Entscheidungsdatum
30.11.2017Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W108 2119430-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. BRAUCHART als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas KRANKL, gegen den Bescheid der Vorsteherin des Bezirksgerichtes XXXX vom 24.11.2015, Zl. Jv 1668/11b, betreffend Abweisung eines Antrages auf Aufhebung eines Hausverbotes, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. BRAUCHART als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas KRANKL, gegen den Bescheid der Vorsteherin des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 24.11.2015, Zl. Jv 1668/11b, betreffend Abweisung eines Antrages auf Aufhebung eines Hausverbotes, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1.1. Das Bezirksgericht XXXX erließ auf Antrag der Ehefrau des Beschwerdeführers gegen den Beschwerdeführer, einen pensionierten Polizeibeamten, zu Zl. 7 C 52/11k-8 die einstweilige Verfügung gemäß §§ 382b, 382e EO (Exekutionsordnung) vom 21.12.2011, womit dem Beschwerdeführer die Rückkehr in die eheliche Wohnung, der Aufenthalt in der unmittelbaren Umgebung der Wohnung, an diversen weiteren Adressen (Schule der gemeinsamen Kinder, Adresse der Eltern und der Schwester der Ehefrau) verboten (Spruchpunkte I. und II.) und ihm aufgetragen wurde, das Zusammentreffen sowie die Kontaktaufnahme mit seiner Ehefrau und den vier gemeinsamen Kindern zu vermeiden (Spruchpunkt III).1.1. Das Bezirksgericht römisch 40 erließ auf Antrag der Ehefrau des Beschwerdeführers gegen den Beschwerdeführer, einen pensionierten Polizeibeamten, zu Zl. 7 C 52/11k-8 die einstweilige Verfügung gemäß Paragraphen 382 b, 382 e, EO (Exekutionsordnung) vom 21.12.2011, womit dem Beschwerdeführer die Rückkehr in die eheliche Wohnung, der Aufenthalt in der unmittelbaren Umgebung der Wohnung, an diversen weiteren Adressen (Schule der gemeinsamen Kinder, Adresse der Eltern und der Schwester der Ehefrau) verboten (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.) und ihm aufgetragen wurde, das Zusammentreffen sowie die Kontaktaufnahme mit seiner Ehefrau und den vier gemeinsamen Kindern zu vermeiden (Spruchpunkt römisch drei).
Zur Gültigkeitsdauer der einstweilige Verfügung wurde ausgeführt, diese gelte hinsichtlich Spruchpunkt I. für die Dauer von sechs Monaten und hinsichtlich der Spruchpunkte II. und III. für die Dauer von einem Jahr, bis zum 07.12.2012. Für den Fall, dass innerhalb dieser Frist ein Verfahren auf Scheidung anhängig gemacht werde, gelte die Erlassung der einstweiligen Verfügung bis zur rechtskräftigen Beendigung dieses Verfahrens.Zur Gültigkeitsdauer der einstweilige Verfügung wurde ausgeführt, diese gelte hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. für die Dauer von sechs Monaten und hinsichtlich der Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. für die Dauer von einem Jahr, bis zum 07.12.2012. Für den Fall, dass innerhalb dieser Frist ein Verfahren auf Scheidung anhängig gemacht werde, gelte die Erlassung der einstweiligen Verfügung bis zur rechtskräftigen Beendigung dieses Verfahrens.
Das Gericht sah im Wesentlichen folgenden Sachverhalt als erwiesen an:
Bereits seit längerer Zeit sei es zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau zu Gewalttätigkeiten gekommen. Es seien dies sowohl verbale Auseinandersetzungen als auch Tätlichkeiten des Beschwerdeführers gegenüber seiner Ehefrau und den gemeinsamen minderjährigen Kindern gewesen. Der Beschwerdeführer habe immer wieder seine Ehefrau und die gemeinsame Tochter verprügelt. Die Tochter habe er sowohl mit der Hand als auch mit Gegenständen geschlagen, einmal derart, dass sie mit dem Kopf gegen die Wand geprallt und gestürzt sei. Auch als sie bereits auf dem Boden gelegen sei, habe er weiter auf sie hingetreten, bis er von seiner Ehefrau weggezogen worden sei. Die Verletzungen, vor allem die Hämatome, die die Kinder erlitten hätten, seien durch entsprechende Kleidung kaschiert worden. Der Beschwerdeführer habe seine Position als pensionierter Polizeibeamter immer wieder dazu ausgenutzt, sowohl seine Ehefrau als auch die Kinder einzuschüchtern, indem er sie davon überzeugt habe, dass die Anzeigenerstattung völlig sinnlos sei, da er über dementsprechende Kontakte verfüge, um sämtliche Verfahren niederzuschlagen bzw. Gerichtsverfahren zu verhindern. Lediglich einmal sei es zu einem Polizeieinsatz gekommen. Eine minderjährige Tochter des Beschwerdeführers habe damals die Polizei verständigt, da der Beschwerdeführer mit Wucht und Intensität auf seine Ehefrau eingeschlagen habe. Die Polizei habe jedoch nichts unternehmen können, da weder die Tochter noch die Ehefrau des Beschwerdeführers sich getraut hätten, den Beamten die Wahrheit zu sagen, zumal der Beschwerdeführer sowohl seiner minderjährigen Tochter als auch seiner Ehefrau vor Eintreffen der Sicherheitswachebeamten gedroht hätte, er würde im Fall ihrer Aussage der Polizei entgegenschießen, sodass diese ihn erschießen müssten. Der Beschwerdeführer befinde sich im Besitz von registrierten, legalen Faustfeuerwaffen sowie von illegalen Faustfeuerwaffen, weswegen gegen ihn auch mittlerweile ein Waffenverbot verhängt worden sei. Im Zuge der Auseinandersetzungen habe der Beschwerdeführer auch immer wieder mit Waffen hantiert bzw. seine Ehefrau auch damit bedroht. Einmal habe er, um seine Macht zu demonstrieren, mit einer Waffe neben seiner Ehefrau durch einen Hocker in die Wand geschossen. In der Früh eines näher genannten Tages habe der Beschwerdeführer, nachdem es zu einer erneuten Auseinandersetzung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau gekommen wäre, neben seinem minderjährigen Sohn die Drohung ausgesprochen, dass er allen Kindern Schlafmittel geben werde, diese im Schlaf erschießen werde, da er deren Weinen nicht aushalte, ihnen anschließend den Bauch aufschlitzen werde und rote Rosen als Zeichen seiner Liebe zu den Kindern auf sie legen würde. Zu seiner Ehefrau äußerte er sich, dass sie während dieser Tat zusehen müsse, damit sie dieses Bild nie aus ihrem Kopf bekomme und in die Psychiatrie eingeliefert werde. Gegen Mittag dieses Tages habe die Ehefrau des Beschwerdeführers die Wohnung verlassen, wobei sie die Kinder beim Beschwerdeführer zurückgelassen habe, und die Polizei an einem anderen Ort als dem Wohnort verständigt. Ihre Motivation sei die gewesen, dass, wenn sie nicht anwesend sei, der Beschwerdeführer seinen Plan, die Kinder vor ihren Augen zu ermorden, nicht durchführen könne. Am Abend dieses Tages habe der Beschwerdeführer fünf rote Rosen in die Wohnung mitgebracht. Die Drohung, dass der Beschwerdeführer seine Kinder umbringen wolle, habe auch die älteste Tochter gehört. Der Beschwerdeführer habe seine Drohung, die Kinder umzubringen, als er die Gelegenheit dazu gehabt hätte, nicht wahrgemacht, weil sie an jenem Nachmittag lieb zu ihm gewesen seien und – weil er ihnen vorgemacht hatte, dass ihre Mutter sie verlassen hätte – die Kinder über ihre Mutter geschimpft hätten. Nach diesem Vorfall habe die Ehefrau des Beschwerdeführers die Flucht vorbereitet, die ihr mit ihren Kindern schlussendlich am 01.12.2011 gelungen sei. Die Ehefrau des Beschwerdeführers habe schließlich Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer erstattet. Diese immer wieder getätigten Aussagen, begleitet von massiven Gewalttätigkeiten, hätten die Familie des Beschwerdeführers unter Druck gesetzt und in ein Gefühl der Hilflosigkeit und des Ausgeliefertseins gedrängt. Betreffend den Beschwerdeführer sei nunmehr das Strafverfahren anhängig und über ihn sei die Untersuchungshaft verhängt worden. Gleichzeitig sei ein Wegweisungs- und Betretungsverbot ausgesprochen worden.
1.2. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 18.02.2012, 7 C 52/11 k – 22, wurde der vom Beschwerdeführer gegen die einstweilige Verfügung erhobene Widerspruch abgewiesen und ausgesprochen, dass die einstweilige Verfügung aufrecht bleibe.1.2. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 18.02.2012, 7 C 52/11 k – 22, wurde der vom Beschwerdeführer gegen die einstweilige Verfügung erhobene Widerspruch abgewiesen und ausgesprochen, dass die einstweilige Verfügung aufrecht bleibe.
2. Die Vorsteherin des Bezirksgerichtes XXXX erließ mit Bescheid vom 28.12.2011, Zl. Jv 1668/11b-99, gegen dem Beschwerdeführer ein Hausverbot nach dem GOG (Gerichtsorganisationsgesetz), und zwar wurde ihm der Zutritt zum genannten Bezirksgericht mit folgenden Ausnahmen untersagt:2. Die Vorsteherin des Bezirksgerichtes römisch 40 erließ mit Bescheid vom 28.12.2011, Zl. Jv 1668/11b-99, gegen dem Beschwerdeführer ein Hausverbot nach dem GOG (Gerichtsorganisationsgesetz), und zwar wurde ihm der Zutritt zum genannten Bezirksgericht mit folgenden Ausnahmen untersagt:
* der Beschwerdeführer könne Ladungen weiterhin Folge leisten
* Vorsprachen bei Gericht zur Wahrnehmung prozessualer Rechte seien telefonisch anzukündigen und mit dem Entscheidungsorgan sei Ort und Zeit zu vereinbaren
* Akteneinsicht sei nach telefonischer Vorankündigung zu den Amtsstunden möglich und in der Einlaufstelle oder einem eigenen Raum vorzunehmen
Begründend wurde ausgeführt, dass gegen den Beschwerdeführer die einstweilige Verfügung vom 21.12.2011 (Pkt. 1.1.) vorliege. Die Richterin gehe in der Entscheidung über die einstweilige Verfügung im Wesentlichen von dem bescheinigten Sachverhalt aus, dass der Beschwerdeführer seine Ehefrau und Kinder mehrfach misshandelt habe und darüber hinaus aber auch Drohungen mit dem Tod gegenüber den Kindern ausgestoßen habe. Die einstweilige Verfügung stütze sich im Wesentlichen auf die Aussagen der Ehefrau und ältesten (zwölfjährigen) Tochter des Beschwerdeführers, die diese vor der Staatsanwaltschaft abgelegt hätten. Aufgrund dieser und anderer Beweismittel sei mittlerweile die Untersuchungshaft über den Beschwerdeführer verhängt worden. Hinsichtlich der Kinder sei beim genannten Bezirksgericht ein Pflegschaftsverfahren anhängig. Der öffentlichrechtliche Justizgewährungsanspruch räume der rechtssuchenden Bevölkerung zwar Rechte ein, entbinde sie aber nicht von der Pflicht, diese gesetzeskonform und ordnungsgemäß in Anspruch zu nehmen. Der Justizgewährungsanspruch des Beschwerdeführers bestehe nicht darin, jederzeit in einem bestimmten Raum an einer bestimmten Stelle seine prozessualen Rechte wahrzunehmen, sondern lediglich darin, diese Rechte an sich ausüben zu können. Im vorliegenden Fall sei über den Beschwerdeführer ein Kontaktverbot mit seiner Frau verhängt worden. Dieses könne aber mit dem Anspruch des Beschwerdeführers auf Gewährung von Rechtsschutz kollidieren, insofern als er nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft das Gericht aufsuchen könne. Es sei aber jedenfalls dafür Sorge zu tragen, dass die Ehefrau und auch die Kinder sich angstfrei im Bezirksgericht XXXX aufhalten könnten und nicht besorgt sein müssten, den seine Rechte wahrenden Vater bzw. Ehemann zu treffen. In diesem Sinn sei die Möglichkeit des Beschwerdeführers, seine Anliegen bei Gericht vorzutragen, zu reglementieren und zu organisieren, sodass ein Zusammentreffen mit Sicherheit verhindert werden könne. Für den Fall, dass der Beschwerdeführer das Gericht aufsuchen wolle, werde es Aufgabe der Gerichtsvorstehung sein, dafür Sorge zu tragen, dass keinerlei Gefährdung oder auch nur berechtigte Besorgnisse bei den Parteien oder auch Bediensteten des Gerichts zu gewärtigen seien. Es sei daher von Amts wegen das – eingeschränkte – Hausverbot zu erlassen.Begründend wurde ausgeführt, dass gegen den Beschwerdeführer die einstweilige Verfügung vom 21.12.2011 (Pkt. 1.1.) vorliege. Die Richterin gehe in der Entscheidung über die einstweilige Verfügung im Wesentlichen von dem bescheinigten Sachverhalt aus, dass der Beschwerdeführer seine Ehefrau und Kinder mehrfach misshandelt habe und darüber hinaus aber auch Drohungen mit dem Tod gegenüber den Kindern ausgestoßen habe. Die einstweilige Verfügung stütze sich im Wesentlichen auf die Aussagen der Ehefrau und ältesten (zwölfjährigen) Tochter des Beschwerdeführers, die diese vor der Staatsanwaltschaft abgelegt hätten. Aufgrund dieser und anderer Beweismittel sei mittlerweile die Untersuchungshaft über den Beschwerdeführer verhängt worden. Hinsichtlich der Kinder sei beim genannten Bezirksgericht ein Pflegschaftsverfahren anhängig. Der öffentlichrechtliche Justizgewährungsanspruch räume der rechtssuchenden Bevölkerung zwar Rechte ein, entbinde sie aber nicht von der Pflicht, diese gesetzeskonform und ordnungsgemäß in Anspruch zu nehmen. Der Justizgewährungsanspruch des Beschwerdeführers bestehe nicht darin, jederzeit in einem bestimmten Raum an einer bestimmten Stelle seine prozessualen Rechte wahrzunehmen, sondern lediglich darin, diese Rechte an sich ausüben zu können. Im vorliegenden Fall sei über den Beschwerdeführer ein Kontaktverbot mit seiner Frau verhängt worden. Dieses könne aber mit dem Anspruch des Beschwerdeführers auf Gewährung von Rechtsschutz kollidieren, insofern als er nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft das Gericht aufsuchen könne. Es sei aber jedenfalls dafür Sorge zu tragen, dass die Ehefrau und auch die Kinder sich angstfrei im Bezirksgericht römisch 40 aufhalten könnten und nicht besorgt sein müssten, den seine Rechte wahrenden Vater bzw. Ehemann zu treffen. In diesem Sinn sei die Möglichkeit des Beschwerdeführers, seine Anliegen bei Gericht vorzutragen, zu reglementieren und zu organisieren, sodass ein Zusammentreffen mit Sicherheit verhindert werden könne. Für den Fall, dass der Beschwerdeführer das Gericht aufsuchen wolle, werde es Aufgabe der Gerichtsvorstehung sein, dafür Sorge zu tragen, dass keinerlei Gefährdung oder auch nur berechtigte Besorgnisse bei den Parteien oder auch Bediensteten des Gerichts zu gewärtigen seien. Es sei daher von Amts wegen das – eingeschränkte – Hausverbot zu erlassen.
Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 19.01.2012 zugestellt und erwuchs in Rechtskraft.
3. In einem Aktenvermerk vom 13.02.2013 hielt die für die Führung des Scheidungs- und Pflegschaftsverfahrens (zu 2 C 31/12m-8) des Bezirksgerichtes XXXX zuständige Richterin fest, der Beschwerdeführer, der für denselben Tag in diesem Verfahren als Kläger geladen gewesen sei, sei, da er einen Dienstausweis der Polizei vorgewiesen hätte, zunächst ohne Personenkontrolle und Überprüfung des Inhaltes der von ihm mitgebrachten Aktentasche in das Innere des Gerichtsgebäudes gelangt.3. In einem Aktenvermerk vom 13.02.2013 hielt die für die Führung des Scheidungs- und Pflegschaftsverfahrens (zu 2 C 31/12m-8) des Bezirksgerichtes römisch 40 zuständige Richterin fest, der Beschwerdeführer, der für denselben Tag in diesem Verfahren als Kläger geladen gewesen sei, sei, da er einen Dienstausweis der Polizei vorgewiesen hätte, zunächst ohne Personenkontrolle und Überprüfung des Inhaltes der von ihm mitgebrachten Aktentasche in das Innere des Gerichtsgebäudes gelangt.
4. Mit Antrag vom 16.04.2015 begehrte der Beschwerdeführer - unter Vorlage des Urteils des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 03.03.2014, 033 Hv 11/12a, und des Beschlusses des Obersten Gerichtshofs vom 20.01.2015, 14 Os 126/14g, - die Aufhebung des Hausverbotes für das Gerichtsgebäude des Bezirksgerichtes XXXX . Grund dieses Hausverbotes sei ein gegen den Beschwerdeführer geführtes Strafverfahren wegen zahlreicher Gewalt- und Bedrohungsszenarien gegenüber seiner Familie wegen seiner angeblichen Gefährlichkeit gewesen. Das Landesgericht für Strafsachen Wien habe mit Urteil vom 03.03.2014 den antragstellenden Beschwerdeführer von sämtlichen Gewaltvorwürfen gegenüber seiner Familie freigesprochen. Dieses Urteil sei mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 20.01.2015 in Rechtskraft erwachsen. Zudem sei die vom Oberlandesgericht Wien verhängte Freiheitsstrafe wegen eines Urkundendeliktes und eines Verstoßes gegen das Waffengesetz auf drei Monate bedingt herabgesetzt worden. Insgesamt ergebe sich daher kein wie immer gearteter Grund, um weiterhin gegen den Beschwerdeführer ein Hausverbot aufrecht zu erhalten. Soweit sich das Hausverbot auch auf andere Gerichte beziehe, werde der Antrag gestellt, auch diese allfälligen Hausverbote aufzuheben.4. Mit Antrag vom 16.04.2015 begehrte der Beschwerdeführer - unter Vorlage des Urteils des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 03.03.2014, 033 Hv 11/12a, und des Beschlusses des Obersten Gerichtshofs vom 20.01.2015, 14 Os 126/14g, - die Aufhebung des Hausverbotes für das Gerichtsgebäude des Bezirksgerichtes römisch 40 . Grund dieses Hausverbotes sei ein gegen den Beschwerdeführer geführtes Strafverfahren wegen zahlreicher Gewalt- und Bedrohungsszenarien gegenüber seiner Familie wegen seiner angeblichen Gefährlichkeit gewesen. Das Landesgericht für Strafsachen Wien habe mit Urteil vom 03.03.2014 den antragstellenden Beschwerdeführer von sämtlichen Gewaltvorwürfen gegenüber seiner Familie freigesprochen. Dieses Urteil sei mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 20.01.2015 in Rechtskraft erwachsen. Zudem sei die vom Oberlandesgericht Wien verhängte Freiheitsstrafe wegen eines Urkundendeliktes und eines Verstoßes gegen das Waffengesetz auf drei Monate bedingt herabgesetzt worden. Insgesamt ergebe sich daher kein wie immer gearteter Grund, um weiterhin gegen den Beschwerdeführer ein Hausverbot aufrecht zu erhalten. Soweit sich das Hausverbot auch auf andere Gerichte beziehe, werde der Antrag gestellt, auch diese allfälligen Hausverbote aufzuheben.
Aus dem vorgelegten Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 03.03.2014 ergibt sich, dass es zu körperlichen Übergriffen des Beschwerdeführers gegenüber seiner Ehefrau und seinen Töchtern (Ohrfeigen und Schläge auf das Gesäß) gekommen ist und auch zu Androhungen durch den Beschwerdeführer, etwa seinen damals fünf Monate alten Sohn "in die Baby-Klappe" zu bringen, sowie, dass der Beschwerdeführer zu Zorn- und Wutausbrüchen neigt sowie eine "schizoid-eigenwillige" Persönlichkeit (wenngleich ohne Krankheitswert) aufweist.
5. Die für die Führung des Scheidungs- und Pflegschaftsverfahrens zuständige Richterin gab über Ersuchen der Vorsteherin des Bezirksgerichtes (bescheiderlassende Behörde) folgende Stellungnahme zum Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung des Hausverbotes bzw. zu einer nach wie vor vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährdung ab:
Mit einstweiliger Verfügung vom 21.12.2011 sei dem Beschwerdeführer die Rückkehr in die eheliche Wohnung und der Aufenthalt an mehreren Orten und die Kontaktaufnahme mit seiner Ehefrau und den Kindern untersagt worden. Bei diesem Gericht seien nach wie vor Scheidungs- und Pflegschaftsverfahren anhängig. Der Beschwerdeführer sei (unter anderem) wegen des unter Pkt. 3. dargelegten Vorfalles verurteilt worden, weil er am 13.02.2013 eine verfälschte Urkunde in Form seines Polizeidienstausweises, von dem der am XXXX angebrachte Stempelaufdruck "Ruhestand" entfernt worden sei, zum Beweis einer Berechtigung, als Polizeibeamter das Gerichtsgebäude ohne Personenkontrolle zu betreten, gebraucht hätte. Soweit der Beschwerdeführer mit dem genannten Urteil (des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 03.03.2014) von zahlreichen Gewaltvorwürfen freigesprochen worden sei, habe dieser Umstand keine unmittelbare Auswirkung auf die begründete Aufrechterhaltung eines Hausverbotes. Der Beschwerdeführer werde von den zuständigen Mitarbeitern des Bundesministeriums für Inneres nach wie vor als gefährlich eingeschätzt. Sowohl seine Ehefrau als auch seine vier Kinder würden im Rahmen eines speziellen Opferschutzprogrammes (an einem auch der Richterin unbekannten neuen Wohnort) betreut. Im Hinblick auf sehr nachdrückliche Versuche des Beschwerdeführers, den Aufenthaltsort seiner Frau und Kinder zu ermitteln, werde auf den Inhalt des Pflegschaftsverfahrens verwiesen. Es müsse sowohl der Ehefrau als auch den Kindern möglich bleiben, an Gerichtsverhandlungen mitzuwirken bzw. an einem Amtstag vorsprechen zu können, ohne befürchten zu müssen, auf den Beschwerdeführer zu treffen. Die Beeinträchtigung allfälliger Interessen des Beschwerdeführers beschränke sich darauf, keinen Zutritt zu Gericht außerhalb von Verhandlungen oder telefonisch angekündigten Vorsprachen zu haben und scheine im Vergleich zum Schutzbedürfnis der Ehefrau und Kinder gering. Daher habe aus ihrer Sicht die rechtskräftige Beendigung des Strafprozesses auf Grund der besonderen Umstände des Falles weder auf die geführten Scheidungs- und Pflegschaftsverfahren noch auf das bestehende Hausverbot Auswirkung.Mit einstweiliger Verfügung vom 21.12.2011 sei dem Beschwerdeführer die Rückkehr in die eheliche Wohnung und der Aufenthalt an mehreren Orten und die Kontaktaufnahme mit seiner Ehefrau und den Kindern untersagt worden. Bei diesem Gericht seien nach wie vor Scheidungs- und Pflegschaftsverfahren anhängig. Der Beschwerdeführer sei (unter anderem) wegen des unter Pkt. 3. dargelegten Vorfalles verurteilt worden, weil er am 13.02.2013 eine verfälschte Urkunde in Form seines Polizeidienstausweises, von dem der am römisch 40 angebrachte Stempelaufdruck "Ruhestand" entfernt worden sei, zum Beweis einer Berechtigung, als Polizeibeamter das Gerichtsgebäude ohne Personenkontrolle zu betreten, gebraucht hätte. Soweit der Beschwerdeführer mit dem genannten Urteil (des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 03.03.2014) von zahlreichen Gewaltvorwürfen freigesprochen worden sei, habe dieser Umstand keine unmittelbare Auswirkung auf die begründete Aufrechterhaltung eines Hausverbotes. Der Beschwerdeführer werde von den zuständigen Mitarbeitern des Bundesministeriums für Inneres nach wie vor als gefährlich eingeschätzt. Sowohl seine Ehefrau als auch seine vier Kinder würden im Rahmen eines speziellen Opferschutzprogrammes (an einem auch der Richterin unbekannten neuen Wohnort) betreut. Im Hinblick auf sehr nachdrückliche Versuche des Beschwerdeführers, den Aufenthaltsort seiner Frau und Kinder zu ermitteln, werde auf den Inhalt des Pflegschaftsverfahrens verwiesen. Es müsse sowohl der Ehefrau als auch den Kindern möglich bleiben, an Gerichtsverhandlungen mitzuwirken bzw. an einem Amtstag vorsprechen zu können, ohne befürchten zu müssen, auf den Beschwerdeführer zu treffen. Die Beeinträchtigung allfälliger Interessen des Beschwerdeführers beschränke sich darauf, keinen Zutritt zu Gericht außerhalb von Verhandlungen oder telefonisch angekündigten Vorsprachen zu haben und scheine im Vergleich zum Schutzbedürfnis der Ehefrau und Kinder gering. Daher habe aus ihrer Sicht die rechtskräftige Beendigung des Strafprozesses auf Grund der besonderen Umstände des Falles weder auf die geführten Scheidungs- und Pflegschaftsverfahren noch auf das bestehende Hausverbot Auswirkung.
6. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die Vorsteherin des Bezirksgerichtes XXXX (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) den Antrag des Beschwerdeführers, das mit Bescheid vom 28.12.2011 über ihn verhängte Hausverbot ersatzlos aufzuheben, ab.6. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die Vorsteherin des Bezirksgerichtes römisch 40 (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) den Antrag des Beschwerdeführers, das mit Bescheid vom 28.12.2011 über ihn verhängte Hausverbot ersatzlos aufzuheben, ab.
Begründend wurde dazu ausgeführt, dass das Ehescheidungsverfahren des Beschwerdeführers und seiner (Noch-) Ehefrau zu 2 C 31/12m nach wie vor anhängig und somit die einstweilige Verfügung noch aufrecht sei. Das dem Beschwerdeführer erteilte Hausverbot sei rechtskräftig geworden. Am 13.02.2013 sei eine Verhandlung in der geegnständlichen Scheidungssache anberaumt gewesen und sei der Beschwerdeführer an jenem Tag mit einem verfälschten Dienstausweis der Polizei ohne Personenkontrolle und ohne Überprüfung des Inhaltes seiner mitgebrachten Aktentasche eingelassen worden. Für den Gebrauch dieser verfälschten inländischen Urkunde – der Vermerk "in Ruhe" sei entfernt worden - sei der Beschwerdeführer rechtskräftig verurteilt worden. Von den übrigen Gewaltdelikten sei der Beschwerdfeführer freigesprochen worden. Seine Ehefrau und Kinder würden sich nach wie vor an einem unbekannten Ort aufhalten und würden vom Innenministerium geschützt werden. Der Freispruch beim Straflandesgericht Wien in Bezug auf die behaupteten Gewaltdelikte ändere nichts an der Situation des Beschwerdeführers, weil dieser für die Einschätzung der familiären Situation und diesbezüglich notwendigen Maßnahmen beim Familiengericht nicht bindend sei. Die Aufrechterhaltung vorbeugender Maßnahmen, die ein unkontrolliertes Zusammentreffen des Ehepaares verhindern sollen, seien damit gerechtfertigt, umso eher, nachdem der Beschwerdeführer bei einem derartigen absehbaren Zusammentreffen (gemeint: Vorfall vom 13.02.2013) eine äußerst problematische Handlung gesetzt und sich unkontrollierten Einlass erschummelt habe. Die Maßnahme sei auch verhältnismäßig, indem der Zutritt des Beschwerdeführers nur geringfügigen Einschränkungen unterworfen sei, die eher als "Organisationsmaßnahmen" zu qualifizieren seien, als ein "echtes Hausverbot". Da dem Justizgewährungsanspruch des Beschwerdeführers somit ausreichend Rechnung getragen werde, sei der Antrag auf Aufhebung der Maßnahme abzuweisen.
7. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit fristgerecht eingebrachtem Schriftsatz Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und monierte, dass ihm im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde kein Stellungsnahmerecht eingeräumt worden sei. Die nunmehrige Bescheidbegründung sei überrraschend gekommen, wodurch die Behörde die Verfahrensrechte des Beschwerdeführers verletzt habe. Auch eine Rechtsmittelbelehrung sei nicht erteilt worden. Der Bescheid sei zudem inhaltlich rechtswidrig. Das Hausverbot sei gegen ihn erlassen worden, da er nach den Aussagen seiner Ehefrau gefährlich wäre und die Familie jahrelang mit Gewalthandlungen und Nötigungen bedacht haben solle. Der Beschwerdeführer, er habe sieben Monate in Untersuchungshaft verbracht, sei aber in sämtlichen Hauptanklagepunkten (fortgesetzte Gewaltanwendung, gefährliche Drohung, Nöigung) freigesprochen worden. Er sei jedoch wegen eines Urkundendeliktes und Verstoßes gegen das Waffengesetz verurteilt worden, er habe diesbezüglich eine Freiheitsstrafe erhalten, wobei diese in der Berufungsverhandlung vom 14.04.2015 durch das Oberlandesgericht Wien auf drei Monate bedingt herabgesetzt worden sei. Das gerichtliche Strafverfahren habe gezeigt, dass sämtliche Maßnahmen nur auf der Falschaussage seiner Ehegattin beruhten. Eine Gefährdung durch den Beschwerdeführer habe sich im Strafverfahren nicht ergeben, im Strafverfahren sei auch ein gerichtspsychologisches und psychiatrisches Gutachten eingeholt worden. Die ursprünglich von der Behörde ins Treffen geführten Argumente für das Hausverbot vom Dezember 2011 sollten damit widerlegt sein. Völlig überraschend werde nunmehr auch die Verurteilung wegen eines Urkundendeliktes ins Treffen geführt, bei dem der Beschwerdeführer verurteilt worden sei, weil er einen Stempel "in Ruhe" vom Polizeiausweis entfernt und damit das Bezirksgericht XXXX betreten habe. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers sei beim damaligen Termin im Zuge des Scheidungsverfahrens anwesend gewesen und sei der Beschwerdeführer damals nochmals aufgefordert worden, sich einer Personenkontrolle zu unterziehen, welche auch anstandslos durchgeführt worden sei. Auch eine Gefährdung zum damaligen Zeitpunkt sei in keinster Weise gegeben gewesen, richtig sei jedoch, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2013 einen gefälschten Dienstausweise vorgezeigt habe. Die Behörde müsse eine Gesamtbetrachtung anstellen, um das Hausverbot weiterhin aufrecht zu erhalten. Die Gefährdungsprognose könne im Falle des Beschwerdeführers nicht negativ verlaufen, zumal die Haftstrafe des Beschwerdeführers herabgesetzt und dieser zuvor unbescholten 40 Jahre im polizeilichen Dienst tätig gewesen sei. Das Betreten des Bezirksgerichtes XXXX , bei dem auch weiterhin das Obsorge- und Scheidungsverfahren anhängig seien, wäre für den Beschwerdeführer zur Durchsetzung seines "Grundrechtes auf Familie" wichtig. Eine Einschränkung dahingehend, dass der Beschwerdeführer immer erst um Termine ansuchen müsse, diskriminiere diesen massiv. Es werde die Beischaffung des Strafaktes zu 33 Hv 111/12a des Landesgerichtes für Strafsachen Wien und die persönliche Vernehmung des Beschwerdeführers beantragt und der Antrag gestellt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben.7. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit fristgerecht eingebrachtem Schriftsatz Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und monierte, dass ihm im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde kein Stellungsnahmerecht eingeräumt worden sei. Die nunmehrige Bescheidbegründung sei überrraschend gekommen, wodurch die Behörde die Verfahrensrechte des Beschwerdeführers verletzt habe. Auch eine Rechtsmittelbelehrung sei nicht erteilt worden. Der Bescheid sei zudem inhaltlich rechtswidrig. Das Hausverbot sei gegen ihn erlassen worden, da er nach den Aussagen seiner Ehefrau gefährlich wäre und die Familie jahrelang mit Gewalthandlungen und Nötigungen bedacht haben solle. Der Beschwerdeführer, er habe sieben Monate in Untersuchungshaft verbracht, sei aber in sämtlichen Hauptanklagepunkten (fortgesetzte Gewaltanwendung, gefährliche Drohung, Nöigung) freigesprochen worden. Er sei jedoch wegen eines Urkundendeliktes und Verstoßes gegen das Waffengesetz verurteilt worden, er habe diesbezüglich eine Freiheitsstrafe erhalten, wobei diese in der Berufungsverhandlung vom 14.04.2015 durch das Oberlandesgericht Wien auf drei Monate bedingt herabgesetzt worden sei. Das gerichtliche Strafverfahren habe gezeigt, dass sämtliche Maßnahmen nur auf der Falschaussage seiner Ehegattin beruhten. Eine Gefährdung durch den Beschwerdeführer habe sich im Strafverfahren nicht ergeben, im Strafverfahren sei auch ein gerichtspsychologisches und psychiatrisches Gutachten eingeholt worden. Die ursprünglich von der Behörde ins Treffen geführten Argumente für das Hausverbot vom Dezember 2011 sollten damit widerlegt sein. Völlig überraschend werde nunmehr auch die Verurteilung wegen eines Urkundendeliktes ins Treffen geführt, bei dem der Beschwerdeführer verurteilt worden sei, weil er einen Stempel "in Ruhe" vom Polizeiausweis entfernt und damit das Bezirksgericht römisch 40 betreten habe. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers sei beim damaligen Termin im Zuge des Scheidungsverfahrens anwesend gewesen und sei der Beschwerdeführer damals nochmals aufgefordert worden, sich einer Personenkontrolle zu unterziehen, welche auch anstandslos durchgeführt worden sei. Auch eine Gefährdung zum damaligen Zeitpunkt sei in keinster Weise gegeben gewesen, richtig sei jedoch, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2013 einen gefälschten Dienstausweise vorgezeigt habe. Die Behörde müsse eine Gesamtbetrachtung anstellen, um das Hausverbot weiterhin aufrecht zu erhalten. Die Gefährdungsprognose könne im Falle des Beschwerdeführers nicht negativ verlaufen, zumal die Haftstrafe des Beschwerdeführers herabgesetzt und dieser zuvor unbescholten 40 Jahre im polizeilichen Dienst tätig gewesen sei. Das Betreten des Bezirksgerichtes römisch 40 , bei dem auch weiterhin das Obsorge- und Scheidungsverfahren anhängig seien, wäre für den Beschwerdeführer zur Durchsetzung seines "Grundrechtes auf Familie" wichtig. Eine Einschränkung dahingehend, dass der Beschwerdeführer immer erst um Termine ansuchen müsse, diskriminiere diesen massiv. Es werde die Beischaffung des Strafaktes zu 33 Hv 111/12a des Landesgerichtes für Strafsachen Wien und die persönliche Vernehmung des Beschwerdeführers beantragt und der Antrag gestellt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben.
8. Die belangte Behörde machte von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung nicht Gebrauch und legte die Beschwerde samt den bezughabenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
9. Das Bundesverwaltungsgericht gab in der Folge dem Beschwerdeführer und der bescheiderlassenden Behörde Gelegenheit, eine ergänzende, aktuelle Stellungnahme in der Sache schriftlich abzugeben.
10. Mit dem als "Weiteres Vorbringen und Urkundenvorlage" bezeichneten Schriftsatz vom 08.03.2017 legte der Beschwerdeführer den Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 29.06.2016 zu Zl. 5 Ob 94/16 h vor und führte aus, dass nicht auf die einstweilige Verfügung hinsichtlich des Kontaktrechtes des Beschwerdeführers Bezug zu nehmen sei. Beim gegenständlichen Hausverbot handle es sich ja um ein Gebäude, welches nicht mit dem Wohnsitz der Familie des Beschwerdeführers ident sei und in welchem jedoch Scheidungsverfahren, Pflegschaftsverfahren, Besuchsrechtsverfahren, Unterhaltsverfahren etc. abgewickelt würden. Die ursprüngliche einstweilige Verfügung vom 21.12.2011 sei noch teilweise in Kraft, doch sei diesbezüglich ein Rekursverfahren beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zur Aufhebung dieser einstweiligen Verfügung anhängig. Für den Beschwerdeführer sei nicht nachvollziehbar, wieso fünf Jahre nach Erlassung dieser (einstweiligen Verfügung) und einem rechtskräftigen Freispruch hinsichtlich sämtlicher Bedrohungs- und Gewaltvorwürfe noch immer eine Gefahr vom Beschwerdeführer ausgehen solle. Für den Beschwerdeführer sei es jedoch auch evident, dass er den Anspruch auf ein jederzeitiges Betreten des Amtsgebäudes bzw. Aufhebung des Hausverbotes beantragt und sich das Bundesverwaltungsgericht damit zu beschäftigen habe. Der Beschwerdeführer führe auch ein Pflegschaftsverfahren, mit dem sich zuletzt der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 29.06.2016 zu 5 Ob 94/16 h beschäftigt habe, dem außerordentlichen Revisionsrekurs des Beschwerdeführers sei Folge gegeben worden. In dieser Entscheidung wundere sich der Gerichtshof über "das beim Innenministerium, ohne entsprechendes Verfahren, weiterhin aufrecht erhaltene Zeugenschutzprogramm" [betreffend die Ehefrau und die Kinder des Beschwerdeführers] und verweise darauf, dass für den Beschwerdeführer Besuchskontakte, beispielsweise in einem Besuchscafe auch zum minderjährigen Sohn des Beschwerdeführers in Betracht kommen würden und dem selbst ein gerichtlich angeordnetes Kontaktaufnahmeverbot gemäß § 382e Abs. 1 EO nicht entgegen stünde. Dies bedeute, dass dem Beschwerdeführer als Kindesvater durch den Obersten Gerichtshof sogar Besuchskontakte zu seinem Kind trotz einer aufrechten einstweiligen Verfügung zugesprochen worden seien. Es sei für den Beschwerdeführer daher nicht nachvollziehbar, wieso er dann nicht jederzeit ein Gerichtsgebäude betreten dürfe, wo es doch nicht einmal eine einstweilige Verfügung hinsichtlich des Verbotes des Betretens eines Gerichtsgebäudes gebe. Der ursprüngliche Grund zur Erlassung des Hausverbotes sei nach Ansicht des Beschwerdeführers bereits durch die rechtskräftige Entscheidung im Strafverfahren mehr als weggefallen und biete auch die Verurteilung zu einer drei Monate bedingten Freiheitsstrafe für ein Urkundendelikt keine Handhabe, um dem Beschwerdeführer ein Betreten des Amtsgebäudes zu untersagen. Dazu komme noch, dass der Beschwerdeführer nicht mehr im Besitz seines seinerzeitigen Polizeiausweises sei, da dieser von den Polizeibehörden eingezogen worden sei. Der Beschwerdeführer müsse, so wie jede andere Partei, die das Gerichtsgebäude aufsuche, sich einer Personenkontrolle unterziehen und es sei daher auch ein, zwar für den Beschwerdeführer nicht nachvollziehbarer, Sicherheitsaspekt ebenfalls gewahrt. Unter Beischaffung des Strafaktes und Berücksichtigung des Freispruchs sowie des nunmehr vorgelegten Beschlusses des Obersten Gerichtshofes seien daher bei einer Gesamtbetrachtung und Anstellung einer Gefährdungsprognose keine Gründe mehr gegeben, um ein Hausverbot, aus welchen Gründen auch immer, gegen den Beschwerdeführer aufrecht zu erhalten. Dazu werde nochmals darauf verwiesen, dass die Kinder und die Ehefrau des Beschwerdeführers nicht am Bezirksgericht XXXX wohnten und sich nie dort aufhielten, da sie sich ständig durch eine Rechtsanwältin vertreten ließen. Vernehmungen im Scheidungsverfahren seien auch über eine Videokonferenz bei einem anderen Gericht durchgeführt worden. Es ergebe sich daher auch kein Konnex zur einstweiligen Verfügung vom 21.12.2011.10. Mit dem als "Weiteres Vorbringen und Urkundenvorlage" bezeichneten Schriftsatz vom 08.03.2017 legte der Beschwerdeführer den Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 29.06.2016 zu Zl. 5 Ob 94/16 h vor und führte aus, dass nicht auf die einstweilige Verfügung hinsichtlich des Kontaktrechtes des Beschwerdeführers Bezug zu nehmen sei. Beim gegenständlichen Hausverbot handle es sich ja um ein Gebäude, welches nicht mit dem Wohnsitz der Familie des Beschwerdeführers ident sei und in welchem jedoch Scheidungsverfahren, Pflegschaftsverfahren, Besuchsrechtsverfahren, Unterhaltsverfahren etc. abgewickelt würden. Die ursprüngliche einstweilige Verfügung vom 21.12.2011 sei noch teilweise in Kraft, doch sei diesbezüglich ein Rekursverfahren beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zur Aufhebung dieser einstweiligen Verfügung anhängig. Für den Beschwerdeführer sei nicht nachvollziehbar, wieso fünf Jahre nach Erlassung dieser (einstweiligen Verfügung) und einem rechtskräftigen Freispruch hinsichtlich sämtlicher Bedrohungs- und Gewaltvorwürfe noch immer eine Gefahr vom Beschwerdeführer ausgehen solle. Für den Beschwerdeführer sei es jedoch auch evident, dass er den Anspruch auf ein jederzeitiges Betreten des Amtsgebäudes bzw. Aufhebung des Hausverbotes beantragt und sich das Bundesverwaltungsgericht damit zu beschäftigen habe. Der Beschwerdeführer führe auch ein Pflegschaftsverfahren, mit dem sich zuletzt der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 29.06.2016 zu 5 Ob 94/16 h beschäftigt habe, dem außerordentlichen Revisionsrekurs des Beschwerdeführers sei Folge gegeben worden. In dieser Entscheidung wundere sich der Gerichtshof über "das beim Innenministerium, ohne entsprechendes Verfahren, weiterhin aufrecht erhaltene Zeugenschutzprogramm" [betreffend die Ehefrau und die Kinder des Beschwerdeführers] und verweise darauf, dass für den Beschwerdeführer Besuchskontakte, beispielsweise in einem Besuchscafe auch zum minderjährigen Sohn des Beschwerdeführers in Betracht kommen würden und dem selbst ein gerichtlich angeordnetes Kontaktaufnahmeverbot gemäß Paragraph 382 e, Absatz eins, EO nicht entgegen stünde. Dies bedeute, dass dem Beschwerdeführer als Kindesvater durch den Obersten Gerichtshof sogar Besuchskontakte zu seinem Kind trotz einer aufrechten einstweiligen Verfügung zugesprochen worden seien. Es sei für den Beschwerdeführer daher nicht nachvollziehbar, wieso er dann nicht jederzeit ein Gerichtsgebäude betreten dürfe, wo es doch nicht einmal eine einstweilige Verfügung hinsichtlich des Verbotes des Betretens eines Gerichtsgebäudes gebe. Der ursprüngliche Grund zur Erlassung des Hausverbotes sei nach Ansicht des Beschwerdeführers bereits durch die rechtskräftige Entscheidung im Strafverfahren mehr als weggefallen und biete auch die Verurteilung zu einer drei Monate bedingten Freiheitsstrafe für ein Urkundendelikt keine Handhabe, um dem Beschwerdeführer ein Betreten des Amtsgebäudes zu untersagen. Dazu komme noch, dass der Beschwerdeführer nicht mehr im Besitz seines seinerzeitigen Polizeiausweises sei, da dieser von den Polizeibehörden eingezogen worden sei. Der Beschwerdeführer müsse, so wie jede andere Partei, die das Gerichtsgebäude aufsuche, sich einer Personenkontrolle unterziehen und es sei daher auch ein, zwar für den Beschwerdeführer nicht nachvollziehbarer, Sicherheitsaspekt ebenfalls gewahrt. Unter Beischaffung des Strafaktes und Berücksichtigung des Freispruchs sowie des nunmehr vorgelegten Beschlusses des Obersten Gerichtshofes seien daher bei einer Gesamtbetrachtung und Anstellung einer Gefährdungsprognose keine Gründe mehr gegeben, um ein Hausverbot, aus welchen Gründen auch immer, gegen den Beschwerdeführer aufrecht zu erhalten. Dazu werde nochmals darauf verwiesen, dass die Kinder und die Ehefrau des Beschwerdeführers nicht am Bezirksgericht römisch 40 wohnten und sich nie dort aufhielten, da sie sich ständig durch eine Rechtsanwältin vertreten ließen. Vernehmungen im Scheidungsverfahren seien auch über eine Videokonferenz bei einem anderen Gericht durchgeführt worden. Es ergebe sich daher auch kein Konnex zur einstweiligen Verfügung vom 21.12.2011.
Aus dem vom Beschwerdeführer vorgelegten, in der Pflegschaftssache der Kinder des Beschwerdeführers ergangenen (den Antrag des Beschwerdeführers auf Kontakt zu seinen Kindern betreffenden) Beschluss des Obersten Gerichtshofes ergibt sich Folgendes:
Die älteste Tochter des Beschwerdeführers sei nach Erhebung des außerordentlichen Revisionsrekurses durch den Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 5. April 2016, GZ 44 R 143/16d-68, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom 5. Februar 2016, GZ 2 Ps 15/12i-62, bestätigt worden sei, volljährig geworden. Die (anderen) Kinder des Beschwerdeführers lebten bei ihrer Mutter. Ihr sei mit Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom 05.01.2012 die Obsorge vorläufig alleine zuerkannt worden, weil sich der Vater gegenüber den Kindern, insbesondere gegenüber der ältesten Tochter des Beschwerdeführers, immer wieder gewalttätig verhalten habe. Zwischen den Eltern sei zu AZ 2 C 31/12m des Bezirksgerichts XXXX ein Scheidungsverfahren anhängig. Am 01.12.2011 habe die Mutter mit den Kindern die gemeinsame Ehewohnung verlassen und sei in ein Frauenhaus übersiedelt. Seitdem habe es keine Kontakte mehr zwischen den Kindern und ihrem Vater gegeben. Der Sohn des Beschwerdeführers sei damals sieben Monate alt gewesen. In der Folge seien die Mutter und die Kinder in ein "qualifiziertes Opferschutzprogramm" des Bundeskriminalamts aufgenommen worden. Nach einer Auskunft des "Referats für qualifizierten Opferschutz im Bundeskriminalamt/Bundesministerium für Inneres" vom 22.05.2014 "werden sowohl die Mutter als auch die vier Kinder nach wie vor in diesem besonderen Schutzprogramm betreut". Aus sicherheitstaktischen Gründen könne der Aufenthaltsort der Mutter und Kinder nicht bekannt gegeben werden. Gegen den Beschwerdeführer sei zu AZ 33 Hv 111/12a des Landesgerichts für Strafsachen Wien unter anderem wegen (familiärer) fortgesetzter Gewaltausübung, Nötigung und gefährlicher Drohung ein Strafverfahren geführt worden. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 03.03.2014 sei der Beschwerdeführer wegen eines Vergehens nach dem Waffengesetz, der Fälschung besonders geschützter Urkunden und der Urkundenunterdrückung zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt worden. Von den übrigen Anklagepunkten (fortgesetzte Gewaltausübung, schwere Nötigung, gefährliche Drohung und Freiheitsentziehung) sei er freigesprochen worden. Der Beschwerdeführer habe unter anderem am 25.04.2013 beantragt, persönliche Kontakte zwischen den Kindern und ihm in der Form festzulegen, dass er berechtigt sein sollte, die Kinder an jedem zweiten Samstag für die Dauer von vier Stunden bei sich zu haben. Mit einer Kontaktanbahnung in einem Besuchscafe habe er sich einverstanden erklärt. Sowohl die Ehefrau als auch die drei älteren Kinder des Beschwerdeführers, damals 15, 12 und 9 Jahre alt, hätten sich am 27.05.2013 gegenüber der Richterin des Bezirksgerichtes XXXX gegen einen Kontakt mit dem Vater ausgesprochen. Die befragten Kinder hätten ihre ablehnende Haltung altersadäquat argumentieren können und nachdrücklich festgehalten, Kontakte mit dem Vater "sicher nicht" zu wollen.Die älteste Tochter des Beschwerdeführers sei nach Erhebung des außerordentlichen Revisionsrekurses durch den Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 5. April 2016, GZ 44 R 143/16d-68, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts römisch 40 vom 5. Februar 2016, GZ 2 Ps 15/12i-62, bestätigt worden sei, volljährig geworden. Die (anderen) Kinder des Beschwerdeführers lebten bei ihrer Mutter. Ihr sei mit Beschluss des Bezirksgerichts römisch 40 vom 05.01.2012 die Obsorge vorläufig alleine zuerkannt worden, weil sich der Vater gegenüber den Kindern, insbesondere gegenüber der ältesten Tochter des Beschwerdeführers, immer wieder gewalttätig verhalten habe. Zwischen den Eltern sei zu AZ 2 C 31/12m des Bezirksgerichts römisch 40 ein Scheidungsverfahren anhängig. Am 01.12.2011 habe die Mutter mit den Kindern die gemeinsame Ehewohnung verlassen und sei in ein Frauenhaus übersiedelt. Seitdem habe es keine Kontakte mehr zwischen den Kindern und ihrem Vater gegeben. Der Sohn des Beschwerdeführers sei damals sieben Monate alt gewesen. In der Folge seien die Mutter und die Kinder in ein "qualifiziertes Opferschutzprogramm" des Bundeskriminalamts aufgenommen worden. Nach einer Auskunft des "Referats für qualifizierten Opferschutz im Bundeskriminalamt/Bundesministerium für Inneres" vom 22.05.2014 "werden sowohl die Mutter als auch die vier Kinder nach wie vor in diesem besonderen Schutzprogramm betreut". Aus sicherheitstaktischen Gründen könne der Aufenthaltsort der Mutter und Kinder nicht bekannt gegeben werden. Gegen den Beschwerdeführer sei zu AZ 33 Hv 111/12a des Landesgerichts für Strafsachen Wien unter anderem wegen (familiärer) fortgesetzter Gewaltausübung, Nötigung und gefährlicher Drohung ein Strafverfahren geführt worden. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 03.03.2014 sei der Beschwerdeführer wegen eines Vergehens nach dem Waffengesetz, der Fälschung besonders geschützter Urkunden und der Urkundenunterdrückung zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt worden. Von den übrigen Anklagepunkten (fortgesetzte Gewaltausübung, schwere Nötigung, gefährliche Drohung und Freiheitsentziehung) sei er freigesprochen worden. Der Beschwerdeführer habe unter anderem am 25.04.2013 beantragt, persönliche Kontakte zwischen den Kindern und ihm in der Form festzulegen, dass er berechtigt sein sollte, die Kinder an jedem zweiten Samstag für die Dauer von vier Stunden bei sich zu haben. Mit einer Kontaktanbahnung in einem Besuchscafe habe er sich einverstanden erklärt. Sowohl die Ehefrau als auch die drei älteren Kinder des Beschwerdeführers, damals 15, 12 und 9 Jahre alt, hätten sich am 27.05.2013 gegenüber der Richterin des Bezirksgerichtes römisch 40 gegen einen Kontakt mit dem Vater ausgesprochen. Die befragten Kinder hätten ihre ablehnende Haltung altersadäquat argumentieren können und nachdrücklich festgehalten, Kontakte mit dem Vater "sicher nicht" zu wollen.
Die nach den Feststellungen des Strafurteils vom 03.03.2014 dokumentierten körperlichen Übergriffe des Beschwerdeführers gegenüber seinen Kindern und seine Androhung, seinen damals fünf Monate alten Sohn "in die Baby-Klappe" zu bringen, seien "zweifellos Ausfluss der nach den Feststellungen des Strafurteils aufbrausenden, zu Zorn- und Wutausbrüchen neigenden sowie "schizoid-eigenwilligen" Persönlichkeit (wenngleich ohne Krankheitswert) des Beschwerdeführers. Damit stehe fest, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit gegen das Gewaltverbot (§ 146a ABGB idF vor den KindNamRÄG 2013 bzw. nunmehr § 137 Abs. 2 ABGB) verstoßen und sich damit während des familiären Zusammenlebens in einer dem Kindeswohl widersprechenden Weise verhalten habe.Die nach den Feststellungen des Strafurteils vom 03.03.2014 dokumentierten körperlichen Übergriffe des Beschwerdeführers gegenüber seinen Kindern und seine Androhung, seinen damals fünf Monate alten Sohn "in die Baby-Klappe" zu bringen, seien "zweifellos Ausfluss der nach den Feststellungen des Strafurteils aufbrausenden, zu Zorn- und Wutausbrüchen neigenden sowie "schizoid-eigenwilligen" Persönlichkeit (wenngleich ohne Krankheitswert) des Beschwerdeführers. Damit stehe fest, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit gegen das Gewaltverbot (Paragraph 146 a, ABGB in der Fassung vor den KindNamRÄG 2013 bzw. nunmehr Paragraph 137, Absatz 2, ABGB) verstoßen und sich damit während des familiären Zusammenlebens in einer dem Kindeswohl widersprechenden Weise verhalten habe.
10. Nach den Erhebungen des Bundesverwaltunggerichtes beim Bezirksgericht XXXX ist der Scheidungsprozess zu AZ 2 C 31/12m nicht rechtskräftig beendet und die einstweilige Verfügung nicht aufgehoben. Weitere beim Bezirksgericht XXXX anhängige Verfahren in Bezug auf den Beschwerdeführer, seine Ehefrau bzw. seine Kinder betreffen Obsorge und Kontaktrecht (AZ 2 Ps 15/12i) und Kindesunterhalt (AZ 2 Fam 28/17y) sowie ein gerichtliches Kontaktaufnahmeverbot (AZ 7 C 52/11k).10. Nach den Erhebungen des Bundesverwaltunggerichtes beim Bezirksgericht römisch 40 ist der Scheidungsprozess zu AZ 2 C 31/12m nicht rechtskräftig beendet und die einstweilige Verfügung nicht aufgehoben. Weitere beim Bezirksgericht römisch 40 anhängige Verfahren in Bezug auf den Beschwerdeführer, seine Ehefrau bzw. seine Kinder betreffen Obsorge und Kontaktrecht (AZ 2 Ps 15/12i) und Kindesunterhalt (AZ 2 Fam 28/17y) sowie ein gerichtliches Kontaktaufnahmeverbot (AZ 7 C 52/11k).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Es wird von dem unter I. dargelegten Verfahrensgang und Sachverhalt ausgegangen.Es wird von dem unter römisch eins. dargelegten Verfahrensgang und Sachverhalt ausgegangen.
Somit steht fest, dass gegen den Beschwerdeführer wegen des unter Punkt 1.1. dargestellten Sachverhaltes eine einstweilige Verfügung vom 21.12.2011 erlassen wurde, die – neben einem Aufenthaltsverbot an diversen Orten – eine Kontaktaufnahme des Beschwerdeführers zu seiner Ehefrau und den gemeinsamen Kindern zum Inhalt hat und die, für den Fall, dass ein Verfahren auf Scheidung anhängig gemacht wird, bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens gilt, dass zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau zu AZ 2 C 31/12m des Bezirksgerichts XXXX ein Scheidungsverfahren anhängig gemacht wurde und dieses Verfahren nicht rechtskräftig beendet ist, dass die einstweilige Verfügung nicht aufgehoben ist und weitere Verfahren in Bezug auf den Beschwerdeführer, seine Ehefrau bzw. seine Kinder beim Bezirksgericht XXXX anhängig sind.Somit steht fest, dass gegen den Beschwerdeführer wegen des unter Punkt 1.1. dargestellten Sachverhaltes eine einstweilige Verfügung vom 21.12.2011 erlassen wurde, die – neben einem Aufenthaltsverbot an diversen Orten – eine Kontaktaufnahme des Beschwerdeführers zu seiner Ehefrau und den gemeinsamen Kindern zum Inhalt hat und die, für den Fall, dass ein Verfahren auf Scheidung anhängig gemacht wird, bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens gilt, dass zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau zu AZ 2 C 31/12m des Bezirksgerichts römisch 40 ein Scheidungsverfahren anhängig gemacht wurde und dieses Verfahren nicht rechtskräftig beendet ist, dass die einstweilige Verfügung nicht aufgehoben ist und weitere Verfahren in Bezug auf den Beschwerdeführer, seine Ehefrau bzw. seine Kinder beim Bezirksgericht römisch 40 anhängig sind.
Fest steht auch, dass der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 03.03.2014, 033 Hv 11/12a, rechtskräftig seit 14.04.2015, gemäß §§ 50 Abs. 1 Z 1 WaffG, 229 Abs.1 StGB, 223 Abs. 2 StGB und 224 StGB zu einer bedingten dreimonatigen Freiheitsstrafe, Probezeit auf 3 Jahre, verurteilt wurde. Er wurde schuldig erkannt, genehmigungspflichtige Schusswaffen unbefugt besessen zu haben, am 13.02.2013 eine verfälschte inländische öffentliche Urkunde, nämlich seinen vom Landespolizeikommando XXXX ausgestellten Polizeidienstausweis, von dem der angebrachte Stempelaufdruck "Ruhestand" entfernt worden war, dadurch dass er diesen im Bezirksgericht XXXX dem Security-Mitarbeiter der Eingangskontrolle vorwies zum Beweis seines Rechts, nämlich seiner Identität und der Berechtigung, in seiner Funktion als Polizeibeamter das Gerichtsgebäude, ohne sich der vorgesehenen Personenkontrolle unterziehen zu müssen, betreten zu können, gebraucht zu haben und eine Urkunde, über die er nicht verfügen durfte, nämlich den Reisepass seiner Ehefrau, indem er ihn an sich genommen habe, mit dem Vorsatz unterdrückt, zu verhindern, dass dieser im Rechtsverkehr zum Beweis von Rechten und Tatsachen verwendet werde. Von den übrigen Anklagepunkten (fortgesetzte Gewaltausübung, schwere Nötigung, gefährliche Drohung und Freiheitsentziehung) wurde der Beschwerdeführer freigesprochen.Fest steht auch, dass der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 03.03.2014, 033 Hv 11/12a, rechtskräftig seit 14.04.2015, gemäß Paragraphen 50, Absatz eins, Ziffer eins, WaffG, 229 Absatz eins, StGB, 223 Absatz 2, StGB und 224 StGB zu einer bedingten dreimonatigen Freiheitsstrafe, Probezeit auf 3 Jahre, verurteilt wurde. Er wurde schuldig erkannt, genehmigungspflichtige Schusswaffen unbefugt besessen zu haben, am 13.02.2013 eine verfälschte inländische öffentliche Urkunde, nämlich seinen vom Landespolizeikommando römisch 40 ausgestellten Polizeidienstausweis, von dem der angebrachte Stempelaufdruck "Ruhestand" entfernt worden war, dadurch dass er diesen im Bezirksgericht römisch 40 dem Security-Mitarbeiter der Eingangskontrolle vorwies zum Beweis seines Rechts, nämlich seiner Identität und der Berechtigung, in seiner Funktion als Polizeibeamter das Gerichtsgebäude, ohne sich der vorgesehenen Personenkontrolle unterziehen zu müssen, betreten zu können, gebraucht zu haben und eine Urkunde, über die er nicht verfügen durfte, nämlich den Reisepass seiner Ehefrau, indem er ihn an sich genommen habe, mit dem Vorsatz unterdrückt, zu verhindern, dass dieser im Rechtsverkehr zum Beweis von Rechten und Tatsachen verwendet werde. Von den übrigen Anklagepunkten (fortgesetzte Gewaltausübung, schwere Nötigung, gefährliche Drohung und Freiheitsentziehung) wurde der Beschwerdeführer freigesprochen.
Fest steht ferner, dass es zu körperlichen Übergriffen des Beschwerdeführers gegenüber seiner Ehefrau und seinen Töchtern und zu Androhungen des Beschwerdeführers, etwa seinen damals fünf Monate alten Sohn "in die Baby-Klappe" zu bringen, gekommen ist. Der Beschwerdeführer neigt zu Zorn- und Wutausbrüchen und weist eine "schizoid-eigenwillige" Persönlichkeit (wenngleich ohne Krankheitswert) auf.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem angefochtenen Bescheid in Zusammenschau mit dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes, hier insbesondere aus der einstweiligen Verfügung vom 21.12.2001, des Bescheides ("Hausverbot") vom 28.12.2011, und der Beschwerde sowie aus der vom Beschwerdeführer erstatteten Stellungnahme und aus den vorgelegten Entscheidungen des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 03.03.2014, 33 Hv 111/2012a, und des Obersten Gerichtshofes vom 29.06.2016 zu 5 Ob 94/16 h.
Dass das Scheidungsverfahren nicht rechtskräftig beendet und die einstweilige Verfügung nicht aufgehoben ist sowie dass weitere Verfahren betreffend den Beschwerdeführer, seine Ehefrau bzw. seine Kinder beim Bezirksgericht XXXX anhängig sind, ergibt sich aus den Informationen des Bezirksgerichtes XXXX an das Bundesverwaltungsgericht (zuletzt vom 29.11.2017). Dass das Ehescheidungsverfahren rechtskräftig beendet worden wäre bzw. die einstweilige Verfügung aufgehoben worden wäre, wurde vom Beschwerdeführer im Übrigen auch nicht behauptet.Dass das Scheidungsverfahren nicht rechtskräftig beendet und die einstweilige Verfügung nicht aufgehoben ist sowie dass weitere Verfahren betreffend den Beschwerdeführer, seine Ehefrau bzw. seine Kinder beim Bezirksgericht römisch 40 anhängig sind, ergibt sich aus den Informationen des Bezirksgerichtes römisch 40 an das Bundesverwaltungsgericht (zuletzt vom 29.11.2017). Dass das Ehescheidungsverfahren rechtskräftig beendet worden wäre bzw. die einstweilige Verfügung aufgehoben worden wäre, wurde vom Beschwerdeführer im Übrigen auch nicht behauptet.
Die strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers und seine Verhaltensweisen, die zu diesen Verurteilungen geführt haben, ergeben sich neben dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers auch aus dem Urteil zu 33 Hv 111/12a des Landesgerichtes für Strafsachen Wien sowie aus dem eingeholten Strafregisterauszug. Dass es zu körperlichen Übergriffen des Beschwerdeführers gegenüber seiner Ehefrau sowie zu seinen Töchtern und zu Androhungen des Beschwerdeführers, etwa seinen damals fünf Monate alten Sohn "in die Baby-Klappe" zu bringen, gekommen ist und der Beschwerdeführer zu Zorn- und Wutausbrüchen neigt und eine "schizoid-eigenwillige" Persönlichkeit (wenngleich ohne Krankheitswert) aufweist, ergibt sich ebenfalls aus dem genannten Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien (vgl. auch den Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 29.06.2016 zu 5 Ob 94/16 h, aus dem dies hinsichtlich der Kinder hervorgeht).Die strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers und seine Verhaltensweisen, die zu diesen Verurteilungen geführt haben, ergeben sich neben dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers auch aus dem Urteil zu 33 Hv 111/12a des Landesgerichtes für Strafsachen Wien sowie aus dem eingeholten Strafregisterauszug. Dass es zu körperlichen Übergriffen des Beschwerdeführers gegenüber seiner Ehefrau sowie zu seinen Töchtern und zu Androhungen des Beschwerdeführers, etwa seinen damals fünf Monate alten Sohn "in die Baby-Klappe" zu bringen, gekommen ist und der Beschwerdeführer zu Zorn- und Wutausbrüchen neigt und eine "schizoid-eigenwillige" Persönlichkeit (wenngleich ohne Krankheitswert) aufweist, ergibt sich ebenfalls aus dem genannten Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vergleiche auch den Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 29.06.2016 zu 5 Ob 94/16 h, aus dem dies hinsichtlich der Kinder hervorgeht).
Die belangte Behörde hat die für die Beurteilung der Rechtsfrage notwendigen Erhebungen durchgeführt und hat insbesondere auch eine Stellungnahme der für die Führung des Scheidungs- und Pflegschaftsverfahrens zuständigen Richterin zum Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung des Hausverbotes bzw. zu einer nach wie vor vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährdung eingeholt. Eine Unvollständigkeit und Unschlüssigkeit des von der belangten Behörde erhobenen und festgestellten Sachverhaltes wurden vom Beschwerdeführer nicht substantiiert ersichtlich gemacht. Eine mangelhafte Sachverhaltsfeststellung kann nicht erkannt werden. Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde den hier entscheidungsrelevanten Sachverhalt in einem mängelfreien Verfahren vollständig und korrekt festgestellt bzw. erhoben (es liegen hinsichtlich des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes brauchbare Ermittlungsergebnisse vor). Der Beschwerdeführer trat diesem Sachverhalt und der von der belangten Behörde vorgenommenen Würdigung in der Beschwerde bloß unsubstantiiert entgegen. Dieser Sachverhalt war daher – auch mangels substantieller, diesen Sachverhalt widerlegender Umstände – als erwiesen anzusehen und auch der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes zu Grunde zu legen. Damit steht der für eine abschließende rechtliche Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichtes maßgebliche Sachverhalt fest.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.3.1.1. Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).
3.1.2. Zu den Prozessvoraussetzungen:
Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor. Da der nunmehr angefochtene Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung enthalten hat, gilt das Rechtsmittel gemäß § 61 Abs. 2 AVG als rechtzeitig eingebracht, wenn es – wie im vorliegenden Fall – innerhalb der gesetzlichen Frist eingebracht wurde.Die Beschwerde wurde gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor. Da der nunmehr angefochtene Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung enthalten hat, gilt das Rechtsmittel gemäß Paragraph 61, Absatz 2, AVG als rechtzeitig eingebracht, wenn es – wie im vorliegenden Fall – innerhalb der gesetzlichen Frist eingebracht wurde.
3.1.3. In der Sache:
Gemäß § 16 Abs. 1 GOG (Gerichtsorganisationsgesetz) hat die jeweilige Dienststellenleitung in Ausübung ihres Hausrechts für die dem Betrieb des Gerichts bzw. der Staatsanwaltschaft gewidmeten Teile des Gebäudes eine Hausordnung zu erlassen.Gemäß Paragraph 16, Absatz eins, GOG (Gerichtsorganisationsgesetz) hat die jeweilige Dienststellenleitung in Ausübung ihres Hausrechts für die dem Betrieb des Gerichts bzw. der Staatsanwaltschaft gewidmeten Teile des Gebäudes eine Hausordnung zu erlassen.
Gemäß § 16 Abs. 3 GOG können aus besonderem Anlass weitergehende Sicherheitsmaßnahmen angeordnet werden, wie insbesondereGemäß Paragraph 16, Absatz 3, GOG können aus besonderem Anlass weitergehende Sicherheitsmaßnahmen angeordnet werden, wie insbesondere
1. Personen- und Sachenkontrollen durch Organe der Sicherheitsbehörden oder durch andere Kontrollorgane (§ 3 Abs. 1) im gesamten Gebäude des Gerichts bzw. der Staatsanwaltschaft, soweit dadurch nicht die der bzw. dem Vorsitzenden einer Verhandlung während und am Ort der Verhandlung zukommende Sitzungspolizei beschränkt wird,1. Personen- und Sachenkontrollen durch Organe der Sicherheitsbehörden oder durch andere Kontrollorgane (Paragraph 3, Absatz eins,) im gesamten Gebäude des Gerichts bzw. der Staatsanwaltschaft, soweit dadurch nicht die der bzw. dem Vorsitzenden einer Verhandlung während und am Ort der Verhandlung zukommende Sitzungspolizei beschränkt wird,
2. Verbote des Zugangs bestimmter Personen in das Gebäude des Gerichts bzw. der Staatsanwaltschaft oder Verfügungen, dass bestimmte Personen dieses zu verlassen haben (Hausverbote), und
3. das Gestatten des Zugangs nur unter der Bedingung der Hinterlegung eines Ausweises oder eines sonstigen Nachweises der Identität oder der Ausstellung eines Besucherausweises.
§ 16 Abs. 4 GOG bestimmt, dass dann, wenn der Zugang einer Person zum Gebäude des Gerichts bzw. der Staatsanwaltschaft zur Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung unbedingt erforderlich ist und ein Hausverbot (Abs. 3 Z 2) gegen diese Person besteht, diese Person während ihres Aufenthalts im Gebäude des Gerichts bzw. der Staatsanwaltschaft von einem oder mehreren Kontrollorganen (§ 3 Abs. 1) oder einem oder mehreren Organen der Sicherheitsbehörden zu begleiten ist.Paragraph 16, Absatz 4, GOG bestimmt, dass dann, wenn der Zugang einer Person zum Gebäude des Gerichts bzw. der Staatsanwaltschaft zur Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung unbedingt erforderlich ist und ein Hausverbot (Absatz 3, Ziffer 2,) gegen diese Person besteht, diese Person während ihres Aufenthalts im Gebäude des Gerichts bzw. der Staatsanwaltschaft von einem oder mehreren Kontrollorganen (Paragraph 3, Absatz eins,) oder einem oder mehreren Organen der Sicherheitsbehörden zu begleiten ist.
Für das Gebäude des Bezirksgerichtes XXXX wurde nach § 16 GOG eine Hausordnung (Gerichtsordnung) erlassen, die in Punkt 7.) vorsieht, dass der das Hausrecht Ausübende in speziellen Fällen folgende Beschränkungen anordnen kann:Für das Gebäude des Bezirksgerichtes römisch 40 wurde nach Paragraph 16, GOG eine Hausordnung (Gerichtsordnung) erlassen, die in Punkt 7.) vorsieht, dass der das Hausrecht Ausübende in speziellen Fällen folgende Beschränkungen anordnen kann:
a) Verhängung eines Fotografier- und Filmverbotes, sowie eines Verbotes von Video und Tonbandaufzeichnungen, verbunden mit dem Verbot des Einbringens solcher Apparate;
b) Beschränkung des Zuganges zu bestimmten Zeiten und/oder bestimmten Bereichen des Gerichtsgebäudes.
c) Personen- und Sachkontrollen durch Organe der Sicherheitsbehörden im gesamten Gerichtsgebäude, soweit dadurch nicht die dem/der Vorsitzende(n) einer Verhandlung während und am Ort der Verhandlung zukommende Sitzungspolizei beschränkt wird.
d) Verbot des Zuganges bestimmter Personen in das Gerichtsgebäude oder Verfügung, dass bestimmte Personen dieses zu verlassen haben (Hausverbot).
e) Berechtigung des Zuganges des Gerichtsgebäudes nur nach Hinterlegung bzw. Vorzeigen eines Ausweises oder sonstigem Nachweis der Identität.
Zweck des § 16 GOG ist die Hintanhaltung von Bedrohungen und Angriffen auf Organe der Gerichtsbarkeit und im Gericht anwesende Parteien (siehe etwa die ErläutRV 1685 BlgNR 24. GP). Es soll dabei ein möglichst vollständiges und ausgewogenes Instrumentarium an allgemein und individuell setzbaren Maßnahmen zur Gewährleistung von Sicherheit in Gebäuden der Gerichte (und Staatsanwaltschaften) geschaffen werden, ohne dass Rechtsverfolgung und -verteidigung beeinträchtigt werden.Zweck des Paragraph 16, GOG ist die Hintanhaltung von Bedrohungen und Angriffen auf Organe der Gerichtsbarkeit und im Gericht anwesende Parteien (siehe etwa die ErläutRV 1685 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode Es soll dabei ein möglichst vollständiges und ausgewogenes Instrumentarium an allgemein und individuell setzbaren Maßnahmen zur Gewährleistung von Sicherheit in Gebäuden der Gerichte (und Staatsanwaltschaften) geschaffen werden, ohne dass Rechtsverfolgung und -verteidigung beeinträchtigt werden.
Da es sich bei einem Hausverbot um eine "Sicherheitsmaßnahme" handelt, die aus "besonderem Anlass" getroffen werden kann, setzt dessen Verhängung konkrete Sicherheitsbedenken voraus, die nicht nur allgemeiner Natur sind, sondern sich aus besonderem Anlass ergeben und denen mit dem Hausverbot in verhältnismäßiger Art und Weise begegnet werden kann. Wird ein Hausverbot gegen eine bestimmte Person aus diesen Gründen verhängt, so ist ihr Zugang zum Gerichtsgebäude zwar eingeschränkt, aber nicht gänzlich unmöglich gemacht, sieht § 16 Abs. 4 GOG doch vor, dass der Zugang einer mit einem Hausverbot belegten Person weiterhin ermöglicht werden muss, wenn dies zur Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung unbedingt erforderlich ist. Schon deshalb steht der Verhängung eines Hausverbots Art. 6 Abs. 1 EMRK, der in seinem Anwendungsbereich das Recht auf effektiven Zugang zu einem Gericht gewährleistet und in Österreich im Verfassungsrang steht, nicht entgegen (s. VwGH 26.02.2016, Ro 2016/03/0001).Da es sich bei einem Hausverbot um eine "Sicherheitsmaßnahme" handelt, die aus "besonderem Anlass" getroffen werden kann, setzt dessen Verhängung konkrete Sicherheitsbedenken voraus, die nicht nur allgemeiner Natur sind, sondern sich aus besonderem Anlass ergeben und denen mit dem Hausverbot in verhältnismäßiger Art und Weise begegnet werden kann. Wird ein Hausverbot gegen eine bestimmte Person aus diesen Gründen verhängt, so ist ihr Zugang zum Gerichtsgebäude zwar eingeschränkt, aber nicht gänzlich unmöglich gemacht, sieht Paragraph 16, Absatz 4, GOG doch vor, dass der Zugang einer mit einem Hausverbot belegten Person weiterhin ermöglicht werden muss, wenn dies zur Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung unbedingt erforderlich ist. Schon deshalb steht der Verhängung eines Hausverbots Artikel 6, Absatz eins, EMRK, der in seinem Anwendungsbereich das Recht auf effektiven Zugang zu einem Gericht gewährleistet und in Österreich im Verfassungsrang steht, nicht entgegen (s. VwGH 26.02.2016, Ro 2016/03/0001).
Daraus ergibt sich für den Beschwerdefall Folgendes:
In Bezug auf den Beschwerdeführer bestehen betreffend das – als im Fall des Beschwerdeführers, seiner Ehefrau und seiner Kinder zuständige Familiengericht - Bezirksgericht XXXX konkrete Sicherheitsbedenken im oben angeführten Sinn:In Bezug auf den Beschwerdeführer bestehen betreffend das – als im Fall des Beschwerdeführers, seiner Ehefrau und seiner Kinder zuständige Familiengericht - Bezirksgericht römisch 40 konkrete Sicherheitsbedenken im oben angeführten Sinn:
Gegen den Beschwerdeführer wurde auf Grund von von der Ehefrau und den Kindern des Beschwerdeführers geltend gemachten Übergriffen und Drohungen durch den Beschwerdeführer die einstweilige Verfügung vom 21.12.2011 rechtskräftig erlassen, die ihm u.a. den Aufenthalt an diversen Orten und eine Kontaktaufnahme zu seiner Ehefrau und den gemeinsamen Kindern verbietet und die bis zur rechtskräftigen Beendigung des Ehescheidungsverfahrens, das beim Bezirksgericht XXXX neben anderen den Beschwerdeführer, seine Ehefrau bzw. seine Kinder betreffenden Verfahren anhängig gemacht wurde, gilt. Da das Scheidungsverfahren nicht rechtskräftig beendet ist, ist die einstweilige Verfügung nach wie vor aufrecht, zumal sie auch nicht aufgehoben wurde. Schon daraus ergibt sich, dass – jedenfalls bis zur rechtskräftigen Beendigung des Ehescheidungsverfahrens bzw. bis zu einer allfälligen Aufhebung der einstweiligen Verfügung - ein besonderer Anlass vorliegt, der es erforderlich macht, die Möglichkeit des Beschwerdeführers, seine Anliegen bei diesem Gericht vorzutragen, zu reglementieren und zu organisieren, sodass ein Zusammentreffen des Beschwerdeführers mit seiner Ehefrau und seinen Kindern mit Sicherheit verhindert werden kann. Denn – wie bei Erlassung des Hausverbotes zutreffend ausgeführt wurde - es ist Aufgabe der Gerichtsvorstehung des Bezirksgerichtes XXXX dafür Sorge zu tragen, dass keinerlei Gefährdung oder auch nur berechtigte Besorgnisse bei u.a. den Parteien (im vorliegenden Fall: bei der Ehefrau und den Kindern des Beschwerdeführers) zu gewärtigen sind und dass sie sich angstfrei im Bezirksgericht XXXX aufhalten können und nicht besorgt sein müssen, dort auf den Beschwerdeführer zu treffen, wobei im Übrigen aus den Entscheidungen des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 03.03.2014, 33 Hv 111/12a, und des Obersten Gerichtshofes vom 29.06.2016 zu 5 Ob 94/16 h hervorgeht, dass der Beschwerdeführer gegen das Gewaltverbot verstoßen und sich während des familiären Zusammenlebens in einer dem Kindeswohl widersprechenden Weise verhalten hat und er zu Zorn- und Wutausbrüchen neigt sowie eine "schizoid-eigenwillige" Persönlichkeit (wenngleich ohne Krankheitswert) aufweist. Insofern liegt in Bezug auf das mit Bescheid der belangten Behörde vom 18.02.2012, 7 C 52/11 k – 22, erlassene, in Rechtskraft erwachse Hausverbot eine im Wesentlichen unveränderte Tatsachenlage vor, die eine Aufhebung des Hausverbotes verbietet. Daran vermag auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer von den Anklagepunkten der fortgesetzten Gewaltausübung, schweren Nötigung, gefährlichen Drohung und der Freiheitsentziehung freigesprochen wurde und der Oberste Gerichtshof ausgesprochen hat, dass eine begleitete Kontaktaufnahme des Beschwerdeführers mit seinem minderjährigen Kind für sich allein auch einem gerichtlich gemäß § 382e Abs. 1 EO angeordneten Kontaktaufnahmeverbot nicht entgegen stehe, nichts zu ändern, wird doch weder die rechtskräftige einstweilige Verfügung vom 21.12.2011 noch das rechtskräftige Hausverbot vom 28.12.2011 auf eine strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers in diesen Anklagepunkten gestützt. Der Ansicht der belangten Behörde, dass sich (auch durch den Freispruch) nichts an der Einschätzung der familiären Situation und der diesbezüglich notwendigen Maßnahmen beim Familiengericht geändert habe und die Aufrechterhaltung vorbeugender Maßnahmen, um ein unkontrolliertes Zusammentreffen des Ehepaares (bzw. der Kinder mit dem Beschwerdeführer) zu verhindern, damit (weiterhin) gerechtfertigt seien, kann nicht entgegengetreten werden. Dabei ist auch darauf Bedacht zu nehmen, dass beim Bezirksgericht XXXX auch weitere den Beschwerdeführer und seine Ehefrau bzw. seine Kinder betreffende Verfahren anhängig sind.Gegen den Beschwerdeführer wurde auf Grund von von der Ehefrau und den Kindern des Beschwerdeführers geltend gemachten Übergriffen und Drohungen durch den Beschwerdeführer die einstweilige Verfügung vom 21.12.2011 rechtskräftig erlassen, die ihm u.a. den Aufenthalt an diversen Orten und eine Kontaktaufnahme zu seiner Ehefrau und den gemeinsamen Kindern verbietet und die bis zur rechtskräftigen Beendigung des Ehescheidungsverfahrens, das beim Bezirksgericht römisch 40 neben anderen den Beschwerdeführer, seine Ehefrau bzw. seine Kinder betreffenden Verfahren anhängig gemacht wurde, gilt. Da das Scheidungsverfahren nicht rechtskräftig beendet ist, ist die einstweilige Verfügung nach wie vor aufrecht, zumal sie auch nicht aufgehoben wurde. Schon daraus ergibt sich, dass – jedenfalls bis zur rechtskräftigen Beendigung des Ehescheidungsverfahrens bzw. bis zu einer allfälligen Aufhebung der einstweiligen Verfügung - ein besonderer Anlass vorliegt, der es erforderlich macht, die Möglichkeit des Beschwerdeführers, seine Anliegen bei diesem Gericht vorzutragen, zu reglementieren und zu organisieren, sodass ein Zusammentreffen des Beschwerdeführers mit seiner Ehefrau und seinen Kindern mit Sicherheit verhindert werden kann. Denn – wie bei Erlassung des Hausverbotes zutreffend ausgeführt wurde - es ist Aufgabe der Gerichtsvorstehung des Bezirksgerichtes römisch 40 dafür Sorge zu tragen, dass keinerlei Gefährdung oder auch nur berechtigte Besorgnisse bei u.a. den Parteien (im vorliegenden Fall: bei der Ehefrau und den Kindern des Beschwerdeführers) zu gewärtigen sind und dass sie sich angstfrei im Bezirksgericht römisch 40 aufhalten können und nicht besorgt sein müssen, dort auf den Beschwerdeführer zu treffen, wobei im Übrigen aus den Entscheidungen des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 03.03.2014, 33 Hv 111/12a, und des Obersten Gerichtshofes vom 29.06.2016 zu 5 Ob 94/16 h hervorgeht, dass der Beschwerdeführer gegen das Gewaltverbot verstoßen und sich während des familiären Zusammenlebens in einer dem Kindeswohl widersprechenden Weise verhalten hat und er zu Zorn- und Wutausbrüchen neigt sowie eine "schizoid-eigenwillige" Persönlichkeit (wenngleich ohne Krankheitswert) aufweist. Insofern liegt in Bezug auf das mit Bescheid der belangten Behörde vom 18.02.2012, 7 C 52/11 k – 22, erlassene, in Rechtskraft erwachse Hausverbot eine im Wesentlichen unveränderte Tatsachenlage vor, die eine Aufhebung des Hausverbotes verbietet. Daran vermag auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer von den Anklagepunkten der fortgesetzten Gewaltausübung, schweren Nötigung, gefährlichen Drohung und der Freiheitsentziehung freigesprochen wurde und der Oberste Gerichtshof ausgesprochen hat, dass eine begleitete Kontaktaufnahme des Beschwerdeführers mit seinem minderjährigen Kind für sich allein auch einem gerichtlich gemäß Paragraph 382 e, Absatz eins, EO angeordneten Kontaktaufnahmeverbot nicht entgegen stehe, nichts zu ändern, wird doch weder die rechtskräftige einstweilige Verfügung vom 21.12.2011 noch das rechtskräftige Hausverbot vom 28.12.2011 auf eine strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers in diesen Anklagepunkten gestützt. Der Ansicht der belangten Behörde, dass sich (auch durch den Freispruch) nichts an der Einschätzung der familiären Situation und der diesbezüglich notwendigen Maßnahmen beim Familiengericht geändert habe und die Aufrechterhaltung vorbeugender Maßnahmen, um ein unkontrolliertes Zusammentreffen des Ehepaares (bzw. der Kinder mit dem Beschwerdeführer) zu verhindern, damit (weiterhin) gerechtfertigt seien, kann nicht entgegengetreten werden. Dabei ist auch darauf Bedacht zu nehmen, dass beim Bezirksgericht römisch 40 auch weitere den Beschwerdeführer und seine Ehefrau bzw. seine Kinder betreffende Verfahren anhängig sind.
Hinzu kommt, dass insbesondere auch (bzw. umso mehr) das – im Rahmen des Pflegschaftsverfahrens im Bezirksgericht XXXX gesetzte - Verhalten des Beschwerdeführers am 13.02.2013, nämlich das Vorweisen einer verfälschte inländischen öffentlichen Urkunde (seines vom Landespolizeikommando XXXX ausgestellten Polizeidienstausweises, von dem der angebrachte Stempelaufdruck "Ruhestand" entfernt worden war, im Bezirksgericht XXXX bei der Eingangskontrolle zum Beweis seines Rechts, nämlich seiner Identität und der Berechtigung, in seiner Funktion als Polizeibeamter das Gerichtsgebäude, ohne sich der vorgesehenen Personenkontrolle zu unterziehen zu müssen, betreten zu können), aufzeigt, dass in Bezug auf den Beschwerdeführer die angeordneten Maßnahmen vonnöten sind. Ein derartiges Verhalten muss bereits für sich allein als geeignet angesehen werden, konkrete Sicherheitsbedenken im Sinne des zuvor Gesagten zu erwecken, die ein Hausverbot bzw. die Aufrechterhaltung des Hausverbotes rechtfertigen, und muss jedenfalls Anlass für eine neue Gesamtbeurteilung des Verhaltens des Beschwerdeführers – unter Miteinbeziehung der Verhaltensweisen und der Persönlichkeit des Beschwerdeführers laut dem Urteil zu 33 Hv 111/12a des Landesgerichtes für Strafsachen Wien - sein, ergibt sich daraus doch ein konkreter Grund für die Befürchtung, dass es zu Bedrohungen und Angriffen auf im Gericht anwesende Parteien (u.a. der Ehefrau und der Kinder des Beschwerdeführers) kommen könnte bzw. die Ehefrau und die Kinder des Beschwerdeführers sich sonst nicht angstfrei im Bezirksgericht aufhalten können. Überdies hat der Beschwerdeführer auch genehmigungspflichtige Schusswaffen unbefugt besessen und eine Urkunde, über die er nicht verfügen durfte, nämlich den Reisepass seiner Ehefrau, an sich genommen und mit dem Vorsatz unterdrückt, zu verhindern, dass dieser im Rechtsverkehr zum Beweis von Rechten und Tatsachen gebraucht wird, sodass sich bei einer Gesamtbetrachtung all dieser Verhaltensweisen des Beschwerdeführers konkrete Sicherheitsbedenken ergeben, die nicht bloß allgemeiner Natur sind und die eine "Sicherheitsmaßnahme" wie das im konkreten Fall angeordnete "Hausverbot" jedenfalls gerechtfertigt erscheinen lassen.Hinzu kommt, dass insbesondere auch (bzw. umso mehr) das – im Rahmen des Pflegschaftsverfahrens im Bezirksgericht römisch 40 gesetzte - Verhalten des Beschwerdeführers am 13.02.2013, nämlich das Vorweisen einer verfälschte inländischen öffentlichen Urkunde (seines vom Landespolizeikommando römisch 40 ausgestellten Polizeidienstausweises, von dem der angebrachte Stempelaufdruck "Ruhestand" entfernt worden war, im Bezirksgericht römisch 40 bei der Eingangskontrolle zum Beweis seines Rechts, nämlich seiner Identität und der Berechtigung, in seiner Funktion als Polizeibeamter das Gerichtsgebäude, ohne sich der vorgesehenen Personenkontrolle zu unterziehen zu müssen, betreten zu können), aufzeigt, dass in Bezug auf den Beschwerdeführer die angeordneten Maßnahmen vonnöten sind. Ein derartiges Verhalten muss bereits für sich allein als geeignet angesehen werden, konkrete Sicherheitsbedenken im Sinne des zuvor Gesagten zu erwecken, die ein Hausverbot bzw. die Aufrechterhaltung des Hausverbotes rechtfertigen, und muss jedenfalls Anlass für eine neue Gesamtbeurteilung des Verhaltens des Beschwerdeführers – unter Miteinbeziehung der Verhaltensweisen und der Persönlichkeit des Beschwerdeführers laut dem Urteil zu 33 Hv 111/12a des Landesgerichtes für Strafsachen Wien - sein, ergibt sich daraus doch ein konkreter Grund für die Befürchtung, dass es zu Bedrohungen und Angriffen auf im Gericht anwesende Parteien (u.a. der Ehefrau und der Kinder des Beschwerdeführers) kommen könnte bzw. die Ehefrau und die Kinder des Beschwerdeführers sich sonst nicht angstfrei im Bezirksgericht aufhalten können. Überdies hat der Beschwerdeführer auch genehmigungspflichtige Schusswaffen unbefugt besessen und eine Urkunde, über die er nicht verfügen durfte, nämlich den Reisepass seiner Ehefrau, an sich genommen und mit dem Vorsatz unterdrückt, zu verhindern, dass dieser im Rechtsverkehr zum Beweis von Rechten und Tatsachen gebraucht wird, sodass sich bei einer Gesamtbetrachtung all dieser Verhaltensweisen des Beschwerdeführers konkrete Sicherheitsbedenken ergeben, die nicht bloß allgemeiner Natur sind und die eine "Sicherheitsmaßnahme" wie das im konkreten Fall angeordnete "Hausverbot" jedenfalls gerechtfertigt erscheinen lassen.
Festzuhalten ist, dass dem Beschwerdeführer der Zutritt zum Gericht nicht gänzlich untersagt, sondern in näher angeführten Fällen gestattet ist, sodass jedenfalls keine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der Rechte des Beschwerdeführers zu ersehen ist. Denn er darf Ladungen weiterhin Folge leisten, muss Vorsprachen bei Gericht zur Wahrnehmung prozessualer Rechte (bloß) telefonisch vorankündigen sowie mit dem Entscheidungsorgan Ort und Zeit vereinbaren und darf Akteneinsicht nach telefonischer Vorankündigung zu den Amtsstunden in der Einlaufstelle oder in einem eigenen Raum vornehmen. Zutreffend hat die belangte Behörde darauf verwiesen, dass der Zutritt des Beschwerdeführers nur geringfügigen Einschränkungen unterworfen ist, die eher als "Organisationsmaßnahmen" zu qualifizieren sind, als ein "echtes Hausverbot". Eine unverhältnismäßige Erschwerung des Zuganges des Beschwerdeführers zu seinem gerichtlich notwendigen Rechtsschutz wird durch die Abweisung des Antrages auf Aufhebung nicht bewirkt.
Im vorliegenden Fall ist nicht zu erkennen, dass die Beurteilung der belangten Behörde, wonach die Aufrechterhaltung des konkret verhängten Hausverbotes als "Sicherheitsmaßnahme" zur Hintanhaltung von Bedrohungen und Angriffen im Bezirksgericht XXXX erforderlich und die Maßnahme nicht unverhältnismäßig ist, rechtswidrig ist.Im vorliegenden Fall ist nicht zu erkennen, dass die Beurteilung der belangten Behörde, wonach die Aufrechterhaltung des konkret verhängten Hausverbotes als "Sicherheitsmaßnahme" zur Hintanhaltung von Bedrohungen und Angriffen im Bezirksgericht römisch 40 erforderlich und die Maßnahme nicht unverhältnismäßig ist, rechtswidrig ist.
Andere vom Beschwerdeführer nicht vorgebrachte, gegen die Richtigkeit des angefochtenen Bescheides sprechende Umstände sind nicht zu erkennen. Da dem angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG somit nicht anhaftet, war die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.Andere vom Beschwerdeführer nicht vorgebrachte, gegen die Richtigkeit des angefochtenen Bescheides sprechende Umstände sind nicht zu erkennen. Da dem angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG somit nicht anhaftet, war die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.
3.1.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC stehen daher der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.3.1.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC stehen daher der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.
3.2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet, sodass eine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden kann. Es war daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist.Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet, sodass eine Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden kann. Es war daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig ist.
Schlagworte
Betretungsverbot, Drohungen, einstweilige Verfügung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W108.2119430.1.00Zuletzt aktualisiert am
09.01.2018