Entscheidungsdatum
09.11.2017Norm
BFA-VG §22a Abs1Spruch
G301 2172697-1/11E
Schriftliche Ausfertigung des am 11.10.2017 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX (auch: XXXX), geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit: Tunesien, vertreten durch XXXX, gegen den Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.09.2017, Zl. XXXX, und gegen die andauernde Anhaltung in Schubhaft, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.10.2017 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 (auch: römisch 40 ), geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Tunesien, vertreten durch römisch 40 , gegen den Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.09.2017, Zl. römisch 40 , und gegen die andauernde Anhaltung in Schubhaft, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.10.2017 zu Recht erkannt:
A) I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.A) römisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
II. Es wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.römisch zwei. Es wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
III. Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) Aufwendungen in Höhe von 887,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei. Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) Aufwendungen in Höhe von 887,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
IV. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Ersatz der Aufwendungen wird abgewiesen.römisch vier. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Ersatz der Aufwendungen wird abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit dem im Spruch angeführten und als "Mandatsbescheid" bezeichneten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Steiermark, vom Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) persönlich übernommen am 26.09.2017 um 09:45 Uhr, wurde gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG "iVm. § 57 Abs. 1 AVG" die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet, nachdem der BF am 25.09.2017 vor dem BFA zur beabsichtigten Verhängung der Schubhaft niederschriftlich einvernommen worden war.Mit dem im Spruch angeführten und als "Mandatsbescheid" bezeichneten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Steiermark, vom Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) persönlich übernommen am 26.09.2017 um 09:45 Uhr, wurde gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG "iVm. Paragraph 57, Absatz eins, AVG" die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet, nachdem der BF am 25.09.2017 vor dem BFA zur beabsichtigten Verhängung der Schubhaft niederschriftlich einvernommen worden war.
Mit dem am 06.10.2017 beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) eingelangten und mit demselben Tag datierten Schriftsatz erhob der BF durch seinen bevollmächtigten Rechtsvertreter Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid und gegen die seither andauernde Anhaltung in Schubhaft. In der Beschwerde wurde nach Darlegung der Beschwerdegründe beantragt, das BVwG möge eine mündliche Verhandlung unter Einvernahme des BF zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes durchführen; den angefochtenen Bescheid beheben und aussprechen, dass die Anordnung der Schubhaft und die bisherige Anhaltung in rechtswidriger Weise erfolgte; im Rahmen einer "Habeas Corpus Prüfung" aussprechen, dass die Voraussetzungen zur Anhaltung des BF nicht vorliegen; der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen des BF gemäß VwG-Aufwandersatzverordnung sowie der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der BF aufzukommen habe, auferlegen.
Auf Grund der entsprechenden Verfügung des BVwG zur Aktenvorlage wurde von der belangten Behörde noch am selben Tag der Bezug habenden Verwaltungsakt übermittelt. Gleichzeitig wurde eine Stellungnahme zur gegenständlichen Beschwerde erstattet sowie beantragt, das BVwG möge die Beschwerde als unbegründet abweisen, gemäß "§ 22 BFA-VG" (gemeint wohl: § 22a) feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die beschwerdeführende Partei zum Ersatz der näher angeführten Kosten verpflichten.Auf Grund der entsprechenden Verfügung des BVwG zur Aktenvorlage wurde von der belangten Behörde noch am selben Tag der Bezug habenden Verwaltungsakt übermittelt. Gleichzeitig wurde eine Stellungnahme zur gegenständlichen Beschwerde erstattet sowie beantragt, das BVwG möge die Beschwerde als unbegründet abweisen, gemäß "§ 22 BFA-VG" (gemeint wohl: Paragraph 22 a,) feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die beschwerdeführende Partei zum Ersatz der näher angeführten Kosten verpflichten.
Das BVwG führte in der gegenständlichen Rechtssache am 11.10.2017 in der Außenstelle Graz eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der BF nach polizeilicher Vorführung aus dem Anhaltezentrum (AHZ) XXXX, sein bevollmächtigter Rechtsvertreter sowie eine Vertreterin der belangten Behörde teilnahmen. Nach Schluss der Verhandlung wurde das gegenständliche Erkenntnis mündlich verkündet.Das BVwG führte in der gegenständlichen Rechtssache am 11.10.2017 in der Außenstelle Graz eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der BF nach polizeilicher Vorführung aus dem Anhaltezentrum (AHZ) römisch 40 , sein bevollmächtigter Rechtsvertreter sowie eine Vertreterin der belangten Behörde teilnahmen. Nach Schluss der Verhandlung wurde das gegenständliche Erkenntnis mündlich verkündet.
Mit dem am 13.10.2017 eingebrachten Schriftsatz des Rechtsvertreters des BF wurde die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses beantragt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der BF führt die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum) und ist Staatsangehöriger von Tunesien.
Der BF hielt sich seit 1989 in Österreich auf. Der BF verfügt über kein gültiges Reisedokument und über keine Berechtigung zum Aufenthalt in Österreich. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX vom 20.01.1999, Zl. XXXX, wurde gegen den BF ein unbefristetes Aufenthaltsverbot rechtskräftig erlassen.Der BF hielt sich seit 1989 in Österreich auf. Der BF verfügt über kein gültiges Reisedokument und über keine Berechtigung zum Aufenthalt in Österreich. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion römisch 40 vom 20.01.1999, Zl. römisch 40 , wurde gegen den BF ein unbefristetes Aufenthaltsverbot rechtskräftig erlassen.
Der BF weist in Österreich folgende rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen auf:
01) BG F. Strafs. XXXX XXXX vom XXXX.1991 RK XXXX.199101) BG F. Strafs. römisch 40 römisch 40 vom römisch 40 .1991 RK römisch 40 .1991
PAR 127 StGB
Geldstrafe von 60 Tags zu je 200,00 ATS (12.000,00 ATS) im NEF 30 Tage Ersatzfreiheitsstrafe
Vollzugsdatum XXXX.1991Vollzugsdatum römisch 40 .1991
02) BG F. Strafs. XXXX XXXX vom XXXX.1993 RK XXXX.199302) BG F. Strafs. römisch 40 römisch 40 vom römisch 40 .1993 RK römisch 40 .1993
PAR 127 StGB
Geldstrafe von 100 Tags zu je 30 ATS ( 3.000,00 ATS) im NEF 50 Tage Ersatzfreiheitsstrafe
Vollzugsdatum XXXX.1994Vollzugsdatum römisch 40 .1994
03) BG F. Strafs. XXXX vom XXXX.1993 RK XXXX.199303) BG F. Strafs. römisch 40 vom römisch 40 .1993 RK römisch 40 .1993
PAR 83/1 StGB
Geldstrafe von 60 Tags zu je 30,00 ATS ( 1.800,00 ATS) im NEF 30 Tage Ersatzfreiheitsstrafe
Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 StGB unter Bedachtnahme auf BG F. Strafs. XXXX XXXX RK XXXX.1993Zusatzstrafe gemäß Paragraphen 31 und 40 StGB unter Bedachtnahme auf BG F. Strafs. römisch 40 römisch 40 RK römisch 40 .1993
Vollzugsdatum XXXX.1993Vollzugsdatum römisch 40 .1993
04) BG F. Strafs. XXXX vom XXXX.1995 RK XXXX.199504) BG F. Strafs. römisch 40 vom römisch 40 .1995 RK römisch 40 .1995
PAR 12 15 127 StGB
Geldstrafe von 200 Tags zu je 60,00 ATS ( 12.000,00 ATS) im NEF 100 Tage Ersatzfreiheitsstrafe
Vollzugsdatum XXXX.1996Vollzugsdatum römisch 40 .1996
05) LG F. Strafs. XXXX vom XXXX.1998 RK XXXX.199805) LG F. Strafs. römisch 40 vom römisch 40 .1998 RK römisch 40 .1998
PAR 75 StGB
Freiheitsstrafe 20 Jahre
Einweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gemäß 21 Abs. 2 StGBEinweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gemäß 21 Absatz 2, StGB
Vollzugsdatum XXXX.2017Vollzugsdatum römisch 40 .2017
Zu LG F Strafs. XXXX RK XXXX.1998Zu LG F Strafs. römisch 40 RK römisch 40 .1998
Aus der Anstaltsunterbringung entlassen am XXXX.2003, bedingt, Probezeit 10 JahreAus der Anstaltsunterbringung entlassen am römisch 40 .2003, bedingt, Probezeit 10 Jahre
Anordnung der Bewährungshilfe
LG F. Strafs. XXXX vom XXXX.2003LG F. Strafs. römisch 40 vom römisch 40 .2003
Der wurde zuletzt mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX.1998 wegen Mordes seiner Ehegattin am 25.09.1997 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 20 Jahren verurteilt.Der wurde zuletzt mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 .1998 wegen Mordes seiner Ehegattin am 25.09.1997 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 20 Jahren verurteilt.
Der BF befand sich bis zu seiner Entlassung am XXXX.2017 durchgehend in Strafhaft, die zuletzt in der Justizanstalt XXXX vollzogen wurde. Unmittelbar nach seiner Entlassung aus der Strafhaft wurde der BF im Auftrag des BFA festgenommen. Er befand sich ab XXXX.2017, XXXX Uhr, auf Grund des gegenständlich angefochtenen Schubhaftbescheides durchgehend in Schubhaft, die zunächst im AHZ XXXX und ab XXXX.2017 im PAZ XXXXvollzogen wurde.Der BF befand sich bis zu seiner Entlassung am römisch 40 .2017 durchgehend in Strafhaft, die zuletzt in der Justizanstalt römisch 40 vollzogen wurde. Unmittelbar nach seiner Entlassung aus der Strafhaft wurde der BF im Auftrag des BFA festgenommen. Er befand sich ab römisch 40 .2017, römisch 40 Uhr, auf Grund des gegenständlich angefochtenen Schubhaftbescheides durchgehend in Schubhaft, die zunächst im AHZ römisch 40 und ab römisch 40 .2017 im PAZ XXXXvollzogen wurde.
Der BF hat bislang keine Bereitschaft gezeigt, freiwillig ihn seinen Herkunftsstaat Tunesien zurückzukehren.
Das BFA wurde am 31.07.2017 von der Justizanstalt XXXX über die beabsichtigte Haftentlassung des BF informiert. Am 01.08.2017 beantragte das BFA bei der tunesischen Botschaft in XXXX für die Rückführung des BF nach Tunesien ein Heimreisezertifikat. Am 26.09.2017 sicherte die tunesische Botschaft dem BFA die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den BF zu, wobei die tunesische Botschaft darauf hinwies, dass eine Abschiebung frühestens nach 14 Tagen möglich sei. Am 27.09.2017 informierte das BFA die tunesische Botschaft darüber, dass die Abschiebung des BF nach Tunesien auf dem Luftweg für den 24.10.2017 fixiert worden sei.Das BFA wurde am 31.07.2017 von der Justizanstalt römisch 40 über die beabsichtigte Haftentlassung des BF informiert. Am 01.08.2017 beantragte das BFA bei der tunesischen Botschaft in römisch 40 für die Rückführung des BF nach Tunesien ein Heimreisezertifikat. Am 26.09.2017 sicherte die tunesische Botschaft dem BFA die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den BF zu, wobei die tunesische Botschaft darauf hinwies, dass eine Abschiebung frühestens nach 14 Tagen möglich sei. Am 27.09.2017 informierte das BFA die tunesische Botschaft darüber, dass die Abschiebung des BF nach Tunesien auf dem Luftweg für den 24.10.2017 fixiert worden sei.
Am 24.10.2017 wurde der BF schließlich - nach Ausstellung eines Heimreisezertifikates durch die tunesische Botschaft - auf dem Luftweg von XXXX nach Tunesien abgeschoben.Am 24.10.2017 wurde der BF schließlich - nach Ausstellung eines Heimreisezertifikates durch die tunesische Botschaft - auf dem Luftweg von römisch 40 nach Tunesien abgeschoben.
In Österreich leben drei Kinder des BF im Alter zwischen XXXX und XXXX Jahren sowie ein älterer Bruder. Abgesehen von Besuchen in der Strafhaft und unregelmäßigen telefonischen Kontakten unterhält der BF keine familiären Bindungen zu seinen nunmehr erwachsenen Kindern. Zuletzt wurde der BF im Jänner 2017 von seinen Kindern in der Haft besucht. Der Bruder besuchte den BF zuletzt kurz vor dessen Entlassung.In Österreich leben drei Kinder des BF im Alter zwischen römisch 40 und römisch 40 Jahren sowie ein älterer Bruder. Abgesehen von Besuchen in der Strafhaft und unregelmäßigen telefonischen Kontakten unterhält der BF keine familiären Bindungen zu seinen nunmehr erwachsenen Kindern. Zuletzt wurde der BF im Jänner 2017 von seinen Kindern in der Haft besucht. Der Bruder besuchte den BF zuletzt kurz vor dessen Entlassung.
Die BF verfügt über keine nennenswerten privaten Bindungen in Österreich. Auch Anhaltspunkte für die Annahme einer sozialen Integration in Österreich liegen nicht vor.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.
Die getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht in der mündlichen Verhandlung und auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt. Dazu ist festzuhalten, dass der BF und sein bevollmächtigter Rechtsvertreter in der mündlichen Verhandlung den dargelegten Feststellungen des erkennenden Gerichts auch nicht entgegengetreten sind.
Die Feststellung zu der am 24.10.2017 durchgeführten Abschiebung des BF nach Tunesien beruht auf der amtswegigen Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister (IZR) und in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung.
Auf Grund des bisherigen Gesamtverhaltens und des in der Verhandlung hinterlassenen persönlichen Eindrucks tritt das erkennende Gericht im Ergebnis der Beurteilung der belangten Behörde bei, dass sich der BF bislang als nicht vertrauenswürdig erwiesen hat.
So ist zunächst festzuhalten, dass sich der BF von 1997 bis 2017 und somit insgesamt 20 Jahre lang wegen des Verbrechens des Mordes in der Justizanstalt XXXX ohne Unterbrechung in Strafhaft befand.So ist zunächst festzuhalten, dass sich der BF von 1997 bis 2017 und somit insgesamt 20 Jahre lang wegen des Verbrechens des Mordes in der Justizanstalt römisch 40 ohne Unterbrechung in Strafhaft befand.
Sowohl während der Strafhaft als auch nach deren Beendigung im Zuge des Verfahrens zur Anordnung der Schubhaft vor dem BFA bekräftige der BF stets, nicht freiwillig in seinen Herkunftsstaat Tunesien zurückkehren zu wollen, sondern hier in Österreich - bei seinen (erwachsenen) Kindern und seinem älteren Bruder - verbleiben zu wollen. Zuletzt wiederholte der BF in der mündlichen Verhandlung am 11.10.2017, dass er nicht bereit sei, freiwillig nach Tunesien zurückzukehren.
Es erschien insgesamt auch nicht glaubhaft, dass sich der BF, der seinen eigenen Angaben zufolge im Fall der Beendigung der Schubhaft bei seinem älteren Bruder in XXXX wohnen könne, etwa durch die Anordnung einer periodischen Meldeverpflichtung den österreichischen Behörden gegenüber verfügbar halten würde, insbesondere vor dem Hintergrund, dass der BF zu keinem Zeitpunkt eine allfällige Rückkehrbereitschaft äußerte, und die belangte Behörde bereits konkrete Schritte für die Durchführung einer Abschiebung des BF nach Tunesien setzte, indem sie wenige Wochen vor der angekündigten Haftentlassung bei der zuständigen tunesischen Botschaft die Ausstellung eines Heimreisezertifikates beantragte.Es erschien insgesamt auch nicht glaubhaft, dass sich der BF, der seinen eigenen Angaben zufolge im Fall der Beendigung der Schubhaft bei seinem älteren Bruder in römisch 40 wohnen könne, etwa durch die Anordnung einer periodischen Meldeverpflichtung den österreichischen Behörden gegenüber verfügbar halten würde, insbesondere vor dem Hintergrund, dass der BF zu keinem Zeitpunkt eine allfällige Rückkehrbereitschaft äußerte, und die belangte Behörde bereits konkrete Schritte für die Durchführung einer Abschiebung des BF nach Tunesien setzte, indem sie wenige Wochen vor der angekündigten Haftentlassung bei der zuständigen tunesischen Botschaft die Ausstellung eines Heimreisezertifikates beantragte.
Auch der Behauptung in der Beschwerde, wonach der BF - wörtlich - "sozial fest in Österreich verankert" sei, konnte nicht einmal ansatzweise beigetreten werden. Selbst wenn man berücksichtigt, dass sich der BF bereits seit 1989 in Österreich aufhielt, so ist dem der schwerwiegendere Umstand entgegenzuhalten, dass der BF von 1991 bis 1997 insgesamt fünf Mal strafgerichtlich verurteilt wurde und er sich zuletzt wegen des Verbrechens des Mordes von 1997 bis 2017 durchgehend in Strafhaft befand. Aus welchen Umständen sich nun die behauptete "feste soziale Verankerung" des BF in Österreich ergeben sollte, war vor dem Hintergrund der 20-jährigen Strafhaft überhaupt nicht ersichtlich, zumal auch in der Beschwerde keinerlei nähere Angaben dazu getroffen wurden. Aber auch auf Befragung in der mündlichen Verhandlung wurden keine derartigen Umstände vorgebracht. Vielmehr beschränkten sich in der Verhandlung sowohl der BF als auch dessen Rechtsvertreter darauf, dass sich diese soziale Verankerung aus einem Familienleben des BF mit seinen Kindern bzw. mit seinem Bruder ergebe. Weshalb ein tatsächliches Bestehen eines Familienlebens anzunehmen gewesen wäre, wurde aber ebenso wenig näher dargelegt. So räumte der BF selbst ein, von seinen mittlerweile erwachsenen Kindern zuletzt im Jänner 2017 in der Haft besucht worden zu sein.
Letztlich war zu berücksichtigen, dass der BF in Österreich - entgegen der Behautpung in der Beschwerde - über keinerlei soziale Bindungen verfügt und daher eine maßgebliche soziale Verankerung in Österreich jedenfalls nicht anzunehmen war.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Abweisung der Beschwerde betreffend Schubhaftbescheid und Anhaltung in Schubhaft (Spruchpunkt A.I.):
Gemäß § 76 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Gemäß Paragraph 76, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
Gemäß § 76 Abs. 2 FPG darf die Schubhaft nur dann angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist (Z 1), oder die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen (Z 2).Gemäß Paragraph 76, Absatz 2, FPG darf die Schubhaft nur dann angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist (Ziffer eins,), oder die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen (Ziffer 2,).
Gemäß § 76 Abs. 2a FPG idF des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2017 (FrÄG 2017), BGBl. I Nr. 145/2017, ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.Gemäß Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG in der Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2017 (FrÄG 2017), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
Gemäß § 76 Abs. 3 FPG idF FrÄG 2017 liegt eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,Gemäß Paragraph 76, Absatz 3, FPG in der Fassung FrÄG 2017 liegt eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist oder wenn die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-VO vorliegen (§ 76 Abs. 2 FPG). Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist oder wenn die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-VO vorliegen (Paragraph 76, Absatz 2, FPG). Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647).
Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Schubhaft erfordert nämlich keine Gewissheit darüber, dass es letztlich zu einer Abschiebung kommen könnte. Sie muss sich nach Lage des Falles bloß mit ausreichender Wahrscheinlichkeit als möglich darstellen (VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0021).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Schubhaft erfordert nämlich keine Gewissheit darüber, dass es letztlich zu einer Abschiebung kommen könnte. Sie muss sich nach Lage des Falles bloß mit ausreichender Wahrscheinlichkeit als möglich darstellen (VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0021).
Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann (vgl. zum Grad der sozialen Verankerung in Österreich VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498).Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann vergleiche zum Grad der sozialen Verankerung in Österreich VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498).
Die Anhaltung eines Asylwerbers in Schubhaft kann nur dann gerechtfertigt sein, wenn besondere Umstände vorliegen, die im jeweiligen Asylverfahrensstadium ein Untertauchen des betreffenden Fremden befürchten lassen (vgl. VwGH 05.07.2011,Die Anhaltung eines Asylwerbers in Schubhaft kann nur dann gerechtfertigt sein, wenn besondere Umstände vorliegen, die im jeweiligen Asylverfahrensstadium ein Untertauchen des betreffenden Fremden befürchten lassen vergleiche VwGH 05.07.2011,
Zl. 2008/21/0080 mwN). Dabei bedarf es in dem frühen Verfahrensstadium (etwa vor Einleitung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) besonderer Umstände, die ein Untertauchen des betreffenden Fremden schon zu diesem Zeitpunkt konkret befürchten lassen. In einem späteren Stadium des Asylverfahrens, insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung oder Anordnung zur Außerlandesbringung, können dann unter Umständen auch weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung für die Annahme eines Sicherungsbedarfs genügen (vgl. VwGH 23.09.2010, Zl. 2007/21/0432 mwN).Zl. 2008/21/0080 mwN). Dabei bedarf es in dem frühen Verfahrensstadium (etwa vor Einleitung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) besonderer Umstände, die ein Untertauchen des betreffenden Fremden schon zu diesem Zeitpunkt konkret befürchten lassen. In einem späteren Stadium des Asylverfahrens, insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung oder Anordnung zur Außerlandesbringung, können dann unter Umständen auch weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung für die Annahme eines Sicherungsbedarfs genügen vergleiche VwGH 23.09.2010, Zl. 2007/21/0432 mwN).
Die Anwendung dieser Rechtslage auf den hier maßgeblichen Sachverhalt ergibt Folgendes:
Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist somit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Der BF verfügt über keine Berechtigung zum Aufenthalt im Bundesgebiet. Gegen den BF besteht ein aufrechtes (unbefristetes) Aufenthaltsverbot in Österreich.Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist somit Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Der BF verfügt über keine Berechtigung zum Aufenthalt im Bundesgebiet. Gegen den BF besteht ein aufrechtes (unbefristetes) Aufenthaltsverbot in Österreich.
Die belangte Behörde hat den vorliegenden als "Mandatsbescheid" bezeichneten Schubhaftbescheid auf § 76 Abs. 2 Z 1 FPG "iVm § 57 AVG" gestützt und zum Zweck der Sicherung der Abschiebung erlassen.Die belangte Behörde hat den vorliegenden als "Mandatsbescheid" bezeichneten Schubhaftbescheid auf Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG "iVm Paragraph 57, AVG" gestützt und zum Zweck der Sicherung der Abschiebung erlassen.
Der gegenständliche Schubhaftbescheid wurde somit seiner Bezeichnung und dem Spruch nach als Mandatsbescheid im Sinne des § 57 AVG erlassen, obwohl der BF am 25.09.2017 zum Gegenstand "Einvernahme - Festnahme - Schubhaft" von einem Bediensteten des BFA RD Steiermark vor Anordnung der Schubhaft niederschriftlich einvernommen wurde. Der Bescheiderlassung ist somit ein Ermittlungsverfahren mit Parteiengehör vorausgegangen, weshalb sich die Bezeichnung als "Mandatsbescheid" und die Zitierung des § 57 Abs. 1 AVG im Spruch als unzutreffend erweisen.Der gegenständliche Schubhaftbescheid wurde somit seiner Bezeichnung und dem Spruch nach als Mandatsbescheid im Sinne des Paragraph 57, AVG erlassen, obwohl der BF am 25.09.2017 zum Gegenstand "Einvernahme - Festnahme - Schubhaft" von einem Bediensteten des BFA RD Steiermark vor Anordnung der Schubhaft niederschriftlich einvernommen wurde. Der Bescheiderlassung ist somit ein Ermittlungsverfahren mit Parteiengehör vorausgegangen, weshalb sich die Bezeichnung als "Mandatsbescheid" und die Zitierung des Paragraph 57, Absatz eins, AVG im Spruch als unzutreffend erweisen.
Unter Heranziehung der in der Rechtsprechung des VwGH entwickelten Zweifelsregel ist allerdings der Deutung der Vorzug zu geben, welcher zufolge der vorliegende Bescheid kein Mandatsbescheid ist. Die Erlassung eines Mandatsbescheides ist gegenüber der Erlassung eines Bescheides nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens die Ausnahme. Im Zweifel muss daher davon ausgegangen werden, dass nicht ein Bescheid iSd. § 57 AVG mit den daran geknüpften Folgen erlassen worden ist, wobei es auf die ausdrückliche Nennung des § 57 AVG oder die Bezeichnung als "Mandatsbescheid" nicht ankommt, wenn die Behörde auch sonst nicht unmissverständlich zum Ausdruck gebracht hat, dass sie von der Möglichkeit des § 57 AVG Gebracht gemacht hat;Unter Heranziehung der in der Rechtsprechung des VwGH entwickelten Zweifelsregel ist allerdings der Deutung der Vorzug zu geben, welcher zufolge der vorliegende Bescheid kein Mandatsbescheid ist. Die Erlassung eines Mandatsbescheides ist gegenüber der Erlassung eines Bescheides nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens die Ausnahme. Im Zweifel muss daher davon ausgegangen werden, dass nicht ein Bescheid iSd. Paragraph 57, AVG mit den daran geknüpften Folgen erlassen worden ist, wobei es auf die ausdrückliche Nennung des Paragraph 57, AVG oder die Bezeichnung als "Mandatsbescheid" nicht ankommt, wenn die Behörde auch sonst nicht unmissverständlich zum Ausdruck gebracht hat, dass sie von der Möglichkeit des Paragraph 57, AVG Gebracht gemacht hat;
dies gilt insbesondere dann, wenn der Bescheid sehr wohl nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens mit Einräumung des Parteiengehörs erlassen wurde (VwGH 17.12.1986, Zl. 86/11/0142;
siehe auch VwGH 30.10.1990, Zl. 90/04/0117; 22.11.1994, Zl. 93/11/0226, sowie 17.10.2006, Zl. 2006/11/0071). Nach § 37 AVG dient das Ermittlungsverfahren der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes und der Einräumung von Parteiengehör.siehe auch VwGH 30.10.1990, Zl. 90/04/0117; 22.11.1994, Zl. 93/11/0226, sowie 17.10.2006, Zl. 2006/11/0071). Nach Paragraph 37, AVG dient das Ermittlungsverfahren der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes und der Einräumung von Parteiengehör.
In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird der Wortlaut der Niederschrift zur Gänze wiedergegeben und die belangte Behörde stützt sich bei ihrer Begründung im angefochtenen Bescheid - vor allem - auch auf die Aussage des BF in der Einvernahme. Im vorliegenden Fall steht daher außer Zweifel, dass die belangte Behörde ein Ermittlungsverfahren iSd. § 37 AVG mit Einräumung von Parteiengehör geführt und den angefochtenen Bescheid auch auf die Ergebnisse dieses Ermittlungsverfahrens gestützt hat. Die falsche Bezeichnung des Schubhaftbescheides als Mandatsbescheid und die Anführung des § 57 AVG im Spruch machen den Bescheid jedoch allein deshalb nicht rechtswidrig.In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird der Wortlaut der Niederschrift zur Gänze wiedergegeben und die belangte Behörde stützt sich bei ihrer Begründung im angefochtenen Bescheid - vor allem - auch auf die Aussage des BF in der Einvernahme. Im vorliegenden Fall steht daher außer Zweifel, dass die belangte Behörde ein Ermittlungsverfahren iSd. Paragraph 37, AVG mit Einräumung von Parteiengehör geführt und den angefochtenen Bescheid auch auf die Ergebnisse dieses Ermittlungsverfahrens gestützt hat. Die falsche Bezeichnung des Schubhaftbescheides als Mandatsbescheid und die Anführung des Paragraph 57, AVG im Spruch machen den Bescheid jedoch allein deshalb nicht rechtswidrig.
So ist der Vollständigkeit halber überdies auf den Umstand hinzuweisen, dass nach § 22a Abs. 5 BFA-VG gegen die Anordnung der Schubhaft - gemeint: mit Mandatsbescheid nach § 57 AVG - eine Vorstellung nicht zulässig ist. Es ist daher für die Erhebung eines Rechtsmittels unbeachtlich, ob die Schubhaft mit Mandatsbescheid oder mit einem Bescheid nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens erlassen wurde, da in beiden Fällen dasselbe Rechtsmittel einer Beschwerde an das BVwG nach § 22a BFA-VG offen steht.So ist der Vollständigkeit halber überdies auf den Umstand hinzuweisen, dass nach Paragraph 22 a, Absatz 5, BFA-VG gegen die Anordnung der Schubhaft - gemeint: mit Mandatsbescheid nach Paragraph 57, AVG - eine Vorstellung nicht zulässig ist. Es ist daher für die Erhebung eines Rechtsmittels unbeachtlich, ob die Schubhaft mit Mandatsbescheid oder mit einem Bescheid nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens erlassen wurde, da in beiden Fällen dasselbe Rechtsmittel einer Beschwerde an das BVwG nach Paragraph 22 a, BFA-VG offen steht.
Das erkennende Gericht schließt sich auch auf Grund des vom BF in der mündlichen Verhandlung hinterlassenen persönlichen Eindrucks der von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid dargelegten Feststellung an, dass der BF auf Grund seines bisherigen Verhaltens nicht die erforderliche Vertrauenswürdigkeit aufweist. Der BF hat zu keinem Zeitpunkt seine Bereitschaft bekundet, trotz eines aufrechten Aufenthaltsverbotes freiwillig in seinen Herkunftsstaat Tunesien zurückzukehren. Überdies verfügt der BF in Österreich - entgegen der nicht nachvollziehbaren Behauptung in der Beschwerde und in der Verhandlung - auch über keine maßgeblichen familiären oder sonstigen sozialen Bindungen, über keine eigene gesicherte Unterkunft und über keine ausreichenden Existenzmittel zur Sicherung des Lebensunterhaltes.
Es kann daher der belangten Behörde unter Berücksichtigung des bisherigen Verhaltens des BF nicht vorgeworfen werden, wenn sie bei ihrer Entscheidung zur Anordnung der Schubhaft und dem dafür erforderlichen Sicherungsbedarf davon ausging, dass sich der BF durch Untertauchen oder Flucht der beabsichtigten Abschiebung in den Herkunftsstaat entziehen oder die Abschiebung wesentlich erschweren könnte.
Insoweit die belangte Behörde in ihrer Würdigung auch davon ausging, dass ein konkreter Sicherungsbedarf für die Durchführung einer Abschiebung sowie die Erforderlichkeit der Schubhaft als einzige geeignete Sicherungsmaßnahme gegenüber der Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG und auch die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft gegeben waren, begegnet dies aus den bereits dargelegten Erwägungen keinen Bedenken. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid im Ergebnis zu Recht dargelegt, dass im vorliegenden Fall der erforderliche Sicherungszweck nicht durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG erreicht werden kann. Weder verfügt der BF über ausreichende finanzielle Mittel für die Hinterlegung einer angemessenen Sicherheit, noch war auf Grund des bisherigen Verhaltens davon auszugehen, dass er sich in irgendeiner Weise den Behörden für die beabsichtigte Abschiebung jedenfalls aus freien Stücken zur Verfügung halten würde.Insoweit die belangte Behörde in ihrer Würdigung auch davon ausging, dass ein konkreter Sicherungsbedarf für die Durchführung einer Abschiebung sowie die Erforderlichkeit der Schubhaft als einzige geeignete Sicherungsmaßnahme gegenüber der Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG und auch die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft gegeben waren, begegnet dies aus den bereits dargelegten Erwägungen keinen Bedenken. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid im Ergebnis zu Recht dargelegt, dass im vorliegenden Fall der erforderliche Sicherungszweck nicht durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG erreicht werden kann. Weder verfügt der BF über ausreichende finanzielle Mittel für die Hinterlegung einer angemessenen Sicherheit, noch war auf Grund des bisherigen Verhaltens davon auszugehen, dass er sich in irgendeiner Weise den Behörden für die beabsichtigte Abschiebung jedenfalls aus freien Stücken zur Verfügung halten würde.
Eine Gesamtabwägung aller angeführten Umstände ergibt daher, dass das öffentliche Interesse an der Sicherung der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Abschiebung das Interesse an der Schonung der persönlichen Freiheit überwogen und ein konkretes Sicherungsbedürfnis bestanden hat. Die belangte Behörde konnte somit unter den gegebenen Umständen zu Recht von einer Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 FPG ausgehen. Auch erweist sich die bisherige Anhaltung in Schubhaft bei Abwägung aller betroffenen Interessen als verhältnismäßig.Eine Gesamtabwägung aller angeführten Umstände ergibt daher, dass das öffentliche Interesse an der Sicherung der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Abschiebung das Interesse an der Schonung der persönlichen Freiheit überwogen und ein konkretes Sicherungsbedürfnis bestanden hat. Die belangte Behörde konnte somit unter den gegebenen Umständen zu Recht von einer Fluchtgefahr im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, FPG ausgehen. Auch erweist sich die bisherige Anhaltung in Schubhaft bei Abwägung aller betroffenen Interessen als verhältnismäßig.
Dem Vorwurf, dass der Inhalt des Bescheides der belangten Behörde an Rechtswidrigkeit leide, ist nicht zu folgen, zumal im gesamten Verfahren vor der belangten Behörde keinerlei Anhaltspunkte dahingehend ersichtlich sind, dass die belangte Behörde willkürlich entschieden hätte. Die maßgebenden Erwägungen, von denen sich die belangte Behörde bei ihrer Entscheidung leiten ließ, sind im angefochtenen Bescheid in hinreichend bestimmter und übersichtlicher Art dargelegt. Dass in der rechtlichen Beurteilung auch allgemein gehaltene rechtliche Ausführungen getroffen werden und der Inhalt von relevanten Rechtsvorschriften angeführt wird, schadet nicht.
Da die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen ist, dass auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen war, dass sich der unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältige BF der zu sichernden Abschiebung entziehen könnte, und sie den gegenständlichen Bescheid zutreffend auf die im Spruch angeführten Rechtsvorschriften gestützt hat, war gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm. § 76 Abs. 2 Z 1 FPG die Beschwerde hinsichtlich des Schubhaftbescheides und der darauf gestützten Anhaltung in Schubhaft als unbegründet abzuweisen.Da die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen ist, dass auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen war, dass sich der unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältige BF der zu sichernden Abschiebung entziehen könnte, und sie den gegenständlichen Bescheid zutreffend auf die im Spruch angeführten Rechtsvorschriften gestützt hat, war gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG die Beschwerde hinsichtlich des Schubhaftbescheides und der darauf gestützten Anhaltung in Schubhaft als unbegründet abzuweisen.
3.2. Vorliegen der maßgeblichen Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft (Spruchpunkt A.II.):
Den oben unter Punkt 3.1. dargelegten Erwägungen zum Vorliegen eines konkreten Sicherungsbedarfs und zur Verhältnismäßigkeit der Schubhaft kommt auch zum Zeitpunkt dieser Entscheidung unverändert Geltung zu.
Darüber hinaus war im gegenständlichen Fall bei der Beurteilung des konkreten Sicherungsbedarfs (infolge Fluchtgefahr) der weiter fortgeschrittene Stand des Verfahrens maßgeblich zu berücksichtigen:
So ist festzuhalten, dass gegen den BF ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot aufrecht ist und die Vertretungsbehörde seines Herkunftsstaates gegenüber der belangten Behörde bereits eine zeitnahe Ausstellung eines Heimreisezertifikates zusicherte. Überdies brachte die belangte Behörde vor, dass die Abschiebung des BF nach Tunesien bereits für den 24.10.2017 geplant sei.
Unter Berücksichtigung dieser Umstände kann nunmehr von einem verstärkten Sicherungsbedarf ausgegangen werden, zumal eine Rückführung (Abschiebung) in den Herkunftsstaat zeitnah möglich und auch wahrscheinlich ist und diese Tatsache dem BF auch bewusst wurde. Auch die mangelnde Vertrauenswürdigkeit des BF, insbesondere auf Grund seines bisherigen Gesamtverhaltens, lässt eine Fluchtgefahr als erheblich erscheinen. So wird der Sicherungsbedarf gerade dadurch verstärkt, dass der BF nunmehr davon in Kenntnis ist, dass eine Abschiebung nach Tunesien unmittelbar bevorsteht und er somit seinen bisherigen Aufenthalt in Österreich - entgegen seiner ausdrücklich erklärten Absicht - nicht mehr fortsetzen kann und allenfalls auch eine illegale Weiterreise in andere europäische Staaten dadurch verunmöglicht wird, um damit einer Abschiebung zuvorzukommen.
Aus den eben dargelegten Umständen und insbesondere auch unter Berücksichtigung der fehlenden sozialen Bindungen in Österreich ist aktuell von einer erheblichen Fluchtgefahr auszugehen, zumal besondere Umstände vorliegen, die ein Untertauchen des BF - um sich so einer Abschiebung zu entziehen - befürchten lassen.
Die Anordnung eines gelinderen Mittels gemäß § 77 FPG erweist sich im Hinblick auf die erhebliche Fluchtgefahr als nicht geeignet, um den erforderlichen Sicherungszweck (Durchführung der Abschiebung) zu erreichen.Die Anordnung eines gelinderen Mittels gemäß Paragraph 77, FPG erweist sich im Hinblick auf die erhebliche Fluchtgefahr als nicht geeignet, um den erforderlichen Sicherungszweck (Durchführung der Abschiebung) zu erreichen.
Eine auf den vorliegenden Einzelfall bezogene Gesamtabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung der Abschiebung einerseits und der Schonung der persönlichen Freiheit andererseits ergibt somit, dass das erwähnte öffentliche Interesse überwiegt, weil ohne Anordnung der Schubhaft die Durchführung der Abschiebung wahrscheinlich vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde. Dass besondere, in der Person des BF gelegene Umstände vorliegen, die der Schubhaft entgegenstehen würden, ist weder dem Vorbringen in der Beschwerde noch den Ermittlungsergebnissen in der mündlichen Verhandlung zu entnehmen.
Die fortgesetzte Anhaltung in Schubhaft erweist sich daher zum Zweck der Sicherung der Abschiebung als notwendig und verhältnismäßig. Die Anhaltung in Schubhaft kann somit derzeit auch aus diesem Gesichtspunkt, aber auch unter Berücksichtigung der gesetzlich festgelegten Höchstdauer der Anhaltung in Schubhaft fortgesetzt werden.
Es war daher gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.Es war daher gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
3.3. Zu den Anträgen auf Ersatz der Aufwendungen (Spruchpunkte A.III. und A.IV.):
Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe sinngemäß, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe sinngemäß, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
Den Ersatz von Aufwendungen im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) regelt § 35 VwGVG, wonach die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei hat. Als Aufwendungen gelten die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat, die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.Den Ersatz von Aufwendungen im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) regelt Paragraph 35, VwGVG, wonach die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei hat. Als Aufwendungen gelten die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat, die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
Die Höhe der in solchen Verfahren vor den Verwaltungsgerichten als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge ist in der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013 idgF, geregelt (zur Zulässigkeit des Kostenzuspruchs siehe auch VwGH 11.05.2017, Ra 2016/21/0144).Die Höhe der in solchen Verfahren vor den Verwaltungsgerichten als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge ist in der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013, idgF, geregelt (zur Zulässigkeit des Kostenzuspruchs siehe auch VwGH 11.05.2017, Ra 2016/21/0144).
Gemäß § 35 Abs. 7 VwGVG ist Aufwandersatz nur auf Antrag einer Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.Gemäß Paragraph 35, Absatz 7, VwGVG ist Aufwandersatz nur auf Antrag einer Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.
Da die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid und die Anhaltung in Schubhaft abgewiesen und das Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft ausgesprochen wurde, ist die belangte Behörde gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG obsiegende und die beschwerdeführende Partei unterlegene Partei.Da die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid und die Anhaltung in Schubhaft abgewiesen und das Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft ausgesprochen wurde, ist die belangte Behörde gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG obsiegende und die beschwerdeführende Partei unterlegene Partei.
Die belangte Behörde hat fristgerecht beantragt, dem Bund Kostenersatz im Umfang des Vorlage- und Schriftsatzaufwandes sowie des Verhandlungsaufwandes zuzusprechen.
Es war daher spruchgemäß der beschwerdeführenden Partei als unterlegener Partei der zu leistende Aufwandersatz (samt Verhandlungsaufwand) in der Gesamthöhe von 887,20 Euro aufzuerlegen.
Der in der Beschwerde gestellte Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Ersatz der Aufwendungen im beantragten Umfang war gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abzuweisen, da sie (gänzlich) unterlegene Partei ist und ein Aufwandersatz somit nicht in Betracht kommt.Der in der Beschwerde gestellte Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Ersatz der Aufwendungen im beantragten Umfang war gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abzuweisen, da sie (gänzlich) unterlegene Partei ist und ein Aufwandersatz somit nicht in Betracht kommt.
3.4. Zur Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B.):
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.
Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der einschlägigen Erkenntnisse des VwGH jeweils vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021 und Ra 2016/21/0144, insbesondere zur geltenden Rechtslage des § 76 FPG (im Zusammenhalt mit unionsrechtlichen Bestimmungen) und der Zulässigkeit eines Kostenzuspruchs und eines "Kostenrisikos" nach § 35 VwGVG. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH teilweise zu früheren Rechtslagen ergangen ist, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der einschlägigen Erkenntnisse des VwGH jeweils vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021 und Ra 2016/21/0144, insbesondere zur geltenden Rechtslage des Paragraph 76, FPG (im Zusammenhalt mit unionsrechtlichen Bestimmungen) und der Zulässigkeit eines Kostenzuspruchs und eines "Kostenrisikos" nach Paragraph 35, VwGVG. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH teilweise zu früheren Rechtslagen ergangen ist, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Schlagworte
Anhaltung, Antragsbegehren, Aufwandersatz,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:G301.2172697.1.00Zuletzt aktualisiert am
30.11.2017