TE Bvwg Beschluss 2017/11/13 W270 2172293-1

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Veröffentlicht am 13.11.2017
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Entscheidungsdatum

13.11.2017

Norm

AMA-Gesetz 1992 §21a
AMA-Gesetz 1992 §21b
AMA-Gesetz 1992 §21e
AMA-Gesetz 1992 §21g
AMA-Gesetz 1992 §21i
AVG §38
BAO §1
BAO §2a
BAO §21
BAO §254
BAO §271
BAO §49 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
MOG 2007 §6
VwGG §44 Abs2
VwGVG §13 Abs1
VwGVG §13 Abs2
VwGVG §14 Abs1
VwGVG §15 Abs1
VwGVG §17
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §34 Abs3
  1. § 21a heute
  2. § 21a gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 209/2022
  3. § 21a gültig von 30.12.2022 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 209/2022
  4. § 21a gültig von 11.06.2022 bis 29.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2022
  5. § 21a gültig von 01.07.2007 bis 10.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/2007
  6. § 21a gültig von 01.07.1996 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 420/1996
  7. § 21a gültig von 01.11.1994 bis 30.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 664/1994
  1. § 21b heute
  2. § 21b gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 209/2022
  3. § 21b gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/2013
  4. § 21b gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/2013
  5. § 21b gültig von 01.07.2007 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/2007
  6. § 21b gültig von 18.08.1999 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/1999
  7. § 21b gültig von 01.07.1996 bis 17.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 420/1996
  8. § 21b gültig von 01.01.1995 bis 30.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 298/1995
  9. § 21b gültig von 01.11.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 664/1994
  1. § 21e heute
  2. § 21e gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 209/2022
  3. § 21e gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/2013
  4. § 21e gültig von 01.07.2007 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/2007
  5. § 21e gültig von 21.01.2006 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2006
  6. § 21e gültig von 18.08.1999 bis 20.01.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/1999
  7. § 21e gültig von 01.07.1996 bis 17.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 420/1996
  8. § 21e gültig von 01.01.1995 bis 30.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 298/1995
  9. § 21e gültig von 01.11.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 664/1994
  1. § 21g heute
  2. § 21g gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 209/2022
  3. § 21g gültig von 11.06.2022 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2022
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  5. § 21g gültig von 01.07.2007 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/2007
  6. § 21g gültig von 11.08.2001 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2001
  7. § 21g gültig von 01.11.1994 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 664/1994
  1. § 21i heute
  2. § 21i gültig ab 11.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2022
  3. § 21i gültig von 01.01.2014 bis 10.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/2013
  4. § 21i gültig von 11.08.2001 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2001
  5. § 21i gültig von 01.07.1996 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 420/1996
  6. § 21i gültig von 01.11.1994 bis 30.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 664/1994
  1. BAO § 1 heute
  2. BAO § 1 gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  3. BAO § 1 gültig von 14.01.2010 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2010
  4. BAO § 1 gültig von 26.03.2009 bis 13.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. BAO § 1 gültig von 01.01.1995 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  6. BAO § 1 gültig von 19.04.1980 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 2a heute
  2. BAO § 2a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 2a gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2013
  1. BAO § 254 heute
  2. BAO § 254 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 254 gültig von 01.12.1987 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987
  4. BAO § 254 gültig von 01.01.1962 bis 30.11.1987 aufgehoben durch BGBl. Nr. 73/1987
  1. BAO § 271 heute
  2. BAO § 271 gültig ab 01.09.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2019
  3. BAO § 271 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  4. BAO § 271 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. BAO § 271 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  6. BAO § 271 gültig von 13.01.1993 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 12/1993
  7. BAO § 271 gültig von 01.01.1962 bis 12.01.1993
  1. BAO § 49 heute
  2. BAO § 49 gültig von 01.01.2021 bis 06.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  3. BAO § 49 gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2020
  4. BAO § 49 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. BAO § 49 gültig von 01.01.1962 bis 25.03.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 44 heute
  2. VwGG § 44 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 44 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 44 gültig von 01.08.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  5. VwGG § 44 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004
  1. VwGVG § 13 heute
  2. VwGVG § 13 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  3. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2019 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  4. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  5. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  6. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. VwGVG § 13 heute
  2. VwGVG § 13 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  3. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2019 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  4. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  5. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  6. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. VwGVG § 34 heute
  2. VwGVG § 34 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGVG § 34 gültig von 01.07.2021 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGVG § 34 gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  5. VwGVG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016

Spruch

W270 2172293-1/3Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Günther GRASSL als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch XXXX, gegen die Beschwerdevorentscheidung des Vorstandes für den Geschäftsbereich I der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 20.09.2017,XXXX, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Günther GRASSL als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , vertreten durch römisch 40 , gegen die Beschwerdevorentscheidung des Vorstandes für den Geschäftsbereich römisch eins der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 20.09.2017,römisch 40 , beschlossen:

A)

Das Verfahren wird ausgesetzt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Am 01.06.2017, 22.06.2017, 24.07.2017 und 04.09.2017 übermittelte die Beschwerdeführerin (BF) Beitragserklärungen an die AMA.

Mit Bescheid vom 06.09.2017 schrieb die AMA der BF gemäß § 21g Abs. 2 AMA-Gesetz 1992 iVm § 1 Abs. 3 AMA-Beitragsverordnung 2015 für die Beitragszeiträume April 2017 bis einschließlich Juli 2017 einen Agrarmarketingbeitrag idHv EUR 64.895,88 für die Übernahme von Milch zum Versand oder zur Bearbeitung oder Verarbeitung vor.Mit Bescheid vom 06.09.2017 schrieb die AMA der BF gemäß Paragraph 21 g, Absatz 2, AMA-Gesetz 1992 in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 3, AMA-Beitragsverordnung 2015 für die Beitragszeiträume April 2017 bis einschließlich Juli 2017 einen Agrarmarketingbeitrag idHv EUR 64.895,88 für die Übernahme von Milch zum Versand oder zur Bearbeitung oder Verarbeitung vor.

Gegen diesen Bescheid erhob die BF am 11.09.2017 Beschwerde wegen eines mangelhaften Verfahrens und einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung. Sie beantragte ersatzlose Aufhebung und Feststellung der Nichtbeitragspflicht, in eventu, die Behebung und Zurückverweisung sowie die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.

Insbesondere brachte die BF in ihrer Beschwerde vor, dass bisher noch in keinem Fall der gesamten Speditionsbranche versucht worden sei, den Transporteur der Beitragspflicht zu unterwerfen. In den Transportpreisen wäre der Agrarmarketingbeitrag noch zu keinem Zeitpunkt eingepreist worden und wäre dies auch nicht wirtschaftlich tragbar. Mangelhaft sei begründet worden, worin die AMA im gegenständlichen Fall eine Differenz zwischen der äußeren Erscheinungsform des Sachverhalts und dem wahren wirtschaftlichen Gehalt sehe. Klarzustellen sei, dass jeder einzelne Landwirt je einen eigenen höchstpersönlichen Transportvertrag mit der BF abgeschlossen habe. Außerdem habe die AMA den Begriff "Übernahme" unrichtig angewandt. Dieser sei in § 21b Z 12 AMA-Gesetz 1992 als "Erwerb der Verfügungsmacht" definiert. Es sei – was auch die AMA so angenommen habe – weder ein Eigentumsübergang noch die Übertragung der Verfügungsmacht an die BF erfolgt, weswegen auch zu keinem Zeitpunkt eine Beitragspflicht entstanden sein könne.Insbesondere brachte die BF in ihrer Beschwerde vor, dass bisher noch in keinem Fall der gesamten Speditionsbranche versucht worden sei, den Transporteur der Beitragspflicht zu unterwerfen. In den Transportpreisen wäre der Agrarmarketingbeitrag noch zu keinem Zeitpunkt eingepreist worden und wäre dies auch nicht wirtschaftlich tragbar. Mangelhaft sei begründet worden, worin die AMA im gegenständlichen Fall eine Differenz zwischen der äußeren Erscheinungsform des Sachverhalts und dem wahren wirtschaftlichen Gehalt sehe. Klarzustellen sei, dass jeder einzelne Landwirt je einen eigenen höchstpersönlichen Transportvertrag mit der BF abgeschlossen habe. Außerdem habe die AMA den Begriff "Übernahme" unrichtig angewandt. Dieser sei in Paragraph 21 b, Ziffer 12, AMA-Gesetz 1992 als "Erwerb der Verfügungsmacht" definiert. Es sei – was auch die AMA so angenommen habe – weder ein Eigentumsübergang noch die Übertragung der Verfügungsmacht an die BF erfolgt, weswegen auch zu keinem Zeitpunkt eine Beitragspflicht entstanden sein könne.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 20.09.2017 wies die AMA die Beschwerde als unbegründet ab und den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung mangels Berechtigung zurück. Die Behörde begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die BF Milch von mehreren Produzenten zum Versand übernehme, weswegen sie als Versender der Milch iSv § 21e Abs. 1 Z 1 AMA-Gesetz 1992 auftrete. Die Beitragspflicht entstehe ex lege. Ob der Beitrag wirtschaftlich tragbar sei, spiele keine Rolle. Es sei klar ersichtlich, dass der Kostenbestimmung offenkundig eine betriebswirtschaftliche Kostenberechnung zugrunde gelegt wurde. Unter Hinweis auf § 21 Abs.1 BAO führte die AMA aus, dass die Tatsache der Vermischung der Milch verschiedener Produzenten nichts daran ändere, dass Milch übernommen werde, die zweifelsfrei zur weiteren Bearbeitung bzw. Verarbeitung bestimmt sei. Die BF trete somit als Versenderin auf. Die AMA verwies außerdem auf die Definition von "Übernahme" im Verlautbarungsblatt 4/2015, nach welcher die Übernahme von Milch als "physischer Übergang" von Behältnissen des Produzenten in Behältnisse des Übernehmers und die dort stattfindende Vermischung mit Erzeugnissen anderer Produzenten sei. Die Vermischung von Erzeugnissen verschiedener Produzenten bewirke in diesem Fall die Übertragung der Verfügungsmacht an den Spediteur, weswegen – weil dies in Österreich erfolge – Beitragspflicht entstünde.Mit Beschwerdevorentscheidung vom 20.09.2017 wies die AMA die Beschwerde als unbegründet ab und den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung mangels Berechtigung zurück. Die Behörde begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die BF Milch von mehreren Produzenten zum Versand übernehme, weswegen sie als Versender der Milch iSv Paragraph 21 e, Absatz eins, Ziffer eins, AMA-Gesetz 1992 auftrete. Die Beitragspflicht entstehe ex lege. Ob der Beitrag wirtschaftlich tragbar sei, spiele keine Rolle. Es sei klar ersichtlich, dass der Kostenbestimmung offenkundig eine betriebswirtschaftliche Kostenberechnung zugrunde gelegt wurde. Unter Hinweis auf Paragraph 21, Absatz eins, BAO führte die AMA aus, dass die Tatsache der Vermischung der Milch verschiedener Produzenten nichts daran ändere, dass Milch übernommen werde, die zweifelsfrei zur weiteren Bearbeitung bzw. Verarbeitung bestimmt sei. Die BF trete somit als Versenderin auf. Die AMA verwies außerdem auf die Definition von "Übernahme" im Verlautbarungsblatt 4 aus 2015,, nach welcher die Übernahme von Milch als "physischer Übergang" von Behältnissen des Produzenten in Behältnisse des Übernehmers und die dort stattfindende Vermischung mit Erzeugnissen anderer Produzenten sei. Die Vermischung von Erzeugnissen verschiedener Produzenten bewirke in diesem Fall die Übertragung der Verfügungsmacht an den Spediteur, weswegen – weil dies in Österreich erfolge – Beitragspflicht entstünde.

Die Zurückweisung des Antrags auf aufschiebende Wirkung begründete die Behörde zusammengefasst damit, dass die BAO als Verfahrensordnung im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht subsidiär gelte. Nach § 13 Abs. 1 VwGVG komme rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerden ex lege aufschiebende Wirkung zu. § 212a BAO werde durch das VwGVG materiell derogiert.Die Zurückweisung des Antrags auf aufschiebende Wirkung begründete die Behörde zusammengefasst damit, dass die BAO als Verfahrensordnung im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht subsidiär gelte. Nach Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG komme rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerden ex lege aufschiebende Wirkung zu. Paragraph 212 a, BAO werde durch das VwGVG materiell derogiert.

Mit Schriftsatz vom 28.09.2017 beantragte die BF, die Beschwerde vom 11.09.2017 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen. Am 03.10.2017 legte die AMA die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die AMA hat der gegenständlichen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt.

Im gegenständlichen Verfahren ist unter anderem die Rechtsfrage zu lösen, ob, im Fall der Übernahme von Milch von verschiedenen Erzeugern und deren dadurch entstehender Vermischung, der mit der Übernahme beauftragte Transporteur, welcher die Milch in der Folge an einen Be- oder Verarbeitungsbetrieb zu liefern hat, durch diesen Vorgang bereits die "Verfügungsgewalt" an der Milch iSd § 21b Z 12 AMA-Gesetz 1992 erlangt.Im gegenständlichen Verfahren ist unter anderem die Rechtsfrage zu lösen, ob, im Fall der Übernahme von Milch von verschiedenen Erzeugern und deren dadurch entstehender Vermischung, der mit der Übernahme beauftragte Transporteur, welcher die Milch in der Folge an einen Be- oder Verarbeitungsbetrieb zu liefern hat, durch diesen Vorgang bereits die "Verfügungsgewalt" an der Milch iSd Paragraph 21 b, Ziffer 12, AMA-Gesetz 1992 erlangt.

Beim Verwaltungsgerichtshof sind gegen die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts W147 2157723-1/2E, W147 2157724-1/2E, W147 2164391-1/2E, W147 2157328-1/3E, alle vom 04.08.2017, sowie W147 2166944-1/3E vom 21.09.2017, Revisionsverfahren, verbunden zu Zl Ra 2017/17/0779, anhängig, in welchen eben diese Rechtsfrage zu lösen ist.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verfahrensakt sowie aufgrund gerichtsbekannter Tatsachen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Das AMA-Gesetz 1992 sieht keine Senatszuständigkeit vor. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Das AMA-Gesetz 1992 sieht keine Senatszuständigkeit vor. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 21i Abs. 2 AMA-Gesetz 1992 ist gegen Bescheide der AMA auf Grund dieses Abschnittes eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Gemäß § 21i leg.cit. hat die MA bei der Vollziehung dieses Abschnittes die BAO in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.Gemäß Paragraph 21 i, Absatz 2, AMA-Gesetz 1992 ist gegen Bescheide der AMA auf Grund dieses Abschnittes eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Gemäß Paragraph 21 i, leg.cit. hat die MA bei der Vollziehung dieses Abschnittes die BAO in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A) Zur Aussetzung des Verfahrens

Die im Beschwerdefall anzuwendende Bestimmung des § 34 Abs. 3 VwGVG lautet:Die im Beschwerdefall anzuwendende Bestimmung des Paragraph 34, Absatz 3, VwGVG lautet:

"(3) Das Verwaltungsgericht kann ein Verfahren über eine Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG mit Beschluss aussetzen, wenn"(3) Das Verwaltungsgericht kann ein Verfahren über eine Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG mit Beschluss aussetzen, wenn

1. vom Verwaltungsgericht in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartenden Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen ist und gleichzeitig beim Verwaltungsgerichtshof ein Verfahren über eine Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss eines Verwaltungsgerichtes anhängig ist, in welchem dieselbe Rechtsfrage zu lösen ist, und

2. eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Lösung dieser Rechtsfrage fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Gleichzeitig hat das Verwaltungsgericht dem Verwaltungsgerichtshof das Aussetzen des Verfahrens unter Bezeichnung des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahrens mitzuteilen. Eine solche Mitteilung hat zu entfallen, wenn das Verwaltungsgericht in der Mitteilung ein Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu bezeichnen hätte, das es in einer früheren Mitteilung schon einmal bezeichnet hat. Mit der Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes an das Verwaltungsgericht gemäß § 44 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10/1985, ist das Verfahren fortzusetzen. Das Verwaltungsgericht hat den Parteien die Fortsetzung des Verfahrens mitzuteilen."Gleichzeitig hat das Verwaltungsgericht dem Verwaltungsgerichtshof das Aussetzen des Verfahrens unter Bezeichnung des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahrens mitzuteilen. Eine solche Mitteilung hat zu entfallen, wenn das Verwaltungsgericht in der Mitteilung ein Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu bezeichnen hätte, das es in einer früheren Mitteilung schon einmal bezeichnet hat. Mit der Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes an das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 44, Absatz 2, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 - VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985,, ist das Verfahren fortzusetzen. Das Verwaltungsgericht hat den Parteien die Fortsetzung des Verfahrens mitzuteilen."

§ 271 Abs.1 BAO lautet:Paragraph 271, Absatz eins, BAO lautet:

"(1) Ist wegen einer gleichen oder ähnlichen Rechtsfrage eine Beschwerde anhängig oder schwebt sonst vor einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde ein Verfahren, dessen Ausgang von wesentlicher Bedeutung für die Entscheidung über die Beschwerde ist, so kann die Entscheidung über diese unter Mitteilung der hiefür maßgebenden Gründe ausgesetzt werden, sofern nicht überwiegende Interessen der Partei (§ 78) entgegenstehen. Dies hat vor Vorlage der Beschwerde durch Bescheid der Abgabenbehörde, nach Vorlage der Beschwerde durch Beschluss des Verwaltungsgerichtes zu erfolgen.""(1) Ist wegen einer gleichen oder ähnlichen Rechtsfrage eine Beschwerde anhängig oder schwebt sonst vor einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde ein Verfahren, dessen Ausgang von wesentlicher Bedeutung für die Entscheidung über die Beschwerde ist, so kann die Entscheidung über diese unter Mitteilung der hiefür maßgebenden Gründe ausgesetzt werden, sofern nicht überwiegende Interessen der Partei (Paragraph 78,) entgegenstehen. Dies hat vor Vorlage der Beschwerde durch Bescheid der Abgabenbehörde, nach Vorlage der Beschwerde durch Beschluss des Verwaltungsgerichtes zu erfolgen."

Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts wird – wie dies auch im Hinblick auf § 38 AVG der Fall ist – § 271 BAO nicht durch die Bestimmung von § 34 Abs. 3 VwGVG verdrängt, sondern erweitert letztere Bestimmung – im Fall des Vorliegens der dort angeführten Voraussetzungen – lediglich die Möglichkeiten, wann ein Verwaltungsgericht ein Verfahren aussetzen kann (vgl. dazu auch VwGH 24.03.2015, Ro 2014/05/0089, zum Verhältnis von § 34 Abs. 3 VwGVG zu § 38 AVG).Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts wird – wie dies auch im Hinblick auf Paragraph 38, AVG der Fall ist – Paragraph 271, BAO nicht durch die Bestimmung von Paragraph 34, Absatz 3, VwGVG verdrängt, sondern erweitert letztere Bestimmung – im Fall des Vorliegens der dort angeführten Voraussetzungen – lediglich die Möglichkeiten, wann ein Verwaltungsgericht ein Verfahren aussetzen kann vergleiche dazu auch VwGH 24.03.2015, Ro 2014/05/0089, zum Verhältnis von Paragraph 34, Absatz 3, VwGVG zu Paragraph 38, AVG).

Im Gegensatz zu § 38 AVG ermöglicht 271 Abs. 1 BAO auch die Aussetzung von Beschwerdeverfahren wegen Anhängigkeit eines Verfahrens über die gleiche oder eine ähnliche Rechtsfrage vor einem Gericht (vgl. VwGH 28.03.2011, 2011/17/0015 zur im Wesentlichen inhaltsgleichen – siehe VwGH 11.09.2015, 2012/17/0046 – Vorgängerbestimmung von § 271 BAO ergangenen Entscheidung).Im Gegensatz zu Paragraph 38, AVG ermöglicht 271 Absatz eins, BAO auch die Aussetzung von Beschwerdeverfahren wegen Anhängigkeit eines Verfahrens über die gleiche oder eine ähnliche Rechtsfrage vor einem Gericht vergleiche VwGH 28.03.2011, 2011/17/0015 zur im Wesentlichen inhaltsgleichen – siehe VwGH 11.09.2015, 2012/17/0046 – Vorgängerbestimmung von Paragraph 271, BAO ergangenen Entscheidung).

Wie festgestellt ist in den beim Verwaltungsgerichtshof zu Zl Ra 2017/17/0779 anhängigen Revisionsverfahren die gleiche, jedenfalls aber eine ähnliche Rechtsfrage anhängig (vgl. dazu etwa VwGH 23.02.1989, 88/16/0193). Überwiegende Interessen einer Partei, die der Aussetzungsmaßnahme nach entgegenstehen könnten, waren – insbesondere, weil der Beschwerde ohnedies aufschiebende Wirkung zukommt bzw diese auch nicht aberkannt wurde (siehe dazu auch den nachstehenden Hinweis) – nicht festzustellen.Wie festgestellt ist in den beim Verwaltungsgerichtshof zu Zl Ra 2017/17/0779 anhängigen Revisionsverfahren die gleiche, jedenfalls aber eine ähnliche Rechtsfrage anhängig vergleiche dazu etwa VwGH 23.02.1989, 88/16/0193). Überwiegende Interessen einer Partei, die der Aussetzungsmaßnahme nach entgegenstehen könnten, waren – insbesondere, weil der Beschwerde ohnedies aufschiebende Wirkung zukommt bzw diese auch nicht aberkannt wurde (siehe dazu auch den nachstehenden Hinweis) – nicht festzustellen.

Das Verfahren konnte somit gemäß § 271 Abs. 1 BAO ausgesetzt werden. Es wird nach Vorliegen der Entscheidung im erwähnten Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof fortgesetzt.Das Verfahren konnte somit gemäß Paragraph 271, Absatz eins, BAO ausgesetzt werden. Es wird nach Vorliegen der Entscheidung im erwähnten Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof fortgesetzt.

Zum Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen ist noch auf Folgendes hinzuweisen:

§ 13 Abs. 1 und 2 VwGVG lauten:Paragraph 13, Absatz eins und 2 VwGVG lauten:

"(1) Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat aufschiebende Wirkung."(1) Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat aufschiebende Wirkung.

(2) Die Behörde kann die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen."

Gemäß § 1 Abs. 1 BAO gelten deren Bestimmungen in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, BAO gelten deren Bestimmungen in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.

Gemäß § 2a erster Satz BAO gelten die Bestimmungen der BAO sinngemäß im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren der AMA gelten. In solchen Verfahren ist das VwGVG nicht anzuwenden.Gemäß Paragraph 2 a, erster Satz BAO gelten die Bestimmungen der BAO sinngemäß im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren der AMA gelten. In solchen Verfahren ist das VwGVG nicht anzuwenden.

Die §§ 49 und 52 BAO lauten:Die Paragraphen 49 und 52 BAO lauten:

"§ 49. (1) Abgabenbehörden sind die mit der Erhebung der im § 1 bezeichneten öffentlichen Abgaben und Beiträge betrauten Behörden der Abgabenverwaltung des Bundes (§ 52), der Länder und Gemeinden."§ 49. (1) Abgabenbehörden sind die mit der Erhebung der im Paragraph eins, bezeichneten öffentlichen Abgaben und Beiträge betrauten Behörden der Abgabenverwaltung des Bundes (Paragraph 52,), der Länder und Gemeinden.

(2) Unter Erhebung im Sinn dieses Bundesgesetzes sind alle der Durchführung der Abgabenvorschriften dienenden abgabenbehördlichen Maßnahmen zu verstehen.

§ 52. Soweit nicht anderes bestimmt wird, sind für die Zuständigkeit der Abgabenbehörden des Bundes die Vorschriften des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes 2010 – AVOG 2010 maßgeblich."Paragraph 52, Soweit nicht anderes bestimmt wird, sind für die Zuständigkeit der Abgabenbehörden des Bundes die Vorschriften des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes 2010 – AVOG 2010 maßgeblich."

Gemäß § 254 BAO wird durch Einbringung einer Bescheidbeschwerde die Wirksamkeit eines angefochtenen Bescheids nicht gehemmt, insbesondere die Einhebung und zwangsweise Einbringung einer Abgabe nicht aufgehalten.Gemäß Paragraph 254, BAO wird durch Einbringung einer Bescheidbeschwerde die Wirksamkeit eines angefochtenen Bescheids nicht gehemmt, insbesondere die Einhebung und zwangsweise Einbringung einer Abgabe nicht aufgehalten.

Nach § 13 Abs. 1 VwGVG kommt der Beschwerde gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde grundsätzlich aufschiebende Wirkung zu. Zwar ist gemäß § 17 Abs. 1 VwGVG auch vom Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Beschwerdeverfahren die BAO anzuwenden, weil die AMA in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren die BAO anzuwenden hatte und auch angewendet hat. Fraglich ist allerdings, ob die Anordnung von § 2a BAO nicht aber die Anwendung des VwGVG – und damit auch die Wirkung von § 13 Abs. 1 iVm § 17 VwGVG – auch im Verfahren über die Beschwerde ausschließt bzw einen generellen Vorrang gegenüber dem VwGVG einräumt. Zu einer solchen Verdrängung kommt es gegenständlich jedoch nicht:Nach Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG kommt der Beschwerde gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde grundsätzlich aufschiebende Wirkung zu. Zwar ist gemäß Paragraph 17, Absatz eins, VwGVG auch vom Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Beschwerdeverfahren die BAO anzuwenden, weil die AMA in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren die BAO anzuwenden hatte und auch angewendet hat. Fraglich ist allerdings, ob die Anordnung von Paragraph 2 a, BAO nicht aber die Anwendung des VwGVG – und damit auch die Wirkung von Paragraph 13, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG – auch im Verfahren über die Beschwerde ausschließt bzw einen generellen Vorrang gegenüber dem VwGVG einräumt. Zu einer solchen Verdrängung kommt es gegenständlich jedoch nicht:

Zunächst muss § 2a BAO gemeinsam mit den §§ 1, 49 und 52 BAO gelesen werden. Aus der in § 49 Abs. 1 BAO vorgenommenen Verweisung auf § 52 BAO ergibt sich, dass unter "Abgabenbehörden" zunächst nur die im AVOG genannten Behörden zu verstehen sind. Das AVOG 2010 nennt die AMA nicht. Darüber hinaus können "Abgabenbehörden des Bundes" auch außerhalb des AVOG 2010 bestimmt werden ("soweit nichts anderes bestimmt wird", vgl. bei Stoll, Kommentar Bundesabgabenordnung, Band 1, 568, welcher in diesem Fall von "fiktiven Abgabenbehörden" des Bundes spricht). In Bezug auf die AMA betreffend die Einhebung von Agrarmarketingbeiträgen nach dem zweiten Abschnitt des AMA-Gesetzes 1992 findet sich jedoch kein Anhaltspunkt dafür, dass der Gesetzgeber eine solche Bestimmung vornehmen wollte. Ganz im Gegenteil: So war noch in der Regierungsvorlage für eine Novelle des AMA-Gesetzes 1992 zur Anpassung an die Einführung der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit vorgesehen, dass – neben dem Bundesfinanzgericht als Rechtsmittelinstanz – die "AMA bei der Vollziehung dieses Abschnittes Abgabenbehörde im Sinne des § 49 Abs. 1 BAO in der jeweils geltenden Fassung [ist]" (siehe den vorgeschlagenen § 21i Abs. 3 AMA-Gesetz 1992 in 2015 BlgNR 24 GP, eigene Ergänzungen, Hervorhebungen und Auslassungen). In die geltende Fassung des Gesetzes fand eine ausdrückliche organisatorische Einordnung als Abgabenbehörde dann keinen Eingang (vgl. idZ zur Austro Control GmbH VwGH 30.06.2006, 2003/03/0066, sowie die zur im Wesentlichen gleichlautenden Vorgängerfassung von § 52 BAO ergangene Entscheidung VwGH 15.11.1990, 89/16/0211). Anders gelagert wäre der Fall, wenn die AMA gemäß Marktordnungsgesetz 2007 (MAO 2007) bei der Erhebung von Abgaben zu Marktordnungszwecken im Rahmen von Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts hinsichtlich Marktordnungswaren, tätig wird. Für diesen Fall bestimmt § 13 Abs. 1 zweiter Satz MAO 2007 ausdrücklich, dass die jeweils zuständige Marktordnungs- und Zahlstelle, soweit die Vorschriften der BAO anzuwenden sind, bei der Vollziehung dieser Bestimmung "Abgabenbehörde im Sinne des § 49 Abs. 1 BAO" ist (vgl. idZ mit weiteren Beispielen für Behörden, welche aufgrund gesetzlicher Regelungen zur Abgabenbehörden des Bundes erklärt wurden und einem Hinweis auf jene Behörden, welchen nur die Befugnisse als Abgabenbehörde eingeräumt wurden Elllinger/Sutter/Urtz, BAO3, § 49 Anm 5).Zunächst muss Paragraph 2 a, BAO gemeinsam mit den Paragraphen eins, 49 und 52 BAO gelesen werden. Aus der in Paragraph 49, Absatz eins, BAO vorgenommenen Verweisung auf Paragraph 52, BAO ergibt sich, dass unter "Abgabenbehörden" zunächst nur die im AVOG genannten Behörden zu verstehen sind. Das AVOG 2010 nennt die AMA nicht. Darüber hinaus können "Abgabenbehörden des Bundes" auch außerhalb des AVOG 2010 bestimmt werden ("soweit nichts anderes bestimmt wird", vergleiche bei Stoll, Kommentar Bundesabgabenordnung, Band 1, 568, welcher in diesem Fall von "fiktiven Abgabenbehörden" des Bundes spricht). In Bezug auf die AMA betreffend die Einhebung von Agrarmarketingbeiträgen nach dem zweiten Abschnitt des AMA-Gesetzes 1992 findet sich jedoch kein Anhaltspunkt dafür, dass der Gesetzgeber eine solche Bestimmung vornehmen wollte. Ganz im Gegenteil: So war noch in der Regierungsvorlage für eine Novelle des AMA-Gesetzes 1992 zur Anpassung an die Einführung der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit vorgesehen, dass – neben dem Bundesfinanzgericht als Rechtsmittelinstanz – die "AMA bei der Vollziehung dieses Abschnittes Abgabenbehörde im Sinne des Paragraph 49, Absatz eins, BAO in der jeweils geltenden Fassung [ist]" (siehe den vorgeschlagenen Paragraph 21 i, Absatz 3, AMA-Gesetz 1992 in 2015 BlgNR 24 GP, eigene Ergänzungen, Hervorhebungen und Auslassungen). In die geltende Fassung des Gesetzes fand eine ausdrückliche organisatorische Einordnung als Abgabenbehörde dann keinen Eingang vergleiche idZ zur Austro Control GmbH VwGH 30.06.2006, 2003/03/0066, sowie die zur im Wesentlichen gleichlautenden Vorgängerfassung von Paragraph 52, BAO ergangene Entscheidung VwGH 15.11.1990, 89/16/0211). Anders gelagert wäre der Fall, wenn die AMA gemäß Marktordnungsgesetz 2007 (MAO 2007) bei der Erhebung von Abgaben zu Marktordnungszwecken im Rahmen von Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts hinsichtlich Marktordnungswaren, tätig wird. Für diesen Fall bestimmt Paragraph 13, Absatz eins, zweiter Satz MAO 2007 ausdrücklich, dass die jeweils zuständige Marktordnungs- und Zahlstelle, soweit die Vorschriften der BAO anzuwenden sind, bei der Vollziehung dieser Bestimmung "Abgabenbehörde im Sinne des Paragraph 49, Absatz eins, BAO" ist vergleiche idZ mit weiteren Beispielen für Behörden, welche aufgrund gesetzlicher Regelungen zur Abgabenbehörden des Bundes erklärt wurden und einem Hinweis auf jene Behörden, welchen nur die Befugnisse als Abgabenbehörde eingeräumt wurden Elllinger/Sutter/Urtz, BAO3, Paragraph 49, Anmerkung 5).

Auch die Erläuterungen zu § 2a BAO (ErläutRV 2007 BlgNR 24 GP, 14, eigene Ergänzung und Hervorhebung) führen aus, dass "die Verwaltungsgerichte keine Abgabenbehörden (im Sinn der §§ 1 und 2 BAO) [sind]. Sie haben die BAO (jedenfalls) dann im Beschwerdeverfahren anzuwenden, wenn die Beschwerde im Anwendungsbereich der BAO tätige (bzw. säumige) Abgabenbehörden trifft. Der zweite Satz des § 2a BAO über die Nichtanwendbarkeit des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes dient der Klarstellung."Auch die Erläuterungen zu Paragraph 2 a, BAO (ErläutRV 2007 BlgNR 24 GP, 14, eigene Ergänzung und Hervorhebung) führen aus, dass "die Verwaltungsgerichte keine Abgabenbehörden (im Sinn der Paragraphen eins und 2 BAO) [sind]. Sie haben die BAO (jedenfalls) dann im Beschwerdeverfahren anzuwenden, wenn die Beschwerde im Anwendungsbereich der BAO tätige (bzw. säumige) Abgabenbehörden trifft. Der zweite Satz des Paragraph 2 a, BAO über die Nichtanwendbarkeit des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes dient der Klarstellung."

Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3, § 2a Anm 3 vertreten die Auffassung, dass § 2a BAO die Anwendung des VwGVG für Verfahren vor den Verwaltungsgerichten in "Abgabensachen" generell ausschließe. § 17 VwGVG normiere für Verfahren nach dem VwGVG eine "sinngemäße ergänzende subsidiäre Anwendung" ua von Bestimmungen der BAO, die die erstinstanzliche Behörde im vorangegangenen Verfahren anwenden konnte. Beispiele nennen die genannten Autoren nicht. Eben ein solcher Fall wird jedoch gegenständlich vorliegen, weil es sich beim Agrarmarketingbeitrag um keine "öffentliche Abgabe" und damit um keine "Abgabensache" handelt:Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3, Paragraph 2 a, Anmerkung 3 vertreten die Auffassung, dass Paragraph 2 a, BAO die Anwendung des VwGVG für Verfahren vor den Verwaltungsgerichten in "Abgabensachen" generell ausschließe. Paragraph 17, VwGVG normiere für Verfahren nach dem VwGVG eine "sinngemäße ergänzende subsidiäre Anwendung" ua von Bestimmungen der BAO, die die erstinstanzliche Behörde im vorangegangenen Verfahren anwenden konnte. Beispiele nennen die genannten Autoren nicht. Eben ein solcher Fall wird jedoch gegenständlich vorliegen, weil es sich beim Agrarmarketingbeitrag um keine "öffentliche Abgabe" und damit um keine "Abgabensache" handelt:

Voraussetzung für die Qualifikation des Agarmarketingbeitrags als "(öffentliche) Abgabe" iSd F-VG 1948 wäre, dass die Beiträge einer Gebietskörperschaft zufließen oder wenigstens als Abgabe bezeichnet werden (etwa VfSlg 19.934 mWn). Eine Bezeichnung als "Abgabe" ist dem AMA-Gesetz 1992 nicht zu entnehmen. Der eingehobene Beitrag dient der Bedeckung der Erhebungs- und Verwaltungskosten der AMA und ist für die in § 21a leg.cit. gennannten Zwecke zu verwenden.Voraussetzung für die Qualifikation des Agarmarketingbeitrags als "(öffentliche) Abgabe" iSd F-VG 1948 wäre, dass die Beiträge einer Gebietskörperschaft zufließen oder wenigstens als Abgabe bezeichnet werden (etwa VfSlg 19.934 mWn). Eine Bezeichnung als "Abgabe" ist dem AMA-Gesetz 1992 nicht zu entnehmen. Der eingehobene Beitrag dient der Bedeckung der Erhebungs- und Verwaltungskosten der AMA und ist für die in Paragraph 21 a, leg.cit. gennannten Zwecke zu verwenden.

Da es sich bei der AMA weder um eine "belangte Abgabenbehörde" handelt noch der Agrarmarketingbeitrag selbst als "öffentliche Abgabe" im finanzverfassungsrechtlichen Sinn zu qualifizieren ist, hatten bzw haben kraft der ausdrücklichen Anordnungen von § 21i Abs. 3 AMA-Gesetz 1992 sowie des nicht verdrängten § 17 VwGVG sowohl die AMA als auch das Bundesverwaltungsgericht in gegenständlichem Beschwerdeverfahren die BAO anzuwenden. Dies aber nur soweit, als Bestimmungen der BAO – und dies trifft eben auf § 254 BAO zu – nicht durch entgegenstehende Bestimmungen des VwGVG verdrängt werden.Da es sich bei der AMA weder um eine "belangte Abgabenbehörde" handelt noch der Agrarmarketingbeitrag selbst als "öffentliche Abgabe" im finanzverfassungsrechtlichen Sinn zu qualifizieren ist, hatten bzw haben kraft der ausdrücklichen Anordnungen von Paragraph 21 i, Absatz 3, AMA-Gesetz 1992 sowie des nicht verdrängten Paragraph 17, VwGVG sowohl die AMA als auch das Bundesverwaltungsgericht in gegenständlichem Beschwerdeverfahren die BAO anzuwenden. Dies aber nur soweit, als Bestimmungen der BAO – und dies trifft eben auf Paragraph 254, BAO zu – nicht durch entgegenstehende Bestimmungen des VwGVG verdrängt werden.

Folglich kommt – wie es auch die AMA im Ergebnis richtig erwog – der – unstreitig zulässigen und rechtzeitig eingebrachten – Beschwerde somit bereits aufgrund von § 13 Abs. 1 VwGVG ex lege aufschiebende Wirkung zu.Folglich kommt – wie es auch die AMA im Ergebnis richtig erwog – der – unstreitig zulässigen und rechtzeitig eingebrachten – Beschwerde somit bereits aufgrund von Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG ex lege aufschiebende Wirkung zu.

Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Den Bestimmungen von BAO und VwGVG ist eindeutig zu entnehmen, dass eine Aussetzung nach § 271 Abs. 1 BAO bei Vorliegen der Voraussetzungen neben einer Aussetzung nach § 34 Abs. 3 VwGVG möglich ist. Zu den Voraussetzungen für eine Aussetzung nach § 271 Abs. 1 BAO ist auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu verweisen, von welchen die gegenständliche Entscheidung nicht abweicht.Den Bestimmungen von BAO und VwGVG ist eindeutig zu entnehmen, dass eine Aussetzung nach Paragraph 271, Absatz eins, BAO bei Vorliegen der Voraussetzungen neben einer Aussetzung nach Paragraph 34, Absatz 3, VwGVG möglich ist. Zu den Voraussetzungen für eine Aussetzung nach Paragraph 271, Absatz eins, BAO ist auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu verweisen, von welchen die gegenständliche Entscheidung nicht abweicht.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung, Aussetzung, Beitragserklärung,
Beitragsschuld, Beschwerdevorentscheidung, Direktzahlung,
Marketingbeitrag, Übertragung, Vorfrage, Vorlageantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W270.2172293.1.00

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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