TE Bvwg Erkenntnis 2017/11/29 W151 2127007-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.11.2017
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Entscheidungsdatum

29.11.2017

Norm

BSVG §2 Abs1 Z1
BSVG §39a
B-VG Art.133 Abs4
  1. BSVG § 2 heute
  2. BSVG § 2 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2024
  3. BSVG § 2 gültig von 01.07.2020 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  4. BSVG § 2 gültig von 18.07.2017 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2018
  5. BSVG § 2 gültig von 01.01.2016 bis 17.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  6. BSVG § 2 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2015
  7. BSVG § 2 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  8. BSVG § 2 gültig von 01.01.2010 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  9. BSVG § 2 gültig von 01.08.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  10. BSVG § 2 gültig von 01.08.2009 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  11. BSVG § 2 gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  12. BSVG § 2 gültig von 18.04.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2001
  13. BSVG § 2 gültig von 01.01.2001 bis 17.04.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  14. BSVG § 2 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 176/1999
  1. BSVG § 39a heute
  2. BSVG § 39a gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2015
  3. BSVG § 39a gültig von 01.08.2009 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  4. BSVG § 39a gültig von 01.01.2006 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W151 2127007-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Doris KOHL, MCJ als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro Niederösterreich, vom 03.03.2016, GZ XXXX, betreffend Nachentrichtung verjährter Beiträge zur Pensionsversicherung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Doris KOHL, MCJ als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro Niederösterreich, vom 03.03.2016, GZ römisch 40 , betreffend Nachentrichtung verjährter Beiträge zur Pensionsversicherung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der nunmehrige Beschwerdeführer stellte am 18.11.2015 einen Antrag auf Nachentrichtung verjährter Beiträge zur Pensionsversicherung für den Zeitraum von 01.10.1975 bis 30.04.1976 sowie von 01.11.1976 bis 31.05.1977. Diesem Antrag legte er diverse Beweismittel und Bestätigungen vor.

2. Auf Betreiben der Sozialversicherungsanstalt der Bauern (in der Folge auch SVB) machte der Beschwerdeführer ergänzende Angaben und führte aus, dass er in der Zeit von 03.11.1975 bis 30.04.1976 und 03.11.1976 bis 14.05.1977 die landwirtschaftliche Fachschule in Pyhra besucht und im Internat gewohnt habe, währenddessen aber trotzdem am Wochenende und ein bis zweimal pro Woche nach Hause gefahren sei und dort ca. 27 Stunden pro Woche im elterlichen Betrieb gearbeitet habe. Er habe mithelfen müssen, da sein Vater aufgrund seiner vielen öffentlichen Ämter öfter vom Betrieb abwesend gewesen sei. Seine Mutter habe den Vater auch nicht in vollem Ausmaß unterstützen können, da sie aufgrund von Wirbelsäulenproblemen und Asthma keine allzu schweren Arbeiten verrichten habe können. Somit sei die umfangreiche Mitarbeit des Beschwerdeführers notwendig gewesen, um die Aufrechterhaltung des Betriebes aufrecht zu erhalten.

3. Mit Schreiben der SVB vom 22.12.2015 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass für den Zeitraum 01.10.1975 bis 31.10.1975 ein nachzuentrichtender Betrag vorgeschrieben wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass gemäß § 39a Abs. 2 BSVG die Nachentrichtung für Zeiten einer Pflichtversicherung als hauptberuflich beschäftigtes Kind, Enkel-, Wahl-, Stief- oder Schwiegerkind in einem land- oder forstwirtschaftlichen oder gleichgestellten Betrieb (§ 27 Abs. 2 ASVG) ausgeschlossen ist, wenn sich diese Zeiten mit Zeiten einer Schul- oder Berufsausbildung decken, die ab dem 1. Jänner 1971 oder später als Ersatzzeiten gegolten haben. Somit habe dem Antrag des Beschwerdeführers auf Nachentrichtung verjährter Beiträge zur Pensionsversicherung für den Zeitraum von 01.11.1975 bis 30.04.1976 sowie von 01.11.1976 bis 31.05.1977 nicht stattgegeben werden können.3. Mit Schreiben der SVB vom 22.12.2015 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass für den Zeitraum 01.10.1975 bis 31.10.1975 ein nachzuentrichtender Betrag vorgeschrieben wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass gemäß Paragraph 39 a, Absatz 2, BSVG die Nachentrichtung für Zeiten einer Pflichtversicherung als hauptberuflich beschäftigtes Kind, Enkel-, Wahl-, Stief- oder Schwiegerkind in einem land- oder forstwirtschaftlichen oder gleichgestellten Betrieb (Paragraph 27, Absatz 2, ASVG) ausgeschlossen ist, wenn sich diese Zeiten mit Zeiten einer Schul- oder Berufsausbildung decken, die ab dem 1. Jänner 1971 oder später als Ersatzzeiten gegolten haben. Somit habe dem Antrag des Beschwerdeführers auf Nachentrichtung verjährter Beiträge zur Pensionsversicherung für den Zeitraum von 01.11.1975 bis 30.04.1976 sowie von 01.11.1976 bis 31.05.1977 nicht stattgegeben werden können.

4. Daraufhin ersuchte der Beschwerdeführer mit Email vom 11.01.2016 um Bescheiderlassung.

5. Aufgrund der vorgelegten Schulbesuchsbestätigung, wo das Austrittsdatum mit 14.05.1977 bescheinigt wurde, wurde dem Beschwerdeführer auch für die Zeit vom 01.05.1977 bis 31.05.1977 ein nachzuentrichtender Betrag vorgeschrieben.

6. Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 03.03.2016, GZ XXXX, sprach die Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro Niederrösterreich/Wien, (in der Folge belangte Behörde) gemäß §§ 2 Abs. 1 Z 2 und 39a BSVG aus, dass der Beschwerdeführer in der Zeit von 01.11.1975 - 30.04.1976 und von 01.11.1976 - 30.04.1977 nicht in der Pensionsversicherung der Bauern pflichtversichert sei, weshalb seinem Antrag auf Nachentrichtung verjährter Beiträge zur Pensionsversicherung nicht entsprochen werde.6. Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 03.03.2016, GZ römisch 40 , sprach die Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro Niederrösterreich/Wien, (in der Folge belangte Behörde) gemäß Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 2 und 39 a BSVG aus, dass der Beschwerdeführer in der Zeit von 01.11.1975 - 30.04.1976 und von 01.11.1976 - 30.04.1977 nicht in der Pensionsversicherung der Bauern pflichtversichert sei, weshalb seinem Antrag auf Nachentrichtung verjährter Beiträge zur Pensionsversicherung nicht entsprochen werde.

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die aufgrund des Antrages des Beschwerdeführers vom 18.11.2015 durchgeführte Überprüfung der Aktenlage ergeben habe, dass nur im Zeitraum 01.10.1975 bis 31.10.1975 und vom 01.05.1977 bis 31.05.1977 eine hauptberufliche Beschäftigung im elterlichen Betrieb vorlag. Im restlichen Zeitraum von 01.11.1975 - 30.04.1976 und von 01.11.1976 - 30.04.1977 besuchte der Beschwerdeführer die Schule. Eine hauptberufliche Beschäftigung als Kind im Sinne des § 39a iVm § 2 Abs. 1 Z2 BSVG im elterlichen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Fall eine Schul- oder Berufsausbildung setzt voraus, dass die versicherte Person nachweist, dass ihre persönliche Mitarbeit wegen außergewöhnlicher Umstände zur Aufrechterhaltung des Betriebes durch die meldepflichtige Person unerlässlich war. Eine solche Ausnahmesituation konnte nicht nachgewiesen werden.Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die aufgrund des Antrages des Beschwerdeführers vom 18.11.2015 durchgeführte Überprüfung der Aktenlage ergeben habe, dass nur im Zeitraum 01.10.1975 bis 31.10.1975 und vom 01.05.1977 bis 31.05.1977 eine hauptberufliche Beschäftigung im elterlichen Betrieb vorlag. Im restlichen Zeitraum von 01.11.1975 - 30.04.1976 und von 01.11.1976 - 30.04.1977 besuchte der Beschwerdeführer die Schule. Eine hauptberufliche Beschäftigung als Kind im Sinne des Paragraph 39 a, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Z2 BSVG im elterlichen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Fall eine Schul- oder Berufsausbildung setzt voraus, dass die versicherte Person nachweist, dass ihre persönliche Mitarbeit wegen außergewöhnlicher Umstände zur Aufrechterhaltung des Betriebes durch die meldepflichtige Person unerlässlich war. Eine solche Ausnahmesituation konnte nicht nachgewiesen werden.

7. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht mit Schreiben vom 30.03.2016 Beschwerde und begründete im Wesentlichen, dass viele Investitionen und Umbauarbeiten sowie Modernisierungen mit Betriebsübernahme seines Vaters durchgeführt werden mussten. Damals hätten auch die Großeltern aber auch der Beschwerdeführer (ab dem Alter von 12 Jahren) und sein Bruder mitgeholfen. Der Vater des Beschwerdeführers sei Betriebsführer, geschäftsführender Gemeinderat, Obmann des Bauernbundes sowie des Jagdausschusses gewesen und sei deshalb öfters vom Betrieb abwesend gewesen. Darum habe der Beschwerdeführer im Überprüfungszeitraum an den Wochenenden und in der schulfreien Zeit im landwirtschaftlichen Betrieb Stallarbeiten im Ausmaß von täglich ca. 4 bis 5 Stunden, Futterbereitung täglich ca. 1 Stunde und Wald- oder Feldarbeiten täglich ca. 7 Stunden verrichtet. Am Wochenende in den Wintermonaten sowie in den Weihnachtsferien sei er mit Holzarbeit beschäftigt gewesen. Auch in den Energie- und Osterferien habe er dem Vater im Betrieb geholfen. Im Falle einer Erkrankung der Eltern sei er gelegentlich zur abendlichen und morgendlichen Stallarbeit nach Hause gefahren. Aufgrund der gesundheitlichen Probleme seiner Mutter habe er dieser viele Aufgaben abgenommen. Die umfangreiche Mithilfe im land- und forstwirtschaftlichen Betrieb sei zur Weiterführung des Betriebs erforderlich gewesen. Darum sei ihm auch der Besuch der landwirtschaftlichen Mittelschule in Wieselburg mit angeschlossenem Internat nicht möglich gewesen sondern lediglich die Absolvierung der landwirtschaftlichen Fachschule in Pyhra über die Wintermonate. Abschließend beantragte der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

8. Die gegenständliche Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 31.05.2016 von der belangten Behörde vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer stellte am 18.11.2015 einen Antrag auf Nachentrichtung verjährter Beiträge zur Pensionsversicherung für den Zeitraum von 01.10.1975 bis 30.04.1976 sowie von 01.11.1976 bis 31.05.1977.

Der Vater des Beschwerdeführers unterlag im gegenständlichen Zeitraum der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 BSVG als Betriebsführer. In dieser Zeit besuchte der Beschwerdeführer vom 03.11.1975 bis 30.04.1976 sowie vom 08.11.1976 bis 14.05.1977 die landwirtschaftliche Fachschule in Pyhra und war dort auch im Internat untergebracht. Nicht nur an den Wochenenden und Ferien, sondern auch zwischendurch hat der Beschwerdeführer seinen Vater wöchentlich im Betrieb unterstützt.Der Vater des Beschwerdeführers unterlag im gegenständlichen Zeitraum der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, BSVG als Betriebsführer. In dieser Zeit besuchte der Beschwerdeführer vom 03.11.1975 bis 30.04.1976 sowie vom 08.11.1976 bis 14.05.1977 die landwirtschaftliche Fachschule in Pyhra und war dort auch im Internat untergebracht. Nicht nur an den Wochenenden und Ferien, sondern auch zwischendurch hat der Beschwerdeführer seinen Vater wöchentlich im Betrieb unterstützt.

Umstände, die die Tätigkeit des Beschwerdeführers im väterlichen Betrieb zur Aufrechterhaltung desselben unerlässlich machten, lagen nicht vor.

Für die Zeiten von 01.10.1975 bis 31.10.1975 sowie von 01.05.1977 bis 31.05.1977 wurde eine hauptberufliche Beschäftigung im elterlichen Betrieb festgestellt, weshalb ihm für diese nachzuentrichtende Beiträge vorgeschrieben wurden.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes, sowie aus den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verfahrensakt.

Die belangte Behörde und das Bundesverwaltungsgericht stützen ihre Entscheidung im Wesentlichen auf den vom Beschwerdeführer im Zuge seines Antrags auf Nachentrichtung verjährter Beiträge zur Pensionsversicherung ausgefüllten Fragebogen vom 14.12.2015 sowie dessen Ausführungen in der Beschwerde vom 30.03.2016.

Die obige Feststellung, dass der BF im angegebenen Zeitraum die landwirtschaftliche Fachschule in Pyhra besuchte und während der Schulzeit hauptberuflich im väterlichen Betrieb tätig war, ergibt sich unzweifelhaft aus dem Akt und den dazu vorgelegten unbedenklichen Dokumenten.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers, seine Mithilfe sei zur Aufrechterhaltung des Betriebs notwendig gewesen, konnte nicht nachvollzogen werden. In der Beschwerde brachte er vor, dass nicht nur er und sein Bruder aber auch seine Großeltern im Betrieb mitgeholfen haben. Im Krankheitsfall seiner Eltern sei er auch nur gelegentlich zur abendlichen und morgendlichen Stallarbeit nach Hause gefahren. Außergewöhnliche Umstände zur Mitarbeit des Beschwerdeführers zur Aufrechterhaltung des Betriebes waren daraus nicht ersichtlich.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 182 Z 7 BSVG gelten die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit der Maßgabe, dass § 414 Abs. 2 und 3 ASVG nicht anzuwenden ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 182, Ziffer 7, BSVG gelten die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit der Maßgabe, dass Paragraph 414, Absatz 2 und 3 ASVG nicht anzuwenden ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, [...], und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, [...], und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A) Abweisung der Beschwerde

§ 2 Abs. 1 Z 2 BSVG, in der Form BGB.l I Nr. 162/2015, lautet auszugweise:Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, BSVG, in der Form BGB.l römisch eins Nr. 162 aus 2015,, lautet auszugweise:

(1) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:

[...]

2. die Kinder, Enkel, Wahl- und Stiefkinder sowie die Schwiegerkinder einer in Z. 1 genannten Person, alle diese, wenn sie hauptberuflich in diesem Betrieb beschäftigt sind; [...]2. die Kinder, Enkel, Wahl- und Stiefkinder sowie die Schwiegerkinder einer in Ziffer eins, genannten Person, alle diese, wenn sie hauptberuflich in diesem Betrieb beschäftigt sind; [...]

Beginn und Ende der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung bestimmen sich nach den §§ 6 und 7 BSVG. Fallen die Voraussetzungen für die Pflichtversicherung nach dem BSVG nach dem 15. des Monats weg, so ist § 7 Abs. 3 BSVG derart auszulegen, dass die Pflichtversicherung mit Ablauf des Letzten des laufenden Kalendermonats endet (vgl. VwGH vom 16.06.2004, Zl. 2001/08/0034).Beginn und Ende der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung bestimmen sich nach den Paragraphen 6 und 7 BSVG. Fallen die Voraussetzungen für die Pflichtversicherung nach dem BSVG nach dem 15. des Monats weg, so ist Paragraph 7, Absatz 3, BSVG derart auszulegen, dass die Pflichtversicherung mit Ablauf des Letzten des laufenden Kalendermonats endet vergleiche VwGH vom 16.06.2004, Zl. 2001/08/0034).

§ 39a BSVG idF BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2015, lautet auszugsweise:Paragraph 39 a, BSVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2015,, lautet auszugsweise:

(1) Beiträge zur Pensionsversicherung, die nach § 39 bereits verjährt sind, können nach Maßgabe des Abs. 2 auf Antrag der versicherten Person von dieser nachentrichtet werden, von Pflichtversicherten nach § 2 Abs. 1 Z 1 jedoch nur soweit nicht Beiträge im Sinne des § 33 rückständig sind. Der Antrag ist bis längstens zum Stichtag (§ 104 Abs. 2) beim Versicherungsträger zu stellen, der das Vorliegen der Zeiten der Pflichtversicherung festzustellen und die nachzuentrichtenden Beiträge vorzuschreiben hat. BeitragsschuldnerIn ist die versicherte Person.(1) Beiträge zur Pensionsversicherung, die nach Paragraph 39, bereits verjährt sind, können nach Maßgabe des Absatz 2, auf Antrag der versicherten Person von dieser nachentrichtet werden, von Pflichtversicherten nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, jedoch nur soweit nicht Beiträge im Sinne des Paragraph 33, rückständig sind. Der Antrag ist bis längstens zum Stichtag (Paragraph 104, Absatz 2,) beim Versicherungsträger zu stellen, der das Vorliegen der Zeiten der Pflichtversicherung festzustellen und die nachzuentrichtenden Beiträge vorzuschreiben hat. BeitragsschuldnerIn ist die versicherte Person.

(2) Die Nachentrichtung für Zeiten einer Pflichtversicherung als hauptberuflich beschäftigtes Kind, Enkel-, Wahl-, Stief- oder Schwiegerkind in einem land- oder forstwirtschaftlichen oder gleichgestellten Betrieb (§ 27 Abs. 2 ASVG) ist ausgeschlossen, wenn sich diese Zeiten mit Zeiten einer Schul- oder Berufsausbildung decken, die ab dem 1. Jänner 1971 oder später als Ersatzzeiten gegolten haben. Dies gilt nicht, wenn die versicherte Person nachweist, dass ihre persönliche Mitarbeit wegen außergewöhnlicher Umstände zur Aufrechterhaltung des Betriebes während der laufenden Betriebsführung durch die gesetzlich meldepflichtige Person unerlässlich war.(2) Die Nachentrichtung für Zeiten einer Pflichtversicherung als hauptberuflich beschäftigtes Kind, Enkel-, Wahl-, Stief- oder Schwiegerkind in einem land- oder forstwirtschaftlichen oder gleichgestellten Betrieb (Paragraph 27, Absatz 2, ASVG) ist ausgeschlossen, wenn sich diese Zeiten mit Zeiten einer Schul- oder Berufsausbildung decken, die ab dem 1. Jänner 1971 oder später als Ersatzzeiten gegolten haben. Dies gilt nicht, wenn die versicherte Person nachweist, dass ihre persönliche Mitarbeit wegen außergewöhnlicher Umstände zur Aufrechterhaltung des Betriebes während der laufenden Betriebsführung durch die gesetzlich meldepflichtige Person unerlässlich war.

(3) Die nach Abs. 1 vorzuschreibenden Beiträge sind für den Zeitraum ab der ursprünglichen Fälligkeit bis zur Vorschreibung zu vervielfachen, und zwar mit dem Produkt der Aufwertungszahlen nach Anlage 2 zum APG; ab dem Jahr 2006 ist die Reihe dieser Aufwertungszahlen um die Aufwertungszahlen nach § 45 zu ergänzen.(3) Die nach Absatz eins, vorzuschreibenden Beiträge sind für den Zeitraum ab der ursprünglichen Fälligkeit bis zur Vorschreibung zu vervielfachen, und zwar mit dem Produkt der Aufwertungszahlen nach Anlage 2 zum APG; ab dem Jahr 2006 ist die Reihe dieser Aufwertungszahlen um die Aufwertungszahlen nach Paragraph 45, zu ergänzen.

[...]

Gemäß § 23 Abs. 6 Z 1 BSVG ist Beitragsgrundlage für die gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 Pflichtversicherten ein Drittel der gemäß Abs. 1 ermittelten Beitragsgrundlage, die für den von den Eltern bzw. Groß-, Wahl-, Stief- oder Schwiegereltern des Pflichtversicherten geführten land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, in dem diese Pflichtversicherten hauptberuflich beschäftigt sind, ermittelt wird. Der Beitrag zur Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung bestimmt sich nach § 24 Abs. 2 und Abs. 3 BSVG.Gemäß Paragraph 23, Absatz 6, Ziffer eins, BSVG ist Beitragsgrundlage für die gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, Pflichtversicherten ein Drittel der gemäß Absatz eins, ermittelten Beitragsgrundlage, die für den von den Eltern bzw. Groß-, Wahl-, Stief- oder Schwiegereltern des Pflichtversicherten geführten land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, in dem diese Pflichtversicherten hauptberuflich beschäftigt sind, ermittelt wird. Der Beitrag zur Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung bestimmt sich nach Paragraph 24, Absatz 2 und Absatz 3, BSVG.

Auf den vorliegenden Fall angewendet bedeutet dies:

Im vorliegenden Fall ist strittig, ob der Beschwerdeführer in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen der Pensionsversicherung gemäß BSVG unterliegt und ob bzw. inwiefern er aufgrund der Beschäftigung im land(forst)wirtschaftlichen Betrieb der Eltern zum Nachkauf von Zeiten gemäß § 39a BSVG berechtigt ist.Im vorliegenden Fall ist strittig, ob der Beschwerdeführer in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen der Pensionsversicherung gemäß BSVG unterliegt und ob bzw. inwiefern er aufgrund der Beschäftigung im land(forst)wirtschaftlichen Betrieb der Eltern zum Nachkauf von Zeiten gemäß Paragraph 39 a, BSVG berechtigt ist.

Ein Nachkauf von Pensionsversicherungszeiten setzt eine Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 2 BSVG im relevanten Zeitraum voraus. Der Beschwerdeführer war auf dem Hof der Eltern tätig. Es ist zu klären, ob diese Beschäftigung im landwirtschaftlichen Betrieb als hauptberuflich im Sinne von § 2 Abs. 1 Z 2 BSVG zu qualifizieren ist.Ein Nachkauf von Pensionsversicherungszeiten setzt eine Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, BSVG im relevanten Zeitraum voraus. Der Beschwerdeführer war auf dem Hof der Eltern tätig. Es ist zu klären, ob diese Beschäftigung im landwirtschaftlichen Betrieb als hauptberuflich im Sinne von Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, BSVG zu qualifizieren ist.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 BSVG in der im Beschwerdefall zeitraumbezogen anzuwendenden Fassung vor der 43. Novelle, BGBl. I Nr. 2/2015, ist unter "hauptberuflich" entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nichts anderes zu verstehen ist, als "hauptberuflich keiner anderen Beschäftigung nachgehen". Ein "Kind", das keiner anderen Beschäftigung nachgeht, wird in aller Regel in einem solchen Ausmaß zur Arbeit herangezogen, dass von hauptberuflicher Beschäftigung gesprochen werden kann, sodass eine nähere Prüfung des Beschäftigungsausmaßes bei Fehlen einer anderen Beschäftigung nicht erforderlich ist. Für dieses Ergebnis sprechen nicht zuletzt auch Gesichtspunkte einer einfacheren Handhabbarkeit des Gesetzes, zumal konkrete Beschäftigungsausmaße von im elterlichen landwirtschaftlichen Betrieb mitarbeitenden Familienangehörigen, die auch im Ablauf der Jahreszeiten durchaus schwanken können, ohne den Vergleichsmaßstab einer anderweitigen Beschäftigung in Ermangelung schriftlicher Aufzeichnungen in aller Regel nur mittels umfangreicher Personalbeweise, d.h. mit unverhältnismäßigem Aufwand und kaum je objektivierbar feststellbar wären (vgl. VwGH vom 07.09.2015, Zl. 2001/08/0123).Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, BSVG in der im Beschwerdefall zeitraumbezogen anzuwendenden Fassung vor der 43. Novelle, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2015,, ist unter "hauptberuflich" entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nichts anderes zu verstehen ist, als "hauptberuflich keiner anderen Beschäftigung nachgehen". Ein "Kind", das keiner anderen Beschäftigung nachgeht, wird in aller Regel in einem solchen Ausmaß zur Arbeit herangezogen, dass von hauptberuflicher Beschäftigung gesprochen werden kann, sodass eine nähere Prüfung des Beschäftigungsausmaßes bei Fehlen einer anderen Beschäftigung nicht erforderlich ist. Für dieses Ergebnis sprechen nicht zuletzt auch Gesichtspunkte einer einfacheren Handhabbarkeit des Gesetzes, zumal konkrete Beschäftigungsausmaße von im elterlichen landwirtschaftlichen Betrieb mitarbeitenden Familienangehörigen, die auch im Ablauf der Jahreszeiten durchaus schwanken können, ohne den Vergleichsmaßstab einer anderweitigen Beschäftigung in Ermangelung schriftlicher Aufzeichnungen in aller Regel nur mittels umfangreicher Personalbeweise, d.h. mit unverhältnismäßigem Aufwand und kaum je objektivierbar feststellbar wären vergleiche VwGH vom 07.09.2015, Zl. 2001/08/0123).

Der Beschwerdeführer hat in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen keinen anderen Beruf ausgeübt, auch ist ein Schulbesuch gemäß Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.10.2012, Zl. 2011/08/0064, begrifflich nicht als "Beruf" anzusehen. Es ist sohin von einer hauptberuflichen Beschäftigung des Beschwerdeführers im elterlichen Betrieb auszugehen und eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 BSVG für die fraglichen Zeiträume festzustellen.Der Beschwerdeführer hat in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen keinen anderen Beruf ausgeübt, auch ist ein Schulbesuch gemäß Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.10.2012, Zl. 2011/08/0064, begrifflich nicht als "Beruf" anzusehen. Es ist sohin von einer hauptberuflichen Beschäftigung des Beschwerdeführers im elterlichen Betrieb auszugehen und eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, BSVG für die fraglichen Zeiträume festzustellen.

Mit dem Sozialversicherungs-Anpassungsgesetz - SVAG, BGBl. I Nr.2/2015, wurde § 39a BSVG dahingehend geändert, dass eine Nachentrichtung verjährter Beiträge wegen der hauptberuflichen Beschäftigung als Kind (Enkel etc.) dann ausgeschlossen ist, wenn sich diese Zeiten mit Zeiten einer Schul- oder Berufsausbildung decken, die ab dem 01.01.1971 oder später als Ersatzzeiten gegolten haben. Dies gilt nicht, wenn die versicherte Person nachweist, dass ihre persönliche Mitarbeit wegen außergewöhnlicher Umstände zur Aufrechterhaltung des Betriebes während der laufenden Betriebsführung durch die gesetzlich meldepflichtige Person unerlässlich war.Mit dem Sozialversicherungs-Anpassungsgesetz - SVAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.2 aus 2015,, wurde Paragraph 39 a, BSVG dahingehend geändert, dass eine Nachentrichtung verjährter Beiträge wegen der hauptberuflichen Beschäftigung als Kind (Enkel etc.) dann ausgeschlossen ist, wenn sich diese Zeiten mit Zeiten einer Schul- oder Berufsausbildung decken, die ab dem 01.01.1971 oder später als Ersatzzeiten gegolten haben. Dies gilt nicht, wenn die versicherte Person nachweist, dass ihre persönliche Mitarbeit wegen außergewöhnlicher Umstände zur Aufrechterhaltung des Betriebes während der laufenden Betriebsführung durch die gesetzlich meldepflichtige Person unerlässlich war.

Wenn beispielsweise der Betriebsführer vorzeitig verstorben ist und die ihm in der Betriebsführung nachfolgende Mutter infolge der Ausnahmesituation sowohl arbeitsmäßig überlastet war als auch irrtümlich auf die Anmeldung des Kindes als hauptberuflich beschäftigt vergessen hat, so kann dies bei Hinzutreten zusätzlicher Aspekte wohl derartige "außergewöhnliche Umstände" begründen, die das Gesetz fordert. Dabei ist jedenfalls ein strenger Maßstab anzulegen, bei dem die Größe des Betriebes, ein etwa vorhandener Viehstand, die a priori gegebene betriebswirtschaftliche Unrentabilität infolge fehlender Arbeitskräfte (von Beginn an) oder unternehmerisches Fehlverhalten für sich allein niemals das entscheidende Kriterium bilden können. Gleiches gilt für Umstände, die durch Extremwetterlagen verursacht werden (wie Hochwasser oder Windbruch), da derartige Ereignisse (trotz ihrer Intensität) nur zeitlich begrenzt einwirken."

Im Ergebnis konnten die vom Beschwerdeführer beantragten und vom angefochtenen Bescheid umfassten Zeiträume von 01.11.1975 bis 30.04.1976 und von 01.11.1976 bis 30.04.1977 aufgrund seines Schulbesuchs einer Nachentrichtung nicht zugänglich gemacht werden. Dass seine persönliche Mitarbeit wegen außergewöhnlicher Umstände zur Aufrechterhaltung des Betriebes während der laufenden Betriebsführung durch die gesetzlich meldepflichtige Person unerlässlich war, konnte der Beschwerdeführer nicht nachweisen. Das Vorbringen, er sei aufgrund der Abwesenheiten des Vaters und der gesundheitlichen Probleme der Mutter im Betrieb beschäftigt gewesen, konnte nicht bestätigt werden.

Richtigerweise ist die belangte Behörde davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer in der Zeit von 01.10.1975 bis 31.10.1975 sowie von 01.05.1977 bis 31.05.1977 einer hauptberuflichen Beschäftigung im elterlichen Betrieb nachgegangen ist.

Nachdem die gesetzlichen Voraussetzungen für die Nachentrichtung verjährter Beiträge zur Pensionsversicherung nicht vorliegen, ist somit spruchgemäß zu entscheiden.

Es war daher durch das Bundesverwaltungsgericht die Entscheidung der SVB zu bestätigen und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Zum Entfall der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Partei zurückgezogen werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Partei zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Im gegenständlichen Fall liegt dem Bundesverwaltungsgericht eine umfassende Aktenlage mit einem ausreichend durchgeführten Ermittlungsverfahren der belangten Behörde vor, diese Ermittlungsergebnisse wurden dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht. Eine mündliche Erörterung hätte daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen und war der Sachverhalt aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes iSd § 24 Abs. 4 VwGVG entscheidungsreif. Daher konnte von der Durchführung der durch den Beschwerdeführer beantragten mündlichen Verhandlung abgesehen werden.Im gegenständlichen Fall liegt dem Bundesverwaltungsgericht eine umfassende Aktenlage mit einem ausreichend durchgeführten Ermittlungsverfahren der belangten Behörde vor, diese Ermittlungsergebnisse wurden dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht. Eine mündliche Erörterung hätte daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen und war der Sachverhalt aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes iSd Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entscheidungsreif. Daher konnte von der Durchführung der durch den Beschwerdeführer beantragten mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (s. dazu die zitierte VwGH-Judikatur). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (s. dazu die zitierte VwGH-Judikatur). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Wie sich aus der angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt, besteht sowohl zur Frage der Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 2 BSVG als auch der Nachentrichtung verjährter Beiträge zur Pensionsversicherung gemäß § 39a BSVG eine einheitliche Rechtsprechung und wird hiervon in der vorliegenden Entscheidung auch nicht abgewichen.Wie sich aus der angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt, besteht sowohl zur Frage der Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, BSVG als auch der Nachentrichtung verjährter Beiträge zur Pensionsversicherung gemäß Paragraph 39 a, BSVG eine einheitliche Rechtsprechung und wird hiervon in der vorliegenden Entscheidung auch nicht abgewichen.

Schlagworte

Ausbildung, Beschäftigung, Pensionsversicherung,
Pflichtversicherung, Versicherungszeiten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W151.2127007.1.00

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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