Entscheidungsdatum
05.12.2017Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W176 2002005-1/50E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. NEWALD als Einzelrichter über die Beschwerde und den Vorlageantrag von XXXX, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. M. Einsle, Dr. R. Manhart, Dr. S. Manhart, gegen den Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 05.11.2013, Zl. 57.306/6/2013 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 09.01.2014, Zl. 57.306/7/2013, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt (weitere Parteien: XXXX, Landeshauptmann von Vorarlberg, Bürgermeister der Stadtgemeinde XXXX und Stadtgemeinde XXXX):Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. NEWALD als Einzelrichter über die Beschwerde und den Vorlageantrag von römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwälte Dr. M. Einsle, Dr. R. Manhart, Dr. S. Manhart, gegen den Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 05.11.2013, Zl. 57.306/6/2013 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 09.01.2014, Zl. 57.306/7/2013, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt (weitere Parteien: römisch 40 , Landeshauptmann von Vorarlberg, Bürgermeister der Stadtgemeinde römisch 40 und Stadtgemeinde römisch 40 ):
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 33/2013 (VwGVG), iVm §§ 1 und 3 Denkmalschutzgesetz, BGBl. Nr. 533/1923 (DMSG), als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 33 aus 2013, (VwGVG), in Verbindung mit Paragraphen eins und 3 Denkmalschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 533 aus 1923, (DMSG), als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (B-VG), nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 05.11.2013 stellte das Bundesdenkmalamt (im Folgenden auch: belangte Behörde) fest, dass die Erhaltung des ehemaligen Gasthauses XXXX in Dornbirn, XXXX, Gerichts- und Verwaltungsbezirk Dornbirn, Vorarlberg, gemäß §§ 1 und 3 Denkmalschutzgesetz (DMSG) im öffentlichen Interesse gelegen sei.1. Mit Bescheid vom 05.11.2013 stellte das Bundesdenkmalamt (im Folgenden auch: belangte Behörde) fest, dass die Erhaltung des ehemaligen Gasthauses römisch 40 in Dornbirn, römisch 40 , Gerichts- und Verwaltungsbezirk Dornbirn, Vorarlberg, gemäß Paragraphen eins und 3 Denkmalschutzgesetz (DMSG) im öffentlichen Interesse gelegen sei.
Das öffentliche Interesse an der Erhaltung des Gebäudes wurde unter Berufung auf ein von XXXX erstattetes Amtssachverständigengutachten zusammengefasst damit begründet, dass das ehemalige Gasthaus "Traube" ein bedeutendes geschichtliches, künstlerisches und kulturelles Baudokument darstelle. Der weitgehend unverändert erhaltene Bau veranschauliche die Baukultur des 18. Jahrhunderts. Der im äußeren Erscheinungsbild und in der Grundrissform traditionellen Bauweisen folgende Bau verfüge zudem über beeindruckende Baudetails. Die kulturelle Wertigkeit des gegenständlichen Gebäudes sei vor allem in seiner damaligen Funktion als Gasthaus begründet. Darüber hinaus bewahre das ehemalige Gasthaus die Erinnerung an wichtige Persönlichkeiten Dornbirns.Das öffentliche Interesse an der Erhaltung des Gebäudes wurde unter Berufung auf ein von römisch 40 erstattetes Amtssachverständigengutachten zusammengefasst damit begründet, dass das ehemalige Gasthaus "Traube" ein bedeutendes geschichtliches, künstlerisches und kulturelles Baudokument darstelle. Der weitgehend unverändert erhaltene Bau veranschauliche die Baukultur des 18. Jahrhunderts. Der im äußeren Erscheinungsbild und in der Grundrissform traditionellen Bauweisen folgende Bau verfüge zudem über beeindruckende Baudetails. Die kulturelle Wertigkeit des gegenständlichen Gebäudes sei vor allem in seiner damaligen Funktion als Gasthaus begründet. Darüber hinaus bewahre das ehemalige Gasthaus die Erinnerung an wichtige Persönlichkeiten Dornbirns.
2. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit einem fristgerecht eingebrachten Schriftsatz das Rechtsmittel der Berufung. Darin führte sie im Wesentlichen aus, dass das genannten Gutachten nicht nachvollziehbar sei und nicht alle notwendigen Untersuchungen am Objekt durchgeführt worden seien. Außerdem sei die Bedeutung wegen der Funktion als Gasthaus nicht hinreichend begründet worden, da es gegen Ende des 19. bzw. am Beginn des 20. Jahrhunderts viele Gasthäuser in Dornbirn gegeben habe. Auch handle es sich bei den Besitzern des Objekts um keine bedeutenden Persönlichkeiten Dornbirns. Daher liege kein öffentliches Interesse an der Unterschutzstellung des Objekts vor.
3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 09.01.2014, Zl. 57.306/7/2013, wies das Bundes-denkmalamt die - ab 01.01.2014 als Beschwerde zu wertende - Berufung nach Durchfüh-rung weiterer Erhebungen ab.
In der Beschwerdevorentscheidung wurde die Bedeutung des Hauses - fußend auf dem genannten Gutachten der Amtssachverständigen - im Wesentlichen mit dem äußeren Erscheinungsbild und der Grundrissform des 1733 errichteten und im 19. Jahrhundert adaptierten Hauses, das in der weitgehend veränderten Baulandschaft des Dornbirner Oberdorfes ein typologisch bedeutendes und weitgehend unverändertes Beispiel der Baukultur des 18. Jahrhunderts darstelle und über beeindruckende, näher bezeichnete Baudetails verfüge sowie mit der langen Tradition als Gasthaus und als Erinnerungsdenkmal für bedeutende Persönlichkeiten Dornbirns (Bauherr Anton Mäser und Baumeister Xaver Rüf) begründet.
4. Daraufhin brachte die Beschwerdeführerin am 27.01.2014 einen (nicht weiter begründe-ten) Vorlageantrag ein.
5. In der Folge legte das Bundesdenkmalamt die Beschwerde, den Vorlageantrag sowie die bezughabenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
6. Das Bundesverwaltungsgericht zog Architektin XXXX, ständiges Mitglied des Denkmalbeirates, dem Verfahren als gerichtliche (Amts)Sachverständige bei und am führte am 16.06.2016 eine öffentliche Verhandlung durch.6. Das Bundesverwaltungsgericht zog Architektin römisch 40 , ständiges Mitglied des Denkmalbeirates, dem Verfahren als gerichtliche (Amts)Sachverständige bei und am führte am 16.06.2016 eine öffentliche Verhandlung durch.
7. Mit Erkenntnis vom 04.07.2016, Zl. W170 2002005-1, hob das Bundesverwaltungsgericht hob den angefochtenen Bescheid (in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung) ersatzlos auf.
Es stellte im Wesentlichen fest, dass dem Objekt in Bezug auf Xaver Rüf eine geschichtliche Bedeutung und als Rheintalhaus eine kulturelle Bedeutung zukomme. Da aber in Dornbirn bereits das Sterbehaus von Xaver Rüf XXXX unter Denkmalschutz stehe und weder festgestellt werden könne, dass Xaver Rüf eine herausragende geschichtliche Bedeutung zukomme noch er eine exzeptionelle Leistung erbracht habe, die mit dem gegenständlichen Objekt in Zusammenhang stehe, sowie überdies in Vorarlberg eine größere Anzahl hinreichend unveränderter Rheintalhäuser existierten und z.T. auch unter Denkmalschutz stünden, würde der Verlust des Objektes mangels Alleinstellungscharakters in Bezug auf seine geschichtliche und kulturelle Bedeutung keine Beeinträchtigung des österreichischen Kulturgutbestandes in seiner Gesamtsicht hinsichtlich Qualität sowie ausreichender Vielzahl, Vielfalt und Verteilung bedeuten. Weiters wurde festgehalten, dass die "städtebauliche" bzw. "ortsräumliche" Bedeutung eine (sonstige) kulturelle Bedeutung im Sinn des DMSG nicht rechtfertigen könne. Nach der Darlegung der Sachverständigen, die damit die allgemeine Positionierung des Objekts gemeint habe, liege das Hauptgewicht dieser Bedeutung im Ortsbildschutz bzw. im Schutz eines historischen Pfeilers für die zukünftige Ortsbildgestaltung. Ortsbildschutz sei aber schon aus kompetenzrechtlichen Überlegungen nicht durch das Bundesdenkmalamt wahrzunehmen.Es stellte im Wesentlichen fest, dass dem Objekt in Bezug auf Xaver Rüf eine geschichtliche Bedeutung und als Rheintalhaus eine kulturelle Bedeutung zukomme. Da aber in Dornbirn bereits das Sterbehaus von Xaver Rüf römisch 40 unter Denkmalschutz stehe und weder festgestellt werden könne, dass Xaver Rüf eine herausragende geschichtliche Bedeutung zukomme noch er eine exzeptionelle Leistung erbracht habe, die mit dem gegenständlichen Objekt in Zusammenhang stehe, sowie überdies in Vorarlberg eine größere Anzahl hinreichend unveränderter Rheintalhäuser existierten und z.T. auch unter Denkmalschutz stünden, würde der Verlust des Objektes mangels Alleinstellungscharakters in Bezug auf seine geschichtliche und kulturelle Bedeutung keine Beeinträchtigung des österreichischen Kulturgutbestandes in seiner Gesamtsicht hinsichtlich Qualität sowie ausreichender Vielzahl, Vielfalt und Verteilung bedeuten. Weiters wurde festgehalten, dass die "städtebauliche" bzw. "ortsräumliche" Bedeutung eine (sonstige) kulturelle Bedeutung im Sinn des DMSG nicht rechtfertigen könne. Nach der Darlegung der Sachverständigen, die damit die allgemeine Positionierung des Objekts gemeint habe, liege das Hauptgewicht dieser Bedeutung im Ortsbildschutz bzw. im Schutz eines historischen Pfeilers für die zukünftige Ortsbildgestaltung. Ortsbildschutz sei aber schon aus kompetenzrechtlichen Überlegungen nicht durch das Bundesdenkmalamt wahrzunehmen.
8. Gegen dieses Erkenntnis erhob die belangte Behörde (außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof.
9. Mit Erkenntnis vom 28.06.2017, Ra 2016/09/0091, hob der Verwaltungsgerichtshof das genannte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts auf, wobei er begründend im Wesentlichen Folgendes ausführte:
Das Bundesverwaltungsgericht hätte auf Basis der im Gutachten dargelegten, in der Fachwelt vorherrschenden Meinung konkrete Tatsachen zum Denkmal selbst auf Sachverhaltsebene festzustellen gehabt und - sofern sich die Denkmaleigenschaft (auch) aus der Beziehung des Denkmals zu bestimmten Personen ableite - überdies zu diesen, sofern deren Leben und Wirken nicht als notorisch angenommen werden könne. Erst auf Basis eines solcherart umfassend festgestellten Sachverhalts und einer darauf aufbauenden fachlichen Gesamtwürdigung könne eine nachvollziehbare und überprüfbare rechtliche Beurteilung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung des Denkmals getroffen werden.
Überdies müsse einem Denkmal, damit seine Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist, keinesfalls "Alleinstellungscharakter" im Sinn einer Einzigartigkeit zukommen. Voraussetzung sei zwar ein Mindestmaß an Seltenheit sowie der von den Denkmalbehörden festzustellende Umstand, dass dem Objekt ein Dokumentationscharakter zukomme; eine "hervorragende" oder "außerordentliche" Bedeutung des Objektes sei aber nicht gefordert. Der Umstand, dass bereits das Sterbehaus einer historischen Persönlichkeit unter Schutz steht, hindere die Unterschutzstellung eines von dieser Person zu Lebzeiten bewohnten Hauses nicht, sondern indiziere vielmehr eine gewisse geschichtliche Bedeutung der Person des Xaver Rüf. Ebenso wenig verhindere der Umstand, dass es im näheren Umfeld des Objekts noch andere Objekte vergleichbarer Bedeutung eines gewissen Typus (hier: Rheintalhäuser) gibt, eine Unterschutzstellung, wobei diese Beurteilung im konkreten Fall mangels konkreter deskriptiver Feststellungen zu den Vergleichsobjekten nicht nachvollzieh- und überprüfbar sei.
Schließlich sei das öffentliche Interesse an der Erhaltung des Objektes im Hinblick auf seine Denkmaleigenschaften als Einheit zu beurteilen. Die Gesichtspunkte für das Vorliegen eines öffentlichen Interesses an der Erhaltung seien dabei kumulativ für die Begründung heranzuziehen. Die Bedeutung eines Denkmals könne in diesem Zusammenhang auch von seiner Umgebung, also von seiner geografischen Lage, mitbeeinflusst sein. So könne gemäß § 1 Abs. 1 DMSG die Bedeutung eines Denkmals "auch aus der Beziehung oder Lage zu anderen Gegenständen entstehen". Daraus könne der Schluss gezogen werden, dass die örtliche Lage eines unbeweglichen Denkmals auch für die Beurteilung des öffentlichen Interesses an seiner Erhaltung von Bedeutung sein kann.Schließlich sei das öffentliche Interesse an der Erhaltung des Objektes im Hinblick auf seine Denkmaleigenschaften als Einheit zu beurteilen. Die Gesichtspunkte für das Vorliegen eines öffentlichen Interesses an der Erhaltung seien dabei kumulativ für die Begründung heranzuziehen. Die Bedeutung eines Denkmals könne in diesem Zusammenhang auch von seiner Umgebung, also von seiner geografischen Lage, mitbeeinflusst sein. So könne gemäß Paragraph eins, Absatz eins, DMSG die Bedeutung eines Denkmals "auch aus der Beziehung oder Lage zu anderen Gegenständen entstehen". Daraus könne der Schluss gezogen werden, dass die örtliche Lage eines unbeweglichen Denkmals auch für die Beurteilung des öffentlichen Interesses an seiner Erhaltung von Bedeutung sein kann.
10. Nach Zuweisung der Rechtssache an den nunmehr zuständigen Richter des Bundesverwaltungsgerichts am 14.07.2017 fand am 08.11.2017 eine weitere mündliche Verhandlung statt, in der u.a. die gerichtliche Sachverständige zur geschichtlichen Bedeutung von Xaver Rüf sowie zur städtebaulichen Funktion des Objektes befragt wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1.1. Beim Objekt handelt es sich um das im Bescheid in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung als "XXXX" bezeichnete Haus in Dornbirn, XXXX, Ger.- und Verw. Bez. Dornbirn, Vorarlberg, XXXX1 Dornbirn.1.1.1. Beim Objekt handelt es sich um das im Bescheid in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung als "XXXX" bezeichnete Haus in Dornbirn, römisch 40 , Ger.- und Verw. Bez. Dornbirn, Vorarlberg, XXXX1 Dornbirn.
Das dreigeschossige Gebäude unter bibelschwanzgedecktem Kreuzgiebeldach wird nordostseitig durch eine blechgedeckte Holzveranda aus der Jahrhundertwende 19./20. Jahrhundert verlängert. Es befindet sich im Dornbirner Ortsteil Oberdorf im unmittelbaren Bereich des ehemaligen Bachbettes des Steinebach und liegt an der Hauptstraße vom Zentrum Dornbirn kommend an einer leicht ansteigenden Straße Richtung Bödele, leicht ausgedreht zu einem Platz geöffnet positioniert. Es ist aufgrund dieser Lage ein sehr prägnantes Gebäude, welches den Beginn von Oberdorf (dieses war zu Zeiten der Gebäudeerrichtung noch nicht mit der Stadt Dornbirn verbunden) kennzeichnet.
Über dem massiven, verputzen Erdgeschoß mit je zwei Fensteröffnungen im Südwesten und Nordwesten, getrennt durch ein kräftiges Gesims, sind die Obergeschosse in verputzter Blockbauweise errichtet. Die Fassaden weisen eine horizontale Gliederung, eine einheitliche, holzgerahmte Fensterausbildung (4:5 Achsen) mit aufgesetzten, profilierten Architravverdachungen auf und schließen zum Dach hin mit einer gekehlten, verputzten Dachuntersicht ab. Die Fenster in der Süd-Ecke des Hauses im ersten Obergeschoß sowie die giebelseitigen Fenster im zweiten Obergeschoss sind als Kastenfenster (Ende 19. Jahrhundert) erhalten. Die restlichen Fenster sind Isolierglasfenster mit aufgesetzten Sprossen. Holzjalousieläden runden das einheitliche Gesamtbild eines typischen Rheintalhauses ab.
Betritt man das Haus über den sandsteinumrandeten "Haupteingang" im Nordwesten, gelangt man in einen kreuzgratgewölbten Gang mit einem Boden aus Sandsteinplatten. Links und rechts davon gelangt man in je einen kreuzgratgewölbten Raum mit jeweils einem Fenster. Dahinterliegend befinden sich zwei tonnengewölbte Räume mit Lüftungsöffnungen. Die Konstruktionsart und Grundrisslösung dieser Räume lassen auf eine Datierung vor 1800 schließen. Am Ende des Mittelganges geht es links in einen Keller mit preußischem Kappengewölbe, wobei die Verwendung von Stahlträgern in diesem Bereich auf einen Zubau aus dem 19. Jahrhundert schließen lässt. Ein zur Straße orientierte Raum erschließt weitere, bergseitig orientierte Räume, die bis zu einer Höhe von ca. 60 cm erdberührend sind und dennoch als Wohn- oder Aufenthaltsräume genutzt wurden.
Über die Holztreppe, deren gedrechselten Stäbe stilistisch ins späte
19. Jahrhundert eingeordnet werden können, gelangt man in die Obergeschosse.
Neben den zwei Gasträumen befindet sich im ersten Obergeschoss noch eine quadratische Stube in der West-Ecke des Hauses, daran anschließend ein als Küche genutzter Raum, der auch über den Gang zu erreichen ist. Von der ehemaligen Wirtshausküche ist nur mehr der Kaminanschluss an der Decke zu erkennen. Weiters befinden sich noch ein in der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts eingebautes Bad und Toilettenanlagen für den Gastbetrieb (erste Hälfte 20. Jahrhundert) in diesem Geschoss.
Aufgrund des einheitlichen Gesamteindrucks der Oberflächen können die Wandverkleidung, die glatten Kassettendecken und die, dem Gastgewerbe zuzuordnenden Einbaumöbel ins späte 19. Jahrhundert datiert werden.
Der früher zu datierende, biedermeierliche Kachelofen lässt den Schluss zu, dass die Grundstruktur- bzw. Grundausstattung bei der Erweiterung in der Zeit um 1808 errichtet wurde, die Einrichtung jedoch mit der Umnutzung zum Gasthaus um 1870 eingebaut wurde. Im ersten Obergeschoss existieren einheitliche Einbaumöbel im Gang (Truhen, Uhrenkasten, Oberschränke, Durchreiche, Eckbank) sowie eine original erhaltene Veranda (Fenster mit Triebstangenverriegelung, Fischgrätparkett, Holztäfelung an den Außenwänden und Lattentäfelung an der Decke). Die Datierung lässt sich auf einen Zeitraum von 1870 bis 1910 einordnen.
Das zweite Obergeschoss diente und dient immer noch Wohnzwecken. Besondere Details sind die Holzkastenfenster aus dem 19. Jahrhundert in der im Süd-Eck des Hauses befindlichen Stube und die breiten Riemenböden.
Die Türen im ganzen Haus sind sehr uneinheitlich, größtenteils dem 19. Jahrhundert zuzuordnen und weisen teilweise noch spätbarocken Beschlag auf.
Der Dachstuhl ist als liegender Stuhl ausgeführt und der Umbauzeit um 1808 zuzuordnen.
1.1.2. Das Objekt wurde um das Jahr 1734 erbaut, Bauherr war Anton Mäser (1708-1763). 1803 wechselte der Hausbesitz zu Ignaz Rüf (1745-1816), der das Objekt im Zeitraum zwischen 1803 und 1808 an seinen Sohn Xaver Rüf (1778-1849) weiterverkaufte. Durch Xaver Rüf, von Beruf Zimmermann und später Baumeister, hat das Haus in den zumindest 34 Jahren, in denen er es bewohnte, seine jetzige Größe und Form erfahren. In den Plandarstellungen des Negrelliplanes von 1826 und des Katasterplanes 1857 weist das klar erkennbare Haus die heutigen Abmessungen auf.
Bis zum 1842 erfolgten Umzug in das neugebaute Haus in der Dr.-Waibelstraße 9 bzw. in die Schlossgasse 11 und Verkauf des gegenständlichen Objektes an den Wundarzt Mähr wuchs die inzwischen große Familie von Xaver Rüf, u.a. sein Enkel, Xaver Arnold Rüf (1830-1901), späterer Bürgermeister, Fabrikbesitzer und Gründer der Fabrikdynastie Rüf, dort auf.
Bereits 1852 wechselte das Haus wieder den Besitzer: Der Bäcker Anton Spiegel (1822-1879) aus der Bäckersippe Spiegel vom Marktplatz erwarb das Haus, das seither im Besitz dieser Familie geblieben ist. 1870 erschien unter seinem Sohn Josef Andre Spiegel (1856-1908) erstmals ein Hinweis auf eine Bäckerei und Gastwirtschaft. Nach dessen Tod übernahm sein Bruder August Spiegel (1862-1929) die Gastwirtschaft und erweiterte um eine Lebensmittelhandlung. In der Zeit um 1910 hat das Haus sein bis heute erhaltenes äußeres Erscheinungsbild bekommen. Der Sohn des August Spiegel, Ivo Spiegel (1898-1967), führte das Gasthaus noch mindestens bis 1963. Danach wurde das Haus von seiner Witwe bewohnt und schließlich von den Nachkommen seit den späten 1980iger Jahren zu Wohnzwecken vermietet.
1.2. Xaver Rüf gelangte als Ortsvorsteher von Oberndorf/Dornbirn (einem Stadtrat vergleichbare Position) und Baumeister zu beachtlichem Vermögen. Er plante und baute zahlreiche Wohnhäuser sowie Gewerbe- und Fabrikbauten und zwar auch außerhalb von Dornbirn, und zwar in Höchst, Fußach und Hohenems. Etwa in Hinblick auf die von ihm geplante und errichtete Wasserkraftanlage in Steinebach, die er später an den bekannten Fabrikanten F.M. Hämmerle verkauft hat, war Xaver Rüf ein industrieller Pionier. Auch gehen öffentliche Gebäude wie eine Kavalleriekaserne (späteres Spital) und ein Armenhaus auf ihn zurück. Weiters stiftete er hohe Summen für den Bau der Kapelle und der Arkaden des Friedhofs Markt (in Dornbirn).
1.2. Dem Objekt kommt - hinsichtlich Grundstruktur (Grundriss) und Grundsubstanz (d.h. Mauern, Putz, Decken, Unterböden) einschließlich des Kachelofens, der einheitlich gestalteten Einbaumöbel im Gang des ersten Obergeschosses (Truhen, Uhrenkasten, Oberschränke, Durchreiche und Eckbank) sowie der Veranda (Fenster mit Triebstangenverriegelung, Fischgrätparkett, Holztäfelung an den Außenwänden und Lattentäfelung an der Decke) - in Bezug auf seine Beziehung zu Xaver Rüf eine geschichtliche Bedeutung und aufgrund seiner städtebaulichen Lage eine (sonstige) kulturelle Bedeutung zu.
1.3. In Hinblick auf die in den genannten Bereichen gegebene Denkmalbedeutung kommt dem Objekt zumindest vor dem Hintergrund des regionalen Kulturgutbestandes ein hoher Stellenwert zu.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen zum Objekt und seiner Geschichte, seiner Denkmalbedeutung sowie seiner Stellung im (regionalen) Kulturgutbestand stützen sich (wie unten im Einzelnen ausgeführt wird) im Wesentlichen auf das Gutachten, das die gerichtliche Sachverständige XXXX erstattet hat.2.1. Die Feststellungen zum Objekt und seiner Geschichte, seiner Denkmalbedeutung sowie seiner Stellung im (regionalen) Kulturgutbestand stützen sich (wie unten im Einzelnen ausgeführt wird) im Wesentlichen auf das Gutachten, das die gerichtliche Sachverständige römisch 40 erstattet hat.
Dabei ist zunächst festzuhalten, dass die gerichtliche Sachverständige Architektur studiert hat und seit 1997 als selbstständige Architektin in Vorarlberg sowie seit 2013 als ständiges Mitglied des Bundesdenkmalbeirats des Bundesdenkmalamts tätig ist. Sie ist daher in der Lage, ein Gutachten zu Denkmalbedeutung und Stellenwert von Objekten wie dem gegenständlichen sowie zu historischen Persönlichkeiten, die in ihrem Fachbereich von Relevanz sind, zu erstatten. Die Ausführungen der Sachverständigen im (schriftlichen) Gutachten sowie in den Beschwerdeverhandlungen zeigen, dass sie sich umfassend mit dem gegenständlichen Objekt, seinem geschichtlichen Umfeld sowie seiner städtebaulichen Funktion auseinandergesetzt hat.
Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass keine der Parteien dem Gutachten der gerichtlichen Sachverständigen auf gleichem wissenschaftlichem Niveau entgegengetreten ist. Daher ist zu überprüfen, ob das Gutachten der Sachverständigen schlüssig und vollständig ist, und ist es diesfalls der Entscheidung zu unterstellen.
Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts ist das Gutachten (soweit die Feststellungen darauf gestützt werden) vollständig; es weist einen Befund, der die Geschichte des Objekts darstellt und sein Äußeres und Inneres beschreibt, sowie ein Gutachten im engeren Sinne aufweist. Darüber hinaus sind diese Fragen in der Verhandlung (zur Zulässigkeit der Ergänzung eines Gutachtens im Rahmen einer Verhandlung vgl. VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0037) erörtert worden, sodass der relevante Sachverhalt (auch was die geschichtliche Bedeutung von Xaver Rüf angeht) feststeht.Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts ist das Gutachten (soweit die Feststellungen darauf gestützt werden) vollständig; es weist einen Befund, der die Geschichte des Objekts darstellt und sein Äußeres und Inneres beschreibt, sowie ein Gutachten im engeren Sinne aufweist. Darüber hinaus sind diese Fragen in der Verhandlung (zur Zulässigkeit der Ergänzung eines Gutachtens im Rahmen einer Verhandlung vergleiche VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0037) erörtert worden, sodass der relevante Sachverhalt (auch was die geschichtliche Bedeutung von Xaver Rüf angeht) feststeht.
Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts ist das Gutachten überdies schlüssig, da die Sachverständige im Befund darlegt, wie sie zu ihren Tatsachenfeststellungen gelangt ist, diese mit zahlreichen Fotos des Objektes, Auszügen aus Plänen und (historischen) Dokumenten unterlegt und die Schlüsse im Gutachten im engeren Sinn sowohl auf dem Befund des Gutachtens fußen sowie nachvollziehbar sind.
Das Gutachten der Sachverständigen wurde einerseits einem schriftlichen Parteiengehör unterzogen und andererseits in den mündlichen Verhandlungen erörtert, in der die Verfahrensparteien die Möglichkeit hatten, der Sachverständigen Fragen zu stellen.
2.2.1. Die Feststellungen zum gegenständlichen Objekt (unter Punkt 1.1.1) sowie zur Person von Xaver Rüf (Punkt 1.1.2.) stützen sich auf die Ausführungen der gerichtlichen Sachverständigen in ihrem schriftlichen Gutachten sowie in den in den Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht am 16.06.2016 und 08.11.2017.
2.2.2.1. Die Feststellung zur geschichtlichen Bedeutung des Objektes in Hinblick auf seine Beziehung zur Xaver Rüf stützt sich im Wesentlichen ebenfalls auf die Aussagen der gerichtlichen Sachverständigen: Diesen zufolge hat zum einen der Genannte als erfolgreicher Zimmermann und Baumeister, der im Vormärz im Sog der Industrialisierung eine Gründerzeitkarriere vom Handwerker mit bäuerlichen Hintergrund zum über Dornbirn hinaus bedeutenden Baumeister und wohlhabenden Bürger und Gönner gemacht, (regional)geschichtliche Bedeutung (wobei eine solche Bedeutung - wie im dargestellten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt - schon durch die bereits erfolgte Unterschutzstellung des Sterbehauses von Xaver Rüf indiziert ist).
Zum anderen besteht - wie sich aus den Ausführungen der gerichtliche Sachverständigen ergibt - insofern eine hinreichende Beziehung des gegenständlichen Objektes zu Xaver Rüf, als er dieses nicht nur zumindest 34 Jahre lang bewohnt hat, sondern die von ihm eingeleiteten Umbauten und Erweiterungen des ursprünglich bäuerlichen Gebäudes in Richtung eines Bürgerhauses seinen gesellschaftlichen Aufstieg widerspiegeln.
Soweit die Beschwerdeführerin vorbrachte, Xaver Rüf sei keine historisch bedeutende Person mit überlokalem Bekanntheitsgrad, ist festzuhalten, dass damit den betreffenden Aussagen der gerichtlichen Sachverständigen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten wird.
2.2.2.2. Die Feststellung zur kulturellen Bedeutung des Objektes ergibt sich aus den Aussagen der Sachverständigen, wonach es durch seine prägnante Verankerung den räumlichen Fluss der Bergstraße teilt und als "landmark" wesentlich zur Orientierung in der sich verändernden Baulandschaft des Dornbirner Oberdorfes beiträgt. Die Sachverständige hat mehrfach auf die besondere Lage des Hauses hingewiesen; sie legte dabei dar, dass die Position an der ersten S-Kurve der aus dem Zentrum führenden, ansteigenden Straße, der Vorplatz und das statthafte Erscheinungsbild in prägnanter Weise das Ende der bürgerlichen Villengegend und den Beginn des handwerklich/bäuerlich geprägten Oberdorfs markieren es auch heute einen Orientierungspunkt am Übergang vom Zentrum Dornbirns in den Stadtbezirk Oberdorf darstellt.
Sofern die Beschwerdeführerin ausführte, dass Gebäude aus der Lage keine besondere Bedeutung beziehe, zumal es an einer Durchzugsstraße im Randgebiet des Ortsteils Oberdorf liege, während schützenswerte und geschützte Gebäude in Oberdorf sich sich im Ortskern rund um die Kirche befänden, wurde damit den entsprechenden Aussagen der gerichtlichen Sachverständigen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.
2.2.2.3. Auch die Feststellungen zu den Teilen des Objektes, denen Denkmalbedeutung zukommt, stützen sich auf die Aussagen der gerichtlichen Sachverständigen.
2.2.3. Die Feststellung zum Stellenwert des Gebäudes fußt auf den Aussagen der gerichtlichen Sachverständigen, denenzufolge der Verlust des Objektes insofern eine Verminderung des österreichischen Kulturgutbestand bedeuten würde, als es der Rahmen ist, in dem Xaver Rüf als eine Persönlichkeit, die eine Gründerzeitkarriere zurückgelegt hat, vom einfachen Handwerker zum Bürger entwickelt hat. Hinzu kommt die zuvor dargestellte städtebauliche Funktion des Objekts als "landmark" (vgl. das oben zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes, wonach das öffentliche Interesse an der Erhaltung des Objekts im Hinblick auf seine Denkmaleigenschaften als Einheit zu beurteilen ist und die Gesichtspunkte für das Vorliegen eines öffentlichen Interesses an der Erhaltung dabei kumulativ für die Begründung heranzuziehen sind).2.2.3. Die Feststellung zum Stellenwert des Gebäudes fußt auf den Aussagen der gerichtlichen Sachverständigen, denenzufolge der Verlust des Objektes insofern eine Verminderung des österreichischen Kulturgutbestand bedeuten würde, als es der Rahmen ist, in dem Xaver Rüf als eine Persönlichkeit, die eine Gründerzeitkarriere zurückgelegt hat, vom einfachen Handwerker zum Bürger entwickelt hat. Hinzu kommt die zuvor dargestellte städtebauliche Funktion des Objekts als "landmark" vergleiche das oben zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes, wonach das öffentliche Interesse an der Erhaltung des Objekts im Hinblick auf seine Denkmaleigenschaften als Einheit zu beurteilen ist und die Gesichtspunkte für das Vorliegen eines öffentlichen Interesses an der Erhaltung dabei kumulativ für die Begründung heranzuziehen sind).
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.3.1. Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGVG), geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
3.2. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.3.2. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG), mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950, (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984, (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.3. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.3. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen Entscheidungen und Anordnungen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen Entscheidungen und Anordnungen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss.
3.2. Zu Spruchpunkt A):
3.2.1.1. Gemäß § 1 Abs. 1 DMSG sind Denkmale von Menschen geschaffene unbewegliche und bewegliche Gegenstände von geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung. Diese Bedeutung ergibt sich aus der in der Fachwelt vorherrschenden Wertschätzung. Sie ist die ausschließliche Grundlage des öffentlichen Interesses an einer Erhaltung (VwGH 20.10.1991, 91/09/0047). Für die Begründung der Denkmaleigenschaft genügt es, wenn die Bedeutung in einem der drei genannten Bereiche (geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung) besteht (VwGH 03.06.2004, 2001/09/0010).3.2.1.1. Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, DMSG sind Denkmale von Menschen geschaffene unbewegliche und bewegliche Gegenstände von geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung. Diese Bedeutung ergibt sich aus der in der Fachwelt vorherrschenden Wertschätzung. Sie ist die ausschließliche Grundlage des öffentlichen Interesses an einer Erhaltung (VwGH 20.10.1991, 91/09/0047). Für die Begründung der Denkmaleigenschaft genügt es, wenn die Bedeutung in einem der drei genannten Bereiche (geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung) besteht (VwGH 03.06.2004, 2001/09/0010).
Die Bedeutung ist eine Tatsache, die durch Amtssachverständigenbeweis zu ermitteln ist (Bazil/Binder-Krieglstein/Kraft, Denkmalschutzrecht, 2. Aufl., § 1 Anm. 31). Der Amtssachverständige hat die Tatsachen zu erheben (Befund) und aus diesen Tatsachen aufgrund besonderer Fachkunde tatsächliche Schlussfolgerungen zu ziehen (Gutachten). Ein Gutachten besteht somit aus zwei Teilen: dem Befund und dem eigentlichen Gutachten (Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht 2009, 199).Die Bedeutung ist eine Tatsache, die durch Amtssachverständigenbeweis zu ermitteln ist (Bazil/Binder-Krieglstein/Kraft, Denkmalschutzrecht, 2. Aufl., Paragraph eins, Anmerkung 31). Der Amtssachverständige hat die Tatsachen zu erheben (Befund) und aus diesen Tatsachen aufgrund besonderer Fachkunde tatsächliche Schlussfolgerungen zu ziehen (Gutachten). Ein Gutachten besteht somit aus zwei Teilen: dem Befund und dem eigentlichen Gutachten (Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht 2009, 199).
Zur Begründung einer Denkmaleigenschaft hielt der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 09.11.2009, 2008/09/0322, fest: "Für die Lösung der Frage, ob einem Objekt eine geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung zukommt, ist die in der Fachwelt vorherrschende Meinung ausschlaggebend. Dabei ist insbesondere auf den Wissens- und Erkenntnisstand sachverständiger Kreise Bedacht zu nehmen. Grundlage der Feststellung kann nur ein Fachgutachten sein, aus dem sich jene geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung ableiten lässt, aus der der rechtliche Schluss gezogen werden kann, dass die Erhaltung des Denkmals im öffentlichen Interesse gelegen ist" (vgl. auch VwGH 20.02.2014, 2013/09/0154 mwN).Zur Begründung einer Denkmaleigenschaft hielt der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 09.11.2009, 2008/09/0322, fest: "Für die Lösung der Frage, ob einem Objekt eine geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung zukommt, ist die in der Fachwelt vorherrschende Meinung ausschlaggebend. Dabei ist insbesondere auf den Wissens- und Erkenntnisstand sachverständiger Kreise Bedacht zu nehmen. Grundlage der Feststellung kann nur ein Fachgutachten sein, aus dem sich jene geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung ableiten lässt, aus der der rechtliche Schluss gezogen werden kann, dass die Erhaltung des Denkmals im öffentlichen Interesse gelegen ist" vergleiche auch VwGH 20.02.2014, 2013/09/0154 mwN).
In ähnlicher Weise erkannte der Verwaltungsgerichtshof, dass Grundlage einer Unterschutzstellung ein Fachgutachten ist, aus dem sich die geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung ergibt sowie jener Dokumentationscharakter iSd. § 1 Abs. 2 DMSG näher dargelegt wird, aus dem der rechtliche Schluss gezogen werden kann, dass die Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist (VwGH 22.03.2012, 2009/09/0248). Inhalt eines Denkmalschutzgutachtens sollen Ausführungen zur geschichtliche Entwicklung, eine Beschreibung des Objektes samt Veränderungen sowie Ausführungen zur Bedeutung sein (vgl. VwGH 16.09.2009, 2009/09/0044).In ähnlicher Weise erkannte der Verwaltungsgerichtshof, dass Grundlage einer Unterschutzstellung ein Fachgutachten ist, aus dem sich die geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung ergibt sowie jener Dokumentationscharakter iSd. Paragraph eins, Absatz 2, DMSG näher dargelegt wird, aus dem der rechtliche Schluss gezogen werden kann, dass die Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist (VwGH 22.03.2012, 2009/09/0248). Inhalt eines Denkmalschutzgutachtens sollen Ausführungen zur geschichtliche Entwicklung, eine Beschreibung des Objektes samt Veränderungen sowie Ausführungen zur Bedeutung sein vergleiche VwGH 16.09.2009, 2009/09/0044).
Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass dem Fachgutachten des Amtssachverständigen zur geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung außer bei Unschlüssigkeit oder ersichtlicher Tatsachenwidrigkeit solange zu folgen ist, als seine Richtigkeit nicht im Verwaltungsverfahren durch Gegenausführungen und Gegenbeweise von vergleichbarem Aussagewert widerlegt wurde (VwGH 20.02.2014, 2013/09/0154 mwN, vgl. auch VwGH 03.06.2004, 2002/09/0134).Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass dem Fachgutachten des Amtssachverständigen zur geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung außer bei Unschlüssigkeit oder ersichtlicher Tatsachenwidrigkeit solange zu folgen ist, als seine Richtigkeit nicht im Verwaltungsverfahren durch Gegenausführungen und Gegenbeweise von vergleichbarem Aussagewert widerlegt wurde (VwGH 20.02.2014, 2013/09/0154 mwN, vergleiche auch VwGH 03.06.2004, 2002/09/0134).
Die geschichtliche Dokumentation bezieht sich auch auf kunstgeschichtliche und kulturelle Zeugnisse der Lebens- oder Arbeitsweise einer Bevölkerungsgruppe und auf Geburts-, Wohn-, Arbeits- und Sterbehäuser berühmter Persönlichkeiten, selbst wenn ihr Aussehen zwischenzeitig verändert ist (Regierungsvorlage 1769 BlgNR XIII. GP zu § 1 Abs. 2 DMSG).Die geschichtliche Dokumentation bezieht sich auch auf kunstgeschichtliche und kulturelle Zeugnisse der Lebens- oder Arbeitsweise einer Bevölkerungsgruppe und auf Geburts-, Wohn-, Arbeits- und Sterbehäuser berühmter Persönlichkeiten, selbst wenn ihr Aussehen zwischenzeitig verändert ist (Regierungsvorlage 1769 BlgNR römisch dreizehn. Gesetzgebungsperiode zu Paragraph eins, Absatz 2, DMSG).
Für das öffentliche Interesse an der Erhaltung eines Denkmals ist nicht wesentlich, ob dieses in allen Details im Originalzustand erhalten ist; entscheidend ist vielmehr, ob dem Denkmal noch Dokumentationscharakter zukommt. Spätere Veränderungen vermögen den Charakter eines Gebäudes als Denkmal für sich allein nicht zu hindern (VwGH 04.10.2012, 2010/09/0079 mwN). Die Bedeutung eines Denkmales kann auch von der Bedeutung der Umgebung mitbeeinflusst sein (VwGH 20.11.2001, 2001/09/0072). Gefordert ist weder eine hervorragende oder außerordentliche Bedeutung des Objektes. Wesentlich ist nicht der absolute Rang, der dem Denkmal zukommt, sondern inwieweit es als Repräsentant einer bestimmten Stilrichtung oder Epoche der Geschichte der Kunst anzusehen ist (VwGH 15.09.2004, 2001/09/0219).
3.2.1.2. Wie oben festgestellt, kommt dem Objekt eine geschichtliche sowie eine (sonstige) kulturelle Bedeutung zu.
3.2.2.1. Welche Kriterien für die Entscheidung der Rechtsfrage, somit der Frage, ob die Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist, maßgeblich sind, ergibt sich aus § 1 Abs. 2 DMSG. Diese Bestimmung sieht vor, dass die Erhaltung dann im öffentlichen Interesse liegt, wenn es sich bei dem Denkmal aus überregionaler oder vorerst auch nur regionaler (lokaler) Sicht um Kulturgut handelt, dessen Verlust eine Beeinträchtigung des österreichischen Kulturgutbestandes in seiner Gesamtsicht hinsichtlich Qualität sowie ausreichender Vielzahl, Vielfalt und Verteilung bedeuten würde. Wesentlich ist auch, ob und in welchem Umfang durch die Erhaltung des Denkmals eine geschichtliche Dokumentation erreicht werden kann.3.2.2.1. Welche Kriterien für die Entscheidung der Rechtsfrage, somit der Frage, ob die Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist, maßgeblich sind, ergibt sich aus Paragraph eins, Absatz 2, DMSG. Diese Bestimmung sieht vor, dass die Erhaltung dann im öffentlichen Interesse liegt, wenn es sich bei dem Denkmal aus überregionaler oder vorerst auch nur regionaler (lokaler) Sicht um Kulturgut handelt, dessen Verlust eine Beeinträchtigung des österreichischen Kulturgutbestandes in seiner Gesamtsicht hinsichtlich Qualität sowie ausreichender Vielzahl, Vielfalt und Verteilung bedeuten würde. Wesentlich ist auch, ob und in welchem Umfang durch die Erhaltung des Denkmals eine geschichtliche Dokumentation erreicht werden kann.
Eine Konkretisierung dieser Kriterien ergibt sich aus den Materialien zum DMSG bzw. erfolgt sie durch die oben dargestellte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.
3.2.2.2. Aufgrund des Sachverhalts steht für das Bundesverwaltungsgericht fest, dass es sich bei dem gegenständlichen Objekt um ein zu schützendes Denkmal handelt. Denn in Hinblick auf die von der Sachverständigen nachvollziehbar aufgezeigte Position des gegenständlichen Objektes im österreichischen Denkmalbestand als Zeugnis des Lebens und Wirkens des Xaver Rüf und als städtbaulicher Orientierungspunkt ("landmark") muss angenommen werden, dass der von § 1 Abs. 2 DMSG geforderte Seltenheitswert gegeben ist.3.2.2.2. Aufgrund des Sachverhalts steht für das Bundesverwaltungsgericht fest, dass es sich bei dem gegenständlichen Objekt um ein zu schützendes Denkmal handelt. Denn in Hinblick auf die von der Sachverständigen nachvollziehbar aufgezeigte Position des gegenständlichen Objektes im österreichischen Denkmalbestand als Zeugnis des Lebens und Wirkens des Xaver Rüf und als städtbaulicher Orientierungspunkt ("landmark") muss angenommen werden, dass der von Paragraph eins, Absatz 2, DMSG geforderte Seltenheitswert gegeben ist.
Da es nach dem zuvor Ausgeführten ausreicht, wenn ein öffentliches Interesse an der Erhaltung des unterschutzzustellenden Gegenstand in Hinblick auf seine Denkmalbedeutung in einem der drei genannten Bereich besteht, kann dahinstehen, ob dem gegenständlichen Objekt auch als Rheintalhaus oder langjährig betriebenes Gasthaus eine darüber hinausgehende Denkmalbedeutung zukommt. Folglich war auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach das Objekt weder in kultureller Hinsicht als Rheintalhaus ausreichend typisch sei noch ob ihm als ehemaliges Gasthaus eine geschichtliche Bedeutung zukomme, nicht weiter einzugehen.
3.2.3.1. Werden nur Teile eines Denkmals geschützt (Teilunterschutzstellung), so umfasst dieser Schutz gemäß § 1 Abs. 8 DMSG auch die übrigen Teile in jenem Umfang, als dies für die denkmalgerechte Erhaltung der eigentlich geschützten Teile notwendig ist.3.2.3.1. Werden nur Teile eines Denkmals geschützt (Teilunterschutzstellung), so umfasst dieser Schutz gemäß Paragraph eins, Absatz 8, DMSG auch die übrigen Teile in jenem Umfang, als dies für die denkmalgerechte Erhaltung der eigentlich geschützten Teile notwendig ist.
Eine Teilunterschutzstellung ist zulässig, wenn in einem überschaubaren, abgeschlossenen Teil keine ursprüngliche Bausubstanz vorhanden ist (VwGH 03.06.2004, 2002/09/0130). Bei einer weitgehenden Verflechtung historisch wertvoller Substanz mit späteren Adaptierungen scheidet eine Teilunterschutzstellung hingegen aus (VwGH 18.06.2014, 2013/09/0131).
3.2.3.2. Zwar kommt - wie oben festgestellt - dem gegenständlichen Objekt nur bezüglich seines Grundrisses und seiner Grundstruktur (in der dargelegten Ausprägung) Denkmalbedeutung zu; aufgrund der Verflechtung mit den anderen Teilen des Hauses kann jedoch nicht gesagt werden, dass ein überschaubarer, abgegrenzter Teil des Gebäudes ohne schützenswerte Substanz existieren würde, der von der Unterschutzstellung auszunehmen ist. Eine Teilunterschutzstellung des Objektes kommt somit nicht in Betracht.
Die Frage, welchen Teilen des Hauses Denkmalbedeutung zukommt und welchen nicht, ist jedoch für die Zulässigkeit von Veränderungen (die in einem Verfahren gemäß § 4 DMSG zu klären wäre), von Relevanz.Die Frage, welchen Teilen des Hauses Denkmalbedeutung zukommt und welchen nicht, ist jedoch für die Zulässigkeit von Veränderungen (die in einem Verfahren gemäß Paragraph 4, DMSG zu klären wäre), von Relevanz.
3.2.2. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher zu dem Ergebnis, dass es sich bei dem gegenständlichen Haus (in seiner Gesamtheit) um ein Denkmal handelt, dessen Verlust eine Beeinträchtigung des österreichischen Kulturgutbestandes bedeuten würde; seine Erhaltung liegt damit im öffentlichen Interesse.
Die Beschwerde war somit gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm §§ 1 und 3 DMSG abzuweisen.Die Beschwerde war somit gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraphen eins und 3 DMSG abzuweisen.
3.2.4. Die beantragte Einholung eines bauhistorischen Gutachtens einschließlich einer dendrochronologischen Untersuchung zum Beweis dafür, dass durch die verschiedenen Bauetappen die ursprüngliche Substanz vollständig überformt und geändert wurde und allenfalls abgegrenzte Teilbereiche des Gebäudes, wie z.B. das Kreuzgratgebäude im Keller, erhaltungswürdig sind, konnte unterbleiben, da dem Ergebnis einer solchen Beweisaufnahme in Hinblick auf die festgestellte geschichtliche Bedeutung des Objektes in Hinblick auf seinen Bezug zu Xaver Rüf sowie die Ausführungen unter 3.2.3.2. nicht von Relevanz wäre.
Im Hinblick auf das Fachwissen der beauftragten Sachverständigen konnte auch auf die Einholung eines (zum Beweis der fehlenden oder höchstens lokal begrenzten geschichtlichen Bedeutung von Xaver Rüf) beantragten historischen Gutachtens verzichtet werden. Wie bereits ausgeführt, muss angenommen werden, dass die Sachverständige, die Architektur studiert hat, über eine langjährige Erfahrung als selbstständige Architektin aufweist und sich im Rahmen einer eingehender Recherche mit Leben und Wirken von Xaver Rüf beschäftigt hat, hinreichend befähigt ist, die hier maßgeblichen Fragen zu beantworten.
Schließlich konnte die Einholung eines zum Beweis dafür, dass dem gegenständlichen Objekt keine besondere Bedeutung als Rheintalhaus zukommt, beantragten vergleichenden Gutachtens unterbleiben, da dieser Umstand - wie oben dargelegt - nicht entscheidungsrelevant ist.
3.3. Zu Spruchpunkt B):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (siehe die unter Punkt 3.2. zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Schließlich liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (siehe die unter Punkt 3.2. zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Schließlich liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Denkmaleigenschaft, historische Bedeutung, kulturelle Bedeutung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W176.2002005.1.00Zuletzt aktualisiert am
24.01.2018