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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;Norm
BAO §271 Abs1 idF 2013/I/014;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky, Senatspräsident Dr. Köhler und Hofrätin Mag. Dr. Zehetner als Richterin und Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag.a Schubert-Zsilavecz, über die Beschwerde des Ing. I K in Wien, vertreten durch Dr. Gerald Holzwarth, Rechtsanwalt in 1120 Wien, Arndtstraße 98/21, gegen den Bescheid des Stadtsenates der Statutarstadt Wiener Neustadt vom 6. Dezember 2011, 8A/1754/11, betreffend Kanalbenützungsgebühr für das 1., 2. und 3. Quartal 2011, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky, Senatspräsident Dr. Köhler und Hofrätin Mag. Dr. Zehetner als Richterin und Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag.a Schubert-Zsilavecz, über die Beschwerde des Ing. römisch eins K in Wien, vertreten durch Dr. Gerald Holzwarth, Rechtsanwalt in 1120 Wien, Arndtstraße 98/21, gegen den Bescheid des Stadtsenates der Statutarstadt Wiener Neustadt vom 6. Dezember 2011, 8A/1754/11, betreffend Kanalbenützungsgebühr für das 1., 2. und 3. Quartal 2011, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.
Die Statutarstadt Wiener Neustadt hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit drei Vorschreibungen vom 16. Jänner 2011, vom 10. April 2011 und vom 17. Juli 2011 wurde dem Beschwerdeführer die Entrichtung von "Grundbesitzabgaben" für das 1., 2. und 3. Quartal 2011 vorgeschrieben. Mit Schriftsätzen vom 7. Februar 2011, 11. Mai 2011 und 12. August 2011 erhob der Beschwerdeführer Berufung gegen diese Vorschreibungen.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufungen "gemäß § 273 Abs. 1 lit. a Bundesabgabenordnung BGBl 20/2009 auf Grund rechtskräftig entschiedener Sache" zurück.Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufungen "gemäß Paragraph 273, Absatz eins, Litera a, Bundesabgabenordnung Bundesgesetzblatt 20 aus 2009, auf Grund rechtskräftig entschiedener Sache" zurück.
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass sie als Abgabenbehörde zweiter Instanz in ihrer Sitzung am 23. Juni 2008 in "gleichgelagerter Sache die Berufung von Herrn (Beschwerdeführer), gegen die Kanalbenützungsgebühren für die Liegenschaft mit der Objektadresse ..." abgewiesen habe. Gegen diese Berufungsentscheidung sei durch den Beschwerdeführer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht worden, welche jedoch mit Erkenntnis vom 4. September 2008, 2008/17/0143, abgewiesen worden sei.
Da weder eine Änderung der Sach- noch der Rechtslage eingetreten sei, seien die nunmehr inhaltlich gleichgelagerten Berufungen auf Grund bereits rechtskräftig entschiedener Sache zurückzuweisen gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
Gemäß § 79 Abs 11 VwGG in der Fassung BGBl I Nr 122/2013 sind, soweit durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) nicht anderes bestimmt ist, in den mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden. Dies trifft auf den vorliegenden Fall zu.Gemäß Paragraph 79, Absatz 11, VwGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 122 aus 2013, sind, soweit durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) nicht anderes bestimmt ist, in den mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden. Dies trifft auf den vorliegenden Fall zu.
Die Entscheidung der belangten Behörde vom 23. Juni 2008, auf die sie sich in der Begründung der Zurückweisung der Berufung berief, betraf Abgabenvorschreibungen für die Jahre 2003 bis 2008.
Die den hier gegenständlichen Berufungen zu Grunde liegenden Abgabenvorschreibungen betrafen das 1., 2. und 3. Quartal 2011.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen hat, ist "Sache" des Berufungsverfahrens im Sinn des § 289 BAO die Angelegenheit, die den Inhalt des mit Berufung bekämpften Bescheides gebildet hat (vgl die Nachweise bei Ritz, BAO4, § 289 BAO Rz 38, bzw ders, BAO5, § 279 BAO Rz 10, sowie etwa VwGH vom 20. Jänner 2010, 2009/13/0083, oder vom 27. September 2012, 2010/16/0206), bzw liegt Identität der Sache vor, wenn ein neuerlicher Antrag oder eine Abgabenvorschreibung sich auf die gleiche Sache beziehen, die bereits durch einen Bescheid der Abgabenbehörde erledigt wurde (vgl VwGH vom 28. Februar 2008, 2006/16/0129; vgl auch § 281 Abs 1 BAO in der Fassung vor BGBl I Nr 14/2013, der die Möglichkeit der Aussetzung des Berufungsverfahrens regelte, wenn "wegen der gleichen oder einen ähnlichen Rechtsfrage" ein anderes Verfahren vor einer Behörde oder vor Gericht anhängig war; nunmehr im Wesentlichen inhaltsgleich § 271 Abs 1 BAO in der Fassung BGBl I Nr 14/2013).Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen hat, ist "Sache" des Berufungsverfahrens im Sinn des Paragraph 289, BAO die Angelegenheit, die den Inhalt des mit Berufung bekämpften Bescheides gebildet hat vergleiche , die Nachweise bei Ritz, BAO4, Paragraph 289, BAO Rz 38, bzw ders, BAO5, Paragraph 279, BAO Rz 10, sowie etwa VwGH vom 20. Jänner 2010, 2009/13/0083, oder vom 27. September 2012, 2010/16/0206), bzw liegt Identität der Sache vor, wenn ein neuerlicher Antrag oder eine Abgabenvorschreibung sich auf die gleiche Sache beziehen, die bereits durch einen Bescheid der Abgabenbehörde erledigt wurde vergleiche , VwGH vom 28. Februar 2008, 2006/16/0129; vergleiche auch Paragraph 281, Absatz eins, BAO in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 14 aus 2013,, der die Möglichkeit der Aussetzung des Berufungsverfahrens regelte, wenn "wegen der gleichen oder einen ähnlichen Rechtsfrage" ein anderes Verfahren vor einer Behörde oder vor Gericht anhängig war; nunmehr im Wesentlichen inhaltsgleich Paragraph 271, Absatz eins, BAO in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 14 aus 2013,).
Die belangte Behörde hat insofern in zweifacher Weise die Rechtslage verkannt, wenn sie davon ausgegangen ist, dass einerseits hinsichtlich der hier gegenständlichen Abgabenvorschreibungen entschiedene Sache vorliege, und sie dies andererseits berechtige, die Berufung gegen die Abgabenvorschreibung als unzulässig zurückzuweisen.
Zum einen lag nämlich im Hinblick auf die Vorschreibung der Abgabe für andere Jahre als in jenen Verfahren, auf die sich die belangte Behörde bezog, nicht Identität der Sache vor. Darüber hinaus ist die belangte Behörde darauf hinzuweisen, dass eine Abgabenvorschreibung, die wegen entschiedener Sache nicht mehr erfolgen hätte dürfen, von der Berufungsbehörde aufzuheben gewesen wäre, weil durch die Zurückweisung der Berufung die rechtswidrige neuerliche Vorschreibung aufrecht erhalten würde. Eine Zurückweisung einer Berufung gegen eine tatsächlich unzulässigerweise erfolgte Abgabenvorschreibung wäre schon aus diesem Grunde rechtswidrig.
Aus diesen Überlegungen folgt, dass die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhalts belastet hat. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen war.Aus diesen Überlegungen folgt, dass die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhalts belastet hat. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen war.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG aF in Verbindung mit § 3 Z 1 VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl II Nr 518/2013, in der Fassung BGBl II Nr 8/2014.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG aF in Verbindung mit Paragraph 3, Ziffer eins, VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 518 aus 2013,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 8 aus 2014,.
Wien, am 11. September 2015
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2012170046.X00Im RIS seit
09.10.2015Zuletzt aktualisiert am
27.11.2015