Entscheidungsdatum
27.11.2017Norm
ASVG §113 Abs1 Z1Spruch
W209 2147135-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , XXXX , XXXX , gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 14.12.2016, GZ: VA/ED-FP-0374/2016, betreffend Vorschreibung eines Beitragszuschlages gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG in der Höhe von € 2.800,00 wegen Unterlassung der Anmeldung der Dienstnehmer XXXX , VSNR XXXX , XXXX , VSNR XXXX , XXXX , VSNR XXXX , und XXXX , VSNR XXXX , vor Arbeitsantritt zur Pflichtversicherung nach Beschwerdevorentscheidung vom 24.01.2017 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 14.12.2016, GZ: VA/ED-FP-0374/2016, betreffend Vorschreibung eines Beitragszuschlages gemäß Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG in der Höhe von € 2.800,00 wegen Unterlassung der Anmeldung der Dienstnehmer römisch 40 , VSNR römisch 40 , römisch 40 , VSNR römisch 40 , römisch 40 , VSNR römisch 40 , und römisch 40 , VSNR römisch 40 , vor Arbeitsantritt zur Pflichtversicherung nach Beschwerdevorentscheidung vom 24.01.2017 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid 14.12.2016, GZ: VA/ED-FP-0374/2016, schrieb die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse (im Folgenden die belangte Behörde) der Beschwerdeführerin gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG einen Beitragszuschlag in der Höhe von € 2.800,00 vor, weil sie es unterlassen habe, die Dienstnehmer XXXX , VSNR XXXX , XXXX , VSNR1. Mit Bescheid 14.12.2016, GZ: VA/ED-FP-0374/2016, schrieb die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse (im Folgenden die belangte Behörde) der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG einen Beitragszuschlag in der Höhe von € 2.800,00 vor, weil sie es unterlassen habe, die Dienstnehmer römisch 40 , VSNR römisch 40 , römisch 40 , VSNR
XXXX , XXXX , VSNR XXXX , und XXXX , VSNR XXXX , vor Arbeitsantritt zur Pflichtversicherung zu melden. Begründend führte sie aus, dass im Rahmen einer am 12.10.2016 durchgeführten Kontrolle der Finanzpolizei die oben angeführten Personen bei Bauhilfsarbeiten auf einer Baustelle in XXXX angetroffen worden seien, ohne ordnungsgemäß vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung gemeldet zu sein. Der vorgeschriebene Beitragszuschlag setze sich aus dem Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung in Höhe von € 2.000,00 und dem Teilbetrag für den Prüfeinsatz in Höhe von € 800,00 zusammen.römisch 40 , römisch 40 , VSNR römisch 40 , und römisch 40 , VSNR römisch 40 , vor Arbeitsantritt zur Pflichtversicherung zu melden. Begründend führte sie aus, dass im Rahmen einer am 12.10.2016 durchgeführten Kontrolle der Finanzpolizei die oben angeführten Personen bei Bauhilfsarbeiten auf einer Baustelle in römisch 40 angetroffen worden seien, ohne ordnungsgemäß vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung gemeldet zu sein. Der vorgeschriebene Beitragszuschlag setze sich aus dem Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung in Höhe von € 2.000,00 und dem Teilbetrag für den Prüfeinsatz in Höhe von € 800,00 zusammen.
2. Gegen den Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin bringt sie vor, dass das in ihrem Eigentum stehende Haus, an dem die in Rede stehenden Arbeiten durchgeführt worden seien, in Eigenregie umgebaut werden hätte sollen. Aufgrund des plötzlichen Todes ihres Sohnes und gesundheitlicher Probleme ihres Ehegatten sei dies jedoch nicht mehr möglich gewesen. Ihr älterer Sohn habe Kontakt zu den betretenen Arbeitern XXXX (im Folgenden B.) und XXXX (im Folgenden C.) hergestellt, die lediglich rumänisch sprechen würden, weswegen ihr Ehegatte den ebenfalls betretenen XXXX (im Folgenden P.) als Dolmetscher organisiert habe. Seine Hilfe habe sich aber zum Großteil auf das Dolmetschen und kleine Hilfeleistungen beschränkt. Der betretene XXXX (im Folgenden M.) sei Asylwerber. Ihr Ehegatte habe ihn bei der Fremdenpolizei kennen gelernt, wo er für ihn als Dolmetscher tätig geworden sei. Auch in weiterer Folge habe er ihm bei diversen Amtswegen geholfen und übersetzt. Da auf der Baustelle jemand benötigt worden sei, der das Material hochreicht und den Mörtel mischt, habe ihr Ehegatte den M. gefragt, ob dieser ihnen behilflich sein könne. Er habe sofort zugesagt, aber als Gegenleistung für die Hilfe beim Übersetzen nichts verlangt und unentgeltlich gearbeitet. Weil B. und C. erst seit kurzem bei der (mit den Umbauarbeiten beauftragten) rumänischen Firma (" XXXX ") beschäftigt gewesen seien, habe seitens der rumänischen Behörden das benötigte "Formular A1" nicht ausgestellt werden können. Nach Rücksprache mit der Steuerberaterin seien die beiden sobald wie möglich zur Pflichtversicherung nachgemeldet worden. Es werde ersucht, von einer Bestrafung Abstand zu nehmen, da nicht im Geringsten daran gedacht worden sei, dem Staat einen Schaden zuzufügen.2. Gegen den Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin bringt sie vor, dass das in ihrem Eigentum stehende Haus, an dem die in Rede stehenden Arbeiten durchgeführt worden seien, in Eigenregie umgebaut werden hätte sollen. Aufgrund des plötzlichen Todes ihres Sohnes und gesundheitlicher Probleme ihres Ehegatten sei dies jedoch nicht mehr möglich gewesen. Ihr älterer Sohn habe Kontakt zu den betretenen Arbeitern römisch 40 (im Folgenden B.) und römisch 40 (im Folgenden C.) hergestellt, die lediglich rumänisch sprechen würden, weswegen ihr Ehegatte den ebenfalls betretenen römisch 40 (im Folgenden P.) als Dolmetscher organisiert habe. Seine Hilfe habe sich aber zum Großteil auf das Dolmetschen und kleine Hilfeleistungen beschränkt. Der betretene römisch 40 (im Folgenden M.) sei Asylwerber. Ihr Ehegatte habe ihn bei der Fremdenpolizei kennen gelernt, wo er für ihn als Dolmetscher tätig geworden sei. Auch in weiterer Folge habe er ihm bei diversen Amtswegen geholfen und übersetzt. Da auf der Baustelle jemand benötigt worden sei, der das Material hochreicht und den Mörtel mischt, habe ihr Ehegatte den M. gefragt, ob dieser ihnen behilflich sein könne. Er habe sofort zugesagt, aber als Gegenleistung für die Hilfe beim Übersetzen nichts verlangt und unentgeltlich gearbeitet. Weil B. und C. erst seit kurzem bei der (mit den Umbauarbeiten beauftragten) rumänischen Firma (" römisch 40 ") beschäftigt gewesen seien, habe seitens der rumänischen Behörden das benötigte "Formular A1" nicht ausgestellt werden können. Nach Rücksprache mit der Steuerberaterin seien die beiden sobald wie möglich zur Pflichtversicherung nachgemeldet worden. Es werde ersucht, von einer Bestrafung Abstand zu nehmen, da nicht im Geringsten daran gedacht worden sei, dem Staat einen Schaden zuzufügen.
3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 24.01.2017 wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab. Begründend führte sie im Wesentlichen aus, dass die Betretenen im Rahmen der Kontrolle der Finanzpolizei bei Bauhilfsarbeiten bzw. Dolmetschertätigkeiten arbeitend angetroffen worden seien, ohne vor Arbeitsantritt zur Pflichtversicherung gemeldet worden zu seien. Zwei der Betretenen seien in der Folge für den Zeitraum von 12.10.2016 bis 16.11.2016 (B.) bzw. von 12.10.2016 bis 28.10.2016 (C.) von der Beschwerdeführerin nachgemeldet worden. Die Dienstgebereigenschaft der Beschwerdeführerin stehe aufgrund der erstatteten Anmeldung zweifelsfrei fest. Ebenfalls unstrittig sei, dass P. und M. zumindest kleine Hilfstätigkeiten ausgeübt hätten und P. darüber hinaus auch als Dolmetscher tätig geworden sei. Dem Vorbringen, dass Letztere unentgeltlich im Rahmen von Freundschaftsdiensten tätig geworden seien, könne nicht gefolgt werden, weil der Ehegatte der Beschwerdeführerin niederschriftlich angegeben habe, dass beide für ihre Tätigkeit eine – wenn auch nur geringe – Entschädigung erhalten hätten und somit nicht mehr von Unentgeltlichkeit ausgegangen werden könne. Gegen eine unentgeltliche Tätigkeit spreche auch die Zurverfügungstellung der Unterkunft und Verpflegung. In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, dass es sich bei den in Rede stehenden Tätigkeiten um einfache manuelle Tätigkeiten gehandelt habe, die üblicherweise in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und auf die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlauben. Bei derartigen Tätigkeiten könne bei einer Integration des Beschäftigten in den Betrieb des Beschäftigers in Ermangelung gegenläufiger Anhaltspunkte das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG ohne weitwendige Untersuchungen vorausgesetzt werden. Bislang sei dem Beschwerdeführer noch kein Beitragszuschlag gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG vorgeschrieben worden. Da bislang keine vollständige Anmeldung aller Dienstnehmer erfolgt sei, lägen trotz Erstmaligkeit des Verstoßes keine unbedeutenden Folgen vor, weswegen die Vorschreibung des Beitragszuschlages auch der Höhe nach zu Recht erfolgt sei.3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 24.01.2017 wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab. Begründend führte sie im Wesentlichen aus, dass die Betretenen im Rahmen der Kontrolle der Finanzpolizei bei Bauhilfsarbeiten bzw. Dolmetschertätigkeiten arbeitend angetroffen worden seien, ohne vor Arbeitsantritt zur Pflichtversicherung gemeldet worden zu seien. Zwei der Betretenen seien in der Folge für den Zeitraum von 12.10.2016 bis 16.11.2016 (B.) bzw. von 12.10.2016 bis 28.10.2016 (C.) von der Beschwerdeführerin nachgemeldet worden. Die Dienstgebereigenschaft der Beschwerdeführerin stehe aufgrund der erstatteten Anmeldung zweifelsfrei fest. Ebenfalls unstrittig sei, dass P. und M. zumindest kleine Hilfstätigkeiten ausgeübt hätten und P. darüber hinaus auch als Dolmetscher tätig geworden sei. Dem Vorbringen, dass Letztere unentgeltlich im Rahmen von Freundschaftsdiensten tätig geworden seien, könne nicht gefolgt werden, weil der Ehegatte der Beschwerdeführerin niederschriftlich angegeben habe, dass beide für ihre Tätigkeit eine – wenn auch nur geringe – Entschädigung erhalten hätten und somit nicht mehr von Unentgeltlichkeit ausgegangen werden könne. Gegen eine unentgeltliche Tätigkeit spreche auch die Zurverfügungstellung der Unterkunft und Verpflegung. In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, dass es sich bei den in Rede stehenden Tätigkeiten um einfache manuelle Tätigkeiten gehandelt habe, die üblicherweise in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und auf die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlauben. Bei derartigen Tätigkeiten könne bei einer Integration des Beschäftigten in den Betrieb des Beschäftigers in Ermangelung gegenläufiger Anhaltspunkte das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ohne weitwendige Untersuchungen vorausgesetzt werden. Bislang sei dem Beschwerdeführer noch kein Beitragszuschlag gemäß Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG vorgeschrieben worden. Da bislang keine vollständige Anmeldung aller Dienstnehmer erfolgt sei, lägen trotz Erstmaligkeit des Verstoßes keine unbedeutenden Folgen vor, weswegen die Vorschreibung des Beitragszuschlages auch der Höhe nach zu Recht erfolgt sei.
4. Auf Grund des rechtzeitigen Vorlageantrages der Beschwerdeführerin legte die belangte Behörde die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsakten am 10.02.2017 einlangend dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Entscheidung wird folgender Sachverhalt zu Grunde gelegt:
Bei einer Kontrolle durch Organe der Finanzpolizei am 12.10.2016 um 10:10 Uhr auf einer Baustelle auf der Liegenschaft der Beschwerdeführerin wurden B., C., M. und P. bei Bauhilfsarbeiten angetroffen, ohne dem zuständigen Krankenversicherungsträger gemeldet worden zu sein.
B. und C. wurden am 12.10.2016 um 13:56 Uhr durch die steuerliche Vertretung der Beschwerdeführerin nachträglich für den Zeitraum von 12.10.2016 bis 16.11.2016 bzw. von 12.10.2016 bis 28.10.2016 zur Pflichtversicherung angemeldet.
Bezüglich M. und P. wurden keine Meldungen erstattet.
Das Vorliegen spezifischer, für einen Gefälligkeitsdienst sprechender Gründe, die eine Anmeldung nicht erforderlich gemacht hätten, konnte nicht festgestellt werden.
Es handelt sich um den ersten gleichartigen Meldeverstoß der Beschwerdeführerin.
2. Beweiswürdigung:
Die Betretung unter den oben angeführten Umständen, die Erstmaligkeit des Meldeverstoßes und die nachträgliche Meldung des B. und C. stehen auf Grund der Aktenlage als unstrittig fest.
Strittig ist, ob P. und M. – wie von der Beschwerdeführerin behauptet – aus Gefälligkeit für den Ehegatten der Beschwerdeführerin tätig geworden sind. Konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen spezifischer, für einen Gefälligkeitsdienst sprechender Gründe liegen gegenständlich jedoch nicht vor. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin gab gegenüber der Finanzpolizei niederschriftlich an, dass P. und M. für ihre tageweise Beschäftigung eine (kleine) Entschädigung sowie Kost und Logis erhalten hätten, was jedenfalls gegen eine (im Vorhinein vereinbarte) Unentgeltlichkeit der Tätigkeit spricht. Gegen das Vorliegen von Gefälligkeitsdiensten spricht schließlich auch die mangelnde spezifische Bindung zwischen der Beschwerdeführerin und P. und M., die einen Gefälligkeitsdienst nachvollbarziehbar erscheinen lässt. Die in der Beschwerde vorgebrachte fallweise Unterstützung des M. bei Behördengängen seitens des Ehegatten der Beschwerdeführerin und die in der Niederschrift angeführte Bekanntschaft ihres Ehegatten mit P. von seiner früheren beruflichen Tätigkeit lassen nach der allgemeinen Lebenserfahrung eine unentgeltliche Tätigkeit im festgestellten Ausmaß (mehrmalige tageweise Beschäftigung) nicht erwarten.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch einen Senat vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch einen Senat vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 ASVG das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind.
Im vorliegenden Fall stellt die Frage der Versicherungspflicht eine Vorfrage dar und liegt somit eine Angelegenheit vor, die auf Antrag eine Senatszuständigkeit unter Beteiligung fachkundiger Laienrichter begründet. Mangels Stellung eines entsprechenden Antrages hat die Entscheidung jedoch mittels Einzelrichter zu erfolgen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
Gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG sind die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 ASVG von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 ASVG nur eine Teilversicherung begründet.Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG sind die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den Paragraphen 5 und 6 ASVG von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach Paragraph 7, ASVG nur eine Teilversicherung begründet.
Gemäß § 4 Abs. 2 1. Satz ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.Gemäß Paragraph 4, Absatz 2, 1. Satz ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.
Unter Entgelt sind die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer aus dem Dienstverhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienstverhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält (§ 49 ASVG).Unter Entgelt sind die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer aus dem Dienstverhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienstverhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält (Paragraph 49, ASVG).
Für die Beurteilung von Sachverhalten nach dem ASVG ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend. Ein Sachverhalt ist so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre (§ 539a ASVG).Für die Beurteilung von Sachverhalten nach dem ASVG ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend. Ein Sachverhalt ist so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre (Paragraph 539 a, ASVG).
Gemäß § 33 Abs. 1 ASVG haben Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach dem ASVG in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, ASVG haben Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach dem ASVG in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.
Gemäß § 35 Abs. 1 1. Satz ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne des ASVG unter anderem derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 ASVG pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, 1. Satz ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne des ASVG unter anderem derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.
Gemäß § 113 Abs. 1 ASVG können unter anderem Dienstgebern Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wennGemäß Paragraph 113, Absatz eins, ASVG können unter anderem Dienstgebern Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn
1. die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde oder
2. die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach § 33 Abs. 1a Z 2 nicht oder verspätet erstattet wurde oder2. die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach Paragraph 33, Absatz eins a, Ziffer 2, nicht oder verspätet erstattet wurde oder
3. das Entgelt nicht oder verspätet gemeldet wurde oder
4. ein zu niedriges Entgelt gemeldet wurde.
Der Beitragszuschlag setzt sich gemäß § 113 Abs. 2 ASVG im Fall des Abs. 1 Z 1 nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a [Abgabenbehörden des Bundes, deren Prüforgane Personen betreten haben] aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf € 500,00 je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf € 800,00. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf € 400,00 herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.Der Beitragszuschlag setzt sich gemäß Paragraph 113, Absatz 2, ASVG im Fall des Absatz eins, Ziffer eins, nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des Paragraph 111 a, [Abgabenbehörden des Bundes, deren Prüforgane Personen betreten haben] aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf € 500,00 je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf € 800,00. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf € 400,00 herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.
Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:
a) Zum Vorliegen meldepflichtiger Dienstverhältnisse
Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist als Vorfrage zu klären, ob eine gemäß § 33 ASVG meldepflichtige Beschäftigung der Betretenen vorlag und die Beschwerdeführerin als Dienstgeberin verpflichtet gewesen wäre, diese vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden.Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist als Vorfrage zu klären, ob eine gemäß Paragraph 33, ASVG meldepflichtige Beschäftigung der Betretenen vorlag und die Beschwerdeführerin als Dienstgeberin verpflichtet gewesen wäre, diese vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden.
Wenn jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen arbeitend unter solchen Umständen angetroffen wird, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten, dann ist die Behörde berechtigt, von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinne auszugehen, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen. Durfte die Behörde daher von einem solchen Dienstverhältnis ausgehen, dann ergibt sich der Entgeltanspruch – sofern dieser nicht ohnehin in Kollektivverträgen oder Mindestlohntarifen geregelt ist – im Zweifel aus § 1152 ABGB (vgl. VwGH 27.04.2011, 2010/08/0091).Wenn jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen arbeitend unter solchen Umständen angetroffen wird, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten, dann ist die Behörde berechtigt, von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinne auszugehen, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen. Durfte die Behörde daher von einem solchen Dienstverhältnis ausgehen, dann ergibt sich der Entgeltanspruch – sofern dieser nicht ohnehin in Kollektivverträgen oder Mindestlohntarifen geregelt ist – im Zweifel aus Paragraph 1152, ABGB vergleiche VwGH 27.04.2011, 2010/08/0091).
Die betretenen Dienstnehmer wurden im Zuge einer Kontrolle durch die Finanzpolizei bei Bauhilfsarbeiten für die Beschwerdeführerin angetroffen. Dabei handelt es sich zweifellos um eine Tätigkeit unter solchen Umständen, die im Sinne der oben angeführten Rechtsprechung die Annahme eines entgeltlichen Dienstverhältnisses rechtfertigen, sofern nicht atypische Umstände gegen eine solche Deutung sprechen.
Das Bestehen entgeltlicher Dienstverhältnisse des B. und C. zur Beschwerdeführerin als Dienstgeberin wurde nicht bestritten und die Genannten nachträglich rückwirkend zur Pflichtversicherung gemeldet.
Hinsichtlich der betretenen P. und M. macht die Beschwerde das Vorliegen unentgeltlicher Freundschafts- bzw. Gefälligkeitsdienste geltend.
Darunter sind kurzfristige, freiwillige und unentgeltliche Dienste zu verstehen, die vom Leistenden auf Grund spezifischer Bindungen zwischen ihm und dem Leistungsempfänger erbracht werden und einer Prüfung auf ihre sachliche Rechtfertigung standhalten (vgl. VwGH 26.05.2014, 2012/08/0207).Darunter sind kurzfristige, freiwillige und unentgeltliche Dienste zu verstehen, die vom Leistenden auf Grund spezifischer Bindungen zwischen ihm und dem Leistungsempfänger erbracht werden und einer Prüfung auf ihre sachliche Rechtfertigung standhalten vergleiche VwGH 26.05.2014, 2012/08/0207).
Anhaltspunkte für das Vorliegen derartiger spezifischer, für einen Gefälligkeitsdienst sprechender Gründe liegen den Feststellungen zufolge jedoch nicht vor. P. und M. erhielten für ihre tageweise Beschäftigung eine (kleine) Entschädigung sowie Kost und Logis, was gegen eine (zumindest konkludent vereinbarte) Unentgeltlichkeit der Tätigkeit spricht. Gegen das Vorliegen von Gefälligkeitsdiensten spricht schließlich auch die mangelnde spezifische Bindung oder Nahebeziehung zwischen der Beschwerdeführerin und P. und M., die einen Gefälligkeitsdienst nachvollbarziehbar erscheinen lässt. Die vorgebrachte fallweise Unterstützung des M. bei Behördengängen seitens des Ehegatten der Beschwerdeführerin und die angeführte Bekanntschaft ihres Ehegatten mit P. von seiner früheren beruflichen Tätigkeit lassen nach der allgemeinen Lebenserfahrung eine unentgeltliche Tätigkeit im gegebenen Ausmaß (mehrmalige tageweise Beschäftigung) nicht erwarten.
Demensprechend ist die belangte Behörde zu Recht auch vom Bestehen entgeltlicher Dienstverhältnisse mit P. und M. ausgegangen.
b) Zur Höhe des Beitragszuschlages
Nach der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 10.07.2013, Zl. 2013/08/0117) sowie des Verfassungsgerichtshofes (VfGH 07.03.2017, G407/2016 u.a.) ist die Vorschreibung eines Beitragszuschlages nicht als Verwaltungsstrafe zu werten, sondern als eine wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung. Somit ist die Frage des subjektiven Verschuldens am Meldeverstoß unmaßgeblich. Entscheidend ist, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklich wurde, gleichgültig aus welchen Gründen. Die Frage des subjektiven Verschuldens ist aus diesem Grunde auch nicht näher zu untersuchen.Nach der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 10.07.2013, Zl. 2013/08/0117) sowie des Verfassungsgerichtshofes (VfGH 07.03.2017, G407/2016 u.a.) ist die Vorschreibung eines Beitragszuschlages nicht als Verwaltungsstrafe zu werten, sondern als eine wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung. Somit ist die Frage des subjektiven Verschuldens am Meldeverstoß unmaßgeblich. Entscheidend ist, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklich wurde, gleichgültig aus welchen Gründen. Die Frage des subjektiven Verschuldens ist aus diesem Grunde auch nicht näher zu untersuchen.
Die Beschwerdeführerin hat es als Dienstgeberin unterlassen, die betretenen Dienstnehmer vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung anzumelden, und wurde dabei von Prüforganen der Abgabenbehörde des Bundes betreten. Damit wurde der Tatbestand des § 113 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG verwirklicht, weswegen die Vorschreibung eines Beitragszuschlages dem Grunde nach zu Recht erfolgte.Die Beschwerdeführerin hat es als Dienstgeberin unterlassen, die betretenen Dienstnehmer vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung anzumelden, und wurde dabei von Prüforganen der Abgabenbehörde des Bundes betreten. Damit wurde der Tatbestand des Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG verwirklicht, weswegen die Vorschreibung eines Beitragszuschlages dem Grunde nach zu Recht erfolgte.
Gemäß § 113 Abs. 2 ASVG kann bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf € 400 herabgesetzt werden. Unbedeutende Folgen liegen nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dann nicht vor, wenn die Anmeldung des Dienstnehmers zum Zeitpunkt der Kontrolle noch nicht nachgeholt worden ist, sodass das typische Bild eines Meldeverstoßes vorliegt (VwGH 11.07.2012, 2010/08/0137). Es kann daher der Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie die Folgen des Meldeverstoßes – trotz Erstmaligkeit – nicht als unbedeutend erkannt hat, da im gegenständlichen Fall zum Zeitpunkt der Kontrolle unstrittig keine Meldung zur Sozialversicherung erstattet wurde.Gemäß Paragraph 113, Absatz 2, ASVG kann bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf € 400 herabgesetzt werden. Unbedeutende Folgen liegen nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dann nicht vor, wenn die Anmeldung des Dienstnehmers zum Zeitpunkt der Kontrolle noch nicht nachgeholt worden ist, sodass das typische Bild eines Meldeverstoßes vorliegt (VwGH 11.07.2012, 2010/08/0137). Es kann daher der Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie die Folgen des Meldeverstoßes – trotz Erstmaligkeit – nicht als unbedeutend erkannt hat, da im gegenständlichen Fall zum Zeitpunkt der Kontrolle unstrittig keine Meldung zur Sozialversicherung erstattet wurde.
Die Beschwerde hat auch keine die rechtzeitige Meldung hindernden Umstände aufgezeigt, die den Fall als besonders berücksichtigungswürdig iSd § 113 Abs. 2 vierter Satz ASVG erscheinen lassen könnten.Die Beschwerde hat auch keine die rechtzeitige Meldung hindernden Umstände aufgezeigt, die den Fall als besonders berücksichtigungswürdig iSd Paragraph 113, Absatz 2, vierter Satz ASVG erscheinen lassen könnten.
Dementsprechend erfolgte die Vorschreibung des Beitragszuschlages auch der Höhe nach zu Recht, weswegen die Beschwerde dagegen als unbegründet abzuweisen ist.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Die Beschwerdeführerin hat einen solchen Antrag auf mündliche Verhandlung nicht gestellt. Der fehlende ausdrückliche Antrag in der von einem nicht rechtsfreundlich Vertretenen verfassten Beschwerde ist zwar nicht als impliziter Verzicht auf Abhaltung einer Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht zu verstehen. Der erkennende Richter erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung jedoch nicht für erforderlich, weil der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt erschien und durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war.
Da somit auch keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten konnten, welche die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätten, stehen dem Entfall der Verhandlung auch weder
Artikel 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (vgl. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).Artikel 6 Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen vergleiche VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Beitragszuschlag, Dienstgebereigenschaft, Dienstverhältnis,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W209.2147135.1.00Zuletzt aktualisiert am
08.01.2018