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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
Austro ControlG 1993 §2 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2003/03/0067 2003/03/0070 2003/03/0069 2003/03/0068Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Berger, Dr. Lehofer und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerden 1. des Ing. P M in M, 2. des P B in I, 3. des Mag. C K in I, 4. des H P in I, undDer Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Berger, Dr. Lehofer und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerden 1. des Ing. P M in M, 2. des P B in römisch eins, 3. des Mag. C K in römisch eins, 4. des H P in römisch eins, und
5. der Ivereinigung in I, alle vertreten durch Dr. Christian Ortner, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Meinhardstraße 7, gegen die Bescheide des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 3. Oktober 2002, Zlen. 53447/1-II/D/23/025. der Ivereinigung in römisch eins, alle vertreten durch Dr. Christian Ortner, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Meinhardstraße 7, gegen die Bescheide des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 3. Oktober 2002, Zlen. 53447/1-II/D/23/02
(protokolliert zu hg 2003/03/0066), 53462/1-II/L1/02
(protokolliert zu hg 2003/03/0067), 53463/1-II/L1/02
(protokolliert zu hg 2003/03/0068), 53450/1-II/D/23/02
(protokolliert zu hg 2003/03/0069) und 53461/1-II/L1/02 (protokolliert zu hg 2003/03/0070), jeweils betreffend Vorschreibung von Gebühren für eine luftfahrtbehördliche Nachprüfung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Bund jeweils Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
In den Jahren 1994 (Erstbeschwerdeführer) und 1995 (Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer) erfolgten jeweils gemäß § 40 Abs 1 Z 5 der Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 1983, BGBl Nr 415/1983 (ZLLV 1983) periodische Nachprüfungen von Luftfahrzeugen der Beschwerdeführer, wofür diesen Gebühren nach der Austro Control-Gebührenverordnung, BGBl Nr 2/1994 (ACGV), vorgeschrieben wurden. Nach - wegen Nichtzahlung erlassenen - Mandatsbescheiden, gegen die von den Beschwerdeführern jeweils Vorstellung erhoben worden war, wurden den Beschwerdeführern mit Bescheiden der Austro Control GmbH vom 23. Mai 2002 (Erstbeschwerdeführer), 10. Juni 2002 (Zweit- und Drittbeschwerdeführer), 8. Juli 2002 (Viertbeschwerdeführer) und 12. Juli 2002 (Fünftbeschwerdeführer) die Gebühren vorgeschrieben.In den Jahren 1994 (Erstbeschwerdeführer) und 1995 (Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer) erfolgten jeweils gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 5, der Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 1983, Bundesgesetzblatt Nr 415 aus 1983, (ZLLV 1983) periodische Nachprüfungen von Luftfahrzeugen der Beschwerdeführer, wofür diesen Gebühren nach der Austro Control-Gebührenverordnung, Bundesgesetzblatt Nr 2 aus 1994, (ACGV), vorgeschrieben wurden. Nach - wegen Nichtzahlung erlassenen - Mandatsbescheiden, gegen die von den Beschwerdeführern jeweils Vorstellung erhoben worden war, wurden den Beschwerdeführern mit Bescheiden der Austro Control GmbH vom 23. Mai 2002 (Erstbeschwerdeführer), 10. Juni 2002 (Zweit- und Drittbeschwerdeführer), 8. Juli 2002 (Viertbeschwerdeführer) und 12. Juli 2002 (Fünftbeschwerdeführer) die Gebühren vorgeschrieben.
Mit den nun angefochtenen Bescheiden gab die belangte Behörde den Berufungen der Beschwerdeführer gegen die erstinstanzlichen Bescheide jeweils nicht Folge. Verjährung der Gebühren sei entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführer nicht eingetreten, weil die Forderung aus der Durchführung einer hoheitlichen Tätigkeit durch ein beliehenes Unternehmen, nicht aber aus einem Werkvertrag resultiere. Im öffentlichen Recht wurzelnde Ansprüche verjährten aber nur dann, wenn dies ausdrücklich vorgesehen sei, was im Beschwerdefall nicht zutreffe.
Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der diese nach Ablehnung ihrer Behandlung mit Beschluss vom 25. Februar 2003, B 1681- 1685/02, gemäß Art 144 Abs 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der diese nach Ablehnung ihrer Behandlung mit Beschluss vom 25. Februar 2003, B 1681- 1685/02, gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzten ihre Beschwerdeführer ihre Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 2 Abs 1 des Bundesgesetzes über die Austro Control Gesellschaft mit beschränkter Haftung, mit dem das Luftfahrtgesetz und das Bundesgesetz über den zwischenstaatlichen Luftverkehr geändert werden, BGBl Nr 898/1993 idF BGBl I Nr 45/1997 (ACG), hat die Austro Control GmbH sämtliche dem Bundesamt für Zivilluftfahrt im Luftfahrtgesetz sowie in den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen und im Flugsicherungsstreckengebührengesetz bisher übertragenen Aufgaben, ausgenommen jene, welche durch Verordnung gemäß § 140b Luftfahrtgesetz übertragen sind, wahrzunehmen. Die Austro Control GmbH hat weiters jene Aufgaben, die ihr durch Bundesgesetze oder auf Grund dieser Bundesgesetze erlassenen Verordnungen übertragen worden sind, wahrzunehmen. Für diese Aufgaben besteht Betriebspflicht. Die Austro Control GmbH hat alle organisatorischen Vorkehrungen zu treffen, um diese Aufgaben unter der Aufsicht der staatlichen Behörden erfüllen zu können. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, des Bundesgesetzes über die Austro Control Gesellschaft mit beschränkter Haftung, mit dem das Luftfahrtgesetz und das Bundesgesetz über den zwischenstaatlichen Luftverkehr geändert werden, Bundesgesetzblatt Nr 898 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 45 aus 1997, (ACG), hat die Austro Control GmbH sämtliche dem Bundesamt für Zivilluftfahrt im Luftfahrtgesetz sowie in den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen und im Flugsicherungsstreckengebührengesetz bisher übertragenen Aufgaben, ausgenommen jene, welche durch Verordnung gemäß Paragraph 140 b, Luftfahrtgesetz übertragen sind, wahrzunehmen. Die Austro Control GmbH hat weiters jene Aufgaben, die ihr durch Bundesgesetze oder auf Grund dieser Bundesgesetze erlassenen Verordnungen übertragen worden sind, wahrzunehmen. Für diese Aufgaben besteht Betriebspflicht. Die Austro Control GmbH hat alle organisatorischen Vorkehrungen zu treffen, um diese Aufgaben unter der Aufsicht der staatlichen Behörden erfüllen zu können.
Gemäß § 2 Abs 3 ACG kann der Bund durch entsprechende Aufträge des zuständigen Bundesministers nach Befassung der Geschäftsführung auch andere behördliche Aufgaben, insbesondere für technische Kontrollen, der Austro Control GmbH übertragen. Sofern solche Aufgaben nicht kostendeckend erfüllt werden können, ist eine entsprechende finanzielle Abdeckung durch den beauftragten Bundesminister vorzusehen. Gemäß Paragraph 2, Absatz 3, ACG kann der Bund durch entsprechende Aufträge des zuständigen Bundesministers nach Befassung der Geschäftsführung auch andere behördliche Aufgaben, insbesondere für technische Kontrollen, der Austro Control GmbH übertragen. Sofern solche Aufgaben nicht kostendeckend erfüllt werden können, ist eine entsprechende finanzielle Abdeckung durch den beauftragten Bundesminister vorzusehen.
Gemäß § 3 Abs 1 ACG unterliegt die Tätigkeit der Austro Control GmbH unbeschadet der Rechte der Generalversammlung der Aufsicht des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie. Gemäß § 6 Abs 1 ACG sind in Verwaltungsverfahren nach den Zuständigkeiten gemäß § 2 Abs 1 bis 3 die Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetze mit Ausnahme der §§ 77 und 78 AVG anzuwenden. Gemäß § 6 Abs 2 ACG hat der Bundesminister (damals) für öffentliche Wirtschaft und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen für die von der Austro Control GmbH durchzuführenden Verwaltungsverfahren (Abs 1) eine Gebührenordnung zu erlassen, in der die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren festzulegen sind. Der Ermittlung der Höhe der Gebühren ist das Kostendeckungsprinzip zugrunde zu legen. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, ACG unterliegt die Tätigkeit der Austro Control GmbH unbeschadet der Rechte der Generalversammlung der Aufsicht des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie. Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, ACG sind in Verwaltungsverfahren nach den Zuständigkeiten gemäß Paragraph 2, Absatz eins, bis 3 die Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetze mit Ausnahme der Paragraphen 77, und 78 AVG anzuwenden. Gemäß Paragraph 6, Absatz 2, ACG hat der Bundesminister (damals) für öffentliche Wirtschaft und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen für die von der Austro Control GmbH durchzuführenden Verwaltungsverfahren (Absatz eins,) eine Gebührenordnung zu erlassen, in der die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren festzulegen sind. Der Ermittlung der Höhe der Gebühren ist das Kostendeckungsprinzip zugrunde zu legen.
Gemäß § 10 Abs 1 ACG haftet der Bund für die von den Dienstnehmern der Austro Control GmbH in Wahrnehmung des in § 2 Abs 1 und 3 dieses Bundesgesetzes übertragenen Aufgabenbereiches in Vollziehung der Gesetze wem immer zugefügte Schäden nach den Bestimmungen des Amtshaftgesetzes. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, ACG haftet der Bund für die von den Dienstnehmern der Austro Control GmbH in Wahrnehmung des in Paragraph 2, Absatz eins, und 3 dieses Bundesgesetzes übertragenen Aufgabenbereiches in Vollziehung der Gesetze wem immer zugefügte Schäden nach den Bestimmungen des Amtshaftgesetzes.
Nach § 11 Abs 1 ACG hat der Bund für die von der Austro Control GmbH im öffentlichen Interesse erbrachten Leistungen ein Entgelt zu leisten, dem das Kostendeckungsprinzip zugrunde zu legen ist. Dieses Entgelt ist von demjenigen Bundesminister zu leisten, der die Austro Control GmbH mit der Erbringung der Leistung beauftragt hat. Nach Paragraph 11, Absatz eins, ACG hat der Bund für die von der Austro Control GmbH im öffentlichen Interesse erbrachten Leistungen ein Entgelt zu leisten, dem das Kostendeckungsprinzip zugrunde zu legen ist. Dieses Entgelt ist von demjenigen Bundesminister zu leisten, der die Austro Control GmbH mit der Erbringung der Leistung beauftragt hat.
Die im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen der auf § 6 Abs 2 ACG beruhenden Austro Control-Gebührenverordnung, BGBl Nr 2/1994 (ACGV), lauten (auszugsweise) wie folgt: Die im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen der auf Paragraph 6, Absatz 2, ACG beruhenden Austro Control-Gebührenverordnung, Bundesgesetzblatt Nr 2 aus 1994, (ACGV), lauten (auszugsweise) wie folgt:
"I. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 1. Die Parteien haben für jede in ihrem Interesse liegende Amtshandlung der Austro Control GmbH die gemäß Abschnitt II festgesetzten Gebühren zu entrichten. Paragraph eins, Die Parteien haben für jede in ihrem Interesse liegende Amtshandlung der Austro Control GmbH die gemäß Abschnitt römisch zwei festgesetzten Gebühren zu entrichten.
§ 2. (1) Die Pflicht zur Entrichtung der Gebühren tritt in dem Zeitpunkt ein, in dem die Berechtigung rechtskräftig verliehen ist oder die Amtshandlung vorgenommen wird.Paragraph 2, (1) Die Pflicht zur Entrichtung der Gebühren tritt in dem Zeitpunkt ein, in dem die Berechtigung rechtskräftig verliehen ist oder die Amtshandlung vorgenommen wird.
§ 3. (1) Ergeht im Zusammenhang mit der Amtshandlung ein Bescheid, so sind die Gebühren in dessen Spruch festzusetzen.Paragraph 3, (1) Ergeht im Zusammenhang mit der Amtshandlung ein Bescheid, so sind die Gebühren in dessen Spruch festzusetzen.