TE Bvwg Erkenntnis 2017/11/14 W169 2175149-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.11.2017
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Entscheidungsdatum

14.11.2017

Norm

AsylG 2005 §3
AVG §68 Abs1
BFA-VG §16 Abs4
BFA-VG §21 Abs3
B-VG Art.133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 16 heute
  2. BFA-VG § 16 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 16 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 16 gültig von 17.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2017
  5. BFA-VG § 16 gültig von 21.05.2016 bis 16.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  6. BFA-VG § 16 gültig von 01.04.2016 bis 20.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2016
  7. BFA-VG § 16 gültig von 20.07.2015 bis 31.03.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. BFA-VG § 16 gültig von 19.06.2015 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. BFA-VG § 16 gültig von 01.01.2014 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. BFA-VG § 16 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 21 heute
  2. BFA-VG § 21 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 21 gültig von 01.06.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 21 gültig von 01.06.2018 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. BFA-VG § 21 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W169 2175149-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Barbara MAGELE als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX (XXXX) alias XXXX alias XXXX, geb. XXXX alias XXXX alias XXXX, StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.10.2017, Zahl: 13-560504503-14561282, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Barbara MAGELE als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 (römisch 40 ) alias römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.10.2017, Zahl: 13-560504503-14561282, zu Recht erkannt:

A)

I. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird als unzulässig zurückgewiesen.römisch eins. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird als unzulässig zurückgewiesen.

II. Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG idgF stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben.römisch zwei. Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG idgF stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, reiste im April 2004 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 25.04.2004 einen Asylantrag in Österreich, wobei er angab, den Namen XXXX zu führen und am XXXX geboren zu sein.1. Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, reiste im April 2004 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 25.04.2004 einen Asylantrag in Österreich, wobei er angab, den Namen römisch 40 zu führen und am römisch 40 geboren zu sein.

Mit 02.06.2004 wurde dieses Verfahren eingestellt, da auf Grund der Abwesenheit des Beschwerdeführers die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes nicht möglich war.

Am 11.08.2004 wurde der Beschwerdeführer von Großbritannien nach Österreich rücküberstellt.

Mit 20.09.2004 wurde das Asylverfahren des Beschwerdeführers erneut eingestellt, da sich der Beschwerdeführer nicht mehr in Österreich aufhielt und in Ermangelung der Bekanntgabe einer Abgabestelle die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes nicht erfolgen konnte.

Am 01.08.2006 wurde der Beschwerdeführer von Frankreich nach Österreich rücküberstellt.

Am 11.09.2006 wurde das Verfahren erneut eingestellt, da der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers nicht bekannt war und gegen den Beschwerdeführer durch das Bundesasylamt ein Festnahmeauftrag erlassen wurde.

2. Am 08.07.2011 wurde der Beschwerdeführer erneut von Großbritannien nach Österreich überstellt. Beim Eintreffen in Österreich stellte der Beschwerdeführer am 08.07.2011 einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz, wobei er angab, den Namen XXXX (alias XXXX) XXXX (alias XXXX) zu führen, aus Indien zu stammen und am XXXX in Indien geboren worden zu sein. Als Fluchtgrund führte der Beschwerdeführer damals an, dass es im Jahr 2002 Auseinandersetzungen zwischen Hindus / Sikhs und Moslems gegeben hätte. Er sei als Mitglied einer Band an handgreiflichen Auseinandersetzungen beteiligt gewesen. Auf Druck seiner Eltern hätte er nicht mehr mit der Bande zusammengearbeitet und Indien verlassen.2. Am 08.07.2011 wurde der Beschwerdeführer erneut von Großbritannien nach Österreich überstellt. Beim Eintreffen in Österreich stellte der Beschwerdeführer am 08.07.2011 einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz, wobei er angab, den Namen römisch 40 (alias römisch 40 ) römisch 40 (alias römisch 40 ) zu führen, aus Indien zu stammen und am römisch 40 in Indien geboren worden zu sein. Als Fluchtgrund führte der Beschwerdeführer damals an, dass es im Jahr 2002 Auseinandersetzungen zwischen Hindus / Sikhs und Moslems gegeben hätte. Er sei als Mitglied einer Band an handgreiflichen Auseinandersetzungen beteiligt gewesen. Auf Druck seiner Eltern hätte er nicht mehr mit der Bande zusammengearbeitet und Indien verlassen.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.08.2011, Zl. 11 06.923-BAL, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien abgewiesen. Zudem wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen. Da der Beschwerdeführer dagegen keine Beschwerde erhob, erwuchs der diesbezügliche Bescheid in Rechtskraft.

3. Am 25.04.2014 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag führte der Beschwerdeführer aus, dass er aus Malpur stamme und verheiratet sei. Auf die Frage, ob er nach Entscheidung über seinen ersten Asylantrag Österreich verlassen habe, führte der Beschwerdeführer aus, dass er durchgehend in Österreich aufhältig gewesen sei. Er stelle einen neuerlichen Asylantrag, zumal er an Tuberkulose leide und medizinische Unterstützung benötige. Neue Asylgründe könne er nicht vorbringen, seine alten Asylgründe seien nach wie vor aufrecht. Bei einer Rückkehr in seine Heimat habe er Angst um sein Leben. Im Rahmen der Einvernahme führte der Beschwerdeführer auch an, dass er bis jetzt einen falschen Namen angegeben habe. Sein tatsächlicher Name laute XXXX und er sei am XXXX geboren.3. Am 25.04.2014 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag führte der Beschwerdeführer aus, dass er aus Malpur stamme und verheiratet sei. Auf die Frage, ob er nach Entscheidung über seinen ersten Asylantrag Österreich verlassen habe, führte der Beschwerdeführer aus, dass er durchgehend in Österreich aufhältig gewesen sei. Er stelle einen neuerlichen Asylantrag, zumal er an Tuberkulose leide und medizinische Unterstützung benötige. Neue Asylgründe könne er nicht vorbringen, seine alten Asylgründe seien nach wie vor aufrecht. Bei einer Rückkehr in seine Heimat habe er Angst um sein Leben. Im Rahmen der Einvernahme führte der Beschwerdeführer auch an, dass er bis jetzt einen falschen Namen angegeben habe. Sein tatsächlicher Name laute römisch 40 und er sei am römisch 40 geboren.

4. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 13.10.2016 legte der Beschwerdeführer ein Konvolut an medizinischen Unterlagen sowie die Kopie einer indischen Geburtsurkunde vor. Weiters brachte er vor, dass er sich momentan in keiner ärztlichen Behandlung befinde. Auf die Frage, ob er im Falle einer Rückkehr nach Indien wegen seiner Krankheit Probleme befürchte, führte der Beschwerdeführer aus, dass er Befürchtungen habe, da er in Österreich sehr gut behandelt werde und in Indien diese Behandlung sehr viel Geld koste. Weiters führte der Beschwerdeführer aus, dass im Herkunftsstaat seine Ehegattin, seine vier Kinder sowie seine Mutter leben würden. Sein Vater sei bereits verstorben. Auf die Frage, warum er seine Heimat verlassen habe, gab der Beschwerdeführer an, dass er mit Freunden im Jahr 2000 bzw. 2001 Streit wegen Frauen gehabt habe und mit dem Tod bedroht worden sei. Er sei mit Stangen und einem Messer bedroht worden. Seine Eltern hätten sich Sorgen um ihn gemacht. Weitere Gründe könne er nicht vorbringen. Im Falle einer Rückkehr sei sein Leben auf Grund der Vorfälle im Jahr 2000 und 2001 in Gefahr. Mit der Polizei oder den Behörden hätte er im Falle einer Rückkehr keine Probleme. Nach Vorhalt, dass bei den angeführten Asylgründen keine Neuerung habe festgestellt werden können, führte der Beschwerdeführer an: "Es wurden viele Leute in Indien umgebracht. Pakistan ist ein Feind von Indien und in Kaschmir wurden Leute ermordet."

Im Rahmen der Einvernahme wurden dem Beschwerdeführer aktuelle Länderfeststellungen zu Indien zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit gegeben, dazu schriftlich eine Stellungnahme abzugeben. Der Beschwerdeführer führte dazu aus, dass er die allgemeine Situation in seiner Heimat kenne und auf die Abgabe einer Stellungnahme verzichte.

Zum Familien- und Privatleben in Österreich gab der Beschwerdeführer an, dass er 2003 nach Österreich eingereist sei. In seiner Freizeit gehe er spazieren, manchmal arbeite er bei der Gemeinde. Einer legalen Beschäftigung gehe er nicht nach, er lebe von der Grundversorgung. Er habe in Österreich einen Deutschkurs besucht. Sonstige Kurse oder Ausbildungen habe er nicht absolviert, auch sei er kein Mitglied in einem Verein oder in einer sonstigen Organisation. Er habe keine Freunde oder Familienangehörige in Österreich.

5. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.08.2017 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, binnen zwei Wochen zu einem Fragenkatalog zu seinem Privat- und Familienleben in Österreich eine Stellungnahme abzugeben. Zudem wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, binnen der genannten Frist auch zu den dem Beschwerdeführer übermittelten aktuellen Länderfeststellungen zu Indien Stellung zu nehmen.

6. Am 23.08.2017 langte beim Bundesamt eine diesbezügliche Stellungnahme des Beschwerdeführers ein. Darin wurde ausgeführt, dass er im Jahr 2003 illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist sei. Danach habe er mit Unterbrechungen in Frankreich und Großbritannien gelebt, seit 2010 sei er durchgehend in Österreich aufhältig. Er sei in Österreich nicht verheiratet und habe auch keine Verwandten im Bundesgebiet. Er habe aber einige österreichische Freunde und werde diesbezüglich Empfehlungsschreiben nachreichen. Zu seinen besonderen Bindungen zu Österreich führte der Beschwerdeführer an, dass er regelmäßig den Gottesdienst besuche und Bekannte in der Kirchengemeinde habe. Er besitze Grundkenntnisse der deutschen Sprache, verfüge jedoch über kein Zertifikat. Er gehe in Österreich gemeinnützigen Tätigkeiten nach und bekomme dafür drei Euro pro Stunde. Er beziehe derzeit Grundversorgung. Er sei in Österreich niemals von einem Gericht wegen einer Straftat verurteilt worden bzw. auch niemals von der Behörde mit einem Aufenthaltsverbot belegt worden. Er habe vor kurzem eine Operation gehabt, stehe deshalb in ärztlicher Behandlung und habe regelmäßige Kontrolluntersuchungen.

7. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der gegenständliche Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I). Unter Spruchpunkt II wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG 2005 erlassen. Weiters wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien gemäß § 46 FPG zulässig sei. Unter Spruchpunkt III wurde ausgeführt, dass gemäß § 55 Abs. 1 a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe.7. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der gegenständliche Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Unter Spruchpunkt römisch zwei wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen. Weiters wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Unter Spruchpunkt römisch drei wurde ausgeführt, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins, a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe.

Begründend wurde im Bescheid ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Jahr 2016 Fluchtgründe vorgebracht habe - Streit wegen Frauen und eine diesbezügliche Bedrohung -, welche im Jahr 2000 bzw. 2001 vorgelegen seien. Diese Fluchtgründe seien bereits im ersten Verfahren bekannt gewesen, der Beschwerdeführer habe diese aber nicht vorgebracht, sodass dieser Umstand von der Rechtskraft der Entscheidung mitumfasst ist. Zum Gesundheitszustand führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer im Verlauf des nunmehrigen Verfahrens ein Konvolut an medizinischen Unterlagen in Vorlage gebracht, jedoch keine aktuellen Unterlagen vorgelegt habe. Fest stehe, dass die beim Beschwerdeführer diagnostizierte Tuberkulose ausgeheilt sei; nicht habe festgestellt werden können, dass der Port-a-Cath entfernt worden sei. Anschließend enthält der Bescheid Feststellungen zur Behandlung von Tuberkulose und zur allgemeinen medizinischen Versorgung in Indien. Der Umstand, dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland schlechter seien als im Aufenthaltsland und allfälligerweise "erhebliche Kosten" verursachen würden, sei nicht ausschlaggebend. Dass die Behandlung "in der russischen Föderation" (wohl gemeint: Indien) nicht den gleichen Standard wie in Österreich aufweise und unter Umständen auch kostenintensiver sei, sei nicht relevant. Notwendige Behandlungsmöglichkeiten wären gegeben und diese seien jedenfalls ausreichend. Da folglich weder in der maßgeblichen Sachlage - und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des Beschwerdeführers gelegen sei, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen sei - noch im Begehren und auch nicht in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten sei, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe, stehe die Rechtskraft des ergangenen Bescheides dem neuerlichen Antrag des Beschwerdeführers entgegen, weswegen die Asylbehörde zur Zurückweisung verpflichtet sei. Bezüglich Spruchpunkt II wurde festgehalten, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers auf Grund einer Gesamtabwägung der Interessen und unter Beachtung aller bekannten Umstände zur Erreichung der in Artikel 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele gerechtfertigt sei. Bei Berücksichtigung sämtlicher Tatsachen könnten keine Hinweise gefunden werden, welche den Schluss zuließen, dass durch die Rückkehrentscheidung auf unzulässige Weise im Sinne von Artikel 8 Abs. 2 EMRK in das Recht des Beschwerdeführers auf Schutz des Privat- und Familienlebens eingegriffen würde. Zu Spruchpunkt III wurde ausgeführt, dass im Falle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe, was bedeute, dass der Beschwerdeführer mit dem Zeitpunkt der Durchführbarkeit dieser Rückkehrentscheidung zur unverzüglichen freiwilligen Ausreise verpflichtet sei.Begründend wurde im Bescheid ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Jahr 2016 Fluchtgründe vorgebracht habe - Streit wegen Frauen und eine diesbezügliche Bedrohung -, welche im Jahr 2000 bzw. 2001 vorgelegen seien. Diese Fluchtgründe seien bereits im ersten Verfahren bekannt gewesen, der Beschwerdeführer habe diese aber nicht vorgebracht, sodass dieser Umstand von der Rechtskraft der Entscheidung mitumfasst ist. Zum Gesundheitszustand führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer im Verlauf des nunmehrigen Verfahrens ein Konvolut an medizinischen Unterlagen in Vorlage gebracht, jedoch keine aktuellen Unterlagen vorgelegt habe. Fest stehe, dass die beim Beschwerdeführer diagnostizierte Tuberkulose ausgeheilt sei; nicht habe festgestellt werden können, dass der Port-a-Cath entfernt worden sei. Anschließend enthält der Bescheid Feststellungen zur Behandlung von Tuberkulose und zur allgemeinen medizinischen Versorgung in Indien. Der Umstand, dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland schlechter seien als im Aufenthaltsland und allfälligerweise "erhebliche Kosten" verursachen würden, sei nicht ausschlaggebend. Dass die Behandlung "in der russischen Föderation" (wohl gemeint: Indien) nicht den gleichen Standard wie in Österreich aufweise und unter Umständen auch kostenintensiver sei, sei nicht relevant. Notwendige Behandlungsmöglichkeiten wären gegeben und diese seien jedenfalls ausreichend. Da folglich weder in der maßgeblichen Sachlage - und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des Beschwerdeführers gelegen sei, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen sei - noch im Begehren und auch nicht in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten sei, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe, stehe die Rechtskraft des ergangenen Bescheides dem neuerlichen Antrag des Beschwerdeführers entgegen, weswegen die Asylbehörde zur Zurückweisung verpflichtet sei. Bezüglich Spruchpunkt römisch zwei wurde festgehalten, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers auf Grund einer Gesamtabwägung der Interessen und unter Beachtung aller bekannten Umstände zur Erreichung der in Artikel 8 Absatz 2, EMRK genannten Ziele gerechtfertigt sei. Bei Berücksichtigung sämtlicher Tatsachen könnten keine Hinweise gefunden werden, welche den Schluss zuließen, dass durch die Rückkehrentscheidung auf unzulässige Weise im Sinne von Artikel 8 Absatz 2, EMRK in das Recht des Beschwerdeführers auf Schutz des Privat- und Familienlebens eingegriffen würde. Zu Spruchpunkt römisch drei wurde ausgeführt, dass im Falle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, AVG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe, was bedeute, dass der Beschwerdeführer mit dem Zeitpunkt der Durchführbarkeit dieser Rückkehrentscheidung zur unverzüglichen freiwilligen Ausreise verpflichtet sei.

8. Gegen diesen Bescheid wurde von der rechtsfreundlichen Vertreterin des Beschwerdeführers fristgerecht Beschwerde erhoben und ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bei der Einvernahme vor dem Bundesamt am 13.10.2016 ausdrücklich zugestimmt habe, dass die Behörde Einsicht in die vorliegenden und künftig erhobenen ärztlichen Befunde nehmen könne, sowie dass die ihn behandelnden Ärzte als auch behördlich bestellte ärztliche Gutachter wechselseitig Informationen zu den seine Person betreffenden erhobenen ärztlichen Befunde austauschen könnten. Der Behörde sei bekannt gewesen, dass der Beschwerdeführer eine Operation bezüglich der Entfernung des Port-a-Cath-Implantats gehabt habe, weshalb sie verpflichtet gewesen wäre, ein Gutachten bezüglich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers in Auftrag zu geben. Dabei werde nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflicht verletzt habe, indem er die neuen Befunde nicht übermittelt habe. Laut ambulantem Arztbericht der Universitätsklinik für Visceral-, Transplantations- und Thoraxchirurgie sei die weitere Behandlung des Beschwerdeführers einschließlich des Kurzdarmsyndroms bei eingeschränkter Lebensqualität an der hiesigen Gastroenterologie geplant. Diesbezügliche Bestätigungen würden der Beschwerde angehängt werden. Der Beschwerdeführer habe am 06.11.2017 einen weiteren Termin und werde er diesbezügliche Befunde der Beschwerde nachreichen. Laut eigenen Angaben des Beschwerdeführers könnte er sich eine medizinische Versorgung in Indien nicht leisten bzw. wäre eine ausreichende medizinische Versorgung dort nicht gewährleistet, weshalb er in eine medizinische Notlage gedrängt würde. Dass die medizinische Versorgung in Indien nicht ausreichend gegeben sei, würden die im Bescheid enthaltenen Länderfeststellungen bestätigen. Der Beschwerdeführer befinde sich in einem "miserablen gesundheitlichen Zustand". Bei einer Rückkehr nach Indien würde er - auf Grund nicht ausreichender medizinischer Versorgung - nicht überleben.

Der Beschwerde beigelegt waren ein ambulanter Arztbrief der Universitätsklinik Innsbruck für Visceral-, Transplantations- und Thoraxchirurgie vom 27.09.2017, aus dem sich folgende Diagnose ergibt: "Kurzdarmsyndrom mit deutlich eingeschränkter Lebensqualität; postspezif. Residuen nach Lungen-TBC; Z.n. tuberkulöse Peridonitis; antituberkulöse Therapie 09/2013 bis 03/2014; Z.n. Resektion Dünndarmkonglomerat 08/2013, Restdünndarm 80 cm, Kurzdünndarmsyndrom, Z.n. Omentum majus-Resektion, Z.n. multiplen Dünndarmübernähungen, Tinea pedis; fragl. NSAR-Allergie". Weiters ergibt sich aus dem Arztbrief, dass eine weitere Vorstellung an der Gastroenterologie bei behandlungspflichtigem Kurzdarmsyndrom bereits veranlasst worden sei. Zudem waren eine Aufenthaltsbestätigung des Landeskrankenhauses Innsbruck am 31.08.2017 sowie eine Ambulanzkarte der Universitätsklinik Innsbruck, welcher die nächsten Behandlungstermine des Beschwerdeführers zu entnehmen sind, der Beschwerde beigelegt.Der Beschwerde beigelegt waren ein ambulanter Arztbrief der Universitätsklinik Innsbruck für Visceral-, Transplantations- und Thoraxchirurgie vom 27.09.2017, aus dem sich folgende Diagnose ergibt: "Kurzdarmsyndrom mit deutlich eingeschränkter Lebensqualität; postspezif. Residuen nach Lungen-TBC; Z.n. tuberkulöse Peridonitis; antituberkulöse Therapie 09 aus 2013, bis 03 aus 2014,; Z.n. Resektion Dünndarmkonglomerat 08 aus 2013,, Restdünndarm 80 cm, Kurzdünndarmsyndrom, Z.n. Omentum majus-Resektion, Z.n. multiplen Dünndarmübernähungen, Tinea pedis; fragl. NSAR-Allergie". Weiters ergibt sich aus dem Arztbrief, dass eine weitere Vorstellung an der Gastroenterologie bei behandlungspflichtigem Kurzdarmsyndrom bereits veranlasst worden sei. Zudem waren eine Aufenthaltsbestätigung des Landeskrankenhauses Innsbruck am 31.08.2017 sowie eine Ambulanzkarte der Universitätsklinik Innsbruck, welcher die nächsten Behandlungstermine des Beschwerdeführers zu entnehmen sind, der Beschwerde beigelegt.

9. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.11.2017, Zl. W169 2175149-1/4Z, wurde der Beschwerde gemäß § 17 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.9. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.11.2017, Zl. W169 2175149-1/4Z, wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 17, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakten des Beschwerdeführers.

2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, des AgrVG, und des DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der BAO, des AgrVG, und des DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Zum Spruchteil A)

2.1. Zu Spruchpunkt I.:2.1. Zu Spruchpunkt römisch eins.:

Gemäß § 16 Abs. 2 BFA-VG idgF kommt einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und diese mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist (Z 1), ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht (Z 2) oder eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG erlassen wird (Z 3), sowie einem diesbezüglichen Vorlageantrag die aufschiebende Wirkung nicht zu, es sei denn, sie wird vom Bundesverwaltungsgericht zuerkannt.Gemäß Paragraph 16, Absatz 2, BFA-VG idgF kommt einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und diese mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist (Ziffer eins,), ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht (Ziffer 2,) oder eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG erlassen wird (Ziffer 3,), sowie einem diesbezüglichen Vorlageantrag die aufschiebende Wirkung nicht zu, es sei denn, sie wird vom Bundesverwaltungsgericht zuerkannt.

Gemäß § 16 Abs. 4 BFA-VG idgF ist eine Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen oder abgewiesen wurde, oder mit der eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG erlassen wurde, der die aufschiebende Wirkung nicht zukommt, durchsetzbar. Mit der Durchführung der mit einer solchen Entscheidung verbundenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der die bereits bestehende Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung ist bis zum Ende der Rechtsmittelfrist, wird ein Rechtsmittel ergriffen bis zum Ablauf des siebenten Tages ab Einlangen der Beschwerdevorlage, zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Beschwerdevorlage und von der Gewährung der aufschiebenden Wirkung in Kenntnis zu setzen.Gemäß Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG idgF ist eine Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen oder abgewiesen wurde, oder mit der eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG erlassen wurde, der die aufschiebende Wirkung nicht zukommt, durchsetzbar. Mit der Durchführung der mit einer solchen Entscheidung verbundenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der die bereits bestehende Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung ist bis zum Ende der Rechtsmittelfrist, wird ein Rechtsmittel ergriffen bis zum Ablauf des siebenten Tages ab Einlangen der Beschwerdevorlage, zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Beschwerdevorlage und von der Gewährung der aufschiebenden Wirkung in Kenntnis zu setzen.

Gemäß § 17 Abs. 1 BFA-VG idgF hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und diese Zurückweisung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist (Z 1) oder eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht (Z 2) sowie der Beschwerde gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG jeweils binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die aufenthaltsbeendende Maßnahme lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.Gemäß Paragraph 17, Absatz eins, BFA-VG idgF hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und diese Zurückweisung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist (Ziffer eins,) oder eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht (Ziffer 2,) sowie der Beschwerde gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG jeweils binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die aufenthaltsbeendende Maßnahme lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Paragraph 38, VwGG gilt.

Gemäß § 17 Abs. 2 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung nach Abs. 1 oder gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG binnen acht Wochen zu entscheiden.Gemäß Paragraph 17, Absatz 2, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung nach Absatz eins, oder gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG binnen acht Wochen zu entscheiden.

Einer Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz, die mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist oder bei welcher bereits eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung besteht, kommt demnach gemäß § 16 Abs. 4 BFA-VG ex lege die aufschiebende Wirkung für einen Zeitraum von einer Woche ab Beschwerdevorlage an das Bundesverwaltungsgericht zu. Nach Ablauf der Frist endet die aufschiebende Wirkung, es sei denn, das Bundesverwaltungsgericht hat innerhalb der Frist mit Beschluss die aufschiebende Wirkung bis zum Ende des Verfahrens in der Hauptsache gewährt. Die genannten Vorschriften sehen jedoch weder ein Antragsrecht des Asylwerbers auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vor (die gerichtliche Überprüfung hat vielmehr von Amts wegen stattzufinden) noch muss das Verwaltungsgericht darüber einen Beschluss fassen, dass die aufschiebende Wirkung nicht gewährt wird. Nach den Vorstellungen des Gesetzes hat nur die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch Beschluss zu erfolgen und es besteht nur insofern eine Entscheidungspflicht des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen.Einer Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz, die mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist oder bei welcher bereits eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung besteht, kommt demnach gemäß Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG ex lege die aufschiebende Wirkung für einen Zeitraum von einer Woche ab Beschwerdevorlage an das Bundesverwaltungsgericht zu. Nach Ablauf der Frist endet die aufschiebende Wirkung, es sei denn, das Bundesverwaltungsgericht hat innerhalb der Frist mit Beschluss die aufschiebende Wirkung bis zum Ende des Verfahrens in der Hauptsache gewährt. Die genannten Vorschriften sehen jedoch weder ein Antragsrecht des Asylwerbers auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vor (die gerichtliche Überprüfung hat vielmehr von Amts wegen stattzufinden) noch muss das Verwaltungsgericht darüber einen Beschluss fassen, dass die aufschiebende Wirkung nicht gewährt wird. Nach den Vorstellungen des Gesetzes hat nur die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch Beschluss zu erfolgen und es besteht nur insofern eine Entscheidungspflicht des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen.

Ausgehend davon kam dem Beschwerdeführer im vorliegenden Fall kein Antragsrecht in Bezug auf die begehrte Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zu. Der Antrag war daher als unzulässig zurückzuweisen (vgl. dazu VwGH vom 21.02.2017, Fr 2016/18/0024).Ausgehend davon kam dem Beschwerdeführer im vorliegenden Fall kein Antragsrecht in Bezug auf die begehrte Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zu. Der Antrag war daher als unzulässig zurückzuweisen vergleiche dazu VwGH vom 21.02.2017, Fr 2016/18/0024).

2.2. Zu Spruchpunkt II:

Gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG ist, wenn der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben ist, das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Gemäß Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG ist, wenn der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben ist, das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183; 30.05.1995, 93/08/0207; 09.09.1999, 97/21/0913; 07.06.2000, 99/01/0321).Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183; 30.05.1995, 93/08/0207; 09.09.1999, 97/21/0913; 07.06.2000, 99/01/0321).

"Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266). Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein (vgl. etwa VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391, mwN)."Entschiedene Sache" iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266). Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein vergleiche etwa VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391, mwN).

Infolge des in § 17 VwGVG normierten Ausschlusses der Anwendbarkeit des 4. Hauptstücks des AVG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, welcher auch die in § 68 Abs. 1 AVG normierte Zurückweisung wegen entschiedener Sache umfasst, kommt eine unmittelbare Zurückweisung einer Angelegenheit aufgrund der genannten Bestimmung durch das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich nicht in Betracht. Davon unberührt bleibt, dass das Verwaltungsgericht im Verfahren über Bescheidbeschwerden zur Überprüfung der rechtmäßigen Anwendung von § 68 AVG in Bescheiden durch die Verwaltungsbehörde berufen ist (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 7 BFA-VG, K10.; vgl. auch VfSlg. 19.882/2014).Infolge des in Paragraph 17, VwGVG normierten Ausschlusses der Anwendbarkeit des 4. Hauptstücks des AVG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, welcher auch die in Paragraph 68, Absatz eins, AVG normierte Zurückweisung wegen entschiedener Sache umfasst, kommt eine unmittelbare Zurückweisung einer Angelegenheit aufgrund der genannten Bestimmung durch das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich nicht in Betracht. Davon unberührt bleibt, dass das Verwaltungsgericht im Verfahren über Bescheidbeschwerden zur Überprüfung der rechtmäßigen Anwendung von Paragraph 68, AVG in Bescheiden durch die Verwaltungsbehörde berufen ist vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Paragraph 7, BFA-VG, K10.; vergleiche auch VfSlg. 19.882 aus 2014,).

In Beschwerdeverfahren über zurückweisende Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG ist "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht die Frage, ob die Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrags auf internationalen Schutz durch die erstinstanzliche Behörde gemäß § 68 Abs. 1 AVG zu Recht erfolgt ist, ob die Behörde also auf Grundlage des von ihr zu berücksichtigenden Sachverhalts zu Recht davon ausgegangen ist, dass im Vergleich zum rechtskräftig entschiedenen vorangegangenen Verfahren auf internationalen Schutz keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten ist.In Beschwerdeverfahren über zurückweisende Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, AVG ist "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht die Frage, ob die Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrags auf internationalen Schutz durch die erstinstanzliche Behörde gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zu Recht erfolgt ist, ob die Behörde also auf Grundlage des von ihr zu berücksichtigenden Sachverhalts zu Recht davon ausgegangen ist, dass im Vergleich zum rechtskräftig entschiedenen vorangegangenen Verfahren auf internationalen Schutz keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten ist.

Gelangt das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass die Behörde nicht von entschiedener Sache hätte ausgehen dürfen, sondern aufgrund des Vorliegens neuer Sachverhaltselemente eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz hätte durchführen müssen, hat es den zurückweisenden Bescheid auf Grundlage des für zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren anzuwendenden § 21 Abs. 3 BFA-VG zu beheben, wodurch das Verfahren vor der Behörde zugelassen ist und eine neuerliche Zurückweisung des Antrages gemäß § 68 AVG unzulässig wird. Hingegen ist dem Bundesverwaltungsgericht ein inhaltlicher Abspruch über den zugrundeliegenden Antrag auf internationalen Schutz in einem Beschwerdeverfahren über einen zurückweisenden Bescheid nach § 68 AVG verwehrt, weil diesfalls die Sache des Beschwerdeverfahrens überschritten würde (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 7 BFA-VG, K11., K17.).Gelangt das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass die Behörde nicht von entschiedener Sache hätte ausgehen dürfen, sondern aufgrund des Vorliegens neuer Sachverhaltselemente eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz hätte durchführen müssen, hat es den zurückweisenden Bescheid auf Grundlage des für zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren anzuwendenden Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG zu beheben, wodurch das Verfahren vor der Behörde zugelassen ist und eine neuerliche Zurückweisung des Antrages gemäß Paragraph 68, AVG unzulässig wird. Hingegen ist dem Bundesverwaltungsgericht ein inhaltlicher Abspruch über den zugrundeliegenden Antrag auf internationalen Schutz in einem Beschwerdeverfahren über einen zurückweisenden Bescheid nach Paragraph 68, AVG verwehrt, weil diesfalls die Sache des Beschwerdeverfahrens überschritten würde vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Paragraph 7, BFA-VG, K11., K17.).

Bei einer Überprüfung einer gemäß § 68 Abs. 1 AVG bescheidmäßig abgesprochenen Zurückweisung eines Asylantrages hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleich bleibender Sach- und Rechtslage stützen dürfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhalts nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können im Rechtsmittelverfahren nicht neu geltend gemacht werden (s. zB VwSlg. 5642A; VwGH 23.05.1995, 94/04/0081; zur Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens s. VwSlg. 12799 A). Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, 99/01/0400; 07.06.2000, 99/01/0321).Bei einer Überprüfung einer gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG bescheidmäßig abgesprochenen Zurückweisung eines Asylantrages hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleich bleibender Sach- und Rechtslage stützen dürfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhalts nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können im Rechtsmittelverfahren nicht neu geltend gemacht werden (s. zB VwSlg. 5642A; VwGH 23.05.1995, 94/04/0081; zur Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens s. VwSlg. 12799 A). Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, 99/01/0400; 07.06.2000, 99/01/0321).

Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen (vgl. VwGH 15.12.1992, 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, 92/12/0127; 23.11.1993, 91/04/0205; 26.04.1994, 93/08/0212; 30.01.1995, 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, 83/07/0274; 21.02.1991, 90/09/0162;Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen vergleiche VwGH 15.12.1992, 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, 92/12/0127; 23.11.1993, 91/04/0205; 26.04.1994, 93/08/0212; 30.01.1995, 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, 83/07/0274; 21.02.1991, 90/09/0162;

10.06.1991, 89/10/0078; 04.08.1992, 88/12/0169; 18.03.1994, 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A, VwGH 05.05.1960, 1202/58;

03.12.1990, 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung hat zumindest einen "glaubhaften Kern" aufzuweisen, dem Asylrelevanz zukommt (VwGH 21.3.2006, 2006/01/0028, sowie VwGH 18.6.2014, Ra 2014/01/0029, mwN). Neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach § 68 AVG ist von der "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht umfasst und daher unbeachtlich (VwGH vom 24.6.2014, Ra 2014/19/0018, mwN).03.12.1990, 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung hat zumindest einen "glaubhaften Kern" aufzuweisen, dem Asylrelevanz zukommt (VwGH 21.3.2006, 2006/01/0028, sowie VwGH 18.6.2014, Ra 2014/01/0029, mwN). Neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach Paragraph 68, AVG ist von der "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht umfasst und daher unbeachtlich (VwGH vom 24.6.2014, Ra 2014/19/0018, mwN).

Als Vergleichsbescheid (Vergleichserkenntnis) ist der Bescheid (das Erkenntnis) heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde (vgl. in Bezug auf mehrere Folgeanträge VwGH 26.07.2005, 2005/20/0226, mwN). Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls feststellbar - zu einem anderen Ergebnis als im ersten Verfahren führen kann, wobei die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen muss, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (vgl. das schon zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 04.11.2004 mwN). Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers (und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden) auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen. (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467; vgl. auch VwGH 17.09.2008, 2008/23/0684; 19.02.2009, 2008/01/0344).Als Vergleichsbescheid (Vergleichserkenntnis) ist der Bescheid (das Erkenntnis) heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde vergleiche in Bezug auf mehrere Folgeanträge VwGH 26.07.2005, 2005/20/0226, mwN). Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls feststellbar - zu einem anderen Ergebnis als im ersten Verfahren führen kann, wobei die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen muss, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann vergleiche das schon zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 04.11.2004 mwN). Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers (und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden) auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen. (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467; vergleiche auch VwGH 17.09.2008, 2008/23/0684; 19.02.2009, 2008/01/0344).

Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vgl. VwGH 20.03.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit einem solchen Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH 07.06.2000, 99/01/0321).Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vergleiche VwGH 20.03.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit einem solchen Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt vergleiche VwGH 07.06.2000, 99/01/0321).

Wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, ist eine neue Sachentscheidung auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266; 15.10.1999, 96/21/0097; 25.04.2007, 2004/20/0100; 17.9.2008, 2008/23/0684).Wie sich aus Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ergibt, ist eine neue Sachentscheidung auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266; 15.10.1999, 96/21/0097; 25.04.2007, 2004/20/0100; 17.9.2008, 2008/23/0684).

Ein auf das AsylG 2005 gestützter Antrag auf internationalen Schutz ist nicht bloß auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, sondern hilfsweise - für den Fall der Nichtzuerkennung dieses Status - auch auf die Gewährung von subsidiärem Schutz gerichtet. Dies wirkt sich ebenso bei der Prüfung eines Folgeantrages nach dem AsylG 2005 aus: Asylbehörden sind verpflichtet, Sachverhaltsänderungen nicht nur in Bezug auf den Asylstatus, sondern auch auf den subsidiären Schutzstatus zu prüfen (vgl. VfGH 29.06.2011, U 1533/10; VwGH 19.02.2009, 2008/01/0344 mwN).Ein auf das AsylG 2005 gestützter Antrag auf internationalen Schutz ist nicht bloß auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, sondern hilfsweise - für den Fall der Nichtzuerkennung dieses Status - auch auf die Gewährung von subsidiärem Schutz gerichtet. Dies wirkt sich ebenso bei der Prüfung eines Folgeantrages nach dem AsylG 2005 aus: Asylbehörden sind verpflichtet, Sachverhaltsänderungen nicht nur in Bezug auf den Asylstatus, sondern auch auf den subsidiären Schutzstatus zu prüfen vergleiche VfGH 29.06.2011, U 1533/10; VwGH 19.02.2009, 2008/01/0344 mwN).

Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens im Sinne des § 28 Abs. 2 VwGVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens im Sinne des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat.

Der Beschwerdeführer brachte zum gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 13.10.2016 vor, dass er mit Freunden im Jahr 2000 bzw. 2001 Streit wegen Frauen gehabt habe, er von diesen mit dem Tod bedroht worden sei und deshalb Indien verlassen habe. Da sich diese Fluchtgründe auf einen Sachverhalt beziehen, der sich bereits vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklicht hat, steht - laut der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - dem zweiten Antrag die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (vgl. VwGH 10.06.1998, 96/20/0266). Somit ist die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer keine neuen asylrelevanten Fluchtgründe vorgebracht hat.Der Beschwerdeführer brachte zum gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 13.10.2016 vor, dass er mit Freunden im Jahr 2000 bzw. 2001 Streit wegen Frauen gehabt habe, er von diesen mit dem Tod bedroht worden sei und deshalb Indien verlassen habe. Da sich diese Fluchtgründe auf einen Sachverhalt beziehen, der sich bereits vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklicht hat, steht - laut der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - dem zweiten Antrag die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen vergleiche VwGH 10.06.1998, 96/20/0266). Somit ist die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer keine neuen asylrelevanten Fluchtgründe vorgebracht hat.

Fest steht aber, dass der Beschwerdeführer seinen erneuten Antrag auf internationalen Schutz auf Grund seines Gesundheitszustandes stellte. Da folglich, wie oben ausgeführt, Asylbehörden verpflichtet sind, Sachverhaltsänderungen nicht nur in Bezug auf den Asylstatus, sondern auch auf den subsidiären Schutzstatus zu prüfen, war somit auch Frage des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, ob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den neuerlichen Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 68 Abs. 1 AVG auch hinsichtlich des subsidiären Schutzstatus zu Recht wegen entschiedener Sache zurückgewiesen hat.Fest steht aber, dass der Beschwerdeführer seinen erneuten Antrag auf internationalen Schutz auf Grund seines Gesundheitszustandes stellte. Da folglich, wie oben ausgeführt, Asylbehörden verpflichtet sind, Sachverhaltsänderungen nicht nur in Bezug auf den Asylstatus, sondern auch auf den subsidiären Schutzstatus zu prüfen, war somit auch Frage des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, ob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den neuerlichen Antrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG auch hinsichtlich des subsidiären Schutzstatus zu Recht wegen entschiedener Sache zurückgewiesen hat.

Der Beschwerdeführer gab bereits bei der gegenständlichen Asylantragstellung an, dass er diesen auf Grund seines Gesundheitszustandes stelle und er hat auch im Rahmen seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 13.10.2016 ein Konvolut an medizinischen Unterlagen vorgelegt. Aus diesen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer, wie schon die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zu Recht festgestellt hat, an Tuberkulose erkrankt ist, diese aber offensichtlich bereits ausgeheilt ist. Den medizinischen Unterlagen ist jedoch weiter zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer infolge seiner TBC-Erkrankung an einem "Kurzdarmsyndrom mit deutlich eingeschränkter Lebensqualität" leidet, da bei ihm im August 2013 eine Operation mit mehrmaliger Revision am Magen/Dünndarm durchgeführt worden ist und der Beschwerdeführer daher nur mehr einen Restdünndarm von 80 cm hat. Die belangte Behörde wusste auch, dass dem Beschwerdeführer auf Grund seiner Erkrankung ein Port-a-Cath Implantat eingesetzt wurde und führte der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme zum Parteiengehör am 23.08.2017 zu seinem gesundheitlichen Zustand zudem aus, dass er vor kurzem eine Operation gehabt habe, er deshalb in ärztlicher Behandlung stehe und regelmäßige Kontrolluntersuchungen habe (siehe Aktenseite 1083). In der Beschwerde wird zudem ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer "in einem miserablen gesundheitlichen Zustand befinde".

Da der Beschwerdeführer sohin - wie den vorliegenden medizinischen Unterlagen zu entnehmen ist - seit 2013 an einem "Kurzdarmsyndrom mit eingeschränkter Lebensqualität" infolge seiner Tuberkuloseerkrankung leidet, liegt im konkreten Fall hinsichtlich des subsidiären Schutzstatus keine entschiedene Sache vor, zumal sich die Rechtskraft des Bescheides des Bundesasylamtes vom 29.08.2011 nicht auf nach Erlassung des Bescheides geänderte Sachverhalte erstreckt (vgl. etwa VfGH 11.06.2015, E 1286/2014-17). Nur der vollständigkeitshalber wird darauf hingewiesen, dass der angefochtene Bescheid zwar ausführliche Feststellungen zur Krankheit der Lungentuberkulose sowie zu deren Behandelbarkeit in Indien, jedoch keine Feststellungen zur Behandlung eines Kurzdarmsyndroms mit deutlich eingeschränkter Lebensqualität enthält. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat sich zudem im angefochtenen Bescheid weder ausführlich mit der aktuellen gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers auseinandergesetzt - der Beschwerdeführer führte bereits in der Stellungnahme vom 23.08.2013 zum Parteiengehör aus, dass er vor kurzem eine Operation gehabt habe, deshalb in ärztlicher Behandlung sei und regelmäßige Kontrolluntersuchungen habe -, noch mit dem Vorhandensein oder den Zugangsmöglichkeiten des Beschwerdeführers zu den für ihn notwendigen medizinischen Behandlungen und Medikamenten bzw. mit der Leistbarkeit der medizinischen Behandlung auseinandergesetzt (vgl. EGMR vom 13.12.2016, Nr. 41738/10, Paposhvili gegen Belgien).Da der Beschwerdeführer sohin - wie den vorliegenden medizinischen Unterlagen zu entnehmen ist - seit 2013 an einem "Kurzdarmsyndrom mit eingeschränkter Lebensqualität" infolge seiner Tuberkuloseerkrankung leidet, liegt im konkreten Fall hinsichtlich des subsidiären Schutzstatus keine entschiedene Sache vor, zumal sich die Rechtskraft des Bescheides des Bundesasylamtes vom 29.08.2011 nicht auf nach Erlassung des Bescheides geänderte Sachverhalte erstreckt vergleiche etwa VfGH 11.06.2015, E 1286/2014-17). Nur der vollständigkeitshalber wird darauf hingewiesen, dass der angefochtene Bescheid zwar ausführliche Feststellungen zur Krankheit der Lungentuberkulose sowie zu deren Behandelbarkeit in Indien, jedoch keine Feststellungen zur Behandlung eines Kurzdarmsyndroms mit deutlich eingeschränkter Lebensqualität enthält. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat sich zudem im angefochtenen Bescheid weder ausführlich mit der aktuellen gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers auseinandergesetzt - der Beschwerdeführer führte bereits in der Stellungnahme vom 23.08.2013 zum Parteiengehör aus, dass er vor kurzem eine Operation gehabt habe, deshalb in ärztlicher Behandlung sei und regelmäßige Kontrolluntersuchungen habe -, noch mit dem Vorhandensein oder den Zugangsmöglichkeiten des Beschwerdeführers zu den für ihn notwendigen medizinischen Behandlungen und Medikamenten bzw. mit der Leistbarkeit der medizinischen Behandlung auseinandergesetzt vergleiche EGMR vom 13.12.2016, Nr. 41738/10, Paposhvili gegen Belgien).

Da das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sohin zu Unrecht davon ausgegangen ist, dass im konkreten Fall auch "entschiedene Sache" hinsichtlich des subsidiären Schutzstatus vorliege und der vorliegende Sachverhalt diesbezüglich zudem - wie oben ausgeführt - auch mangelhaft erhoben wurde, war der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Bescheid gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG zu beheben.Da das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sohin zu Unrecht davon ausgegangen ist, dass im konkreten Fall auch "entschiedene Sache" hinsichtlich des subsidiären Schutzstatus vorliege und der vorliegende Sachverhalt diesbezüglich zudem - wie oben ausgeführt - auch mangelhaft erhoben wurde, war der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG zu beheben.

3. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei und die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.3. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei und die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Auf Grund der Behebung des angefochtenen Bescheides konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG eine Verhandlung entfallen.Auf Grund der Behebung des angefochtenen Bescheides konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG eine Verhandlung entfallen.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung, Folgeantrag, geänderte Verhältnisse,
Gesundheitszustand, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, medizinische
Versorgung, Zulassungsverfahren, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W169.2175149.1.01

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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