TE Bvwg Erkenntnis 2017/10/31 W164 2124174-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 31.10.2017
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Entscheidungsdatum

31.10.2017

Norm

ASVG §410
ASVG §67 Abs10
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs3 Satz2
VwGVG §28 Abs5
  1. ASVG § 410 heute
  2. ASVG § 410 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2013
  3. ASVG § 410 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  4. ASVG § 410 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  5. ASVG § 410 gültig von 01.01.1973 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 31/1973
  1. ASVG § 67 heute
  2. ASVG § 67 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2013
  3. ASVG § 67 gültig von 01.08.2010 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  4. ASVG § 67 gültig von 01.07.2010 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  5. ASVG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. ASVG § 67 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2006
  7. ASVG § 67 gültig von 01.08.1996 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W164 2124174-1/5E

Im Namen der Republik!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, vertreten durch RA Mag. Franz Karl Juraczka, 1090 Wien, gegen den Bescheid der Burgenländischen Gebietskrankenkasse vom 27.10.2015, Zl. 13-2015-BE-VER10-00020, zu Recht erkannt (I.) und beschlossenDas Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch RA Mag. Franz Karl Juraczka, 1090 Wien, gegen den Bescheid der Burgenländischen Gebietskrankenkasse vom 27.10.2015, Zl. 13-2015-BE-VER10-00020, zu Recht erkannt (römisch eins.) und beschlossen

(II.):(römisch zwei.):

A)

I. Der angefochtene Bescheid wird, insoweit der Beschwerdeführer darin verpflichtet wird, Verzugszinsen ab 12.11.2015 in Höhe von 7,88% p.a. aus EUR 16.476,96, zu bezahlen, gemäß § 28 Abs 2 iVm Abs 5 VwGVG ersatzlos behoben.römisch eins. Der angefochtene Bescheid wird, insoweit der Beschwerdeführer darin verpflichtet wird, Verzugszinsen ab 12.11.2015 in Höhe von 7,88% p.a. aus EUR 16.476,96, zu bezahlen, gemäß Paragraph 28, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 5, VwGVG ersatzlos behoben.

II. Im Übrigen wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Burgenländische Gebietskrankenkasse zurückverwiesen.römisch zwei. Im Übrigen wird der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Burgenländische Gebietskrankenkasse zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom 27.10.2015, Zl. 13-2015-BE-VER10-00020, verpflichtete die Burgenländische Gebietskrankenkasse (im Folgenden: BGKK) den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) als Geschäftsführer der Firma XXXX Bau Ges.m.b.H, XXXX Wien, XXXX, (im Folgenden: Beitragsschuldnerin) gemäß § 67 Abs. 10 ASVG in Verbindung mit § 83 ASVG, die von dieser Firma zu entrichten gewesenen Beiträge samt Nebengebühren aus den Vorschreibungen für den Zeitraum "Juli 2000 (Beitragsprüfung)" von EUR 16.476,96 zuzüglich Verzugszinsen in der sich nach § 59 Abs. 1 ASVG jeweils ergebenden Höhe, das sind ab 12.11.2015 7,88% p.a. aus EUR 16.476,96 zu bezahlen.1. Mit Bescheid vom 27.10.2015, Zl. 13-2015-BE-VER10-00020, verpflichtete die Burgenländische Gebietskrankenkasse (im Folgenden: BGKK) den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) als Geschäftsführer der Firma römisch 40 Bau Ges.m.b.H, römisch 40 Wien, römisch 40 , (im Folgenden: Beitragsschuldnerin) gemäß Paragraph 67, Absatz 10, ASVG in Verbindung mit Paragraph 83, ASVG, die von dieser Firma zu entrichten gewesenen Beiträge samt Nebengebühren aus den Vorschreibungen für den Zeitraum "Juli 2000 (Beitragsprüfung)" von EUR 16.476,96 zuzüglich Verzugszinsen in der sich nach Paragraph 59, Absatz eins, ASVG jeweils ergebenden Höhe, das sind ab 12.11.2015 7,88% p.a. aus EUR 16.476,96 zu bezahlen.

Begründend wurde ausgeführt, dass die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen für die von diesen zu entrichtenden Beiträgen insoweit haften, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht hereingebracht werden können. Ein Insolvenzantrag sei mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen worden.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde und führte aus, dass ihm kein Grundlagenbescheid über den Betrag von EUR 16.476,96 vorliege. Es habe daher allem Anschein nach kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren stattgefunden. Auch der VwGH habe das Vorliegen eines solchen verneint und den Grundlagenbescheid aufgehoben. Das LG Eisenstadt habe den BF als Angeklagten freigesprochen. Dieses Verfahren sei der Behörde möglicherweise nicht bekannt gewesen. Die Haftung entbehre somit jeder Grundlage. Die Insolvenz alleine bilde keine ausreichende Grundlage. Ein Verschulden des BF liege nicht vor und sei von der Behörde auch nicht dargelegt worden.

3. Mit Schreiben vom 31.03.2016 legte die BGKK dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde vor und führte in einem angeschlossenen Schreiben aus, dass das in der Beschwerde monierte Fehlen eines Grundlagenbescheides in der Zwischenzeit saniert worden sei: Dem BF sei die (Anmerkung: in Entsprechung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes 2006/08/0285,2006/08/0286 vom 20.02.2008 ergangene) Entscheidung des Landeshauptmanns für das Burgenland 6-SO-N2070/15-2013; 6-SO-N2069/17-2013 vom 12.11.2013 zur Kenntnis gebracht worden. In dieser Entscheidung sei das Verschulden der Beitragsschuldnerin, welche durch den BF vertreten worden sei, ausführlich dargestellt worden.

Dem Akt ist der Ersatzbescheid des Landeshauptmanns von Burgenland vom 12.11.2013, Zl. 6-SO-N2070/15-2013 und Zl. 6-SO-N2069/17-2013, beigelegt. Darin wurde u.a. dem Einspruch der (dem nun anhängigen Verfahren zu Grunde gelegten) Beitragsschuldnerin vom 13.09.2000 gegen den Bescheid der BGKK vom 14.08.2000, AZI A/1-04-0782/BA-BP/2000, mit dem der Beitragsschuldnerin Sozialversicherungsbeiträge einschließlich der Sonderbeiträge, Fonds- und Umlagenbeiträge wegen Unterversicherung sozialversicherungspflichtiger Dienstnehmer im Betrag von AST 460.994,46 (ca. € 33.501,77) und Beitragszuschlag in Höhe von ATS 92.200,26 (ca. € 6.700,45 EUR ) vorgeschrieben worden war, teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe abgeändert, dass die Höhe des Beitragszuschlages EUR 3.167,46 betrage.

Mit dem Verwaltungsakt vorgelegt wurde weiters ein Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 05.02.2007, Zl. 007 004 SE 329/06v, mit dem der Konkursantrag der BGKK vom 20.09.2006 mit der Begründung abgewiesen wurde, dass die Beitragsschuldnerin das Vorliegen einer berechtigten Antragsforderung unter Hinweis auf eine Verwaltungsgerichtshofbeschwerde bestritten habe. In der Folge hätten Antragstellerin und Antragsgegnerin den Abschluss einer Zahlungsvereinbarung mitgeteilt. Die Antragsgegnerin habe desgleichen mit dem Finanzamt eine Vereinbarung abgeschlossen. Sonstige Verbindlichkeiten der Antragsgegnerin seien nicht feststellbar.

Aus dem von der BGKK weiters vorgelegten Firmenbuchauszug, FN. XXXX, geht hervor, dass der BF von 26.3.1994 bis 09.11.2005 Geschäftsführer der Beitragsschuldnerin war und dass die Beitragsschuldnerin mit 20.11.2013 gemäß § 40 FBG infolge Vermögenslosigkeit amtswegig gelöscht wurde.Aus dem von der BGKK weiters vorgelegten Firmenbuchauszug, FN. römisch 40 , geht hervor, dass der BF von 26.3.1994 bis 09.11.2005 Geschäftsführer der Beitragsschuldnerin war und dass die Beitragsschuldnerin mit 20.11.2013 gemäß Paragraph 40, FBG infolge Vermögenslosigkeit amtswegig gelöscht wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Bezüglich der Feststellung des Sachverhaltes wird auf die unter Punkt 1 "Verfahrensgang" gemachten Ausführungen verwiesen.

2. Beweiswürdigung:

Der vorliegende Sachverhalt ergibt sich unbestritten aus dem Verfahrensakt.

3. Rechtliche Beurteilung:

§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.Paragraph 414, Absatz eins, ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Die vorliegende Angelegenheit ist nicht von dieser Bestimmung erfasst. Gegenständlich liegt somit EinzelrichterInnenzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Die vorliegende Angelegenheit ist nicht von dieser Bestimmung erfasst. Gegenständlich liegt somit EinzelrichterInnenzuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

In der Sache:

Gemäß § 67 Abs. 10 ASVG haften die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Vermögensverwalter haften, soweit ihre Verwaltung reicht, entsprechend.Gemäß Paragraph 67, Absatz 10, ASVG haften die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Vermögensverwalter haften, soweit ihre Verwaltung reicht, entsprechend.

§ 67 Abs. 10 ASVG sanktioniert die Verletzung sozialversicherungsrechtlicher Pflichten. Die Verletzung dieser Pflichten muss dafür kausal sein, dass Beiträge nicht entrichtet und später uneinbringlich wurden. Die Verletzung der genannten Pflichten muss schuldhaft erfolgt sein. Bei der Frage der schuldhaften Nichtentrichtung von Beiträgen kommt es auf das im Zeitpunkt der Fälligkeit der jeweiligen Beiträge gesetzte Verhalten des Vertreters an. (vgl. Mosler Müller Pfeil, der SV-Komm, Manz 2014, RZ 107-115 zu § 67 Abs. 10 ASVG).Paragraph 67, Absatz 10, ASVG sanktioniert die Verletzung sozialversicherungsrechtlicher Pflichten. Die Verletzung dieser Pflichten muss dafür kausal sein, dass Beiträge nicht entrichtet und später uneinbringlich wurden. Die Verletzung der genannten Pflichten muss schuldhaft erfolgt sein. Bei der Frage der schuldhaften Nichtentrichtung von Beiträgen kommt es auf das im Zeitpunkt der Fälligkeit der jeweiligen Beiträge gesetzte Verhalten des Vertreters an. vergleiche Mosler Müller Pfeil, der SV-Komm, Manz 2014, RZ 107-115 zu Paragraph 67, Absatz 10, ASVG).

Der angefochtene Bescheid bezieht sich auf eine Beitragsnachverrechnung aus Vorschreibungen für den Zeitraum "Juli 2000 (Beitragsprüfung)". Wie sich aus dem oben angeführten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes 2006/08/0285,2006/08/0286 vom 20.02.2008 ableiten lässt, handelt es sich dabei um Beiträge, die in den Jahren 1998 und/oder 1999 fällig wurden.

Die vorliegende Frage der Haftung ist zeitraumbezogen nach der im Beobachtungszeitraum geltenden Rechtslage zu beurteilen.

§ 58 Abs. 5 ASVG in der Fassung BGBl. I 262/2010 stand im hier zu Grunde zu legenden Beobachtungszeitraum noch nicht in Geltung. Der Sorgfaltsmaßstab des § 58 Abs 5 ASVG ist daher auf den vorliegenden Fall nicht anzuwenden.Paragraph 58, Absatz 5, ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 262 aus 2010, stand im hier zu Grunde zu legenden Beobachtungszeitraum noch nicht in Geltung. Der Sorgfaltsmaßstab des Paragraph 58, Absatz 5, ASVG ist daher auf den vorliegenden Fall nicht anzuwenden.

Zufolge VwGH 98/08/0191 ist eine für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum zu prüfende Haftung gemäß § 67 Abs. 10 ASVG auf die Fälle der §§ 111 und 114 Abs. 2 ASVG i.d.a.F. zu beschränken. Nur wenn Beiträge als Folge einer vom haftenden Vertreter schuldhaft begangenen Meldepflichtverletzung oder als Folge einer vom haftenden Vertreter schuldhaft unterlassenen Abfuhr einbehaltener DienstnehmerInnen-Beiträge uneinbringlich wurden, besteht für den hier zu prüfenden Beobachtungszeitraum Haftung im Sinne des § 67 Abs. 10 ASVG. Für diese Beiträge haftet der der Vertreter ohne Rücksicht auf eine Gläubigerbenachteiligung zur Gänze (vgl. Mosler Müller Pfeil, der SV-Komm, Manz 2014, RZ 89 zu § 67 Abs. 10 ASVG mit Verweis auf VwGH 2013/08/0006).Zufolge VwGH 98/08/0191 ist eine für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum zu prüfende Haftung gemäß Paragraph 67, Absatz 10, ASVG auf die Fälle der Paragraphen 111 und 114 Absatz 2, ASVG i.d.a.F. zu beschränken. Nur wenn Beiträge als Folge einer vom haftenden Vertreter schuldhaft begangenen Meldepflichtverletzung oder als Folge einer vom haftenden Vertreter schuldhaft unterlassenen Abfuhr einbehaltener DienstnehmerInnen-Beiträge uneinbringlich wurden, besteht für den hier zu prüfenden Beobachtungszeitraum Haftung im Sinne des Paragraph 67, Absatz 10, ASVG. Für diese Beiträge haftet der der Vertreter ohne Rücksicht auf eine Gläubigerbenachteiligung zur Gänze vergleiche Mosler Müller Pfeil, der SV-Komm, Manz 2014, RZ 89 zu Paragraph 67, Absatz 10, ASVG mit Verweis auf VwGH 2013/08/0006).

Zu A I.) Aufhebung des Ausspruches über Verzugszinsen:Zu A römisch eins.) Aufhebung des Ausspruches über Verzugszinsen:

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem (zeitraumbezogen für den hier vorliegenden Fall relevanten) Erkenntnis 2001/08/0061 vom 27.07.2001 ausgeführt hat, fehlt es in § 67 Abs 10 ASVG an einer spezifischen sozialversicherungsrechtlichen Verpflichtung des Geschäftsführers zur Entrichtung von Zinsen und Verwaltungskosten iSd § 83 ASVG.Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem (zeitraumbezogen für den hier vorliegenden Fall relevanten) Erkenntnis 2001/08/0061 vom 27.07.2001 ausgeführt hat, fehlt es in Paragraph 67, Absatz 10, ASVG an einer spezifischen sozialversicherungsrechtlichen Verpflichtung des Geschäftsführers zur Entrichtung von Zinsen und Verwaltungskosten iSd Paragraph 83, ASVG.

Im Rahmen der hier vorzunehmenden zeitraumbezogenen Beurteilung waren somit keine Verzugszinsen vorzuschreiben. Der angefochtene Bescheid war daher, insoweit darin Verzugszinsen in der sich nach § 59 Abs. 1 ASVG jeweils ergebenden Höhe vorgeschrieben wurden (ab 12.11.2015 7,88% p.a. aus EUR 16.476,96), ersatzlos zu beheben.Im Rahmen der hier vorzunehmenden zeitraumbezogenen Beurteilung waren somit keine Verzugszinsen vorzuschreiben. Der angefochtene Bescheid war daher, insoweit darin Verzugszinsen in der sich nach Paragraph 59, Absatz eins, ASVG jeweils ergebenden Höhe vorgeschrieben wurden (ab 12.11.2015 7,88% p.a. aus EUR 16.476,96), ersatzlos zu beheben.

Zu A II.) Zurückverweisung:Zu A römisch zwei.) Zurückverweisung:

Der Beschwerdeführer gehört zum Kreis der gemäß § 67 Abs 10 ASVG haftenden Vertreter.Der Beschwerdeführer gehört zum Kreis der gemäß Paragraph 67, Absatz 10, ASVG haftenden Vertreter.

Die Beitragsschuldnerin wurde wegen Vermögenslosigkeit gelöscht. Die Forderung ist daher uneinbringlich.

Zur Frage der kausalen, schuldhaften Meldepflichtverletzung bzw. kausalen, schuldhaft unterlassenen Abfuhr einbehaltener DienstnehmerInnen-Beiträge ergibt sich Folgendes:

Die Haftung des Vertreters gemäß § 67 Abs. 10 ASVG setzt voraus, dass dieser tatsächlich eine Pflichtverletzung begangen hat. Die Beweislastregelung, wonach es Sache des Vertreters der Beitragsschuldnerin sei, die Gründe darzutun, aus denen ihm die Erfüllung der gesetzlichen Pflichten unmöglich gewesen sei, betrifft lediglich das Verschulden, nicht aber das Vorliegen der Pflichtverletzung selbst. Ob eine derartige Pflichtverletzung vorliegt, hat die belangte Behörde im Sinne des § 39 Abs. 2 AVG von Amts wegen zu prüfen (vgl. VwGH 14.04.2010, 2010/08/0001).Die Haftung des Vertreters gemäß Paragraph 67, Absatz 10, ASVG setzt voraus, dass dieser tatsächlich eine Pflichtverletzung begangen hat. Die Beweislastregelung, wonach es Sache des Vertreters der Beitragsschuldnerin sei, die Gründe darzutun, aus denen ihm die Erfüllung der gesetzlichen Pflichten unmöglich gewesen sei, betrifft lediglich das Verschulden, nicht aber das Vorliegen der Pflichtverletzung selbst. Ob eine derartige Pflichtverletzung vorliegt, hat die belangte Behörde im Sinne des Paragraph 39, Absatz 2, AVG von Amts wegen zu prüfen vergleiche VwGH 14.04.2010, 2010/08/0001).

Für die Geltendmachung einer Haftung des gem. § 67 Abs 10 ASVG wegen eines Meldeverstoßes ist zunächst von der Behörde festzustellen, welche Umstände zu welchem Zeitpunkt iSd §§ 33 ff ASVG hätten gemeldet werden müssen und dass diese Meldungen unterblieben sind. Erst wenn dies feststeht, liegt es beim Meldepflichtigen darzutun, dass ihn aus bestimmten Gründen kein Verschulden an der Unterlassung der Meldungen trifft. Das für eine solche Haftung erforderliche Verschulden kann dem gemäß § 67 Abs 10 ASVG Haftenden erst dann und nur insoweit angelastet werden, als er demnach verpflichtet gewesen wäre, bestimmte konkret zu bezeichnende Meldungen zu erstatten, und das Wissen um diese Meldepflicht entweder als vom Grundwissen des Haftenden umfasst anzusehen oder das Nichtwissen von ihm zu vertreten wäre (vgl. VwGH 2010/08/0190 vom 22.02.2012).Für die Geltendmachung einer Haftung des gem. Paragraph 67, Absatz 10, ASVG wegen eines Meldeverstoßes ist zunächst von der Behörde festzustellen, welche Umstände zu welchem Zeitpunkt iSd Paragraphen 33, ff ASVG hätten gemeldet werden müssen und dass diese Meldungen unterblieben sind. Erst wenn dies feststeht, liegt es beim Meldepflichtigen darzutun, dass ihn aus bestimmten Gründen kein Verschulden an der Unterlassung der Meldungen trifft. Das für eine solche Haftung erforderliche Verschulden kann dem gemäß Paragraph 67, Absatz 10, ASVG Haftenden erst dann und nur insoweit angelastet werden, als er demnach verpflichtet gewesen wäre, bestimmte konkret zu bezeichnende Meldungen zu erstatten, und das Wissen um diese Meldepflicht entweder als vom Grundwissen des Haftenden umfasst anzusehen oder das Nichtwissen von ihm zu vertreten wäre vergleiche VwGH 2010/08/0190 vom 22.02.2012).

Im vorliegenden Verfahren hat die belangte Behörde hinsichtlich der dem BF zur Last gelegten Pflichtverletzung auf eine bei der Beitragsschuldnerin durchgeführte Beitragsprüfung des Jahres 2000 verwiesen. Mit diesem Verweis legt die belangte Behörde nicht dar, welche konkreten für die Uneinbringlichkeit kausalen Pflichtverletzungen sie dem BF zur Last legt.

Zwar wäre es Aufgabe des BF, nachzuweisen, dass ihn kein Verschulden an der ihm zur Last gelegten Pflichtverletzung trifft. Damit dieser Beweis aber überhaupt angetreten werden kann, muss aber die Behörde die dem BF zur Last gelegte Pflichtverletzung in einer Weise spezifizieren, die das Antreten eines Gegenbeweises überhaupt ermöglicht.

Diesem Erfordernis hat die belangte Behörde nicht entsprochen.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis 2015/04/0019 vom 24.06.2015 ausgesprochen hat, stellt die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG 2014 bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Das mit § 28 VwGVG insgesamt normierte System verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis 2015/04/0019 vom 24.06.2015 ausgesprochen hat, stellt die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG 2014 bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Das mit Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.

Im hier vorliegenden Fall hat die belangte Behörde den relevanten Sachverhalt nicht einmal ansatzweise ermittelt, sodass der für die hier zu treffende Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht feststeht.

Eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht wäre im vorliegenden Fall nicht im Interesse der Raschheit gelegen und wäre - insbesondere angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden.

Der angefochtene Bescheid war daher im oben dargelegten Umfang gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Wiener Gebietskrankenkasse zurückzuverweisen.Der angefochtene Bescheid war daher im oben dargelegten Umfang gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Wiener Gebietskrankenkasse zurückzuverweisen.

Im Folgenden wird die belangte Behörde dem BF als herangezogenen Vertreter zur Kenntnis zu bringen haben, welche konkreten Meldepflichtverletzungen und/oder welche konkreteNichtabfuhr von Dienstnehmeranteilen ihm für konkret zu nennende Beitragszeiträume zur Last gelegt werden und darzulegen aus welchen Gründen sie das Verhalten des BF als kausal für die nachfolgende Uneinbringlichkeit beurteilt. Dabei wird die belangte Behörde zu beachten haben, dass im Rahmen der zeitraumbezogen vorzunehmenden Beurteilung des Falles Verwaltungskosten iSd § 83 ASVG nicht in die Berechnung einzufließen haben (VwGH2001/08/0061 vom 27.07.2001).Im Folgenden wird die belangte Behörde dem BF als herangezogenen Vertreter zur Kenntnis zu bringen haben, welche konkreten Meldepflichtverletzungen und/oder welche konkreteNichtabfuhr von Dienstnehmeranteilen ihm für konkret zu nennende Beitragszeiträume zur Last gelegt werden und darzulegen aus welchen Gründen sie das Verhalten des BF als kausal für die nachfolgende Uneinbringlichkeit beurteilt. Dabei wird die belangte Behörde zu beachten haben, dass im Rahmen der zeitraumbezogen vorzunehmenden Beurteilung des Falles Verwaltungskosten iSd Paragraph 83, ASVG nicht in die Berechnung einzufließen haben (VwGH2001/08/0061 vom 27.07.2001).

Die Behörde wird dem BF Gelegenheit zu Erhebung von Einwendungen und zum Nachweis seines fehlenden Verschuldens zu geben haben und dazu, darzulegen, aus welchen Erwägungen er den Umstand, dass er vom strafrechtlichen Vorwurf der Abgabenhinterziehung freigesprochen wurde, für die hier relevante Beschwerdesache entscheidungswesentlich erachtet. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass anders als die BGKK mit ihrem Vorlageschreiben behauptet, in der vorliegenden Beschwerdesache nicht auf ein allfälliges Verschulden der Beitragsschuldnerin abzustellen ist, sondern auf eine schuldhafte Verletzung der dem BF als Geschäftsführer der Beitragsschuldnerin auferlegten Pflichten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; schließlich ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; schließlich ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

Schlagworte

Beitragsnachverrechnung, Ermittlungspflicht, ersatzlose Behebung,
Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Pflichtverletzung,
Uneinbringlichkeit, Verzugszinsen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W164.2124174.1.00

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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