw. dies zumindest bezweckt, womit diese Tätigkeiten als erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung unverzüglich der Dienstbehörde zu melden gewesen wären, wozu es bis dato jedoch nicht gekommen sei. Der Beschwerdeführer habe dadurch auch das Vertrauen in eine treue und gewissenhafte Erbringung seines Dienstes erschüttert, nicht auf die Aufrechterhaltung des Vertrauens der Bevölkerung in die ordnungsgemäße und sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben Bedacht genommen und damit gegen Vorschriften aus dem für ihn verbindlichen Lenkerhandbuch sowie gegen die in §§ 43, 44 und 56 BDG 1979 normierten Dienstpflichten verstoßen.In Anbetracht der großen Anzahl habe der Beamte vermutlich eine nennenswerte Gegenleistung für die Erbringung dieser Lenkdienstleistungen erhalten bzw. dies zumindest bezweckt, womit diese Tätigkeiten als erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung unverzüglich der Dienstbehörde zu melden gewesen wären, wozu es bis dato jedoch nicht gekommen sei. Der Beschwerdeführer habe dadurch auch das Vertrauen in eine treue und gewissenhafte Erbringung seines Dienstes erschüttert, nicht auf die Aufrechterhaltung des Vertrauens der Bevölkerung in die ordnungsgemäße und sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben Bedacht genommen und damit gegen Vorschriften aus dem für ihn verbindlichen Lenkerhandbuch sowie gegen die in Paragraphen 43, 44 und 56 BDG 1979 normierten Dienstpflichten verstoßen.
Weiters sei der Beschuldigte mit Schreiben des Personalamtes vom 31. März 2015 zu einer ärztlichen Untersuchung gemäß § 52 BDG 1979 am 13. April 2015 und zur Vorlage von Befunden, Therapie- oder sonstigen Behandlungsnachweisen aufgefordert worden. Am 7. April 2015 sei ihm der Termin nochmals mündlich vom Vorgesetzten bestätigt worden. Daraufhin sei am 13. April 2015 eine Krankmeldung für die Zeit ab 10. April 2015 ohne voraussichtliches Enddatum eingelangt. Der angeordnete Untersuchungstermin sei trotz Zumutbarkeit nicht wahrgenommen worden, da eine allfällige Reiseunfähigkeit des Beschwerdeführers nie entsprechend belegt und letztlich im medizinischen Gutachten der Fa. XXXX GmbH vom 19. Mai 2015 ausdrücklich verneint worden sei. Mangels Vorlage von Befunden, Therapie- oder sonstigen Behandlungsnachweisen sei zudem auch die gesetzlich vorgesehene Überprüfung der Dienstfähigkeit des Beamten durch die Dienstbehörde wesentlich erschwert worden.Weiters sei der Beschuldigte mit Schreiben des Personalamtes vom 31. März 2015 zu einer ärztlichen Untersuchung gemäß Paragraph 52, BDG 1979 am 13. April 2015 und zur Vorlage von Befunden, Therapie- oder sonstigen Behandlungsnachweisen aufgefordert worden. Am 7. April 2015 sei ihm der Termin nochmals mündlich vom Vorgesetzten bestätigt worden. Daraufhin sei am 13. April 2015 eine Krankmeldung für die Zeit ab 10. April 2015 ohne voraussichtliches Enddatum eingelangt. Der angeordnete Untersuchungstermin sei trotz Zumutbarkeit nicht wahrgenommen worden, da eine allfällige Reiseunfähigkeit des Beschwerdeführers nie entsprechend belegt und letztlich im medizinischen Gutachten der Fa. römisch 40 GmbH vom 19. Mai 2015 ausdrücklich verneint worden sei. Mangels Vorlage von Befunden, Therapie- oder sonstigen Behandlungsnachweisen sei zudem auch die gesetzlich vorgesehene Überprüfung der Dienstfähigkeit des Beamten durch die Dienstbehörde wesentlich erschwert worden.
Einer für den 15. April 2015 angesetzten Einvernahme sei der Beschwerdeführer trotz mündlicher Anordnung seines Vorgesetzten ferngeblieben. In einem Schreiben vom 4. Mai 2015 habe er diesbezüglich lediglich auf seine aufrechte Krankmeldung und eine verordnete Therapie verwiesen, obwohl ihm mit Schreiben seines Vorgesetzten vom 21. April 2015 mitgeteilt worden sei, dass eine pauschale Krankmeldung keine ausreichende Rechtfertigung für die Abwesenheit darstellen würde. Darin sei er auch aufgefordert worden, zu einer Sachverhaltsklärung am 7. Mai 2015 zu erscheinen. Am 6. Mai 2015 sei er vom Vorgesetzten aufgefordert worden, im Fall seiner Abwesenheit am 7. Mai 2015 die Bestätigung seiner Reiseunfähigkeit bzw. einen allfälligen Therapieplan samt Nachweis der Nichtverschiebbarkeit einer Therapie als Rechtfertigung vorzulegen, woraufhin der Beschwerdeführer lediglich auf die Unaufschiebbarkeit einer allfälligen Therapie ohne Erbringung eines medizinischen Nachweises verwiesen und erklärt habe, dass ihm sein Arzt keine Bestätigung der Reiseunfähigkeit ausstellen könne.
Der für den 7. Mai 2015 angeordnete Termin sei vom Beschwerdeführer damit trotz Zumutbarkeit und Kenntnis der dienstlichen Notwendigkeit nicht wahrgenommen worden. Der Beschwerdeführer habe zwar Fehler in Hinblick auf die Fremdfahrten eingeräumt, die geforderten medizinischen Nachweise aber nicht vorgelegt. Mit Schreiben des Personalamtes vom 27. April 2015 sei der Beschwerdeführer im Rahmen einer § 52 BDG Untersuchung zur Beibringung von Therapie- oder sonstigen Behandlungsnachweisen für eine am 19. Mai 2015 bei der Fa. XXXX stattfindenden Untersuchung aufgefordert worden, woraufhin er zwar Befunde und die Empfehlung einer Knochendichte-Messung, nicht jedoch einen Nachweis über stattgefunden Krankenbehandlungen bzw. Therapien (insbesondere keinen Therapieplan) beigebracht habe.Der für den 7. Mai 2015 angeordnete Termin sei vom Beschwerdeführer damit trotz Zumutbarkeit und Kenntnis der dienstlichen Notwendigkeit nicht wahrgenommen worden. Der Beschwerdeführer habe zwar Fehler in Hinblick auf die Fremdfahrten eingeräumt, die geforderten medizinischen Nachweise aber nicht vorgelegt. Mit Schreiben des Personalamtes vom 27. April 2015 sei der Beschwerdeführer im Rahmen einer Paragraph 52, BDG Untersuchung zur Beibringung von Therapie- oder sonstigen Behandlungsnachweisen für eine am 19. Mai 2015 bei der Fa. römisch 40 stattfindenden Untersuchung aufgefordert worden, woraufhin er zwar Befunde und die Empfehlung einer Knochendichte-Messung, nicht jedoch einen Nachweis über stattgefunden Krankenbehandlungen bzw. Therapien (insbesondere keinen Therapieplan) beigebracht habe.
Zur Nennung therapiefreier Tage für einen Termin zur Sachverhaltsklärung aufgefordert, habe der Beamte im Gespräch mit seinem Vorgesetzten am 2. Juni 2015 lediglich bekanntgegeben, dass seine Therapie dreimal pro Woche stattfinden würde, ohne dabei die genauen Zeiten zu nennen. Sowohl die Übermittlung des Therapieplans als auch eine Terminvereinbarung für eine detaillierte Sachverhaltsklärung seien verweigert worden. Mit gleichlautenden Schreiben seines Vorgesetzten vom 12. und 16. Juni 2015 sei Beschwerdeführer zu einer Sachverhaltsklärung am 18. Juli 2015 und zur Beibringung ausreichender medizinischer Rechtfertigungen hinsichtlich der nicht wahrgenommenen Einvernahme- und Untersuchungstermine sowie eines entsprechenden Therapieplans aufgefordert worden. Daraufhin habe er lediglich am 16. Juni 2015 eine Zeitbestätigung für einen Arzttermin am 18. Juni 2015 vorgelegt und hinsichtlich seiner Abwesenheit von der Untersuchung am 13. April 2015 auf seine Aussage bei der XXXX -Untersuchung am 19. Mai 2015 verwiesen.Zur Nennung therapiefreier Tage für einen Termin zur Sachverhaltsklärung aufgefordert, habe der Beamte im Gespräch mit seinem Vorgesetzten am 2. Juni 2015 lediglich bekanntgegeben, dass seine Therapie dreimal pro Woche stattfinden würde, ohne dabei die genauen Zeiten zu nennen. Sowohl die Übermittlung des Therapieplans als auch eine Terminvereinbarung für eine detaillierte Sachverhaltsklärung seien verweigert worden. Mit gleichlautenden Schreiben seines Vorgesetzten vom 12. und 16. Juni 2015 sei Beschwerdeführer zu einer Sachverhaltsklärung am 18. Juli 2015 und zur Beibringung ausreichender medizinischer Rechtfertigungen hinsichtlich der nicht wahrgenommenen Einvernahme- und Untersuchungstermine sowie eines entsprechenden Therapieplans aufgefordert worden. Daraufhin habe er lediglich am 16. Juni 2015 eine Zeitbestätigung für einen Arzttermin am 18. Juni 2015 vorgelegt und hinsichtlich seiner Abwesenheit von der Untersuchung am 13. April 2015 auf seine Aussage bei der römisch 40 -Untersuchung am 19. Mai 2015 verwiesen.
Mit Schreiben seines Vorgesetzten vom 16. Juni 2015 wurde die Aufforderung betreffend den Termin am 18. Juni 2015 wiederholt und auf die danach folgende Weiterleitung der Ermittlungsergebnisse an die Dienstbehörde hingewiesen. Hinsichtlich der für 19. Mai 2015 XXXX -Untersuchung wurde ergänzend festgehalten, dass mangels geeigneter ärztlicher Bescheinigung weiterhin kein ausreichender Entschuldigungsgrund ersichtlich sei. Der Beschwerdeführer sei den oben erwähnten Anweisungen trotz Zumutbarkeit nicht nachgekommen und habe am 26. Juni 2015 lediglich eine weitere Arzt-Zeitbestätigung (mit früherem Beginn) vorgelegt, ohne dass daraus eine ausreichende Begründung für die Unmöglichkeit einer Verschiebung ableitbar gewesen wäre.Mit Schreiben seines Vorgesetzten vom 16. Juni 2015 wurde die Aufforderung betreffend den Termin am 18. Juni 2015 wiederholt und auf die danach folgende Weiterleitung der Ermittlungsergebnisse an die Dienstbehörde hingewiesen. Hinsichtlich der für 19. Mai 2015 römisch 40 -Untersuchung wurde ergänzend festgehalten, dass mangels geeigneter ärztlicher Bescheinigung weiterhin kein ausreichender Entschuldigungsgrund ersichtlich sei. Der Beschwerdeführer sei den oben erwähnten Anweisungen trotz Zumutbarkeit nicht nachgekommen und habe am 26. Juni 2015 lediglich eine weitere Arzt-Zeitbestätigung (mit früherem Beginn) vorgelegt, ohne dass daraus eine ausreichende Begründung für die Unmöglichkeit einer Verschiebung ableitbar gewesen wäre.
Mit Schreiben des Personalamtes vom 6. Juli 2015 sei der Beschuldigte zur ärztlichen Untersuchung gemäß § 52 BDG 1979 für den 4. August 2015 und Vorlage von Behandlungsnachweisen aufgefordert worden, wobei er die Untersuchung wahrgenommen, laufende Therapiebehandlungen jedoch nicht nachgewiesen habe. Er habe durch sein Verhalten, zum Teil beharrlich, Weisungen seiner Vorgesetzten sowie die Verpflichtung, seine Vorgesetzten treu und gewissenhaft zu unterstützen, missachtet und damit Dienstpflichtverletzungen begangen (§ 44 Abs. 1 BDG 1979). Im Zusammenhang mit seiner krankheitsbedingten Abwesenheiten habe der Beschwerdeführer mehrfach Therapien vorgebracht, die Vorlage eines Behandlungsnachweises oder Therapieplans aber wiederholt und beharrlich abgelehnt. In Zusammenschau mit den ständig verlängerten Krankmeldungen sei eine laufende Inanspruchnahme von Therapien nach Ansicht der Dienstbehörde nicht mehr glaubhaft. Es sei daher davon auszugehen, dass eine zumutbare Krankenbehandlung in Form von Therapien im Zeitraum ab 16. März 2015 unterblieben bzw. nicht ausreichend wahrgenommen worden seien. Der Beamte habe sich demnach einer zumutbaren Krankenbehandlung bzw. Therapie entzogen und somit gegen die in § 51 BDG 1979 normierten Dienstpflichten verstoßen.Mit Schreiben des Personalamtes vom 6. Juli 2015 sei der Beschuldigte zur ärztlichen Untersuchung gemäß Paragraph 52, BDG 1979 für den 4. August 2015 und Vorlage von Behandlungsnachweisen aufgefordert worden, wobei er die Untersuchung wahrgenommen, laufende Therapiebehandlungen jedoch nicht nachgewiesen habe. Er habe durch sein Verhalten, zum Teil beharrlich, Weisungen seiner Vorgesetzten sowie die Verpflichtung, seine Vorgesetzten treu und gewissenhaft zu unterstützen, missachtet und damit Dienstpflichtverletzungen begangen (Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979). Im Zusammenhang mit seiner krankheitsbedingten Abwesenheiten habe der Beschwerdeführer mehrfach Therapien vorgebracht, die Vorlage eines Behandlungsnachweises oder Therapieplans aber wiederholt und beharrlich abgelehnt. In Zusammenschau mit den ständig verlängerten Krankmeldungen sei eine laufende Inanspruchnahme von Therapien nach Ansicht der Dienstbehörde nicht mehr glaubhaft. Es sei daher davon auszugehen, dass eine zumutbare Krankenbehandlung in Form von Therapien im Zeitraum ab 16. März 2015 unterblieben bzw. nicht ausreichend wahrgenommen worden seien. Der Beamte habe sich demnach einer zumutbaren Krankenbehandlung bzw. Therapie entzogen und somit gegen die in Paragraph 51, BDG 1979 normierten Dienstpflichten verstoßen.
Darüber hinaus habe der Beschuldigte die dienstrechtlich geforderten Krankmeldungen nicht ordnungsgemäß erstattet bzw. entsprechend ärztlich bescheinigt. So habe etwa ein voraussichtliches Enddatum der Dienstverhinderung gefehlt bzw. sei eine ärztliche Bestätigung für eine krankheitsbedingte Abwesenheit ab 16. März 2015 erst am 25. März 2015 vorgelegt worden. Der Beschwerdeführer habe am 19. März 2015 gegenüber dem HR-Businesspartner XXXX lediglich erklärt, die nächsten 14 Tage ohnedies auf Urlaub zu sein. Eine vollständige ärztliche Bescheinigung mit voraussichtlichem Enddatum sei letztlich erst am 3. April 2015 vorgelegt worden. Auch bezüglich der ab 10. April 2015 vorgelegenen Erkrankung sei eine Krankmeldung erst am 13. April 2015 im Briefkasten des Mitarbeiters XXXX vorgefunden worden, eine vollständige ärztliche Bescheinigung inklusive voraussichtlichem Enddatum sei überhaupt erst am 15. April 2015 vorlegt worden.Darüber hinaus habe der Beschuldigte die dienstrechtlich geforderten Krankmeldungen nicht ordnungsgemäß erstattet bzw. entsprechend ärztlich bescheinigt. So habe etwa ein voraussichtliches Enddatum der Dienstverhinderung gefehlt bzw. sei eine ärztliche Bestätigung für eine krankheitsbedingte Abwesenheit ab 16. März 2015 erst am 25. März 2015 vorgelegt worden. Der Beschwerdeführer habe am 19. März 2015 gegenüber dem HR-Businesspartner römisch 40 lediglich erklärt, die nächsten 14 Tage ohnedies auf Urlaub zu sein. Eine vollständige ärztliche Bescheinigung mit voraussichtlichem Enddatum sei letztlich erst am 3. April 2015 vorgelegt worden. Auch bezüglich der ab 10. April 2015 vorgelegenen Erkrankung sei eine Krankmeldung erst am 13. April 2015 im Briefkasten des Mitarbeiters römisch 40 vorgefunden worden, eine vollständige ärztliche Bescheinigung inklusive voraussichtlichem Enddatum sei überhaupt erst am 15. April 2015 vorlegt worden.
Der Beamte habe dadurch gegen Vorschriften aus dem für ihn verbindlichen Lenkerhandbuch und gegen die in § 51 BDG 1979 normierten Dienstpflichten verstoßen. Überdies habe der Beamten seinen Vorgesetzten hinsichtlich der am 13. April 2015 geplanten § 52-Untersuchung getäuscht und von einer Stornierung gesprochen, obwohl ihn eine namentlich bekannte Mitarbeiterin der Fa. XXXX lediglich an das Personalamt zur Klärung des Termins verwiesen habe. Die erforderliche Kontaktaufnahme mit dem Personalamt habe nicht stattgefunden. Der Beamte habe seinen Vorgesetzten dadurch bewusst getäuscht und damit als Mitarbeiter nicht in ausreichendem Maße unterstützt (§ 44 Abs. 1 BDG 1979).Der Beamte habe dadurch gegen Vorschriften aus dem für ihn verbindlichen Lenkerhandbuch und gegen die in Paragraph 51, BDG 1979 normierten Dienstpflichten verstoßen. Überdies habe der Beamten seinen Vorgesetzten hinsichtlich der am 13. April 2015 geplanten Paragraph 52 -, U, n, t, e, r, s, u, c, h, u, n, g, getäuscht und von einer Stornierung gesprochen, obwohl ihn eine namentlich bekannte Mitarbeiterin der Fa. römisch 40 lediglich an das Personalamt zur Klärung des Termins verwiesen habe. Die erforderliche Kontaktaufnahme mit dem Personalamt habe nicht stattgefunden. Der Beamte habe seinen Vorgesetzten dadurch bewusst getäuscht und damit als Mitarbeiter nicht in ausreichendem Maße unterstützt (Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979).
Der Beschuldigte habe in seiner Stellungnahme vom 5. August 2015 im Wesentlichen ausgeführt, dass er sich Postbusse vor 2012 offiziell ausleihen und damit mit seinen Vereinen Ausflugsfahrten unternehmen habe können. Er habe dies keineswegs heimlich gemacht und damit auch keine wesentlichen dienstlichen Interessen beeinträchtigt. Außerdem wäre es seinem Arbeitgeber nach Abgabe seiner Fahrerkarte möglich gewesen, die privaten Chauffeurdienste und Lenkleistungen zu erkennen. Eine detaillierte Stellungnahme zu den einzelnen Fahrten ab September 2012 könne aber erst nach Vorlage genauer Unterlagen und Einsichtnahme erfolgen. Zu den Vorwürfen, Weisungen seiner Vorgesetzten nicht befolgt zu haben, habe er unter Hinweis auf seinen Krankenstand ab 10. April 2015, das Vorliegen von Datenschutzgründen, die lückenlos von ihm vorgelegten Krankenstandbestätigungen und das Bestehen von Terminkollisionen pauschal die Ansicht vertreten, dass die gegen ihn erhobenen Vorwürfe nicht richtig seien. Überdies habe er sich keineswegs einer zumutbaren Krankenbehandlung entzogen, sondern alles Zumutbare getan, um seine Arbeitsfähigkeit rasch wieder zu erlangen. Bezüglich seiner Krankmeldungen habe er u.a. mitgeteilt, dass er die Bescheinigung nochmals mittels eingeschriebenen Briefes versenden hätte müssen, da seine erste Sendung vom 16. März 2015 auf dem Postweg verloren gegangen sei. Er sei demnach keineswegs ungerechtfertigt abwesend gewesen.
Nach Auffassung der Disziplinarkommission würden die oben beschriebenen Handlungen den konkreten Verdacht schwerer Dienstpflichtverletzungen des Beschwerdeführers begründen, wodurch der XXXX GmbH ein erheblicher Vertrauensschaden zugefügt worden sei. Durch die zahlreichen Fremdfahrten in Konkurrenz zu seinem Dienstgeber habe der Beschwerdeführer elementare dienstliche und betriebliche Interessen der XXXX GmbH über einen langen Zeitraum missachtet und die Treuepflicht eines Beamten auf das massivste verletzt. Bei Angestellten würden Verstöße gegen das Konkurrenzverbot einen Entlassungsgrund darstellen. Dass es sich dabei um Dienstpflichtverletzungen handeln würde, hätte dem Beschwerdeführer schon wegen des allen Lenkern zugegangenen "Lenkerhandbuchs" bewusst sein müssen, in welchem die dargestellten Handlungen ausdrücklich untersagt werden würden.Nach Auffassung der Disziplinarkommission würden die oben beschriebenen Handlungen den konkreten Verdacht schwerer Dienstpflichtverletzungen des Beschwerdeführers begründen, wodurch der römisch 40 GmbH ein erheblicher Vertrauensschaden zugefügt worden sei. Durch die zahlreichen Fremdfahrten in Konkurrenz zu seinem Dienstgeber habe der Beschwerdeführer elementare dienstliche und betriebliche Interessen der römisch 40 GmbH über einen langen Zeitraum missachtet und die Treuepflicht eines Beamten auf das massivste verletzt. Bei Angestellten würden Verstöße gegen das Konkurrenzverbot einen Entlassungsgrund darstellen. Dass es sich dabei um Dienstpflichtverletzungen handeln würde, hätte dem Beschwerdeführer schon wegen des allen Lenkern zugegangenen "Lenkerhandbuchs" bewusst sein müssen, in welchem die dargestellten Handlungen ausdrücklich untersagt werden würden.
Nebenbeschäftigungen dürften demnach nur ausgeübt werden, wenn sie nachweislich dem Unternehmen gemeldet werden und die Erfüllung der dienstlichen Pflichten nicht behindern oder Interessen des Unternehmens gefährden. Des Weiteren zähle die Erfüllung von dienstlichen Weisungen zu den Kernpflichten jedes Beamten und sei für die Aufrechterhaltung der dienstlichen Ordnung, gegenständlich für die Handlungsfähigkeit des Personalamtes unabdingbar. Deren Befolgung sei eine wesentliche Voraussetzung für einen effizienten Betriebsablauf bei zahlreichen Mitarbeitern (§ 44 Abs. 1 BDG 1979).Nebenbeschäftigungen dürften demnach nur ausgeübt werden, wenn sie nachweislich dem Unternehmen gemeldet werden und die Erfüllung der dienstlichen Pflichten nicht behindern oder Interessen des Unternehmens gefährden. Des Weiteren zähle die Erfüllung von dienstlichen Weisungen zu den Kernpflichten jedes Beamten und sei für die Aufrechterhaltung der dienstlichen Ordnung, gegenständlich für die Handlungsfähigkeit des Personalamtes unabdingbar. Deren Befolgung sei eine wesentliche Voraussetzung für einen effizienten Betriebsablauf bei zahlreichen Mitarbeitern (Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979).
Es würde demnach der dringende und begründete Verdacht bestehen, dass der Beschwerdeführer seine Dienstpflichten, nämlich seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen (§ 43 Abs. 1 BDG 1979), in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt (§ 43 Abs. 2 BDG 1979), seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nichts anderes bestimmt ist, zu befolgen (§ 44 Abs. 1 BDG 1979), gegen die Pflicht des Beamten, jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung dem Dienstgeber zu melden und keine Nebenbeschäftigung auszuüben, die ihn an der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben behindert oder wesentliche dienstliche Interessen gefährdet (§ 56 Abs. 2 und 3 BDG 1979) sowie den Grund seiner Abwesenheit unverzüglich seinem Vorgesetzten zu melden und seine Abwesenheit zu rechtfertigen und sich nicht einer zumutbaren Krankenbehandlung zu entziehen oder die zumutbare Mitwirkung an einer ärztlichen Untersuchung zu verweigern (§ 51 BDG 1979) in massiver Weise verletzt habe.Es würde demnach der dringende und begründete Verdacht bestehen, dass der Beschwerdeführer seine Dienstpflichten, nämlich seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen (Paragraph 43, Absatz eins, BDG 1979), in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt (Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979), seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nichts anderes bestimmt ist, zu befolgen (Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979), gegen die Pflicht des Beamten, jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung dem Dienstgeber zu melden und keine Nebenbeschäftigung auszuüben, die ihn an der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben behindert oder wesentliche dienstliche Interessen gefährdet (Paragraph 56, Absatz 2 und 3 BDG 1979) sowie den Grund seiner Abwesenheit unverzüglich seinem Vorgesetzten zu melden und seine Abwesenheit zu rechtfertigen und sich nicht einer zumutbaren Krankenbehandlung zu entziehen oder die zumutbare Mitwirkung an einer ärztlichen Untersuchung zu verweigern (Paragraph 51, BDG 1979) in massiver Weise verletzt habe.
2. Der beschwerdegegenständliche Einleitungsbeschluss vom 03.09.2015 wurde dem Beschwerdeführe und seinem rechtlichen Vertreter nachweislich am 08.09.2015 zugestellt.
3. Mit Schriftsatz vom 28.09.2015 brachte der Beschwerdeführer dagegen rechtzeitig eine Beschwerde bei der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen ein, worin der Bescheid seinem gesamten Umfang und Inhalt nach wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten wird. Begründend wird zunächst zu der unter Punkt 1. vorgeworfenen unzulässigen Nebenbeschäftigung des Beschwerdeführers im Wesentlichen ausgeführt, dass ihm die Miete eines Postbusses und entsprechende Ausflüge mit seinen Vereinen offiziell erlaubt worden seien. Es könne daher nicht die Rede davon sein, dass er bis 2012 ohne Genehmigung der XXXX GmbH entsprechende Fahrten getätigt habe. Das Entgelt für den Postbus sei offiziell bezahlt worden. Als sich die Lage 2012 mit einem neuen Vorgesetzten geändert habe, sei er in der Freizeit für ein privates Busunternehmen gefahren. Es sei jedoch keine gewerbliche, sondern eine ideelle Tätigkeit gewesen, da er lediglich die Mitglieder seiner Vereine (u.a. Oldtimer- und Sportvereine sowie freiwillige Feuerwehren) bei Ausflügen chauffiert habe. Dabei habe er sich von privaten Busunternehmen Transportmittel ausgeborgt. Da er als Buslenker eine Fahrerkarte mitführen musste, welche alle 28 Tage von Verantwortlichen seines Dienstgebers ausgelesen würde, hätten dabei auch die privaten Fahrten in seiner Freizeit bekannt werden müssen. Es sei daher verwunderlich, weshalb man ihm diese Fahrten erstmals im Februar 2015 angelastet habe. Er habe in diesem Zusammenhang vielmehr annehmen können bzw. dürfen, dass seine Verhaltensweise vom Dienstgeber konkludent genehmigt worden sei. Da er die Fahrten in seiner Freizeit und ohne nennenswerte Einkünfte und für Vereine, in welchen er Mitglied sei, verrichtet habe, werde der Vorwurf einer unzulässigen Nebenbeschäftigung vehement bestritten.3. Mit Schriftsatz vom 28.09.2015 brachte der Beschwerdeführer dagegen rechtzeitig eine Beschwerde bei der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen ein, worin der Bescheid seinem gesamten Umfang und Inhalt nach wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten wird. Begründend wird zunächst zu der unter Punkt 1. vorgeworfenen unzulässigen Nebenbeschäftigung des Beschwerdeführers im Wesentlichen ausgeführt, dass ihm die Miete eines Postbusses und entsprechende Ausflüge mit seinen Vereinen offiziell erlaubt worden seien. Es könne daher nicht die Rede davon sein, dass er bis 2012 ohne Genehmigung der römisch 40 GmbH entsprechende Fahrten getätigt habe. Das Entgelt für den Postbus sei offiziell bezahlt worden. Als sich die Lage 2012 mit einem neuen Vorgesetzten geändert habe, sei er in der Freizeit für ein privates Busunternehmen gefahren. Es sei jedoch keine gewerbliche, sondern eine ideelle Tätigkeit gewesen, da er lediglich die Mitglieder seiner Vereine (u.a. Oldtimer- und Sportvereine sowie freiwillige Feuerwehren) bei Ausflügen chauffiert habe. Dabei habe er sich von privaten Busunternehmen Transportmittel ausgeborgt. Da er als Buslenker eine Fahrerkarte mitführen musste, welche alle 28 Tage von Verantwortlichen seines Dienstgebers ausgelesen würde, hätten dabei auch die privaten Fahrten in seiner Freizeit bekannt werden müssen. Es sei daher verwunderlich, weshalb man ihm diese Fahrten erstmals im Februar 2015 angelastet habe. Er habe in diesem Zusammenhang vielmehr annehmen können bzw. dürfen, dass seine Verhaltensweise vom Dienstgeber konkludent genehmigt worden sei. Da er die Fahrten in seiner Freizeit und ohne nennenswerte Einkünfte und für Vereine, in welchen er Mitglied sei, verrichtet habe, werde der Vorwurf einer unzulässigen Nebenbeschäftigung vehement bestritten.
Insoweit ihm unter Punkt 2. vorgeworfen werde, eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung nicht unverzüglich der Dienstbehörde gemeldet zu haben, würde er auf seine Ausführungen unter Punkt 1. verweisen und darauf hinweisen, dass es seinem Dienstgeber alle 28 Tage möglich gewesen sei, davon Kenntnis zu erlangen. Außerdem habe er die XXXX GmbH bereits im Jahr 2011 darüber informiert, dass er in seinen unentgeltlichen Privatfahrten keine Konkurrenz zum Unternehmen sehen würde. Er habe diese private Tätigkeit somit bereits im Jahr 2011 gemeldet. Da es sich aus oben angeführten Gründen nicht um eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung, sondern lediglich um Privatfahrten mit einem ideellen Zweck handeln würde, werde das ihm unter Punkt 2. angelastete Verhalten ebenso vehement bestritten. Hinsichtlich der ihm unter Punkt 3. vorgeworfenen Lenk- und Ruhezeitverletzungen verwies der Beschwerdeführer auf seine Ausführungen unter Punkt 1. und 2. und betonte, dass er hierdurch ebenfalls keine wesentlichen dienstlichen Interessen beeinträchtigt habe. Vielmehr habe er auch für die XXXX GmbH die Lenk- und Ruhezeiten verletzt, etwa wenn er für erkrankte Lenker eingesprungen sei. Er habe seine dienstlichen Aufgaben stets treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln erfüllt, seine Vorgesetzten unterstützt und ihre Weisungen befolgt. Aus diesem Grund werde auch das unter Punkt 3. angeführte Verhalten bestritten.Insoweit ihm unter Punkt 2. vorgeworfen werde, eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung nicht unverzüglich der Dienstbehörde gemeldet zu haben, würde er auf seine Ausführungen unter Punkt 1. verweisen und darauf hinweisen, dass es seinem Dienstgeber alle 28 Tage möglich gewesen sei, davon Kenntnis zu erlangen. Außerdem habe er die römisch 40 GmbH bereits im Jahr 2011 darüber informiert, dass er in seinen unentgeltlichen Privatfahrten keine Konkurrenz zum Unternehmen sehen würde. Er habe diese private Tätigkeit somit bereits im Jahr 2011 gemeldet. Da es sich aus oben angeführten Gründen nicht um eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung, sondern lediglich um Privatfahrten mit einem ideellen Zweck handeln würde, werde das ihm unter Punkt 2. angelastete Verhalten ebenso vehement bestritten. Hinsichtlich der ihm unter Punkt 3. vorgeworfenen Lenk- und Ruhezeitverletzungen verwies der Beschwerdeführer auf seine Ausführungen unter Punkt 1. und 2. und betonte, dass er hierdurch ebenfalls keine wesentlichen dienstlichen Interessen beeinträchtigt habe. Vielmehr habe er auch für die römisch 40 GmbH die Lenk- und Ruhezeiten verletzt, etwa wenn er für erkrankte Lenker eingesprungen sei. Er habe seine dienstlichen Aufgaben stets treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln erfüllt, seine Vorgesetzten unterstützt und ihre Weisungen befolgt. Aus diesem Grund werde auch das unter Punkt 3. angeführte Verhalten bestritten.
Bezüglich der dem Beschwerdeführer unter Punkt 4. vorgeworfenen Missachtung von näher angeführten Weisungen (a bis g) wird zusammenfassend ausgeführt, dass er bereits seiner Stellungnahme vom 05.08.2015 entsprechende Krankenstandbescheinigungen seines Hausarztes beigelegt habe. Es sei ihm daher unverständlich, weshalb er dennoch weiterhin beschuldigt werde, die oben angeführten Weisungen missachtet zu haben. Laut ärztlicher Bescheinigung vom 10.04.2015 (aus Datenschutzgründen ohne Diagnose) sei er bis (voraussichtlich) einschließlich 31.05.2015 arbeitsunfähig gewesen. Diese Bescheinigung habe er unverzüglich der XXXX GmbH an seine Dienstanschrift zugesendet, womit er seiner Verpflichtung zur Krankmeldung unverzüglich nachgekommen sei und auch hier seine dienstlichen Aufgaben treu sowie gewissenhaft verrichtet und Weisung entsprechend erfüllt habe. Ebenso habe er seine zweite Krankenstandbestätigung (Arbeitsunfähigkeit bis zum 30.06.2015) unverzüglich seinem Dienstgeber zukommen lassen. Schließlich sei er von 01.07.2015 bis Ende August 2015 krankgeschrieben worden. Aufgrund eben dieses Krankenstandes sei ihm weder die ärztliche Untersuchung gemäß § 52 BDG 1979, noch die Einvernahme am 15. April 2015 zumutbar gewesen. Auf das Schreiben seines Vorgesetzten bezüglich eines Termins am 7. Mai 2015 habe er diesen daher schriftlich auf seinen Krankenstand und die voraussichtlich noch bis Ende Mai 2015 dauernde Therapie bzw. darauf hingewiesen, dass er diesen Termin deshalb nicht wahrnehmen könne.Bezüglich der dem Beschwerdeführer unter Punkt 4. vorgeworfenen Missachtung von näher angeführten Weisungen (a bis g) wird zusammenfassend ausgeführt, dass er bereits seiner Stellungnahme vom 05.08.2015 entsprechende Krankenstandbescheinigungen seines Hausarztes beigelegt habe. Es sei ihm daher unverständlich, weshalb er dennoch weiterhin beschuldigt werde, die oben angeführten Weisungen missachtet zu haben. Laut ärztlicher Bescheinigung vom 10.04.2015 (aus Datenschutzgründen ohne Diagnose) sei er bis (voraussichtlich) einschließlich 31.05.2015 arbeitsunfähig gewesen. Diese Bescheinigung habe er unverzüglich der römisch 40 GmbH an seine Dienstanschrift zugesendet, womit er seiner Verpflichtung zur Krankmeldung unverzüglich nachgekommen sei und auch hier seine dienstlichen Aufgaben treu sowie gewissenhaft verrichtet und Weisung entsprechend erfüllt habe. Ebenso habe er seine zweite Krankenstandbestätigung (Arbeitsunfähigkeit bis zum 30.06.2015) unverzüglich seinem Dienstgeber zukommen lassen. Schließlich sei er von 01.07.2015 bis Ende August 2015 krankgeschrieben worden. Aufgrund eben dieses Krankenstandes sei ihm weder die ärztliche Untersuchung gemäß Paragraph 52, BDG 1979, noch die Einvernahme am 15. April 2015 zumutbar gewesen. Auf das Schreiben seines Vorgesetzten bezüglich eines Termins am 7. Mai 2015 habe er diesen daher schriftlich auf seinen Krankenstand und die voraussichtlich noch bis Ende Mai 2015 dauernde Therapie bzw. darauf hingewiesen, dass er diesen Termin deshalb nicht wahrnehmen könne.
Er sei nicht imstande gewesen, den Termin wahrzunehmen, was er seinem Arbeitgeber auch rechtzeitig mitgeteilt habe, und verweise nochmals darauf, dass die Diagnose aus Datenschutzgründen nicht in die Krankenstandbescheinigung aufgenommen werden dürfe und er darüber hinaus nicht zur Vorlage eines Therapieplans verpflichtet sei. Aufgrund seiner Arbeitsunfähigkeit, welche dem Personalamt bekannt gewesen sein dürfte, habe er der Aufforderung bezüglich einer § 52 BDG-Untersuchung bzw. hierbei Therapie- oder sonstige Behandlungsnachweise beizubringen nicht Folge leisten können. Darüber hinaus sei er nicht verpflichtet gewesen, Therapie- oder sonstige Behandlungsnachweise zu erbringen bzw. seinem Arbeitgeber konkrete therapiefreie Tage oder einen Termin zur Sachverhaltsklärung zu nennen, zumal er nachweislich durch die ärztliche Bescheinigung arbeitsunfähig und eine Sachverhaltsklärung daher nicht möglich gewesen sei. Außerdem habe er auf den Termin bei seinem namentlich genannten Facharzt am 18.06.2015 längere Zeit warten müssen, weshalb er dem am 15.06.2015 an seinen Dienstgeber abgesendeten Schreiben eine Terminbestätigung beigelegt habe, aus welcher die Terminkollision ebenfalls ersichtlich gewesen sei. Er sei auch nicht verpflichtet, den vom Personalamt im Schreiben vom 6. Juli 2015 geforderten Behandlungsnachweis vorzulegen, und habe sich während seiner Arbeitsunfähigkeit stets ordnungsgemäß, treu und gewissenhaft verhalten bzw. sich an die ärztlichen Anordnungen gehalten.Er sei nicht imstande gewesen, den Termin wahrzunehmen, was er seinem Arbeitgeber auch rechtzeitig mitgeteilt habe, und verweise nochmals darauf, dass die Diagnose aus Datenschutzgründen nicht in die Krankenstandbescheinigung aufgenommen werden dürfe und er darüber hinaus nicht zur Vorlage eines Therapieplans verpflichtet sei. Aufgrund seiner Arbeitsunfähigkeit, welche dem Personalamt bekannt gewesen sein dürfte, habe er der Aufforderung bezüglich einer Paragraph 52, BDG-Untersuchung bzw. hierbei Therapie- oder sonstige Behandlungsnachweise beizubringen nicht Folge leisten können. Darüber hinaus sei er nicht verpflichtet gewesen, Therapie- oder sonstige Behandlungsnachweise zu erbringen bzw. seinem Arbeitgeber konkrete therapiefreie Tage oder einen Termin zur Sachverhaltsklärung zu nennen, zumal er nachweislich durch die ärztliche Bescheinigung arbeitsunfähig und eine Sachverhaltsklärung daher nicht möglich gewesen sei. Außerdem habe er auf den Termin bei seinem namentlich genannten Facharzt am 18.06.2015 längere Zeit warten müssen, weshalb er dem am 15.06.2015 an seinen Dienstgeber abgesendeten Schreiben eine Terminbestätigung beigelegt habe, aus welcher die Terminkollision ebenfalls ersichtlich gewesen sei. Er sei auch nicht verpflichtet, den vom Personalamt im Schreiben vom 6. Juli 2015 geforderten Behandlungsnachweis vorzulegen, und habe sich während seiner Arbeitsunfähigkeit stets ordnungsgemäß, treu und gewissenhaft verhalten bzw. sich an die ärztlichen Anordnungen gehalten.
Die Befolgung der Aufforderungen seines Vorgesetzten bzw. des Personalamtes sei ihm aufgrund seiner Arbeitsunfähigkeit nicht zumutbar gewesen. Er habe sich daher entgegen den Beschuldigungen rechtmäßig verhalten und die Nichtbefolgung der Weisungen sei entschuldigt bzw. seien diese nicht rechtskonform gewesen. Auch habe er sich nicht einer zumutbaren Krankenbehandlung entzogen (Punkt 5.) oder Krankmeldungen und ärztliche Bescheinigung nicht ordnungsgemäß erstattet (Punkt 6. a und b), wie ihm im Einleitungsbeschluss vorgeworfen werde. Er habe seinem Arbeitgeber die entsprechenden ärztlichen Bescheinigungen über seine Arbeitsunfähigkeit ordnungsgemäß übermittelt. Er sei am 16.03.2015 von seinem Hausarzt krankgeschrieben worden und habe noch am selben Tag die Krankenbestätigung an seinen Arbeitgeber – jedoch nicht eingeschrieben -versendet. Erst durch ein Schreiben seines Dienstgebers vom 18.03.2015 habe er erfahren, dass sein Brief vom 16.03.2015 auf dem Postweg verloren gegangen sei. Da ihm dieses Schreiben erst am 24.03.2015 zugegangen sei, habe er die Krankenstandbestätigung frühestens an diesem Tag mittels eingeschriebenen Briefs nochmals an seinen Dienstgeber senden können. Es könne daher keine Rede davon sein, dass er ungerechtfertigt abwesend gewesen sei. Auch die Krankmeldung am 13. April 2015 sei unverzüglich erfolgt, sodass er sich auch hinsichtlich des Punktes 6. b) des Einleitungsbeschlusses für nicht schuldig bekennen würde.
Wenn ihm unter Punkt 7. vorgeworfen werde, dass er seinem Vorgesetzten hinsichtlich des am 13. April 2015 geplanten Termins einer § 52 BDG-Untersuchung unrichtigerweise von einer Stornierung durch die Fa. XXXX berichtet habe, werde dies ebenfalls bestritten und darauf hingewiesen, dass er diese Termin aus gesundheitlichen Gründen nicht wahrnehmen habe können. Er habe aus all diesen Gründen seine beruflichen Pflichten gemäß §§ 56 Abs. 2 und 3, § 43 Abs. 1, § 44 Abs. 1, § 51 und § 43 Abs. 2 BDG 1979 nicht schuldhaft verletzt und daher auch keine Dienstpflichtverletzungen im Sinne des § 91 BDG 1979 begangen. Er habe sich somit stets im Rahmen seiner gesetzlichen Pflichten bewegt, sodass dem eingeleiteten Disziplinarverfahren keine Berechtigung zukommen würde.Wenn ihm unter Punkt 7. vorgeworfen werde, dass er seinem Vorgesetzten hinsichtlich des am 13. April 2015 geplanten Termins einer Paragraph 52, BDG-Untersuchung unrichtigerweise von einer Stornierung durch die Fa. römisch 40 berichtet habe, werde dies ebenfalls bestritten und darauf hingewiesen, dass er diese Termin aus gesundheitlichen Gründen nicht wahrnehmen habe können. Er habe aus all diesen Gründen seine beruflichen Pflichten gemäß Paragraphen 56, Absatz 2 und 3, Paragraph 43, Absatz eins,, Paragraph 44, Absatz eins,, Paragraph 51 und Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 nicht schuldhaft verletzt und daher auch keine Dienstpflichtverletzungen im Sinne des Paragraph 91, BDG 1979 begangen. Er habe sich somit stets im Rahmen seiner gesetzlichen Pflichten bewegt, sodass dem eingeleiteten Disziplinarverfahren keine Berechtigung zukommen würde.
Sollte das angerufene Gericht dennoch die Meinung vertreten, dass die unter den Punkten 1. bis 3. des Einleitungsbeschlusses angeführten Dienstpflichtverletzungen tatsächlich vorliegen würden, wird darauf hingewiesen, dass die Fahrten am 14. und 15.08.2012 mit dem Kennzeichen XXXX gemäß § 94 BDG 1979 bereits verjährt und sohin nicht zu berücksichtigen seien, zumal das Disziplinarverfahren erst mit Einleitungsbeschluss vom 03.09.2015 gegen ihn eingeleitet worden sei. Abschließend wurden die Anträge gestellt, den Einleitungsbeschluss der Disziplinarkommission infolge Rechtswidrigkeit aufzuheben, in eventu insofern abzuändern, dass von der Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen ihn Abstand genommen bzw. das eingeleitete Disziplinarverfahren gegen ihn eingestellt werde.Sollte das angerufene Gericht dennoch die Meinung vertreten, dass die unter den Punkten 1. bis 3. des Einleitungsbeschlusses angeführten Dienstpflichtverletzungen tatsächlich vorliegen würden, wird darauf hingewiesen, dass die Fahrten am 14. und 15.08.2012 mit dem Kennzeichen römisch 40 gemäß Paragraph 94, BDG 1979 bereits verjährt und sohin nicht zu berücksichtigen seien, zumal das Disziplinarverfahren erst mit Einleitungsbeschluss vom 03.09.2015 gegen ihn eingeleitet worden sei. Abschließend wurden die Anträge gestellt, den Einleitungsbeschluss der Disziplinarkommission infolge Rechtswidrigkeit aufzuheben, in eventu insofern abzuändern, dass von der Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen ihn Abstand genommen bzw. das eingeleitete Disziplinarverfahren gegen ihn eingestellt werde.
4. Mit Schreiben vom 05.10.2015 legte die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen, Senat XII, dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verfahrensakten zur Entscheidung vor.4. Mit Schreiben vom 05.10.2015 legte die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen, Senat römisch zwölf, dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verfahrensakten zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer ist ein der XXXX AG gemäß § 17 Abs. 1a Z 3 Poststrukturgesetz (PTSG) zur dauernden Dienstleistung zugewiesener Beamter und wird bei der XXXX GmbH als Omnibuslenker der Verkehrsstelle XXXX im Lenkdienst verwendet.Der Beschwerdeführer ist ein der römisch 40 AG gemäß Paragraph 17, Absatz eins a, Ziffer 3, Poststrukturgesetz (PTSG) zur dauernden Dienstleistung zugewiesener Beamter und wird bei der römisch 40 GmbH als Omnibuslenker der Verkehrsstelle römisch 40 im Lenkdienst verwendet.
Am 31.08.2015 erstattete die XXXX GmbH gemäß § 110 Abs. 1 Z 2 BDG 1979 die gegenständliche Disziplinaranzeige gegen den Beschwerdeführer. Der beschwerdegegenständliche Einleitungsbeschluss der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen vom 03.09.2015 wurde dem Beschwerdeführer und seinem rechtlichen Vertreter nachweislich am 08.09.2015 zugestellt. Die ersten beiden der insgesamt 57 in Anschuldigungspunkt 1. angeführten (Privat)Fahrten des Beschwerdeführers fanden am 14.08.2012 und am 15.08.2012 und damit mehr als drei Jahre vor der Einleitung des gegenständlichen Disziplinarverfahrens statt.Am 31.08.2015 erstattete die römisch 40 GmbH gemäß Paragraph 110, Absatz eins, Ziffer 2, BDG 1979 die gegenständliche Disziplinaranzeige gegen den Beschwerdeführer. Der beschwerdegegenständliche Einleitungsbeschluss der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen vom 03.09.2015 wurde dem Beschwerdeführer und seinem rechtlichen Vertreter nachweislich am 08.09.2015 zugestellt. Die ersten beiden der insgesamt 57 in Anschuldigungspunkt 1. angeführten (Privat)Fahrten des Beschwerdeführers fanden am 14.08.2012 und am 15.08.2012 und damit mehr als drei Jahre vor der Einleitung des gegenständlichen Disziplinarverfahrens statt.
Bezüglich der übrigen Anschuldigungen liegt nach Aktenlage der hinreichend begründete Verdacht für die Annahme der schuldhaften Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch den Beschwerdeführer und damit für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen ihn vor. Damit ist der Sachverhalt für das Verfahrensstadium des Einleitungsbeschlusses ausreichend geklärt. Es steht auch unverwechselbar fest, welche konkreten Vorgänge den Gegenstand des Disziplinarverfahrens bilden. Offenkundige Gründe für eine allfällige Einstellung nach § 118 Abs. 1 BDG 1979 haben sich weder vor der Disziplinarkommission noch im Beschwerdeverfahren ergeben.Bezüglich der übrigen Anschuldigungen liegt nach Aktenlage der hinreichend begründete Verdacht für die Annahme der schuldhaften Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch den Beschwerdeführer und damit für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen ihn vor. Damit ist der Sachverhalt für das Verfahrensstadium des Einleitungsbeschlusses ausreichend geklärt. Es steht auch unverwechselbar fest, welche konkreten Vorgänge den Gegenstand des Disziplinarverfahrens bilden. Offenkundige Gründe für eine allfällige Einstellung nach Paragraph 118, Absatz eins, BDG 1979 haben sich weder vor der Disziplinarkommission noch im Beschwerdeverfahren ergeben.
2. Beweiswürdigung:
Der für die Entscheidung relevante Sachverhalt ergibt sich aus der vorgelegten lückenlosen und ausreichend dokumentierten Aktenlage, insbesondere aus der vorliegenden Disziplinaranzeige der XXXX GmbH vom 31.08.2015 und den dieser beigelegten Unterlagen. Die Richtigkeit des von der Disziplinarkommission festgestellten Sachverhalts wird im Übrigen auch vom Beschwerdeführer dem Grunde nach nicht bestritten, vielmehr bringt er in der Beschwerde näher genannte Umstände vor, die seiner Auffassung nach geeignet wären, die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens auszuschließen bzw. sein Verhalten zu entschuldigen. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er die ihm vorgeworfenen Fahrten durchgeführt hat, ohne sie dem Dienstgeber vorher entsprechend gemeldet zu haben; ebenso räumt er diesbezüglich Lenk- und Ruhezeitverletzungen ein. Auch dass er den konkret angeführten Weisungen nicht Folge geleistet hat, bestreitert der Beschwerdeführer letztendlich nicht. Zu seiner Entschuldigung bringt er lediglich vor, dass er keine auf Erwerb gerichtete Nebenbeschäftigung ausgeübt hätte, seine Freizeitaktivitäten bereits in einem Schreiben an die Firmenleitung am 29.06.2011 ausreichend gemeldet und auch für seinen Dienstgeber Lenk- und Ruhezeitverletzungen begangen habe, welche zudem keine wesentlichen dienstlichen Interessen berühren würden. Hinsichtlich der Nichtbefolgung der angeführten Weisungen habe er sich völlig rechtmäßig verhalten, zumal deren Nichtbefolgung mangels Zumutbarkeit entschuldbar bzw. die Weisungen selbst nicht rechtskonform gewesen seien. Schließlich habe er sich nach seiner Auffassung auch nicht einer zumutbaren Krankenbehandlung entzogen und seine Krankenstände lückenlos durch entsprechende Atteste dokumentiert. Auf diese Argumente wird im Einzelnen im Zuge der rechtlichen Beurteilung einzugehen sein.Der für die Entscheidung relevante Sachverhalt ergibt sich aus der vorgelegten lückenlosen und ausreichend dokumentierten Aktenlage, insbesondere aus der vorliegenden Disziplinaranzeige der römisch 40 GmbH vom 31.08.2015 und den dieser beigelegten Unterlagen. Die Richtigkeit des von der Disziplinarkommission festgestellten Sachverhalts wird im Übrigen auch vom Beschwerdeführer dem Grunde nach nicht bestritten, vielmehr bringt er in der Beschwerde näher genannte Umstände vor, die seiner Auffassung nach geeignet wären, die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens auszuschließen bzw. sein Verhalten zu entschuldigen. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er die ihm vorgeworfenen Fahrten durchgeführt hat, ohne sie dem Dienstgeber vorher entsprechend gemeldet zu haben; ebenso räumt er diesbezüglich Lenk- und Ruhezeitverletzungen ein. Auch dass er den konkret angeführten Weisungen nicht Folge geleistet hat, bestreitert der Beschwerdeführer letztendlich nicht. Zu seiner Entschuldigung bringt er lediglich vor, dass er keine auf Erwerb gerichtete Nebenbeschäftigung ausgeübt hätte, seine Freizeitaktivitäten bereits in einem Schreiben an die Firmenleitung am 29.06.2011 ausreichend gemeldet und auch für seinen Dienstgeber Lenk- und Ruhezeitverletzungen begangen habe, welche zudem keine wesentlichen dienstlichen Interessen berühren würden. Hinsichtlich der Nichtbefolgung der angeführten Weisungen habe er sich völlig rechtmäßig verhalten, zumal deren Nichtbefolgung mangels Zumutbarkeit entschuldbar bzw. die Weisungen selbst nicht rechtskonform gewesen seien. Schließlich habe er sich nach seiner Auffassung auch nicht einer zumutbaren Krankenbehandlung entzogen und seine Krankenstände lückenlos durch entsprechende Atteste dokumentiert. Auf diese Argumente wird im Einzelnen im Zuge der rechtlichen Beurteilung einzugehen sein.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zur Zulässigkeit der Beschwerde:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl 1930/1 (WV) idF. BGBl I 2012/51 (Verwaltungsgerichts-Novelle 2012) erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, soweit sich aus Abs. 3 nicht anderes ergibt. Gemäß § 7 Abs. 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF. BGBl. I 2013/122, beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl 1930/1 (WV) in der Fassung BGBl römisch eins 2012/51 (Verwaltungsgerichts-Novelle 2012) erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, soweit sich aus Absatz 3, nicht anderes ergibt. Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid einer Behörde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vier Wochen.
Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen Bescheid einer Bundesbehörde in einer Angelegenheit der unmittelbaren Bundesverwaltung und wurde rechtzeitig innerhalb der Frist des § 7 Abs. 4 VwGVG eingebracht. Sie ist damit zulässig.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen Bescheid einer Bundesbehörde in einer Angelegenheit der unmittelbaren Bundesverwaltung und wurde rechtzeitig innerhalb der Frist des Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG eingebracht. Sie ist damit zulässig.
3.2. Zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichts (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl I 2013/10, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichts (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl römisch eins 2013/10, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 135a Abs. 3 Beamten- Dienstrechtsgesetz 1979- BDG 1979 BGBl. Nr. 333/1979, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012 hat das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden, wenn gegen ein Erkenntnis, mit dem die Disziplinarstrafe der Entlassung oder der Verlust aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche verhängt wurde, Beschwerde erhoben wurde oder wenn die Disziplinaranwältin oder der Disziplinaranwalt gegen ein Erkenntnis Beschwerde erhoben hat. Da hier keine dieser Voraussetzungen zutrifft, ist im vorliegenden Fall Einzelrichterzuständigkeit gegeben.Gemäß Paragraph 135 a, Absatz 3, Beamten- Dienstrechtsgesetz 1979- BDG 1979 Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2012, hat das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden, wenn gegen ein Erkenntnis, mit dem die Disziplinarstrafe der Entlassung oder der Verlust aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche verhängt wurde, Beschwerde erhoben wurde oder wenn die Disziplinaranwältin oder der Disziplinaranwalt gegen ein Erkenntnis Beschwerde erhoben hat. Da hier keine dieser Voraussetzungen zutrifft, ist im vorliegenden Fall Einzelrichterzuständigkeit gegeben.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) wird durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) wird durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 4 kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 4, kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.
Dies ist hier der Fall, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aufgrund der eindeutigen Aktenlage feststeht. Es sind auch keine Umstände hervorgetreten, zu deren weiteren Klärung eine mündliche Erörterung notwendig erscheinen würde. Darüber hinaus liegen im Hinblick auf den Spruchinhalt auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass im Gegenstand dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder Art. 47 der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen könnten. So hat der VwGH in seiner Entscheidung vom 21.04.2015, Zl. 2014/09/0042, im Zusammenhang mit Einleitungsbeschlüssen nach § 123 BDG 1979 folgendes ausgeführt:Dies ist hier der Fall, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aufgrund der eindeutigen Aktenlage feststeht. Es sind auch keine Umstände hervorgetreten, zu deren weiteren Klärung eine mündliche Erörterung notwendig erscheinen würde. Darüber hinaus liegen im Hinblick auf den Spruchinhalt auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass im Gegenstand dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder Artikel 47, der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen könnten. So hat der VwGH in seiner Entscheidung vom 21.04.2015, Zl. 2014/09/0042, im Zusammenhang mit Einleitungsbeschlüssen nach Paragraph 123, BDG 1979 folgendes ausgeführt:
"Mit einer Entscheidung über die disziplinarrechtliche Schuld und Strafe eines Beamten wird in der Regel eine Entscheidung über eine zivilrechtliche Streitigkeit iSd Art. 6 Abs. 1 MRK getroffen (vgl. E 9. September 2014, Ro 2014/09/0049; E 14. Oktober 2011, 2008/09/0125). Bei der Entscheidung über einen Einleitungsbeschluss im Disziplinarverfahren der Beamten nach § 123 BDG 1979 wird im Unterschied zu einem Disziplinarerkenntnis jedoch noch nicht über die Schuld und Strafe entschieden. Es handelt sich vielmehr um einen vorbereitenden verfahrensrechtlichen Bescheid, der den Eintritt der Verjährung verhindert, und eine Umgrenzung des Verfahrensgegenstandes und erst eine Voraussetzung für die Entscheidung in der Sache selbst aber keine abschließende Entscheidung darüber darstellt. Der Beschuldigte hat auch nach Erlassung eines Einleitungsbeschlusses die Möglichkeit, alle zu seiner Verteidigung sprechenden Umstände geltend zu machen.""Mit einer Entscheidung über die disziplinarrechtliche Schuld und Strafe eines Beamten wird in der Regel eine Entscheidung über eine zivilrechtliche Streitigkeit iSd Artikel 6, Absatz eins, MRK getroffen vergleiche E 9. September 2014, Ro 2014/09/0049; E 14. Oktober 2011, 2008/09/0125). Bei der Entscheidung über einen Einleitungsbeschluss im Disziplinarverfahren der Beamten nach Paragraph 123, BDG 1979 wird im Unterschied zu einem Disziplinarerkenntnis jedoch noch nicht über die Schuld und Strafe entschieden. Es handelt sich vielmehr um einen vorbereitenden verfahrensrechtlichen Bescheid, der den Eintritt der Verjährung verhindert, und eine Umgrenzung des Verfahrensgegenstandes und erst eine Voraussetzung für die Entscheidung in der Sache selbst aber keine abschließende Entscheidung darüber darstellt. Der Beschuldigte hat auch nach Erlassung eines Einleitungsbeschlusses die Möglichkeit, alle zu seiner Verteidigung sprechenden Umstände geltend zu machen."
Es konnte daher von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Absatz 2, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Wie oben bereits ausgeführt steht der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden.
3.3. Zu Spruchteil A):
3.3.1. Zu der in der Beschwerde geltend gemachten Rechtswidrigkeit des Bescheides:
Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde geltend, dass die Disziplinarkommission zu Unrecht festgestellt hätte, dass er mit dem ihm im Spruch des Einleitungsbeschlusses vorgeworfenen Verhalten im Verdacht stehe, schuldhaft gegen die Bestimmung der §§ 56 Abs. 2 und 3, § 43 Abs. 1, § 44 Abs. 1, § 51 und § 43 Abs. 2 BDG 1979 verstoßen und dadurch Dienstpflichtverletzungen gemäß §§ 91 BDG 1979 begangen zu haben. Darüber hinaus wendete er bezüglich der ersten beiden in Anschuldigungspunkt 1. enthaltenen Fahrten den Eintritt der Verjährung ein.Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde geltend, dass die Disziplinarkommission zu Unrecht festgestellt hätte, dass er mit dem ihm im Spruch des Einleitungsbeschlusses vorgeworfenen Verhalten im Verdacht stehe, schuldhaft gegen die Bestimmung der Paragraphen 56, Absatz 2 und 3, Paragraph 43, Absatz eins,, Paragraph 44, Absatz eins,, Paragraph 51 und Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 verstoßen und dadurch Dienstpflichtverletzungen gemäß Paragraphen 91, BDG 1979 begangen zu haben. Darüber hinaus wendete er bezüglich der ersten beiden in Anschuldigungspunkt 1. enthaltenen Fahrten den Eintritt der Verjährung ein.
3.3.2. Zu den maßgeblichen Bestimmungen:
Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Beamten- Dienstrechtsgesetzes 1979- BDG 1979 BGBl. Nr. 333/1979 idF. BGBl. I Nr. 164/2015 lauteten:Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Beamten- Dienstrechtsgesetzes 1979- BDG 1979 Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2015, lauteten:
"Allgemeine Dienstpflichten
§ 43. (1) Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.Paragraph 43, (1) Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.
(2) Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, daß das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.
Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten
§ 44. (1) Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.Paragraph 44, (1) Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.
(2) Der Beamte kann die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.
(3) Hält der Beamte eine Weisung eines Vorgesetzten aus einem anderen Grund für rechtswidrig, so hat er, wenn es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, vor Befolgung der Weisung seine Bedenken dem Vorgesetzten mitzuteilen. Der Vorgesetzte hat eine solche Weisung schriftlich zu erteilen, widrigenfalls sie als zurückgezogen gilt.
Abwesenheit vom Dienst
§ 51. (1) Der Beamte, der vom Dienst abwesend ist, ohne vom Dienst befreit oder enthoben zu sein, hat den Grund seiner Abwesenheit unverzüglich seinem Vorgesetzten zu melden und seine Abwesenheit zu rechtfertigen.Paragraph 51, (1) Der Beamte, der vom Dienst abwesend ist, ohne vom Dienst befreit oder enthoben zu sein, hat den Grund seiner Abwesenheit unverzüglich seinem Vorgesetzten zu melden und seine Abwesenheit zu rechtfertigen.
(2) Ist der Beamte durch Krankheit, Unfall oder Gebrechen an der Ausübung seines Dienstes verhindert, so hat er seinem Vorgesetzten eine ärztliche Bescheinigung über den Beginn der Krankheit und nach Möglichkeit über die voraussichtliche Dauer der Dienstverhinderung vorzulegen, wenn er dem Dienst länger als drei Arbeitstage fernbleibt oder der Vorgesetzte oder der Leiter der Dienststelle es verlangt. Kommt der Beamte dieser Verpflichtung nicht nach, entzieht er sich einer zumutbaren Krankenbehandlung oder verweigert er die zumutbare Mitwirkung an einer ärztlichen Untersuchung, so gilt die Abwesenheit vom Dienst nicht als gerechtfertigt.
Nebenbeschäftigung
§ 56. (1) Nebenbeschäftigung ist jede Beschäftigung, die der Beamte außerhalb seines Dienstverhältnisses und einer allfälligen Nebentätigkeit ausübt.Paragraph 56, (1) Nebenbeschäftigung ist jede Beschäftigung, die der Beamte außerhalb seines Dienstverhältnisses und einer allfälligen Nebentätigkeit ausübt.
(2) Der Beamte darf keine Nebenbeschäftigung ausüben, die ihn an der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben behindert, die Vermutung seiner Befangenheit hervorruft oder sonstige wesentliche dienstliche Interessen gefährdet.
(3) Der Beamte hat seiner Dienstbehörde jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung und jede Änderung einer solchen unverzüglich zu melden. Eine Nebenbeschäftigung ist erwerbsmäßig, wenn sie die Schaffung von nennenswerten Einkünften in Geld- oder Güterform bezweckt.
Dienstpflichtverletzungen
§ 91. Der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, ist nach diesem Abschnitt zur Verantwortung zu ziehen.Paragraph 91, Der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, ist nach diesem Abschnitt zur Verantwortung zu ziehen.
Verjährung
§ 94. (1) Der Beamte darf wegen einer Dienstpflichtverletzung nicht mehr bestraft werden, wenn gegen ihn nichtParagraph 94, (1) Der Beamte darf wegen einer Dienstpflichtverletzung nicht mehr bestraft werden, wenn gegen ihn nicht
1. innerhalb von sechs Monaten, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem der Disziplinarbehörde die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist, oder
2. innerhalb von drei Jahren, gerechnet von dem Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung,
eine Disziplinarverfügung erlassen oder ein Disziplinarverfahren vor der Disziplinarkommission eingeleitet wurde. Sind von der Dienstbehörde vor Einleitung des Disziplinarverfahrens im Auftrag der Disziplinarkommission notwendige Ermittlungen durchzuführen (§ 123 Abs. 1 zweiter Satz), verlängert sich die unter Z 1 genannte Frist um sechs Monate.eine Disziplinarverfügung erlassen oder ein Disziplinarverfahren vor der Disziplinarkommission eingeleitet wurde. Sind von der Dienstbehörde vor Einleitung des Disziplinarverfahrens im Auftrag der Disziplinarkommission notwendige Ermittlungen durchzuführen (Paragraph 123, Absatz eins, zweiter Satz), verlängert sich die unter Ziffer eins, genannte Frist um sechs Monate.
Einstellung des Disziplinarverfahrens
§ 118. (1) Das Disziplinarverfahren ist mit Bescheid einzustellen, wennParagraph 118, (1) Das Disziplinarverfahren ist mit Bescheid einzustellen, wenn
1. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen,
2. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Dienstpflichtverletzung darstellt,
3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, oder
4. die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von der Verletzung der Dienstpflichten abzuhalten oder der Verletzung von Dienstpflichten durch andere Beamte entgegenzuwirken.
(2) Das Disziplinarverfahren gilt als eingestellt, wenn das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Beschuldigten endet.
Einleitung
§ 123. (1) Der Senatsvorsitzende hat nach Einlangen der Disziplinaranzeige den Disziplinarsenat zur Entscheidung darüber einzuberufen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Notwendige Ermittlungen sind von der Dienstbehörde im Auftrag des Senatsvorsitzenden durchzuführen.Paragraph 123, (1) Der Senatsvorsitzende hat nach Einlangen der Disziplinaranzeige den Disziplinarsenat zur Entscheidung darüber einzuberufen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Notwendige Ermittlungen sind von der Dienstbehörde im Auftrag des Senatsvorsitzenden durchzuführen.
(2) Hat die Disziplinarkommission die Durchführung eines Disziplinarverfahrens beschlossen, so ist dieser Einleitungsbeschluss der oder dem Beschuldigten, der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt und der Dienstbehörde zuzustellen. Im Einleitungsbeschluss sind die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen und die Zusammensetzung des Senates einschließlich der Ersatzmitglieder bekanntzugeben.
(3) Sind in anderen Rechtsvorschriften an die Einleitung des Disziplinarverfahrens Rechtsfolgen geknüpft, so treten diese nur im Falle des Beschlusses der Disziplinarkommission, ein Disziplinarverfahren durchzuführen, und im Falle der (vorläufigen) Suspendierung ein.
3.3.3. Zur Auslegung:
Wie der Verwaltungsgerichtshof zur Rechtslage des BDG 1979 und des LDG 1984 in ständiger Rechtsprechung dargelegt hat (Hinweis E 9.9.1997, 95/09/0243, sowie E 16.9.1998, 96/09/0320), ist die dem Einleitungsbeschluss in einem Disziplinarverfahren zukommende rechtliche Bedeutung in erster Linie darin gelegen, dem wegen einer Dienstpflichtverletzung beschuldigten Beamten gegenüber klarzustellen, hinsichtlich welcher Dienstpflichtverletzung ein Disziplinarverfahren innerhalb der Verjährungsfrist eingeleitet wurde. Der Bescheid, durch den das Disziplinarverfahren eingeleitet wird, und der für dessen weiteren Gang eine Prozessvoraussetzung bildet, dient zugleich dem Schutz des Beschuldigten, der ihm entnehmen kann, nach welcher Richtung er sich vergangen und inwiefern er pflichtwidrig gehandelt haben soll. Der Einleitungsbeschluss begrenzt regelmäßig den Umfang des vor der Disziplinarkommission stattfindenden Verfahrens: Es darf keine Disziplinarstrafe wegen eines Verhaltens ausgesprochen werden, das nicht Gegenstand des durch den Einleitungsbeschluss in seinem Umfang bestimmten Disziplinarverfahrens ist. Um dieser Umgrenzungsfunktion gerecht zu werden, muss das dem Disziplinarbeschuldigten als Dienstpflichtverletzung vorgeworfene Verhalten im Einleitungsbeschluss derart beschrieben werden, dass unverwechselbar feststeht, welcher konkrete Vorgang den Gegenstand des Disziplinarverfahrens bildet. Die angelastete Tat muss daher nach Ort, Zeit und Tatumständen so gekennzeichnet werden, dass keine Unklarheit darüber möglich ist, welches dem Disziplinarbeschuldigten zur Last gelegte Verhalten auf der Grundlage des Einleitungsbeschlusses als Prozessgegenstand im anschließenden Disziplinarverfahren behandelt werden darf. Solcherart muss sich daher der Tatvorwurf von anderen gleichartigen Handlungen oder Unterlassungen, die dem Disziplinarbeschuldigten angelastet werden können, genügend unterscheiden lassen (VwGH vom 18.12.2012, Zl. 2011/09/0124).
In seiner Entscheidung vom 17.02.2015, Zl. 2014/09/0007, hat der VwGH zum Einleitungsbeschluss weiter Folgendes ausgeführt: Für die Einleitung des Disziplinarverfahrens reicht es aus, wenn im Umfang der Disziplinaranzeige und auf deren Grundlage genügende Verdachtsgründe gegen den Beamten vorliegen, welche die Annahme einer konkreten Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Es muss die Disziplinarbehörde bei Fällung eines Einleitungsbeschlusses noch nicht völlige Klarheit darüber haben, ob der Beamte eine Dienstpflichtverletzung begangen hat; dies ist erst in dem der Einleitung des Verfahrens nachfolgenden Ermittlungsverfahren aufzuklären. In dieser Phase des Verfahrens ist aber jedenfalls zu klären, ob die Voraussetzungen für die Einleitung gegeben sind oder ob keine genügenden Verdachtsgründe vorliegen und hingegen allenfalls offenkundige Gründe für eine Einstellung des Disziplinarverfahrens gegeben sind (§ 118 Abs. 1 BDG 1979). Stellt sich nämlich nach Erlassung eines Einleitungsbeschlusses nach § 123 Abs. 2 BDG 1979 idF der Dienstrechts-Novelle 2011 heraus, dass die Voraussetzungen für die Einstellung des Disziplinarverfahren nach § 118 Abs. 1 BDG 1979 vorliegen, so darf das Disziplinarverfahren nicht mehr gemäß § 118 Abs. 1 BDG 1979 eingestellt werden, in einem solchen Fall ist der Beschuldigte hingegen von den gegen ihn erhobenen Vorwürfen freizusprechen (vor der Dienstrechts-Novelle 2011 trat diese Wirkung erst nach dem Verhandlungsbeschluss ein:In seiner Entscheidung vom 17.02.2015, Zl. 2014/09/0007, hat der VwGH zum Einleitungsbeschluss weiter Folgendes ausgeführt: Für die Einleitung des Disziplinarverfahrens reicht es aus, wenn im Umfang der Disziplinaranzeige und auf deren Grundlage genügende Verdachtsgründe gegen den Beamten vorliegen, welche die Annahme einer konkreten Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Es muss die Disziplinarbehörde bei Fällung eines Einleitungsbeschlusses noch nicht völlige Klarheit darüber haben, ob der Beamte eine Dienstpflichtverletzung begangen hat; dies ist erst in dem der Einleitung des Verfahrens nachfolgenden Ermittlungsverfahren aufzuklären. In dieser Phase des Verfahrens ist aber jedenfalls zu klären, ob die Voraussetzungen für die Einleitung gegeben sind oder ob keine genügenden Verdachtsgründe vorliegen und hingegen allenfalls offenkundige Gründe für eine Einstellung des Disziplinarverfahrens gegeben sind (Paragraph 118, Absatz eins, BDG 1979). Stellt sich nämlich nach Erlassung eines Einleitungsbeschlusses nach Paragraph 123, Absatz 2, BDG 1979 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2011 heraus, dass die Voraussetzungen für die Einstellung des Disziplinarverfahren nach Paragraph 118, Absatz eins, BDG 1979 vorliegen, so darf das Disziplinarverfahren nicht mehr gemäß Paragraph 118, Absatz eins, BDG 1979 eingestellt werden, in einem solchen Fall ist der Beschuldigte hingegen von den gegen ihn erhobenen Vorwürfen freizusprechen (vor der Dienstrechts-Novelle 2011 trat diese Wirkung erst nach dem Verhandlungsbeschluss ein:
vgl. E 18. Februar 1998, 95/09/0112; E 18. Dezember 2012, 2010/09/0180, dessen Funktion nunmehr vom Einleitungsbeschluss übernommen wird).vergleiche E 18. Februar 1998, 95/09/0112; E 18. Dezember 2012, 2010/09/0180, dessen Funktion nunmehr vom Einleitungsbeschluss übernommen wird).
Da es sich beim Einleitungsbeschluss um eine Entscheidung im Verdachtsbereich handelt, muss die darin enthaltene rechtliche Beurteilung des zur Last gelegten Verhaltens noch keine abschließende sein (VwGH vom 31.01.2001, Zl. 2000/09/0144).
Die Begründung des Einleitungsbeschlusses ist auf die Zusammenfassung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens und die Darlegung der für die getroffene Entscheidung im jeweiligen Gegenstand maßgeblichen Gründe beschränkt; beim Einleitungsbeschluss geht es um die Frage, ob in Bezug auf einen konkret umschriebenen Sachverhalt ein hinreichender Verdacht für das Vorliegen einer schuldhaften Dienstpflichtverletzung gegeben ist, oder ob allenfalls (offenkundige) Gründe für die sofortige Verfügung der Einstellung des Disziplinarverfahrens vorliegen (VwGH vom 01.07.1998, Zl. 97/09/0095 mit Hinweis auf E 25.6.1992, 91/09/0190).
Nur offenkundige Gründe für eine sofortige Verfügung der Einstellung des Disziplinarverfahrens gem. § 118 Abs. 1 BDG 1979 stehen der Einleitung des Disziplinarverfahrens entgegen (VwGH vom 25.06.1992, Zl. 92/09/0056).Nur offenkundige Gründe für eine sofortige Verfügung der Einstellung des Disziplinarverfahrens gem. Paragraph 118, Absatz eins, BDG 1979 stehen der Einleitung des Disziplinarverfahrens entgegen (VwGH vom 25.06.1992, Zl. 92/09/0056).
3.3.3. Zur Anwendung auf den vorliegenden Sachverhalt:
Wie oben bereits ausgeführt fanden die ersten beiden von den insgesamt 57 in Anschuldigungspunkt 1. angeführten Fahrten am 14. und 15.09.2012 und damit mehr als drei Jahre vor der Erlassung des gegenständlichen Einleitungsbeschlusses statt. Da innerhalb von drei Jahren ab Tatbegehung in der Angelegenheit auch keine Disziplinarverfügung erlassen wurde, darf der Beschwerdeführer wegen dieser Handlungen gemäß § 94. (1) Z 2 BDG 1979 nicht mehr bestraft werden. Es war daher der Beschwerde in diesem Punkt stattzugeben und das Disziplinarverfahren hinsichtlich der ersten beiden in Anschuldigungspunkt 1. angeführten Fahrten (am 14.08.2012, mit A XXXX und am 15.08.2012 mit A XXXX ) gemäß § 118 Abs. 1 Z 3 iVm § 94 Abs. 1 Z 1 BDG 1979 wegen Verjährung einzustellen.Wie oben bereits ausgeführt fanden die ersten beiden von den insgesamt 57 in Anschuldigungspunkt 1. angeführten Fahrten am 14. und 15.09.2012 und damit mehr als drei Jahre vor der Erlassung des gegenständlichen Einleitungsbeschlusses statt. Da innerhalb von drei Jahren ab Tatbegehung in der Angelegenheit auch keine Disziplinarverfügung erlassen wurde, darf der Beschwerdeführer wegen dieser Handlungen gemäß Paragraph 94, (1) Ziffer 2, BDG 1979 nicht mehr bestraft werden. Es war daher der Beschwerde in diesem Punkt stattzugeben und das Disziplinarverfahren hinsichtlich der ersten beiden in Anschuldigungspunkt 1. angeführten Fahrten (am 14.08.2012, mit A römisch 40 und am 15.08.2012 mit A römisch 40 ) gemäß Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer eins, BDG 1979 wegen Verjährung einzustellen.
Hinsichtlich der übrigen Anschuldigungspunkte ist es dem Beschwerdeführer jedoch nicht gelungen entsprechend stichhaltige Umstände darzutun, die bereits in diesem Verfahrensstadium darauf schließen ließen, dass keine ausreichenden Verdachtsgründe für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens vorliegen würden bzw. offenkundige Gründe für eine Einstellung des Disziplinarverfahrens gegeben wären. Auf Grundlage der in der Disziplinaranzeige der Dienstbehörde dargestellten und im Akt entsprechend belegten Handlungsweisen, die der Beschwerdeführer zudem nicht einmal in der Beschwerde dem Grunde nach in Abrede gestellt hat, nämlich dass er die ihm zum Vorwurf gemachten Lenkdienstleistungen mit Fahrzeugen fremder Unternehmen an zumindest 55 näher angeführten Tagen erbracht hat, ohne der Dienstbehörde zuvor die beabsichtigte Aufnahme einer Nebenbeschäftigung zu melden, dass es in diesem Zusammenhang dabei auch zu Lenk- und Ruhezeitverletzungen gekommen ist, dass er weiters den Aufforderungen seiner Vorgesetzten an einer ärztlichen Untersuchung gemäß § 52 BDG 1979 mitzuwirken, zu einer Einvernahme oder Sachverhaltsklärung zu erscheinen, eine ärztliche Bestätigung einer allfälligen Reiseunfähigkeit bzw. einen Therapieplan oder sonstige Behandlungsnachweise vorzulegen und konkrete therapiefreie Tage bzw. einen Termin zur Sachverhaltsklärung zu nennen, nicht Folge geleistet und damit allenfalls Weisungen seiner Vorgesetzten nicht befolgt hat, kann keine Rechtswidrigkeit darin erblickt werden, dass die belangte Behörde darin den ausreichend begründeten Verdacht der schuldhaften Begehung von Dienstpflichtverletzungen erkannt und dem entsprechend ein Disziplinarverfahren eingeleitet hat.Hinsichtlich der übrigen Anschuldigungspunkte ist es dem Beschwerdeführer jedoch nicht gelungen entsprechend stichhaltige Umstände darzutun, die bereits in diesem Verfahrensstadium darauf schließen ließen, dass keine ausreichenden Verdachtsgründe für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens vorliegen würden bzw. offenkundige Gründe für eine Einstellung des Disziplinarverfahrens gegeben wären. Auf Grundlage der in der Disziplinaranzeige der Dienstbehörde dargestellten und im Akt entsprechend belegten Handlungsweisen, die der Beschwerdeführer zudem nicht einmal in der Beschwerde dem Grunde nach in Abrede gestellt hat, nämlich dass er die ihm zum Vorwurf gemachten Lenkdienstleistungen mit Fahrzeugen fremder Unternehmen an zumindest 55 näher angeführten Tagen erbracht hat, ohne der Dienstbehörde zuvor die beabsichtigte Aufnahme einer Nebenbeschäftigung zu melden, dass es in diesem Zusammenhang dabei auch zu Lenk- und Ruhezeitverletzungen gekommen ist, dass er weiters den Aufforderungen seiner Vorgesetzten an einer ärztlichen Untersuchung gemäß Paragraph 52, BDG 1979 mitzuwirken, zu einer Einvernahme oder Sachverhaltsklärung zu erscheinen, eine ärztliche Bestätigung einer allfälligen Reiseunfähigkeit bzw. einen Therapieplan oder sonstige Behandlungsnachweise vorzulegen und konkrete therapiefreie Tage bzw. einen Termin zur Sachverhaltsklärung zu nennen, nicht Folge geleistet und damit allenfalls Weisungen seiner Vorgesetzten nicht befolgt hat, kann keine Rechtswidrigkeit darin erblickt werden, dass die belangte Behörde darin den ausreichend begründeten Verdacht der schuldhaften Begehung von Dienstpflichtverletzungen erkannt und dem entsprechend ein Disziplinarverfahren eingeleitet hat.
Aufgrund der trotz ausdrücklicher Aufforderungen nicht erfolgte Vorlage eines Therapieplans sowie sonstiger Therapie- und Behandlungsnachweise, der ärztlichen Bestätigung über eine allenfalls vorliegenden Reiseunfähigkeit bzw. durch die Verweigerung konkrete therapiefreie Tage oder einen Termin zur Sachverhaltsklärung zu nennen, kann auch der Verdacht von Dienstpflichtverletzungen in Hinblick auf die Verpflichtung zur entsprechenden Mitwirkung an zumutbaren Krankenbehandlungen, zur ordnungsgemäßen und rechtzeitigen Erstattung von Krankmeldungen und Vorlage entsprechender ärztlicher Bescheinigungen nicht von vornherein ausgeschlossen werden.
Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde ausgeführt, dass ihm die Privatfahrten von seinem Dienstgeber offiziell erlaubt und ihm die Busse offiziell vermietet worden seien, weshalb nicht die Rede davon sein könne, dass er die entsprechenden Fahrten ohne Genehmigung der XXXX GmbH getätigt habe, jedoch bezieht er sich dabei ausschließlich auf Fahrten bis zum Jahr 2012. Auf diesen Zeitraum bezieht sich auch ein Schreiben vom 29.06.2011, in welchem der Beschwerdeführer auf eine Beschwerde der Gewerkschaft an die Firmenleitung Bezug genommen und erklärt hat, dass er in seinen Urlaubsfahrten mit Bekannten (Nachbarn, Freunden) und Verwandten keine Konkurrenz zum Unternehmen seines Arbeitgebers sehen würde. Eine explizite Meldung der im Spruch angeführten (Privat)Fahrten bzw. eine nähere Information über Art und Umfang der in weiterer Folge geplanten Fahrten lässt sich für den vom gegenständlichen Einleitungsbeschluss umfassten Tatzeitraum daraus aber nicht entnehmen. Insoweit sich der Beschwerdeführer diesbezüglich auch auf eine mögliche Kenntnisnahme seines Dienstgebers durch Auslesung der Fahrerkarte beruft, ist darauf hinzuweisen, dass im Falle einer Nebenbeschäftigung gemäß § 56 Abs. 3 BDG 1979 grundsätzlich eine aktive "Meldung" an die Dienstbehörde erforderlich ist. Doch auch wenn man davon ausgehen sollte, dass im Jahr 2011 eine entsprechende Meldung erfolgt wäre, ist darauf hinzuweisen, dass danach auch jegliche Änderungen einer Nebenbeschäftigung, wie etwa die Verwendung von Bussen anderer Unternehmen, grundsätzlich zu melden gewesen wären.Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde ausgeführt, dass ihm die Privatfahrten von seinem Dienstgeber offiziell erlaubt und ihm die Busse offiziell vermietet worden seien, weshalb nicht die Rede davon sein könne, dass er die entsprechenden Fahrten ohne Genehmigung der römisch 40 GmbH getätigt habe, jedoch bezieht er sich dabei ausschließlich auf Fahrten bis zum Jahr 2012. Auf diesen Zeitraum bezieht sich auch ein Schreiben vom 29.06.2011, in welchem der Beschwerdeführer auf eine Beschwerde der Gewerkschaft an die Firmenleitung Bezug genommen und erklärt hat, dass er in seinen Urlaubsfahrten mit Bekannten (Nachbarn, Freunden) und Verwandten keine Konkurrenz zum Unternehmen seines Arbeitgebers sehen würde. Eine explizite Meldung der im Spruch angeführten (Privat)Fahrten bzw. eine nähere Information über Art und Umfang der in weiterer Folge geplanten Fahrten lässt sich für den vom gegenständlichen Einleitungsbeschluss umfassten Tatzeitraum daraus aber nicht entnehmen. Insoweit sich der Beschwerdeführer diesbezüglich auch auf eine mögliche Kenntnisnahme seines Dienstgebers durch Auslesung der Fahrerkarte beruft, ist darauf hinzuweisen, dass im Falle einer Nebenbeschäftigung gemäß Paragraph 56, Absatz 3, BDG 1979 grundsätzlich eine aktive "Meldung" an die Dienstbehörde erforderlich ist. Doch auch wenn man davon ausgehen sollte, dass im Jahr 2011 eine entsprechende Meldung erfolgt wäre, ist darauf hinzuweisen, dass danach auch jegliche Änderungen einer Nebenbeschäftigung, wie etwa die Verwendung von Bussen anderer Unternehmen, grundsätzlich zu melden gewesen wären.
Die ihm vorgeworfenen Lenk- und Ruhezeitverletzungen wurden vom Beschwerdeführer letztlich ebenfalls eingeräumt und lediglich damit gerechtfertigt, dass er auch für seinen Dienstgeber gelegentlich die Lenk- und Ruhezeiten verletzten habe müssen und deshalb damit auch gegen wesentliche dienstliche Interessen verstoßen würde.
Hinsichtlich der ihm vorgeworfenen Nichtbefolgung von konkreten Weisungen seines Vorgesetzten bzw. der Dienstbehörde hat er im Wesentlichen immer nur auf seinen ärztlich bestätigten Krankenstand verwiesen und sich damit gerechtfertigt, dass ihm bereits deshalb die Befolgung der Weisungen nicht zumutbar gewesen wäre. Es würde sich daher um nicht rechtskonforme Weisungen handeln, weshalb deren Nichtbefolgung entschuldbar sei. Weder aus dem Akt noch aus der Beschwerde ergeben sich jedoch entsprechende Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer seine rechtlichen Bedenken jeweils rechtzeitig gegenüber den Weisungsgebern geltend gemacht und damit gegen den Inhalt der erhaltenen Weisungen entsprechend § 44 Abs. 3 BDG 1979 remonstriert hätte. Fakt bleibt, dass der Beschwerdeführer das Vorliegen einer allfälligen Reiseunfähigkeit trotz entsprechender Anordnung nicht ärztlich belegt hat und eine solche im medizinischen Gutachten der Fa. XXXX GmbH vom 19.05.2015 letztlich sogar verneint wurde.Hinsichtlich der ihm vorgeworfenen Nichtbefolgung von konkreten Weisungen seines Vorgesetzten bzw. der Dienstbehörde hat er im Wesentlichen immer nur auf seinen ärztlich bestätigten Krankenstand verwiesen und sich damit gerechtfertigt, dass ihm bereits deshalb die Befolgung der Weisungen nicht zumutbar gewesen wäre. Es würde sich daher um nicht rechtskonforme Weisungen handeln, weshalb deren Nichtbefolgung entschuldbar sei. Weder aus dem Akt noch aus der Beschwerde ergeben sich jedoch entsprechende Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer seine rechtlichen Bedenken jeweils rechtzeitig gegenüber den Weisungsgebern geltend gemacht und damit gegen den Inhalt der erhaltenen Weisungen entsprechend Paragraph 44, Absatz 3, BDG 1979 remonstriert hätte. Fakt bleibt, dass der Beschwerdeführer das Vorliegen einer allfälligen Reiseunfähigkeit trotz entsprechender Anordnung nicht ärztlich belegt hat und eine solche im medizinischen Gutachten der Fa. römisch 40 GmbH vom 19.05.2015 letztlich sogar verneint wurde.
Insoweit der Beschwerdeführer davon ausgeht, dass sein Krankenstand durch die Vorlage ärztlicher Bestätigungen lückenlos dokumentiert sei, ist darauf hinzuweisen, dass nicht jede von einem Arzt bescheinigte "Krankheit" in jeden Fall dazu führt, dass eine dienstliche Abwesenheit als gerechtfertigt gilt. Bei Bedenken der Dienstbehörde ist der Gesundheitszustand des Beamten durch weitere Gutachten, insbesondere durch die Anordnung einer ärztlichen Untersuchung gemäß § 52 BDG 1979 zu erheben und auf Grund der Ergebnisse die Rechtsfrage der Dienstfähigkeit zu beurteilen. Werden wiederholte Aufforderungen zur ärztlichen Untersuchung missachtet, ohne dass deren Unzumutbarkeit dargetan wäre, kann die Dienstbehörde von einer ungerechtfertigten Dienstabwesenheit ausgehen (VwGH vom 13.12.2007, 2005/09/0130). Ein ärztliches Attest rechtfertigt eine Dienstabwesenheit auch nicht auf unbeschränkte Zeit; hat die Behörde Zweifel am Fortbestand der Dienstunfähigkeit, so kann sie weitere ärztliche Bescheinigungen verlangen oder eine Untersuchung gemäß §°52 BDG 1979 anordnen (VwGH vom 17.12.1997, 92/12/0251).Insoweit der Beschwerdeführer davon ausgeht, dass sein Krankenstand durch die Vorlage ärztlicher Bestätigungen lückenlos dokumentiert sei, ist darauf hinzuweisen, dass nicht jede von einem Arzt bescheinigte "Krankheit" in jeden Fall dazu führt, dass eine dienstliche Abwesenheit als gerechtfertigt gilt. Bei Bedenken der Dienstbehörde ist der Gesundheitszustand des Beamten durch weitere Gutachten, insbesondere durch die Anordnung einer ärztlichen Untersuchung gemäß Paragraph 52, BDG 1979 zu erheben und auf Grund der Ergebnisse die Rechtsfrage der Dienstfähigkeit zu beurteilen. Werden wiederholte Aufforderungen zur ärztlichen Untersuchung missachtet, ohne dass deren Unzumutbarkeit dargetan wäre, kann die Dienstbehörde von einer ungerechtfertigten Dienstabwesenheit ausgehen (VwGH vom 13.12.2007, 2005/09/0130). Ein ärztliches Attest rechtfertigt eine Dienstabwesenheit auch nicht auf unbeschränkte Zeit; hat die Behörde Zweifel am Fortbestand der Dienstunfähigkeit, so kann sie weitere ärztliche Bescheinigungen verlangen oder eine Untersuchung gemäß §°52 BDG 1979 anordnen (VwGH vom 17.12.1997, 92/12/0251).
Die in der Beschwerdeschrift getätigten Ausführungen sind daher zusammengefasst nicht geeignet, den Verdacht der schuldhaften Begehung konkret umschriebener Dienstpflichtverletzungen bereits im Vorfeld restlos auszuräumen. Es haben sich auch weder aus vorliegenden Akten noch aus dem Beschwerdevorbringen konkrete Anhaltspunkte für das offenkundige Vorliegen von Einstellungsgründen gemäß § 118 Abs. 1 BDG 1979 ergeben. Die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Umstände, welche nach seiner Auffassung eine Rechtfertigung bzw. Entschuldigung des ihm vorgeworfenen Verhaltens darstellen würden, bzw. die Klärung, ob es sich bei seine Privatfahrten tatsächlich um eine unzulässige Nebenbeschäftigung handelt sowie ob die von ihm vorgelegten Krankenbescheinigungen gesetzeskonform waren und ob ihm die Befolgung einzelner der konkret angeführten Weisungen tatsächlich nicht zumutbar waren, werden von der Disziplinarkommission im Rahmen des nun weiter zu führenden Disziplinarverfahrens in einer mündlichen Verhandlung entsprechend zu erheben und zu würdigen sein (vgl. VwGH vom 05.07.1993, 91/10/0130 und vom 21.06.2000, 97/09/0143).Die in der Beschwerdeschrift getätigten Ausführungen sind daher zusammengefasst nicht geeignet, den Verdacht der schuldhaften Begehung konkret umschriebener Dienstpflichtverletzungen bereits im Vorfeld restlos auszuräumen. Es haben sich auch weder aus vorliegenden Akten noch aus dem Beschwerdevorbringen konkrete Anhaltspunkte für das offenkundige Vorliegen von Einstellungsgründen gemäß Paragraph 118, Absatz eins, BDG 1979 ergeben. Die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Umstände, welche nach seiner Auffassung eine Rechtfertigung bzw. Entschuldigung des ihm vorgeworfenen Verhaltens darstellen würden, bzw. die Klärung, ob es sich bei seine Privatfahrten tatsächlich um eine unzulässige Nebenbeschäftigung handelt sowie ob die von ihm vorgelegten Krankenbescheinigungen gesetzeskonform waren und ob ihm die Befolgung einzelner der konkret angeführten Weisungen tatsächlich nicht zumutbar waren, werden von der Disziplinarkommission im Rahmen des nun weiter zu führenden Disziplinarverfahrens in einer mündlichen Verhandlung entsprechend zu erheben und zu würdigen sein vergleiche VwGH vom 05.07.1993, 91/10/0130 und vom 21.06.2000, 97/09/0143).
Der von der belangten Behörde verfügte Einleitungsbeschluss betreffend Vorliegen von Dienstpflichtverletzungen im Verdachtsbereich ist daher zu Recht erfolgt, weshalb die Beschwerde letztlich als unbegründet abzuweisen war.
3.4. Zu Spruchteil B):
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im gegenständlichen Fall ist eine Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommen würde. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, oben umfassend dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Die oben dargestellte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bezieht sich zudem auf den konkreten Fall.Im gegenständlichen Fall ist eine Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommen würde. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, oben umfassend dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Die oben dargestellte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bezieht sich zudem auf den konkreten Fall.
Schlagworte
Abwesenheit vom Dienst, ärztliche Bestätigung, ärztlicheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W116.2115516.1.00Zuletzt aktualisiert am
14.12.2017