TE Bvwg Erkenntnis 2017/11/2 W171 2174840-1

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Veröffentlicht am 02.11.2017
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Entscheidungsdatum

02.11.2017

Norm

BFA-VG §22a Abs1
BFA-VG §22a Abs3
B-VG Art.133 Abs4
FPG §76 Abs2 Z1
VwG-AufwErsV §1 Z1
VwGVG §35
VwGVG §35 Abs2
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W171 2174840-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geboren XXXX, Staatsangehörigkeit Russische Föderation, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.10.2017, Zl: XXXX zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geboren römisch 40 , Staatsangehörigkeit Russische Föderation, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.10.2017, Zl: römisch 40 zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde gegen den Bescheid vom 18.10.2017 wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 1 FPG stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.römisch eins. Der Beschwerde gegen den Bescheid vom 18.10.2017 wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

Gleichzeitig wird die Anhaltung in Schubhaft von 18.10.2017 bis 02.11.2017 für rechtswidrig erklärt.

II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

III. Gemäß § 35 Abs. 2 VwGVG i.V.m. § 1 Z. 1 VwG-AufwErsV hat der Bund dem Beschwerdeführer zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters Aufwendungen in Höhe von € 737,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei. Gemäß Paragraph 35, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins, VwG-AufwErsV hat der Bund dem Beschwerdeführer zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters Aufwendungen in Höhe von € 737,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

IV. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Ersatz der Eingabegebühr wird zurückgewiesen.römisch vier. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Ersatz der Eingabegebühr wird zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer (in Folge: BF) reiste illegal in Österreich ein und stellte am 16.12.2014 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz.

1.2. Am 07.04.2015 wurde der BF im Rahmen einer Rücküberstellung (Dublin III-VO) aus Litauen nach Österreich überführt. Am 05.07.2015 wurde der BF aufgrund der Zustimmung der Republik Österreich aus Tschechien nach Österreich rücküberführt.

1.3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) vom 10.05.2017 wurde dem BF kein Aufenthaltstitel zuerkannt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Weißrussland gemäß § 46 FPG zulässig sei. Der Bescheid erwuchs am 30.05.2017 in Rechtskraft.1.3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) vom 10.05.2017 wurde dem BF kein Aufenthaltstitel zuerkannt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Weißrussland gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Der Bescheid erwuchs am 30.05.2017 in Rechtskraft.

1.4. Am 14.02.2017 wurde der BF im Zuge einer Rücküberstellung nach dem Dublin-III-Übereinkommen aus der Schweiz nach Österreich rücküberstellt. Eine für den 02.08.2017 geplante Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat musste aufgrund des unbekannten Aufenthalts des BF storniert werden.

1.5. Am 18.10.2017 wurde der BF neuerlich aus der Schweiz nach Österreich rücküberstellt. In einer am selben Tage vorgenommenen Einvernahme zur Anordnung der Schubhaft führte der BF im Wesentlichen aus, er befinde sich seit drei Jahren in Österreich und habe keinen Aufenthaltstitel. Er sei auch in Deutschland und in der Schweiz gewesen und habe Weißrussland 2008 verlassen. Seine Familie lebe hier in Österreich und er wolle hier bleiben. Er habe keinen Wohnsitz und keinen Meldezettel, da er in der Schweiz gewesen sei. Er besitze aktuell € 500,- an Barmittel und einige tausend Euro auf seinem Konto. In Österreich lebe seine Lebensgefährtin und seine Tochter. In der Schweiz habe er illegal gearbeitet und habe er nicht vor Österreich zu verlassen. Er sei gesund. Einer allfälligen Abschiebung werde er sich widersetzen.

Der BF verweigerte die Unterschrift unter das Einvernahmeprotokoll.

1.6. In weiterer Folge wurde über den BF der gegenständliche Schubhaftbescheid vom 18.10.2017 zur Sicherung der Abschiebung verhängt und im Wesentlichen ausgeführt, der BF sei in Österreich nicht aufrecht gemeldet und gegen ihn liege eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung vor. Er habe in Österreich keinen ordentlichen Wohnsitz und keine Familienangehörigen sowie keine sozialen Anknüpfungspunkte im Inland. Seine Kernfamilie lebe im Heimatland und habe sein bisheriges Verhalten ergeben, dass die Tatbestandselemente des § 76 Abs. 3 Z. 1, 3 und 9 FPG erfüllt worden seien. Die Behörde gehe daher vom Vorliegen von Fluchtgefahr aus. Der öffentlichen Ordnung und dem wirtschaftlichen Wohl des Staates sei ein hoher Stellenwert zuzumessen und habe eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft ergeben, dass das private Interesse des BF an der Schonung seiner persönlichen Freiheit den Interessen des Staates am reibungslos Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustellen sei. Von einer Anordnung eines gelinderen Mittels werde Abstand genommen, da seitens der Behörde Zweifel bestünden, dass dadurch eine ausreichende Sicherung der Abschiebung möglich wäre. Aufgrund des aufgezeigten Sachverhaltes, insbesondere des illegalen Aufenthaltes, des Fehlens finanzieller Mittel sowie des Fehlens der sozialen und wirtschaftlichen Integration im Inland sei daher die Verhängung eines gelinderen Mittels nicht in Frage gekommen.1.6. In weiterer Folge wurde über den BF der gegenständliche Schubhaftbescheid vom 18.10.2017 zur Sicherung der Abschiebung verhängt und im Wesentlichen ausgeführt, der BF sei in Österreich nicht aufrecht gemeldet und gegen ihn liege eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung vor. Er habe in Österreich keinen ordentlichen Wohnsitz und keine Familienangehörigen sowie keine sozialen Anknüpfungspunkte im Inland. Seine Kernfamilie lebe im Heimatland und habe sein bisheriges Verhalten ergeben, dass die Tatbestandselemente des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3 und 9 FPG erfüllt worden seien. Die Behörde gehe daher vom Vorliegen von Fluchtgefahr aus. Der öffentlichen Ordnung und dem wirtschaftlichen Wohl des Staates sei ein hoher Stellenwert zuzumessen und habe eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft ergeben, dass das private Interesse des BF an der Schonung seiner persönlichen Freiheit den Interessen des Staates am reibungslos Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustellen sei. Von einer Anordnung eines gelinderen Mittels werde Abstand genommen, da seitens der Behörde Zweifel bestünden, dass dadurch eine ausreichende Sicherung der Abschiebung möglich wäre. Aufgrund des aufgezeigten Sachverhaltes, insbesondere des illegalen Aufenthaltes, des Fehlens finanzieller Mittel sowie des Fehlens der sozialen und wirtschaftlichen Integration im Inland sei daher die Verhängung eines gelinderen Mittels nicht in Frage gekommen.

1.7. Der BF befindet sich seit 18.10.2017 in Hungerstreik und stellte am 20.10.2017 einen Asylfolgeantrag. Ebenso am 20.10.2017 wurde seitens der Behörde die Neuausstellung eines Heimreisezertifikates für den BF bei der ausländischen Vertretungsbehörde beantragt.

1.8. Im Rahmen der gegenständlichen Beschwerde wurde mit Schriftsatz vom 27.10.2017 ausgeführt, dass der BF mittlerweile seit drei Jahren in Österreich lebe und hier eine Lebensgefährtin sowie eine Tochter in XXXX habe. Fluchtgefahr im Sinne des § 76 FPG liege nicht vor. Die belangte Behörde stütze sich bei der Verhängung der Schubhaft auf die Z. 1, 3 und 9 des § 76 Abs. 3 FPG. Die rechtliche Beurteilung beschränke sich jedoch auf textbausteinartige Formulierungen und sei keine Subsumtion des festgestellten Sachverhaltes unter die herangezogenen Tatbestände erkennbar. Wesentlich wurde herausgehoben, dass nach den Ausführungen des BF in der Einvernahme klar zu Ausdruck gekommen sei, dass der BF in Österreich eine Lebensgefährtin und eine Tochter habe. Darüber hinaus habe er die Möglichkeit, bei seiner Lebensgefährtin einen Wohnsitz zu begründen. Aufgrund der Feststellungen des Bescheides sei diesen Tatsachen jedoch keine Beachtung eingeräumt worden. Der BF sei in Österreich ausreichend verankert und habe eine Wohnmöglichkeit. Hiezu wurde die Einvernahme der namentlich genannten Lebensgefährtin des BF beantragt. Zum Beweis dafür, dass der BF über einen Wohnsitz im Inland verfüge, wurde die Kopie eines Mietvertrages der Beschwerde beigelegt, aus der sich ergibt, dass der BF selbst Hauptmieter (gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin) in einer Wohnung in XXXX ist.1.8. Im Rahmen der gegenständlichen Beschwerde wurde mit Schriftsatz vom 27.10.2017 ausgeführt, dass der BF mittlerweile seit drei Jahren in Österreich lebe und hier eine Lebensgefährtin sowie eine Tochter in römisch 40 habe. Fluchtgefahr im Sinne des Paragraph 76, FPG liege nicht vor. Die belangte Behörde stütze sich bei der Verhängung der Schubhaft auf die Ziffer eins, 3 und 9 des Paragraph 76, Absatz 3, FPG. Die rechtliche Beurteilung beschränke sich jedoch auf textbausteinartige Formulierungen und sei keine Subsumtion des festgestellten Sachverhaltes unter die herangezogenen Tatbestände erkennbar. Wesentlich wurde herausgehoben, dass nach den Ausführungen des BF in der Einvernahme klar zu Ausdruck gekommen sei, dass der BF in Österreich eine Lebensgefährtin und eine Tochter habe. Darüber hinaus habe er die Möglichkeit, bei seiner Lebensgefährtin einen Wohnsitz zu begründen. Aufgrund der Feststellungen des Bescheides sei diesen Tatsachen jedoch keine Beachtung eingeräumt worden. Der BF sei in Österreich ausreichend verankert und habe eine Wohnmöglichkeit. Hiezu wurde die Einvernahme der namentlich genannten Lebensgefährtin des BF beantragt. Zum Beweis dafür, dass der BF über einen Wohnsitz im Inland verfüge, wurde die Kopie eines Mietvertrages der Beschwerde beigelegt, aus der sich ergibt, dass der BF selbst Hauptmieter (gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin) in einer Wohnung in römisch 40 ist.

Darüber hinaus habe die Behörde nicht nachvollziehbar begründet, weshalb die Verhängung eines gelinderen Mittels nicht möglich sei. Aufgrund der familiären Bindung und des bestehenden Wohnsitzes sei hier die Verhängung eines gelinderen Mittels jedenfalls ausreichend. Hinzu trete, dass der BF auch über nicht unbeträchtliche Geldsummen verfüge. Auch die Verhängung einer finanziellen Sicherheit sei daher möglich.

Unter Hinweis auf ein Judikat des BVwG zum gelinderen Mittel wurde sodann die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Einvernahme des BF zur näheren Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes, insbesondere zum Beweis der Bereitschaft zur Kooperation, zu einer freiwilligen Ausreise bzw. zu den Voraussetzungen des Vorliegens für ein gelinderes Mittel beantragt.

Schließlich beantragte die Rechtsvertretung des BF den Ersatz etwaiger Dolmetscherkosten sowie den gesetzlich vorgesehenen Aufwandsersatz sowie den Rückersatz der Eingabegebühren.

1.9. Am 30.10.2017 erfolgte die Vorlage des gegenständlichen Schubhaftaktes sowie eine ergänzende Stellungnahme der Behörde. Darin wurde ausgeführt, dass der BF mehrmals untergetaucht gewesen sei und am 02.08.2017 eine Abschiebung storniert werden musste, da der BF untergetaucht gewesen sei. Hinsichtlich der Erlangung eines Heimreisezertifikates sei bereits eine Zustimmung vorliegend und eine Neuausstellung eines Zertifikates unmittelbar vor der für den XXXX geplanten Abschiebung möglich. Der BF sei bereits mehrmals untergetaucht und habe sich daher der Abschiebung entzogen. Aus dem vorhergehenden Verhalten des BF sei anzunehmen, dass dieser die Erlangung eines Heimreisezertifikates nicht abwarten werde. Derartiges zeige bereits die zweifache Überstellung aus der Schweiz. Der BF sei darüber hinaus weder sozial in Österreich verankert, noch habe er einen Wohnsitz.1.9. Am 30.10.2017 erfolgte die Vorlage des gegenständlichen Schubhaftaktes sowie eine ergänzende Stellungnahme der Behörde. Darin wurde ausgeführt, dass der BF mehrmals untergetaucht gewesen sei und am 02.08.2017 eine Abschiebung storniert werden musste, da der BF untergetaucht gewesen sei. Hinsichtlich der Erlangung eines Heimreisezertifikates sei bereits eine Zustimmung vorliegend und eine Neuausstellung eines Zertifikates unmittelbar vor der für den römisch 40 geplanten Abschiebung möglich. Der BF sei bereits mehrmals untergetaucht und habe sich daher der Abschiebung entzogen. Aus dem vorhergehenden Verhalten des BF sei anzunehmen, dass dieser die Erlangung eines Heimreisezertifikates nicht abwarten werde. Derartiges zeige bereits die zweifache Überstellung aus der Schweiz. Der BF sei darüber hinaus weder sozial in Österreich verankert, noch habe er einen Wohnsitz.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Zur Person und zum Verfahren:

1.1. Der BF reiste illegal ins Bundesgebiet ein und stellte am 16.12.2014 und am 20.10.2017 je einen Antrag auf internationalen Schutz.

1.2. Er ist nicht österreichischer Staatsbürger und daher Fremder im Sinne des § 2 Absatz 4 FPG. Er ist russischer Staatsangehöriger.1.2. Er ist nicht österreichischer Staatsbürger und daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4 FPG. Er ist russischer Staatsangehöriger.

1.3. Er leidet an keinen die Hafttauglichkeit ausschließenden gesundheitlichen Einschränkungen.

1.4. Der BF wurde am 07.04.2015 aus Litauen, am 05.07.2015 aus Tschechien und am 14.02.2017 und 18.10.2017 aus der Schweiz nach Österreich rücküberführt. Er wurde am 18.10.2017 festgenommen und gegen ihn am selben Tag die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

Zu den Voraussetzungen der Schubhaft:

2.1. Das Asylverfahren anlässlich des Antrages vom 16.12.2014 ist abgeschlossen. Eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung liegt vor.

2.2. Ein Heimreisezertifikat wird unmittelbar vor der Abschiebung durch die zuständige Auslandsbehörde ausgestellt werden.

2.3. Die Abschiebung ist für den XXXX angesetzt, der Flug gebucht und bestätigt.2.3. Die Abschiebung ist für den römisch 40 angesetzt, der Flug gebucht und bestätigt.

2.4. Der BF befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Hungerstreik, ist jedoch weiterhin hafttauglich.

Zum Sicherungsbedarf:

3.1. Der BF ist nicht kooperationswillig.

3.2. Er tauchte vor Beendigung des ersten Asylverfahrens unter.

3.3. Er ist in Österreich mehrfach untergetaucht und hat sich ins nahe Ausland abgesetzt. Er wurde in der Folge bereits vier Mal nach dem Dublinübereinkommen nach Österreich rücküberstellt.

3.4. Gegen ihn besteht eine gültige Rückkehrentscheidung und hat er sich dem Verfahren zur Erlassung der Rückkehrentscheidung vor Abschluss durch Untertauchen entzogen.

3.5. Er ist nicht gewillt, in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren.

3.6. Er stellte am 20.10.2017, sohin während aufrechter Schubhaft einen Asylfolgeantrag.

Zur familiären/sozialen Komponente:

4.1. Der BF geht keiner legalen Erwerbstätigkeit nach.

4.2. In Österreich leben seine Lebensgefährtin und ein Kleinkind dessen Vater er angibt zu sein.

4.3. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF sonstige wesentliche soziale Anknüpfungspunkte im Inland hat.

4.4. Der BF könnte wieder bei seiner Lebensgefährtin einen Wohnsitz begründen.

4.5. Er verfügt über einen nicht genau verifizierten höheren Geldbetrag.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zur Person und zum Verfahrensgang (1.1.-1.4.):

Die Feststellungen zum Verfahrensgang und zur Person des BF ergeben sich im Wesentlichen aus den vorgelegten Verwaltungsakten der Behörde und den Aktenbestandteilen im Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes. Hinsichtlich der Hafttauglichkeit des BF (1.3.) wird angemerkt, dass sich weder aus der Anhaltedatei, noch aus dem anderen Akteninhalt Rückschlüsse auf eine etwaige Haftuntauglichkeit ersehen ließen. Seitens beider Parteien wurde dem Gericht auch diesbezüglich keine anderslautende Meldung erstattet, sodass das Gericht von keinen gesundheitlichen Einschränkungen des BF hinsichtlich des Fehlens einer Hafttauglichkeit ausgehen konnte.

2.2. Zu den Voraussetzungen der Schubhaft (2.1.-2.4.):

Die Angaben zu 2.1. ergeben sich aus dem wesentlichen Akteninhalt des Behördenakts und wurden die Angaben im Rahmen des Vorbringens in der Beschwerdeschrift im Wesentlichen unter Punkt II. 1. Sachverhalt (Kurzdarstellung) bestätigt.Die Angaben zu 2.1. ergeben sich aus dem wesentlichen Akteninhalt des Behördenakts und wurden die Angaben im Rahmen des Vorbringens in der Beschwerdeschrift im Wesentlichen unter Punkt römisch zwei. 1. Sachverhalt (Kurzdarstellung) bestätigt.

Aufgrund der dem Gericht vorliegenden Information der Behörde im Rahmen der Aktenvorlage vom 30.10.2017 ergibt sich, dass die Beschaffung eines Heimreisezertifikates bei der zuständigen Auslandsbehörde unmittelbar vor der Abschiebung kein Problem darstellt. Es handelt sich dabei um die übliche Vorgangsweise. Ein Heimreisezertifikat für den BF wurde in der Vergangenheit bereits erstellt und kann die Gültigkeit des Heimreisezertifikates im kurzen Wege aktualisiert werden. Im Akt liegen Kopien der Flugbuchung für den XXXX (2.3.). Aufgrund des aktuellen Auszugs aus der Anhaltedatei ergibt sich, dass sich der BF seit 18.10.2017 in Hungerstreikt befindet. Gerichtsbekannt ist, dass im Fall eines Hungerstreikes die betreffenden Personen täglich ärztlich untersucht werden und dabei die weitere Haftfähigkeit überprüft wird. Dem Gericht liegen keine Hinweise dafür vor, dass eine derartige obligatorische Untersuchung unterblieben wäre und wurde der BF bisher nicht enthaftet. Es war daher von Hafttauglichkeit auszugehen (2.4.).Aufgrund der dem Gericht vorliegenden Information der Behörde im Rahmen der Aktenvorlage vom 30.10.2017 ergibt sich, dass die Beschaffung eines Heimreisezertifikates bei der zuständigen Auslandsbehörde unmittelbar vor der Abschiebung kein Problem darstellt. Es handelt sich dabei um die übliche Vorgangsweise. Ein Heimreisezertifikat für den BF wurde in der Vergangenheit bereits erstellt und kann die Gültigkeit des Heimreisezertifikates im kurzen Wege aktualisiert werden. Im Akt liegen Kopien der Flugbuchung für den römisch 40 (2.3.). Aufgrund des aktuellen Auszugs aus der Anhaltedatei ergibt sich, dass sich der BF seit 18.10.2017 in Hungerstreikt befindet. Gerichtsbekannt ist, dass im Fall eines Hungerstreikes die betreffenden Personen täglich ärztlich untersucht werden und dabei die weitere Haftfähigkeit überprüft wird. Dem Gericht liegen keine Hinweise dafür vor, dass eine derartige obligatorische Untersuchung unterblieben wäre und wurde der BF bisher nicht enthaftet. Es war daher von Hafttauglichkeit auszugehen (2.4.).

2.3. Zum Sicherungsbedarf (3.1.-3.6.):

Der BF ist nicht kooperationswillig. Dies zeigt sich klar anhand der Tatsache, dass sich der BF seit Beginn der laufenden Schubhaft in Hungerstreik befindet und sämtliche Unterschriften im Rahmen des Verfahrens verweigert hat. Bei der am 18.10.2017 durchgeführten Einvernahme hat der BF darüber hinaus explizit angegeben, sich einer Abschiebung zu widersetzen und ergibt sich daher kein Zweifel für das Gericht, dass der BF in keiner Weise kooperationsbereit ist. Im Rahmen des Beweisantrages in der Beschwerdeschrift wird nicht näher ausgeführt, woraus sich die nunmehr behauptete Kooperationsbereitschaft des BF ergeben solle. Das Gericht geht daher in weiterer Folge davon aus, dass es sich dabei um eine leere Floskel bzw. einen Textbaustein handelt dem es an Substrat mangelt.

Aufgrund des bereits unter I. wiedergegebenen Sachverhalts ergibt sich klar, dass der BF insgesamt bereits mehrmals für die Behörde nicht greifbar gewesen ist und untergetaucht war. Dies ergibt sich bereits logisch daraus, dass der BF insgesamt vier Mal ins Ausland gegangen ist und so sich nachhaltig erfolgreich einer drohenden Abschiebung entzogen hat (3.2. und 3.3.). Hinsichtlich des Bestehens einer gültigen Rückkehrentscheidung (3.4.) darf auf die Ausführungen zu 2.1. verwiesen werden. Diese seinerzeitige Entscheidung im Erstantragsasylverfahren konnte dem BF aufgrund seiner Ortsabwesenheit nicht persönlich zugestellt werden. Zu diesem Zeitpunkt befand er sich offenbar bereits im Ausland und hat er sich daher durch Untertauchen dem Verfahren entzogen (3.4.). Im Sinne der verbalen Ausführungen des BF im Rahmen der Einvernahme am 18.10.2017 gab er klar bekannt, nicht gewillt zu sein, in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren (3.5.). Am 20.10.2017 befand sich der BF bereits in Schubhaft und stellte einen weiteren Asylantrag (3.6.). Dies ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt.Aufgrund des bereits unter römisch eins. wiedergegebenen Sachverhalts ergibt sich klar, dass der BF insgesamt bereits mehrmals für die Behörde nicht greifbar gewesen ist und untergetaucht war. Dies ergibt sich bereits logisch daraus, dass der BF insgesamt vier Mal ins Ausland gegangen ist und so sich nachhaltig erfolgreich einer drohenden Abschiebung entzogen hat (3.2. und 3.3.). Hinsichtlich des Bestehens einer gültigen Rückkehrentscheidung (3.4.) darf auf die Ausführungen zu 2.1. verwiesen werden. Diese seinerzeitige Entscheidung im Erstantragsasylverfahren konnte dem BF aufgrund seiner Ortsabwesenheit nicht persönlich zugestellt werden. Zu diesem Zeitpunkt befand er sich offenbar bereits im Ausland und hat er sich daher durch Untertauchen dem Verfahren entzogen (3.4.). Im Sinne der verbalen Ausführungen des BF im Rahmen der Einvernahme am 18.10.2017 gab er klar bekannt, nicht gewillt zu sein, in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren (3.5.). Am 20.10.2017 befand sich der BF bereits in Schubhaft und stellte einen weiteren Asylantrag (3.6.). Dies ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt.

2.4. Familiäre/soziale Komponente (4.1.-4.5.):

Im Wesentlichen beziehen sich die Feststellungen zu 4.1. bis 4.5. auf die Angaben des BF in der Einvernahme vom 18.10.2017. Darin gibt der BF (AS 11) an, in der Schweiz illegal gearbeitet zu haben. In Österreich war der BF demnach bisher noch nicht legal erwerbstätig. Ebenso auf AS 11 gibt der BF klar an, in Österreich Familie zu haben. Er nennt konkret seine Lebensgefährtin und seine Tochter. Hiezu werden jedoch keinerlei weitere Fragen durch das Einvernahmeorgan gestellt. Aufgrund der gerichtlichen Überprüfung anhand der weiteren, in der Beschwerdeschrift enthaltenen Daten konnte festgestellt werden, dass die Adresse mit dem Namen der angegebenen Lebensgefährtin auch mit der (nicht mehr aufrechten) letzten Meldeadresse des BF übereinstimmt und auch das angegebene Kleinkind an dieser Adresse seinen Aufenthalt nach dem Melderegister hat. Nicht konkret verifiziert werden konnte, ob der BF tatsächlich der Kindesvater des angegebenen Kleinkindes ist. Im Rahmen einer Erhebung des Gerichtes konnte in Erfahrung gebracht werden, dass für das Kind zum Zeitpunkt der Entscheidung kein Vater namentlich registriert aufscheint. Es konnte jedoch festgestellt werden, dass in Österreich an der vom BF angegebenen Adresse offenbar eine Bekannte (Lebensgefährtin) des BF gemeinsam mit ihrem einjährigen Kind (Tochter) lebt (4.2.). Sonstige wesentlichen Anknüpfungspunkte im Inland wurden weder seitens des BF im Rahmen der Einvernahme, noch seitens der Beschwerdeschrift behauptet bzw. begründet. Der BF befand sich zumindest am 16.12.2014 in Österreich und wurde in der Folge vier Mal nach Österreich zurückgebracht. Klar ist auch, dass er in der Schweiz über nicht unwesentliche Zeitspannen hinaus illegal erwerbstätig gewesen sein muss, um größere Geldbeträge zu erwirtschaften. Daraus ergibt sich jedoch klar, dass der BF seit 2014 über eine jedenfalls nicht unerhebliche Zeitspanne nicht in Österreich befindlich war, sodass es für das Gericht plausibel ist, dass der BF im Inland über keine nennenswerten anderen sozialen Kontakte verfügen kann. Dies wurde auch, wie zuvor bereits gesagt, in keiner Weise begründet behauptet.

Zur Feststellung über die Möglichkeit der Wohnsitznahme (4.4.) wird festgehalten, dass im Rahmen der Beschwerdeschrift ein aufrechter Mietvertrag in Kopie vorgelegt wurde, aus dem sich ergibt, dass der BF an der Adresse seiner angegebenen Lebensgefährtin ein Wohnrecht aus dem Vertrag heraus besitzt. Er ist selbst auch Hauptmieter dieser Wohnung. Das Gericht geht daher davon aus, dass es ihm auch möglich sein sollte, an dieser Adresse neuerlich einen Wohnsitz zu begründen.

Hinsichtlich der finanziellen Verhältnisse des BF konnte aufgrund der ungenauen Angaben des BF auch keine genauere Feststellung getroffen werden. Aus dem Verfahren und den Aussagen des BF ergibt sich jedoch, dass dieser offenbar in der Schweiz durch seine illegale Tätigkeit Geld verdienen konnte und auch nennenswerte Beträge zur Seite gelegt hat. Aus der Anhaltedatei ergibt sich, dass der BF derzeit zwischen 400 und 500 Euro in bar zur Verfügung haben dürfte.

2.5. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Das Gericht hat ausgesprochen, dass die bescheidmäßige Verhängung der Schubhaft vom 18.10.2017 rechtswidrig erfolgte, was nachfolgend begründet wird. Die gerichtlichen Feststellungen basieren daher nicht auf den Feststellung des überprüften Bescheides sondern sind eigene Feststellungen des gerichtlichen Verfahrens. Darin hat sich ergeben, dass das Gericht vom Bestehen familiärer Verhältnisse (Lebensgefährtin und Tochter), sowie vom Bestehen eines Wohnsitzes bzw. der Möglichkeit der neuerlichen Wohnsitznahme ausgeht. Auch ergibt das Verfahren klar, dass der BF offenbar über eine nennenswerte Summe Geldes verfügt. Die im Verfahren namhaft gemachte Zeugin (Lebensgefährtin des BF) war daher im Verfahren nicht einzuvernehmen, da das Gericht bereits aufgrund der Aktenlage von der Richtigkeit des diesbezüglichen Vorbringens (Beweisthema) ausgegangen ist. Hinsichtlich der im Rahmen der Beschwerdeschrift beantragten Einvernahme des BF selbst darf auf die Feststellung zur Kooperationsunwilligkeit des BF, die sich bereits klar aufgrund der Aktenlage ergibt, verwiesen werden. Hinzu kommt, dass der BF auch in keiner Weise ausreisewillig ist, was sich aus seinen eigenen verbalen Angaben der Einvernahme vom 18.10.2017 ergibt. Aus diesen Gründen konnte demnach auch von einer Einvernahme des BF selbst Abstand genommen werden, da auch hier im Rahmen der Beschwerdeschrift lediglich Behauptungen in den Raum gestellt wurden, ohne nähere Begründungen zu liefern.

Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht mehr aufzunehmen. Von einer Anberaumung einer mündlichen Verhandlung konnte im Hinblick auf die geklärte Sachlage Abstand genommen werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu Spruchpunkt I. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft:3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft:

3.1.1. Gesetzliche Grundlage:

Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:Der mit "Schubhaft" betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet:

§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76, (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.2. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.

Zur Judikatur:

3.1.2. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).3.1.2. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).

Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).

Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein (vgl. VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in § 80 Abs. 1 FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, "dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig"(VwGH vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527). Bereits im Erkenntnis des VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595, wurde dazu klargestellt, dass der Schubhaft nicht der Charakter einer Straf- oder Beugehaft zu kommt, "weshalb ohne besondere Anhaltspunkte für eine absehbare Änderung der Einstellung des Fremden die Haft nicht allein im Hinblick darauf aufrechterhalten werden darf, diese 'Einstellungsänderung' durch Haftdauer zu erwirken. (Hier: Der Fremde hatte, nachdem er nach zwei Monaten nicht aus der Schubhaft entlassen worden war, seine vorgetäuschte Mitwirkungsbereitschaft aufgegeben und zu erkennen gegeben, dass er nicht in den Kamerun zurückkehren wolle und auch nicht an einer Identitätsfeststellung mitwirken werde. Die mangelnde Kooperation des Fremden gipfelte schließlich in der Verweigerung jeglicher Angaben. Die belangte Behörde hat in Folge bis zu einem neuerlichen Einvernahmeversuch zugewartet ohne zwischenzeitig auf Basis der vorhandenen Daten zwecks Erstellung eines Heimreisezertifikates an die Botschaft von Kamerun heranzutreten oder sonst erkennbare Schritte in Richtung Bewerkstelligung einer Abschiebung zu setzen. In diesem Verhalten der belangten Behörde ist eine unangemessene Verzögerung zu erblicken)." (VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595; vgl. dazu etwa auch VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein vergleiche VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in Paragraph 80, Absatz eins, FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, "dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig"(VwGH vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527). Bereits im Erkenntnis des VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595, wurde dazu klargestellt, dass der Schubhaft nicht der Charakter einer Straf- oder Beugehaft zu kommt, "weshalb ohne besondere Anhaltspunkte für eine absehbare Änderung der Einstellung des Fremden die Haft nicht allein im Hinblick darauf aufrechterhalten werden darf, diese 'Einstellungsänderung' durch Haftdauer zu erwirken. (Hier: Der Fremde hatte, nachdem er nach zwei Monaten nicht aus der Schubhaft entlassen worden war, seine vorgetäuschte Mitwirkungsbereitschaft aufgegeben und zu erkennen gegeben, dass er nicht in den Kamerun zurückkehren wolle und auch nicht an einer Identitätsfeststellung mitwirken werde. Die mangelnde Kooperation des Fremden gipfelte schließlich in der Verweigerung jeglicher Angaben. Die belangte Behörde hat in Folge bis zu einem neuerlichen Einvernahmeversuch zugewartet ohne zwischenzeitig auf Basis der vorhandenen Daten zwecks Erstellung eines Heimreisezertifikates an die Botschaft von Kamerun heranzutreten oder sonst erkennbare Schritte in Richtung Bewerkstelligung einer Abschiebung zu setzen. In diesem Verhalten der belangten Behörde ist eine unangemessene Verzögerung zu erblicken)." (VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595; vergleiche dazu etwa auch VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).

3.1.3. Dem gegenständlich bekämpften Bescheid des BFA zur Verhängung der Schubhaft vom 18.10.2017 ist unzweifelhaft zu entnehmen, dass die Behörde den Sicherungsbedarf ganz wesentlich auf das Fehlen familiärer Beziehungen und eines Wohnsitzes im Inland (BS 10-12), sohin auf die Zi. 9 stützte. Der BF hat jedoch in der Einvernahme vom 18.10.2017 klar angegeben eine Lebensgefährtin und eine Tochter in Österreich zu haben. Seitens der Behörde wurde hier die wohl naheliegende Frage nach einer Wohnmöglichkeit nicht gestellt sondern nur gefragt, ob der BF (aktuell) einen Wohnsitz und einen Meldezettel habe. Weitere Fragen zur angegebenen Familie wurden nicht gestellt, sondern aktenwidrig bereits in der Einvernahme und später im Bescheid festgehalten, dass der BF "nach eigenen Angaben" keine Familienangehörigen habe (AS 13). Die diesbezüglichen Feststellungen im angefochtenen Bescheid waren daher aktenwidrig und erfolgten weiters auch begründungslos, sodass das Gericht nicht erkennen konnte, aus welchem Grunde den Angaben des BF in diesen wesentlichen Punkten nicht gefolgt wurde. Der angefochtene Bescheid ist aufgrund der klar ersichtlichen Aktenwidrigkeit mit wesentlicher Rechtswidrigkeit behaftet. Die Behörde hat wesentliche naheliegende Ermittlungsschritte gänzlich unterlassen und ihrer Entscheidung aktenwidrige Feststellungen zugrunde gelegt.

Es war daher seitens des erkennenden Gerichtes die Rechtswidrigkeit dieser Schubhaft auszusprechen. Die rechtswidrige Schubhaft begann am 18.10.2017 und endete mit Ausspruch des Gerichtes über die dennoch bestehende Rechtmäßigkeit der Fortsetzung, welche in der Folge näher begründet wird, am Tag der Erlassung des gegenständlichen Judikats (02.10.2017).

Zu Spruchpunkt II. - Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft:Zu Spruchpunkt römisch zwei. - Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft:

4.1.0. Dennoch erwies sich in Rahmen der gerichtlichen Überprüfung die weitere Anhaltung in Schubhaft als rechtmäßig.

4.1.1. Der BF reiste 2014 illegal nach Österreich ein und stellte im Inland insgesamt zwei Anträge auf internationalen Schutz. In weiterer Folge wurde der BF insgesamt vier Mal aus einem anderen europäischen Land nach Österreich rücküberstellt (Dublin VO). Der BF hat daher in der Vergangenheit einen hohen Mobilitätsgrad unter Beweis gestellt und nicht gezögert, österreichische bzw. europäische Rechtsnormen zu brechen. In den Zeitperioden seiner Abwesenheit war er für die Behörde nicht greifbar und daher vielfach untergetaucht. Den Ausgang seines ersten Asylantragsverfahrens hat er nicht abgewartet und erwuchs die seinerzeitige Rückkehrentscheidung in Rechtskraft. In seiner Einvernahme vom 18.10.2017 erklärte er klar, nicht freiwillig in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren und sich einer allfälligen Abschiebung widersetzen zu wollen. Schließlich stellte er im Stande der laufenden gegenständlichen Schubhaft einen Asylfolgeantrag und untermauerte dadurch, dass eine Außerlandesbringung seiner Person nur unter großen Schwierigkeiten möglich sein würde. Der BF verfügt nach den Verfahrensfeststellungen über Geldvermögen, ist jedoch in Österreich nicht erwerbstätig. Richtig ist, dass der BF über Familienangehörige in Österreich verfügt und in der Lage ist, einen melderechtlichen Wohnsitz vorzuweisen. Darüber hinaus hat das gerichtliche Verfahren jedoch ergeben, dass nennenswerte weitere soziale Kontakte im Inland nicht angenommen werden können. Betrachtet man nun das bisherige Verhalten des BF so ergibt sich, dass er ganz klar nicht gewillt ist, Österreich freiwillig zu verlassen und aufgrund seines bereits in der Vergangenheit unter Beweis gestellten hohen Mobilitätsverhaltens mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass der BF die bereits konkreter werdende Abschiebung (XXXX) nicht abwarten werde. Der BF hat daher durch sein bisheriges Verhalten in Zusammenhang mit der durch das Gericht durchzuführenden Prognose jedenfalls die Tatbestandsmerkmale der Z. 1, 3, der Z. 5 und teilweise die Tatbestandsmerkmale der Z. 9 des § 76 Abs. 3 FPG erfüllt. Im Rahmen einer Zusammensicht dieser Merkmale ergibt sich für das Gericht, dass im Verfahren kein Zweifel entstanden ist, dass der BF erheblich fluchtgefährdet ist. Daran ändert sich auch nichts, wenn man betrachtet, dass der BF tatsächlich im Inland Familie hat. Dies deshalb, da der BF in der Vergangenheit trotz dieser Familienangehörigen die weit überwiegende Zeit nicht bei seinen Angehörigen in Österreich, sondern im Ausland verbracht hat. Die im Inland bestehende soziale Verankerung kann daher die objektivierte Mobilität des BF nicht ausreichend relativieren. Darüber hinaus ist der BF auch in keiner Weise vertrauenswürdig, da bisher keine Kooperationswilligkeit erkennbar gewesen ist. Er ist unbelehrbar, da es ihm mittlerweile schon bewusst sein muss, dass die Ausreise in einen anderen europäischen Staat jeweils mit der Rückführung seiner Person nach Österreich verbunden ist. Er ist daher nicht gewillt, sich den geltenden Regelungen zu unterwerfen, jedoch auch nicht gewillt, freiwillig in seinen Heimatstaat zurückzukehren. Aufgrund dieser Verhaltensweisen geht das Gericht daher davon aus, dass eine qualifizierte Ausreiseunwilligkeit in Sinne von bestehendem Sicherungsbedarf beim BF aktuell vorliegt.4.1.1. Der BF reiste 2014 illegal nach Österreich ein und stellte im Inland insgesamt zwei Anträge auf internationalen Schutz. In weiterer Folge wurde der BF insgesamt vier Mal aus einem anderen europäischen Land nach Österreich rücküberstellt (Dublin VO). Der BF hat daher in der Vergangenheit einen hohen Mobilitätsgrad unter Beweis gestellt und nicht gezögert, österreichische bzw. europäische Rechtsnormen zu brechen. In den Zeitperioden seiner Abwesenheit war er für die Behörde nicht greifbar und daher vielfach untergetaucht. Den Ausgang seines ersten Asylantragsverfahrens hat er nicht abgewartet und erwuchs die seinerzeitige Rückkehrentscheidung in Rechtskraft. In seiner Einvernahme vom 18.10.2017 erklärte er klar, nicht freiwillig in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren und sich einer allfälligen Abschiebung widersetzen zu wollen. Schließlich stellte er im Stande der laufenden gegenständlichen Schubhaft einen Asylfolgeantrag und untermauerte dadurch, dass eine Außerlandesbringung seiner Person nur unter großen Schwierigkeiten möglich sein würde. Der BF verfügt nach den Verfahrensfeststellungen über Geldvermögen, ist jedoch in Österreich nicht erwerbstätig. Richtig ist, dass der BF über Familienangehörige in Österreich verfügt und in der Lage ist, einen melderechtlichen Wohnsitz vorzuweisen. Darüber hinaus hat das gerichtliche Verfahren jedoch ergeben, dass nennenswerte weitere soziale Kontakte im Inland nicht angenommen werden können. Betrachtet man nun das bisherige Verhalten des BF so ergibt sich, dass er ganz klar nicht gewillt ist, Österreich freiwillig zu verlassen und aufgrund seines bereits in der Vergangenheit unter Beweis gestellten hohen Mobilitätsverhaltens mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass der BF die bereits konkreter werdende Abschiebung (römisch 40 ) nicht abwarten werde. Der BF hat daher durch sein bisheriges Verhalten in Zusammenhang mit der durch das Gericht durchzuführenden Prognose jedenfalls die Tatbestandsmerkmale der Ziffer eins, 3,, der Ziffer 5 und teilweise die Tatbestandsmerkmale der Ziffer 9, des Paragraph 76, Absatz 3, FPG erfüllt. Im Rahmen einer Zusammensicht dieser Merkmale ergibt sich für das Gericht, dass im Verfahren kein Zweifel entstanden ist, dass der BF erheblich fluchtgefährdet ist. Daran ändert sich auch nichts, wenn man betrachtet, dass der BF tatsächlich im Inland Familie hat. Dies deshalb, da der BF in der Vergangenheit trotz dieser Familienangehörigen die weit überwiegende Zeit nicht bei seinen Angehörigen in Österreich, sondern im Ausland verbracht hat. Die im Inland bestehende soziale Verankerung kann daher die objektivierte Mobilität des BF nicht ausreichend relativieren. Darüber hinaus ist der BF auch in keiner Weise vertrauenswürdig, da bisher keine Kooperationswilligkeit erkennbar gewesen ist. Er ist unbelehrbar, da es ihm mittlerweile schon bewusst sein muss, dass die Ausreise in einen anderen europäischen Staat jeweils mit der Rückführung seiner Person nach Österreich verbunden ist. Er ist daher nicht gewillt, sich den geltenden Regelungen zu unterwerfen, jedoch auch nicht gewillt, freiwillig in seinen Heimatstaat zurückzukehren. Aufgrund dieser Verhaltensweisen geht das Gericht daher davon aus, dass eine qualifizierte Ausreiseunwilligkeit in Sinne von bestehendem Sicherungsbedarf beim BF aktuell vorliegt.

4.1.2. Darüber hinaus ist die Verhältnismäßigkeit der Inschubhaftnahme nach Ansicht des erkennenden Gerichtes ebenso gegeben. Betrachtet man die Interessen des BF an den Rechten seiner persönlichen Freiheit in Bezug auf seine familiären bzw. sozialen Verhältnisse zeigt sich, dass der Gewichtung des öffentlichen Interesses ein weitaus höherer Stellenwert zuzuschreiben war. Das Gericht geht in einer Gesamtschau nicht davon aus, dass der BF außer seiner Lebensgefährtin und seiner Tochter nennenswerte Kontakte im Inland tatsächlich knüpfen hatte können, die hier wesentlich ins Gewicht fallen. Selbst die festgestellte Wohnmöglichkeit bietet nach Ansicht des Gerichts dennoch nicht das notwendige Gewicht, hier ein Überwiegen der privaten Interessen zu sehen, da der BF in der Vergangenheit von dieser Wohnmöglichkeit über sehr lange Zeitphasen freiwillig keinen Gebrauch gemacht hat und ihm dies ganz offenbar bisher nicht so wichtig gewesen ist. Auf der anderen Seite hat der Beschwerdeführer gegen verwaltungsrechtliche Bestimmungen verstoßen (mehrfaches Untertauchen etc.) und damit zum Ausdruck gebracht, dass er ganz klar keine Unterordnung unter das im Inland herrschende Rechtssystem beabsichtigt. Das erkennende Gericht geht daher - wie oben angeführt - von einer Verhältnismäßigkeit der Verhängung der Schubhaft aus, zumal die Bemühungen des BFA eine baldige Abschiebung durchführen zu können, im Rahmen des Verfahrens deutlich hervorgekommen sind. Das Abwarten der nahenden Abschiebung in Schubhaft ist daher nach Rechtsansicht des Gerichtes auch verhältnismäßig.

4.1.3. Die Anordnung eines gelinderen Mittels führt nach Ansicht des Gerichts nicht zu einer ausreichenden Sicherung der Durchführbarkeit einer konkreter werdenden Abschiebung. Die Kriterien, die bereits unter dem Punkt "Sicherungsbedarf" erörtert wurden, zeigen eindeutig, dass eine jederzeitige Erreichbarkeit des Beschwerdeführers und eine Kooperation desselben nicht mit der erforderlichen Sicherheit gewährleistet wären. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, der ein evidentes Interesse daran hat, dass er im Inland bzw. in Europa verbleiben kann, nicht abermals für die Behörde unerreichbar sein und erfolgreich untertauchen würde. Eine familiäre Bindung, die unter normalen Umständen eventuell Halt bieten könnte, wäre zwar an sich u. U. vorhanden, doch hat die Vergangenheit bereits gezeigt, dass diese nicht ausreichend gewesen ist, den BF vom Untertauchen abzuhalten. Der Beschwerdeführer war in der Vergangenheit nicht gewillt, seinen Aufenthaltsstatus im Bundesgebiet zu legalisieren und er ist nicht willig in seine Heimat zurückzukehren. Unter Berücksichtigung aller Umstände geht das Gericht nicht davon aus, dass mit der Anordnung gelinderer Mittel das Auslangen gefunden werden könnte. Der BF ist seit 2014 insgesamt vier Mal aus dem Ausland rücküberstellt worden. Es ist in diesem Zusammenhang nicht zu sehen, dass ihn die pure Anordnung einer Wohnsitznahme, einer Meldeverpflichtung oder einer Kaution auch nur ansatzweise dazu bringen würde, nicht wieder unterzutauchen und sich den Behörden zu entziehen.

4.1.4. Die Weiterführung der Schubhaft erweist sich daher auch als "ultima ratio" und wird die Schubhaft auch vorerst weiterzuführen sein. Auf Grund des zuvor Ausgeführten ergibt sich, dass sowohl Sicherungsbedarf, als auch das Kriterium der Verhältnismäßigkeit gegeben sind und die Anwendung eines gelinderen Mittels nicht als erfolgversprechend zu beurteilen war. In diesem Sinne ist auch das Kriterium der "ultima ratio" im vorliegenden Schubhaftverfahren gegeben.

4.1.5. Das in der Beschwerde zitierte Judikat der erkennenden Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichts basiert auf anderen Voraussetzungen. In diesem Fall war zwar Sicherungsbedarf zu bejahen. Es konnte jedoch aufgrund der sonstigen bekannten Rahmenbedingungen von einer ausreichenden Sicherung der Abschiebung durch die Verhängung eines gelinderen Mittels ausgegangen werden. Im vorliegenden Fall sind jedoch diese Voraussetzungen, wie oben hinlänglich erörtert, nicht gegeben, weshalb auch dieser Fall nicht mit dem Judikat vergleichbar ist.

Zu Spruchpunkt III. und IV. - ErsatzbegehrenZu Spruchpunkt römisch drei. und römisch vier. - Ersatzbegehren

Da der BF an seinem Antrag gemessen vollständig obsiegte, steht ihm nach den angeführten Bestimmungen dem Grunde nach der Ersatz ihrer Aufwendungen zu. Die Höhe der zugesprochenen Verfahrenskosten stützt sich auf die im Spruch des Erkenntnisses genannten gesetzlichen Bestimmungen.

Weder § 35 VwGVG, noch das GebührenG 1957 sehen einen Kostenersatz im Umfang der Eingabegebühr an das Bundesverwaltungsgericht vor.Weder Paragraph 35, VwGVG, noch das GebührenG 1957 sehen einen Kostenersatz im Umfang der Eingabegebühr an das Bundesverwaltungsgericht vor.

Zu Spruchpunkt B. - Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Wie zu Spruchpunkt I. und II. ausgeführt sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in Bezug auf beide Spruchpunkte nicht zuzulassen. Im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage in den übrigen Spruchpunkten war die Revision gleichfalls nicht zuzulassen.Wie zu Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. ausgeführt sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in Bezug auf beide Spruchpunkte nicht zuzulassen. Im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage in den übrigen Spruchpunkten war die Revision gleichfalls nicht zuzulassen.

Schlagworte

Aktenwidrigkeit, Anhaltung, Eingabengebühr, Ermittlungspflicht,
Familienleben, Fluchtgefahr, Folgeantrag, Fortsetzung der Schubhaft,
Kostenersatz, Rechtswidrigkeit, Schubhaft, Schubhaftbeschwerde,
Sicherungsbedarf, Untertauchen, Verhältnismäßigkeit, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W171.2174840.1.00

Zuletzt aktualisiert am

15.12.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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