TE Bvwg Erkenntnis 2017/11/7 W224 2174339-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.11.2017
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Entscheidungsdatum

07.11.2017

Norm

B-VG Art.133 Abs4
SchUG §25 Abs1
SchUG §71 Abs4
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. SchUG § 25 heute
  2. SchUG § 25 gültig ab 19.02.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2026
  3. SchUG § 25 gültig von 01.09.2023 bis 18.02.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 165/2022
  4. SchUG § 25 gültig von 01.09.2023 bis 31.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2022
  5. SchUG § 25 gültig von 01.11.2022 bis 31.08.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 165/2022
  6. SchUG § 25 gültig von 01.09.2021 bis 31.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 170/2021
  7. SchUG § 25 gültig von 01.09.2021 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2018
  8. SchUG § 25 gültig von 01.09.2021 bis 24.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2021
  9. SchUG § 25 gültig von 01.09.2021 bis 31.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2018
  10. SchUG § 25 gültig von 01.09.2021 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2016
  11. SchUG § 25 gültig von 01.09.2020 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2018
  12. SchUG § 25 gültig von 01.09.2019 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2018
  13. SchUG § 25 gültig von 01.09.2018 bis 31.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2018
  14. SchUG § 25 gültig von 01.09.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2016
  15. SchUG § 25 gültig von 01.09.2017 bis 31.08.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2014
  16. SchUG § 25 gültig von 01.09.2017 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2015
  17. SchUG § 25 gültig von 01.09.2017 bis 31.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2015
  18. SchUG § 25 gültig von 01.09.2017 bis 09.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2012
  19. SchUG § 25 gültig von 01.09.2016 bis 31.08.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2016
  20. SchUG § 25 gültig von 01.09.2015 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2015
  21. SchUG § 25 gültig von 10.07.2014 bis 31.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2014
  22. SchUG § 25 gültig von 01.09.2006 bis 09.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2006
  23. SchUG § 25 gültig von 01.09.2006 bis 31.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2005
  24. SchUG § 25 gültig von 13.07.2001 bis 31.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2001
  25. SchUG § 25 gültig von 26.06.1999 bis 12.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/1999
  26. SchUG § 25 gültig von 01.09.1997 bis 25.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/1998
  27. SchUG § 25 gültig von 01.09.1997 bis 31.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 767/1996
  28. SchUG § 25 gültig von 01.02.1997 bis 31.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 767/1996
  29. SchUG § 25 gültig von 31.12.1996 bis 31.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 767/1996
  30. SchUG § 25 gültig von 01.09.1993 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 514/1993
  31. SchUG § 25 gültig von 06.09.1986 bis 31.08.1993
  1. SchUG § 71 heute
  2. SchUG § 71 gültig ab 01.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2023
  3. SchUG § 71 gültig von 01.09.2021 bis 30.11.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2021
  4. SchUG § 71 gültig von 01.09.2020 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2018
  5. SchUG § 71 gültig von 16.09.2017 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  6. SchUG § 71 gültig von 01.09.2017 bis 15.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2014
  7. SchUG § 71 gültig von 01.09.2017 bis 09.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2013
  8. SchUG § 71 gültig von 01.09.2017 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2012
  9. SchUG § 71 gültig von 10.07.2014 bis 31.08.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2014
  10. SchUG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 09.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2013
  11. SchUG § 71 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2012
  12. SchUG § 71 gültig von 01.09.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2010
  13. SchUG § 71 gültig von 01.09.2009 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2009
  14. SchUG § 71 gültig von 01.09.2006 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2006
  15. SchUG § 71 gültig von 01.09.2001 bis 31.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2001
  16. SchUG § 71 gültig von 01.09.1999 bis 25.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/1998
  17. SchUG § 71 gültig von 26.06.1999 bis 31.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/1999
  18. SchUG § 71 gültig von 10.01.1998 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/1998
  19. SchUG § 71 gültig von 01.04.1997 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 767/1996
  20. SchUG § 71 gültig von 01.02.1997 bis 31.03.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 767/1996
  21. SchUG § 71 gültig von 01.08.1992 bis 31.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 455/1992

Spruch

W224 2174339-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch den Erziehungsberechtigten XXXX , gegen den Bescheid des Stadtschulrates für Wien vom 10.10.2017, Zl. 200.002/0371-AHS/2017, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch den Erziehungsberechtigten römisch 40 , gegen den Bescheid des Stadtschulrates für Wien vom 10.10.2017, Zl. 200.002/0371-AHS/2017, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 25 Abs. 1, § 71 Abs. 4 und 6 Schulunterrichtsgesetz – SchUG, BGBl. Nr. 472/1986 idF BGBl. I Nr. 138/2017, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins,, Paragraph 71, Absatz 4 und 6 Schulunterrichtsgesetz – SchUG, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,, als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der mj. Beschwerdeführer besuchte im Schuljahr 2016/17 die fünfte Klasse ( XXXX -Klasse) des wirtschaftskundlichen Realgymnasiums XXXX (im Folgenden: Schule).1. Der mj. Beschwerdeführer besuchte im Schuljahr 2016/17 die fünfte Klasse ( römisch 40 -Klasse) des wirtschaftskundlichen Realgymnasiums römisch 40 (im Folgenden: Schule).

2. Am 21.06.2017 entschied die Klassenkonferenz, dass der mj. Beschwerdeführer, da sein Jahreszeugnis im Pflichtgegenstand "Englisch" die Note "Nicht genügend" enthielt, die Berechtigung zum Aufsteigen in die nächste Schulstufe nicht erhalte, da er die Voraussetzungen gemäß § 25 Abs. 2 lit. c SchUG nicht erfülle.2. Am 21.06.2017 entschied die Klassenkonferenz, dass der mj. Beschwerdeführer, da sein Jahreszeugnis im Pflichtgegenstand "Englisch" die Note "Nicht genügend" enthielt, die Berechtigung zum Aufsteigen in die nächste Schulstufe nicht erhalte, da er die Voraussetzungen gemäß Paragraph 25, Absatz 2, Litera c, SchUG nicht erfülle.

Die Entscheidung der Klassenkonferenz wurde der erziehungsberechtigten Mutter des mj. Beschwerdeführers am 23.06.2017 zugestellt.

3. Am 22.09.2017 erhob der erziehungsberechtigte Vater des mj. Beschwerdeführers Widerspruch gegen die Entscheidung der Klassenkonferenz vom 21.06.2017.

4. Mit Bescheid vom 29.09.2017, Zl. 600.012/0069-R/2017, wies der Stadtschulrat für Wien (im Folgenden: belangte Behörde) den Widerspruch zurück und führte dazu aus, die fünftägige Frist zur Einlegung eines Widerspruchs gegen die Entscheidung der Klassenkonferenz vom 21.06.2017 habe am 28.06.2017 geendet. Der Widerspruch sei jedoch erst am 22.09.2017 erhoben worden.

5. Gegen diesen Bescheid erhob der Erziehungsberechtigte des mj. Beschwerdeführers die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Mit Erkenntnis vom 06.11.2017, GZ. W224 2174342-1/2E, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde als unbegründet ab und hielt dazu im Wesentlichen fest, der Widerspruch gegen die Entscheidung der Klassenkonferenz vom 21.06.2017 sei verspätet eingebracht gewesen und die belangte Behörde habe diesen daher zu Recht zurückgewiesen.

6. Der mj. Beschwerdeführer trat am 31.08.2017 zur Wiederholungsprüfung im Pflichtgegenstand "Englisch" an und wurde mit "Nicht genügend" beurteilt. Die Klassenkonferenz erklärte mit Entscheidung vom 31.08.2017, dass der mj. Beschwerdeführer die Berechtigung zum Aufsteigen in die nächste Schulstufe nicht erhalte, da er die Voraussetzungen gemäß § 25 Abs. 2 lit. c SchUG nicht erfülle.6. Der mj. Beschwerdeführer trat am 31.08.2017 zur Wiederholungsprüfung im Pflichtgegenstand "Englisch" an und wurde mit "Nicht genügend" beurteilt. Die Klassenkonferenz erklärte mit Entscheidung vom 31.08.2017, dass der mj. Beschwerdeführer die Berechtigung zum Aufsteigen in die nächste Schulstufe nicht erhalte, da er die Voraussetzungen gemäß Paragraph 25, Absatz 2, Litera c, SchUG nicht erfülle.

Die Entscheidung der Klassenkonferenz wurde dem Erziehungsberechtigten des mj. Beschwerdeführers am 04.09.2017 zugestellt.

7. Mit Schriftsatz vom 06.09.2017 erhob der Erziehungsberechtigte des mj. Beschwerdeführers Widerspruch gegen die Entscheidung der Klassenkonferenz vom 31.08.2017 und begründete dies im Wesentlichen damit, dass die Notengebung der Wiederholungsprüfung nicht nachvollziehbar sei und darüber hinaus nicht erkennbar sei, aus welchem Grund der mj. Beschwerdeführer nicht zum Aufsteigen in die nächste Schulstufe berechtigt sein sollte.

8. Die belangte Behörde stellte im Zuge des Ermittlungsverfahrens fest, dass die Unterlagen zur Feststellung, ob die Beurteilung der Wiederholungsprüfung zu Recht auf "Nicht genügend" lautete, nicht ausreichten und unterbrach das Verfahren gemäß § 71 Abs. 4 SchUG. Der mj. Beschwerdeführer wurde zu einer kommissionellen Prüfung im Prüfungsgebiet Englisch zu gelassen. Diese kommissionelle Prüfung wurde für 19.09.2017 terminisiert. Der mj. Beschwerdeführer konnte aus begründetem Anlass, nämlich auf Grund einer Erkrankung, nicht zu diesem Termin zur Prüfung antreten. Aus diesem Grund setzte die belangte Behörde neuerlich einen Termin für die kommissionelle Prüfung fest, nämlich den 02.10.2017. Der mj. Beschwerdeführer nahm diesen neuerlichen Termin zur Ablegung einer kommissionellen Prüfung jedoch ohne Entschuldigung nicht wahr.8. Die belangte Behörde stellte im Zuge des Ermittlungsverfahrens fest, dass die Unterlagen zur Feststellung, ob die Beurteilung der Wiederholungsprüfung zu Recht auf "Nicht genügend" lautete, nicht ausreichten und unterbrach das Verfahren gemäß Paragraph 71, Absatz 4, SchUG. Der mj. Beschwerdeführer wurde zu einer kommissionellen Prüfung im Prüfungsgebiet Englisch zu gelassen. Diese kommissionelle Prüfung wurde für 19.09.2017 terminisiert. Der mj. Beschwerdeführer konnte aus begründetem Anlass, nämlich auf Grund einer Erkrankung, nicht zu diesem Termin zur Prüfung antreten. Aus diesem Grund setzte die belangte Behörde neuerlich einen Termin für die kommissionelle Prüfung fest, nämlich den 02.10.2017. Der mj. Beschwerdeführer nahm diesen neuerlichen Termin zur Ablegung einer kommissionellen Prüfung jedoch ohne Entschuldigung nicht wahr.

9. Mit Bescheid vom 10.10.2017, Zl. 200.002/0371-AHS/2017, wies die belangte Behörde den Widerspruch ab und führte aus, dass der mj. Beschwerdeführer nicht zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtig sei. Das Nichtantreten eines Schülers zur kommissionellen Prüfung bewirke, dass eine allfällige Änderung der Jahresbeurteilung nicht stattfinde und diese daher mit "Nicht genügend" bleibe.

10. Gegen diesen Bescheid erhob der Erziehungsberechtigte des mj. Beschwerdeführers fristgerecht Beschwerde und führte dabei im Wesentlichen aus, er ersuche um Überprüfung des Bescheides und Gewährung der "Aufstiegsklausel".

11. Die belangte Behörde legte mit Schreiben vom 20.10.2017, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 23.10.2017, die Beschwerde – ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen – samt Verwaltungsakt vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Klassenkonferenz des wirtschaftskundlichen Realgymnasiums XXXX erließ am 21.06.2017 die Entscheidung, dass der mj. Beschwerdeführer, da sein Jahreszeugnis im Pflichtgegenstand "Englisch" die Note "Nicht genügend" enthielt, die Berechtigung zum Aufsteigen in die nächste Schulstufe nicht erhält, da er die Voraussetzungen gemäß § 25 Abs. 2 lit. c SchUG nicht erfüllte.Die Klassenkonferenz des wirtschaftskundlichen Realgymnasiums römisch 40 erließ am 21.06.2017 die Entscheidung, dass der mj. Beschwerdeführer, da sein Jahreszeugnis im Pflichtgegenstand "Englisch" die Note "Nicht genügend" enthielt, die Berechtigung zum Aufsteigen in die nächste Schulstufe nicht erhält, da er die Voraussetzungen gemäß Paragraph 25, Absatz 2, Litera c, SchUG nicht erfüllte.

Der Erziehungsberechtigte des mj. Beschwerdeführers brachte verspätet Widerspruch gegen die Entscheidung der Klassenkonferenz vom 21.06.2017 ein. Der Stadtschulrat für Wien wies diesen Widerspruch gegen die Entscheidung der Klassenkonferenz vom 21.06.2017 mit Bescheid vom 29.09.2017, Zl. 600.012/0069-R/2017, zurück. Das Bundesverwaltungsgericht wies die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde mit Erkenntnis vom 06.11.2017, GZ. W224 2174342-1/2E, als unbegründet ab.

Die Entscheidung der Klassenkonferenz vom 21.06.2017, wonach der mj. Beschwerdeführer zum Aufsteigen in die nächste Schulstufe nicht berechtigt ist, weil die Voraussetzung nach § 25 Abs. 2 lit. c SchUG nicht vorliegen, ist rechtskräftig geworden.Die Entscheidung der Klassenkonferenz vom 21.06.2017, wonach der mj. Beschwerdeführer zum Aufsteigen in die nächste Schulstufe nicht berechtigt ist, weil die Voraussetzung nach Paragraph 25, Absatz 2, Litera c, SchUG nicht vorliegen, ist rechtskräftig geworden.

Der mj. Beschwerdeführer trat am 31.08.2017 zur Wiederholungsprüfung im Pflichtgegenstand "Englisch" an und wurde mit "Nicht genügend" beurteilt. Die Klassenkonferenz erklärte mit Entscheidung vom 31.08.2017, dass der mj. Beschwerdeführer die Berechtigung zum Aufsteigen in die nächste Schulstufe nicht erhält, da er die Voraussetzungen gemäß § 25 Abs. 2 lit. c SchUG nicht erfüllt.Der mj. Beschwerdeführer trat am 31.08.2017 zur Wiederholungsprüfung im Pflichtgegenstand "Englisch" an und wurde mit "Nicht genügend" beurteilt. Die Klassenkonferenz erklärte mit Entscheidung vom 31.08.2017, dass der mj. Beschwerdeführer die Berechtigung zum Aufsteigen in die nächste Schulstufe nicht erhält, da er die Voraussetzungen gemäß Paragraph 25, Absatz 2, Litera c, SchUG nicht erfüllt.

Der Stadtschulrat für Wien unterbrach das Verfahren gemäß § 71 Abs. 4 SchUG und ließ den mj. Beschwerdeführer zu einer kommissionellen Prüfung im Prüfungsgebiet Englisch zu. Diese kommissionelle Prüfung wurde für 19.09.2017 terminisiert. Der mj. Beschwerdeführer konnte aus begründetem Anlass, nämlich auf Grund einer Erkrankung, nicht zu diesem Termin zur Prüfung antreten. Aus diesem Grund setzte die belangte Behörde neuerlich einen Termin für die kommissionelle Prüfung fest, nämlich den 02.10.2017. Der mj. Beschwerdeführer nahm diesen neuerlichen Termin zur Ablegung einer kommissionellen Prüfung jedoch ohne Entschuldigung nicht wahr.Der Stadtschulrat für Wien unterbrach das Verfahren gemäß Paragraph 71, Absatz 4, SchUG und ließ den mj. Beschwerdeführer zu einer kommissionellen Prüfung im Prüfungsgebiet Englisch zu. Diese kommissionelle Prüfung wurde für 19.09.2017 terminisiert. Der mj. Beschwerdeführer konnte aus begründetem Anlass, nämlich auf Grund einer Erkrankung, nicht zu diesem Termin zur Prüfung antreten. Aus diesem Grund setzte die belangte Behörde neuerlich einen Termin für die kommissionelle Prüfung fest, nämlich den 02.10.2017. Der mj. Beschwerdeführer nahm diesen neuerlichen Termin zur Ablegung einer kommissionellen Prüfung jedoch ohne Entschuldigung nicht wahr.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.1. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Ordnung von Unterricht und Erziehung in den im Schulorganisationsgesetz geregelten Schulen (Schulunterrichtsgesetz – SchUG), BGBl. Nr. 472/1986 idF BGBl. I Nr. 138/2017, lauten:2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Ordnung von Unterricht und Erziehung in den im Schulorganisationsgesetz geregelten Schulen (Schulunterrichtsgesetz – SchUG), Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,, lauten:

"Aufsteigen

§ 25. (1) Ein Schüler ist zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn er die Schulstufe erfolgreich abgeschlossen hat. Eine Schulstufe ist erfolgreich abgeschlossen, wenn das Jahreszeugnis in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" enthält. Eine Schulstufe gilt auch dann als erfolgreich abgeschlossen, wenn bei Wiederholen von Schulstufen das Jahreszeugnis in höchstens einem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" enthält und dieser Pflichtgegenstand vor der Wiederholung der Schulstufe zumindest mit "Befriedigend" beurteilt wurde.Paragraph 25, (1) Ein Schüler ist zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn er die Schulstufe erfolgreich abgeschlossen hat. Eine Schulstufe ist erfolgreich abgeschlossen, wenn das Jahreszeugnis in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" enthält. Eine Schulstufe gilt auch dann als erfolgreich abgeschlossen, wenn bei Wiederholen von Schulstufen das Jahreszeugnis in höchstens einem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" enthält und dieser Pflichtgegenstand vor der Wiederholung der Schulstufe zumindest mit "Befriedigend" beurteilt wurde.

(2) Ein Schüler ist ferner zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn das Jahreszeugnis zwar in einem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" enthält, aber

a) der Schüler nicht auch schon im Jahreszeugnis des vorhergegangenen Schuljahres in demselben Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" erhalten hat,

b) der betreffende Pflichtgegenstand - ausgenommen an Berufsschulen - in einer höheren Schulstufe lehrplanmäßig vorgesehen ist und

c) die Klassenkonferenz feststellt, daß der Schüler auf Grund seiner Leistungen in den übrigen Pflichtgegenständen die Voraussetzungen zur erfolgreichen Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe im Hinblick auf die Aufgabe der betreffenden Schulart aufweist.

[ ]

Provisorialverfahren (Widerspruch)

§ 71. (1) Gegen Entscheidungen in den Angelegenheiten des § 70 Abs. 1 ist Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig. Der Widerspruch ist schriftlich (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E-Mail) innerhalb von fünf Tagen bei der Schule, im Falle der Externistenprüfungen bei der Prüfungskommission, einzubringen.Paragraph 71, (1) Gegen Entscheidungen in den Angelegenheiten des Paragraph 70, Absatz eins, ist Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig. Der Widerspruch ist schriftlich (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E-Mail) innerhalb von fünf Tagen bei der Schule, im Falle der Externistenprüfungen bei der Prüfungskommission, einzubringen.

(2) Gegen die Entscheidung,

a) daß die Einstufungs-, Aufnahms- oder Eignungsprüfung nicht bestanden worden ist (§§ 3, 8, 28 bis 31),a) daß die Einstufungs-, Aufnahms- oder Eignungsprüfung nicht bestanden worden ist (Paragraphen 3, 8, 28 bis 31),

b) betreffend den Wechsel von Schulstufen (§ 17 Abs. 5),b) betreffend den Wechsel von Schulstufen (Paragraph 17, Absatz 5,),

c) dass der Schüler zum Aufsteigen nicht berechtigt ist oder die letzte Stufe der besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen hat (Entscheidung gemäß § 20 Abs. 6, 8 und 10, Entscheidung nach Ablegung von einer oder zwei Wiederholungsprüfungen, jeweils in Verbindung mit § 25) oder zum Übertritt in eine mindestens dreijährige mittlere oder in eine höhere Schule nicht berechtigt ist (Entscheidung gemäß § 20 Abs. 6a),c) dass der Schüler zum Aufsteigen nicht berechtigt ist oder die letzte Stufe der besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen hat (Entscheidung gemäß Paragraph 20, Absatz 6, 8 und 10, Entscheidung nach Ablegung von einer oder zwei Wiederholungsprüfungen, jeweils in Verbindung mit Paragraph 25,) oder zum Übertritt in eine mindestens dreijährige mittlere oder in eine höhere Schule nicht berechtigt ist (Entscheidung gemäß Paragraph 20, Absatz 6 a,),

d) daß die Aufnahmsprüfung gemäß § 31b Abs. 4 nicht bestanden worden ist,d) daß die Aufnahmsprüfung gemäß Paragraph 31 b, Absatz 4, nicht bestanden worden ist,

e) daß der Schüler auf der nächsten Schulstufe eine niedrigere Leistungsgruppe zu besuchen hat oder daß sein Antrag auf Umstufung in die höhere Leistungsgruppe für die nächste Schulstufe abgelehnt wird (§ 31c Abs. 6),e) daß der Schüler auf der nächsten Schulstufe eine niedrigere Leistungsgruppe zu besuchen hat oder daß sein Antrag auf Umstufung in die höhere Leistungsgruppe für die nächste Schulstufe abgelehnt wird (Paragraph 31 c, Absatz 6,),

f) daß eine Reifeprüfung, eine Reife- und Diplomprüfung, eine Diplomprüfung, eine Abschlußprüfung, eine Zusatzprüfung oder eine Externistenprüfung nicht bestanden worden ist (§§ 38, 41, 42),f) daß eine Reifeprüfung, eine Reife- und Diplomprüfung, eine Diplomprüfung, eine Abschlußprüfung, eine Zusatzprüfung oder eine Externistenprüfung nicht bestanden worden ist (Paragraphen 38, 41, 42,),

g) dass dem Ansuchen gemäß § 26a nicht vollinhaltlich stattgegeben wurde,g) dass dem Ansuchen gemäß Paragraph 26 a, nicht vollinhaltlich stattgegeben wurde,

h) dass die letztmögliche Wiederholung einer Semesterprüfung (§ 23a) nicht bestanden worden ist, Bundesrecht konsolidierth) dass die letztmögliche Wiederholung einer Semesterprüfung (Paragraph 23 a,) nicht bestanden worden ist, Bundesrecht konsolidiert

ist ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig. Der Widerspruch ist schriftlich (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E-Mail) innerhalb von fünf Tagen bei der Schule, im Falle der Externistenprüfungen bei der Prüfungskommission, einzubringen. Der Schulleiter (der Vorsitzende der Prüfungskommission) hat den Widerspruch unter Anschluß einer Stellungnahme der Lehrer (Prüfer), auf deren Beurteilungen sich die Entscheidung gründet, sowie unter Anschluß aller sonstigen Beweismittel unverzüglich der zuständigen Schulbehörde vorzulegen.

(2a) Mit Einbringen des Widerspruches tritt die (provisoriale) Entscheidung der Organe in den Angelegenheiten des § 70 Abs. 1 und des § 71 Abs. 2 außer Kraft. In diesen Fällen hat die zuständige Schulbehörde das Verwaltungsverfahren einzuleiten und die Entscheidung mit Bescheid zu treffen.(2a) Mit Einbringen des Widerspruches tritt die (provisoriale) Entscheidung der Organe in den Angelegenheiten des Paragraph 70, Absatz eins und des Paragraph 71, Absatz 2, außer Kraft. In diesen Fällen hat die zuständige Schulbehörde das Verwaltungsverfahren einzuleiten und die Entscheidung mit Bescheid zu treffen.

(3) Die Frist für die Einbringung des Widerspruchs beginnt im Falle der mündlichen Verkündung der Entscheidung mit dieser, im Falle der schriftlichen Ausfertigung der Entscheidung jedoch mit der Zustellung.

(4) Die zuständige Schulbehörde hat in den Fällen des Abs. 2, insoweit sich der Widerspruch auf behauptete unrichtige Beurteilungen mit "Nicht genügend" stützt, diese zu überprüfen. Wenn die Unterlagen nicht zur Feststellung, daß eine auf "Nicht genügend" lautende Beurteilung unrichtig oder richtig war, ausreichen, ist das Verfahren zu unterbrechen und der Widerspruchswerber zu einer kommissionellen Prüfung (Abs. 5) zuzulassen. Die Überprüfung der Beurteilungen bzw. die Zulassung zur kommissionellen Prüfung hat auch dann zu erfolgen, wenn deren Ergebnis keine Grundlage für eine Änderung der angefochtenen Entscheidung gibt.(4) Die zuständige Schulbehörde hat in den Fällen des Absatz 2,, insoweit sich der Widerspruch auf behauptete unrichtige Beurteilungen mit "Nicht genügend" stützt, diese zu überprüfen. Wenn die Unterlagen nicht zur Feststellung, daß eine auf "Nicht genügend" lautende Beurteilung unrichtig oder richtig war, ausreichen, ist das Verfahren zu unterbrechen und der Widerspruchswerber zu einer kommissionellen Prüfung (Absatz 5,) zuzulassen. Die Überprüfung der Beurteilungen bzw. die Zulassung zur kommissionellen Prüfung hat auch dann zu erfolgen, wenn deren Ergebnis keine Grundlage für eine Änderung der angefochtenen Entscheidung gibt.

(5) Für die Durchführung der kommissionellen Prüfung gelten die Bestimmungen über die Wiederholungsprüfung (§ 23 Abs. 6) mit der Maßgabe, dass(5) Für die Durchführung der kommissionellen Prüfung gelten die Bestimmungen über die Wiederholungsprüfung (Paragraph 23, Absatz 6,) mit der Maßgabe, dass

1. die Prüfung unter dem Vorsitz eines Schulaufsichtsbeamten oder eines von diesem bestimmten Vertreters stattzufinden hat und

2. der Vorsitzende den Lehrer, der den betreffenden Unterrichtsgegenstand in der betreffenden Klasse unterrichtet hat, oder einen anderen für den betreffenden Unterrichtsgegenstand (das Prüfungsgebiet) lehrbefähigten Lehrer als Prüfer und einen weiteren Lehrer als Beisitzer zu bestellen hat.

Wenn eine Einigung über die Beurteilung des Ergebnisses dieser Prüfung nicht zu Stande kommt, entscheidet der Vorsitzende.

(6) Der dem Widerspruch stattgebenden oder diesen abweisenden Entscheidung ist die Beurteilung zugrunde zu legen, die die Behörde nach der Überprüfung bzw. die Prüfungskommission nach der Durchführung der Prüfung für richtig hält. Sofern diese Beurteilung nicht auf "Nicht genügend" lautet, ist ein Zeugnis auszustellen, das diese Beurteilung enthält.

(Anm.: Abs. 7 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 75/2013)Anmerkung, Absatz 7, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2013,)

(7a) Im Falle des Abs. 2 lit. h hat die Schulbehörde erster Instanz die behauptete unrichtige Beurteilung der Semesterprüfung mit "Nicht genügend" bzw. deren Nichtbeurteilung wegen vorgetäuschter Leistungen zu überprüfen. Wenn die Unterlagen zur Feststellung, dass eine Nichtbeurteilung oder eine auf "Nicht genügend" lautende Beurteilung unrichtig oder richtig war, nicht ausreichen, ist das Verfahren zu unterbrechen und der Berufungswerber zu einer neuerlichen Semesterprüfung unter dem Vorsitz eines Vertreters der Schulbehörde erster Instanz zuzulassen.(7a) Im Falle des Absatz 2, Litera h, hat die Schulbehörde erster Instanz die behauptete unrichtige Beurteilung der Semesterprüfung mit "Nicht genügend" bzw. deren Nichtbeurteilung wegen vorgetäuschter Leistungen zu überprüfen. Wenn die Unterlagen zur Feststellung, dass eine Nichtbeurteilung oder eine auf "Nicht genügend" lautende Beurteilung unrichtig oder richtig war, nicht ausreichen, ist das Verfahren zu unterbrechen und der Berufungswerber zu einer neuerlichen Semesterprüfung unter dem Vorsitz eines Vertreters der Schulbehörde erster Instanz zuzulassen.

(Anm.: Abs. 8 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 75/2013)Anmerkung, Absatz 8, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2013,)

(9) Gegen andere als in Abs. 1 und 2 genannte Entscheidungen von schulischen Organen ist ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde nicht zulässig."(9) Gegen andere als in Absatz eins und 2 genannte Entscheidungen von schulischen Organen ist ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde nicht zulässig."

Zu A) Abweisung der Beschwerde

1.1. Gemäß § 25 Abs. 1 SchUG ist ein Schüler zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn das Jahreszeugnis in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" enthält. Ein Schüler ist auch dann zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn bei Wiederholen von Schulstufen das Jahreszeugnis in höchstens einem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" enthält und dieser Pflichtgegenstand vor der Wiederholung der Schulstufe zumindest mit "Befriedigend" beurteilt wurde. Ein Schüler ist ferner zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn das Jahreszeugnis zwar in einem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" enthält, wenn die Klassenkonferenz aber feststellt, dass der Schüler auf Grund seiner Leistungen in den übrigen Pflichtgegenständen die Voraussetzungen zur erfolgreichen Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe im Hinblick auf die Aufgabe der betreffenden Schulart aufweist; diese Möglichkeit besteht allerdings nur unter der Voraussetzung, dass der Schüler nicht auch schon im Jahreszeugnis des vorhergegangenen Schuljahres in demselben Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" erhalten hat.1.1. Gemäß Paragraph 25, Absatz eins, SchUG ist ein Schüler zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn das Jahreszeugnis in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" enthält. Ein Schüler ist auch dann zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn bei Wiederholen von Schulstufen das Jahreszeugnis in höchstens einem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" enthält und dieser Pflichtgegenstand vor der Wiederholung der Schulstufe zumindest mit "Befriedigend" beurteilt wurde. Ein Schüler ist ferner zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn das Jahreszeugnis zwar in einem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" enthält, wenn die Klassenkonferenz aber feststellt, dass der Schüler auf Grund seiner Leistungen in den übrigen Pflichtgegenständen die Voraussetzungen zur erfolgreichen Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe im Hinblick auf die Aufgabe der betreffenden Schulart aufweist; diese Möglichkeit besteht allerdings nur unter der Voraussetzung, dass der Schüler nicht auch schon im Jahreszeugnis des vorhergegangenen Schuljahres in demselben Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" erhalten hat.

Unter dem "vorhergegangenen Schuljahr" ist derjenige Zeitraum zu verstehen, dem das laufende Schuljahr – und zwar unabhängig davon, ob in diesem eine andere oder dieselbe Schulstufe besucht wurde – zeitlich unmittelbar folgt (VwGH 25.06.1979, 0715/79).

Gemäß § 71 Abs. 2 lit c SchUG ist gegen die Entscheidung, dass der Schüler zum Aufsteigen nicht berechtigt ist, ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig.Gemäß Paragraph 71, Absatz 2, Litera c, SchUG ist gegen die Entscheidung, dass der Schüler zum Aufsteigen nicht berechtigt ist, ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig.

Gemäß Abs. 4 leg. cit. hat die zuständige Schulbehörde in den Fällen des Abs. 2, insoweit sich der Widerspruch auf behauptete unrichtige Beurteilungen mit "Nicht genügend" stützt, diese zu überprüfen. Wenn die Unterlagen nicht zur Feststellung, dass eine auf "Nicht genügend" lautende Beurteilung unrichtig oder richtig war, ausreichen, ist das Verfahren zu unterbrechen und der Widerspruchswerber zu einer kommissionellen Prüfung (Abs. 5) zuzulassen. Die Überprüfung der Beurteilungen bzw. die Zulassung zur kommissionellen Prüfung hat auch dann zu erfolgen, wenn deren Ergebnis keine Grundlage für eine Änderung der angefochtenen Entscheidung gibt.Gemäß Absatz 4, leg. cit. hat die zuständige Schulbehörde in den Fällen des Absatz 2,, insoweit sich der Widerspruch auf behauptete unrichtige Beurteilungen mit "Nicht genügend" stützt, diese zu überprüfen. Wenn die Unterlagen nicht zur Feststellung, dass eine auf "Nicht genügend" lautende Beurteilung unrichtig oder richtig war, ausreichen, ist das Verfahren zu unterbrechen und der Widerspruchswerber zu einer kommissionellen Prüfung (Absatz 5,) zuzulassen. Die Überprüfung der Beurteilungen bzw. die Zulassung zur kommissionellen Prüfung hat auch dann zu erfolgen, wenn deren Ergebnis keine Grundlage für eine Änderung der angefochtenen Entscheidung gibt.

Gemäß Abs. 6 leg. cit. ist der dem Widerspruch stattgebenden oder diesen abweisenden Entscheidung die Beurteilung zugrunde zu legen, die die Behörde nach der Überprüfung bzw. die Prüfungskommission nach der Durchführung der Prüfung für richtig hält. Sofern diese Beurteilung nicht auf "Nicht genügend" lautet, ist ein Zeugnis auszustellen, das diese Beurteilung enthält.Gemäß Absatz 6, leg. cit. ist der dem Widerspruch stattgebenden oder diesen abweisenden Entscheidung die Beurteilung zugrunde zu legen, die die Behörde nach der Überprüfung bzw. die Prüfungskommission nach der Durchführung der Prüfung für richtig hält. Sofern diese Beurteilung nicht auf "Nicht genügend" lautet, ist ein Zeugnis auszustellen, das diese Beurteilung enthält.

1.2. Da der Erziehungsberechtigte des mj. Beschwerdeführers gegen die Entscheidung der Klassenkonferenz vom 21.06.2017 nicht fristgerecht Widerspruch erhob, wurde diese Entscheidung der Klassenkonferenz vom 21.06.2017 rechtskräftig. Aus diesem Grund war auch der verspätete Widerspruch dagegen mittels Bescheids der belangten Behörde (Bescheid des Stadtschulrates für Wien vom 29.09.2017, Zl. 600.012/0069-R/2017) zurückzuweisen und die dagegen erhobene Beschwerde vom Bundesverwaltungsgericht (BVwG 06.11.2017, GZ. W224 2174342-1/2E) abzuweisen. Mit Rechtskraft der Entscheidung der Klassenkonferenz vom 21.06.2017 wurde auch die Feststellung der Klassenkonferenz rechtskräftig, dass der mj. Beschwerdeführer in mindestens einem der übrigen Pflichtgegenstände keine ausreichenden "Leistungsreserven" im Sinne des § 25 Abs. 2 lit. c SchUG für eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe vorweist.1.2. Da der Erziehungsberechtigte des mj. Beschwerdeführers gegen die Entscheidung der Klassenkonferenz vom 21.06.2017 nicht fristgerecht Widerspruch erhob, wurde diese Entscheidung der Klassenkonferenz vom 21.06.2017 rechtskräftig. Aus diesem Grund war auch der verspätete Widerspruch dagegen mittels Bescheids der belangten Behörde (Bescheid des Stadtschulrates für Wien vom 29.09.2017, Zl. 600.012/0069-R/2017) zurückzuweisen und die dagegen erhobene Beschwerde vom Bundesverwaltungsgericht (BVwG 06.11.2017, GZ. W224 2174342-1/2E) abzuweisen. Mit Rechtskraft der Entscheidung der Klassenkonferenz vom 21.06.2017 wurde auch die Feststellung der Klassenkonferenz rechtskräftig, dass der mj. Beschwerdeführer in mindestens einem der übrigen Pflichtgegenstände keine ausreichenden "Leistungsreserven" im Sinne des Paragraph 25, Absatz 2, Litera c, SchUG für eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe vorweist.

Denn bei der "Aufstiegsklausel" iSd § 25 Abs. 2 lit. c SchUG handelt es sich um eine Ausnahmeregelung zum Grundsatz, dass eine Schulstufe nur dann erfolgreich abgeschlossen worden ist, wenn das Jahreszeugnis in keinem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" enthält. Dies ergibt sich zum einen aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wenn er davon ausgeht, dass dem Aufsteigen trotz Vorliegens einer auf "Nicht genügend" lautenden Beurteilung "dann, aber auch nur dann" der Vorzug vor dem Wiederholen der Schulstufe gebührt, wenn es auf Grund zu erwartender positiver Entwicklung des Leistungsbildes des Schülers in der nächsthöheren Schulstufe gerechtfertigt erscheint, ihm die Absolvierung eines weiteren (zusätzlichen) Schuljahres zu ersparen (VwGH 24.01.1994, 93/10/0224). Zum anderen geht auch das für Unterricht zuständige Bundesministerium für Bildung in seinem an die Schulbehörden, Schulleiter und Lehrer gerichteten Rundschreiben Nr. 20/1997 vom Ausnahmecharakter dieser Bestimmung aus, wenn es darin heißt: "Die Konzeption des § 25 SchUG bedeutet, dass Abs. 2 leg. cit. die Ausnehmeregel (Ausnahmetatbestand) zu Abs. 1 dieser Bestimmung darstellt und nicht in jedem Fall zum Tragen kommt."Denn bei der "Aufstiegsklausel" iSd Paragraph 25, Absatz 2, Litera c, SchUG handelt es sich um eine Ausnahmeregelung zum Grundsatz, dass eine Schulstufe nur dann erfolgreich abgeschlossen worden ist, wenn das Jahreszeugnis in keinem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" enthält. Dies ergibt sich zum einen aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wenn er davon ausgeht, dass dem Aufsteigen trotz Vorliegens einer auf "Nicht genügend" lautenden Beurteilung "dann, aber auch nur dann" der Vorzug vor dem Wiederholen der Schulstufe gebührt, wenn es auf Grund zu erwartender positiver Entwicklung des Leistungsbildes des Schülers in der nächsthöheren Schulstufe gerechtfertigt erscheint, ihm die Absolvierung eines weiteren (zusätzlichen) Schuljahres zu ersparen (VwGH 24.01.1994, 93/10/0224). Zum anderen geht auch das für Unterricht zuständige Bundesministerium für Bildung in seinem an die Schulbehörden, Schulleiter und Lehrer gerichteten Rundschreiben Nr. 20 aus 1997, vom Ausnahmecharakter dieser Bestimmung aus, wenn es darin heißt: "Die Konzeption des Paragraph 25, SchUG bedeutet, dass Absatz 2, leg. cit. die Ausnehmeregel (Ausnahmetatbestand) zu Absatz eins, dieser Bestimmung darstellt und nicht in jedem Fall zum Tragen kommt."

1.3. Weil die Entscheidung der Klassenkonferenz hinsichtlich des Nichtvorhandenseins von Leistungsreserven rechtskräftig geworden ist, konnte auch der Widerspruch gegen die Entscheidung der Klassenkonferenz vom 31.08.2017 im Punkt des Vorhandenseins von Leistungsreserven zu keinem anderen Ergebnis führen (vgl. dazu auch BVwG 06.11.2014, W129 2012947-1).1.3. Weil die Entscheidung der Klassenkonferenz hinsichtlich des Nichtvorhandenseins von Leistungsreserven rechtskräftig geworden ist, konnte auch der Widerspruch gegen die Entscheidung der Klassenkonferenz vom 31.08.2017 im Punkt des Vorhandenseins von Leistungsreserven zu keinem anderen Ergebnis führen vergleiche dazu auch BVwG 06.11.2014, W129 2012947-1).

1.4. Der mj. Beschwerdeführer hatte die Möglichkeit, zu einer kommissionellen Prüfung im Prüfungsgebiet Englisch anzutreten. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 9.2.1989, 88/10/0181; 16.12.1996, 96/10/0095; 11.6.2001, 99/10/0237) hat das unbegründete Nichtantreten zur kommissionellen Prüfung zur Folge, dass die auf "Nicht genügend" lautende Beurteilung aufrecht zu bleiben hatte. Hat ein Schüler von der Möglichkeit der Ablegung einer kommissionellen Prüfung gemäß § 71 Abs. 4 SchUG ohne triftigen Grund keinen Gebrauch gemacht, so haben die auf "Nicht genügend" lautenden Beurteilungen aufrecht zu bleiben. Im vorliegenden Fall hat der Erziehungsberechtigte des mj. Beschwerdeführers der belangten Behörde gegenüber in einem E-Mail-Verkehr erklärt: "Da meinem Widerspruch in Verbindung mit SchUG § 25 nicht innerhalb der Entscheidungsfrist von drei Wochen nachgekommen wurde, muss ich auf die Entscheidung der 2. Instanz warten. Ich ersuche Sie, die kommissionelle Prüfung bis zur endgültigen Entscheidung der 2. Instanz zu verschieben. Nach der Klärung der Aufstiegsklausel kann mein Sohn gern die Prüfung ablegen, [ ]." Dieses E-Mail schickte der Erziehungsberechtigte des mj. Beschwerdeführers als Antwort auf die seitens der belangten Behörde ergangene Terminisierung der kommissionellen Prüfung mit 02.10.2017 (E-Mail der belangten Behörde vom 28.09.2017). In diesem E-Mail machte die belangte Behörde den Erziehungsberechtigten des mj. Beschwerdeführers ausdrücklich darauf aufmerksam, dass das Nichtantreten des Schülers zu kommissionellen Prüfung bewirke, dass eine allfällige Änderung der Jahresbeurteilung nicht stattfinde und diese daher mit "Nicht genügend" bleibe.1.4. Der mj. Beschwerdeführer hatte die Möglichkeit, zu einer kommissionellen Prüfung im Prüfungsgebiet Englisch anzutreten. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 9.2.1989, 88/10/0181; 16.12.1996, 96/10/0095; 11.6.2001, 99/10/0237) hat das unbegründete Nichtantreten zur kommissionellen Prüfung zur Folge, dass die auf "Nicht genügend" lautende Beurteilung aufrecht zu bleiben hatte. Hat ein Schüler von der Möglichkeit der Ablegung einer kommissionellen Prüfung gemäß Paragraph 71, Absatz 4, SchUG ohne triftigen Grund keinen Gebrauch gemacht, so haben die auf "Nicht genügend" lautenden Beurteilungen aufrecht zu bleiben. Im vorliegenden Fall hat der Erziehungsberechtigte des mj. Beschwerdeführers der belangten Behörde gegenüber in einem E-Mail-Verkehr erklärt: "Da meinem Widerspruch in Verbindung mit SchUG Paragraph 25, nicht innerhalb der Entscheidungsfrist von drei Wochen nachgekommen wurde, muss ich auf die Entscheidung der 2. Instanz warten. Ich ersuche Sie, die kommissionelle Prüfung bis zur endgültigen Entscheidung der 2. Instanz zu verschieben. Nach der Klärung der Aufstiegsklausel kann mein Sohn gern die Prüfung ablegen, [ ]." Dieses E-Mail schickte der Erziehungsberechtigte des mj. Beschwerdeführers als Antwort auf die seitens der belangten Behörde ergangene Terminisierung der kommissionellen Prüfung mit 02.10.2017 (E-Mail der belangten Behörde vom 28.09.2017). In diesem E-Mail machte die belangte Behörde den Erziehungsberechtigten des mj. Beschwerdeführers ausdrücklich darauf aufmerksam, dass das Nichtantreten des Schülers zu kommissionellen Prüfung bewirke, dass eine allfällige Änderung der Jahresbeurteilung nicht stattfinde und diese daher mit "Nicht genügend" bleibe.

1.5. Es ist somit keine Rechtswidrigkeit darin zu erkennen, dass die belangte Behörde auf Grund der rechtskräftig gewordenen Entscheidung der Klassenkonferenz vom 21.06.2017 und des Nichtantretens des mj. Beschwerdeführers zur kommissionellen Prüfung am 02.10.2017 den Widerspruch gegen die Entscheidung der Klassenkonferenz vom 31.08.2017 abwies und feststellte, dass der mj. Beschwerdeführer zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt ist.

1.6. Die Beschwerde war daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.

2. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.2. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien, weil der Sachverhalt nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde festgestellt wurde und dieser Sachverhaltsfeststellung in der Beschwerde nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen (zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff). Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien, weil der Sachverhalt nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde festgestellt wurde und dieser Sachverhaltsfeststellung in der Beschwerde nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen (zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen vergleiche EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff). Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).

Einen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung stellte der Erziehungsberechtigte des mj. Beschwerdeführers nicht, die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung von Amts wegen ist nicht erforderlich.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig vergleiche dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vergleiche zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).

Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 9.2.1989, 88/10/0181; 16.12.1996, 96/10/0095; 6.5.1996, 95/10/0086; 14.3.1994, 93/10/0208; 20.12.1999, 97/10/0111; 11.6.2001, 99/10/0237).

Schlagworte

Aufstieg in nächsthöhere Schulstufe, Aufstiegsklausel,
Jahreszeugnis, kommissionelle Prüfung, Leistungsreserven,
minderjähriger Schüler, negative Beurteilung, verspäteter
Widerspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W224.2174339.1.00

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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