Entscheidungsdatum
05.12.2017Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
G306 2167454-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. am XXXX, StA. Slowenien, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.07.2017, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.11.2017 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Slowenien, vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.07.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.11.2017 zu Recht erkannt:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde zuletzt mit Urteil des Landesgerichtes XXXX (im Folgenden: LG), Zl. XXXX, vom XXXX.2017, (rk), wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs. 2, 224 StGB zu einer Zusatzstrafe im Ausmaß von 2 Monaten verurteilt.Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde zuletzt mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 (im Folgenden: LG), Zl. römisch 40 , vom römisch 40 .2017, (rk), wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach Paragraphen 223, Absatz 2, 224, StGB zu einer Zusatzstrafe im Ausmaß von 2 Monaten verurteilt.
Der BF wurde zuvor mit Urteil des Landesgerichts XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX.2017, (rk), wegen des Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB und des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach § 269 Abs. 1 dritter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 6 Monaten verurteilt.Der BF wurde zuvor mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 , Zl. römisch 40 , vom römisch 40 .2017, (rk), wegen des Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB und des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach Paragraph 269, Absatz eins, dritter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 6 Monaten verurteilt.
Der BF weist folgende Verurteilungen auf (Auszug aus dem Strafregister):
1) LG XXXX XXXX XXXX vom XXXX2001 RK XXXX.20011) LG römisch 40 römisch 40 römisch 40 vom XXXX2001 RK römisch 40 .2001
PAR 136/1 U 2 PAR 127 15 PAR 83/1 StGB Schuldspruch unter Vorbehalt der Strafe, Probezeit 3 Jahre Jugendstraftat Vollzugsdatum XXXX.2005PAR 136/1 U 2 PAR 127 15 PAR 83/1 StGB Schuldspruch unter Vorbehalt der Strafe, Probezeit 3 Jahre Jugendstraftat Vollzugsdatum römisch 40 .2005
2) BG XXXX XXXX vom XXXX.2002 RK XXXX.20022) BG römisch 40 römisch 40 vom römisch 40 .2002 RK römisch 40 .2002
PAR 15 127 PAR 229/1 StGB
Geldstrafe von 40 Tags zu je 2,00 EUR (80,00 EUR) im NEF 20 Tage Ersatzfreiheitsstrafe Jugend Straftat Vollzugsdatum XXXX.2002Geldstrafe von 40 Tags zu je 2,00 EUR (80,00 EUR) im NEF 20 Tage Ersatzfreiheitsstrafe Jugend Straftat Vollzugsdatum römisch 40 .2002
3) LG XXXX XXXX vom XXXX.2003 RK XXXX.20033) LG römisch 40 römisch 40 vom römisch 40 .2003 RK römisch 40 .2003
PAR 147 ABS 1/1 StGB
Freiheitsstrafe 2 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre
Jugendstraftat
Vollzugsdatum XXXX.2003Vollzugsdatum römisch 40 .2003
4) LG XXXX XXXX vom XXXX.2004 RK XXXX.20044) LG römisch 40 römisch 40 vom römisch 40 .2004 RK römisch 40 .2004
PAR 81/1 84/1 StGB
Freiheitsstrafe 5 Monate 10 Tage, bedingt, Probezeit 3 Jahre
Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf BG XXXX XXXX RK XXXX.2002Zusatzstrafe gemäß Paragraphen 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf BG römisch 40 römisch 40 RK römisch 40 .2002
Jugendstraftat
5) BG XXXX XXXX vom XXXX.2004 RK XXXX.20045) BG römisch 40 römisch 40 vom römisch 40 .2004 RK römisch 40 .2004
PAR 83/1 136/1 StGB
Geldstrafe von 60 Tags zu je 6,00 EUR (360,00 EUR) im NEF 30 Tage Ersatzfreiheitsstrafe
Jugendstraftat
Vollzugsdatum XXXX.2005Vollzugsdatum römisch 40 .2005
6) BG XXXX XXXX vom XXXX.2004 RK XXXX.20046) BG römisch 40 römisch 40 vom römisch 40 .2004 RK römisch 40 .2004
PAR 83/1 15 127 StGB
Geldstrafe von 150 Tags zu je 5,00 EUR (750,00 EUR) im NEF 75 Tage Ersatzfreiheitsstrafe
Unter Einbeziehung des Schuldspruches von LG XXXX XXXX XXXX RK XXXX.2001Unter Einbeziehung des Schuldspruches von LG römisch 40 römisch 40 römisch 40 RK römisch 40 .2001
Jugendstraftat
Vollzugsdatum XXXX.2005Vollzugsdatum römisch 40 .2005
7) BG XXXX XXXX vom XXXX.2005 RK XXXX.20057) BG römisch 40 römisch 40 vom römisch 40 .2005 RK römisch 40 .2005
PAR 83/1 StGB
Geldstrafe von 150 Tags zu je 3,00 EUR (450,00 EUR) im NEF 75 Tage Ersatzfreiheitsstrafe Junge(r) Erwachsene(r)
Vollzugsdatum XXXX.2006Vollzugsdatum römisch 40 .2006
8) BG XXXX XXXX vom XXXX.2007 RK XXXX.20078) BG römisch 40 römisch 40 vom römisch 40 .2007 RK römisch 40 .2007
PAR 12 229/1 StGB Datum der (letzten) Tat XXXX.2006 Freiheitsstrafe 1 Monat Junge(r) Erwachsene(r)PAR 12 229/1 StGB Datum der (letzten) Tat römisch 40 .2006 Freiheitsstrafe 1 Monat Junge(r) Erwachsene(r)
Vollzugsdatum XXXX.2012Vollzugsdatum römisch 40 .2012
9) BG XXXX XXXX vom XXXX.2007 RK XXXX.20079) BG römisch 40 römisch 40 vom römisch 40 .2007 RK römisch 40 .2007
§83/1 StGB § 127 StGB§83/1 StGB Paragraph 127, StGB
Datum der (letzten) Tat 14.04.2006 Freiheitsstrafe 6 Wochen
Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf BG XXXX XXXX RK XXXX.2007 Junge(r) Erwachsene(r)Zusatzstrafe gemäß Paragraphen 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf BG römisch 40 römisch 40 RK römisch 40 .2007 Junge(r) Erwachsene(r)
Vollzugsdatum XXXX.2012Vollzugsdatum römisch 40 .2012
10) BG XXXX XXXXvom XXXX.2006 RK XXXX.2007 §91/2(1. FALL) StGB10) BG römisch 40 XXXXvom römisch 40 .2006 RK römisch 40 .2007 §91/2(1. FALL) StGB
Datum der (letzten) Tat XXXX.2005Datum der (letzten) Tat römisch 40 .2005
Freiheitsstrafe 6 Wochen
IN DER FASSUNG BG XXXX XXXX VOM XXXX.2012IN DER FASSUNG BG römisch 40 römisch 40 VOM römisch 40 .2012
Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf BG XXXX XXXX RK XXXX.2007 Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf BG XXXX XXXX RK XXXX.2007 Junge(r) Erwachsene(r)Zusatzstrafe gemäß Paragraphen 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf BG römisch 40 römisch 40 RK römisch 40 .2007 Zusatzstrafe gemäß Paragraphen 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf BG römisch 40 römisch 40 RK römisch 40 .2007 Junge(r) Erwachsene(r)
Vollzugsdatum XXXX.2012Vollzugsdatum römisch 40 .2012
11) LG XXXX XXXX vom XXXX.2007 RK XXXX.200711) LG römisch 40 römisch 40 vom römisch 40 .2007 RK römisch 40 .2007
PAR 28/2 (4. FALL) 27/1 (1.2.6. FALL) SMG
PAR 127 129/2 StGB
Datum der (letzten) Tat XXXX.2006Datum der (letzten) Tat römisch 40 .2006
Freiheitsstrafe 12 Monate, davon Freiheitsstrafe 10 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre Anordnung der Bewährungshilfe Junge(r) Erwachsene(r)
Vollzugsdatum XXXX.2008 zu LG XXXX XXXX RK XXXX.2007 Unbedingter Teil der Freiheitsstrafe vollzogen am XXXX.2008 LG XXXX XXXX vom XXXX.2008Vollzugsdatum römisch 40 .2008 zu LG römisch 40 römisch 40 RK römisch 40 .2007 Unbedingter Teil der Freiheitsstrafe vollzogen am römisch 40 .2008 LG römisch 40 römisch 40 vom römisch 40 .2008
zu LG XXXX XXXX RK XXXX.2007 (Teil der) Freiheitsstrafe nachgesehen, endgültig Vollzugsdatum XXXX.2008 LG XXXX XXXXvom XXXX.2015zu LG römisch 40 römisch 40 RK römisch 40 .2007 (Teil der) Freiheitsstrafe nachgesehen, endgültig Vollzugsdatum römisch 40 .2008 LG römisch 40 XXXXvom römisch 40 .2015
12) LG XXXX XXXX vom XXXX.2008 RK XXXX.200812) LG römisch 40 römisch 40 vom römisch 40 .2008 RK römisch 40 .2008
§ 105/1 StGB Freiheitsstrafe 2 Monate Vollzugsdatum XXXX.2012 zu LG XXXX XXXX RK XXXX.2008Paragraph 105 /, eins, StGB Freiheitsstrafe 2 Monate Vollzugsdatum römisch 40 .2012 zu LG römisch 40 römisch 40 RK römisch 40 .2008
Aus der Freiheitsstrafe entlassen am XXXX.2009, bedingt, Probezeit 3 JahreAus der Freiheitsstrafe entlassen am römisch 40 .2009, bedingt, Probezeit 3 Jahre
LG XXXX XXXX vom XXXX.2009LG römisch 40 römisch 40 vom römisch 40 .2009
zu LG XXXX XXXX RK XXXX.2008 zu BG XXXX XXXX RK XXXX.2007 zu BG XXXX XXXX RK XXXX.2007 zu BG XXXX XXXX RK XXXX.2007 Bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe wird widerrufen LG XXXX XXXX vom XXXX.2009zu LG römisch 40 römisch 40 RK römisch 40 .2008 zu BG römisch 40 römisch 40 RK römisch 40 .2007 zu BG römisch 40 römisch 40 RK römisch 40 .2007 zu BG römisch 40 römisch 40 RK römisch 40 .2007 Bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe wird widerrufen LG römisch 40 römisch 40 vom römisch 40 .2009
13) BG XXXX XXXX vom XXXX.2009 RK XXXX.200913) BG römisch 40 römisch 40 vom römisch 40 .2009 RK römisch 40 .2009
PAR 127 StGB
Datum der (letzten) Tat XXXX.2009 Freiheitsstrafe 1 Monat Vollzugsdatum XXXX.2010Datum der (letzten) Tat römisch 40 .2009 Freiheitsstrafe 1 Monat Vollzugsdatum römisch 40 .2010
14) BG XXXX XXXX vom XXXX.2009 RK XXXX.200914) BG römisch 40 römisch 40 vom römisch 40 .2009 RK römisch 40 .2009
PAR 27 ABS 1/1 (1.2. FALL) 27/2 SMG Datum der (letzten) Tat XXXX,2008 Freiheitsstrafe 1 Monat, bedingt, Probezeit 3 JahrePAR 27 ABS 1/1 (1.2. FALL) 27/2 SMG Datum der (letzten) Tat römisch 40 ,2008 Freiheitsstrafe 1 Monat, bedingt, Probezeit 3 Jahre
Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf BG XXXX XXXX RK XXXX.2009 Vollzugsdatum XXXX.2009Zusatzstrafe gemäß Paragraphen 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf BG römisch 40 römisch 40 RK römisch 40 .2009 Vollzugsdatum römisch 40 .2009
zu BG XXXX XXXX RK XXXX.2009 (Teil der) Freiheitsstrafe nachgesehen, endgültig Vollzugsdatum XXXX.2009 BG XXXX XXXX vom XXXX,2013zu BG römisch 40 römisch 40 RK römisch 40 .2009 (Teil der) Freiheitsstrafe nachgesehen, endgültig Vollzugsdatum römisch 40 .2009 BG römisch 40 römisch 40 vom römisch 40 ,2013
15) LG XXXX XXXX vom XXXX.2009 RK XXXX.201015) LG römisch 40 römisch 40 vom römisch 40 .2009 RK römisch 40 .2010
PAR 15/1 129/1 127 StGB Freiheitsstrafe 14 Monate
In der Fassung LG XXXX XXXX vom XXXX.2012In der Fassung LG römisch 40 römisch 40 vom römisch 40 .2012
Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf BG XXXX XXXX RK XXXX.2009 Vollzugsdatum XXXX.2012Zusatzstrafe gemäß Paragraphen 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf BG römisch 40 römisch 40 RK römisch 40 .2009 Vollzugsdatum römisch 40 .2012
16) BG XXXX XXXX vom XXXX.2010 RK XXXX.201016) BG römisch 40 römisch 40 vom römisch 40 .2010 RK römisch 40 .2010
PAR 127 15 StGB Datum der (letzten) Tat XXXX.2010 Freiheitsstrafe 4 Monate Vollzugsdatum XXXX.2012PAR 127 15 StGB Datum der (letzten) Tat römisch 40 .2010 Freiheitsstrafe 4 Monate Vollzugsdatum römisch 40 .2012
17) BG XXXX XXXX vom XXXX.2011 RK XXXX.201117) BG römisch 40 römisch 40 vom römisch 40 .2011 RK römisch 40 .2011
PAR 27 ABS 1/1 (1.2. FALL) 27 ABS 1/1 (1.2.8. FALL) SMG Par 127 STGB Freiheitsstrafe 3 Monate Vollzugsdatum XXXX.2012PAR 27 ABS 1/1 (1.2. FALL) 27 ABS 1/1 (1.2.8. FALL) SMG Par 127 STGB Freiheitsstrafe 3 Monate Vollzugsdatum römisch 40 .2012
18) LG XXXX XXXX vom XXXX.2011 RK XXXX.201118) LG römisch 40 römisch 40 vom römisch 40 .2011 RK römisch 40 .2011
§ 127 15 129/2 StGBParagraph 127, 15 129/2 StGB
Mit Schreiben vom 12.02.2017 übermittelte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) Regionaldirektion Salzburg, dem BF eine Androhung eines Aufenthaltsverbotes.
Mit Schreiben vom 21.04.2017 übermittelte das BFA, Regionaldirektion Salzburg, dem BF die Verständigung zum Ergebnis von der Beweisaufnahme und teilte darin mit, dass es beabsichtigt sei gegen ihn ein Aufenthaltsverbot zu erlassen. Unter Einem wurde dem BF zu Abgabe einer Stellungnahme einer Frist von zwei Wochen eingeräumt.
Mit Schreiben vom 06.05.2017 des BF, beim BFA am 10.05.2017 eingelangt, gab dieser eine Stellungnahme zum beabsichtigten Aufenthaltsverbot ab. Darin führte der BF im Wesentlichen aus, dass er sich seit 1991, also seit seinem 5 Lebensjahr, in Österreich aufhalten und somit seit 26 Jahre hier lebe sowie, dass seine gesamte Familie auch hier leben würde.
Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid, dem BF ausgefolgt am 24.07.2017, wurde gegen den BF gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein auf 10 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), dem BF gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub gewährt (Spruchpunkt II.) und gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid, dem BF ausgefolgt am 24.07.2017, wurde gegen den BF gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein auf 10 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), dem BF gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub gewährt (Spruchpunkt römisch zwei.) und gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.).
Mit per Telefax beim BFA am 01.08.2017 eingebrachtem Schriftsatz, erhob der ausgewiesene Rechtsvertreter (im Folgenden: RV) für den BF Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid an das Bundesverwaltungsgericht.Mit per Telefax beim BFA am 01.08.2017 eingebrachtem Schriftsatz, erhob der ausgewiesene Rechtsvertreter (im Folgenden: Regierungsvorlage für den BF Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid an das Bundesverwaltungsgericht.
Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom BFA vorgelegt und sind am 16.08.2016 beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) eingelangt.
Das BVwG führte in der gegenständlichen Rechtssache am 28.11.2017 in der Außenstelle Graz eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der BF persönlich sowie sein RV teilnahm. Ein Vertreter des BFA nahm an der Verhandlung - trotz Landung - nicht teil.Das BVwG führte in der gegenständlichen Rechtssache am 28.11.2017 in der Außenstelle Graz eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der BF persönlich sowie sein Regierungsvorlage teilnahm. Ein Vertreter des BFA nahm an der Verhandlung - trotz Landung - nicht teil.
In der mündlichen Verhandlung (Niederschrift OZ 6) wurde das gegenständliche Erkenntnis, mündlich verkündet.
Am 29.11.2017 - per Mail - langte ein Schreiben des BFA, Regionaldirektion Salzburg ein und wurde darin um die Ausfertigung des Erkanntnisses laut § 29 Abs. 4 VwGVG ersucht.Am 29.11.2017 - per Mail - langte ein Schreiben des BFA, Regionaldirektion Salzburg ein und wurde darin um die Ausfertigung des Erkanntnisses laut Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG ersucht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der, die im Spruch angeführte Identität (Name und Geburtsdatum) führende, BF ist slowenischer Staatsbürger und sohin EWR-Bürger gemäß § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.Der, die im Spruch angeführte Identität (Name und Geburtsdatum) führende, BF ist slowenischer Staatsbürger und sohin EWR-Bürger gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG.
Der BF ist ledig und frei von Obsorgeverpflichtungen. Die Kernfamilie sowie weitere Verwandte leben im Bundesgebiet (offensichtlich rechtmäßig) und trat der BF als seine Familie im Jahre 1991 erstmalig im Bundesgebiet behördlich in Erscheinung. Der BF ist nachweislich seit dem XXXX.1991 im Bundesgebiet behördlich gemeldet (lokales Melderegister der Stadt XXXX).Der BF ist ledig und frei von Obsorgeverpflichtungen. Die Kernfamilie sowie weitere Verwandte leben im Bundesgebiet (offensichtlich rechtmäßig) und trat der BF als seine Familie im Jahre 1991 erstmalig im Bundesgebiet behördlich in Erscheinung. Der BF ist nachweislich seit dem römisch 40 .1991 im Bundesgebiet behördlich gemeldet (lokales Melderegister der Stadt römisch 40 ).
Der BF absolvierte im Bundesgebiet die Grundschule und begann anschließend eine Lehre zum Kellners, wobei er die begonnen Lehre nicht abschloss.
Der BF trat - beginnend mit 2001 - bis zuletzt 2017 immer wieder strafrechtlich in Erscheinung. Gegenwärtig, seit XXXX.2017, befindet sich der BF in Justizanstalten XXXX in Haft. Der BF wird am XXXX.2017 aus der Strafhaft entlassen.Der BF trat - beginnend mit 2001 - bis zuletzt 2017 immer wieder strafrechtlich in Erscheinung. Gegenwärtig, seit römisch 40 .2017, befindet sich der BF in Justizanstalten römisch 40 in Haft. Der BF wird am römisch 40 .2017 aus der Strafhaft entlassen.
Der BF nahm in der Haftanstalt an einer Suchtgifttherapie teil und möchte die Therapie auch nach der Haftentlassung fortsetzen.
Das BFA begründete die Erlassung des Aufenthaltsverbotes auf folgende Feststellungen:
"Die Feststellungen zur Erlassung des gegenständlichen Aufenthaltsverbots gründen sich auf den Strafregisterauszug, den Auszug aus dem VStV, die schriftliche Urteilsausfertigung des Landesgerichts XXXX vom XXXX.2017, XXXX sowie Ihrem bisherigen Verhalten im Bundesgebiet."Die Feststellungen zur Erlassung des gegenständlichen Aufenthaltsverbots gründen sich auf den Strafregisterauszug, den Auszug aus dem VStV, die schriftliche Urteilsausfertigung des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 .2017, römisch 40 sowie Ihrem bisherigen Verhalten im Bundesgebiet.
Seitens der erkennenden Behörde ist auszuführen, dass Sie durch die Begehung der in den Feststellungen beschriebenen Taten in den letzten 16 Jahren eindrucksvoll Ihre mangelnde Verbundenheit zu den rechtlich geschützten Gütern Dritter und zur Republik Österreich unter Beweis stellten. Sie begingen zahlreiche Delikte gegen verschiedene Rechtsgüter (fremdes Eigentum, körperliche Integrität, Freiheit, Staatsgewalt, Zuverlässigkeit von Urkunden und Beweiszeichen, Volksgesundheit), wurden auffallend rasch rückfällig und ließen sich weder durch das Verspüren des Haftübels, offene Probezeiten, Geldstrafen oder Verhandlungen vor verschiedenen Strafgerichten dergestalt beeindrucken, dass Sie sich um gesellschaftliche Rehabilitation bemühten. Auch sind die von Ihnen gesetzten Straftaten allesamt als besonders verwerflich anzusehen und sind geeignet, den Rechtsfrieden erheblich zu stören: So besaßen Sie nicht nur selbst vorschriftswidrig Suchtmitteln, sondern bereiteten gar den Handel mit diesen vor, wodurch eine große Anzahl an (insbesondere sehr jungen) Menschen in erheblichem Ausmaß gefährdet werden. Ihre Missachtung der körperlichen Integrität Dritter führte dazu, dass Sie in regelmäßigen Abständen wegen Körperverletzungsdelikten verurteilt wurden. Eigentumsdelikte führen einerseits zu einem erheblichen volkswirtschaftlichen Schaden, andererseits zu einer massiven Verunsicherung der Opfer. Die Missachtung der Staatsgewalt, welche sich in Ihrem Fall durch die Begehung des Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach § 269 StGB verwirklichte, ist geeignet, den Vertrauen in den funktionierenden Rechtsstaat und die Schutzfähigkeit der Sicherheitsbehörden nachhaltig zu erschüttern. Auch waren Ihnen Delikte gegen die Freiheit nicht wesensfremd und versuchten Sie so dritten Personen Ihren Willen aufzuzwingen. Nicht zuletzt führen Delikte gegen die Zuverlässigkeit von Urkunden dazu, dass der Zweck von Urkunden, nämlich die sichere Beweiskraft, unterminiert wird, wodurch im Rechtsverkehr erhebliche Unsicherheiten entstehen können. Sie hatten in den letzten 16 Jahren offenkundig keinerlei erkennbare Skrupel, sich auf Kosten Dritter unrechtmäßig zu bereichern, Ihren Willen mit körperlicher Gewalt durchzusetzen, zu versuchen, sich Amtshandlungen zu entziehen, Urkunden zu korrumpieren oder mit Suchtgiften umzugehen.Seitens der erkennenden Behörde ist auszuführen, dass Sie durch die Begehung der in den Feststellungen beschriebenen Taten in den letzten 16 Jahren eindrucksvoll Ihre mangelnde Verbundenheit zu den rechtlich geschützten Gütern Dritter und zur Republik Österreich unter Beweis stellten. Sie begingen zahlreiche Delikte gegen verschiedene Rechtsgüter (fremdes Eigentum, körperliche Integrität, Freiheit, Staatsgewalt, Zuverlässigkeit von Urkunden und Beweiszeichen, Volksgesundheit), wurden auffallend rasch rückfällig und ließen sich weder durch das Verspüren des Haftübels, offene Probezeiten, Geldstrafen oder Verhandlungen vor verschiedenen Strafgerichten dergestalt beeindrucken, dass Sie sich um gesellschaftliche Rehabilitation bemühten. Auch sind die von Ihnen gesetzten Straftaten allesamt als besonders verwerflich anzusehen und sind geeignet, den Rechtsfrieden erheblich zu stören: So besaßen Sie nicht nur selbst vorschriftswidrig Suchtmitteln, sondern bereiteten gar den Handel mit diesen vor, wodurch eine große Anzahl an (insbesondere sehr jungen) Menschen in erheblichem Ausmaß gefährdet werden. Ihre Missachtung der körperlichen Integrität Dritter führte dazu, dass Sie in regelmäßigen Abständen wegen Körperverletzungsdelikten verurteilt wurden. Eigentumsdelikte führen einerseits zu einem erheblichen volkswirtschaftlichen Schaden, andererseits zu einer massiven Verunsicherung der Opfer. Die Missachtung der Staatsgewalt, welche sich in Ihrem Fall durch die Begehung des Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach Paragraph 269, StGB verwirklichte, ist geeignet, den Vertrauen in den funktionierenden Rechtsstaat und die Schutzfähigkeit der Sicherheitsbehörden nachhaltig zu erschüttern. Auch waren Ihnen Delikte gegen die Freiheit nicht wesensfremd und versuchten Sie so dritten Personen Ihren Willen aufzuzwingen. Nicht zuletzt führen Delikte gegen die Zuverlässigkeit von Urkunden dazu, dass der Zweck von Urkunden, nämlich die sichere Beweiskraft, unterminiert wird, wodurch im Rechtsverkehr erhebliche Unsicherheiten entstehen können. Sie hatten in den letzten 16 Jahren offenkundig keinerlei erkennbare Skrupel, sich auf Kosten Dritter unrechtmäßig zu bereichern, Ihren Willen mit körperlicher Gewalt durchzusetzen, zu versuchen, sich Amtshandlungen zu entziehen, Urkunden zu korrumpieren oder mit Suchtgiften umzugehen.
Zusammenfassend ist sohin auszuführen, dass Ihrem Wesen eine massive kriminelle Energie und eine vollkommene Gleichgültigkeit bezüglich der Rechte anderer Personen oder des Staates innewohnt und keinesfalls von einer Besserung Ihres Verhaltens ausgegangen werden kann, zumal Ihre Delinquenz zuletzt eskalierte. Auch richteten sich zahlreiche Straftaten gegen das Rechtsgut des fremden Vermögens und ist auch aufgrund Ihrer wirtschaftlichen Lage, nämlich Ihrer kontinuierlichen Arbeitslosigkeit, von einer Fortsetzung derartiger Delikte auszugehen.
Auch angemerkt werden müssen Ihre zahlreichen Verwaltungsstrafen, welche ebenso mit den bereits oben angeführten Charaktermängeln Ihrer Person kongruieren. So wurden Sie unter anderem wegen aggressiven Verhaltens gegenüber Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie wegen verschiedenster Verkehrsdelikte (beispielsweise Fahren ohne Führerschein und Fahren unter Einfluss von Alkohol oder Suchtgift) bestraft, womit einmal mehr Ihre Missachtung der Staatsgewalt und des Leibes und Lebens Dritter objektiviert ist, zumal allgemein bekannt ist, welches Gefährdungspotential exemplarisch das Lenken eines Kraftfahrzeugs im beeinträchtigten Zustand für Leib und Leben Dritter birgt.
Sie nahmen durch Ihr bisheriges Verhalten in Österreich es sohin in Kauf, zahlreiche Personen in Ihrem Recht auf Eigentum, Leib und Leben zu verletzen, ohne dass Pönalisierungen seitens Behörden irgendeinen Einfluss auf Ihr Verhalten nach sich gezogen hätte.
ihrem schriftlich erstatteten Vorbringen ist seitens des Bundesamtes entgegenzuhalten, dass Sie einerseits durch dieses eine mangelnde Reflexion zur Schau tragen, zumal Sie angeben, Sie befänden sich wegen eines "Ausrutschers" in Haft, was Ihnen angesichts Ihres erschütternden kriminellen Vorlebens jedenfalls abgesprochen werden muss und wodurch Sie offenbar versuchen, Ihr Gesamtverhalten zu bagatellisieren, andererseits Ihr Vorbringen angesichts Ihrer Vorstrafen und deren zeitlicher Abfolge dahingehend nicht nachvollziehbar ist, dass Sie behaupten, Ihre Verlobte, mit welcher Sie seit vier Jahren eine Liebesbeziehung führen, habe Sie auf den "rechten Weg gebracht, zumal Sie in den letzten vier Jahren drei Mal von Strafgerichten verurteilt und 16 Mal von Verwaltungsstrafbehörden bestraft wurden. Inwiefern Ihre Verlobte sohin einen Einfluss auf Ihr Verhalten gehabt haben, soll ist nicht erkennbar. Auch ist festzuhalten, dass das vorliegende Verfahren auf Erlassung eines Aufenthaltsverbots keinesfalls überraschend für Sie ist, zumal einerseits straffällige Fremde jederzeit damit rechnen müssen, dass der Gastgeberstaat ein derartiges Verfahren anstrebt, Ihnen dies andererseits jedoch mit Schreiben des Bundesamtes vom 12.02.2016, von Ihnen übernommen am 17.02.2016, sogar explizit angedroht wurde, Sie davon jedoch offenbar weitestgehend unbeeindruckt weiterhin gegen österreichisches Recht verstießen. Ihre kriminelle Energie war sohin für Ihr Verhalten erheblich bestimmender, als der Wunsch nach einer Fortsetzung Ihres Aufenthalts im österreichischen Bundesgebiet.
Sie haben durch Begehungen von gerichtlich strafbaren Tatbeständen sowie von Verwaltungstatbeständen klar zum Ausdruck gebracht, dass Sie nicht gewillt sind, sich der österreichischen Rechts- und Werteordnung zu unterwerfen.
Sie haben durch Ihr persönlich vorwerfbares und massiv strafbares Verhalten gezeigt, dass Sie gewillt sind bzw. zumindest in Kauf nehmen, durch Ihr Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darzustellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.
Ihr weiterer Aufenthalt würde weiterhin eine Gefahr für öffentliche Ordnung sowie die allgemeine Sicherheit, insbesondere Leib, Leben und Eigentum der in Österreich lebenden Bevölkerung, darstellen. In Anbetracht Ihrer kriminellen Laufbahn lässt sich für Sie auch aus Ihrem Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet nichts gewinnen.
Die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, wozu auch der Rechtsfriede im Bereich des geordneten Fremden-/ Zuwanderungsrechtes sowie des gerichtlichen Strafrechtes (hier: Strafgesetzbuch, Suchtmittelgesetz) zählt, stellt jedenfalls ein Grundinteresse der hiesigen Gesellschaft dar."
Es wird festgestellt, dass der BF die zu seiner Verurteilung geführt habenden Straftaten begangen hat.
Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Der BF wird nach seiner Entlassung Unterkunft bei seiner Mutter finden können und konnte in der mündlichen Verhandlung eine schriftliche Einstellungszusage - nach Haftentlassung - in Vorlage bringen.
Der BF verfügt über berücksichtigungswürdige familiäre, private und soziale Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet, lebt doch hier seine gesamte Familie und der BF seit seinem 5. Lebensjahr. Der BF spricht logischerweise, perfekt Deutsch und beherrscht seine Muttersprache slowenisch - nach eigenen Angaben - nicht mehr.
Der BF weist immer wieder rechtmäßige Erwerbstätigkeiten im Bundesgebiet auf, jedoch war der BF immer wieder Sozialhilfe - sowie Arbeitslosengeldempfänger.
Der BF weist maßgebliche Anhaltspunkte auf, die die Annahme einer tiefgreifenden Integration in Österreich rechtfertigen lassen.
2. Beweiswürdigung:
Zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität, zur Staatsangehörigkeit zum Familienstand des BF, zu dessen Arbeitsfähigkeit, zu seinem erstmaligen behördlichen in Erscheinung treten getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der mündlichen Verhandlung nicht entgegengetreten wurden.
Die widerholten Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet sowie die Anhaltungen in Justizanstalten beruhen auf einem aktuellen Auszug aus dem Zentralen Melderegister.
Die familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet beruhen auf dem Vorbringen des BF vor der belangten Behörde sowie den Feststellungen in der mündlichen Verhandlung.
Die Feststellungen zur Arbeitsfähigkeit des BF beruhen auf den Nichtvorbringen eines die Arbeitsfähigkeit des BF ausschließenden Sachverhaltes, seitens des BF, und ergibt sich der Schulbesuch dieses sowie das versuchte Erlernen eines Berufes aus den Vorbringen des BF in der mündlichen Verhandlung.
Die rechtskräftigen Verurteilungen, bedingten Strafnachsichten und deren Widerrufe, die bezughabenden Ausführungen hinsichtlich der Straftaten, der Milderungs- und Erschwernisgründe sowie die Feststellung, dass der BF die ihm angelasteten Straftaten begangen hat, beruhen auf den im Akt befindlichen obzitierten Urteilsausfertigungen und dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichts (Einsichtnahme in der Strafregister der Republik Österreich).
Die Deutschsprachkenntnisse beruhen auf dem Umstand, dass der BF sich seit dem 5. Lebensjahr im Bundesgebiet aufhält, hier die Grundschule besuchte und sämtlich Einvernahmen vor der belangten Behörde, als auch die mündliche Verhandlung in Deutscher Sprache durchgeführt wurden.
Die Feststellung der familiären, privaten und sozialen Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet beruht auf dem Umstand, dass sich der BF seit seinem 5. Lebensjahr im Bundesgebiet aufhält.
Die Erwerbslosigkeit des BF, das fehlende Vermögen beruht auf den Ausführungen in der mündlichen Verhandlung.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
Anzuwendendes Recht:
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (Bescheidbeschwerden) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG (Bescheidbeschwerden) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,).
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit. nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, leg. cit. nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
§ 66 Abs. 1 FPG lautet unter der Überschrift "Ausweisung":Paragraph 66, Absatz eins, FPG lautet unter der Überschrift "Ausweisung":
"(1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.""(1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (Paragraphen 53 a, 54 a, NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt."
§ 67 Abs. 1 FPG lautet unter der Überschrift "Aufenthaltsverbot":Paragraph 67, Absatz eins, FPG lautet unter der Überschrift "Aufenthaltsverbot":
"§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);
3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)"Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)"
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei-
und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 6, 7, oder 8 FPG liegt vor, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt."
§ 53a. NAG lautet:Paragraph 53 a, NAG lautet:
(1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 51 oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.(1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraphen 51, oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.
§ 51 NAG (Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate) lautet:Paragraph 51, NAG (Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate) lautet:
(1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;
2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder
3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Ziffer 2, erfüllen.
(2) Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er(2) Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Absatz eins, Ziffer eins, bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er
1. wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;
2. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt;
3. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder
4. eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.
(3) Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.(3) Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Absatz 2, Ziffer 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.
Der BF hat die allgemeinen Aufenthaltsverbotstatbestände des § 67 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG auf alle Fälle erfüllt.Der BF hat die allgemeinen Aufenthaltsverbotstatbestände des Paragraph 67, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG auf alle Fälle erfüllt.
Dies indiziert jedenfalls, dass vom BF eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit im Sinn des § 67 Abs. 1 FPG ausgeht.Dies indiziert jedenfalls, dass vom BF eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit im Sinn des Paragraph 67, Absatz eins, FPG ausgeht.
Es erweist es sich jedoch als rechtswidrig, dass die belangte Behörde den Maßstab der ersten beiden Sätze des § 67 Abs. 1 FPG - die (bloße) Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch ein Verhalten, das eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt - für maßgeblich erachtete.Es erweist es sich jedoch als rechtswidrig, dass die belangte Behörde den Maßstab der ersten beiden Sätze des Paragraph 67, Absatz eins, FPG - die (bloße) Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch ein Verhalten, das eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt - für maßgeblich erachtete.
Vorweg ist anzuführen, dass sich die belangte Behörde überhaupt nicht mit der Aufenthaltsdauer des BF im Bundesgebiet auseinandergesetzt hat und daher auch rechtswidriger Weise - vor allem nicht nachvollziehbar - feststellte, dass der BF im Bundesgebiet weder familiär noch beruflich integriert sei, kein Eingriff in das Familienleben stattfinden würde, keine Aufenthaltsverfestigung in Österreich festgestellt werden konnte - obwohl sich der BF mittlerweile beinahe seit 27 Jahren im Bundesgebiet rechtmäßig aufhält, hier seine gesamte Kindheit verbrachte, hier die Grundschule besuchte sowie dass die gesamte Familie im Bundesgebiet lebt.
Das BFA stellte in ihrem bekämpften Bescheid zwar fest, dass sich der BF seit 1991 - also zum Bescheiderlassungszeitpunkt seit 26 Jahren !!! - (offensichtlich rechtmäßig) im Bundesgebiet aufhält, mit Hauptwohnsitz gemeldet und zwischendurch immer wieder erwerbstätig war. Schon aufgrund dieser Feststellung seitens der belangten Behörde, wäre von ihr anzunehmen gewesen, dass der BF das unionsrechtliche Recht auf Daueraufenthalt erworben hatte (vgl. Art. 16 der Richtlinie 2004/38/EG - Unionsbürgerrichtlinie sowie § 53a Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG).Das BFA stellte in ihrem bekämpften Bescheid zwar fest, dass sich der BF seit 1991 - also zum Bescheiderlassungszeitpunkt seit 26 Jahren !!! - (offensichtlich rechtmäßig) im Bundesgebiet aufhält, mit Hauptwohnsitz gemeldet und zwischendurch immer wieder erwerbstätig war. Schon aufgrund dieser Feststellung seitens der belangten Behörde, wäre von ihr anzunehmen gewesen, dass der BF das unionsrechtliche Recht auf Daueraufenthalt erworben hatte vergleiche Artikel 16, der Richtlinie 2004/38/EG - Unionsbürgerrichtlinie sowie Paragraph 53 a, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG).
Der VwGH führt diesbezüglich in seiner Entscheidung vom 13.12.2012, Zl. 2012/21/0181
folgendes aus:
"Für Unionsbürger und ihre Familienangehörigen, die das Recht auf Daueraufenthalt genießen, bestimmt Art. 28 Abs. 2 der Unionsbürgerrichtlinie, dass eine Ausweisung nur aus "schwerwiegenden" Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit verfügt werden darf, wobei zwar auch hier gemäß Art. 27 Abs. 2 der Richtlinie auf das persönliche Verhalten abzustellen ist, das eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen muss, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, insgesamt aber ein größeres Ausmaß an Gefährdung verlangt wird. Diese Vorgaben der Unionsbürgerrichtlinie wurden im FPG insofern umgesetzt, als nach dessen § 66 Abs. 1 die Ausweisung von EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen, die bereits das Daueraufenthaltsrecht erworben haben, nur dann zulässig ist, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. § 67 Abs. 1 FPG enthält zwar nur zwei Stufen für die Gefährdungsprognose, nämlich einerseits (nach dem ersten und zweiten Satz) die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, wobei eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche, ein Grundinteresse der Gesellschaft berührende Gefahr auf Grund eines persönlichen Verhaltens vorliegen muss, und andererseits (nach dem fünften Satz) die nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich im Fall von EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen mit mindestens zehnjährigem Aufenthalt im Bundesgebiet (bzw. im Fall von Minderjährigen). Es muss aber angenommen werden, dass hinsichtlich Personen, die das Daueraufenthaltsrecht erworben haben, nicht nur bei der Ausweisung, sondern (arg. a minori ad maius) auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes der in Art. 28 Abs. 2 der Unionsbürgerrichtlinie und § 66 Abs. 1 letzter Satzteil FPG vorgesehene Maßstab - der im abgestuften System der Gefährdungsprognosen zwischen jenen nach dem ersten und dem fünften Satz des § 67 Abs. 1 FPG angesiedelt ist - heranzuziehen ist. Dies gebietet im Anwendungsbereich der Unionsbürgerrichtlinie eine unionsrechtskonforme Interpretation, weil das Aufenthaltsverbot eine Ausweisungsentscheidung im Sinn der Richtlinie beinhaltet. Zum gleichen Ergebnis führt eine verfassungskonforme Interpretation, weil die Anwendung eines weniger strengen Maßstabes für Aufenthaltsverbote als für bloße Ausweisungen sachlich nicht zu rechtfertigen wäre"."Für Unionsbürger und ihre Familienangehörigen, die das Recht auf Daueraufenthalt genießen, bestimmt Artikel 28, Absatz 2, der Unionsbürgerrichtlinie, dass eine Ausweisung nur aus "schwerwiegenden" Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit verfügt werden darf, wobei zwar auch hier gemäß Artikel 27, Absatz 2, der Richtlinie auf das persönliche Verhalten abzustellen ist, das eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen muss, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, insgesamt aber ein größeres Ausmaß an Gefährdung verlangt wird. Diese Vorgaben der Unionsbürgerrichtlinie wurden im FPG insofern umgesetzt, als nach dessen Paragraph 66, Absatz eins, die Ausweisung von EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen, die bereits das Daueraufenthaltsrecht erworben haben, nur dann zulässig ist, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Paragraph 67, Absatz eins, FPG enthält zwar nur zwei Stufen für die Gefährdungsprognose, nämlich einerseits (nach dem ersten und zweiten Satz) die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, wobei eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche, ein Grundinteresse der Gesellschaft berührende Gefahr auf Grund eines persönlichen Verhaltens vorliegen muss, und andererseits (nach dem fünften Satz) die nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich im Fall von EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen mit mindestens zehnjährigem Aufenthalt im Bundesgebiet (bzw. im Fall von Minderjährigen). Es muss aber angenommen werden, dass hinsichtlich Personen, die das Daueraufenthaltsrecht erworben haben, nicht nur bei der Ausweisung, sondern (arg. a minori ad maius) auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes der in Artikel 28, Absatz 2, der Unionsbürgerrichtlinie und Paragraph 66, Absatz eins, letzter Satzteil FPG vorgesehene Maßstab - der im abgestuften System der Gefährdungsprognosen zwischen jenen nach dem ersten und dem fünften Satz des Paragraph 67, Absatz eins, FPG angesiedelt ist - heranzuziehen ist. Dies gebietet im Anwendungsbereich der Unionsbürgerrichtlinie eine unionsrechtskonforme Interpretation, weil das Aufenthaltsverbot eine Ausweisungsentscheidung im Sinn der Richtlinie beinhaltet. Zum gleichen Ergebnis führt eine verfassungskonforme Interpretation, weil die Anwendung eines weniger strengen Maßstabes für Aufenthaltsverbote als für bloße Ausweisungen sachlich nicht zu rechtfertigen wäre".
Das BFA hat ihre Gefährderprognose auf § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG gestützt. Wie oben angeführt, hätte das BFA prüfen müssen, ob im weiteren Aufenthalt des BF im Bundesgebiet eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit im dargestellten Sinne vorläge bzw. auf den BF nicht bereits der strengere Maßstab des § 67 Abs. 4 Satz FPG (10 jähriger Aufenthalt) zu prüfen wäre.Das BFA hat ihre Gefährderprognose auf Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz FPG gestützt. Wie oben angeführt, hätte das BFA prüfen müssen, ob im weiteren Aufenthalt des BF im Bundesgebiet eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit im dargestellten Sinne vorläge bzw. auf den BF nicht bereits der strengere Maßstab des Paragraph 67, Absatz 4, Satz FPG (10 jähriger Aufenthalt) zu prüfen wäre.
Der Beschwerde gegen den Bescheid des BFA war aus folgenden Gründen stattzugeben:
Der BF hält sich seit 1991 durchgehend in Österreich auf. Der BF weist eine Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet seit dem XXXX.1991 auf.Der BF hält sich seit 1991 durchgehend in Österreich auf. Der BF weist eine Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet seit dem römisch 40 .1991 auf.
Dem BF kommt ein Daueraufenthaltsrecht zu.
In diesem Zusammenhang weist das erkennende Gericht der Vollständigkeit halber darauf hin, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig, von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen hat (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096). Es obliegt daher dem erkennenden Gericht festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG vorliegt oder nicht. Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 8. Juli 2004, 2001/21/0119).In diesem Zusammenhang weist das erkennende Gericht der Vollständigkeit halber darauf hin, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig, von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen hat vergleiche Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096). Es obliegt daher dem erkennenden Gericht festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG vorliegt oder nicht. Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung vergleiche Erkenntnis des VwGH vom 8. Juli 2004, 2001/21/0119).
Der BF wurde unbestritten mit Urteil des Landesgerichtes XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX.2017 (rk), wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung sowie des Widerstandes gegen die Staatsgewalt zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 6 Monaten verurteilt. Der BF wurde zuvor immer wieder - zu Freiheitsstrafen von 2 - 12 Monaten - verurteilt.Der BF wurde unbestritten mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 , Zl. römisch 40 , vom römisch 40 .2017 (rk), wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung sowie des Widerstandes gegen die Staatsgewalt zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 6 Monaten verurteilt. Der BF wurde zuvor immer wieder - zu Freiheitsstrafen von 2 - 12 Monaten - verurteilt.
In dieser Hinsicht hat der BF die allgemeinen Aufenthaltsverbotstatbestände des § 67 Abs. 1 iVm Abs. 3 FPG erfüllt.In dieser Hinsicht hat der BF die allgemeinen Aufenthaltsverbotstatbestände des Paragraph 67, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, FPG erfüllt.
Der festgestellte Sachverhalt ist unstrittig. Das erkennende Gericht verkennt nicht, dass es sich beim BF um einen notorischen "Kleinkriminellen" handelt.
Beim BF handelt es sich um einen slowenischen Staatsangehörigen, somit um einen EWR-Bürger und sind daher die Bestimmungen der §§ 66 und 67 FPG zur Überprüfung des in Rede stehenden Aufenthaltsverbotes heranzuziehen ist.Beim BF handelt es sich um einen slowenischen Staatsangehörigen, somit um einen EWR-Bürger und sind daher die Bestimmungen der Paragraphen 66 und 67 FPG zur Überprüfung des in Rede stehenden Aufenthaltsverbotes heranzuziehen ist.
Wie bereits angeführt, hält sich der BF seit 1991 rechtmäßig im Bundesgebiet auf und erfüllt daher die Voraussetzungen nach § 53a NAG und hat dadurch das Recht auf Daueraufenthalt erworben.Wie bereits angeführt, hält sich der BF seit 1991 rechtmäßig im Bundesgebiet auf und erfüllt daher die Voraussetzungen nach Paragraph 53 a, NAG und hat dadurch das Recht auf Daueraufenthalt erworben.
Der hier in Betracht kommende § 53a Abs. 1 NAG stellt - entsprechend Art. 16 Abs. 1 der Freizügigkeitsrichtlinie - in Bezug auf den Erwerb des Rechts auf Daueraufenthalt auf einen fünf Jahre rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet ab.Der hier in Betracht kommende Paragraph 53 a, Absatz eins, NAG stellt - entsprechend Artikel 16, Absatz eins, der Freizügigkeitsrichtlinie - in Bezug auf den Erwerb des Rechts auf Daueraufenthalt auf einen fünf Jahre rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet ab.
Unbestritten hält sich die BF seit 1991 durchgehend rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Er überschreitet einerseits die im § 53a NAG (fünf Jahre durchgehender rechtmäßiger Aufenthalt) iVm § 66 FPG und im vorletzten Satzes des § 67 Abs. 1 FPG (seit zehn Jahren Aufenthalt im Bundesgebiet) relevanten Fristen. Die §§ 66 und 67 FPG sind somit bei der Prognoseentscheidung zur Anwendung zu bringen ist.Unbestritten hält sich die BF seit 1991 durchgehend rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Er überschreitet einerseits die im Paragraph 53 a, NAG (fünf Jahre durchgehender rechtmäßiger Aufenthalt) in Verbindung mit Paragraph 66, FPG und im vorletzten Satzes des Paragraph 67, Absatz eins, FPG (seit zehn Jahren Aufenthalt im Bundesgebiet) relevanten Fristen. Die Paragraphen 66 und 67 FPG sind somit bei der Prognoseentscheidung zur Anwendung zu bringen ist.
Es ist - im Hinblick auf die oa Bestimmungen - nun zu prüfen, ob das Verhalten des BF aus derzeitiger Sicht geeignet erscheint, die Sicherheit der Republik Österreich nachhaltig und maßgeblich zu gefährden (§ 67 Abs. 1 4 Satz) bzw. ob sein Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für Sicherheit der Republik Österreich darstellt (§ 66 Abs. 1).Es ist - im Hinblick auf die oa Bestimmungen - nun zu prüfen, ob das Verhalten des BF aus derzeitiger Sicht geeignet erscheint, die Sicherheit der Republik Österreich nachhaltig und maßgeblich zu gefährden (Paragraph 67, Absatz eins, 4 Satz) bzw. ob sein Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für Sicherheit der Republik Österreich darstellt (Paragraph 66, Absatz eins,).
Es ist unbestreitbar, dass das mehrfach deliktische Verhalten, wie es der BF an den Tag legte, absolut geeignet ist die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu gefährden.
Auch wenn der BF immer wieder zu unbedingten Freiheitsstrafen verurteilt wurde handelte es sich bei den Delikten um keine "Schwerstkriminalität" welche organisiert und bandenmäßig ausgeführt wurden.
Beurteilte man den Sachverhalt dahingehend, dass der Aufenthalt des BF eine schwerwiegende Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt, müsste die Prognosebeurteilung im Hinblick auf die mehr als zehnjährige Aufenthaltsdauer auf § 67 Abs. 1 4. Satz FPG bezogen werden.Beurteilte man den Sachverhalt dahingehend, dass der Aufenthalt des BF eine schwerwiegende Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt, müsste die Prognosebeurteilung im Hinblick auf die mehr als zehnjährige Aufenthaltsdauer auf Paragraph 67, Absatz eins, 4. Satz FPG bezogen werden.
Wie bereits oben ausgeführt, hat der Verwaltungsgerichtshof im Anwendungsbereich des § 67 Abs. 1 4. Satz FPG einen deutlich strengeren Maßstab als bei jenem des § 66 Abs. 1 FPG angelegt.Wie bereits oben ausgeführt, hat der Verwaltungsgerichtshof im Anwendungsbereich des Paragraph 67, Absatz eins, 4. Satz FPG einen deutlich strengeren Maßstab als bei jenem des Paragraph 66, Absatz eins, FPG angelegt.
Aus der Sicht des erkennenden Gerichtes (Einzelrichterentscheidung) kann vom BF keinesfalls eine nachhaltige und maßgebliche Gefährdung für die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich abgeleitet werden. In ständiger Rechtsprechung ist auch der Verwaltungsgerichtshof in ähnlich gelagerten Fällen zu diesem Ergebnis gekommen und hat keine nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit erkannt.
Die in § 67 Abs. 1 vorletzter Satz FPG normierten Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes sind nicht einmal ansatzweise erfüllt.Die in Paragraph 67, Absatz eins, vorletzter Satz FPG normierten Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes sind nicht einmal ansatzweise erfüllt.
Der angefochtene Bescheid war daher spruchgemäß aufzuheben.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Schlagworte
Aufenthalt im Bundesgebiet, Aufenthaltsverbot aufgehoben, BehebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:G306.2167454.1.00Zuletzt aktualisiert am
07.02.2018