Entscheidungsdatum
14.11.2017Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W150 2151384-1/9.E
W150 2151383-1/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. KLEIN als Einzelrichter über die Anträge von 1.) XXXX , geb. XXXX 1958, StA. SYRIEN und 2.) XXXX , geb. XXXX .1956, StA. SYRIEN, beide vertreten durch: RA Dr. Lennart Binder, LL.M., Rochusgasse 2/12, 1030 Wien, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht betreffend ihre Anträge auf internationalen Schutz vom 19.10.2015, Verfahrens Zlen. 1.) XXXX und 2.) XXXX durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Regionaldirektion Niederösterreich (BAT), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. KLEIN als Einzelrichter über die Anträge von 1.) römisch 40 , geb. römisch 40 1958, StA. SYRIEN und 2.) römisch 40 , geb. römisch 40 .1956, StA. SYRIEN, beide vertreten durch: RA Dr. Lennart Binder, LL.M., Rochusgasse 2/12, 1030 Wien, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht betreffend ihre Anträge auf internationalen Schutz vom 19.10.2015, Verfahrens Zlen. 1.) römisch 40 und 2.) römisch 40 durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Regionaldirektion Niederösterreich (BAT), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Den Anträgen auf internationalen Schutz wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG stattgegeben und 1.) Herrn XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG) und 2.) Frau XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG in Verbindung mit § 34 Abs. 2 AsylG der Status von Asylberechtigten zuerkannt.Den Anträgen auf internationalen Schutz wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG stattgegeben und 1.) Herrn römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG) und 2.) Frau römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG der Status von Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass 1.) Herrn XXXX undGemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG wird festgestellt, dass 1.) Herrn römisch 40 und
2.) Frau XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.2.) Frau römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Eigenen Angaben zufolge waren die Beschwerdeführer (BF) am 17.10.2015 illegal in das Bundesgebiet eingereist und stellten am 19.10.2015 bei der LPD Wien jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz. Sie wiesen sich mit ihren syrischen Personalausweisen aus. Bei ihrer Erstbefragung am 17.11.2015 durch die LPD Wien unter Beiziehung eines Dolmetschers für die arabische Sprache gaben die Beschwerdeführer (der Erstbeschwerdeführer ist mit der Zweitbeschwerdeführerin verheiratet) diese Verwandtschaftsverhältnisse an und dass sie syrische Staatsangehörige moslemisch-sunnitischen Glaubens und Angehörige der kurdischen Volksgruppe sind sowie der kurdischen und der arabischen Sprache mächtig sind; einer Sprache in Schrift mächtig zu sein gab jedoch nur der Erstbeschwerdeführer an und zwar hinsichtlich der arabischen Sprache. Als ihren Wohnsitz in Syrien gaben sie XXXX , Bezirk XXXX an, weiters auch in XXXX geboren zu sein (Erstbeschwerdeführer XXXX .1958, Zweitbeschwerdeführerin XXXX .1956). Der Erstbeschwerdeführer gab an, 6 Jahre Grundschule absolviert zu haben, die Zweitbeschwerdeführerin gab an, über keine schulische Ausbildung zu verfügen. Sie schilderten ihre Fluchtroute zu Fuß in die Türkei, in der sie daran anschließend zunächst zwei Jahre gelebt hätten. Dann, ca. 40 Tage vor der Befragung seien sie über eine ihnen unbekannte griechische Insel nach Griechenland eingereist, seien weiter mit einer Fähre nach Athen und sodann mit verschiedenen Transportmitteln über Mazedonien, Serbien, Kroatien und Ungarn nach Österreich gelangt.1. Eigenen Angaben zufolge waren die Beschwerdeführer (BF) am 17.10.2015 illegal in das Bundesgebiet eingereist und stellten am 19.10.2015 bei der LPD Wien jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz. Sie wiesen sich mit ihren syrischen Personalausweisen aus. Bei ihrer Erstbefragung am 17.11.2015 durch die LPD Wien unter Beiziehung eines Dolmetschers für die arabische Sprache gaben die Beschwerdeführer (der Erstbeschwerdeführer ist mit der Zweitbeschwerdeführerin verheiratet) diese Verwandtschaftsverhältnisse an und dass sie syrische Staatsangehörige moslemisch-sunnitischen Glaubens und Angehörige der kurdischen Volksgruppe sind sowie der kurdischen und der arabischen Sprache mächtig sind; einer Sprache in Schrift mächtig zu sein gab jedoch nur der Erstbeschwerdeführer an und zwar hinsichtlich der arabischen Sprache. Als ihren Wohnsitz in Syrien gaben sie römisch 40 , Bezirk römisch 40 an, weiters auch in römisch 40 geboren zu sein (Erstbeschwerdeführer römisch 40 .1958, Zweitbeschwerdeführerin römisch 40 .1956). Der Erstbeschwerdeführer gab an, 6 Jahre Grundschule absolviert zu haben, die Zweitbeschwerdeführerin gab an, über keine schulische Ausbildung zu verfügen. Sie schilderten ihre Fluchtroute zu Fuß in die Türkei, in der sie daran anschließend zunächst zwei Jahre gelebt hätten. Dann, ca. 40 Tage vor der Befragung seien sie über eine ihnen unbekannte griechische Insel nach Griechenland eingereist, seien weiter mit einer Fähre nach Athen und sodann mit verschiedenen Transportmitteln über Mazedonien, Serbien, Kroatien und Ungarn nach Österreich gelangt.
Beide Beschwerdeführer gaben an, dass sie Syrien wegen des Krieges und des Islamischen Staates verlassen hätten; wo sie gewohnt hätten, sei alles zerstört, es gebe dort keine Infrastruktur mehr. Die Zweitbeschwerdeführerin gab ergänzend an, es werde immer gekämpft und bombardiert.
2. Mit Vollmachtsbekanntgabe vom 16.10.2016 gaben die Beschwerdeführer bekannt, ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter mit der weiteren Vertretung im Verfahren bevollmächtigt zu haben.
3. Am 01.03.2017 brachten die Beschwerdeführer, vertreten durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter, Säumnisbeschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht ein. Mit Schreiben vom 24.03.2017 legte das Bundesamt den Verwaltungsakt dem Bundes-verwaltungsgericht vor, welcher am 28.03.2017 dort eingelangt ist. Das Bundesamt brachte zur Sache selbst nichts vor und verzichtete auf die Durchführung und Teilnahme an einer mündlichen Beschwerdeverhandlung.
4. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 09.08.2017 in Anwesenheit eines Dolmetschers für die arabische Sprache und der Beschwerdeführer eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Ein Vertreter des BFA nahm an der Verhandlung nicht teil, der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführer war nicht erschienen. Die Verhandlungsschrift wurde dem Bundesamt übermittelt.
Im Wesentlichen bestätigten die Beschwerdeführer im Verlauf dieser mündlichen Verhandlung ihre anlässlich der Erstbefragung gemachten Angaben. Weiters gab der Erstbeschwerdeführer an, dass er unter Asthma leide und unter hohem Blutdruck. Dagegen habe er einen Inhalator und nehme blutdrucksenkende Medikamente.
Seinen Namen führe er seit seiner Geburt und sei unter keinen anderen Namen bekannt. Mit seiner Gattin sei er seit ca. 1981 verheiratet. Dokumente dazu habe er nicht, die seien alle in Syrien geblieben, sie hätten nur an ihr Überleben gedacht, als sie flüchten mussten. Die Zweitbeschwerdeführerin ergänzte dazu, dass Ihre gemeinsame Tochter, bei der und ihrem Ehegatten sie hier in Österreich in Laa/Thaya leben, der größte Beweis sei, dass sie zueinander gehörten.
Weiters gab der Erstbeschwerdeführer an, der Volksgruppe der Kurden anzugehören, sunnitischer Moslem zu sein. Er stammte aus der Stadt XXXX , geboren sei er im Dorf XXXX , gelebt habe er aber in XXXX . In Syrien habe er keine Verwandten mehr. Er habe sechs Jahre lang die Grundschule besucht und danach noch zwei Jahre die Hauptschule. Beruflich sei er in XXXX im XXXX als Regierungsbeamter tätig gewesen. Er hätte 15 Jahre beim Militär gedient aber nachdem er mit Asthma Probleme bekommen hätte, entlassen worden und danach als Beamter in der XXXX eingestellt worden. Davor in XXXX sei er als XXXX in der Kaserne "hinter dem Schreibtisch gesessen". Er sei Unteroffizier "ohne Stern" gewesen. Er habe sich zur Flucht entschlossen, da er an seiner Arbeitsstätte vom Geheimdienst zum Einrücken aufgefordert worden sei: "Du musst mithelfen als Soldat."Weiters gab der Erstbeschwerdeführer an, der Volksgruppe der Kurden anzugehören, sunnitischer Moslem zu sein. Er stammte aus der Stadt römisch 40 , geboren sei er im Dorf römisch 40 , gelebt habe er aber in römisch 40 . In Syrien habe er keine Verwandten mehr. Er habe sechs Jahre lang die Grundschule besucht und danach noch zwei Jahre die Hauptschule. Beruflich sei er in römisch 40 im römisch 40 als Regierungsbeamter tätig gewesen. Er hätte 15 Jahre beim Militär gedient aber nachdem er mit Asthma Probleme bekommen hätte, entlassen worden und danach als Beamter in der römisch 40 eingestellt worden. Davor in römisch 40 sei er als römisch 40 in der Kaserne "hinter dem Schreibtisch gesessen". Er sei Unteroffizier "ohne Stern" gewesen. Er habe sich zur Flucht entschlossen, da er an seiner Arbeitsstätte vom Geheimdienst zum Einrücken aufgefordert worden sei: "Du musst mithelfen als Soldat."
"Die" seien seit 2012 ständig gekommen. "Sie" wollten ihn als Kurdischstämmigen zur Rechenschaft ziehen, warum sie sich nicht für die Verteidigung der Heimat einsetzen wollten. BF1: Sie wollten mich einrücken, damit ich in den Krieg hineingezogen werde, damit ich an den Kämpfen teilnehme. Gefragt, bei welcher Einheit er hätte einrücken sollen, erklärte er: Ich kenne mich mit Panzer nicht aus, ich kenne mich mit Flugzeugen nicht aus, mit Sicherheit mit dem Gewehr. Er habe sich dann 2013 zur Flucht entschlossen. Es herrschte dort Krieg, zu diesem Zeitpunkt, seitens der Regierungsarmee, der irregulären Armee, seitens der IS. Sie seien jeden Tag bombardiert worden, sie konnten dort nicht mehr bleiben. Ich habe keine Dokumente und nichts mitgenommen, er sei nur mit meiner Frau geflohen. Im Falle seiner Rückkehr nach Syrien befürchte er erstens, dass sie uns töten und zweitens dass sie uns einsperren und für seine Krankheit gebe es in Syrien keine Medikamente. Wo anders in Syrien habe er nicht hingehen können. Auch nicht ein Gebiet, das von kurdischen Truppen kontrolliert wird, denn er habe dort niemanden, wo solle er hingehen?
Gemeinsam mit seiner Ehegattin sein er Anfang 2013 in die Türkei geflohen, sie seien bis zur Grenze mit einem PKW gefahren und über die Grenze zu Fuß marschiert. Das sei bei Azaz gewesen. In der Türkei hätten sie dort zwei Jahre in Istanbul bei seinem Sohn gelebt. Ca. im Oktober 2013 seien sie in Canacele in einer Yacht nach Griechenland gefahren, dort aber nur eine Nacht geblieben, dann mit einem Schiff zum Festland und mit einem Schiff sind wir nach Mazedonien gereist.
Auf Vorhalt, er könne nicht im gleichen Jahr nach einem Aufenthalt in der Türkei von zwei Jahren weitergereist sein und ob er sich sicher sei, dass er nach Mazedonien mit dem Schiff gefahren sei, korrigierte er, von Athen aus seien sie dann gegen Bezahlung mit Bussen gefahren und bezüglich der genauen Datumsangaben könne er sich nicht mehr erinnern. In Mazedonien seien sie dann in ein Taxi umgestiegen, hätten pro Kopf 100 Dollar gezahlt und nach Serbien gelangt, am nächsten Tag wieder in Busse umgestiegen und weiter bis zur Grenze von Kroatien gefahren. Zwei Tage hätten sie einem Hotel in Kroatien verbracht, da seine Frau erkrankt sei. Danach seien sie zu Fuß, ca. zwei Kilometer gegangen, seien in einen Zug eingestiegen und Richtung Slowenien gefahren. Die Grenze aber zu diesem Zeitpunkt gesperrt gewesen der Zug sei wieder zurückgefahren, er wisse nicht, wohin. Sie seien dann weiter zu Fuß ca. drei, vier Kilometer gegangen, bis sie die Polizei aufgegriffen hätte. Sie seien in ein Lager zu einer Grenzstation gebracht worden, In einem Kastenwagen (Van) seien sie dann zu siebent von der Grenze bis nach Wien gefahren. Ob das von Kroatien aus gewesen sei, wisse er nicht, wisse nur, dass die Grenze gesperrt gewesen sei.
Auf Vorhalt, dass er bei seiner Erstbefragung angegeben habe, von Kroatien über Ungarn zur österreichischen Grenze gefahren zu sein meinte er, er könne sich nicht mehr erinnern. Die Grenzen seien damals gesperrt gewesen, sie seien fremd und hätten damals nicht verstanden, wo sie sich befänden.
Befragt, wie er in Österreich lebe, antwortete er, es gebe ein Cafe in der Nähe, wo er wohne, er gehe dorthin Kaffeetrinken. Seine Nachbarn seien in Ordnung, er unterhalte sich mit ihnen. Es wären unterschiedliche Nationen er spreche mit seinem gebrochenen Deutsch ein paar Wörter. Er wohne "in Laa bei meinem Schwiegersohn" mit seiner Frau im gleichen Haushalt.
Auch die Zweitbeschwerdeführerin gab an, ihren Namen seit ihrer Geburt zu führen und unter keinen anderen Namen bekannt zu sein, der Volksgruppe der Kurden anzugehören, sunnitisch-muslimisch zu sein und in XXXX , Bezirk XXXX gelebt zu haben. Sie bestätigte im Wesentlichen die vom Erstbeschwerdeführer angegebene Fluchtroute. Sie hätte noch einen einzigen Bruder in Syrien. Sie sei nie in die Schule gegangen und habe nur zu Hause gearbeitet. Aus Syrien sei sie wegen dem Krieg geflüchtet. Sie sei nie verhaftet oder überfallen worden. Es wären ständige Bombardierungen in ihrem Viertel gewesen. Ihr Mann hätte zum Militärdienst müssen. Gott sei Dank hätten sie sich aber befreit vom Krieg und seien Gott sei Dank in Sicherheit. Wofür er einberufen hätte werden sollen, wisse sie nicht, in den Krieg gezogen zu werden oder dergleichen. Leute, zwei Männer in Zivil seien zu ihnen nach Hause gekommen und hätten zu ihrem Mann gesagt: "Bereite dich vor, du musst mit uns mitkommen." Er sei aber nicht mitgegangen. Ihr Mann sei schon früher in der Armee gewesen, mehr als zehn Jahre habe er gedient, danach sei er erkrankt. Dann sei er vom Militärdienst entlassen worden und hätte eine Stelle im Landwirtschaftsbereich/-referat bekommen . Er sei "Schreibtischbeamter" gewesen. Sie selbst hätte es nur ein einziges Mal erlebt, dass zwei Männer gekommen seien und ihn aufgefordert hätten, sich bereitzuhalten. Wie viel Zeit genau zwischen diesem Ereignis und der Flucht gewesen sei, habe sie vergessen.Auch die Zweitbeschwerdeführerin gab an, ihren Namen seit ihrer Geburt zu führen und unter keinen anderen Namen bekannt zu sein, der Volksgruppe der Kurden anzugehören, sunnitisch-muslimisch zu sein und in römisch 40 , Bezirk römisch 40 gelebt zu haben. Sie bestätigte im Wesentlichen die vom Erstbeschwerdeführer angegebene Fluchtroute. Sie hätte noch einen einzigen Bruder in Syrien. Sie sei nie in die Schule gegangen und habe nur zu Hause gearbeitet. Aus Syrien sei sie wegen dem Krieg geflüchtet. Sie sei nie verhaftet oder überfallen worden. Es wären ständige Bombardierungen in ihrem Viertel gewesen. Ihr Mann hätte zum Militärdienst müssen. Gott sei Dank hätten sie sich aber befreit vom Krieg und seien Gott sei Dank in Sicherheit. Wofür er einberufen hätte werden sollen, wisse sie nicht, in den Krieg gezogen zu werden oder dergleichen. Leute, zwei Männer in Zivil seien zu ihnen nach Hause gekommen und hätten zu ihrem Mann gesagt: "Bereite dich vor, du musst mit uns mitkommen." Er sei aber nicht mitgegangen. Ihr Mann sei schon früher in der Armee gewesen, mehr als zehn Jahre habe er gedient, danach sei er erkrankt. Dann sei er vom Militärdienst entlassen worden und hätte eine Stelle im Landwirtschaftsbereich/-referat bekommen . Er sei "Schreibtischbeamter" gewesen. Sie selbst hätte es nur ein einziges Mal erlebt, dass zwei Männer gekommen seien und ihn aufgefordert hätten, sich bereitzuhalten. Wie viel Zeit genau zwischen diesem Ereignis und der Flucht gewesen sei, habe sie vergessen.
Im Falle einer Rückkehr nach Syrien hätte sie Angst vor den Behörden, dass diese ihren Mann mitnähmen, sie hätte Angst vorm Krieg, ich hätte vor allem Angst, dort könne man nicht mehr leben. Wo anders in Syrien hätten sie nicht hingehen können, es seien überall Unruhen gewesen, sie hätten den kürzesten Weg gefunden, wie sie ihr Leben hätten retten können.
Befragt, wie sie in Österreich lebe, antwortete sie: Wir gehen spazieren, wir essen gemeinsam, wir starten Besuche bei den Nachbarn. Wir haben unseren Schwiegersohn, der uns überall und immer übersetzt und dolmetscht.
Auf Vorhalt, seine Gattin habe gesagt, Männer seien zu ihnen nach Hause gekommen, um ihn aufzufordern, sich bereitzuhalten, er habe aber zuvor erklärt, man habe ihn an seinem Arbeitsplatz darauf angesprochen, erklärte der Erstbeschwerdeführer, sie seien zu ihm in die Arbeit gekommen, als auch zu ihm nach Hause. Verhaftet worden sei er nie auch sei er nicht von Kämpfern der aufständischen Armee oder dem IS einmal gefangen genommen worden.?
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des erhobenen Antrages auf internationalen Schutz, der Einvernahme der Beschwerdeführer durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Beschwerden der Beschwerdeführer gegen die ins Treffen geführte Verletzung der Entscheidungspflicht vom 31.03.2017, der Ergebnisse der mündlichen Verhandlung vom 09.08.2017, der im Verfahren vorgelegten Dokumente, der Einsichtnahme in die bezughabenden Verwaltungsakten einschließlich jener der Familienangehörigen der Beschwerdeführer, das Zentrale Melderegister, das Fremdeninformationssystem, das Strafregister und das Grundversorgungs-Informationssystem werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:
1.1. Zur Person und zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführer
Die Beschwerdeführer tragen die im Spruch angeführten Namen und sind zu den dort jeweils angegebenen Daten geboren. Ihre Identität steht fest. Sie sind syrische Staatsangehörige moslemisch-sunnitischen Glaubens, gehören der kurdischen Volksgruppe an und stammen aus XXXX , Bezirk XXXX .Die Beschwerdeführer tragen die im Spruch angeführten Namen und sind zu den dort jeweils angegebenen Daten geboren. Ihre Identität steht fest. Sie sind syrische Staatsangehörige moslemisch-sunnitischen Glaubens, gehören der kurdischen Volksgruppe an und stammen aus römisch 40 , Bezirk römisch 40 .
Die Beschwerdeführer sind miteinander seit ca. 1981 verheiratet.
Die Beschwerdeführer verließen 2013 Syrien illegal.
Der Erstbeschwerdeführer ist in Syrien Reservist, war XXXX und wurde an seiner XXXX zum Einrücken aufgefordert. Im Falle einer Rückkehr nach Syrien müsste er sich mit hoher Wahrscheinlichkeit deswegen strafrechtlich verantworten und zudem mit einer Zwangsrekrutierung rechnen.Der Erstbeschwerdeführer ist in Syrien Reservist, war römisch 40 und wurde an seiner römisch 40 zum Einrücken aufgefordert. Im Falle einer Rückkehr nach Syrien müsste er sich mit hoher Wahrscheinlichkeit deswegen strafrechtlich verantworten und zudem mit einer Zwangsrekrutierung rechnen.
Die Beschwerdeführer leben in Österreich als subsidiär Schutzberechtigte und sind in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
1.2. Zur hier relevanten Situation in Syrien
1.2.1. Politische Lage
Seit 2011 tobt die Gewalt in Syrien. Aus anfangs friedlichen Demonstrationen ist ein komplexer Bürgerkrieg geworden, mit unzähligen Milizen und Fronten.
Die Arabische Republik Syrien existiert formal noch, ist de facto jedoch in vom Regime, vom sogenannten "Islamischen Staat" (IS), von der Kurdisch Demokratischen Unionspartei (PYD) und von anderen Rebellen- Fraktionen kontrollierte Gebiete aufgeteilt.
Das syrische Regime kontrolliert ca. ein Drittel des syrischen Staatsgebietes, inklusive der "wichtigsten" Städte im Westen, in denen der Großteil der Syrer, die noch nicht aus Syrien geflohen sind, lebt. Verschiedene oppositionelle Gruppen mit unterschiedlichen Ideologien und Zielen kontrollieren verschiedene Teile des Landes. Vielfach errichten oder wieder errichten diese Gruppierungen Regierungsstrukturen, inklusive irregulär aufgebauten Gerichten. Russland, der Iran, die libanesische Hisbollah-Miliz und schiitische Milizen aus dem Irak unterstützen das syrische Regime militärisch, materiell und politisch. Seit 2015 schickt Russland auch Truppen und Ausrüstung nach Syrien und begann außerdem Luftangriffe, von syrischen Militärbasen aus, auszuführen, wobei hauptsächlich auf von Rebellen kontrollierte Gebiete abgezielt wird. Die von den USA geführte internationale Koalition führte Luftangriffe gegen den IS durch.
Im Norden Syriens gibt es Gebiete, welche unter kurdischer Kontrolle stehen und von den Kurden Rojava oder Westkurdistan genannt werden. Noch sind die beiden größeren Gebietsteile voneinander getrennt, das Ziel der Kurden ist es jedoch entlang der türkischen Grenze ein zusammenhängendes Gebiet unter ihre Kontrolle zu bringen.
Der IS übernahm seit 2014 vermehrt die Kontrolle von Gebieten in den Gouvernements Deir al-Zour und Raqqa, außerdem in anderen Regionen des Landes. Der IS rief daraufhin ein "islamisches Kalifat" mit der Hauptstadt Raqqa aus.
Präsident Bashar al-Asad regiert die Arabische Republik Syrien seit dem Jahr 2000. 2014 wurden Präsidentschaftswahlen abgehalten, welche zur Wiederwahl von Präsident Asad führten. Bei dieser Wahl gab es erstmals seit Jahrzehnten zwei weitere mögliche, jedoch relativ unbekannte, Kandidaten. Die Präsidentschaftswahl wurde nur in den von der Regierung kontrollierten Gebieten abgehalten, wodurch ein großer Teil der syrischen Bevölkerung nicht an der Wahl teilnehmen konnte. Diese Wahl wurde jedoch als undemokratisch bezeichnet, die syrische Opposition bezeichnete sie als "Farce".
Am 16. April 2016 fanden in Syrien Parlamentswahlen statt. Das Parlament wird im vier-Jahres-Rhythmus gewählt, und so waren dies bereits die zweiten Parlamentswahlen, welche in Kriegszeiten stattfanden. Die in Syrien regierende Baath-Partei gewann gemeinsam mit ihren Verbündeten unter dem Namen der Koalition der "Nationalen Einheit" 200 der 250 Parlamentssitze. Die syrische Opposition bezeichnete auch diese Wahl, welche erneut nur in den von der Regierung kontrollierten Gebieten stattfand, als "Farce". Jeder der 200 Kandidaten auf der Liste der "Nationalen Einheit" bekam einen Parlamentssitz. Die Vereinten Nationen gaben an, die Wahl nicht anzuerkennen.
(Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien, vom 5. Jänner 2017, S. 4 f.)
1.2.2. Wehrdienst
Für männliche Syrer und Palästinenser, welche in Syrien leben, ist ein Wehrdienst von 18 oder 21 Monaten ab dem Alter von 18 Jahren verpflichtend, außerdem gibt es einen freiwilligen Militärdienst. Frauen können ebenfalls freiwillig einen Militärdienst ableisten. Seit Jahren versuchen immer mehr Männer die Rekrutierung zu vermeiden, indem sie beispielsweise das Land verlassen oder bewaffneten Gruppen beitreten, die das Regime unterstützen. Jenen, die den Wehrdienst verweigern, oder auch ihren Familienangehörigen, können Konsequenzen drohen.
Es ist schwer zu sagen, in welchem Ausmaß die Rekrutierung durch die syrische Armee in verschiedenen Gebieten Syriens, die unter der Kontrolle verschiedener Akteure stehen, tatsächlich durchgesetzt wird, und wie dies geschieht.
In der syrischen Armee herrscht zunehmende Willkür und die Situation kann sich von einer Person zur anderen unterscheiden.
Oppositionsgruppen haben ihre eigenen Vorgangsweisen bei der Rekrutierung und die Situation kann von der jeweils verantwortlichen Person abhängen.
Die syrischen Streitkräfte – Wehr- und Reservedienst
Die syrische Armee hat durch Todesfälle, Desertionen und Überlaufen zu den Rebellen einen schweren Mangel an Soldaten zu verzeichnen. Viele weigern sich, der Armee beizutreten. Die regulären Rekrutierungsmethoden werden in Syrien noch immer angewendet, weil das Regime zeigen will, dass sich nichts verändert hat, und das Land nicht in totaler Anarchie versinkt. Es werden Rekrutierungsschreiben verschickt, wenn Männer das wehrfähige Alter erreichen. Männer, die sich außer Landes oder in Gebieten, die nicht von der Regierung kontrolliert werden, befinden, erhalten ihre Rekrutierungsschreiben häufig nicht. Wenn eine persönliche Benachrichtigung nicht möglich ist, können Männer, welche das wehrfähige Alter erreichen, auch durch Durchsagen im staatlichen Fernsehen, Radio oder der Zeitung zum Wehrdienst aufgerufen werden.
Männer werden jedoch auch auf der Straße an Checkpoints oder an anderen Orten rekrutiert. Es gibt auch Massenverhaftungen und Tür-zu-Tür-Kampagnen, um Wehrdienstverweigerern habhaft zu werden.
Bestechung als Mittel, um den Wehrdienst zu vermeiden, ist mittlerweile schwieriger geworden – zumindest wenn jemand keine großen Geldsummen zur Verfügung hat. Nach der Massenwanderung von Syrern im Jahr 2015 wurde das Wehrdienstalter erhöht, und mehr Männer wurden an Checkpoints rekrutiert, auch solche, die ihren Militärdienst bereits beendet hatten. Das Höchstalter für den Militärdienst betrug zuvor 42 Jahre, wurde jedoch inzwischen erhöht, wobei es hierzu keine offizielle Regelung und daher auch kein offizielles Höchstalter mehr gibt.
Reservisten können je nach Gebiet und Fall auch im Alter von 50 bis 60 Jahren zum aktiven Dienst einberufen werden. Sie werden mittels Brief, den die Polizei persönlich zustellt, oder an Checkpoints rekrutiert. Bei der Einberufung von Reservisten ist das Alter weniger entscheidend als der Beruf oder die Ausbildung einer Person, sowie Rang und Position während des bereits abgeleisteten Militärdienstes oder die Einheit, in der gedient wurde.
Es gibt verschiedene Gründe, um vom Militärdienst befreit zu werden. Der einzige Sohn einer Familie, Studenten oder Versorger der Familie können vom Wehrdienst befreit werden. Außerdem sind Männer mit Doppelstaatsbürgerschaft, die den Wehrdienst bereits in einem anderen Land abgeleistet haben, üblicherweise vom Wehrdienst befreit. Möglicherweise kommt es bei diesen Ausnahmen zum Wehrdienst derzeit jedoch auch zu Willkür. Durch den erhöhten Bedarf an Soldaten wird mittlerweile ebenso auf "geschützte" Gruppen wie Studierende, Beamte und Minderheiten zurückgegriffen.
Entlassungen aus dem Militärdienst sind sehr selten geworden. Es gibt Männer in der Armee, die seit dem Beginn der Revolution 2011 in der Armee sind. Die Dauer des Militärdienstes hat sich verlängert, möglicherweise ist sie auch nicht mehr begrenzt. 2011 konnte der Wehrdienst noch um ein paar Monate verlängert werden, und danach wurde man entlassen. Mittlerweile ist Desertion häufig der einzige Ausweg.
Bei der Einreise nach Syrien über den Flughafen Damaskus oder andere Einreisepunkte in Gebiete, die vom syrischen Regime kontrolliert werden, wird bei Männern im wehrfähigen Alter überprüft, ob diese ihren Militärdienst bereits abgeleistet haben. Selbst wenn sie ihren Militärdienst bereits absolviert haben, kommt es vor, dass Männer im wehrfähigen Alter erneut zwangsrekrutiert werden.
Wehrdienstverweigerung/Desertion
Es gab Amnestien der syrischen Regierung, um Deserteure und Wehrdienstverweigerer zu ermutigen, sich zum Dienst zu melden. Es ist jedoch nicht bekannt, ob Männer, die dieses Angebot in Anspruch nehmen, Konsequenzen erfahren oder nicht. Besonders aus dem Jahr 2012 gibt es Berichte von desertierten syrischen Soldaten, welche gezwungen wurden, auf unbewaffnete Zivilisten und Protestierende, darunter Frauen und Kinder, zu schießen. Falls sie sich weigerten, wären sie Gefahr gelaufen, erschossen zu werden.
Auf Desertion steht die Todesstrafe. Es ist jedoch nicht bekannt, wieweit die Todesstrafe wirklich angewendet wird. Ein Deserteur würde jedoch zumindest inhaftiert werden. Wenn ein Deserteur an einem Checkpoint rekrutiert wird, kann er direkt zum Dienst – auch an die Front – oder ins Gefängnis geschickt werden. Die Konsequenzen für Desertion hängen vom Bedarf an der Front und von der Position und dem Rang des Deserteurs ab. Für ‚desertierte‘, vormals bei der Armee arbeitende Zivilisten gelten dieselben Konsequenzen wie für einen Deserteur. Solche Personen werden als Verräter angesehen, weil sie über Informationen über die Armee verfügen.
Auch Familien von Deserteuren oder Wehrdienstverweigerern haben mit Konsequenzen zu rechnen. Eine Familie könnte von der Regierung unter Druck gesetzt werden, wenn der Deserteur dadurch vielleicht gefunden werden kann. Familienmitglieder (auch weibliche) können festgenommen werden, um den Deserteur dazu zu bringen, sich zu stellen. Manchmal wird ein Bruder oder der Vater eines Deserteurs ersatzweise zur Armee rekrutiert.
Wenn ein Wehrdienstverweigerer von den Behörden aufgegriffen würde, würde er verhaftet und überprüft werden. Anschließend könnte die Person zum Dienst in der Armee geschickt werden. Die Konsequenzen hängen jedoch vom Profil und den Beziehungen der Person ab.
Wenn es eine Verbindung zu einer oppositionellen Gruppe gibt, wären die Konsequenzen ernster.
(Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien, vom 5. Jänner 2017, S. 19 ff)
1.2.3. Rückkehr
Länger zurückliegende Gesetzesverletzungen im Heimatland (z.B. illegale Ausreise) können von den syrischen Behörden bei einer Rückkehr verfolgt werden. In diesem Zusammenhang kommt es immer wieder zu Verhaftungen. Quellen des kanadischen IRB gaben an, dass Personen bei der Einreise nach Syrien über den internationalen Flughafen Damaskus oder andere Einreiseorte kontrolliert werden. Bei männlichen Personen im wehrfähigen Alter wird auch kontrolliert, ob diese ihren Militärdienst bereits abgeleistet haben. Männer im wehrfähigen Alter sind bei der Einreise besonders gefährdet, Opfer von Misshandlungen durch das Sicherheitspersonal zu werden.
Die Sicherheitsorgane haben am Flughafen freie Hand, und es gibt keine Schutzmechanismen, wenn eine Person verdächtigt und deswegen misshandelt wird. Es kann passieren, dass die Person sofort inhaftiert und dabei Opfer von Verschwindenlassen oder Folter wird. Oder der Person wird die Einreise nach Syrien erlaubt, sie muss sich jedoch zu einem anderen Zeitpunkt erneut melden und verschwindet dann. Eine Person kann auch Opfer von Misshandlungen werden, ohne dass es dafür einen bestimmten Grund gibt. Das System ist sehr unberechenbar. Bereits im Jahr 2012 hat ein britisches Gericht festgestellt, dass für einen nach Syrien zurückkehrenden, abgelehnten Asylwerber im Allgemeinen bei der Ankunft die reale Gefahr besteht, aufgrund einer angenommenen politischen Gesinnung inhaftiert zu werden, und in der Folge schweren Misshandlungen ausgesetzt zu sein. Seit dieser Feststellung hat sich die Situation weiter verschlimmert.
Bei Rückkehr nach einem abgelehnten Asylantrag würde eine Person inhaftiert und im Zuge von Befragungen gefoltert werden. Die Person könnte für die Verbreitung falscher Informationen über Syrien im Ausland verurteilt werden, oder die Behörden würden versuchen durch Folter Informationen über andere Asylwerber oder die Opposition zu bekommen. Es kann jedoch auch sein, dass eine Person, trotz eines abgelehnten Asylantrages, auch nach der Rückkehr nach Syrien noch als Unterstützer des Asad-Regimes angesehen wird.
Das Gesetz bestraft auch Personen, welche versuchen in einem anderen Land Zuflucht zu suchen, um eine Strafe in Syrien zu vermeiden.
(Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien, vom 5. Jänner 2017, S. 37 f)
1.2.4. Sunniten
In Syrien gibt es keine offizielle Staatsreligion, wobei die Verfassung jedoch vorsieht, dass der syrische Präsident Muslim sein muss.
Die Sunniten stellen 74 Prozent der Bevölkerung und sind überall im Land präsent. Der Aufstand in Syrien wird zunehmend mit der sunnitischen Bevölkerung assoziiert, was dazu führte, dass die Regierung in verschiedenen Teilen des Landes Städte und Stadtteile nur auf Basis der religiösen Zugehörigkeit der Bevölkerung zum Ziel von Belagerungen, Beschuss und Luftangriffen machte. Auch der IS ist für Menschenrechtsverletzungen Sunniten gegenüber verantwortlich.
Am Beginn des Konfliktes waren Angriffe auf Minderheiten kein zentraler Bestandteil des Krieges, wobei manche Minderheiten der Gewalt mehr ausgesetzt waren als andere. Die Handlungen von Seiten des Regimes haben jedoch dazu beigetragen, dass die konfessionelle Dimension des Konfliktes eskalierte, was zu willkürlichen Angriffen gegen Zivilisten, auf Basis ihrer Identität und wahrgenommenen Verbindung mit der Regierung oder der Opposition, führte. Auch die vermehrte Beteiligung von internationalen Akteuren verstärkt die konfessionellen Spannungen.
Die Minderheiten sind zwischen den konfessionellen Spannungen gefangen und in ihrer Loyalität gespalten. Viele entschieden sich dafür, das Regime zu unterstützen, da sie sich Schutz durch die syrische Regierung erhoffen, während andere Mitglieder von Minderheiten auf der Seite der Opposition stehen.
Durch den Aufstieg und die Verbreitung von extremistischen bewaffneten Gruppierungen seit 2014 werden Minderheiten vermehrt Menschenrechtsverletzungen durch deren Kämpfer ausgesetzt. Gruppierungen wie der IS oder Jabhat Fatah al-Sham setzen Minderheiten, in den Gebieten, die sie kontrollieren, Angriffen und Unterdrückung ihrer Religionsfreiheit aus, und bestrafen jene hart, die gegen ihre Kontrolle sind.
Jabhat Fatah al-Sham und einige verbündete Rebellengruppen zielen im Norden des Landes mit Bomben und Selbstmordattentaten auf Drusen und Schiiten ab, was laut Jabhat Fatah al- Sham eine Reaktion auf das "Massaker an Sunniten" durch die Regierung sei. Oppositionelle Gruppen entführen Mitglieder religiöser Minderheiten. Da sich die Motive politischer, ethnischer, konfessioneller und religiöser Gewalt überschneiden, ist es schwierig, Übergriffe als lediglich religiös motiviert zu kategorisieren.
(Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien, vom 5. Jänner 2017, S. 26 f)
1.2.5. Oppositionelle
Die Kräfte der Nationalen Verteidigung (National Defence Forces - NDF) sind eine Schirmorganisation für verschiedene pro-Regime-Milizen oder paramilitärische Gruppierungen, welche sich erstmals 2013 organisierte. Die NDF wurden aus kriminellen Gruppen, Shabiha, und Volkskomitees, die lokal organisiert sind, gegründet und dienen dem Regime und der syrischen Armee. Die genaue Mannstärke der NDF ist nicht bekannt, Schätzungen variieren jedoch zwischen 60.000 und 100.000 Personen.
Diese Gruppierungen nehmen am bewaffneten Konflikt teil. Sie nehmen Personen fest, die sie der Unterstützung der Opposition verdächtigen, inhaftieren und foltern sie.
(Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien, vom 5. Jänner 2017, S. 14)
Das syrische Regime und die mit ihm verbündeten Milizen begehen physische Misshandlungen und Folter an Oppositionellen und Zivilisten.
(Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien, vom 5. Jänner 2017, S. 16)
1.2.6. Risikogruppen
In seinen Richtlinien "zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen" vom Oktober 2014 geht UNHCR u.a. von folgenden "Risikoprofilen" aus:
* Personen, die tatsächlich oder vermeintlich in Opposition zur Regierung stehen – darunter fallen auch Wehrdienstverweigerer
* Mitglieder religiöser Gruppen (u.a. Sunniten)
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen zur Person und den Familienverhältnissen der Beschwerdeführer basieren auf ihren vorgelegten Unterlagen, auch Lichtbildausweisen, und ihren als glaubwürdig gewerteten Angaben. Durch Einsicht in den aktuellen GVS- und ZMR-Auszug aller Familienmitglieder konnte der noch immer bestehende aufrechte gemeinsame Haushalt festgestellt werden. Die Beschwerdeführer haben bei ihren Befragungen von Anfang an im Wesentlichen übereinstimmende Angaben gemacht, auch solche für sie ungünstige, nämlich über ihre Fluchtroute, was die Anordnung ihrer Außerlandesschaffung zur Folge hätte haben können. Den Angaben des Erstbeschwerdeführers ist daher auch bezüglich seinen Angaben zu seiner Militärlaufbahn, zur Tätigkeit als Regierungsbeamter, zur Aufforderung zum Einrücken und zu seinen Familienverhältnissen Glauben zu schenken. Gegenteilige Beweismittel kamen keine hervor, auch nicht durch Einsicht in die bezughabenden Akten der weiteren Familienmitglieder, insbesondere der gemeinsamen Tochter und des Enkelsohnes mit denen die Beschwerdeführer im gemeinsamen Haushalt leben.
Aus den Länderfeststellungen ergibt sich, dass der Erstbeschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Syrien zum Wehrdienst eingezogen werden könnte. Weiters ergibt sich aus diesen Länderfeststellungen, dass er deswegen strafgerichtliche Verfolgung zu befürchten hätte, da er in Syrien der Aufforderung zum Einrücken nicht nachgekommen ist.
2.2. Die Feststellungen zur Situation in Syrien beruhen auf den genannten Quellen,. Angesichts der Seriosität dieser Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an deren Richtigkeit zu zweifeln.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.3.1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.
Gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
§ 8 Abs. 1 VwGVG knüpft bei der Regelung der Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde an die im AVG vorgesehene sechsmonatige Entscheidungsfrist an. Die Entscheidungsfrist beginnt grundsätzlich erst mit Einlangen des Antrages auf Sachentscheidung bei der zuständigen Behörde zu laufen. Für die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde ist der Zeitpunkt ihrer Erhebung maßgeblich (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, NWV 2013, K 2 und K 4 zu § 8 VwGVG).Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG knüpft bei der Regelung der Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde an die im AVG vorgesehene sechsmonatige Entscheidungsfrist an. Die Entscheidungsfrist beginnt grundsätzlich erst mit Einlangen des Antrages auf Sachentscheidung bei der zuständigen Behörde zu laufen. Für die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde ist der Zeitpunkt ihrer Erhebung maßgeblich (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, NWV 2013, K 2 und K 4 zu Paragraph 8, VwGVG).
Ist die Säumnisbeschwerde zulässig und nicht abzuweisen, geht die Zuständigkeit zur Entscheidung auf das Verwaltungsgericht über (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, NWV 2013, K 28 zu § 28 VwGVG).Ist die Säumnisbeschwerde zulässig und nicht abzuweisen, geht die Zuständigkeit zur Entscheidung auf das Verwaltungsgericht über (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, NWV 2013, K 28 zu Paragraph 28, VwGVG).
3.1.1. Im konkreten Fall stellten die Beschwerdeführer am 19.10.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Schriftsatz vom 21.03.2017 erhoben die Beschwerdeführer Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG. Zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde war die fünfzehnmonatige Entscheidungsfrist gemäß § 22 Abs. 1 AsylG 2005 verstrichen, weshalb sich aufgrund der – unbestrittenen – Säumigkeit des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht als zulässig erweist.3.1.1. Im konkreten Fall stellten die Beschwerdeführer am 19.10.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Schriftsatz vom 21.03.2017 erhoben die Beschwerdeführer Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG. Zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde war die fünfzehnmonatige Entscheidungsfrist gemäß Paragraph 22, Absatz eins, AsylG 2005 verstrichen, weshalb sich aufgrund der – unbestrittenen – Säumigkeit des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht als zulässig erweist.
3.1.2. Zu prüfen bleibt, ob die gegenständliche Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl abzuweisen ist, weil die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zurückzuführen ist.
Wie sich aus dem Verwaltungsakt des Bundesamtes und aus dem oben dargestellten Verfahrensgang ergibt, sind nach der niederschriftlichen Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 17.11.2015 bis zur Erhebung der Säumnisbeschwerde durch die Beschwerdeführer keinerlei Ermittlungsschritte getätigt worden. Zum Zeitpunkt der Erhebung der Säumnisbeschwerde lag sohin eine Behördenuntätigkeit von ca. 16 Monaten vor, wobei keine Anhaltspunkte hervorkamen, wonach die Säumnis des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl nicht auf ein überwiegendes Verschulden dieser Verwaltungsbehörde zurückzuführen wäre. Auch gab das Bundesamt keinerlei Erklärung zu diesem Umstand ab.
Die Säumnisbeschwerde wurde sohin zu Recht erhoben, sodass die Zuständigkeit auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen ist und dieses in der Sache selbst zu entscheiden hat.
3.2.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.2.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
3.2.2. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.3.2.2. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2.3. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.3.2.3. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
3.2.4. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer eheblichen Kostenersparnis verbunden ist.3.2.4. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer eheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.3. Zu Spruchpunkt A)
3.3.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat.3.3.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG) gesetzt hat.
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde vergleiche VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt vergleiche VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann. Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen – mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates – im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (vgl. VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (vgl. VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal wirtschaftliche Benachteiligungen auch dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (vgl. VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins und Paragraph 11, Absatz eins, AsylG ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK vorliegen kann. Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen – mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates – im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss vergleiche VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" vergleiche VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal wirtschaftliche Benachteiligungen auch dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen vergleiche VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).
Der Gefahr einer allen Wehrdienstverweigerern bzw. Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen drohenden Bestrafung kann asylrechtliche Bedeutung zukommen, wenn das Verhalten des Betroffenen auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht oder dem Betroffenen wegen dieses Verhaltens vom Staat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und den Sanktionen – wie etwa der Anwendung von Folter – jede Verhältnismäßigkeit fehlt (vgl. VwGH 27.4.2011, 2008/23/0124; 25.3.2015, Ra 2014/20/0085). Unter dem Gesichtspunkt des Zwanges zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen kann auch eine "bloße" Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung sein (vgl. VwGH 25.3.2003, 2001/01/0009 m.w.N.; Putzer, Leitfaden, Asylrecht, 2. Auflage [2011], Rz 97; EuGH 26.2.2015, Fall Shepherd, C-472/13). Auch dem Zwang zum Vorgehen gegen Mitglieder der eigenen Volksgruppe kann Asylrelevanz zukommen (vgl. VwGH 27.4.2011, 2008/23/0124 m.w.N.).Der Gefahr einer allen Wehrdienstverweigerern bzw. Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen drohenden Bestrafung kann asylrechtliche Bedeutung zukommen, wenn das Verhalten des Betroffenen auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht oder dem Betroffenen wegen dieses Verhaltens vom Staat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und den Sanktionen – wie etwa der Anwendung von Folter – jede Verhältnismäßigkeit fehlt vergleiche VwGH 27.4.2011, 2008/23/0124; 25.3.2015, Ra 2014/20/0085). Unter dem Gesichtspunkt des Zwanges zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen kann auch eine "bloße" Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung sein vergleiche VwGH 25.3.2003, 2001/01/0009 m.w.N.; Putzer, Leitfaden, Asylrecht, 2. Auflage [2011], Rz 97; EuGH 26.2.2015, Fall Shepherd, C-472/13). Auch dem Zwang zum Vorgehen gegen Mitglieder der eigenen Volksgruppe kann Asylrelevanz zukommen vergleiche VwGH 27.4.2011, 2008/23/0124 m.w.N.).
3.3.2. Im Falle einer Rückkehr nach Syrien besteht für den Erstbeschwerdeführer (bereits deswegen) eine asylrelevante Verfolgungsgefahr, weil er sich bislang dem Wehrdienst, in dessen Rahmen er zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen (wie Angriffen auf die Zivilbevölkerung) gezwungen und bei Weigerung mit Haft und Folter bedroht würde, entzogen hat und somit als politischer Gegner des syrischen Regimes gesehen würde (vgl. insbes. nochmals VwGH 25.3.2015, Ra 2014/20/0085, sowie EuGH 26.2.2015, Fall Shepherd, C-472/13).3.3.2. Im Falle einer Rückkehr nach Syrien besteht für den Erstbeschwerdeführer (bereits deswegen) eine asylrelevante Verfolgungsgefahr, weil er sich bislang dem Wehrdienst, in dessen Rahmen er zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen (wie Angriffen auf die Zivilbevölkerung) gezwungen und bei Weigerung mit Haft und Folter bedroht würde, entzogen hat und somit als politischer Gegner des syrischen Regimes gesehen würde vergleiche insbes. nochmals VwGH 25.3.2015, Ra 2014/20/0085, sowie EuGH 26.2.2015, Fall Shepherd, C-472/13).
Damit fällt er (auch) in eine von UNHCR angeführte Risikogruppe, nämlich der "Personen, die tatsächlich oder vermeintlich in Opposition zur Regierung stehen [u.a. Wehrdienstverweigerer]" (siehe oben Punkt 1.2.6.; zur Indizwirkung von UNHCR-Positionen vgl. etwa VwGH 16.1.2008, 2006/19/0182, m.w.N.). Eine Inanspruchnahme des Schutzes durch den syrischen Staat ist schon deswegen auszuschließen, weil die Verfolgung gerade von diesem ausgeht.Damit fällt er (auch) in eine von UNHCR angeführte Risikogruppe, nämlich der "Personen, die tatsächlich oder vermeintlich in Opposition zur Regierung stehen [u.a. Wehrdienstverweigerer]" (siehe oben Punkt 1.2.6.; zur Indizwirkung von UNHCR-Positionen vergleiche etwa VwGH 16.1.2008, 2006/19/0182, m.w.N.). Eine Inanspruchnahme des Schutzes durch den syrischen Staat ist schon deswegen auszuschließen, weil die Verfolgung gerade von diesem ausgeht.
Eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative besteht nicht; die Annahme ebendieser würde im Widerspruch zum aufgrund der derzeitigen Situation in Syrien bereits gewährten subsidiären Schutz stehen (vgl. etwa VwGH 25.3.2015, Ra 2014/18/0168; 29.6.2015, Ra 2014/18/0070).Eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative besteht nicht; die Annahme ebendieser würde im Widerspruch zum aufgrund der derzeitigen Situation in Syrien bereits gewährten subsidiären Schutz stehen vergleiche etwa VwGH 25.3.2015, Ra 2014/18/0168; 29.6.2015, Ra 2014/18/0070).
3.3.3 In Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannte Endigungs- und Ausschlussgründe liegen nicht vor.3.3.3 In Artikel eins, Abschnitt C oder F der GFK genannte Endigungs- und Ausschlussgründe liegen nicht vor.
Somit war dem Erstbeschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen.Somit war dem Erstbeschwerdeführer gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen.
3.3.4. Gemäß § 34 Abs. 2 AsylG ist aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn3.3.4. Gemäß Paragraph 34, Absatz 2, AsylG ist aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist;
2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und
3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG ist u.a. Familienangehöriger, wer Ehegatte ist, sofern die Ehe bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, und wer zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges, lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG ist u.a. Familienangehöriger, wer Ehegatte ist, sofern die Ehe bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, und wer zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges, lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde.
3.3.5. Der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin sind miteinander verheiratet, die Ehe der beiden hat bereits im Herkunftsstaat bestanden, die Dritt- bis Sechstbeschwerdeführer sind deren Kinder. Die Zweit- bis Sechstbeschwerdeführer sind somit iSd § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG Familienangehörige des Erstbeschwerdeführers. Weiters hat sich nicht ergeben, dass das zwischen den Beschwerdeführern bestehende Familienleben in einem anderen Staat fortgesetzt werden könnte.3.3.5. Der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin sind miteinander verheiratet, die Ehe der beiden hat bereits im Herkunftsstaat bestanden, die Dritt- bis Sechstbeschwerdeführer sind deren Kinder. Die Zweit- bis Sechstbeschwerdeführer sind somit iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG Familienangehörige des Erstbeschwerdeführers. Weiters hat sich nicht ergeben, dass das zwischen den Beschwerdeführern bestehende Familienleben in einem anderen Staat fortgesetzt werden könnte.
Da dem Erstbeschwerdeführer – wie oben dargelegt – aufgrund des Vorliegens aller gesetzlichen Voraussetzungen gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten zu gewähren war, war dieser Status gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 AsylG 2005 auch der Zweitbeschwerdeführerin, zuzuerkennen da bei beiden keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- und Ausschlussgründe vorliegt.Da dem Erstbeschwerdeführer – wie oben dargelegt – aufgrund des Vorliegens aller gesetzlichen Voraussetzungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten zu gewähren war, war dieser Status gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, AsylG 2005 auch der Zweitbeschwerdeführerin, zuzuerkennen da bei beiden keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- und Ausschlussgründe vorliegt.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG war festzustellen, dass den Beschwerdeführern von Gesetzes wegen die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG war festzustellen, dass den Beschwerdeführern von Gesetzes wegen die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
3.3.6. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz der Erst- bis Viertbeschwerdeführer am 19.10.2015, somit vor dem 15.11.2015 gestellt wurde, wodurch insbesondere die §§ 2 Abs. 1 Z 15 und 3 Abs. 4 AsylG 2005 idF des Bundesgesetzes BGBl. I 24/2016 ("Asyl auf Zeit") gemäß § 75 Abs. 24 leg. cit. im konkreten Fall keine Anwendung finden.3.3.6. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz der Erst- bis Viertbeschwerdeführer am 19.10.2015, somit vor dem 15.11.2015 gestellt wurde, wodurch insbesondere die Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 15 und 3 Absatz 4, AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2016, ("Asyl auf Zeit") gemäß Paragraph 75, Absatz 24, leg. cit. im konkreten Fall keine Anwendung finden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Asylgewährung von Familienangehörigen, Entscheidungspflicht,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W150.2151383.1.00Zuletzt aktualisiert am
07.12.2017