Entscheidungsdatum
01.12.2017Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W222 2177843-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Obregon als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.11.2017, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Obregon als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.11.2017, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß den §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 iVm. § 33 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2, sowie § 57 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß den Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2,, sowie Paragraph 57, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, ist auf dem Luftweg von der Türkei kommend in Wien Schwechat gelandet und hat am 06.11.2017 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Bei der Einvernahme am 07.11.2017 gab der Beschwerdeführer an, dass er zehn Jahre die Grundschule besucht und zuletzt als Landwirt gearbeitet habe. Er sei nicht verheiratet. Als Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer folgendes an: "Ich gehöre der Religion der Sikh an, wir werden von der Regierung sehr ungerecht behandelt. Deshalb fordern wir unser eigenes Land namens XXXX von der Regierung. Aus diesem Grund werden Jugendliche Sikh von der Polizei festgenommen und ohne Begründung getötet. Mein Vater hatte Angst um mein Leben und mich deshalb ins Ausland geschickt." Bei einer Rückkehr in seine Heimat befürchte er den Tod.Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, ist auf dem Luftweg von der Türkei kommend in Wien Schwechat gelandet und hat am 06.11.2017 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Bei der Einvernahme am 07.11.2017 gab der Beschwerdeführer an, dass er zehn Jahre die Grundschule besucht und zuletzt als Landwirt gearbeitet habe. Er sei nicht verheiratet. Als Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer folgendes an: "Ich gehöre der Religion der Sikh an, wir werden von der Regierung sehr ungerecht behandelt. Deshalb fordern wir unser eigenes Land namens römisch 40 von der Regierung. Aus diesem Grund werden Jugendliche Sikh von der Polizei festgenommen und ohne Begründung getötet. Mein Vater hatte Angst um mein Leben und mich deshalb ins Ausland geschickt." Bei einer Rückkehr in seine Heimat befürchte er den Tod.
Die ärztliche Untersuchung vom 07.11.2017 ergab, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Untersuchung als haftfähig anzusehen ist.
Anlässlich seiner niederschriftlichen Einvernahme am 14.11.2017 vor der Erstaufnahmestelle Flughafen, gab der Beschwerdeführer an, dass er gesund sei und keine Medikamente nehme.
Er habe keine Freunde, Verwandte oder irgendwelche anderen sonstigen Bindungen in Österreich. Er wisse nicht wie er hierhergekommen sei. Er wolle hier nur Asyl. In Indien würden seine Eltern, seine Schwester und Onkeln und Tanten leben. Den Pass habe er zerrissen, weil er hier um Asyl ansuche. Er habe acht Jahre die Schule besucht. Auf Vorhalt, dass er bei der Erstbefragung zehn Jahre angegeben habe, gab der Beschwerdeführer an, dass er bis zur zehnten Klasse gemacht habe, er aber nicht immer in der Schule gewesen sei. Die 7. Und 9. Klasse habe er nicht gemacht, da die Schule weit weg gewesen sei. Er habe die Klassen privat abgeschlossen. Zuletzt habe er als Landwirt gearbeitet. Dies mache er seit er sich daran erinnern könne. Weder er noch sein Vater seien Mitglied einer politischen Partei gewesen. Er sei auch nicht Mitglied einer bewaffneten Gruppierung gewesen. Aufgefordert alle Fluchtgründe ausführlich anzugeben, gab der Beschwerdeführer an: "Weil wir möchten XXXX haben. Deshalb foltert die Polizei uns. Das ist alles. Die Polizei haut uns, foltert uns. Deshalb, weil wir ein freies XXXX, und sie wollten das nicht." Weiters wurde folgendes ausgeführt: "F. Erzählen Sie vielleicht ein bisschen genauer dazu? Wie sind Sie zu diesem Wusch gekommen?Er habe keine Freunde, Verwandte oder irgendwelche anderen sonstigen Bindungen in Österreich. Er wisse nicht wie er hierhergekommen sei. Er wolle hier nur Asyl. In Indien würden seine Eltern, seine Schwester und Onkeln und Tanten leben. Den Pass habe er zerrissen, weil er hier um Asyl ansuche. Er habe acht Jahre die Schule besucht. Auf Vorhalt, dass er bei der Erstbefragung zehn Jahre angegeben habe, gab der Beschwerdeführer an, dass er bis zur zehnten Klasse gemacht habe, er aber nicht immer in der Schule gewesen sei. Die 7. Und 9. Klasse habe er nicht gemacht, da die Schule weit weg gewesen sei. Er habe die Klassen privat abgeschlossen. Zuletzt habe er als Landwirt gearbeitet. Dies mache er seit er sich daran erinnern könne. Weder er noch sein Vater seien Mitglied einer politischen Partei gewesen. Er sei auch nicht Mitglied einer bewaffneten Gruppierung gewesen. Aufgefordert alle Fluchtgründe ausführlich anzugeben, gab der Beschwerdeführer an: "Weil wir möchten römisch 40 haben. Deshalb foltert die Polizei uns. Das ist alles. Die Polizei haut uns, foltert uns. Deshalb, weil wir ein freies römisch 40 , und sie wollten das nicht." Weiters wurde folgendes ausgeführt: "F. Erzählen Sie vielleicht ein bisschen genauer dazu? Wie sind Sie zu diesem Wusch gekommen?
A. Wir alle wollen ein freies XXXX, aber die "XXXX" die Hindus, wollen das nicht und die Regierung will das auch nicht.A. Wir alle wollen ein freies römisch 40 , aber die "XXXX" die Hindus, wollen das nicht und die Regierung will das auch nicht.
F. Sie leben im Punjab?
A: Ja.
F Und wo sind die XXXX, wo sind die?F Und wo sind die römisch 40 , wo sind die?
A. Die sind auch dort, das ist eine Hindu Organisation, die gegen
XXXX ist.römisch 40 ist.
F. Und wie viele Prozent im Punjab sind Sikhs und wie viel sind Hindus?
A. Das weiß ich nicht, aber die Organisation ist stark.
Unserer Gruppe, die Sikhs, wollen XXXX.Unserer Gruppe, die Sikhs, wollen römisch 40 .
F. Alle?
A. Ja.
F. Und wer ist die Gruppe?
A: Die Sikhs.
F. Und wie heißt die Gruppe?
A. Sikh, wir vertreten alle Sikhs.
F. Und was sind SIE in der Gruppe?
A. Wir wollen alle XXXX.A. Wir wollen alle römisch 40 .
F. Und seit wann sind Sie da tätig?
A: Set ca. zwei oder drei Jahren.
F: Sie sind ja in der Landwirtschaft tätig und da hat man doch wenig Zeit?
A: Man kann schon Zeit dafür haben man geht ja auch in den Tempel?
F. Ja, aber was machen SIE da konkret?
A. ich will XXXX.A. ich will römisch 40 .
F. Ja, aber wenn alle XXXX wollen, was ändert sich da. Was hat sich für Sie geändert, seit Sie "dabei sind".F. Ja, aber wenn alle römisch 40 wollen, was ändert sich da. Was hat sich für Sie geändert, seit Sie "dabei sind".
A. Das war früher kein großes Bedürfnis. Aber jetzt schon.
Wenn man XXXX verlangt dann kommt die Polizei und nimmt die Leute mit.Wenn man römisch 40 verlangt dann kommt die Polizei und nimmt die Leute mit.
F: Was wissen Sie über die XXXX-Bewegung?
A: Da gibt es viel in Youtube.
F: Jetzt sind Sie aber da, Sie können ihr ja auch etwas erzählen?
A: Die XXXX verlange von uns, die Haar abzuschneiden.A: Die römisch 40 verlange von uns, die Haar abzuschneiden.
F: Sie haben ganz kurze Haare und einen kurzen Bart. Und Sie sind schon seit einem Monat unterwegs.
Wieso haben Sie so kurze Haare.
A: Im Punjab nehmen die die Leute mit du schneiden denen zwangsweise die Haare.
F. Ja, aber es geht um Sie?
A: Wenn einem die Haar geschnitten werden, dauert es lange bis die wieder lang sind.
F. Und wo ist Ihr Armreif?
A: Die haben mir das am Flughafen in Doha abgenommen.
F: Und Ihre Kopfbedeckung, wieso sind Sie heute ohne unterwegs?
A. das muss man nur wenn man in einen Sikh Tempel geht, aufsetzen.
f. Und was konkret ist Ihnen passiert?
A: Ich will XXXX und sie sagen, sie lassen das nicht zu. Befragt ich bin zweimal von diesen Leuten mitgenommen worden, sie sagen, wir sollen die unterstützen. Sie nehmen Leute mit und wollen, dass wir Hindus werden sollen.A: Ich will römisch 40 und sie sagen, sie lassen das nicht zu. Befragt ich bin zweimal von diesen Leuten mitgenommen worden, sie sagen, wir sollen die unterstützen. Sie nehmen Leute mit und wollen, dass wir Hindus werden sollen.
Die Polizei macht nichts, sie haben mich auch gefoltert, die sind alle Hindus, viel mehr als Sikhs.
Und die wollen auch, dass wir Hindus werden.
F. Und wieso sind Sie zur Polizei gegangen, wenn Sie schon sagen, dass die Polizei auch dafür ist, dass Sie Hindu werden.
A Ich bin nicht hingegangen. Die Polizei hat mich von zu Hause mitgenommen.
F: Bitte beschreiben Sie diese Vorfälle genau, detailliert, geben Sie Daten an, etc.?
A: Die Polizei hat mich mitgenommen, am 20. , befragt August, sie haben mich gefoltert und wieder freigelassen. Und sie wollten, dass ich ein Sympathisant der XXXX werde.A: Die Polizei hat mich mitgenommen, am 20. , befragt August, sie haben mich gefoltert und wieder freigelassen. Und sie wollten, dass ich ein Sympathisant der römisch 40 werde.
F. Und wie ist man auf Sie gekommen?
A. Die gehen einfach in Dörfer, und schlagen einfach irgendjemanden.
F. Ohne zu wissen, ob der für oder gegen XXXX ist?F. Ohne zu wissen, ob der für oder gegen römisch 40 ist?
A: Ja.
F: Beschreiben Sie Ihre Motivation, warum Sie ein unabhängiges XXXX wollen?F: Beschreiben Sie Ihre Motivation, warum Sie ein unabhängiges römisch 40 wollen?
A: Wir wollen das deshalb, weil die Unterdrückung muss aufhören.
F: Wie äußert sich diese Unterdrückung, für Sie konkret?
A: Die Leute werden gefoltert, die Reichen gehen weg, die Armen können nicht weg.
Die Armen müssen flüchten.
f. und was ist mit Ihrer Familie? Die haben keine Probleme, sie sind ja auch Sikhs?
A: Die leben versteckt vor der Polizei?
F: Als Bauern? Wie soll das gehen? ER muss ja wohl das Land bearbeiten?
A: Wenn man das eigene Leben rettet, kann man dann wieder die Landwirtschaft betreiben.
Nochmals befragt, er macht nur die Landwirtschaft und sonst versteckt er sich mit der Familie, einmal hier, einmal da.
V: Der Punjab hat eine Bevölkerung von ca. 30 Millionen, da müssen sich 60% dieser 30 Millionen in Verstecken halten, damit sie die Polizei nicht findet?
A. Nur die Reichen gehen weg, und die Armen müssen da blieben.
F: Möchten Sie noch irgendwelche Angaben machen?
A: Nein.
LA: Was würde im Falle Ihrer Rückkehr in Ihr Heimatland geschehen?
VP: Ich möchte auf keinen Fall zurück.
Nochmals befragt, ich würde wieder geschlagen werden.
LA: Ich beende jetzt die Befragung. Hatten Sie Gelegenheit alle Ihre Gründe für die Antragstellung vorzubringen oder wollen Sie noch etwas hinzufügen?
VP: Ja, ich habe alles gesagt.
LA: Haben Sie soweit den Inhalt der Einvernahme verstanden, oder haben Sie dazu noch irgendwelche Fragen?
VP: Ich habe alles verstanden und keine Fragen mehr.
Vorhalte:
F: Wann haben Sie die andern aus der Gruppe zum ersten Mal gesehen?
A: Hier am Flughafen.
F. Sie wissen dass Sie lügen, bitte nochmals.
A. In Katar, da haben wir alle nur Hallo gesagt. Das war während des Aufenthaltes in Katar.
Ich weiß nicht warum die anderen geflüchtet sind, darüber haben wir nicht gesprochen.
F. Das ist wohl ein Scherz. Sie glauben doch nicht, dass ich Ihnen das abnehme.
A: Die Punjabis sind sehr eifersüchtig, und erzählen einander nicht was los ist.
f. was wissen Sie von Montenegro und dem Schiff.
A- Ich wollte dort arbeiten gehen.
F. Und warum sind Sie nicht?
A. Mein Herz wollte nicht mehr. Nochmals befragt, sonst hätten wir keine Möglichkeit gehabt, hierher nach Österreich zu kommen.
F. Und jetzt sagen Sie auch "wir" hätten nicht kommen können. Das impliziert ja schon, dass Sie gewusst haben, dass die anderen aus demselben Grund gekommen sind.
V: Ihr Vorbringen zu Ihren Fluchtgründen ist absolut nicht glaubhaft.
Das Fluchtvorbringen ist nicht nachvollziehbar, Sie können praktisch keine konkreten Angaben, weder zur XXXX- Bewegung, noch zu Ihren über persönlichen Problemen machen.
Eine Unterdrückung von Sikhs, wie Sie sie schildern, ist in Punjab nicht gegeben.
Sie sind kein exponiertes Mitglied einer separatistischen oder terroristischen Vereinigung, sondern jemand, der nicht einmal mir klar machen kann, warum er für die einen Staat XXXX ist.Sie sind kein exponiertes Mitglied einer separatistischen oder terroristischen Vereinigung, sondern jemand, der nicht einmal mir klar machen kann, warum er für die einen Staat römisch 40 ist.
Daher ist seitens des Bundesamts beabsichtigt, Ihren Antrag am Flughafen abzuweisen.
LA: Haben Sie diese beabsichtigte Vorgehensweise verstanden?
VP: Ja.
LA: Möchten Sie nun am Ende der Befragung noch weitere Angaben machen oder irgendwelche Ergänzungen anbringen?
VP: Nein.
LA: Konnten Sie zum Verfahren alles umfassend vorbringen?
VP: Ja.
LA an RB: Gibt es von Ihrer Seite noch offene Fragen oder Anträge?
RB: Nein.
LA: Wie haben Sie den Dolmetscher verstanden?
VP: Ich habe ihn sehr gut verstanden.
( )"
Mit Schreiben vom 15.11.2017 des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl an das UNHCR Büro in Österreich ersuchte das Bundesamt den UNHCR um Zustimmung gemäß § 33 Abs. 2 AsylG zur Abweisung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 33 Abs. 1 Z 2 AsylG.Mit Schreiben vom 15.11.2017 des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl an das UNHCR Büro in Österreich ersuchte das Bundesamt den UNHCR um Zustimmung gemäß Paragraph 33, Absatz 2, AsylG zur Abweisung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG.
Mit Fax vom 17.07.2017 übermittelte der UNHCR ein Antwortschreiben, in dem Folgendes ausgeführt wurde: "Bezugnehmend auf Ihr Fax vom 15.11.2017 erlauben wir uns, Ihnen mitzuteilen, dass das UN-Flüchtlingshochkommissariat UNHCR die Zustimmung gemäß § 33 Abs. 2 AsylG 2005 erteilt, da das Vorbringen in Einklang mit Beschluss Nummer 30 des UNHCR – Exekutivkommitees als offensichtlich unbegründet eingestuft werden kann."Mit Fax vom 17.07.2017 übermittelte der UNHCR ein Antwortschreiben, in dem Folgendes ausgeführt wurde: "Bezugnehmend auf Ihr Fax vom 15.11.2017 erlauben wir uns, Ihnen mitzuteilen, dass das UN-Flüchtlingshochkommissariat UNHCR die Zustimmung gemäß Paragraph 33, Absatz 2, AsylG 2005 erteilt, da das Vorbringen in Einklang mit Beschluss Nummer 30 des UNHCR – Exekutivkommitees als offensichtlich unbegründet eingestuft werden kann."
Das Bundesamt hat mit dem angefochtenen Bescheid gegenständlichen Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 33 Abs. 1 Z 2 iVm § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen, ihm den Status eines Asylberechtigten sowie gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 abs. 1 Z 13 AsylG 2005 auch den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zuerkannt, und ihm unter einem auch kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG erteilt.Das Bundesamt hat mit dem angefochtenen Bescheid gegenständlichen Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen, ihm den Status eines Asylberechtigten sowie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, abs. 1 Ziffer 13, AsylG 2005 auch den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zuerkannt, und ihm unter einem auch kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG erteilt.
Begründend wurde im angefochtenen Bescheid, neben umfangreichen Feststellungen zur allgemeinen Lage in Indien, unter Darlegung näherer Erwägungen unter anderem Folgendes ausgeführt:
"Sie brachten als Fluchtgrund bei Ihrer Erstbefragung vor, dass Sie als Angehöriger der Sikh –Religion von der Regierung sehr ungerecht behandelt würden, und deshalb ein eigenes Land namens XXXX fordern würden. Aus diesem Grund würden jugendliche Sikhs von der Polizei einfach festgenommen und ohne Begründung getötet. In Ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt waren Sie jedoch nicht in der Lage, Ihre Fluchtgründe nachvollziehbar auszuführen bzw. zu konkretisieren."Sie brachten als Fluchtgrund bei Ihrer Erstbefragung vor, dass Sie als Angehöriger der Sikh –Religion von der Regierung sehr ungerecht behandelt würden, und deshalb ein eigenes Land namens römisch 40 fordern würden. Aus diesem Grund würden jugendliche Sikhs von der Polizei einfach festgenommen und ohne Begründung getötet. In Ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt waren Sie jedoch nicht in der Lage, Ihre Fluchtgründe nachvollziehbar auszuführen bzw. zu konkretisieren.
Während der Einvernahme saßen Sie offensichtlich gelangweilt und mit entsprechendem Gesichtsausdruck da, ohne auch nur einmal von sich aus Blickkontakt mit der Einvernehmenden aufzunehmen. Erst als Sie darauf angesprochen wurden, schauten Sie ab und zu diese an.
Sie gaben vorerst – zu Ihrer Reiseroute befragt - an, Sie wüssten nichts darüber, Sie hätten weder zu irgendjemandem aus der Gruppe Kontakt, würden niemanden kennen, wüssten nicht, wie Sie hergekommen seien. Sie wollten lediglich hier Asyl, sonst würden Sie nichts brauchen.
Auch in der Folge gestaltete sich die Einvernahme schwierig, da Sie entweder die gestellte Frage nicht beantworteten oder – was dann konkret die XXXX-Angelegenheit betraf- lapidar und stereotyp wiederholten, dass Sie XXXX wollten. Mehr konnten bzw. wollten Sie nicht dazu sagen.Auch in der Folge gestaltete sich die Einvernahme schwierig, da Sie entweder die gestellte Frage nicht beantworteten oder – was dann konkret die XXXX-Angelegenheit betraf- lapidar und stereotyp wiederholten, dass Sie römisch 40 wollten. Mehr konnten bzw. wollten Sie nicht dazu sagen.
Sie seien weder Mitglied einer politischen Partei, noch einer bewaffneten Gruppierung, wussten nichts über die Bewegung zu sagen, außer dass Sie XXXX "wollten".Sie seien weder Mitglied einer politischen Partei, noch einer bewaffneten Gruppierung, wussten nichts über die Bewegung zu sagen, außer dass Sie römisch 40 "wollten".
Offensichtlich haben Sie weder einen Überblick über die (geschichtlichen) Hintergründe der Bewegung, noch darüber, was Sie sich eigentlich unter "XXXX" vorstellen.
Sie sagten sogar, befragt, ob Sie Mitglied einer politische Partei seien, wieso Sie Mitglied sein sollten, denn Sie wollten XXXX.Sie sagten sogar, befragt, ob Sie Mitglied einer politische Partei seien, wieso Sie Mitglied sein sollten, denn Sie wollten römisch 40 .
Es zeigt sich damit deutlich, dass Sie ein offenbar völlig unpolitischer Mensch sind, der lediglich von irgendjemand vorgefertigte stereotype Sätze wiederholte, ohne auch nur ansatzweise über die Sache nachzudenken.
Sie brachten die Gruppierung "XXXX" ins Spiel, eine radikale hinduistische Gruppe, die für die Nachteile, die die Sikhs erdulden müssten, verantwortlich sei. Diese, sowie die Hindus allgemein, sowie auch die Regierung, würden ein freies XXXX nicht wollen.Sie brachten die Gruppierung "XXXX" ins Spiel, eine radikale hinduistische Gruppe, die für die Nachteile, die die Sikhs erdulden müssten, verantwortlich sei. Diese, sowie die Hindus allgemein, sowie auch die Regierung, würden ein freies römisch 40 nicht wollen.
Es ist dazu zu sagen, dass separatistische Strömungen, wenn sie entweder mit Gewalt durchgesetzt werden sollen, oder, wie sich jetzt auch in Europa am Beispiel Kataloniens zeigt, auch durch Abstimmung der Bevölkerung in der Regel von den betroffenen Staaten nicht besonders positiv aufgenommen werden und das diesbezügliche Bewegungen bekämpft werden.
In Ihrem Fall ist jedoch nicht weiter darauf einzugehen, da Sie in keinster Weise irgendetwas dazu beigetragen haben, weder Aktivitäten gesetzt haben, einer Partei nicht einmal angehören, auf keinen Demonstrationen waren, etc.
Schon gar nicht sind Sie eine Person, welche an exponierter Stelle für eine Freiheitsbewegung kämpft.
Dass Sie sozusagen zu Hause für ein freies XXXX eintreten bzw. sich dieses wünschen, ist auch in Indien nicht strafbar bzw. haben Sie deshalb nicht mit Nachteilen zu rechnen.Dass Sie sozusagen zu Hause für ein freies römisch 40 eintreten bzw. sich dieses wünschen, ist auch in Indien nicht strafbar bzw. haben Sie deshalb nicht mit Nachteilen zu rechnen.
Dass praktisch jeder Sikh, der im Punjab wohnt, wegen seiner Religionszugehörigkeit von staatlichen Behörden verfolgt, inhaftiert und gefoltert würde, dafür gibt es ebenfalls keinerlei Anhaltspunkt.
Nicht nur Sie, sondern auch zwei der mit Ihnen gereisten Asylwerber, gaben zu XXXX befragt, der Einvernehmenden den Rat, sich auf Youtube die gewünschten Informationen XXXX betreffend zu holen.Nicht nur Sie, sondern auch zwei der mit Ihnen gereisten Asylwerber, gaben zu römisch 40 befragt, der Einvernehmenden den Rat, sich auf Youtube die gewünschten Informationen römisch 40 betreffend zu holen.
Mit den Suchbegriffen "Sikhs" und "XXXX" finden sich zahlreiche Videos, auf denen auch Demonstrationen von Sikhs gezeigt werden, die in Gewalttätigkeiten ausarteten. Wenn es zu Gewalt gegen Demonstranten kommt, so geht diese regelmäßig von diesen verursacht, man sieht Steine gegen die Polizisten fliegen, etc. In diesen Videos tragen die Polizisten fast alle Turbane, was sie leicht erkennbar als Sikhs ausweist.
Dies widerspricht Ihren Aussagen, dass alle Sikhs ein unabhängiges XXXX wollen und auch, dass "Hindus und Muslime" gegen die Sikhs vorgehen.Dies widerspricht Ihren Aussagen, dass alle Sikhs ein unabhängiges römisch 40 wollen und auch, dass "Hindus und Muslime" gegen die Sikhs vorgehen.
Weswegen Sie nun auch das Land hätten verlassen müssen, konnten Sie nicht schlüssig darlegen.
Sie seien zweimal "von diesen Leuten" mitgenommen worden, womit Sie die XXXX meinten, und auf Befragen auch angaben, von der Polizei mitgenommen worden zu sein.Sie seien zweimal "von diesen Leuten" mitgenommen worden, womit Sie die römisch 40 meinten, und auf Befragen auch angaben, von der Polizei mitgenommen worden zu sein.
Dass Ihnen etwas passiert sei, gaben Sie nicht an, auch wann das gewesen sei, sagten Sie nicht, Sie wussten nur, dass es einmal an einem "20." gewesen sei, auf Nachfragen sagten Sie, im August.
Auch diese Behauptungen sind völlig unglaubwürdig, entbehren Sie doch jeglicher detaillierter Schilderung.
Insgesamt bleibt Ihre Behauptung, dass alle Sikhs von der Polizei und der Regierung schikaniert würden, und radikale Gruppen anderer Religionen ungestraft Sikhs schlagen und Ihnen die Haare abschneiden könnten.
Befragt wieso Sie selbst dann sehr kurzes Haar bzw. Bart trügen, oder warum Sie ohne Armreif oder Turban unterwegs seien, fanden Sie Ausreden. Dabei war offensichtlich, dass Ihr Haarschnitt und Ihre Rasur erst kürzlich erfolgt sind, und Sie sich keinesfalls seit einem zwangsweisen Haarschnitt vor Monaten die Haare haben wachsen lassen. Es ist daher auch offensichtlich, dass für Sie die Einhaltung religiöser Vorschriften keinen besonderen Stellenwert einnimmt.
Ein Vergleich mit den Vorbringen anderer, mit Ihnen gereister Antragsteller zu ihren Fluchtgründen zeigte, dass Sie alle praktisch die gleichen Angaben machten, wobei nicht nur die Gründe an sich übereinstimmten, sondern die Personen diese auch auf die gleiche Art und Weise darstellten. Sogar der Aufbau der Erzählung einschließlich einzelner Sätze war völlig gleich.
Es wurde daher von Ihnen ein standardisiertes Vorbringen erstattet, dass sich auf wenige, leicht erinnerliche Eckpunkte, die auch über Befragen nicht ausführlicher dargestellt werden können, beschränkt.
Eigenartig ist darüber hinaus auch die Aussage Ihrerseits sowie auch von anderen, dass Sie sich alle nicht gekannt hätten und auch in Qatar, wo Sie sich kennen gelernt hätten, nicht über Ihre Fluchtgründe geredet hätten. Es hat jedoch vielmehr den Anschein, als hätten Sie gemeinsam eine Vorbereitungsveranstaltung für Ihre Asyleinvernahmen absolviert.
Nach allgemeiner Lebenserfahrung kann- unabhängig vom Bildungsniveau einer Person- erwartet werden, dass diese persönliche Erlebnisse bzw. Details von Ereignissen, die sie selbst betroffen hat, auf individuelle Art und Weise darstellt.
Es kann ferner erwartet werden, dass eine Person, die im Ausland um Schutz ansucht, Anstrengungen unternimmt, die Behörde von ihrer Darstellung zu überzeugen bzw. an der Feststellung eines Sachverhaltes mitwirkt, und nicht, wie der Ast., völlig desinteressiert die Fragen über sich ergehen lässt, obwohl er ausreichend und wiederholt manuduziert wurde, dass er seine Fluchtgründe ausführlich und aus eigenem schildern solle.
Die Gleichgültigkeit mit der Sie die Einvernahme absolvierten und die Dürftigkeit Ihrer Aussagen, dazu das mangelnde Bemühen, irgendetwas nachvollziehbar darstellen zu wollen, macht es für die Behörde offensichtlich, dass hier nicht selbst Erlebtes geschildert wurde, sondern lediglich ein eingelernter Sachverhalt behauptet wurde.
Für eine Glaubhaftmachung im Asylverfahren kann die bloße Behauptung von Tatsachen keineswegs als ausreichend angesehen werden kann. Würde es nämlich bereits genügen, wenn das Vorbringen von Tatsachen abstrakt dazu ausreichend wäre, so könnte von Beweiswürdigung im eigentlichen Sinn wohl kaum mehr gesprochen werden.
Vielmehr sind solche für eine an den vorgetragenen Ereignissen unbeteiligte Person auch nachvollziehbar zu machen, was dem Ast. nicht gelungen ist, da das Vorbringen in wesentlichen Teilen nicht nachvollziehbar ist.
Es gibt auch keine Anhaltspunkte für eine Gruppenverfolgung aller Sikhs im Punjab, wo diese ca. 60% der Bevölkerung ausmachen, insgesamt gibt es auch keine sonstigen Hinweise auf eine Verfolgung Ihrer Person.
In einer Gesamtbetrachtung gelangt die erkennende Behörde hier jedenfalls zum Ergebnis, dass Sie zur behaupteten Gefährdungssituation eine völlig frei erfundene Geschichte vorgetragen haben und diese Geschichte keine Entsprechung in der Realität hat.
Es kann daher vernünftigerweise nicht davon ausgegangen werden, dass die behauptete Verfolgungsgefahr für Sie in Indien tatsächlich real existiert.
Da die von Ihnen behaupteten Verfolgungsgründe offensichtlich nicht den Tatsachen entsprechen, ist auch nicht davon auszugehen, dass Sie bei einer Rückkehr in die Heimat aus diesen Gründen mit Schwierigkeiten zu rechnen haben.
Auch aus den Feststellungen zur Lage in Ihrem Herkunftsland ergeben sich keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass Sie im Falle einer Rückkehr nach Indien einer realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder als Zivilperson von einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt sind.Auch aus den Feststellungen zur Lage in Ihrem Herkunftsland ergeben sich keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass Sie im Falle einer Rückkehr nach Indien einer realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder als Zivilperson von einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt sind.
Sie sind ein junger gesunder Mann und sind daher in der Lage, nach einer Rückkehr nach Indien Ihren Lebensunterhalt dort wieder zu bestreiten.
Sie sind weder schwer krank, sodass Sie aus gesundheitlichen Gründen an einer Berufstätigkeit gehindert würden, noch ist aufgrund der Lage in Ihrem Heimatland eine wirtschaftliche Notlage anzunehmen. Sie verfügen über familiäre Bezugspunkte in Indien. Sie verbrachten bis zu Ihrer Ausreise im August 2017 Ihr gesamtes Leben in Indien und sind daher als in der dortigen Kultur sozialisiert anzusehen."
Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Indien, stammt aus dem Bundesstaat Punjab und hat am 06.11.2017 am Flughafen Schwechat gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. In Indien leben seine Eltern, seine Schwester und Onkeln und Tanten.
Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer sein Herkunftsland aus den von ihm genannten Gründen verlassen hat.
Zur allgemeinen politischen und menschenrechtlichen Situation in Indien wird Folgendes festgestellt:
Politische Lage:
Indien ist mit über 1,2 Milliarden Menschen der bevölkerungsreichste demokratische Staat der Welt (CIA Factbook 22.06.2014vgl. AA 03.03.2014). Mit seinen vielen Sprachen ist Indien besonders vielfältig, was sich auch in seinem föderalen politischen System reflektiert, in welchem die Macht von der Zentralregierung und den Bundesstaaten geteilt wird (BBC 16.05.2014). Seit 2. Juni 2014 hat Indien 29 Bundesstaaten und sieben Unionsstaaten (CIA Factbook 22.06.2014 vgl. auch AA 03.03.2014). Es ist laut Verfassung eine säkulare, demokratische und föderale Republik. Die Hauptstadt New Delhi hat einen besonderen Rechtsstatus. Die Zentralregierung hat deutlich größere Kompetenzen als die Regierungen der Bundesstaaten und kann im Fall interner Probleme einen Bundesstaat für einen begrenzten Zeitraum unter direkte zentralstaatliche Verwaltung stellen (AA 05.2014).Indien ist mit über 1,2 Milliarden Menschen der bevölkerungsreichste demokratische Staat der Welt (CIA Factbook 22.06.2014vgl. AA 03.03.2014). Mit seinen vielen Sprachen ist Indien besonders vielfältig, was sich auch in seinem föderalen politischen System reflektiert, in welchem die Macht von der Zentralregierung und den Bundesstaaten geteilt wird (BBC 16.05.2014). Seit 2. Juni 2014 hat Indien 29 Bundesstaaten und sieben Unionsstaaten (CIA Factbook 22.06.2014 vergleiche auch AA 03.03.2014). Es ist laut Verfassung eine säkulare, demokratische und föderale Republik. Die Hauptstadt New Delhi hat einen besonderen Rechtsstatus. Die Zentralregierung hat deutlich größere Kompetenzen als die Regierungen der Bundesstaaten und kann im Fall interner Probleme einen Bundesstaat für einen begrenzten Zeitraum unter direkte zentralstaatliche Verwaltung stellen (AA 05.2014).
Indien steht trotz anhaltender innenpolitischer Spannungen auf einer soliden, säkular ausgerichteten Grundlage. Die föderal aufgebaute Republik ist ein Rechtsstaat mit einem Mehrparteiensystem (AA 03.03.2014). Seit Juli 2012 ist Präsident Pranab Kumar Mukherjee indisches Staatsoberhaupt (AA 05.2014). Der Präsident ist das Staatsoberhaupt und wird von einem Wahlausschuss gewählt, während der Premierminister Leiter der Regierung ist (USDOS 27.02.2014). Das Amt bringt vor allem repräsentative Aufgaben mit sich, im Krisenfall verfügt der Präsident aber über weitreichende Befugnisse (AA 05.2014). Premierminister ist seit 26.05.2014 Narendra Modi (GIZ 05.2014).
Die Legislative besteht aus einer Volkskammer (Lok Sabha) und einer Staatenkammer (Rajya Sabha). Darüber hinaus gibt es Parlamente auf Bundesstaatsebene. Das oberste Gericht in New Delhi steht an der Spitze der Judikative (GIZ 05.2014).
Die Gewaltenteilung zwischen Parlament und Regierung entspricht britischem Muster. In Indien gibt es eine verfassungsmäßig garantierte, unabhängige Gerichtsbarkeit mit dreistufigem Instanzenzug. Das Recht auf einen Verteidiger eigener Wahl ist ebenfalls in der Verfassung verankert. Allerdings schränken die häufig inakzeptabel lange Verfahrensdauer sowie verbreitete Korruption, vor allem im Strafverfahren, die Rechtssicherheit zum Teil deutlich ein (AA 03.03.2014).
Im Einklang mit der Verfassung haben die Bundesstaaten und Unionsterritorien ein hohes Maß an Autonomie und tragen die Hauptverantwortung für Recht und Ordnung (USDOS 27.02.2014). Das Unionsparlament ist in zwei Kammern unterteilt. Das Oberhaus [Anmerkung: Rajya Sabha] vertritt die Interessen der Bundesstaaten und Unionsterritorien. Das Unterhaus entspricht in seiner Funktion im Wesentlichen dem Deutschen Bundestag (AA 03.03.2014).
Indien hat nach der Unabhängigkeit von Großbritannien (1947) den Grundsatz der Gewaltenteilung von Legislative, Exekutive und Judikative durchgesetzt. Die Entscheidungen der staatlichen Verwaltung (Bürokratie, Militär, Polizei) unterliegen überdies der Kontrolle durch die freie Presse des Landes, die nicht nur in den landesweiten Amtssprachen Hindi und Englisch, sondern auch in vielen der Regionalsprachen publiziert wird. Indien hat zudem eine lebendige Zivilgesellschaft, die mit vielfältigen Initiativen an der Gestaltung der Politik mitwirkt (AA 05.2014).
Wahlen 2014:
Nach fünfjähriger Legislaturperiode standen Neuwahlen im Frühjahr 2014 an (AA 03.03.2014). Am 7. April 2014 begann die Wahl zur 16. Lok Sabha, dem indischen Unterhaus (GIZ 05.2014). 814 Millionen Wählerinnen und Wähler waren aufgerufen, an mehr als 930.000 Wahlurnen und 1,5 Millionen elektronischen Wahlmaschinen ihre Stimmen abzugeben (Eurasisches Magazin 24.05.2014 vgl. BBC 01.04.2014); darunter etwa 120 Millionen Erstwähler. Damit eine Wahl dieser Dimension geordnet ablaufen kann, vollzog sie sich unter Aufsicht der Election Commission of India in mehreren Etappen bzw. über neun Wahltermine. Die ersten Urnengänge in Assam und Tripura markierten am 7. April den Auftakt der Wahl; am 12. Mai 2014 endet die Parlamentswahl mit Urnengängen in Bihar, Uttar Pradesh und Westbengalen. Die Wahlbeteiligung lag landesweit bei über 66 Prozent (GIZ 05.2014).Nach fünfjähriger Legislaturperiode standen Neuwahlen im Frühjahr 2014 an (AA 03.03.2014). Am 7. April 2014 begann die Wahl zur 16. Lok Sabha, dem indischen Unterhaus (GIZ 05.2014). 814 Millionen Wählerinnen und Wähler waren aufgerufen, an mehr als 930.000 Wahlurnen und 1,5 Millionen elektronischen Wahlmaschinen ihre Stimmen abzugeben (Eurasisches Magazin 24.05.2014 vergleiche BBC 01.04.2014); darunter etwa 120 Millionen Erstwähler. Damit eine Wahl dieser Dimension geordnet ablaufen kann, vollzog sie sich unter Aufsicht der Election Commission of India in mehreren Etappen bzw. über neun Wahltermine. Die ersten Urnengänge in Assam und Tripura markierten am 7. April den Auftakt der Wahl; am 12. Mai 2014 endet die Parlamentswahl mit Urnengängen in Bihar, Uttar Pradesh und Westbengalen. Die Wahlbeteiligung lag landesweit bei über 66 Prozent (GIZ 05.2014).
Seit dem 16. Mai steht der Wahlsieger offiziell fest: Narendra Modi von der Oppositionspartei Bharatiya Janata Party (BJP), die sich mit 282 von 543 Mandaten eine absolute Mehrheit sichern konnte. Hohe Verluste hingegen für die seit 2004 regierende Kongress-geführte Koalition unter Manmohan Singh. Sonia Gandhi und Sohn Rahul rücken nun auf die Oppositionsbank (Eurasisches Magazin 24.05.2014 vgl. auch: FAZ 16.05.2014, GIZ 05.2014). Neuer Regierungschef ist der bisherige Chief Minister des Bundesstaates Gujarat, Narendra Modi. Damit erhält auch die Angst vor einem Aufflammen des Kommunalismus neue Nahrung (GIZ 05.2014). Modis Wahlsieg beruht maßgeblich auf dem Versagen der Kongress-Partei, neoliberale Wirtschaftsreformen umzusetzen. Spektakuläre Korruptionsskandale, in die Kongresspolitiker involviert waren, hohe Inflation und Arbeitslosigkeit besiegelten das politische Schicksal der Gandhi-Familie. Die Kongress-Wahlniederlage signalisiert zugleich eine klare Absage der Wählerschaft an Indiens jahrzehntelange dynastische Politik (Eurasisches Magazin 24.05.2014).Seit dem 16. Mai steht der Wahlsieger offiziell fest: Narendra Modi von der Oppositionspartei Bharatiya Janata Party (BJP), die sich mit 282 von 543 Mandaten eine absolute Mehrheit sichern konnte. Hohe Verluste hingegen für die seit 2004 regierende Kongress-geführte Koalition unter Manmohan Singh. Sonia Gandhi und Sohn Rahul rücken nun auf die Oppositionsbank (Eurasisches Magazin 24.05.2014 vergleiche auch: FAZ 16.05.2014, GIZ 05.2014). Neuer Regierungschef ist der bisherige Chief Minister des Bundesstaates Gujarat, Narendra Modi. Damit erhält auch die Angst vor einem Aufflammen des Kommunalismus neue Nahrung (GIZ 05.2014). Modis Wahlsieg beruht maßgeblich auf dem Versagen der Kongress-Partei, neoliberale Wirtschaftsreformen umzusetzen. Spektakuläre Korruptionsskandale, in die Kongresspolitiker involviert waren, hohe Inflation und Arbeitslosigkeit besiegelten das politische Schicksal der Gandhi-Familie. Die Kongress-Wahlniederlage signalisiert zugleich eine klare Absage der Wählerschaft an Indiens jahrzehntelange dynastische Politik (Eurasisches Magazin 24.05.2014).
Bei der Wahl standen sich drei große Parteienbündnisse gegenüber:
Die United Progressive Alliance (UPA) unter Führung der Kongresspartei, die National Democratic Alliance (NDA) unter Führung der BJP und die so genannte Dritte Front, die aus elf Regional- und Linksparteien besteht. Mit besonderem Interesse wurde das Abschneiden der aus einem Teil der India-Against-Corruption-Bewegung hervorgegangenen Aam Aadmi Party (AAP) begleitet. Der AAP gelang es 2013 bei der Wahl in Delhi 28 von 70 Sitzen zu erringen. Das Ergebnis 2014: Landesweit errang die AAP nur vier Sitze (GIZ 05.2014 vgl. auch: FAZ 16.05.2014).Die United Progressive Alliance (UPA) unter Führung der Kongresspartei, die National Democratic Alliance (NDA) unter Führung der BJP und die so genannte Dritte Front, die aus elf Regional- und Linksparteien besteht. Mit besonderem Interesse wurde das Abschneiden der aus einem Teil der India-Against-Corruption-Bewegung hervorgegangenen Aam Aadmi Party (AAP) begleitet. Der AAP gelang es 2013 bei der Wahl in Delhi 28 von 70 Sitzen zu erringen. Das Ergebnis 2014: Landesweit errang die AAP nur vier Sitze (GIZ 05.2014 vergleiche auch: FAZ 16.05.2014).
Opposition:
Indien verfügt über eine vielfältige Parteienlandschaft. Neben den großen nationalen Parteien "Kongress" (sozialdemokratisch inspirierte nationale Sammlungsbewegung), BJP (hindunationalistisch) sowie überregional wirkenden kommunistischen Parteien gibt es eine Vielzahl von Regionalparteien, die in einzelnen Bundesstaaten (Uttar Pradesh, Orissa, Bihar, Westbengalen) allein oder in Koalitionen die Landesregierungen bilden, zunehmend aber auch für die Koalitionsbildung auf nationalstaatlicher Ebene von Bedeutung sind (AA 03.03.2014).
Wichtigste Oppositionspartei ist nach ihrer Niederlage bei der jüngsten Lok Sabha-Wahl die Kongresspartei (Indian National Congress - INC) unter Führung von Parteichefin Sonia Gandhi (Schwiegertochter Indira Gandhis und Witwe Rajiv Gandhis). Ihr Sohn Rahul Gandhi, der die Kongresspartei als eine Art unerklärter Spitzenkandidat in den Wahlkampf führte, konnte gegen Narendra Modi und die in Indien weit verbreitete Wechselstimmung wenig Wirkung entfalten. Die von der UPA-Koalition vertretene Politik großer Sozialprogramme zugunsten ärmerer Bevölkerungsteile stießen - auch wegen ihrer großen Streuverluste - zuletzt auf geringe Zustimmung vor allem in der indischen Mittelklasse und bei jungen Wählern. Die sehr stark durch die Führung der Nehru/Gandhi-Familie bestimmte Partei befindet sich derzeit in einer Krise. Die innerparteilichen Debatten über den neuen Kurs der Partei haben erst begonnen. Neben der Kongresspartei sind auch 2014 eine Reihe von regionalen und linken Parteien in das Unterhaus eingezogen. Am stärksten schnitten die All India Anna Dravida Munnetra Kazhagam aus Tamil Nadu (37 Sitze), der All India Trinamool Congress aus Westbengalen (34 Sitze) und die Biju Janata Dal aus Odisha (20 Sitze) ab. Ihre Parteiführer konnten sich in den letzten Jahren als Regierungschefs ihrer Bundesstaaten erfolgreich profilieren (AA 05.2014).
Die erst im November 2012 gegründete Aam Admi Partei ("Partei der kleinen Leute") unter dem Antikorruptions-Aktivisten Arvind Kejriwal konnte nach den Regionalwahlen im Unionsterritorium Delhi im Dezember 2013 überraschend für einige Wochen eine von der Kongresspartei tolerierte Minderheitsregierung bilden, scheiterte jedoch an der mangelnden Durchsetzbarkeit ihrer weitreichenden Vorhaben zur Korruptionsbekämpfung. Bei den Parlamentswahlen im April/Mai 2012 musste sie einen Rückschlag hinnehmen und konnte lediglich im Bundesstaat Punjab vier Sitze erringen. Dies lag auch am indischen Mehrheitswahlrecht. So erreichte die AAP in Delhi zwar 33 Prozent der Stimmen, jedoch gegen die BJP keinen einzigen Sitz. Die kommunistischen Parteien Indiens wurden bei der Lok Sabha Wahl weiter geschwächt und erreichten zusammen lediglich noch zehn Sitze. Ihre Hochburgen liegen weiterhin in Westbengalen und Kerala. Außerhalb des parlamentarischen Systems sind in einigen Regionen im Norden und Nordosten Indiens bewaffnete Gruppen aktiv, die aus unterschiedlichen Gründen gegen den indischen Staat oder die existierende staatliche Ordnung kämpfen (so die sog. Naxaliten, eine maoistisch ausgerichtete Gruppierung, die besonders in einigen Gebieten von Odisha, Jharkhand und Chattisgarh aktiv ist) (AA 05.2014).
Bewegungsfreiheit:
Das Gesetz gewährt interne/landesweite Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Migration und Repatriierung; die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 27.02.2014). Es gibt kein staatliches Melde- oder Registrierungssystem, so dass ein Großteil der Bevölkerung keinen Ausweis besitzt. Dies begünstigt die Niederlassung in einem anderen Landesteil im Falle von Verfolgung. Auch bei strafrechtlicher Verfolgung ist nicht selten ein unbehelligtes Leben in ländlichen Bezirken in anderen Landesteilen möglich, ohne dass die Person ihre Identität verbergen muss. Mit dem geplanten Datenverbundsystem für die zentralen Sicherheitsbehörden und die Unionsstaaten, Crime and Criminal Tracking Network System (CCTNS), soll künftig ein solcher Informationsaustausch auf allen Ebenen gewährleistet sein. Für 2012 war eine Anbindung von 15.000 Polizeistationen und 6.000 übergeordneten Stellen vorgesehen. Die Umsetzung des ambitionierten Vorhabens liegt jedoch weit hinter dem ursprünglichen Zeitplan. Es ist davon auszugehen, dass Betroffene sich durch Flucht in einen anderen Landesteil jeglicher Art der privaten/halbstaatlichen Probleme entziehen können, da nicht davon auszugehen ist, dass über das Dorf hinaus Anwohner oder lokale Behörden Hinweise erhalten oder recherchieren können oder sich überhaupt dafür interessieren, was ein Zugezogener in der Vergangenheit gemacht haben könnte. Es fehlen jegliche zentrale Aktenführung oder Informationsaustausch. Es bedarf lediglich eines sehr einfachen, öffentlichen Namensänderungsverfahrens, um seine Identität zu verschleiern. Ob der Betreffende nach der Umsiedlung dort die Möglichkeit hat, sich ein wirtschaftliches Auskommen zu verschaffen, hängt ausschließlich von seiner Eigeninitiative ab. Vorübergehende Notlagen können durch Armenspeisungen im Tempel, insbesondere der Sikh-Tempel, die auch gegen kleinere Dienstleistungen Unterkunft gewähren, problemlos ausgeglichen werden (AA 03.03.2014).
Grundversorgung/Wirtschaft:
Indien gehört trotz Abschwächung des Wirtschaftswachstums auf 5 Prozent (2012/13; 2011/12 dagegen noch 6,2 Prozent, 2013/14 - geschätzt - : 4,9Prozent) nach wie vor zu den am stärksten expandierenden Volkswirtschaften der Welt (weltweit an 10. Stelle). Bei derzeit 1,2 Mrd. Einwohnern wird es bis zur Mitte des Jahrhunderts voraussichtlich nicht nur das bevölkerungsreichste Land der Erde sein, sondern auch mit seinem Bruttoinlandsprodukt nach China und USA an dritter Stelle liegen (AA 03.2013).
Das hohe Wachstum der letzten Jahre hat die regionalen Entwicklungsunterschiede auf dem Subkontinent und das zunehmende Einkommensgefälle zwischen der expandierenden städtischen Mittelschicht und der überwiegend armen Bevölkerung auf dem Lande, wo noch knapp 70 Prozent aller Inder leben, schärfer hervortreten lassen. Die erhofften massiven Beschäftigungseffekte des Wachstums sind bislang ausgeblieben (AA 03.2014).
Das Land hat eine aufstrebende urbane Mittelschicht. Es hat große Fortschritte wie zum Beispiel im IT-Bereich gemacht, dessen große Facharbeitskräfte es zu einem beliebten Ziel für internationale Firmen machen, die versuchen ihre Arbeit auszulagern. Der Großteil der ländlichen Bevölkerung ist weiterhin arm, da das Leben auch weiterhin durch das altertümliche Hindukastensystem beeinflusst wird, welches jeder Person einen Platz in der sozialen Hierarchie zuweist. Diskriminierungen auf Basis der Kaste ist gegenwärtig illegal und mehrere Maßnahmen wurden eingeführt um benachteiligte Gruppen zu stärken und ihnen Zugangsmöglichkeiten zu erleichtern - wie zum Beispiel Bildung und Arbeit. Armutsbekämpfung und Alphabetisierungskampagnen sind im Gange (BBC 16.05.2014).
Indien steht vor gewaltigen Herausforderungen bei der Armutsbekämpfung und in der Bildungs- und Infrastrukturentwicklung. Etwa 30 Prozent der Bevölkerung leben unterhalb der Armutsgrenze von 1 US-Dollar pro Kopf und Tag. Rund 70 Prozent haben weniger als 2 US-Dollar pro Tag zur Verfügung. Auf dem Human Development Index der UNDP (2013) steht Indien auf Platz 136 unter 186 erfassten Staaten. Während es weltweit die meisten Millionäre und Milliardäre beheimatet, liegt Indien bei vielen Sozialindikatoren deutlich unter den Durchschnittswerten von Subsahara-Afrika. Etwa ein Viertel der Bevölkerung lebt unter dem von den Vereinten Nationen veranschlagten Existenzminimum. Sofern es nicht zu außergewöhnlichen Naturkatastrophen kommt, ist jedoch eine für das Überleben ausreichende Nahrungsversorgung auch den schwächsten Teilen der Bevölkerung grundsätzlich sichergestellt. Es gibt keine staatlichen Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer, Sozialhilfe oder ein anderes soziales Netz. Rückkehrer sind auf die Unterstützung der eigenen Familie oder Freunde angewiesen. Vorübergehende Notlagen können durch Armenspeisungen im Tempel, insbesondere der Sikh-Tempel, die auch gegen kleinere Dienstleistungen Unterkunft gewähren, problemlos ausgeglichen werden (AA 03.03.2014).
Medizinische Versorgung:
Die medizinische Versorgung ist in weiten Landesteilen unzureichend und entspricht medizinisch, hygienisch, technisch und organisatorisch meist nicht europäischem Standard.
Die gesundheitliche Grundversorgung wird vom Staat im Prinzip kostenfrei gewährt. Sie ist aber durchweg unzureichend.
Da der Andrang auf Leistungen des staatlichen Sektors sehr stark ist, weichen viele für eine bessere oder schnellere Behandlung auf private Anbieter aus. Die privaten Gesundheitsträger genießen wegen der fortschrittlicheren Infrastruktur und des qualifizierteren Personals einen besseren Ruf. In allen größeren Städten gibt es medizinische Einrichtungen, in denen überlebensnotwendige Maßnahmen durchgeführt werden können. Dies gilt mit den genannten Einschränkungen auch für den öffentlichen Bereich. Einige wenige private Krankenhäuser in den größten Städten gewährleisten einen Standard, der dem westlicher Industriestaaten vergleichbar ist. Insbesondere im wirtschaftlich starken Punjab und in New Delhi ist die Gesundheitsversorgung im Verhältnis zu anderen Landesteilen gut (AA 03.03.2014).
Behandlung nach Rückkehr:
Allein die Tatsache, dass eine Person einen Asylantrag gestellt hat, führt nicht zu nachteiligen Konsequenzen für abgeschobene indische Staatsangehörige. In den letzten Jahren hatten indische Asylbewerber, die in ihr Heimatland abgeschoben wurden, grundsätzlich - abgesehen von einer intensiven Prüfung der (Ersatz-) Reisedokumente und einer Befragung durch die Sicherheitsbehörden - keine Probleme von Seiten des Staates zu befürchten. Polizeilich gesuchte Personen müssen allerdings bei Einreise mit Verhaftung und Übergabe an die Sicherheitsbehörden rechnen. Zu staatlichen oder sonstigen Aufnahmeeinrichtungen für zurückkehrende unbegleitete Minderjährige liegen dem Auswärtigen Amt keine Erkenntnisse vor. Im Einzelfall wäre die Aufnahme in ein Waisenhaus oder bei Verwandten mit Hilfe der Botschaft sicherzustellen. Vor allem bei Jungen ist jedoch davon auszugehen, dass sich Verwandte finden werden (AA 03.03.2014).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (03.03.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, Zugriff 05.03.2014
AA - Auswärtiges Amt (05.2014): Indien, Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_AC539C62A8F3AE6159C84F7909652AC5/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Indien/Innenpolitik_node.html, Zugriff 07.08.2014
BBC (16.05.2014): India profile - Overview, http://www.bbc.co.uk/news/world-south-asia-12557384, Zugriff 17.03.2014
BBC (1.4.2014): India profile - Overview, http://www.bbc.com/news/world-south-asia-12557384, Zugriff 30.04.2014
Eurasisches Magazin (24.05.2014): Wohin geht die größte Demokratie der Erde?,
http://www.eurasischesmagazin.de/artikel/Indien-nach-den-Wahlen-eine-Analyse/14017, Zugriff 08.08.2014
FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (16.05.2014): Modi ist Mann der Stunde,
http://www.faz.net/aktuell/wirtschaft/fruehaufsteher/wahlentscheid-in-indien-modi-ist-der-mann-der-stunde-12941572.html, Zugriff 07.08.2014
GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (05.2014): Indien,
http://liportal.giz.de/indien/geschichte-staat.html, Zugriff 07.08.2014
USDOS - US Department of State (27.02.2014): India, Country Report on Human Rights Practices,
http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm#wrapper, Zugriff 04.03.2014
BBC (16.05.2014) India profile - Overview, http://www.bbc.co.uk/news/world-south-asia-12557384, Zugriff 06.08.2014
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem Verwaltungsakt.
Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers einschließlich seiner Herkunft stützen sich auf seine insoweit glaubwürdigen Angaben.
Die Feststellungen zur aktuellen allgemeinen Lage in Indien ergeben sich aus den erstinstanzlichen Ausführungen im angefochtenen Bescheid. Der Beschwerdeführer ist nach dem Vorhalt im Zuge der Einvernahme beim Bundesamt den allgemeinen Feststellungen nicht entgegengetreten.
Soweit der Beschwerdeführer Umstände vorbringt, wonach eine konkrete Gefährdung betreffend seine Person in Indien bestünde, ist das Vorbringen aufgrund folgender Erwägungen nicht glaubhaft: Schon das Bundesamt kam in seiner Beweiswürdigung zu dem richtigen Ergebnis, dass der Beschwerdeführer sein Vorbringen nur widersprüchlich und vage hat darlegen können, sodass ihm die Glaubwürdigkeit abgesprochen werden musste. So führte das Bundesamt an, dass der Beschwerdeführer und die mit ihm gereisten anderen indischen Antragsteller praktisch die gleichen Angaben gemacht hatten, wobei nicht nur die Gründe übereinstimmten, sondern die Personen diese auch auf die gleiche Art und Weise darstellten. Auf Vorhalt, gab der Beschwerdeführer zunächst an, dass er die anderen hier am Flughafen zum ersten Mal gesehen habe, und gab auf weiteren Vorhalt, dass dies eine Lüge sei, an, dass dies in Katar gewesen sei, er aber nicht wisse, warum diese geflüchtet seien.
Der Beschwerdeführer war trotz mehrmaligen Aufforderungen nicht in der Lage seinen Fluchtgrund detailliert zu schildern (vgl. "F: Aus welchen Gründen haben Sie ihr Heimatland verlassen. Bitte geben sie alle Gründe ausführlich an, sie haben dazu ausreichen Zeit! A: Weil wir möchten XXXX haben. Deshalb foltert die Polizei uns. F: Bitte erzählen sie weiter? A: Das ist alles. Die Polizei haut uns, foltert uns. F: bitte weiter! A: Deshalb, weil wir ein freies XXXX, und sie wollten das nicht. F. Erzählen Sie vielleicht ein bisschen genauer dazu? Wie sind Sie zu diesem Wusch gekommen? A: Wir alle wollen ein freies XXXX, aber die "XXXX" die Hindus, wollen das nicht und die Regierung will das auch nicht.").Der Beschwerdeführer war trotz mehrmaligen Aufforderungen nicht in der Lage seinen Fluchtgrund detailliert zu schildern vergleiche "F: Aus welchen Gründen haben Sie ihr Heimatland verlassen. Bitte geben sie alle Gründe ausführlich an, sie haben dazu ausreichen Zeit! A: Weil wir möchten römisch 40 haben. Deshalb foltert die Polizei uns. F: Bitte erzählen sie weiter? A: Das ist alles. Die Polizei haut uns, foltert uns. F: bitte weiter! A: Deshalb, weil wir ein freies römisch 40 , und sie wollten das nicht. F. Erzählen Sie vielleicht ein bisschen genauer dazu? Wie sind Sie zu diesem Wusch gekommen? A: Wir alle wollen ein freies römisch 40 , aber die "XXXX" die Hindus, wollen das nicht und die Regierung will das auch nicht.").
Obwohl der Beschwerdeführer zu Beginn der Einvernahme vor der Erstaufnahmestelle Flughafen angab, dass er weder Mitglied einer politischen Partei noch Mitglied einer bewaffneten Gruppierung gewesen sei, führte dieser in weiterer Folge aus, dass er seit zwei bis drei Jahren für eine Gruppe, die ein XXXX wolle, tätig gewesen sei. Der Beschwerdeführer konnte jedoch weder nähere Angaben über die XXXX-Bewegung machen (vgl. "F: Was wissen Sie über die XXXX-Bewegung? A: Da gibt es viel in Youtube. F: Jetzt sind Sie aber da, Sie können ihr ja auch etwas erzählen? A: Die XXXX verlange von uns, die Haar abzuschneiden."), noch über die Art seiner konkreten Ttätigkeit (vgl. "F: Und seit wann sind Sie da tätig? A: Seit ca. zwei oder drei Jahren. F: Sie sind ja in der Landwirtschaft tätig und da hat man doch wenig Zeit? A: Man kann schon Zeit dafür haben man geht ja auch in den Tempel? F: Ja, aber was machen SIE da konkret? A: ich will XXXX.").Obwohl der Beschwerdeführer zu Beginn der Einvernahme vor der Erstaufnahmestelle Flughafen angab, dass er weder Mitglied einer politischen Partei noch Mitglied einer bewaffneten Gruppierung gewesen sei, führte dieser in weiterer Folge aus, dass er seit zwei bis drei Jahren für eine Gruppe, die ein römisch 40 wolle, tätig gewesen sei. Der Beschwerdeführer konnte jedoch weder nähere Angaben über die XXXX-Bewegung machen vergleiche "F: Was wissen Sie über die XXXX-Bewegung? A: Da gibt es viel in Youtube. F: Jetzt sind Sie aber da, Sie können ihr ja auch etwas erzählen? A: Die römisch 40 verlange von uns, die Haar abzuschneiden."), noch über die Art seiner konkreten Ttätigkeit vergleiche "F: Und seit wann sind Sie da tätig? A: Seit ca. zwei oder drei Jahren. F: Sie sind ja in der Landwirtschaft tätig und da hat man doch wenig Zeit? A: Man kann schon Zeit dafür haben man geht ja auch in den Tempel? F: Ja, aber was machen SIE da konkret? A: ich will römisch 40 .").
Es ist weiters nicht schlüssig nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer, der angab zweimal von Leuten mitgenommen sowie von der Polizei gefoltert worden zu sein, nicht in der Lage war diese persönlichen Erlebnisse bzw. Details von Ereignissen, die ihn selbst betroffen haben, auf individuelle Art und Weise darzustellen.
Der Beurteilung des BFA im angefochtenen Bescheid – wie auch jener des UNHCR -, dass der Antrag des BF auf internationalen Schutz offensichtlich unbegründet sei, ist zuzustimmen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBL römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG, BGBl römisch eins 2012/87 in der Fassung BGBL römisch eins 2013/144, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.Paragraph 16, Absatz 6 und Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Gemäß § 9 Abs. 2 FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA. Somit ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, FPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, und Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA. Somit ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
Zu A)
Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Gemäß § 33 Abs. 1 AsylG ist in der Erstaufnahmestelle am Flughafen die Abweisung eines Antrages nur zulässig, wenn sich kein begründeter Hinweis findet, dass dem Asylwerber der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen wäre undGemäß Paragraph 33, Absatz eins, AsylG ist in der Erstaufnahmestelle am Flughafen die Abweisung eines Antrages nur zulässig, wenn sich kein begründeter Hinweis findet, dass dem Asylwerber der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen wäre und
1. der Asylwerber das Bundesamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat;
2. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht;
3. der Asylwerber keine Verfolgung im Herkunftsstaat geltend gemacht hat oder
4. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19 BFA-VG) stammt.4. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 19, BFA-VG) stammt.
Gemäß § 33 Abs. 2 AsylG darf die Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz nach Abs. 1 und eine Zurückweisung des Antrags wegen bestehenden Schutzes in einem sicheren Drittstaat (§ 4) durch das Bundesamt nur mit Zustimmung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge erfolgen. Im Flughafenverfahren genügt eine Einvernahme.Gemäß Paragraph 33, Absatz 2, AsylG darf die Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz nach Absatz eins und eine Zurückweisung des Antrags wegen bestehenden Schutzes in einem sicheren Drittstaat (Paragraph 4,) durch das Bundesamt nur mit Zustimmung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge erfolgen. Im Flughafenverfahren genügt eine Einvernahme.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011).Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche z.B. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011).
Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr – Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung – bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse, sondern erfordert eine Prognose (vgl. VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397). Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr – Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung – bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse, sondern erfordert eine Prognose vergleiche VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397). Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (vgl. VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt vergleiche VwGH 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein vergleiche VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Umstände, die individuell und konkret den Beschwerdeführer betreffen und auf eine konkrete Verfolgung des Beschwerdeführers hindeuten könnten, konnten nicht festgestellt werden. Demzufolge ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine asylrelevante Verfolgungsgefahr. So kommt es aber nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der Beurteilung des Vorliegens von Fluchtgründen immer auf die konkrete Situation des jeweiligen Asylwerbers, nicht aber auf die allgemeinen politischen Verhältnisse an. Es bestehen auch keine ausreichenden Hinweise dafür, dass sich aus der allgemeinen Situation allein etwas für den Beschwerdeführer gewinnen ließe, zumal keine ausreichenden Anhaltspunkte bestehen, dass der Beschwerdeführer schon allein auf Grund der Zugehörigkeit zu einer Gruppe mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung zu fürchten habe.
Wenngleich nicht verkannt wird, dass es in Indien zu Menschenrechtsverletzungen kommen kann, ist hiebei auch die Anzahl der dort lebenden Personen in Betracht zu ziehen (über 1 Milliarde Menschen), womit sich aber die Anzahl der berichteten Übergriffe relativiert, sodass auch unter Berücksichtigung dieser Berichte über Menschenrechtsverletzungen keine asylrelevante Verfolgungsgefahr betreffend den Beschwerdeführer auf Grund der allgemeinen Situation allein mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit erkannt werden kann.
Da sohin keine Umstände vorliegen, wonach es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat in asylrelevanter Weise bedroht wäre, ist die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Ergebnis nicht zu beanstanden.
Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind vergleiche EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).
Wie die Beweiswürdigung ergeben hat, ist das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich einer ihn selbst betreffenden Verfolgungsgefahr zur Gänze unglaubwürdig, weshalb auf Grund des konkreten Vorbringens des Beschwerdeführers auch keinerlei Bedrohung im Sinne des § 8 AsylG erkannt werden kann.Wie die Beweiswürdigung ergeben hat, ist das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich einer ihn selbst betreffenden Verfolgungsgefahr zur Gänze unglaubwürdig, weshalb auf Grund des konkreten Vorbringens des Beschwerdeführers auch keinerlei Bedrohung im Sinne des Paragraph 8, AsylG erkannt werden kann.
Aus der allgemeinen Situation allein ergeben sich aber auch keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr im Sinne des § 8 AsylG bedroht wäre. Auf die bereits oben zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides getätigten und auch hier einschlägigen Ausführungen wird ebenfalls verwiesen.Aus der allgemeinen Situation allein ergeben sich aber auch keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr im Sinne des Paragraph 8, AsylG bedroht wäre. Auf die bereits oben zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides getätigten und auch hier einschlägigen Ausführungen wird ebenfalls verwiesen.
Im Hinblick auf die Feststellungen zur allgemeinen Situation, derzufolge die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln gewährleistet ist, kann auch nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer, der in Indien aufgewachsen ist und dessen Eltern und Schwester im Heimatland leben, im Falle einer Rückkehr in eine ausweglose Lage geriete. Der Beschwerdeführer ist ein arbeitsfähiger Mann, sodass es ihm zumutbar ist, sich in seiner Heimat den notwendigen Unterhalt zu sichern. Schwierige Lebensumstände genügen für eine Schutzgewährung im Sinne des § 8 AsylG nicht.Im Hinblick auf die Feststellungen zur allgemeinen Situation, derzufolge die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln gewährleistet ist, kann auch nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer, der in Indien aufgewachsen ist und dessen Eltern und Schwester im Heimatland leben, im Falle einer Rückkehr in eine ausweglose Lage geriete. Der Beschwerdeführer ist ein arbeitsfähiger Mann, sodass es ihm zumutbar ist, sich in seiner Heimat den notwendigen Unterhalt zu sichern. Schwierige Lebensumstände genügen für eine Schutzgewährung im Sinne des Paragraph 8, AsylG nicht.
Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:Gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
Der Beschwerdeführer befindet sich im Sondertransit des Flughafens Schwechat.
Da ihm eine Einreise nicht gestattet wurde, scheitert eine Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß § 57 AsylG bereits am Umstand, dass sich der Beschwerdeführer nicht im Bundesgebiet aufhält.Da ihm eine Einreise nicht gestattet wurde, scheitert eine Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 57, AsylG bereits am Umstand, dass sich der Beschwerdeführer nicht im Bundesgebiet aufhält.
Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gem. § 21 Abs. 7 BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht, sind, wie sich aus obigen Ausführungen ergibt, im gegenständlichen Fall erfüllt. Der Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung reicht aber bei sonstigem Vorliegen der Voraussetzung des § 21 Abs. 7 BFA-VG nicht aus, um eine Verhandlungspflicht zu begründen (vgl. VwGH 22.11.2006, Zl. 2005/20/0406 und viele andere).Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gem. Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht, sind, wie sich aus obigen Ausführungen ergibt, im gegenständlichen Fall erfüllt. Der Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung reicht aber bei sonstigem Vorliegen der Voraussetzung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG nicht aus, um eine Verhandlungspflicht zu begründen vergleiche VwGH 22.11.2006, Zl. 2005/20/0406 und viele andere).
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.
Schlagworte
Flughafenverfahren, Folter, Glaubwürdigkeit, individuelleEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W222.2177843.1.00Zuletzt aktualisiert am
09.01.2018